2482/2025
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln): Auflösung des Wasser- und Bodenverbandes Wahn (WBV) und Übernahme der Aufgaben und Anlagen des WBV auf Kölner Stadtgebiet durch die StEB Köln
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Anlage 2 - Wirtschaftliche Vorteile Auflösung WBV Wahn
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©StEB Köln Wirtschaftliche Vorteile der WBV Auflösung Anlage 2 ©StEB Köln Fortbestand WBV Wahn mit §2b UStG 1 • Auflösung Zuschüsse -0,7 Mio. € • Betriebsführungs- kostenerstattung an die StEB Köln 2,85 Mio. € (inkl. MwSt. und Vorsteuerabzug) • Abwasserabgabe 0,2 Mio. € • Afa 2,1 Mio. € • Betriebs- & Verwaltungskosten 0,2 Mio. € • Zinsen 0,15 Mio. € Kosten zur Weiterberechnung gemäß Schlüssel u.a. Zulauf (4,8 Mio. €) Betriebsführung 2,6 Mio. € für den WBV Kostenerstattung an WBV 3,2 Mio. € Kostenerstattung an WBV 1,6 Mio. € ©StEB Köln 2 • Anlagen auf Troisdorfer Stadtgebiet übernimmt ABT Troisdorf • Anlagen auf Kölner Stadtgebiet übernehmen die StEB Köln • Der Betrieb der Kläranlage in Köln Wahn wird von den StEB Köln durchgeführt. Die Mehrwertsteuer auf die Betriebsführung gemäß §2b UStG entfällt • Einsparung §2b UStG 256 T€ auf Betriebsführung • Verwaltungskosteneinsparung 81 T€ (kein separater Jahresabschluss/ Wirtschaftsprüfer, kein WBV Vorstandshonorar usw.) • Summe Einsparung ca. 337 T€ p.a. Auflösung WBV ©StEB Köln 3 Kostenverteilung nach Auflösung WBV • Materialaufwand • Personalaufwand • Abwasserabgabe • Afa für übernommene Anlagen • Betriebs- und Verwaltungskosten • Zinsen 2,6 Mio. € wie bisher für die Betriebsführung Kostenerstattung an StEB Köln 1,5 Mio. €Kostenerstattung gemäß bisheriger Schlüssel Jährliche Kosten 4,5 Mio. € - Kostenerstattung ABT 1,5 Mio. € Kosten für die STEB Köln 3,0 Mio. € ©StEB Köln 4 • Die StEB Köln übernehmen den Großteil der Anlagen des WBV (inkl. der Kläranlage) zu Restbuchwerten. • Es kommt zu einer neutralen Bilanzverlängerung: • Aktiva: Anlagevermögen erhöht sich um rund 20 Mio. € • Passiva: Die Kredite der Kläranlage (rund 8 Mio. €) werden von den StEB Köln übernommen • Passiva: Übernahme der Sonderposten (Zuschüsse und Zulagen) rund 10 Mio. € • Passiva: Im Saldo über alle Anlagegüter zahlt die StEB Köln den ABT Troisdorf ca. 2 Mio. € Wichtig: Dadurch kommt es zu keiner Mehrbelastung für die StEB Köln. Die Zinsen für die übernommenen Kredite werden anhand desselben Schlüssels an ABT Troisdorf anteilig weiterberechnet. Die Tilgung der Kredite sowie die Ausgleichszahlung erfolgt über die anteilige Weiterberechnung der Abschreibung an ABT Troisdorf. Auswirkung auf die StEB Köln ©StEB Köln 5 • Das Vermögen des WBV wird auf die StEB Köln und ABT übertragen. • Die Kostenverteilungsschüssel für den Betrieb der Anlagen bleiben identisch • Die Mehrwertsteuer auf die Betriebsführung gemäß §2 UStG ab 01.01.2027 entfällt, da das Klärwerk im Eigentum der StEB Köln ist. • In Summe ergibt sich eine Einsparung von jährlich rund 337 T€, die gemäß den bestehenden Schlüsseln zwischen den StEB Köln und den ABT fair geteilt werden. • Den StEB Köln entsteht, kein Nachteil durch die Übernahme der WBV Kredite, da die Zinsen & Tilgung nach den bisherigen Schlüssel zwischen StEB Köln und ABT geteilt werden Fazit ©StEB Köln 6 Anhang: bisherige Schlüssel Anlagen- Bezeichnung Bei- Ziffer trags- kreis StEB ABT Köln Troisdorf % % 1 2 3 6 7 7110 KlA, HPW 1 62,51 37,49 KlA (Altverschuldung) 5 71,8 28,2 KlA(Neuverschuldung) 6 71,8 28,2 Hochwasserpumpwerk 7 71,8 28,2 KlA, Neuanlagen 2009 8 71,8 28,2 HPW, Neuanlagen 2009 9 70,6 29,4 7120 RhK Ia, Betr.Kosten 1 62,51 37,49 Zinsen/Tilgung 5 70,6 29,4 RhK Ia, Neuanlagen 209 8 70,6 29,4 7210 MWHS Troisd./KlA 1 48,5 51,5 MWHS Troisd./KlA 8 69,8 30,2 7220 MWS Zur Magazinstr 1 100,0 0,0 MWS Zur Magazinstr 8 100,0 0,0 7230 MWS Neue Heide 1 100,0 0,0 MWS Neue Heide 8 100,0 0,0 7240 RRB Camp Spich 1 2,0 98,0 RRB Camp Spich 8 11,7 88,3 7310 Rheinkanal I 1 99,4 0,6 Rheinkanal I 5 100,0 0,0 Rheinkanal I, Neuanlagen 2009 8 100,0 0,0 7320 Verr. Scheuerbach 1 