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2661/2020

Einführung des Erbbaurechtes als Vergabeinstrument für städtische Grundstücke (AN/0505/2020)

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 25.08.2020

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Nächste Beratung: Liegenschaftsausschuss, Sitzung am 25.08.2020, TOP 5.1

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

2447 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/23 
 
Vorlagen-Nummer  25.08.2020 
 2661/2020 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Liegenschaftsausschuss 25.08.2020 
 
Einführung des Erbbaurechtes als Vergabeinstrument für städtische Grundstücke 
(AN/0505/2020) 
Die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln bat um Beantwortung folgender Fragen: 
 
1. Wann legt die Verwaltung dem Liegenschaftsausschuss ihren Vorschlag zur Einführung der 
Erbbaurechtvergabe vor?  
 
2. Gibt es Unterschiede zwischen zu Wohnzwecken genutzten, gewerblich genutzten und ande-
ren Grundstücken?  
 
3. Wie wird gewährleistet, dass über den Anteil von 30 % öffentlich geförderten Wohnungsbau 
hinaus preiswerter Wohnraum entsteht, z.B. in Form von zusätzlichem öffentlich gefördertem 
oder preisgedämpften Wohnungsbau?  
 
4. Welche Regellaufzeit strebt die Verwaltung an?  
 
5. Wie stellt die Verwaltung sicher, dass die Vergabe von Erbbaurechten auch in Niedrigzinspha-
sen für Kaufdarlehen für Interessenten attraktiv ist? 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Zu Frage 1: 
 
Die Veräußerung städtischer Grundstücke in Form der Begründung von Erbbaurechten gehört seit 
Jahrzehnten zur gängigen Praxis der Stadt Köln. Maßgeblicher Vorteil des Erbbaurechts gegenüber 
einem Verkauf ist, dass eine Nutzungsbindung über die gesamte Laufzeit des Erbbaurechts rechts-
wirksam vereinbart werden kann. D.h. das Erbbaurecht gewährleistet in sehr viel größerem zeitlichem 
Umfang die Umsetzung stadtentwicklungspolitischer Ziele.  
 
Für den Bereich der Veräußerung von Wohnungsbaugrundstücken für den Geschosswohnungsbau 
hat die Verwaltung in der Sitzung des Liegenschaftsausschusses am 18.06.2020 einen Vorschlag 
unterbreitet, wie das Instrument des Erbbaurechts genutzt werden kann, um das stadtentwicklungs-
politische Interesse einer günstigen Wohnraumversorgung breiter Kreise der Bevölkerung nachhaltig 
und dauerhaft eingesetzt werden kann. Insoweit wird auf die Vorlage Nr. 1799/2020 verwiesen. 
 
Zu Frage 2: 
 
In der jahrzehntelangen Praxis hat sich eine Differenzierung zwischen Erbbaurechten für Wohnzwe-
cke, gewerbliche Zwecke sowie gemeinnützige Nutzungen bewährt.  
 
Zu Fragen 3 und 4:

2 
 
 
Es wird auf die Vorlage 1799/2020 verwiesen.  
 
Zu Frage 5: 
 
Die angebotenen Konditionen sind marktgängig und gewährleisten daher eine rentierliche Umsetzung 
des jeweiligen Vorhabens.  
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (1)

25.08.2020 Liegenschaftsausschuss
TOP 5.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2661/2020
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
25.08.2020
Erstellt
24.08.2020 13:33