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4100/2023

236. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 7, Köln-Porz Arbeitstitel: "Leidenhausener Straße" in Köln-Porz/ Eil hier: Feststellungsbeschluss

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 04.01.2024

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Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

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Anlage 6 - Stellungnahmen der Behörden und TöB § 4 (1) und § 4 (2)

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Anlage B - Öffentlichkeitsbeteiligung

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 - Änderungsbereich

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Anlage 3 - Beabsichtige Darstellung des FNPs

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Anlage 5.2 - Stellungnahmen aus der Offenlage § 3 (2)

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Anlage 4 - Begründung mit Umweltbericht

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Anlage 2 - Bisherige Darstellung des FNPs

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Anlage 5.1 - Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung § 3 (1)

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Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

1142 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/611/1 
 
 
Vorlagen-Nummer 
4100/2023
Stand: 08.08.2025 
Sachstandsbericht  
236. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 7, Köln-Porz  
Arbeitstitel: "Leidenhausener Straße" in Köln-Porz/ Eil  
hier: Feststellungsbeschluss 
Beschluss: 
Der Rat  
1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 236.  
Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Leidenhausener Straße“ in 
Köln-Porz/ Eil eingegangenen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 5.1, 5.2 und 6;  
 
2. stellt die 236. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Leidenhause-
ner Straße“ in Köln-Porz/ Eil mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 4 
beigefügten Begründung fest 
 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 
Die 236. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Leidenhausener Straße“ 
in Köln-Porz/ Eil wurde vom Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 6. Februar 2024 festge-
stellt und mit Bekanntmachung vom 12. Juni 2024 im Amtsblatt der Stadt Köln wirksam. 
Nächste Schritte: 
Das Verfahren ist abgeschlossen.

Anlage 6 - Stellungnahmen der Behörden und TöB § 4 (1) und § 4 (2)

60128 Zeichen

Anlage 6 
 
Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Leidenhausener Straße in Köln-
Porz/ Eil“ eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 
Abs. 1 und Abs. 2 BauGB 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 27.11.2018 
bis zum 07.01.2019 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 21 Stellungnahmen eingegangen. 
Die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB wurde im Zeitraum vom 04.10.2022 bis zum 04.11.2022 durchgeführt. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme 
wurde auf Anfrage bis zum 18.11.2022 verlängert. Im Zeitraum der Beteiligung sind 10 Stellungnahmen eingegangen. Zwei Stellungnahmen sind verfristet 
eingegangen. 
Nachfolgend werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die sich zum Verfahren geäußert haben, fortlaufend nummeriert. 
Jeweils in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung werden die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren 
dargestellt. 
Das Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Absatz 1 BauGB ist sowohl für das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes als auch für die 236. Änderung 
des Flächennutzungsplanes durchgeführt worden. Am entsprechenden Datum der Stellungnahme ist zu erkennen, im Rahmen welcher Beteiligung die 
Stellungnahme eingegangen ist. Die Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Absatz 1 BauGB stellen im Grundsatz den Abwägungsstand 
dar, der dem Stadtentwicklungsausschuss zum Vorgabenbeschluss am 28.01.2020 vorgelegt worden ist. Sollten sich insoweit im weiteren Verfahren bis 
zur Fassung des Feststellungsbeschlusses durch den Rat Veränderungen des Abwägungsvorganges ergeben haben, welche die Belange der 236. Ände-
rung des Flächennutzungsplanes betreffen, ist dies in der Tabelle unter dem kursiven Zusatz „Ergänzung zum Feststellungsbeschluss“ vermerkt. Die nur 
für den Bebauungsplan relevanten Stellungnahmen sind „ausgegraut“, um zu verdeutlichen, dass diese nicht Gegenstand der Abwägung zur FNP-
Änderung sind und dem Stand zum Abschluss des Verfahrens nach § 4 Abs. 1 BauGB entsprechen.  
 
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
1 Polizei Köln – Kriminalprävention 
1.1 29.11.2018 
Keine Bedenken 
Gegen das städtebauliche Planungskonzept bestehen 
derzeit keine Bedenken. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
 
- 
 
1.2 Hinweis: 
- Privathaushalte EFH und MFH (Mind. RC2 gem. 
DIN 1627-1630 empfohlen) 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Anlage 6 
 
Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz-Eil eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB 
 
 
- Gewerbeeinheiten (Mind. RC3 gem. DIN 1627-
1630 empfohlen) 
- Beratungsangebot hinsichtlich Diebstählen von 
und aus Kraftfahrzeugen 
 
2 Polizei Köln - Führungsstelle Verkehr 
2.1 11.12.2018 
Keine Bedenken 
Gegen das städtebauliche Planungskonzept bestehen 
keine Bedenken. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
- 
3 Stadtwerke Köln GmbH 
3.1 02.01.2019 
RheinEnergie AG 
Gegen das städtebauliche Planungskonzept in der Lei-
denhausener Straße in Köln- Porz-Eil bestehen grund-
sätzlich keine Bedenken. 
Die Versorgung kann jeweils über Netzvorstreckungen 
aus den im Umfeld vorhandenen Versorgungsnetzen 
erfolgen. Im Plangebiet wird nach erster Einschätzung 
eine zusätzliche Trafostation benötigt. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
Im Plangebiet ist eine zusätzliche Trafostation geplant. 
 
 
 
3.2 Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) und Hafen und 
Güterverkehr Köln AG (HGK) 
Die KVB sowie die HGK sind nicht betroffen. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
- 
4 Air Liquide Deutschland GmbH 
 30.11.2018 
Fernleitungen Rhein-Ruhr 
Gegen das städtebauliche Planungskonzept bestehen 
keine Bedenken. 
 
 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
-

Anlage 6 
 
Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz-Eil eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB 
 
 
5 Amprion GmbH 
5.1 14.12.2018 
Höchstspannungsleitungen 
Der geplante Geltungsbereich des oben genannten Be-
bauungsplanes befindet sich in einem Abstand von ca. 
91 m zu den äußeren Leiterseilen der östlich verlaufen-
den Höchstspannungsfreileitung [220- kV-Höchstspan-
nungsfreileitung Gremberghoven - Pkt. Libur, Bl. 2396 
(Mast 17 bis 19)] der Amprion GmbH. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
5.2 Weitere Höchstspannungsleitungen 
Westlich parallel zu den Höchstspannungsfreileitungen 
von der Amprion GmbH verlaufen zwei weitere Hoch-
spannungsfreileitungen jeweils der Inn ogy Netze 
Deutschland GmbH bzw. der DB Energie. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
5.3 Hinweis: 
Bezüglich der Ausweisung von neuen Wohnbauflächen 
in der Nähe von Höchstspannungsfreileitungen möch-
ten wir auf Folgendes hinweisen: 
Die am 08.02.2017 in Kraft getretene Neufassung des 
Landesentwicklungsplan NRW sieht unter dem Punkt 
8.2-3 als Grundsatz der Raumordnung vor, dass bei der 
bauplanungsrechtlichen Ausweisung von neuen Bau-
gebieten in Bauleitplänen od
er sonstigen Satzungen 
nach dem Baugesetzbuch, die dem Wohnen dienen o-
der in denen Anlagen vergleichbarer Sensibilität - ins-
besondere Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäu-
ser, Pflegeeinrichtungen - zulässig sind, nach Möglich-
keit ein Abstand von mindestens 400 m zu rechtlich ge-
sicherten Trassen von Höchstspannungsfreileitungen 
(220-kV oder mehr) eingehalten werden soll. 
Ausweislich der Festsetzungen des LEP soll dadurch 
insbesondere dem in § 1 Raumordnungsgesetz (ROG) 
 Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
 
Zu den östlich des Plangebietes verlaufenden Hochspannungs-
freileitungen ist ein ausreichend großer Abstand zum Plangebiet 
vorhanden, so dass keine Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Anlage 6 
 
Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz-Eil eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB 
 
 
festgelegten Vorsorgeprinzip Rechnung getragen wer-
den. 
5.4 28.10.2022 
Der Änderungsbereich der o. g. Flächennutzungs-
planänderung „Leidenhausener Straße“ liegt gemäß 
der eingereichten Übersichtskarte im Maßstab 1:15.000 
(Anlage 1) westlich und in einem Abstand von ca. 85 m 
zur örtlich vorhandenen Leitungsmittellinie  und somit 
außerhalb des 2 x 21,50 m = 43,00 m breiten Schutz-
streifens der im Betreff genannten Höchstspannungs-
freileitung von Amprion. 
Die Leitungsführung mit Leitungsmittellinie, Maststand-
orten und Schutzstreifengrenzen können Sie unserem 
beigefügten Lageplan im Maßstab 1:2.000 entnehmen. 
Wir weisen jedoch darauf hin, dass sich die tatsächliche 
Lage der Leitung ausschließlich aus der Örtlichkeit 
ergibt. 
Im Zusammenhang mit der geplanten Ausweisung ei-
nes Wohngebietes / einer Wohnbaufläche im Nahbe-
reich der  vorgenannten Höchstspannungsfreileitung 
bitten wir Sie, Folgendes zu berücksichtigen: Das Netz 
der Amprion dient der Versorgung der Allgemeinheit mit 
Elektrizität und hat das Ziel der Versorgungssicherheit 
sowie die weiteren Ziele des § 11 Abs. 1 EnWG zu wah-
ren. Unsere Erfahrungen im aktuellen Netzausbau ha-
ben gezeigt, dass eine Wohnbebauung im direkten 
Nahbereich von Hoch- und Höchstspannungsfreileitun-
gen ein vermeidbares kommunikatives Konfliktpotential 
darstellt. Vor diesem Hintergrund möchten wir anregen, 
die geplante Ausweisung eines Wohngebietes im direk-
ten Umfeld unserer Höchst
spannungsfreileitung noch 
einmal auf Modifizierungsmöglichkeiten hin zu überprü-
fen. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
Gemäß der gutachterlichen Stellungnahme zu Immissionen 
durch niederfrequentierte elektrische und magnetische Felder 
durch die benachbarten Hochspannungsleitungen liegen die 
Immissionen deutlich unter den Vorsorgerichtwerten, sodass 
gesundheitliche Beeinträchtigungen für die zukünftigen Bewoh-
ner*innen nicht zu erwarten sind. 
 
Potenzielle Einschränkungen in der Kommunikation aufgrund 
der Nähe von Gebäuden zu Hoch- und Höchstspannungslei-
tungen sind nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanung 
und sind auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu klä-
ren. Von einer Prüfung hinsichtlich Modifizierungsmöglichkei-
ten der Planung wird daher abgesehen.

Anlage 6 
 
Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz-Eil eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB 
 
 
Wir bitten in diesem Zusammenhang insbesondere um 
eine Einbeziehung des Gedankens von § 50 BImSchG, 
planerisch-steuernde Vorsorge zur Vermeidung neuer 
Konfliktpotentiale zu treffen. 
 
5.5 Darüber hinaus möchten wir ausdrücklich betonen, 
dass der Landesent wicklungsplan NRW unter dem 
Punkt 8.2-3 als Grundsatz der Raumordnung vorsieht, 
dass bei der bauplanungsrechtlichen Ausweisung von 
neuen Baugebieten in Bauleitplänen ode r sonstigen 
Satzungen nach dem Baugesetzbuch, die dem Wohnen 
dienen oder in denen Anlagen vergleichbarer Sensibili-
tät – insbesondere Schulen, Kindertagesstätten, Kran-
kenhäuser, Pflegeeinrichtungen –  zulässig sind, nach 
Möglichkeit ein Abstand von mindesten s 400 m zu 
rechtlich gesicherten Trassen von Höchstspannungs-
freileitungen (220- kV oder mehr) eingehalten werden 
soll. 
Ausweislich des LEP (S. 128f. Begr. zu Grundsatz 8.2-
3 unter Bezugnahme auf Begr. zu Ziel 8.2- 4) soll 
dadurch insbesondere dem in § 1 Raumordnungsge-
setz (ROG) festgelegten Vorsorgeprinzip Rechnung 
getragen werden. Dieser Vorsorgegedanke gewinnt 
umso mehr an Bedeutung je näher die Bebauung an die 
Freileitung heranrückt. 
Der in diesen Zweckbestimmungen verkörperte 
Grundsatz der Konfliktbewältigung ist ein das Baupla-
nungsrecht leitender Grundsatz, welcher im Rahmen 
der gebotenen Abwägung (vgl. beispielhaft § 1 Abs. 7 
BauGB) zu berücksichtigen ist. Die bestehende Vorprä-
gung muss im Rahmen der Konfliktbewältigung hinrei-
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Mindestabstände der Hochspannungsleitungen zum 
nächstgelegenen Gebäude der geplanten Bebauung betragen 
54 m (110 kV-Bahnstromleitung/ 16,7 Hz), 82 m (110 kV-Netz-
stromleitung/ 50 Hz) und 104 m (220 kV-Netzstromleitung) und 
liegen damit deutlich unterhalb der Vorgaben des Landesent-
wicklungsplans. 
 
Die Immissionen durch die von der Hochspannungstrasse er-
zeugten, elektrischen und magnetischen Wechselfelder liegen 
deutlich unter den Vorsorgeimmissionswerten bzw. unter den 
Vorsorgerichtwerten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen für 
die Bewohnenden des Plangebietes sind aufgrund der benach-
barten Hochspannungsleitungen nicht zu erwarten. 
 
Aufgrund der Lage der Hochspannungsfreileitungen nordöst-
lich zur geplanten Wohnbaufläche ist das nahe Wohnumfeld, 
insbesondere Hausgärten, Terrassen und Balkone, in Richtung 
Süden oder Südwesten orientiert und nicht in Richtung der Au-
tobahn A 59 mit begleitender Höchstspannungsfreileitung.  
Insofern ist die Unterschreitung des im LEP geforderten 400 
m-Abstands zwischen Wohnbebauung und Höchstspannungs-
freileitung hier als raumverträglich zu bewerten. 
 
Kapitel 4.1 Landes- und Regionalplan der Begründung wurde 
entsprechend überarbeitet.

Anlage 6 
 
Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz-Eil eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB 
 
 
chend beachtet werden und strahlt auch auf die Fest-
setzung des Gebietscharakters gemäß § 8 Abs. 1, § 9 
Abs. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 2, 3 BauNVO aus. 
Das Gebot der Konfliktbewältigung innerhalb des zu-
grundeliegenden Bauleitplanverfahrens verlangt, dass 
jeder Bauleitplan grundsätzlich die von ihm selbst ge-
schaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu 
lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange 
zu einem ge rechten Ausgleich gebracht werden. Die 
Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die 
durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener 
letztlich ungelöst bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 
14.07.1994 – 4 NB 25.94, Buchholz 406.11 § 1 BauGB 
Nr. 75 S. 11 m.w.N.). Je intensiver der Widerspruch zwi-
schen plangemäßer Nutzung und Umge-bungsnutzung 
ist, desto höhere Anforderungen sind an die Konfliktbe-
wältigung im Rahmen der Bauleitplanung und damit an 
den Detaillierungsgrad der jeweiligen Festsetzungen zu 
stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988). 
 
Diese generellen Anmerkungen führen zu den fol-
genden konkret zu beachtenden Vorgaben: 
Bei der gebotenen Konfliktbewältigung gehen von der 
Freileitung, je nach dem Abstand zwischen Leitung und 
W
ohnnutzung, unterschiedlich intensive Konflikte der 
widerstrebenden Nutzungen aus. Aus diesem Grund ist 
es geboten im Rahmen  der planerischen Abwägung 
nach § 1 Abs. 7 BauGB zwischen den folgenden Zonen 
zu unterscheiden: 
 
Übersicht / Zusammenfassung der Zonen 
Zone I (Trassenachse – 21,5 m): 
Im Bereich des Schutzstreifens ist die Hauptnutzung die 
zur Energieversorgung, dies ist vergleichbar mit einem

Anlage 6 
 
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sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB 
 
 
Industrie- oder Gewerbegebiet. Die Ausweisung von 
Wohnnutzung im Schutzstreifen widerspricht also dem 
Gedanken der §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 BauNVO. In diesem 
Bereich hat die Energieversorgung Vorrang. 
- Hier muss die Versorgungssicherheit Vorrang 
vor anderen Nutzungsarten haben. 
 
Zone II (21,5 – 200 m): 
In diesem Zwischenbereich ist gegenseitige Rücksicht-
nahme unterschiedlicher Nutzungen zu berücksichti-
gen, vergleichbar mit einer Wohnnutzung und einem 
Gewerbebetrieb innerhalb eines Mischgebietes. 
- Hier kann durch ausgewogene Planung das Kon-
fliktpotential entscheidend reduziert und zur allge-
meinen Wohnqualität beigetragen werden. 
 
Zone III (ab 200 m): 
Ab diesem Bereich ist der vorrangingen Nutzung des 
Wohnens Rech- 
nung zu tragen. Vergleichbar mit einer reinen Wohnnut-
zung. 
- Hier kann Wohn- oder Freizeitraum ohne besonde-
res Konfliktpotential geplant werden. 
 
Detaillierte Erläuterungen zu den einzelnen Zonen: 
Die Zone I betrifft den Schutzstreifen der bestehenden 
Freileitung. Diese Zone sollte von jeglicher baulichen 
und sonstigen Nutzung (etwa Spielplätze u.Ä.) freige-
halten werden. 
Die Zone II betrifft den unmittelbaren Nahbereich zum 
Schutzstreifen, mit einem Abstand von bis zu 200m zur 
Trassenachse. Hier können Geräuschimmissionen bei 
ungünstigen Witterungsverhältnissen wie insb. Regen 
und Mitwind noch als störend wahrgenommen werden.

Anlage 6 
 
Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz-Eil eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB 
 
 
Daher wird aus unserer Sicht in diesem Bereich dem in 
§ 15 Abs. 1 BauNVO verankerten Rücksichtnahmege-
bot sowie dem Gebot der Kon fliktbewältigung hinrei-
chend Rechnung getragen, wenn bauliche Auflagen in 
den textlichen Festsetzungen getroffen werden, um die 
Ausrich
tung schutzwürdiger Räume, insbesondere 
Schlafräume in Richtung der Höchstspannungsfreilei-
tung zu vermeiden. 
Dies betrifft insbesondere die erste Reihe der Gebäude 
und die Fassadenseiten, die gar nicht oder nur gering-
fügig von bestehender Bebauung abgeschirmt werden. 
Hier ist es auch denkbar im Rahmen der Planzeichnung 
im Bebauungsplan (analog wie es bei Verkehrslärm üb-
licherweise gemacht wird) Bebauungslinien zu definie-
ren, welche von öffen baren Fenstern von schützens-
werten Aufenthaltsräumen frei bleiben sollen. 
Die Zone III betrifft den Bereich, mit einem Abstand ab 
200 m zur Lei tungsmittelachse. Hier ist aus unserer 
Sicht die Ausweisung von Wohn-  und Freizeitflächen 
grundsätzlich möglich. Dennoch sei erneut auf den 
Trennungsgrundsatz des § 50 Abs. 1 BImSchG hinge-
wiesen. 
Gemäß der Zonenaufteilung befindet sich der räumli-
che Geltungsbereich der vorgenannten Flächennut-
zungsplanänderung innerhalb von Zone II. 
Bei Beachtung unserer Hinweise zu der Zonenuntertei-
lung wird der gebotenen Konfliktbewältigung aus unse-
rer Sicht grundsätzlich in hinreichendem Maße Rech-
nung getragen werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
5.6 Diese Stellungnahme betrifft nur unsere im Betreff ge-
nannte Höchstspannungsfreileitung. Bezüglich der pa-
rallel verlaufenden 110 -kV-Hochspannungsfreileitung 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Ener-
gie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, wurde im Rahmen

Anlage 6 
 
Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz-Eil eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB 
 
 
der Westnetz GmbH bzw. der 110 -kV-Bahnstromlei-
tung der DB Energie GmbH gehen wir davon aus, dass 
Sie die Unternehmen separat beteiligt haben. 
 
Abschließend bitten wir Sie, uns im Rahmen weiterer 
Verfahrensschritte ebenfalls zu beteiligen. 
 
der Beteiligung gem. § 4 Absatz 2 BauGB zur Stellungnahme 
aufgefordert. 
 
Die Westnetz GmbH wurde im Rahmen der Beteiligung gem. § 
4 Absatz 2 BauGB nachträglich ebenfalls beteiligt. 
 
Die Amprion GmbH wurde im Rahmen der Beteiligung gemäß 
§ 3 Absatz 2 BauGB über die öffentliche Auslegung benach-
richtigt und damit am weiteren Verfahren beteiligt. 
6 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln 
6.1 28.11.2018 
Entsorgung 
Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der 
Schleppkurven und Wendeanlagen wird auf die Einhal-
tung der RASt 06 hingewiesen. 
Des Weiteren wird um Berücksichtigung des § 10 
Standplätze für Abfallbehälter, Abfallsatzung de r Stadt 
Köln gebeten. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
 
Die RASt 06 sowie die Vorgaben des § 10 der Abfallsatzung 
der Stadt Köln werden in der Planung berücksichtigt. 
 
 
6.2 04.11.2022 
Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen 
aus unser Sicht keine Bedenken, sofern die Vorgaben 
zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbehälter gem. 
§ 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreich-
barkeit dieser Standplätze entsprechend der Richtlinien 
für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) berücksich-
tigt werden. Bitte beachten Sie in diesem Zusammen-
hang insbesondere den erforderlichen Bewegungs-
raum für dreiachsige Müllsammelfahrzeuge. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbehäl-
ter gem. § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreich-
barkeit dieser Standplätze entsprechend der Richtlinien für die 
Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) werden berücksichtigt. 
7 DFS Deutsche Flugsicherung GmbH 
 20.12.2018 
Flugsicherung 
Das Plangebiet liegt ca. 5 km von unserer Radaranlage 
Köln/Bonn ASR entfernt. Aufgrund der Art und der 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
-

Anlage 6 
 
Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz-Eil eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB 
 
 
Höhe der Bauvorhaben werden Belange der DFS Deut-
sche Flugsicherung GmbH bezüglich §18a Luftver-
kehrsgesetz (LuftVG) nicht berührt. 
Es werden daher unsererseits weder Bedenken noch 
Anregungen vorgebracht. Eine weitere Beteiligung am 
Verfahren ist nicht notwendig. 
 
8 Evonik 
 06.12.2018 
Fernleitungen 
An der bezeichneten Stelle verlaufen keine durch uns 
betreuten Fernleitungen. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
- 
9 Flughafen Köln/Bonn GmbH 
9.1 19.12.2018 
Lage des Plangebietes 
Wie aus der beigefügten Übersichtskarte mit Darstel-
lung des gesetzlichen Lärmschutzbereiches ersichtlich 
ist, liegt das vorgesehene Geltungsgebiet des aus dem 
städtebaulichen Planungskonzept zu entwickelnden 
Bebauungsplanes in unmittelbarer Nähe zur gesetzlich 
festgelegten Nachtschutzzone des Flughafens 
Köln/Bonn. 
Dies bedeutet, dass mit erheblichen Fluglärmimmissio-
nen nur unwesentlich unter den Grenzwerten des 
Nachtschutzgebietes zu rechnen ist. 
Im Bauschutzbereich des Flughafens Köln/Bonn gelten 
besondere Regelungen in Bezug auf die Bauhöhen und 
erforderliche luftrechtliche Genehmigungen. 
Das Plangebiet liegt mit einer Entfernung von rund fünf 
Kilometern zum Flughafenb ezugspunkt innerhalb des 
Bauschutzbereiches inmitten des Anflugsektors der 
Start- und Landebahn 14R/32L [genannt kleine Paral-
lelbahn] in der Verlängerung der Bahnachse. Dies be-
deutet, dass das Plangebiet bei Landungen und Starts 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Im weiteren Verfahren werden in einem schalltechnischen Gut-
achten alle Auswirkungen des Flughafens auf das geplante 
Wohngebiet unter den genannten Prämissen geprüft. 
 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das 
Büro Peutz Consult GmbH eine Schalltechnische Untersu-
chung durchgeführt, in der die auf das Plangebiet einwirkende 
Verkehrslärmimmissionen sowie die durch den vorhabenbe-
dingten Mehrverkehr und den Straßenneubau erzeugten Ver-
kehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebietes ermittelt 
und anhand der zulässigen Immissionsbegrenzungen (DIN 
18005 und 16. BImSchV) beurteilt wurden. 
 
Das Plangebiet liegt außerhalb der Lärmschutzzonen (sowohl 
der Nacht-Schutzzone als auch der Tag-Schutzzone) des Flug-
hafens Köln-Bonn.

Anlage 6 
 
Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz-Eil eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB 
 
 
auf der kleinen Parallelbah n unmittelbar mit geringer 
Flughöhe überflogen wird. 
 
Gemäß den Darstellungen im Regionalplan – Teilabschnitt Re-
gion Köln liegt das Plangebiet innerhalb der Lärmschutzzone C 
des Flughafens Köln-Bonn. 
In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden 
passive Schallschutzmaßnahmen (schallgedämpfte Lüftungs-
anlagen, Schutz von Außenwohnbereichen, Schalldämmmaß 
von Außenbauteilen) entsprechend der aktuellsten Vorgaben 
und Regelungen festgesetzt, die dafür sorgen, dass gesunde 
Wohnverhältnisse gegeben sind. 
Darüber hinaus wird in den Hinweisen der textlichen Festset-
zungen darauf aufmerksam gemacht, dass das Plangebiet in-
nerhalb der Lärmschutzzone C liegt und durch Lärmimmissio-
nen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs vorbelastet ist. 
 
9.2 Verkehrslärmimmissionen 
Luftverkehr im Tagzeitraum 
Die Lage des Plangebietes unterhalb des Anflugsektors 
verdeutlicht die zu erwartenden Fluglärmimmissionen 
auf die geplante Wohnbebauung.  
Obwohl das Gebiet außerhalb der Tagschutzzonen des 
Flughafens Köln/Bonn liegt, ist mit einer erheblichen 
Anzahl an Einzelschallereignissen und aus unserer 
Sicht abwägungserheblichen Fluglärmimmissionen zu 
rechnen. 
 
Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens des Flug-
hafens Köln/Bonn wurde eine Verk ehrsprognose er-
stellt. Diese Prognose geht von einem nachfragegetrie-
benen Bewegungswachstum bis 2030 auf unveränder-
ter Bahninfrastruktur aus. Hierbei ist davon auszuge-
hen, dass dieses Wachstum nicht nur auf der großen 
Parallelbahn stattfindet, sondern auch  
durch eine 
Mehrnutzung der kleinen Parallelbahn abgedeckt wird. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
Korrektur zum Fest-
stellungsbeschluss: 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt.  
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Schal-
technische Untersuchung durchgeführt. Entsprechende Maß-
nahmen werden im Bebauungsplan berücksichtigt bzw. festge-
setzt. Weitere Ausführungen siehe Stellungnahme Nr. 9.1.

Anlage 6 
 
Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz-Eil eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB 
 
 
9.3 Luftverkehr im Nachtzeitraum 
Genauso wie am Tag wi rd das Plangebiet auch im 
Nachtzeitraum mit abwägungserheblichen Fluglärmim-
missionen belastet. In der Zeit von 22 Uhr abends bis 6 
Uhr morgens gehen die Fluglärmauswirkungen zwar 
nicht mehr von beiden Bahnen, sondern nur noch von 
der großen Parallelbahn aus. Ungeachtet dessen sind 
die Auswirkungen des Luftverkehrs weiterhin deutlich 
spürbar, wie aus der unmittelbaren Nähe zum Nacht-
schutzzone ersichtlich ist. 
 
Außerhalb der festgesetzten Nachtschutzzone sind 
weiterhin nächtliche Fluglärmimmissionen zu erwarten, 
diese jedoch aufgrund der unmittelbaren Nähe zum 
Nachtschutzgebiet, in marginal geringerem Maße. 
 
Kenntnisnahme 
 
Korrektur zum Fest-
stellungsbeschluss: 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt.  
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
 
Siehe Stellungnahme Nr. 9.1. 
 
9.4 Weitere Emittenten von Verkehrslärm 
Zu den zuvor beschriebenen Verkehrslärmimmissionen 
auf das Plangebiet sind zusätzlich noch diejenigen Im-
missionen hinzu zu rechnen, die durch andere Ver-
kehrsträger verursacht werden. 
 
Kenntnisnahme 
 
Korrektur zum Fest-
stellungsbeschluss: 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt.  
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im weiteren 
Verfahren wird ein Lärmgutachten beauftragt, welches die zu-
sätzlichen Lärmimmissionen in die Beurteilung mit einbezieht. 
 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
 
Auf das Plangebiet wirken in erster Linie Verkehrslärmimmissi-
onen der umliegenden Straßen, insbesondere der A59, ein.  
Zusätzlich wurden für die Gesamtverkehrslärmbetrachtung und 
die Berechnung der maßgeblichen Außenlärmpegel der Flug-
lärm sowie der Schienenverkehrslärm der östlich in > 230 m 
Abstand zum Plangebiet verlaufenden Zugstrecke berücksich-
tigt. Entsprechende Schallschutzmaßnahmen werden im Rah-
men des Bebauungsplanes getroffen. 
 
9.5 Anregungen der Flughafen Köln/Bonn GmbH 
Keine Wohnbebauung 
Basierend auf den zuvor dargestellten Immissionen des 
Luftverkehrs und den hierzu noch hinzukommenden 
Kenntnisnahme 
 
Korrektur zum Fest-
stellungsbeschluss: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in die Abwä-
gung eingestellt, sobald konkrete Erkenntnisse aus dem Lärm-
gutachten vorliegen. 
 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss:

Anlage 6 
 
Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz-Eil eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB 
 
 
Verkehrslärmimmissionen anderer Verkehrsträger, re-
gen wir an, von einer Nutzung der Flächen „Leiden-
hausener Straße“ für Wohnbebauung abzusehen. 
Durch die Nutzung dieser Flächen für Wohnungsbau, 
würde Wohnraum in hoch lärmbelasteten Gebieten ent-
stehen. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse sind nur mit erheblichen Aufwendun-
gen zu gewährleisten und Außenflächen nur einge-
schränkt nutzbar. 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt.  
 
 
 
Aufgrund der Überschreitungen der schalltechnischen Orientie-
rungswerte der DIN 18005 sind passive Schallschutzmaßnah-
men zum Schutz vor Verkehrslärm festzusetzen. Die Umset-
zung von aktiven Lärmschutzmaßnahmen ist nicht möglich. 
 
Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen gewährleis-
ten zu können, sind im Bebauungsplan Festsetzungen zu 
Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. § 9 Abs. 1 
Nr. 24 BauGB getroffen worden. Diese Festsetzungen umfas-
sen unter anderem passive Schallschutzmaßnahmen an den 
Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen und die Sicherstellung 
einer fensterunabhängigen Belüftung durch schallgedämmte 
Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei ge-
schlossenen Fenstern und Türen bei einem Beurteilungspegel 
> 45 dB(A) an den Fassaden im Nachtzeitraum sowie Schall-
schutzmaßnahmen für Terrassen, Balkone und Loggien an 
Fassaden mit einem Gesamtbeurteilungspegel aus dem Ver-
kehr > 62 dB(A) im Tagzeitraum. 
Zur Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen im Bereich der 
Spielfläche und der öffentlichen Grünflächen kann, analog zur 
Beurteilung der Qualität von Außenwohnbereichen, hilfsweise 
der in der Rechtsprechung angeführte Schwellenwert von 62 
dB(A) tags herangezogen werden. Im Bereich der öffentlichen 
Spielfläche sowie den öffentlichen Grünflächen liegen Beurtei-
lungspegel von ≤ 62 dB(A) tags vor, sodass der oben genannte 
Schwellenwerte eingehalten wird. 
Durch die genannten Maßnahmen können die Lärmeinwirkun-
gen reduziert und gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet 
werden. 
 
9.6 Strenge Auflagen in der Bebauungsplanung 
Ungeachtet der Anregung zur Aufgabe der Planung 
möchten wir für den Fall der Weiterverfolgung der Auf-
stellung eines Bebauungsplanes anregen den Schutz 
der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
Kenntnisnahme 
 
Korrektur zum Fest-
stellungsbeschluss: 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss:

Anlage 6 
 
Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz-Eil eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB 
 
 
durch strenge Auflagen zum Lärmschutz zu gewährleis-
ten. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt.  
 
Durch die Festsetzung der oben genannten Maßnahmen im 
Bebauungsplan erfolgen Auflagen zum Lärmschutz, sodass 
die zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohner vor schädlichen 
Umwelteinwirkungen geschützt sind. Weitere Ausführungen 
siehe Stellungnahmen Nr. 9.1 und 9.5. 
 
9.7 Hinweis auf Fluglärm und Festsetzungen zu Schall-
dämmaßen von Außenbauteilen 
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ermöglicht es, 
gemäß §9 Abs.1 Nr.24 BauGB Vorgaben zu baulichen 
und technischen Vorkehrungen zur Minderung der Ein-
wirkungen von Lärmimmissionen festzulegen. Eine der-
artige Festsetzung regen wir an, da ohne rechtsver-
bindlich
e Festsetzungen zu erforderlichen passiven 
Schallschutzmaßnahmen eine Erfüllung der Anforde-
rungen an gesunde Wohn-  
und Arbeitsverhältnisse 
nicht gewährleistet ist. 
In diesem Rahmen sind aus unserer Sicht neben einem 
eindeutigen Hinweis auf die Nähe des Plangebietes 
zum Nachtschutzgebiet des Flughafens und den dar-
aus resultierenden Fluglärmimmissionen auch Festset-
zungen zu Anforderungen an die Schalldämmmaße 
von Außenbauteilen gemäß der aktuellsten Ausgabe 
der DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau, sowie beson-
dere Festsetzungen im Sinne des vorbeugenden 
Schallschutzes erforderlich. 
 
Es folgt eine mögliche Formulierung für den Bebau-
ungsplan. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
In den Bebauungsplan werden eindeutige Hinweise auf die 
Nähe des Plangebietes zum Nachtschutzgebiet des Flugha-
fens aufgenommen. 
Im Bebauungsplan werden vergleichbare Festsetzungen zum 
Lärmschutz getroffen, deren Formulierung in dem Lärmschutz-
gutachten konkretisiert werden. 
 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden 
passive Schallschutzmaßnahmen (schallgedämpfte Lüftungs-
anlagen, Schutz von Außenwohnbereichen, Schalldämmmaß 
von Außenbauteilen) entsprechend der aktuellsten Vorgaben 
und Regelungen festgesetzt, die dafür sorgen, dass gesunde 
Wohnverhältnisse gegeben sind. 
Darüber hinaus wird in den Hinweisen der textlichen Festset-
zungen darauf aufmerksam gemacht, dass das Plangebiet 
durch Lärmimmissionen des Straßen-, Schienen- und Flugver-
kehrs vorbelastet ist. 
 
9.8 Ausschluss 
Ausschluss von schutzbedürftigen Einrichtungen 
In §5 Abs. 1 FluglärmG wird festgelegt, dass schutzbe-
dürftige Einrichtungen wie zum Beispiel Kindergärten, 
Altenpflegeeinrichtungen, Erholungsheime und ähnli-
che schutzbedürftige Einrichtungen nicht in Lärm-
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
 
Nach derzeitigem Planungsstand sind keine schutzbedürftigen 
Einrichtungen geplant. Die Festsetzung eines Ausschlusses 
dieser Nutzungen wird im weiteren Verfahren geprüft. 
 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss:

Anlage 6 
 
Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz-Eil eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB 
 
 
schutzbereichen errichtet werden dürfen. Das Plange-
biet liegt derzeit unmittelbar außerhalb des Nacht-
schutzbereiches. Die Konturen dieser Bereiche unter-
liegen entsprechend §4 Abs. 6 FlugLärmG regelmäßi-
ger Überprüfung. 
 
Ergebnis einer solchen Überprüfung kann eine Auswei-
tung der Schutzgebiete sein, wodurch der Planungsbe-
reich mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb einer er-
weiterten Nachtschutzzone liegen würde. Unter Be-
rücksichtigung des Vorsorgeprinzips und der aufgrund 
der räumlichen Nähe zum Nachtschutzbereich des 
Flughafens Köln/Bonn ohnehin hohen Verkehrslärmim-
missionen die auf das Plangebiet einwirken regen wir 
an diese schutzbedürftigen Nutzungen entsprechend 
§1 Abs. 5 und 9 BauNVO ausdrücklich im Geltungsbe-
reich des Bebauungsplanes auszuschließen. 
 
In der beabsichtigten Darstellung des Flächennutzungsplanes 
sind keine der genannten Einrichtungen vorgesehen. Die mög-
liche Verortung und Festsetzung solcher Einrichtungen im 
Plangebiet ist Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung. 
 
 
9.9 Ausschluss von Erstattungsansprüchen 
Im Rahmen der im Fluglärmschutzgesetz vorgesehe-
nen regelmäßigen Überprüfungen der Lärmschutzbe-
reiche oder durch Maßnahmen des Flughafens die 
dazu führen, dass eine Einordnung als wesentlich bau-
lich erweiterter Flughafen erfolgt, kann es zu Anpassun-
gen der Lärmschutzbereiche kommen.  
Im Falle einer solchen Änderung der Lärmschutzberei-
che, die dazu führen würde, dass das Plangebiet erst-
malig innerhalb eines Lärmschutzbereiches liegt, wür-
den der Erstattungsansprüche für Aufwendungen für 
bauliche Schallschutzm aßnahmen sowie Entschädi-
gungsansprüche für Beeinträchtigungen des Außen-
wohnbereiches entstehen. 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt.  
Die Abwehr künftiger Erstattungsansprüche kann nicht in ei-
nem Bebauungsplanverfahren geregelt werden. 
 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
 
Auch auf Ebene der Flächennutzungsplanung werden Erstat-
tungsansprüche nicht behandelt.

Anlage 6 
 
Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz-Eil eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB 
 
 
10 Gascade GmbH, WINGAS GmbH, NEL  Gastransport GmbH. OPAL Gastransport GmbH & Co. KG. 
 06.12.2018 
Gasleitungen 
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Be-
einträchtigung unserer Anlagen teilen wir Ihnen mit, 
dass unsere Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt 
nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. 
Betreiber mit ein. 
Sollten externe Flächen zur Deckung des Kompensati-
onsbedarfs erforderlich sein, sind uns diese ebenfalls 
zur Stellungnahme vorzulegen. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
- 
11 Industrie- und Handelskammer Köln 
11.1 21.12.2018 
Keine Bedenken 
Die IHK Köln hat nach den vorliegenden Unterlagen 
keine Anregungen zu dem oben genannten Vorhaben. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
- 
 
 
11.2 20.10.2022 
Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat keine 
Bedenken hinsichtlich der oben genannten Änderung 
des Flächennutzungsplanes. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
- 
12 Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) 
 19.12.2018 
Luftbildauswertung 
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere his-
torische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bo-
denkampfhandlungen und Bombenabwürfe. Insbeson-
dere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel 
bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Ge-
schützstellung und Schützenloch).  
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Im weiteren Verfahren soll eine Überprüfung der zu überbau-
enden Fläche auf Kampfmittel durchgeführt werden. 
 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss:  
 
Die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführte 
Kampfmittelüberprüfung hatte zum Ergebnis, dass zwei Bom-
ben, vier Erdkampfmittel, 1 kg Infanteriemunition und 70 kg 
Munitionsteile geborgen wurden. Es ist nicht auszuschließen, 
dass noch weitere Kampfmittel im Boden vorhanden sind.

Anlage 6 
 
Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz-Eil eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB 
 
 
Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche 
auf Kampfmittel im ausgewiesenen Bereich der beige-
fügten Karte sowie des konkreten Verdachtes empfoh-
len. 
 
 
Bei zukünftigen Erdarbeiten ist das Merkblatt für Baugrundein-
griffe zu beachten. 
 
13 Landwirtschaftskammer NRW – Kreisstelle Rhein-Erft-Kreis 
13.1 10.12.2018 
Landwirtschaft 
Gegen den o. a. Bebauungsplan der Stadt Köln beste-
hen seitens der Landwirtschaftskammer  Nordrhein-
Westfalen, Kreisstelle Rhein-Erft-Kreis, erhebliche Be-
denken. 
Die landwirtschaftlichen Flächen des Plangebietes be-
wirtschaftet der Landwirt Herr K., der durch diese Pla-
nung insgesamt 2,4 ha verliert. Dies entspricht 14% sei-
ner Flächen. Daher kann von einem existenzbedrohen-
den Flächenverlust für den Betrieb gesprochen werden. 
In diesem Zusammenhang bitten wir auch um Berück-
sichtigung der Wertigkeiten betroffener landwirtschaftli-
cher Flächen für die menschliche Daseinsvorsorge  
auch im Hinblick auf die Festsetzungen im LEP (Lan-
desentwicklungsplan NRW) Punkt 7.5-1 und 7.5-2. Die 
Böden im Plangebiet zeichnen sich durch eine hohe 
Bodengüte mit 55-75 Bodenpunkten aus (nach Geopor-
tal NRW) und gelten damit als besonders fruchtbar.  
Da mittlerweile der Fläc henverbrauch und somit der 
Verlust des wichtigsten Produktionsfaktors Boden ein 
drastisches Problem für die Landwirtschaft darstellt, 
sollten unserer Ansicht nach erforderliche Ausgleichs-
maßnahmen nach Möglichkeit im Plangebiet vorge-
nommen werden. 
Wenn ein Ausgleich für den Eingriff im Plangebiet nicht 
in vollem Umfang erfolgen kann, sollte im weiteren Ver-
fahren nach intelligenten, flächensparenden Lösungen 
Kenntnisnahme 
 
Korrektur zum Fest-
stellungsbeschluss: 
Der Stellungnahme 
wird teilweise ge-
folgt.  
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
 
Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlicher Nutz-
flächen, Gärten und Waldflächen in ein Wohngebiet ist der ext-
remen Wohnraumknappheit der Stadt Köln geschuldet. Das 
Plangebiet wurde in der Umsetzung des Stadtentwicklungs-
konzeptes Wohnen als Potentialfläche (7.05) für eine bauliche 
Entwicklung erkannt. Der Anschluss der Bebauung an den 
Ortskern von Porz-Eil scheint in diesem Bereich sinnvoll und 
schließt die letzte Lücke zwischen Siedlungsflächen, Kleingar-
tenanlage und Friedhof.  
 
Der vorhabenbedingte unvermeidbare Verlust von Böden und 
ihrer Funktionen bedarf einer entsprechenden Kompensation, 
die im Rahmen der Umsetzung einer externen Ausgleichsmaß-
nahme als Kombination geeigneter Maßnahmen aus Biotop- 
und Bodenschutz ausgeglichen werden soll.  
Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungs-
planes werden geeignete Vermeidungs-, Minderungs- und Kom-
pensationsmaßnahmen festgesetzt, die den zu erwartenden 
Eingriff kompensieren können. 
Es ist davon auszugehen, dass de r landwirtschaftliche Betrieb 
in seinem Weiterbestand durch diesen Flächenverlust nicht ge-
fährdet ist. Der Flächenverlust ist nicht so erheblich, um die Ent-
wicklungsmöglichkeiten der Landwirtschaft in bedeutendem 
Maße zu beeinträchtigen. Die Vorhabenträgerin hat sich durch

Anlage 6 
 
Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz-Eil eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB 
 
 
bei der Erbringung des erforderlichen Ausgleichs ge-
sucht werden. 
Kompensationsmaßnahmen, die auf landwirtschaftli-
chen Nutzflächen stattfinden, sollten in Kooperation mit 
der Landwirtschaft möglichst als betriebsintegrierte 
Maßnahmen geplant und umgesetzt werden. 
 
entsprechende Vereinbarungen die Verfügbarkeit der in A n-
spruch zu nehmenden Flächen gesichert.  
Im Rahmen der weiteren Beteiligungsschritte wurden seitens 
der Landwirtschaftskammer NRW keine grundsätzlichen Be-
denken vorgetragen. 
 
13.2 24.10.2022 
Gegen die o.a. Planung der Stadt Köln bestehen sei-
tens der Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle 
Rhein-Erft-Kreis, keine grundsätzlichen Bedenken 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
- 
 
 Für die Berechnung des Kompensationsflächenbedar-
fes regen wir die Anwendung der „Nummerischen Be-
wertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in 
NRW“ (2008) des Landesamtes für Natur, Umwelt und 
Verbraucherschutz (LANUV) als anerkanntes Verfah-
ren nach dem aktuellen Stand an. Dies bestätigt auch 
der Einführungserlass zum Landschaftsgesetz für Ein-
griffe durch Straßenbauvorhaben (ELES). 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
Die Berechnung von Kompensationsflächenbedarfen ist nicht 
Gegenstand der Flächennutzungsplanung.  
 
 In diesem Zusammenhang bitten wir weiterhin um Be-
rücksichtigung der Wertigkeiten betroffener landwirt-
schaftlicher Flächen für die menschliche Daseinsvor-
sorge auch im Hinblick auf die Festsetzungen im LEP 
Punkt 7.5-1 und 7.5-2. Dies gilt auch für den Aspekt der 
Platzierung von Ausgleichsmaßnahmen, da für die Er-
nährungsfürsorge wichtige landwirtschaftliche Flächen 
zu schützen sind. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Ausgleichsmaßnahmen werden nicht auf Ebene der Flächen-
nutzungsplanung getroffen. Im Rahmen des parallel in Aufstel-
lung befindlichen Bebauungsplanes werden geeignete Vermei-
dungs-, Minderungs - und Kompensationsmaßnahmen festge-
setzt, die den zu erwartenden Eingriff kompensieren können. 
 
 Wir gehen davon aus, dass die notwendigen Kompen-
sations- und Ausgleichsmaßnahmen so weit wie mög-
lich im Plangebiet vorgenommen werden. In diesem Zu-
sammenhang sind Dach - und Fassadenbegrünungen, 
Anlagen von Gehölzstrukturen und Grünstreifen zu 
nennen. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
 
 
Ausgleichsmaßnahmen werden nicht auf Ebene der Flächen-
nutzungsplanung getroffen. Ein Teil der Kompensations- und 
Ausgleichsmaßnahmen wird innerhalb des Plangebietes erfol-
gen und entsprechend im Bebauungsplan festgesetzt.

Anlage 6 
 
Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz-Eil eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 Wir weisen im Zusammenhang darauf hin, dass nach § 
15 Abs. 3 BNatSchG zu prüfen ist, „ob der Ausgleich 
oder Ersatz durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch 
Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen 
oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, 
die dauerhaft des Naturhaushalts oder des Land-
schaftsbildes dienen, erbracht werden kann“. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Dies ist nicht Regelungsinhalt der Flächennutzungsplanung.  
 
Die im Bebauungsplan festgesetzte Maßnahme (Anlage von 
extensivem Grünland auf Acker) dient der Wiedervernetzung 
von Lebensräumen und wird für die Stiftung Rheinische Kultur-
landschaft durch Landwirte angelegt und gepflegt, so dass die 
Fläche in einer landwirtschaftlichen Nutzung verbleibt und 
auch die Pflege der Fläche bei den LandwirtInnen liegt. 
14 NWO Nord-West Ölleitung 
 30.11.2018 
Keine Bedenken 
Soweit aus den uns übersandten Unterlagen zu erse-
hen ist, werden unsere dort vorhandenen Mineralölfern-
leitungen und / oder weitere von uns überwachten Fern-
leitungen nicht berührt. 
Wir haben daher gegen das Vorhaben keine Bedenken. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
- 
15 Open Grid Europe GmbH 
 05.12.2018 
Keine Bedenken 
Von uns verwaltete Versorgungsanlagen sind von der 
geplanten Maßnahme nicht betroffen. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
- 
16 RMR Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft m.b.H. 
 03.12.2018 
Keine Bedenken 
Von der vorgenannten Maßnahme werden weder un-
sere vorhandenen Anlagen noch laufende bzw. vorher-
sehbare Planungen unseres Hauses betroffen. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
-

Anlage 6 
 
Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz-Eil eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB 
 
 
17 RRP Rotterdam-Rjin Pijpleding 
 07.01.2019 
Keine Bedenken 
 
Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept be-
stehen keine Bedenken. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
- 
18 Stadtentwässerungsbetriebe Köln 
18.1 14.12.2018 
Keine Bedenken 
Gegen das städtebauliche Planungskonzept bestehen 
aus entwässerungstechnischer Sicht keine grundsätzli-
chen Bedenken. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
- 
 
18.2 Niederschlagswasser 
Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß 
§44 Abs. 1 Landeswassergesetz von Grundstücken zu 
versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht be-
einträchtigt wird. 
Die Versickerung des Niederschlagswassers ist im Be-
bauungsplan festzusetzen. 
Sofern eine Versickerung gegen das Wohl der Allge-
meinheit verstößt, oder aus technischen Gründen nicht 
möglich ist, kann die Ableitung des Niederschlagswas-
sers in den vorhandenen Abwasserkanal erfolgen (vgl. 
Anlagen). Auf Grundlage der zu erwartenden Flächen-
versiegelung muss diesbezüglich von uns noch unter-
sucht werden inwiefern die Festlegung einer Einlei-
tungsbeschränkung (Drosselwassermenge) notwendig 
ist. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
 
Die Hinweise werden in der weiteren Planung berücksichtigt. 
Darüber hinaus wird der Umgang mit dem Niederschlagswas-
ser bereits im städtebaulichen Qualifizierungsverfahren ge-
prüft, (Auslobungsunterlagen Anlage 7 Regenwassermanage-
ment StEB Köln).  
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Flächen zur Rückhaltung und Versickerung von Niederschlags-
wasser werden im Bebauungsplan festgesetzt. 
Das anfallende Niederschlagswasser der öffentlichen 
Verkehrsflächen wird vor Ort über Tiefbeete, Mulden und 
Mulden-Rigolen-Systeme versickert.  
 
