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0031/2025

Festlegung der Anzahl der sachkundigen Einwohner*innen in den Ausschüssen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 30.04.2026

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 Übersicht sachkundige Einwohner*innen in den Ausschüssen

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Anlage 3 Aktualisierter Beschlussvorschlag

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Anlage 2 Ausnahmegenehmigung § 129 GO NRW

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Beschlussvorlage Rat

5384 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
OB/01 
 
Vorlagen-Nummer 
 0031/2025 
Freigabedatum 
 28.10.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Festlegung der Anzahl der sachkundigen Einwohner*innen in den Ausschüssen  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt, dass den Ausschüssen die gesetzlich zulässige Höchstzahl an sachkundi-
gen Einwohner*innen (Zahl der stimmberechtigten Ratsmitglieder minus eins) angehören kön-
nen. 
Der Beschluss gilt nicht für den Hauptausschuss.  
 
 
 
 
  
Rat 06.11.2025 
12.05.2026

2 
 
Begründung: 
Gemäß § 58 Absatz 4 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) können den Ausschüssen als Mit-
glieder mit beratender Stimme sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner angehören.  
Der Rat entscheidet, ob und wie viele sachkundige Einwohner*innen in die Ausschüsse be-
stellt werden dürfen.  
Der Landesgesetzgeber hat mit Wirkung zum 01.11.2025 in der Gemeindeordnung NRW neu 
geregelt, dass die Zahl der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner die Zahl der Rats-
mitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen darf, § 58 Absatz 4 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 58 Absatz 3 Satz 3 GO NRW. 
Als solche sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern in den Ausschüssen zählen auch 
die aufgrund von Vorschlagsrechten nach der Hauptsatzung vom Rat entsandten beratenden 
Ausschussmitglieder. Diese werden auf die zulässige Zahl der sachkundigen Einwohnerinnen 
und Einwohnern in den Ausschüssen angerechnet.  
Folgende Entsendungsrechte für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner sind derzeit in 
der Hauptsatzung geregelt: 
 Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration: 
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann dem Rat je ein Mitglied als 
sachkundige Einwohnerin/sachkundigen Einwohner gemäß § 58 Abs. 4 GO sowie ein Mit-
glied als stellvertretende sachkundige Einwohnerin/stellvertretenden sachkundigen Ein-
wohner in die Fachausschüsse vorschlagen. (§ 22 Absatz 9 Hauptsatzung) 
 Seniorenvertretung: 
Die SVK-Stadtkonferenz kann dem Rat je ein Mitglied sowie ein stellvertretendes Mitglied 
der SVK-Gesamtkonferenz zur Entsendung als sachkundige Einwohnerin bzw. sachkundi-
gen Einwohner in die für Soziales, Gesundheit, Verkehr, Kultur, Sport, Umwelt, Stadtent-
wicklung, Jugend, Schule und Weiterbildung, Bauen, Wohnen, Anregungen und Be-
schwerden, Digitalisierung, Wirtschaft, Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen sowie 
Gleichstellung zuständigen Fachausschüsse vorschlagen. (§ 23 Absatz 4 Hauptsatzung) 
 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik:  
Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik kann Mitglieder der Behindertenorganisa-
tionen und -selbsthilfegruppen als sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner in die für 
Soziales, Gesundheit, Verkehr, Kultur, Sport, Umwelt, Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen, 
Schule, Weiterbildung, Gleichstellung, Kinder- und Jugendhilfeangelegenheiten, Allge-
meine Verwaltung, Digitalisierung und Wirtschaft zuständigen Ausschüsse vorschlagen. 
(§ 23 a Absatz 3 Hauptsatzung)  
 Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik: 
Die Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik kann Mitglieder der vorgenannten Organisatio-
nen und Selbsthilfegruppen als Mitglied mit beratender Stimme in die für Soziales, Ge-
sundheit, Verkehr, Kultur, Sport, Umwelt, Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen, Schule, Wei-
terbildung, Gleichstellung sowie Kinder- und Jugendhilfe-angelegenheiten, Allgemeine 
Verwaltung, Digitalisierung und Wirtschaft zuständigen Ausschüsse vorschlagen. (23 b 
Absatz 3 Hauptsatzung) 
Nicht als solche sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner zählen die nach gesetzlichen 
Regelungen vorgesehenen beratenden Mitglieder, z. B. nach § 85 Absatz 2 Schulgesetz 
NRW. Diese bleiben bei der Berechnung nach § 58 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 58 
Absatz 3 Satz 3 GO NRW unberücksichtigt. 
Zudem hat der Rat in den letzten Wahlperiode Trägervertreter in den Ausschuss für Soziales, 
Seniorinnen und Senioren entsandt:  
- Amt für Diakonie 
- Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Köln e.V. 
- Caritasverband für die Stadt Köln e.V.

