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2482/2025

Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln): Auflösung des Wasser- und Bodenverbandes Wahn (WBV) und Übernahme der Aufgaben und Anlagen des WBV auf Kölner Stadtgebiet durch die StEB Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 20.08.2025

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Anlage 2 - Wirtschaftliche Vorteile Auflösung WBV Wahn

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Ansehen

Anlage 3 - Entwurf ÖR-Vereinbarung Aufteilung Verbandsvermögen

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Ansehen

Anlage 4 - Entwurf ÖR Vereinbarung Aufgabenübertragung

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1 - Niederschrift WBV Wahn zur Verbandsauflösung

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Ansehen

Anlage 2 - Wirtschaftliche Vorteile Auflösung WBV Wahn

4331 Zeichen

©StEB Köln
Wirtschaftliche 
Vorteile der WBV 
Auflösung
Anlage 2

©StEB Köln
Fortbestand WBV Wahn mit §2b UStG 
1
• Auflösung Zuschüsse -0,7 Mio. €
• Betriebsführungs-
kostenerstattung an die 
StEB Köln 2,85 Mio. € (inkl. 
MwSt. und Vorsteuerabzug)
• Abwasserabgabe 0,2 Mio. €
• Afa 2,1 Mio. €
• Betriebs- & 
Verwaltungskosten 0,2 
Mio. €
• Zinsen 0,15 Mio. €
Kosten zur 
Weiterberechnung gemäß 
Schlüssel u.a. Zulauf (4,8 
Mio. €)
Betriebsführung 2,6 Mio. € für 
den WBV
Kostenerstattung an 
WBV 3,2 Mio. €
Kostenerstattung an 
WBV 1,6 Mio. €

©StEB Köln
 2
• Anlagen auf Troisdorfer Stadtgebiet
übernimmt ABT Troisdorf
• Anlagen auf Kölner Stadtgebiet
übernehmen die StEB Köln
• Der Betrieb der Kläranlage in Köln Wahn
wird von den StEB Köln durchgeführt. Die
Mehrwertsteuer auf die Betriebsführung
gemäß §2b UStG entfällt
• Einsparung §2b UStG 256 T€ auf Betriebsführung
• Verwaltungskosteneinsparung 81 T€ (kein separater
Jahresabschluss/ Wirtschaftsprüfer, kein WBV
Vorstandshonorar usw.)
• Summe Einsparung ca. 337 T€ p.a.
Auflösung WBV

©StEB Köln
 3
Kostenverteilung nach Auflösung WBV
• Materialaufwand
• Personalaufwand
• Abwasserabgabe
• Afa für übernommene Anlagen
• Betriebs- und 
Verwaltungskosten 
• Zinsen
2,6 Mio. € wie bisher für 
die Betriebsführung
Kostenerstattung an 
StEB Köln 1,5 Mio. €Kostenerstattung gemäß bisheriger 
Schlüssel
Jährliche Kosten 4,5 Mio. €
- Kostenerstattung ABT 1,5 Mio. €
Kosten für die STEB Köln 3,0 Mio. €

©StEB Köln
 4
• Die StEB Köln übernehmen den Großteil der Anlagen des WBV (inkl. der
Kläranlage) zu Restbuchwerten.
• Es kommt zu einer neutralen Bilanzverlängerung:
• Aktiva: Anlagevermögen erhöht sich um rund 20 Mio. €
• Passiva: Die Kredite der Kläranlage (rund 8 Mio. €) werden von den StEB Köln übernommen
• Passiva: Übernahme der Sonderposten (Zuschüsse und Zulagen) rund 10 Mio. €
• Passiva: Im Saldo über alle Anlagegüter zahlt die StEB Köln den ABT Troisdorf ca. 2 Mio. €
 Wichtig: Dadurch kommt es zu keiner Mehrbelastung für die StEB Köln. Die
Zinsen für die übernommenen Kredite werden anhand desselben Schlüssels an
ABT Troisdorf anteilig weiterberechnet. Die Tilgung der Kredite sowie die
Ausgleichszahlung erfolgt über die anteilige Weiterberechnung der
Abschreibung an ABT Troisdorf.
Auswirkung auf die StEB Köln

©StEB Köln
 5
• Das Vermögen des WBV wird auf die StEB Köln und ABT übertragen. 
• Die Kostenverteilungsschüssel für den Betrieb der Anlagen bleiben 
identisch
• Die Mehrwertsteuer auf die Betriebsführung gemäß §2 UStG ab 
01.01.2027 entfällt, da das Klärwerk im Eigentum der StEB Köln ist.
• In Summe ergibt sich eine Einsparung von jährlich rund 337 T€, die 
gemäß den bestehenden Schlüsseln zwischen den StEB Köln und den 
ABT fair geteilt werden.
• Den StEB Köln entsteht, kein Nachteil durch die Übernahme der WBV 
Kredite, da die Zinsen & Tilgung nach den bisherigen Schlüssel zwischen 
StEB Köln und ABT geteilt werden
Fazit

