V/0818/2017
HzE-Bericht 2014 - 2016 Hilfen zur Erziehung in Münster
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Berichtsvorlage
2518 Zeichen
V/0818/2017 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Betrifft HzE-Bericht 2014 - 2016 Hilfen zur Erziehung in Münster Beratungsfolge 04.10.2017 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Bericht Bericht: Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien legt hiermit zum vierten Mal einen Bericht „Hilfen zur Erziehung in Münster“ vor. Hilfen zur Erziehung – das bedeutet in erster Linie, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu unterstützen und die Erziehungskompetenz der Personensorgeberechtigten zu stärken. Den Rech tsanspruch auf Hilfen zur Erziehung für junge Menschen und Eltern bedarfsgerecht sicherzustellen und gleichzeitig mit Finanz - und Fachcontrolling kostenintensive Hilfen durch ständige Fach- und Aufgabenkritik und Qualitätskontrollen zu steuern, ist eine gr oße Herausfor- derung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien. Verschärft wird diese Herausforderung durch eine zunehmende Verdichtung gesellschaftlicher bzw. familiärer Problemlagen. Neben der Realisierung von Rechtsansprüchen sind weiterhin ve r- stärkt Aspekte der Wirkungsorientierung der Hilfen zur Erziehung einzubeziehen. Der Bericht „Hilfen zur Erziehung in Münster“ vermittelt einen Überblick über die Entwicklung der Kosten- und Fallzahlentwicklung im Bereich der Hilfen zur Erziehung auf der Dat enbasis von 2014-2016 und bedient sich dabei der Systematik des NKF-Haushalts. Im Einzelnen enthält der Bericht Hilfen zur Erziehung eine Einführung in die Lebenslagen von Kindern, Jugendlichen und Familien und die da- mit verbundenen Entwicklungen und Herausforderungen die Budgetentwicklung von 2014 - 2016 Vorlagen-Nr.: V/0818/2017 Auskunft erteilt: Herr Vogt Ruf: 492 51 75 E-Mail: VogtH@stadt-muenster.de Datum: 18.09.2017 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0818/2017 die Darstellung der Produkte Hilfen zur Erziehung in der eigenen Wohnung (ambulante und teilstationäre Hilfen) Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen und Pflegefamilien (stationäre Hilfen) Schutz von Kindern und Jugendlichen (Inobhutnahme) Eingliederungshilfen (seelische Behinderung) die Beschreibung des Projektes „Elternarbeit und Rückführung“ die Qualitätsentwicklung im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien In Vertretung Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: HzE – Bericht 2014 – 2016 Hilfen zur Erziehung in Münster
HzE Bericht 2014-2016 - 18.09.2017
92898 Zeichen
HzE - Bericht Münster 2014 – 2016
Hilfen zur Erziehung in Münster
Impressum
Herausgeber: Stadt Münster
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
Redaktion: Abteilung Familien- und Erziehungshil fen:
Heiner Vogt, Karin Weinlich
Abteilung Kommunaler Sozialdienst:
Benedikt Lütke Glanemann, Hermann Sandknop,
Ralf Geller, Matthias Gehlmann, Udo Hartmann
Abteilung Controlling und zentraler Service:
Chris Hagel, Helmut Schnermann
Fachcontrolling:
Sven Werk
September 2017, Auflage: 200
2
2
1. Vorbemerkung 3
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII – Fallzahlen 2014 – 2016
Rechtliche Grundlagen der Hilfen zur Erziehung
Fallzahlen 2014 – 2016
Ergänzung zu § 28 SGB VIII – Erziehungsberatung
Entwicklung im ersten Halbjahr 2017
5
5
6
9
10
3. Budgetentwicklung / Kostenentwicklung 11
3.1 Einführung und Überblick 11
3.2 Budget: ambulante und teilstationäre Hilfen zur Erziehung 15
3.3 Budget: stationäre Hilfen zur Erziehung 17
3.4 Budget: Schutz von Kindern und Jugendlichen (ei nschließlich Inobhutnahmen) 20
3.5
3.6
3.7
Budget: Bezirkliche Sozialarbeit und Eingliederungshilfen
Finanzentwicklung im 1. Halbjahr 2017
Zusammenfassung
21
23
25
4. Produktgruppe 06.05 „Erzieherische und wirtschaf tliche Hilfen für Familien“ 26
4.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage 26
4.2 Ausgliederung von Produkten 06.05.03, 06.05.05 und 06.05.06 26
4.3
4.4
Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten
Entwicklung bei den unbegleiteten minderjährigen Ausländer (umA)
27
28
5. Produkt 06.05.01 „Hilfen zur Erziehung in der ei genen Wohnung“ 31
5.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage (ambulante un d teilstationäre Hilfen) 31
5.2 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten 31
5.3 Fallzahlenentwicklung 32
5.4 Einzelfeststellungen 33
6. Produkt 06.05.02 „Hilfen zur Erziehung in Einric htungen und Pflegefamilien“ 34
6.1 Erläuterungen und Auftragsgrundlage (stationäre Hilfen) 34
6.2 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten 34
6.3 Fallzahlenentwicklung und Einzelfeststellungen 35
7. Produkt 06.05.04 „Schutz von Kindern und Jugendl ichen“ 37
7.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage 37
7.2 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten 37
7.3 Fallzahlenentwicklung 38
7.4 Einzelfeststellungen
38
8.
8.1
8.2
8.3
8.4
Produkt 06.05.06 „Bezirkliche Sozialarbeit und Eingliederungshilfen“
Erläuterung und Auftragsgrundlage
Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten
Fallzahlenentwicklung
Einzelfeststellungen
40
40
40
40
41
9.
10.
Projekt „Elternarbeit und Rückführung“
Qualitätsentwicklung im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
42
45
11. Ausblick 46
Anlage:
Überblick über die wichtigsten Fallzahlen 47 / 48
3
3
1. Vorbemerkung
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien legt h iermit zum vierten Mal einen Bericht „Hilfen
zur Erziehung in Münster“ vor. Der erste Bericht (2 009) wurde vom Ausschuss für Kinder,
Jugendliche und Familien (AKJF) in der Sitzung vom 02.12.2009, der zweite Bericht (2009 –
2011) in der Sitzung 14.03.2012, der dritte Bericht (2012 – 2014) in der Sitzung am 10.06.2015
beraten.
Auch dieser Bericht gibt vornehmlich einen Einblick in den fiskalischen Bereich und die
Fallzahlen der Hilfen zur Erziehung (im Folgenden: HzE) in Münster. Als Datenbasis für die
finanzielle Entwicklung dienen die Jahre 2014 – 201 6. Dies geschieht in einem
Zeitreihenvergleich.
Zu den fachlichen und trägerbezogenen Angeboten geb en die Rahmenkonzepte
1 und
fachlichen Einzelvorlagen Auskunft.
Dieser Bericht gibt einen Überblick über die Entwic klung der Kosten, benennt die „wichtigsten“
Fallzahlen der Jahre 2014 - 2016 und beschreibt in der Systematik des Haushalts die Produkte
„Hilfen zur Erziehung in der eigenen Wohnung“ (ambulante und teilstationäre Hilfen),
„Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen und Pflegef amilien“ (stationäre Hilfen),
„Schutz von Kindern und Jugendlichen“ (Inobhutnahmen) und
„Bezirkliche Sozialarbeit und Eingliederungshilfen “.
Des Weiteren werden die zwei großen Themenbereiche „unbegleitete minderjährige Ausländer
– umA“ und die Eingliederungshilfen behandelt. Die Qualitätsentwicklung gemäß § 79a SGB
VIII wird beschrieben. Eine Zusammenfassung ist im Ausblick enthalten.
Interkommunale Vergleichswerte, zum Beispiel aus de m „Städtevergleich mittlerer Großstädte
zum Bereich der Hilfen zur Erziehung, Eingliederung shilfen und Schutzmaßnahmen“ der KGSt
(Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanag ement), an dem die Stadt Münster
teilnimmt oder aus dem HzE Bericht NRW 2017
2 fließen dort, wo es Sinn macht, in die
Darstellung ein.
Die Angebotsformen werden zur besseren Übersicht in den Tabellen und Überschriften farblich
voneinander abgegrenzt.
Den Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung für jun ge Menschen und Eltern bedarfsgerecht
sicherzustellen und gleichzeitig mit Finanz- und Fa chcontrolling kostenintensive Hilfen durch
ständige Fach- und Aufgabenkritik und Qualitätskont rollen zu steuern, ist eine große
Herausforderung für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien.
1 Rahmenkonzepte Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung in Münster:
Teil I – Fachliche Grundlagen (Vorlage 86/2002), Teil II – Hilfeplanverfahren gem. § 36 SGB VIII (Vorlage
557/2002), Teil III – Ambulante Hilfen zur Erziehung (Vorlage 323/2003) und Teil IV – Stationäre Hilfen
zur Erziehung (Vorlage 0470/2005)
2 Herausgeber: LWL- und LVR-Landesjugendamt mit dem Forschungsverbund Deutsches Jugendinstitut
e.V. und der Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik der TU Dortmund)
4
4
Darüber ist ein transparenter Dialog mit den freien Trägern grundsätzliche und zielführende
Voraussetzung.
Der Bericht bietet damit eine Orientierung im Berei ch der Hilfen zur Erziehung und bringt mit
dieser Form der Standardisierung eine Anschlussfähigkeit auch für die kommenden Jahre.
Neben dem jährlichen Kinder- und Jugendhilfereport des Amtes für Kinder, Jugendliche und
Familien, der Grundlagendaten enthält, ist der HzE- Bericht eine transparente Darstellung der
Leistungen des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien.
5
5
2. Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII
Fallzahlen 2014 - 2016
2.1 Rechtliche Grundlagen der Hilfen zur Erziehung
Unter dem Begriff der „Hilfen zur Erziehung durch die Jugendhilfe“ wird ein breites Spektrum
individueller und/oder therapeutischer Maßnahmen zu sammengefasst. Die Leistungen können
sowohl ambulant, teilstationär oder stationär erbracht werden. Anspruch auf Hilfe zur Erziehung
haben Personensorgeberechtigte bei der Erziehung ihres Kindes oder Jugendlichen, wenn
eine dem Wohl des Kindes oder ihres Jugendlichen e ntsprechende Erziehung nicht
gewährleistet ist und
die Hilfe für die Entwicklung geeignet und notwend ig ist.
Den Anspruch auf Hilfe haben die Sorgeberechtigten. Art und Umfang der Hilfe richten sich
nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; das e ngere soziale Umfeld des Kindes oder
Jugendlichen soll dabei einbezogen werden (§ 27 Abs . 2 SGB VIII). Zum engeren sozialen
Umfeld gehört, neben der Familie, auch die Schule. Die Schule ist somit immer dann
Kooperationspartner bei der Ausgestaltung einer Hil fe zur Erziehung, wenn es im Einzelfall
sinnvoll ist.
Das Vorliegen der Voraussetzungen prüft die fallzus tändige Fachkraft des Amtes für Kinder,
Jugendliche und Familien. Angestrebt wird eine indi viduell zugeschnittene, fachlich begründete
und von den Eltern und Kindern mitgetragene Entsche idung. Die Hilfe zur Erziehung soll die
erzieherische Kompetenz der Eltern fördern und den Kindern und Jugendlichen bei der
Bewältigung ihrer Probleme helfen.
Mit dem Begriff „Hilfe zur Erziehung“ sind auch die Hilfen gemäß
§ 13 Abs. 3 SGB VIII – Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen,
§ 19 SGB VIII – Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder,
§ 20 SGB VIII – Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen und
§ 35a SGB VIII - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
eingeschlossen. Diese Hilfeformen stellen nach dem Gesetz keine Hilfen zur Erziehung dar,
werden aber verwaltungstechnisch genauso behandelt (z.B. Hilfeplanverfahren,
Finanzierungsvereinbarungen).
6
6
Die Leistungen, die gemäß SGB VIII gewährt werden, unterstützen, ergänzen, entlasten oder
ersetzen die Erziehung eines Kindes in der Familie. Hierbei werden folgende Angebotsformen,
Hilfearten und Zielgruppen der Hilfe zur Erziehung unterschieden 3:
Angebotsform Hilfeart (gem. §§ 27 ff. SGB VIII ) Zielgruppe
Ambulante Hilfen
Familienunterstützende Nachsorge
(§ 27 II)
Familien mit jüngeren Kindern
Ambulant betreutes Wohnen
(§ 27 II)
Jugendliche und Heranwachsende
Erziehungsberatung (§ 28)
Eltern mit Kindern aller Altersgruppen
Soziale Gruppenarbeit (§ 29)
Ältere Kinder und Jugendliche
Erziehungsbeistand (§ 30)
Ältere Kinder und Jugendliche
Sozialpädagogische Familienhil-fe
(§ 31)
Familien mit jüngeren Kindern
Teilstationäre Hilfen
Heilpädagogischer Hort (§ 27 II)
Kinder von 6 – 12 Jahren
Heilpädagogische Tagesgruppe (§
32)
Kinder von 6 – 12 Jahren
Stationäre Hilfen
Sozialpädagogisch begleitete
Wohnform (§ 13 III)
Jugendliche und junge Volljährige
Gemeinsame Wohnformen für
Mütter, Väter und Kinder (§ 19)
Alleinerziehende Eltern mit Kindern
unter 6 Jahren
Vollzeitpflege (§ 33)
Insbesondere jüngere Kinder
Heimerziehung / sonstige Wohn-
formen (§ 34)
Kinder / Jugendliche / junge Voll-
jährige
Intensive sozialpädagogische
Einzelbetreuung (§ 35)
Jugendliche und Heranwachsende
2.2 Fallzahlen 2014 – 2016
Die folgenden Fallzahlen sind auf der Basis der Ges chäftsberichte des Amtes für Kinder,
Jugendliche und Familien übernommen worden. Sie bil den den Bestand zum 31.12. sowie die
Gesamtzahl der laufenden und beendeten Fälle des jeweiligen Jahres ab.
