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V/0818/2017

HzE-Bericht 2014 - 2016 Hilfen zur Erziehung in Münster

Vorlagen 18.09.2017

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Nächste Beratung: Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien, Sitzung am 04.10.2017, TOP 18

Berichtsvorlage

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HzE Bericht 2014-2016 - 18.09.2017

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Berichtsvorlage

2518 Zeichen

V/0818/2017 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
HzE-Bericht 2014 - 2016 Hilfen zur Erziehung in Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
04.10.2017 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Bericht 
 
 
 
Bericht: 
 
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien legt hiermit zum vierten Mal einen Bericht „Hilfen 
zur Erziehung in Münster“ vor. 
 
Hilfen zur Erziehung – das bedeutet in erster Linie, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung 
zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu unterstützen und die Erziehungskompetenz der 
Personensorgeberechtigten zu stärken.   
 
Den Rech tsanspruch auf Hilfen zur Erziehung für junge Menschen und Eltern bedarfsgerecht 
sicherzustellen und gleichzeitig mit Finanz - und Fachcontrolling kostenintensive Hilfen durch 
ständige Fach- und Aufgabenkritik und Qualitätskontrollen zu steuern, ist eine gr oße Herausfor-
derung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien. 
 
Verschärft wird diese Herausforderung durch eine zunehmende Verdichtung gesellschaftlicher 
bzw. familiärer Problemlagen. Neben der Realisierung von Rechtsansprüchen sind weiterhin ve r-
stärkt Aspekte der Wirkungsorientierung der Hilfen zur Erziehung einzubeziehen. 
 
Der Bericht „Hilfen zur Erziehung in Münster“ vermittelt einen Überblick über die Entwicklung der 
Kosten- und Fallzahlentwicklung im Bereich der Hilfen zur Erziehung auf der Dat enbasis von 
2014-2016 und bedient sich dabei der Systematik des NKF-Haushalts. 
 
Im Einzelnen enthält der Bericht Hilfen zur Erziehung  
 
 eine Einführung in die Lebenslagen von Kindern, Jugendlichen und Familien und die da-
mit verbundenen Entwicklungen und Herausforderungen 
 
 die Budgetentwicklung von 2014 - 2016 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0818/2017 
Auskunft erteilt: 
Herr Vogt 
Ruf: 
492 51 75 
E-Mail: 
VogtH@stadt-muenster.de 
Datum: 
18.09.2017 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0818/2017 
 
 
 die Darstellung der Produkte 
 
 Hilfen zur Erziehung in der eigenen Wohnung (ambulante und teilstationäre Hilfen) 
 
 Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen und Pflegefamilien (stationäre Hilfen) 
 
 Schutz von Kindern und Jugendlichen (Inobhutnahme) 
 
 Eingliederungshilfen (seelische Behinderung) 
 
 die Beschreibung des Projektes „Elternarbeit und Rückführung“ 
 
 die Qualitätsentwicklung im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
 
 
In Vertretung  
 
 
 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen: 
 
HzE – Bericht 2014 – 2016 
Hilfen zur Erziehung in Münster

HzE Bericht 2014-2016 - 18.09.2017

92898 Zeichen

HzE - Bericht Münster 2014 – 2016 
Hilfen zur Erziehung in Münster 
 
 
 
 
 
Impressum 
 
Herausgeber:   Stadt Münster  
     Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
Redaktion:    Abteilung Familien- und Erziehungshil fen: 
Heiner Vogt, Karin Weinlich 
 
     Abteilung Kommunaler Sozialdienst: 
Benedikt Lütke Glanemann, Hermann Sandknop,  
Ralf Geller,  Matthias Gehlmann, Udo Hartmann 
      
     Abteilung Controlling und zentraler Service: 
Chris Hagel, Helmut Schnermann  
 
Fachcontrolling: 
Sven Werk 
      
September 2017, Auflage: 200

2 
 2
1. Vorbemerkung 3 
   
2. 
2.1 
2.2 
2.3 
2.4 
 
Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII – Fallzahlen 2014 – 2016 
Rechtliche Grundlagen der Hilfen zur Erziehung 
Fallzahlen 2014 – 2016 
Ergänzung zu § 28 SGB VIII – Erziehungsberatung 
Entwicklung im ersten Halbjahr 2017 
5
 
5 
6 
9 
10 
3. Budgetentwicklung / Kostenentwicklung 11  
3.1 Einführung und Überblick 11 
3.2 Budget: ambulante und teilstationäre Hilfen zur  Erziehung 15  
3.3 Budget: stationäre Hilfen zur Erziehung 17 
3.4 Budget: Schutz von Kindern und Jugendlichen (ei nschließlich Inobhutnahmen) 20  
3.5 
3.6 
3.7 
Budget: Bezirkliche Sozialarbeit und Eingliederungshilfen 
Finanzentwicklung im 1. Halbjahr 2017 
Zusammenfassung 
 
21 
 
23  
25  
 
4. Produktgruppe 06.05 „Erzieherische und wirtschaf tliche Hilfen für Familien“ 26  
4.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage 26  
4.2 Ausgliederung von Produkten 06.05.03, 06.05.05 und 06.05.06 26  
4.3 
4.4 
Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten 
Entwicklung bei den unbegleiteten minderjährigen Ausländer (umA) 
27 
 
28  
   
5. Produkt 06.05.01 „Hilfen zur Erziehung in der ei genen Wohnung“ 31  
5.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage (ambulante un d teilstationäre Hilfen) 31  
5.2 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten 31  
5.3 Fallzahlenentwicklung 32 
5.4 Einzelfeststellungen 33 
   
6. Produkt 06.05.02 „Hilfen zur Erziehung in Einric htungen und Pflegefamilien“ 34  
6.1 Erläuterungen und Auftragsgrundlage (stationäre  Hilfen) 34  
6.2 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten 34  
6.3 Fallzahlenentwicklung und Einzelfeststellungen 35 
   
7. Produkt 06.05.04 „Schutz von Kindern und Jugendl ichen“ 37  
7.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage 37 
7.2 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten 37  
7.3 Fallzahlenentwicklung 38 
7.4 Einzelfeststellungen 
 
38 
8. 
8.1 
8.2 
8.3 
8.4 
 
Produkt 06.05.06 „Bezirkliche Sozialarbeit und Eingliederungshilfen“ 
Erläuterung und Auftragsgrundlage 
Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten 
Fallzahlenentwicklung 
Einzelfeststellungen 
40 
 
40  
40  
40  
41  
 
9. 
 
10. 
Projekt „Elternarbeit und Rückführung“ 
 
Qualitätsentwicklung im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
42
 
 
45 
 
   
11. Ausblick 46 
 
 
Anlage: 
 
Überblick über die wichtigsten Fallzahlen                                                                         47 / 48

3 
 3
1. Vorbemerkung 
 
 
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien legt h iermit zum vierten Mal einen Bericht „Hilfen 
zur Erziehung in Münster“ vor. Der erste Bericht (2 009) wurde vom Ausschuss für Kinder, 
Jugendliche und Familien (AKJF) in der Sitzung vom 02.12.2009, der zweite Bericht (2009 – 
2011) in der Sitzung 14.03.2012, der dritte Bericht  (2012 – 2014) in der Sitzung am 10.06.2015  
beraten.  
 
 
Auch dieser Bericht gibt vornehmlich einen Einblick  in den fiskalischen Bereich und die 
Fallzahlen der Hilfen zur Erziehung (im Folgenden: HzE) in Münster. Als Datenbasis für die 
finanzielle Entwicklung dienen die Jahre 2014 – 201 6. Dies geschieht in einem 
Zeitreihenvergleich.  
 
Zu den fachlichen und trägerbezogenen Angeboten geb en die Rahmenkonzepte 
1 und 
fachlichen Einzelvorlagen Auskunft.  
 
 
Dieser Bericht gibt einen Überblick über die Entwic klung der Kosten, benennt die „wichtigsten“ 
Fallzahlen der Jahre 2014 - 2016 und beschreibt in der Systematik des Haushalts die Produkte  
 
 „Hilfen zur Erziehung in der eigenen Wohnung“ (ambulante und teilstationäre Hilfen),  
 
 „Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen und Pflegef amilien“ (stationäre Hilfen),  
 
 „Schutz von Kindern und Jugendlichen“ (Inobhutnahmen) und 
 
 „Bezirkliche Sozialarbeit und Eingliederungshilfen “. 
 
 
Des Weiteren werden die zwei großen Themenbereiche „unbegleitete minderjährige Ausländer 
– umA“ und die Eingliederungshilfen behandelt. Die Qualitätsentwicklung gemäß § 79a SGB 
VIII wird beschrieben. Eine Zusammenfassung ist im Ausblick enthalten. 
 
 
Interkommunale Vergleichswerte, zum Beispiel aus de m „Städtevergleich mittlerer Großstädte 
zum Bereich der Hilfen zur Erziehung, Eingliederung shilfen und Schutzmaßnahmen“ der KGSt 
(Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanag ement), an dem die Stadt Münster 
teilnimmt oder aus dem HzE Bericht NRW 2017
2  fließen dort, wo es Sinn macht, in die 
Darstellung ein.  
 
Die Angebotsformen werden zur besseren Übersicht in  den Tabellen und Überschriften farblich 
voneinander abgegrenzt. 
 
 
Den Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung für jun ge Menschen und Eltern bedarfsgerecht 
sicherzustellen und gleichzeitig mit Finanz- und Fa chcontrolling kostenintensive Hilfen durch 
ständige Fach- und Aufgabenkritik und Qualitätskont rollen zu steuern, ist eine große 
Herausforderung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien. 
 
                                                
1 Rahmenkonzepte Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung in Münster: 
Teil I – Fachliche Grundlagen (Vorlage 86/2002), Teil II – Hilfeplanverfahren gem. § 36 SGB VIII (Vorlage 
557/2002), Teil III – Ambulante Hilfen zur Erziehung (Vorlage 323/2003) und Teil IV – Stationäre Hilfen 
zur Erziehung (Vorlage 0470/2005) 
2 Herausgeber: LWL- und LVR-Landesjugendamt mit dem Forschungsverbund Deutsches Jugendinstitut 
e.V. und der Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik der TU Dortmund)

4 
 4
Darüber ist ein transparenter Dialog mit den freien  Trägern grundsätzliche und zielführende 
Voraussetzung.  
 
 
Der Bericht bietet damit eine Orientierung im Berei ch der Hilfen zur Erziehung und bringt mit 
dieser Form der Standardisierung eine Anschlussfähigkeit auch für die kommenden Jahre.  
 
 
Neben dem jährlichen Kinder- und Jugendhilfereport des Amtes für Kinder, Jugendliche und 
Familien, der Grundlagendaten enthält, ist der HzE- Bericht eine transparente Darstellung der 
Leistungen des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien.

5 
 5
2. Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII  
Fallzahlen 2014 - 2016 
 
 
2.1 Rechtliche Grundlagen der Hilfen zur Erziehung 
 
Unter dem Begriff der  „Hilfen zur Erziehung durch die Jugendhilfe“ wird ein breites Spektrum 
individueller und/oder therapeutischer Maßnahmen zu sammengefasst. Die Leistungen können 
sowohl ambulant, teilstationär oder stationär erbracht werden. Anspruch auf Hilfe zur Erziehung 
haben Personensorgeberechtigte bei der Erziehung ihres Kindes oder Jugendlichen, wenn  
 
 eine dem Wohl des Kindes oder ihres Jugendlichen e ntsprechende Erziehung nicht 
gewährleistet ist und 
 
 die Hilfe für die Entwicklung geeignet und notwend ig ist. 
 
Den Anspruch auf Hilfe haben die Sorgeberechtigten.  Art und Umfang der Hilfe richten sich 
nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; das e ngere soziale Umfeld des Kindes oder 
Jugendlichen soll dabei einbezogen werden (§ 27 Abs . 2 SGB VIII). Zum engeren sozialen 
Umfeld gehört, neben der Familie, auch die Schule. Die Schule ist somit immer dann 
Kooperationspartner bei der Ausgestaltung einer Hil fe zur Erziehung, wenn es im Einzelfall 
sinnvoll ist. 
 
 
Das Vorliegen der Voraussetzungen prüft die fallzus tändige Fachkraft des Amtes für Kinder, 
Jugendliche und Familien. Angestrebt wird eine indi viduell zugeschnittene, fachlich begründete 
und von den Eltern und Kindern mitgetragene Entsche idung. Die Hilfe zur Erziehung soll die 
erzieherische Kompetenz der Eltern fördern und den Kindern und Jugendlichen bei der 
Bewältigung ihrer Probleme helfen. 
 
 
Mit dem Begriff „Hilfe zur Erziehung“ sind auch die Hilfen gemäß  
§ 13 Abs. 3 SGB VIII – Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen,  
§ 19 SGB VIII – Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder,  
§ 20 SGB VIII – Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen und  
§ 35a SGB VIII - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche  
eingeschlossen. Diese Hilfeformen stellen nach dem Gesetz keine Hilfen zur Erziehung dar, 
werden aber verwaltungstechnisch genauso behandelt (z.B. Hilfeplanverfahren, 
Finanzierungsvereinbarungen).

6 
 6
Die Leistungen, die gemäß SGB VIII gewährt werden, unterstützen, ergänzen, entlasten oder 
ersetzen die Erziehung eines Kindes in der Familie.  Hierbei werden folgende Angebotsformen, 
Hilfearten und Zielgruppen der Hilfe zur Erziehung unterschieden 3:  
 
 
Angebotsform  Hilfeart (gem. §§ 27 ff. SGB VIII ) Zielgruppe  
 
 
 
 
 
 
 
 
Ambulante Hilfen 
Familienunterstützende Nachsorge 
(§ 27 II) 
 
Familien mit jüngeren Kindern 
Ambulant betreutes Wohnen  
(§ 27 II)  
 
Jugendliche und Heranwachsende 
Erziehungsberatung (§ 28) 
 
Eltern mit Kindern aller Altersgruppen 
Soziale Gruppenarbeit (§ 29) 
 
Ältere Kinder und Jugendliche 
Erziehungsbeistand (§ 30) 
 
Ältere Kinder und Jugendliche 
Sozialpädagogische Familienhil-fe 
(§ 31) 
 
Familien mit jüngeren Kindern 
 
 
Teilstationäre Hilfen 
Heilpädagogischer Hort (§ 27 II) 
 
Kinder von 6 – 12 Jahren 
Heilpädagogische Tagesgruppe (§ 
32) 
Kinder von 6 – 12 Jahren 
 
 
 
 
 
 
 
Stationäre Hilfen 
Sozialpädagogisch begleitete 
Wohnform (§ 13 III) 
 
Jugendliche und junge Volljährige 
Gemeinsame Wohnformen für 
Mütter, Väter und Kinder (§ 19) 
 
Alleinerziehende Eltern mit Kindern 
unter 6 Jahren 
Vollzeitpflege (§ 33) 
 
Insbesondere jüngere Kinder 
Heimerziehung / sonstige Wohn-
formen (§ 34) 
 
Kinder / Jugendliche / junge Voll-
jährige 
Intensive sozialpädagogische 
Einzelbetreuung (§ 35) 
 
Jugendliche und Heranwachsende 
 
 
 
2.2 Fallzahlen 2014 – 2016 
 
Die folgenden Fallzahlen sind auf der Basis der Ges chäftsberichte des Amtes für Kinder, 
Jugendliche und Familien übernommen worden. Sie bil den den Bestand zum 31.12. sowie die 
Gesamtzahl der laufenden und beendeten Fälle  des jeweiligen Jahres  ab. 
 