Das anfallende Niederschlagswasser auf den privaten 
Grundstücken ist vor Ort zu versickern.  
 
18.3 Schmutzwasser 
Das häusliche Schmutzwasser kann problemlos von 
der umliegenden Kanalisation aufgenommen. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im weiteren 
Verfahren berücksichtigt. 
 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss:

Anlage 6 
 
Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz-Eil eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB 
 
 
 
Die Entwässerung des Schmutzwassers wird durch den 
Anschluss an das umliegende Kanalnetz der 
Städtentwässerungsbetriebe (StEB) sichergestellt.  
 
Das häusliche Abwasser wird über einen im Straßenraum 
verlegten Mischwasserkanal gesammelt. 
 
18.4 Überflutungsvorsorge Starkregen 
Zum Thema Starkregen möchte ich Sie darauf hinwei-
sen, dass geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge 
bereits in der Bauleitplanung berücksichtigt werden 
müssen. 
Vorschläge und Tipps sind aufgeführt im „Leitfaden für 
eine wassersensible Stadt- und Freiraumgestaltung in 
Köln", in der Broschüre „ Wassersensibel planen und 
bauen in Köln" sowie in der Arbeitshilfe „MURIEL – Mul-
tifunktionale Retentionsflächen". Zur Planung sollte die 
Starkregengefahrenkarte der StEB Köln zu Rate gezo-
gen werden. Alle Dokumente sowie den Kartendienst 
sind auf www.steb-koeln.de/starkregen abrufbar. 
Ein besonderes Augenmerk ist auf die Tiefgaragenein-
fahrten und Hauseingänge zu legen. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Die Hinweise werden in der weiteren Planung berücksichtigt. 
 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss:  
 
Um eine Überflutungssicherheit im Starkregenfall 
gewährleisten zu können, werden im Rahmen des 
Bebauungsplanes Maßnahmen wie Versickerungsmulden und 
Retentionsflächen umgesetzt.  
19 Wald und Holz NRW - Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft 
 20.12.2018 
Ersatzfläche Wald 
Im Planungsbereich befinden sich 1,3 ha Wald, die im 
Zuge der baulichen Maßnahmen umgewandelt werden 
sollen. 
 
Sofern im weiteren Verfahren eine aufzufors tende Er-
satzfläche von mindestens gleicher Größe benannt 
wird, bestehen keine Bedenken gegen die Planungen. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Der Waldausgleich wird über die Stiftung Rheinische Kultur-
landschaft geleistet. 
 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss:  
 
Ausgleichsmaßnahmen werden nicht auf Ebene der Flächen-
nutzungsplanung getroffen. Für den erforderlichen Waldaus-
gleich im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens  
werden auf 
Flächen von insgesamt ca. 13.000 m² Erstaufforstungsmaßnah-

Anlage 6 
 
Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz-Eil eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB 
 
 
men in Dormagen und Köln-Dünnwald durchgeführt. Die Umset-
zung wird im städtebaulichen Vertrag sichergestellt. 
 
20 Westnetz GmbH 
 03.01.2019 
Keine Anregungen 
 
Zum obigen Planverfahren haben wir keine Anregun-
gen vorzubringen. Falls dennoch Maßnahmen im 
Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung durchge-
führt werden sollen, bitten wir um erneute Beteiligung. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 02.01.2023 
Keine Anregungen 
 
Bzgl. der in diesem Bereich verlaufenden  DB-
Hochspannungsfreileitung wenden Sie sich bitte an die 
DB Energie GmbH. 
 
Wir gehen davon aus, dass Sie die Westnetz GmbH, 
Regionalzentrum Westliches Rheinland separat betei -
ligt haben. Bezüglich der weiteren von der Westnetz be-
treuten Anlagen erhalten Sie von dort ggf. eine geson-
derte Stellungnahme. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die DB Energie GmbH wurde im Rahmen der Beteiligung ge-
mäß § 4 Absatz 2 BauGB beteiligt. Das Regionalzentrum West-
liches Rheinland wurde nachträglich ebenfalls beteiligt.  
 31.01.2023 
Aufgrund der Forderung des Spezialservice Strom der 
Westnetz GmbH wurde das Regionalzentrum Westli-
ches Rheinland separat beteiligt. 
 
Die Stellungnahme des Regionalzentrums Westliches 
Rheinland ging außerhalb des Beteiligungszeitraums 
(vom 04.10.2022 bis zum 04.11.2022), aber innerhalb 
der gegebenen Frist (bis zum 06.02.2023) ein. Die Stel-
lungnahme beinhaltete Planunterlagen. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme erbrachte keine neuen Erkenntnisse, so-
dass die Inhalte für die Flächennutzungsplanänderung als un-
erheblich zu betrachten sind. Im Rahmen der Beteiligung ge-
mäß § 4 Absatz 2 BauGB zum entsprechenden Bebauungs-
planverfahren äußerte das Regionalzentrum Westliches Rhein-
land keine Bedenken gegen die Planung.

Anlage 6 
 
Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz-Eil eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB 
 
 
21 
 
Bezirksregierung Düsseldorf 
21.1 04.01.2019 
Das Plangebiet liegt unter dem Bauschutzbereich des 
Verkehrsflughafens Köln/Bonn und zwar unterhalb des 
Anflugsektors der Landebahn 14R.  
Im Plangebiet ist der Bauschutzbereich ab einer Höhe 
von 98,50 m über NN betroffen. Sofern diese H öhe 
nicht überschritten wird, würden aus Hindernis - und 
Flugbetriebsgründen (§§ 12 –  17 Luftverkehrsgesetz) 
grundsätzlich keine Bedenken gegen die Planung be-
stehen. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die festgesetzten Geländehöhen im Bebauungsplan liegen 
zwischen 51,20 m bis 52,60 m ü. NHN. Eine Beeinträchtigung 
durch Gebäude (max. Gebäudehöhe liegt bei 66,40 m ü. NHN) 
oder temporären Anlagen, wie z.B. Baukränen ist nicht zu er-
warten, da der Bauschutzbereich ab einer Höhe von 98,50 m 
ü. NHN nicht erreicht wird. 
21.2 Aufgrund der Lage des Plangebiets unmittelbar an der 
Grundlinie der Landebahn 14R und in ca. 1.200 m Ent-
fernung zur Grundlinie der Landebahn 14L ist mit Be-
lästigungen durch Fluglärm zu rechnen, auch wenn der 
festgesetzte Lärmschutzbereich (hier insbesondere 
Nachtschutzzone) des Flughafens knapp nicht berührt 
ist. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Das Plangebiet liegt außerhalb der Lärmschutzzonen (sowohl 
der Nacht-Schutzzone als auch der Tag-Schutzzone) des Flug-
hafens Köln-Bonn. 
Gemäß den Darstellungen im Regionalplan – Teilabschnitt Re-
gion Köln liegt das Plangebiet innerhalb der Lärmschutzzone C 
des Flughafens Köln-Bonn. 
In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden 
passive Schallschutzmaßnahmen (schallgedämpfte Lüftungs-
anlagen, Schutz von Außenwohnbereichen, Schalldämmmaß 
von Außenbauteilen) entsprechend der aktuellsten Vorgaben 
und Regelungen festgesetzt, die dafür sorgen, dass gesunde 
Wohnverhältnisse gegeben sind. 
Darüber hinaus wird in den Hinweisen der textlichen Festset-
zungen darauf aufmerksam gemacht, dass das Plangebiet in-
nerhalb der Lärmschutzzone C liegt und durch Lärmimmissio-
nen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs vorbelastet ist. 
 
22 Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassungen Rhein-Berg 
 10.10.2022 Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis ge-
nommen. 
In der Verkehrsuntersuchung von RK Verkehrsingenieure, wel-
che im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführt

Anlage 6 
 
Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz-Eil eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB 
 
 
Es ist ni cht auszuschließen, dass die verkehrlichen 
Auswirkungen auch den außerorts gelegenen Knoten-
punkt B8 / Schubertstraße betreffen. 
 
Sollten sich evtl. Änderungen des vorhandenen Kno-
tenpunktes aufgrund eines Verkehrsgutachten s oder 
eines Sicherheitsaudits ergeben, gehen die straßen-
baulichen Maßnahmen zu Lasten der Stadt Köln. 
 
wurde, wird nachgewiesen, dass sich sowohl für die morgendli-
che als auch für die abendliche Spitzenstunde im Prognose-
Planfall rechnerisch mindestens ausreichende Verkehrsqualitä-
ten (QSV D) ergeben und es im Vergleich zum Prognose-Null-
fall zu keiner Veränderung der Verkehrsqualitäten kommt. 
 
Gemäß der Verkehrsuntersuchung sind am Knotenpunkt 
Frankfurter Straße (B8) / Schubertstraße keine Änderungen in 
Form von straßenbaulichen Maßnahmen notwendig. 
 
23 Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Köln 
 11.10.2022 
Gegen das im Betreff genannt e Verfahren bestehen 
keine Bedenken. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
- 
24 Nahverkehr Rheinland GmbH 
 05.10.2022 
Gegen das im B etreff genannte Verfahren bestehen 
keine Bedenken. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
- 
25 Die Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Rheinland I Außenstelle Köln 
25.1 04.11.2022 
1. Es wird darauf hingewiesen, dass gegenüber 
der Straßenbauverwaltung weder jetzt noch zu-
künftig aus dieser Planung Ansprüche auf akti-
ven und/oder passiven Lärmschutz oder ggfls. 
erforderlich werdende Maßnahmen bzgl. der 
Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden 
können. 
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
- 
 
 
25.2 2. Falls Ausgleichsflächen erforderlich werden, 
dürfen diese sich nicht mit bereits vorhandenen 
Ausgleichsflächen der Autobahn GmbH über-
schneiden. Das Ausschließen einer potentiellen 
Überplanung ist nachzuweisen. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Ausgleichsmaßnahmen werden nicht auf Ebene der Flächen-
nutzungsplanung getroffen. Im Rahmen des parallel in Aufstel-
lung befindlichen Bebauungsplanes werden geeignete Vermei-
dungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen festge-
setzt, die den zu erwartenden Eingriff kompensieren können.

Anlage 6 
 
Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz-Eil eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB 
 
 
  
 
25.3 3. Zur 236. Änderung des FNP: Die Sicherheit und 
Leichtigkeit des Verkeh rs darf durch die 
noch folgenden konkretisierenden verbindli-
chen Bauleitplanungen nicht beeinträchtigt wer-
den. Die Leistungsfähigkeit und Sicherheit sind 
im nachgeordneten Verfahren nachzuweisen. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
In der Verkehrsuntersuchung von RK Verkehrsingenieure, wel-
che im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchgeführt 
wurde, wird nachgewiesen, dass sich sowohl für die morgendli-
che als auch für die abendliche Spitzenstunde im Prognose-
Planfall rechnerisch mindestens ausreichende Verkehrsqualitä-
ten (QSV D) ergeben und es im Vergleich zum Prognose-Null-
fall zu keiner Veränderung der Verkehrsqualitäten kommt. 
 
26 Deutsche Bahn AG 
 10.11.2022 
Unsererseits bestehen grundsätzlich keine Bedenken, 
wenn der nachfolgende Hinweis beachtet wird: 
 
• Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung 
der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbe-
sondere Luft- und Körperschall, Abgase, Fun-
kenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elekt-
rische Beeinflussungen durch magnetische Fel-
der etc.), die zu Immissionen an benachbarter 
Bebauung führen können. Entschädigungsan-
sprüche oder Ansprüche auf Schutz - oder Er-
satzmaßnahmen können gegen die DB AG 
nicht geltend gemacht werden, da die Bahnstre-
cke eine planfestgestellte Anlage ist. Spätere 
Nutzer der Flächen sind frühzeitig und in geeig-
neter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hin-
zuweisen. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und beachtet. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Stand: 19.12.2023

Anlage B - Öffentlichkeitsbeteiligung

1008 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Sonstiges 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Dies ist ein bereits laufendes Verfahren, daher fällt es nicht in die systematische 
Öffentlichkeitsbeteiligung. Im Verfahren fand eine förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 
2 Baugesetzbuch statt.  
 
 
Kontakt 
OB/2 Referat für Strategische Steuerung 
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Beschlussvorlage Rat

8966 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/611/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 4100/2023 
Freigabedatum 
04.01.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
236. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 7, Köln-Porz  
Arbeitstitel: "Leidenhausener Straße" in Köln-Porz/ Eil  
hier: Feststellungsbeschluss  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat 
1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 236. Ände-
rung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Leidenhausener Straße“ in Köln-
Porz/ Eil eingegangenen Stellungnahmen gemäß der Anlagen 5.1, 5.2 und 6; 
 
2. stellt die 236. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Arbeitstitel „Leidenhausener 
Straße“ in Köln-Porz/ Eil mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 4 beige-
fügten Begründung fest. 
 
 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 01.02.2024 
Stadtentwicklungsausschuss 01.02.2024 
Rat 06.02.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Erklärung: 
Die Umsetzung der FNP-Änderung hat voraussichtlich negative Auswirkungen auf den Klima-
schutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Auf der Ebene des 
Flächennutzungsplanes lassen sich die Auswirkungen auf den Klimaschutz noch nicht ausrei-
chend abschätzen und Maßnahmen zur Minderung der Emissionen nicht konkret genug re-
geln. Auswirkungen und Minderungsmaßnahmen werden im parallel durchgeführten Bebau-
ungsplanverfahren untersucht. Das Bebauungsplanverfahren fällt unter die Anwendung der 
Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln. Die Einhaltung der Anforderungen wird in dem Be-
bauungsplanverfahren geprüft. Nach den gesetzlichen Vorgaben findet eine Umweltprüfung 
statt. Hierfür werden verschiedene Umweltgutachten erstellt. 
Begründung: 
Der Änderungsbereich liegt im Stadtteil Köln-Porz-Eil südlich der Leidenhausener Straße. Er 
wird im Norden durch die rückwärtigen Gartenflächen der Bebauung entlang der Leiden-
hausener Straße, östlich durch die Kleingartenanlage Hirschgraben e.V., südlich durch den 
Friedhof Köln Leidenhausen sowie westlich durch die Bebauung entlang der Schubert-, 
Haydn- und Mozartstraße begrenzt. 
Der Geltungsbereich der 236. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst größtenteils den 
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 76403/02 „Leidenhausener Straße“, der im Parallel-
verfahren aufgestellt wird und umfasst circa 4,73 ha.  
 
Anlass der Planung ist die Entwicklung von Wohnraum (circa 220 neue Wohneinheiten). Es 
soll ein Wohngebiet mit verschiedenen Ein- und Mehrfamilienhaustypen entwickelt werden. Im 
Quartier ist zudem ein Spielplatz für Kinder und Jugendliche geplant.  
 
Das Gebiet wurde im Rahmen des vom Rat der Stadt Köln am 20.12.2016 beschlossenen 
Stadtentwicklungskonzepts Wohnen (STEK Wohnen) als Wohnbaureservefläche ermittelt (Be-
schlussvorlage 1028/2015 „Umsetzung STEK Wohnen – hier: Neue Flächen für den Woh-
nungsbau“). Aufgrund der Lage am südlichen Ortsrand von Porz-Eil im Übergang zum Fried-
hof und der unvollendeten Siedlungsstruktur des Stadtteils Urbach südlich des Friedhofs eig-
net sich das Areal für eine städtebauliche Betrachtung in einem größeren Zusammenhang. 
Eine geordnete Siedlungs- und Ortsrandarrondierung im Osten von Eil und im Norden von Ur-
bach ist städtebauliches Ziel, sodass die Entwicklung der Fläche südlich der Leidenhausener 
Straße in Zusammenhang mit einer weiteren Potentialfläche aus dem STEK Wohnen mit dem 
Arbeitstitel „Östlich Im Falkenhorst“ steht.  
 
 
Verfahrensverlauf 
 
Die RBL Projekt Leidenhausener GmbH & Co. KG hat einen Teil der Grundstücke erworben 
und im Sommer 2019 den Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans 
gestellt. Der Einleitungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 
für das verbindliche Bauleitplanverfahren wurde vorberatend am 30.01.2020 in der Bezirksver-

3 
tretung Porz (3841/2019, TOP 7.1) und beschließend am 19.03.2020 im Stadtentwicklungsaus-
schuss (3841/2019, TOP 10.1) gefasst. Die öffentliche Bekanntmachung der Einleitung erfolgte 
im Amtsblatt Nr. 38 vom 06.05.2020. 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 
BauGB) erfolgte vom 21.11.2018 bis einschließlich 07.01.2019. Die Beteiligung erfolgte für den 
Bebauungsplan als auch die Flächennutzungsplanänderung gleichermaßen auf Grundlage des 
städtebaulichen Planungskonzeptes. 
Zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB lag das städtebauliche 
Planungskonzept einschließlich einer Erläuterung vom 18.06.2020 bis einschließlich 
02.07.2020 im Kölner Stadthaus und im Bezirksrathaus Porz aus. Die frühzeitige Beteiligung 
der Öffentlichkeit wurde im Amtsblatt Nr. 47 vom 10.06.2020 bekannt gemacht. Gemäß §  3 
Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB wurde im Parallelverfahren für das FNP-
Verfahren von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 
Satz 1 BauGB abgesehen, da diese bereits zuvor zum städtebaulichen Planungskonzept er-
folgte.  
Auf Grundlage der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurden im Stadt-
entwicklungsausschuss am 28.01.2021 die Vorgaben für die weitere Bauleitplanung beschlos-
sen (3135/2020). Die Bezirksvertretung Porz hat am 11.02.2021 hierüber beraten. 
Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte der städtebau liche Wettbewerb, 
welcher als qualitätssicherndes Verfahren für die weitere Ausarbeitung der Bauleitpläne durch-
geführt wurde. In die Aufgabenstellung sind die Vorgaben des Auftraggebers, die Empfehlun-
gen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung der Stadt Köln und ihren Gremien sowie die Er-
gebnisse der Grundlagensammlung eingeflossen. Der Wettbewerb war als städtebaulich-frei-
raumplanerischer Wettbewerb ausgelobt. 
Die politischen Gremien (Bezirksvertretung Porz und Stadtentwicklungsausschuss) wurden per 
Mitteilung ( 0821/2021) am 29.04.2021 über die Ergebnisse des Wettbewerbsverfahrens infor-
miert. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 
BauGB erfolgte vom 04.10.2022 bis 04.11.2022. Parallel wurde die Anfrage gemäß § 34 Abs. 
5 LPIG NRW am 14.11.2022 an die Bezirksregierung Köln gestellt. Aus Gründen der Rechts-
eindeutigkeit wurde der Änderungsbereich der Flächennutzungsplanänderung daraufhin ange-
passt, um bereits im wirksamen FNP dargestellte Wohnbauflächen nicht in den Änderungsbe-
reich mit einzubeziehen. Der Änderungsbereich umfasst nach der Anpassung eine Fläche von 
4,73 ha (vorher 4,8 ha).  
Die Bezirksvertretung Porz und der Stadtentwicklungsausschuss wurden am 31.08.2023 über 
die beabsichtigte Durchführung der Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB der 236. Änderung 
des FNP unterrichtet (2163/2023). Die Offenlage wurde mit Amtsblatt vom 23.08.2023 ortsüb-
lich bekannt gemacht und im Zeitraum vom 31.08.2023 bis 02.10.2023 durchgeführt. Insge-
samt sind aus der Öffentlichkeit acht Stellungnahmen eingegangen, von denen eine verfristet 
war, die aber auch berücksichtigt wurde. Zudem sind elf Stellungnahmen von Behörden bzw. 
Trägern öffentlicher Belange eingegangen. Auch hier wurde eine verfristete Stellungnahme 
berücksichtigt. Diese sind tabellarisch in Anlage 5.2 dargestellt. Es sind keine Stellungnahmen 
vorgetragen worden, die nach vorgenommener Abwägung zu einer Änderung der FNP-Dar-
stellung nach der Offenlage geführt haben. 
 
Vorberatungen 
Verlauf zum Städtebaulichen Planungskonzept im Parallelverfahren 
Vorlage 3841/2019 
Aufstellungsbeschluss und Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung  
Bezirksvertretung Porz     30.01.2020 
Stadtentwicklungsausschuss   19.03.2020

4 
 
Vorlage 3135/2020 
Anhörung der Bezirksvertretung Porz zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbe-
teiligung, Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes 
Stadtentwicklungsausschuss   28.01.2021 
Bezirksvertretung Porz   11.02.2021 
 
 
236. Änderung des Flächennutzungsplanes „Leidenhausener Straße" in Köln-Porz/ Eil: 
Vorlage 2163/2023 
Mitteilung über die Offenlage nach § 3 Absatz 2 BauGB 
 
Bezirksvertretung Porz   31.08.2023 
Stadtentwicklungsausschuss   31.08.2023 
 
 
Anlagen 
1 Änderungsbereich 
2 bisherige Darstellung FNP  
3 beabsichtigte Darstellung FNP 
4 Begründung gemäß § 5 Abs. 5 BauGB mit Umweltbericht 
5.1 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen 
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB 
5.2 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage 
nach § 3 Abs. 2 BauGB 
6 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung 
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 
BauGB  
B Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 1 - Änderungsbereich

368 Zeichen

Anlage 1
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung
 von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und
der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit
an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt
nicht teilnehmen dürfen.
236. Änderung des Flächennutzungsplanes:
- Lage des Änderungsbereiches -
¯
Änderungsbereich
1:15.000M.:
Leidenhausener Straße in Köln-Porz/ Eil

Anlage 3 - Beabsichtige Darstellung des FNPs

626 Zeichen

,
FF
*
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=
!
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E
C
E
K
E
C
, W
 
 
 
 
 
W
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
M
 
 
 
 
 
 
 
 
GE
 
 
Anlage 3
¯
0 50 100 150 200 25025
m
1:5.000M.:
236. Änderung des Flächennutzungsplanes:
- beabsichtigte Darstellung -
236. Änderung des Flächennutzungsplanes:
Leidenhausener Straße in Köln-Porz/ Eil
W
M
GE
Legende
Änderungsbereich
Wohnbaufläche
Gemischte Baufläche
Gemeinbedarfsfläche
Fläche für die Landwirtschaft
Fläche für die Forstwirtschaft
Grünfläche
Fläche für Hauptverkehrszüge
Fläche für Bahnanlagen
= Dauerkleingärten
C Friedhof
F Kindereinrichtung
* Schule
, Spielplatz
K Sporthalle, Standort unbestimmt
E
Gewerbegebiet

Anlage 5.2 - Stellungnahmen aus der Offenlage § 3 (2)

103321 Zeichen

Anlage 5.2 
 
/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem – Arbeitstitel: „Leidenhausener Straße“ in 
Köln-Porz/ Eil – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage 
 
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 23.08.2023 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtpla-
nungsamt (Stadthaus Deutz) vom 31.08.2023 bis zum 02.10.2023 durchgeführt.  
 
Im Zeitraum der Offenlage sind sieben Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Eine Stellungnahme wurde zudem verfristet eingereicht. 
Des Weiteren sind elf Stellungnahmen von Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange, davon eine verfristet, eingegangen, die über die Offenlage 
gemäß § 3 Absatz 2 BauGB benachrichtigt wurden. Die verfristeten Stellungnahmen sind in die Abwägung eingestellt worden. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung 
mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellung-
nahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1 
1.1 
Das Grüngebiet, speziell der Wald im Westen sollte erhal-
ten bleiben. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Ziel der Planung ist die Entwicklung eines Wohnquartiers. 
Vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungswachs-
tums mit einem Anstieg der Einwohnerzahl, der Zahl der Haushalte 
und damit einhergehend einer erhöhten zusätzlichen Nachfrage 
nach Wohnraum, wird durch das neue Quartier ein substanzieller 
Beitrag zur Deckung des aktuellen Wohnraumbedarfs innerhalb 
der Stadt Köln geleistet. 
Der Entwicklung von dringend benötigtem Wohnraum wird in der 
Planung Vorrang gewährt. 
Aus der Inanspruchnahme der 1,3 ha großen Waldfläche resultiert 
ein Waldausgleich, der im weiteren Verfahren auf Flächen in Dor-
magen und Köln-Dünnwald (insgesamt 13.000 m²) durch Erstauf-
forstungsmaßnahmen erbracht wird. 
Im Bebauungsplan werden Begrünungs- und Ausgleichsmaßnah-
men (Parkanlage mit artenreicher Vegetation, Dachbegrünung,

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 
§ 3 Absatz 2 BauGB 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Begrünung nicht überbaubarer Grundstücksflächen, Baumpflan-
zungen heimischer Arten) festgesetzt, die einen ökologischen und 
stadtklimatischen Beitrag zur Kühlung und Frischluftversorgung 
leisten werden. 
1.2 Vor einigen Jahren wurde durch eine illegale Rodung die 
Artenvielfalt der Tierwelt stark ausgedünnt. Mit Freude 
konnten wir feststellen, dass jährlich neue Tierarten und 
größere Populationen beobachtet werden konnten. 
Folgende Tierarten wurden vermehrt beobachtet: 
Hornissen, Hummeln, Wildbienen, Libellen, Fledermäuse, 
Stare, Blau- und andere Meisen, Rotkehlchen, Haussper-
linge, Neuntöter, Milan, Schwalben, Elstern, Raben, Ver-
schiedene Eichhörnchenarten 
Für ein relativ kleines Gebiet ist dies eine erstaunliche Po-
pulation. Die Tiere sind durch das kaum begehbare Di-
ckicht gut geschützt. Auch haben sich einige Vogelarten 
an das Gebiet als Sammelpunkt für den Winterflug ge-
wöhnt. All dies wird mit der Bebauung, speziell des klei-
nen Waldes im Westen, wieder zunichte gemacht, denn 
dies können die verbleibenden Baumgrüppchen und erst 
recht Neuanpflanzungen nicht leisten. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Die Artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe II wurde im Jahr 2017 
erarbeitet. Im Rahmen der Prüfung wurden zwischen Ende März 
und Ende Mai 2017 insgesamt drei morgendliche und zwei abend-
liche Erfassungstermine durchgeführt. Der Fachbeitrag zur vertie-
fend
en Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) wurde im Jahr 2019 
überarbeitet und aktualisiert. 
Gemäß der Artenschutzrechtlichen Prüfung sind i nnerhalb des 
Plangebietes keine geeigneten Lebensräume mit einer entspre-
chenden Habitatausstattung für Amphibien und Repti lien (Zau-
neidechse) vorhanden. Zudem stellt das Plangebiet für Fleder-
mäuse allenfalls ein nicht essentielles Nahrungshabitat dar.  Aus 
artenschutzfachlicher Sicht ist bei Umsetzung des Planvorhabens 
unter Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen dann nicht mit ei-
ner relevanten Beeinträchtigung der erfassten europäischen Vo-
gelarten zu rechnen. Diese Vogelarten können für die Bauphase 
in die umliegenden Habitate (Gärten, Friedhof, Kleingartenanlage) 
ausweichen und finden in den Gärten der Neubauten zukünftig 
weitere Lebensstätten 
Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG treten keine Verbotstatbestände 
ein. 
1.3 Seit die Bäume wieder einiges an Höhe und Volumen er-
reicht haben ist in der heißen Zeit im Sommer die Luft we-
sentlich angenehmer. Verglichen mit Bebauung in Porz ist 
ein Temperaturunterschied von bis zu 5 °C festzustellen. 
Dieser Effekt wird fast vollständig aufgehoben, was nicht 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Durch die Realisierung des Planvorhabens wird sich zwar die Kalt-
luftproduktion verringern. Zudem ist eine Beeinflussung der Kalt-
luftströmung durch die im Planfall hinzukommenden Strömungs-
hindernisse (Neubebauung) nicht auszuschließen. 
Aufgrund der vergleichsweise niedrigen angestrebten Gebäudehö-
hen von etwa 13 m, wodurch die Gebäude  von dem nächtlichen

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§ 3 Absatz 2 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
nur den Wohnwert senkt, sondern auch zu mehr Garten-
bewässerung und Betrieb von mehr Klimaanlagen führen 
wird.  
Diese Erwärmung wird nach Norden Richtung Köln- Mül-
heim weitergetragen und trägt somit auch dort zur Erwär-
mung bei. 
Kaltluftstrom überströmt werden können, sowie der insgesamt gu-
ten Durchströmbarkeit insbesondere der grünen Achsen in Nord-
Süd und Ost-West-Richtung werden sich jedoch keine signifikan-
ten negativen Auswirkungen auf  die in der Nähe des Vorhabens 
gelegenen Siedlungsflächen ergeben. Der Verlust der Kühlleistung 
in den angrenzenden Siedlungsgebieten kann somit ausgeschlos-
sen werden. 
Des Weiteren trägt die im Bebauungsplan festgesetzte Dachbe-
grünung zur Kühlung der Gebäude und der Umgebungsluft bei. 
1.4 Um das Gebiet bei Notfällen, Müllentsorgung und für den 
zunehmenden Lieferverkehr ausreichend zu versorgen, 
müsste ein zweiter Zuweg geschaffen werden. Wenn, wie 
derzeitig stark zu beobachten, für die Aufarbeitung der 
Rohrversorgung Str aßen mindestens  teilweise gesperrt 
werden, wird das Gebiet nur noch schwer zugänglich. Die 
Versorgung des Parkplatzes im Nordwesten über den Ga-
ragenhof und eine einspurige Straße ist schon hierfür un-
geeignet und kann auf keinen Fall für Lieferfahrzeuge ge-
nutzt werden.  
Als Minimum müsste links neben dem 
Friedhof ein Streifen des Baubetriebs als vollwertige 
Straße ausgebaut werden. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Es ist ausschließlich eine Zu- und Ausfahrt an der Leidenhausener 
Straße entlang der Kleingartenanlage Hirschgraben e.V. vorgese-
hen, die als ausreichend erachtet wird. Die öffentliche Verkehrsflä-
che hat eine ausreichende Breite, die u.a. einen einseitigen Geh-
weg und öffentliche Stellplätze zur Verkehrsberuhigung ermög-
licht. Eine Ausfahrt an der südwestlichen Grenze des Plangebietes 
entlang des Eiler Friedhofs ist nicht vorgesehen, um hier eine 
Grünverbindung inkl. einer Wegeverbindung für Fußgänger*innen 
und Radfahrer*innen als Abschluss des Siedlungsrandes im Über-
gang zu der Friedhofsfläche zu ermöglichen. 
2 
2.1 
Das Wäldchen muss bleiben! Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 1.1 
2.2 Seit der letzten Rodung konnte sich ein kleines Wäldchen 
auf einem Teil des geplanten Gebietes entwickeln. Wenn 
ich richtig sehe, ist die letzte Prüfung der Tierwelt 2017 
gewesen, liegt also bereits 6 Jahre in der Vergangenheit, 
seit her hat sich viel getan und es muss unbedingt erneut 
geprüft werden. Vor allem in den letzten Jahren konnten 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 1.2

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 
§ 3 Absatz 2 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
wir einen regen Artenzuwachs feststellen. Neben allerlei 
Libellen und Wildbienen und Hornissen finden sich aber 
auch viele Vogelarten und Fledermäuse. 
Besonders im Herbst und Frühjahr sind Vogelscharen zu 
beobachten, die in und um das Wäldchen rasten. 
Das Gebiet muss als Ganzes betrachtet werden, und bie-
tet auch auf Grund des Insektenreichtums eine sehr gute 
Nahrungsquelle. Hier darf nicht nur die Brutzeit betrachtet 
werden, sondern muss auch mit in Betracht gezogen wer-
den, dass die Fläche für z.B. Rotmilan oder Eulen eine 
wichtige Nahrungsquelle darstellen, auch wenn Sie dort 
nicht direkt nisten. Werden diese Flächen beschnitten, 
werden evtl. auch die bestehenden Nistplät ze unattrakti-
ver, da das Futterangebot nicht mehr reicht. Gärten und 
die wenigen vereinzelten Bäume, die bestehen bleiben, 
und gepflanzt werden sollen können das nicht leisten. 
Dadurch, dass sich in dem kleinen Wäldchen keine Wege 
befinden, bleiben Tiere und Pflanzen weitgehend unge-
stört. So konnten sogar größere Greifvögel gesehen und 
vereinzelt Eulenrufe vernommen werden. 
Jeder solcher Flecken ist schützenswert! 
2.3 Die Bäume sind eine natürliche Klimaanlage hier in der 
Umgebung. Es ist in den anli egenden Gärten  deutlich 
kühler als auf der Straße vor dem Haus.  Wird diese Ver-
dunstungskühlung (die kleineren  Sträucher und verein-
zelte Bäume nicht leisten können) entfernt, führt es zu ei-
ner direkten Aufheizung der Umgebung, und somit zu ei-
ner Minderung der Lebensqualität. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 1.1 
Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 1.3

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 
§ 3 Absatz 2 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Die Luft fließt nachts häufig über dieses Gebiet herüber 
nach Gremberghoven und evtl. etwas nördlicher in die Hit-
zeinseln von Köln. Bisher trägt diese Fläche dazu bei, 
dass zumindest etwas Abkühlung in den aufgeheizten 
Flächen über Nacht stattfinden kann. Dies würde zu mehr 
laufenden Klimaanlagen und somit zu einer wesentlich 
schlechteren CO2-Bilanz führen. (Will Köln wirklich CO2-
neutral werden, darf kein Wald auf Kölner Fläche ver-
schwinden, alles  andere wäre gegen das angestrebte 
Ziel.) Sowohl der derzeitige Energieverbrauch  als auch 
die Hitze selbst sind schon jetzt ein Problem. Dies darf  
nicht verschärft werden! 
2.4 Die Höhe und die Dichte der Bäume erzeugen einen sehr 
effizienten Lärmschutzwall gegen den Lärm der Autobahn 
und des Flughafens. Dies wirkt sich positiv auf den Erho-
lungsfaktor Garten aus, da auch im 
Garten und außerhalb 
vom Schallschutzvorrichtungen (wie dreifach isolierte 
Fenster) die Lautstärke auf ein erträgliches Level gemin-
dert wird. Dies ist vor allem in den oberen Stockwerken 
bemerkbar, in denen sich zumeist die Schlafzimmer be-
finden. Je höher die Bäume wuchsen,  desto ruhiger 
wurde es. Besonders in  den Morgenstunden, kann man 
feststellen, dass die Turbinen trotz geöffneter Fenster we-
niger laut zu hören sind. 
Werden die Bäume entfernt, wird dieser natürliche Schall-
schutz gerodet, senkt d as die Lebensqualität  
erheblich, 
da die Turbinen morgens trotz dreifacher Isolierung und 
Rollos hörbar sind, dann noch mehr zu hören wären, was 
durch ein wärmeres Klima wenig bringt, wenn man nachts 
die Fenster offen haben muss, um die Wohnung zu küh-
len. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Durch die visuelle B arriere zwischen der Lärmquelle und dem 
Wohnhaus, die die Bäume bilden,  kann die Wahrnehmung von 
Lärm als weniger beeinträchtigend wahrgenommen werden. Die 
Effekte sind jedoch umso wirksamer und erst nachweisbar, wenn 
die Bäume in großer Nähe zu den Schallquellen stehen. 
Das Plangebiet ist durch Verkehrslärmimmissionen (umlie gende 
Straßen und A59) sowie den Fluglärm stark vorbelastet. 
Bereits durch den äquivalenten Dauerschallpegel von 55 dB(A) im 
Tages- und Nachtzeitraum, der für den Fluglärm anzusetzen ist, 
werden die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 
für allgemeine Wohngebiete im Tageszeitraum ausgeschöpft bzw. 
im Nachzeitraum überschritten. Um den Schutz vor schädlichen 
Lärmeinwirkungen gewährleisten zu können, sind im Bebauungs-
plan Festsetzungen zu Lärmschutzmaßnahmen an Außenbautei-
len gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB (passive Schallschutzmaßnah-
men an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen, Sicherstel-
lung einer fensterunabhängigen Belüftung, Schallschutzmaßnah-
men für Terrassen, Balkone und Loggien) getroffen worden.

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§ 3 Absatz 2 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Die neuen Häuser werden noch näher an Flughafen und 
Autobahn stehen, und somit noch mehr dem Lärm ausge-
setzt sein: Durch eine Dreifachverglasung ist der Lärm 
zum Teil noch immer zu hören, aber im Sommer müssen 
Fenster geöffnet sein, wenn man weniger auf eine Klima-
anlage zurückgreifen will. Somit  wäre ein Teil des emp-
fohlenen Schallschutzes unwirksam. 
Zudem werden durch die viergeschossige Bebauung am östlichen 
Rand des Plangebietes, die eine abschirmende Wirkung hat , die 
Lärmimmissionen der Autobahn A 59, die auf das Plangebiet und 
die nahe Umgebung einwirken, verringert. 
Im Bereich der öffentlichen Spielfläche sowie überwiegend in den 
öffentlichen Grünflächen wird der für die Qualität von Außenwohn-
bereichen angeführte Schwellenwert von 62 dB(A) mit einem Be-
urteilungspegel von ≤ 62 dB(A) tags eingehalten, sodass die auf 
temporäre Nutzung ausgerichteten Grün- und Spielflächen bei auf-
tretenden Beu rteilungspegel 60 bis 61 dB(A) im Tageszeitraum 
eine entsprechende Nutzung ermöglichen.  
Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes sind 
keine direkten Veränderungen der Lärmimmissionen verbunden. 
2.5 Bäume filtern Dreck aus der Luft. Damit bildet das in 
Windrichtung stehende Wäldchen einen natürlichen Fil-
ter, der die Luft zumindest etwas reinigt und damit zu ei-
ner besseren Luftqualität führt. Was wieder dem Erho-
lungsfaktor zugutekommt. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Durch die im Bebauungsplan festgesetzten Begrünungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen (Parkanlage mit artenreicher Vegetation, 
Dachbegrünung, Begrünung nicht überbaubarer Grundstücksflä-
chen, Baumpflanzungen heimischer Arten) wird ein ökologischer 
und stadtklimatischer  Beitrag zur Kühlung und Frischluftversor-
gung geleistet und ein gewisser Ausgleich für das Wäldchen er-
reicht. 
2.6 Die Grundstücke am Ende der Mozartstraße wurden da-
mals unter dem Beschluss zur Bebauung  freigegeben, 
dass das Gebiet aus lärm- und umweltschutztechnischer 
Sicht nicht bebaubar sei. Seither fehlt es an einer zweiten 
Zufahrt für das Gebiet, die für Liefer- und besonders Ent-
sorgungsverkehr besonders wichtig ist. Auch im Falle ei-
ner Rettung, benötigt es einen weiteren Zugang, falls der 
einzig echte Zuweg durch Verkehr, Unfall, oder Baustelle 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 1.4

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 
§ 3 Absatz 2 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
blockiert ist. Z.B. der geplante Zuweg über einen Gara-
genhof in der Leidenhausener Straße ist hierfür gänzlich  
ungeeignet. 
Eine Straße über die wenig genutzte Entsorgungsfläche 
des Friedhofes, wäre eine wesentlich bessere Alternative, 
wobei auch hier zu beachten ist, dass so wenig Bäume 
wie möglich gefällt werden sollten. 
3 
3.1 
Die o.a. geplante Änderung des Flächennutzungsplanes 
(Umwandlung der derzeitigen Grünfläche in Wohnbauflä-
che) sowie den Bebauungsplan- Entwurf lehnen wir ent-
schieden ab. 
Auf einer bisher nahezu unversiegelten Fläche von 4,73 
ha sollen ca. 220 neue Wohneinheiten mit verschiedenen 
Ein(!)- und Mehrfamilienhaustypen gebaut werden. Der-
zeitiger IST-Zustand der Fläche gemäß den ausgelegten 
Unterlagen: 
• 52% landwirtschaftliche Fläche mit hoher Wertig-
keit (natürliche Fruchtbarkeit mit hohem Ertrags-
potenzial) 
• 29% hochwertige Wald- und Gehölzbestände 
• 7% Gartenflächen mit altem Obstbaumbestand 
• 10% Wirtschaftswege 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Ziel der Planung ist die Entwicklung eines Wohnquartiers.  
Vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungswachs-
tums mit einem Anstieg der Einwohnerzahl, der Zahl der Haushalte 
und damit einhergehend einer erhöhten zusätzlichen Nachfrage 
nach Wohnraum, wird durch das neue Quartier ein substanzieller 
Beitrag z ur Deckung des aktuellen Wohnraumbedarfs innerhalb 
der Stadt Köln geleistet.  
Der Entwicklung von dringend benötigtem Wohnraum wird in der 
Planung Vorrang gewährt. 
3.2 Das betroffene Gebiet wird im aktuellen Regionalplan 
nicht als Allgemeinen Siedlungsbereich, sondern als All-
gemeinen Freiraum- und Agrarbereich vor. Entsprechend 
ist aus unserer Sicht eine Bebauung nur nach vorheriger 
Änderung des Regionalplans zulässig. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Re-
gion Köln, stellt das Plangebiet als „Allgemeiner Freiraum- und Ag-
rarbereich“ (AFAB) dar. Demnach liegt das Plangebiet zum Groß-
teil außerhalb des „Allgemeinen Siedlungsbereichs“ (ASB) 
und die 
Planziele entsprechen nicht den Darstellungen des Regionalplans,

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 
§ 3 Absatz 2 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Diese liegt derzeit nicht vor. Entsprechend äußert sich 
auch das Stadtplanun gsamt (Anlage Dienststellen 1, 
Seite 15). 
jedoch grenzt das Gebiet unmittelbar an den vorhandenen Sied-
lungsbestand an, sodass eine Siedlungsentwicklung g emäß Ziel 
2-3 Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ausnahmsweise möglich 
ist. 
Die Bezirksregierung Köln hat mit Schreiben vom 25.09.2020 auf 
Grundlage des damaligen Planungsstandes gemäß § 34 Abs. 1 
LPlG die Anpassung der Planung an die Ziele der Raumordnung 
bestätigt. Der Regionalplan befindet sich derzeit im Verfahren zur 
Neuaufstellung. Der Entwurf zur Neuaufstellung sieht das Plange-
biet als ASB vor.  
Eine Anpassung der landesplanerischen Ziele wird in Abstimmung 
mit der Regionalplanungsbehörde vorgenommen u nd durch die 
ausstehenden Bauleitplanverfahren konkretisiert. 
3.3 In der Begründung der Offenlegung wird als Anlass die 
Ausweisung von Wohnbaureserveflächen der Stadt ge-
nannt. Hier bleibt unklar, warum Wohnbaureserveflächen 
auf bislang unversiegeltem bzw.  unbebautem Gelände 
notwendig sind. Entsprechend ist auch nicht nachvollzieh-
bar warum „Die Inanspruchnahme des Freiraums für die 
siedlungsräumliche Nutzung erforderlich [ist], da der regi-
onalplanerisch dargestellte Siedlungsraum für die abseh-
bare Bevölkerungsentwicklung nicht ausreicht“ (Begrün-
dung, Seite 12). 
Die Möglichkeit, neuen Wohnraum ohne zusätzlichen Flä-
chen- und Bodenverbrauch zu schaffen wurde in Köln 
noch viel zu wenig genutzt und hat den sogenannten 
Wohnungsnotstand in Köln erst hervorgerufen. 
Zu den alternativen Potenzialen zählen die Nutzung von 
Leerständen und der Beendigung von missbräuchlicher 
Verwendung von Wohnraum, die 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Die Stadt Köln hat für die aktuelle und zukünftige Ausrichtung der 
kommunalen Wohnungspolitik das Stadtentwicklungskonzept 
Wohnen erarbeitet, welches vom Rat der Stadt Köln am 
11.02.2014 beschlossen wurde. Die Zielvorgaben, die bei der Be-
schlussfassung noch auf Daten aus dem Jahr 2011 basierten, wur-
den mittlerweile überprüft und angepasst. Eine zentrale Herausfor-
derung für die Kölner Wohnungspolitik besteht nun darin, mög-
lichst viele Standorte für den Wohnungsbau zu mobilisieren, um 
die zu erwartende Nachfrage befriedigen zu können.  Das Stadt-
entwicklungskonzept Wohnen enthält in den Handlungsfeldern 
"Baulandmanagement" und "Innentwicklung" mehrere Maßnah-
menvorschläge, wie diese Flächen zeitnah und systematisch iden-
tifiziert und als Wohnbauland genutzt werden können. 
Das Plangebiet wurde im Stadtentwicklungsk onzept Wohnen 
(STEK Wohnen) von der Stadt Köln als Potentialfläche (Nr. 7.05) 
für Wohnungsbau ermittelt.

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 
§ 3 Absatz 2 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
• bereits vorhandenen und bauphysikalisch geeig-
neten Gebäude aufzustocken und umzunutzen, 
• Überbauungen/Aufstockungen auf d en Flächen 
von eingeschossigem Einzelhandel, Discountern 
und Märkten bei Erhalt der Verkaufsflächen, 
• Nutzung von Konversionsflächen für Wohnbebau-
ung, 
• Umnutzung des Überhangs von Büro-  und Ver-
waltungsgebäuden.  
• Vor dem Hintergrund der über die letzten Jahre  
steigenden mittleren Wohnfläche pro Person 
sollte die Stadt außerdem Konzepte und Anreize 
entwickeln, wie diesem Trend entgegengewirkt 
werden kann. 
• Hierzu würde auch eine Umwandlung freiwerden-
der Wohnungen in kleinere Wohneinheiten zu at-
traktiven finanziellen Bedingungen zählen. 
• Beispielsweise kann die Stadt Köln auch freiwer-
dende bebaute Flächen (wie derzeit bei der Ober-
finanzdirektion an der Riehler Straße) durch Wahr-
nehmung des Vorkaufsrechts erwerben und zu-
mindest teilweise für Wohnungszwecke bereitstel-
len. 
Im zugehörigen Verfahren zum Bebauungsplan auf der 
Fläche (Offenlegung Frühjahr 2023) wurden in Stellung-
nahmen aus der Öffentlichkeit weitere konkrete Alterna-
tivvorschläge genannt (u. a. Praktiker-Baumarkt Frankfur-
ter Str.). Es bleibt unklar, ob dies e, und mit welchen Er-
gebnissen, geprüft wurden oder ob ähnliche Alternativen 
in eine weitere Prüfung einbezogen wurden. 
In jedem Fall muss eventueller zusätzlicher Wohnbedarf 
im Einklang mit dem vom Rat der Stadt Köln am 
Die Wohnraumbedarfsprognose (2018-2040) der Stadt Köln belegt 
die im STEK Wohnen festgestellte Unterdeckung des Wohnraum-
bedarfs. Das neue Quartier wird vor dem Hintergrund des Anstiegs 
der Einwohnerzahl sowie der Zahl der Haushalte und einer erhöh-
ten Nachfrage nach Wohnraum einen Beitrag zur  
Deckung des 
Wohnraumbedarfs leisten. 
Weder im innerstädtischen Bereich noch darüber hinaus bestehen 
Standortalternativen mit  vergleichbarem Flächenumfang und in 
ähnlicher Qualität, die gleichzeitig den quantitativen Bedarf an 
Wohnbedarfsflächen dieser Größenordnung decken können.  Ins-
besondere um den zukünftigen Bedarf an Wohnflächen zu decken, 
wird der Bereich dringend benötigt. 
In Anbetracht der Wohnraumbedarfsberechnungen ist davon aus-
zugehen, dass trotz Umsetzung dieser Wohnbauflächenentwick-
lung der Bedarf an Wohnraum nicht ausreichend gedeckt werden 
kann und daher auf eine Entwicklung dieser Fläche nicht verzichtet 
werden kann. 
Die Vorhabenträgerin hat sich mit der Unterzeichnung der Anwen-
dungszustimmung zur Anwendung der Klimaschutzleitlinien Köln 
zu den Leitlinien bekannt. 
Die genannten Maßnahmen wie die Inanspruchnahme des Vor-
kaufsrechts oder die Umwandlung bisher anders als für den Woh-
nungsbau genutzter Flächen werden in der Stadt Köln an anderer 
Stelle geprüft und umgesetzt. Sie kommen für dieses Verfahren 
jedoch aus den oben genannten Gründen nicht in Betracht.

