V/0888/2020
Wahl der Mitglieder des Regionalrates des Regierungsbezirkes Münster
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Beschlussvorlage
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V/0888/2020 V/0888/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Wahl der Mitglieder des Regionalrates des Regierungsbezirkes Münster Beratungsfolge 11.11.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: a) Für den Regionalrat des Regierungsbezirks Münster werden gem. § 7 Abs. 1 und 2 Landesplanungsgesetz NRW (LPIG) folgende stimmberechtigte Mitglieder gewählt: 1. 2. b) Zur Kenntnisnahme: als beratendes Mitglied nimmt gemäß § 8 Abs. 3 LPIG an den Sitzungen teil: Begründung: Zu a) Gemäß § 7 Abs. 1 LPlG werden die stimmberechtigten Mitglieder der Regionalräte zu zwei Drit- teln durch die Vertret ungen der kreisfreien Städte und Kreise gewählt, zu einem Drittel aus Reserve- listen berufen. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 LPlG wählen die kreisfreien Städte je angefangene 200.000 Einwohner 1 Mitglied des Regionalrates. Der Rat der Stadt Münster hat gemäß Schrei ben der Bezirksregierung Münster vom 24.08.2020 2 Mitglieder in den Regionalrat zu wählen. Mit Schreiben vom 16.10.2020 wurde durch die Bezirksre- gierung Münster mitgeteilt, dass 1 Sitz auf die CDU und 1 Sitz auf Bündnis 90/Die Grünen/GAL ent- fällt. Zugrunde gelegt wurde dabei die Bevölkerungszahl zum 30.06.2019. Sind für eine kreisfreie Stadt mehrere Mitglieder des Regionalrates zu wählen, so gelten dafür gem. § 7 Abs. 2 LPlG die Grundsätze der Verhältniswahl. Die nach § 7 Abs. 2 LPlG gewählten Mitglieder de s Regionalrates müssen in der kreisfreien Stadt, von der sie gewählt werden, ihre Wohnung, bei mehreren Wohnun- gen ihre Hauptwohnung haben. Es gelten die Vorschriften für die Wählbarkeit des Kommunalwahlge- setzes entsprechend (§ 7 Abs. 4 LPlG). Amt für Bürger- und Ratsservice 30.10.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Kupferschmidt Telefon: 492-3300 Kupferschmidt@stadt- muenster.de - 2 - V/0888/2020 Zu b) Nach § 8 Abs. 3 LPlG nehmen je eine Vertretung der Landschaftsverbände Rheinland oder Westfalen-Lippe, der kreisfreien Städte und der Kreise des Regierungsbezirks außerhalb des Verbandsgebietes des Regionalverbandes Ruhr mit beratender Stimme an Sitzungen des Regionalrates teil. Nach § 8 der Verordnung zur Durchführung des LPlG nehmen die kreisfreien Städte (..) ihre Beratungsfunktion durch den Hauptverwaltungsbeamten oder eine von ihm beauftragte Person wahr. Im Fall einer Stellvertretung des beratenden Mitglied s wird diese gem. § 68 GO NRW durch die hauptamtliche Stellvertretung wahrgenommen. Gleichstellung von Frauen und Männern Der § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) regelt die Gleichstellung von Frauen und Männern in Gremien. Nach § 12 Absatz 1 Satz 1 LGG NRW müssen in wesentlichen Gremien Frauen mit einem Mindestan- teil von 40 Prozent vertreten sein. Gem. § 12 Absatz 2 S.1 LGG NRW sind wesentliche Gremien Auf- sichts- und Verwaltungsräte, vergleichbare Aufsicht führende Organe sowie Gremien von besonderer tatsächlicher und rechtlicher Bedeutung. Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitätisch besetzt werden (§ 12 Absatz 7 LGG). Der Regionalrat des Regierungsbezirkes M ünster ist als Gremium klassifiziert, auf die das LGG An- wendung findet (s. Anlage 3 der Vorlage V/0598/2017). Eine Bekräftigung der Regelung des § 12 LGG und der bisherigen Beschlüsse findet sich in der am 19.09.2018 durch den Rat beschlossenen Vorlage V/0503/2018 „Europäische Charta für die Gleichstellung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene - 3. Aktionsplan“, im Themenfeld 1.2 „Frauen ins Rathaus“ - Paritätische Besetzung von Gremien. Bereits im 2. Aktionsplan für die Jahre 2013-2015 hatte der Rat beschlossen: „Der Rat richtet an die neu ge- wählten Ratsmitglieder die Erwartung, dass sie bei der Besetzung von Ausschüssen, Kommissionen und Beiräten sowie bei der Besetzung der Aufsichtsräte aller städtischen Gesellschaften die Ver- pflichtungen aus dem Lande sgleichstellungsgesetz gewissenhaft beachten und diese Gremien nach Maßgabe der Gesetze geschlechtsparitätisch besetzen werden. Mit Schreiben vom 16.10.2020 hat die Bezirksregierung Münster darauf hingewiesen, dass die Regi- onalräte als staatliche Einrichtungen wesentliche Gremien im Sinne des § 12 Abs. 2 S. 4 LGG sind. Für die Wahl der Mitglieder des Regionalrates bedeutet dies konkret, dass mit Rücksicht auf das De- mokratieprinzip des Grundgesetzes der Wahlvorgang selbst nicht reguliert wird. Die Quotierung soll nach § 12 Abs. 4 LGG im Vorfeld der Wahl erfolgen. Bei der Aufstellung der Kandidaturen soll der Anteil von Frauen mindestens 40 % betragen. In Vertretung gez. Wolfgang Heuer Stadtrat
Anlage A
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Anlage A zur V/0888/2020 Kurzüberblick Die Neuwahl der Mitglieder für die Mitglieder des Regionalrates Münster wird aufgrund des Ablaufs der Wahlperiode der Ratsmitglieder, im Zuge der Kommunalwahl, erforderlich. Die Neubesetzung wird vom Rat entweder beschlossen oder benannt. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Damit nach dem Ausscheiden von Mitgliedern des Regionalrates Münster die Arbeit problemlos weitergeführt werden kann, ist ein Beschluss über eine Neubesetzung durch die Fraktionen und Ratsgruppen erforderlich. Das Ziel ist mit der Vorlage erreicht. Finanzierung Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung für politische Gremi- en/Städtepartnerschaften Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) keine
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0888/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 18.09.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37