100,0 0,0 7330 Verr. Senkelsgraben 1 98,0 2,0 Verr. Senkelsgraben 5 100,0 0,0 7340 Verrohrter Ostgraben 1 98,0 2,0 7410 Rückhaltebecken 1 100,0 0,0 7420 Ostgraben 1 98,0 2,0 Ostgraben 8 98,0 2,0 7430 Senkelsgraben 1 100,0 0,0 7500 Netzgebiet A 4 55,5 44,5 Netzgebiet B 1 100,0 0,0 Anlagengruppe 1: Vorteilsverhältnisse Beschluss: 26.11.2020 Jährl. Berechn. für BetrKosten 7110 und 7120 Mes s ergebnis : 01 /2024-1 2/2024 Anlagengruppe 5: Verschmutztes Niederschlagswasser Anlagengruppe 2: Abwasserkanäle Anlagengruppe 3: Verrohrte Gewässer Anlagengruppe 4: Offene Gewässer (Linder Bruch) Verb.Beitr. Anlagengruppen 1 - 4
Anlage 3 - Entwurf ÖR-Vereinbarung Aufteilung Verbandsvermögen
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Stand: Juni 2025 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Verteilung des Verbandsvermögens des WBV Wahns zwischen den Stadtentwässerungsbetrieben Köln AöR, vertreten durch den Vorstand und den Abwasserbetrieben Troisdorf, AöR, vertreten durch den Vorstand gemeinsam auch „die Parteien“ oder „der Verbund“ genannt Präambel Der Wasser- und Bodenverband Wahn (WBV Wahn), eine öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Wasserverbandsgesetzes NRW, soll gemäß §§ 62, 63 WVG aufgelöst und die Geschäfte abgewickelt werden. Der WBV Wahn, dessen Mitglieder die Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB Köln) und der Abwasserbetrieb Troisdorf (ABT) sind, hat die Aufgabe, an den Übergabepunkten Schmutz- und Niederschlagswasser aus den Einzugsgebieten zu übernehmen, zu klären, abzuleiten und den Klärschlamm und sonstige Rückstände schadlos zu entsorgen. Der Verband hat ferner auf Kölner Stadtgebiet von den verrohrten und offenen Gewässern den Rheinkanal I, den Scheuerbach, den Ostgraben und den Senkelsgraben im Rahmen seiner Möglichkeiten, soweit dies technisch vertretbar und finanzierbar ist, in naturnahem Rückbau auszubauen und zu erhalten. Ferner hat der Verband die zur Durchführung seiner Aufgabe notwendigen Anlagen (Unternehmen) zur Abwasserableitung und Abwasserbehandlung sowie die verrohrten Gewässer und die offenen Gewässer herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten. Anstaltszweck der StEB Köln und des ABT ist ausweislich ihrer Unternehmenssatzungen die Abwasserbeseitigung auf dem jeweiligen Stadtgebiet sowie die Vorhaltung, die Planung, der Bau und der Betrieb der dafür notwendigen Anlagen. Diese Aufgaben nehmen sie in eigenem Namen und in eigener Verantwortung im Sinne des § 114a Abs. 3 GO NRW wahr. Die Übernahme und Verteilung d er Aufgaben d es WBV Wahn wird in einer separaten öffentlich- rechtlichen Vereinbarung geregelt. Anlage 3 Seite 1 von 3 Stand: Juni 2025 § 1 Gegenstand der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Aufteilung de s Verbandsvermögens bei Auflösung des Verbandes. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. § 2 Aufteilung des Verbandsvermögens (1) Das Sachanlagevermögen des WBV Wahn wird anhand der geographischen Lage aufgeteilt. Dabei wird das Eigentum der auf Troisdorfer Stadtgebiet liegenden Anlagen auf den Abwasserbetrieb Troisdorf, sowie die auf Kölner Stadtgebiet liegenden Anlagen auf die StEB Köln übertragen. Die Bewertung des Sachanlagevermögens erfolgt anhand der handelsrechtlichen Restbuchwerte. (2) Die Ermittlung des Wertansatzes bei der Übertragung des Sachanlagevermögens erfolgt auf Basis des Sachanlagevermögens des WBV Wahn. Da der größere Anteil der Anlagen des WBV Wahn sich auf Kölner Stadtgebiet befindet, leistet die StEB Köln einen finanziellen Ausgleich an den ABT. Der zu zahlende Ausgleichsbetrag richtet sich nach dem Sachanlagevermögen zuzüglich des Umlaufvermögens abzüglich der Darlehen. (3) Die voraussichtlichen Restwerte und Ausgleichsbeträge für die Kläranlage und de n Mischwasserhauptsammler sind in Anlage 2 ersichtlich. Der Ausgleichsbetrag für die Kläranlage beläuft sich für die StEB Köln auf ca. 620 T€. Der Ausgleichsbetrag für den MWHS beläuft sich im Saldo für die StEB Köln auf ca. 1.096 T€. (4) Die Übersicht sämtlicher