3 In Anlehnung an: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kinder- und Jugendhilfe. Achtes Buch Sozialgesetzbuch. 3. Auflage, Berlin, 2010
7
7
Ambulante Hilfen zur Erziehung
Zahlen, Daten, Fakten zum
Produkt
2014 2015 2016 1. HJ.
2017
ges. 31.12. 4 ges. 5 31.12. ges. 31.12. ges.
Fälle ambulant betreutes
Wohnen
§ 27 II SGB VIII
11 27 10 27 9 20
14
Fälle aufsuchender
Familientherapie
§ 27 II SGB VIII
0 7 1 2 8 10
11
Fälle familienunterstützende
Nachsorge
§ 27 II SGB VIII
47 76 34 71 39 84
68
Fälle sozialer Gruppenarbeit
§ 29 SGB VIII 0 39 0 48 0 48
k.A
Fälle Erziehungsbeistand
§ 30 SGB VIII 80 193 83 190 99 191
140
Sozialpädagogische
Familienhilfe
§ 31 SGB VIII (Fälle SPFH
insgesamt)
157 329 186 347 204 380
282
Fälle intensiver sozialpäd.
Einzel-betreuung § 35 SGB
VIII
0 2 0 0 1 3
1
Amb. Hilfen für junge
Volljährige (addierte Zahlen
aus o. g. Leistungen gem. §
41 i.V.m. §§ 27, 30, 35, 35a
SGB VIII)
43 98 40 107 40 102
72
Teilstationäre Hilfen zur Erziehung
Zahlen, Daten, Fakten zum
Produkt
2014
31.12. ges.
2015
31.12. ges.
2016
31.12. ges.
1. HJ.
2017
ges.
Fälle von Erziehung in einer
Tagesgruppe (HTG) § 32 SGB
VIII
50 88 57 90 58 90
69
Fälle der Betreuung in
heilpädagogischen Horten §
27.2 SGB VIII
29 51 24 39 23 36
26
4 31.12. = Stichtagszahl
5 ges. = laufende und beendete Fälle
8
8
Stationäre Hilfen zur Erziehung
Zahlen, Daten, Fakten zum
Produkt
2014
31.12. ges.
2015
31.12. ges.
2016
31.12. ges.
1. HJ.
2017
ges.
Sozialpädagogisch begleitete
Wohnform
§ 13 III SGB VIII
6
11 27 19 34 30 51 53
Gem. Wohnform Mütter/Väter
u. Kinder
§ 19 SGB VIII
7
11 23 5 14 9 14 12
Vollzeitpflege
§ 33 SGB VIII 236 280 251 315 284 350
318
Heimerziehung in
Kriseneinrichtungen
§ 34 SGB VIII
7 62 6 44 8 61
31
Heimerziehung u. sonstige
betreute Wohnform § 34 SGB
VIII
202 348 179 324 216 339
299
Stationäre Hilfen für junge
Volljährige (addierte Zahlen
aus o. g. Leistungen § 41
i.V.m. §§ 33, 34, 35a SGB VIII)
64 132 62 179 87 160
240
Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB VIII 8
Zahlen, Daten, Fakten zum
Produkt
2014
31.12. ges.
2015
31.12. ges.
2016
31.12. ges.
1. HJ.
2017
ges.
Ambulante Eingliederungshilfen
§ 35a SGB VIII 172 222 185 283 225 332
287
Stationäre Eingliederungshilfen
§ 35a SGB VIII 18 36 22 39 27 40
38
Inobhutnahmen (Schutz von Kindern und Jugendlichen)
Zahlen, Daten, Fakten zum Produkt 2014 2015 2016
Anrufungen des Familiengerichts gem.
§ 8 a Abs.3 SGB VIII i.V.m. § 1666 BGB 39 37 41
Anzahl der Inobhutnahmen 211 292 345
Einsätze der KSD-Rufbereitschaft 258 251 396
Zahl der Gefährdungseinschätzungen
gem. § 8a SGB VIII 240 268 354
6 Diese Hilfeform stellt nach dem Gesetz keine Hilfe zur Erziehung dar, wird aber verwaltungstechnisch
genauso behandelt (z.B. Hilfeplanverfahren, Finanzierungsvereinbarung).
7 Diese Hilfeform stellt nach dem Gesetz keine Hilfe zur Erziehung dar, wird aber verwaltungstechnisch
genauso behandelt (z.B. Hilfeplanverfahren, Finanzierungsvereinbarung).
8 Diese Hilfeform stellt nach dem Gesetz keine Hilfe zur Erziehung dar, wird aber verwaltungstechnisch
genauso behandelt (z.B. Hilfeplanverfahren, Finanzierungsvereinbarung).
9
9
2.3 Ergänzung zu „Ambulante Hilfen zur Erziehung“:
Beratungsleistungen nach § 28 SGB VIII
Das Beratungsspektrum der Erziehungsberatungsstelle n in der Kinder- und Jugendhilfe
umspannt die präventive Leistung zur Förderung der Erziehung in der Familie in Form von
Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und En twicklung junger Menschen,
insbesondere jedoch die Beratungsleistungen nach § 28 SGB VIII. Dieses Leistungssegment
der Erziehungsberatung liegt im Bereich der ambulanten Hilfen zur Erziehung.
Die drei Erziehungsberatungsstellen in der Stadt Mü nster - in Trägerschaft der Beratungsstelle
Südviertel e.V., des Caritasverbandes für die Stadt Münster e.V. und der Diakonie Münster –
Beratungs- und BildungsCentrum GmbH – haben in den Jahren 2014 bis 2016 die nachfolgend
aufgeführten Arbeitsstunden sowie die aufgeführte Anzahl der Fälle im Leistungssegment des §
28 erbracht.
Anzahl der Arbeitsstunden der Beratungsstellen im Leistungssegment des § 28
Berichtsjahr 2014 2015 2016
Arbeitsstunden in
der Leistungsgruppe 3* 13.756,5 13.182 14.792,5
Prozentualer Anteil
am Gesamtvolumen
59 % 59 % 60 %
Anzahl der Fälle der Beratungsstellen im Leistungssegment des § 28
Berichtsjahr 2014 2015 2016
Fallzahlen in
der Leistungsgruppe 3* 1.124 1.173 1.228
* Beraterische und therapeutische Hilfen zur Erziehung sowie fördernde Behandlung und
Unterstützung bei individuellen oder familienbezogenen Problemen (Leistungen nach §§
27, 28, 29, 35a, 41, gegebenenfalls in Verbindung mit § 36 SGB VIII)
10
10
2.4 Entwicklung der Fallzahlen vom 01.01.2017 – 30.06.2017
Das erste Halbjahr 2017 ist durch folgende Entwicklung gekennzeichnet:
Die Fallzahlen in einigen ausgewählten Bereichen st eigen an. So sind die Unterbringungen in
sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen (§ 13 III SGB VIII) bereits auf 53 Fälle gestiegen.
Dies hängt mit der der Versorgung der umA und der A usweitung der Plätze in zwei
Einrichtungen (Caritasverband - Goldstraße und Bisc hof-Hermann-Stiftung – Kettelerhaus)
zusammen.
Auch in den stationären Hilfen zur Erziehung ist ei n Anstieg zu verzeichnen. So werden bereits
247 laufende Fälle in der Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII, 292 laufende Fälle als
Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII und 28 laufende Fälle als stationäre Eingliederungshilfe
gemäß § 35a SGB VIII bearbeitet. Hier ist bis zum J ahresende mit einem weiteren Zuwachs zu
rechnen.
Die ambulanten Hilfen zur Erziehung, insbesondere d ie Sozialpädagogische Familienhilfe und
die Erziehungsbeistandschaft zeigen bisher keine au ßergewöhnliche Entwicklung auf. In
diesem Bereich steigt allerdings die ambulante Eing liederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII (das
ist in der Regel die Schulbegleitung) und weist schon 249 laufende Fälle aus.
11
11
3. Budgetentwicklung/Kostenentwicklung
3.1 Einführung und Überblick
Aus dem Haushalt der Stadt Münster können in einer Zeitreihe von 2014 bis 2016 die
Aufwendungen für die Hilfen zur Erziehung analysier t und die Auswirkungen von
Entscheidungen auf die wichtigsten Erträge und Aufw endungen im Zeitablauf dargestellt
werden. Mit dem Begriff „Aufwendungen“ sind neben den reinen Transferzahlungen auch die
Personal- und Sachkosten (kalkulatorische Mieten, B etriebs- und Geschäftsausstattung, IT,
Büromaterial, Telefon, Porto, Druck) gemeint; hier ist der gesamte Ressourcenverbrauch
dokumentiert.
Mit dem Begriff „Hilfen zur Erziehung“ sind auch di e Hilfen gemäß § 13 Abs. 3 SGB VIII –
Sozialpädagogisch begleitete Wohnformen, § 19 SGB V III – Gemeinsame Wohnformen für
Mütter/Väter und Kinder, § 20 SGB VIII – Betreuung und Versorgung des Kindes in
Notsituationen und § 35a SGB VIII – Eingliederungsh ilfen für seelisch behinderte Kinder und
Jugendliche eingeschlossen. Diese Hilfeformen stell en nach dem Gesetz keine Hilfen zur
Erziehung dar, werden aber verwaltungstechnisch gen auso behandelt (z.B. Hilfeplanverfahren,
Finanzierungsvereinbarungen).
Aufwendungen und Erträge für Hilfen zur Erziehung, Inobhutnahmen und
Eingliederungshilfen in Münster:
Jahr
Aufwendungen
Änderung
zum
Vorjahr
Erträge
Änderung
zum
Vorjahr
Zuschuss
2014
44.034.499 € + 4,5 % 6.477.128 € + 8,1 % 37.557.37 1 €
2015
44.202.982 € + 0,4 % 7.165.579 € + 10,6 % 37.037.40 3 €
2016
54.690.410 € + 23,7 % 7.141.581 € - 0,3 % 47.548.82 9 €
Im Vergleich der Jahre 2009 – 2016 zeigt die Entwic klung seit 2011 steigende Aufwendungen.
Insbesondere mit dem Anstieg der Flüchtlingszahlen seit 2015 sind die gestiegenen
Aufwendungen begründet. Mit dem „Gesetz zur Verbess erung der Unterbringung, Versorgung
und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher “, das in seinen wesentlichen Teilen zum
01.11.2015 in Kraft getreten ist, wurde ein einheit liches Verfahren für eine Verteilung der umA
und eine Änderung der Kostenerstattung eingeführt. Die Stadt Münster hat eine
Aufnahmeverpflichtung von deutlich über 200 unbegle iteten minderjährigen Ausländern (umA).
Mit einem Absenken der Quote ist nicht zu rechnen. Die Einrichtung der Hilfen als vorläufige
Inobhutnahme (§ 42 a SGB VIII), Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) und der sog. Anschlusshilfen
(§§ 34, 33, 13 III SGB VIII) machten Aufwendungen a n die freien Träger der Jugendhilfe
notwendig, denen die gleichzeitige Kostenerstattung durch das Land NRW nicht folgen konnte.
So rechnet das Amt für Kinder, Jugendliche und Fami lien für 2017 mit Erträgen in Höhe von 95
% der Aufwendungen und damit mit einem zusätzlichen Ertrag von rd. 8,0 Mio Euro.
Auch die Untersuchung durch das Beratungsunternehme n PwC zur nachhaltigen
Haushaltssanierung hat aufgrund des vorhandenen gut en Fach – und Finanzcontrollings keine
Handlungsempfehlungen ergeben, die zu einer Reduzie rung der Aufwendungen führen
könnten.
12
12
Für die Kinder- und Jugendhilfe in Münster, deren Leistungen innerhalb des Haushaltsplans der
Stadt Münster im Produktbereich 06 „Kinder-, Jugend - und Familienhilfe“ abgebildet werden,
wurden im Jahr 2016 Mittel in Höhe von 197.273.384 € aufgewendet und Erträge in Höhe von
83.766.998 € erzielt, die sich wie folgt auf die einzelnen Prod ukte und Produktgruppen
aufteilten:
Aufwendungen und Erträge im Jahr 2016
Ziffer Produkt / Produktgruppe Aufwendungen Erträge
060101 Tageseinrichtungen für Kinder nach GTK 100.926.407 € 60.022.477 €
060102 Tagespflege für Kinder 9.426.070 € 5.843.411 €
0601
Kindertagesbetreuung 110.352.476 € 65.865.888 €
060201 Offene Kinder- und Jugendarbeit 22.576.512 € 10.112.826 €
060202 Jugendverbandsarbeit 356.818 € 631 €
0602
Kinder - und Jugendarbeit 22.933.330 € 10.113.457 €
060301 Jugendsozialarbeit 1.939.580 € 47.285 €
060302 Jugendhilfe an den Schulen 2.414.542 € 46.779 €
060303 Drogenhilfe 1.343.436 € 250.344 €
0603
Förderung von benachteiligten jungen
Menschen
5.697.559 € 344.408 €
060401 Angebote für Familien 3.200.182 € 151.617 €
060402 Besondere familienpolitische Maßnahmen 399.427 € 150.047 €
0604
Familienförderung 3.599.609 € 301.664 €
060501 Hilfen zur Erz. in der Familie und eigenen Wohnung 10.913.836 € 480.163 €
060502 Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen
und Pflegefamilien/Adoptionen
25.095.552 €
2.953.087 €
060503 Beistandschaften, Vormundschaften, UVG 5.430.568 € 2.277.631 €
060504 Schutz von Kindern und Jugendlichen 4.818.559 € 1.147.542 €
060505 Mitwirkung bei Familien-, Vormundschafts- und
Jugendgericht 1.630.489 €
5.632 €
060506 Bezirkliche Sozialarbeit, Eingliederungshilfen und
Serviceleistungen
6.801.406 €
277.527 €
0605
Erzieherische und wirtschaftliche Hilfen für
Familien
54.690.410 € 7.141.581 €
06
Produktbereich Kinder-, Jugend- und
Familienhilfe
197.273.384 € 83.766.998 €
Der Anteil der Aufwendungen für die Produktgruppe 0 605 „Erzieherische und wirtschaftliche
Hilfen für Familien“ an den gesamten Aufwendungen des Produktbereichs 06 „Kinder-, Jugend-
und Familienhilfe“ beläuft sich danach auf 27,7 %, wie der folgenden Abbildung zu entnehmen
ist:
13
13
Abbildung 1: Aufwendungen für den Produktbereich 06
Dieser Anteil hat sich seit dem letzten HzE-Bericht (= 27,3 %) kaum verändert. Das ist insofern
bemerkenswert, als durch die Kindertagesbetreuung mit dem hohen Ausbau der U-3-Betreuung
in Münster in den letzten Jahren die Aufwendungen v on 92,8 Mio € in 2014 auf jetzt 110 Mio
Euro gestiegen sind.
