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0184/2017

Berufung von sachkundigen Einwohnern als ständige Mitglieder mit beratender Stimme in den Ausschuss für Schule und Weiterbildung

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 27.01.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 14.02.2017, TOP 17.4

Beschlussvorlage Rat

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Beschlussvorlage Rat

2736 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
IV/400/5 
 
Vorlagen-Nummer 
 0184/2017 
Freigabedatum 
27.01.2017 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Berufung von sachkundigen Einwohnern als ständige Mitglieder mit beratender Stimme in den 
Ausschuss für Schule und Weiterbildung 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt in Ergänzung zur Vorlage 1842/2014 
 
Frau Sarah Niknamtavin, 
Im Bodesfeld 89, 51157 Köln  
 
und 
 
Herrn Luis May 
Honschaftsstraße 345, 51061 Köln 
(als deren Vertreter) 
 
für die BezirksschülerInnenvertretung Köln 
 
als ständiges Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss für Schule und Weiterbildung zu be-
rufen.  
 
Die Benennungsrechte gemäß §§ 22 Absatz 10; 23a Absatz 3 und 23b Absatz 3 der Hauptsatzung 
der Stadt Köln bleiben hiervon unberührt. 
 
Rat 14.02.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Der Rat kann gemäß § 21 Absatz 1 der Hauptsatzung in Verbindung mit § 58 GO sachkundige Per-
sonen als Mitglieder in den Ausschüssen bestellen. 
Zum Ende der vergangenen Legislaturperiode wurde ein/e Vertreter/in der BezirksschülerInnenvertre-
tung zu den Beratungen hinzugezogen. 
 
Die Bestellung dieser Personengruppe hat sich bewährt und wird von der Verwaltung deshalb auch 
für die neue Wahlperiode empfohlen.  
Bisher scheiterte die ständige Bestellung eines Vertreters oder einer Vertreterin an der Erfordernis 
der Volljährigkeit. Grundsätzlich kann der Vertreter die Vertreterin der BezirksschülerInnenvertretung 
als sachkundige Bürgerin oder sachkundiger Bürger nach § 58 Absatz 1 GO in den Ausschuss für 
Schule und Weiterbildung gewählt werden. Jedoch müssen die Vertreterin oder der Vertreter dafür 
die Voraussetzungen eines sachkundigen Bürgers oder einer sachkundigen Bürgerin erfüllen. Gemäß 
§ 58 Absatz 1 GO werden die sachkundigen Bürger und sachkundigen Bürgerinnen in den Ausschuss 
gewählt, das heißt sie müssen das passive Wahlrecht besitzen. Daraus folgt, dass die sachkundige 
Bürgerin beziehungsweise der sachkundige Bürger volljährig sein muss, um in den Ausschuss ge-
wählt zu werden. 
Für Einwohner regelt dies § 58 Absatz 4 GO. Das bisherige Verfahren sah nun so aus, dass in der 
jeweiligen Sitzung des Ausschusses durch einfachen Mehrheitsbeschluss dem oder der minderjähri-
gen Vertreter/in der BezirksschülerInnenvertretung ein Rederecht eingeräumt wurde. Da die Bezirk-
schülerInnenvertretung jetzt aber eine volljährige Vertreterin und ihren Vertreter vorgeschlagen hat, 
ist es wieder möglich, dass diese als sachkundige Bürgerin beziehungsweise sachkundiger Bürger 
dauerhaft in den Ausschuss gewählt werden und dies nicht mehr in jeder Sitzung einzeln getan wer-
den muss.

Beratungsverlauf (1)

14.02.2017 Rat
TOP 17.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0184/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
27.01.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27