 
 
 
 
 
                                                
3 In Anlehnung an: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 
Kinder- und Jugendhilfe. Achtes Buch Sozialgesetzbuch. 3. Auflage, Berlin, 2010

7 
 7
Ambulante Hilfen zur Erziehung  
 
Zahlen, Daten, Fakten zum 
Produkt 
2014  2015  2016  1. HJ. 
2017 
ges. 31.12. 4 ges. 5 31.12.  ges.  31.12.  ges.  
Fälle ambulant betreutes 
Wohnen  
§ 27 II SGB VIII 
11 27 10 27 9 20 
14 
Fälle aufsuchender 
Familientherapie  
§ 27 II SGB VIII 
0 7 1 2 8 10 
11 
Fälle familienunterstützende 
Nachsorge 
§ 27 II SGB VIII 
47 76 34 71 39 84 
68 
Fälle sozialer Gruppenarbeit  
§ 29 SGB VIII 0 39 0 48 0 48 
k.A 
Fälle Erziehungsbeistand  
§ 30 SGB VIII 80 193 83 190 99 191 
140 
Sozialpädagogische 
Familienhilfe  
§ 31 SGB VIII (Fälle SPFH 
insgesamt) 
157 329 186 347 204 380 
282 
Fälle intensiver sozialpäd. 
Einzel-betreuung § 35 SGB 
VIII 
0 2 0 0 1 3 
1 
Amb. Hilfen für junge 
Volljährige (addierte Zahlen 
aus o. g. Leistungen gem. § 
41 i.V.m.  §§ 27, 30, 35, 35a 
SGB VIII) 
43 98 40 107 40 102 
72 
 
 
 
 
 
 
 
Teilstationäre Hilfen zur Erziehung  
 
 
 
Zahlen, Daten, Fakten zum 
Produkt 
 
2014  
 
31.12.      ges. 
2015  
 
31.12.       ges. 
2016  
 
31.12.      ges. 
1. HJ. 
2017 
ges. 
Fälle von Erziehung in einer 
Tagesgruppe (HTG) § 32 SGB 
VIII 
 
50 88 57 90 58 90 
69 
Fälle der Betreuung in 
heilpädagogischen Horten § 
27.2 SGB VIII 
 
29 51 24 39 23 36 
26 
 
 
 
 
                                                
4 31.12. = Stichtagszahl 
5 ges. = laufende und beendete Fälle

8 
 8
Stationäre Hilfen zur Erziehung  
Zahlen,  Daten, Fakten zum 
Produkt 
 
2014  
 
31.12.       ges.  
2015  
 
31.12.        ges. 
2016  
 
31.12.       ges.  
1. HJ.  
 2017 
ges. 
Sozialpädagogisch begleitete 
Wohnform 
§ 13 III SGB VIII 
6 
11 27 19 34 30 51 53 
Gem. Wohnform Mütter/Väter 
u. Kinder  
§ 19 SGB VIII 
7 
11 23 5 14 9 14 12 
Vollzeitpflege  
§ 33 SGB VIII 236 280 251 315 284 350 
318 
Heimerziehung in 
Kriseneinrichtungen 
§ 34 SGB VIII 
7 62 6 44 8 61 
31 
Heimerziehung u. sonstige 
betreute Wohnform § 34 SGB 
VIII 
202 348 179 324 216 339 
299 
Stationäre Hilfen für junge 
Volljährige (addierte Zahlen 
aus o. g. Leistungen § 41 
i.V.m. §§ 33, 34, 35a SGB VIII) 
64 132 62 179 87 160 
240 
 
Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB VIII 8 
 
Zahlen, Daten, Fakten zum 
Produkt 
 
2014  
 
31.12.      ges. 
2015  
 
31.12.      ges. 
2016  
 
31.12.    ges. 
1. HJ.  
 2017 
ges. 
Ambulante Eingliederungshilfen 
§ 35a SGB VIII 172 222 185 283 225 332 
287 
Stationäre Eingliederungshilfen 
§ 35a SGB VIII 18 36 22 39 27 40 
38 
 
 
Inobhutnahmen (Schutz von Kindern und Jugendlichen) 
Zahlen, Daten, Fakten zum Produkt  2014  2015  2016  
 
Anrufungen des Familiengerichts gem.      
§ 8 a  Abs.3 SGB VIII i.V.m. § 1666 BGB 39 37 41 
 
Anzahl der Inobhutnahmen 211 292 345 
 
Einsätze der KSD-Rufbereitschaft 258 251 396 
Zahl der Gefährdungseinschätzungen 
gem. § 8a SGB VIII 240 268 354 
                                                
6 Diese Hilfeform stellt nach dem Gesetz keine Hilfe zur Erziehung dar, wird aber verwaltungstechnisch 
genauso behandelt (z.B. Hilfeplanverfahren, Finanzierungsvereinbarung).  
 
7 Diese Hilfeform stellt nach dem Gesetz keine Hilfe zur Erziehung dar, wird aber verwaltungstechnisch 
genauso behandelt (z.B. Hilfeplanverfahren, Finanzierungsvereinbarung).  
 
8 Diese Hilfeform stellt nach dem Gesetz keine Hilfe zur Erziehung dar, wird aber verwaltungstechnisch 
genauso behandelt (z.B. Hilfeplanverfahren, Finanzierungsvereinbarung).

9 
 9
2.3 Ergänzung zu „Ambulante Hilfen zur Erziehung“: 
 
Beratungsleistungen nach § 28 SGB VIII  
 
 
Das Beratungsspektrum der Erziehungsberatungsstelle n in der Kinder- und Jugendhilfe 
umspannt die präventive Leistung zur Förderung der Erziehung in der Familie in Form von 
Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und En twicklung junger Menschen, 
insbesondere jedoch die Beratungsleistungen nach § 28 SGB VIII.  Dieses Leistungssegment 
der Erziehungsberatung liegt im Bereich der ambulanten Hilfen zur Erziehung. 
 
 
Die drei Erziehungsberatungsstellen in der Stadt Mü nster  - in Trägerschaft der Beratungsstelle 
Südviertel e.V., des Caritasverbandes für die Stadt  Münster e.V. und der Diakonie Münster – 
Beratungs- und BildungsCentrum GmbH – haben in den Jahren 2014 bis 2016 die nachfolgend 
aufgeführten Arbeitsstunden sowie die aufgeführte Anzahl der Fälle im Leistungssegment des § 
28  erbracht. 
 
 
 
Anzahl der Arbeitsstunden der Beratungsstellen im Leistungssegment des § 28 
    
Berichtsjahr 2014 2015 2016 
Arbeitsstunden in  
der Leistungsgruppe 3* 13.756,5 13.182 14.792,5 
Prozentualer Anteil 
am Gesamtvolumen 
59 % 59 % 60 % 
    
    
Anzahl der Fälle der Beratungsstellen im Leistungssegment des § 28 
    
Berichtsjahr 2014 2015 2016 
Fallzahlen in  
der Leistungsgruppe 3* 1.124 1.173 1.228 
    
 
*  Beraterische und therapeutische Hilfen zur Erziehung sowie fördernde Behandlung  und 
Unterstützung bei individuellen oder familienbezogenen Problemen (Leistungen nach §§ 
27, 28, 29, 35a, 41, gegebenenfalls in Verbindung mit § 36 SGB VIII)

10 
 10 
2.4 Entwicklung der Fallzahlen vom 01.01.2017 – 30.06.2017  
 
Das erste Halbjahr 2017 ist durch folgende Entwicklung gekennzeichnet: 
 
Die Fallzahlen in einigen ausgewählten Bereichen st eigen an. So sind die Unterbringungen in 
sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen (§ 13 III SGB VIII) bereits auf 53 Fälle gestiegen. 
Dies hängt mit der der Versorgung der umA und der A usweitung der Plätze in zwei 
Einrichtungen (Caritasverband - Goldstraße und Bisc hof-Hermann-Stiftung – Kettelerhaus) 
zusammen.  
 
Auch in den stationären Hilfen zur Erziehung ist ei n Anstieg zu verzeichnen. So werden bereits 
247 laufende Fälle in der Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII, 292 laufende Fälle als 
Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII und 28 laufende Fälle als stationäre Eingliederungshilfe 
gemäß § 35a SGB VIII bearbeitet. Hier ist bis zum J ahresende mit einem weiteren Zuwachs zu 
rechnen.  
 
Die ambulanten Hilfen zur Erziehung, insbesondere d ie Sozialpädagogische Familienhilfe und 
die Erziehungsbeistandschaft zeigen bisher keine au ßergewöhnliche Entwicklung auf. In 
diesem Bereich steigt allerdings die ambulante Eing liederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII (das 
ist in der Regel die Schulbegleitung) und weist schon 249 laufende Fälle aus.

11 
 11 
3. Budgetentwicklung/Kostenentwicklung 
 
3.1 Einführung und Überblick 
 
 
Aus dem Haushalt der Stadt Münster können in einer Zeitreihe von 2014 bis 2016 die 
Aufwendungen für die Hilfen zur Erziehung analysier t und die Auswirkungen von 
Entscheidungen auf die wichtigsten Erträge und Aufw endungen im Zeitablauf dargestellt 
werden. Mit dem Begriff „Aufwendungen“ sind  neben den reinen Transferzahlungen auch die 
Personal- und Sachkosten (kalkulatorische Mieten, B etriebs- und Geschäftsausstattung, IT, 
Büromaterial, Telefon, Porto, Druck) gemeint; hier ist der gesamte Ressourcenverbrauch 
dokumentiert.  
 
Mit dem Begriff „Hilfen zur Erziehung“ sind auch di e Hilfen gemäß § 13 Abs. 3 SGB VIII – 
Sozialpädagogisch begleitete Wohnformen, § 19 SGB V III – Gemeinsame Wohnformen für 
Mütter/Väter und Kinder,  § 20 SGB VIII – Betreuung  und Versorgung des Kindes in 
Notsituationen und § 35a SGB VIII – Eingliederungsh ilfen für seelisch behinderte Kinder und 
Jugendliche eingeschlossen. Diese Hilfeformen stell en nach dem Gesetz keine Hilfen zur 
Erziehung dar, werden aber verwaltungstechnisch gen auso behandelt (z.B. Hilfeplanverfahren, 
Finanzierungsvereinbarungen).  
 
 
Aufwendungen und Erträge für Hilfen zur Erziehung, Inobhutnahmen und 
Eingliederungshilfen in Münster: 
 
 
Jahr 
 
Aufwendungen  
Änderung 
zum 
Vorjahr 
 
Erträge 
Änderung 
zum 
Vorjahr 
 
Zuschuss 
2014 
 
44.034.499 € +  4,5 % 6.477.128 € + 8,1 % 37.557.37 1 € 
2015 
 
44.202.982 € + 0,4 % 7.165.579 € + 10,6 % 37.037.40 3 € 
2016 
 
54.690.410 € + 23,7 % 7.141.581 € - 0,3 % 47.548.82 9 € 
 
 
Im Vergleich der Jahre 2009 – 2016 zeigt die Entwic klung seit 2011 steigende Aufwendungen. 
Insbesondere mit dem Anstieg der Flüchtlingszahlen seit 2015 sind die gestiegenen 
Aufwendungen begründet. Mit dem „Gesetz zur Verbess erung der Unterbringung, Versorgung 
und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher “, das in seinen wesentlichen Teilen zum 
01.11.2015 in Kraft getreten ist, wurde ein einheit liches Verfahren für eine Verteilung der umA 
und eine Änderung der Kostenerstattung eingeführt. Die Stadt Münster hat eine 
Aufnahmeverpflichtung von deutlich über 200 unbegle iteten minderjährigen Ausländern (umA). 
Mit einem Absenken der Quote ist nicht zu rechnen. Die Einrichtung der Hilfen als vorläufige 
Inobhutnahme (§ 42 a SGB VIII), Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) und der sog. Anschlusshilfen 
(§§ 34, 33, 13 III SGB VIII) machten Aufwendungen a n die freien Träger der Jugendhilfe 
notwendig, denen die gleichzeitige Kostenerstattung  durch das Land NRW nicht folgen konnte. 
So rechnet das Amt für Kinder, Jugendliche und Fami lien für 2017 mit Erträgen in Höhe von 95 
% der Aufwendungen und damit mit einem zusätzlichen Ertrag von rd. 8,0 Mio Euro.  
 
Auch die Untersuchung durch das Beratungsunternehme n PwC zur nachhaltigen 
Haushaltssanierung hat aufgrund des vorhandenen gut en Fach – und Finanzcontrollings keine 
Handlungsempfehlungen ergeben, die zu einer Reduzie rung der Aufwendungen führen 
könnten.

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Für die Kinder- und Jugendhilfe in Münster, deren Leistungen innerhalb des Haushaltsplans der 
Stadt Münster im Produktbereich 06 „Kinder-, Jugend - und Familienhilfe“ abgebildet werden, 
wurden im Jahr 2016 Mittel in Höhe von 197.273.384 € aufgewendet und Erträge in Höhe von 
83.766.998 €  erzielt, die sich wie folgt auf die einzelnen Prod ukte und Produktgruppen 
aufteilten: 
 
 
Aufwendungen und Erträge im Jahr 2016 
 
Ziffer  Produkt / Produktgruppe  Aufwendungen  Erträge  
 
060101  Tageseinrichtungen für Kinder nach GTK 100.926.407 € 60.022.477 € 
060102  Tagespflege für Kinder 9.426.070 €  5.843.411 € 
0601  
 
Kindertagesbetreuung  110.352.476 € 65.865.888 € 
060201  Offene Kinder- und Jugendarbeit 22.576.512 €  10.112.826 € 
060202  Jugendverbandsarbeit  356.818 € 631 € 
0602  
 
Kinder - und Jugendarbeit  22.933.330 € 10.113.457 € 
060301  Jugendsozialarbeit 1.939.580 € 47.285 € 
060302  Jugendhilfe an den Schulen 2.414.542 €  46.779 € 
060303  Drogenhilfe 1.343.436 € 250.344 € 
0603  
 
 
Förderung von benachteiligten jungen 
Menschen 
5.697.559 € 344.408 € 
060401  Angebote für Familien 3.200.182 €  151.617 € 
060402  Besondere familienpolitische Maßnahmen 399.427 €  150.047 € 
0604  
 
Familienförderung  3.599.609 € 301.664 € 
060501  Hilfen zur Erz. in der Familie und eigenen Wohnung 10.913.836 € 480.163 € 
060502  Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen  
und Pflegefamilien/Adoptionen 
25.095.552 €
 2.953.087 € 
060503  Beistandschaften, Vormundschaften, UVG  5.430.568 €  2.277.631 € 
060504  Schutz von Kindern und Jugendlichen 4.818.559 €  1.147.542 € 
060505  Mitwirkung bei Familien-, Vormundschafts- und 
Jugendgericht 1.630.489 €
 5.632 € 
060506  Bezirkliche Sozialarbeit, Eingliederungshilfen und 
Serviceleistungen 
6.801.406 €
 277.527 € 
0605  
 
 
Erzieherische und wirtschaftliche Hilfen für 
Familien 
54.690.410 € 7.141.581 € 
 
06 
 
Produktbereich Kinder-, Jugend- und 
Familienhilfe 
197.273.384 € 83.766.998 € 
 
 
 
Der Anteil der Aufwendungen für die Produktgruppe 0 605 „Erzieherische und wirtschaftliche 
Hilfen für Familien“ an den gesamten Aufwendungen des Produktbereichs 06 „Kinder-, Jugend- 
und Familienhilfe“ beläuft sich danach auf 27,7 %,  wie der folgenden Abbildung zu entnehmen 
ist:

13 
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Abbildung 1: Aufwendungen für den Produktbereich 06 
 
 
 
Dieser Anteil hat sich seit dem letzten HzE-Bericht  (= 27,3 %) kaum verändert. Das ist insofern 
bemerkenswert, als durch die Kindertagesbetreuung mit dem hohen Ausbau der U-3-Betreuung 
in Münster in den letzten Jahren die Aufwendungen v on 92,8 Mio € in 2014 auf jetzt 110 Mio 
Euro gestiegen sind.  
 
