0031/2025
Festlegung der Anzahl der sachkundigen Einwohner*innen in den Ausschüssen
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle OB/01 Vorlagen-Nummer 0031/2025 Freigabedatum 28.10.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Festlegung der Anzahl der sachkundigen Einwohner*innen in den Ausschüssen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt, dass den Ausschüssen die gesetzlich zulässige Höchstzahl an sachkundi- gen Einwohner*innen (Zahl der stimmberechtigten Ratsmitglieder minus eins) angehören kön- nen. Der Beschluss gilt nicht für den Hauptausschuss. Rat 06.11.2025 12.05.2026 2 Begründung: Gemäß § 58 Absatz 4 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) können den Ausschüssen als Mit- glieder mit beratender Stimme sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner angehören. Der Rat entscheidet, ob und wie viele sachkundige Einwohner*innen in die Ausschüsse be- stellt werden dürfen. Der Landesgesetzgeber hat mit Wirkung zum 01.11.2025 in der Gemeindeordnung NRW neu geregelt, dass die Zahl der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner die Zahl der Rats- mitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen darf, § 58 Absatz 4 Satz 2 in Verbin- dung mit § 58 Absatz 3 Satz 3 GO NRW. Als solche sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern in den Ausschüssen zählen auch die aufgrund von Vorschlagsrechten nach der Hauptsatzung vom Rat entsandten beratenden Ausschussmitglieder. Diese werden auf die zulässige Zahl der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern in den Ausschüssen angerechnet. Folgende Entsendungsrechte für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner sind derzeit in der Hauptsatzung geregelt: Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration: Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann dem Rat je ein Mitglied als sachkundige Einwohnerin/sachkundigen Einwohner gemäß § 58 Abs. 4 GO sowie ein Mit- glied als stellvertretende sachkundige Einwohnerin/stellvertretenden sachkundigen Ein- wohner in die Fachausschüsse vorschlagen. (§ 22 Absatz 9 Hauptsatzung) Seniorenvertretung: Die SVK-Stadtkonferenz kann dem Rat je ein Mitglied sowie ein stellvertretendes Mitglied der SVK-Gesamtkonferenz zur Entsendung als sachkundige Einwohnerin bzw. sachkundi- gen Einwohner in die für Soziales, Gesundheit, Verkehr, Kultur, Sport, Umwelt, Stadtent- wicklung, Jugend, Schule und Weiterbildung, Bauen, Wohnen, Anregungen und Be- schwerden, Digitalisierung, Wirtschaft, Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen sowie Gleichstellung zuständigen Fachausschüsse vorschlagen. (§ 23 Absatz 4 Hauptsatzung) Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik: Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik kann Mitglieder der Behindertenorganisa- tionen und -selbsthilfegruppen als sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner in die für Soziales, Gesundheit, Verkehr, Kultur, Sport, Umwelt, Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen, Schule, Weiterbildung, Gleichstellung, Kinder- und Jugendhilfeangelegenheiten, Allge- meine Verwaltung, Digitalisierung und Wirtschaft zuständigen Ausschüsse vorschlagen. (§ 23 a Absatz 3 Hauptsatzung) Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik: Die Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik kann Mitglieder der vorgenannten Organisatio- nen und Selbsthilfegruppen als Mitglied mit beratender Stimme in die für Soziales, Ge- sundheit, Verkehr, Kultur, Sport, Umwelt, Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen, Schule, Wei- terbildung, Gleichstellung sowie Kinder- und Jugendhilfe-angelegenheiten, Allgemeine Verwaltung, Digitalisierung und Wirtschaft zuständigen Ausschüsse vorschlagen. (23 b Absatz 3 