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V/0888/2020

Wahl der Mitglieder des Regionalrates des Regierungsbezirkes Münster

Vorlagen 18.09.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.11.2020, TOP 13

Beschlussvorlage

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Anlage A

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Beschlussvorlage

4690 Zeichen

V/0888/2020 
V/0888/2020 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Wahl der Mitglieder des Regionalrates des Regierungsbezirkes Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   11.11.2020 Rat Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
a) Für den Regionalrat des Regierungsbezirks Münster werden gem. § 7 Abs. 1 und 2 
  Landesplanungsgesetz NRW (LPIG) folgende stimmberechtigte Mitglieder gewählt:  
 
1.  
2.  
 
b) Zur Kenntnisnahme: als beratendes Mitglied nimmt gemäß § 8 Abs. 3 LPIG an den Sitzungen 
teil: 
 
 
 
Begründung: 
 
Zu a) Gemäß § 7 Abs. 1 LPlG werden die stimmberechtigten Mitglieder der Regionalräte zu zwei Drit-
teln durch die Vertret ungen der kreisfreien Städte und Kreise gewählt, zu einem Drittel aus Reserve-
listen berufen. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 LPlG wählen die kreisfreien Städte je angefangene 200.000 
Einwohner 1 Mitglied des Regionalrates. 
 
Der Rat der Stadt Münster hat gemäß Schrei ben der Bezirksregierung Münster vom 24.08.2020 2 
Mitglieder in den Regionalrat zu wählen.  Mit Schreiben vom 16.10.2020 wurde durch die Bezirksre-
gierung Münster mitgeteilt, dass 1 Sitz auf die CDU und 1 Sitz auf Bündnis 90/Die Grünen/GAL ent-
fällt. Zugrunde gelegt wurde  dabei die Bevölkerungszahl zum 30.06.2019. Sind für eine kreisfreie 
Stadt mehrere Mitglieder des Regionalrates zu wählen, so gelten dafür  gem. § 7 Abs. 2 LPlG die 
Grundsätze der Verhältniswahl. Die nach § 7 Abs. 2 LPlG gewählten Mitglieder de s Regionalrates 
müssen in der kreisfreien Stadt, von der sie gewählt werden, ihre Wohnung, bei mehreren Wohnun-
gen ihre Hauptwohnung haben. Es gelten die Vorschriften für die Wählbarkeit des Kommunalwahlge-
setzes entsprechend (§ 7 Abs. 4 LPlG).  
Amt für Bürger- und 
Ratsservice 
 
30.10.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Kupferschmidt 
Telefon: 492-3300 
Kupferschmidt@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0888/2020 
Zu b) Nach § 8 Abs. 3 LPlG nehmen je eine Vertretung der Landschaftsverbände Rheinland oder 
Westfalen-Lippe, der kreisfreien Städte und der Kreise des Regierungsbezirks außerhalb des 
Verbandsgebietes des Regionalverbandes Ruhr  mit beratender Stimme an Sitzungen des 
Regionalrates teil. Nach § 8 der Verordnung zur Durchführung des LPlG nehmen die kreisfreien Städte 
(..) ihre Beratungsfunktion durch den Hauptverwaltungsbeamten oder eine von ihm beauftragte 
Person wahr. Im Fall einer Stellvertretung des beratenden Mitglied s wird diese gem. § 68 GO NRW 
durch die hauptamtliche Stellvertretung wahrgenommen. 
 
Gleichstellung von Frauen und Männern 
 
Der § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen 
(Landesgleichstellungsgesetz - LGG) regelt die Gleichstellung von Frauen und Männern in Gremien. 
Nach § 12 Absatz 1 Satz 1 LGG NRW müssen in wesentlichen Gremien Frauen mit einem Mindestan-
teil von 40 Prozent vertreten sein. Gem. § 12 Absatz 2 S.1 LGG NRW sind wesentliche Gremien Auf-
sichts- und Verwaltungsräte, vergleichbare Aufsicht führende Organe sowie Gremien von besonderer 
tatsächlicher und rechtlicher Bedeutung. Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitätisch besetzt 
werden (§ 12 Absatz 7 LGG). 
 
Der Regionalrat des Regierungsbezirkes M ünster ist als Gremium klassifiziert, auf die das LGG An-
wendung findet (s. Anlage 3 der Vorlage V/0598/2017). Eine Bekräftigung der Regelung des § 12 LGG 
und der bisherigen Beschlüsse findet sich in der am 19.09.2018 durch den Rat beschlossenen Vorlage 
V/0503/2018 „Europäische Charta für die Gleichstellung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene - 
3. Aktionsplan“, im Themenfeld 1.2 „Frauen ins Rathaus“ - Paritätische Besetzung von Gremien. Bereits 
im 2. Aktionsplan für die Jahre 2013-2015 hatte der Rat beschlossen: „Der Rat richtet an die neu ge-
wählten Ratsmitglieder die Erwartung, dass sie bei der Besetzung von Ausschüssen, Kommissionen 
und Beiräten sowie bei der Besetzung der Aufsichtsräte aller städtischen Gesellschaften die Ver-
pflichtungen aus dem Lande sgleichstellungsgesetz gewissenhaft beachten und diese Gremien nach 
Maßgabe der Gesetze geschlechtsparitätisch besetzen werden. 
 
Mit Schreiben vom 16.10.2020 hat die Bezirksregierung Münster darauf hingewiesen, dass die Regi-
onalräte als staatliche Einrichtungen wesentliche Gremien im Sinne des § 12 Abs. 2 S. 4 LGG sind. 
Für die Wahl der Mitglieder des Regionalrates bedeutet dies konkret, dass mit Rücksicht auf das De-
mokratieprinzip des Grundgesetzes der Wahlvorgang selbst nicht reguliert wird. Die Quotierung soll 
nach § 12 Abs. 4 LGG im Vorfeld der Wahl erfolgen. Bei der Aufstellung der Kandidaturen soll der 
Anteil von Frauen mindestens 40 % betragen. 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat

Anlage A

1297 Zeichen

Anlage A zur V/0888/2020 
Kurzüberblick 
Die Neuwahl der Mitglieder für die Mitglieder des Regionalrates Münster wird aufgrund des  
Ablaufs der Wahlperiode der Ratsmitglieder, im Zuge der Kommunalwahl, erforderlich. Die 
Neubesetzung wird vom Rat entweder beschlossen oder benannt. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Damit nach dem Ausscheiden von Mitgliedern des Regionalrates Münster die Arbeit problemlos  
weitergeführt werden kann, ist ein Beschluss über eine Neubesetzung durch die Fraktionen und  
Ratsgruppen erforderlich. Das Ziel ist mit der Vorlage erreicht. 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung für politische Gremi-
en/Städtepartnerschaften 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja X Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
keine

Beratungsverlauf (1)

11.11.2020 Rat
TOP 13 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0888/2020
Typ
Vorlagen
Datum
18.09.2020
Erstellt
06.10.2020 14:37