Innerhalb der Produktgruppe 0605 stellt sich die Aufteilung der Aufwendungen auf die einzelnen 
sechs Produkte graphisch wie folgt dar:  
 
Abbildung 2: Aufteilung der Aufwendungen auf die Produkte 
 
 
Die Finanzhaushalte seit 2008 sind produktorientier t gegliedert und unterteilen sich in 
Produktbereiche, Produktgruppen und Produkte. Mit dieser Outputorientierung wurde allerdings

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mehr als nur eine neue Gliederungssystematik für de n Haushalt entwickelt. Ausgangspunkt der 
gesetzlichen Neuregelung war die Intention, nicht n ur den Ressourcenverbrauch, sondern 
vielmehr die Ergebnisse und Wirkungen des Verwaltun gshandelns in den Mittelpunkt der 
kommunalen Steuerung zu stellen.  
 
Mit der Einführung der Outputseite in den Haushalt sollte die Abkehr von der reinen 
Ressourcensteuerung und die Hinwendung zu einer neu en, ergebnisorientierten kommunalen 
Steuerung vollzogen werden. Während der Produktplan und die Produktbeschreibungen hierbei 
weitgehend unterstützende Funktion haben, sollten Ziele und Zielkennzahlen zu Kernelementen 
der neuen Steuerung werden. 
 
So wurden auch für den Produktbereich 06 „Kinder-, Jugend- und Familienhilfe“ Ziele formuliert. 
Zu jedem Ziel wurden Zielkennzahlen angeführt, die für den Finanzplanungszeitraum das Ziel 
konkretisieren und nach Ablauf eines Haushaltsjahre s Auskunft über den tatsächlichen Grad 
der Zielerreichung geben. 
 
Ergänzt wurden diese Informationen um Leistungsdate n. Sie sind keine Kennzahlen im 
eigentlichen Sinne. Leistungsdaten ergänzen die tex tlichen Beschreibungen um Zahlen, die 
Auskunft über den Umfang und Struktur der Leistunge n, der Zielgruppen oder des 
Arbeitsumfeldes geben. Sie haben damit eine beschreibende Funktion. 
 
Die Zielkennzahlen und Leistungsdaten der Produktgr uppe 0605 „Erzieherische und 
wirtschaftliche Hilfen für Familien“ für das Hausha ltsjahr 2016 sind im Kapitel „Entwicklung der 
Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten“ dieses Berichts dargestellt.

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3.2 Budget: ambulante und teilstationäre Hilfen zur  Erziehung 
 
Produkt 060501 - Hilfen zur Erziehung in der Familie und eigener Wohnung 
 
Es folgt ein detaillierter Überblick darüber, wie s ich die Aufwendungen für die ambulanten und 
teilstationären Hilfen zur Erziehung auf die einzelnen Hilfearten verteilen: 
 
Produkt 060501 
 
Hilfen zur Erziehung in der Familie 
und eigenen Wohnung  
 
 
Aufwand 2014 
(in €) 
 
Aufwand 2015  
(in €) 
 
Aufwand 2016 
(in €) 
Sozialpädagogische Familienhilfe 
(§ 31 SGB VIII) 
 
 
3.449.763  
 
3.727.137  
 
4.313.256  
Erziehung in einer Tagesgruppe 
(§ 32 SGB VIII) 
 
 
1.976.640  
 
1.990.569  
 
2.194.761  
Erziehungsbeistand 
(§ 30 SGB VIII) 
 
 
          1.826.831  
 
1.853.237  
 
1.907.184  
Erziehung in Heilpädagogischen 
Horten (§ 27 Abs. 2 SGB VIII) 
 
 
903.403  
 
737.231  
 
766.463  
Erziehungsberatung  
(§ 28 SGB VIII) 
 
 
723.575  
 
713.215  
 
674.144  
Soziale Gruppenarbeit  
(§ 29 SGB VIII) 
 
 
41.580  
 
221.455  
 
255.228  
Familienunterstützende Nachsorge  
(§ 27 Abs. 2 SGB VIII) 
 
 
212.400  
 
179.035  
 
233.816  
Ambulant betreutes Wohnen  
(§ 27 Abs. 2 SGB VIII) 
 
 
160.732  
 
159.855  
 
140.517  
Betreuung/Versorg. des Kindes in 
Notsituationen (§ 20 SGB VIII) 
 
 
69.600  
 
74.180  
 
95.400  
Aufsuchende Familientherapie  
(§ 27 Abs. 2 SGB VIII) 
 
 
45.318  
 
17.272  
 
61.092  
Intensive sozialpädagogische Ein-
zelbetreuung (§ 35 SGB VIII) 
 
 
24.571  
 
8.278  
 
16.850  
Ambulante Krisenklärung  
(§ 27 Abs. 2 SGB VIII) 
 
 
2.286  
 
1.069  
 
58  
Sonstige Hilfen (einzelfallbezogene 
Sonderbedarfe) 
 
 
73.504  
 
118.581  
 
255.067  
 
Gesamt 
 
 
9.510.203  
 
9.801.113  
 
10.913.836

16 
 16 
Ein großer Teil der für 2016 eingesetzten Mittel ko nzentriert sich auf 4 Hilfearten. Die folgende 
Grafik stellt die Aufteilung der Aufwendungen auf diese Leistungen dar: 
 
Abbildung 3: Aufteilung der Aufwendungen auf die Leistungen 
 
 
 
 
Die finanziell bedeutsamste ambulante HzE ist die S ozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) 
gemäß § 31 SGB VIII. Die Aufwendungen für diese Hil feart sind in 2016 um 15,7 % gestiegen, 
weil sich die Fallzahlen weiter erhöht haben.  
 
Die Fallzahlen für die Hilfe gemäß § 30 SGB VIII – Erziehungsbeistandschaft sind nahezu 
unverändert. Die Fallzahl pendelt um rund 190 Fälle pro Jahr.  
 
Auch die teilstationäre HzE gemäß § 32 SGB VIII – H eilpädagogische Tagesgruppe ist nahezu 
gleich geblieben. Die Fallzahl der Hilfen gemäß § 2 7 II SGB VIII – Heilpädagogischer Hort ist 
gesunken, da eine Personalstelle im Hort des Carita sverbandes zugunsten der Schule in der 
Beckstraße verlagert wurde. Entsprechend wurde die Platzzahl im Hort reduziert.  
 
Insgesamt sind die Aufwendungen für ambulante und t eilstationäre Hilfen zur Erziehung im 
Vergleich von 2014 zu 2016 auf hohem Niveau verblie ben. Die Steigerungsraten, wie sie nach 
der Einführung des § 8a SGB VIII zu verzeichnen waren, haben sich stabilisiert.  
 
Auf der Ertragsseite wurden 480.163 € verbucht. Den  einzelnen Positionen liegen folgende 
Sachverhalte zugrunde: 
 
1. Für ambulante HzE müssen Eltern keine Kostenbeiträge erbringen. 
2. Für teilstationäre HzE werden die Eltern zu Kost enbeiträgen (außerhalb von Einrichtungen)  
herangezogen, wenn die Einkommensüberprüfung dies erfordert. 
3. Die Rückzahlungen für gewährte Hilfen sind die F olge softwarebedingter Modalitäten 
(Hilfeende konnte nicht zeitnah erfasst werden).  
4. Die Erstattungen von Gemeinden resultieren aus e inem Zuständigkeitswechsel (Eltern sind 
umgezogen).

17 
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3.3 Budget: stationäre Hilfen zur Erziehung 
 
Produkt 060502 - Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen und Pflegefamilien/Adoptionen 
 
 
Es folgt ein detaillierter Überblick darüber, wie s ich die Transferleistungen für die stationären 
Hilfen zur Erziehung auf die einzelnen Hilfearten verteilen: 
 
 
Produkt 060502 
 
Hilfen zur Erziehung in Einrichtun-
gen und Pflegefamilien /Adoptionen  
 
 
Aufwand 2014  
(in €) 
 
Aufwand 2015  
(in €) 
 
Aufwand  2016 
(in €) 
Heimerziehung, sonstige betreute 
Wohnform (§ 34 SGB VIII) 
 
 
12.791.822  
 
11.904.787  
 
15.566.305  
Vollzeitpflege  
(§ 33 Satz 1 SGB VIII) 
 
 
2.459.886  
 
2.593.892  
 
3.100.173  
Vollzeitpflege 
(§ 33 Satz 2 SGB VIII) 
 
 
3.612.534  
 
3.437.454  
 
4.352.125  
Sozialpädagogische Lebensgemein-
schaften (§ 34 SGB VIII) 
 
 
851.143  
 
734.076  
 
684.466  
Gemeinsame Wohnformen für 
Mütter/Väter und Kinder (§ 19 SGB 
VIII) 
 
416.063  
 
450.757  
 
637.155  
Abklärung  
(§ 34 SGB VIII) 
 
 
220.879  
 
217.829  
 
240.728  
Hilfe zum Lebensunterhalt 
(Verwandtenpflege, SGB XII) 
 
 
36.360  
 
13.393  
 
6.318  
nachrichtlich:  
Adoptionen  
(§ 51 SGB VIII) 
 
 
412.066  
 
452.078  
 
508.283  
 
Gesamt 
 
 
20.800.753  
 
19.804.267  
 
25.095.552  
 
 
Nachrichtlich: 
 
Produkt 060301 
 
Förderung von benachteiligten 
jungen Menschen 
 
 
Aufwand 2014  
(in €) 
 
Aufwand 2015  
(in €) 
 
Aufwand  2016 
(in €) 
Sozialpädagogisch begleitete 
Wohnform (§ 13 III SGB VIII)  320.576 
 286.389  740.360  
 
Auch hier soll eine Grafik darstellen, wie sich die  Aufwendungen auf die wesentlichen 
Leistungen in diesem Jugendhilfefeld verteilen:

18 
 18 
 
Abbildung 4: Aufteilung der Aufwendungen  
 
 
 
 
 
Die mit Abstand größte Finanzposition stellt die He imerziehung gemäß § 34 SGB VIII dar. Hier 
sind 62 % der Aufwendungen gebunden.  
 
Im Bereich der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII s ind die Aufwendungen insgesamt wegen 
höherer Fallzahlen gestiegen (von 6,1 Mio € auf 7,5 Mio €).  
 
Erhöht haben sich auch die Aufwendungen für Hilfen gemäß § 19 SGB VIII – Gemeinsame 
Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder.  
 
Die Aufwendungen für die stationären Hilfen zur Erziehung insgesamt sind von 2014 nach 2016 
um 20,6 % oder 4,3 Mio € gestiegen.  
 
Diesen Aufwendungen stehen die folgenden Erträge von 2.953.087 € gegenüber:

19 
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Abbildung 5: Erträge 
 
 
 
 
Den größten Anteil stellt die Erstattung von örtlic hen Trägern der Jugendhilfe dar. Dahinter 
verbergen sich drei Konstellationen:  
 
a) Kostenerstattung durch das Landesjugendamt für die umA 
 
b) Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII (Ein Pfl egekind lebt seit mehr als zwei Jahren bei 
einer Pflegefamilie in Münster. Münster wird örtlic h zuständig, hat aber einen 
Kostenerstattungsanspruch an das Jugendamt, in dess en Bereich die Eltern ihren 
gewöhnlichen Aufenthalt haben.) 
 
b. Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 SGB VIII (Zuständigkeitswechsel durch Umzug der Eltern von 
Münster in einen anderen Jugendamtsbereich.) 
 
Auf die beiden unter b) und c) angeführten Bereiche  hat die Stadt Münster keinen Einfluss. Die 
Entwicklung der Einnahmen ist daher von faktischen Gegebenheiten abhängig und zufällig. Die 
Position lässt sich daher auch nur schwer kalkulier en und wird in der Regel am 
Vorjahresergebnis ausgerichtet. 
 
Den zweiten größeren Block stellen die Kostenbeiträ ge für Kinder in der stationären 
Erziehungshilfe dar. Mit dem KICK (Kinder- und Juge ndhilfeweiterentwicklungsgesetz) wurde 
mit Wirkung zum 01.10.2005 die neue Kostenbeitragsv erordnung erlassen. Sie regelt den 
Umfang der Heranziehung von Unterhaltspflichtigen (in der Regel die Eltern)  und erleichtert die 
Festsetzung des Kostenbeitrages. Das Verfahren wurd e durch das Gesetz zur 
Verwaltungsvereinfachung in der Kinder-und Jugendhi lfe ab 01.01.2014 modifiziert. Alle 
Kostenbeiträge mussten neu festgesetzt werden. In d er Regel bedeutete dies eine geringere 
Kostenbeteiligung, weil die aktuellen wirtschaftlic hen und rechtlichen Entwicklungen 
berücksichtigt werden mussten.

20 
 20 
3.4 Budget: Schutz von Kindern und Jugendlichen ( e inschließlich Inobhutnahmen) 
 
Produkt 060504 – Schutz von Kindern und Jugendlichen 
 
Es folgt ein detaillierter Überblick darüber, wie sich die Aufwendungen verteilen: 
 
Produkt 060504 
 
Schutz von Kindern und 
Jugendlichen 
 
 
Aufwand 2014  
(in €) 
 
Aufwand 2015 
(in €) 
 
Aufwand 2016 
(in €) 
Inobhutnahme von Kindern und 
Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) 
 
 
1.573.866  
 
2.268.319  
 
4.246.370  
Maßnahmen des Kinderschutzes 
 
 
424.646  
 
445.544  
 
494.171  
Erzieherischer Kinder- und 
Jugendschutz 
 
 
68.387  
 
74.402  
 
78.018  
 
Gesamt 
 
 
2.066.899  
 
2.788.265  
 
4.818.559  
 
Die Aufwendungen für die Inobhutnahme sind wegen er höhter Fallzahlen gestiegen, weil die 
Plätze über das Kontingent hinaus in Anspruch genom men werden mussten. Dies zeigte sich 
insbesondere bei kleinen Kindern unter 6 Jahren.  
 