©StEB Köln
 6
Anhang: bisherige Schlüssel
Anlagen- Bezeichnung Bei-
Ziffer trags-
kreis
StEB ABT
Köln Troisdorf
% %
1 2 3 6 7
7110 KlA, HPW 1 62,51 37,49
KlA (Altverschuldung) 5 71,8 28,2
KlA(Neuverschuldung) 6 71,8 28,2
Hochwasserpumpwerk 7 71,8 28,2
KlA,  Neuanlagen 2009 8 71,8 28,2
HPW, Neuanlagen 2009 9 70,6 29,4
7120 RhK Ia, Betr.Kosten 1 62,51 37,49
Zinsen/Tilgung 5 70,6 29,4
RhK Ia, Neuanlagen 209 8 70,6 29,4
7210 MWHS Troisd./KlA 1 48,5 51,5
MWHS Troisd./KlA 8 69,8 30,2
7220 MWS Zur Magazinstr 1 100,0 0,0
MWS Zur Magazinstr 8 100,0 0,0
7230 MWS Neue Heide 1 100,0 0,0
MWS Neue Heide 8 100,0 0,0
7240 RRB Camp Spich 1 2,0 98,0
RRB Camp Spich 8 11,7 88,3
7310 Rheinkanal I 1 99,4 0,6
Rheinkanal I 5 100,0 0,0
Rheinkanal I, Neuanlagen 
2009
8 100,0 0,0
7320 Verr. Scheuerbach 1 100,0 0,0
7330 Verr. Senkelsgraben 1 98,0 2,0
Verr. Senkelsgraben 5 100,0 0,0
7340 Verrohrter Ostgraben 1 98,0 2,0
7410 Rückhaltebecken 1 100,0 0,0
7420 Ostgraben 1 98,0 2,0
Ostgraben 8 98,0 2,0
7430 Senkelsgraben 1 100,0 0,0
7500 Netzgebiet A 4 55,5 44,5
Netzgebiet B 1 100,0 0,0
Anlagengruppe 1: 
Vorteilsverhältnisse
Beschluss: 26.11.2020
Jährl. Berechn. für BetrKosten 
7110 und 7120
Mes s ergebnis : 01 /2024-1 2/2024
Anlagengruppe 5: Verschmutztes 
Niederschlagswasser
Anlagengruppe 2: Abwasserkanäle
Anlagengruppe 3: Verrohrte Gewässer
Anlagengruppe 4: Offene Gewässer (Linder 
Bruch)
Verb.Beitr. Anlagengruppen 1 - 4

Anlage 3 - Entwurf ÖR-Vereinbarung Aufteilung Verbandsvermögen

4889 Zeichen

Stand: Juni 2025 
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung 
über die Verteilung des Verbandsvermögens des WBV Wahns 
zwischen 
den Stadtentwässerungsbetrieben Köln AöR, vertreten durch den Vorstand 
und 
den Abwasserbetrieben Troisdorf, AöR, vertreten durch den Vorstand 
gemeinsam auch „die Parteien“ oder „der Verbund“ genannt 
Präambel 
Der Wasser- und Bodenverband Wahn (WBV Wahn), eine öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne 
des Wasserverbandsgesetzes NRW, soll gemäß §§ 62, 63 WVG aufgelöst und die Geschäfte abgewickelt 
werden. Der WBV Wahn, dessen Mitglieder die Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB Köln) und der 
Abwasserbetrieb Troisdorf  (ABT)  sind,  hat  die  Aufgabe,  an  den  Übergabepunkten  Schmutz-  und 
Niederschlagswasser aus  den  Einzugsgebieten  zu  übernehmen,  zu  klären,  abzuleiten  und  den 
Klärschlamm und  sonstige  Rückstände  schadlos  zu  entsorgen.  Der  Verband  hat  ferner  auf  Kölner 
Stadtgebiet von  den  verrohrten  und  offenen  Gewässern  den  Rheinkanal  I, den  Scheuerbach,  den 
Ostgraben und den Senkelsgraben im Rahmen seiner Möglichkeiten, soweit dies technisch vertretbar 
und finanzierbar ist, in naturnahem Rückbau auszubauen und zu erhalten. Ferner hat der Verband die 
zur Durchführung seiner Aufgabe  notwendigen Anlagen (Unternehmen) zur Abwasserableitung und 
Abwasserbehandlung sowie  die  verrohrten  Gewässer  und  die  offenen  Gewässer  herzustellen,  zu 
betreiben und zu unterhalten. 
Anstaltszweck der  StEB Köln  und  des ABT  ist  ausweislich  ihrer  Unternehmenssatzungen  die 
Abwasserbeseitigung auf dem jeweiligen Stadtgebiet sowie die Vorhaltung, die Planung, der Bau und 
der Betrieb der dafür notwendigen Anlagen. Diese Aufgaben nehmen sie in  eigenem Namen und in 
eigener Verantwortung im Sinne des § 114a Abs. 3 GO NRW wahr. 
Die Übernahme und Verteilung d er Aufgaben d es WBV Wahn wird in einer separaten öffentlich-
rechtlichen Vereinbarung geregelt.  
Anlage 3 
Seite 1 von 3

