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V/0731/2019

Existenzsicherung durch leistungsträgerübergreifende Kooperation gewährleisten - ein Zwischenbericht

Vorlagen 29.07.2019

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung, Sitzung am 25.09.2019, TOP 9

Berichtsvorlage

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Anlage A

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Berichtsvorlage

12850 Zeichen

V/0731/2019 
V/0731/2019 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Existenzsicherung durch leistungsträgerübergreifende Kooperation gewährleisten - ein 
Zwischenbericht 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   25.09.2019 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbrauche r-
schutz und Arbeitsförderung 
Bericht 
 
 
Bericht: 
 
 
I. Ausgangslage 
 
Für viele Menschen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, sind die Übergänge und Schnittstel-
len zwischen dem Transferleistungssystem SGB II und anderen Regelsystemen von existentieller 
Bedeutung. Zu diesen Schnittstellen gehören u. a. die Übergänge zwischen dem SGB II und der G e-
währung von Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen der Ausbildungs- und Arbeitsförderung, Leistun-
gen von Krankenkassen, gesetzlicher Unfallversicherung und Rentenversicherung sowie Kinder -, 
Mutterschafts- und Elterngeld sowie der Zahlung von Unterhaltsvorschuss usw.1  
Alle diese Leistungen sind vorrangig. Hieraus leitet sich u. a. die Verpflichtung der Leistungsberec h-
tigten ab, Sozialleistungen anderer Träger vorrangig in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderl i-
chen Anträge zu stellen (§ 12a Satz 1 SGB II). Dies gilt auch hinsichtlich der Leistungen Kind erzu-
schlag und Wohngeld, allerdings in Verbindung mit einer besonderen Herausforderung, weil „Lei s-
tungsbeziehende diese nur erhalten können, wenn durch die vorrangigen Leistungen die Hilfebedür f-
tigkeit einer Bedarfsgemeinschaft überwunden wird und deswegen der Anspruch auf Grundsicherung 
für Arbeitssuchende komplett entfällt“ 2. D. h., es ist von sehr hoher Bedeutung, vor Antragstellung 
verlässlich zu erfahren, ob sich diese im vorstehend beschriebenen Sinne „lohnt“. Die „Vielfalt der 
Sozialleistungen, die Rangverhältnisse, die teils komplexen Anspruchsgrundlagen und die unte r-
schiedlichen Zuständigkeiten für Menschen, die Sozialleistungen in Anspruch nehmen wollen oder 
müssen“3 sind für die Antragssteller häufig schwer zu durchblicken. In der Praxis gestalte n sich des-
halb die Prozesse der Beantragung von SGB II -Leistungen in der Kombination mit Kinderzuschlag 
                                                
1  s. a. §§ 18ff. SGB I 
2  V/0848/2017, S. 3 
3  V/0848/2017, S. 5 
Jobcenter 
 
03.09.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Bußkamp 
Telefon: 492 50 05 
Busskamp@stadt-
muenster.de

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V/0731/2019 
und Wohngeld häufig sehr schwierig und langwierig bzw. die Beantragung erfolgt nicht im gewünsc h-
ten oder möglichen Umfang. 
 
Vor diesem Hintergrund wurde mit dem Ratsantrag Nr. A-R/0026/2017 folgender Anspruch erhoben: 
„Die Verwaltung wird beauftragt ein Konzept mit dem Ziel zu entwickeln, zukünftig die Leistungsg e-
währung ämterübergreifend (leistungsträgerübergreifend) zu organisieren, bei der eine existen zielle 
Absicherung durch SGB II bis zu einer regelmäßigen Bewilligung durch vorrangige Leistungen, z. B. 
bei Kinderzuschlag und Wohngeld gewährleistet werden kann. Hierzu sollen auch die unabhängigen 
Sozialberatungsstellen mit einbezogen werden. In dem Konzept wird dargelegt, wie im Jobcenter eine 
Leistungsgewährung für die Leistungsbezieher*innen auch bei Übergängen von SGB II-Leistungen zu 
anderen gesetzlich vorrangigen Leistungen ohne Zahlungsausfälle organisiert werden kann.“4 
Mit der öffentlichen Beschlussvorlage V/0848/2017 „Existenzsicherung durch leistungsträgerübergrei-
fende Kooperation gewährleisten“ vom 23.10.2017 hat das Jobcenter dieses Anliegen aufgegriffen, 
seine Sicht auf die Ausgangslage inklusive der bisherigen Umsetzungspraxis dargestellt u nd einen 
konkreten Vorschlag entwickelt. Dieser basiert auf der Beratungs- und Auskunftspflicht der Jobcenter, 
welche der Gesetzgeber in den Paragrafen 1 und 14 SGB II regelt. „Damit die Leistungsberechtigten 
den Übergang künftig leichter und ohne finanzie lle Unwägbarkeiten bewerkstelligen können, ist es 
geplant, sie persönlich und umfangreicher als bislang zu ihren Rechten und Pflichten im Zusamme n-
hang mit der Inanspruchnahme von vorrangigen oder gleichrangigen Leistungen zu beraten und bei 
der Antragstellung zu unterstützen“5. Hierzu soll die Beratungsleistung von der Regelsachbearbeitung 
abgekoppelt und zentral angeboten werden.  
 