Die Inobhutnahme von unbegleiteten minderjährigen A usländern (umA) ist im letzten Jahr stark 
gestiegen. Hierauf wird im Kapitel 4.4 näher eingegangen.  
 
Abbildung 2: Verwendung der Mittel  
 
 
 
Diesen Aufwendungen stehen mit 1.147.542 €  Erträge gegenüber, die im Wesentlichen aus 
Erstattungen des überörtlichen Trägers resultieren.

21 
 21 
 
 
3.5 Budget: Bezirkliche Sozialarbeit und Einglieder ungshilfen 
 
Produkt 060506 – Bezirkliche Sozialarbeit und Eingliederungshilfen  
 
Es folgt ein detaillierter Überblick darüber, wie sich die Aufwendungen verteilen: 
 
Produkt 060506 
 
Bezirkliche Sozialarbeit und 
Eingliederungshilfen 
 
 
Aufwand 2014 
(in €) 
 
Aufwand 2015 
(in €) 
 
Aufwand 2016 
(in €) 
Beratung im Rahmen bezirklicher 
Sozialarbeit 
 
 
841.473  
 
912.510  
 
974.860  
Hilfen vor Ort für Personen mit 
bes. soz. Schwierigkeiten 
 
79.289  
 
88.524  
 
95.802  
Ambulante./Teilstationäre 
Eingliederungshilfe 
 
 
1.908.335  
 
2.466.763  
 
3.540.909  
Ambulante/Teilstationäre 
Eingliederungshilfe junge Vj. 
 
 
368.659  
 
301.610  
 
313.503  
Stationäre Eingliederungs- 
hilfe 
 
 
711.186  
 
689.213  
 
730.151  
Stationäre Eingliederungs- 
hilfe junge Vj.  
 
 
1.007.973  
 
878.536  
 
1.127.013  
Gutachterliche Stellungnah- 
men 
 
 
15.750  
 
17.599  
 
19.169  
 
Gesamt 
 
 
4.909.666  
 
5.354.755  
 
6.801.406  
 
Die Aufwendungen für ambulante Eingliederungshilfen  steigen weiterhin überproportional an. 
Dies hat den Grund in den gestiegenen Fallzahlen fü r Schulbegleitungen (früher als 
Integrationshilfen bezeichnet), die im Zeitraum 2014 zu 2016 um fast 50 % angestiegen sind.  
 
Daneben sind die Ausgaben bei den stationären Eingl iederungshilfen für junge Volljährige 
gestiegen. Die Fallzahlen sind relativ unverändert und der Grund liegt in den gestiegenen 
Fallkosten.   
 
In diesen beiden Bereichen ist auch die überproport ionale Ausgabensteigerung (+ 38,5 %) im 
Vergleich zum Jahr 2014 zu sehen.  
 
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien plant,  die Eingliederungshilfen als ein 
eigenständiges Produkt auszuweisen. Die Überlegunge n zur verwaltungsseitigen Umsetzung 
sind noch nicht abgeschlossen.

22 
 22 
 
 
Die folgende Abbildung macht den Ressourcenverbrauch deutlich: 
 
 
Abbildung 7: Aufteilung der Aufwendungen auf die Leistungen für 2016 
 
 
 
 
Den Aufwendungen stehen Erträge von 277.527 € aus der Rückzahlung von Hilfen in Einrichtungen 
gegenüber.

23 
 23 
3.6 Finanzentwicklung im 1. Halbjahr 2017 
 
Aufgrund der Entwicklung der Aufwendungen im Bereic h der Hilfen zur Erziehung werden in 
2017 Mehraufwendungen in Höhe von 7,5 Mio EUR für u mA und 3,5 Mio EUR für Familien in 
der Produktgruppe 0605 "Erzieherische und wirtschaftliche Hilfen für Familien" erwartet.  
 
Für den Bereich der umA besteht für die Stadt Münst er weiterhin die Aufnahmeverpflichtung 
von über 200 umA. Dem entsprechend zeigt sich die Z ahl der zu betreuenden bzw. mit Hilfen 
zu versorgenden Personen mittlerweile auf einem sta bilen Niveau. Mit dem Absenken der 
Quote ist nicht zu rechnen.  
 
Auf der Grundlage der Zahlungen der ersten Monate muss nach derzeitigem Stand für das Jahr 
2017 mit einem nochmaligen Anstieg der Aufwendungen  gerechnet werden. Nachdem sich 
noch zu Beginn des Jahres 2016 die überwiegende Zah l der umA in der Inobhutnahme befand, 
hat sich die Zahl der Personen, für die Anschlussma ßnahmen umgesetzt wurden, bis zum 
heutigen Zeitpunkt schrittweise erhöht. 
 
Die Entwicklung der einzelfallbezogenen Aufwendunge n kann der folgenden Graphik 
entnommen werden: 
 
 
 
Nach der Inobhutnahme erfolgen Anschlussmaßnahmen i m Rahmen von Hilfen zur Erziehung, 
die allein in 2016 einen Wert von 8,2 Millionen Eur o ausmachten, die einzelfallbezogen 
zugeordnet werden konnten. Diese werden auch vom La nd refinanziert. Hinzu kamen 
zusätzliche Kosten (vertraglich vereinbarte Kosten für nicht belegte Plätze in 
Brückenmaßnahmen, vertraglich vereinbarte Kosten fü r tagesstrukturierende Maßnahmen bei 
einem freien Träger, kurzfristige Inobhutnahmen ohn e Nachweise durch Flucht, etc.), die nicht 
personenbezogen zugeordnet werden konnten. Diese Ko sten können damit auch nicht 
refinanziert werden. Das Amt für Kinder, Jugendlich e und Familien geht von einer 
Refinanzierung durch das Land von 95 % aus.

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 24 
Darüber hinaus steigen auch die notwendigen Aufwend ungen für die Hilfen zur Erziehung für 
Personen, die nicht dem Kreis der umA zuzurechnen s ind. Hauptverantwortlich für diese 
Entwicklung sind dabei insbesondere zu erwartende Aufwandssteigerungen bei 
 
● den Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII 
● den Hilfen nach § 34 Var. 1 SGB VIII - Reguläre Heimerziehung 
● den Hilfen nach § 33 Satz 2 SGB VIII - Vollzeitpflege. 
● den Hilfen nach § 33 Satz 1 SGB VIII – Vollzeitpflege. 
 
 
 
 
Den Aufwendungen in den „klassischen Hilfen zur Erz iehung“ stehen in der Regel Einnahmen 
gegenüber, deren Höhe nicht in direkter Abhängigkei t zur Summe der gewährten Hilfen stehen 
(Rückzahlung gewährter Hilfen, Kostenerstattung von anderen Gemeinden). Aus diesem Grund 
kann nicht direkt mit Mehrerträgen aufgrund gestieg ener Aufwendungen gerechnet und geplant 
werden.

25 
 25 
3.7  Zusammenfassung 
 
 
Die Ausgaben für die Hilfen zur Erziehung sind in M ünster in der Entwicklung von 2014/15 bis 
2016 deutlich, und zwar um 10,7 Millionen Euro oder 24 %, gestiegen.  
 
In Münster hat der Rat in der Sitzung am 14.12.2016  die Vorlage V/1013/2016, mit der eine 
überplanmäßige Mittelbereitstellung von 5,7 Million en Euro vorgeschlagen wurde, einstimmig 
beschlossen. Hierbei wurde als Hintergrund erläuter t, dass –entgegen der Annahmen – statt 
150 mehr als 212 umA aufgenommen und betreut werden mussten.  
 
Der Anstieg bei den Ausgaben für die HzE für Famili en ist monokausal nicht zu erklären. 
Mehrere Faktoren scheinen maßgeblich: Der Hilfebeda rf und die daraus resultierende 
Notwendigkeit ist zum Teil auf die sozioökonomische n Lebenslagen junger Menschen und ihrer 
Familien zurückzuführen. Anders als noch vor Jahren  besteht heute eine größere 
Aufmerksamkeit gegenüber einem nicht gelingenden fa miliären Zusammenleben. Die daraus 
resultierende veränderte Wahrnehmung der öffentlich  organisierten Unterstützungsleistungen 
führt daher ebenfalls zu einer erhöhten  Inanspruchnahme. 9  
 
 
Die Untersuchung des Beratungsunternehmens PwC im A mt für Kinder, Jugendliche und 
Familien bestätigt für den Bereich der Hilfen zur Erziehung im Fachbenchmark(Zitate) 10 : 
 
Ziffer 3.2 - Fallzahlen: „Die Fallzahlen je Jugende inwohner sind in allen Hilfearten 
unterdurchschnittlich und können somit als unauffäl lig bewertet werden. Insbesondere 
hervorzuheben sind dabei die (tendenziell kostenint ensiven) stationären Hilfen, bei denen die 
Stadt Münster um ca. 33 % unterhalb des Durchschnitts liegt.“  
 
Ziffer 3.2 – Falldauern ambulante Hilfen: „Auch die Anzahl der Fachleistungsstunden je Woche 
(bei ambulanten Hilfen) liegt unterhalb des kommuna len Durchschnitts, welcher bei 5,10 
Stunden liegt. In Münster beträgt der Wert durchsch nittlich 4,06 Fachleistungsstunden pro 
Woche.“ 
 
Ziffer 3.2 – Falldauern stationäre Hilfen: „Münster  lag bei der Betrachtung der Verweildauer 
Heimerziehung und Stationäre Hilfen erneut unter de m Durchschnitt, welcher bei 21,05 
Monaten lag. In Münster betrug die durchschnittliche Verweildauer 20,3 Monate.“ 
 
Ziffer 3.2 – Fallzahlveränderung: „Insgesamt schnei det Münster im bundesweiten Vergleich 
überdurchschnittlich gut ab.“ 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
                                                
9 Vgl. HzE – Bericht 2014, S. 52 ff, LWL/LVR , Juli 2014 
10  Projekt „NaSa“ – Vorlage V/0502/2017 vom 31.05.2017 und Vertiefungsbericht „Beratungsleistungen 
beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien“ vom 28.04.2017

26 
 26 
4. Produktgruppe 06.05 „Erzieherische und wirtschaf tliche Hilfen 
für Familien“ 
 
 
 
 
 
 
 
 
4.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage 
11  
 
Die Leistungen dieser komplexen Produktgruppe umfas sen den gesamten pädagogischen und 
wirtschaftlichen Bereich der ambulanten und station ären Hilfen zur Erziehung (HzE), der 
Eingliederungshilfen und Adoptionsaufgaben. Ferner gehören dazu die aufsuchenden 
Tätigkeiten der Bezirkssozialarbeit in den Stadttei len, die Wahrnehmung der Gerichtshilfen 
(Familien- und Jugendgericht) und des Kinderschutzes. Ebenso zählen dazu auch die Aufgaben 
der Beistandschaften und des Unterhaltsvorschusses. 
 
Gesetzliche Grundlagen: 
§§ 8a, 14, 18, 19, 20, 21, 27 - 35, 35a, 39 - 42, 50 - 52a, 55, 58a, 59 – 60, 85 – 97c SGB VIII,  
§ 1712 BGB, SGB XII und Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) 
 
 
4.2 Nichtberücksichtigung der Produkte 06.05.03, 06 .05.05 und 06.05.06 
 
Die Produkte  
 
060503 – Beistandschaften, Vormundschaften, UVG  
060505 – Mitwirkung bei Familien-, Vormundschafts- und Jugendgericht und 
060506 – Bezirkliche Sozialarbeit  
 
gehören systematisch zur Produktgruppe 0605, stelle n aber keine Hilfen zur Erziehung gemäß 
§§ 27 ff. SGB VIII dar. Sie bleiben daher in der weiteren Darstellung unberücksichtigt.  
 
 
 
 
 
                                                
11  Siehe Produktplan 2016 des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien 
Erzieherische und 
wirtschaftliche Hilfen 
für Familien 
0605 
Hilfen zur 
Erziehung in der 
Familie und 
eigenen Wohnung 
060501 
HzE in 
Einrichtungen und 
Pflegefamilien/ 
Adoptionen 
060502 
Beistandschaften, 
Vormund-
schaften, UVG 
060503 
Schutz von 
Kindern und 
Jugendlichen 
060504 
Mitwirkung bei 
Familien-, 
Vormundschafts-
und Jugendgericht 
060505 
Bezirkliche 
Sozialarbeit und 
Eingliederungs-
hilfe 
060506

27 
 27 
4.3 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten 12  
  
Ziele: 
 
1. Die HzE sollen zwischen dem ambulanten und stati onären Leistungsanteil ein Verhältnis   
entwickeln, dass dem Vorrangprinzip ambulanter und ortsnaher Hilfen (> 50 %) entspricht. 
2. Fällen von Kindeswohlgefährdung wird bei akuten Risiken ausnahmslos am Meldetag 
nachgegangen. 
3. Eingliederungshilfen sollen zwischen dem ambulan ten und stationären Leistungsanteil ein 
Verhältnis entwickeln, dass dem Vorrangprinzip ambulanter Hilfen (> 80 %) entspricht. 
 
Zielkennzahlen: 
 
Ziel 
Ergebnis 
2014 2015 2016 
 
Zu 1: Anteil der ambulanten Hilfen an allen HzE-
Leistungen  52 % 50 % 49 % 
 
Zu 2: Anteil der Fälle gem. § 8a SGB VIII, denen am 
Meldetag nachgegangen wurde 
13   100 % 100 % 100 % 
 
Zu 3: Anteil der ambulanten Fälle zu allen 
Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB VIII 86 % 86 % 89 % 
 
Leistungsdaten: 
 
Leistungsdaten 
Ergebnis 
2014 2015 2016 
 
Anzahl HzE pro 10.000 der 0- bis 21-Jährigen  
 275 285 288 
 
Anzahl HzE-Fälle (§§ 29 bis 35; 27.2; 41 SGB VIII), 
Angaben absolut  1.555 1.633 1.744 
 
Anzahl HzE-Fälle stationär  
 740 817 881 
 
Anzahl HzE-Fälle ambulant  
 815 816 863 
 
Anzahl Fälle Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB 
VIII  258 322 372 
 
Anzahl Fälle Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB 
VIII ambulant  222 283 332 
 
Anzahl Fälle Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB 
VIII stationär  36 39 40 
                                                
12  ebda 
13  davon in zwei Drittel der Fälle mit Hausbesuch, Rest anderweitige Erledigung

28 
 28 
Abbildung 8: Entwicklung der Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung  
(bezogen auf 10.000 der unter 21-jährigen)  
der IKO – Vergleichsring – Auswertungen der Jahre 2014 bis 2016 
 
 
 
Die Grafik zeigt, dass die Stadt Münster unter dem Durchschnitt der teilnehmenden Städte liegt 
und für 2016 sogar die niedrigste Inanspruchnahmequote ausweist. 
 