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§ 3 Absatz 2 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
09.07.2019 erklärten Klimanotstand stehen. Weitere Flä-
chenversiegelungen, insbesondere von bislang unversie-
gelten, klimaaktiven Flächen wie in diesem Fall, sind da-
mit ausgeschlossen. Ganz besonders kritisch und proble-
matisch sehen wir den angedachten Bau von Einfamilien-
häuser wegen ihres gr
oßen Platzverbrauchs und des sehr 
geringen Nutzungsgrads (Wohnfläche für wenige Perso-
nen auf überproportional vielen Quadratmetern). Für Ein-
familienhäuser sollten deshalb grundsätzlich keine Flä-
chen mehr bereitgestellt werden. 
Das geplante Vorhaben und die folgende Inanspruch-
nahme wertvoller Flächen widerspricht außerdem dem 
durch die SRU empfohlenen Ziel der Flächen -Neuinan-
spruchnahme von Netto-Null-Hektar bis 2030. 
3.4 Wir verweisen zunächst auf die negative Prognose des 
Umweltzustands im Textteil der Begründung (Seite 64 f.), 
die wir stützen: „Im Plangebiet befindet sich nur im südli-
chen und östlichen Bereich Ackerfläche, im nördlichen 
Teil ist hochwertiger Biotopbestand, wie waldartiger 
Baumbestand, Heckenst rukturen und eine Obstwiese 
vorhanden. Diese vielfältigen Grünstrukturen sind ökolo-
gisch besonders wertvoll und tragen darüber hinaus zur 
Sauerstoffproduktion und damit Klimaverbesserung bei. 
Aufgrund dessen wird einer Überplanung durch Bebau-
ung nicht zugestimmt. Zumal in der Prüfkaskade der Ein-
griffsregelung an erster Stelle die Eingriffsvermeidung 
steht.“ 
Die Flächen sind im Flächennutzungsplan eben nicht und 
aus gutem Grund nicht für Siedlungsstrukturen, sondern 
für landwirtschaftliche Nutzung und Grün v orgesehen. 
Der Erhalt landwirtschaftlicher Flächen ist für die künftige 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Zunächst wird die Begründung hier falsch zitiert. Richtig zitiert 
wäre: „Im Plangebiet befindet sich im südlichen und östlichen Be-
reich Ackerfläche, im nördlichen Teil sind  waldartiger Baumbe-
stand, Heckenstrukturen und eine  Obstwiese vorhanden. Diese 
vielfältigen Grünstrukturen sind ökologisch besonders wertvoll und 
tragen darüber hinaus zur Sauerstoffproduktion und damit Klima-
verbesserung bei“ (S. 64 f.). Die in der Stellungnahme weiteren als 
Zitat gekennzeichneten Sätze sind nicht Bestandteil der Begrün-
dung und vermitteln somit einen falschen Eindruck.  
Mit der geplanten Ausweisung einer Wohnbaufläche im Flächen-
nutzungsplan wird kein konkreter Eingriff nach den Vorgaben des 
Baugesetzbuches und des Bundesnaturschutzgesetzes vorberei-
tet. Erst mit Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Be-
bauungsplans wird der Eingriffstatbestand ausgelöst. 
Die Überprüfung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist 
für die Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungspla-

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§ 3 Absatz 2 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Ernährungssicherheit, die Nachhaltigkeit und das Grund-
recht auf freie Berufswahl (auch für LandwirtInnen) be-
deutsam. Daher geht es nicht an, landwirtschaftlich ge-
nutzte Flächen – zumal 
auf wie hier ertragreichen Böden 
– zu zerstören. 
Die Vernichtung von wertvollem, über Jahrmillionen ge-
wachsenem und wertvollem landwirtschaftlichen Boden 
ist inakzeptabel. 
nes in der Regel nicht von Bedeutung, da der Flächennutzungs-
plan selbst keinen konkreten Eingriff nach den Vorgaben des Bau-
gesetzbuches und des Bundesnaturschutzgesetzes vorbereitet. 
Die Berücksichtigung der Eingriffsregelung ist Aufgabe der ver-
bindlichen Bauleitplanung und wird im Rahmen des parallel in Auf-
stellung befindlichen B ebauungsplanes in einem landschaftspfle-
gerischen Begleitplan abgearbeitet. 
Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungspla-
nes werden geeignete Vermeidungs-, Minderungs- und Kompen-
sationsmaßnahmen festgesetzt, die den zu erwartenden Eingriff  
kompensieren können. 
Es ist davon auszugehen, dass der landwirtschaftliche Betrieb in 
seinem Weiterbestand durch diesen Flächenverlust nicht gefähr-
det ist. Der Flächenverlust ist nicht so erheblich, um die Entwick-
lungsmöglichkeiten der Landwirtschaft in bedeutendem Maße zu 
beeinträchtigen. Die Vorhabenträgerin hat sich durch entspre-
chende Vereinbarungen die Verfügbarkeit der in Anspruch zu neh-
menden Flächen gesichert. 
Der Entwicklung von Wohnraum wird in der Planung Vorrang ge-
währt. 
Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB sowie der 
Benachrichtigung über die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB 
wurden seitens der Landwirtschaftskammer NRW keine grund-
sätzlichen Bedenken vorgetragen. 
 
3.5 Wie auch der Begründung sowie dem Klimagutachten 
(Peutz Consult) zu entnehmen ist, handelt es sich bei der 
betroffenen Fläche um Freilandklima I, d.h. ungestörter, 
stark ausgeprägter Tagesgang von Temperatur und 
Feuchte, windoffen, starke Frischluft -/Kaltluftproduktion, 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 1.3  
Durch Umsetzung der bereits im parallel in Aufstellung befindli-
chem Bebauungsplan feststehenden Maßnahmen (komplette Ver-
sickerung des anfallenden Niederschlagswassers, großflächige

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 
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Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
die grundsätzlich im Sinne des Klimaschutzes von Bebau-
ung freigehalten werden sollte. Angrenzend zu den Plan-
gebieten befinden sich zudem bereits hitzebelastete 
Wohngebiete. 
Die Ackerflächen verfügen sogar über eine sehr hohe 
thermische Ausgl eichsfunktion, und die baumbestande-
nen Flächen über höchste thermische Ausgleichsfunk-
tion. 
Wie der Begründung ebenfalls zu entnehmen ist, würde 
durch die Bebauung die bisherige Funktion des Gebietes 
als Kaltluftleitbahn in Richtung der überwärmten Sied-
lungsgebiete des Stadtteils Porz entfallen. 
Aufgrund der Verschattung durch die Baumkronen sowie 
die Verdunstungsabkühlung der Bäume tragen die Ge-
hölzflächen maßgeblich zur Kühlungsfunktion bei. Insge-
samt würde durch die Umgestaltung der natürlichen Ober-
flächen und ihrer Eigenschaften die stündliche Kaltluftpro-
duktion im Plangebiet um 51,4% (!!!) reduziert. 
Eine Beplanung mit Bauten widerspräche den Vorgaben 
des Umweltverträglichkeitsbewertungs - (UVP)-
Handbuches der Stadt Köln und den Leitlinien des 
LANUV-Fachberichtes 50, „Klimawandelgerechte Metro-
pole Köln“ 2 eklatant. Auch die Ausführungen zur Frei-
raumplanung der Novelle des Regionalplanes sind zu be-
rücksichtigen. 
Entsprechend kommt das Umwelt - und Verbraucher-
schutzamt in seiner Stellungnahme vom 14.01.2019 z u 
folgendem Schluss: „Flächen dieser Art sind sehr wertvoll 
für ein gesundes Stadtklima in Köln. Diese Funktionser-
füllung entfällt durch die geplante Versiegelung, daher 
sollte aus stadtklimatischer Sicht von der Bebauung ab-
gesehen werden“ (1.4 Stadtklima) . Vor dem Hintergrund 
extensive Begrünung der Flachdächer, umfangreiche Baumpflan-
zungen) in Kombination mit den zusätzlichen vorgeschlagenen 
Maßnahmen (Pflasterung der Terrassen und Stellflächen mit Ra-
sengittersteinen, Verwendung von hellen Baumaterialien und Fas-
sadenanstrichen) können neben der Gewährleistung ges under 
Wohnverhältnisse innerhalb des Quartiers auch die klimatischen 
Auswirkungen auf die Bestandsbebauung im Umfeld des Vorha-
bens auf ein Minimum reduziert werden.

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Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
der Ausführungen der oben genannten planungsverbind-
lichen Publikationen ist dabei sogar Beachtung der Rege-
lungen sogar zwingend. Gemäß der städtischen Dienst-
stellen (Stand 31.10.2022) ergibt sich entsprechend: „Die 
geplante Flächennutzungsplanänderung wird aus stadt-
klimatischer Sicht kritisch gesehen, weil im Planbereich 
ein Kaltluftentstehungsgebiet durch das nachgeschaltete 
Bebauungsplanverfahren entfällt. Das vorliegende Gut-
achten von Peutz Consult bilanziert Verluste von mehr als 
50% (stündliche Kaltluftproduktion). Flächen, die nächtli-
che Kaltluft produzieren sind wichtig, um den negativen 
Auswirklungen des Klimawandels in Köln zu begegnen. 
Minderungsmaßnahmen in der Bebauungsplanung kön-
nen den Kaltluftverlust nicht vollständig kompensieren.“ 
In Zusammenschau mit dem erklärten Klimanotstand der 
Stadt Köln sind die natürlichen Funktionen des Planungs-
raumes daher zwingend zu schützen und überwiegen 
ganz offensichtlich und unzweifelhaft die Interessen des 
Wohnungsbaus und der Bauträger. 
Es ist nicht hinnehmbar, dass die in windschwachen 
Strahlungsnächten wichtige Belüftungsfunktion der klima-
aktiven Fläche für die sich westlich anschließenden dicht 
besiedelten und stark versiegelten Bereiche in Köln-Porz 
durch das Bauvorhaben unwi ederbringlich zerstört wird 
und damit ein erhöhtes Risiko für die menschliche Ge-
sundheit darstellt (Erhöhung der Gefahr für Hitzestress, 
insbesondere für ältere Menschen, vorerkrankte Perso-
nen und Kleinkinder) einhergeht. Dies widerspricht der 
kommunalen Pflicht zur Daseinsvorsorge. Gebäude wür-
den zudem den wichtigen Kaltluftdurchfluss in Richtung 
der überwärmten Bereiche in Köln-Porz behindern. Somit 
würde sich die Situation in den bereits bebauten Gebieten 
verschlechtern, und man würde die Situation sogar noch

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§ 3 Absatz 2 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
weiter verschärfen, indem eine neue Hitzeinsel durch den 
Neubau geschaffen würde. 
Denn wo eine klimaaktive Fläche durch Bebauung ver-
nichtet wird, entstünde sogar eine neue Hitzeinsel, die 
selbst Kaltluft verbraucht und die Bilanz somit umkehrt. 
Zudem absorbieren und speichern die neuen Gebäude 
und Versiegelungen die einfallende Strahlung/Hitze und 
geben diese abends und nachts wieder ab, wodurch eine 
effektive nächtliche Abkühlung nochmals deutlich redu-
ziert wird. 
3.6 Zudem sind Neubauten immer mit hohen, zusätzlichen 
Klimabelastungen verbunden. Dazu trägt unter anderem 
auch „graue Energie", also durch Herstellung und Trans-
port von Baustoffen bereits aufgewandte Energie samt 
Klimagasausstößen, bei. 
Für eine relevante Klimabewertung der gesamten, neuge-
schaffenen Bauwerke und Infrastrukturen muss der Be-
reitstellungsaufwand für Gebäude, Verkehrswege usw., 
auch hinsichtlich der grauen Energie bilanziert werden. 
So sind sämtliche Bau- und Ausgangsstoffe unter Einsatz 
erheblicher Mengen Energie und damit Ausstoß von CO2 
und anderer schädlicher Klimagasen herg estellt worden, 
was bei der Beurteilung der Klimabilanz zu berücksichti-
gen ist. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
3.7 Auch die fehlende Verdunstungsabkühlung und Verschat-
tung durch den Wegfall eines Großteils der Bäume/Ge-
hölze führt zu einer Temperaturzunahme. Nur ein Teil der 
Bäume wird ersetzt und es wird Jahrzehnte dauern, bis 
die neugepflanzten Bäume die Funktion des Altbestandes 
Der Stellungnahme 
wird teilweise ge-
folgt. 
Im Zuge der Realisierung des Bebauungsplanes und der damit 
verbundenen Bebauung geht ein Großteil der bestehenden Vege-
tationsstrukturen (Acker, Pionierwald, Laubwaldbestand, Feldge-
hölz, Obstwiese, krautige Randstrukturen, etc .) verloren. Nur ein

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§ 3 Absatz 2 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
halbwegs übernehmen können, wenn sie die Hitze und 
Dürre überhaupt überstehen. 
Die klimaaktiven Flächen stellen ein Wirkungsgefüge aus 
landwirtschaftlich genutztem Grün, hochwertigen Wald - 
und Gehölzbeständen sowie Gartenflächen mit altem 
Obstbaumbestand dar, das durch lokale Windsysteme er-
tüchtigt wird, und so wesentlich zur Kühlung, Belüftung 
und Frischluftversorgung beiträgt. Dieses natürliche Wir-
kungssystem wird durch das geplante Vorhaben unwie-
derbringlich vernichtet und kann durch planeri sche Maß-
nahmen und dem Erhalt von ein paar Bäumen und kleinen 
Flächen nicht kompensiert werden. Die Empfehlung (5.4 
Bioklima), stadtklimafeste, also hitze- und trockenheitsre-
sistente Baumarten auszuwählen, steht im Widerspruch 
zum landschaftspflegerischen Fachbeitrag (S. 29). Dort 
wird darauf hingewiesen, dass heimische und standortge-
rechte Gehölze grundsätzlich Vorrang haben, damit der 
heimischen Fauna (Insekten, Vögel, Säugetiere usw. ) 
auch weiterhin genügend Nahrungs- und Lebensrauman-
gebot zur Verfügung steht. 
Der Aussage, dass die Anzahl der Baumpflanzungen und 
verbleibenden Bestandsbäume ausreichend Verschat-
tungsmöglichkeiten bieten, muss widersprochen werden, 
da die reine Anzahl an Neupflanzungen wenig aussage-
kräftig ist. Entscheidend ist hier vielmehr  die Kronen-
dichte, welche insbesondere Neupflanzungen nicht errei-
chen. 
Teil kann durch die geplanten Begrünungsmaßnahmen innerhalb 
des Plangebietes kompensiert werden. 
Insgesamt können die Eingriffe in Natur und Landschaft durch die 
geplanten Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet nicht kompen-
siert werden. Es verbleibt ein Defizit, welches durch die Realisie-
rung externer Ausgleichsmaßnahmen kompensiert wird. 
Im Rahmen des par allel in Aufstellung befindlichen Bebauungs-
planverfahrens werden wertvolle Biotopstrukturen in die Neupla-
nung integriert und zum Erhalt festgesetzt. Zudem werden externe 
Flächen im Stadtbezirk Köln- Porz (Gemarkung Libur) und Stadt-
bezirk Köln- Mülheim (Gemar kung Dünnwald) durch Ausgleichs-
maßnahmen aufgewertet. 
Erst durch die Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen 
Bebauungsplanverfahrens wird es zu negativen Auswirkungen 
durch den Verlust klimaaktiver Flächen im Plangebiet  kommen. 
Durch die Formuli erung von Vermeidungs- und Minderungsmaß-
nahmen im Bebauungsplanverfahren können die negativen Aus-
wirkungen abgemildert werden, sodass die stadtklimatologischen 
Auswirkungen für die anliegende Wohnbebauung als nicht signifi-
kant bewertet werden. 
3.8 Den Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit zum zugehö-
rigen Verfahren des Bebauungsplans (Frühjahr 2023) ist 
zu entnehmen, dass bereits jetzt Probleme mit Wasser in 
Kellern bei/nach Starkregen bestehen. Insofern muss 
Der Stellungnahme 
wird teilweise ge-
folgt. 
Das Entwässerungs- und Starkregenkonzept berücksichtigt  eine 
Vielzahl von dezentralen Maßnahmen zur wassersensiblen Stadt- 
und Straßenraumgestaltung nach den aktuellen Normen und 
Richtlinien aufgrund der Regenereignisse seit 2016.

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§ 3 Absatz 2 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
nachvollziehbar dargelegt werden, ob  diese Th ematik 
ausreichend berücksichtigt wurde. 
Insbesondere befindet sich am westlichen Rand des Be-
reichs ein Bereich mit hoher Überflutungsgefährdung. 
Für die Berechnung der Volumina wurden verschiedene Bemes-
sungsparameter herangezogen. Für die Versickerungsmulden, in 
denen das Wasser eines Normalregenfalls versickern soll, wurde 
der 5-jährliche Bemessungsregen mit einer Regendauer von 10 
min. zugrunde gelegt. Für die Versickerungsmulden, in denen das 
Wasser eines Starkregenfalls aufgenommen wer den soll, wurde 
der 100-jährliche Bemessungsregen mit einer Regendauer von 90 
min. als Grundlage herangezogen. Die aktuelle Norm besagt, dass 
ein 30-jährliches Regenereignis herangezogen werden soll.  
Die Überflutungsprüfung geht somit über die Anforderung en der 
gesetzlichen Norm hinaus. 
Alle getroffenen Maßnahmen, wie die Versickerungsmulden in den 
öffentlichen Grünflächen und die Anordnung von Tiefbeeten im 
Straßenraum, sind darauf ausgelegt, dass das Niederschlagswas-
ser im Starkregenfall aufgenommen werd en kann und langsam 
versickert. 
Eine größere Dimensionierung von Kanalnetzen und Retentions-
räumen ist weder ökonomisch noch betrieblich umsetzbar.  
Das 
Worst-Case-Szenario ( siehe 14.7.2021: 20% der Jahresnieder-
schlagsmenge in Köln, ca. 800- jährliches Regenereignis lokal)  
kann in einer Planung nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall 
müssen auch die Bürger *innen gemäß Abwassersatzung der 
Stadtentwässerungsbetriebe (StEB)/Stadt Köln selbst Vorkehrun-
gen zum Hochwasser- und Rückstauschutz treffen. 
Das auf privaten Flächen anfallende Niederschlagswasser ist auf 
dem Grundstück zu versickern. Da sich das Plangebiet innerhalb 
der Grundwasserschutzzone IIIB befindet, ist der Versickerung 
des Niederschlagswassers von Dachflächen eine Vorreinigung 
vorzuschalten. 
Für die charakteristischen Wasserstände, die zur Berücksichti-
gung in der Planung empfohlen werden, wird ein Zuschlag von

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 
§ 3 Absatz 2 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
0,50 m angesetzt, da zwischen den Beobachtungszeitpunkten ggf. 
aufgetretene Grundwasserhöchststände nicht erfasst wurden.  
Durch den Zuschlag und den empfohlenen Wert max -GW = 43,8 
m NHN 2016 sind für die Baumaßnahme keine Überschreitungen 
zu erwarten. 
3.9 Der Flughafen Köln/Bonn GmbH regt im Rahmen der 
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange für das 
beschleunigte Bauleitverfahren auf derselben Fläche (Of-
fenlegung im Mai 2023, Seite 4 an): „Keine Wohnbebau-
ung - Basierend auf den zuvor dargestellten Immissionen 
des Luftverkehrs und den hierzu noch hinzukommenden 
Verkehrslärmimmissionen anderer Verkehrsträger, regen 
wir an, von einer Nutzung der Flächen „Leidenhausener 
Straße“ für Wohnbebauung abzusehen. 
Durch die Nutzung dieser Flächen für Wohnungsbau, 
würde Wohnraum in hoch lärmbelasteten Gebieten ent-
stehen. Die Anforderungen an gesunde Wohn-  -und Ar-
beitsverhältnisse 
sind nur mit erheblichen Aufwendungen 
zu gewährleisten und Außenflächen nur eingeschränkt 
nutzbar“. Etwaige Erstattungsansprüche bei Nichtbeach-
tung werden ausgeschlossen (S. 5/6). Damit geht die 
Stadt Köln als Planungsverantwortliche ein hohes finanzi-
elles Risiko ein, denn sie muss für den Lärmschutz der 
angedachten Gebäude geradestehen. 
Auch vor diesem Hintergrund ist die Änderung des Flä-
chennutzungsplans hinsichtlich möglicher Wohnbebau-
ung abzulehnen. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 2.4 
3.10 Studien der Universität München haben bereits vor Jah-
ren ergeben, dass Dachbegrünungen zwar geringfügige 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Teile der neuen Dachflächen (Flachdächer) sollen mit einer exten-
siven Dachbegrünung begrünt werden und wirken sich positiv auf

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 
§ 3 Absatz 2 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
positive Wirkungen zum Beispiel auf die biologische Ar-
tenvielfalt haben können, aber nichts zur Mitigation des 
durch Baumaßnahmen geschädigten Klimahaushalts bei-
zutragen vermögen: Bereits wenige Meter über der Dach-
fläche gemessen sind Temperaturunterschiede kaum 
wahrnehmbar. Dachbegrünung sind auch untaugliche 
Mittel zur Rückhaltung von Regenwasser, wenn man be-
denkt
, dass Niederschläge zunehmend als Starkregen 
und Extremwetterereignisse niedergehen, die eine Dach-
begrünung nun gerade nicht maßgeblich aufhalten oder 
mindern kann. Zudem handelt es sich bei Wasser, das 
von Dächern kommt rechtlich um Abwässer, die nicht 
ohne weiteres genutzt werden können und der ordnungs-
gemäßen Abwasserbeseitigung zuzuführen sind. 
Es wird nicht ausreichend dargelegt, wie die grünordneri-
schen Festsetzungsvorschläge überhaupt realisiert wer-
den sollen. Es fehlt die Trägerschaft sowie Bestimmungen 
zur dauerhaften Pflege und Erhalt sowie deren Kosten. 
Bekanntlich werden derartige Regelungen nicht überprüft, 
so dass erfahrungsgemäß ignoriert werden. Es fehlen 
verbindliche Bestimmungen, wie sichergestellt wird, dass 
die Regelungen allen Beteiligt en dauerhaft bekannt sind 
und wie Verstöße gegen die Festsetzungen geahndet 
werden. 
Das gilt besonders auch für die Festsetzungen gemäß 
STN der städtischen Dienststellen 2 (Umwelt - und Ver-
braucherschutzamt vom 31.10.2022). 
Bezüglich der Grundstückseinfried ungen (S. 26) regen 
wir an, keine ökologisch wertlosen Formschnitthecken zu-
zulassen, sondern heimische Heckenbepflanzung festzu-
setzen, deren Pflege und Erhalt dauerhaft gesichert wer-
die Rückhaltung von Niederschlagswasser aus und dienen der Re-
duzierung der Ableitmenge des Niederschlagswassers 
Um den Verlust an natürlichen Versickerungsflächen zu kompen-
sieren, wurde eine wassersensible Niederschlagsentwässerung 
konzipiert, die es ermöglicht, das anfallende Niederschlagswasser 
weitestgehend vor Ort zu versickern und somit weiterhin zur 
Grundwasserneubildung beitr agen zu können. Hierzu wird der 
Straßenraum, wie auch die privaten und öffentlichen Grünflächen 
herangezogen, um über Tiefbeete, Mulden und Retentionsflächen 
das Regenwasser vor Ort zu halten und gezielt zu versickern. 
Die grünordnerischen Festsetzungsvorschläge, die sich aus dem 
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag ergeben, werden im Be-
bauungsplan über zeichnerische und/oder textliche Festsetzungen 
gesichert. Die Festsetzungen, die sich auf private Grundstücksflä-
chen beziehen, sind im Rahmen der Bauantragsstellung durch die 
Stadt Köln prüfbar. Die Prüfung der grünordnerischen Festsetzun-
gen, welche sich auf öffentliche Flächen beziehen, obliegt 
generell 
der Stadt Köln. 
In den gestalterischen Festsetzungen zum Bebauungsplan sind 
standortgerechte Hecken als Grundstückseinfriedungen zulässig.  
Zum externen Ausgleich werden zwei Flächen in Libur und Dünn-
wald herangezogen. In Libur wird eine ca. 18.700 m² große Fläche 
für Extensivgrünland entwickelt. Da im Stadtbezirk Köln-Porz keine 
weiteren Flächen für eine Ausg leichsmaßnahme verfügbar sind, 
wird in Dünnwald eine ca. 6.800 m² große Fläche für Aufforstungs-
maßnahmen herangezogen. Die Umsetzung der Maßnahmen wird 
im städtebaulichen Vertrag sichergestellt.

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 
§ 3 Absatz 2 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
den muss. Auch hier ist unklar, wie Pflege und Erhalt dau-
erhaft gesichert werden sollen, insbesondere ohne Kon-
trolle und ohne Angaben, wie Verstöße geahndet werden. 
Eine Mahd der Wiesen Mitte Mai (S. 28) halten wir für un-
günstig, weil ausgerechnet dann viele Insekten auf Nah-
rungssuche sind und Nistmöglichkeiten brauchen. Im Mai 
sind zudem viele Insekten noch schutzlos, da sie erst 
dann aus der Winterruhe kommen. 
Die angegebenen Ausgleichsflächen in Dünnwald sind 
nicht nachvollziehbar, da gemäß STN der städtischen 
Dienststellen 1 mit dem Stadtplanungsamt vereinbart 
wurde, dass der  Investor zu Beginn des Verfahrens ab-
schätzt, wie hoch der voraussichtliche externe Aus-
gleichsbedarf sein wird, und wo er diesen auf einer geeig-
neten Ausgleichsfläche im Stadtbezirk Porz nachweist. 
3.11 Zunächst würde uns interessieren, warum und wie das mit 
der Artenschutzprüfung beauftragte Planungsunterneh-
men unter 1 Veranlassung zu der Erkenntnis gelangt,  
dass die Inanspruchnahme der Fläche vor dem Hinter-
grund der angespannten Wohnmarktsituation in Köln ge-
rechtfertigt sei. Es ist nicht Teil einer Artenschutzprüfung, 
dies zu beurteilen und ist nicht Aufgabe eines mit einer 
Artenschutzprüfung beauftragten Planungsunterneh-
mens und entspricht auch nicht deren Kompetenz! 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
- 
3.12 Dafür wurden bei der artenschutzrechtlichen Prüfung 
Gartenschläfer, die in Köln als relevant behandelt werden 
und die eine stark bedrohte Verantwortungsart sind, of-
fenbar schlicht vergessen. Besondere Beachtung verdie-
nen zudem die Feldvögel, die im Gebiet vorkommen, da-
runter stark bedrohte und planungsrelevante Arten. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 1.2 
Die Artenschutzvorprüfung v. 18.10.2016 (überarbeitet am 
14.05.2019, aktualisiert am 24.07.2019) und die Artenschutzprü-
fung v. 01.09.2017, überarbeitet am 14.05.2019, aktualisiert am 
24.07.2019) wurden mit der Unteren Naturschutzbehörde der 
Stadt Köln abgestimmt. Sofern ein Vorkommen dieser Tierart im

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 
§ 3 Absatz 2 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Insofern ist fraglich, ob die Vorkommen von Reptilien und 
Amphibien nicht zu vorschnell ausgeschlossen wurden. 
Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass manche Arten 
keine dauerhaften, sondern vielmehr temporäre Kl einst-
gewässer wie Pfützen zum Laichen nutzen und darüber 
hinaus nicht nur auf die Fortpflanzungsstätten, sondern 
auch auf die Landlebensräume abzustellen ist, in denen 
sich die Tiere die meiste Zeit des Jahres aufhalten. 
Geradezu zynisch wirkt die Feststellung der ASP Stufe II 
auf Seite 6, dass die Errichtung von zusätzlicher Wohn-
bebauung mit durchgrünten Gärten zusätzlichen Lebens-
raum für den vorwiegend in Gebäudenischen brütenden 
Haussperling schaffen kann. 
Plangebiet doch noch nachgewiesen werden kann, werden im 
Baugenehmigungsverfahren entsprechende CEF-Maßnahmen 
eingeleitet.  
 
3.13 Es finden sich keine Vorgaben zum Schutz vor schädl i-
chen Beleuchtungseffekten, weder für die Bauphase noch 
für die Besiedlung. Grundsätzlich ist auf insektenfreundli-
che Beleuchtung zu achten, die auf das absolut notwen-
dige Maß beschränkt wird und deren Lichtfall die Horizon-
tale keinesfalls überschreitet. E
ntsprechende Vorgaben 
sollten zur Auflage gemacht werden und ein Beleuch-
tungskonzept entwickelt werden, welches auch für die 
vorder- und rückseitigen Gärten verbindlich gilt. 
Allgemein darf Beleuchtung 
- nur dort erfolgen soll, wo sie notwendig ist 
- nicht über die notwendige Intensität hinausgehen 
- nur im tatsächlich benötigten Zeitraum erfolgen 
- eine Anstrahlung von Naturobjekten und Bauwerken ist 
zu vermeiden  
- darf nicht durch Leuchten erfolgen, deren Temperatur 60 
°C übersteigt 
- auf kurzwellige Lichtanteile muss verzichtet werden 
Der Stellungnahme 
wird teilweise ge-
folgt. 
Die Anregung ist nicht Regelungsgegenstand der Flächennut-
zungsplanung. Die textlichen Festsetzungen zum parallel in Auf-
stellung befindlichen Bebauungsplan enthalten folgenden Hinweis 
zum Thema Beleuchtung: 
„Permanent angebrachte Außenleuchten sind ausschließlich zur 
Herstellung der verkehrssicheren Nutzung der Freiflächen und der 
sonstigen Sicherung von Grundstücken einschließlich deren 
Gebäuden zulässig. 
Insofern sind bei der Beleuchtung des Geländes monochromatisch 
abstrahlende Leuchtmittel mit möglichst geringen 
Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich (maximal UV -Licht-
Anteil 0,02 %) mit Wellenlängen zwischen 585 und 700 
Nanometern, maximal 2.700 Kelvin Farbtemperatur zulässig. Die 
Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten 
abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 
Grad C nicht überschreiten. Die Lichtquellen sollten weder über die 
Horizontale hinaus nach oben hin noch zur Seite –  insbesondere 
nicht auf etwaige angrenzende Wasserflächen, Gehölze und

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 
§ 3 Absatz 2 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Ein entsprechendes Beleuchtungskonzept ist den Ausle-
gungsunterlagen nicht zu entnehmen. Es ist unbedingt 
nachzureichen. 
Biotope – abstrahlen. Dunkelräume sind zu erhalten. Dazu sind 
Lampen insgesamt möglichs t niedrig aufzustellen. Die 
Beleuchtungsdauer und Beleuchtungsintensität sind auf das 
notwendige Maß zu begrenzen (Smarte Beleuchtungssteuerung 
wie Nachtabsenkung bzw. Einsatz von Bewegungsmeldern).“ 
Ein Beleuchtungskonzept wird nicht erstellt. 
3.14 Im derzeitigen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet 
als Grünfläche ausgewiesen.  Gemäß Landschaftsplan 
sich im Bereich des Plangebietes das Entwicklungsziel 
EZ 2 „Erhaltung und Weiterentwicklung von vorhandenen 
Grünflächen“.  
Wir sehen den derzeitigen Stand des FNP als richtig und 
sinnvoll an und sprechen uns deutlich gegen die geplante 
Änderung aus, der den verbindlichen Zielen zum Schutz 
der Umwelt., insbesondere des Klimas widerspricht.  
Der als Anlass für die Bebauung angegebene Wohnungs-
bedarf muss über alternative Möglichkeiten gedeckt wer-
den und die bestehende Freifläche aus landschaftlichen, 
ökologischen und klimatischen Gründen bestehen blei-
ben. Eine Nutzung durch Wohnbebauung hätte außer-
dem weitere, auch gesundheitliche Nachteile für die dor-
tige Bevölkerung. Vielmehr sollte hier die Chance genutzt 
werden, die Flächen ökologisch aufzuwerten, um eine Er-
höhung der biologischen Vielfalt zu erreichen. Eine dies-
bezügliche Orientierung liefert z.B. der Masterplan Grün 
der Stadt Köln (Potenzialflächen und Entsiegelungsmög-
lichkeiten). 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Der geltende Flächennutzungsplan (FNP) stellt den Änderungsbe-
reich im Wesentlichen als Grünfläche dar. Die Planung des Wohn-
gebietes mit einem Kinderspielplatz ist aus der aktuellen Darstel-
lung des FNP nicht zu entwickeln. 
Der FNP wird daher im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB 
geändert. 
Der Landschaftsplan stellt das Plangebiet mit dem Entwicklungs-
ziel EZ 2 ohne Schutzfestsetzung dar. Der Träger der Landschafts-
planung hat der Planung nicht widersprochen.  
Das Plangebiet wurde im Stadtentwicklungskonzept Wohnen 
(STEK Wohnen) von der Stadt Köln als Potentialfläche (Nr. 7.05) 
für Wohnungsbau ermittelt.  
Weder im innerstädtischen Bereich noch darüber hinaus bestehen 
Standortalternativen mi t vergleichbarem Flächenumfang und in 
ähnlicher Qualität, die gleichzeitig den quantitativen Bedarf an 
Wohnbedarfsflächen dieser Größenordnung decken können.  Ins-
besondere um den zukünftigen Bedarf an Wohnflächen zu decken, 
wird der Bereich dringend benötigt.  
Der Entwicklung von Wohnraum wird in der Planung Vorrang ge-
währt.

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 
§ 3 Absatz 2 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
3.15 Wir bitten, uns die Entgegnungen und Antworten auf Fra-
gen der Offenlage, darunter auch unsere, bekannt zu ge-
ben und zusätzlich auch dem Landesbüro der  Natur-
schutzverbände NRW in Oberhausen zu übermitteln. 
Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbe-
hörde ist zwingend zu beteiligen. 
Wir bitten, uns im Verfahren beteiligt und weiter informiert 
zu halten. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Vorliegende Tabelle ist Bestandteil des Feststellungsbeschlusses 
der 236. FNP-Änderung in der öffentlichen Ratssitzung und kann 
im Anschluss an diese im Ratsinformationssystem der Stadt Köln 
abgerufen werden. 
Die Untere Naturschutzbehörde (571) wurde im Rahmen der Be-
teiligung gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB beteiligt und hat je-
weils eine Stellungnahme abgegeben. 
4 Wir als Anwohner der Schubertstr. haben seinerzeit ganz 
bewusst die hohen Grundstückspreise in Kauf genom-
men, weil die Wohnqualität durch viele Grünflächen, die 
Ruhe durch den gegenüberliegenden Friedhof und das zu 
Fuß erreichbare Naherholungsgebiet Leidenhausen Le-
bensqualität bedeutet. Im Hinblick auf die immer höhere 
Umweltbelastung und Luftverschmutzung sollte der Erhalt 
von vorhandenen Grünflächen selbstverständlich sein 
und äußerste Priorität haben!  
Eine bestehende Grünfläche als Wohnbaufläche zu de-
klarieren und die damit zwangsläufig erhöhte Belastung 
durch zusätzlichen Verkehr, Lärmbelästigung und weni-
ger natürlicher Versickerungsfläche im Fall von extremen 
und leider immer öfter zu verzeichnenden Unwetterlagen 
mit Hochwassergefährdung in Kauf zu nehmen ist unver-
antwortlich und nicht nachvollziehbar. 
Stellt sich die Frage ob hier Profitgier vorrangig ist! 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 1.4 
Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 2.4 
Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 2.5 
Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 3.3 
 
5 Mir fehlt es an einer konkreten Ausführung des Einflusses 
auf die Leidenhausener Str.  
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 1.4 
Die Verkehrsuntersuchung ( RK Verkehrsingenieure GmbH 
(16.02.2023) – Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr.

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 
§ 3 Absatz 2 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Wir werden massiv mehr Durchgangsverkehr haben. Sie 
wissen der Kindergarten wird durch einen Investor dop-
pelt so groß gebaut wie der alte? Sie wissen das Helikop-
ter Eltern mit Ihren Fahrzeugen durch die Straßen b
rettern 
werden und nicht schnell die Sprössl inge loswerden? Es 
wird Rückstau geben Rochusstraß e, Leidenhausener 
Straße durch Eltern, die die Kinder abgeben werden? Es 
gibt keine weiteren Halte- und Parkmöglichkeiten. Die An-
wohner haben dank Baustellen und Urlaubsparker vom 
Flughafen jetzt schon große Probleme. Wir haben hier re-
gelmäßig Fahrzeuge,  die wochenlang geparkt werden. 
Mit Uber und Taxis lässt man sich zum Flughafen bringen. 
Es ist heute eben alles möglich. 
Ich bin überzeugt Ihre Planung hinsichtlich des Einflusses 
auf die Leidenhausener Straße ist eine falsche Einschät-
zung. Sie wohnen hier nicht. Sie haben keine Ahnung was 
hier passiert. Ein paar Messungen und Besuche geben 
kein Bild der Realität ab. Dass das Baugebiet nur eine Zu-
fahrt hat, halte ich für einen weiteren Fehler. Auch da 
hatte ich Vorschläge eingereicht. Sie verhallten im nichts. 
Es ist eben nicht gewollt und dann wundert man sich,  
dass rechte Parteien in Parlamente kommen. 
Viel Erfolg, ich denke Sie liegen in einigen Punkten falsch. 
76403/02 Leidenhausener Straße in Köln-Porz) kommt zu dem Er-
gebnis, dass es im Vergleich zur Bestandssituation aufgrund des  
Mehrverkehrs, der durch das Bauvorhaben entsteht, keine Verän-
derung der Verkehrsqualitäten in den umliegenden Straßen geben 
wird. 
6 
6.1 
Die vorgestellte Planänderung Leidenhausener Straße in 
Köln-Porz-Eil, 236 ist unausgereift, kurzsichtig, mit gro-
ßen Mängeln behaftet, dilettantisch und unzulänglich. 
Die fundamentale Zerstörung des ökologischen Gleichge-
wichtes in diesem Gebiet wird nicht annähernd adäquat 
ausgeglichen und ist von daher unverantwortlich und so 
nicht akzeptabel. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Insgesamt können die Eingriffe in Natur und Landschaft durch die 
geplanten Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet nicht kompen-
siert werden. Es verbleibt ein Defizit, welches durch die Realisie-
rung externer Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren ist.  Der 
notwendige Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft wird 
zum Teil innerhalb des Plangebietes und zum Teil auf externen 
Flächen in Köln- Libur (eA1) und Köln-Dünnwald (eA2) erbracht. 
Durch die Inanspruchnahme von Waldflächen resultiert zudem ein

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 
§ 3 Absatz 2 BauGB 
 
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Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Die Vernichtung dieser ökologischen Zone wird auch das 
Gleichgewicht des angrenzenden Biotops auf das emp-
findlichste stören bzw. schlimmstenfalls sogar zerstören. 
Waldausgleich, der ebenfalls auf externen Flächen in Köln-Dünn-
wald und in Dormagen erbracht werden soll. 
Mit der geplanten Ausweisung einer Wohnbaufläche im Flächen-
nutzungsplan ergeben sich keine direkten Auswirkungen auf das 
Umweltgut Klima. Erst durch die Umsetzung des parallel in Auf-
stellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens wird es zu negati-
ven Auswirkungen durch den Verlust klimaaktiver Flächen im Plan-
gebiet kommen. Durch die Formulierung von Vermeidungs - und 
Minderungsmaßnahmen im Bebauungsplanverfahren können die 
negativen Auswirkungen abgemildert werden.  
Die Ergebnisse der klimatologischen Stellungnahme des Büros 
Peutz Consult für das in Aufstellung befindliche Bebauungsplan-
verfahren bewerten die stadtklimatologischen Auswirkungen  für 
die anliegende Wohnbebauung als nicht signifikant. 
6.2 Aber auch und gerade für die Menschen, die dort wohnen 
sollten, werden schwere gesundheitliche Schädigungen 
wohlwissend und billigend in Kauf genommen. 
Selbst wenn es gelingen würde, den Verkehrslärm der an-
grenzenden Autobahn A59 durch Schallschutzmaßnah-
men im Bereich der Fahrbahnen zu mindern, ist auch bei 
Einhaltung aller vorgesehenen Vorgaben, wie Schall-
schutzfenster und weiteren Schallschutzmaßnahmen der 
Schutz gegen den Fluglärm im Einzugsbereich der Ein-
flugschneise des Köln-Bonner Flughafens bis weit in die 
Nacht, insbesondere ab 3:00 Uhr morgens, völlig unzu-
reichend. Bei dieser Planung wird für Personen, die künf-
tig dort leben sollten, wissentlich, 
billigend und an grobe 
Fahrlässigkeit grenzend in Kauf genommen, dass ihre 
Gesundheit durch eine empfindliche Störung der Nacht-
ruhe mittelfristig geschädigt wird.  
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 2.4

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 
§ 3 Absatz 2 BauGB 
 
/ 26 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
6.3 Eine weitere Schädigung der Gesundheit wird durch die 
erhöhte Luftverschmutzung aufgrund abgelassenen Ke-
rosins von landenden Flugzeugen, gerade auch in dieser 
Zone, verursacht. 
Maßnahmen, die dem entgegen wirken sind in der Pla-
nung ebenfalls nicht enthalten. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Die im Bebauungsplan vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen 
(Anlage von öffentlichen Grünflächen, Baumpflanzungen, exten-
sive Dachbegrünung, Begrünung der Vorgärten, Erhalt von Gehöl-
zen) im Plangebiet können zur Reduktion der allgemeinen Schad-
stoffbelastung der Luft beitragen. In Abhängigkeit der ausgewähl-
ten Arten können Bäume und andere Formen von Grün durch ihre 
Filterwirkung Staub und gasförmige Luftverunreinigungen (Fein-
staub, Stickoxide und flüchtige organische Stoffe) filtern. 
6.4 Insofern legen wir Einspruch gegen die vorgestellte Än-
derung Leidenhausener Straße in Köln- Porz-Eil, 236 ein 
und fordern die Stadt Köln auf, ihrer Verantwortung für 
Menschen, Flora und Fauna umfassend, gewissenhaft 
und nachhaltig nachzukommen. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Im Bebauungsplan werden Maßnahmen (Begrünungs - und Aus-
gleichsmaßnahmen, Schallschutzmaßnahmen etc.) festgesetzt, 
die den Eingriff kompensieren sollen, einen ökologischen und 
stadtklimatischen Beitrag leisten und gesunde Wohnverhältnisse 
gewährleisten. 
Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 2.4 
Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 2.5 
7 Die Grünfläche sollte bestehen bleiben. Sie ist wichtig für 
Umwelt und Klima. Grünflächen werden leider immer we-
niger und das geht zu Lasten unserer Umwelt. Es gibt ge-
nug marode Gebäude, die abgerissen werden können 
und die Fläche neu bebaut werden kann, ohne Grünflä-
chen zu entfernen. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Insgesamt werden im Bebauungsplan 15 Bestandsbäume zum 
dauerhaften Erhalt festgesetzt. Zusätzlich wird die Feldgehölzin-
sel, die sich im zentralen Bereich des Plangebietes befindet und 
als Trittstein-Biotop für die Tierwelt dient, erhalten. Westlich der 
festgesetzten Spielplatzfläche wird eine weitere Fläche zum Erhalt 
von den bestehenden Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Alle 
Bäume, die aufgrund der Planung nicht erhalten werden können 
und die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallen, wer-
den durch entsprechende Ersatzpflanzungen ausgeglichen. 
Der Anteil von öffentlicher Grün- und Spielplatzfläche am gesam-
ten Plangebiet beträgt 20 %. Die öffentlichen Grünflächen werden 
als Parkanlage angelegt und naturnah gestaltet. Aufgrund der 
Festsetzungen, die im Bebauungsplan getroffen werden, liegt der

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 
§ 3 Absatz 2 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Anteil an un- bzw. teilversiegelten Flächen am gesamten Plange-
biet bei ca. 35 - 45 %. 
Darüber hinaus werden im Bebauungsplan Begrünungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen (Parkanlage mit artenreicher Vegetation, 
Dachbegrünung, Begrünung nicht überbaubarer Grundstücksflä-
chen, Baumpflanzungen heimischer Arten)  
festgesetzt, die einen 
ökologischen und stadtklimatischen Beitrag leisten werden. 
Aus der Inanspruchnahme der 1,3 ha großen Waldfläche resultiert 
ein Waldausgleich, der im weiteren Verfahren auf Flächen in Dor-
magen und Köln-Dünnwald (insgesamt 13.000 m²) durch Erstauf-
forstungsmaßnahmen erbracht wird 
8 
8.1 
Im Moment gleicht die Straße einer Flecken- Landschaft. 
Seit fast 1 Jahr werden hier Rohre/Elektrik pp. verlegt. Ich 
denke ein klarer Prozess, denn auch wir wollen alle auf 
dem neusten Stand sein. Dass jetzt nicht immer die 
Straße wieder hergestellt wird,  versteht sich von selbst. 
Wahnsinniger Lärm von morgens 7:30h-16:30h. 
Zum Entspannen haben wir die Gartenanlage und das 
Leidenhausener Wäldchen. Das ist ein Kleinod für alle. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen.  
- 
8.2 Sehr zum Nachteil sind die Nächte zu verbuchen. Der 
Flughafen in der Nähe. In der Nacht glaubt man schon 
manchmal, dass man auf der Rollbahn schläft. Es gab mal 
einen NRW Ministerpräsidenten, der in Köln Nachtflug er-
laubte. Das gibt es weder in Düsseldorf, 
Frankfurt pp. Bei 
uns ist es immer noch möglich.  
Ferner haben wir die Autobahn in unmittelbarer Nähe und 
den Zug.  
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen 
Durch die Neubebauung kommt es hinsichtlich des Flug - und 
Schienenverkehrslärms zu keiner Veränderung. Durch die vierge-
schossige Bebauung am östlichen Rand des Plangebietes, die 
eine abschirmende Wirkung haben, können die Lärmimmissionen 
der Autobahn A 59, die auf  das Plangebiet und die nahe Umge-
bung einwirken, verringert werden. 
Die Verkehrsuntersuchung ( RK Verkehrsingenieure GmbH 
(16.02.2023) – Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 
76403/02 Leidenhausener Straße in Köln-Porz) kommt zu dem Er-
gebnis, dass es im Vergleich zur Bestandssituation aufgrund de s

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 
§ 3 Absatz 2 BauGB 
 
/ 28 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Also alles Dinge mit denen wir leben müssen, Luftver-
schmutzung selbstverständlich eingeschlossen. Reicht 
das nicht!! 
Mehrverkehrs, der durch das Bauvorhaben entsteht, keine Beein-
trächtigungen in den umliegenden Straßen geben wird und der 
planbedingte Mehrverkehr von den Straßen aufgenommen werden 
kann.  
Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen an der Neube-
bauung gewährleisten zu können, sind im Bebauungsplan Festset-
zungen zu Lärmschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. § 
9 
Abs. 1 Nr. 24 BauGB (passive Schallschutzmaßnahmen an den 
Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen, Sicherstellung einer fens-
terunabhängigen Belüftung, Schallschutzmaßnahmen für Terras-
sen, Balkone und Loggien) getroffen worden. 
8.3 Nun hat man die Absicht, die schon lange bestehende 
Grünfläche aufzulösen. Ein „ Flächenbebauungsplan“ 
muss her, um Wohnraum für ca. 220 Wohneinheiten zu 
schaffen. Beschneidung von Grünflächen – Kleingarten-
anlage Hirschgraben, Friedhof, Bebauung entlang Schu-
bertstr., Haydn/Mozartstr., Potentiell südl. Friedhof, Ken-
nedystr., Falkenhorst. 
Um die Bebauung zu realisieren wird einfach ein Be-
schluss aufgehoben.!! WO BLEIBEN DIE BÜRGER??? 
Sicher musste schon lange Wohnraum geschaffen wer-
den. Renomierte Stadtteile werden nicht in Betracht ge-
zogen. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Die Stadt Köln hat für die aktuelle und zukünftige Ausrichtung der 
kommunalen Wohnungspolitik das Stadtentwicklungskonzept 
Wohnen erarbeitet, welches vom Rat der Stadt Köln am 
11.02.2014 beschlossen wurde. Die Zielvorgaben, die bei der Be-
schlussfassung noch auf Daten aus dem Jahr 2011 basierten, wur-
den mittlerweile überprüft und angepasst. Eine zentrale Herausfor-
derung für die Kölner Wohnungspolitik besteht nun darin, mög-
lichst viele Standorte für den Wohnungsbau zu mobilisieren, um 
die zu erwartende Nachfr age befriedigen zu können.  Das Stadt-
entwicklungskonzept Wohnen enthält in den Handlungsfeldern 
„Baulandmanagement“ und „Innentwicklung“ mehrere Maßnah-
menvorschläge, wie diese Flächen zeitnah und systematisch iden-
tifiziert und als Wohnbauland genutzt werden können. 
Das Plangebiet wurde im Stadtentwicklungskonzept Wohnen 
(STEK Wohnen) von der Stadt Köln als Potentialfläche (Nr. 7.05) 
für Wohnungsbau ermittelt.  
Die Wohnraumbedarfsprognose (2018-2040) der Stadt Köln belegt 
die im STEK Wohnen festgestellte Unterdeckung des Wohnraum-
bedarfs. Das neue Quartier wird vor dem Hintergrund des Anstiegs

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 
§ 3 Absatz 2 BauGB 
 
/ 29 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
der Einwohnerzahl sowie der Zahl der Haushalte und einer erhöh-
ten Nachfrage nach Wohnraum einen Beitrag zu Deckung des 
Wohnraumbedarfs leisten. 
Weder im innerstädtischen Bereich noch darüber hinaus bestehen 
Standortalternativen mit  vergleichbarem Flächenumfang und in 
ähnlicher Qualität, die gleichzeitig den quantitativen Bedarf an 
Wohnbedarfsflächen dieser Größenordnung decken können.  Ins-
besondere um den zukünftigen Bedarf an Wohnflächen zu decken, 
wird der Bereich dringend benötigt.  Aus diesen Gründen wurde 
von der Suche nach Alternativstandorten abgesehen und dem 
Plangebiet eine hohe Priorität bei der Flächenentwicklung einge-
räumt. 
9 
9.1 
Amprion GmbH 
Mit Schreiben vom 28.10.2022 haben wir im Rahmen der 
Beteiligung Träger öffentlicher Belange eine Stellung-
nahme zur o. g. Bauleitplanung abgegeben. 
Diese Stellungnahme behält auch für den nun eingereich-
ten Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung weiter-
hin ihre Gültigkeit. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
- 
9.2 Wie wir den eingereichten Unterlagen entnehmen kön-
nen, wurde das Planungsgebiet im nördlichen Bereich er-
weitert. Hierdurch ergeben sich jedoch keine zusätzlichen 
Betroffenheiten zu unserer im Betreff genannten Höchst-
spannungsfreileitung. 
Weitere Anregungen und Hinweise haben wir daher nicht 
vorzubringen. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
-

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 
§ 3 Absatz 2 BauGB 
 
/ 30 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
10 
10.1 
Autobahn GmbH 
Die neu zu errichtende Wohnbebauung hat keinen nach-
träglichen Anspruch auf Emissions‐ und Lärmschutz. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
- 
10.2 Alle Bauvorhaben dürfen in ihrer Ausgestaltung die Si-
cherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB59  
nicht gefährden.  
Sämtliche Blend‐ und Reflexionseinwirkungen müssen zu 
jeder Tages‐ und Jahreszeit ausgeschlossen werden. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Aufgrund der Tiefenlage der Bundesautobahn BAB 59, dem stra-
ßenbegleitenden Baumbestand sowie dem Abstand zum Plange-
biet können Blend-  und Reflexionseinwirkungen 
ausgeschlossen 
werden. 
11 
11.1 
DB AG – DB Immobilien 
Durch das Vorhaben werden die Belange der DB AG und 
ihrer Konzernunternehmen nicht berührt. 
Wir haben daher weder Bedenken noch Anregungen vor-
zubringen. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
- 
11.2 Auf die durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der 
Bahnanlagen entstehenden Emissionen (insbesondere 
Luft- und Körperschall, Erschütterungen usw.) wird vor-
sorglich hingewiesen. 
Kein Anspruch auf Schutz vor Immissionen aus dem 
Bahnbetrieb: 
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Be-
triebsanlagen entstehen Immissionen. Entschädigungs-
ansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaß-
nahmen können gegen die DB AG nicht geltend gemacht 
werden, da die Bahnstrecke eine planfestgestellte Anlage 
ist. Spätere Nutzer sind frühzeitig und in geeigneter Weise 
auf die Beeinflussungsgefahr hinzuweisen. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Östlich des Plangebietes verläuft die Bahnstrecke der DB. Der Ab-
stand beträgt mehr als 230 m. Die Schienenverkehrslärmimmissi-
onen wurden in der Schalltechnischen Untersuchung mit einem 
Beurteilungspegel von 45 dB(A) für den Tages- und Nachtzeitraum 
berücksichtigt. 
Es besteht kein Anspruch auf Schutz vor Immissionen aus dem 
Bahnbetrieb.