Mit dieser Veränderung war gleichzeitig auch eine Verbesserung der verwaltungsinternen Abläufe 
intendiert. Mit der Berichtsvor lage V/0126/2018 wurde die Umsetzung ausführlich beschrieben. Im 
Folgenden wird eine erste Bilanz gezogen und die Ergebnisse dargestellt.  
 
 
II. Erste Bilanz 
 
Die Beratungsleistung zur Inanspruchnahme der vorrangigen Leistungen Kinderzuschlag und Woh n-
geld wird seit dem 12.09.2018 zentral im Stadthaus 2 angeboten. Damit ist die Beratungsstelle für die 
meisten Kundinnen und Kunden gut erreichbar. Im Rückblick auf die vergangenen Monate ist festz u-
stellen, dass sich die in der Vorlage V/0126/2018 beschriebenen Verf ahrensabläufe bewährt haben, 
sodass ein effektives, effizientes und wirtschaftliches Arbeiten möglich ist.   
 
Personal 
 
Für die Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung wurden 1,5 Vollzeitäquivalente (VZÄ) zu-
nächst befristet für zwei Jahre eingerichtet, die in die  Fachstelle „Selbständige“ eingebunden worden 
sind. Mit dem zur Verfügung stehenden Personal sind die notwendige Zeit und der notwendige Raum 
für eine eingehende Beratung, die Hilfe beim Ausfüllen der Antragsformulare sowie die Erläuterung 
der Abläufe vorhanden. 
 
                                                
4 V/0848/2017, S. 2 
5 V/0848/2017, S. 7

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V/0731/2019 
Beratungsumfang 
 
Am Stichtag 30.06.2019 wurde für 395  Bedarfsgemeinschaften ein vorrangiger Anspruch auf Kinder-
zuschlag und/oder Wohngeld geprüft. In 216 Fällen konnte hierdurch Hilfebedürftigkeit nicht vermi e-
den werden.  
 
132 Bedarfsgemeinschaften sind durch die Bewilligung der vorrangigen Leistungen nicht mehr hilf e-
bedürftig nach dem SGB II. Zusätzlich befanden sich 47 Bedarfsgemeinschaften aktuell noch in der 
Beratung, d. h. die Ansprüche waren noch in Klärung. 
 
Durch die Gewährung von Kinderzuschlag und Wohngeld konnten Bescheide über die Gewährung 
von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II aufgehoben werden, mit denen insgesamt 
50.464,82 € monatlich bewilligt wurden. Die Mehrleistung für die anspruchsberechti gten Bedarfsge-
meinschaften gegenüber den Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II beträgt monatlich insg e-
samt 26.834,09 € und im Durchschnitt je Bedarfsgemeinschaft 203,29 € monatlich. 
 