Innerhalb der Produktgruppe 0605 stellt sich die Aufteilung der Aufwendungen auf die einzelnen
sechs Produkte graphisch wie folgt dar:
Abbildung 2: Aufteilung der Aufwendungen auf die Produkte
Die Finanzhaushalte seit 2008 sind produktorientier t gegliedert und unterteilen sich in
Produktbereiche, Produktgruppen und Produkte. Mit dieser Outputorientierung wurde allerdings
14
14
mehr als nur eine neue Gliederungssystematik für de n Haushalt entwickelt. Ausgangspunkt der
gesetzlichen Neuregelung war die Intention, nicht n ur den Ressourcenverbrauch, sondern
vielmehr die Ergebnisse und Wirkungen des Verwaltun gshandelns in den Mittelpunkt der
kommunalen Steuerung zu stellen.
Mit der Einführung der Outputseite in den Haushalt sollte die Abkehr von der reinen
Ressourcensteuerung und die Hinwendung zu einer neu en, ergebnisorientierten kommunalen
Steuerung vollzogen werden. Während der Produktplan und die Produktbeschreibungen hierbei
weitgehend unterstützende Funktion haben, sollten Ziele und Zielkennzahlen zu Kernelementen
der neuen Steuerung werden.
So wurden auch für den Produktbereich 06 „Kinder-, Jugend- und Familienhilfe“ Ziele formuliert.
Zu jedem Ziel wurden Zielkennzahlen angeführt, die für den Finanzplanungszeitraum das Ziel
konkretisieren und nach Ablauf eines Haushaltsjahre s Auskunft über den tatsächlichen Grad
der Zielerreichung geben.
Ergänzt wurden diese Informationen um Leistungsdate n. Sie sind keine Kennzahlen im
eigentlichen Sinne. Leistungsdaten ergänzen die tex tlichen Beschreibungen um Zahlen, die
Auskunft über den Umfang und Struktur der Leistunge n, der Zielgruppen oder des
Arbeitsumfeldes geben. Sie haben damit eine beschreibende Funktion.
Die Zielkennzahlen und Leistungsdaten der Produktgr uppe 0605 „Erzieherische und
wirtschaftliche Hilfen für Familien“ für das Hausha ltsjahr 2016 sind im Kapitel „Entwicklung der
Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten“ dieses Berichts dargestellt.
15
15
3.2 Budget: ambulante und teilstationäre Hilfen zur Erziehung
Produkt 060501 - Hilfen zur Erziehung in der Familie und eigener Wohnung
Es folgt ein detaillierter Überblick darüber, wie s ich die Aufwendungen für die ambulanten und
teilstationären Hilfen zur Erziehung auf die einzelnen Hilfearten verteilen:
Produkt 060501
Hilfen zur Erziehung in der Familie
und eigenen Wohnung
Aufwand 2014
(in €)
Aufwand 2015
(in €)
Aufwand 2016
(in €)
Sozialpädagogische Familienhilfe
(§ 31 SGB VIII)
3.449.763
3.727.137
4.313.256
Erziehung in einer Tagesgruppe
(§ 32 SGB VIII)
1.976.640
1.990.569
2.194.761
Erziehungsbeistand
(§ 30 SGB VIII)
1.826.831
1.853.237
1.907.184
Erziehung in Heilpädagogischen
Horten (§ 27 Abs. 2 SGB VIII)
903.403
737.231
766.463
Erziehungsberatung
(§ 28 SGB VIII)
723.575
713.215
674.144
Soziale Gruppenarbeit
(§ 29 SGB VIII)
41.580
221.455
255.228
Familienunterstützende Nachsorge
(§ 27 Abs. 2 SGB VIII)
212.400
179.035
233.816
Ambulant betreutes Wohnen
(§ 27 Abs. 2 SGB VIII)
160.732
159.855
140.517
Betreuung/Versorg. des Kindes in
Notsituationen (§ 20 SGB VIII)
69.600
74.180
95.400
Aufsuchende Familientherapie
(§ 27 Abs. 2 SGB VIII)
45.318
17.272
61.092
Intensive sozialpädagogische Ein-
zelbetreuung (§ 35 SGB VIII)
24.571
8.278
16.850
Ambulante Krisenklärung
(§ 27 Abs. 2 SGB VIII)
2.286
1.069
58
Sonstige Hilfen (einzelfallbezogene
Sonderbedarfe)
73.504
118.581
255.067
Gesamt
9.510.203
9.801.113
10.913.836
16
16
Ein großer Teil der für 2016 eingesetzten Mittel ko nzentriert sich auf 4 Hilfearten. Die folgende
Grafik stellt die Aufteilung der Aufwendungen auf diese Leistungen dar:
Abbildung 3: Aufteilung der Aufwendungen auf die Leistungen
Die finanziell bedeutsamste ambulante HzE ist die S ozialpädagogische Familienhilfe (SPFH)
gemäß § 31 SGB VIII. Die Aufwendungen für diese Hil feart sind in 2016 um 15,7 % gestiegen,
weil sich die Fallzahlen weiter erhöht haben.
Die Fallzahlen für die Hilfe gemäß § 30 SGB VIII – Erziehungsbeistandschaft sind nahezu
unverändert. Die Fallzahl pendelt um rund 190 Fälle pro Jahr.
Auch die teilstationäre HzE gemäß § 32 SGB VIII – H eilpädagogische Tagesgruppe ist nahezu
gleich geblieben. Die Fallzahl der Hilfen gemäß § 2 7 II SGB VIII – Heilpädagogischer Hort ist
gesunken, da eine Personalstelle im Hort des Carita sverbandes zugunsten der Schule in der
Beckstraße verlagert wurde. Entsprechend wurde die Platzzahl im Hort reduziert.
Insgesamt sind die Aufwendungen für ambulante und t eilstationäre Hilfen zur Erziehung im
Vergleich von 2014 zu 2016 auf hohem Niveau verblie ben. Die Steigerungsraten, wie sie nach
der Einführung des § 8a SGB VIII zu verzeichnen waren, haben sich stabilisiert.
Auf der Ertragsseite wurden 480.163 € verbucht. Den einzelnen Positionen liegen folgende
Sachverhalte zugrunde:
1. Für ambulante HzE müssen Eltern keine Kostenbeiträge erbringen.
2. Für teilstationäre HzE werden die Eltern zu Kost enbeiträgen (außerhalb von Einrichtungen)
herangezogen, wenn die Einkommensüberprüfung dies erfordert.
3. Die Rückzahlungen für gewährte Hilfen sind die F olge softwarebedingter Modalitäten
(Hilfeende konnte nicht zeitnah erfasst werden).
4. Die Erstattungen von Gemeinden resultieren aus e inem Zuständigkeitswechsel (Eltern sind
umgezogen).
17
17
3.3 Budget: stationäre Hilfen zur Erziehung
Produkt 060502 - Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen und Pflegefamilien/Adoptionen
Es folgt ein detaillierter Überblick darüber, wie s ich die Transferleistungen für die stationären
Hilfen zur Erziehung auf die einzelnen Hilfearten verteilen:
Produkt 060502
Hilfen zur Erziehung in Einrichtun-
gen und Pflegefamilien /Adoptionen
Aufwand 2014
(in €)
Aufwand 2015
(in €)
Aufwand 2016
(in €)
Heimerziehung, sonstige betreute
Wohnform (§ 34 SGB VIII)
12.791.822
11.904.787
15.566.305
Vollzeitpflege
(§ 33 Satz 1 SGB VIII)
2.459.886
2.593.892
3.100.173
Vollzeitpflege
(§ 33 Satz 2 SGB VIII)
3.612.534
3.437.454
4.352.125
Sozialpädagogische Lebensgemein-
schaften (§ 34 SGB VIII)
851.143
734.076
684.466
Gemeinsame Wohnformen für
Mütter/Väter und Kinder (§ 19 SGB
VIII)
416.063
450.757
637.155
Abklärung
(§ 34 SGB VIII)
220.879
217.829
240.728
Hilfe zum Lebensunterhalt
(Verwandtenpflege, SGB XII)
36.360
13.393
6.318
nachrichtlich:
Adoptionen
(§ 51 SGB VIII)
412.066
452.078
508.283
Gesamt
20.800.753
19.804.267
25.095.552
Nachrichtlich:
Produkt 060301
Förderung von benachteiligten
jungen Menschen
Aufwand 2014
(in €)
Aufwand 2015
(in €)
Aufwand 2016
(in €)
Sozialpädagogisch begleitete
Wohnform (§ 13 III SGB VIII) 320.576
286.389 740.360
Auch hier soll eine Grafik darstellen, wie sich die Aufwendungen auf die wesentlichen
Leistungen in diesem Jugendhilfefeld verteilen:
18
18
Abbildung 4: Aufteilung der Aufwendungen
Die mit Abstand größte Finanzposition stellt die He imerziehung gemäß § 34 SGB VIII dar. Hier
sind 62 % der Aufwendungen gebunden.
Im Bereich der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII s ind die Aufwendungen insgesamt wegen
höherer Fallzahlen gestiegen (von 6,1 Mio € auf 7,5 Mio €).
Erhöht haben sich auch die Aufwendungen für Hilfen gemäß § 19 SGB VIII – Gemeinsame
Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder.
Die Aufwendungen für die stationären Hilfen zur Erziehung insgesamt sind von 2014 nach 2016
um 20,6 % oder 4,3 Mio € gestiegen.
Diesen Aufwendungen stehen die folgenden Erträge von 2.953.087 € gegenüber:
19
19
Abbildung 5: Erträge
Den größten Anteil stellt die Erstattung von örtlic hen Trägern der Jugendhilfe dar. Dahinter
verbergen sich drei Konstellationen:
a) Kostenerstattung durch das Landesjugendamt für die umA
b) Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII (Ein Pfl egekind lebt seit mehr als zwei Jahren bei
einer Pflegefamilie in Münster. Münster wird örtlic h zuständig, hat aber einen
Kostenerstattungsanspruch an das Jugendamt, in dess en Bereich die Eltern ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben.)
b. Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 SGB VIII (Zuständigkeitswechsel durch Umzug der Eltern von
Münster in einen anderen Jugendamtsbereich.)
Auf die beiden unter b) und c) angeführten Bereiche hat die Stadt Münster keinen Einfluss. Die
Entwicklung der Einnahmen ist daher von faktischen Gegebenheiten abhängig und zufällig. Die
Position lässt sich daher auch nur schwer kalkulier en und wird in der Regel am
Vorjahresergebnis ausgerichtet.
Den zweiten größeren Block stellen die Kostenbeiträ ge für Kinder in der stationären
Erziehungshilfe dar. Mit dem KICK (Kinder- und Juge ndhilfeweiterentwicklungsgesetz) wurde
mit Wirkung zum 01.10.2005 die neue Kostenbeitragsv erordnung erlassen. Sie regelt den
Umfang der Heranziehung von Unterhaltspflichtigen (in der Regel die Eltern) und erleichtert die
Festsetzung des Kostenbeitrages. Das Verfahren wurd e durch das Gesetz zur
Verwaltungsvereinfachung in der Kinder-und Jugendhi lfe ab 01.01.2014 modifiziert. Alle
Kostenbeiträge mussten neu festgesetzt werden. In d er Regel bedeutete dies eine geringere
Kostenbeteiligung, weil die aktuellen wirtschaftlic hen und rechtlichen Entwicklungen
berücksichtigt werden mussten.
20
20
3.4 Budget: Schutz von Kindern und Jugendlichen ( e inschließlich Inobhutnahmen)
Produkt 060504 – Schutz von Kindern und Jugendlichen
Es folgt ein detaillierter Überblick darüber, wie sich die Aufwendungen verteilen:
Produkt 060504
Schutz von Kindern und
Jugendlichen
Aufwand 2014
(in €)
Aufwand 2015
(in €)
Aufwand 2016
(in €)
Inobhutnahme von Kindern und
Jugendlichen (§ 42 SGB VIII)
1.573.866
2.268.319
4.246.370
Maßnahmen des Kinderschutzes
424.646
445.544
494.171
Erzieherischer Kinder- und
Jugendschutz
68.387
74.402
78.018
Gesamt
2.066.899
2.788.265
4.818.559
Die Aufwendungen für die Inobhutnahme sind wegen er höhter Fallzahlen gestiegen, weil die
Plätze über das Kontingent hinaus in Anspruch genom men werden mussten. Dies zeigte sich
insbesondere bei kleinen Kindern unter 6 Jahren.
Die Inobhutnahme von unbegleiteten minderjährigen A usländern (umA) ist im letzten Jahr stark
gestiegen. Hierauf wird im Kapitel 4.4 näher eingegangen.
Abbildung 2: Verwendung der Mittel
Diesen Aufwendungen stehen mit 1.147.542 € Erträge gegenüber, die im Wesentlichen aus
Erstattungen des überörtlichen Trägers resultieren.