Stand: Juni 2025 
§ 1
Gegenstand der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung 
(1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Aufteilung de s Verbandsvermögens bei Auflösung des
Verbandes. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Genehmigung durch die
Aufsichtsbehörde.
§ 2
Aufteilung des Verbandsvermögens 
(1) Das Sachanlagevermögen des WBV Wahn wird anhand der geographischen Lage aufgeteilt.
Dabei wird das Eigentum der auf Troisdorfer Stadtgebiet liegenden Anlagen auf den
Abwasserbetrieb Troisdorf, sowie die auf Kölner Stadtgebiet liegenden Anlagen auf die StEB Köln
übertragen. Die Bewertung des Sachanlagevermögens erfolgt anhand der handelsrechtlichen
Restbuchwerte.
(2) Die Ermittlung des Wertansatzes bei der Übertragung des Sachanlagevermögens erfolgt auf
Basis des Sachanlagevermögens des WBV Wahn. Da der größere Anteil der Anlagen des WBV
Wahn sich auf Kölner Stadtgebiet befindet, leistet die StEB Köln einen finanziellen Ausgleich an
den ABT. Der zu zahlende Ausgleichsbetrag richtet sich nach dem Sachanlagevermögen
zuzüglich des Umlaufvermögens abzüglich der Darlehen.
(3) Die voraussichtlichen Restwerte und Ausgleichsbeträge für die Kläranlage und de n
Mischwasserhauptsammler sind in Anlage 2 ersichtlich.
Der Ausgleichsbetrag für die Kläranlage beläuft sich für die StEB Köln auf ca. 620 T€.
Der Ausgleichsbetrag für den MWHS beläuft sich im Saldo für die StEB Köln auf ca. 1.096 T€.
(4) Die Übersicht sämtlicher Sachanlagen und deren Restwerte sind ebenso in Anlage 2 ersichtlich.
Im Saldo ergibt sich über alle Anlagegüter ein Ausgleichsbetrag von ca. 2.300 T€, der von den
StEB Köln an den ABT zu entrichten ist.
§ 3
Auszahlung des Ausgleichsbetrages, Übertragung des Eigentums am Verbandsvermögen 
(1) Die Auszahlung des unter § 2 ermittelten Ausgleichsbetrages sowie die Übertragung des
Eigentums an den Anlagengütern erfolgt 10 Tage nach Ablauf des Sperrjahres.
Seite 2 von 3

Stand: Juni 2025 
§ 4
Schlussbestimmungen 
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden
oder die Vereinbarung eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so berührt dies die
Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, zur Ersetzung
einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausf üllung der
Regelungslücke, eine rechtlich zulässige Bestimmung unter Beachtung der gebotenen Form zu
vereinbaren, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach
dem Sinn und Zweck der Vereinbarung gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder
Undurchführbarkeit der betreffenden Bestimmung bzw. die Regelungslücke erkannt hätten.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung, einschließlich dieser Schriftformklausel,
bedürfen der Schriftform, sofern keine notarielle Form zu beachten ist.
Anlagen: 
1. a. Plan Verbandsanlagen
b. Tabelle Verbandsanlagen
2. Tabelle Restbuchwerte
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Anlage 4 - Entwurf ÖR Vereinbarung Aufgabenübertragung

15059 Zeichen

Stand: Juni 2025 
Seite 1 von 7 
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung 
zur Wahrnehmung von Aufgaben der Abwasserbeseitigung 
zwischen 
den Stadtentwässerungsbetrieben Köln AöR, vertreten durch den Vorstand 
und 
den Abwasserbetrieben Troisdorf AöR, vertreten durch den Vorstand 
gemeinsam auch „die Parteien“ oder „der Verbund“ genannt 
Präambel 
Der Wasser- und Bodenverband Wahn (WBV Wahn), eine öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne 
des Wasserverbandsgesetzes NRW, soll gemäß §§ 62, 63 WVG aufgrund des Beschlusses seiner 
Verbandsversammlung vom 30.06.2025 aufgelöst und die Geschäfte abgewickelt werden. Der WBV 
Wahn, dessen Mitglieder die Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB Köln) und der Abwasserbetrieb 
Troisdorf (ABT) sind, hat die Aufgabe, an den Übergabepunkten Schmutz - und Niederschlagswasser 
aus den Einzugsgebieten zu übernehmen, zu klären, abzuleiten und den Klärschlamm und sonst ige 
Rückstände schadlos zu entsorgen. Der Verband hat ferner auf Kölner Stadtgebiet von den verrohrten 
und offenen Gewässern den Rheinkanal I, den Scheuerbach, den Ostgraben und den Senkelsgraben im 
Rahmen seiner Möglichkeiten, soweit dies technisch vertre tbar und finanzierbar ist, in naturnahem 
Rückbau auszubauen und zu erhalten. Ferner hat der Verband die zur Durchführung seiner Aufgabe 
notwendigen Anlagen (Unternehmen) zur Abwasserableitung und Abwasserbehandlung sowie die 
verrohrten Gewässer und die offenen Gewässer herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten. 
Anstaltszweck der StEB Köln und des ABT ist ausweislich ihrer Unternehmenssatzungen die 
Abwasserbeseitigung auf dem jeweiligen Stadtgebiet sowie die Vorhaltung, die Planung, der Bau und 
der Betrieb der dafür notwendigen Anlagen . Diese Aufgaben nehmen sie in eigenem Namen und in 
eigener Verantwortung im Sinne des § 114a Abs. 3 GO NRW wahr. 
Die Stadt Köln, die StEB Köln, die Stadt Troisdorf  und der ABT schließen vor diesem Hintergrund zur 
Neuregelung der bisher durch den WBV Wahn übernommenen Aufgaben die nachfolgende öffentlich-
rechtliche Vereinbarung nach § 23 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über kommunale 
Anlage 4

Stand: Juni 2025 
Seite 2 von 7 
 
Gemeinschaftsarbeit („GkG NRW“)  in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979, z uletzt 
geändert durch Art. 5 G zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung 
kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13. 04.2022 (GV. NRW. S. 490) . Die Aufteilung des 
Anlagevermögens des WBV Wahn wird in einer separaten Vereinbarung geregelt. 
 