Akzeptanz des Angebotes durch die Leistungsberechtigten 
 
Das Beratungs- und Unterstützungsangebot wird von den betroffenen Leistungsberechtigten sehr gut 
angenommen. Zahlreiche Rückmeldungen zeugen von einer hohen Zufriedenheit der Leistungsb e-
rechtigten. I. d. R. nehmen sie den ersten Gesprächstermin wahr, zu dem sie von der Beratungsstelle 
eingeladen werden und unterstützen das Klärungsanliegen der Mitarbeitenden der Beratungsstelle 
ausdrücklich und engagiert. Dies ist sicherlich zum einen auf die umfassende Beratung durch die Mi t-
arbeitenden zurückzuführen und z um anderen auch darauf, dass die Einnahmen bei Bewilligung der 
vorrangigen Leistungen meistens höher sind als die Grundsicherungsleistungen.  
Auffallend oft tragen die Kundinnen und Kunden an die Mitarbeitenden der Beratungsstelle das Anlie-
gen heran, sie a uch im Rahmen anderer Antragstellungen zu unterstützen. Dies bezieht sich vor a l-
lem auf Leistungen und Vergünstigungen wie z.B. Leistungen für Bildung und Teilhabe, die Gebü h-
renbefreiung für Rundfunk und Fernsehen oder de n Münsterpass, welche beim Wegfall von Grundsi-
cherungsleistungen nach dem SGB II in der Folge separat zu beantragen  sind. Soweit es den Mita r-
beitenden möglich ist, tragen sie diesen Wünschen Rechnung.  
Die Zufriedenheit der Mitarbeitenden ist ebenfalls hoch. Gründe hierfür sind insbesondere  die Wert-
schätzung durch die Leistungsberechtigten und deren Vertrauen. Hinzu kommt, dass die Beratung 
ohne den Druck einer akuten finanziellen Notlage stattfinden kann und eine hohe Akzeptanz inne r-
halb des Jobcenters erkennbar ist. 
 
Zusammenarbeit mit den leistungsgewährenden Stellen 
 
Die Zusammenarbeit mit den leistungsgewährenden Fachstellen innerhalb des Jobcenters verläuft 
reibungslos, da die  Bündelung der Beratung, Antragstellung und Anmeldung der Erstattungsanspr ü-
che als Entlastung wahrgenommen werden.  
Mit der Familienkasse und dem Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung haben zwischen-
zeitlich erste  Abstimmungsgespräche stattgefunden. Auch hier stehen spezielle Ansprechpartner und 
Ansprechpartnerinnen für die leistungsträgerübergreifende Koop eration zur Verfü gung. Unter dem 
Aspekt der Durchführungsqualität betrachtet ist es ein echter Mehrwert, der die Möglichkeiten für un-
mittelbaren Informationsaustausch sowie kurze Wege und Bearbeitungszeiten eröffnet.

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Einbeziehung der unabhängigen Sozialberatungsstellen 
 
Das Beratungs- und Unterstützungsangebot wurde dem Sozialbüro im cuba, den A llgemeinen Bera-
tungsstellen des Caritasverbandes und der Diakonie vorgestellt. Die Resonanz ist auch hier durch-
weg positiv. Die Mitarbeitenden des Sozialbüros im c uba nehmen bei ihren Ratsuchenden  – nach 
eigenen Aussagen – eine deutliche Reduzierung des Beratungsbedarfs Kinderzuschlag und Woh n-
geld wahr. 
 
 
III. Zukünftige Herausforderungen 
 
Es ist davon auszugehen, dass sich die Anzahl derjenigen Leistungsbeziehenden, die einen A n-
spruch auf vorrangige Leistungen haben werden, in der nächsten Zeit deutlich erhöhen wird.  
Dies hängt u. a. mit der Änderung des § 6a Absatz 3 BKKG zusammen, denn ab dem 01.07.2019 
verringerte sich der Anrechnungsbetrag des Kindeseinkommens au f den Kinderzuschlag auf 45 %. 
Hierdurch sollen insbesondere mehr Alleinerziehende Zugang zum Kinderzuschlag erhalten, für d e-
ren Kinder Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschussleistungen erbracht werden. Durch die 
Festlegung eines einheitlichen Bewilli gungszeitraums von 6 Monaten und feste Bemessungszeiträ u-
me für Einkommen (Durchschnittseinkommen der letzten 6 Monate vor dem Bewilligungszeitraum) 
sollen Vereinfachungen für die Antragsteller und Antragstellerinnen  und die Verwaltung erreicht we r-
den.  
Weitere Änderungen des § 6a BKKG treten zum 01.01.2020 in Kraft. Dadurch werden weitere Z u-
gangsmöglichkeiten zum Kinderzuschlag geschaffen. Die Höchsteinkommensgrenze für Eltern en t-
fällt, und das den eigenen Bedarf übersteigende Einkommen der Eltern wird in g eringerem Umfang 
auf den Kinderzuschlag angerechnet. 
Es bleibt abzuwarten, welche quantitativen und qualitativen  Auswirkungen diese Veränderungen auf 
die Beratungsarbeit und die Beratungserfolge haben werden. Es ist zu vermuten, dass der Ausla s-
tungsgrad der personellen Ressourcen steigen wird.  
 