Sachanlagen und deren Restwerte sind ebenso in Anlage 2 ersichtlich. Im Saldo ergibt sich über alle Anlagegüter ein Ausgleichsbetrag von ca. 2.300 T€, der von den StEB Köln an den ABT zu entrichten ist. § 3 Auszahlung des Ausgleichsbetrages, Übertragung des Eigentums am Verbandsvermögen (1) Die Auszahlung des unter § 2 ermittelten Ausgleichsbetrages sowie die Übertragung des Eigentums an den Anlagengütern erfolgt 10 Tage nach Ablauf des Sperrjahres. Seite 2 von 3 Stand: Juni 2025 § 4 Schlussbestimmungen (1) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder die Vereinbarung eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, zur Ersetzung einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausf üllung der Regelungslücke, eine rechtlich zulässige Bestimmung unter Beachtung der gebotenen Form zu vereinbaren, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der betreffenden Bestimmung bzw. die Regelungslücke erkannt hätten. (2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform, sofern keine notarielle Form zu beachten ist. Anlagen: 1. a. Plan Verbandsanlagen b. Tabelle Verbandsanlagen 2. Tabelle Restbuchwerte Seite 3 von 3
Anlage 4 - Entwurf ÖR Vereinbarung Aufgabenübertragung
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Stand: Juni 2025 Seite 1 von 7 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Wahrnehmung von Aufgaben der Abwasserbeseitigung zwischen den Stadtentwässerungsbetrieben Köln AöR, vertreten durch den Vorstand und den Abwasserbetrieben Troisdorf AöR, vertreten durch den Vorstand gemeinsam auch „die Parteien“ oder „der Verbund“ genannt Präambel Der Wasser- und Bodenverband Wahn (WBV Wahn), eine öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Wasserverbandsgesetzes NRW, soll gemäß §§ 62, 63 WVG aufgrund des Beschlusses seiner Verbandsversammlung vom 30.06.2025 aufgelöst und die Geschäfte abgewickelt werden. Der WBV Wahn, dessen Mitglieder die Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB Köln) und der Abwasserbetrieb Troisdorf (ABT) sind, hat die Aufgabe, an den Übergabepunkten Schmutz - und Niederschlagswasser aus den Einzugsgebieten zu übernehmen, zu klären, abzuleiten und den Klärschlamm und sonst ige Rückstände schadlos zu entsorgen. Der Verband hat ferner auf Kölner Stadtgebiet von den verrohrten und offenen Gewässern den Rheinkanal I, den Scheuerbach, den Ostgraben und den Senkelsgraben im Rahmen seiner Möglichkeiten, soweit dies technisch vertre tbar und finanzierbar ist, in naturnahem Rückbau auszubauen und zu erhalten. Ferner hat der Verband die zur Durchführung seiner Aufgabe notwendigen Anlagen (Unternehmen) zur Abwasserableitung und Abwasserbehandlung sowie die verrohrten Gewässer und die offenen Gewässer herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten. Anstaltszweck der StEB Köln und des ABT ist ausweislich ihrer Unternehmenssatzungen die Abwasserbeseitigung auf dem jeweiligen Stadtgebiet sowie die Vorhaltung, die Planung, der Bau und der Betrieb der dafür notwendigen Anlagen . Diese Aufgaben nehmen sie in eigenem Namen und in eigener Verantwortung im Sinne des § 114a Abs. 3 GO NRW wahr. Die Stadt Köln, die StEB Köln, die Stadt Troisdorf und der ABT schließen vor diesem Hintergrund zur Neuregelung der bisher durch den WBV Wahn übernommenen Aufgaben die nachfolgende öffentlich- rechtliche Vereinbarung nach § 23 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Anlage 4 Stand: Juni 2025 Seite 2 von 7 Gemeinschaftsarbeit („GkG NRW“) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979, z uletzt geändert durch Art. 5 G zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13. 