§ 1 
Gegenstand der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung 
(1) Die StEB Köln werden mit der Auflösung und Abwicklung des WBV Wahn , der Zustimmung der 
Bezirksregierung Köln nach § 50 LWG NRW  sowie der Bestandskraft der Genehmigung der 
Bezirksregierung Köln im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 3 WVG Betreiber und Eigentümer des 
Klärwerkes Wahn sowie der Anlagen des WBV Wahn auf Kölner Stadtgebiet. Der ABT wird mit 
Eintritt der in Satz 1 genannten Voraussetzungen Eigentümer der Anlagen des WBV Wahn auf 
Troisdorfer Stadtgebiet. Beigefügt sind als Anlage 1 ein Plan und eine tabellarische Übersicht der 
Verbandsanlagen.  
(2) Die StEB Köln verpflichten sich gemäß § 23 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2 Satz 2 GkG NRW, für den ABT 
nach Zustimmung der Bezirksregierung Köln gemäß § 50 LWG NRW und mit Bestandskraft der 
Genehmigung der Bezirksregierung Köln nach § 63 Satz 3 WVG und  der damit einhergehenden 
Beendigung des Bestehens des WBV Wahn das der Kläranlage Wahn vom Troisdorfer 
Stadtgebiet zufließende Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) an dem Übergabepunkt 
der Stadt Troisdorf zur Stadtgrenze Köln (Flurstück 683, Gemarkung Lind, Flur 2, Standort der 
Messstelle II (UNP8202) zu übernehmen und dem Klärwerk Köln Wahn zuzuführen , es dort zu 
behandeln sowie nachfolgend in den Rhein einzuleiten und den anfallenden Klärschlamm 
ordnungsgemäß zu entsorgen.  
(3) Die StEB Köln ist für den ordnungsgemäßen Betrieb und die Unterhaltung der Messstelle II auf 
Kölner Stadtgebiet zuständig. Die StEB Köln stellen dem ABT die erhobenen Messdaten und die 
entsprechenden Signale zur Verfügung, der ABT ist berechtigt, jederzeit die ordnungsgemäße 
Durchführung der Messung vor Ort zu prüfen. 
(4) Die StEB Köln haben die auf Kölner Stadtgebiet liegenden verrohrten und offenen Gewässern zu 
unterhalten und betreiben. Der Teil des offenen Ostgrabens (7420), der auf Trois dorfer Gebiet 
ragt, ist von dem ABT zu unterhalten.

Stand: Juni 2025 
Seite 3 von 7 
 
(5)  
 
§ 2  
Begrenzung des Aufnahmerechtes und Betrieb des Klärwerkes 
(1) Die StEB Köln analysieren regelmäßig die Messdaten im Zulauf und stellen dem ABT die Daten 
zur Verfügung. 
(2) Der ABT überwacht die auf Troisdorfer Stadtgebiet liegenden und der KA Wahn zufließenden 
Indirekteinleitungen auf Grundlage der in Troisdorf geltenden Entwässerungssatzung in eigener 
Zuständigkeit und stellt sicher, da ss die Indirekteinleitungen den Bestimmungen der 
Entwässerungssatzung entsprechen.  Sofern wasserrechtliche Anforderungen an die 
Gewässereinleitung dies erfordern, wird der ABT die Entwässerungssatzung entsprechend 
anpassen. 
(3) Der ABT bindet die StEB Köln bei der Genehmigung von Einleitungen in die der KA Wahn 
zufließenden öffentlichen Kanalisation ein. 
(4) Sofern dem ABT bekannt ist oder wi rd, dass Einleiter die Grenzwerte nicht einhalten bzw. die 
Einhaltung gefährdet ist , oder die StEB Köln feststellt, dass aufgrund bestimmter Inhaltsstoffe 
Probleme bei der Abwasserbehandlung auftreten, werden die Parteien sich unverzüglich zu 
einer Problemlösung verständigen. Gelangen im Einzugsgebiet des Klärwerks Wahn gefährliche 
Stoffe aus dem Stadtgebiet Troisdorf in die öffentliche Abwasseranlage hat die ABT die StEB Köln 
unverzüglich zu benachrichtigen.  
(5) Die zu übernehmende Abwassermenge ergibt  sich aus de n in §  3 (3) zugrunde gelegten 
Bedarfsplanungen. 
(6) Sofern aufgrund von Sanierungen oder Instandhaltungsmaßnahmen eine zeitweise Aussetzung 
oder Begrenzung der Annahmemenge erforderlich wird, wird die StEB  Köln dieses rechtzeitig 
mit ABT abstimmen. 
 