21
21
3.5 Budget: Bezirkliche Sozialarbeit und Einglieder ungshilfen
Produkt 060506 – Bezirkliche Sozialarbeit und Eingliederungshilfen
Es folgt ein detaillierter Überblick darüber, wie sich die Aufwendungen verteilen:
Produkt 060506
Bezirkliche Sozialarbeit und
Eingliederungshilfen
Aufwand 2014
(in €)
Aufwand 2015
(in €)
Aufwand 2016
(in €)
Beratung im Rahmen bezirklicher
Sozialarbeit
841.473
912.510
974.860
Hilfen vor Ort für Personen mit
bes. soz. Schwierigkeiten
79.289
88.524
95.802
Ambulante./Teilstationäre
Eingliederungshilfe
1.908.335
2.466.763
3.540.909
Ambulante/Teilstationäre
Eingliederungshilfe junge Vj.
368.659
301.610
313.503
Stationäre Eingliederungs-
hilfe
711.186
689.213
730.151
Stationäre Eingliederungs-
hilfe junge Vj.
1.007.973
878.536
1.127.013
Gutachterliche Stellungnah-
men
15.750
17.599
19.169
Gesamt
4.909.666
5.354.755
6.801.406
Die Aufwendungen für ambulante Eingliederungshilfen steigen weiterhin überproportional an.
Dies hat den Grund in den gestiegenen Fallzahlen fü r Schulbegleitungen (früher als
Integrationshilfen bezeichnet), die im Zeitraum 2014 zu 2016 um fast 50 % angestiegen sind.
Daneben sind die Ausgaben bei den stationären Eingl iederungshilfen für junge Volljährige
gestiegen. Die Fallzahlen sind relativ unverändert und der Grund liegt in den gestiegenen
Fallkosten.
In diesen beiden Bereichen ist auch die überproport ionale Ausgabensteigerung (+ 38,5 %) im
Vergleich zum Jahr 2014 zu sehen.
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien plant, die Eingliederungshilfen als ein
eigenständiges Produkt auszuweisen. Die Überlegunge n zur verwaltungsseitigen Umsetzung
sind noch nicht abgeschlossen.
22
22
Die folgende Abbildung macht den Ressourcenverbrauch deutlich:
Abbildung 7: Aufteilung der Aufwendungen auf die Leistungen für 2016
Den Aufwendungen stehen Erträge von 277.527 € aus der Rückzahlung von Hilfen in Einrichtungen
gegenüber.
23
23
3.6 Finanzentwicklung im 1. Halbjahr 2017
Aufgrund der Entwicklung der Aufwendungen im Bereic h der Hilfen zur Erziehung werden in
2017 Mehraufwendungen in Höhe von 7,5 Mio EUR für u mA und 3,5 Mio EUR für Familien in
der Produktgruppe 0605 "Erzieherische und wirtschaftliche Hilfen für Familien" erwartet.
Für den Bereich der umA besteht für die Stadt Münst er weiterhin die Aufnahmeverpflichtung
von über 200 umA. Dem entsprechend zeigt sich die Z ahl der zu betreuenden bzw. mit Hilfen
zu versorgenden Personen mittlerweile auf einem sta bilen Niveau. Mit dem Absenken der
Quote ist nicht zu rechnen.
Auf der Grundlage der Zahlungen der ersten Monate muss nach derzeitigem Stand für das Jahr
2017 mit einem nochmaligen Anstieg der Aufwendungen gerechnet werden. Nachdem sich
noch zu Beginn des Jahres 2016 die überwiegende Zah l der umA in der Inobhutnahme befand,
hat sich die Zahl der Personen, für die Anschlussma ßnahmen umgesetzt wurden, bis zum
heutigen Zeitpunkt schrittweise erhöht.
Die Entwicklung der einzelfallbezogenen Aufwendunge n kann der folgenden Graphik
entnommen werden:
Nach der Inobhutnahme erfolgen Anschlussmaßnahmen i m Rahmen von Hilfen zur Erziehung,
die allein in 2016 einen Wert von 8,2 Millionen Eur o ausmachten, die einzelfallbezogen
zugeordnet werden konnten. Diese werden auch vom La nd refinanziert. Hinzu kamen
zusätzliche Kosten (vertraglich vereinbarte Kosten für nicht belegte Plätze in
Brückenmaßnahmen, vertraglich vereinbarte Kosten fü r tagesstrukturierende Maßnahmen bei
einem freien Träger, kurzfristige Inobhutnahmen ohn e Nachweise durch Flucht, etc.), die nicht
personenbezogen zugeordnet werden konnten. Diese Ko sten können damit auch nicht
refinanziert werden. Das Amt für Kinder, Jugendlich e und Familien geht von einer
Refinanzierung durch das Land von 95 % aus.
24
24
Darüber hinaus steigen auch die notwendigen Aufwend ungen für die Hilfen zur Erziehung für
Personen, die nicht dem Kreis der umA zuzurechnen s ind. Hauptverantwortlich für diese
Entwicklung sind dabei insbesondere zu erwartende Aufwandssteigerungen bei
● den Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII
● den Hilfen nach § 34 Var. 1 SGB VIII - Reguläre Heimerziehung
● den Hilfen nach § 33 Satz 2 SGB VIII - Vollzeitpflege.
● den Hilfen nach § 33 Satz 1 SGB VIII – Vollzeitpflege.
Den Aufwendungen in den „klassischen Hilfen zur Erz iehung“ stehen in der Regel Einnahmen
gegenüber, deren Höhe nicht in direkter Abhängigkei t zur Summe der gewährten Hilfen stehen
(Rückzahlung gewährter Hilfen, Kostenerstattung von anderen Gemeinden). Aus diesem Grund
kann nicht direkt mit Mehrerträgen aufgrund gestieg ener Aufwendungen gerechnet und geplant
werden.
25
25
3.7 Zusammenfassung
Die Ausgaben für die Hilfen zur Erziehung sind in M ünster in der Entwicklung von 2014/15 bis
2016 deutlich, und zwar um 10,7 Millionen Euro oder 24 %, gestiegen.
In Münster hat der Rat in der Sitzung am 14.12.2016 die Vorlage V/1013/2016, mit der eine
überplanmäßige Mittelbereitstellung von 5,7 Million en Euro vorgeschlagen wurde, einstimmig
beschlossen. Hierbei wurde als Hintergrund erläuter t, dass –entgegen der Annahmen – statt
150 mehr als 212 umA aufgenommen und betreut werden mussten.
Der Anstieg bei den Ausgaben für die HzE für Famili en ist monokausal nicht zu erklären.
Mehrere Faktoren scheinen maßgeblich: Der Hilfebeda rf und die daraus resultierende
Notwendigkeit ist zum Teil auf die sozioökonomische n Lebenslagen junger Menschen und ihrer
Familien zurückzuführen. Anders als noch vor Jahren besteht heute eine größere
Aufmerksamkeit gegenüber einem nicht gelingenden fa miliären Zusammenleben. Die daraus
resultierende veränderte Wahrnehmung der öffentlich organisierten Unterstützungsleistungen
führt daher ebenfalls zu einer erhöhten Inanspruchnahme. 9
Die Untersuchung des Beratungsunternehmens PwC im A mt für Kinder, Jugendliche und
Familien bestätigt für den Bereich der Hilfen zur Erziehung im Fachbenchmark(Zitate) 10 :
Ziffer 3.2 - Fallzahlen: „Die Fallzahlen je Jugende inwohner sind in allen Hilfearten
unterdurchschnittlich und können somit als unauffäl lig bewertet werden. Insbesondere
hervorzuheben sind dabei die (tendenziell kostenint ensiven) stationären Hilfen, bei denen die
Stadt Münster um ca. 33 % unterhalb des Durchschnitts liegt.“
Ziffer 3.2 – Falldauern ambulante Hilfen: „Auch die Anzahl der Fachleistungsstunden je Woche
(bei ambulanten Hilfen) liegt unterhalb des kommuna len Durchschnitts, welcher bei 5,10
Stunden liegt. In Münster beträgt der Wert durchsch nittlich 4,06 Fachleistungsstunden pro
Woche.“
Ziffer 3.2 – Falldauern stationäre Hilfen: „Münster lag bei der Betrachtung der Verweildauer
Heimerziehung und Stationäre Hilfen erneut unter de m Durchschnitt, welcher bei 21,05
Monaten lag. In Münster betrug die durchschnittliche Verweildauer 20,3 Monate.“
Ziffer 3.2 – Fallzahlveränderung: „Insgesamt schnei det Münster im bundesweiten Vergleich
überdurchschnittlich gut ab.“
9 Vgl. HzE – Bericht 2014, S. 52 ff, LWL/LVR , Juli 2014
10 Projekt „NaSa“ – Vorlage V/0502/2017 vom 31.05.2017 und Vertiefungsbericht „Beratungsleistungen
beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien“ vom 28.04.2017
26
26
4. Produktgruppe 06.05 „Erzieherische und wirtschaf tliche Hilfen
für Familien“
4.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage
11
Die Leistungen dieser komplexen Produktgruppe umfas sen den gesamten pädagogischen und
wirtschaftlichen Bereich der ambulanten und station ären Hilfen zur Erziehung (HzE), der
Eingliederungshilfen und Adoptionsaufgaben. Ferner gehören dazu die aufsuchenden
Tätigkeiten der Bezirkssozialarbeit in den Stadttei len, die Wahrnehmung der Gerichtshilfen
(Familien- und Jugendgericht) und des Kinderschutzes. Ebenso zählen dazu auch die Aufgaben
der Beistandschaften und des Unterhaltsvorschusses.
Gesetzliche Grundlagen:
§§ 8a, 14, 18, 19, 20, 21, 27 - 35, 35a, 39 - 42, 50 - 52a, 55, 58a, 59 – 60, 85 – 97c SGB VIII,
§ 1712 BGB, SGB XII und Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
4.2 Nichtberücksichtigung der Produkte 06.05.03, 06 .05.05 und 06.05.06
Die Produkte
060503 – Beistandschaften, Vormundschaften, UVG
060505 – Mitwirkung bei Familien-, Vormundschafts- und Jugendgericht und
060506 – Bezirkliche Sozialarbeit
gehören systematisch zur Produktgruppe 0605, stelle n aber keine Hilfen zur Erziehung gemäß
§§ 27 ff. SGB VIII dar. Sie bleiben daher in der weiteren Darstellung unberücksichtigt.
11 Siehe Produktplan 2016 des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien
Erzieherische und
wirtschaftliche Hilfen
für Familien
0605
Hilfen zur
Erziehung in der
Familie und
eigenen Wohnung
060501
HzE in
Einrichtungen und
Pflegefamilien/
Adoptionen
060502
Beistandschaften,
Vormund-
schaften, UVG
060503
Schutz von
Kindern und
Jugendlichen
060504
Mitwirkung bei
Familien-,
Vormundschafts-
und Jugendgericht
060505
Bezirkliche
Sozialarbeit und
Eingliederungs-
hilfe
060506
27
27
4.3 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten 12
Ziele:
1. Die HzE sollen zwischen dem ambulanten und stati onären Leistungsanteil ein Verhältnis
entwickeln, dass dem Vorrangprinzip ambulanter und ortsnaher Hilfen (> 50 %) entspricht.
2. Fällen von Kindeswohlgefährdung wird bei akuten Risiken ausnahmslos am Meldetag
nachgegangen.
3. Eingliederungshilfen sollen zwischen dem ambulan ten und stationären Leistungsanteil ein
Verhältnis entwickeln, dass dem Vorrangprinzip ambulanter Hilfen (> 80 %) entspricht.
Zielkennzahlen:
Ziel
Ergebnis
2014 2015 2016
Zu 1: Anteil der ambulanten Hilfen an allen HzE-
Leistungen 52 % 50 % 49 %
Zu 2: Anteil der Fälle gem. § 8a SGB VIII, denen am
Meldetag nachgegangen wurde
13 100 % 100 % 100 %
Zu 3: Anteil der ambulanten Fälle zu allen
Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB VIII 86 % 86 % 89 %
Leistungsdaten:
Leistungsdaten
Ergebnis
2014 2015 2016
Anzahl HzE pro 10.000 der 0- bis 21-Jährigen
275 285 288
Anzahl HzE-Fälle (§§ 29 bis 35; 27.2; 41 SGB VIII),
Angaben absolut 1.555 1.633 1.744
Anzahl HzE-Fälle stationär
740 817 881
Anzahl HzE-Fälle ambulant
815 816 863
Anzahl Fälle Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB
VIII 258 322 372
Anzahl Fälle Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB
VIII ambulant 222 283 332
Anzahl Fälle Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB
VIII stationär 36 39 40
12 ebda
13 davon in zwei Drittel der Fälle mit Hausbesuch, Rest anderweitige Erledigung
28
28
Abbildung 8: Entwicklung der Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung
(bezogen auf 10.000 der unter 21-jährigen)
der IKO – Vergleichsring – Auswertungen der Jahre 2014 bis 2016
Die Grafik zeigt, dass die Stadt Münster unter dem Durchschnitt der teilnehmenden Städte liegt
und für 2016 sogar die niedrigste Inanspruchnahmequote ausweist.
4.4 Entwicklung bei den unbegleiteten minderjährigen Ausländern (umA)
Zum 01.11.2015 wurden die gesetzlichen Regelungen d er Inobhutnahme um die Möglichkeit
der Umverteilung von unbegleiteten, minderjährigen Kindern und Jugendlichen mit
Ausländerstatus geändert. Während in früheren Jahre n viele umA nur auf der Durchreise nach
Norden für kurze Zeit in Münster blieben, nehmen je tzt vermehrt Kinder und Jugendliche die
ihnen angebotene Hilfe und Schutz in Münster an. Se it November 2015 werden vom
Jugendamt Münster über anfänglich 89 Fälle in sukze ssiver Steigerung nun ca. 220
ausländische Kinder und Jugendlichen von den freien Trägern der Jugendhilfe – in den
verschiedensten Hilfearrangements - versorgt und be treut. Die Kinder und Jugendlichen
stammen aus den verschiedensten Herkunftsländern mi t den Schwerpunkten Afghanistan,
Syrien, Marokko, Irak, Eritrea, Algerien und Somalia.
Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Münster wird seit November 2015 durch
Berichtsvorlagen regelmäßig über die aktuelle Situa tion, das Verfahren sowie die Entwicklung
informiert (V/0971/2015, V/0094/2016, V/0279/2016, V/0387/2016, V/0687/2016, V/0855/2016,
V/0098/2017, V/0260/2017).
Die Situation von unbegleiteten minderjährigen Flüc htlingen bietet nach der Ankunft in
Deutschland, neben der nicht aufzuschiebenden Notwe ndigkeit von materieller Versorgung
(Unterbringung, Kleidung, Nahrung und medizinische Basisversorgung…), vielerlei
Herausforderungen.
0
50
100
150
200
250
300
350
400
450
2014 2015 2016
273 297 282
389 384 407
229 249 282
Inanspruchnahmequote HzE Leistungen pro 10.000 der unter 21 jährigen
(Anzahl erreichte jungen Menschen)
Münster
IKO Durchschnitt
IKO Min
29
29
Die jungen Menschen
• haben traumatische Erfahrungen im Herkunftsland und/oder auf der Flucht gemacht,
• müssen den Verlust / die Trennung von Familienangeh örigen und die Angst um die
Zurückgebliebenen verkraften,
• sehen sich hier einem nicht zu unterschätzenden „Kulturschock“ gegenüber,
• haben Verpflichtungen und Aufträge gegenüber Familienangehörigen im Herkunftsland,
• werden durch Landsleute und Schlepper beeinflusst, die noch „Rechnungen“ offen
sehen,
• sind mangelhaft über die ausländer- und asylrechtlichen Verfahren informiert.
Bund, Land und Kommunen, hier insbesondere die Kinder- und Jugendhilfe, waren 2015/2016
auf diesen starken Zuzug von Jugendlichen aus den unterschiedlichsten Ländern so nicht
vorbereitet.
Die Umsetzung der sich zum Teil wöchentlich ändernd en gesetzlichen Vorgaben und
Zuweisungszahlen, der massive und schnelle Ausbau d er Betreuungsmöglichkeiten bei den
freien Trägern der Jugendhilfe, die interne Organis ation, sei es im pädagogischen oder im
verwaltungstechnischen Bereich, haben den öffentlic hen Träger und ebenso die freien Träger
vor große Herausforderungen gestellt. Mit einem str ukturierten Verfahren wurde der Umgang
mit dieser Herausforderung für alle Beteiligten erleichtert (siehe umseitig).
Die Fluchtgründe der Kinder und Jugendlichen sind v ielfältig; Verfolgung, Krieg, Tod und
Perspektivlosigkeit angesichts der Auflösung jeglicher staatlicher und humanitärer Strukturen.
Gerade in den ersten Monaten der Betreuung zeigen v iele der jungen Menschen eine
erstaunliche Stärke und Resilienzen, aber im Laufe der Zeit wird dann deutlicher, dass eine
große Anzahl von ihnen aufgrund traumatischer Erleb nisse erkrankt ist. Die Folgen sind
chronische Schmerzzustände, unkontrollierbare Erinnerungen, Schlafstörungen mit Alpträumen,
psychosomatische Beschwerden, Konzentrations- und G edächtnisstörungen sowie schwere
Depressionen, Drogen- und Alkoholkonsum, geringe S tressbelastungsfähigkeit, aber auch
nicht tolerierbares Verhalten, Schwierigkeiten sich einzuordnen oder Anpassungsleistungen zu
erbringen. Möglicherweise auch gerade deshalb, weil sie sich endlich sicherer fühlen und
adäquates jugendliches Verhalten auch eine „rebellische“ Seite beinhaltet.
Die öffentliche und freie Kinder- und Jugendhilfe d er Stadt Münster hat diese Herausforderung
mit besonderem Engagement angenommen und in beeindr uckender Weise ihren Beitrag
geleistet. In gemeinsamer Anstrengung aller Beteili gten wurde genau diesen Kindern und
Jugendlichen, die alleine eine über Monate andauern de Fluchtgeschichte hinter sich gebracht
haben, eine neue Heimat und Sicherheit geboten. Es wird nun darauf ankommen, dass aus der
bisherigen „Fluchthilfe“ eine „Integrationshilfe“ gestaltet werden kann. Viele Jugendliche und
junge Volljährige werden und können - auch wenn sic h die Lage in ihren Heimatländern
entspannen sollte – aus den verschiedensten Gründen nicht in ihr Heimatland zurück.
Wesentlich wird sein, ob ihnen durch eine schulisch e und berufliche Qualifizierung eine
gesellschaftliche Teilhabe in Münster ermöglicht wird.
30
30
31
31
5. Produkt 06.05.01 „Hilfen zur Erziehung in der ei genen Wohnung“
5.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage (ambulante un d teilstationäre Hilfen)
14
H z E sichern das Recht junger Menschen bis 18 Jahr en auf Erziehung in ihrer Familie, wenn
Eltern bzw. Personensorgeberechtigte (nachfolgend Eltern genannt) diese Aufgabe nicht aus ei-
gener Kraft ganz oder teilweise einlösen können. Sie unterstützen Eltern bei der Wahrnehmung
ihrer Erziehungsaufgaben und dienen der Förderung und Stabilisierung der psychosozialen und
schulischen Entwicklung des Kindes oder Jugendliche n. Vorrangiges Ziel der sozialpäda-
gogischen Beratung und Unterstützung ist die Hilfe zur Selbsthilfe. Ambulante und teilsta-
tionäre Hilfen tragen dazu bei, die Situation in den Familien oder bei den einzelnen jungen Men-
schen so zu verändern, dass die Betroffenen ihr Leb en trotz schwieriger Bedingungen wieder
selbständig führen können. Der Erhalt des familiäre n Zusammenlebens und die weitgehende
Vermeidung stationärer Erziehungshilfe sind grundle gende Zielrichtungen der Hilfen. Die Hilfen
sind grundsätzlich zeitlich befristet. Dies gilt auch für Hilfen für junge Volljährige.
Gesetzliche Grundlage: §§ 27 – 32, 35 und 41 SGB VIII.
5.2 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten
15
Ziele:
1. Der Anteil der ambulanten Leistungen am Gesamtvo lumen an allen HzE-Leistungen soll
dauerhaft auf 55 % steigen.
2. Ab 2010 sollen innerhalb von 18 Monaten zu 80 % (Standard) die Familien in der Lage sein,
ihren Alltag ohne weitere ambulante Hilfe (Sozialpä dagogische Familienhilfe (SPFH) und
Erziehungsbeistand) wieder selbst zu bewältigen.
3. Die festgelegten Leistungskontingente für Erzieh ungsbeistandschaften und SPFH
(Jahresstunden) in Höhe von 75.000 Stunden (Umstell ung von Brutto- auf Netto-
Fachleistungsstunden, davon 51.000 Stunden SPFH und 24.000 Stunden
Erziehungsbeistandschaft) werden als Standardvolume n eingehalten, sofern der
Rechtsanspruch keine Abweichung erfordert.
16
Zielkennzahlen:
Ziel
Ergebnis
2014 2015 2016
Zu 1: Anteil der ambulanten Hilfen an allen HzE-
Leistungen 52% 50 % 49 %
Zu 2: Anteil der SPFH, die nach 18 Monaten beendet
worden sind 88% 88 % 93 %
Zu 2: Anteil der Erziehungsbeistandschaften, die nach
18 Monaten beendet worden sind 98% 93 % 90 %
Zu 3: Anzahl verbrauchter Stunden SPFH und ErzBei
65.417 69.230 73.188
14 Siehe Produktplan 2016 des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien
15 ebda
16 Die Erfüllung der Rechtsansprüche geht der Einhaltung von Zielkennzahlen vor.
32
32
Leistungsdaten:
Leistungsdaten
Ergebnis
2014 2015 2016
Anzahl der HzE-Fälle (§§ 29 bis 35; 27.2; 41 SGB
VIII) gesamt 1.555 1.633 1.744
Anzahl der HzE-Fälle (§§ 29 bis 32; 27.2, 41 SGB
VIII) ambulant 815 816 863
Anzahl der Fälle in heilpädagogischen Tagesgruppen
[HTG](am 31.12. lfd. u. beendete Fälle) 88 90 90
Anzahl der Fälle SPFH (am 31.12. lfd. u. beendete
Fälle) 329 347 380
Anzahl der beendeten Fälle SPFH
172 161 176
Anzahl der Fälle SPFH, die nach 18 Monaten beendet
worden sind 151 142 164
Anzahl der Fälle Erziehungsbeistand (am 31.12. lfd.
u. beendete Fälle) 193 190 191
Anzahl der beendeten Fälle Erziehungsbeistand
113 107 92
Anzahl Fälle Erziehungsbeistand, die nach 18
Monaten beendet worden sind 111 100 83
Jahresstunden SPFH
44.079 48.518 53.109
Jahresstunden Erziehungsbeistand
21.336 20.712 20.079
5.3 Fallzahlenentwicklung
Die Fallzahlen in der ambulanten HzE verlaufen in M ünster scheinbar wie in einer Sinuswelle.
Nachdem die Fallzahlen von 2012 bis 2014 gesunken s ind, sind sie in 2016 wieder auf dem
Niveau von 2012. Eine abschließende Erklärung oder Bewertung ist noch nicht möglich, zumal
sich hier eine Wellenbewegung seit 2012 abzeichnet.
Für die Entwicklung der Fallzahlen und Stundenverbr äuche sind in der ambulanten
Erziehungshilfe die Sozialpädagogische Familienhilf e (§ 31 SGB VIII) und die
Erziehungsbeistandschaft (§ 30 SGB VIII) entscheide nd. Sie bilden einen Anteil von 66% der
Fallzahlen.
Der Trend in den beiden ambulanten Hilfen war in de n vergangenen Jahren oft gegenläufig. Im
Berichtszeitraum steigen die Zahlen in der Sozialpä dagogischen Familienhilfe isoliert. Die
Fallzahlen in der Erziehungsbeistandschaft bleiben dagegen ebenso stabil wie die anderen
ambulanten Hilfen. Dort, wo Kinder von 10 bis 16 Ja hren im Mittelpunkt der Hilfe stehen, ist die
33
33
Abgrenzung der beiden Hilfearten schwierig. In der Beurteilung der Fallzahlenwicklung und
Stundenverbräuche sind sie eher gemeinsam zu betrac hten. Im Ergebnis steigt der
Stundenverbrauch im Berichtszeitraum jährlich um je weils ca. 6%. Wurden im Jahr 2014 noch
65.417 Fachleistungsstunden verbraucht, so stieg di eser Wert bis ins Jahr 2016 auf 73.188
Stunden. Dies entspricht in der Summe der Fallentw icklung, sodass davon ausgegangen
werden kann, dass die Stunden pro Fall im Wesentlichen gleich geblieben sind.
Die Zielkennzahlen zur Beendigungsquote (80% der Fä lle werden innerhalb von 18 Monaten
beendet) wurden im Jahr 2016 in der Erziehungsbeist andschaft mit 90% und in der
Sozialpädagogischen Familienhilfe mit 93% deutlich übertroffen.
5.4 Einzelfeststellungen
Die Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) ist eine etablierte Hilfeform, die sich
aufgrund ihres zugehenden Charakters und ihrer oft sehr milieunahen und niedrigschwelligen
Vermittlungsform als erfolgreiche Hilfe erweist. Mu ltiproblemfamilien, Familien mit latenten
kindesgefährdenden Problemlagen, Familien in Armuts situationen usw. sind die typischen
Bezieher dieser Hilfe, auf deren Existenz und Sinnh aftigkeit oft auch dritte Beteiligte, wie z. B.
Lehrerinnen oder Ärzte, verweisen. Der Bekanntheits grad dieser Hilfe dürfte inzwischen recht
hoch liegen, sodass hier in der Regel auch eine hoh e Akzeptanz seitens der Adressaten und
deren Umfeld bestehen.
Die Fallzahlen in der Sozialpädagogischen Familienhilfe in Münster hatten in den letzten Jahren
eine stetig steigende Tendenz. Nachdem die Zahlen z wischenzeitlich zurückgegangen sind,
sind sie im Berichtszeitraum kontinuierlich weiter jedes Jahr gestiegen und haben jetzt wieder
den Stand von 2012 erreicht.
Die Erziehungsbeistandschaft (§ 30 SGB VIII) ist eine ähnlich etablierte Hilfeform, wie die
Sozialpädagogische Familienhilfe, die sich aufgrund ihres zugehenden Charakters und ihrer
sehr milieunahen und niedrigschwelligen Vermittlungsform als erfolgreiche Hilfe erweist.
Mit der Hilfe werden insbesondere Jugendliche in de r Ablösephase angesprochen, die oft aus
Familien mit den Indikationen „latente kindesgefähr dende Problemlagen“, „Multipro-
blemfamilien“, Familien mit Leistungen aus Transfermitteln, usw. entstammen.
Die Fallzahlen bei dieser Hilfe sind seit 2013 leic ht zurückgegangen und schwanken im
Berichtszeitraum auf einem Niveau von knapp 190 Fällen
Ambulante Erziehungshilfe wird in Münster in der Re gel als Erziehungsbeistandschaft oder
Sozialpädagogische Familienhilfe geleistet. Das hat zur Folge, dass die Leistung intensive
sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) traditionell in Münster nur eine
untergeordnete Rolle spielt. In der Münsterschen Ju gendhilfepraxis wird auch ein
Unterstützungsbedarf für ältere Jugendliche in der Regel als Erziehungsbeistandschaft
erbracht, mit entsprechender Auswirkung auf die dor tigen Fallzahlen. Die Gewährung einer
sozialpädagogischen Einzelbetreuung ist für diese Z ielgruppe dagegen eher die Ausnahme.