Hauptsatzung) Nicht als solche sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner zählen die nach gesetzlichen Regelungen vorgesehenen beratenden Mitglieder, z. B. nach § 85 Absatz 2 Schulgesetz NRW. Diese bleiben bei der Berechnung nach § 58 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 58 Absatz 3 Satz 3 GO NRW unberücksichtigt. Zudem hat der Rat in den letzten Wahlperiode Trägervertreter in den Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren entsandt: - Amt für Diakonie - Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Köln e.V. - Caritasverband für die Stadt Köln e.V. 3 - Deutsche Paritätischer Wohlfahrtsverband Kreisgruppe Köln - Deutsche Rotes Kreuz Kreisverband Köln e.V. - Synagogengemeinde Köln Auch diese Mitglieder sind als sachkundige Einwohner*innen anzurechnen. Bezüglich des Jugendhilfeausschusses erfolgt eine Festlegung mit gesonderter Vorlage. Die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner sind in entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 3 GO NRW zu wählen (einheitlicher Wahlvorschlag oder Verhältniswahl nach Hare/Niemeyer). Mit dem Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschrif- ten im Land Nordrhein-Westfalen vom 10.07.2025 hat der Landesgesetzgeber das Wählbar- keitsalter für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner auf 16 Jahre abgesenkt. Im Übri- gen müssen sie dem Rat angehören können, § 58 Absatz 4 Satz 1 GO NRW. Für den Hauptausschuss ist die Benennung von sachkundigen Einwohner*innen nicht zuläs- sig. Die Bestellung von sachkundigen Einwohner*innen in den Wahlperioden 2014 - 2020 und 2020 – 2025 ist der beigefügten Anlage zu entnehmen. Anlage Anlage 1 Bestellung von sachkundigen Einwohnern in den Ausschüssen Wahlperiode 2014 – 2020 und 2020 – 2025 Anlage 2 Ausnahmegenehmigung § 129 GO NRW (neu zur Sitzung am 12.05.2026) Anlage 3 Aktualisierter Beschlussvorschlag (neu zur Sitzung am 12.05.2026)
Anlage 1 Übersicht sachkundige Einwohner*innen in den Ausschüssen
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Anlage 1
Seite 1
Sachkundige Einwohner*innen in den Ausschüssen - Wahlperioden 2014-2020 und 2020-2025
Ausschuss
auf Vorschlag der
Fraktionen
§ 58 Absatz 4 GO NRW
Vorschlagsrechte nach der Hauptsatzung der Stadt Köln
Weitere
Benennungs-
rechte
Anzahl § 22 (a.F.)
Integrationsrat
§ 23 Senioren-
vertretung
§ 23a StadtAG
Behindertenpolitik
§ 23 b StadtAG
Queerpolitik
2014-2020 2020-2025
Hauptausschuss --- --- --- --- --- ---
Finanzausschuss --- 7 --- --- --- ---
Jugendhilfeausschuss --- --- X --- X X nach AG KJHG
NRW
Rechnungsprüfungsausschuss --- 7 --- --- --- ---
Wahlausschuss --- --- --- --- --- ---
Wahlprüfungsausschuss --- --- --- --- --- ---
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und
Rechtsfragen/ Vergabe/ Internationales 12 14 X --- X X
Ausschuss Anregungen und
Beschwerden 12 14 X X X ---
Bauausschuss 9 14 X x X X
Digitalisierungsausschuss --- 14 X X X X
Ausschuss für Gleichstellung von
Frauen und Männern --- 14 X X X X
Ausschuss Kunst und Kultur 12 14 X X X X nach DSchG
Ausschuss Schule und Weiterbildung 12 14 X X X X nach SchulG NRW
Ausschuss Soziales und Senioren 12 14 X X X X
Ausschuss Umwelt und Grün 12 14 X X X X
Gesundheitsausschuss 9 14 X X X X
Liegenschaftsausschuss 9 7 X --- --- ---
Sportausschuss 12 14 X X X X
Stadtentwicklungsausschuss 12 14 X X X X
Verkehrsausschuss 12 14 X X X X
Wirtschaftsausschuss 12 14 X --- --- ---
Anlage 1
Seite 2
Anmerkungen:
Für folgende Ausschüsse wurden in den vergangenen Wahlperioden weitere beratende Mitglieder durch Ratsbeschluss zugelassen, die sich nur
zum Teil aus gesetzlichen Regelungen ergeben:
Ausschuss Kunst und Kultur:
- (drei) weitere in der Denkmalpflege sachverständige Bürger*innen / § 23 Absatz 2 Denkmalschutzgesetz a.F.