§ 3 
Kosten und Entschädigung 
(1) Verteilung der ermittelten Betriebskosten: 
a. Der ABT trägt die Kosten, die den StEB Köln durch die Durchführung der in dieser 
Vereinbarung übernommenen Aufgaben entstehen, wie folgt: 
i. die Kosten für die handelsrechtliche Abschreibung und die Kreditzinsen nach den 
Vorteilsverhältnissen der jeweiligen Anlagenklassen gemäß Anlage 2, 
ii. alle anderen Kostenarten der Kläranlage nach den gemäß Abs. (1) c ermittelten 
Schmutzwassermengen die von den Städten Troisdorf und Köln zugeführt werden,  
iii. alle anderen Kostenarten der übrigen Anlagenklassen werden nach den in der Anlage 2 
gekennzeichneten Vorteilsverhältnisse aufgeteilt.

Stand: Juni 2025 
Seite 4 von 7 
 
b. Zu den Kosten gehören auch die von den StEB Köln zu zahlenden Abgaben nach dem 
Abwasserabgabengesetz. Sollten erhöhte Abwasserabgaben aufgrund von 
Überschreitungen der Kläranlagen-Einleitgrenzwerte auftreten, werden diese 
verursachergerecht auf die Vertragspartner verteilt. Sollte dies nicht möglich sein, erfolgt 
die Verteilung im Verhältnis der Abwassermengen. 
c. Die dem Klärwerk zugeführten Abwässer werden mit Wassermengenmessern erfasst. Für 
die Verteilung der Kosten werden die gemessenen Schmutzwassermengen zugrunde gelegt. 
Für die Zeiten, in denen Mengenmessungen nicht vorliegen, verständigen sich StEB Köln 
und ABT über angemessene Ersatzwerte. Die Vorteilsverhältnisse gemäß Anlage 2 können 
auf Verlangen eines Vertragspartners überprüft und gegebenenfalls neu festgelegt werden. 
d. Die Kostenabrechnung erfolgt jeweils zum 30. Juni für das vorangegangene Jahr. Offene 
Beträge sind innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Kostenabrechnung 
auszugleichen. 
e. Auf den geschätzten Jahreskostenanteil, resultierende aus dem jeweiligen Wirtschaftsplan, 
zahlt der ABT den StEB Köln zur Quartalsmitte ein Viertel des Jahresplanwertes. Der 
Wirtschaftsplanansatz wird zum 30.09. eines jeden Jahres den ABT gemeldet. 
f. Wird aus einem Einzugsgebiet des ABT oder der StEB Köln Abwasser eingeleitet, das 
Mehrkosten verursacht, werden diese seitens der StEB Köln ermittelt und dem 
betreffenden Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt. Auf Anforderung des ABT 
erbringt die StEB Köln einen Nachweis über die angefallenen Mehrkosten.  
(2) Ermittlung der Höhe der Betriebskosten:  
Die Betriebskosten werden in einer separaten Profit Center Gruppe gesammelt. Die Zurechnung 
der Kosten von Querschnittsabteilungen (bspw. Personal, Rechnungswesen, Einkauf, IT sowie 
Vorstand) erfolgt nach dem Verursacherprinzip. Diese Spartenrechnung wird jährlich durch den 
Wirtschaftsprüfer der StEB Köln auf ihre Richtigkeit geprüft und testiert.  Bei Bedarf legen die 
StEB Köln die Herleitung der Schlüssel dar. 
(3) Die Kosten für die Erneuerung , Sanierung und Erweiterung der Kläranlage und des 
Mischwasserhauptsammlers (bauliche Unterhaltung) richtet sich nach den vereinbarten 
Vorteilsverhältnissen (Anlage 3). Diese werden alle fünf Jahre unter Berücksichtigung der 
Bedarfsplanungen (Flächennutzungsplan etc.) der Einzugsgebiete der Kläranlage aus Troisdorf 
und Köln gemeinsam überprüft und ggf. neu vereinbart. Dabei werden die Vorteilsverhältnisse 
nach den zu berücksichtigenden Bedarfsplanungen auf Basis der prognostizierten Einwohner 
und Einwohnergleichwerten gebildet. Die StEB Köln und der ABT verpflichten sich, die 
entsprechenden aktuellen Bedarfsplanungen gegenseitig zur Verfügung zu stellen und stimmen 
die notwendigen Veränderungen der Vorteilsverhältnisse ab.  
(4) Die Kosten für den Betrieb und die Erneuerung bzw. Sanierung der verrohrten und offenen 
Gewässer auf Kölner Stadtgebiet trägt die StEB Köln. Sollte eine hydraulische Veränderung auf 
Troisdorfer Gebiet (z. B. Änderung der Zuflüsse) einen Ausbau der Gewässer auf Kölner 
Stadtgebiet zur Folge haben, sind die Kosten vom ABT Troisdorf zu tragen.