04.2022 (GV. NRW. S. 490) . Die Aufteilung des Anlagevermögens des WBV Wahn wird in einer separaten Vereinbarung geregelt. § 1 Gegenstand der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (1) Die StEB Köln werden mit der Auflösung und Abwicklung des WBV Wahn , der Zustimmung der Bezirksregierung Köln nach § 50 LWG NRW sowie der Bestandskraft der Genehmigung der Bezirksregierung Köln im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 3 WVG Betreiber und Eigentümer des Klärwerkes Wahn sowie der Anlagen des WBV Wahn auf Kölner Stadtgebiet. Der ABT wird mit Eintritt der in Satz 1 genannten Voraussetzungen Eigentümer der Anlagen des WBV Wahn auf Troisdorfer Stadtgebiet. Beigefügt sind als Anlage 1 ein Plan und eine tabellarische Übersicht der Verbandsanlagen. (2) Die StEB Köln verpflichten sich gemäß § 23 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2 Satz 2 GkG NRW, für den ABT nach Zustimmung der Bezirksregierung Köln gemäß § 50 LWG NRW und mit Bestandskraft der Genehmigung der Bezirksregierung Köln nach § 63 Satz 3 WVG und der damit einhergehenden Beendigung des Bestehens des WBV Wahn das der Kläranlage Wahn vom Troisdorfer Stadtgebiet zufließende Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) an dem Übergabepunkt der Stadt Troisdorf zur Stadtgrenze Köln (Flurstück 683, Gemarkung Lind, Flur 2, Standort der Messstelle II (UNP8202) zu übernehmen und dem Klärwerk Köln Wahn zuzuführen , es dort zu behandeln sowie nachfolgend in den Rhein einzuleiten und den anfallenden Klärschlamm ordnungsgemäß zu entsorgen. (3) Die StEB Köln ist für den ordnungsgemäßen Betrieb und die Unterhaltung der Messstelle II auf Kölner Stadtgebiet zuständig. Die StEB Köln stellen dem ABT die erhobenen Messdaten und die entsprechenden Signale zur Verfügung, der ABT ist berechtigt, jederzeit die ordnungsgemäße Durchführung der Messung vor Ort zu prüfen. (4) Die StEB Köln haben die auf Kölner Stadtgebiet liegenden verrohrten und offenen Gewässern zu unterhalten und betreiben. Der Teil des offenen Ostgrabens (7420), der auf Trois dorfer Gebiet ragt, ist von dem ABT zu unterhalten. Stand: Juni 2025 Seite 3 von 7 (5) § 2 Begrenzung des Aufnahmerechtes und Betrieb des Klärwerkes (1) Die StEB Köln analysieren regelmäßig die Messdaten im Zulauf und stellen dem ABT die Daten zur Verfügung. (2) Der ABT überwacht die auf Troisdorfer Stadtgebiet liegenden und der KA Wahn zufließenden Indirekteinleitungen auf Grundlage der in Troisdorf geltenden Entwässerungssatzung in eigener Zuständigkeit und stellt sicher, da ss die Indirekteinleitungen den Bestimmungen der Entwässerungssatzung entsprechen. Sofern wasserrechtliche Anforderungen an die Gewässereinleitung dies erfordern, wird der ABT die Entwässerungssatzung entsprechend anpassen. (3) Der ABT bindet die StEB Köln bei der Genehmigung von Einleitungen in die der KA Wahn zufließenden öffentlichen Kanalisation ein. (4) Sofern dem ABT bekannt ist oder wi rd, dass Einleiter die Grenzwerte nicht einhalten bzw. die Einhaltung gefährdet ist , oder die StEB Köln feststellt, dass aufgrund bestimmter Inhaltsstoffe Probleme bei der Abwasserbehandlung auftreten, werden die Parteien sich unverzüglich zu einer Problemlösung verständigen. Gelangen im Einzugsgebiet des Klärwerks Wahn gefährliche Stoffe aus dem Stadtgebiet Troisdorf in die öffentliche Abwasseranlage hat die ABT die StEB Köln unverzüglich zu benachrichtigen. (5) Die zu übernehmende Abwassermenge ergibt sich aus de n in § 3 (3) zugrunde gelegten Bedarfsplanungen. (6) Sofern aufgrund von Sanierungen oder Instandhaltungsmaßnahmen eine zeitweise Aussetzung oder Begrenzung der Annahmemenge erforderlich wird, wird die StEB Köln dieses rechtzeitig mit ABT abstimmen. § 3 Kosten und Entschädigung (1) Verteilung der ermittelten Betriebskosten: a. Der ABT trägt die Kosten, die den StEB Köln durch die Durchführung der in dieser Vereinbarung übernommenen Aufgaben entstehen, wie folgt: i. die Kosten für die handelsrechtliche Abschreibung und die Kreditzinsen nach den Vorteilsverhältnissen der jeweiligen Anlagenklassen gemäß Anlage 2, ii. alle anderen Kostenarten der Kläranlage nach den gemäß Abs. (1) c ermittelten Schmutzwassermengen die von den Städten Troisdorf und Köln zugeführt werden, iii. alle anderen Kostenarten der übrigen Anlagenklassen werden nach den in der Anlage 2 gekennzeichneten Vorteilsverhältnisse aufgeteilt. Stand: Juni 2025 Seite 4 von 7 b. Zu den Kosten gehören auch die von den StEB Köln