 
IV. Schlussfolgerung 
 
Durch die Einrichtung einer zentralen Stelle zur Gewährleistung der Existenzsicherung durch lei s-
tungsträgerübergreifende Kooperation trägt das Jobcenter dem Anspruch der Leistungsberechtigten 
auf Beratung nach § 14 Absatz 2 SGB II in besonderem Maße Rechnung.  
Die Zahlen und die hohe Zufriedenheit der Leistungsberechtigten zeigen, dass es sowohl einen U n-
terstützungsbedarf als auch eine hohe Akzeptanz der Unterstützungsleistung gibt. Nochmals positi v 
zu bemerken ist zudem, dass die Weiterzahlung der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bis 
zur Auszahlung der vorrangigen Leistungen gewährleistet  ist und diese beruhigende „Botschaft“ o f-
fensichtlich auch bei den Leistungsberechtigten, die in der Be ratungsstelle unterstützt werden, a n-
kommt. Die Bereitschaft zur Kooperation mit den Mitarbeitenden des Grundsicherungsträgers ist sehr 
hoch.  
 
Offenkundig ist, dass es über den bisherigen Beratungsgegenstand hinaus gehende Beratungsbedar-
fe gibt. Besonders oft geht es dabei um die Beantragung von vorrangigen  Leistungen zur Sicherung 
des Lebensunter haltes von Kindern, wie beispielsweise  Unterhaltsvorschussleistungen und Elter n-
geld. Der Beratungsbedarf geht z. T. weit über das Thema Existenzsiche rung hinaus. I. d. R. gehört 
dazu auch die Nachfrage nach einer Übersicht über die unterschiedlichen und vielfältigen Förder- und 
Beratungsmöglichkeiten, um das zur persönlichen Lebenssituation passende Angebot finden und

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nutzen zu können. Die mit der Beratungsstelle kooperierenden unabhängigen Beratungsstellen bestä-
tigen diese Tendenz. 
 
Die erfolgreiche Arbeit der Beratungsstelle wird in den nächsten zweieinhalb Jahren – bis zum 
31.03.2021 - fortgesetzt und entsprechend der internen und externen Anforderungen weiterentwickelt 
und profiliert. Im Vorfeld der Stellenplanberatungen für 2022 sollen die Ergebnisse bewertet und ggf. 
eine Entscheidung zu einer endgültigen Verstetigung getroffen werden. 
 
 
 
 
In Vertretung 
 
Gez. 
Cornelia Wilkens 
Stadträtin

Anlage A

1753 Zeichen

Anlage A zur V/0731/2019 
Kurzüberblick 
Mit der Berichtsvorlage stellt die Verwaltung die ersten Erfahrungen des Beratungs- und Unter-
stützungsangebotes für die Inanspruchnahme der vorrangigen Leistungen „Kinderzuschlag (KiZ) 
und Wohngeld“ dar und gibt einen Ausblick auf die mit dem Starke-Familien-Gesetz einherge-
henden Gesetzesänderungen. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 
Mit dem Beratungsangebot werden die Ziele des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) 
 Stärkung der Eigenverantwortung 
 Bestreitung des Lebensunterhaltes unabhängig von der Grundsicherung 
 Beendigung der Hilfebedürftigkeit 
erreicht. 
 
Dem Anspruch der Leistungsberechtigten auf Beratung wird in besonderem Maße Rechnung ge-
tragen. 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja X Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Ebenso sollte zur Umsetzung des zweiten Teils der NaSa-Sofortmaßnahme zumindest durch Ein-
fordern eines erläuternden Satzes abgefragt werden, 
- auf welcher rechtlichen Grundlage diese Aufgabe beruht (Gesetz, Ratsbeschluss, etc.), 
- und ob und in welchem Anteil die finanziellen Auswirkungen in ihrer Höhe beeinflussbar sind. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine Relevanz

Beratungsverlauf (1)

25.09.2019 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 9 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0731/2019
Typ
Vorlagen
Datum
29.07.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37