3 
- Deutsche Paritätischer Wohlfahrtsverband Kreisgruppe Köln 
- Deutsche Rotes Kreuz Kreisverband Köln e.V.  
- Synagogengemeinde Köln 
Auch diese Mitglieder sind als sachkundige Einwohner*innen anzurechnen.  
 
Bezüglich des Jugendhilfeausschusses erfolgt eine Festlegung mit gesonderter Vorlage. 
 
Die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner sind in entsprechender Anwendung des 
§ 50 Absatz 3 GO NRW zu wählen (einheitlicher Wahlvorschlag oder Verhältniswahl nach 
Hare/Niemeyer). Mit dem Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschrif-
ten im Land Nordrhein-Westfalen vom 10.07.2025 hat der Landesgesetzgeber das Wählbar-
keitsalter für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner auf 16 Jahre abgesenkt. Im Übri-
gen müssen sie dem Rat angehören können, § 58 Absatz 4 Satz 1 GO NRW.  
 
Für den Hauptausschuss ist die Benennung von sachkundigen Einwohner*innen nicht zuläs-
sig. 
 
Die Bestellung von sachkundigen Einwohner*innen in den Wahlperioden 2014 - 2020 und 
2020 – 2025 ist der beigefügten Anlage zu entnehmen. 
Anlage 
Anlage 1  Bestellung von sachkundigen Einwohnern in den Ausschüssen  
Wahlperiode 2014 – 2020 und 2020 – 2025 
Anlage 2 Ausnahmegenehmigung § 129 GO NRW (neu zur Sitzung am 12.05.2026) 
Anlage 3 Aktualisierter Beschlussvorschlag (neu zur Sitzung am 12.05.2026)

Anlage 1 Übersicht sachkundige Einwohner*innen in den Ausschüssen

2614 Zeichen

Anlage 1 
 
Seite 1 
 
Sachkundige Einwohner*innen in den Ausschüssen - Wahlperioden 2014-2020 und 2020-2025 
Ausschuss 
auf Vorschlag der 
Fraktionen  
§ 58 Absatz 4 GO NRW 
Vorschlagsrechte nach der Hauptsatzung der Stadt Köln 
 
Weitere 
Benennungs-
rechte 
Anzahl § 22 (a.F.) 
Integrationsrat 
§ 23 Senioren-
vertretung 
§ 23a StadtAG 
Behindertenpolitik 
§ 23 b StadtAG 
Queerpolitik   
2014-2020 2020-2025 
Hauptausschuss  --- --- --- --- --- ---  
Finanzausschuss  --- 7 --- --- --- ---  
Jugendhilfeausschuss  --- --- X --- X X nach AG KJHG 
NRW 
Rechnungsprüfungsausschuss  --- 7 --- --- --- ---  
Wahlausschuss  --- --- --- --- --- ---  
Wahlprüfungsausschuss  --- --- --- --- --- ---  
        
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und 
Rechtsfragen/ Vergabe/ Internationales  12 14 X --- X X  
Ausschuss Anregungen und 
Beschwerden  12 14 X X X ---  
Bauausschuss  9 14 X x X X  
Digitalisierungsausschuss  ---  14 X X X X  
Ausschuss für Gleichstellung von 
Frauen und Männern --- 14 X X X X  
Ausschuss Kunst und Kultur  12 14 X X X X nach DSchG 
Ausschuss Schule und Weiterbildung  12 14 X X X X nach SchulG NRW 
Ausschuss Soziales und Senioren  12 14 X X X X  
Ausschuss Umwelt und Grün 12 14 X X X X  
Gesundheitsausschuss  9 14 X X X X  
Liegenschaftsausschuss  9 7 X --- --- ---  
Sportausschuss  12 14 X X X X  
Stadtentwicklungsausschuss  12 14 X X X X  
Verkehrsausschuss  12 14 X X X X  
Wirtschaftsausschuss  12 14 X --- --- ---

Anlage 1 
 
Seite 2 
 
 
 
Anmerkungen:  
 
 
Für folgende Ausschüsse wurden in den vergangenen Wahlperioden weitere beratende Mitglieder durch Ratsbeschluss zugelassen, die sich nur 
zum Teil aus gesetzlichen Regelungen ergeben: 
 
Ausschuss Kunst und Kultur:  
- (drei) weitere in der Denkmalpflege sachverständige Bürger*innen / § 23 Absatz 2 Denkmalschutzgesetz a.F. 
 