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 
§ 3 Absatz 2 BauGB 
 
/ 31 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
12 
12.1 
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH 
Das Plangebiet liegt in der Nähe des Flughafens 
Köln/Bonn. Durch die geringe Entfernung zu den Flugsi-
cherungseinrichtungen am Flughafen können je nach Art 
und Höhe der Bebauung Belange der  DFS Deutsche 
Flugsicherung GmbH bezüglich § 18a Luftverkehrsgesetz 
(LuftVG) berührt werden. 
Bauvorhaben, die eine Höhe von 40 m über Grund über-
schreiten, sollten zur Einzelfallprüfung unter Angabe von 
Bauhöhen der zuständigen Luftfahrtbehörde vorgelegt 
werden. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Die maximale Bauhöhe im Plangebiet wird etwa 13 m betragen, 
sodass eine Höhe von 40 m über Grund nicht erreicht wird und 
eine Einzelfallprüfung durch die zuständige Luftfahrbehörde nicht 
notwendig ist. 
12.2 Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Län-
der gemäß § 31 LuftVG unberührt. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
- 
13 
13.1 
Flughafen Köln/Bonn GmbH 
Die Belange der Flughafen Köln/Bonn GmbH werden 
durch die vorgesehene Änderung des Flächennutzungs-
plans in einem aus unserer Sicht abwägungsrelevanten 
Maß berührt.  
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine im An-  und 
Abflugsektor der Start- und Landebahn 14R/32L liegende 
Fläche. Aufgrund der Nähe zum Flughafen haben sowohl 
landende als auch startende Flugzeuge eine sehr geringe 
Höhe. Abwägungsrelevante Belastungen aus Flug-  und 
Bodenlärm sind neben den Immissionen anderer Ver-
kehrsträger dominierend und er reichen die Grenzwerte 
der Gesundheitsgefährdung. Gesunde Wohnverhältnisse 
sind unter diesen Umständen nicht zu schaffen. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 2.4 
Von einer Entwicklung des Plangebietes als Wohnungsbaufläche 
wird nicht abgesehen.

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 
§ 3 Absatz 2 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Die Flughafen Köln/Bonn GmbH regt an von einer Ent-
wicklung des Plangebietes als Wohnungsbaufläche abzu-
sehen. 
13.2 Lage des Plangebietes im Bauschutzbereich des 
Flughafens Köln/Bonn 
Zum Schutz des Luftverkehrs werden im Umfeld von Flug-
häfen Bauschutzbereiche nach §12 LuftVG festgelegt. 
Dieser Bauschutzbereich wurde für den Flughafen 
Köln/Bonn auf Basis des noch immer gültigen Ausbau-
plans vom 08.12.1959 entsprechend §12 LuftVG in der 
Fassung vom 10. Januar 1959 festgelegt und am 
30.03.1961 durch den Regierungspräsidenten bekannt-
gemacht. Der Ausbauplan wie auch der bekanntge-
machte Bauschutzbereich sind bis heute unverändert gül-
tig. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
- 
13.3 Der Bauschutzbereich nach §12 LuftVG legt verschie-
dene Zonen bezogen auf den  Flughafenbezugspunkt o-
der die Start- und Landebahnbezugspunkte fest. In diesen 
Zonen dürfen sowohl Bauwerke als auch Anlagen, welche 
die vorgegebenen Baubegrenzungshöhen überschreiten, 
nur mit Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde, in 
diesem Fall der Bezirksregierung  Düsseldorf, errichtet 
werden. Zu den genannten Bauwerken und Anlagen zäh-
len dauerhafte Hindernisse wie z.B. Gebäude, Licht- 
und 
Telegraphenmasten oder Negativhindernisse durch Gru-
ben, aber auch temporäre Hindernisse wie Baukräne und 
Fahrzeuge. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des nach § 12 LuftVG fest-
gelegten Bauschutzbereichs des Flughafens 
Köln/Bonn und liegt 
ca. 3 km vom Terminalgebäude und ca. 3,3 km von den Start- und 
Landeflächen entfernt. 
Im Plangebiet wird es keine Bauwerke und Anlagen geben, welche 
die vorgegebenen Baubegrenzungshöhen überschreiten, sodass 
keine Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde der Bezirks-
regierung Düsseldorf erforderlich ist.

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 
§ 3 Absatz 2 BauGB 
 
/ 33 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
13.4 Das Plangebiet liegt unter dem Anflugsektor der 14R/32L. 
Die zulässige Bauhöhe liegt im Planungsbereich bei 120  
m ü. NN. Bauwerke und Anlagen, permanente wie tempo-
räre, unterliegen ab Erreichen dieser Höhe einer luftrecht-
lichen Genehmigungspflicht. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die festgesetzten Geländehöhen im Bebauungsplan liegen zwi-
schen 51,20 m bis 52,60 m ü. NHN. Eine Beeinträchtigung durch 
Gebäude (max. Gebäudehöhe liegt bei 66,40 m ü. NHN) oder tem-
porären Anlagen, wie z.B. Baukräne ist nicht zu erwarten, da die 
zulässige Bauhöhe von 120 m ü. NN nicht erreicht wird. 
13.5 Ergänzend zur Berücksichtigung Lage im Bauschutzbe-
reich ist eine Beteiligung der zuständigen Luftverkehrsbe-
hörde, namentlich der Bezirksregierung Düsseldorf im 
Rahmen der Aufstellung dieses  Bebauungsplanes als 
zwingend erforderlich anzusehen. Sofern dies noch nicht 
stattgefunden hat regen wir dies hiermit an. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Bezirksregierung Düsseldorf wurde im Verfahren beteiligt. 
Dies gilt auch für das parallel laufende Bebauungsplanverfahren. 
13.6 Lage des Plangebietes unmittelbar außerhalb des 
Nachtschutzgebiets innerhalb der LAI-Planungszone 
Ergänzend zu den festgesetzten Schallschutzzonen wur-
den in der 122. Sitzung der Bund/Länder-Arbeitsgemein-
schaft für Immissionsschutz im September 2011 „Hin-
weise zur Ermittlung von  Planungszonen zur Siedlungs-
entwicklung an Flugplätzen im Geltungsbereich des  Ge-
setzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flughafen-Fluglärm-
Hinweise)“ formuliert. Diese empfehlen eine Planungs-
zone der Siedlungsentwicklung für die Nacht anhand der 
50 dB(A) LAeq, Nacht – Kontur auszuweisen und diese 
Gebiete frei von Wohnbebauung zu halten. Das Plange-
biet liegt in dieser 
Zone. Dies verdeutlicht das Erfordernis 
zur Berücksichtigung des Fluglärms. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Das Plangebiet liegt innerhalb der gemäß den Darstellungen im 
Regionalplan – Teilabschnitt Region Köln ausgewiesenen Lärm-
schutzzone C des Flughafens Köln-Bonn. 
In der Zone C  ist im Rahmen der Abwägung zu beachten, dass 
langfristig von einer erheblichen Lärmbelastung auszugehen ist. 
Hierbei sind in besonderem Maße Vorkehrungen zum Schutz ge-
gen schädliche Umwelteinwi rkungen für einen angemessenen 
Schallschutz zu treffen. 
Der Hinweis in den textlichen Festsetzungen des Bebauungspla-
nes zu den Vorbelastungen durch Lärmimmissionen des Straße-
, 
Schienen- und Flugverkehrs wird um die Informationen zur Lärm-
schutzzone C und der erheblichen Lärmbelastung ergänzt. 
Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen gewährleisten 
zu können, sind im Bebauungsplan Festsetzungen zu Lärmschutz-
maßnahmen an Außenbauteilen gem. § 9 Abs. 1 Nr.  
24 BauGB 
(passive Schallschutzmaßnahmen an den Au ßenbauteilen von

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 
§ 3 Absatz 2 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Aufenthaltsräumen, Sicherstellung einer fensterunabhängigen Be-
lüftung, Schallschutzmaßnahmen für Terrassen, Balkone und Log-
gien) getroffen worden. 
13.7 Die Signifikanz der Berücksichtigung der Verlärmung der 
Flächen mit Fluglärm, aber auch mit Lärmimmissionen 
der angrenzenden Straßen und der unweit liegenden 
Bahnlinie, wird in den Unterlagen beigefügten Gutachten 
zur Schalltechnischen Untersuchung dargestellt. Aus-
weislich des Gutachtens erreichen bereits die aktuellen 
Lärmwerte in dem Plangebiet die Grenzwerte für eine Ge-
sundheitsgefährdung. 
Der hier gewählte pauschale Ansatz über den Dauer-
schallpegel berücksichtigt jedoch nicht die im Plangebiet 
als signifikant zu bezeichnenden Einzelschallereignisse 
durch Überflüge. Diese werden, insbesondere in Berei-
chen mit niedrigen Überflughöhen (das Flugzeug ist von 
nahem sichtbar) und bei der Nutzung von Außenwohnbe-
reichen von vielen Bürgern störender wahrgenommen als 
„Dauerrauschen“. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 2.4 
13.8 Wir regen daher an, aufgrund der Lage innerhalb der LAI-
Planungszone von einer Nutzung des Plangebietes als 
allgemeines Wohngebiet abzusehen. Sollte nicht von der 
Planung abgesehen werden,  ist die Fluglärmbelastung 
des Plangebietes über die Dauerschallpegel wie auch un-
ter Berücksichtigung der Einzelschallereignisse, zwin-
gend mit dem Anspruch auf Schutz vor schädlichen Um-
welteinwirkungen abzuwägen und Schallschutzmaßnah-
men entsprechend der aktuellen Vorgaben und Regelun-
gen wirksam festzusetzen. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes we rden 
passive Schallschutzmaßnahmen (schallgedämpfte Lüftungsanla-
gen, Schutz von Außenwohnbereichen, Schalldämmmaß von Au-
ßenbauteilen) entsprechend den aktuellen Vorgaben und Rege-
lungen festgesetzt, die dafür sorgen, dass gesunde Wohnverhält-
nisse gewährleistet werden können.

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 
§ 3 Absatz 2 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
13.9 Beteiligungen im Verfahren 
Das Plangebiet ist ohne Zweifel erheblich durch den Be-
trieb des Flughafens Köln/Bonn belastet.  
Aufgrund der Lage des Plangebiets in Bezug auf die 
Nachtschutzzonen und den Bauschutzbereich ist die Er-
forderlichkeit einer Beteiligung des Flughafens in diesem 
Verfahren als zwingend anzusehen. 
Auch unter dem Gesichtspunkt, dass eine Beteiligung im 
Rahmen des parallellaufenden Bebauungsplanverfah-
rens stattgefunden hat. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Eine Beteiligung der Flughafen Köln/Bonn GmbH hat stattgefun-
den. 
13.10 Ebenso ist aus unserer Sicht eine Beteiligung der Bezirks-
regierung Düsseldorf wie auch des  Ministeriums für Um-
welt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW zwin-
gend erforderlich. So 
diese Beteiligung bisher noch nicht 
stattgefunden haben sollte, regen wir dies hiermit an. Un-
sere Stellungnahme und die Stellungnahmen zum paral-
lelen Bebauungsplanverfahren senden wir mit gesonder-
ter Mail an die zuständigen Referate beider Behörden. 
Der Stellungnahme 
wird teilweise ge-
folgt. 
Die Bezirksregierung Düsseldorf wurde im Verfahren beteiligt. 
Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Lan-
des NRW wird in Bauleitplanverfahren der Stadt Köln nicht betei-
ligt.  
13.11 Wir bitten darum, unsere Einwände im weiteren Pla-
nungsverfahren zu berücksichtigen und auf eine Umnut-
zung der Fläche zu verzichten. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Von einer Änderung der Planung wird abgesehen, da im Bebau-
ungsplanverfahren ausreichend Maßnahmen getroffen werden, 
die trotz der Lage des Plangebietes gesunde Wohnverhältnisse er-
möglichen. 
14 IHK Industrie- und Handelskammer zu Köln 
Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat keine Be-
denken hinsichtlich der oben genannten Änderung des 
Flächennutzungsplanes. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
-

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 
§ 3 Absatz 2 BauGB 
 
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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
15 
15.1 
Landwirtschaftskammer NRW 
Gegen die o.a. Planung der Stadt Köln bestehen seitens 
der Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Rhein-Erft-
Kreis, keine grundsätzlichen Bedenken. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
- 
15.2 Für die Berechnung des Kompensationsflächenbedarfes 
regen wir die Anwendung der "Nummerischen Bewertung 
von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW" (2008) 
des Landesamtes für Natur, Umwelt und Ver braucher-
schutz (LANUV) als anerkanntes Verfahren auch dem ak-
tuellen Stand an.  
Dies bestätigt auch der Einführungserlass zum Land-
schaftsgesetz für Eingriffe durch Straßenbauvorhaben 
(ELES). 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Die Auswirkungen der vorhabenbedingt relevanten Bodeneingriffe 
auf die Bodenfunktionserfüllung im PLAN-Zustand erfolgte im Bo-
denkompensationskonzept auf Basis der im „Steinfurter Modell“ 
hinterlegten Bewertungsmatrizen. 
Diese bewerten die Auswirkungen der unterschiedlichen Eingriffe 
auf die einzelnen Bodenteilfunktionen. 
15.3 ln diesem Zusammenhang bitten wir weiterhin um Berück-
sichtigung der Wertigkeiten betroffener landwirtschaftli-
cher Flächen für die menschliche Daseinsvorsorge auch 
im Hinblick auf die Festsetzungen im LEP Punkt 7.5-1 und 
7.5-2.  
Dies gilt auch für den Aspek t der Platzierung von Aus-
gleichsmaßnahmen, da für die Ernährungsfürsorge wich-
tige landwirtschaftliche Flächen zu schützen sind. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes wird das 
Plangebiet als Wohnbaufläche ausgewiesen. Hierdurch gehen die 
aktuell landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen verloren. 
Die Berücksichtigung der Eingriffsregelung ist Aufgabe der ver-
bindlichen Bauleitplanung. Im Bebauungsplan werden Minde-
rungs- sowie Ausgleichsmaßnahmen innerhalb d es Plangebiets 
festgesetzt, die den Eingriff in den Naturhaushalt mindern.  Das 
durch den Eingriff verursachte Kompensationsdefizit wird über 
zwei externe Ausgleichsmaßnahmen in Köln-Porz/ Libur und Köln-
Dünnwald vollständig ausgeglichen. 
In Köln-Libur (Stadtbezirk Porz) wird eine Fläche für die Anlage 
von Extensivgrünland entwickelt. Zusätzlich zur Fläche in Libur 
wird in Dünnwald eine Aufforstung durch heimische Sträucher und 
Laubbäume I. und II. Ordnung durchgeführt.

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 
§ 3 Absatz 2 BauGB 
 
/ 37 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
15.4 Wir gehen davon aus, dass die notwendigen Kompensa-
tions- und Ausgleichsmaßnahmen so weit möglich im 
Plangebiet vorgenommen werden. 
ln diesem Zusammenhang sind Dach - und Fassadenbe-
grünungen, Anlagen von Gehölzstrukturen und Grünstrei-
fen zu nennen. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 2.5 
Siehe Stellungnahme Lfd.-Nr. 6.1 
 
15.5 Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass 
nach § 15 Abs. 3 BNatSchG zu prüfen ist, "ob der Aus-
gleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiege-
lung, durch Maßnahmen zur Wi edervernetzung von Le-
bensräumen oder durch Bewirtschaftungs - oder Pflege-
maßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Natur-
haushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht 
werden kann". 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
- 
16 
16.1 
Landesbetrieb Wald und Holz NRW -  Regionalforst-
amt Rhein-Sieg-Erft 
Zur geplanten Änderung des o. g. Flächennutzungspla-
nes (FNP) verweise ich auf meine Stellungnahmen zu 
dem im Parallelverfahren in Aufstellung befindlichen Be-
bauungsplan Nr. 76403/02 mit dem gleichen Arbeitstitel.  
Meine darin geäußerten forstrechtlichen Bedenken behal-
ten ihre Gültigkeit und können sinngemäß auch auf die 
vorgelagerte Planungsebene der FNP-Änderung übertra-
gen werden. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Stellungnahme betrifft den geforderten Waldausgleich, der 
Regelungsgegenstand der verbindlichen Bauleitplanung ist. 
16.2 Die hinsichtlich des geplanten Waldeingriffs geäußerten 
Bedenken wurden von der vorliegenden Flächennut-
zungsplanung aufgegriffen und die bereits erarbeiteten 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
-

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 
§ 3 Absatz 2 BauGB 
 
/ 38 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Lösungsvorschläge zum Waldflächenausgleich hinrei-
chend beschrieben. 
Weitere Bedenken werden nicht erhoben. 
17 Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) 
Gegen die 236. FNP -Änderung bestehen seitens der 
StEB Köln keine Bedenken. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
- 
18 
18.1 
Westnetz GmbH 
Diese Stellungnahme betrifft ausschließlich die im Betreff 
genannte Hochspannungsfreileitung (110-kV).  
Bezüglich der im Planbereich vorhandenen Amprion-
Hochspannungsfreileitungen, wenden Sie sich bitte an 
die Amprion GmbH, A -RB, Robert -Schuman-Straße 7, 
44263 Dortmund, Leitungsauskunft@Amprion.net. 
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich der parallel ver-
laufenden 110- kV-Hochspannungsfreileitung der  
DB 
Energie GmbH, eine separate Stellungnahme von dort 
angefordert haben. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die DB Energie wurde beteiligt und hat eine Gesamtstellung-
nahme der DB AG – DB Immobilien (Lfd.-Nr. 11) eingereicht. 
18.2 In dem von uns beigefügten Lageplan im Maßstab 1:2000 
haben wir die o. g. Hochspannungsfreileitung mit Lei-
tungsmittellinie, Maststandorten und Schutzstreifengren-
zen eingetragen. 
Der Planbereich der obigen Maßnahme liegt bereits au-
ßerhalb des 2 x 19,00 m = 38,00 m breiten Schutzstrei-
fens der im Betreff genannten Hochspannungsfreileitung.
 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Für Hochspannungsfreileitungen existiert in Köln die verwaltungs-
interne Vereinbarung, einen Vorsorgewert über die Regelung der 
26. BImSchV hinaus für städtische Planungen zu empfehlen. 
Daraus ergeben sich Abstandsempfehlungen der Stadt Köln, die 
bei der Realisierung von Wohnbebauung und Anlagen wie Schu-
len, Kindergärten, etc. eingehalten werden sollten. Der Abstand 
der Neubebauung zu den nahe gelegenen Hochspannungstras-
sen beträgt mindestens 54 m.

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 
§ 3 Absatz 2 BauGB 
 
/ 39 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Wir weisen darauf hin, dass sich die tatsächliche Lage der 
Hochspannungsfreileitung und somit auch das  Leitungs-
recht allein aus der Örtlichkeit ergeben. 
Falls dennoch Arbeiten im Schutzstreifen der Hochspan-
nungsfreileitung durchgeführt werden sollen, bitten 
wir um 
erneute Beteiligung. 
Bei Arbeiten im Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung, er-
folgt eine erneute Beteiligung der Westnetz GmbH. Dies geschieht 
jedoch nicht im Rahmen dieses FNP-Änderungsverfahrens. 
 
18.3 Damit die Sicherheit der Stromversorgung gewährleistet 
bleibt und außerdem jegliche Gefährdung auf  der Bau-
stelle im Bereich der Freileitung ausgeschlossen wird, 
muss sorgfältig darauf geachtet werden,  dass immer ein 
genügender Abstand zu den Bauteilen der Freileitung ein-
gehalten wird (siehe „Schutzanweisung  Versorgungsan-
lagen für Baufachleute/Bauherren“ der Westnetz GmbH). 
Der Bauherr hat die von ihm Beauftragten sowie sonstige 
auf der Baustelle anwesenden Personen und Unterneh-
men entsprechend zu unterrichten. 
Der Bauherr haftet gegenüber der Westnetz GmbH im 
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für sämtliche  
Schäden, die durch ihn und seine Erfüllungsgehilfen an 
der Hochspannungsfreileitung, den Masten und deren Zu-
behör verursacht werden. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
- 
18.4 Wir gehen davon aus, dass Sie die Westnetz GmbH, Re-
gionalzentrum Westliches Rheinland separat beteiligt ha-
ben. Bezüglich der weiteren von der Westnetz betreuten 
Anlagen erhalten Sie von dort ggf. eine gesonderte Stel-
lungnahme. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Das Regionalzentrum Westliches Rheinland der Westnetz GmbH 
wurde im Rahmen der Offenlage nicht nochmal separat benach-
richtigt.  
Da die nachträgliche Stellungnahme im Rahmen der 4(2)-Beteili-
gung zum B-Plan unerheblich für die FNP-Änderung war und sich 
keine neuen Erkenntnisse gegenüber der Stellungnahme der 
Westnetz GmbH Spezialservice Strom ergaben, wurde nun von 
einer Benachrichtigung abgesehen.

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 
§ 3 Absatz 2 BauGB 
 
/ 40 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
19 
19.1 
 
Straßen.NRW 
Die Stadt Köln plant die Änderung des 236. Änderung des 
Flächennutzungsplanes „Leidenhausener Straße“ in 
Köln-Porz/Eil. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von 
ca. 4,73 ha. In einer Verkehrsuntersuchung wurde ein 
Knotenpunktnetz betrachtet, das unter anderem unsere 
Bundesstraße B8 mit einbezieht. 
Die Knotenpunkte bildet die B8 (Frank furter Straße) mit 
folgenden Straßen: Hirschgraben, Mozartstraße, Schu-
bertstraße, Kennedystraße, Berger Straße, Leidenhause-
ner Straße.  
Es wurde der Bestand sowie Prognose Nullfall und der 
Prognose Planfall untersucht. 
Bei der Prüfung der Verkehrsuntersuchung fällt auf, dass 
das Jahr 2025 als Prognosejahr angenommen wurde. 
Bitte untersuchen Sie dies erneut mit dem Prognosehori-
zont 2030 und legen uns die Untersuchung vor. Bitte stel-
len Sie uns dar, wieso sich Verkehrsqualitäten von der 
Stufe F zu D verändern. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Grundlage des Prognose-Nullfalls war das von der Stadt Köln zur 
Verfügung gestellte VISUM-Prognose-Verkehrsmodell "Realisie-
rungsphase II, Entwicklung aller Flächenpotenziale und Stra-
ßeninfrastrukturmaßnahmen in Porz bis zum Zeithorizont 2025". 
Die Abfrage der aktuellen Daten erfolgte mit Projektstart im Jahr 
2019. 
Insofern war der Prognosezeitraum ausreichend. Zudem werden 
zukünftig im Bereich Porz Infrastrukturmaßnahmen vorgesehen, 
die nach Fertigstellung eher zu einer Entlastung der L84 führen 
werden. 
Eine Anpassung wird daher nicht für erforderlich gehalten. 
19.2 Unter Punkt 3.2.2 (Seite 27) der Verkehrsuntersuchung 
wird eine mögliche Anbindung der L84 über die Plan-
straße an das über das Gebiet „Östlich im Falkenhorst“ in 
das Plangebiet untersucht. In dieser Variante wird vom 
Landesbetrieb grundsätzlich abgelehnt, dass die L84 an 
das Wohngebiet anschließt. Bei der Planstraße handelt 
es sich um eine Wohn- und Schulbebauung, wodurch fuß-
läufiger und Rad fahrender Verkehr hinzukommt. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Die Erschließung des Plangebietes Leidenhausener Straße er-
folgt nicht über die geplante Anbindung an der L84 (Kennedy-
straße). Die Anbindung an die L84 dient ausschließlich der Er-
schließung des zukünftigen Schulgrundstücks und des Wohn-
quartiers „Östlich im Falkenhorst“. Beides ist Bestandteil der 235. 
Flächennutzungsplanänderung Östlich Im Falkenhorst der Stadt 
Köln. 
Das Plangebiet Leidenhausener Straße als Bestandteil dieser 
236. Flächennutzungsplanänderung wird ausschließlich über die

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 
§ 3 Absatz 2 BauGB 
 
/ 41 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Zu- und Ausfahrt an der Leidenhausener Straße entlang der 
Kleingartenanlage Hirschgraben e.V. erschlossen. 
19.3 In der Verkehrsuntersuchung wurden Rückstaus des mo-
torisierten Individualverkehrs an einigen Knotenpunkten 
angemerkt. Bitte stellen Sie uns dar, welche Maßnahmen 
Sie an den Knotenpunkten treffen, um den Verkehrsfluss 
auf der Bundesstraße B8 weiterhin zu gewährleisten. 
Sollten sich Änderungen der vorhandenen Knotenpunkte 
aufgrund der Maßnahme ergeben, gehen die straßenbau-
lichen Maßnahmen zu Lasten der Stadt Köln. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Zur leistungsfähigen Abwicklung der Neuverkehre des Planungs-
vorhabens "Östlich im Falkenhorst" im Prognose-Nullfall sind Um-
baumaßnahmen am Knotenpunkt Kennedystraße/Joseph-Broi-
cher-Straße/B-Plangebiet Östlich Im Falkenhorst erforderlich. 
Diese Umbaumaßnahmen beinhalten folgendes: 
• Anbindung des B-Plangebietes in der nördlichen, neu zu 
schaffenden Knotenpunktzufahrt 
• An diesem Knotenpunkt werden bereits heute vorhandene 
Straßenbauelemente (Dreiecksinsel, Fahrbahnteiler) zur 
Querung von Fußgängern und Radfahrern genutzt, um 
eine signalisierte Fußgängerquerung zu ermöglichen. 
• Es werden nördlich und südlich der Kennedystraße (L84) 
einseitig geführte Geh- und Radwege angeboten 
• Der derzeit frei geführte Rechtsabbieger aus der Fahrt-
richtung Westen in das Gewerbegebiet wird in die Signali-
sierung aufgenommen 
Darüber hinaus kann der Knotenpunkt Frankfurter Straße (B8) / 
Kennedystraße (L84) wie folgt optional umgebaut werden: 
• Ausbau eines Gehweges im nördlichen Bereich der Ken-
nedystraße 
• Zudem entfällt die vorhandene Dreiecksinsel zwischen 
den Abbiegefahrstreifen 
• Optimierung der tageszeitabhängigen Signalprogramme 
Aus der Verkehrsflusssimulation der Abendspitze im Prognose-
Planfall ergibt sich unter Berücksichtigung von den oben genann-
ten baulichen und betrieblichen Optimierungen am Knotenpunkt 
Frankfurter Straße/ Kennedystraße und der Plangebietszufahrt

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 
§ 3 Absatz 2 BauGB 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
"Im Falkenhorst"/Kennedystraße eine ausreichende Verkehrsqua-
lität an allen betrachteten Knotenpunkten.  
Die Rückstauauswertungen im Prognose-Planfall zeigen keine 
Überstauungen von Anschlussknotenpunkten mehr auf. Die prog-
nostizierten Verkehre können leistungsfähig abgewickelt werden. 
19.4 Zudem informieren wir Sie darüber, dass in der Aufstel-
lung bzw. Änderung des B -
Planes die anbaurechtlichen 
und straßenrechtlichen Regelungen zu beachten sind. 
Die Grenze der Ortsdurchfahrt und die Zonen des Anbau-
verbots sollten auch im Flächennutzungsplan dargestellt 
werden. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Für die 236. Flächennutzungsplanänderung ist dieser Einwand 
unerheblich, da der Bereich, in dem das Plangebiet Leidenhause-
ner Straße liegt, nicht von solchen anbaurechtlichen und straßen-
rechtlichen Regelungen (Grenze der Ortsdurchfahrt und Zone 
des Anbauverbots) betroffen ist. 
Beides ist Bestandteil der 235. Flächennutzungsplanänderung 
Östlich Im Falkenhorst der Stadt Köln. 
19.5 Zudem weisen wir Sie darauf hin, dass die Sicherheit und 
Leichtigkeit des Verkehrs durch die noch folgenden kon-
kretisierenden verbindlichen Bauleitplanungen nicht be-
einträchtigt werden dürfen. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
- 
19.6 Abschließend weisen wir darauf hin, dass aus dem Flä-
chennutzungsplan heraus gegenüber der Straßenbauver-
waltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder 
passiven Lärmschutz geltend gemacht werden können, 
auch zukünftig nicht. 
Straßen.NRW wird eine abschließende Stellungnahme 
erst im Anschluss an die Klärung der gesicherten verkehr-
lichen Erschließung abgeben. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Der Hinweis, dass keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven 
und/oder passiven Lärmschutz geltend gemacht werden können, 
wird zur Kenntnis genommen. 
Straßen.NRW wurde telefonisch über das offensichtliche Miss-
verständnis aufgeklärt, dass es sich im vorliegenden Fall nicht 
um die noch im Verfahren befindliche 235. FNP-Änderung „Öst-
lich Im Falkenhorst“ handelt, sondern um die 236. FNP-Änderung 
„Leidenhausener Straße“. Es erfolgte keine weitere Stellung-
nahme seitens Straßen.NRW. Mit den obigen Ausführungen 
wurde die Stellungnahme in der gebotenen Erforderlichkeit aus-
reichend abgewogen.  
Stand: 21.12.2023

Anlage 4 - Begründung mit Umweltbericht

235367 Zeichen

Anlage 4 
 
Begründung nach § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB) mit Umweltbe-
richt nach § 2a BauGB in Verbindung mit § 2 Absatz 4 BauGB zur 236. 
Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 7, Köln-Porz 
- Arbeitstitel: "Leidenhausener Straße" in Köln-Porz/ Eil 
Die FNP-Änderung erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Absatz 3 BauGB zum Bebau-
ungsplan 76403/02 – Arbeitstitel: „Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil“ 
 
1. Beschreibung des Änderungsbereiches 4 
1.1 Lage, Abgrenzung und Ausdehnung des Änderungsbereiches ............................ 4 
1.2 Vorhandene Strukturen ........................................................................................ 4 
2. Anlass, Ziel und Zweck der Planung 6 
2.1 Anlass der Planung .............................................................................................. 6 
2.2 Ziel und Zweck der Änderung ............................................................................... 6 
3. Verlauf des Änderungsverfahrens 7 
4. Planungsvorgaben 8 
4.1 Landes- und Regionalplan.................................................................................... 8 
4.2 Landschaftsplan .................................................................................................  14 
4.3 Bebauungsplan .................................................................................................. 15 
4.4 Fluchtlinienpläne ................................................................................................ 15 
4.5 Wasser- und Hochwasserschutz ........................................................................ 16 
4.6 Denkmalschutz ................................................................................................... 16 
4.7 Altlasten ............................................................................................................. 17 
4.8 Informelle Planungen ......................................................................................... 17 
5. Verkehr und technische Infrastruktur 19 
5.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) .................................................................. 19 
5.2 Öffentlicher Personen - Nahverkehr (ÖPNV) ...................................................... 19 
5.3 Luftverkehr ......................................................................................................... 19 
5.4 Trinkwasser, Schmutzwasser, Energieversorgung ............................................. 20 
6. Änderungsgebiet im gültigen Flächennutzungsplan (FNP) 20 
6.1 Bestehende Nutzungen ...................................................................................... 20 
6.2 Bisherige Darstellung ......................................................................................... 20 
6.3 Beabsichtigte Darstellung ................................................................................... 20 
6.4 Standortwahl der Bebauung ............................................................................... 20 
7. Auswirkungen der Planänderung 20 
8. Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz nach § 1a Absatz 2 BauGB 21 
9. Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Absatz 4 BauGB 23

2/75 
A Einleitung 23 
9.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP-Änderung ....................... 23 
9.2 Bedarf an Grund und Boden ............................................................................... 23 
9.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten 
Ziele des Umweltschutzes .................................................................................. 24 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen ....................... 27 
9.4. Grundlagen ........................................................................................................ 27 
9.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) .................................. 27 
9.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 
(Nullvariante) ...................................................................................................... 28 
9.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der 
Planung .............................................................................................................. 28 
9.5  Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB ......... 29 
9.5.1 Tiere ................................................................................................................... 29 
9.5.2 Pflanzen ............................................................................................................. 32 
9.5.3 Fläche ................................................................................................................ 35 
9.5.4 Boden ................................................................................................................ 36 
9.5.5 Wasser ............................................................................................................... 37 
9.5.5.1 Oberflächenwasser ..........................................................................................  37 
9.5.5.2 Grundwasser ................................................................................................... 38 
9.5.6 Luft ..................................................................................................................... 39 
9.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase ........................................ 39 
9.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen ........................................................................ 40 
9.5.7 Klima .................................................................................................................. 43 
9.5.8 Wirkungsgefüge .................................................................................................  45 
9.5.9 Landschaft ......................................................................................................... 47 
9.5.10 Biologische Vielfalt ........................................................................................... 49 
9.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von 
gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) ...................... 
50 
9.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung ...................................................................  51 
9.5.12.1 Lärm .............................................................................................................. 51 
9.5.12.2 Altlasten......................................................................................................... 55 
9.5.12.3 Erschütterungen ............................................................................................  55 
9.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken ......................................................... 56 
9.5.12.5 Besonnung/Belichtung ................................................................................... 58 
9.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter ......................................................................... 59

3/75 
9.5.14  Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern ......................................... 60 
9.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von 
Energie............................................................................................................... 60 
9.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes ........................................................ 61 
9.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechts-verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen 
Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden .. 62 
9.5.18 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes 
nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, 
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 
2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 
Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) ............................................................................ 63 
9.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die 
Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 
Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, 
biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, 
Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen ......................................................... 65 
9.5.20 Eingriffsregelung............................................................................................... 65 
9.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete . 66 
9.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken ..................................................................... 67 
9.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) ..... 67 
C Zusätzliche Angaben 67 
9.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben .................................. 67 
9.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 
(Monitoring) ........................................................................................................ 67 
9.8 Zusammenfassung ............................................................................................. 67 
9.9 Referenzliste der Quellen ................................................................................... 74

4/75 
1. Beschreibung des Änderungsbereiches 
1.1 Lage, Abgrenzung und Ausdehnung des Änderungsbereiches 
Der Änderungsbereich liegt im Stadtteil Köln-Porz-Eil südlich der Leidenhausener Straße. Er 
wird im Norden durch die rückwärtigen Gartenflächen der Bebauung entlang der Leidenhause-
ner Straße, östlich durch die Kleingartenanlage Hirschgraben e.V., südlich durch den Friedhof 
Köln Leidenhausen sowie westlich durch die Bebauung entlang der Schubert-, Haydn- und 
Mozartstraße begrenzt. 
Der Geltungsbereich der 236. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst größtenteils den 
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 76403/02 „Leidenhausener Straße“, der im Paral-
lelverfahren aufgestellt wird.  
Der Änderungsbereich der Flächennutzungsplanänderung „Leidenhausener Straße“ in Köln-
Porz-Eil umfasst circa 4,73 ha. Die Abweichung der G röße zum gleichnamigen Bebauungs-
plan (hier 4,5 ha, Stand: 19.04.2023) ergibt sich daraus, dass zur Wahrung der Systematik 
des Flächennutzungsplans die geplante Wohnbaufläche lückenlos an die vorhandene Wohn-
baufläche anbinden soll. Im Vergleich zum Geltungsbereich des  Bebauungsplans ergibt sich 
für den Änderungsbereich des nicht parzellenscharfen Flächennutzungsplanes demnach eine 
Erweiterung des Plangebietes im Bereich der nördlichen Plangebietsgrenze. 
 
 
Abb. 1: Lage des Änderungsbereiches 
 
1.2 Vorhandene Strukturen 
Im Änderungsbereich befinden sich derzeit überwiegend landwirtschaftlich für den Ackerbau 
genutzte Flächen. Andere Teile des Bereiches sind bewaldet oder als Hausgärten genutzt. Die

5/75 
südliche Feldgehölzinsel besteht überwiegend aus Zitter-Pappel, Sal-Weide und einigen Stiel-
Eichen und erfüllt als Trittstein-Biotop eine wichtige Funktion für die Tierwelt. 
 
Soziale Infrastruktur 
Die Stadtteile Porz-Eil und Porz-Urbach verfügen über insgesamt vier Kindertageseinrichtun-
gen. Die beiden Kindertagesstätten in Porz-Urbach befinden sich an der Elsdorfer Straße und 
der Zündorfer Straße. Beide Einrichtungen werden von der Stadt Köln betrieben. Die Kinder-
tagesstätte Leidenhausener Straße/ Sankt-Rochus-Straße in Porz-Eil ist ein anerkanntes Fa-
milienzentrum der Stadt Köln.  Die Betrieb skindertagesstätte Rewelinos an der Theodor -
Heuss-Straße, welche vom AWO Kreisverband Köln e.V. betrieben wird, bietet in 2,5 Gruppen 
Platz für ca. 30 Kinder.  
Die nächstgelegenen Schulen sind die Gemeinschaftsgrundschulen an der Schulstraße, der 
Humboldtstraße und der Konrad- Adenauer-Straße, sowi e die Katholischen Grundschulen 
Kupfergasse und Forststraße. Für die KGS Kupfergasse is t eine Zügigkeitserweiterung um 
einen Zug in Form einer baulichen Erweiterung vorgesehen. 
In der näheren Umgebung des Änderungsbereiches befinden sic h zahlreiche Kinderspiel-
plätze. An der Humboldtstraße in Porz (nahe der Stadtteilgrenzen zu Eil und Urbach) befindet 
sich eine Sportplatzanlage sowie der Gymnasial -Sportverein Porz e.V.  Im Südwesten von 
Köln-Urbach liegt zudem die Sportplatzanlage der Sportvereinigung Porz 1919 e.V. und des 
Rasensportverein Urbach 1912 e.V. An der Leidenhausener Straße befindet sich eine Tennis-
anlage des TTVg. Grün- Weis 1928 Porz-Eil e.V. Östlich der A 59 befindet sich das Gut Lei-
denhausen mit Greifvogelschutzstation, Wildgehege, Spielmöglichkeiten und Veranstaltungs-
räumlichkeiten. 
 
Versorgung 
In Porz gibt es die wichtigsten Einrichtungen zur Deckung des kurz -, mittel- und langfristigen 
Bedarfs. Neben dem Bezirkszentrum in Porz, nahe der S -Bahnhaltestelle Bf. Porz gibt es im 
Stadtteil Eil an der Frankfurter Straße ein Nahversorgungszentrum, im Stadtteil Urbach das 
Stadtteilzentrum an der Kaiserstraße. Die meiste n Stadtteile des Stadtbezirks verfügen über 
meist zentral gelegene Discounter oder Vollsortimenter, die die Versorgung der Einwohner 
sicherstellen. 
 
Grün- und Freiraum 
Der Stadtbezirk Porz am rechten Rheinufer im Süden Kölns zeichnet sich durch seine weitläu-
figen Naherholungsgebiete sowie große Wald- und Freiflächen aus. Ungefähr ein Viertel der 
Fläche des Stadtbezirks Porz besteht aus dem Naturschutz gebiet Wahner Heide. Die zweite 
große Freifläche stellt der Freizeitwald Leidenhausen im Stadtteil Eil dar. Darüber hinaus gibt 
es zahlreiche Feld- und Flurflächen, die in diesem Umfang einmalig in Köln sind: einen Stadt-
park in Grengel, den Bieselwald zwischen Grengel und Wahnheide, den Scheuermühlenteich 
in Lind. Ein Neuwald ist in den letzten Jahrzehnten im Süden von Urbach entstanden. Zudem 
ist das gesamte Rheinufer als Naherholungsgebiet ausgebaut.

6/75 
Der Stadtteil Eil wird durch die Bundesautobahn A 59 in zwei Teilbereiche getrennt. Der Teil-
bereich östlich der A59 bildet ca. 80% der Fläche des gesamten Stadtteils und ist bis auf ein-
zelne Ausnahmen gänzlich unbebaut. Der Freizeitwald Leidenhausen verfügt über Wald und 
Wiesenflächen sowie Aussichtspunkte und Wanderwege. 
 
2. Anlass, Ziel und Zweck der Planung 
2.1 Anlass der Planung 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept 
Wohnen (Beschlussvorlage 3443/2013 "Stadtentwicklungskonzept Wohnen) beschlossen.  
Am 20.12.2016 nahm der Rat der Stadt Köln das Ergebnis der Flächenrecherche für weiteren 
Wohnungsneubau zur Kenntnis und fasste den Beschluss zur Umsetzung des STEK Wohnen 
(Beschlussvorlage 1028/2015 „Umsetzung STEK Wohnen – hier: Neue Flächen für den Woh-
nungsbau“). Dabei wurde ermittelt, welche Wohnbaureserveflächen im Stadtgebiet, f ür die 
noch keine Baureife, das heißt Planungsrecht und gesicherte Erschließung, vorliegt, als Res-
sourcen vorhanden sind.  Das Gebiet östlich der Haydnstraße mit dem Arbeitstitel „Leiden-
hausener Straße“ (Fläche 7.05) ist eine dieser Potentialflächen. 
Um eine geordnete und ganzheitliche Entwicklung und Arrondierung des Siedlungsrandes von 
Porz-Eil zu gewährleisten, wurde im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens und der Flächen-
nutzungsplanänderung ein Qualifizierungsverfahren (städtebaulicher Wettbewerb) seitens der 
Investorin, der RBL Projekt Leidenhausener GmbH & Co. KG, durchgeführt. 
 
2.2 Ziel und Zweck der Änderung  
Vorrangiges Ziel der Bauleitplanung ist die Entwicklung von Wohnraum (circa 220 neue 
Wohneinheiten) sowie die Sicherung und Stärkung der Wohnfunktion. Der Flächennutzungs-
plan selbst trifft keine Regelungen zur Zahl der Wohneinheiten. Auf  dem Grundstück südlich 
der Leidenhausener Straße soll ein Wohngebiet mit verschiedenen Ein-  und Mehrfamilien-
haustypen entwickelt werden. Im Quartier ist ein Spielplatz für Kinder und Jugendliche geplant. 
Aufgrund der Lage am südlichen Ortsrand von Porz -Eil im Übergang zum Friedhof und der 
unvollendeten Siedlungsstruktur des Stadtteils Urbach südlic h des Friedhofs eignet sich das 
Areal für eine städtebauliche Betrachtung in einem größeren Zusammenhang. Eine geordnete 
Siedlungs- und Ortsrandarrondierung im Osten von Eil und im Norden von Urbach ist städte-
bauliches Ziel, sodass die Entwicklung der Fl äche südlich der Leidenhausener Straße in Zu-
sammenhang mit einer weiteren Potentialfläche südlich des Friedhofs Leidenhausen, nördlich 
der Kennedystraße, mit dem Arbeitstitel „Östlich Im Falkenhorst“ steht. Auch bei dieser Fläche 
handelt es sich um eine Potentialfläche aus dem oben angeführten Stadtentwicklungskonzept 
(Fläche 7.08). 
Beide Flächen wurden durch ein gemeinsames städtebauliches Verfahren qualifiziert, welches 
zeitlich in die erforderlichen Bauleitverfahren integriert ist. Die Umsetzung der beiden Bauge-
biete erfolgt durch zwei separate Bebauungsplanverfahren. Der Flächennutzungsplan wird je-
weils im Parallelverfahren zum Bebauungsplan geändert. 
Mit der Darstellung als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan wird die planungsrechtliche 
Voraussetzung zur Realisierung der Wohnbebauung im Plangebiet geschaffen.