Stand: Juni 2025 
Seite 5 von 7 
 
§ 4 
Haftung 
(1) Auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen  Verletzung von 
Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, haften die Parteien nur, 
soweit die Parteien, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder 
grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn die verletzt e Pflicht für die Erreichung des 
Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung ist die 
Haftung der Parteien auf Schadensersatz auf dem vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden 
begrenzt.  
(2) Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 dieses Paragrafen gilt nicht, 
soweit die Parteien im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder 
verschieden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen 
gesetzlichen Gründen zwingend haftet. 
(3) Die Haftung der Parteien für mittelbare Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, 
Produktionsausfall oder sonstige Folgeschäden ist ausgeschlossen. 
 
§ 5 
Zutritt zu den Abwasseranlagen und Auskunftspflicht 
(1) Der ABT kann von den StEB Köln Auskunft über alle zur Erfüllung der Rechte und Pflichten dieses 
Vertrags notwendigen  Informationen verlangen. Das gleiche Recht steht der StEB Köln 
gegenüber der ABT zu. 
(2) Die StEB Köln ermöglicht den Beauftragten des ABT auf rechtzeitige Vorankündigung den Zutritt 
zu den Abwasseranlagen. Dasselbe Recht steht den Beauftragten der StEB Köln in Bezug auf die 
Abwasseranlagen in den angeschlossenen Gebieten der Stadt Troisdorf zu. 
 
§ 6 
Genehmigungen/Übertragung Dienstbarkeiten 
Der WBV Wahn ist Inhaber der in Anlage 3 genannten Genehmigungen. 
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Genehmigungen  an die StEB Köln übergehen. 
Soweit hierfür ein behördliches Verfahren erforderlich ist, verpflichten sich die StEB Köln, dieses 
Verfahren durchzuführen.  Sofern erforderlich, wird der ABT die StEB Köln  in diesen Verfahren 
unterstützen und notwendige  bzw. erforderliche Erklärungen oder Bestätigungen innerhalb 
angemessener Frist abgeben.

Stand: Juni 2025 
Seite 6 von 7 
 
§ 7 
Aufbewahrung der Bücher und Schriften 
Die Bücher und Schriften des WBV Wahn werden nach seiner Auflösung zu r Einsichtnahme und zur 
Benutzung durch die Verbandsmitglieder und deren Rechtsnachfolge sowie die Bezirksregierung Köln 
in den Räumlichkeiten der StEB Köln für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Auflösung 
aufbewahrt. 
 
§ 8 
Aufsichtsbehördliche Bestätigung, Verfahren 
(1) Der Auflösungsbeschluss, der Beschluss über die Aufteilung des Verbandsvermögens und die 
Vereinbarung über die Aufgabenwahrnehmung bedürfen der Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde (§ 24 Abs. 2, 3 und 5 GkG NRW). 
(2) Im Falle der Kündigung oder Aufhebung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung verpflichten 
sich die Parteien dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen (§ 24 Abs. 5 GkG NRW). 
 
§ 9 
Inkrafttreten und Laufzeit 
(1) Diese Vereinbarung wird mit der Genehmigung des Abwicklungsbeschlusses durch die 
Aufsichtsbehörde (§ 63 Abs. 3 Satz 2 WVG) sowie am Tage nach der Bekanntmachung der 
Vereinbarung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde wirksam (§ 24 Abs. 4 GkG NRW). 
Bis zur Beendigung der Abwicklung gelten für die Aufsicht und die Rechtsverhältnisse der 
bisherigen Verbandsmitglieder untereinander sowie zu dritten Personen die Vorschriften dieses 
Gesetzes und die Bestimmungen der Satzung, soweit sich nicht aus dem Wesen der Abwicklung 
etwas Anderes ergibt (§ 63 Abs. 2 WVG). 
(2) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. Sie kann von 
den Vertragspartnern nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Bei einer Kündigung 
verständigen sich die Vertragspartner über den Zeitpunkt des Laufzeitendes. Er bemisst sich an 
dem Zeitraum, an dem der ABT objektiv seine Anlagen so umgebaut haben kann, dass eine 
ordnungsgemäße Entsorgung des Abwassers erfolgen kann.

Stand: Juni 2025 
Seite 7 von 7 
 
 § 10 
Schlussbestimmungen 
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden 
oder die Vereinbarung eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so berührt dies die 
Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, zur Ersetzung 
einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der 
Regelungslücke, eine rechtlich zulässige Bestimmung unter Beachtung der gebotenen Form zu 
vereinbaren, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach 
dem Sinn und Zweck der Vereinbarung gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder 
Undurchführbarkeit der betreffenden Bestimmung bzw. die Regelungslücke erkannt hätten. 
(2) Änderungen und Er gänzungen dieser Vereinbarung, einschließlich dieser Schriftformklausel, 
bedürfen der Schriftform, sofern keine notarielle Form zu beachten ist. 
 