zu zahlenden Abgaben nach dem Abwasserabgabengesetz. Sollten erhöhte Abwasserabgaben aufgrund von Überschreitungen der Kläranlagen-Einleitgrenzwerte auftreten, werden diese verursachergerecht auf die Vertragspartner verteilt. Sollte dies nicht möglich sein, erfolgt die Verteilung im Verhältnis der Abwassermengen. c. Die dem Klärwerk zugeführten Abwässer werden mit Wassermengenmessern erfasst. Für die Verteilung der Kosten werden die gemessenen Schmutzwassermengen zugrunde gelegt. Für die Zeiten, in denen Mengenmessungen nicht vorliegen, verständigen sich StEB Köln und ABT über angemessene Ersatzwerte. Die Vorteilsverhältnisse gemäß Anlage 2 können auf Verlangen eines Vertragspartners überprüft und gegebenenfalls neu festgelegt werden. d. Die Kostenabrechnung erfolgt jeweils zum 30. Juni für das vorangegangene Jahr. Offene Beträge sind innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Kostenabrechnung auszugleichen. e. Auf den geschätzten Jahreskostenanteil, resultierende aus dem jeweiligen Wirtschaftsplan, zahlt der ABT den StEB Köln zur Quartalsmitte ein Viertel des Jahresplanwertes. Der Wirtschaftsplanansatz wird zum 30.09. eines jeden Jahres den ABT gemeldet. f. Wird aus einem Einzugsgebiet des ABT oder der StEB Köln Abwasser eingeleitet, das Mehrkosten verursacht, werden diese seitens der StEB Köln ermittelt und dem betreffenden Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt. Auf Anforderung des ABT erbringt die StEB Köln einen Nachweis über die angefallenen Mehrkosten. (2) Ermittlung der Höhe der Betriebskosten: Die Betriebskosten werden in einer separaten Profit Center Gruppe gesammelt. Die Zurechnung der Kosten von Querschnittsabteilungen (bspw. Personal, Rechnungswesen, Einkauf, IT sowie Vorstand) erfolgt nach dem Verursacherprinzip. Diese Spartenrechnung wird jährlich durch den Wirtschaftsprüfer der StEB Köln auf ihre Richtigkeit geprüft und testiert. Bei Bedarf legen die StEB Köln die Herleitung der Schlüssel dar. (3) Die Kosten für die Erneuerung , Sanierung und Erweiterung der Kläranlage und des Mischwasserhauptsammlers (bauliche Unterhaltung) richtet sich nach den vereinbarten Vorteilsverhältnissen (Anlage 3). Diese werden alle fünf Jahre unter Berücksichtigung der Bedarfsplanungen (Flächennutzungsplan etc.) der Einzugsgebiete der Kläranlage aus Troisdorf und Köln gemeinsam überprüft und ggf. neu vereinbart. Dabei werden die Vorteilsverhältnisse nach den zu berücksichtigenden Bedarfsplanungen auf Basis der prognostizierten Einwohner und Einwohnergleichwerten gebildet. Die StEB Köln und der ABT verpflichten sich, die entsprechenden aktuellen Bedarfsplanungen gegenseitig zur Verfügung zu stellen und stimmen die notwendigen Veränderungen der Vorteilsverhältnisse ab. (4) Die Kosten für den Betrieb und die Erneuerung bzw. Sanierung der verrohrten und offenen Gewässer auf Kölner Stadtgebiet trägt die StEB Köln. Sollte eine hydraulische Veränderung auf Troisdorfer Gebiet (z. B. Änderung der Zuflüsse) einen Ausbau der Gewässer auf Kölner Stadtgebiet zur Folge haben, sind die Kosten vom ABT Troisdorf zu tragen. Stand: Juni 2025 Seite 5 von 7 § 4 Haftung (1) Auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, haften die Parteien nur, soweit die Parteien, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn die verletzt e Pflicht für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung ist die Haftung der Parteien auf Schadensersatz auf dem vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. (2) Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 dieses Paragrafen gilt nicht, soweit die Parteien im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder verschieden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen gesetzlichen Gründen zwingend haftet. (3) Die Haftung der Parteien für mittelbare Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall oder sonstige Folgeschäden ist ausgeschlossen. § 5 Zutritt zu den Abwasseranlagen und Auskunftspflicht (1) Der ABT kann von den StEB Köln Auskunft über alle zur Erfüllung der Rechte