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Der geltende Flächennutzungsplan stellt den Änderungsbereich im Wesentlichen als Grünflä-
che dar. Die Planung des Wohngebietes mit einem Kinderspielplatz ist aus der aktuellen Dar-
stellung des Flächennutzungsplanes (FNP) nicht zu entwickeln. 
 
3. Verlauf des Änderungsverfahrens 
Der Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Beteili gung der Öffentlichkeit für 
das verbindliche Bauleitplanverfahren wurden vorberatend am 30.01.2020 in der Bezirksver-
tretung Porz (3841/2019, TOP 7.1) und beschließend am 19.03.20 20 im Stadtentwicklungs-
ausschuss (3841/2019, TOP 10.1) gefasst. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungs-
beschlusses erfolgte im Amtsblatt Nr. 38 vom 06.05.2020. 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 
1 BauGB) erfolgte vom 21.11.2018 bis einschließlich 07.01.2019. Die Beteiligung der Behör-
den und sonstigen Träger ö ffentlicher Belange erfolgte für den Bebauungsplan als auch die 
Flächennutzungsplanänderung gleichermaßen auf Grundlage des städtebaulichen Planungs-
konzeptes. 
Zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB lag das städtebauliche 
Planungskonzept einschließlich einer Erläuterung vom 18.06.2020 bis einschließlich 
02.07.2020 im Kölner Stadthaus und im Bezirksrathaus Porz aus. Die frühzeitige Beteiligung 
der Öffentlichkeit wurde im Amtsblatt Nr. 47 vom 10.06.2020 bekannt gemacht . Gemäß § 3 
Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB wurde im Parallelverfahren für das FNP-
Verfahren von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 
Satz 1 BauGB abgesehen, da diese bereits zuvor zum städtebaulichen Planungskonzept er-
folgte.  
Auf Grundlage der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurden im Stadt-
entwicklungsausschuss am 28.01.2021 die Vorgaben für die weitere Bauleitplanung beschlos-
sen (3135/2020
). Die Bezirksvertretung Porz hat am 11.02.2021 hierüber beraten. 
Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit  erfolgte der städtebauliche Wettbewerb, 
welcher als qualitätssicherndes Verfahren für die weitere Ausarbeitung der Bauleitpläne durch-
geführt wurde. In die Aufgabenstellung sind die Vorgaben des Auftraggebers, die Empfehlun-
gen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung der Stadt Köln und ihren Gremi en sowie die 
Ergebnisse der Grundlagensammlung eingeflossen. Der Wettbewerb war als städtebaulich-
freiraumplanerischer Wettbewerb ausgelobt. 
Mit dem neuen Quartier wird der Stadtteil Eil auf seiner Ostseite baulich vervollständigt, sodass 
ein kompakter Siedlungskörper entsteht. Gleichwohl sorgen zwei sich kreuzende Grünzüge 
für eine Verzahnung mit der umgebenden Nutzlandschaft im Osten und Süden. Hierdurch kön-
nen die naturräumlichen Zusammenhänge der bestehenden Gehölzstrukturen erhalten und 
langfristig gesichert werden. Konkret verbindet der in Nord-Süd-Richtung verlaufende Grünzug 
die Friedhofsvegetation mit den großzügigen Gartenanlagen, welche im rückwärtigen Bereich 
der Leidenhausener Straße verbleiben. Der in Ost-West-Richtung verlaufende Grünzug stellt 
neben dem Aspekt der Grünraumvernetzung auch eine wichtige Wegeverbindung für Fußgän-
ger und Radfahrer her, indem er das neue Quartier und die östlich gelegene Kleingartenanlage 
mit der Schubertstraße und der dort befindlichen Grundschule verknüpft. 
Die bauliche Struktur setzt sich aus einem Verbund von vier Wohnhöfen zusammen. Die Mi-
schung der verschiedenen Wohnformen erfolgt innerhalb der Höfe, um eine soziale Segrega-

8/75 
tion zu vermeiden. Das neue Quartier zeichnet sich insgesamt durch die Komponenten Land-
schaftsbezug, Gemeinschaft, typologische Vielfalt, Adressbildung und Ver netzung aus und 
entwickelt hieraus eine unverwechselbare Identität.  
Zentrales Element des neuen Quartiers ist ein Anger am Knotenpunkt der Grünzüge mit viel-
fältigen Blickbeziehungen in alle Himmelsrichtungen. An dieser Stelle ist die öffentliche Spiel-
platzfläche vorgesehen. Daneben prägen kleine Nachbarschaftsplätze als Herz eines jeden 
Wohnhofs das Quartier. Die Wohngebäude adressieren sich mit durchgrünten Vorzonen an 
die Erschließungsstraße, in der sich  Baumpflanzungen und Stellplätze abwechseln und den 
weitestgehend hierarchielosen Straßenraum begleiten. 
Ausgehend von der einzigen Zufahrtsmöglichkeit an der Leidenhausener Straße ergibt sich 
eine mäandrierende Haupterschließung für das neue Quartier. Der Verlauf ist so gewählt, dass 
alle Wohnhöfe im neuen Quartier hierüber erreicht werden. Für Fußgänger und Radfahrer wird 
zudem ein dichtes Nahmobilitätsnetz mit optimalen Anschlüssen an die umliegenden Be-
standsgebiete und die Landschaftsräume angeboten. Wichtigstes Element und zugleich Rück-
grat des Quartiers ist der zentrale Fuß- und Radweg in Ost-West-Richtung. 
Die politischen Gremien (Bezirksvertretung Porz und Stadtentwicklungsausschuss) wurden 
per Mitteilung (0821/2021
) am 29.04.2021 über die Ergebnisse des Wettbewerbsverfahrens 
informiert. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 
BauGB erfolgte vom 04.10.2022 bis 04.11.2022. Parallel wurde die Anfrage gemäß § 34 Abs. 
5 Landesplanungsgesetz (LPIG) NRW am 14.11.2022 an die Bezirksregierung Köln gestellt. 
Aus Gründen der Rechtseindeutigkeit wurde der Änderungsbereich der Flächennutzungs-
planänderung daraufhin angepasst, um bereits  im wirksamen FNP dargestellte Wohnbauflä-
chen nicht in den Änderungsbereich mit einzubeziehen. Der Änderungsbereich umfasst nach 
der Anpassung eine Fläche von 4,73 ha (vorher 4,8 ha).  
Die Bezirksvertretung Porz und der Stadtentwicklungsausschuss wurden am 31.08.2023 
über die beabsichtigte Durchführung der Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB der 236. Än-
derung des FNP unterrichtet (2163/2023). Die Offenlage wurde mit Amtsblatt vom 
23.08.2023 ortsüblich bekannt gemacht und im Zeitraum vom 31.08.2023 bis 02.10.2023 
durchgeführt. Insgesamt sind aus der Öffentlichkeit acht Stellungnahmen eingegangen, von 
denen eine verfristet war, die aber auch berücksichtigt wurde. Zudem sind elf Stellungnah-
men von Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange eingegangen. Auch hier wurde eine 
verfristete Stellungnahme berücksichtigt. Es sind keine Stellungnahmen vorgetragen worden, 
die nach vorgenommener Abwägung zu einer Änderung der FNP-Darstellung nach der Of-
fenlage geführt haben. 
 
4. Planungsvorgaben 
4.1 Landes- und Regionalplan  
Im gültigen Regionalplan, Teilabschnitt Köln ist für den in Rede stehenden Bereich im nördli-
chen und westlichen Teil in geringfügigem Umfang ein Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) 
festgelegt. Der übrige Teilbereich ist als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) fest-
gelegt (s. Abb. 2) . Demnach liegt die geplante Wohnbaufläche zum Großteil außerhalb des  
ASB, grenzt jedoch unmittelbar an den vorhandenen Siedlungsbestand a n. Zudem ist keine

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deutlich erkennbare Grenze hinsichtlich des bislang festgelegten Siedlungsbereiches ersicht-
lich, sodass eine Siedlungsentwicklung gemäß Ziel 2- 3 LEP NRW ausnahmsweise möglich 
ist. 
Der Planbereich liegt vollständig innerhalb der Erweitert en Lärmschutzzone des Flughafens 
Köln/ Bonn. Geeignete Maßnahmen sowie der Hinweis, dass Bauwillige in der Baugenehmi-
gung auf die erhebliche Lärmbelastung durch den Flugverkehr hinzuweisen sind (vgl. Ziel 8.1-
7 LEP NRW), erfolg en auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Um dem Belang des 
Schutzes der Bevölkerung vor Fluglärm einen besonderen Stellenwert beizumessen, wird die 
Erweiterte Lärmschutzzone in der Abwägung berücksichtigt (vgl. Grundsatz 8.1-8 LEP NRW). 
Nordöstlich des Plangebietes und parallel zur Trassenführung der Bundesautobahn (BAB 59) 
verlaufen drei Hochspannungsleitungen. Hierbei handelt es sich um eine 110 kV-Bahnstrom-
leitung, eine 110 kV-Netzstromleitung und eine 220 kV-Netzstromleitung. Nach dem Landes-
entwicklungsplan NRW (LEP) Grundsatz 8.2- 3 soll bei der Ausweisung neuer Wohnbauge-
biete in Bauleitplänen nach Möglichkeit ein Abstand von mindestens 400 m zu rechtlich gesi-
cherten Trassen von Höchstspannungsfreileitungen mit 220  kV oder mehr eingehalten wer-
den. Dieser raumordnerisch empfohlene Mindestabstand von der Trassenmitte zu Wohnge-
bäuden geht über den fachrechtlichen Gesundheitsschutz gemäß Bundes-Immissionsschutz-
recht und einem Schutzabstand von 20 m für 220 kV-Hochspannungsfreileitungen nach dem 
Abstandserlass Nordrhein-Westfalen (2007) weit hinaus. Denn die Raumordnung schließt das 
Wohnumfeld in ihre Leitvorstellungen ein, um zur Konfliktminimierung einen Interessenaus-
gleich zwischen Siedlungsstruktur und Infrastruktur zu erzielen. 
Die geforderten Abstände sollen daher auch vorsorgend zum Schutz und Erhalt des nahen 
Wohnumfeldes beitragen. 
Die Mindestabstände der Hochspannungsleitungen zum nächstgelegenen Gebäude der ge-
planten Bebauung beträgt 54 m (110 kV-Bahnstromleitung/ 16,7 Hz), 82 m (110 kV-Netzstrom-
leitung/ 50 Hz) und 104 m (220 kV-Netzstromleitung) und liegen damit deutlich unterhalb der 
Vorgaben des Landesentwicklungsplans.  
Aus Gründen der Gesundheitsvorsorge sind die gemäß LEP zu berücksichtigenden Abstände 
nicht erforderlich. Denn im betroffenen Änderungsbereich werden die gesetzlichen Grenzwerte 
der 26. BImSchV für Immissionen durch elektrische und magnetische Wechselfelder an Hoch-
spannungsleitungen eingehalten. Diese bundesweit geltende Regelung enthält sowohl Grenz- 
als auch Vorsor gewerte für die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte von 
Niederfrequenzanlagen. 
Für die Immissionen durch elektronische Wechselfelder gilt, dass die vorgeschlagenen Vor-
sorgeimmissionswerte für elektrische Bahnstromfelder in Daueraufenthaltsbereichen von Kin-
dern, die bei einer Feldstärke von 30 V/m liegen, innerhalb des Plangebietes mit 20 V/m ein-
gehalten werden. 
Bezüglich der Immissionen durch magnetische Wechselfelder gilt, dass innerhalb des Ände-
rungsbereiches durchschnittliche Immissionen in Höhe von ca. 35 nT (nT = magnetische In-
duktion) zu erwarten sind. Diese liegen deutlich unterhalb des an Daueraufenthaltsbereichen 
von Kindern empfohlenen Vorsorgerichtwertes von 300 nT. 
Für Hochspannungsfreileitungen existiert in Köln eine verwaltungsinterne Vereinbarung, einen 
Vorsorgewert über die Regelung der 26. BImSchV hinaus für städtische Planungen zu emp-
fehlen.

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Aufgrund des durch epidemiologische Studien hinreichenden Verdachtes auf Einflüsse durch 
elektromagnetische Felder auch unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte bei sensiblen Perso-
nen, hat man sich auf ein 1/100 des Grenzwertes geeinigt. Der interne städtische Vorsorgewert 
liegt demnach bei 1 µT für die magnetische Flussdichte. 
Darüber hinaus ist in Nordrhein-Westfalen über den Abstandserlass NRW vom 06.06.2007 in 
Anhang 4 eine Abstandsempfehlung für sensible Nutzung zu Hochspannungsfreileitungen ver-
ankert. Diese unterscheiden sich je nach Spannung der Hochspannungsfreileitungen. Den Ab-
ständen liegt ein Magnetfeld von 10 µT zugrunde. 
Daraus ergeben sich grob die folgenden Abstandsempfehlungen der Stadt Köln, die bei der 
Realisierung von Wohnbebauung und Anlagen wie Schulen, Kindergärten, etc. eingehalten 
werden sollten: 
Spannung [kV] Schutzabstände 
städtischer Vor-
sorgewert 
Abstandsempfehlung 
gem. Abstandserlass 
NRW 
Bestehende Abstände 
im Plangebiet 
380 kV (50 Hz) 60 – 80 m 40 m  
220 kV (50 Hz) 30 – 40 m 20 m 104 m 
110 kV (50 Hz) 10 – 20 m 10 m 82 m 
110 kV (16,7 Hz) 5 – 10 m 5 m 54 m 
 
Die Immissionen durch die von der Hochspannungstrasse erzeugten elektrischen und magne-
tischen Wechselfelder liegen deutlich unter den Vorsorgeimmissionswerten bzw. unter den 
Vorsorgerichtwerten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen für die Bewohnenden des Plange-
bietes sind aufgrund der benachbarten Hochspannungsleitungen nicht zu erwarten. 
Aufgrund der Lage der Hochspannungsfreileitungen nordöstlich zur geplanten Wohnbaufläche 
ist es möglich, das nahe Wohnumfeld, insbesondere Hausgärten, Terrassen und Balkone, in 
Richtung Süden oder Südwesten zu orientieren und nicht in Richtung der Autobahn A  59 mit 
begleitender Höchstspannungsfreileitung. Insofern ist die Unterschreitung des im LEP gefor-
derten 400  m-Abstands zwischen Wohnbaufläche und Höchstspannungsfreileitung hier als 
raumverträglich zu bewerten.

11/75 
 
Abb. 2: aktuell rechtswirksamer Regionalplan 
 
Abb. 3: Entwurf zur Regionalplanneuaufstellung

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Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, befindet sich der-
zeit im Verfahren zur Neuaufstellung. Der Entwurf zur Neuaufstellung (Abb. 3) sieht das Plan-
gebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) vor. Der aktuelle rechtswirksame Regionalplan 
(Abb. 2) weist 3,8 ha des insgesamt 4,73 ha umfassenden Plangebiets, die über den ASB 
hinausgehen und im FNP als weitere Wohnbaufläche dargestellt werden sollen, als Allgemei-
nen Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) aus. 
In Verbindung mit den textlichen Festlegungen des Regionalplans sind folgende zeichnerische 
Festlegungen für die Änderung des Flächennutzungsplans wesentlich: 
 
Generelle Entwicklung des Siedlungsraums 
Die geplante Wohnbaufläche liegt mit einem circa 3,8 ha umfassenden Bereich außerhalb des 
Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB).  Die Siedlungsentwicklung soll mit der vorhandenen 
und geplanten Verkehrsinfrastruktur abgestimmt werden und daher grundsätzlich auf lei s-
tungsfähige Verkehrswege unter besonderer Vorrangstellung des schienengebundenen öf-
fentlichen Personennahverkehrs ausgerichtet werden. Hinsichtlich der generellen Entwicklung 
des Siedlungs raums verfolgt der Regionalplan folgende für die Änderung des Flächennut-
zungsplans relevanten Ziele:  
 
Ziel 1, Kapitel B.1 Regionalplan Köln  
Im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung und zur Verwirklichung der 
landesplanerisch angestrebten Schwerpunktbildung soll sich die Siedlungsentwicklung der 
Gemeinden auf den Flächen vollziehen, die im Regionalplan als Siedlungsbereiche dargestellt 
sind. Innerhalb der Siedlungsbereiche soll sich die g emeindliche Siedlungstätigkeit vorrangig 
auf Siedlungsschwerpunkte ausrichten. 
Ziel 2, Kapitel B.1 Regionalplan Köln 
Siedlungsbereiche dürfen durch die Darstellung und Festsetzung von Bauflächen bzw. Bau-
gebieten in der Bauleitplanung jeweils nur soweit in Anspruch genommen werden, wie es der 
nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung i.S. der §§ 1 und 1a BauGB entspricht. Neue Bau-
flächen sind, soweit nicht siedlungsstrukturelle oder ökologische Belange entgegenstehen, an 
vorhandene Siedlungen anzuschließen. Die erneute Nutzung ehemals bebauter Bereiche so-
wie die Schließung von Baulücken hat Vorrang vor der Inanspruchnahme neuer Flächen. 
Kleinteilige schutzwürdige Lebensräume, Wald und Freiflächen, die erhalten, geschützt und 
entwickelt werden sollen, sind in der nachfolgenden Planung zu beachten. 
 
Die Inanspruchnahme des Freiraums für die siedlungsräumliche Nutzung ist erforderlich, da 
der regionalplanerisch dargestellte Siedlungsraum für die absehbare Bevölkerungsentwick-
lung nicht ausreicht. 
Die geplante Wohnbaufläche ist an den vorhandenen Siedlungszusammenhang in Köln-Porz/ 
Eil angeschlossen. Damit wird die vorhandene Ortschaft städtebaulich sinnvoll arrondiert. Mit 
der klaren Gliederung von Siedlungs - und Freiraum erfolgt eine Aufwertung des Orts - und 
Landschaftsbildes. Zudem wird die vorhandene Infrastruktur (Ver - und Entsorgung, ÖPNV, 
Nahversorgung) genutzt.

13/75 
Das Plangebiet liegt in unmittelbarer Nähe zur Bundesstraße 8 (Frankfurter Straße), zur Bun-
desautobahn A59 und zum Flughafen Köln/ Bonn. Mit der geplanten engeren Taktung der 
vorhandenen Buslinien mit Anschluss an den schienengebundenen öffentlichen Personennah-
verkehr (S-Bahn- und Regionalbahnverkehr) in Köln-Porz besteht eine insgesamt leistungsfä-
hige Infrastruktur zur Aufnahme der entstehenden Verkehre. 
Daher ist die Planung mit den Zielen der generellen Entwicklung des Siedlungsraums verein-
bar. 
 
Generelle Entwicklung des Freiraums 
Die geplante Wohnbaufläche liegt mit einem circ a 3,8 ha umfassenden Bereich im Allgemei-
nen Freiraum und Agrarbereich. Entsprechend den Zielen B.III. 1.23 bis 1.25 LEP NR W darf 
Freiraum nur in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme erforderlich ist.  
Hinsichtlich der generellen Entwicklung des Freiraums, hier in den Allgemeinen Freiraum- und 
Agrarbereichen, verfolgt der Regionalplan folgende für die Änderung des Flächennutzungs-
plans relevanten Ziele: 
 
Ziel 1, Kapitel D.1.2 Regionalplan Köln 
In den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen soll die landwirtschaftliche Nutzungsfähig-
keit der landwirtschaftlich genutzten Flächen erhalten werden; den allgemeinen Anforderun-
gen der Landesentwicklung und des Bodenschutzes ist dabei Rechnung zu tragen. In den 
Bereichsteilen mit besonders guten landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen ist die Inan-
spruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen für andere Nutzungen nur bei unab-
weisbarem Bedarf möglich. 
Ziel 3, Kapitel D.1.2 Regionalplan Köln 
In den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen sind die Arbeits- und Produktionsbedingun-
gen der landwirtschaftlichen Betriebe zu erhalten und der fortschreitenden Entwicklung anzu-
passen, so dass sie eine gleichermaßen ökonomisch wie ökologisch orientierte, auf Nachhal-
tigkeit ausgerichtete Landwirtschaft ermöglichen. 
Zur Überwindung ökonomischer und ökologischer Konflikte sollte auch der Weg der Koopera-
tion gesucht werden. 
 
Besonders für den Wohnungsbau wurde bereits im Rahmen des Wohnungsgesamtplanes 
2014 ein hohes Defizit an Wohnbauflächen sowohl für den Einfamilienhausbau als auch für 
den Geschosswohnungsbau festgestellt. Nach einer vom Land NRW eingeführten Bedarfsbe-
rechnungsmethode wurden für die Stadt Köln noch circa 1.500 ha zusätzliche Wohnflächen 
nach Abzug vorhandener Flächenreserven auf der Basis der Bevölkerungsprognose 2030 er-
mittelt. Nach einer Bevölkerungsprognose bis zum J ahr 2040 von IT.NRW sind die Wachs-
tumserwartungen für die Stadt Köln von zuvor gut 10 % auf fast 20 % gestiegen. Der Bedarf 
zusätzlicher Wohnbauflächen über die vorhandenen Reserven hinaus ist dadurch nachgewie-
sen. Aufgrund dieser immensen Bedarfszahlen lastet auf der Bereitstellung von neuem Wohn-
raum im Stadtgebiet Köln ei n hoher Realisierungsdruck, der es erforderlich macht, auch in 
kleinem Maßstab neue Wohnbauflächen an geeigneter Stelle zügig zu etablieren.  Der hohe

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Wohnungsbedarf im Kölner St adtgebiet wird auch durch die seit 07.01.2023 geltende Bau-
landmobilisierungs-Verordnung bestätigt, welche die Stadt Köln als eine der 95 Städte und 
Gemeinden NRWs auflistet, in denen die Verordnung zur Anwendung kommen soll, da es sich 
um ein „Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt in Nordrhein- Westfalen nach § 201a 
BauGB“ handelt  
(https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_de-
tail_text?anw_nr=6&vd_id=20836&ver=8&val=20836&sg=0&menu=0&vd_back=N, siehe An-
lage 1). Um dieser hohen Nachfrage zu begegnen und zur Gewährleistung einer angemesse-
nen Wohnraumversorgung für alle Bevölkerungsgruppen sollen mit der Flächennutzungs-
planänderung die planungsrechtlichen Voraussetzungen für weiteren Wohnraum geschaffen 
werden. 
Die Wohnraumbedarfsprognose 2018 – 2040 stützt sich auf D aten der städtischen Einwoh-
nerprognose bis 2040 und belegt die bereits 20 16 im STEK Wohnen (s. Kapitel 4.8) festge-
stellte Unterdeckung des Wohnraumbedarfs. Im STEK Wohnen wurde das Plangebiet als Po-
tentialfläche für den Wohnungsbau ermittelt. 
Die Inanspruchnahme von Freiraum ist daher trotz Flächenaktivierung, u. a. durch Nutzung 
von Baulücken, Innenentwicklung im Bestand, ÖPNV-Netzerweiterung, Generationenwechsel 
im Bestand,  interkommunale Kooperation und Regionalplanüberarbeitung, erforderlich, um 
der prognostizierten Unterdeckung bis 2029 von rund 17.000 WE Entwicklungspotenziale zur 
Deckung des Wohnraumbedarfs in der weiterwachsenden Stadt entgegenzusetzen. 
Zur Überwindung ökonomischer und ökologischer Konflikte wird in den weiteren Bauleitplan-
verfahren auch der Weg der Kooperation gesucht. 
Die Bezirksregierung Köln hat mit Schreiben vom 25.09.2020 auf Grundlage des damaligen 
Planungsstandes gemäß § 34 Abs. 1 LPlG die Anpassung der Planung an die Ziele der Raum-
ordnung bestätigt. Nach Anfrage gemäß § 34 Abs. 5 LPlG bestätigte die Bezirksregierung Köln 
mit Schreiben vom 13.12.2022 erneut die Anpassung an die rechtswirksamen Ziele der Raum-
ordnung. 
 
4.2 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet mit dem Entwicklungsziel EZ 2 (Er-
haltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen) , Nr. 37 Friedhof Leidenhausen“ 
ohne Schutzfestsetzung dar. 
Mit dem Entwicklungsziel 2 sind im Wesentlichen angelegte und durch intensive Erholungs-
nutzung geprägte Grünanlagen wie Parks, Dauerkleingärten, Friedhöfe und Sportanlagen dar-
gestellt, die mit natürlichen Landschaftselementen gestaltet und regelmäßig gepflegt sind.  
Hinsichtlich des Wohnungsnotstandes in der Stadt Köln und der gering vorhandenen inner-
städtischen Flächenverfügbarkeiten wurde der Entwicklung von Wohnraum auf der gemäß 
dem STEK Wohnen ermittelten Wohnbaureservefläche (7.05) Vorrang vor der Erhaltung und 
Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen eingeräumt. 
Im Vorfeld des städtebaulich-freiraumplanerischen Wettbewerbs wurden die Fachdienststellen 
der Stadt Köln bei der Erarbeitung der Auslobung und den entsprechenden Vorgaben beteiligt. 
Hierbei hatte jede Fachdienststelle eine ausreichende Frist, um Anmerkungen zum Inhalt der 
Auslobung sowie den planerischen Vorgaben vorzubringen. In Abstimmung mit dem Amt für 
Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln wurden die durchgängige Begrünung des

15/75 
Quartiers, der Erhalt von vorhandenen Einzelbäumen und Gehölzstrukturen, der Ausgleich 
von bestehenden Waldflächen und die Entwicklung einer Ortsrandgestaltung im Übergang zu 
den angrenzenden Freiraumstrukturen als planerische Vorgaben in die Wettbewerbsauslo-
bung aufgenommen. Die genannten Kriterien wurden bei der Bewertung der verschiedenen 
Entwürfe im Wettbewerbsverfahren in derselben Wertigkeit herangezogen.  Der Träger der 
Landschaftsplanung hat der Planung nicht widersprochen. 
 
 
Abb. 4:  Auszug aus dem Landschaftsplan 
 
4.3 Bebauungsplan 
Die für den Änderungsbereich „Leidenhausener Straße“ in A nspruch genommenen Flächen 
sind dem baulichen Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) zuzuordnen. Zur Umsetzung und 
Konkretisierung einer Wohnbebauung besteht das Erforder nis, neues Baurecht zu schaffen 
und einen Bebauungsplan aufzustellen sowie den Flächennutzungsplan zu ändern.  Am 
19.03.2020 wurde ein Aufstellungsbeschluss für das gesamte Plangebiet gefasst und am 
06.05.2020 im Amtsblatt veröffentlicht. Der Aufstellungsbeschluss hatte einen Bebauungsplan 
mit der Festsetzung eines WA (Allgemeines Wohngebiet) für 190 bis ca. 250 Wohneinheiten 
zum Ziel. 
Das Plangebiet grenzt zusätzlich südlich an den bestehenden Bebauungspl an Nr. 7640/04 
Zentralfriedhof Porz nördlicher Teil an. 
 
4.4 Fluchtlinienpläne 
Im Änderungsbereich bestehen keine Fluchtlinienpläne.

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4.5 Wasser- und Hochwasserschutz 
 
Abb. 5: Hochwassergefahrenkarte – extremes Ereignis + Wasserschutzgebiete 
 
Wasserschutzgebiet 
Der gesamte Änderungsbereich liegt in der festgesetzten Wasserschutzzone III B des Was-
serschutzgebietes „Westhoven“. Die Auflagen aus der Schutzzonenverordnung sind  bei der 
Realisierung von Baumaßnahmen zu beachten. 
 
Hochwassergefahr (extremes Ereignis) 
Der Änderungsbereich liegt außerhalb des Hochwasserrisikogebietes sowie des gesetzlich 
festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins und ist aufgrund der Lage von Hoch-
wasser nicht betroffen. 
 
 
4.6 Denkmalschutz

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Durch die archäologischen Sachverhaltsermittlungen, die im Sommer 2021 durchgeführt wur-
den, wurde bestätigt, dass sich innerhalb der betroffenen Flächen keine Bodendenkmäler be-
finden. Die zuvor im Rahmen einer Luftbildauswertung erkannten linearen Strukturen erwiesen 
sich bei der Untersuchung als Kiesdrainagen. 
 
4.7 Altlasten 
Der Änderungsbereich ist nicht als Altlastenstandort im Altlastenkataster der Stadt Köln ver-
zeichnet. 
 
4.8 Informelle Planungen 
Stadtentwicklungskonzept Wohnen 2016 
Das Stadtentwicklungskonzept (STEK) Wohnen wurde im Rat am 20.12.2016 (1028/2015) ge-
mäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 Ba uGB beschlossen. Damit wurde die Verwaltung beauftragt, für die 
planbedürftigen Flächen bei Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer die notwendigen Bauleit-
planverfahren nach BauGB einzuleiten und dabei die angestrebte Wohnnutzung mit allen Be-
langen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, w ie u. a. der infrastrukturellen (z. B. 
der Sport- und Bildungsinfrastruktur), der freiraumplanerischen und umweltschützenden An-
forderungen und Ziele, in Einklang zu bringen.  
Das STEK Wohnen zeigt Optionen zur weiteren Flächenaktiv ierung auf, u. a. durch Nutzung 
von Baulücken, Innenentwicklung im Bestand, ÖPNV-Netzerweiterung, Generationenwechsel 
im Bestand, interkommunale Kooperation und Regionalplanüberarbeitung, um der prognosti-
zierten Unterdeckung bis 2029 von rund 17.000 WE Entwicklungspotenziale zur Deckung des 
Wohnraumbedarfs in der weiterwachsenden Stadt entgegenzusetzen. 
Im STEK Wohnen wurde auch ermittelt, welche Wohnbaureserveflächen im Stadtgebiet, für 
die noch keine Baureife, das heißt Planungsrecht und gesicherte Erschließung, vorliegt, als 
Ressourcen vorhanden sind. Das Gebiet östlich der Haydnstraße mit dem Arbeitstitel „Leiden-
hausener Straße“ (Fläche 7.05) ist eine dieser Potentialflächen. 
 
Wohnraumbedarfsprognose 2018 - 2040 
Die Wohnraumbedarfsprognose stützt sich auf Daten der städtischen Einwohnerprognose bis 
2040 und belegt die bereits 2016 im STEK Wohnen festgestellte Unterdeckung des Wohn-
raumbedarfs trotz sinkender Leerstandsquote (unter 1 %). Es ergibt sich aktuell bis zum Jahre 
2040 nach fortlaufender Überprüfung (Mitteilungsvorlage 3435/2020 – „Gutachten zur Ermitt-
lung des künftigen Wohnungsbedarfes und der Wohnungsnachfrage in Köln bis 2040 liegt vor: 
Weitere Vorgehensweise“) ein Wohnungsbedarf zwischen 44.000 und 64.000 Wohneinheiten 
(WE). Köln verzeichnet mit einem wachsenden Arbeitsmarkt ein steigendes Einpendlersaldo 
sowie ein ungebrochenes Wachstum durch Zuwanderung und Geburtenüberschuss. 
 
Kooperatives Baulandmodell 
Die Regelungen des Kooperativen Baulandmodells (KoopBLM) nach der Fassung vom 
10.05.2017 werden in der verbindlichen Bauleitplanung Anwendung finden. Demnach werden

18/75 
mindestens 30% der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment zu realisie-
ren sein. Neben der Verpflichtung zur Errichtung öffentlich geförderter Wohnungen werden 
zudem alle weiteren Verpflichtungen gemäß Nr. 3 Absatz 1 KoopBLM von der Planbegünstig-
ten zu übernehmen sein. Die Anwendungszustimmung zur Anwendung des KoopBLM der Vor-
habenträgerin liegt vor. 
 
Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln 
Um den Klimaschutz frühzeitig in den verschiedenen Verfahren der Umsetzung nicht -städti-
scher Neubauvorhaben in Köln zu berücksichtigen, wurden vom Rat der Stadt Köln am 
17.03.2022 die Leitlinien zum Klimaschutz beschlossen. 
Ziel der Leitlinien ist die maximale Reduzierung der CO2 -Emissionen im gesamten Gebäu-
debereich. Um dieses Ziel auch unter Einbeziehung der teilweise erhöhten Emissionen im 
Gebäudebestand zu erreichen, müssen Neubauten idealerweise eine positive Energiebilanz 
aufweisen. Das bedeutet, Gebäude sind so zu planen, dass ein möglichst geringer Energie-
bedarf entsteht, der zu möglichst hohen Anteilen durch erneuerbare Energien gedeckt wird, 
oder dass diese gar Energieüberschüsse erzielen. Die Leitlinien geben daher verbindliche Vor-
gaben und Empfehlungen zum energetischen Klimaschutz bei der Neuaufstellung von Bebau-
ungsplänen sowie bei der Veräußerung und Erbbaurechtsbestellung kommunaler Flächen vor. 
Sie werden im gleichnamigen Bebauungsplanverfahren sowie in einem Durchführungsvertrag 
Anwendung finden. Der Bebauungsplan Nr. 76403/02 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in 
Köln-Porz-Eil unterliegt den Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht -städtischer 
Neubauvorhaben in Köln. Die Vorhabenträgerin hat die Anwendungszustimmung zur Anwen-
dung der Klimaschutzleitlinien Köln am 16.01.2023 unterzeichnet. 
 
Masterplan Stadtgrün 
Der Masterplan Stadtgrün stellt für die Fläche des Änderungsbereiches Potentialgrün dar und 
steht damit in Konflikt mit dem Regionalplanentwurf (siehe Kapitel 4.1). Der Masterplan Stadt-
grün tritt hier gegenüber dem vom Regionalrat bestätigten Regionalplanentwurf zurück. 
 
Abb. 6: Auszug aus dem Masterplan Stadtgrün

19/75 
 
5. Verkehr und technische Infrastruktur 
5.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) 
Der Stadtbezirk Porz ist überdurchschnittlich gut an das regionale und überregionale Verkehrs-
netz angeschlossen. Innerhalb des Stadtbezirks stellt die in nord -südlicher Richtung verlau-
fende Bundesstraße 8 (Frankfurter Straße) die Haupterschließungsachse dar. Durch Porz ver-
laufen die vier Bundesautobahnen A3, A4, A59 und A559. Über insgesamt sieben Anschluss-
stellen kann das überörtliche Verkehrsnetz in Richtung Düsseldorf/Oberhausen, Frankfurt/ 
Main, Aachen, Olpe und Bonn schnellstmöglich erreicht werden. 
Östlich des Plangebiets befindet sich - in nord-südlicher Richtung verlaufend – die Bundesau-
tobahn A59. Durch die Autobahn A59 mit der Anschlussstelle Flughafen ist das Plangebiet an 
den überörtlichen Verkehr angeschlossen.  
Der Flughafen Köln/ Bonn liegt am östlichen Rand des Stadtbezirks und ist über die A59 und 
die L84 (Kennedystraße) erreichbar. Von hier aus können Ziele innerhalb Deutschlands, in 
Europa und in Nordafrika erreicht werden.  
Die Erschließung des Änderungsbereiches erfolgt nach der Neustrukturierung über die Lei-
denhausener Straße. Im Rahmen der Neubebauung des Baufeldes sind keine weiteren Zu-
fahrten geplant, sodass die eine Zufahrt der Erschließung des gesamten Änderungsbereiches 
dient. 
 
5.2 Öffentlicher Personen - Nahverkehr (ÖPNV) 
Über die Haltestellen „Eil Kirche“ oder „Eil Heumarer Straße“ ist das Plangebiet an die Busli-
nien 151, 152, 160 und 165 angebunden. Die Anbindung kann durch die Errichtung einer 
weiteren Bushaltestelle optimiert werden. In rund 5 bis 10 Minuten Fahrzeit ist die ebenfalls 
in nord-südlicher Richtung verlaufende S-Bahn S 12 an den Haltepunkten „Bf Porz“ und 
„Steinstraße S-Bahn“ erreichbar,  
An der S-Bahnhaltestelle Porz (Rhein) halten die S-Bahnlinie S 12 und die Regionalexpresse 
RE 8 und RE 9. Zudem gibt es an der S-Bahnhaltestelle „Frankfurter Straße“ Anschlussmög-
lichkeiten an die S-Bahnlinie S 19 und die Regionalbahn RB 25. 
Die Haltestelle Flughafen Köln/Bonn, die über die S-Bahnlinie S 19 von der Frankfurter Straße 
aus und der Buslinie 161 erreicht werden kann, bietet die Umsteigemöglichkeit zum Regional-
express RE 6 und der Regionalbahn RB 27. 
In den westlichen Stadtteilen Poll, Westhoven, Ensen, Porz und Zündorf gibt es zudem meh-
rere Anschlussmöglichkeiten an die Stadtbahnlinie 7 über die Kölner Innenstadt in Richtung 
Frechen. 
 
5.3 Luftverkehr 
Das Plangebiet liegt im Bereich des Anflugsektors der sogenannten „kleinen Parallelbahn“ des 
Flughafens Köln/Bonn, so dass es bei Landungen und Starts auf der kleinen Parallelbahn un-
mittelbar mit geringer Flughöhe überflogen wird. 
Durch die Nähe zum Flughafen Köln/Bonn und die Lage des Plangebietes im Bereich des 
Anflugsektors werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete im

20/75 
Nachtzeitraum um 10 dB(A) überschritten. Da aktive Lärmschutzmaßnahmen gegen die ein-
wirkenden Fluglärmimmissionen nicht wirksam sind, werden im Bebauungsplanverfahren pas-
sive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt, die gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten. 
 
5.4 Trinkwasser, Schmutzwasser, Energieversorgung 
Das Plangebiet ist heute noch nicht an die ver- und entsorgende technische Infrastruktur an-
gebunden. Die Versorgung mit Wasser und Energie kann jeweils  über Vorstreckungen aus 
den im Umfeld vorhandenen Versorgungsnetzen erfolgen. Das häusliche Schmutzwasser 
kann von der umliegenden Kanalisation aufgenommen werden. 
Östlich des Plangebietes ver laufen einige Hochspannungsleitungen. Weitere Ausführungen 
zu Abständen zwischen Wohngebäuden und Hochspannungsleitungen finden sich in Kapitel 
4.1. 
 
6. Änderungsgebiet im gültigen Flächennutzungsplan (FNP) 
6.1 Bestehende Nutzungen 
Im Änderungsbereich befinden sich derzeit überwiegend landwirtschaftlich für den Ackerbau 
genutzte Flächen. Andere Teile des Bereiches sind bewaldet oder als Hausgärten genutzt. 
 
6.2 Bisherige Darstellung 
Der aktuelle Flächennutzungsplan stellt den Änderungsbereich im Wesentlichen als Grünflä-
che dar. Die Planung des Wohngebietes mit einem Kinderspielplatz ist aus der aktuellen Dar-
stellung des Flächennutzungsplanes (FNP) nicht zu entwickeln. 
 
6.3 Beabsichtigte Darstellung 
Es ist beabsichtigt, die bestehende Darstellung "Grünfläche" in " Wohnbaufläche" zu ändern 
und somit die in der Umgebung vorhandene Wohnbaufläche zu erweitern. 
Mit der Änderung wird die Realisierung der Wohnbebauung mit einem Kinderspielplatz ermög-
licht, welcher mit einem entsprechenden Signet im Plan dargestellt wird. 
 
6.4 Standortwahl der Bebauung 
Weder im innerstädtischen Bereich noch darüber hinaus bestehen Standortalternativen mit 
vergleichbarem Flächenumfang und in ähnlicher Qualität, die  gleichzeitig den quantitativen 
Bedarf an Wohnflächen dieser Größenordnung decken können. Insbesondere um den zukünf-
tigen Bedarf an Wohnflächen zu decken, wird der Bereich dringend zusätzlich benötigt. Aus 
diesen Gründen wird dem Plangebiet eine hohe Priorität bei der Flächenentwicklung einge-
räumt. 
 
7. Auswirkungen der Planänderung 
Im Plangebiet liegen natürliche Bodenverhältnisse vor. Durch die Planung erfolgt eine erstma-
lige Teilversiegelung der Fläche.

21/75 
Durch die Realisierung der Planung geht landwirtschaftliche Fläche auf Böden mit hoher Wer-
tigkeit verloren.  
Die Realisierung der Planung wird einen wesentlichen Bei trag zur Deckung des erwiesenen 
Wohnraumbedarfs in Köln leisten.  
Die flächenmäßigen Veränderungen in der Darstellung des Flächennutzungsplans werden im 
Umweltbericht unter Punkt 9.2 dargestellt. 
 
8. Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz nach § 1a Absatz 2 BauGB 
Es besteht eine Begründungs- und Abwägungspflicht nach § 1a Absatz 2 BauGB hinsichtlich 
der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche, von Wa ldfläche, sowie eines sparsamen 
und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. 
Durch die Realisierung der Planung werden im Plangebiet circa 2,4 ha landwirtschaftliche Flä-
che in Anspruch genommen. Zusätzlich ist für den externen Ausgleich eine Ackerfläche mit 
einer Größe von ca. 2,1 ha in Köln-Porz/ Libur vorgesehen. 
Mit der Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen im Plangebiet soll mit 220 Wohneinheiten 
ein wesentlicher Beitrag zur Deckung neuen Wohnraums in Porz geleistet werden. Der Inan-
spruchnahme der 2,4 ha landwirtschaftlicher Fläche im Plangebiet wurde anhand des Stadt-
entwicklungskonzepts Wohnen (STEK Wohnen) eine Ermittlung zu den Möglichkeiten der In-
nenentwicklung zugrunde gelegt. Das Plangebiet ist Ergebnis einer Flächenrecherche, die im 
Zuge der Umsetzung des STEK Wohnen im Jahr 2016 durchgeführt  wurde. Vorrang bei der 
Suche hatten Innenentwicklungspotenziale und integrierte, gut erschlossene Lagen. Die Erst-
bewertung unterlag der Prüfung umweltrelevanter Belange sowie einer Abwägung mit konkur-
rierenden Nutzungsansprüchen (Freiraum, Gewerbe, Gemeinbedarfsflächen, Infrastruktur).  
Die landwirtschaftliche Fläche wird durch einen Landwirt bewirtschaftet, der mit der Realisie-
rung der Planung nach Auskunft der Landwirtschaftskammer circa 14% seiner Wirtschaftsflä-
chen verliert. Die Landwirtschaftskammer sieht darin die wirtschaftlichen Interessen des Land-
wirts erheblich berührt . Der landwirtschaftliche Betrieb ist in seinem Weiterbestand jedoch 
durch diesen Flächenverlust nicht gefährdet. Der Flächenverlust ist  von seinem Umfang her 
objektiv nicht geeignet, den Bestand und die Entwicklungsmöglichkeiten der Landwirtschaft 
erheblich zu beeinträchtigen. Denn die Entziehung der Flächen für die Landwirtschaft ist mit 
14% deutlich untergeordnet. Der künftige Vorhabenträger hat sich durch entsprechende Ver-
einbarungen die Verfügbarkeit der in Anspruch zu nehmenden Flächen gesichert. 
Die externen Kompensationsmaßnahmen, die auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in Köln-
Porz/ Libur stattfinden, sollten in Kooperation mit der Landwirtschaft möglichst als betriebsin-
tegrierte Maßnahmen geplant und umgesetzt werden. Die übrigen erforderlichen Ausgleichs-
maßnahmen sollen nach Möglichkeit im Plangebiet vorgenommen werden. 
Der gemäß Stellungnahme des Regionalforstamtes erforderliche Waldausgleich von 1,3 ha, 
der aus der Inanspruchnahme von Waldflächen im Plangebiet Leidenhausener Straße resul-
tiert, soll voraussichtlich über die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft geleistet werden. 
Den Anforderungen an einen sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden wird 
im Plangebiet insbesondere durch eine angestrebte hohe bauliche Dichte entsprochen. Es ist 
auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ein Mix aus Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern 
sowie Geschosswohnungsbau geplant. Die Grundflächenzahl (GRZ) soll bis zu 0,5 betragen; 
die Geschossflächenzahl (GFZ) 0,6 bis 1,8 im Bereich des Geschosswohnungsbaus.

22/75

23/75 
9. Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Absatz 4 BauGB 
A Einleitung 
Für das Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan (FNP) wird eine Umweltprüfung ge-
mäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und 
§ 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a 
BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 
 
9.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP-Änderung 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 20.12.2016 das Stadtentwicklungskonzept 
Wohnen (Beschlussvorlage 1028/2015, siehe Kapitel 5.4) beschlossen. Im Rahmen des Stadt-
entwicklungskonzeptes wurden Potentialflächen (noch vorhandene Wohnbaureserveflächen) 
im Stadtgebiet ermittelt, für die bis jetzt noch kein gültiges Planungsrecht und eine gesicherte 
Erschließung vorliegt. Eine dieser Potentialflächen ist das Gebiet östlich der Haydnstraße mit 
dem Arbeitstitel „Leidenhausener Straße“ (Fläche 7.05).  
Um eine geordnete und ganzheitliche Entwicklung sowie eine sinnvolle Arrondierung des Sied-
lungsrandes von Porz-Eil zu gewährleisten, wurde ein Qualifizierungsverfahren (städtebauli-
cher Wettbewerb) seitens der Investorin, der RBL Projekt Leidenhausener GmbH & Co. KG 
durchgeführt und von der Verwaltung das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 
76403/02 „Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz-Eil eingeleitet.  
Der Bebauungsplan Nr. 76403/02 „Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz-Eil verfolgt das vor-
rangige Ziel, die Potentialfläche „Leidenhausener Straße“ als Allgemeines Wohngebiet festzu-
setzen und an dem Standort circa 220 neue Wohneinheiten in Form von Ein- und Mehrfamili-
enhaustypen zu realisieren. Zusätzlich soll ein Spielplatz für Kinder und Jugendliche im neuen 
Wohnquartier integriert werden, um damit die Sicherung und Stärkung der Wohnfunktion zu 
gewährleisten.  
Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 76403/02 „Leidenhause-
ner Straße“ in Köln-Porz-Eil aktuell als Grünfläche dargestellt und widerspricht der geplanten 
Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes im Bebauungsplan.  
Mit der 236. Änderun g des Flächennutzungsplanes ist beabsichtigt, die Darstellung einer 
Grünfläche in eine Wohnbaufläche zu ändern und damit die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen für den Bebauungsplan Nr. 76403/02 „Leidenhausener Straße“ in Köln- Porz-Eil zu 
schaffen. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren zum Bebauungsplan geändert. 
In Kapitel 2 im städtebaulichen Teil der Begründung sind die Ziele der Flächennutzungs-
planänderung ausführlich beschrieben. 
 
9.2 Bedarf an Grund und Boden 
Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 4,73 ha. Der 
gleichnamige Bebauungsplan Nr. 76403/02 „Leidenhausener Straße“ umfasst eine Fläche von 
ca. 4,5 ha. Die Abweichung ergibt sich daraus, dass zur Wahrung der Systematik des Flä-
chennutzungsplans die g eplante Wohnbaufläche lückenlos an die vorhandene Wohnbauflä-
che anbinden soll und eine Erweiterung des Plangebietes im Bereich der nördlichen Plange-
bietsgrenze in der Flächennutzungsplanänderung miteinbezogen wurde.

24/75 
Die Flächennutzungen sind wie folgt gegliedert: 
Bestandsnutzung in ha geplante Vorhaben in ha 
Grünfläche ca. 4,7 Wohnbaufläche ca. 4,7 
Mit Durchführung der 236. Änderung des Flächennutzungsplanes werden 47.290 m² Grünflä-
che in Wohnbaufläche umgewandelt. 
 