 
4.4 Entwicklung bei den unbegleiteten minderjährigen Ausländern (umA) 
 
Zum 01.11.2015 wurden die gesetzlichen Regelungen d er Inobhutnahme um die Möglichkeit 
der Umverteilung von unbegleiteten, minderjährigen Kindern und Jugendlichen mit 
Ausländerstatus geändert. Während in früheren Jahre n viele umA nur auf der Durchreise nach 
Norden für kurze Zeit in Münster blieben, nehmen je tzt vermehrt Kinder und Jugendliche die 
ihnen angebotene Hilfe und Schutz in Münster an. Se it November 2015 werden vom 
Jugendamt Münster über anfänglich 89 Fälle in sukze ssiver Steigerung nun ca. 220 
ausländische Kinder und Jugendlichen von den freien  Trägern der Jugendhilfe – in den 
verschiedensten Hilfearrangements - versorgt und be treut. Die Kinder und Jugendlichen 
stammen aus den verschiedensten Herkunftsländern mi t den Schwerpunkten Afghanistan, 
Syrien, Marokko, Irak, Eritrea, Algerien und Somalia. 
 
Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Münster wird seit November 2015 durch 
Berichtsvorlagen regelmäßig über die aktuelle Situa tion, das Verfahren sowie die Entwicklung 
informiert (V/0971/2015, V/0094/2016, V/0279/2016, V/0387/2016, V/0687/2016, V/0855/2016, 
V/0098/2017, V/0260/2017).  
 
Die Situation von unbegleiteten minderjährigen Flüc htlingen bietet nach der Ankunft in 
Deutschland, neben der nicht aufzuschiebenden Notwe ndigkeit von materieller Versorgung 
(Unterbringung, Kleidung, Nahrung und medizinische Basisversorgung…), vielerlei 
Herausforderungen.  
0
50 
100 
150 
200 
250 
300 
350 
400 
450 
2014 2015 2016 
273 297 282 
389 384 407 
229 249 282 
Inanspruchnahmequote HzE Leistungen pro 10.000 der unter 21 jährigen 
(Anzahl erreichte jungen Menschen) 
Münster 
IKO Durchschnitt 
IKO Min

29 
 29 
Die  jungen Menschen  
 
• haben traumatische Erfahrungen im Herkunftsland und/oder auf der Flucht gemacht, 
• müssen den Verlust / die Trennung von Familienangeh örigen und die Angst um die 
Zurückgebliebenen verkraften, 
• sehen sich hier einem nicht zu unterschätzenden „Kulturschock“ gegenüber,  
• haben Verpflichtungen und Aufträge gegenüber Familienangehörigen im Herkunftsland, 
• werden durch Landsleute und Schlepper beeinflusst, die noch „Rechnungen“ offen 
sehen,  
• sind mangelhaft über die ausländer- und asylrechtlichen Verfahren informiert. 
 
Bund, Land und Kommunen, hier insbesondere die Kinder- und Jugendhilfe, waren 2015/2016 
auf diesen starken Zuzug von Jugendlichen aus den unterschiedlichsten Ländern so nicht 
vorbereitet.   
 
Die Umsetzung der sich zum Teil wöchentlich ändernd en gesetzlichen Vorgaben und 
Zuweisungszahlen, der massive und schnelle Ausbau d er Betreuungsmöglichkeiten bei den 
freien Trägern der Jugendhilfe, die interne Organis ation, sei es im pädagogischen oder im 
verwaltungstechnischen Bereich, haben den öffentlic hen Träger und ebenso die freien Träger 
vor große Herausforderungen gestellt. Mit einem str ukturierten Verfahren wurde der Umgang 
mit dieser Herausforderung für alle Beteiligten erleichtert (siehe umseitig). 
 
Die Fluchtgründe der Kinder und Jugendlichen sind v ielfältig; Verfolgung, Krieg, Tod und 
Perspektivlosigkeit angesichts der Auflösung jeglicher staatlicher und humanitärer Strukturen.  
 
Gerade in den ersten Monaten der Betreuung zeigen v iele der jungen Menschen eine 
erstaunliche Stärke und  Resilienzen, aber im Laufe  der Zeit wird dann deutlicher, dass eine 
große Anzahl von ihnen aufgrund traumatischer Erleb nisse erkrankt ist. Die Folgen sind 
chronische Schmerzzustände, unkontrollierbare Erinnerungen, Schlafstörungen mit Alpträumen, 
psychosomatische Beschwerden, Konzentrations- und G edächtnisstörungen sowie schwere 
Depressionen, Drogen- und Alkoholkonsum,  geringe S tressbelastungsfähigkeit, aber auch 
nicht tolerierbares Verhalten, Schwierigkeiten sich  einzuordnen oder Anpassungsleistungen zu 
erbringen. Möglicherweise auch gerade deshalb, weil  sie sich endlich sicherer fühlen und 
adäquates jugendliches Verhalten auch eine „rebellische“ Seite beinhaltet.  
 
Die öffentliche und freie Kinder- und Jugendhilfe d er Stadt Münster hat diese Herausforderung 
mit besonderem Engagement angenommen und in beeindr uckender Weise ihren Beitrag 
geleistet. In gemeinsamer Anstrengung aller Beteili gten wurde genau diesen Kindern und 
Jugendlichen, die alleine eine über Monate andauern de Fluchtgeschichte hinter sich gebracht 
haben, eine neue Heimat und Sicherheit geboten. Es wird nun darauf ankommen, dass aus der 
bisherigen „Fluchthilfe“ eine „Integrationshilfe“ gestaltet werden kann. Viele Jugendliche und 
junge Volljährige werden und können - auch wenn sic h die Lage in ihren Heimatländern 
entspannen sollte – aus den verschiedensten Gründen  nicht in ihr Heimatland zurück. 
Wesentlich wird sein, ob ihnen durch eine schulisch e und berufliche Qualifizierung eine 
gesellschaftliche Teilhabe in Münster ermöglicht wird.

30 
 30

31 
 31 
5. Produkt 06.05.01 „Hilfen zur Erziehung in der ei genen Wohnung“ 
 
5.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage (ambulante un d teilstationäre Hilfen) 
14  
 
H z E sichern das Recht junger Menschen bis 18 Jahr en auf Erziehung in ihrer Familie, wenn 
Eltern bzw. Personensorgeberechtigte (nachfolgend Eltern genannt) diese Aufgabe nicht aus ei-
gener Kraft ganz oder teilweise einlösen können. Sie unterstützen Eltern bei der Wahrnehmung 
ihrer Erziehungsaufgaben und dienen der Förderung und Stabilisierung der psychosozialen und 
schulischen Entwicklung des Kindes oder Jugendliche n. Vorrangiges Ziel der sozialpäda-
gogischen Beratung und Unterstützung ist die Hilfe zur Selbsthilfe. Ambulante und teilsta-
tionäre Hilfen tragen dazu bei, die Situation in den Familien oder bei den einzelnen jungen Men-
schen so zu verändern, dass die Betroffenen ihr Leb en trotz schwieriger Bedingungen wieder 
selbständig führen können. Der Erhalt des familiäre n Zusammenlebens und die weitgehende 
Vermeidung stationärer Erziehungshilfe sind grundle gende Zielrichtungen der Hilfen. Die Hilfen 
sind grundsätzlich zeitlich befristet. Dies gilt auch für Hilfen für junge Volljährige. 
 
Gesetzliche Grundlage: §§ 27 – 32, 35 und 41 SGB VIII. 
 
5.2 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten 
15   
 
Ziele: 
 
1. Der Anteil der ambulanten Leistungen am Gesamtvo lumen an allen HzE-Leistungen soll 
dauerhaft auf 55 % steigen. 
2. Ab 2010 sollen innerhalb von 18 Monaten zu 80 % (Standard) die Familien in der Lage sein, 
ihren Alltag ohne weitere ambulante Hilfe (Sozialpä dagogische Familienhilfe (SPFH) und 
Erziehungsbeistand) wieder selbst zu bewältigen. 
3. Die festgelegten Leistungskontingente für Erzieh ungsbeistandschaften und SPFH 
(Jahresstunden) in Höhe von 75.000 Stunden (Umstell ung von Brutto- auf Netto-
Fachleistungsstunden, davon 51.000 Stunden SPFH und  24.000 Stunden 
Erziehungsbeistandschaft) werden als Standardvolume n eingehalten, sofern der 
Rechtsanspruch keine Abweichung erfordert. 
16  
 
Zielkennzahlen: 
Ziel 
Ergebnis 
2014 2015 2016 
 
Zu 1: Anteil der ambulanten Hilfen an allen HzE-
Leistungen   52% 50 % 49 % 
 
Zu 2: Anteil der SPFH, die nach 18 Monaten beendet 
worden sind   88% 88 % 93 % 
 
Zu 2: Anteil der Erziehungsbeistandschaften, die nach 
18 Monaten beendet worden sind   98% 93 % 90 % 
 
Zu 3: Anzahl verbrauchter Stunden SPFH und ErzBei 
   65.417 69.230 73.188 
 
 
 
                                                
14  Siehe Produktplan 2016 des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien 
15  ebda 
16  Die Erfüllung der Rechtsansprüche geht der Einhaltung von Zielkennzahlen vor.

32 
 32 
Leistungsdaten: 
 
Leistungsdaten 
Ergebnis 
2014 2015 2016 
 
Anzahl der HzE-Fälle (§§ 29 bis 35; 27.2; 41 SGB 
VIII) gesamt  1.555 1.633 1.744 
 
Anzahl der HzE-Fälle (§§ 29 bis 32; 27.2, 41 SGB 
VIII) ambulant  815 816 863 
 
Anzahl der Fälle in heilpädagogischen Tagesgruppen 
[HTG](am 31.12. lfd. u. beendete Fälle) 88 90 90 
 
Anzahl der Fälle SPFH (am 31.12. lfd. u. beendete 
Fälle)  329 347 380 
 
Anzahl der beendeten Fälle SPFH  
 172 161 176 
 
Anzahl der Fälle SPFH, die nach 18 Monaten beendet 
worden sind  151 142 164 
 
Anzahl der Fälle Erziehungsbeistand (am 31.12. lfd. 
u. beendete Fälle)  193 190 191 
 
Anzahl der beendeten Fälle Erziehungsbeistand  
 113 107 92 
 
Anzahl Fälle Erziehungsbeistand, die nach 18 
Monaten beendet worden sind  111 100 83 
 
Jahresstunden SPFH  
 44.079 48.518 53.109 
 
Jahresstunden Erziehungsbeistand  
 21.336 20.712 20.079 
 
 
5.3 Fallzahlenentwicklung 
 
Die Fallzahlen in der ambulanten HzE verlaufen in M ünster scheinbar wie in einer Sinuswelle. 
Nachdem die Fallzahlen von 2012 bis 2014 gesunken s ind, sind sie in 2016 wieder auf dem 
Niveau von 2012.  Eine abschließende Erklärung oder  Bewertung ist noch nicht möglich, zumal 
sich hier eine Wellenbewegung seit 2012 abzeichnet.  
 
Für die Entwicklung der Fallzahlen und Stundenverbr äuche sind in der ambulanten 
Erziehungshilfe die Sozialpädagogische Familienhilf e (§ 31 SGB VIII) und die 
Erziehungsbeistandschaft (§ 30 SGB VIII) entscheide nd. Sie bilden einen Anteil von 66% der 
Fallzahlen.   
 
Der Trend in den beiden ambulanten Hilfen war in de n vergangenen Jahren oft gegenläufig. Im 
Berichtszeitraum steigen die Zahlen in der Sozialpä dagogischen Familienhilfe isoliert. Die 
Fallzahlen in der Erziehungsbeistandschaft bleiben dagegen ebenso stabil wie die anderen 
ambulanten Hilfen. Dort, wo Kinder von 10 bis 16 Ja hren im Mittelpunkt der Hilfe stehen, ist die

33 
 33 
Abgrenzung der beiden Hilfearten schwierig. In der Beurteilung der Fallzahlenwicklung  und 
Stundenverbräuche sind sie eher gemeinsam zu betrac hten. Im Ergebnis steigt der 
Stundenverbrauch im Berichtszeitraum jährlich um je weils ca. 6%. Wurden im Jahr 2014 noch 
65.417 Fachleistungsstunden verbraucht, so stieg di eser Wert bis ins Jahr 2016 auf 73.188 
Stunden.  Dies entspricht in der Summe der Fallentw icklung, sodass davon ausgegangen 
werden kann, dass die Stunden pro Fall im Wesentlichen gleich geblieben sind.  
 
Die Zielkennzahlen zur Beendigungsquote (80% der Fä lle werden innerhalb von 18 Monaten 
beendet) wurden im Jahr 2016 in der Erziehungsbeist andschaft mit 90% und in der 
Sozialpädagogischen Familienhilfe mit 93% deutlich übertroffen.  
 
 
5.4 Einzelfeststellungen 
 
Die Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII)  ist eine etablierte Hilfeform, die sich 
aufgrund ihres zugehenden Charakters und ihrer oft sehr milieunahen und niedrigschwelligen 
Vermittlungsform als erfolgreiche Hilfe erweist. Mu ltiproblemfamilien, Familien mit latenten 
kindesgefährdenden Problemlagen, Familien in Armuts situationen usw. sind die typischen 
Bezieher dieser Hilfe, auf deren Existenz und Sinnh aftigkeit oft auch dritte Beteiligte, wie z. B. 
Lehrerinnen oder Ärzte, verweisen. Der Bekanntheits grad dieser Hilfe dürfte inzwischen recht 
hoch liegen, sodass hier in der Regel auch eine hoh e Akzeptanz seitens der Adressaten und 
deren Umfeld bestehen.  
 
Die Fallzahlen in der Sozialpädagogischen Familienhilfe in Münster hatten in den letzten Jahren 
eine stetig steigende Tendenz. Nachdem die Zahlen z wischenzeitlich zurückgegangen sind, 
sind sie im Berichtszeitraum kontinuierlich weiter jedes Jahr gestiegen und haben jetzt wieder 
den Stand von 2012 erreicht. 
 
Die Erziehungsbeistandschaft (§ 30 SGB VIII)  ist eine ähnlich etablierte Hilfeform, wie die 
Sozialpädagogische Familienhilfe, die sich aufgrund  ihres zugehenden Charakters und ihrer 
sehr milieunahen und niedrigschwelligen Vermittlungsform als erfolgreiche Hilfe erweist.  
 
Mit der Hilfe werden insbesondere Jugendliche in de r Ablösephase angesprochen, die oft aus 
Familien mit den Indikationen „latente kindesgefähr dende Problemlagen“, „Multipro-
blemfamilien“, Familien mit Leistungen aus Transfermitteln, usw. entstammen. 
 