und Pflichten dieses Vertrags notwendigen Informationen verlangen. Das gleiche Recht steht der StEB Köln gegenüber der ABT zu. (2) Die StEB Köln ermöglicht den Beauftragten des ABT auf rechtzeitige Vorankündigung den Zutritt zu den Abwasseranlagen. Dasselbe Recht steht den Beauftragten der StEB Köln in Bezug auf die Abwasseranlagen in den angeschlossenen Gebieten der Stadt Troisdorf zu. § 6 Genehmigungen/Übertragung Dienstbarkeiten Der WBV Wahn ist Inhaber der in Anlage 3 genannten Genehmigungen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Genehmigungen an die StEB Köln übergehen. Soweit hierfür ein behördliches Verfahren erforderlich ist, verpflichten sich die StEB Köln, dieses Verfahren durchzuführen. Sofern erforderlich, wird der ABT die StEB Köln in diesen Verfahren unterstützen und notwendige bzw. erforderliche Erklärungen oder Bestätigungen innerhalb angemessener Frist abgeben. Stand: Juni 2025 Seite 6 von 7 § 7 Aufbewahrung der Bücher und Schriften Die Bücher und Schriften des WBV Wahn werden nach seiner Auflösung zu r Einsichtnahme und zur Benutzung durch die Verbandsmitglieder und deren Rechtsnachfolge sowie die Bezirksregierung Köln in den Räumlichkeiten der StEB Köln für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Auflösung aufbewahrt. § 8 Aufsichtsbehördliche Bestätigung, Verfahren (1) Der Auflösungsbeschluss, der Beschluss über die Aufteilung des Verbandsvermögens und die Vereinbarung über die Aufgabenwahrnehmung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 24 Abs. 2, 3 und 5 GkG NRW). (2) Im Falle der Kündigung oder Aufhebung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung verpflichten sich die Parteien dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen (§ 24 Abs. 5 GkG NRW). § 9 Inkrafttreten und Laufzeit (1) Diese Vereinbarung wird mit der Genehmigung des Abwicklungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde (§ 63 Abs. 3 Satz 2 WVG) sowie am Tage nach der Bekanntmachung der Vereinbarung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde wirksam (§ 24 Abs. 4 GkG NRW). Bis zur Beendigung der Abwicklung gelten für die Aufsicht und die Rechtsverhältnisse der bisherigen Verbandsmitglieder untereinander sowie zu dritten Personen die Vorschriften dieses Gesetzes und die Bestimmungen der Satzung, soweit sich nicht aus dem Wesen der Abwicklung etwas Anderes ergibt (§ 63 Abs. 2 WVG). (2) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. Sie kann von den Vertragspartnern nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Bei einer Kündigung verständigen sich die Vertragspartner über den Zeitpunkt des Laufzeitendes. Er bemisst sich an dem Zeitraum, an dem der ABT objektiv seine Anlagen so umgebaut haben kann, dass eine ordnungsgemäße Entsorgung des Abwassers erfolgen kann. Stand: Juni 2025 Seite 7 von 7 § 10 Schlussbestimmungen (1) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder die Vereinbarung eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, zur Ersetzung einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke, eine rechtlich zulässige Bestimmung unter Beachtung der gebotenen Form zu vereinbaren, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der betreffenden Bestimmung bzw. die Regelungslücke erkannt hätten. (2) Änderungen und Er gänzungen dieser Vereinbarung, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform, sofern keine notarielle Form zu beachten ist. Anlagen 1. a. Plan Verbandsanlagen b. Tabelle Verbandsanlagen 2. Vorteilsverhältnisse 3. Genehmigungen