9.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele 
des Umweltschutzes 
Es werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften 
und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleit-
plan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt 
im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminde-
rung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG –  Arten-, Land-
schafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, 
Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landeseben 
greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein- Westfalen (GIRL – Beurtei-
lung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des 
Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Was-
serschutzgebiets-Verordnungen und der Luftreinhalteplan.  
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt 
Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewer-
tung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
Folgende Ziele des Umweltschutzes werden betrachtet und überprüft: 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung / europäi-
sche Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Be-
achtung der Schutzziele 
Landschaft 
Landschaftsplan 
BauGB, BNatSchG, 
DSchG; LNatSchG NRW  
Schutzziele der LP-Schutzauswei-
sung, Entwicklungsziele umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho-
lungswert von Natur und Landschaft 
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG 
NRW, Baumschutzsat-
zung Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung 
geschützter Biotope und Naturbe-
stände, Vermeidung von Eingriffen;  
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VS-RL, LNatSchG 
NRW 
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wild lebender 
Tiere und Lebensgemeinschaften, 
Vermeidung Tötung (Tötungsverbot)  
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VS-RL, LNatSchG 
NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflan-
zenarten, Erhalt von Lebensräumen, 
Stärkung der Biotopvernetzung, Ent-
wicklung und Wiederherstellung der

25/75 
Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Eingrif-
fen; Schutz der natürlichen Lebens-
grundlagen 
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, 
LNatSchG NRW 
Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaß-
nahmen nachhaltig und standortge-
recht 
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, 
LNatSchG NRW 
Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung 
der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und 
dem Erholungswert von Landschaft- 
und Ortsbild; Wahrung des Charak-
ters der Kulturlandschaft 
Fläche Baugesetzbuch sparsamer Umgang mit Grund und 
Boden, Innenentwicklung, Revitalisie-
rung vorgenutzter Flächen
 
Boden BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und 
Boden, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Entwick-
lung von Bodenfunktionen, Abwen-
dung schädlicher Bodenveränderun-
gen und Einträge, 
Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmen-
richtlinie, HWRM-RL 
naturnahe Gestaltung von Fließge-
wässern; Reinhaltung, Schutz und 
Pflege von Gewässern; Deckung 
Wasserbedarf; Vermeidung negativer 
Veränderungen; Sanierung; naturna-
her Aus- bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, Landeswasserge-
setz NW, Wasserschutz-
gebietsverordnung 
Versickerung von Niederschlagswas-
ser, Berücksichtigung der Ge- und 
Verbote; Vermeidung von Einträgen; 
Grundwasserneubildung erhalten und 
verbessern 
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, 
Klimaanpassungsgesetz 
NRW, Klimaschutzkonzept 
Köln 
BNatSchG, LNatSchG, 
NRW, BWaldG, LFoG 
NRW 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer 
Entlastungsbereiche und Bereiche mit 
Kaltluftentstehung; Erhalt und Pla-
nung von Frischluftzufuhr durch Grün-
flächen; Verbesserung des Mikrokli-
mas durch Baumpflanzungen und 
Grünflächen; Maßnahmen zur Klima-
wandelanpassung 
Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; BauGB, 39. BIm-
SchV, TA Luft; Zielwerte 
der LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden 
von Emissionen und Konflikten; Erhalt 
und Verbesserung der Luftgüte; Ein-
haltung Grenzwerte der 39. BImSchV 
Erhaltung der bestmögli-
chen Luftqualität in Gebie-
ten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Er-
füllung von bindenden Be-
schlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft fest-
BauGB; Bundesimmissi-
onsschutz-gesetz, Luft-
reinhalteplan Köln (2021) 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm-
SchV

26/75 
gelegten Immissionsgrenz-
werte nicht überschritten 
werden 
Vermeidung von Emissio-
nen (nicht Lärm/Luft, insbe-
sondere Licht, Gerüche), 
sachgerechter Umgang mit 
Abfällen und Abwässern 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW; 
LAI Hinweise; LWG NRW; 
TA Luft 
Vermeidung von Emissionen; Konflikt-
bewältigung; Sicherstellung der sach- 
und fachgerechten Entsorgung 
Erneuerbare Ener-
gien/Energieeffizienz 
BauGB; Beschluss Stadt-
entwicklungs-ausschuss 
zur solaren Optimierung; 
Beschluss des Rates der 
Stadt Köln zur Klimaneut-
ralität bis 2035 aus 
24.06.2021, EEG, Ener-
gieeinsparVO; Einhaltung 
der Anforderungen Leitli-
nien zum Klimaschutz der 
Stadt Köln 
Energieeffizient Planen, CO2 Reduk-
tion 
Besonnung / Belichtung Positionspapier „Versor-
gung mit Tageslicht / Be-
sonnung“ im Stadtpla-
nungsamt Köln, 10/2021 
Sicherung gesunder Wohnverhält-
nisse 
Lärm Bundesimmissionsschutz-
gesetz; TA Lärm; DIN 
4109; DIN 18005; DIN 
45691; 6. BImSchV; Frei-
zeitlärmerlass; 18. BIm-
SchV, BauGB; Lärmakti-
onsplan (LAP) Stufe III 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- 
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung 
durch Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
Altlasten BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG 
NRW, LAWA-Richtlinie, 
LAGA Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch 
die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-
Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung;  
Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Abstandserlass; 
DIN 4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 
Teil 2; Konfliktvermeidung 
Gefahrenschutz: 
- Hochwasserschutz 
 
 
 
 
- Störfallrecht 
 
 
- Magnetfeldbelastung 
 
 
 
- Starkregenvorsorge 
 
 
WHG, LWG NRW, 
HWRW-RL; Hochwasser-
schutzG II 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BIm-
SchV 
 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass 
NW, städtischer Vorsorge-
wert 
WHG 
 
Hochwassersichere Baugebiete 
Einhaltung von Achtungs- und ange-
messenen Sicherheitsabständen 
Einhaltung ausreichender Abstände 
zu sensiblen Nutzungen 
Ableitung von Oberflächenwasser 
Kultur- und sonstige Sach-
güter 
BauGB, Denkmalschutz-
gesetz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; 
Naturdenkmalen, Resten historischer

27/75 
Kulturlandschaften oder deren Be-
standteilen 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan- Än-
derungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu er-
warten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 
 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
9.4. Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formu-
lierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Ausweisungen der 236. FNP -Änderung „Leiden-
hausener Straße in Köln-Porz/ Eil“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die 
Umsetzung der FNP-Änderung auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwir-
kungen auf die geplanten Gebietsausweisungen im Geltungsbereich aus der Umgebung er-
heblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erheb-
liche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorher-
sehbare Ereignisse. 
Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und 
verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Um-
weltauswirkungen beschrieben. 
Die 236. Flächennutzungsplanänderung wird parallel zum Bebauungsplanverfahren Nr. 
76403/02 „Leidenhausener Straße“ in Köln- Porz-Eil durchgeführt. Die Geltungsbereiche der 
beiden Bauleitplanverfahren sind überwiegend identisch, wobei der Geltungsbereich des Flä-
chennutzungsplanes ein größeres Plangebiet umfasst (siehe Kapit el 7.2). Im Zuge der Ab-
schichtung wird in diesem FNP-Änderungsverfahren auf Umweltuntersuchungen zurückgegrif-
fen, die im Rahmen der Umweltprüfung zum parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungs-
plan Nr. 76403/02 „Leidenhausener Straße“ erstellt wurden. Ebenso wird, soweit erforderlich, 
auf Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen hingewiesen, die im Rahmen des 
Bebauungsplan-Verfahrens Nr. 76403/02 „Leidenhausener Straße“ gesichert werden. 
 
9.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Das Plangebiet der 236. Flächennutzungsplanänderung „Leidenhausener Straße“ in Köln-
Porz-Eil umfasst circa 4,73 ha und wird im Nordosten und im Süden landwirtschaftlich für den 
Ackerbau (Offenland) genutzt. Die westlichen und nordwestlichen Teile des Plangebietes sind 
mit waldartigen Gehölzbeständen bestockt. Teile davon sind als Pionierwald mit Birken und 
Sal-Weiden im Dickungsstadium anzusprechen. Im Westen befinden sich aufgelassene Gär-
ten die sich im Laufe der Zeit zu Waldflächen entwickelt haben. Im zentralen Plangebiet befin-
det sich ein privater Hausgarten mit einem alten und gepflegten Obstbaumbestand. Im Norden 
befindet sich eine weitere private Gartenfläche mit altem Baumbestand. In der südlichen 
Ackerfläche stockt eine Feldgehölzinsel bestehend aus Zitter-Pappel, Sal-Weide und einigen 
Stiel-Eichen.  
Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist das Plangebiet als Grünfläche dargestellt und ist 
planungsrechtlich dem baulichen Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen.

28/75 
9.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullva-
riante) 
Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellt und dem baulichen Au-
ßenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen.  
Bei Nichtdurchführung der Planung sind kurzfristig keine wesentlichen Veränderungen des 
Umweltzustandes zu erwarten. Die bestehenden Biotopstrukturen im Plangebiet würden er-
halten bleiben und den derzeitigen Nutzungen unterliegen. Für die vorhandenen Gehölzbe-
stände ist anzunehmen, dass sie mit fortschreitendem Ent wicklungsprozess an Alter, Reife 
und Größe zunehmen würden, bis das Endstadium Wald erreicht ist. Für die landwirtschaftlich 
genutzten Ackerflächen ist kurzfristig keine Veränderung zu erwarten. Mittel- bis langfristig ist 
es unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen, dass dort eine Nutzungsaufgabe erfolgt. 
Nach der natürlichen Abfolge würden die Flächen bei einer Nutzungsaufgabe dem Sukzessi-
onsprozess unterliegen. Mit fortschreitender Sukzession würde eine Verbuschung der Flächen 
einsetzen, bis auch hier das Endstadium Wald erreicht ist. In den gärtnerisch genutzten Berei-
chen ist anzunehmen, dass diese weiterhin als Gärten genutzt werden. Langfristig ist hier unter 
Berücksichtigung des nicht abnehmbaren Wohnraumbedarfes der Stadt Köln eine Nutzungs-
aufgabe nicht vorstellbar.  
Neben den natürlichen Veränderungen des Plangebietes lässt das bestehende Planungsrecht 
privilegierte Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB) jederzeit zu. Je nach Art und Größe 
des Vorhabens könnten damit unterschiedlich zu beurteilende Veränderungen des Umweltzu-
standes verbunden sein. Eine Prognose über die möglichen Auswirkungen ist aber nur an 
einem konkreten Vorhaben möglich und wäre im Rahmen eines entsprechenden Genehmi-
gungsverfahrens zu überprüfen. Auf eine schutzgutbezogene Prognose über die Entwicklung 
des Umweltzustandes durch privilegierte Vorhaben im Außenbereich (§35 BauGB) wird daher 
für die einzelnen Umweltbelange verzichtet. 
 
9.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Pla-
nung 
Mit der geplant en Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan sind vorerst 
keine direkten Veränderungen des derzeitigen Umweltzustandes verbunden. Die Flächennut-
zungsplanänderung ist erforderlich, um für den parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungs-
plan die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.  
Mit dem Bebauungsplanverfahren soll Baurecht für eine Wohnbebauung geschaffen werden. 
Der parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplan sieht eine Wohnnutzung in Form eines 
allgemeinen Wohngebietes v or. Die einzelnen Baufelder sollen als eine gemischte Gebäu-
destruktur aus Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser sowie Geschosswohnungsbau entwickelt 
werden.      
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes werden die vorhandenen Offenlandflächen und die 
waldartigen Gehölzflächen zwischen der Kleingartensiedlung im Osten und den Friedhofsflä-
chen im Süden durch Wohnbauflächen überprägt. Ungefähr 1,3 ha Waldfläche werden im  
Zuge der Bebauungsplanumsetzung gerodet. Derzeit beträgt der Flächenversiegelungsgrad 
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes (GRZ von 0,4 bis 0,7) nach der Umsetzung circa 
49 %.  
Durch die geplante Flächenversiegelung gehen Böden und ökologisch wertvolle Vegetations-
fläche verloren. Der Verlust wirkt sich dauerhaft auf den Naturhaushalt aus und beeinträchtigt

29/75 
die Tier- und Pflanzenwelt, den Boden- und Wasserhaushalt, das Lokalklima sowie das Land-
schaftsbild. Um die negativen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes zu vermindern, ist eine 
öffentliche Grünfläche mit zwei sich kreuzenden Grünkorridoren geplant. Teile der Bestands-
vegetation werden in die neue Grünplanung integriert und zum Erhalt festgesetzt. Darunter 
befinden sich mehrere alte Einzelbäume und Obstgehölze, das südliche Feldgehölz sowie ein 
altes Weißdorngebüsch. Zudem soll der Ortsrand im Osten und Süden des Plangebiets mit 
einer strukturierten Begrünung versehen werden. Zur besseren Durchgrünung der einzelnen 
Wohnbaufelder sind Straßenbäume als Festsetzung vorgesehen und es werden Vorgaben zur 
Begrünung der Vorgärten getroffen. Teile der neuen Dachflächen (Flachdächer) sollen mit ei-
ner extensiven Dachbegrünung begrünt werden und wirken sich positiv auf die Rückhaltung 
von Niederschlagswasser und die Entstehung von Kaltluft aus. Um den Verlust an natürlichen 
Versickerungsflächen zu kompensieren, wurde eine wassersensible Niederschlagsentwässe-
rung konzipiert, die es ermöglicht, das anfallende Niederschlagswasser weitestgehend vor Ort 
zu versickern und somit weiterhin zur Grundwasserneubildung beitragen zu können. Hierzu 
wird der Straßenraum, wie auch die privaten und öffentlichen Grünflächen herangezogen, um 
über Tiefbeete, Mulden und Retentionsflächen das Regenwasser vor Ort zu halten und gezielt 
zu versickern.  
Insgesamt wird das Plangebiet durch die Umsetzung des Bebauungsplanes wesentlich verän-
dert. Die durch Offenland und gehölzbestandenen Flächen geprägte Landschaft verändert sich 
zu einem urbanen Siedlungsraum, der durch eine hohe Durchgrünung geprägt ist. 
 
9.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 
9.5.1 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Im Rahmen des parallellaufenden Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Büro Raskin 
Umweltplanung und Umweltberatung GbR in den Jahren 2016 und 2017 (überarbeitet 2019) 
eine artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe I und II erarbeitet. Die Ergebnisse der beiden 
Fachbeiträge werden im Folgenden zusammenfassend dargestellt: 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Vögel 
Die artenschutzrechtliche Vorprüfung (Stufe I) aus dem Jahr 2016 kommt im Rahmen einer 
überschlägigen Prognose zu dem Ergebnis, dass ein potenzielles Vorkommen der planungs-
relevanten Arten Feldlerche, Feldsperling, Steinkauz, Rebhuhn, Bluthänfling, Girlitz und Star 
im Plangebiet nicht auszuschließen ist. 
Im Rahmen der vertiefenden Prüfung (Stufe II) wurden im Jahr 2017 (überarbeitet 2019) kon-
krete Erhebungen der Avifauna im Untersuchungsraum durchgeführt. Bei den insgesamt drei 
morgendlichen und zwei abendlichen Erfassungsterminen Ende März und Ende Mai 2017 wur-
den insgesamt 21 Vogelarten nachgewiesen (siehe Anlage Tabelle 1 Kartierte Tierarten).  
Der Großteil der im Untersuchungsraum erhobenen Vogelarten ist den sogenannten Aller-
weltsarten (ubiquitären Arten) der Gärten, Parks und Wälder zuzuordnen. 13 dieser Allerwelts-
arten brüten innerhalb und vier Arten außerhalb des Plangebietes. Zu den außerhalb des Plan-
gebietes brütenden Arten gehört auch der regional gefährdete Haussperling.  
Vier weitere Arten wurden im Überflug über das Plangebiet beobachtet (Halsbandsittich, Mau-
ersegler, Kormoran und Sturmmöwe). Zwei der Überflieger (Kormoran und Sturmmöwe) sind

30/75 
aufgrund ihrer Gefährdung und/ oder des gesetzlichen Schutzstatus gutachterlich als pla-
nungsrelevante Art eingestuft. Als Koloniebrüter wird der regional gefährdete Mauersegler von 
der Stadt Köln als planungsrelevante Art betrachtet.  
Säugetiere 
Nach der gutachterlichen Einschätzung können die umliegenden Gebäude des bestehenden 
Siedlungsbereiches der Zwergfledermaus Sommerquartiere bieten. Das Plangebiet selbst 
kann für die gebäudebewohnenden Fledermausarten Zwergfledermaus, Teichfledermaus und 
Großes Mausohr als Nahrungshabitat dienen. Als essentielles Nahrungshabitat wird das Plan-
gebiet nicht eingestuft, da die Fledermausarten auch die umliegenden Strukturen wie beispiel-
weise den Friedhof, die Kleingartenanlage oder die Äcker im Westen zur Jagd nutzen können.  
Für die baumhöhlenbewohnenden Fledermausarten Abendsegler und Wasserfledermaus 
kommt die Artenschutzprüfung zu dem Ergebnis, dass innerhalb des Plangebietes keine po-
tenziellen Quartierbäume, die eine Eignung als Winterquartier haben, vorhanden sind. Poten-
tielle Sommerquartiere wurden nach dem Gutachten ebenfalls nicht im Plangebiet aufgefun-
den. Potentielle Sommerquartiere konnten außerhalb des Plangebietes an drei älteren Linden 
in Form eines Astloches und einer Spechthöhle identifiziert werden.    
Abgeplatzte Rinde oder durch Fledermäuse nutzbare Spalten, die potentiell als Sommerquar-
tiere insbesondere für kleinere Arten geeignet wären, konnten im Plangebiet ebenfalls nicht 
festgestellt werden. Außerhalb des Plangebietes stocken in einer der nördlich gelegenen Gar-
tenparzellen 3 ältere Linden, von denen in einer ein Astloch und in einer eine Spechthöhle 
gesichtet wurde. Als Winterquartier wären diese jedoch ungeeignet und könnten höchstens 
als Sommerquartier dienen. (Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR 2019a). 
Das Vorkommen von nicht planungsrelevanten Säugetierarten wie Wildkaninchen, Igel, Maul-
wurf oder Eichhörnchen ist aufgrund der Lebensraumausstattung im Plangebiet und im Unter-
suchungsraum anzunehmen. 
Amphibien und Reptilien 
Nach der gutachterlichen Einschätzung stehen innerhalb des Plangebietes und dessen Wirk-
raum keine geeigneten Lebensräume mit einer entsprechenden Habitatausstattung für Amphi-
bien (Kreuzkröte, Kleiner Wasserfrosch und Kammmolch) und Reptilien (Zauneidechse) zur 
Verfügung. Ein Vorkommen im Plangebiet wurde entsprechend ausgeschlossen (Raskin Um-
weltplanung und Umweltberatung GbR, 2019a). 
Die Ergebnisse der Artenschutzprüfung durchgeführten faunistischen Erhebungen sind in der 
„Tabelle 1 Kartierte Tierarten“ zusammengefasst und können der Anlage zum Umweltbericht 
entnommen werden.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der 
Planung würde das Plangebiet weiterhin als Grünfläche im Flächennutzungsplan dargestellt 
werden. In den mit Gehölzen bestockten Bereichen des Plangebietes ist damit kurzfristig keine 
Veränderung der Lebensraumsituation verbunden. Mittel- bis langfristig ist anzunehmen, dass 
sich dort mit fortschreitender Entwicklung und höherem Reifegrad der Gehölze, das Lebens-
raumangebot für bestimmte Tierarten verändern wird. 
In den landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen, ist kurzfristig keine Veränderung der intensi-
ven Nutzung zu erwarten und damit auch keine Veränderung des Lebensraumangebotes. Mit-
tel- bis langfristig ist es unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen, dass dort eine Nutzungs-
aufgabe erfolgt. Nach der natürlichen Abfolge würden die Flächen dem Sukzessionsprozess

31/75 
unterliegen und mit fortschreitender Sukzession eine Veränderung des Lebensraumangebotes 
bewirken. 
In den als Hausgärten genutzten Bereichen ist anzunehmen, dass diese weiterhin als Gärten 
genutzt werden. Langfristig ist hier unter Berücksichtigung des nicht abnehmbaren Wohnraum-
bedarfes der Stadt Köln (siehe dazu Kapitel 5.4 Begründung des FNPs) eine Nutzungsaufgabe 
nicht vorstellbar. Eine Veränderung des Lebensraumangebotes ist hier im Vergleich zur Be-
standsituation nicht zu erwarten.    
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Mit der geplanten Änderung des 
Flächennutzungsplanes wird das Plangebiet zukünftig als Wohnbaufläche dargestellt. Direkte 
Eingriffe in Lebensräume streng oder besonders geschützter Arten sind damit nicht verbun-
den. Der parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplan sieht die Errichtung eines allgemei-
nen Wohngebietes mit einer entsprechenden Infrastruktur vor. Mit der Umsetzung des Bebau-
ungsplanes kommt es zu einem Verlust von Gehölz-, Garten- und Ackerflächen. 
Dabei könnten für die im Plangebiet auftretenden Vogelarten die Verbotstatbestände des § 44 
Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG ausgelöst werden. Nach dem jetzigen Kenntnisstand sind 
davon keine planungsrelevanten Vogelarten betroffen. Im Plangebiet und sei ner Umgebung 
sind Brutvorkommen europäischer Vogelarten in den gehölzbestandenen Flächen des Plan-
gebiets nachgewiesen worden. Diese Habitate gehen mit der Planumsetzung verloren. Bei 
diesen Arten treten im Regelfall keine Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG ein, so 
auch im vorliegenden Fall, da für eventuell von Lebensraumverlusten betroffene einzelne Vor-
kommen solcher Vogelarten Ausweichmöglichkeiten in der Umgebung (Kleingartensiedlung 
und Friedhofsfläche) vorhanden sind. Für diese Arten sind mit dem Vorhaben räumlich be-
grenzte Störwirkungen verbunden. Eine unmittelbare Gefährdung von Individuen durch eine 
eingriffsbedingte Tötung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird für die Vogelarten durch die 
Maßnahmen ASP-V1 vermieden. Eine erhebliche Störung nach § 44 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG 
kann dadurch ebenfalls vermieden werden.  
Nach der artenschutzrechtlichen Prüfung stellt das Plangebiet für Fledermäuse ein nicht es-
sentielles Nahrungshabitat dar. In der Umgebung (Friedhof, Kleingartenanlage oder die Äcker 
im Westen) sind weitere Nahrungshabitate vorhanden, die von den Fledermäusen zur Jagd 
genutzt werden können. Auch bleiben mögliche Leitlinienstrukturen (z.B. Gehölzbestand des 
Friedhofes) erhalten.  
Die Bauarbeiten sollen nur am Tage stattfinden. Gegen die den Bauarbeiten verbundenen 
optischen oder akustischen Störwirkungen zeigen sich die nachtaktiven Fledermäuse nach 
der gutachterlichen Einschätzung wenig empfindlich. Eine erhebliche Störung für Fledermäuse 
während der Bauarbeiten liegt dementsprechend nicht vor.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus -
wirkungen:  
Das Eintreten artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote nach § 44 I BNatSchG kann für die 
Gruppe der Vögel durch die nachfolgend aufgeführte Maßnahme z ur Baufeldräumung sicher 
ausgeschlossen werden:  
Die Räumung des Gebietes soll in den Zeitbereich nach der Brutperiode der europäischen 
Vogelarten gelegt werden. Somit ist unter Berücksichtigung von Nachgelegen ab August mit 
der Baufeldräumung zu beginnen.  Diese soll bis spätestens Ende Februar abgeschlossen

32/75 
sein. Damit wird die Wahrscheinlichkeit des Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstatbe-
stände durch das Vernichten von Bruten bereits vorab ausgeschlossen.  (Raskin Umweltpla-
nung und Umweltberatung GbR, 2019a: 8). 
Bewertung: Die vorliegende Artenschutzprüfung (Stufe I und II) des Büros Raskin Umweltpla-
nung und Umweltberatung GbR kommt zu dem Ergebnis, dass mit der Umsetzung des parallel 
in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbe-
stände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Einhaltung entsprechender Vermeidungs- und Min-
derungsmaßnahmen vermieden werden kann. 
Hinweise auf ein Vorkommen von FFH-Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten, die ein 
landesweit beziehungsweise regional bedeutsames Vorkommen darstellen oder deren Erhal-
tungszustand sich in einem unzureichenden oder schlechten Erhaltungszustand befindet (ver-
fahrenskritische Arten), liegen derzeit nicht vor und sind durch die Umsetzung des Bebauungs-
planes nicht betroffen.  
Dementsprechend ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass die 
geplante Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan auf Ebene der verbindli-
chen Bauleitplanung oder in anderen nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen zu 
schwerwiegenden Konflikten führt und nicht umsetzbar ist. 
 
9.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): In den Jahren 2019 bis 2021 wurden im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens Biotoptypenkartierungen durchgeführt. Eine differenzierte Be-
schreibung der Biotoptypen ist dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Rietmann Bera-
tende Ingenieure PartG mbB 2023) zu entnehmen. Bei den Kartierungen wurden keine floris-
tischen Besonderheiten oder geschützte Pflanzenarten erfasst. 
Der südliche und östliche Teil des Plangebietes ist von landwirtschaftlich intensiv genutzten 
Ackerflächen geprägt, die von begrünten Feldwegen  umgeben sind. Hervorzuheben ist das 
innerhalb der südlichen Ackerfläche stockende Feldgehölz. Das Feldgehölz stellt ein wichtiges 
Trittsteinbiotop für die Tierwelt dar und besteht aus Zitter-Pappel, Sal-Weide und einigen Stiel-
Eichen, wobei einige der dort stockenden Gehölze bereits abgestorben sind.  
Im zentralen Plangebiet befindet sich eine schmale Ackerfläche. Daran angrenzend erstreckt 
sich nach Osten hin ein gepflegter Obstgarten mit Apfelbäumen und Vogelbeere mittleren Al-
ters und einem alten Weißdorngebüsch. An den Obstgarten schließt sich ein Pionierwald aus 
Birken, Salweiden und Bergahorn (Stangenholzgröße) im Dickungsstadium an. Auch hier sind 
Trockenheitsschäden im Kronenbereich sichtbar. Im Unterwuchs dominiert Brombeere, die 
teilweise auch Reinbestände bildet. Nördlich angrenzend befindet sich eine Gartenfläche, die 
durch einen alten Baumbestand charakterisiert wird. Aufgrund ihres Alters ist eine dort sto-
ckende Rotbuche als ökologisch besonders wertvoll hervorzuheben. Am westlichen Rand des 
Plangebietes stockt ein weiterer waldartiger Gehölzbestand, der an die bestehenden Gärten 
der angrenzenden Wohnbebauung angrenzt. In dem Bestand stocken Arten wie Stiel -Eiche, 
Vogel-Kirsche, Sal-Weide, Berg-Ahorn, Kiefer, Eberesche, Hainbuche, Feldahorn, Trauben-
kirsche, Schneeball und Hartriegel. Insgesamt weisen die Gehölze ein mittleres Baumholz auf. 
In der Krautschicht herrschen eutrophe Arten wie Brennnessel, Brombeere und Efeu vor.

33/75 
Die Umgebung des Plangebietes weist unterschiedliche Strukturen auf. Südl ich grenzt ein 
Friedhof an das Plangebiet an, dessen Randstrukturen durch einen Gehölzstreifen (Laubholz-
bestand) mittleren Alters geprägt ist. Im Osten grenzt eine Kleingartenanlage an das Plange-
biet an, die durch eine Hecke eingegrünt wird. Ein 3-5 m breiter Wiesenstreifen ist der Hecke 
vorgelagert, in dem teilweise junge Einzelbäume stocken. Westlich und nördlich bilden die 
Gartenflächen der angrenzenden Wohnbebauung (ein bis zweigeschossig) den Abschluss 
zum Plangebiet.  
Insgesamt lässt sich das Plangebi et als abwechslungsreicher und strukturvielfältiger Land-
schaftsraum beschreiben, der durch landwirtschaftliche Nutzflächen und waldartige bezie-
hungsweise gehölzbestandene Flächen geprägt ist. Während die Ackerflächen eine geringe 
ökologische Wertigkeit bes itzen, sind die gehölzbestandenen Flächen als hochwertige Bio-
toptypen anzusehen. Ein kleiner Teil des Plangebietes wird durch mit Obstbäumen und ande-
ren Gehölzen bewachsenen Gartenflächen genutzt, die über höherwertige ökologische Baum- 
und Heckenstrukturen verfügen. Die restlichen Flächen entfallen auf die bewachsenen Wirt-
schaftswege und Ruderalfluren geringeren Biotopwerts. Mit Straßen und Zuwegungen über-
baute Bereiche nehmen insgesamt nur eine untergeordnete Rolle im Plangebiet ein.  
Da das Plangebiet durch die angrenzenden Siedlungsflächen sowie die Autobahn nach Nor-
den, Westen und Osten isoliert ist, ist eine Biotopvernetzungsfunktion nur im südlichen Bereich 
des Plangebietes zum Friedhof hin, gegeben. Aufgrund der Ackerfläche fehlen Verbundstruk-
turen zwischen den Gehölzflächen von Friedhof und Plangebiet.   
Im Jahr 2019 wurde im Rahmen der Erarbeitung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags 
eine Baumbestandsbewertung im Plangebiet durchgeführt, bei der mehrere Bäume erfasst 
wurden, die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens und des  vorgeschalteten städtebau-
lich-freiraumplanerischen Wettbewerbs  zwingend zu erhalten sind. Dazu gehören neben 
sechs erfassten Einzelbäumen auch das innerhalb der südlichen Ackerfläche stockende Feld-
gehölz. Diese Strukturen werden im Bebauungsplan als zwingend zu erhaltende Strukturen 
festgesetzt. Zudem wurde die im Plangebiet befindliche Obstwiese als schutzwürdig darge-
stellt. Weitere Vorschläge zum Erhalt von Einzelbäumen und Gehölzstrukturen wurden im 
Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes erarbeitet.  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich 1,3 ha Waldflächen im Sinne des § 
2 Bundeswaldgesetz. Hierbei handelt es sich um eine Waldfläche im westlichen Plangebiet, 
die sich vornehmlich aus Laubholzarten mittleren Baumholzes aufbaut sowie um einen jünge-
ren Bestand (Pionierwald) im östlichen Plangebiet.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der 
Planung würde das Plangebiet weiterhin als Grünfläche im Flächennu tzungsplan dargestellt 
werden. In den mit Gehölzen bestockten Bereichen des Plangebietes ist damit kurzfristig keine 
Veränderung verbunden. Mit fortschreitendem Entwicklungsprozess wird sich der Reifegrad 
und Habitus der Gehölzbestände erhöhen und die waldartige Ausprägung zunehmen, bis das 
Endstadium Wald erreicht ist.  
Für die landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen ist kurzfristig keine Veränderung zu erwar-
ten. Mittel- bis langfristig ist es unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen, dass dort eine 
Nutzungsaufgabe erfolgt. Nach der natürlichen Abfolge würden die Flächen bei einer Nut-
zungsaufgabe dem Sukzessionsprozess unterliegen. Mit fortschreitender Sukzession würde 
zusätzlich eine Verbuschung der Flächen einsetzen, bis auch hier das Endstadium Wald er-
reicht ist.

34/75 
In den gärtnerisch genutzten Bereichen ist anzunehmen, dass diese weiterhin als Gärten ge-
nutzt werden. Langfristig ist hier unter Berücksichtigung des nicht rückläufigen Wohnraumbe-
darfes der Stadt Köln (siehe dazu Kapitel 5.4 Begründung des FNPs) eine Nutz ungsaufgabe 
nicht vorstellbar. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Mit der geplanten Änderung des 
Flächennutzungsplanes wird das Plangebiet künftig als Wohnbaufläche dargestellt , wodurch 
die Versiegelung heutiger Grünfläche in Siedlungsfläche vorbereitet wird. Im Zuge der Reali-
sierung des Bebauungsplanes und der damit verbundenen Bebauung geht ein Großteil der 
bestehenden Vegetationsstrukturen (Acker, Pionierwald, Laubwaldbestand, Feldgehölz, Obst-
wiese, krautige Randstrukturen, etc.) verloren. Nur ein Teil kann durch die geplanten Begrü-
nungsmaßnahmen innerhalb des Bebauungsplanverfahrens kompensiert werden. Bedeutsam 
ist dabei die Festsetzung einer ca.9.025 m² großen öffentlichen Grünfläche (’Anger‘ mit Grün-
achsen und Ortsrandgestaltung), die ein zentrales Grünelement im Plangebiet darstellt. Zur 
weiteren Durchgrünung tragen die Bepflanzung der neu gestalteten Straßen und Plätze mit 
Laubbäumen, die Begrünung der privaten Grundstücksflächen innerhalb der Wohnbauflächen 
mit Hecken, Sträuchern und Bäumen sowie die extensive Dachbegrünung der Flachdächer 
bei. Darüber hinaus werden Bestandstrukturen zum Erhalt festgesetzt und in die neue Grün-
planung integriert. Dazu gehören zwingend zu erhaltende und schutzwürdige Bäume (inkl. ei-
ner Rotbuche) sowie das Feldgehölz im südlichen Plangebiet. Das Feldgehölz wird durch die 
Neupflanzung standorttypischer Gehölze ergänzt. Daneben werden eine Gebüschstruktur so-
wie weitere Laub- und Obstgehölze in die Grünplanung integriert und bleiben erhalten.  
Insgesamt können die Eingriffe in Natur und Landschaft durch die geplanten Begrünungsmaß-
nahmen im Plangebiet nicht kompensiert werden. Es verbleibt ein Defizit, welches durch die 
Realisierung externer Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren ist. Durch die Inanspruch-
nahme von Waldflächen resultiert zudem ein Waldausgleich, der ebenfalls auf externen Flä-
chen in Köln-Dünnwald und Dormagen erbracht werden soll.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. 
Auf Ebene des Bebauungsplanes werden externe Ausglei chsflächen benannt: Die Planung 
sieht vor auf einer Ackerfläche im Stadtbezirk Köln- Porz (Gemarkung Libur, Flur 1, Teile des 
Flurstückes 318) eine artenreiche Glatthaferwiese zu entwickeln (Flächen: 18.655 m²). Zudem 
soll eine Erstaufforstungsfläche in Köln-Dünnwald (Gemarkung Dünnwald, Flur 50, Flurstück 
127/3 (Fläche: 6.822 m²) für den naturschutzrechtlichen wie auch den Waldausgleich dienen. 
Des Weiteren soll der Verpflichtung der Ersatzaufforstung im Landkreis Rhein- Kreis Neuss, 
Gemeinde/Stadt Dormagen, Gemarkung Broich, Flur 5, Flurstücke: 202, 203, 204, 205 (jeweils 
teilweise) auf einer Fläche von 6.178 m² nachgekommen werden. Auf bisher landwirtschaftlich 
genutzten Flächen soll so insgesamt 1,3 ha naturnaher Wald mit Waldrand entwickelt werden.  
Bewertung: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei einer zukünftigen 
Realisierung von Bebauung nach Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens zu einem Ver-
lust der Bestandsvegetation, was für den Umweltbelang Pflanze negativ zu bewerten ist . Im 
Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens können wertvolle 
Biotopstrukturen in die Neuplanung integriert und zum Erhalt festgesetzt werden. Die geplan-
ten Begrünungsmaßnahmen können den reellen Verlust der Bestandsvegetation (Acker, Pio-
nierwald, Laubwaldbestand, Feldgehölz, Obstwiese, krautige Randstrukturen, etc.) nicht kom-

35/75 
pensieren. Eine vollständige Kompensation ist nur durch die Umsetzung externer Kompensa-
tionsmaßnahmen möglich. Zusätzlich ist die Umwandlung der Waldflächen in Siedlungsflä-
chen auszugleichen. 
 
9.5.3 Fläche  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im aktuellen Flächennutzungsplan ist der Änderungs-
bereich als ‚Grünfläche‘ dargestellt. Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca. 4,73 
ha und zeichnet sich tatsächlich durch einen hohen Grad an unversiegelten Flächen aus. Die 
landwirtschaftlichen Nutzflächen nehmen ca. 52 % der Gesamtfläche ein, während waldartige 
und mit Gehölzen bestockte Flächen einen Flächenanteil von ca. 29 % der Gesamtfläche um-
fassen. Ungefähr 7 % der Flächen unterliegen einer gärtnerischen Nutzung. Der Versiege-
lungsgrad innerhalb des Plangebietes beträgt ca. 2 % an der Gesamtfläche und nimmt eine 
untergeordnete Rolle im Plangebiet ein. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der 
Planung würde das Plangebiet weiterhin als Grünfläche im Flächennutzungsplan dargestellt 
werden. Die bestehende Flächennutzung würde dadurch erhalten bleiben.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Mit Durchführung der Änderung 
des Flächennutzungsplanes werden 4,73 ha Grünfläche in Wohnbaufläche umgewandelt. Mit 
der geplanten Ausweisung einer Wohnbaufläche wird sich die Flächennutzung im Plangebiet 
künftig verändern. Während Grünflächen insbesondere der Erholung sowie der Gestaltung 
des Orts- und Landschaftsbildes dienen sollen, sind Wohnflächen als Bauflächen vorgehalten. 
Nach dem parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan ist folgende Flächennutzung 
vorgesehen: In dem Allgemeinen Wohngebiet soll ein Mix aus Einzel -, Doppel- und Reihen-
häusern sowie Geschosswohnungsbau angesiedelt werden. Die Grundflächenzahl (GRZ) soll 
überwiegend 0,4 bis 0,5 betragen, während eine Geschossflächenzahl (GFZ) 0,6 bis 1,8 für 
den Geschosswohnungsbau vorgesehen ist. Dementsprechend wird die Versiegelung im All-
gemeinen Wohngebiet abhängig von der zuvor genannten GRZ um mindestens 40 % bis 50 
% zunehmen. Für drei Baugebiete ist eine GRZ von 0,6 und 0,7 festgesetzt, so dass hier mit 
höheren Versiegelungsgraden zu rechnen ist. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand steigt der 
Versiegelungsgrad durch Verkehrsflächen, überbaubare Grundstücksflächen und mit Tiefga-
ragen unterbaute Flächen von 2 % auf 49 % an. Mindestens 80 % der Gesamtfläche des 
Plangebietes werden durch Siedlungsfläche überprägt. Neben den privaten Gärten werden ca. 
20 % der Fläche im Plangebiet als öffentliche Grünfläche ‚Parkanlage‘ angelegt, die dauerhaft 
den Erhalt von Offenflächen und Gehölzbeständen im Plangebiet sichert.   
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. 
Bewertung:  
Die sich aus der Flächennutzungsplanänderung ergebende Ausweisung einer Wohnbaufläche 
bereitet eine städtebauliche Entwicklung vor, die mit einem hohen Versiegelungsgrad sowie 
dem Wegfall von Grünfläche einhergeht. Tatsächlich kommt es zum Entfall von Ackerfläche 
(Flächen für den Anbau von landwirtschaftlichen Erzeugnissen) sowie einem Verlust der wald-
artigen und mit Gehölzen bestockte Flächen. Der Versieg elungsgrad steigt stark an, so dass 
die Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche als erheblich einzustufen sind.

36/75 
 
9.5.4 Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der geologische Untergrund des Plangebiets wird von 
Terrassensand der Niederterrasse des Rheins gebildet, die von Hochflutablagerungen (über-
wiegend Hochflutlehm) überlagert sind. Insgesamt liegen im Plangebiet natürliche Bodenver-
hältnisse vor.  
Für den Bebauungsplan wurde ein Bodenschutzkonzept durch das Büro Mull & Partner Inge-
nieurgesellschaft (2023a) erarbeitet, bei dem umfangreiche Bodenanalysen (Bodenfunktions-
bewertung) erfolgt sind. Dabei wurde im Plangebiet als dominierender Bodentyp Parabraun-
erde kartiert. Insgesamt weisen die Böden mächtige A -Horizonte von bis zu 35 cm Tiefe auf 
und besitzen tief braune Unterbodenhorizonte. Die vorherrschende Bodenart ist schwach toni-
ger Schluff. Im Norden stehen untergeordnet Gley-Parabraunerden (Garten- und Waldfläche) 
sowie Braunerden im Westen (Waldfläche) und im zentralen Plangebiet Kolluvisol an. Die Er-
gebnisse spiegeln nicht die anfängliche Annahme basierend auf der Bodenkarte 1:50.000 wi-
der, dass auf ca. ein Drittel der Fläche hydromorphe, grundwasserbeeinflusste Böden im Un-
tersuchungsgebiet anstehen. 
Die Böden im Plangebiet verfügen überwiegend über eine mittlere bis hohe nutzbare Feldka-
pazität im effektiven Wurzelraum, wobei die Böden im Westen eine hohe und im Osten eine 
geringe nutzbare Feldkapazität aufweisen. Weiterhin zeichnen sich die Böden durch eine hohe 
Kationenaustauschkapazität aus. Es besteht eine geringe bis hohe natürliche Erosionsgefähr-
dung durch Wasser und eine sehr geringe Erosionsgefährdung durch Wind. Die Böden weisen 
eine schlechte Befahrbarkeit bei hoher Bodenfeuchte auf. Ihr  Rückhaltevermögen für nicht 
sorbierbare Stoffe ist gering bis hoch. Das Biotopentwicklungspotenzial der Böden im Plange-
biet wird als gering bis sehr gering bewertet, während die Archivfunktion der Böden im Bereich 
der Parabraunerden mit hoch, im Bereich des Kolluvisol sogar mit sehr hoch bewertet ist. Die 
Funktionserfüllung des Bodens als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf ist unter Wald gering 
und unter Acker mittel. Die Versickerungsleistung für Niederschlagswasser zeigt eine geringe 
bis sehr hohe Funktionserfüllung der Böden im Plangebiet. Das Rückhaltevermögen für nicht 
sorbierbare Stoffe ist verbreitet als mittel einzustufen. Lokal weisen die Böden auch ein hohes 
Rückhaltevermögen auf. Die Parabraunerden verfügen als Ackerflächen über eine hohe na-
türliche Fruchtbarkeit mit hohem Ertragspotenzial. Die Böden im Bereich der waldartigen Flä-
chen besitzen hingegen ein mittleres Ertragspotential. Mit Hinblick auf den Grad der Boden-
funktionserfüllung ‚Gesamt‘ variiert dieser zwischen mittel und sehr hoch. Nördlich im Bereich 
der Gley-Parabraunerden und der Braunerde im Westen ist die Bodenfunktionserfüllung mittel. 
Die Parabraunerden besitzen eine hohe Bodenfunktionserfüllung, während das Kulluvisol eine 
sehr hohe Funktionserfüllung aufweist. Im Ergebnis kommt die Bodenfunktionsbewertung zu 
dem Schluss, dass im Plangebiet keine „sehr schützenswerten Standorte“ vorhanden sind. 
Gleichzeitig weisen die Böden im Plangebiet verbreitet eine hohe Funktionalität auf, die es im 
Sinne des BBodSchG zu schützen und ggf. auszugleichen gilt.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der 
Planung bleibt die Darstellung einer Grünfläche im Flächennutzungsplan erhalten. Eingriffe in 
den Boden sind damit vorerst nicht verbunden, die eine Veränderung der Bestandsituation 
bewirken.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Mit der Änderung des 
Flächennutzungsplanes von Grünfläche in Wohnbaufläche werden die Voraussetzungen für

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die Entstehung von Bauflächen geschaffen, die eine Bebauung und Versiegelung vorbereiten. 
Mit Umsetzung der Planung werden Eingriffe und Verluste in die anstehenden natürlichen 
Böden ausgelöst.  In den überprägten Bereichen gehen die multifunktionalen Bodenfunktionen 
wie Filter, Puffer und Lebensraum dauerhaft verloren. Eine Rückführung der Bodenfunktionen 
durch Entsieg elung der Flächen ist sehr schwierig. In Bereichen, in denen der Boden 
ausgehoben wird (Tiefgargen oder Keller), geht der natürlich anstehende Boden für immer 
verloren. Im Bereich der öffentlichen Grünfläche und der künftigen Gart enflächen bleibt der 
Anschluss an den natürlich gewachsenen Boden erhalten. Neben dem abgrabungsbedingten 
Verlust an Bodenfunktionen stellt die Bodenverdichtung eines der Haupt -
Gefährdungspotenziale dar. Zur Vermeidung und Minderung schädlicher 
Bodenbeeinträchtigungen im Plangebiet wurde im Rahmen des in Aufstellung befindlichen 
Bebauungsplans ein Bodenschutzkonzept und -plan erarbeitet, indem räumlich detailliert der 
Umgang mit dem Boden während der Bauphase dargestellt wird. Zudem wird der  
Kompensationsbedarf des vorhabenbedingten unvermeidbaren Verlustes von Böden und 
seiner Funktionen durch ein Bodenkompensationskonzept ermittelt und durch 
schutzgutübergreifende Maßnahmen innerhalb und außerhalb des Bebauungsplanes 
vollständig ausgeglichen.  
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher 
nachteiliger Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. Im Bebauungsplan 
sind entsprechende Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen, um die Auswirkungen auf das Um-
weltgut Boden zu vermeiden bzw. zu minimieren.  
Bewertung: Mit der  geplanten Flächennutzungsplanänderung und der  Ausweisung einer 
Wohnbaufläche werden Eingriffe in den Boden vorbereitet. Eine zukünftige Realisierung von 
Bebauung nach Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens führt zu einem deutlich höheren 
Versiegelungsgrad sowie dem Verlust von fruchtbaren Böden. 
Mit der Darstellung einer Wohnbaufläche sind keine Konflikte mit dem Umweltgut Boden ver-
bunden, die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung nicht lösbar erscheinen und sich im 
Nachgang nachteilig auf die Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes 
auswirken. 
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Beeinträchti-
gungen für das Umweltgut Boden durch entsprechende Vermeidungs-, Minderungs- und durch 
kompensatorische Maßnahmen vermieden beziehungsweise kompensiert werden. Dem 
Grundsatz mit Grund und Boden sparsam umzugehen, ist dabei Rechnung zu tragen. 
 
9.5.5 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
9.5.5.1 Oberflächenwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet selbst und in der näheren Umgebung sind 
keine beurteilungsrelevanten Oberflächengewässer vorhanden.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Da das Plangebiet und auch 
die nähere Umgebung keine Oberflächengewässer beherbergt, sind bei Nichtdurchführung 
der Planung keine nachteiligen Umweltauswirkungen für Oberflächengewässer zu besorgen.

38/75 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Anlage von Oberflächenge-
wässern ist im Rahmen des Bebauungsplanes nicht vorgesehen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Es sind keine Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforder-
lich, da keine Oberflächengewässer vorhanden sind oder festgesetzt werden.  
Bewertung: Im Plangebiet selbst und der näheren Umgebung sind keine beurteilungsrelevan-
ten Oberflächengewässer vorhanden. Dementsprechend sind keine nachteiligen Umweltaus-
wirkungen für Oberflächengewässer mit der Umsetzung des Bebauungsplanes zu besorgen, 
die sich im Nachhinein nachteilig auf die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennut-
zungsplan auswirken könnte.  
  
