0184/2017
Berufung von sachkundigen Einwohnern als ständige Mitglieder mit beratender Stimme in den Ausschuss für Schule und Weiterbildung
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Beschlussvorlage Rat
2736 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/400/5 Vorlagen-Nummer 0184/2017 Freigabedatum 27.01.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Berufung von sachkundigen Einwohnern als ständige Mitglieder mit beratender Stimme in den Ausschuss für Schule und Weiterbildung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt in Ergänzung zur Vorlage 1842/2014 Frau Sarah Niknamtavin, Im Bodesfeld 89, 51157 Köln und Herrn Luis May Honschaftsstraße 345, 51061 Köln (als deren Vertreter) für die BezirksschülerInnenvertretung Köln als ständiges Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss für Schule und Weiterbildung zu be- rufen. Die Benennungsrechte gemäß §§ 22 Absatz 10; 23a Absatz 3 und 23b Absatz 3 der Hauptsatzung der Stadt Köln bleiben hiervon unberührt. Rat 14.02.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Der Rat kann gemäß § 21 Absatz 1 der Hauptsatzung in Verbindung mit § 58 GO sachkundige Per- sonen als Mitglieder in den Ausschüssen bestellen. Zum Ende der vergangenen Legislaturperiode wurde ein/e Vertreter/in der BezirksschülerInnenvertre- tung zu den Beratungen hinzugezogen. Die Bestellung dieser Personengruppe hat sich bewährt und wird von der Verwaltung deshalb auch für die neue Wahlperiode empfohlen. Bisher scheiterte die ständige Bestellung eines Vertreters oder einer Vertreterin an der Erfordernis der Volljährigkeit. Grundsätzlich kann der Vertreter die Vertreterin der BezirksschülerInnenvertretung als sachkundige Bürgerin oder sachkundiger Bürger nach § 58 Absatz 1 GO in den Ausschuss für Schule und Weiterbildung gewählt werden. Jedoch müssen die Vertreterin oder der Vertreter dafür die Voraussetzungen eines sachkundigen Bürgers oder einer sachkundigen Bürgerin erfüllen. Gemäß § 58 Absatz 1 GO werden die sachkundigen Bürger und sachkundigen Bürgerinnen in den Ausschuss gewählt, das heißt sie müssen das passive Wahlrecht besitzen. Daraus folgt, dass die sachkundige Bürgerin beziehungsweise der sachkundige Bürger volljährig sein muss, um in den Ausschuss ge- wählt zu werden. Für Einwohner regelt dies § 58 Absatz 4 GO. Das bisherige Verfahren sah nun so aus, dass in der jeweiligen Sitzung des Ausschusses durch einfachen Mehrheitsbeschluss dem oder der minderjähri- gen Vertreter/in der BezirksschülerInnenvertretung ein Rederecht eingeräumt wurde. Da die Bezirk- schülerInnenvertretung jetzt aber eine volljährige Vertreterin und ihren Vertreter vorgeschlagen hat, ist es wieder möglich, dass diese als sachkundige Bürgerin beziehungsweise sachkundiger Bürger dauerhaft in den Ausschuss gewählt werden und dies nicht mehr in jeder Sitzung einzeln getan wer- den muss.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 0184/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 27.01.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27