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 2482/2025 Freigabedatum 20.08.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB Köln): Auflösung des Wasser- und Bodenverbandes Wahn (WBV) sowie Übernahme von Anlagen und Aufgaben Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat stimmt vorbehaltlich der Genehmigung der Bezirksregierung Köln der Auflösung des Wasser- und Bodenverbandes Wahn, die voraussichtlich zum 31.12.2025, 24:00 Uhr erfolgt, zu. Der Rat billigt, ebenso vorbehaltlich der Genehmigung der Bezirksregierung Köln, dass mit der Auflösung des Wasser- und Bodenverbandes Wahn die Aufgaben und Anlagen zur Ab- wasserbeseitigung auf Kölner Stadtgebiet und die gesetzliche Gewässerunterhaltungs- und - ausbaupflicht der Gewässer zweiter Ordnung, die im Verbandgebiet auf Kölner Stadtgebiet liegen, auf die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR übergehen. Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundspersonen, die Aufsichtsbe- hörde oder das Registergericht sowie aus steuerlichen oder sonstigen Gründen Änderungen dieses Beschlusses als notwendig und zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat der Stadt Köln mit diesen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses nicht verändert wird. Finanzausschuss 01.09.2025 Rat 04.09.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Der Wasser- und Bodenverband Wahn (WBV) ist ein nach dem Wasserverbandsgesetz (WVG) gegründeter Verband mit den Aufgaben der Gewässerunterhaltung und des Gewäs- serausbaus der Gewässer zweiter Ordnung sowie der Abwasserbeseitigung im Einzugsge- biet. Das Einzugsgebiet umfasst die südlichen rechtsrheinischen Kölner Siedlungsbereiche Urbach, Grengel, Elsdorf, Zündorf, Langel, Wahn, Wahnheide, Lind und Libur, den militäri- schen Teil des Flughafens sowie die Ortsteile Spich und Oberlar und das Gewerbegebiet Camp Spich der Stadt Troisdorf. Mitglieder des Verbandes sind die Stadtentwässerungsbe- triebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts (StEB Köln) und der Abwasserbetrieb Troisdorf, Anstalt des öffentlichen Rechts (ABT). Die Betriebsführung der Verbandsanlagen erfolgt seit 2003 durch die StEB Köln auf Grund- lage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Die Mitglieder des WBV haben in der Verbandssitzung am 20.05.2025 vorbehaltlich der Zu- stimmung der Verwaltungs- bzw. Stadträte in Troisdorf und Köln sowie der Zustimmung der Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde die Auflösung des Verbandes beschlossen (siehe Anlage 1), da die Aufgaben des Verbandes zweckmäßiger und wirtschaftlicher von den Mit- gliedern auf jeweiligem Stadtgebiet durchgeführt werden können (siehe auch Anlage 2). Der Verwaltungsrat der StEB Köln hat der Auflösung des WBV sowie dem Übergang von Auf- gaben und Anlagen zur Abwasserbeseitigung auf Kölner Stadtgebiet und der gesetzlichen Gewässerunterhaltungs- und -ausbaupflicht der Gewässer zweiter Ordnung, die im Verband- gebiet auf Kölner Stadtgebiet liegen, auf die StEB Köln in seiner Sitzung am 13.08.2025 zuge- stimmt. Der Verwaltungsrat der ABT wird sich am 26.08.2025, der Rat der Stadt Troisdorf am 02.12.2025 mit den Beschlüssen befassen. Über den Verwaltungsratsbeschluss des ABT wird mündlich informiert. Wirtschaftliche Aspekte Aktuell verursachen die gesonderte Rechnungslegung in einem separaten Buchungskreis in SAP, die Führung der Geschäfte als eigenständige Rechtsperson, die jetzige Form der Ver- bandsführung über die Organe Verbandsversammlung und Vorstand sowie die Geschäftsfüh- rung, die Wirtschaftsplanerstellung und Wirtschaftsprüfung einen reinen Verwaltungsaufwand in Höhe von 81 T€ pro Jahr (darin sind 17 T€ für den externen Wirtschaftsprüfer sowie 13 T€ für den Vorstand des WBV enthalten). Ab Einführung des § 2b UStG in 2027 fallen zusätzlich auf die, an die StEB Köln vergebene, Betriebsführung der Verbandsanlagen 256 T€ Mehrwertsteuer an. In Summe wird bei Auflösung des WBV mit einer jährlichen Einsparung in Höhe von ca. 337 T€ gerechnet. Dieser Vorteil teilt sich zu rund 118 T€ auf die Abwasserbetriebe Troisdorf und zu 219 T€ auf die StEB Köln auf. Durch die Übernahme der auf Kölner Stadtgebiet liegenden Anlagen (siehe auch Anlage 3) erfolgt ein Zugang im Anlagevermögen der StEB Köln in Höhe von ca. 20 Mio. €, dem gegen- über werden Kreditverbindlichkeiten der Kläranlage in Höhe von ca. 8 Mio. € durch die StEB Köln übernommen. Bei der Refinanzierung des zu übernehmenden Anlagevermögens wird der ABT wie bislang zu ca. 30 % über die jährlich zu entrichtende Kostenerstattung beteiligt. 