9.5.5.2 Grundwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Im Plangebiet bildet die Niederterrasse den oberen 
Grundwasserleiter. Die Niederterrasse ist ein sehr durchlässiger Porengrundwasserleiter mit 
einem ergiebigen bis sehr ergiebigen Grundwasservorkommen. Die hydrogeologischen Ver-
hältnisse werden durch den Rhein im Westen als Hauptvorfluter beeinflusst, so dass als über-
regionale Grundwasserfließrichtung eine zum Rhein (westliche) gerichtete Grundwasserströ-
mung ausgebildet ist. Der mittlere Grundwasserstand liegt auf dem Gelände bei ca. 41,3 m 
NHN (Mull & Partner Ingenieurgesellschaft 2023). Aus den vorliegenden Unterlagen und Er-
kundungsergebnissen zum Grundwasserstand sind Wasserstände bis 43,3 m NHN bekannt. 
(IPLConsult 2023). Anfallendes Niederschlagswasser kann komplett vor Ort versickern und so 
dem Grundwasserkörper zugeführt werden.  
Der chemische Zustand des Grundwasserkörpers ist durch signifikante Belastungen mit per-
fluorierten Tensiden (PFT) in einem schlechten Zustand.  
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der 
Planung ergeben sich keine nachteiligen Veränderungen für die anstehenden Grundwasser-
verhältnisse. Anfallendes Niederschlagswasser kann weiterhin komplett vor Ort versickern und 
so dem Grundwasserkörper zugeführt werden.  
Das Plangebiet würde weiterhin in der Wasserschutzzone III B  des Wasserschutzgebiets 
‚Westhoven‘ liegen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Mit der Umsetzung des Bebau-
ungsplanes kommt es im Zuge der Bebauung zu einer Versiegelung von Freiflächen und damit 
verbunden, zu einem Verlust von natürlichen Versickerungsflächen, die eine Reduzierung der 
Grundwasserneubildungsrate zur Folge haben.  
Für den parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan wurde ein Entwässerungskonzept 
von IPL Consult (2023) erarbeitet, das eine zukunftsfähige und wassersensible Niederschlags-
entwässerung über Tiefbeete,  Mulden und Mulden- Rigolen- und Kies-Rigolen-Systeme vor-
sieht. Zudem werden Retentionsflächen als Überflutungsfläche angelegt. Nur in Ausnahmefäl-
len soll Regenwasser in den Mischwasserkanal eingeleitet werden. Die Planung berücksichtigt 
die Lage innerhalb der Grundwasserschutzzone III B. Das Entwässerungskonzept wurde mit 
den Stadtentwässerungsbetrieben abgestimmt.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher

39/75 
nachteiliger Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. Im Bebauungsplan 
werden entsprechende Vermeidungsmaßnahmen für die Niederschlagsentwässerung festge-
setzt.  
Bewertung: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen keine direkten Auswir-
kungen auf das Grundwasser. Nach Durchführung des parallel in Aufstellung befindlichen Be-
bauungsplanverfahrens kommt es zu einer Versiegelung von Freifläche und damit verbunden 
zu einem Verlust von natürlichen N iederschlagsversickerungsflächen, die eine Reduzierung 
der Grundwasserneubildungsrate bewirken. Durch die geplanten Festsetzungen des Bebau-
ungsplanes zur Niederschlagsentwässerung wird Sorge getragen, dass anfallendes Nieder-
schlagswasser weiterhin in der Regel vollständig vor Ort versickern kann. Der Verlust von na-
türlichen Versickerungsflächen kann so entsprechend technisch kompensiert werden, ohne 
dass es zu nachteiligen Auswirkungen auf die Grundwasserneubildungsrate kommt.  
Ein Konflikt durch die Lage innerhalb der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets 
‚Westhoven‘ ist durch die geplante Entwässerungsplanung nicht gegeben. Dementsprechend 
ist nicht davon auszugehen, dass sich im Nachhinein Konflikte ergeben, die dazu führen, dass 
die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan im Rahmen nachgelagerter 
Planungs- und Zulassungsverfahren nicht umsetzbar ist.  
 
9.5.6 Luft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
9.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Um die zu erwartende Luftqualität im Plangebiet sowie die Auswirkungen der Planung auf die 
lufthygienische Belastungssituation im Umfeld der Planung beurteilen zu können, wurde im 
parallel in Aufstellung befindlichen Bebauung splanverfahren eine lufthygienische Untersu-
chung durch die Peutz Consult GmbH (2023a) durchgeführt. Dabei wurden für das Prognose-
jahr 2024 die Emissionen für die Schadstoffe Stickstoffdioxid (NO
2) und Feinstaub (PM10 und 
PM2,5) für den Null -Fall und den Pl an-Fall berechnet. Als Bezugsjahr wurde das Jahr 2024 
gewählt, als frühestmöglicher Realisierungszeitpunkt des Vorhabens. Kennwerte zur städti-
schen Hintergrundbelastung im Plangebiet wurden mit Hilfe von Messwerten umliegender Hin-
tergrundmessstationen Köln-Chorweiler und Köln-Rodenkirchen ermittelt.  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet befinden sich aktuell keine beurteilungs-
relevanten Emissionsquellen für Luftschadstoffe. 
Geringfügige Luftschadstoffemissionen ergeben sich im Zusammenhang mit der landwirt-
schaftlichen Bewirtschaftung der Ackerflächen und dem Einsatz von landwirtschaftlichen Ma-
schinen und Fahrzeugen (diffuse Quellen). Diese Luftschadstoffemissionen sind aber gering-
fügig und finden nur während der Bewirtschaftungszeitpunkten statt. Eine Beurteilungsrele-
vanz entfaltet sich daraus nicht.    
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Plangebiet befinden sich 
zurzeit keine beurteilungsrelevanten Emissionsquellen für Luftschadstoffe. Geringfügige Luft-
schadstoffemissionen ergeben sich im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Bewirt-
schaftung der Ackerflächen durch den Einsatz von landwirtschaftlichen Maschinen und Fahr-
zeugen (diffuse Quellen). Die damit verbundenen Luftschadstoffemissionen sind aber gering-
fügig und finden nur während der Bewirtschaftungszeitpunkten statt. Eine Beurteilungsrele-
vanz entfaltet sich daraus nicht.

40/75 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Mit der Realisierung des Bebau-
ungsplanes und der damit prognostizierten Verkehrszunahme von 531 Kfz/24h wird der Ge-
samtverkehr geringfügig ansteigen. Die mit dem Zusatzverkehr in Verbindung stehende Emis-
sionsbelastung wird geringfügig ansteigen. Gemäß der Luftschadstoffuntersuchung zum Be-
bauungsplan ‚ Leidenhausener Straße‘ durch das Büro Peutz Consult GmbH  werden auch 
nach Durchführung der Planung d ie Grenzwerte der 39.  BImSchV eingehalten (vgl. Kap. 
9.5.6.2). Durch die Realisierung des Allgemeinen Wohngebietes mit ca . 220 Wohneinheiten 
kommt es zu einer Zunahme der Emissionen aus den Gebäudeheizungen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher 
nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. 
Bewertung: Mit der Realisierung des Bebauungsplanes werden sich die Luftschadstoffemissi-
onen durch den Mehrverkehr und Gebäudeheizungen gegenüber dem Bestand geringfügig 
erhöhen. Für die Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes entfalten die 
mit der Umsetzung des Bebauungsplanes verbundenen Luftschadstoffemissionen keinen 
Konflikt, der im Nachhinein dazu führen könnte, dass die Darstellung einer Wohnbaufläche im 
Flächennutzungsplan im Rahmen na chgelagerter Planungs- und Zulassungsverfahren nicht 
umsetzbar ist. 
 
9.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen  
Tabellarische Übersicht der Immissionsbeurteilungswerte gemäß 39.  BImSchV zum Schutz 
der menschlichen Gesundheit: 
Schadstoff Konzentrationswert Statistische Definition 
NO2 40 µg/m³ Jahresmittelwert 
200 µg/m³ 
99,8-Perzentil-Wert; zulässig 18 Überschreitungen pro 
Kalenderjahr des maximalen Stundenwertes von 200 µg/m³ 
(Stundenmittelwerte)  
PM10 40 µg/m³ Jahresmittelwert 
50 µg/m³ 90-Perzentil-Wert: z ulässig 35 Überschreitungstage des 
Tagesmittelwertes pro Jahr  
PM2,5 25 µg/m³ Jahresmittelwert 
 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet liegt innerhalb des Wirkungsbereiches 
des Luftreinhalteplans der Stadt Köln und außerhalb der Umweltzone.  
Als Immissionsquellen in der Umgebung des Plangebietes ist vorwiegend der Straßenverkehr 
auf der Bundesautobahn BAB 59 zu benennen. Entsprechende Emissionen aus der Verbren-
nung wie Sticks toffoxide (NO2) und Kohlenmonoxid ( CO), dem Schwerlastverkehr und dem 
Reifen- und Bremsabrieb (Feinstäube PM10 bis PM2,5) wirken auf das Plangebiet ein. 
Die Verkehrshauptachsen im näheren Umfeld des Plangebietes zwischen Hirschgraben und 
Frankfurter Straße sind mit 451 bis 507 Kfz-Fahrten in den Morgenspitzen belastet. Die unmit-
telbar an das Plangebiet angrenzende Leidenhausener Straße und die Schubertstraße weisen

41/75 
mit 60 und 72 Kfz -Fahrten vergleichsweise geringe Kfz -Fahrten in den morgendlichen Spit-
zenstunden auf (Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH 2023). Weitere Luftschadstoffimmis-
sionen im Umfeld des Plangebietes ergeben sich aus den Gebäudeheizungen der benachbar-
ten Wohngebäude. Insgesamt ist damit von einer mäßigen Emissionsvorbelastung der Luft im 
Plangebiet auszugehen. 
Die nächstgelegene Messstelle liegt innerhalb des dicht bebauten Siedlungsbereichs an der 
Hauptstraße in Porz -Mitte. Für den Parameter Stickoxide (NO
2) wurden im Jahr 2017 die 
Werte der 39. BImSchV (40 µg/m³) das erstmals mit 39 µg/m³ unterschritten. Für den Zeitraum 
2016 bis 2020 wurde zudem prognostiziert, dass sich das städtische Hintergrundniveau in Köln 
je nach Belastungsschwerpunkt um ca. 2-3 µg/m³ NO2 verringert. Nach dem Luftreinhalteplan 
für das Stadtgebiet Köln ( Dritte Fortschreibung 2021) wurde der Prognosewert für das Jahr 
2020 für die Hauptstraße mit 32 µg/m³ angegeben. 
Für die Leidenhausener Straße ist das Verkehrsaufkommen im Vergleich zur Hauptstraße in 
Porz-Mitte deutlich geringer einzuschätzen und folglich ist dort auch mit deutlich geringeren 
NO2-Werten zu rechnen, die auf das Plangebiet einwirken. Messungsauswertung en des LA-
NUV NRW zeigen, dass die Feinstaubkomponenten PM10 und PM2,5 insbesondere auch an für 
NO2 sehr hoch beaufschlagten Verkehrsmessstation unterhalb gesundheitsbezogener Grenz-
werte der 39. BImSchV liegen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen kann davon ausgegan-
gen werden, dass in der Realität die Grenzwerte der 39. BImSchV im gesamten Untersu-
chungsgebiet eingehalten werden.  
Umweltzustand bei Nichtdur chführung der Planung (Nullvariante):  Im Westen und Norden 
grenzt das Plangebiet an die bereits bestehende Wohnbebauung des Stadtteils Köln- Porz. 
Wesentliche Veränderungen gegenüber der Immissionsbestandsituation sind dort nicht zu er-
warten, da die Bebauun gsmöglichkeiten dort nahezu ausgeschöpft sind. Veränderungen im 
Bestand und Baulückenschließungen werden nicht zu einer erheblichen Verschlechterung des 
Immissionsgeschehens führen. Im Süden grenzt der Friedhof Leidenhausen und im Osten der 
Kleingartenpark Hirschgraben e.V. an das Plangebiet an. Eine Entstehung von immissionsre-
levanten Quellen ist in diesen Bereichen nicht denkbar. Direkt an die Schrebergartensiedlung 
angrenzend verläuft die Bundesautobahn BAB 59 mit mehrspurigem Ausbau und daran an-
grenzend die Bahntrasse der Deutschen Bahn AG. Hier ist anzunehmen, dass sich die Immis-
sionsbelastungen nicht wesentlich im Vergleich zum Bestand verändern werden. Dementspre-
chend ist bei Nichtdurchführung der Planung nicht erkennbar, dass sich das Immissionsge-
schehen in der Umgebung des Plangebietes im Vergleich zum Bestand wesentlich verändern 
wird. 
In der Luftschadstoffuntersuchung der Peutz Consult GmbH ( 2023a) für den Bebauungsplan 
Nr. 76403/02 „Leidenhausener Straße“ wurde ein Prognose Null -Fall für das Jahr  2024 be-
trachtet. Dabei wird die Bestandssituation betrachtet und definiert als die Umgebungsbebau-
ung gemäß Bestand und recht skräftiger Bebauungspläne im Umfeld sowie gemäß dem Be-
bauungsplan ‚Östlich im Falkenhorst‘, Bestandsstraßennetz, Verkehrsmenge für den Null-Fall 
und Emissionsfaktoren sowie Flottenzusammensetzung für das Jahr 2024.  
Nach den Ergebnissen der Immissionsberechnung für den Null-Fall 2024 wird der Grenzwert 
von 40 µg/m³ Stickstoffdioxid (NO
2) Jahresmittelwert gemäß 39. BImSchV im gesamten Un-
tersuchungsraum eingehalten. Für das Plangebiet liegen die ermittelten Werte zwischen 27,1 
und 29,0 µg/m³. Die höchsten Immissionsbelastungen wurden im Bereich der Frankfurter 
Straße 644 mit einem Wert von 36,3 µg/m³ ermittelt. Im Bereich der Bundesautobahn BAB 59 
und dem direkten Umfeld liegen Stickstoffdioxid- Konzentrationen von mehr als 40 µg/m³ im

42/75 
Jahresmittel vor. Auch der Grenzwert für kurzzeitige Stickstoffdioxidbelastungsspitzen (Stun-
denmittelwert von 200 µg/m³ an nicht mehr als 18 h im Jahr) wird gemäß der 39. BImSchV im 
Untersuchungsgebiet eingehalten. Nach dem Prognose Null-Fall 2024 liegt die höchste Wahr-
scheinlichkeit, dass dieser Grenzwert nicht eingehalten wird, bei 2,8 %. Nach der gutachterli-
chen Einschätzung stellt dieser Wert ein unkritisches Ergebnis dar. 
Die Prognoseergebnisse der Immissionsberechnungen für Feinstaub (PM10 und PM2,5) zeigen, 
dass die Jahresmittelwerte und Kurzzeitgrenzwerte der 39. BImSchV an allen Beurteilungsor-
ten eingehalten werden. Für das Plangebiet liegen die Berechnungswerte zwischen 15,9 und 
16,2 µg/m³. Die höchste Feinstaubbelastung (PM
10) im Untersuchungsgebiet wurde mit 19,8 
µg/m³ an der Frankfurter Straße 644 berechnet. Trotzdem werden an der Frankfurter Straße 
644 die Grenzwerte der 39. BImSchV zum PM10-Jahresmittelwert (40 µg/m³) sowie der Kurz-
zeitgrenzwert für Feinstaub (Anzahl der Tage im Jahr mit einem PM10-Tagesmittelwerten > 50 
µg/m³) mit maximal 8 Überschreitungstagen im Jahr 2024 eingehalten. Insgesamt zeigen die 
Immissionsberechnungsergebnisse für den Jahresmittelwert für Feinstaub ( PM2,5), dass der 
Grenzwert von 25 µg/m³ im Plangebiet mit einer maximalen Konzentration von 10,9 µg/m³ und 
an der Frankfurter Straße 644 (12,7 µg/m³) eingehalten wird (Peutz Consult GmbH 2023a).  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Die Darstellung einer Wohnbau-
fläche im Flächennutzungsplan hat keine direkten Auswirkungen auf das Immissionsgesche-
hen im Umfeld des Plangebietes. Wie sich das Immissionsgeschehen unter Berücksichtigung 
des Bebauungsplanes künftig entwickeln wird, wurde anhand eines Prognose Plan-Falls 2024 
in der Luftschadstoffuntersuchung der Peutz Consult GmbH (2023a) betrachtet.  
Der Prognose Plan-Fall 2024 betrachtet die Bestandssituation, definiert als die Umgebungs-
bebauung gemäß Bestand und rechtskräftiger Bebauungspläne im Umfeld sowie gemäß dem 
Bebauungsplan ‚Östlich im Falkenhorst‘, geplante Bebauung gemäß den Planunterlagen zum 
Bebauungsplan ‚Leidenhausener Straße‘, Bestandsstraßennetz, Verkehrsmenge für den 
Plan-Fall und Emissionsfaktoren sowie Flottenzusammensetzung für das Jahr 2024. Durch die 
geplante Bebauung kommt es zu einer Reduktion der lokalen Windverhältnisse und einer Ver-
änderung der Belüftungsverhältnisse im Untersuchungsgebiet. Mit der Umsetzung der Wohn-
bebauung steigt die Verkehrsmenge lokal geringfügig an. Die prognostizierten Zusatzverkehre 
führen stellenweise zu einer geringen Zunahme der Stickstoffdioxidbelastung um maximal 0,1 
µg/m³ auf dem umliegenden Straßennetz. Für das Plangebiet selber konnten sinkende Stick-
stoffdioxidwerte von 0,1 µg/m³ ermittelt werden, die sich durch die abschirmende Wirkung der 
neuen Bebauung gegenüber den Immissionen der Bundesautobahn BAB 59 begründet ist.  
Nach der Luftschadstoffprognose werden die Grenzwerte der 39. BImSchV des Jahresmittel-
wertes von Stickstoffdioxid (40 µg/m) mit maximal 36,3 µg/m³ im Jahresmittel (Immissionsort 
Frankfurter Straße) an allen beurteilungsrelevanten Fassaden innerhalb des Untersuchungs-
gebietes eingehalten. Der Grenzwert für kurzzeitige NO
2-Belastungsspitzen mit einem Stun-
denmittelwert von 200 µg/m³ an nicht mehr als 18 h im Jahr wird gemäß der 39. BImSchV wird 
ebenfalls eingehalten. Die höchste Wahrscheinlichkeit zur Nichteinhaltung dieses Grenzwer-
tes beträgt im Plan-Fall 2024 max. 2,8 % und ist für den Immissionsort Frankfurter Straße 644 
angegeben.  
Nach Umsetzung des Bebauungsplanes ist für den Kurzzeitgrenzwert Feinstaub (PM
10) am 
Immissionsort Frankfurter Straße 644 weiterhin mit maximal 8 Überschreitungstagen größer 
50 µg/m³ zu rechnen . Innerhalb des Plangebietes ergeben sich maximal 3 Überschreitungs-
tage im Bereich der Plangebäude. Die maximal zulässige Anzahl von 35 Tagen im Jahr gemäß 
der 39. BImSchV wird damit nicht überschritten.

43/75 
Die Ergebnisse der Immissionsberechnung der Jahresmittelwerte für Feinstaub (PM2,5) zeigen 
am Immissionsort Frankfurter Straße 644 eine maximale Konzentration von 12,7 µg/m³.  In-
nerhalb des Plangebietes liegt der maximale Wert bei 10,8 µg/m³. Insgesamt wird der Grenz-
wert von 25 µg/m³ im Untersuchungsgebiet eingehalten (Peutz Consult GmbH 2023a). 
Insgesamt kommt es durch die Umsetzung des Bebauungsplanes zu einer geringfügigen Zu-
nahme der Luftschadstoffimmissionen in der Umgebung des Plangebietes, die aus den Ge-
bäudeheizungen der neuen Wohngebäude resultieren. Der aus der Wohnbebauung prognos-
tizierte Mehrverkehr wirkt sich auf das umliegende Straßennetz aus und bewirkt auch hier eine 
geringfügige Zunahme verkehrsbedingter Luftschadstoffe.    
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher 
nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. 
Bewertung: Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes führt nicht zu einer direkten 
Zunahme von Luftschadstoffimmissionen im Plangebiet. Mit der Umsetzung der Wohnbebau-
ung im Rahmen des Bebauungsplanes wird es zu einer geringfügigen Zunahme der Luftschad-
stoffimmissionen aus dem Mehrverkehr auf dem umliegenden Straßennetz kommen, die auf 
das Plangebiet einwirken. Die geplante Durchgrünung des Wohngebietes kann dabei reduzie-
rend auf die Belastungen im Plangebiet wirken. Mit Hinblick auf die Grenzwerte der 39. BIm-
SchV (Jahresmittelwert NO
2, PM10 und PM 2,5 sowie Kurzzeitgrenzwerte für  NO2, PM10 und 
PM2,5) für das Prognosejahr 2024 werden alle Grenzwerte innerhalb des Plangebietes und 
in der Umgebung eingehalten. Hinsichtlich der Entwicklung von Luftschadstoffimmissionen 
im Rahmen des Bebauungsplanes sind keine Konflikte erkennbar, die sich nachträglich auf 
die Ausweisung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan auswirken könnten . 
 
9.5.7 Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Bedingt durch das subatlantisch -atlantisch geprägte 
Klima im Plangebiet sind die Winter relativ mild und die Sommer mäßig warm. Die mittlere 
Niederschlagsmenge liegt hier bei ca. 800 mm bis 900 mm im Jahr. Die mittlere Jahrestempe-
ratur beträgt 11,1 °C (LANUV 2020).  
In der Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung der Stadt Köln (LANUV 2013) 
werden die östlichen und südlichen Bereiche des Plangebietes als „klimaaktive Freiflächen“ 
der Belastungsklasse 4 zugeordnet. Der westliche Bereich wird als belastete Siedlungsflächen 
der Klasse 3 dargestellt.  
Nach der stadtweiten Kaltluftsimulation durch das Büro Peutz Consult GmbH besitzt das Plan-
gebiet insbesondere in den frühen Nachtstunden eine geringe Rauigkeit und übernimmt die 
Funktion einer Kaltluftleitbahn in Richtung der überwärmten Siedlungsbereiche des Stadtteils 
Köln-Porz. Das Windrichtungsmaximum aus südöstlicher Richtung ist auf die Ausrichtung des 
Rheintals und die hieraus resultierenden thermischen Windsysteme bei Strahlungswetterlagen 
sowie aus dem Kaltluftzustrom aus Richtung der Wahner Heide und des Aggertals zurückzu-
führen. Einströmende Kaltluft erreicht zu Beginn der Nacht eine Kaltluftstromdichte zwischen 
10 und 20 m³/m∙s, die zum Ende der zweiten Nachthälfte deutlich zunimmt (>75 m³/m∙s). Die 
Berechnungsergebnisse deuten darauf hin, dass das Plangebiet in windschwachen Strah-
lungsnächten eine wichtige Belüftungsfunktion für die westlich an das Plangebiet angrenzen-
den Siedlungsbereiche übernimmt.

44/75 
Die vegetationsbestandenen Freiflächen des Plangebietes besitzen eine Bedeutung als Kalt-
luftentstehungsflächen. Nach der Abschätzung zur Kaltluftproduktion des Plangebietes wurde 
die Kaltluftproduktionsrate dieser Flächen mit 12 m³/Stunde/m² beziehungsweise 
563.520 m³/Stunde angesetzt (Peutz Consult GmbH 2023b).  
Nach der landesweiten Klimaanalysekarte des LANUV (2020) wird den Ackerflächen im süd-
lichen Plangebiet eine sehr hohe thermische Ausgleichsfunktion zugewiesen. Sie  tragen zur 
nächtlichen Frisch- und Kaltluftproduktion bei. Die nördlich gelegenen Ackerschläge, die Obst-
wiese sowie die Ruderalfluren besitzen nach der landesweiten Klimaanalysekarte eine weni-
ger günstige thermische Ausgleichsfunktion. Die baumbestandenen Bereiche sind als Flächen 
mit höchster thermischer Ausgleichsfunktion dargestellt. Dies trifft insbesondere für die west-
lichen Bereiche zu. Aus der Stellungnahme zu den klimatologischen Auswirkungen geht her-
vor, dass die mit dichten Gehölzen bestandenen Flächen im nördlichen Plangebiet in hitzebe-
lasteten Nachmittagsstunden für Verdunstungsabkühlung und Verschattung sorgen. Die gute 
Durchlüftung des Plangebietes sorgt insgesamt für gute bioklimatische Bedingungen im Plan-
gebiet, wobei die Gehölzflächen aufgrund der Verschattung durch die Baumkronen insgesamt 
noch bessere Verhältnisse aufweisen als die Ackerflächen (Peutz Consult GmbH 2023b).  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der 
Planung bleibt das Plangebiet als Grünfläche im Flächennutzungsplan bestehen und es erge-
ben sich vorerst keine Veränderungen für das Umweltgut Klima. Die klimaaktiven Vegetations- 
und Ackerflächen stehen weiterhin für den lokalen Kaltluftaustausch der westlichen Siedlungs-
bereiche zur Verfügung.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der geplanten Darstellung ei-
ner Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan ergeben sich keine direkten Auswirkungen für 
das Umweltgut Klima. Im Zuge der Realisierung des Bebauungsplanes wird jedoch der Groß-
teil des Plangebietes überprägt und ein Großteil der klimawirksamen Flächen geht verloren. 
Nach der Stellungnahme zu den klimatologischen Auswirkungen (Peutz Consult GmbH 2023b) 
wird durch die Umgestaltung der natürlichen Oberflächen und ihrer Eigenschaft die stündliche 
Kaltluftproduktion um 51,4 % reduziert. Die geplante öffentliche Grünfläche wird künf tig mit 
12 m³/Stunde/m² die höchste Kaltluftproduktionsrate im Plangebiet aufweisen. Die versiegel-
ten Flächen hingegen werden sich neutral bis kontraproduktiv (städtische Wärmeinsel) auf die 
Entstehung von Kaltluft auswirken.  
Hinsichtlich der geplanten Gebäudekörper ist eine Veränderung der Kaltluftströmung insbe-
sondere für die frühen Nachtstunden beziehungsweise vor Einsetzen des Rheintalwindes zu 
erwarten. Der sich bildende Kaltluftstrom hat in den frühen Abendstunden eine Mächtigkeit 
von 25 bis 30 m und steigt in den späten Nachtstunden im Verlauf einer typischen windschwa-
chen Strahlungsnacht stetig an. Für die westlich und nordwestlich an das Plangebiet angren-
zenden Siedlungsflächen sind durch die geplante Bebauung keine signifikanten Auswirkungen 
für den Kaltluftdurchfluss zu erwarten, da die geplanten Gebäudekörper eine maximale Höhe 
von 13 m erreichen und damit von dem nächtlichen Kaltluftstrom überströmt werden können. 
Unterstützend auf die Durchströmung des Plangebietes wirken sich die geplanten grünen Ach-
sen in Nord-Süd und Ost-West Richtung aus.  
Hinsichtlich der künftigen Erwärmung des Plangebietes zeigen Abschätzungen aus Simulati-
onsrechnungen, dass in der Zeit der stärksten Hitzebelastung (Nachmittagsstunden) im südli-
chen Bereich des Plangebietes mit einer geringfügigen Temperaturabnahme zu rechnen ist. 
Die Temperaturabnahme ist vor allem auf die Entstehung von Verschattungsobjekten wie Ge-
bäudekörper und Bäume zurückzuführen. Insgesamt wird sich aber der Anteil an klimaaktiven 
Vegetationsflächen im Plangebiet mit Umsetzung des Bebauungsplanes verringern, so dass

45/75 
Temperaturzunahmen und Erwärmungseffekte im Plangebiet anzunehmen sind. Verstärken 
wird sich dieser Effekt durch die adsorbierende und speichernde Wirkung der Gebäudefassa-
den und Versiegelungsmaterialien (Asphalt, Beton), die sich durch Sonneneinstrahlung erwär-
men und die gespeicherte Wärme bei sommerlichen Strahlungswetterlagen in den Abend- und 
Nachtstunden an die Umgebung wieder abgeben und die effektive Abkühlung reduziert wird. 
Auch werden die geplanten Gebäudekörper eine abbremsende Wirkung auf die boddennahen 
Windverhältnisse haben und die Strömungsrichtungen verändern, so dass sich die bodenna-
hen Windverhältnisse deutlich verändern werden.  
Mindernd wirken sich die geplanten Grünanlagen, die Pflanzung von Bäumen als Schattenflä-
chen sowie die erhöhte Verdunstungsabkühlung durch die Retentionsflächen im Plangebiet 
aus, um hohen, flächig auftretenden bioklimatischen Belastungen entgegenzuwirken. Weitere 
positive Effekte für die bioklimatische Belastungssituation ergeben sich aus der geplanten ex-
tensiven Dachbegrünung und einer möglichen Fassadenbegrünung.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher 
nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Im Bebauungsplan sind entsprechende Ver-
meidungsmaßnahmen vorgesehen, um die Auswirkungen auf das Umweltgut Klima zu ver-
meiden bzw. zu minimieren.  
Bewertung: Mit der geplanten Ausweisung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan er-
geben sich keine direkten Auswirkungen auf das Umweltgut Klima.  
Erst durch die Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens 
wird es zu negativen Auswirkungen durch den Verlust klimaaktiver Flächen im Plangebiet kom-
men. Durch die Formulierung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen im Bebauungs-
planverfahren können die negativen Auswirkungen abgemildert werden. Die Ergebnisse der 
klimatologischen Stellungnahme für das in Aufstellung befindliche Bebauungsplanverfahren 
bewerten die stadtklimatologischen Auswirkungen für die anliegende Wohnbebauung als nicht 
signifikant.  
 
9.5.8 Wirkungsgefüge 
zwischen Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet stellt in seiner jetzigen Ausprägung ei-
nen abwechslungsreichen Strukturmix aus landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen, waldar-
tigen Vegetationsflächen und privat genutzten Gartenflächen dar. Die überwiegend anstehen-
den natürlichen Böden übernehmen in Bezug auf das anfallende Niederschlagswasser eine 
natürliche Filter- und Speicherfunktion und stellen einen Lebensraum für die Pflanzenwelt dar. 
Das versickernde Niederschlagswasser trägt zur Grundwasseranreicherung bei. Die vorkom-
menden Vegetationsbestände dienen diversen Tierarten –  insbesondere sogenannten Aller-
weltsarten – als Lebensgrundlage und tragen durch ihre natürliche Verdunstungsleistung zur 
Entstehung von Verdunstungskälte bei und wirken sich positiv auf das Lokalklima im Plange-
biet und seine Umgebung aus. Darüber hinaus tragen sie durch ihre luftreinigenden Funktio-
nen (Staubbindung) und CO
2-Speicherfunktion zur Lufthygiene bei. Insgesamt ist das Wir-
kungsgefüge zwischen den einzelnen Umweltgütern im Plangebiet als natürlich und intakt zu 
beschreiben. Anthropogene Störeinflüsse ergeben sich aus der landwirtschaftlichen Nutzung 
der Ackerflächen und durch die im Westen und Nordwesten angrenzende Wohnbebauung.

46/75 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der 
Planung würde die Darstellung einer Grünfläche im Flächennutzungsplan erhalten bleiben. 
Dementsprechend wären die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den parallel in Aufstel-
lung befindlichen Bebauungsplan nicht gegeben und eine Umsetzung des neuen Wohngebie-
tes nicht möglich. Das natürliche Wirkungsgefüge zwischen den einzelnen Umwelt gütern im 
Plangebiet würde wie oben beschrieben (siehe Bestand) erhalten bleiben. Dabei ist anzuneh-
men, dass die einzelnen Umweltgüter im Zuge des zeitlichen Entwicklungsprozesses einen 
zunehmenden Reifegrad erreichen und teilweise einem natürlichen Veränderungsprozess un-
terliegen würden. Nachteilige Umweltauswirkungen auf das Wirkungsgefüge sind mit der Bei-
behaltung des bestehenden Planungsrechtes nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht ver-
bunden.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Ausweisung einer Wohnbau-
fläche im Flächennutzungsplan hat keine direkten Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge zwi-
schen den einzelnen Umweltgütern im Plangebiet.  
Mit der Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes wird das Wir-
kungsgefüge zwischen Tieren, Pflanzen, Boden, Fläche, Klima und Grundwasser stark verän-
dert und beeinträchtigt. Generell sind die Veränderungen abhängig von der jeweiligen zukünf-
tigen Nutzung im Bebauungsplangebiet und wirken sich in Art und Schwere unterschiedlich 
auf die einzelnen Umweltgüter aus. Durch die geplante Bebauung werden große Teile des 
Plangebietes versiegelt und führen zu einem irreversiblen Eingriff in das Umweltgut Boden und 
zu einem Lebensraumverlust für die Pflanzwelt. Mit dem Verlust der offenen Boden-  und Ve-
getationsflächen geht ein Lebensraumverlust für die im Plangebiet lebenden Tierarten einher, 
der zusätzlich zu einer Verringerung von natürlichen Versickerungs- und Kaltluftentstehungs-
flächen führt. Mit dem Verlust der Vegetation werden die natürliche Verdunstungsrate und die 
lufthygienische Funktionsleistung der Bestandsvegetation stark verringert.  
Die geplante Begrünung des neuen Wohngebietes kann die beeinträchtigten und verloren ge-
gangenen Funktionen der einzelnen Umweltgüter vermindern und nur teilweise kompensieren. 
Die geplante öffentliche Grünfläche nimmt hier eine zentrale Rolle ein, da ein Raum geschaf-
fen wird, in dem das Zusammenspiel zwischen den Umweltgütern wieder möglich ist. Durch 
die multifunktionale Nutzung als Retentionsraum, Frei- und Spielfläche sowie als Vernetzungs-
element werden die Umweltgüter Pflanzen, Tiere und Boden in ihrer Natürlichkeit jedoch ein-
geschränkt. Die geplante öffentliche Grünanlage und die privaten Hausgärten stellen einen 
Lebensraum für Tiere und Pflanzen dar und wirken sich mindernd auf den Verlust von Kaltluft-
bildungsflächen aus. Zudem können die geplanten Begrünungsmaßnahmen den Verlust an 
natürlicher Verdunstungsleistung und der lufthygienischen Funktionsleistung mit fortschreiten-
der Entwicklung in Teilen übernehmen. Durch die planexternen Ausgleichsmaßnahmen kann 
der Biotopwertverlust vollständig kompensiert werden. Die zukunftsfähige und wassersensible 
Niederschlagsentwässerung über Tiefbeete, Mulden und Mulden-Rigolen-Systeme kann den 
Verlust von natürlichen Versickerungsflächen vollständig kompensieren, so dass anfallendes 
Niederschlagswasser auch künftig vollständig vor Ort versickern kann. Die extensive Dachbe-
grünung und eine mögliche Fassadenbegrünung können die negativen Auswirkungen für das 
Lokalklima verringern und sich mindernd auf den Erwärmungseffekt auswirken.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher 
nachteiliger Umweltauswirkungen auf Ebene des Flächennutzungsplanes erforderlich.

47/75 
Bewertung: Insgesamt sind auf Ebene des Flächennutzungsplanes keine Konflikte für die 
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Umweltgütern zu erkennen, die in einem nachge-
ordneten Verfahren dazu führen könnten, dass eine Wohnbebauung im Plangebiet nicht um-
gesetzt werden kann. Auf Ebene eines nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens können Ver-
meidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen formuliert werden, die die negativen 
Auswirkungen auf die Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, 
Boden, Wasser und Luft abmildern. Hier nehmen die geplanten Begrünungsmaßnahmen und 
insbesondere die Anlage einer öffentlichen Grünfläche im Plangebiet auf das Zusammenspiel 
der Umweltgüter mindernden Einfluss. 
 
9.5.9 Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet stellt einen abwechslungsreichen Land-
schaftsraum dar, der sich aus einem Biotopstrukturmix mit landwirtschaftlich genutzten Acker-
flächen, Pionierwald, Gehölzflächen und privat genutzten Gartenflächen zusammensetzt.   
Als landschaftsbildprägende Elemente sind die im Plangebiet stockenden waldartigen Gehölz-
bestände zu benennen, in denen einzelne Bäume auf Grund ihrer Ausprägung eine besondere 
Bedeutung einnehmen. Weitere prägende Landschaftsbildelemente sind das in der südlichen 
Ackerfläche st ockende Feldgehölz sowie die Obstwiese im Plangebiet . Ein wichtiges Ein-
zelelement ist die innerhalb der nördlich gelegenen Gartenfläche stockende Rotbuche, die 
aufgrund ihres hohen Alters und ihres ausgeprägten Habitus ein bedeutendes Landschafts-
bildelement darstellt.  
Sichtbeziehungen sind im Plangebiet nur geringfügig vorhanden und sind auf die vorhandenen 
Ackerflächen (Ost-West Beziehung) zurückzuführen, die einen Blick über das Plangebiet zu-
lassen. Weitläufige Sichtbeziehungen sind nur sehr eingeschränk t vorhanden. Im Süden be-
wirken die Gehölzbestände des Friedhofes Leidenhausen eine abschirmende Wirkung für das 
Plangebiet. Im Norden, Westen und Nordwesten schirmt die angrenzende Bebauung des be-
stehenden Siedlungsraumes das Plangebiet ab. Im Osten grenzt  eine Kleingartenanlage an 
das Plangebiet an, die durch eine Hecke und Einzelbaumpflanzungen eingegrünt wird. Hier ist 
eine eingeschränkte weitläufige Sichtbeziehung gegeben, da diese Strukturen aufgrund ihrer 
Höhe keine komplett abschirmende Wirkung erzielen. 
Hinsichtlich der Erholungseignung besteht eine Nutzung durch die Anwohner der angrenzen-
den Wohnbebauung, die die vorhandenen Wirtschaftswege für einen Spaziergang und oder 
als Hundeauslauffläche nutzen. Die Waldflächen werden von Kindern zum Spielen aufgesucht. 
Die Gartenflächen unterliegen einer privaten Erholungsnutzung. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der 
Planung würde die Darstellung einer Grünfläche im Flächennutzungsplan erhalten bleiben und 
die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung einer Wohnbebauung im Rahmen 
der verbindlichen Bauleitplanung wären nicht gegeben. Dementsprechend würden die vorhan-
denen Biotopstrukturen im Plangebiet erhalten bleiben und weiterhin der aktuellen Nutzung 
unterliegen. In den mit Gehölzen bestockten Bereichen des Plangebietes ist damit kurzfristig 
keine Veränderung verbunden. Mit fortschreitendem Entwicklungsprozess wird sich der Rei-
fegrad und Habitus der Gehölzbestände erhöhen und eine waldartige Ausprägung zunehmen 
bis das Endstadium Wald erreicht ist.

48/75 
Für die landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen ist vorerst keine Veränderung zu erwarten. 
Mittel- bis langfristig ist es unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen, dass dort eine Nut-
zungsaufgabe erfolgt. Sukzessionsprozesse würden die Flächen verbuschen lassen bis das 
Endstadium Wald erreicht ist. In den gärtnerisch genutzten Bereichen ist anzunehmen, dass 
diese weiterhin als Gärten genutzt werden. Langfristig ist hier unter Berücksichtigung des nicht 
rückläufigen Wohnraumbedarfes der Stadt Köln eine Nutzungsaufgabe nicht vorstellbar.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der geplanten Darstellung ei-
ner Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan ergeben sich keine direkten Veränderungen für 
das Landschaftsbild des Plangebietes. Durch die Umsetzung des parallel in Aufstellung be-
findlichen Bebauungsplanes wird der bestehende Siedlungsraum des Ortsteils Porz-Eil in süd-
östliche Richtung erweitert. Im Zuge der Baufeldräumung und der anschließenden Bebauung 
wird ein Großteil der bestehenden Biotopstrukturen überprägt. Damit verbunden ist ein Verlust 
landschaftsbildprägender Elemente wie den waldartigen Gehölzstrukturen und den landwirt-
schaftlich genutzten Offenlandstrukturen. Insgesamt geht der Freiraum zwischen dem beste-
henden Siedlungsgebiet, der Kleingartenanlage und dem Friedhof verloren und das Land-
schaftsbild wird wesentlich verändert. Die kleinteilig vorhandenen Sichtbeziehungen gehen 
durch die Realisierung des allgemeinen Wohngebietes v erloren. Durch den Verlust der Wirt-
schaftswege gehen die bestehenden Möglichkeiten der Erholungseignung verloren. 
Mit dem neuen Wohnquartier wird der Urbanisierungsgrad im Plangebiet ansteigen. Während 
im östlichen Teil des Plangebietes Geschosswohnungsbau angesiedelt wird, sind die anderen 
Wohnquartiere durch eine gemischte Nutzungsstruktur gekennzeichnet. Die Geschossigkeit 
orientiert sich an dem Wohnungsbaubestand des angrenzenden Siedlungsraumes und führt 
dazu, dass sich das neue Wohnquartier an die bestehende Siedlungsstruktur angliedert. Durch 
die große zentrale öffentliche Grünfläche entstehen im Plangebiet zwei sich kreuzende Grün-
züge, die eine Nord-Süd- und eine Ost-Westverbindung darstellen, die von Fußgängern und 
Radfahrern genutzt werden können. Gleichzeitig sorgen die Grünzüge auch für neue Sichtbe-
ziehungen im Plangebiet. Für die Anwohner*innen der umliegenden Siedlungsstrukturen bleibt 
das Plangebiet auch zukünftig zugänglich und bietet damit weiterhin Möglichkeiten für die Nah-
erholung. Durch ei ne qualitätsvolle Eingrünung des Ortsrandes wird eine sinnvolle Abgren-
zung zur freien Landschaft hin geschaffen und das Ortsbild positiv beeinflusst.  
Der Entwurf des Bebauungsplanes berücksichtigt den Erhalt einiger landschaftsbildprägender 
Elemente und integriert diese in die geplanten Grünstrukturen. Durch entsprechende Festset-
zungen werden diese Elemente entsprechend planungsrechtlich gesichert und langfristig ge-
schützt. So können bedeutende Einzelbäume innerhalb der öffentlichen Grünanlagen und 
Wohnquartiere erhalten werden. Das für das Landschaftsbild bedeutsame Feldgehölz im Sü-
den wird in die neu geplante Grünanlage eingebunden und durch entsprechende Pflanzungen 
aufgewertet.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher 
nachteiliger Umweltauswirkungen auf Ebene des Flächennutzungsplanes erforderlich. 
Bewertung: Mit der geplanten Flächennutzungsplanänderung sind keine direkten nachteiligen 
Veränderungen für das Landschaftsbild verbunden. Erst bei Realisierung eines Bebauungs-
planverfahrens kommt es zu erheblichen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild, da 
sich der Charakter des Landschaftsbildes wesentlich ändert.  
Durch den Erhalt und die Integration bedeutsamer Landschaftselemente sowie der Anlage 
einer strukturierten und qualitätsvollen Ein- und Begrünung des Plangebietes im Rahmen der

49/75 
verbindlichen Bauleitplanung wird den Veränderungen des Landschaftsbildes entsprechend 
Rechnung getragen.  
 
9.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Der überwiegende Teil des Plangebietes wird derzeit 
landwirtschaftlich genutzt und durch Ackerbau bewirtschaftet. Teile des Plangebiets sind wald-
artig mit Gehölzen bestockt oder werden als Hausgärten genutzt. Im Süden befindet sich eine 
Feldgehölzinsel, die als Trittstein-Biotop eine wichtige Funktion für die Tierwelt einnimmt. Son-
der- oder Extremstandorte mit einer besonderen Biotopausstattung sind im Plangebiet nicht 
vorhanden. In der Gesamtbetrachtung bildet der vorhandene Strukturmix ein hohes Potential 
für die biologische Vielfalt. Jedoch wird diese im Bereich der Ackerschläge durch eine intensive 
Bewirtschaftung eingeschränkt. Innerhalb der waldartigen Bestände befindet sich in der Kraut-
schicht ein relativ hoher Anteil eutropher Arten, so dass die Bestände in ihrer Qualität gemin-
dert sind. Die Nähe zum bestehenden Siedlungsraum beeinflusst die Ausprägung der einzel-
nen Biotopstrukturen und deren Artenvielfalt, so dass bei genauer Betrachtung der vorhan-
dene Strukturmix keine große Pflanzenvielfalt beherbergt und vornehmlich von sogenannten 
Allerweltsarten besiedelt wird. Die Bedeutung des Plangebietes  ist dementsprechend gering 
einzustufen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der 
Planung würde das Plangebiet weiterhin als Grünfläche im Flächennutzungsplan dargestellt 
werden und die dort vorhandenen Biot opstrukturen würden erhalten bleiben. In den mit Ge-
hölzen bestockten Bereichen ist damit kurzfristig keine Veränderung der biologischen Vielfalt 
verbunden. Mittel bis langfristig ist anzunehmen, dass sich die biologische Vielfalt dort mit 
fortschreitender Entwicklung und höherem Reifegrad der Gehölze verändern wird. Je nach 
Entwicklungsstadium und Reifegrad der Gehölze, kann die Häufigkeit und Artenzusammen-
setzung von Tieren und Pflanzen dabei ab- oder zunehmen, bis das Endstadium (Klimaxsta-
dium) eines Waldes erreicht wird und zeitgleich auch ein hohes Maß an biologischer Vielfalt.  
In den landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen, ist kurzfristig keine Veränderung der intensi-
ven Nutzung zu erwarten und damit auch keine Veränderung der biologischen Vielfalt. Mittel- 
bis langfristig ist es nicht ausgeschlossen, dass dort eine Nutzungsaufgabe erfolgt. Nach der 
natürlichen Abfolge würden die Flächen dem Sukzessionsprozess unterliegen und mit fort-
schreitender Sukzession eine Verbuschung einsetzen, bis das Endstadium (Klimaxstadium) 
Wald erreicht wird. Mit zunehmender Sukzession wird sich die biologische Vielfalt dort erhö-
hen, bis ein waldartiger Zustand erreicht ist. Dann würde sich die biologische Vielfalt vergleich-
bar wie in den zuvor beschriebenen Gehölzbereichen entwickeln.  
In den als Hausgärten genutzten Bereichen ist anzunehmen, dass diese weiterhin als Gärten 
genutzt werden. Langfristig ist hier unter Berücksichtigung des Wohnraumbedarfes der Stadt 
Köln eine Nutzungsaufgabe nicht vorstellbar. Eine wesentliche Veränderung der biologischen 
Vielfalt im Bereich der Hausgärten zur Bestandsituation ist dabei nicht zu erwarten.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Mit der geplanten Änderung des 
Flächennutzungsplanes wird das Plangebiet als Wohnbaufläche ausgewiesen. Mit der Reali-
sierung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes wird das Plangebiet mit einer 
Wohnbebauung und der dazugehörigen Erschließungsinfrastruktur überbaut. Die Bebauung

50/75 
führt zu einem umfangreichen Verlust von Ge hölzen und der Minderung der relativ hohen 
Strukturvielfalt im Plangebiet. 
Innerhalb der bebauten Bereiche können die geplanten Begrünungsmaßnahmen sowie die 
Anlage von öffentlichen Grünflächen die Biotopstrukturverluste vermindern und je nach Ge-
staltung, sich positiv auf die biologische Vielfalt auswirken. Mit dem Erhalt vorhandener Bäume 
sowie der Aufwertung des Feldgehölzes werden einige biologische Nischen im Plangebiet er-
halten. 
Der Verlust der Biotopstrukturen soll durch externe Ausgleichsmaßnahmen wi e die geplante 
Entwicklung von Laubwald und die Anlage einer extensiven Wiese kompensiert werden. Diese 
Flächen liegen jedoch nicht im engen räumlichen Zusammenhang zum Plangebiet.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher 
nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich.  
Bewertung: Die geplante Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan hat keine 
direkten Auswirkungen für die biologische Vielfalt im Plangebiet. Auf Ebene eines nachfolgen-
den Bebauungsplanverfahrens können Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnah-
men formuliert werden, die die zu erwartenden negativen Auswirkungen abmildern, so dass 
keine unlösbaren Konflikte zu erwarten sind, die im Nachhinein dazu führen könnten, dass 
eine Wohnbebauung an dieser Stelle nicht realisierbar ist. 
 
9.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemein-
schaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Im Plangebiet und seinem direkten Umfeld befinden 
sich keine ausgewiesenen Natura 2000-Gebiete. Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet be-
findet sich östlich der Autobahn BAB 59 in circa 1,2 km Entfernung. Es handelt sich hierbei um 
das FFH -Gebiet „Wahner Heide“ (DE -5108-301) und das gleichnamige Vogelschutzgebiet 
(DE-5008-401).  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der 
Planung sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen für die Erhaltungsziele und den Schutz-
zweck von Natura 2000-Gebieten zu erwarten.   
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Auf Grund der Entfernung von ca. 
1,2 km sind mit der Planumsetzung keine direkten und indirekten nachteiligen Umweltauswir-
kungen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck bestehender Natura 2000- Gebiete ver-
bunden.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher 
nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich.  
Bewertung: Durch die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine nachteiligen 
Umweltauswirkungen für Natura-2000-Gebiete zu erwarten. Ein Erfordernis zur Durchführung 
einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ist auf Grund einer ausreichenden Entfernung zum nächst-
möglichen Natura-2000 Gebiet nicht erforderlich.