Entsprechend bewegen sich die Jahresfallzahlen in d en Jahren 2014 bis 2017 im einstelligen
Bereich.
Die Heilpädagogischen Tagesgruppen (§ 32 SGB VIII) und die Heilpädagogischen Horte (§
27 Abs. 2 SGB VIII) sind Hilfen auf der Schnittstelle der ambulanten U nterstützung der
Erziehungsleistung im Elternhaus und der Teilversor gung von Kindern in gruppenbezogenen
Angebotsformen einer Einrichtung, die sich an die t äglichen Schulbesuch anschließt. Nach
einer aktuellen Auswertung über WIMES sind die teil stationären Hilfen sehr wirksame Hilfen,
die sich durch eine niedrige Abbruchquote und eine hohe Effektstärke auszeichnen.
34
34
6. Produkt 06.05.02 „Hilfen zur Erziehung in Einric htungen und
Pflegefamilien“
6.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage (stationäre H ilfen)
17
Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen und Pflegefam ilien umfassen die Unterbringung und
Erziehung von jungen Menschen bis 18 Jahren sowie v on Vätern/Müttern mit ihren Kindern in
einer Einrichtung der Jugendhilfe. Voraussetzung is t, dass das Wohl und/oder die Erziehung in
der Herkunftsfamilie allein oder durch ambulante un d teilstationäre Hilfen nicht mehr
sichergestellt werden kann. Die Hilfen sollen gewäh rleisten, dass junge Menschen, die in ihren
Familien nicht angemessen gefördert werden können, zeitlich befristet oder dauerhaft einen
neuen Lebensmittelpunkt finden, in dem ihr Recht au f Erziehung und Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben eingelöst wird. Bei statio nären Erziehungshilfen bleibt die Stärkung
der Erziehungsfähigkeit der Eltern ein wesentliches Ziel der Leistungsgewährung.
Kinder unter 18 Jahren, die zur Adoption vermittelt werden sollen, werden mit
Adoptionsbewerber/-innen mit dem Ziel der Kindesannahme zusammengeführt.
Gesetzliche Grundlagen: §§ 19, 21, 27, 33-35 und 41 SGB VIII
6.2 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten
18
Ziele:
1. Der Anteil der stationären Hilfen an allen HzE-L eistungen soll auf 45 % reduziert und
anschließend auf diesem Niveau beibehalten werden.
2. Eine Rückkehr der / des Minderjährigen wird in 50 % der Fälle erreicht.
3. Mindestens 75 % aller neu in Heimerziehung aufge nommenen Minderjährigen sollen
innerhalb von Münster untergebracht werden.
4. Mindestens 38 % aller Empfänger/innen von statio nären HzE sollen in Vollzeitpflege betreut
werden.
Zielkennzahlen:
Ziel
Ergebnis
2014 2015 2016
Zu 1: Anteil der stationären Hilfen an allen HzE-
Leistungen (in %) 48% 50 % 51 %
Zu 2: Anteil Minderjährige in Heimerziehung, die in
ihre Herkunftsfamilie zurückgeführt werden 49% 46 % 56 %
Zu 3: Anteil der Minderjährigen in Heimerziehung, die
in Münster untergebracht werden 77% 78 % 96 %
Zu 4: Anteil der Vollzeitpflegefälle an allen stationären
Hilfen (Ausnahme: Kostenerstattung) 45% 45 % 46 %
17 Siehe Produktplan 2016 des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien
18 ebda
35
35
Leistungsdaten:
Leistungsdaten
Ergebnis
2014 2015 2016
Anzahl der HzE-Fälle (§§ 29 bis 35; 27.2; 41 SGB
VIII) gesamt 1.555 1.633 1.744
Anzahl der HzE-Fälle (§§ 33, 34 SGB VIII) stationär
740 817 881
Anzahl Fälle Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII)
280 315 350
Anzahl Fälle Heimerziehung (§ 34 SGB VIII)
348 388 415
Anzahl neu untergebrachter Fälle gem. § 34 SGB VIII
101 95 109
Anzahl neu untergebrachter Fälle gem. § 34 SGB VIII
in Münster 78 74 105
6.3 Fallzahlentwicklung und Einzelfeststellungen
Heimerziehung (§34 SGB VIII) sichert Kindern und Jugendlichen sowie jungen Erwac hsenen
vorübergehend oder auf längere Zeit – aber immer be fristet - einen Lebensmittelpunkt
außerhalb der eigenen Familie, wenn deren Eltern in folge individueller, sozialer oder
gesellschaftlicher Probleme mit der Erziehung überfordert sind.
Mit der weltweiten Entwicklung, dass Menschen auf d er Flucht vor Krieg, Krisen und Armut
sind, leistet hier die „Heimerziehung“ bzw. die „st ationäre Hilfe zur Erziehung“ einen weiteren
wesentlichen Beitrag zur Sicherung der Grundbedürfn isse nach Versorgung und Schutz von
Kindern und Jugendlichen aus den verschiedensten Krisenregionen, Erdteilen und Ländern.
Die Leistungsdaten belegen die Entwicklung. Ihr Einfluss auf die Statistik und Kennzahlen ist so
erheblich, dass Jahresvergleiche der Fallzahlentwicklung fast unmöglich werden. Aussagen zur
Inanspruchnahme einer „Hilfe zur Erziehung“ außerha lb der Familie stehen unter dem
Vorbehalt, dass die konkrete Anzahl der unbegleitet en minderjährigen Flüchtlinge nicht ganz
genau „herausgerechnet“ werden kann. Festzustellen ist, das der Anteil der Migranten in den
Hilfen zur Erziehung stetig zugenommen haben. Sie m achen derzeit ca. 30% aller stationären
Hilfen zur Erziehung in Einrichtungen der Jugendhilfe aus.
Von 2012 bis 2014 ist die Anzahl der Kinder und Jug endlichen kontinuierlich von 395 auf 348
Fälle gesunken. In 2015 nahm die Anzahl – nun aussc hließlich als Leistung für junge
Flüchtlinge wieder zu und erreichte 2016 mit 415 be treuten jungen Menschen in Einrichtungen
über Tag und Nacht einen bis daher nicht bekannten Höchstwert.
Vollzeitpflege in Pflegefamilien (§ 33 SGB VIII)
Der für die Heimerziehung gültige Trend, die Aufnah me von vielen unbegleiteten Kindern und
jugendlichen Ausländern aufgrund weltweiter Krisen, gilt in Teilen auch für die Vollzeitpflege
nach § 33 SGB VIII. Es gab erfreulich viele Pflegef amilien, die sich als „Gastfamilien“
entschlossen haben, Kinder und Jugendliche bei sich aufzunehmen. Die Fachkräfte der freien
36
36
Träger der Jugendhilfe entwickelten besondere Beratungs- und Unterstützungskonzepte, da die
besonderen Herausforderungen an die Betreuung und V ersorgung im engen familiären Kontext
nicht bekannt waren und von allen Beteiligten ein e rhebliches Maß an Lernbereitschaft und
Flexibilität abforderte.
Der Anteil der „Vollzeitpflege“ an den stationären „Hilfen zur Erziehung“ ist über die
Berichtsjahre hinweg stetig gewachsen und beträgt nun nahezu konstant 45%.
Das Pflegekinderwesen steht in den letzten Jahren i n vielerlei Hinsicht vor neuen
Herausforderungen. Pflegekinder bringen ihre indivi duelle Geschichte und Problematiken mit.
Die Anforderungen an Pflegeeltern oder „erziehende“ Verwandte und Großeltern sowie an
Patenfamilien sind stetig gewachsen. Kinder mit Ent wicklungsbeeinträchtigungen oder
Behinderungen sowie Jugendliche aus Kriegs- und Kri sengebieten konnten in für sie passende
Pflegefamilien vermittelt werden.
In den Leistungsdaten „fehlen“ (allerdings) alle Ki nder und Jugendliche, die in einer
Familienpflege nach § 54 Abs. 3 SGB XII leben und d ort aufgrund ihrer Behinderung einer
besonderen Betreuung und Förderung bedürfen, da für sie der örtliche bzw. der überörtliche
Träger der Sozialhilfe zuständig ist. In Münster kö nnen Pflege- und Herkunftseltern aber schon
jetzt die Vorteile einer „inklusiven Zuständigkeit“ der Jugendhilfe erfahren, da sie durch regional
zuständige Hilfeplaner/-innen im Kommunalen Soziald ienst des Jugendamtes begleitet und
unterstützt werden.
In einem Workshop der in Münster tätigen Pflegekind erfachdienste in freier und öffentlicher
Trägerschaft wurden gemeinsame fachliche Standards von (Dauer-) Vollzeitpflegen im
Spannungsfeld von Leistungsangebot, Elternrechten u nd kindlichen Bedürfnissen seit 2003
erstmalig wieder bilanziert und entsprechend der ge sellschaftlichen und familienrechtlichen
Entwicklung abgestimmt. Dabei sind Pflegefamilien als „Dienstleister“ einer öffentlichen Hilfe zur
Erziehung im privaten Raum auf kompetente und quali fizierte Beratungsdienste angewiesen.
Pflegeeltern erleben sich vielfach als „öffentliche Familie“ im Spannungsverhältnis zwischen
ihrem Bedürfnis nach Selbstbestimmung und Privathei t und der Notwendigkeit, sich den
entsprechenden Unterstützungs- und Beratungsangeboten der professionellen Helfer zu öffnen.
Es wurde erstmalig für Vollzeitpflegen nach § 33 Sa tz 1 SGB VIII ein einheitliches
Betreuungsverhältnis 1:40 vereinbart. Ebenso wurde die bisherige Praxis der einmaligen
Beihilfen für Pflegefamilien überprüft und den akt uellen Gegebenheiten angepasst, da die
Wertschätzung der Arbeit der Pflegeeltern sich auch in deren finanzieller Anerkennung zeigt.
37
37
7. Produkt 06.05.04 „Schutz von Kindern und Jugendl ichen“
7.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage
19
Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist, Kinder und Jugendliche vor negativen Einflüssen auf
ihre Entwicklung zu schützen. Dies gilt sowohl für äußere Einflüsse, wie z. B. durch Medien
oder Peer-Groups, als auch für sich direkt auf den/ die Minderjährige/n beziehende Handlungen
wie Vernachlässigung, Misshandlung und Missbrauch.
Der gesetzliche Auftrag reicht von der Vermeidung d er Entstehung gefährdender Situationen
über die schnelle Abwendung dieser Situationen bis hin zu Maßnahmen, die das erneute
Entstehen gefährdender Situationen verhindern sollen.
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien nimmt seinen Schutzauftrag gemäß § 8a SGB
VIII aktiv war und richtet seine Hilfeangebote danach aus.
Reichen Hilfen im Einzelfall nicht aus oder werden diese von den Personensorgeberechtigten
abgelehnt, wird das Familiengericht angerufen. Mind erjährige werden entweder als
Selbstmelder oder vom Amt für Kinder, Jugendliche und Familien in Obhut genommen bzw. von
anderen Stellen zugeführt, wenn andere Maßnahmen ni cht zur Gefahrenabwendung
ausreichen. Gefährdungsfälle des Kommunalen Soziald ienstes (KSD) mit komplexem
Beratungsbedarf werden im multiprofessionellen Team der Clearingstelle (Ärztliche
Kinderschutzambulanz) beraten.
Rechtliche Grundlagen: §§ 8a, 14, 42 und 42a SGB VIII
7.2 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten
20
Ziele:
1. Die Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) dauert in minde stens 90 % der Fälle längstens 10
Werktage.
2. In allen Fällen mit der höchsten Gefährdungsstuf e gemäß § 8a SGB VIII (unmittelbare und
gegenwärtige Gefahr), in denen sich das Kind im Hau shalt der Eltern aufhält, findet noch am
Tag der Meldung eine persönliche Kontaktaufnahme statt.
Zielkennzahlen:
Ziel
Ergebnis
2014 2015 2016
Zu 1: Anteil der Inobhutnahmen, die längstens 10
Werktage dauerten 82% 70 % 93 %
Zu 2: Anteil der Fälle mit höchster Gefährdungsstufe
(bei Aufenthalt des Kindes im elterlichen Haushalt),
an denen am Tag der Meldung eine pers. Kontakt-
aufnahme stattgefunden hat
100 % 100 % 100 %
19 Siehe Produktplan 2016 des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien
20 ebda
38
38
Leistungsdaten:
Leistungsdaten
Ergebnis
2014 2015 2016
Anzahl der Inobhutnahmen
211 292 345
7.3 Fallzahlenentwicklung
21
Zahlen, Daten, Fakten zum Produkt 201 4 201 5 2016
Anrufungen des Familiengerichts gem. § 8 a, Abs.3
SGB VIII i.V.m. § 1666 BGB
39 37 41
Einsätze der KSD-Rufbereitschaft
258 251 296
Zahl der Gefährdungseinschätzungen gem. § 8a
22
240 268 354
7.4 Einzelfeststellungen
Der Aufgabenbereich Kinderschutz umfasst im Wesentl ichen sämtliche Aktivitäten des
Kinderschutzes inklusive der familiengerichtlichen Maßnahmen und den Bereich der
Inobhutnahmen 23 .
Mit der Einführung des § 8a SGB VIII hat der Kinder schutz an programmatischer Bedeutung in
der Gesellschaft und insbesondere der Jugendhilfe g ewonnen. Im Bereich des Kinderschutzes
geben die Fallzahlen kein einheitliches Bild ab. Vi elmehr muss unterschieden werden zwischen
den Zahlen, die ein konkretes Eingreifen des Jugendamtes im Sinne des Wächteramtes gemäß
§ 8a SGB VIII erfordern und andererseits der Fallza hlen, die de facto mit einem Hilfeangebot
verbunden sind, wie z. B. der Inobhutnahme oder häufig die Rufbereitschaftseinsätze.