Ausschuss Schule und Weiterbildung (jeweils sachkundige*r Einwohner*in plus Stellvertretung):
- Katholische Kirche,
- Evangelische Kirche
- Synagogengemeinde
- Vorsitzende der Schulpflegschaft
- Bezirksschülervertretung
Ausschuss Soziales und Senioren (jeweils sachkundige*r Einwohner*in plus Stellvertretung):
- Amt für Diakonie
- Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Köln e.V.
- Caritasverband für die Stadt Köln e.V.
- Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Kreisgruppe Köln
- Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Köln e.V.
- Synagogengemeinde Köln
Die Festlegung der Anzahl und die Trägerschaft weiterer sachkundiger Einwohner*innen erfolgt mit Vorlage 0033/2025.
Die Vorschlagsrechte nach der Hauptsatzung sehen zusätzlich die Bestellung einer Stellvertretung vor.
Anlage 3 Aktualisierter Beschlussvorschlag
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Anlage 3 – Aktualisierter Beschlussvorschlag zu Vorlage 0031/2025 Beschluss: Der Rat macht Gebrauch von der Ausnahmegenehmigung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 129 Satz 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) zur Besetzung der Ausschüsse des Rates der Stadt Köln mit sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern und setzt die Anzahl der sachkundigen Einwohnerinnen bzw. Einwohner wie folgt fest: (Der Beschluss wird in der Sitzung formuliert.) Der Beschluss gilt nicht für den Hauptausschuss.
Anlage 2 Ausnahmegenehmigung § 129 GO NRW
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Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen MHKBD Nordrhein-Westfalen • 40190 Düsseldorf Herrn Oberbürgermeister Torsten Burmester Rathaus (historisches Rathaus) 50667 Köln ' .April 2026 Seite 1 von 4 Aktenzeichen 55.10.02.00 bei Antwort bitte angeben über Bezirksregierung Köln Zeughausstraße 2-8 50667 Köln Frau Binder-Falcke Telefon 0211 8618- doris.binder- falcke@mhkbd.nrw.de 3 0 .April 2026 Ihr Antrag vom 26. März 2026 auf Ausnahmegenehmigung nach § 129 Satz 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) zur Besetzung der Ausschüsse des Rates der Stadt Köln mit sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, haben Sie vielen Dank für Ihren oben genannten Antrag. Sie begehren darin die Zulassung einer auf die aktuell laufende Wahlperiode des Rates der Stadt Köln begrenzten Ausnahme von der Vorschrift des § 58 Absatz 4 Satz 2 i.V.m. Absatz 3 Satz 3 GO NRW. Diese Vorschrift beschränkt die Zahl der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner in Ausschüssen dahingehend, dass sie die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen darf. Auf ihren Antrag hin lasse ich auf der Grundlage von § 129 Satz 1 GO NRW zur Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung begrenzt auf den laufenden Wahlzeitraum des Rates der Stadt Köln (1. November 2025- 31. Oktober 2030) und damit befristet bis zum 31. Oktober 2030 eine Ausnahme von der Vorschrift des § 58 Absatz 4 Satz 2 i.V.m. Absatz 3 Satz 3 GO NRW zu, mit der Folge, dass Hubertusstraße 9 40219 Düsseldorf Telefon 0211 8618-50 poststelle@mhkbd.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Straßenbahnlinien 706, 708 und 709 bis Haltestelle Landtag/Kniebrücke während dieses Zeitraums die Zahl der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner die Zahl der Ratsmitglieder in den Ausschüssen des Rates der Stadt Köln erreichen oder überschreiten darf. Begründung Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung kann als für Kommunales zuständiges Ministerium nach § 129 Satz 1 GO NRW, der so genannten Experimentierklausel, zur Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von organisationsrechtlichen Vorschriften der Gemeindeordnung zulassen. Die Regelung des § 58 Absatz 4 GO NRW betrifft die Zusammensetzung der gemeindlichen Ausschüsse und stellt damit eine organisationsrechtliche