3 Rechtliche Aspekte Gemäß § 62 Absatz 1 WVG kann die Verbandsversammlung die Auflösung des Verbandes beschließen, wenn die Verbandsaufgaben entfallen sind oder durch den Verband nicht mehr zweckmäßig erfüllt werden können oder der Fortbestand des Verbandes aus anderen Grün- den nicht mehr erforderlich ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung der Auf- sichtsbehörde (Bezirksregierung Köln), § 62 Absatz 1 Satz 2 WVG. Die von der Verbandsversammlung unter Vorbehalt der Zustimmung der Verwaltungsräte der StEB Köln und des ABT sowie der Räte der Stadt Köln und Stadt Troisdorf beschlossene Auf- lösung sowiedie weitere Durchführung der Aufgaben nach Auflösung wurde mit der Bezirksre- gierung Köln vorab abgestimmt. Liquidation und Aufteilung des Verbandsvermögens Das Verbandsvermögen darf nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Verbandsauflösung aus- gezahlt werden (sog. Sperrjahr, § 63 Absatz 3 Satz 1 WVG i.V.m. § 51 BGB). Dieses Sperr- jahr dient dem Gläubigerschutz. Die Verteilung des nach Liquidation verbleibenden Verbands- vermögens erfolgt demnach nach Ablauf der Sperrfrist zum 31.12.2026. Für das Liquidations- jahr erfolgt die Durchführung der Aufgaben des Verbandes und deren Finanzierung weiterhin auf der Grundlage von Verbandsbeiträgen. Sofern sich Beschlüsse zur Auflösung oder die Zu- stimmung der Bezirksregierung Köln verzögern, erfolgt die Auflösung und damit auch die Li- quidation zum dann frühestmöglichen Zeitpunkt. Die Verteilung des Verbandsvermögens des WBV Wahn erfolgt auf Grundlage der zum Ende der Liquidation zu erstellenden Abschlussbilanz. Danach werden die auf Troisdorfer Stadtge- biet liegenden Anlagen auf den ABT und die auf Kölner Stadtgebiet liegenden Anlagen auf die StEB Köln übertragen. Der entsprechende Beschluss ist ebenso genehmigungspflichtig, § 63 Absatz 3 Satz 3 WVG. Da die überwiegenden Anlagen auf Kölner Stadtgebiet liegen, ist von den StEB Köln bei Auflösung ein Ausgleichsbetrag in Höhe von ca. 2 Mio. € an den ABT zu entrichten. Die genauen Werte ergeben sich aus der testierten Jahresbilanz zum Ab- schluss der Sperrfrist am 31.12.2026. Der Wert ist auch abhängig vom Baufortschritt der der- zeitigen Projekte auf der Kläranlage in den Jahren 2025/2026. Aufgabenübertragung Die Abwasserbeseitigung wird nach Auflösung des Verbandes durch die in der jeweiligen Ortslage zuständigen Abwasserbeseitigungspflichtigen durchgeführt. Um die Reinigung der Abwässer aus den betroffenen Ortsteilen der Stadt Troisdorf auch weiterhin im Klärwerk Wahn zu gewährleisten, werden die StEB Köln und der ABT bei der Bezirksregierung Köln ei- nen Antrag auf gemeinsame Durchführung der Abwasserbeseitigung für die betroffenen Stadt- teile nach § 50 LWG stellen und dann die Übernahme und Behandlung der aus Troisdorf an- fallenden Abwässer auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gegen Erstattung der anfallenden Kosten durch den ABT durchführen (siehe hierzu Anlage 4). Die Abwasserbeseiti- gungspflicht verbleibt jedoch für das aus Troisdorf anfallende Abwasser beim ABT. Anlage 1: Niederschrift WBV Wahn zur Verbandsauflösung Anlage 2: Wirtschaftliche Vorteile Auflösung WBV Wahn Anlage 3: Entwurf ÖR-Vereinbarung Aufteilung Verbandsvermögen Anlage 4: Entwurf ÖR Vereinbarung Aufgabenübertragung
Anlage 1 - Niederschrift WBV Wahn zur Verbandsauflösung
533 Zeichen
Wasser- und Bodenverband Wahn Der Vorstand Az.: 1.03.00.04.90 LS3 Niederschrift zur 2. Sitzung der Verbandsversammlung 2025 am Dienstag, den 20. Mai 2025, 14:00-14:20 Uhr, via Videokonferenz über BigBlueButton Tagesordnung: Köln, den 20. Mai 2025 Punkt 1: Bestätigung der Niederschrift über die 1. Sitzung der Verbandsversammlung 2025 vom 24.04.2025 Punkt 2: Punkt 3: Punkt 4: 4.1: 4.2: Genehmigung von Dringlichkeitsentscheidungen Auflösung des Verbandes Anfragen und Mitteilungen Anfragen Mitteilungen Anlage 1
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2482/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 20.08.2025
- Erstellt
- 07.08.2025 13:50