Die Zahl der Anrufungen des Familiengerichts ist in den letzten 3 Jahren zunächst von 39 in
2014 auf 37 in 2015 gesunken. 2016 erfolgten dann 4 1 familiengerichtliche Anrufungen. Die
geringen Schwankungen in Münster sind im Verhältnis zu den bundesweit ansteigenden
Fallzahlen unauffällig.
Bundesweit erfolgten in 2010 15.924 familiengericht liche Anrufungen. Dieser Wert verdoppelte
sich fast bis 2015 auf 29.405 Anrufungen (Statistis ches Bundesamt). Dies belegt eine
bundesweit anhaltende Sensibilisierung für das Thema Kindeswohlgefährdung.
Inobhutnahmen haben sich in Münster in den Jahren 2010 bis 2013 auf einen Umfang von 90
bis 123 Fälle eingependelt. Zu einer
deutlichen Steigerung kam es in 2014 mit 211, in 20 15 mit
292 und 2016 mit 345 Inobhutnahmen. Dieser starke A nstieg ist auf die Zunahme der Einreise
von unbegleiteten minderjährigen Ausländern (umA) z urückzuführen. Von den 292
Inobhutnahmen in 2015 betrafen allein 204 umA (69,8 %) und von den 345 Inobhutnahmen in
21 ebda
22 seit 2012 gibt es eine neue LDS Statistik (Teil I 8)
23 Aufgaben des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes werden hier nicht behandelt.
39
39
2016 bezogen sich 215 auf umA (62,3 %). Grundsätzli ch lässt sich die Anzahl der
Inobhutnahmen nicht direkt beeinflussen, weil entwe der Zuweisungen durch Dritte (wie z.B.
Polizei) erfolgen, die Kinder/Jugendlichen auf eige ne Initiative (sog. Selbstmelder) um
Inobhutnahme bitten oder eben minderjährige Ausländ er unbegleitet aufgegriffen werden.
Erhebliche Schwankungen sind somit die Folge.
Die Rufbereitschaftseinsätze des KSD befassen sich überwiegend mit akuten Krisen und
kindesgefährdenden Situationen außerhalb der üblich en Dienstzeit. Das professionell
aufgebaute Rufbereitschaftssystem ermöglicht der Po lizei eine uneingeschränkte ganzjährige
Erreichbarkeit des KSD-Notdienstes außerhalb des re gulären Dienstbetriebs. Seit 2006 (92)
haben sich die Einsätze mittlerweile mehr als verdreifacht. Von 2015 (251) auf 2016 stiegen die
Aktivitäten der KSD-Rufbereitschaft noch einmal um 18 % auf 296 Einsätze.
Gefährdungseinschätzungen sind nach dem Bundeskinde rschutzgesetz zu erfassen, wenn
dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für eine Kin deswohlgefährdung bekannt werden,
sich das Jugendamt bei Erforderlichkeit einen unmit telbaren Eindruck von dem/der
Minderjährigen und seinem/seiner persönlichen Umgeb ung verschafft hat (z. B. durch einen
Hausbesuch) und die Einschätzung des Gefährdungsrisikos anschließend im Zusammenwirken
mehrerer Fachkräfte im KSD erfolgt ist.
Die Anzahl der Gefährdungseinschätzungen (pro Kind/ Jugendlichen) auf Grund erfolgter
Gefährdungsmeldungen an den KSD ist in 2015 gegenüber dem Vorjahr (240) um 28 (11%) auf
268 gestiegen. 2016 erfolgte dann eine erhebliche S teigerung um 86 (32%) auf 354
Gefährdungseinschätzungen. Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass nicht jede Meldung einer
Kindeswohlgefährdung entspricht: So entsprachen nach fachlicher Einschätzung und Prüfung in
2014 52%, in 2015 47% und in 2016 62% der Meldungen keiner Gefährdung oder keiner
Gefährdung, aber mit Hilfebedarf. Dieses Statistikb ild, dass bei der Hälfte der Meldungen keine
Gefährdung vorliegt, findet sich auch auf Bundesebe ne (Statistisches Bundesamt) und in NRW
(IT.NRW) wieder.
Die in den letzten Jahren stetig steigenden Zahlen, insbesondere bei den Einätzen der KSD-
Rufbereitschaft und den Gefährdungsmeldungen, sind das Ergebnis einer wachsenden
Aufmerksamkeit und Sensibilität der Gesellschaft un d ihrer Institutionen für den Kinderschutz.
Vor allem haben Eltern, Verwandte, Bekannte, Nachba rn oder Einrichtungen der Jugendhilfe,
Polizei/Gericht/Staatsanwaltschaft, Schulen und Kra nkenhäuser mögliche
Kindeswohlgefährdungen bekannt gemacht.
40
40
8. Produkt 06.05.06 „Bezirkliche Sozialarbeit und
Eingliederungshilfen“
8.1 Erläuterung und Auftragsgrundlage
24
Eingliederungshilfen sind Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen zu gewähren, wenn
ihre seelische Gesundheit nachhaltig gefährdet oder beeinträchtigt ist. Mit Eingliederungshilfen
soll eine persönliche und schulische / berufliche I ntegration im Sinne einer Chancengleichheit
gesichert werden, um eine dauerhafte Sozialleistungsunabhängigkeit zu verhindern.
Rechtliche Grundlagen: §§ 35a und 41 SGB VIII, §§ 53 ff SGB XII
8.2 Entwicklung der Ziele, Kennzahlen, Indikatoren und Leistungsdaten
25
Ziele:
1. Vorrangiger Einsatz ambulanter Angebote (mindest ens 2/3) zur Integration in Schule, Arbeit
und Beruf.
Zielkennzahlen:
Ziel
Ergebnis
2014 2015 2016
Zu 1: Anteil der ambulanten Fälle an allen
Eingliederungshilfen.
86 % 86 % 89 %
Leistungsdaten:
Leistungsdaten
Ergebnis
2014 2015 2016
Anzahl der Eingliederungshilfen
258 322 372
8.3 Fallzahlenentwicklung
26
Zahlen, Daten, Fakten zum Produkt 201 4 201 5 201 6
Anzahl der Eingliederungshilfen ambulant
222 283 332
Anzahl der Eingliederungshilfen stationär
36 39 40
Anzahl der Eingliederungshilfen für junge Volljährige
81 85 94
24 Siehe Produktplan 2016 des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien
25 ebda
26 ebda
41
41
8.4 Einzelfeststellungen
Eingliederungshilfen für seelisch behinderte oder v on einer solchen Behinderung bedrohte
Kinder und Jugendliche sind zu einem wichtigen Arbe itsfeld der Jugendhilfe geworden. Der
Anteil an allen Leistungen der Jugendhilfe wächst kontinuierlich.
Die Anzahl der Hilfeleistungen hat – nicht nur in M ünster – stetig zugenommen. Entgegen der
ursprünglichen UN – Resolution werden immer mehr Hi lfe- und Unterstützungsleistungen für
Kinder- und Jugendliche notwendig, da insbesondere Schul- und Lebensorte für Kinder sich
zwar inklusiv ausrichten, aber „Leistungen zur Teil habe“ sich nur durch die Verfolgung
individueller Rechtsansprüche generieren lassen. Au s diesem Grunde nahm die Anzahl der zu
gewährenden schulischen Integrationshilfen immer weiter zu.
Dies entspricht im Grund nicht der Idee einer inklusiven Gesellschaft.
Entwicklung in Münster
Es gab in Münster noch nie so viele Kinder und Juge ndliche, bei denen eine „seelische
Behinderung“ fachärztlich diagnostiziert worden ist , um den Besuch einer Regelschule zu
ermöglichen.
Verschiedenste Studien belegen zwar die Zunahme von psychischen Erkrankungen bei Kindern
und Jugendlichen. Eine Auswertung unserer Statistik zeigt jedoch, dass (fast) ausschließlich im
Kontext „Teilhabe“ und „angemessene Schulbildung“ E ingliederungshilfen angefragt bzw.
beantragt werden.
In der Regel werden Eltern von Kindern mit besonder em Förderbedarf angehalten, Anträge für
Integrationshilfen (= Schulbegleitung) zu stellen, da die Regelschulen nicht über ausreichende
strukturelle und personelle Ressourcen verfügen, ei nen gemeinsamen Unterricht zu
ermöglichen.
Wie die „Leistungsdaten“ der zurückliegenden Jahre und die Statistik „Anzahl der
Eingliederungshilfen ambulant“ belegen, ist die Ste igerung der Fälle und Leistungen fast
ausschließlich im Zusammenhang mit der Gewährung vo n Schulbegleitung und unabhängig
von der Schulform zu sehen.
Jahr 2014
2015 2016
Anzahl 222 283 332
Zuwachs +47 + 61 + 49
In Prozent + 26,9 + 27,5 + 17,3
Dieser Trend ist nur mit einer Neuorientierung der schulischen Integration und Inklusion zu
stoppen bzw. zu verändern. Solange das Schulgesetz für NRW (§ 92 SchulG-NRW) die
jeweiligen Rehabilitationsträger mit einem einklagb aren individuellen Rechtsanspruch für
zuständig erklärt, ist nicht absehbar, welche Kinde r und Jugendliche bzw. Schülerinnen und
Schüler ebenso entsprechende Hilfe- und Unterstützu ngsbedarfe im Schulalltag für sich
beanspruchen müssen.
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien und da s Sozialamt sind bestrebt, in Kooperation
mit den Schulen und dem Schulträger sowie mit den f reien Trägern der Jugendhilfe die
Möglichkeiten von Synergieeffekten zu nutzen, um die Kostenentwicklung zu begrenzen.
42
42
9. Projekt „Elternarbeit und Rückführung“
Die Auswertung im Rahmen der Wirkungsorientierten M essung (WIMES-Verfahren) 2013 wies
eine Abbruchquote von 49,3 % (bundesweit rund 54%) aus. Eine Abbruchquote von annähernd
50% bei den stationären Hilfen stellt weder die Lei stungserbringer, noch das Amt für Kinder,
Jugendliche und Familien zufrieden und war Anlass f ür eine erste Analyse mit der Frage, wer
die Hilfe beendet, wenn die Hilfe abgebrochen wird.
Die weitere qualitative Auswertung der Fall - Daten aus LOGO Data führte zu folgenden
Ergebnissen (2013):
• der Hilfebeginn bei § 34 SGB VII (minderj. station är) erfolgt zu 51% im Alter von unter 13
Jahren
• Anlass für die Hilfegewährung war zu 40 % die eing eschränkte Erziehungskompetenz /
Belastung durch Familienkonflikt / Probleme mit den Eltern
• Im Anschluss an die Hilfe gem. § 34 (minderj. stat ionär) wohnten 56 % wieder bei ihren
Eltern bzw. in familiären Kontexten, davon hatten 7 0% keinen weiteren Hilfebedarf (incl.
der ungeplanten Beendigungen
Der hohe Anteil (70 %) derjenigen ohne Hilfebedarf, die im Anschluss einer stationären
Heimunterbringung wieder im familiären Kontext wohn en, wobei die Hälfte aller Hilfen als
abgebrochen gelten, führte zu dem Projekt „Elternar beit und Rückführung“. Es ist davon
auszugehen, dass die Probleme oder Schwierigkeiten im familiären Kontext nur bedingt bei den
Fällen mit Hilfeabbruch bearbeitet werden konnten. Deshalb sollte sowohl die Elternarbeit
intensiviert, als auch die Hilfeplanung der ambulanten wie stationären Träger enger aufeinander
abgestimmt werden, um die Übergänge (Familie-Heim-F amilie) so zu gestalten, dass die
Rückkehr in die Familie gelingen kann und dauerhaft erfolgreich bleibt.
Die Auswahl der Fälle erfolgte vor dem Hintergrund, dass das Thema und der Prozess der
Rückführung erst durch die neue Option einer ergänzenden Elternunterstützung und Aktivierung
durch die Kooperation mit einem ambulanten Träger z u einem früheren Zeitpunkt aktiviert
werden kann. Darüber hinaus soll ein mögliches Abbr uchrisiko gesenkt werden, in dem die
Fälle, bei denen eine Rückführung (zu diesem Zeitpu nkt) nicht möglich ist, dissensfrei im
stationären Hilfesystem verbleiben.
Die Fälle, die mit dem vorhandenen Leistungsangebot (inkl. Elternarbeit) - im Sinne des § 37
SGB VIII - des stationären Trägers in das Familiens ystem reintegriert werden können, finden
bei diesem Projekt keine Berücksichtigung.
Auswertung der Projektfälle über den Zeitraum „Leistungsbeginn 2013 – 2016“
Es wurden insgesamt 15 Fälle im Projektzeitraum bea rbeitet mit einem durchschnittlichen
Fallkostenaufwand von 5.804 € je Einzelfall.
Die durchschnittliche Dauer der Fälle je ambulanter Träger betrug 13,3 Monate, bezogen auf
die unterschiedlichen Träger ergeben sich folgende Werte
Träger ambulanter Hilfen Ø Dauer in Monaten
Caritasverband Münster 13,8
ProKus 10,0
VSE 16,1
Abbruch junger Mensch 34,40%
Abbruch Eltern 40,00%
Abbruch JA/ASD 14,40%
Abbruch Einrichtung 11,10%
43
43
Die Verweildauer der Projektfälle in der stationären Maßnahme betrug im Durchschnitt
(Mittelwert) 18 Monate, zum Vergleich die Verweildauer (WIMES-Mittelwert) 2016 für alle
stationären Maßnahmen betrug 26 Monate (2015: 28 Monate).
Betrachtet man das Alter der Kinder und Jugendlichen zum Ende des Projektes, ergibt sich
folgende Verteilung auf die Altersgruppen:
Zu der Frage, wie dauerhaft erfolgreich die Rückkeh r in die Familie gelingt, ist der aktuelle
Fallstatus zu erheben. Denn Rückführung entspricht dem Grundkonzept des SGB VIII und
ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der familiären Integrität. Hilfen zur Erziehung
sind als staatliche Leistung grundsätzlich nicht al s unbefristeter Einsatz elterlicher Erziehungs-
und Versorgungsverantwortung angelegt. Vielmehr sin d alle Chancen zur Reintegration des
Kindes/Jugendlichen in sein gewohntes soziales Umfeld zu nutzen.