Vorschrift dar, die Vorgaben für die organisatorische Ausgestaltung der Ratsarbeit trifft. Sie ist damit einer Ausnahme nach § 129 Satz 1 GO NRW zugänglich. Zur Begründung ihres Antrags hat die Stadt Köln auf den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der CDU-Fraktion, der SPD- Fraktion, der Fraktion Die Linke, der Volt-Fraktion, der FDP/KSG- Fraktion, der Ratsgruppe BSW und der Ratsgruppe die Partei verwiesen, auf den hin der Rat der Stadt Köln am 19. März 2026 die Antragstellung nach § 129 GO NRW einstimmig beschlossen hat. Dieser Antrag legt dar, dass eine breite Einbindung sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner, die ihre Expertise aus Zivilgesellschaft, Verbänden, Initiativen und Fachpraxis einbringen, die Qualität der Beratungen stärke, die Transparenz erhöhe und die die Akzeptanz politischer Entscheidungen fördere. Insbesondere für eine Großstadt wie Köln sei eine Vielzahl sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner für eine vielfältige, inklusive und fachlich fundierte Ausschussarbeit erforderlich. Dies sei durch die aktuell gültige Regelung zu stark eingeschränkt. Zwar wird durch die Ausnahmegewährung ein Rechtszustand wieder hergestellt, der bis zum Beginn der laufenden Wahlperiode geltendes Recht darstellte. Insoweit liegen Erfahrungen der Stadt Köln mit der angestrebten Ausnahme von der Begrenzung des § 58 Absatz 4 Satz 2 i.V.m Absatz 3 Satz 3 GO NRW bereits vor. Seite 2 von 4 Die Gewährung einer befristeten Ausnahme von der mit dem Gesetz zur Seite 3 von 4 Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften vom 10. Juli 2025 eingeführten Beschränkung der Zahl der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner ermöglicht jedoch nunmehr vor dem Hintergrund der vom Rat der Stadt Köln vorgetragenen Argumente eine gezielte empirische Fundierung der Entscheidung, ob die aktuelle Regelung des § 58 Absatz 4 Satz 2 GO NRW speziell unter dem Gesichtspunkt der Stärkung der kommunalen Demokratie ggf. unter Berücksichtigung der besonderen Situation der einwohnerstarken Großstädte noch einmal gesetzgeberisch aufgegriffen werden sollte. Die Ausnahme dient damit der Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung. Nebenbestimmung Zum 31. Oktober 2029 legt die Stadt Köln dem Ministerium für Heimat, Kommunales Bau und Digitalisierung auf dem Dienstweg einen Erfahrungsbericht vor. Aus diesem müssen mindestens hervorgehen: - die Anzahl und jeweilige fachliche Expertise der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner in den Ausschüssen des Rates der Stadt Köln, - ausschussbezogene Darstellungen, aus denen sich Rückschlüsse auf die Mitwirkung der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner in quantitativer und qualitativer Hinsicht ziehen lassen, - eine Aufstellung der mit der Bestellung zusätzlicher sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner verbundenen Haushaltsausgaben einschließlich einer Schätzung des Verwaltungsaufwandes. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung behält sich zudem vor, zu gegebener Zeit darüberhinausgehende Befragungen und Auswertungen vorzunehmen. Hinweis Vorsichtshalber wird ergänzend darauf hingewiesen, dass sich die gewährte Ausnahme nur auf § 58 Absatz 4 Satz 2 i.v.m. Absatz 3 Satz 3 GO NRW erstreckt und die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner nach § 58 Absatz 1 Satz 1 GO NRW weiterhin in Seite 4 von 4 entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 3 GO NRW zu wählen sind. Von der Ausnahmeregelung bitte ich den Rat der Stadt Köln, mit Blick auf die angespannte Haushaltssituation der Stadt Köln mit Augenmaß Gebrauch zu machen. Mit freundlichem Gruß Im Auftrag (Dr. Christian von Kraack)
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 0031/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 30.04.2026
- Erstellt
- 07.01.2025 10:17