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V/0782/2005

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 27.11.2005

Vorlage 04.10.2005

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 09.11.2005, TOP 9

Beschlussvorlage

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Anlage 1

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Anlage 2

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Beschlussvorlage

6603 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Ordnungsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am 27.11.2005 aus 
Anlass der Veranstaltung "Hiltruper Lichterfest" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
25.10.2005 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 
27.10.2005 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
03.11.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
09.11.2005 Hauptausschuss Vorberatung 
09.11.2005 Rat Entscheidung
 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Sachentscheidung: 
 
 
Die als Anlage 1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufs-
stellen am 27.11.2005 aus Anlass der Veranstaltung „Hiltruper Lichterfest“ wird beschlossen.  
 
 
 
Kosten/Folgekosten 
 
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. 
 
 
Begründung: 
 
 
Der Gewerbeverein Hiltrup beantragt, mit Schreiben vom 20.07.2005 und ergänzendem Schreiben 
vom 01.09.2005, hier eingegangen am 07.09.2005, für den Ortsteil Münster-Hiltrup die Verkaufs-
zeiten für Sonntag, den 27.11.2005 in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr anlässlich der stattfinden-
den Veranstaltung „Hiltruper Lichterfest“ gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Ladenschlussgesetz frei-
zugeben. 
 
In der Antragsbegründung führt der Gewerbeverein Hiltrup an, dass an Stelle eines Weihnachts-
marktes, der auf Grund der Vielzahl dieser Veranstaltungen in den letzten Jahren an Bedeutung in 
Vorlagen-Nr.: 
V/0782/2005 
Auskunft erteilt: 
Frau  Schulz 
Ruf: 
492 32 65 
E-Mail: 
SchulzElke@stadt-muenster.de  
Datum: 
28.09.2005 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
Hiltrup abgenommen hat, bereits im letzten Jahr das Hiltruper Lichterfest durchgeführt wurde. 
Mehrere tausend Menschen besuchten das Lichterfest auf der Marktallee. Unter Einbeziehung 
vieler Hiltruper Vereine und Gruppen gelang es, auf der gesamten Marktallee eine leuchtende Fla-
niermeile mit Marktflair zu erzeugen. Viele tausende Besucher, davon etliche aus den Umlandge-
meinden, äußerten sich begeistert über Atmosphäre und Aktivitäten auf dem Lichterfest 2004. 
Deshalb soll in diesem Jahr eine noch größere Zahl von Angeboten und Ständen, kombiniert mit 
verschiedenen Aktionen, organisiert werden. Neben den üblichen, weihnachtlichen Verzehrstän-
den soll es Stände mit adventlichen Angeboten (Kerzenstände, Buchstände usw.) geben. Aktionen 
wie das Schmücken von Weihnachtsbäumen, die anschließend an karitative Einrichtungen weiter-
gegeben werden, sollen das Programm abrunden. 
 
Durch das umfangreiche und in diesem Jahr noch erweiterte Rahmenprogramm, wird ein erhebli-
cher Besucherstrom, vor allem aus dem Umland erwartet. Die Bürgerinnen und Bürger in Münster 
und im Umland sollen durch entsprechende Pressemitteilungen über die Veranstaltung informiert 
werden. Das Besucherpotenzial will der Gewerbeverein Hiltrup dazu nutzen, seine Betriebe zu 
präsentieren und die Anziehungskraft des Ortsteils Münster-Hiltrup zu stärken. 
 
Das geplante Lichterfest wird als Spezialmarkt nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 
durch die Verwaltung festgesetzt. 
 
Gemäß § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz (LSchlG) besteht die Möglichkeit, abweichend von den 
Vorschriften der allgemeinen Ladenschlusszeiten, Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Mes-
sen oder ähnlichen Veranstaltungen mit erheblichen - vor allem auswärtigen - Besucherzahlen an 
jährlich vier Sonn- und Feiertagen geöffnet zu halten. Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf 
bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Für den Stadtbezirk Münster-Hiltrup ist 
in diesem Jahr ein verkaufsoffener Sonntag („Hilt ruper Frühlingsfest“) genehmigt worden. Es ist 
deshalb erst ein Sonntag verbraucht und das zulässige Kontingent ist nicht ausgeschöpft. 
Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf 
fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um achtzehn Uhr enden 
und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. Diese drei Kriterien werden ebenfalls 
erfüllt, so dass die Voraussetzungen für die Genehmigung der beantragten Freigabe der Verkaufs-
zeiten für den 27.11.2005 in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr gegeben sind. 
 