Im Ergebnis benötigen 47% der Fälle aktuell keine w eitere HzE Leistung, ergänzt um die Fälle,
die weiterhin ambulant betreut werden. Um die Rückk ehr in das Familiensystem dauerhaft zu
sichern, erhöht sich der Anteil auf 60 %. In 40% der Projektfälle konnte eine Rückführung in das
Familiensystem nicht stattfinden, diese verbleiben in einem stationären Setting. Trotz
0
1
2
3
4
U6 Jahre U9 Jahre U12 Jahre U15 Jahre U18 Jahre
Anzahl Personen 2 4 3 4 2
Alter zum jeweiligen Projektende
0%
10%
20%
30%
40%
50%
kein Hilfe § 27 Var5 § 31 § 33 S1 § 34
Anschlussmaßnahnen nach Projektende in %
44
44
sorgfältiger Auswahl der Fälle lassen neue Erkenntn isse im Fallverlauf oder auch krisenhafte
Episoden eine Rückführung misslingen. Allerdings ko nnte teilweise eine Reduzierung von
„Intensivsatz- auf Regelsatzbetreuung“ erreicht werden.
Die Auswertung der LDS Statistik lässt weitere Auss agen zu, die für eine Verstetigung des
Projektes in den Ablauf des Regelverfahrens sprechen.
Ergebnisse
Für das Projekt waren lfd. KWG-Fälle ausgeschlossen , bei den Projektfällen gab es dennoch
Fälle, bei denen – im gesamtem Hilfeverlauf unter a nderen auch - ein Grund für die Hilfe
„Gefährdung Kindeswohl“ genannt wurde. Für diese Fälle gilt, dass auch mit Unterstützung von
ambulanten Leistungen der Kinder und Jugendhilfe ei ne Rückführung möglich ist (3 von 5
Fällen).
Weiterhin ist erkennbar, je weniger unterschiedlich e Hilfegründe angeführt werden (bis zu 4
unterschiedliche Hilfeanlässe), desto wahrscheinlicher sind Rückführungen in die Familie.
Die Fälle mit der Kombination von „eingeschränkter Erziehungskompetenz“, „Belastung durch
familiäre Konflikte“ und „Entwicklungsauffälligkeiten“ sind Fälle, die sich zu dem Zeitpunkt für
dieses Projekt noch nicht für einen Rückführungspro zess eigenen, da sie alle weiterhin in einer
stationären Anschlusshilfe sind.
Allerdings können diese Hilfegründe als Stellschrau ben (Stärkung der Erziehungskompetenz
und Reduzierung familiärer Konflikte) verstanden we rden, an denen ambulante Hilfen intensiv
ansetzen, um eine Rückführung erst zu ermöglichen. Alle drei genannten Hilfegründe für eine
stationäre Heimunterbringung liegen zum Teil deutli ch über dem Mittelwert. Das bedeutet
zukünftig für die Helfersysteme, insbesondere hierz u verstärkte Anstrengungen hinsichtlich
ihres Leistungsangebotes zu unternehmen, Vorhandene s ggf. zu modifizieren und aufeinander
abzustimmen.
45
45
10. Qualitätsentwicklung im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
Am 11.05.2017 fand im Plenarsaal des LWL ein gemein samer Workshop der Verwaltung des
Jugendamtes und des Ausschusses für Kinder, Jugendl iche und Familien zum Thema
„Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilf e Münster nach § 79a SGB VIII“ statt. Der
Workshop wurde vom Landesjugendamt Münster moderiert.
Als zentrale Punkte für ein Rahmenkonzept Qualitätsentwicklung werden darin benannt:
• Qualitätsentwicklung ist ein dauerhafter und langf ristig zu gestaltender Prozess, in dem
eine Reduzierung der Komplexität durch Teilprozesse geschaffen werden muss.
• Dialogstrukturen zwischen dem öffentlicher Träger, den freien Trägern und der Politik
müssen sichergestellt werden.
• Je nach Handlungsfeld müssen für die unterschiedli chen Qualitätsdimensionen
(Ergebnis, Struktur, Prozess) Qualitätskriterien entwickelt werden.
• Qualitätsentwicklung bedarf einer operativen Steue rung, einer politisch-strategischen
Rahmung und personeller Ressourcen.
Im Sinne einer Bestandsaufnahme wurde ein zusammenf assender Überblick über die bereits
vorhandenen Qualitätsbausteine, eine Methode zur st rukturierten Bearbeitung und mögliche
Beteiligungsstrukturen des Amtes 51 dargelegt.
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien verfüg t bereits seit Jahren über vielfältige und
differenzierte Qualitätsbausteine in den unterschie dlichsten Handlungsfeldern, die mit
dialogisch entwickelten Zielperspektiven unterlegt sind. In dem Workshop wurde deutlich, dass
es sich, vor dem Hintergrund der Expertise, im Wese ntlichen um eine Anpassung und
Weiterentwicklung der vorhandenen Strukturen handelt. Ein komplett neu zu implementierendes
Verfahren ist daher für Münster nicht notwendig.
Qualitätsentwicklung kann in der Kinder- und Jugend hilfe nur als ein dialogischer Prozess
zwischen Politik und Verwaltung verstanden werden. Der Workshop markiert den Auftakt für
einen strukturierten Gesamtprozess der unterschiedl ichen Handlungsfelder in der Kinder- und
Jugendhilfe, auf der Grundlage eines, vom Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
beschlossenen, gemeinsamen Verfahrens.
Als zentrales Ergebnis des Workshops ergeht der par teiübergreifende Ratsantrag, die
Verwaltung zu beauftragen, ein Gesamtkonzept „Quali tätsentwicklung in der Kinder-, Jugend-
und Familienhilfe“ für die Stadt Münster zu erstellen.
46
46
11. Ausblick
Der vorliegende Bericht gibt einen Überblick über d ie Kosten- und Fallzahlenentwicklung der
Hilfen zur Erziehung in Münster.
Die Interkommunalen Vergleichsdaten und die Untersuchung durch das Beratungsunternehmen
PwC belegen, dass das Amt für Kinder, Jugendliche u nd Familien der Stadt Münster im
Städtevergleich zur Frage der Inanspruchnahme von H ilfen zur Erziehung sowie der Höhe der
finanziellen Aufwendungen gut positioniert ist. Ei ne aktive und professionelle Trägerlandschaft
und hohe fachliche Standards führen zu diesem Ergebnis.
Die weitere Entwicklung der Hilfen zur Erziehung mu ss differenziert gesehen werden. Der
landesweite „HzE-Bericht 2017“27 nennt folgende Entwicklungen:
- Höchste Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung nach wie vor im Übergangsalter
von der Grundschule zur weiterführenden Schule
- Geschlechterverteilung der Adressaten/-innen der Hilfen zur Erziehung seit Jahren
unverändert – 3 von 4 Adressaten/-innen in der Tagesgruppe sind männlich
- 36 % der jungen Menschen in den Hilfen zur Erzieh ung haben Elternteile ausländischer
Herkunft – Jeder Fünfte spricht in der Herkunftsfamilie hauptsächlich kein Deutsch
- Fallzahlenanstieg bei den Eingliederungshilfen ge winnt wieder an Dynamik – Jungen im
Alter von 9 bis 12 Jahren besonders betroffen
- 60 % der Hilfeempfänger/-innen auf Transferleistu ngen angewiesen - Alleinerziehende
in den Hilfen zur Erziehung besonders von prekären Lebenslagen betroffen
- Unplanmäßige Beendigungen bei 44 % der Hilfen zur Erziehung – fast 60 % der
Heimerziehungen werden nicht wie geplant beendet
- 13 % der Hilfen zur Erziehung werden aufgrund ein er Gefährdungseinschätzung der
Jugendämter gewährt – bei etwa jeder fünften Vollze itpflege geht ein „8a – Verfahren“
voraus
- Anstieg der „HzE-Aufwendungen“ auf rund 2,4 Mrd. EUR
Diese Feststellungen treffen in weiten Teilen auch auf Münster zu. Bei der unplanmäßigen
Beendigung von Fällen ist die Quote allerdings geri nger als im Landesschnitt und damit ein
besseres Resultat.
Die Fallzahlen in Münster belegen, dass die intensi ven gemeinsamen Anstrengungen der
Fallsteuerung von öffentlichem und freien Trägern i n den letzten Jahren ihre Auswirkungen
zeigen, das heißt, ein weiterhin qualitätvoller Aus bau, ein frühzeitiger Zugang zu Eltern durch
präventive Hilfen und der Erhalt einen pluralen Ang ebotsseite von freien Trägern mit hoher
Qualität in der Hilfegewährung.
Da auch die Haushaltssituation für den Bereich der ganzen Stadt Münster ein aktuelles Thema
bleibt, ist davon auch das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien nicht ausgeschlossen. Die
Anforderungen bleiben mit Blick auf den Haushalt de r Stadt Münster hoch. Vor diesem
Hintergrund sind beispielsweise die Entgeltvereinba rungen weiterhin mit dem gebotenen
Augenmaß zu verhandeln.
Der besondere Dank gilt den freien Trägern der Juge ndhilfe, die mit hoher Fachlichkeit und
Engagement die häufig schwierigen Fallverläufe geme insam mit dem Amt für Kinder,
Jugendliche und Familien gemeinsam lösen. Dabei ist der Anspruch an die Weiterentwicklung
von Konzepten und fachlichen Standards auch immer im Fokus.
27 HzE Bericht 2016, S. 6 ff, Dortmunder Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik und
Landesjugendämter LWL und LVR, März 2016
47
47
ANLAGE
Überblick über die wichtigsten Fallzahlen (Stichtag sdaten 31.12. und laufende und
beendete Fälle im Laufe des Jahres)
Ambulante Hilfen zur Erziehung
Fallzahlen
2014
31.12. ges.
2015
31.12. ges.
2016
31.12. ges.
Versorgung in Notsituationen 28
§ 20 SGB VIII
0 6 1 3 0 2
Fälle ambulant betreutes Wohnen
§ 27 II SGB VIII
11 27 10 27 9 20
Fälle aufsuchender Familientherapie
§ 27 II SGB VIII
0 7 1 2 8 10
Fälle familienunterstützende Nachsorge
§ 27 II SGB VIII
47 76 34 71 39 84
Fälle sozialer Gruppenarbeit
§ 29 SGB VIII
0 39 0 48 0 48
Fälle Erziehungsbeistand
§ 30 SGB VIII
80 193 83 190 99 191
Sozialpädagogische Familienhilfe
§ 31 SGB VIII (Fälle SPFH insgesamt)
157 329 186 347 204 380
Fälle intensiver sozialpäd. Einzel-
betreuung § 35 SGB VIII
0 2 0 0 1 3
Amb. Hilfen für junge Volljährige (addierte
Zahlen aus o. g. Leistungen gem. § 41
i.V.m. §§ 27, 30, 35, 35 a SGB VIII)
43 98 40 107 40 102
Teilstationäre Hilfen zur Erziehung
Zahlen, Daten, Fakten zum Produkt
2014
31.12. ges.
2015
31.12. ges.
2016
31.12. ges.
Fälle von Erziehung in einer Tagesgruppe
(HTG) § 32 SGB VIII
50 88 57 90 58 90
Fälle der Betreuung in heilpädagogischen
Horten § 27.2 SGB VIII
29 51 24 39 23 36
28 Diese Hilfeform stellt nach dem Gesetz keine Hilfe zur Erziehung dar, wird aber verwaltungstechnisch
genauso behandelt (z.B. Hilfeplanverfahren, Finanzierungsvereinbarung).
48
48
Stationäre Hilfen zur Erziehung
Zahlen, Daten, Fakten zum Produkt
2014
31.12. ges.
2015
31.12. ges.
2016
31.12. ges.
Gem. Wohnform Mütter/Väter u. Kinder
§ 19 SGB VIII
29
11 23 5 14 9 14
Vollzeitpflege
§ 33 SGB VIII
236 280 251 315 284 350
Heimerziehung in Kriseneinrichtungen
§ 34 SGB VIII
7 62 6 44 8 61
Heimerziehung u. sonstige betreute
Wohnform § 34 SGB VIII
202 348 179 324 216 339
Stationäre Hilfen für junge Volljährige
(addierte Zahlen aus o. g. Leistungen § 41
i.V.m. §§ 33, 34, 35a SGB VIII)
64 132 62 179 87 160
Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB VIII
30
Zahlen, Daten, Fakten zum Produkt
2014
31.12. ges.
2015
31.12. ges.
2016
31.12. ges.
Ambulante Eingliederungshilfen
§ 35 a SGB VIII
172 222 185 283 225 332
Stationäre Eingliederungshilfen
§ 35 a SGB VIII
18 36 22 39 27 40
Inobhutnahmen (Schutz von Kindern und Jugendlichen)
Zahlen, Daten, Fakten zum Produkt 201 4 201 5 2016
Anrufungen des Familiengerichts gem.
§ 8 a Abs.3 SGB VIII i.V.m. § 1666 BGB
39 37 41
Anzahl der Inobhutnahmen
211 292 345
Einsätze der KSD-Rufbereitschaft
258 251 396
Zahl der Gefährdungsmeldungen gem. §
8a SGB VIII 240 268 354
29 Diese Hilfeform stellt nach dem Gesetz keine Hilfe zur Erziehung dar, wird aber verwaltungstechnisch
genauso behandelt (z.B. Hilfeplanverfahren, Finanzierungsvereinbarung).
30 Diese Hilfeform stellt nach dem Gesetz keine Hilfe zur Erziehung dar, wird aber verwaltungstechnisch
genauso behandelt (z.B. Hilfeplanverfahren, Finanzierungsvereinbarung).
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (2)
- Goldstraße
- Beckstraße
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0818/2017
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 18.09.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37