Die Fallzahlen bei dieser Hilfe sind seit 2013 leic ht zurückgegangen und schwanken im 
Berichtszeitraum auf einem Niveau von knapp 190 Fällen 
 
Ambulante Erziehungshilfe wird in Münster in der Re gel als Erziehungsbeistandschaft oder 
Sozialpädagogische Familienhilfe geleistet. Das hat  zur Folge, dass die Leistung intensive 
sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII)  traditionell in Münster nur eine 
untergeordnete Rolle spielt. In der Münsterschen Ju gendhilfepraxis wird auch ein 
Unterstützungsbedarf für ältere Jugendliche in der Regel als Erziehungsbeistandschaft 
erbracht, mit entsprechender Auswirkung auf die dor tigen Fallzahlen. Die Gewährung einer 
sozialpädagogischen Einzelbetreuung ist für diese Z ielgruppe dagegen eher die Ausnahme. 
Entsprechend bewegen sich die Jahresfallzahlen in d en Jahren 2014 bis 2017 im einstelligen 
Bereich.  
 
Die Heilpädagogischen Tagesgruppen (§ 32 SGB VIII)  und die Heilpädagogischen Horte (§ 
27 Abs. 2 SGB VIII)  sind Hilfen auf der Schnittstelle der ambulanten U nterstützung der 
Erziehungsleistung im Elternhaus und der Teilversor gung von Kindern in gruppenbezogenen 
Angebotsformen einer Einrichtung, die sich an die t äglichen Schulbesuch anschließt. Nach 
einer aktuellen Auswertung über WIMES sind die teil stationären Hilfen sehr wirksame Hilfen, 
die sich durch eine niedrige Abbruchquote und eine hohe Effektstärke auszeichnen.

34 
 34 
6. Produkt 06.05.02 „Hilfen zur Erziehung in Einric htungen und        
 Pflegefamilien“ 
 
6.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage (stationäre H ilfen) 
17  
 
Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen und Pflegefam ilien umfassen die Unterbringung und 
Erziehung von jungen Menschen bis 18 Jahren sowie v on Vätern/Müttern mit ihren Kindern in 
einer Einrichtung der Jugendhilfe. Voraussetzung is t, dass das Wohl und/oder die Erziehung in 
der Herkunftsfamilie allein oder durch ambulante un d teilstationäre Hilfen nicht mehr 
sichergestellt werden kann. Die Hilfen sollen gewäh rleisten, dass junge Menschen, die in ihren 
Familien nicht angemessen gefördert werden können, zeitlich befristet oder dauerhaft einen 
neuen Lebensmittelpunkt finden, in dem ihr Recht au f Erziehung und Teilhabe am 
gesellschaftlichen Leben eingelöst wird. Bei statio nären Erziehungshilfen bleibt die Stärkung 
der Erziehungsfähigkeit der Eltern ein wesentliches Ziel der Leistungsgewährung. 
 
Kinder unter 18 Jahren, die zur Adoption vermittelt  werden sollen, werden mit 
Adoptionsbewerber/-innen mit dem Ziel der Kindesannahme zusammengeführt. 
 
Gesetzliche Grundlagen: §§ 19, 21, 27, 33-35 und 41 SGB VIII  
 
 
6.2 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten 
18  
 
Ziele: 
 
1. Der Anteil der stationären Hilfen an allen HzE-L eistungen soll auf 45 % reduziert und 
anschließend auf diesem Niveau beibehalten werden. 
2.  Eine Rückkehr der / des Minderjährigen wird in 50 % der Fälle erreicht. 
3. Mindestens 75 % aller neu in Heimerziehung aufge nommenen Minderjährigen sollen 
innerhalb von Münster untergebracht werden. 
4. Mindestens 38 % aller Empfänger/innen von statio nären HzE sollen in Vollzeitpflege betreut 
werden. 
 
Zielkennzahlen: 
 
Ziel 
Ergebnis 
2014 2015 2016 
 
Zu 1: Anteil der stationären Hilfen an allen HzE-
Leistungen (in %)  48% 50 % 51 % 
 
Zu 2: Anteil Minderjährige in Heimerziehung, die in 
ihre Herkunftsfamilie zurückgeführt werden  49% 46 % 56 % 
 
Zu 3: Anteil der Minderjährigen in Heimerziehung, die 
in Münster untergebracht werden   77% 78 % 96 % 
 
Zu 4: Anteil der Vollzeitpflegefälle an allen stationären 
Hilfen (Ausnahme: Kostenerstattung)  45% 45 % 46 % 
 
 
 
                                                
17  Siehe Produktplan 2016 des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien 
18  ebda

35 
 35 
Leistungsdaten: 
 
Leistungsdaten 
Ergebnis 
2014 2015 2016 
 
Anzahl der HzE-Fälle (§§ 29 bis 35; 27.2; 41 SGB 
VIII) gesamt   1.555 1.633 1.744 
 
Anzahl der HzE-Fälle (§§ 33, 34 SGB VIII) stationär  
 740 817 881 
 
Anzahl Fälle Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII)  
 280 315 350 
 
Anzahl Fälle Heimerziehung (§ 34 SGB VIII)  
 348 388 415 
 
Anzahl neu untergebrachter Fälle gem. § 34 SGB VIII 
 
 101 95 109 
 
Anzahl neu untergebrachter Fälle gem. § 34 SGB VIII 
in Münster 78 74 105 
 
 
6.3 Fallzahlentwicklung und Einzelfeststellungen 
 
Heimerziehung (§34 SGB VIII) sichert Kindern und Jugendlichen sowie jungen Erwac hsenen 
vorübergehend oder auf längere Zeit – aber immer be fristet - einen Lebensmittelpunkt 
außerhalb der eigenen Familie, wenn deren Eltern in folge individueller, sozialer oder 
gesellschaftlicher Probleme mit der Erziehung überfordert sind.  
 
Mit der weltweiten Entwicklung, dass Menschen auf d er Flucht vor Krieg, Krisen und Armut 
sind, leistet hier die „Heimerziehung“ bzw. die „st ationäre Hilfe zur Erziehung“ einen weiteren 
wesentlichen Beitrag zur Sicherung der Grundbedürfn isse nach Versorgung und Schutz von 
Kindern und Jugendlichen aus den verschiedensten Krisenregionen, Erdteilen und Ländern.  
 
Die Leistungsdaten belegen die Entwicklung. Ihr Einfluss auf die Statistik und Kennzahlen ist so 
erheblich, dass Jahresvergleiche der Fallzahlentwicklung fast unmöglich werden. Aussagen zur 
Inanspruchnahme einer „Hilfe zur Erziehung“ außerha lb der Familie stehen unter dem 
Vorbehalt, dass die konkrete Anzahl der unbegleitet en minderjährigen Flüchtlinge nicht ganz 
genau „herausgerechnet“ werden kann. Festzustellen ist, das der Anteil der Migranten in den 
Hilfen zur Erziehung stetig zugenommen haben. Sie m achen derzeit ca. 30% aller stationären 
Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen der Jugendhilfe aus.  
 
Von 2012 bis 2014 ist die Anzahl der Kinder und Jug endlichen kontinuierlich von 395 auf 348 
Fälle gesunken. In 2015 nahm die Anzahl – nun aussc hließlich als Leistung für junge 
Flüchtlinge wieder zu und erreichte 2016 mit 415 be treuten jungen Menschen in Einrichtungen 
über Tag und Nacht einen bis daher nicht bekannten Höchstwert.        
 
 
Vollzeitpflege in Pflegefamilien (§ 33 SGB VIII) 
Der für die Heimerziehung gültige Trend, die Aufnah me von vielen unbegleiteten Kindern und 
jugendlichen Ausländern aufgrund weltweiter Krisen,  gilt in Teilen auch für die Vollzeitpflege 
nach § 33 SGB VIII. Es gab erfreulich viele Pflegef amilien, die sich als „Gastfamilien“ 
entschlossen haben, Kinder und Jugendliche bei sich  aufzunehmen.  Die Fachkräfte der freien

36 
 36 
Träger der Jugendhilfe entwickelten besondere Beratungs- und Unterstützungskonzepte, da die 
besonderen Herausforderungen an die Betreuung und V ersorgung im engen familiären Kontext 
nicht bekannt waren und von allen Beteiligten ein e rhebliches Maß an Lernbereitschaft und 
Flexibilität abforderte.  
 
Der Anteil der „Vollzeitpflege“ an den stationären „Hilfen zur Erziehung“ ist über die 
Berichtsjahre hinweg stetig gewachsen und beträgt nun nahezu konstant 45%.   
 
Das Pflegekinderwesen steht in den letzten Jahren i n vielerlei Hinsicht vor neuen 
Herausforderungen. Pflegekinder bringen ihre indivi duelle Geschichte und Problematiken mit. 
Die Anforderungen an Pflegeeltern oder „erziehende“  Verwandte und Großeltern sowie an 
Patenfamilien sind stetig gewachsen. Kinder mit Ent wicklungsbeeinträchtigungen oder  
Behinderungen sowie Jugendliche aus Kriegs- und Kri sengebieten konnten in für sie passende 
Pflegefamilien vermittelt werden.  
 
In den Leistungsdaten „fehlen“ (allerdings) alle Ki nder und Jugendliche, die in einer 
Familienpflege nach § 54 Abs. 3 SGB XII leben und d ort aufgrund ihrer Behinderung einer 
besonderen Betreuung und Förderung bedürfen, da für  sie der örtliche bzw. der überörtliche 
Träger der Sozialhilfe zuständig ist. In Münster kö nnen Pflege- und Herkunftseltern aber schon 
jetzt die Vorteile einer „inklusiven Zuständigkeit“ der Jugendhilfe erfahren, da sie durch regional 
zuständige Hilfeplaner/-innen im Kommunalen Soziald ienst des Jugendamtes begleitet und 
unterstützt werden.  
 
In einem Workshop der in Münster tätigen Pflegekind erfachdienste in freier und öffentlicher 
Trägerschaft wurden gemeinsame fachliche Standards von (Dauer-) Vollzeitpflegen im 
Spannungsfeld von Leistungsangebot, Elternrechten u nd kindlichen Bedürfnissen seit 2003 
erstmalig wieder bilanziert und entsprechend der ge sellschaftlichen und familienrechtlichen 
Entwicklung abgestimmt. Dabei sind Pflegefamilien als „Dienstleister“ einer öffentlichen Hilfe zur 
Erziehung im privaten Raum auf kompetente und quali fizierte Beratungsdienste angewiesen. 
Pflegeeltern erleben sich vielfach als „öffentliche  Familie“ im Spannungsverhältnis zwischen 
ihrem Bedürfnis nach Selbstbestimmung und Privathei t und der  Notwendigkeit, sich den 
entsprechenden Unterstützungs- und Beratungsangeboten der professionellen Helfer zu öffnen. 
 
Es wurde erstmalig für Vollzeitpflegen nach § 33 Sa tz 1 SGB VIII ein einheitliches 
Betreuungsverhältnis 1:40 vereinbart. Ebenso wurde die bisherige Praxis der einmaligen 
Beihilfen für Pflegefamilien überprüft und  den akt uellen Gegebenheiten angepasst, da die 
Wertschätzung der Arbeit der Pflegeeltern sich auch in deren finanzieller Anerkennung zeigt.

37 
 37 
7. Produkt 06.05.04 „Schutz von Kindern und Jugendl ichen“ 
 
7.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage 
19  
 
Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist, Kinder und  Jugendliche vor negativen Einflüssen auf 
ihre Entwicklung zu schützen. Dies gilt sowohl für äußere Einflüsse, wie z. B. durch Medien 
oder Peer-Groups, als auch für sich direkt auf den/ die Minderjährige/n beziehende Handlungen 
wie Vernachlässigung, Misshandlung und Missbrauch.  
 
Der gesetzliche Auftrag reicht von der Vermeidung d er Entstehung gefährdender Situationen 
über die schnelle Abwendung dieser Situationen bis hin zu Maßnahmen, die das erneute 
Entstehen gefährdender Situationen verhindern sollen. 
 
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien nimmt seinen Schutzauftrag gemäß § 8a SGB 
VIII aktiv war und richtet seine Hilfeangebote danach aus. 
 
Reichen Hilfen im Einzelfall nicht aus oder werden diese von den Personensorgeberechtigten 
abgelehnt, wird das Familiengericht angerufen. Mind erjährige werden entweder als 
Selbstmelder oder vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien in Obhut genommen bzw. von 
anderen Stellen zugeführt, wenn andere Maßnahmen ni cht zur Gefahrenabwendung 
ausreichen. Gefährdungsfälle des Kommunalen Soziald ienstes (KSD) mit komplexem 
Beratungsbedarf werden im multiprofessionellen Team  der Clearingstelle (Ärztliche 
Kinderschutzambulanz) beraten. 
 
Rechtliche Grundlagen: §§ 8a, 14, 42 und 42a SGB VIII 
 
 
7.2 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten 
20  
 
Ziele: 
 
1. Die Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) dauert in minde stens 90 % der Fälle längstens 10 
Werktage. 
 
2. In allen Fällen mit der höchsten Gefährdungsstuf e gemäß § 8a SGB VIII (unmittelbare und 
gegenwärtige Gefahr), in denen sich das Kind im Hau shalt der Eltern aufhält, findet noch am 
Tag der Meldung eine persönliche Kontaktaufnahme statt. 
 
 
Zielkennzahlen: 
 
Ziel 
Ergebnis 
2014 2015 2016 
 
Zu 1: Anteil der Inobhutnahmen, die längstens 10 
Werktage dauerten   82% 70 % 93 % 
 
Zu 2: Anteil der Fälle mit höchster Gefährdungsstufe 
(bei Aufenthalt des Kindes im elterlichen Haushalt), 
an denen am Tag der Meldung eine pers. Kontakt-
aufnahme stattgefunden hat  
100 % 100 % 100 % 
 
                                                
19  Siehe Produktplan 2016 des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien  
20  ebda

38 
 38 
 
Leistungsdaten: 
 
Leistungsdaten 
Ergebnis 
2014 2015 2016 
 
Anzahl der Inobhutnahmen  
 211 292 345 
 
 
7.3 Fallzahlenentwicklung 
21  
 
Zahlen, Daten, Fakten zum Produkt  201 4 201 5 2016  
 
 
Anrufungen des Familiengerichts gem. § 8 a, Abs.3 
SGB VIII i.V.m. § 1666 BGB 
39 37 41 
 
Einsätze der KSD-Rufbereitschaft 
 
258 251 296 
 
Zahl der Gefährdungseinschätzungen gem. § 8a 
22  
 
240 268 354 
 
 
7.4 Einzelfeststellungen 
 
Der Aufgabenbereich Kinderschutz umfasst im Wesentl ichen sämtliche Aktivitäten des 
Kinderschutzes inklusive der familiengerichtlichen Maßnahmen und den Bereich der 
Inobhutnahmen 23 . 
 
Mit der Einführung des § 8a SGB VIII hat der Kinder schutz an programmatischer Bedeutung in 
der Gesellschaft und insbesondere der Jugendhilfe g ewonnen. Im Bereich des Kinderschutzes 
geben die Fallzahlen kein einheitliches Bild ab. Vi elmehr muss unterschieden werden zwischen 
den Zahlen, die ein konkretes Eingreifen des Jugendamtes im Sinne des Wächteramtes gemäß 
§ 8a SGB VIII erfordern und andererseits der Fallza hlen, die de facto mit einem Hilfeangebot 
verbunden sind, wie z. B. der Inobhutnahme oder häufig die Rufbereitschaftseinsätze. 
 