Die in der Leitlinie zur Genehmigungspraxis bei der Freigabe von Verkaufssonntagen nach dem 
Ladenschlussgesetz (Ratsbeschluss vom 21.09.2005, Vorlagen-Nummer V/0691/2005) aufgeführ-
ten Eckpunkte, werden eingehalten. Hiernach sind die rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllt. In 
der zu beschließenden ordnungsbehördlichen Verordnung wird ausdrücklich die Sonntagsöffnung 
nur für die Betriebe genehmigt, die in den Bereichen liegen, welche nach dem „Einzelhandelskon-
zept Münster - Leitlinien der räumlichen Entwicklung“ als „Typ B: Stadtbereichszent-
rum/Stadtbezirkszentrum“, als „Typ C: Stadtteilzentrum“ oder als „Typ D: Geschäftslage der 
Grundversorgung“ ausgewiesen sind (Anlage 2). Die zulässige Höchstzahl von vier verkaufsoffe-
nen Sonntagen wird im Stadtbezirk Münster-Hiltrup nicht überschritten. 
 
Die vorgeschriebene Anhörung der Sozialpartner (IHK, Vertretung des Handwerks, ver.di und der 
Kirchen) hat folgendes Ergebnis erbracht: 
Die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen und der Einzelhandelsverband Münsterland e. 
V. unterstützen in ihren Stellungnahmen die Freigabe der Verkaufszeiten von 13.00 bis 18.00 Uhr 
für Sonntag, den 27.11.2005. Die Handwerkskammer Münster und die Kreishandwerkerschaft 
Münster erheben in ihren Stellungnahmen keine Bedenken hinsichtlich der beantragten Sonderöff-
nungszeit. Das Bischöfliche Generalvikariat Münster hat Bedenken gegen die Freigabe zusätzli-
cher Verkaufszeiten und ist der Auffassung, dass nicht nur die Sonntage im Dezember geschützt 
bleiben sollen, vielmehr müsse sich dieser Schutz auf die vier Adventssonntage beziehen und die-
ses selbst dann, wenn der erste Adventssonntag noch in den Monat November fällt. Die Gewerk-
schaft ver.di hat rechtliche Bedenken gegen die geplante Sonntagsöffnung und verweist auf Ent-
scheidungen der Rechtsprechung und den Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit 
vom 03.07.2003. Die erhobenen Einwände stehen jedoch dem Erlass der ordnungsbehördlichen

- 3 - 
Verordnung nicht entgegen. Die Stellungnahme des Kreiskirchenamtes des Kirchenkreises Müns-
ter liegt noch nicht vor und kann deshalb nicht berücksichtigt werden.  
 
Die Verwaltung spricht sich dafür aus, dass dem Antrag des Gewerbevereins Hiltrup gefolgt wird. 
Die Voraussetzungen für die Genehmigung dieses verkaufsoffenen Sonntags liegen vor. 
 
 
i.V.  
 
 
gez. 
Dr. Heinrichs 
Stadtrat 
 
 
Anlagen

Anlage 1

1437 Zeichen

Anlage 1 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0782/2005
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am
27.11.2005 aus Anlass der Veranstaltung „Hiltruper Lichterfest"
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 02. Juni 2003 (BGBl. I S. 744) in Verbindung mit Nr. 4.6.4. des Teils III
der Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-
und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV. NW. S. 54/SGV.
NW. 281) und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbe-
hörden (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GV. NW. S. 870), wird von der Stadt
Münster als örtliche Ordnungsbehörde für die Stadt Münster folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Während der Veranstaltung „Hiltruper Lichterfest“ dürfen die Verkaufsstellen im
Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, die in den im „Einzelhandelskonzept
Münster - Leitlinien der räumlichen Entwicklung“ ausgewiesenen Standortbereichen
„Typ B: Stadtbereichszentrum/Stadtbezirkszentrum“, „Typ C: Stadtteilzentrum“ oder
„Typ D: Geschäftslage der Grundversorgung“ liegen, am Sonntag, 27.11.2005, in der
Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt
Münster in Kraft.

Anlage 2

459 Zeichen

Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0782/2005
Auszug aus dem Plan „Standortbereiche für die EH-Entwicklung“
2.1 Bereich „Meesenstiege“

Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0782/2005
Auszug aus dem Plan „Standortbereiche für die EH-Entwicklung“
2. 2 Bereich „Marktallee“

Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0782/2005
Auszug aus dem Plan „Standortbereiche für die EH-Entwicklung“
2.3 Bereich „Osttor“

Beratungsverlauf (5)

25.10.2005 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung
TOP 2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
27.10.2005 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 6.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
03.11.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 8.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
09.11.2005 Hauptausschuss
TOP 5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
09.11.2005 Rat
TOP 9 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Marktallee
  • Meesenstiege
  • Osttor

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0782/2005
Typ
Vorlage
Datum
04.10.2005
Erstellt
06.10.2020 14:37