Ausschuss Schule und Weiterbildung (jeweils sachkundige*r Einwohner*in plus Stellvertretung): 
- Katholische Kirche, 
- Evangelische Kirche 
- Synagogengemeinde  
- Vorsitzende der Schulpflegschaft  
- Bezirksschülervertretung 
 
Ausschuss Soziales und Senioren (jeweils sachkundige*r Einwohner*in plus Stellvertretung): 
- Amt für Diakonie  
- Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Köln e.V.  
- Caritasverband für die Stadt Köln e.V.  
- Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Kreisgruppe Köln 
- Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Köln e.V.  
- Synagogengemeinde Köln  
 
Die Festlegung der Anzahl und die Trägerschaft weiterer sachkundiger Einwohner*innen erfolgt mit Vorlage 0033/2025. 
 
Die Vorschlagsrechte nach der Hauptsatzung sehen zusätzlich die Bestellung einer Stellvertretung vor.

Anlage 3 Aktualisierter Beschlussvorschlag

564 Zeichen

Anlage 3 – Aktualisierter Beschlussvorschlag zu Vorlage 0031/2025 
 
 
Beschluss: 
Der Rat macht Gebrauch von der Ausnahmegenehmigung des Ministeriums für 
Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen nach 
§ 129 Satz 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) zur Besetzung der Ausschüsse 
des Rates der Stadt Köln mit sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern und 
setzt die Anzahl der sachkundigen Einwohnerinnen bzw. Einwohner wie folgt fest: 
(Der Beschluss wird in der Sitzung formuliert.) 
Der Beschluss gilt nicht für den Hauptausschuss.

Anlage 2 Ausnahmegenehmigung § 129 GO NRW

6058 Zeichen

Ministerium für Heimat, Kommunales, 
Bau und Digitalisierung 
des Landes Nordrhein-Westfalen
MHKBD Nordrhein-Westfalen • 40190 Düsseldorf
Herrn Oberbürgermeister
Torsten Burmester
Rathaus (historisches Rathaus) 
50667 Köln
' .April 2026 
Seite 1 von 4
Aktenzeichen 
55.10.02.00 
bei Antwort bitte angeben
über
Bezirksregierung Köln 
Zeughausstraße 2-8 
50667 Köln
Frau Binder-Falcke 
Telefon 0211 8618- 
doris.binder- 
falcke@mhkbd.nrw.de
3 0 .April 2026
Ihr Antrag vom 26. März 2026 auf Ausnahmegenehmigung nach § 
129 Satz 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) zur Besetzung der 
Ausschüsse des Rates der Stadt Köln mit sachkundigen 
Einwohnerinnen und Einwohnern
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
haben Sie vielen Dank für Ihren oben genannten Antrag.
Sie begehren darin die Zulassung einer auf die aktuell laufende 
Wahlperiode des Rates der Stadt Köln begrenzten Ausnahme von der 
Vorschrift des § 58 Absatz 4 Satz 2 i.V.m. Absatz 3 Satz 3 GO NRW. 
Diese Vorschrift beschränkt die Zahl der sachkundigen Einwohnerinnen 
und Einwohner in Ausschüssen dahingehend, dass sie die Zahl der 
Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen darf.
Auf ihren Antrag hin lasse ich auf der Grundlage von § 129 Satz 1 
GO NRW zur Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung 
begrenzt auf den laufenden Wahlzeitraum des Rates der Stadt Köln 
(1. November 2025- 31. Oktober 2030) und damit befristet bis zum 
31. Oktober 2030 eine Ausnahme von der Vorschrift des § 58 Absatz 
4 Satz 2 i.V.m. Absatz 3 Satz 3 GO NRW zu, mit der Folge, dass
Hubertusstraße 9 
40219 Düsseldorf
Telefon 0211 8618-50 
poststelle@mhkbd.nrw.de
Öffentliche Verkehrsmittel: 
Straßenbahnlinien 706, 708 
und 709 bis Haltestelle 
Landtag/Kniebrücke