Anlagen 
1. a. Plan Verbandsanlagen 
b. Tabelle Verbandsanlagen 
2. Vorteilsverhältnisse 
3. Genehmigungen

Beschlussvorlage Rat

8101 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2482/2025 
Freigabedatum 
 20.08.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln): Auflösung des Wasser- und 
Bodenverbandes Wahn (WBV) sowie Übernahme von Anlagen und Aufgaben  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat stimmt vorbehaltlich der Genehmigung der Bezirksregierung Köln der Auflösung des 
Wasser- und Bodenverbandes Wahn, die voraussichtlich zum 31.12.2025, 24:00 Uhr erfolgt, 
zu. 
Der Rat billigt, ebenso vorbehaltlich der Genehmigung der Bezirksregierung Köln, dass mit 
der Auflösung des Wasser- und Bodenverbandes Wahn die Aufgaben und Anlagen zur Ab-
wasserbeseitigung auf Kölner Stadtgebiet und die gesetzliche Gewässerunterhaltungs- und -
ausbaupflicht der Gewässer zweiter Ordnung, die im Verbandgebiet auf Kölner Stadtgebiet 
liegen, auf die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR übergehen. 
Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundspersonen, die Aufsichtsbe-
hörde oder das Registergericht sowie aus steuerlichen oder sonstigen Gründen Änderungen 
dieses Beschlusses als notwendig und zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat der Stadt 
Köln mit diesen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses 
Beschlusses nicht verändert wird. 
 
 
Finanzausschuss 01.09.2025 
Rat 04.09.2025

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Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Der Wasser- und Bodenverband Wahn (WBV) ist ein nach dem Wasserverbandsgesetz 
(WVG) gegründeter Verband mit den Aufgaben der Gewässerunterhaltung und des Gewäs-
serausbaus der Gewässer zweiter Ordnung sowie der Abwasserbeseitigung im Einzugsge-
biet. Das Einzugsgebiet umfasst die südlichen rechtsrheinischen Kölner Siedlungsbereiche 
Urbach, Grengel, Elsdorf, Zündorf, Langel, Wahn, Wahnheide, Lind und Libur, den militäri-
schen Teil des Flughafens sowie die Ortsteile Spich und Oberlar und das Gewerbegebiet 
Camp Spich der Stadt Troisdorf. Mitglieder des Verbandes sind die Stadtentwässerungsbe-
triebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts (StEB Köln) und der Abwasserbetrieb Troisdorf, 
Anstalt des öffentlichen Rechts (ABT). 
Die Betriebsführung der Verbandsanlagen erfolgt seit 2003 durch die StEB Köln auf Grund-
lage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. 
Die Mitglieder des WBV haben in der Verbandssitzung am 20.05.2025 vorbehaltlich der Zu-
stimmung der Verwaltungs- bzw. Stadträte in Troisdorf und Köln sowie der Zustimmung der 
Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde die Auflösung des Verbandes beschlossen (siehe 
Anlage 1), da die Aufgaben des Verbandes zweckmäßiger und wirtschaftlicher von den Mit-
gliedern auf jeweiligem Stadtgebiet durchgeführt werden können (siehe auch Anlage 2). 
Der Verwaltungsrat der StEB Köln hat der Auflösung des WBV sowie dem Übergang von Auf-
gaben und Anlagen zur Abwasserbeseitigung auf Kölner Stadtgebiet und der gesetzlichen 
Gewässerunterhaltungs- und -ausbaupflicht der Gewässer zweiter Ordnung, die im Verband-
gebiet auf Kölner Stadtgebiet liegen, auf die StEB Köln in seiner Sitzung am 13.08.2025 zuge-
stimmt. Der Verwaltungsrat der ABT wird sich am 26.08.2025, der Rat der Stadt Troisdorf am 
02.12.2025 mit den Beschlüssen befassen. Über den Verwaltungsratsbeschluss des ABT wird 
mündlich informiert. 
Wirtschaftliche Aspekte  
Aktuell verursachen die gesonderte Rechnungslegung in einem separaten Buchungskreis in 
SAP, die Führung der Geschäfte als eigenständige Rechtsperson, die jetzige Form der Ver-
bandsführung über die Organe Verbandsversammlung und Vorstand sowie die Geschäftsfüh-
rung, die Wirtschaftsplanerstellung und Wirtschaftsprüfung einen reinen Verwaltungsaufwand 
in Höhe von 81 T€ pro Jahr (darin sind 17 T€ für den externen Wirtschaftsprüfer sowie 13 T€ 
für den Vorstand des WBV enthalten). 
Ab Einführung des § 2b UStG in 2027 fallen zusätzlich auf die, an die StEB Köln vergebene, 
Betriebsführung der Verbandsanlagen 256 T€ Mehrwertsteuer an. 
In Summe wird bei Auflösung des WBV mit einer jährlichen Einsparung in Höhe von ca. 337 
T€ gerechnet. Dieser Vorteil teilt sich zu rund 118 T€ auf die Abwasserbetriebe Troisdorf und 
zu 219 T€ auf die StEB Köln auf. 
Durch die Übernahme der auf Kölner Stadtgebiet liegenden Anlagen (siehe auch Anlage 3) 
erfolgt ein Zugang im Anlagevermögen der StEB Köln in Höhe von ca. 20 Mio. €, dem gegen-
über werden Kreditverbindlichkeiten der Kläranlage in Höhe von ca. 8 Mio. € durch die StEB 
Köln übernommen. Bei der Refinanzierung des zu übernehmenden Anlagevermögens wird 
der ABT wie bislang zu ca. 30 % über die jährlich zu entrichtende Kostenerstattung beteiligt.