Die Zahl der Anrufungen des Familiengerichts ist in  den letzten 3 Jahren zunächst von 39 in 
2014 auf 37 in 2015 gesunken. 2016 erfolgten dann 4 1 familiengerichtliche Anrufungen. Die 
geringen Schwankungen in Münster sind im Verhältnis  zu den bundesweit ansteigenden 
Fallzahlen unauffällig. 
 
Bundesweit erfolgten in 2010 15.924 familiengericht liche Anrufungen. Dieser Wert verdoppelte 
sich fast bis 2015 auf 29.405 Anrufungen (Statistis ches Bundesamt). Dies belegt eine 
bundesweit anhaltende Sensibilisierung für das Thema Kindeswohlgefährdung. 
 
Inobhutnahmen haben sich in Münster in den Jahren  2010 bis 2013 auf einen Umfang von 90 
bis 123 Fälle eingependelt. Zu einer 
 deutlichen Steigerung kam es in 2014 mit 211, in 20 15 mit 
292 und 2016 mit 345 Inobhutnahmen. Dieser starke A nstieg ist auf die Zunahme der Einreise 
von unbegleiteten minderjährigen Ausländern (umA) z urückzuführen. Von den 292 
Inobhutnahmen in 2015 betrafen allein 204 umA (69,8  %) und von den 345 Inobhutnahmen in 
                                                
21  ebda 
22  seit 2012 gibt es eine neue LDS Statistik (Teil I 8) 
23  Aufgaben des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes werden hier nicht behandelt.

39 
 39 
2016 bezogen sich 215 auf umA (62,3 %). Grundsätzli ch lässt sich die Anzahl der 
Inobhutnahmen nicht direkt beeinflussen, weil entwe der Zuweisungen durch Dritte (wie z.B. 
Polizei) erfolgen, die Kinder/Jugendlichen auf eige ne Initiative (sog. Selbstmelder) um 
Inobhutnahme bitten oder eben minderjährige Ausländ er unbegleitet aufgegriffen werden. 
Erhebliche Schwankungen sind somit die Folge.   
 
Die Rufbereitschaftseinsätze des KSD befassen sich überwiegend mit akuten Krisen und 
kindesgefährdenden Situationen außerhalb der üblich en Dienstzeit. Das professionell 
aufgebaute Rufbereitschaftssystem ermöglicht der Po lizei eine uneingeschränkte ganzjährige 
Erreichbarkeit des KSD-Notdienstes außerhalb des re gulären Dienstbetriebs. Seit 2006 (92) 
haben sich die Einsätze mittlerweile mehr als verdreifacht. Von 2015 (251) auf 2016 stiegen die 
Aktivitäten der KSD-Rufbereitschaft noch einmal um 18 % auf 296 Einsätze. 
 
Gefährdungseinschätzungen sind nach dem Bundeskinde rschutzgesetz zu erfassen, wenn  
dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für eine Kin deswohlgefährdung bekannt werden,  
sich das Jugendamt bei Erforderlichkeit einen unmit telbaren Eindruck von dem/der 
Minderjährigen und seinem/seiner persönlichen Umgeb ung verschafft hat (z. B. durch einen 
Hausbesuch) und die Einschätzung des Gefährdungsrisikos anschließend im Zusammenwirken 
mehrerer Fachkräfte im KSD erfolgt ist.  
 
Die Anzahl der Gefährdungseinschätzungen (pro Kind/ Jugendlichen) auf Grund erfolgter 
Gefährdungsmeldungen an den KSD ist in 2015 gegenüber dem Vorjahr (240) um 28 (11%) auf 
268 gestiegen. 2016 erfolgte dann eine erhebliche S teigerung um 86 (32%) auf 354 
Gefährdungseinschätzungen. Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass nicht jede Meldung  einer 
Kindeswohlgefährdung entspricht: So entsprachen nach fachlicher Einschätzung und Prüfung in 
2014 52%, in 2015 47% und in 2016 62% der Meldungen  keiner Gefährdung oder keiner 
Gefährdung, aber mit Hilfebedarf. Dieses Statistikb ild, dass bei der Hälfte der Meldungen keine 
Gefährdung vorliegt, findet sich auch auf Bundesebe ne (Statistisches Bundesamt) und in NRW 
(IT.NRW) wieder.  
 
Die in den letzten Jahren stetig steigenden Zahlen,  insbesondere bei den Einätzen der KSD-
Rufbereitschaft und den Gefährdungsmeldungen, sind das Ergebnis einer wachsenden 
Aufmerksamkeit und Sensibilität der Gesellschaft un d ihrer Institutionen für den Kinderschutz. 
Vor allem haben Eltern, Verwandte, Bekannte, Nachba rn oder Einrichtungen der Jugendhilfe, 
Polizei/Gericht/Staatsanwaltschaft, Schulen und Kra nkenhäuser mögliche 
Kindeswohlgefährdungen bekannt gemacht.

40 
 40 
8. Produkt 06.05.06 „Bezirkliche Sozialarbeit und 
Eingliederungshilfen“ 
 
8.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage 
24  
 
Eingliederungshilfen sind Kindern, Jugendlichen und  jungen Volljährigen zu gewähren, wenn 
ihre seelische Gesundheit nachhaltig gefährdet oder  beeinträchtigt ist. Mit Eingliederungshilfen 
soll eine persönliche und schulische / berufliche I ntegration im Sinne einer Chancengleichheit 
gesichert werden, um eine dauerhafte Sozialleistungsunabhängigkeit zu verhindern.  
 
Rechtliche Grundlagen: §§ 35a und 41 SGB VIII, §§ 53 ff SGB XII 
 
 
8.2 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten 
25  
 
Ziele: 
 
1. Vorrangiger Einsatz ambulanter Angebote (mindest ens 2/3) zur Integration in Schule, Arbeit 
und Beruf.  
 
Zielkennzahlen: 
Ziel 
Ergebnis 
2014 2015 2016 
 
 
Zu 1: Anteil der ambulanten Fälle an allen 
Eingliederungshilfen.   
86 % 86 % 89 % 
 
 
Leistungsdaten: 
Leistungsdaten 
Ergebnis 
2014 2015 2016 
 
 
Anzahl der Eingliederungshilfen  
 
258 322 372 
 
8.3 Fallzahlenentwicklung 
26  
 
Zahlen, Daten, Fakten zum Produkt  201 4 201 5 201 6 
 
 
Anzahl der Eingliederungshilfen ambulant 
 
222 283 332 
 
Anzahl der Eingliederungshilfen stationär 
 
36 39 40 
 
Anzahl der Eingliederungshilfen für junge Volljährige 
 
81 85 94 
                                                
24  Siehe Produktplan 2016 des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien  
25  ebda 
26  ebda

41 
 41 
 
8.4 Einzelfeststellungen 
 
Eingliederungshilfen für seelisch behinderte oder v on einer solchen Behinderung bedrohte 
Kinder und Jugendliche sind zu einem wichtigen Arbe itsfeld der Jugendhilfe geworden. Der 
Anteil an allen Leistungen der Jugendhilfe wächst kontinuierlich.  
 
Die Anzahl der Hilfeleistungen hat – nicht nur in M ünster – stetig zugenommen. Entgegen der 
ursprünglichen UN – Resolution werden immer mehr Hi lfe- und Unterstützungsleistungen für 
Kinder- und Jugendliche notwendig, da insbesondere Schul- und Lebensorte für Kinder sich 
zwar inklusiv ausrichten, aber „Leistungen zur Teil habe“ sich nur durch die Verfolgung 
individueller Rechtsansprüche generieren lassen. Au s diesem Grunde nahm die Anzahl der zu 
gewährenden schulischen Integrationshilfen immer weiter zu.  
 
Dies entspricht im Grund nicht der Idee einer inklusiven Gesellschaft.  
 
 
Entwicklung in Münster 
 
Es gab in Münster noch nie so viele Kinder und Juge ndliche, bei denen eine „seelische 
Behinderung“ fachärztlich diagnostiziert worden ist , um den Besuch einer Regelschule zu 
ermöglichen.    
 
Verschiedenste Studien belegen zwar die Zunahme von psychischen Erkrankungen bei Kindern 
und Jugendlichen. Eine Auswertung unserer Statistik zeigt jedoch, dass (fast) ausschließlich im 
Kontext „Teilhabe“ und „angemessene Schulbildung“ E ingliederungshilfen angefragt bzw. 
beantragt werden.  
 
In der Regel werden Eltern von Kindern mit besonder em Förderbedarf angehalten, Anträge für 
Integrationshilfen (= Schulbegleitung) zu stellen, da die Regelschulen nicht über ausreichende 
strukturelle und personelle Ressourcen verfügen, ei nen gemeinsamen Unterricht zu 
ermöglichen. 
 
Wie die „Leistungsdaten“ der zurückliegenden Jahre und die Statistik „Anzahl der 
Eingliederungshilfen ambulant“ belegen, ist die Ste igerung der Fälle und Leistungen fast 
ausschließlich im Zusammenhang mit der Gewährung vo n Schulbegleitung und unabhängig 
von der Schulform zu sehen.  
 
 
Jahr 2014 
 2015  2016  
Anzahl 222  283  332  
Zuwachs +47  + 61  + 49  
In Prozent + 26,9  + 27,5  + 17,3  
 
 
Dieser Trend ist nur mit einer Neuorientierung der schulischen Integration und Inklusion zu 
stoppen bzw. zu verändern. Solange das Schulgesetz für NRW (§ 92 SchulG-NRW) die 
jeweiligen Rehabilitationsträger mit einem einklagb aren individuellen Rechtsanspruch für 
zuständig erklärt, ist nicht absehbar, welche Kinde r und Jugendliche bzw. Schülerinnen und 
Schüler ebenso entsprechende Hilfe- und Unterstützu ngsbedarfe im Schulalltag für sich 
beanspruchen müssen.  
 
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien und da s Sozialamt sind bestrebt, in Kooperation 
mit den Schulen und dem Schulträger sowie mit den f reien Trägern der Jugendhilfe die 
Möglichkeiten von Synergieeffekten zu nutzen, um die Kostenentwicklung zu begrenzen.

42 
 42 
9. Projekt „Elternarbeit und Rückführung“  
 
Die Auswertung im Rahmen der Wirkungsorientierten M essung (WIMES-Verfahren) 2013 wies 
eine Abbruchquote von 49,3 % (bundesweit rund 54%) aus. Eine Abbruchquote von annähernd 
50% bei den stationären Hilfen stellt weder die Lei stungserbringer, noch das Amt für Kinder, 
Jugendliche und Familien zufrieden und war Anlass f ür eine erste Analyse mit der Frage, wer 
die Hilfe beendet, wenn die Hilfe abgebrochen wird.  
 
 
 
 
 
 
Die weitere qualitative Auswertung der Fall - Daten  aus LOGO Data führte zu folgenden 
Ergebnissen (2013): 
• der Hilfebeginn bei § 34 SGB VII (minderj. station är) erfolgt zu 51% im Alter von unter 13 
Jahren 
• Anlass für die Hilfegewährung war zu 40 % die eing eschränkte Erziehungskompetenz / 
Belastung durch Familienkonflikt / Probleme mit den Eltern 
• Im Anschluss an die Hilfe gem. § 34 (minderj. stat ionär) wohnten 56 % wieder bei ihren 
Eltern bzw. in familiären Kontexten, davon hatten 7 0% keinen weiteren Hilfebedarf (incl. 
der ungeplanten Beendigungen 
 
Der hohe Anteil (70 %) derjenigen ohne Hilfebedarf,  die im Anschluss einer stationären 
Heimunterbringung wieder im familiären Kontext wohn en, wobei die Hälfte aller Hilfen als 
abgebrochen gelten, führte zu dem Projekt „Elternar beit und Rückführung“. Es ist davon 
auszugehen, dass die Probleme oder Schwierigkeiten im familiären Kontext nur bedingt bei den 
Fällen mit Hilfeabbruch bearbeitet werden konnten. Deshalb sollte sowohl die Elternarbeit 
intensiviert, als auch die Hilfeplanung der ambulanten wie stationären Träger enger aufeinander 
abgestimmt werden, um die Übergänge (Familie-Heim-F amilie) so zu gestalten, dass die 
Rückkehr in die Familie gelingen kann und dauerhaft erfolgreich bleibt.  
 
Die Auswahl der Fälle erfolgte vor dem Hintergrund,  dass das Thema und der Prozess der 
Rückführung erst durch die neue Option einer ergänzenden Elternunterstützung und Aktivierung 
durch die Kooperation mit einem ambulanten Träger z u einem früheren Zeitpunkt aktiviert 
werden kann. Darüber hinaus soll ein mögliches Abbr uchrisiko gesenkt werden, in dem die 
Fälle, bei denen eine Rückführung (zu diesem Zeitpu nkt) nicht möglich ist, dissensfrei im 
stationären Hilfesystem verbleiben. 
 
Die Fälle, die mit dem vorhandenen Leistungsangebot  (inkl. Elternarbeit) - im Sinne des § 37 
SGB VIII - des stationären Trägers in das Familiens ystem reintegriert werden können, finden 
bei diesem Projekt keine Berücksichtigung. 
 
Auswertung der Projektfälle über den Zeitraum „Leistungsbeginn 2013 – 2016“  
Es wurden insgesamt 15 Fälle im Projektzeitraum bea rbeitet mit einem durchschnittlichen 
Fallkostenaufwand von 5.804 € je Einzelfall. 
 
Die durchschnittliche Dauer der Fälle je ambulanter  Träger betrug 13,3 Monate, bezogen auf 
die unterschiedlichen Träger ergeben sich folgende Werte  
 
Träger ambulanter Hilfen Ø Dauer in Monaten 
Caritasverband Münster  13,8  
ProKus  10,0  
VSE 16,1  
 
Abbruch junger Mensch 34,40% 
Abbruch Eltern 40,00% 
Abbruch JA/ASD 14,40% 
Abbruch Einrichtung 11,10%

43 
 43 
Die Verweildauer der Projektfälle in der stationären Maßnahme betrug im Durchschnitt 
(Mittelwert) 18 Monate, zum Vergleich die Verweildauer (WIMES-Mittelwert) 2016 für alle 
stationären Maßnahmen betrug 26 Monate (2015: 28 Monate).   
 
Betrachtet man das Alter der Kinder und Jugendlichen zum Ende des Projektes, ergibt sich 
folgende Verteilung auf die Altersgruppen: 
 
  
 
Zu der Frage, wie dauerhaft erfolgreich die Rückkeh r in die Familie gelingt, ist der aktuelle 
Fallstatus zu erheben. Denn Rückführung entspricht dem Grundkonzept des SGB VIII und 
ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der familiären Integrität. Hilfen zur Erziehung 
sind als staatliche Leistung grundsätzlich nicht al s unbefristeter Einsatz elterlicher Erziehungs- 
und Versorgungsverantwortung angelegt. Vielmehr sin d alle Chancen zur Reintegration des 
Kindes/Jugendlichen in sein gewohntes soziales Umfeld zu nutzen.  
 