während dieses Zeitraums die Zahl der sachkundigen 
Einwohnerinnen und Einwohner die Zahl der Ratsmitglieder in den 
Ausschüssen des Rates der Stadt Köln erreichen oder 
überschreiten darf.
Begründung
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung kann 
als für Kommunales zuständiges Ministerium nach § 129 Satz 1 GO 
NRW, der so genannten Experimentierklausel, zur Weiterentwicklung der 
kommunalen Selbstverwaltung im Einzelfall zeitlich begrenzte 
Ausnahmen von organisationsrechtlichen Vorschriften der 
Gemeindeordnung zulassen. Die Regelung des § 58 Absatz 4 GO NRW 
betrifft die Zusammensetzung der gemeindlichen Ausschüsse und stellt 
damit eine organisationsrechtliche Vorschrift dar, die Vorgaben für die 
organisatorische Ausgestaltung der Ratsarbeit trifft. Sie ist damit einer 
Ausnahme nach § 129 Satz 1 GO NRW zugänglich.
Zur Begründung ihres Antrags hat die Stadt Köln auf den Antrag der 
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der CDU-Fraktion, der SPD- 
Fraktion, der Fraktion Die Linke, der Volt-Fraktion, der FDP/KSG- 
Fraktion, der Ratsgruppe BSW und der Ratsgruppe die Partei verwiesen, 
auf den hin der Rat der Stadt Köln am 19. März 2026 die Antragstellung 
nach § 129 GO NRW einstimmig beschlossen hat. Dieser Antrag legt dar, 
dass eine breite Einbindung sachkundiger Einwohnerinnen und 
Einwohner, die ihre Expertise aus Zivilgesellschaft, Verbänden, Initiativen 
und Fachpraxis einbringen, die Qualität der Beratungen stärke, die 
Transparenz erhöhe und die die Akzeptanz politischer Entscheidungen 
fördere. Insbesondere für eine Großstadt wie Köln sei eine Vielzahl 
sachkundiger Einwohnerinnen und Einwohner für eine vielfältige, 
inklusive und fachlich fundierte Ausschussarbeit erforderlich. Dies sei 
durch die aktuell gültige Regelung zu stark eingeschränkt.
Zwar wird durch die Ausnahmegewährung ein Rechtszustand wieder 
hergestellt, der bis zum Beginn der laufenden Wahlperiode geltendes 
Recht darstellte. Insoweit liegen Erfahrungen der Stadt Köln mit der 
angestrebten Ausnahme von der Begrenzung des § 58 Absatz 4 Satz 2 
i.V.m Absatz 3 Satz 3 GO NRW bereits vor.
Seite 2 von 4

Die Gewährung einer befristeten Ausnahme von der mit dem Gesetz zur Seite 3 von 4 
Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften vom 10. Juli 
2025 eingeführten Beschränkung der Zahl der sachkundigen 
Einwohnerinnen und Einwohner ermöglicht jedoch nunmehr vor dem 
Hintergrund der vom Rat der Stadt Köln vorgetragenen Argumente eine 
gezielte empirische Fundierung der Entscheidung, ob die aktuelle 
Regelung des § 58 Absatz 4 Satz 2 GO NRW speziell unter dem 
Gesichtspunkt der Stärkung der kommunalen Demokratie ggf. unter 
Berücksichtigung der besonderen Situation der einwohnerstarken 
Großstädte noch einmal gesetzgeberisch aufgegriffen werden sollte. Die 
Ausnahme dient damit der Weiterentwicklung der kommunalen 
Selbstverwaltung.
Nebenbestimmung
Zum 31. Oktober 2029 legt die Stadt Köln dem Ministerium für Heimat, 
Kommunales Bau und Digitalisierung auf dem Dienstweg einen 
Erfahrungsbericht vor.
Aus diesem müssen mindestens hervorgehen:
- die Anzahl und jeweilige fachliche Expertise der sachkundigen 
Einwohnerinnen und Einwohner in den Ausschüssen des Rates 
der Stadt Köln,
- ausschussbezogene Darstellungen, aus denen sich Rückschlüsse 
auf die Mitwirkung der sachkundigen Einwohnerinnen und 
Einwohner in quantitativer und qualitativer Hinsicht ziehen lassen,
- eine Aufstellung der mit der Bestellung zusätzlicher sachkundiger 
Einwohnerinnen und Einwohner verbundenen Haushaltsausgaben 
einschließlich einer Schätzung des Verwaltungsaufwandes.
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung behält 
sich zudem vor, zu gegebener Zeit darüberhinausgehende Befragungen 
und Auswertungen vorzunehmen.
Hinweis
Vorsichtshalber wird ergänzend darauf hingewiesen, dass sich die 
gewährte Ausnahme nur auf § 58 Absatz 4 Satz 2 i.v.m. Absatz 3 Satz 3 
GO NRW erstreckt und die sachkundigen Einwohnerinnen und

Einwohner nach § 58 Absatz 1 Satz 1 GO NRW weiterhin in Seite 4 von 4 
entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 3 GO NRW zu wählen sind.
Von der Ausnahmeregelung bitte ich den Rat der Stadt Köln, mit Blick auf 
die angespannte Haushaltssituation der Stadt Köln mit Augenmaß 
Gebrauch zu machen.
Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
(Dr. Christian von Kraack)

Beratungsverlauf (1)

12.05.2026 Rat
TOP 13.1 Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0031/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
30.04.2026
Erstellt
07.01.2025 10:17