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Rechtliche Aspekte  
Gemäß § 62 Absatz 1 WVG kann die Verbandsversammlung die Auflösung des Verbandes 
beschließen, wenn die Verbandsaufgaben entfallen sind oder durch den Verband nicht mehr 
zweckmäßig erfüllt werden können oder der Fortbestand des Verbandes aus anderen Grün-
den nicht mehr erforderlich ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung der Auf-
sichtsbehörde (Bezirksregierung Köln), § 62 Absatz 1 Satz 2 WVG. 
Die von der Verbandsversammlung unter Vorbehalt der Zustimmung der Verwaltungsräte der 
StEB Köln und des ABT sowie der Räte der Stadt Köln und Stadt Troisdorf beschlossene Auf-
lösung sowiedie weitere Durchführung der Aufgaben nach Auflösung wurde mit der Bezirksre-
gierung Köln vorab abgestimmt. 
 
Liquidation und Aufteilung des Verbandsvermögens 
Das Verbandsvermögen darf nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Verbandsauflösung aus-
gezahlt werden (sog. Sperrjahr, § 63 Absatz 3 Satz 1 WVG i.V.m. § 51 BGB). Dieses Sperr-
jahr dient dem Gläubigerschutz. Die Verteilung des nach Liquidation verbleibenden Verbands-
vermögens erfolgt demnach nach Ablauf der Sperrfrist zum 31.12.2026. Für das Liquidations-
jahr erfolgt die Durchführung der Aufgaben des Verbandes und deren Finanzierung weiterhin 
auf der Grundlage von Verbandsbeiträgen. Sofern sich Beschlüsse zur Auflösung oder die Zu-
stimmung der Bezirksregierung Köln verzögern, erfolgt die Auflösung und damit auch die Li-
quidation zum dann frühestmöglichen Zeitpunkt. 
Die Verteilung des Verbandsvermögens des WBV Wahn erfolgt auf Grundlage der zum Ende 
der Liquidation zu erstellenden Abschlussbilanz. Danach werden die auf Troisdorfer Stadtge-
biet liegenden Anlagen auf den ABT und die auf Kölner Stadtgebiet liegenden Anlagen auf die 
StEB Köln übertragen. Der entsprechende Beschluss ist ebenso genehmigungspflichtig, 
§ 63 Absatz 3 Satz 3 WVG. Da die überwiegenden Anlagen auf Kölner Stadtgebiet liegen, ist 
von den StEB Köln bei Auflösung ein Ausgleichsbetrag in Höhe von ca. 2 Mio. € an den ABT 
zu entrichten. Die genauen Werte ergeben sich aus der testierten Jahresbilanz zum Ab-
schluss der Sperrfrist am 31.12.2026. Der Wert ist auch abhängig vom Baufortschritt der der-
zeitigen Projekte auf der Kläranlage in den Jahren 2025/2026. 
 
Aufgabenübertragung 
Die Abwasserbeseitigung wird nach Auflösung des Verbandes durch die in der jeweiligen 
Ortslage zuständigen Abwasserbeseitigungspflichtigen durchgeführt. Um die Reinigung der 
Abwässer aus den betroffenen Ortsteilen der Stadt Troisdorf auch weiterhin im Klärwerk 
Wahn zu gewährleisten, werden die StEB Köln und der ABT bei der Bezirksregierung Köln ei-
nen Antrag auf gemeinsame Durchführung der Abwasserbeseitigung für die betroffenen Stadt-
teile nach § 50 LWG stellen und dann die Übernahme und Behandlung der aus Troisdorf an-
fallenden Abwässer auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gegen Erstattung der 
anfallenden Kosten durch den ABT durchführen (siehe hierzu Anlage 4). Die Abwasserbeseiti-
gungspflicht verbleibt jedoch für das aus Troisdorf anfallende Abwasser beim ABT. 
 
Anlage 1: Niederschrift WBV Wahn zur Verbandsauflösung 
Anlage 2: Wirtschaftliche Vorteile Auflösung WBV Wahn 
Anlage 3: Entwurf ÖR-Vereinbarung Aufteilung Verbandsvermögen 
Anlage 4: Entwurf ÖR Vereinbarung Aufgabenübertragung

Anlage 1 - Niederschrift WBV Wahn zur Verbandsauflösung

533 Zeichen

Wasser- und Bodenverband Wahn 
Der Vorstand 
Az.: 1.03.00.04.90 LS3 
Niederschrift 
zur 2. Sitzung der Verbandsversammlung 2025 
am Dienstag, den 20. Mai 2025, 14:00-14:20 Uhr, 
via Videokonferenz über BigBlueButton 
Tagesordnung: 
Köln, den 20. Mai 2025 
Punkt 1: Bestätigung der Niederschrift über die 1. Sitzung der Verbandsversammlung 
2025 vom 24.04.2025 
Punkt 2: 
Punkt 3: 
Punkt 4: 
4.1: 
4.2: 
Genehmigung von Dringlichkeitsentscheidungen 
Auflösung des Verbandes 
Anfragen und Mitteilungen 
Anfragen 
Mitteilungen 
Anlage 1

Beratungsverlauf (2)

01.09.2025 Finanzausschuss
TOP 10.19 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
04.09.2025 Rat
TOP 10.16 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2482/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
20.08.2025
Erstellt
07.08.2025 13:50