 
 
 
Im Ergebnis benötigen 47% der Fälle aktuell keine w eitere HzE Leistung, ergänzt um die Fälle, 
die weiterhin ambulant betreut werden. Um die Rückk ehr in das Familiensystem dauerhaft zu 
sichern, erhöht sich der Anteil auf 60 %. In 40% der Projektfälle konnte eine Rückführung in das 
Familiensystem nicht stattfinden, diese verbleiben in einem stationären Setting. Trotz 
0
1
2
3
4
U6 Jahre U9 Jahre U12 Jahre U15 Jahre U18 Jahre 
Anzahl Personen 2 4 3 4 2
Alter zum jeweiligen Projektende 
0% 
10% 
20% 
30% 
40% 
50% 
kein Hilfe § 27 Var5 § 31 § 33 S1 § 34 
Anschlussmaßnahnen nach Projektende in %

44 
 44 
sorgfältiger Auswahl der Fälle lassen neue Erkenntn isse im Fallverlauf oder auch krisenhafte 
Episoden eine Rückführung misslingen. Allerdings ko nnte teilweise eine Reduzierung von 
„Intensivsatz- auf Regelsatzbetreuung“ erreicht werden.    
 
Die Auswertung der LDS Statistik lässt weitere Auss agen zu, die für eine Verstetigung des 
Projektes in den Ablauf des Regelverfahrens sprechen.  
 
 
 
 
 
Ergebnisse 
 
Für das Projekt waren lfd. KWG-Fälle ausgeschlossen , bei den Projektfällen gab es dennoch 
Fälle, bei denen – im gesamtem Hilfeverlauf unter a nderen auch - ein Grund für die Hilfe 
„Gefährdung Kindeswohl“ genannt wurde. Für diese Fälle gilt, dass auch mit Unterstützung von 
ambulanten Leistungen der Kinder und Jugendhilfe ei ne Rückführung möglich ist (3 von 5 
Fällen). 
 
Weiterhin ist erkennbar, je weniger unterschiedlich e Hilfegründe angeführt werden (bis zu 4 
unterschiedliche Hilfeanlässe), desto wahrscheinlicher sind Rückführungen in die Familie.  
 
Die Fälle mit der Kombination von „eingeschränkter Erziehungskompetenz“, „Belastung durch 
familiäre Konflikte“ und „Entwicklungsauffälligkeiten“ sind Fälle, die sich zu dem Zeitpunkt für 
dieses Projekt noch nicht für einen Rückführungspro zess eigenen, da sie alle weiterhin in einer 
stationären Anschlusshilfe sind.  
 
Allerdings können diese Hilfegründe als Stellschrau ben (Stärkung der Erziehungskompetenz 
und Reduzierung familiärer Konflikte) verstanden we rden, an denen ambulante Hilfen intensiv 
ansetzen, um eine Rückführung erst zu ermöglichen. Alle drei genannten Hilfegründe für eine 
stationäre Heimunterbringung liegen zum Teil deutli ch über dem Mittelwert. Das bedeutet 
zukünftig für die Helfersysteme, insbesondere hierz u verstärkte Anstrengungen hinsichtlich 
ihres Leistungsangebotes zu unternehmen, Vorhandene s ggf. zu modifizieren und aufeinander 
abzustimmen.

45 
 45 
10. Qualitätsentwicklung im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien  
 
Am 11.05.2017 fand im Plenarsaal des LWL ein gemein samer Workshop der Verwaltung des 
Jugendamtes und des Ausschusses für Kinder, Jugendl iche und Familien  zum Thema 
„Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilf e Münster nach § 79a SGB VIII“ statt. Der 
Workshop wurde vom Landesjugendamt Münster moderiert.  
 
Als zentrale Punkte für ein Rahmenkonzept Qualitätsentwicklung werden darin benannt:  
• Qualitätsentwicklung ist ein dauerhafter und langf ristig zu gestaltender Prozess, in dem 
eine Reduzierung der Komplexität durch Teilprozesse geschaffen werden muss. 
• Dialogstrukturen zwischen dem öffentlicher Träger,  den freien Trägern und der  Politik 
müssen sichergestellt werden.  
• Je nach Handlungsfeld müssen für die unterschiedli chen Qualitätsdimensionen 
(Ergebnis, Struktur, Prozess) Qualitätskriterien entwickelt werden. 
• Qualitätsentwicklung bedarf einer operativen Steue rung, einer politisch-strategischen 
Rahmung und personeller Ressourcen. 
 
Im Sinne einer Bestandsaufnahme wurde ein zusammenf assender Überblick über die bereits 
vorhandenen Qualitätsbausteine, eine Methode zur st rukturierten Bearbeitung und mögliche 
Beteiligungsstrukturen des Amtes 51 dargelegt. 
 
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien verfüg t bereits seit Jahren über vielfältige und 
differenzierte Qualitätsbausteine in den unterschie dlichsten Handlungsfeldern, die mit 
dialogisch entwickelten Zielperspektiven unterlegt sind. In dem Workshop wurde deutlich, dass 
es sich, vor dem Hintergrund der Expertise, im Wese ntlichen um eine Anpassung und 
Weiterentwicklung der vorhandenen Strukturen handelt. Ein komplett neu zu implementierendes 
Verfahren ist daher für Münster nicht notwendig. 
 
Qualitätsentwicklung kann in der Kinder- und Jugend hilfe nur als ein dialogischer Prozess 
zwischen Politik und Verwaltung verstanden werden. Der Workshop markiert den Auftakt für 
einen strukturierten Gesamtprozess der unterschiedl ichen Handlungsfelder in der Kinder- und 
Jugendhilfe, auf der Grundlage eines, vom Ausschuss  für Kinder, Jugendliche und Familien 
beschlossenen, gemeinsamen Verfahrens.  
 
Als zentrales Ergebnis des Workshops ergeht der par teiübergreifende Ratsantrag, die 
Verwaltung zu beauftragen, ein Gesamtkonzept „Quali tätsentwicklung in der Kinder-, Jugend- 
und Familienhilfe“ für die Stadt Münster zu erstellen.

46 
 46 
11.  Ausblick 
 
 
Der vorliegende Bericht gibt einen Überblick über d ie Kosten- und Fallzahlenentwicklung der 
Hilfen zur Erziehung in Münster.  
 
Die Interkommunalen Vergleichsdaten und die Untersuchung durch das Beratungsunternehmen 
PwC belegen, dass das Amt für Kinder, Jugendliche u nd Familien der Stadt Münster im 
Städtevergleich zur Frage der Inanspruchnahme von H ilfen zur Erziehung sowie der Höhe der 
finanziellen Aufwendungen gut positioniert ist.  Ei ne aktive und professionelle Trägerlandschaft 
und hohe fachliche Standards führen zu diesem Ergebnis.  
 
Die weitere Entwicklung der Hilfen zur Erziehung mu ss differenziert gesehen werden. Der 
landesweite „HzE-Bericht 2017“27  nennt folgende Entwicklungen: 
 
- Höchste Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung nach wie vor im Übergangsalter 
von der Grundschule zur weiterführenden Schule 
- Geschlechterverteilung der Adressaten/-innen der Hilfen zur Erziehung seit Jahren 
unverändert – 3 von 4 Adressaten/-innen in der Tagesgruppe sind männlich 
- 36 % der jungen Menschen in den Hilfen zur Erzieh ung haben Elternteile ausländischer 
Herkunft – Jeder Fünfte spricht in der Herkunftsfamilie hauptsächlich kein Deutsch 
- Fallzahlenanstieg bei den Eingliederungshilfen ge winnt wieder an Dynamik – Jungen im 
Alter von 9 bis 12 Jahren besonders betroffen  
- 60 % der Hilfeempfänger/-innen auf Transferleistu ngen angewiesen - Alleinerziehende 
in den Hilfen zur Erziehung besonders von prekären Lebenslagen betroffen 
- Unplanmäßige Beendigungen bei 44 % der Hilfen zur  Erziehung – fast 60 % der 
Heimerziehungen werden nicht wie geplant beendet 
- 13 % der Hilfen zur Erziehung werden aufgrund ein er Gefährdungseinschätzung der 
Jugendämter gewährt – bei etwa jeder fünften Vollze itpflege geht ein „8a – Verfahren“ 
voraus 
- Anstieg der „HzE-Aufwendungen“ auf rund 2,4 Mrd. EUR 
 
Diese Feststellungen treffen in weiten Teilen auch auf Münster zu. Bei der unplanmäßigen 
Beendigung von Fällen ist die Quote allerdings geri nger als im Landesschnitt und damit ein 
besseres Resultat.  
 
Die Fallzahlen in Münster belegen, dass die intensi ven gemeinsamen Anstrengungen der 
Fallsteuerung von öffentlichem und freien Trägern i n den letzten Jahren ihre Auswirkungen 
zeigen, das heißt, ein weiterhin qualitätvoller Aus bau, ein frühzeitiger Zugang zu Eltern durch 
präventive Hilfen und der Erhalt einen pluralen Ang ebotsseite von freien Trägern mit hoher 
Qualität in der Hilfegewährung.  
 
Da auch die Haushaltssituation für den Bereich der ganzen Stadt Münster ein aktuelles Thema 
bleibt,  ist davon auch das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien nicht ausgeschlossen.  Die 
Anforderungen bleiben mit Blick auf den Haushalt de r Stadt Münster hoch. Vor diesem 
Hintergrund sind beispielsweise die Entgeltvereinba rungen weiterhin mit dem gebotenen 
Augenmaß zu verhandeln.  
 
Der besondere Dank gilt den freien Trägern der Juge ndhilfe, die mit hoher Fachlichkeit und 
Engagement die häufig schwierigen Fallverläufe geme insam mit dem Amt für Kinder, 
Jugendliche und Familien gemeinsam lösen. Dabei ist  der Anspruch an die Weiterentwicklung 
von Konzepten und fachlichen Standards auch immer im Fokus. 
 
 
                                                
27  HzE Bericht 2016, S. 6 ff, Dortmunder Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik und 
Landesjugendämter LWL und LVR, März 2016

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ANLAGE 
 
 
Überblick über die wichtigsten Fallzahlen (Stichtag sdaten 31.12. und laufende und 
beendete Fälle im Laufe des Jahres) 
 
 
Ambulante Hilfen zur Erziehung  
Fallzahlen  
 
2014  
31.12.        ges. 
2015  
31.12.        ges. 
2016  
31.12.        ges. 
Versorgung in Notsituationen 28   
§ 20 SGB VIII 
 
0 6 1 3 0 2 
Fälle ambulant betreutes Wohnen  
§ 27 II SGB VIII 
 
11 27 10 27 9 20 
Fälle aufsuchender Familientherapie  
§ 27 II SGB VIII 
 
0 7 1 2 8 10 
Fälle familienunterstützende Nachsorge 
§ 27 II SGB VIII 
 
47 76 34 71 39 84 
Fälle sozialer Gruppenarbeit  
§ 29 SGB VIII 
 
0 39 0 48 0 48 
Fälle Erziehungsbeistand  
§ 30 SGB VIII 
 
80 193 83 190 99 191 
Sozialpädagogische Familienhilfe  
§ 31 SGB VIII (Fälle SPFH insgesamt) 
 
157 329 186 347 204 380 
Fälle intensiver sozialpäd. Einzel-
betreuung § 35 SGB VIII 
 
0 2 0 0 1 3 
Amb. Hilfen für junge Volljährige (addierte 
Zahlen aus o. g. Leistungen gem. § 41 
i.V.m.  §§ 27, 30, 35, 35 a SGB VIII) 
 
43 98 40 107 40 102 
 
 
 
Teilstationäre Hilfen zur Erziehung  
Zahlen, Daten, Fakten zum Produkt  
 
2014  
31.12.        ges. 
2015  
31.12.        ges. 
2016  
31.12.        ges. 
Fälle von Erziehung in einer Tagesgruppe 
(HTG) § 32 SGB VIII 
 
50 88 57 90 58 90 
Fälle der Betreuung in heilpädagogischen 
Horten § 27.2 SGB VIII 
 
29 51 24 39 23 36 
 
 
                                                
28  Diese Hilfeform stellt nach dem Gesetz keine Hilfe zur Erziehung dar, wird aber verwaltungstechnisch 
genauso behandelt (z.B. Hilfeplanverfahren, Finanzierungsvereinbarung).

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Stationäre Hilfen zur Erziehung  
Zahlen, Daten, Fakten zum Produkt  
 
2014  
31.12.        ges. 
2015  
31.12.        ges. 
2016  
31.12.        ges. 
Gem. Wohnform Mütter/Väter u. Kinder  
§ 19 SGB VIII 
29  
 
11 23 5 14 9 14 
Vollzeitpflege  
§ 33 SGB VIII 
 
236 280 251 315 284 350 
Heimerziehung in Kriseneinrichtungen 
§ 34 SGB VIII 
 
7 62 6 44 8 61 
Heimerziehung u. sonstige betreute 
Wohnform § 34 SGB VIII 
 
202 348 179 324 216 339 
Stationäre Hilfen für junge Volljährige 
(addierte Zahlen aus o. g. Leistungen § 41 
i.V.m. §§ 33, 34, 35a SGB VIII) 
64 132 62 179 87 160 
 
 
Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB VIII 
30 
 
Zahlen, Daten, Fakten zum Produkt  
 
2014  
31.12.        ges. 
2015  
31.12.        ges. 
2016  
31.12.        ges. 
Ambulante Eingliederungshilfen 
§ 35 a SGB VIII 
 
172 222 185 283 225 332 
Stationäre Eingliederungshilfen 
§ 35 a SGB VIII 
 
18 36 22 39 27 40 
 
 
Inobhutnahmen (Schutz von Kindern und Jugendlichen) 
Zahlen, Daten, Fakten zum Produkt  201 4 201 5 2016  
 
 
Anrufungen des Familiengerichts gem. 
     
§ 8 a  Abs.3 SGB VIII i.V.m. § 1666 BGB 
39 37 41 
 
Anzahl der Inobhutnahmen 
 
211 292 345 
 
Einsätze der KSD-Rufbereitschaft 
 
258 251 396 
Zahl der Gefährdungsmeldungen gem. § 
8a SGB VIII 240 268 354 
 
                                                
29  Diese Hilfeform stellt nach dem Gesetz keine Hilfe zur Erziehung dar, wird aber verwaltungstechnisch 
genauso behandelt (z.B. Hilfeplanverfahren, Finanzierungsvereinbarung).  
 
30  Diese Hilfeform stellt nach dem Gesetz keine Hilfe zur Erziehung dar, wird aber verwaltungstechnisch 
genauso behandelt (z.B. Hilfeplanverfahren, Finanzierungsvereinbarung).

Beratungsverlauf (1)

04.10.2017 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 18 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Goldstraße
  • Beckstraße

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0818/2017
Typ
Vorlagen
Datum
18.09.2017
Erstellt
06.10.2020 14:37