51/75 
9.5.12  Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
9.5.12.1 Lärm 
Für den parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Leidenhausener Straße“ wurde 
eine schalltechnische Untersuchung durch das Büro Peutz Consult GmbH ( 2023c) durchge-
führt. Die Ergebnisse der Untersuchung werden im Folgenden zusammenfassend dargestellt: 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Straßenverkehrslärm: Die Straßenverkehrslärmsitua-
tion im Plangebiet wird durch den Verkehr auf der Bundesautobahn BAB 59 und den öffentli-
chen Verkehrswegen Leidenhausener Straße, Schubertstraße, Mozartstraße, Hirsc hgraben, 
Frankfurter Straße, Bergerstraße und Kennedystraße beeinflusst. Insgesamt ist das Plange-
biet durch Straßenverkehrslärm vorbelastet. 
In der schalltechnischen Untersuchung durch das Büro Peutz Consult GmbH (2023c) wird der 
Null-Fall für den Straßenv erkehrslärm auf Grundlage des bestehenden Baurechts und den 
sich daraus ergebenden Schallimmissionspegel des Verkehrsaufkommens berechnet. Die aus 
dem Bebauungsplan „Leidenhausener Straße“ resultierenden Straßenverkehrsbelastungen 
wurden dabei nicht berücksichtigt.  
Schienenverkehrslärm: Östlich der Bundesautobahn BAB 59 verläuft in ca. 230 m Entfernung 
zum Plangebiet eine Bahntrasse der Deutschen Bahn AG. Bei der Berechnung der Lärmim-
missionen wurde für die Schienenverkehrsimmissionen gemäß den Angaben des Umweltam-
tes der Stadt Köln ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) für den Tages- und Nachtzeitraum be-
rücksichtigt.  
Fluglärm: Das zu betrachtende Änderungsgebiet liegt nach dem Regionalplan innerhalb der 
erweiterten Lärmschutzzone. Durch die Nähe zum Flughafen Köln/Bonn ist von einer erhebli-
chen Fluglärmbelastung für das Änderungsgebiet auszugehen. Für die Fluglärmimmissionen 
wird gemäß Angaben des Umweltamtes der Stadt Köln ein Beurteilungspegel von 55 dB(A) 
für den Tages- und Nachtzeitraum berücksichtigt.  
Gesamtverkehrslärm:  In der Gesamtbetrachtung sind neben den Straßenverkehrslärmimmis-
sionen insbesondere auch die Fluglärmimmissionen relevant. Bereits durch die alleinige Be-
rücksichtigung des für den Fluglärm anzusetzenden äquivalenten Dauerschallpegels von 55 
dB(A) im Tages- und Nachtzeitraum ergibt sich eine Ausschöpfung des schalltechnischen Ori-
entierungswertes der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete im Tageszeitraum. Im Nacht-
zeitraum liegt eine Überschreitung des schalltechnischen Orientierungswertes um 10 dB(A) 
vor. An mehreren Verkehrslärmimmissionsorten im Umfeld des Änderungsgebietes wird be-
reits im Null-Fall die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) 
tags überschritten. Im Nachtzeitraum wird die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesund-
heitsgefährdung erreicht, jedoch nicht überschritten (Peutz Consult GmbH, 2023c).  
Gewerbelärm: In der Umgebung des Änderungsgebietes sind keine gewerblichen Lärmquellen 
bekannt. Dementsprechend wirken keine gewerblichen Geräuschimmissionen auf das Plan-
gebiet ein. 
Sportlärm: Nördlich im direkten Umfeld des Plangebietes befindet sich das Vereins- und Sport-
gelände des TTVg. Grün-Weiss 1928 Porz-Eil e.V., auf dem sich 5 Außentennisplätze befin-
den. Es ist davon auszugehen, dass durch die Nutz ung der Außenplätze Sportlärmimmissio-
nen auf das Plangebiet einwirken. Dabei handelt es sich aber in der Regel um Lärmimmissio-

52/75 
nen, die zeitlich begrenzt wirken und keine andauernde Belastung auslösen. Ihre Auswirkun-
gen sind daher so gering zu betrachten, dass diese Lärmart nicht in die schalltechnische Un-
tersuchung eingeflossen ist.  
Freizeitlärm: Quellen für Freizeitlärm aus der umliegenden Nutzung, die auf das Plangebiet 
einwirken können, sind nicht bekannt. Im Osten liegt der Kleingartenpark Hirschgraben  e.V., 
dessen Nutzung keine Immissionen, die über eine übliche Gartennutzung hinausgehen, ver-
ursacht.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der 
Planung würde die Darstellung einer Grünfläche im Flächennutzungsplan bestehen bleiben. 
Die Umsetzung einer Wohnbebauung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wäre dem-
nach planungsrechtlich nicht möglich. Die Entwicklung der Lärmimmissionen im Plangeiet und 
seinem Umfeld würde sich wie unter Bestandsituation beschrieben, darstellen.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Durch die geplante Darstellung 
einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan ergeben sich keine direkten Veränderungen 
der bestehenden Lärmimmissionen und -emissionen. Die aus der Umsetzung des Bebauungs-
planes resultierenden Lärmimmissionen werden in der schalltechnischen Untersuchung der 
Peutz Consult GmbH ( 2023c) im Prognose Plan -Fall ermittelt. Die Ergebnisse zeigen, dass 
bei Realisierung einer verbindlichen Bauleitplanung passive Lärmschutzmaßnahmen nötig 
sind, um ein gesundes Wohnen zu ermöglichen. Dabei wurden die nachfolgend aufgeführten 
Orientierungs-, Immissionsgrenz- und Richtwerte zur Beurteilung der Schallsituation herange-
zogen.  
Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 (Schall-
schutz im Städtebau – Teil 1). Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag 
(06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr).  
Tabelle 1: Orientierungswerte der DIN 18005 für Verkehr (Beiblatt1) 
Gebietsausweisung Orientierungswerte in dB [A] 
 Straßen-/Schienenverkehr 
 Tag Nacht 
Reine Wohngebiete (WR) 50 45 
Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45 
Mischgebiete (MI), Dorfgebiete (MD) 60 50 
Gewerbegebiete (GE), Kerngebiete (MK) 65 55 
Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräu-
sche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen, 
dass die Beurteilungspegel der Immissionsgrenzwerte gemäß der 16. BImSchV nicht über-
schritten werden.  
Tabelle 2: Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV 
Gebietsausweisung Immissionsgrenzwerte in dB[A] 
 Tag Nacht 
Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Altenheime  57 47 
Reine und Allgemeine Wohngebiete  59 49 
Dorfgebiete, Kerngebiete, Mischgebiete 64 54 
Gewerbegebiete  69 59

53/75 
Zur Beurteilung und Bewertung des vorhabenbedingten Zusatzverkehrs gibt es keine verbind-
lichen Vorgaben in Form von Richt - oder Grenzwerten. Nach der aktuell gültigen Rechtspre-
chung kann von einer Gesundheitsgefährdung der Betroffenen durch den Verkehrslärm aus-
gegangen werden, wenn die Beurteilungspegel oberhalb der Auslösewerte von 70 dB(A) tags 
bzw. 60 dB(A) nachts liegen. Nach dem Urteil des OVG Koblenz ( OVG Koblenz Urteil vom 
25.03.1999, Az.: 1 C 11636/98) ist bei Überschreitungen ein Lärmschutzkonzept zu erarbeiten. 
Zur Orientierung für die Beurteilung von erheblichen Erhöhungen unterhalb der Werte von 70 
dB(A) tags und 60 dB(A) nachts kann der Auslösewert von 3 dB(A) als Zunahme gemäß 16. 
BImSchV herangezogen werden.  
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Erhöhungen des Verkehrslärmes um 1 bis 2 dB (A) in der 
Regel für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar sind. Nach dem OVG Münster (OVG Müns-
ter, 30.05.2017, Az.: 2 D 27/15.NE) kann eine solche planbedingte Erhöhung des Verkehrs-
lärmes in dem lärmkritischen Bereich oberhalb 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts insbeson-
dere in einem besonders lärmvorbelasteten innerstädtischen Bereich daher mit entsprechend 
gewichtiger städtebaulicher Begründung eher hingenommen werden (vgl. auch Peutz Consult 
GmbH 2023c).  
Werden bei der Berechnung Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte fest-
gestellt, sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sogenannte „Vorkehrungen zum 
Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen“ zu treffen. Diese sind in Form einer Kennzeichnung 
von maßgeblichen Außenlärmpegeln zum passiven Schallschutz nach DIN 4109 (2018) an 
den Fassaden festzulegen.    
Verkehrslärm:  
Nach der schalltechnischen Untersuchung der Peutz Consult GmbH ( 2023c) wird der Plan-
Fall für den Straßenverkehrslärm auf folgender Grundlage berechnet: Das Verkehrsaufkom-
men und die sich daraus ergebenden Schallimmissionspegel für den Fall der Umsetzung des 
Bebauungsplanes „Leidenhausener Straße“. 
Die Verkehrslärmsituation im Plangebiet wird durch den Verkehr auf der Bundesautobahn BAB 
59 und den öffentlichen Verkehrswege Leidenhausener Straße, Schubertstraße, Mozart-
straße, Hirschgraben, Frankfurter Straße, Bergerstraße, Kennedystraße sowie den neuen Er-
schließungsstraßen der Bebauungsplangebiete „Leidenhausener Straße“ und „Östlich im Fal-
kenhorst“ geprägt. Nach den Berechnungsergebnissen liegen die Beurteilungspegel der ein-
wirkenden Straßenverkehrslärmimmissionen alle oberhalb der Orientierungswerte der  DIN 
18005 für allgemeine Wohngebiete (tags und nachts). Dabei wurde unter Berücksichtigung 
der abschirmenden und reflektierenden Wirkung der Plangebäude mit 53 dB(A) tags der nied-
rigste Wert für die Wohnbebauung im südlichen Plangebiet (WA3.1) berechnet. Im nordöstli-
chen Teil des Plangebietes wurde die höchste Überschreitung mit 63 dB(A) festgestellt.  
Neben den Straßenverkehrslärmimmissionen sind die hohen Fluglärmimmissionen durch den 
nahe gelegenen Köln-Bonner Flughafen von zentraler Bedeutung. Allein die anzusetzenden 
Dauerschallpegel von 55 dB(A) tags und nachts bewirken eine Ausschöpfung des schalltech-
nischen Orientierungswertes der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete im Tageszeitraum. 
Im Nachtzeitraum ergibt sich daraus eine Überschreitung des schal ltechnischen Orientie-
rungswertes um 10 dB(A). 
Im gesamten Plangebiet liegt die Summe der Beurteilungspegel einwirkender Verkehrslärm -
immissionen oberhalb der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005. Bei freier 
Schallausbreitung liegen die höchsten Verkehrslärmimmissionen im nordöstlichen Bereich des 
Plangebiets vor. Die berechneten Beurteilungspegel liegen bei 65 dB(A) tags und ca. 60 dB(A)

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nachts. Auch unter Berücksichtigung der abschirmenden und reflektierenden Wirkung der 
Plangebäude liegen Beurteilungspegel von mindestens 57 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts für 
den Verkehrslärm im Plangebiet vor. Die höchste Überschreitung der schalltechnischen 
Orientierungswerte wurde mit 2 dB(A) tags und 11 dB(A) nachts festgestellt. Im Nachtzeitraum 
wird demnach die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) 
nachts erreicht, jedoch nicht überschritten. 
Nach den Ergebnissen der Verkehrslärmberechnungen im Umfeld des Plangebietes liegt die 
maximale Pegeldifferenz der Verkehrslärmimmissionen zwischen Null-Fall und Plan- Fall bei 
0,7 dB am Immissionsort 1 „Leidenhausener Straße“ und somit unterhalb des Auslösewertes 
der 16. BImSchV von 3 dB (A). Insgesamt konnten an den meisten Immissionsorten keine oder 
nur geringfügige Pegeldifferenzen von 0,1 dB ermittelt werden. Entlang der Frankfurter Straße 
wird an mehreren Immissionsorten bereits im Null-Fall die verwaltungsrechtliche Schwelle zur 
Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts für die Verkehrslärmimmissi-
onen im Umfeld des Plangebiets erreicht beziehungsweise überschritten. Durch die Planung 
bleiben die Pegeldifferenzen auch hier bei maximal 0,1 dB(A). Auch wenn diese geringfügige 
Erhöhung des Beurt eilungspegels aufgrund der bereits vorhandenen Schwellen wertüber-
schreitung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts als abwägungserheblich zu betrachten ist, 
liegt die Pegelerhöhung dennoch deutlich unterhalb der für das menschliche Gehör wahr-
nehmbaren Schwelle von 1 bis 2 dB  (A). Insofern erfolgt eine abschließende Konfliktbewälti-
gung in der Abwägungsentscheidung auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.  
Die Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen der geplanten Erschließung gemäß 16. BIm-
SchV zeigen, dass an keinem der betrachteten Immissionsorte im Umfeld der Planstraße 
Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte vorliegen und demnach k ein Anspruch auf zu-
sätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht. 
Nach den Ergebnissen aus der flächenhaften Berechnung liegen im nordöstlichen Bereich des 
Plangebietes die höchsten berechneten maßgeblichen Außenlärmpegel mit bis zu 75 dB(A) 
vor. Daraus resultiert ein mindestens einzuhaltendes Schalldämmmaß der Außenbauteile bei 
einer Wohnnutzung von R'w,res = 45 dB. An den Baugrenzen selbst ergibt sich durch die 
Berücksichtigung der Eigenabschirmung durch die Fassadenorientierung ein maximaler maß-
geblicher Außenlärmpegel von 73 dB(A) und überschlägig gerechnet, ein mindestens  einzu-
haltendes Schalldämmmaß der Außenbauteile bei einer Wohnnutzung von R'w,res= 43 dB(A). 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher 
nachteiliger Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. Im  Bebauungsplan 
werden entsprechende aktive und passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. 
Bewertung: Der Änderungsbereich sowie angrenzende Flächen sind vor allem durch Straßen-
verkehrslärm, der auf der Autobahn BAB 59 entsteht, und durch den Flugverkehrslärm vorbe-
lastet. Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine direkten Verände-
rungen der Lärmimmissionen verbunden. Mit der Umsetzung des parallel in Aufst ellung be-
findlichen Bebauungsplanes wird sich die Lärmsituation im Plangebiet und seinem Umfeld ver-
ändern. Zum Schutz zukünftiger Bewohner im Änderungsbereich sind  im nachfolgenden Be-
bauungsplanverfahren passive Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen. Im Rahmen des parallel 
in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans ist ein Schallgutachten (Peutz Consult GmbH 
2023c) zur Beurteilung der Auswirkungen der Schallemissionen auf das Plangebiet  erstellt 
worden. Darin sind entsprechende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, insbesondere 
passiver Schallschutz, formuliert und diese werden im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt,

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um ein gesundes Wohnen zu ermöglichen. Unter dieser Prämisse ist die geplante Ausweisung 
einer Wohnbaufläche möglich. 
 
9.5.12.2 Altlasten 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet sind keine Altlastenstandorte im Altlas-
tenkataster der Stadt Köln verzeichnet (Mull und Partner Ingenieurgesellschaft 2023a). 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Plangebiet befinden sich 
nach dem Altlastenkataster der Stadt Köln keine Altlastenstandorte, für die sich durch die Bei-
behaltung des derzeitigen Planungsrechtes nachteilige Umweltauswirkungen ergeben könn-
ten.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Plangebiet befinden sich nach 
dem Altlastenkataster der Stadt Köln keine Altlastenstandorte, für die sich durch die Planums-
etzung nachteilige Umweltauswirkungen ergeben könnten.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher 
nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich.  
Bewertung: Von der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine nach dem 
Altlastenkataster bekannten Altlastenstandorte betroffen oder berührt. Nachteilige Umweltaus-
wirkungen sind demnach nicht zu besorgen. 
 
9.5.12.3 Erschütterungen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet selber und in der direkten Umgebung sind 
keine erschütterungsrelevanten Emissionsquellen vorhanden. In ca. 200 m östlicher Richtung 
verläuft die Autobahn BAB 59 und eine Bahntrasse der Deutschen Bahn AG.   
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Flächennutzungsplan ist 
das Plangebiet als Grünfläche ausgewiesen. Die dort zulässigen Flächennutzungen stehen in 
der Regel nicht im Zusammenhang mit beurteilungsrelevanten Erschütterungswirkungen. Die 
Autobahn BAB 59 und die angrenzende Bahntrasse der Deutschen Bahn AG liegen in einem 
ausreichenden Abstand zum Plangebiet. Eine Gefährdung des Menschen und seiner Gesund-
heit sowie von Gebäuden ist nicht ableitbar.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der geplanten Ausweisung ei-
ner Wohnbaufläche sind keine erschütterungsrelevanten Emissionsquellen verbunden. Die 
Autobahn BAB 59 und die angrenzende Bahntrasse der Deutschen Bahn AG liegen in einem 
ausreichenden Abstand zum Plangebiet. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher 
nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. 
Bewertung: Mit der geplanten Ausweisung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan sind 
keine erschütterungsrelevanten Emissionsquellen verbunden. Das Plangebiet liegt in ausrei-
chender Entfernung zu den Verkehrswegen, so dass keine nachteiligen Umweltauswirkungen 
für den Menschen und seine Gesundheit sowie für die geplanten Wohngebäude auf Flächen-
nutzungsplanebene zu erwarten sind.

56/75 
9.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klima-
wandelfolgen) 
Hochwasser 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet liegt außerhalb des gesetzlich festge-
setzten Überschwemmungsgebietes des Rheins. In den Hochwassergefahren karten (Stadt 
Köln StEB o.J.) sind für das Plangebiet auch bei einem extremen Ereignis keine Eintragungen 
zu entnehmen. Eine Grundhochwassergefahr besteht nicht. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Durch die Beibehaltung der 
Darstellungen des Flächennutzungsplanes wird sich die Hochwassersituation im Plangebiet 
nicht verändern. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die geplante Änderung des 
Flächennutzungsplanes ergeben sich keine Veränderungen für die Hochwassersituation im 
Plangebiet.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher 
nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. 
Bewertung: Das Plangebiet liegt außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungs-
gebietes des Rheins. Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes führt nicht zu nach-
teiligen Veränderungen, die sich auf die festgesetzten Überschwemmungsbereiche des 
Rheins und die Hochwassergefahr auswirken könnten.  
Störfallrisiko 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
Das Plangebiet liegt außerhalb von Achtungsabständen oder angemessenen Sicherheitsab-
ständen zu entsprechenden Betriebsbereichen gemäß Störfall-Verordnung (KABAS) /Seveso 
III-RL.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht 
dem Bestand. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: 
Die planungsrechtliche Möglichkeit zur Errichtung eines Störfallbetriebes ist in einem Wohn-
gebiet nicht gegeben, so dass eine Erhöhung des Störfallrisikos mit der Flächennutzungs-
planänderung ausgeschlossen ist. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher 
nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. 
Bewertung: Mit der Flächennutzungsplanung wird das Störfallrisiko nicht erhöht.  
Magnetfeldbelastung  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet selbst und im direkten Umfeld befinden 
sich keine Anlagen , von denen elektrische oder magnetische Belastungen ausgehen. Die 
nächst gelegene standortbescheinigungspflichtige Funkanlage  befindet sich in nördlicher 
Richtung in ca. 260 m Entfernung zum Plangebiet. Nach Angaben der Bundesnetzagentur

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beträgt der maximale standortbezogene Sicherheitsabstand 4,16 m. Demnach kann eine Be-
troffenheit des Änderungsbereiches aufgrund der großen Entfernung nicht abgeleitet werden.  
Östlich des Plangebietes  verläuft parallel zur Autobahn eine 220 KV -Hochspannungsfreilei-
tung (Gremberghoven – Libur) der Amprion GmbH. Westlich parallel zur Hochspannungsfrei-
leitung der Amprion GmbH verlaufen zwei weitere Hochspannungsfreileitungen (110 kV -
Bahnstromleitung und Freileitung) jeweils der innogy Netze Deutschland GmbH beziehungs-
weise der DB Energie.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der 
Planung bleibt die Darstellung einer Grünfläche im Flächennutzungsplan bestehen. Weder für 
die Grünfläche, noch für die in der Umgebung befindlichen Anlagen ergeben sich daraus nach-
teilige Auswirkungen.   
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der Bebauungsplan setzt für die 
Versorgung des Wohngebietes eine Fläche für Versorgungsanlagen ( Trafostation) im östli-
chen Plangebiet fest. Für die geplante Trafostation wird von einer der angrenzenden Wohn-
bebauung angemessenen maximalen Nennleistung von 630 KVA ausgegangen. Aufgrund der 
eingehaltenen Abstände von 3-4 m zur angrenzenden Bebauung bei der Standortwahl ist da-
von auszugehen, dass die Grenzwerte der 26. BImschV eingehalten werden. 
  
Die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan hat keine direkten Auswirkun-
gen. Im Rahmen des Bebauungsplans muss geprüft werden, ob ein Heranrücken von Wohn-
bebauung an eine Immissionsquelle mit gesundem Wohnen und Arbeiten verträglich ist. Ein 
entsprechendes Gutachten auf Bebauungsplanebene zur Bewertung der Immissionen durch 
niederfrequente elektrische und magnetische Felder durch die drei benachbarten Hochspan-
nungsleitungen kommt zu dem Schluss, dass die Immissionen deutlich unter den Vorsorge-
richtwerten für die geplante Wohnbebauung liegen (WILA 2022). Gesundheitliche Beeinträch-
tigungen für Bewohner des Plangebietes sind auch aufgrund des Abstandes zu den benach-
barten Hochspannungsleitungen nicht zu erwarten.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger 
Umweltauswirkungen erforderlich. 
Bewertung: Mit der geplanten Ausweisung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan sind 
keine direkten nachteiligen Umweltauswirkungen in Bezug auf mögliche Magnetfeldbelastun-
gen verbunden. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ist zu prüfen, dass die vorgege-
benen Sicherheitsabstände zu geplanten Trafostationen eingehalten werden und ein Heran-
rücken an eine 220 KV -Hochspannungsfreileitung mit gesundem Wohnen und Arbeiten ver-
träglich ist.  
Für das parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplanverfahren wurde eine gutachterliche 
Stellungnahme erarbeitet, die aufzeigt, dass die benachbarten Hochspannungsleitungen keine 
gesundheitlichen Beeinträchtigungen für Bewohner des Plangebietes aus elektrischen und 
magnetischen Wechselfeldern durch die Hochspannungstrassen zu erwarten sind.  
Starkregen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): 
In der Starkregengefahrenkarte für ein 100 -jährliches Ereignis der Stadtentwässerungsbe-
triebe der Stadt Köln (2021) sind im Plangebiet mehrere punktuelle Bereiche mit einer geringen

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bis mäßigen Starkregengefährdung dargestellt. „Mäßig“ bedeutet, dass für diese Bereiche in 
etwa knöcheltiefe Wasserstände berechnet werden. Im westlichen Teil des Plangebietes, in-
nerhalb einer bestehenden Mulde, wird eine hohe bis sehr hohe Gefährdungsklasse (bis hüft-
hohe Wasserstände) dargestellt. Aktuell ist das Plangebiet frei von Bebauung mit einem sehr 
geringen Versiegelungsgrad, so dass anfallende Niederschläge problemlos versickern kön-
nen.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der 
Planung bleibt die Darstellung einer Grünfläche im Flächennutzungsplan bestehen. Anfallende 
Niederschläge können weiterhin problemlos versickern.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Flächennutzungsplanän-
derung sind noch keine Auswirkungen auf Starkregenereignisse verbunden. Erst auf der 
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung entstehen aufgrund des höheren Versiegelungsgra-
des des Plangebietes nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt. Diesen wird mit Maßnahmen 
zur Vorbeugung von Schäden durch Starkregen in Form von Retentionsräumen begegnet 
(Entwässerungs- und Starkregenkonzept IPL Consult 2023). Im Rahmen des Bebauungsplan-
verfahrens muss ein Überflutungsnachweis geführt werden. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger 
Umweltauswirkungen erforderlich. 
Bewertung: Mit der geplanten Ausweisung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan sind 
keine direkten nachteiligen Umweltauswirkungen in Bezug auf mögliche Starkregenereignisse 
verbunden. In der verbindlichen Bauleitplanung sind geeignete Konzepte als Maßnahme zur 
Risikovorsorge zu integrieren (z.B. wassersensible Niederschlagsentwässerung , Wahl der 
Straßenführung, gezielte Ableitung von Starkregenereignissen über Grünflächen, Rückhaltung 
von Niederschlagswasser).  
Durch die geplanten Festsetzungen zur Niederschlagsentwässerung im Rahmen der verbind-
lichen Bauleitplanung können mögliche nachteilige Auswirkungen auf den Niederschlagsab-
fluss vermieden werden. 
 
9.5.12.5 Besonnung/Belichtung 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan als Grünflä-
che ausgewiesen, die überwiegend landwirtschaftlich genutzt wird. Teilbereiche sind mit Ge-
hölzbeständen bestockt. Bebaute Bereiche sind nicht vorhanden. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der 
Planung würde das Plangebiet im Flächennutzungsplan weiterhin als Grünfläche dargestellt 
werden. Nachteilige Auswirkungen auf die Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse sind da-
mit nicht verbunden.   
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Mit der geplanten Änderung des 
Flächennutzungsplanes wird die Darstellung einer Grünlandfläche in Wohnbaufläche geän-
dert. Mit der Realisierung der Wohnbebauung werden sich die künftigen Besonnung s- und 
Belichtungsverhältnisse im Plangebiet verändern.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger 
Umweltauswirkungen erforderlich.

59/75 
Bewertung: Die Beurteilung ausreichender Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse entfaltet 
für die Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes keine Relevanz und wird 
auf Ebene des Bebauungsplanes nach den Vorgaben der DIN 5043 -1 geprüft. Nachteilige 
Umweltauswirkungen sind mit der geplanten Änderung des  Flächennutzungsplanes nicht zu 
besorgen. 
 
9.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Im Plangebiet liegen keine Baudenkmäler vor. In der 
unmittelbaren Umgebung des Plangebiets befindet sich ein nach § 3 DSchG NRW geschütztes 
Wohnhaus Leidenhausener Str. 56, welches unter der Nummer 6343 in die Denkmalliste der 
Stadt Köln eingetragen ist. 
Aufgrund archäologischer Fundstellen und Funde in der Umgebung wurde für das Plangebiet 
eine archäologische Sachverhaltsermittlung durch die Firma Archaeo‘Net Afissen und Görür 
GBR im Jahr 2021 erstellt. Baumbestandene Bereiche wurden dabei zunächst ausgespart und 
werden nach den Rodungsarbeiten entsprechend untersucht. Bei den Untersuchungen mittels 
28 Sondagen wurden keine archäologisch relevanten Befunde im Untergrund angetroffen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  Für das Plangebiet liegen 
keine Hinweise auf Bodendenkmäler oder archäologische Fundstellen vor. Nachteilige Um-
weltauswirkungen für Kultur - und Sachgüter sind bei Beibehaltung des bestehenden Pla-
nungsrechtes nicht zu erwarten.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach dem derzeitigen Kenntnis-
stand liegen im Plangebiet keine Hinweise auf archäologische Überreste vor. Für die noch 
nicht überprüften Bereiche erfolgt eine entsprechende Sachverhaltsermittlung nach den Ro-
dungsarbeiten. Die Rodung der Flächen erfolgt nach dem Erlangen der Rechtskraft des Be-
bauungsplanes. Werden innerhalb der Areale mit Baumbes tand archäologische Funde oder 
Befunde entdeckt, werden diese im Rahmen von der Vorhabenträgerseite zu gewährleistender 
archäologischer Untersuchungen fachgerecht untersucht und dokumentiert. 
Das denkmalgeschützte Wohnhaus der Leidenhausener Str. 56 südlich des Änderungsberei-
ches bleibt bestehen. Die angedachte Planung wird trotz der größeren Bauhöhe der Gebäude 
im Plangebiet keinen nennenswerten Einfluss auf das Denkmal nehmen. Schon heute ist die 
Blickrichtung von Norden her aufgrund des bestehenden Baumbestandes eingeschränkt und 
eine Fernwirkung des Gebäudes nicht gegeben. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Nach dem derzeitigen Kenntnisstand sind Vermeidungs -, Minderungs- und Aus-
gleichsmaßnahmen nachteiliger Umweltauswirkungen nicht erforderlich. 
Bewertung: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es nicht zu unmittelbaren 
negativen Auswirkungen auf Bau-  oder Bodendenkmäler. Nach dem derzeitigen Kenntnis-
stand liegen im Plangebiet keine Hinweise auf Bodendenkmäler sowie archäologische Fund-
stellen vor. Für die noch nicht untersuchten Bereiche erfolgt mit Rechtskraft des Bebauungs-
planes eine zeitnahe Sachverhaltsermittlung. Im Falle von Hinweisen auf archäologische 
Überreste in den noch ungep rüften Bereichen, werden diese fachgerecht dokumentiert und 
entsprechende Maßnahmen zum Schutz durchgeführt. Nachteilige Umweltauswirkungen für

60/75 
Kultur- und Sachgüter sind mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes nicht zu 
erwarten. 
 
9.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan als Grünflä-
che dargestellt. Dementsprechend gibt es keine Quellen, die Emissionen wie Licht, Gerüche, 
Strahlung oder Wärme freisetzen. Abfälle und Abwässer fallen nicht an.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der 
Planung würde das Plangebiet weiterhin als Grünfläche verbleiben. Quellen, die Emissionen 
wie Licht, Gerüche, Strahlung oder Wärme freisetzen oder die Abfälle und Abwässer produ-
zieren, würden dabei nicht entstehen.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Ausweisung einer Wohn-
baufläche entstehen keine Quellen für erhebliche Wärme- , Strahlungs -, Licht - und Ge-
ruchsemissionen. Die Entsorgung anfallender Abfälle für ein Wohngebiet wird in der Regel 
durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH sichergestellt und Abwässer in die öffentliche 
Kanalisation eingeleitet.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Es sind keine Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger 
Umweltauswirkungen erforderlich. 
Bewertung: Die Vermeidung von Geruchs-, Wärme-, Licht- und Strahlungsemissionen hat für 
die Standortentscheidung auf Ebene der Flächennutzungsplanung keine Bedeutung. Gleiches 
gilt für die Entsorgung von Abfällen und Abwässer. Im Rahmen der ver bindlichen Bauleitpla-
nung ist Sorge zu tragen, dass entsprechende Regelungen und Vermeidungsmaßnahmen in 
die Planung integriert werden. 
Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine nachteiligen Umweltaus-
wirkungen hinsichtlich der Entstehung von Wärme-, Strahlungs-, Licht- und Geruchsemissio-
nen oder der Entsorgung von Abfällen und Abwässern verbunden.  
 
9.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet hat derzeit keine Bedeutung für die Ge-
winnung oder Nutzung erneuerbarer Energie. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht 
dem Bestand.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Rahmen des Bebauungsplanes 
wurde ein Energiekonzept, basierend auf dem prognostizierten Energiebedarf der geplanten 
Neubauten erarbeitet und Optionen für eine klimaschonende Wärme - und Stromversorgung 
aufgezeigt. Darauf aufbauend sind im Entwurf des Bebauungsplanes entsprechende Festset-
zungen zur Nutzung erneuerbarer Energien und zur sparsamen und effizienten Nutzung von 
Energie vorgesehen. Daneben werden die am 17. März 2022 vom Rat der Stadt Köln be-
schlossenen Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben

61/75 
in Köln im Bebauungsplanverfahren angewendet. Ziel der Leitlinien ist die maximale Reduzie-
rung der CO2-Emissionen im gesamten Gebäudebereich. Der geforderte Standard KfW 40 EE 
wird bei Realisierung der Planung berücksichtigt. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger 
Umweltauswirkungen erforderlich. 
Bewertung: In der Re gel sind E nergiekonzepte für die Standortausweisung im Flächennut-
zungsplan nicht relevant. Der parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplan sieht entspre-
chende Festsetzungen zur Nutzung erneuerbarer Energien und zur sparsamen und effizienten 
Nutzung von Energie vor. Nachteilige Umweltauswirkungen sind mit der geplanten Änderung 
des Flächennutzungsplanes nicht verbunden. 
 
9.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilab-
schnitt Region Köln, ist das Plangebiet überwiegend als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbe-
reich“ dargestellt. Der westlichste Teilbereich des Plangebietes ist „Allgemeiner Siedlungsbe-
reich“ dargestellt. Bedingt durch die Nähe zum Köln- Bonner Flughafen liegt der  östliche Teil 
des Plangebietes in der erweiterten Lärmschutzzone.  
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der S tadt Köln (digitale Ver-
sion, Stand 28.04.1991), der für das Plangebiet keine Schutzausweisung festsetzt, jedoch das 
Entwicklungsziel EZ 2 (Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen) darstellt.  
Das Plangebiet liegt innerhalb des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘ in der Wasserschutzzone 
III B.  
Das Plangebiet liegt außerhalb der seit dem 01.10.2019 erweiterten Umweltzone Köln, die im 
Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der 
Planung würde das Plangebiet im Flächennutzungsplan weiterhin als Grünfläche dargestellt 
werden. Für die unter Bestand beschriebenen Planwerke würde sich daraus kein Änderungs-
bedarf ergeben.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Mit der geplanten Änderung des 
Flächennutzungsplanes wird das Plangebiet künftig als Wohnbaufläche dargestellt. Die Dar-
stellung widerspricht für den überwiegenden Teil des Plangebietes den aktuellen Dar stellun-
gen des Regionalplans, der diese Bereiche als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ aus-
weist.  
Der Regionalplan Köln befindet sich derzeit in Neuaufstellung. Gemäß den im Plankonzept für 
den neuen Regionalplan enthaltenen zeichnerischen Festlegungen (Stand der Beteiligung der 
Öffentlichkeit 07.02.2022 – 31.08.2022) soll die Fläche zukünftig als Allgemeiner Siedlungs-
bereich (ASB) festgelegt werden. 
Die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan widerspricht den Darstellungen 
des Landschaftsplanes. Die widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsplanes treten 
mit Rechtskraft eines nachfolgenden Bebauungsplane s automatisch außer Kraft , sollte der

62/75 
Träger der Landschaftsplanung dieser Änderung des Flächennutzungsplanes nicht widerspre-
chen.  
Die geplante Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan führt nicht zu einem 
Konflikt mit der Ausweisung der Wasserschutzzone III  B des Wasserschutzgebietes ‚West-
hoven‘. 
Die geplante Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan hat keine Auswirkung 
auf die Darstellungen des Luftreinhalteplans. Mit der Realisierung der Wohnbebauung im Rah-
men des Bebauungsplanes steigt das Verkehrsaufkommen geringfügig an. Damit verbunden 
ist auch eine geringfügige Erhöhung der Emissionen verkehrsbedingter Luftschadstoffe sowie 
von Emissionen aus Gebäudeheizungen und möglichen Hausbränden (siehe dazu Kap. 7.5.6 
und Kap. 7.5.17). 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger 
Umweltauswirkungen erforderlich. 
Bewertung:  
Im gültigen Regionalplan liegt die geplante Wohnbaufläche zum Großteil außerhalb des Allge-
meinen Siedlungsbereichs ASB. Im Norden und Westen grenzt das Plangebiet jedoch unmit-
telbar an den vorhandenen Siedlungsbereich an, sodass eine Siedlungsentwicklung gemäß 
Ziel 2-3 LEP NRW ausnahmsweise möglich ist.  
Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplane s treten die widersprechenden Darstellungen des 
Landschaftsplans außer Kraft. Der Träger der Landschaftsplanung hat dieser Änderung des 
Flächennutzungsplanes nicht widersprochen. Die Aufstellung des Bebauungsplane s erfolgt 
parallel zur Flächennutzungsplanänderung. Der Landschaftsplan ist nach Inkrafttreten des Be-
bauungsplanes entsprechend anzupassen. 
Die im Luftreinhalteplan dargestellte Umweltzone ist von der Planung nicht betroffen. Mit der 
Ausweisung der Wohnbaufläche sind keine Überschreitungen der Grenzwerte der 39. BIm-
SchV zu erwarten.  
Die wasserrechtlichen Vorgaben der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets ‚West-
hoven‘ sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu beachten (siehe dazu Kap. 
7.5.5.2). 
 
9.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-
verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Ge-
meinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des 
Luftreinhalteplanes der Stadt Köln.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der 
Planung würde das Plangebiet weiterhin als Grünfläche im Flächennutzungsplan dargestellt 
werden.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Die geplante Darstellung einer 
Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan liegt außerhalb der ausgewiesenen Umweltzone des 
Luftreinhalteplans. Mit der Realisierung des Bebauungsplanes erfolgt die Errichtung von

63/75 
Wohngebäuden, mit der eine Zunahme des Kfz-Verkehrs und damit verbunden auch eine Er-
höhung verkehrsbedingter Luftschadstoffe einhergehen. Durch den Bebauungsplan wird eine 
durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke mit 265 Kfz pro Stunde prognostiziert. Weitere Emis-
sionen ergeben sich geringfügig aus den Gebäudeheizungen der Wohngebäude und mögli-
chen Hausbränden.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger 
Umweltauswirkungen erforderlich. 
Bewertung: Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt 
Köln. Generell ist davon auszugehen, dass in einem Wohngebiet die Vorgaben des Luftreine-
halteplans eingehalten werden können und die geplante Ausweisung einer Wohnbaufläche im 
Flächennutzungsplan keinen direkten Konflikt mit den allgemeinen Zielen des Luftreinehalte-
plans auslöst. Dies konkret zu überprüfen ist Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung. Nach 
dem derzeitigen Kenntnistand kommt es durch die Umsetzung des Bebauungsplanes zu kei-
ner erheblichen Zunahme von Emissionen durch den prognostizierten Mehrverkehr, Gebäu-
deheizungen oder Hausbränden, die eine Überschreitung der Werte nach der 39. BImSchV zu 
erwarten lässt.  
 
9.5.18 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach 
den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, 
Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, bi ologische Vielfalt, Natura 2000- Ge-
biete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 
6 Nummer 7 i BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch 
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Umweltgütern zu berücksichtigen, da sich die 
Umweltgüter nicht immer eindeutig voneinander trennen lassen und oftmals gegenseitig be-
einflussen. Im Plangebiet herrschen natürliche und unvorbelastete Bodenverhältnisse vor. Im 
Bereich der offenen und vegetationsbestandenen Freiflächen dient der Boden Tieren und 
Pflanzen als Lebensraum. Für den Menschen stellen die natürlichen Böden im Bereich der 
Ackerflächen eine Lebensgrundlage dar. Anfallendes Regenwasser kann auf den natürlich an-
stehenden Böden problemlos versickern und trägt zur Grundwasserneubildung bei. Der Boden 
mit seiner Filter- und Reinigungsfunktion trägt zu einer verbesserten Wasserqualität bei. Von 
der Bestandsvegetation insbesondere vom Baumbestand gehen klimatische und luftreini-
gende Funktionen aus. Insgesamt sind die bestehenden Wechselwirkungen des Naturhaus-
haltes (Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima) durch die anthropogene Nutzung 
des Plangebietes, als landwirtschaftliche Nutzfläche und als privater und öffentlicher Er ho-
lungsraum zu einem geringen Maße vorbelastet und eingeschränkt. Für den Menschen und 
seine Gesundheit dienen Teile des Plangebietes der Erholungsvorsorge.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  Mit Beibehaltung der Dar-
stellung einer Grünfläche im Flächennutzungsplan würden sich vorerst keine beurteilungsre-
levanten Veränderungen für die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Umweltgütern er-
geben. Es ist anzunehmen, dass die einzelnen Umweltgüter wie unter Bestand beschrieben, 
erhalten bleiben. Mit fortschreitendem Entwicklungsprozess werden diese wahrscheinlich na-
türlichen Veränderungen unterliegen. Nachteilige Umweltauswirkungen sind damit aber nicht 
verbunden.

64/75 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Die geplante Darstellung einer 
Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan hat keine direkten Auswirkungen auf die Wechsel-
beziehungen zwischen den einzelnen Umweltgütern. Mit der Realisierung des parallel in Auf-
stellung befindlichen Bebauungsplanes ergeben sich wesentliche Veränderungen für die ein-
zelnen Umweltgüter und den dazu gehörigen Wechselwirkungen untereinander. Für den Men-
schen entstehen neue Wohnmöglichkeiten mit einer strukturierten und durchgrünten Freiflä-
chengestaltung. Durch die Nähe zur bestehenden Siedlung wird das Plangebiet an eine be-
stehende Infrastruktur angegliedert. Der Verlust der Ackerflächen als landwirtschaftliche An-
bauflächen verringert für den Menschen das Angebot einer lokalen Nahrungsproduktion.   
Mit der Versiegelung der natürlichen Böden und dem damit verbundenen Verlust an Offenland- 
und Vegetationsflächen gehen negative Folgen für den Naturhaushalt einher. Der Vegetati-
onsverlust und zunehmende Flächenversiegelungsgrad reduzieren das Lebensrauman gebot 
für Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt und wirken sich negativ auf die natürlichen 
Bodenverhältnisse und den Wasserhaushalt aus. Eine Reduzierung der Grundwasserneubil-
dungsrate kann durch die geplante wassersensible Entwässerung im Plang ebiet vermieden 
werden. Ein Großteil der Bestandsvegetation geht mit der Realisierung des Allgemeinen 
Wohngebietes verloren und führt zu einer Verminderung der klimarelevanten Funktionen im 
Plangebiet. Die neuen Gebäudekörper schaffen eine Barrierewirkung für wandernde Tierarten, 
verringern den lokalen Luftaustausch und tragen zu einem geringen Maße zum Erwärmungs-
effekt im Plangebiet bei. Geringfügige Beeinträchtigungen der Luft durch den Anstieg ver-
kehrsrelevanter Luftschadstoffe ergeben sich durch den ansteigenden Verkehr.  
Die geplanten Begrünungsmaßnahmen können einige der beschriebenen Beeinträchtigungen 
teilweise kompensieren, einige aber auch nur vermindern. Hinsichtlich der verloren gegange-
nen klimarelevanten Funktionen der Bestandsvegetation werden die neuen Begrünungsmaß-
nahmen erst mittel- bis langfristig deren Funktion übernehmen können. Für allgemein häufige 
und wenig störungssensible Tierarten können diese Strukturen einen Lebensraum darstellen. 
Die anteilige extensive Begrünung der neuen Gebäudedächer kann sich mildernd auf die Re-
duktion von Kaltluftentstehung und den Wärmeinseleffekt auswirken. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger 
Umweltauswirkungen erforderlich. Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens sollten Maß-
nahmen zur Minderung der Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbelange formuliert werden. 
Siehe hierzu Kapitel 9.5.1 bis 7.5.10. 
Bewertung: Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes bewirkt keine direkte Verän-
derung der bestehenden Wechselwirkungen.  
Mit der Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes werden die 
Wechselwirkungen jedoch verändert. Das Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen 
Funktionen wie Wasserspeicherung, Abgabe von Frischluft, Retention und Filterfunktion von 
Pflanzen gehen bei der Realisierung von Bauvorhaben im Rahmen eines Bebauungsplans in 
großen Teilen verloren. Verloren gegangene Funktionen können nur in Teilen wieder ausge-
glichen werden. Es besteht nach Errichtung der Gebäude ein Eingriff in das Wirkungsgefüge 
von Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. Die Auswirkungen sowie die Art 
und die Schwere der Veränderungen sind in den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und 
bewertet. Zur Reduzierung der Auswirkungen können entsprechende Maßnahmen zu den je-
weiligen Umweltbelangen formuliert werden. Die Begrünungsmaßnahmen wirken sich positiv 
auf die Wechselwirkungen zwischen den Umweltbelangen aus und mildern die negativen Ef-
fekte durch die Zunahme der Wohnbaufläche ab.

65/75 
 
9.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Be-
lange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 
7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, bio-
logische Vielfalt, Natura 2000- Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, 
Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen 
 (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Planungsgebiet liegt in der Stadt Köln, Gemarkung 
Eil und ist der Erdbebenzone 1 sowie der geologischen Untergrundklasse T zuzuordnen. Dem-
nach können in Köln leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen 
an Gebäuden.  
Sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr unwahr-
scheinlich anzunehmen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Die Hochbauten im Plangebiet 
sind unter Beachtung der Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 
4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu erreichten. Der Anteil an sensibler 
Wohnnutzung wird im Plangebiet erhöht. Die Anforderungen an Rettungswege und Zugäng-
lichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden berücksichtigt. Insofern erhöht sich die ge-
ringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Dies gilt auch 
für die Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, bio-
logische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Kultur- und Sachgüter sowie Wechselwirkungen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
Bewertung: Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen 
für das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung er-
höht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen 
nicht. 
 
9.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als 
Grünfläche dar. Für das Plangebiet besteht aktuell noch kein rechtskräftiger Bebauungsplan, 
so dass die Flächen dem baulichen Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen sind. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der 
Planung würden das Plangebiet weiter als baulicher Außenbereich gelten. Die dortigen Be-
standsnutzungen würden weiterfortgeführt werden.  
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der geplanten Ausweisung ei-
ner Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan wird kein konkreter Eingriff nach den Vorgaben 
des Baugesetzbuches und dem Bundesnaturschutzgesetz vorbereitet. Erst mit Umsetzung 
des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans wird der Eingriffstatbestand ausge-
löst. Im Plangebiet befindet sich im südlichen und östlichen Bereich Ackerfläche, im nördlichen 
Teil sind waldartiger Baumbestand, Heckenstrukturen und eine Obstwiese vorhanden. Diese 
vielfältigen Grünstrukturen sind ökologisch besonders wertvoll und tragen darüber hinaus zur

66/75 
Sauerstoffproduktion und damit Klimaverbesserung bei. Es ist Aufgabe der verbindlichen Bau-
leitplanung die Eingriffsregelung nach den gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches und 
des Bundesnaturschutzgesetzes abzuarbeiten. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befind-
lichen Bebauungsplanes kann der Erhalt von Bäumen und weiteren Gehölzstrukturen die Be-
einträchtigungen vermindern. Die Festsetzung einer Parkanlage führt im westlichen Plange-
biet zu einer Aufwertung im Plangebiet. Dennoch können die Eingriffe in Natur und Landschaft 
nur über externe Ausgleichsmaßnahmen kompen siert werden, die die Anlage von Extensiv-
grünland sowie die Anlage eines naturnahen Laubwaldes vorsehen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger 
Umweltauswirkungen auf der Ebene der Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. 
Bewertung: Die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist für die Standor-
tentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes in der R egel nicht von Bedeutung, da 
der Flächennutzungsplan selbst keinen konkreten Eingriff nach den Vorgaben des Baugesetz-
buches und des Bundesnaturschutzgesetzes vorbereitet. Die Berücksichtigung der Eingriffs-
regelung ist Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung und wird im Rahmen des parallel in 
Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes in einem landschaftspflegerischen Begleitplan ab-
gearbeitet. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich durch den zu erwartenden Eingriff durch 
die Umsetzung des Bebauungsplanes Konflikte ergeben, die nicht durch geeignete Vermei-
dungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen vermieden beziehungsweise kompen-
siert werden können.  
 
9.5.21  Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
In südlicher Richtung unweit vom Plangebiet entfernt wird aktuell der Bebauungsplan „Östlich 
Im Falkenhorst“ aufgestellt. Das Plangebiet des Bebauungsplanes „Östlich Im Falkenhorst“ 
erstreckt sich über eine Ackerfläche südlich der Schubertstraße und nördlich der Kennedys-
traße. Im Osten grenzen die Erweiterungsflächen des Friedhofes Köln Leidenhausen an das 
Plangebiet heran. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von insgesamt 6,4 ha. 
Für das Plangebiet „Östlich Im Falkenhorst“ werden von der RBL Projekt Falkenhorst GmbH 
& Co. KG die Entwicklung eines Wohngebiets mit Geschosswohnungsbau am bestehenden 
Ortsrand angestrebt. Gemäß der Planung sollen im Plangebiet insgesamt circa 200 bis 210  
Wohneinheiten untergebracht werden. Der südliche Teilbereich des Plangebietes wird für eine 
Entwicklung eines Schulstandortes verwendet.  
In der kumulierenden Betrachtung sind durch die Umsetzung der beiden Bebauungspläne 
keine nachteiligen Umweltauswirkungen auf die jeweiligen Umweltgüter zu erwarten. Es sind 
dadurch keine Konflikte erkennbar, die sich im Nachhinein negativ auf die geplante Darstellung 
einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan auswirken könnten und dazu führen, dass eine 
Wohnbebauung auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung nicht umsetzbar ist.

67/75 
9.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
Der Belang ist für die Ebene der Flächennutzungsplanung nicht relevant. 
 
9.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
(Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
Das Plangebiet wurde in der Umsetzung des Stadtentwickl ungskonzeptes Wohnen (Be-
schlussvorlage 1028/2015 "Umsetzung STEK Wohnen") als Potentialfläche (7.05) für eine 
bauliche Entwicklung erkannt und soll aufgrund der extremen Wohnraumknappheit der Stadt 
Köln einer Bebauung zugeführt werden. Mit dem Ziel, ansprechenden und zukunftsfähigen 
Wohnraum zu schaffen, wurde zur Sicherung der Qualität des zukünftigen Baugebietes ein 
städtebaulich-freiraumplanerischer Wettbewerb als Realisierungswettbewerb durchgeführt. 
Die Umsetzung des Siegerentwurfs aus dem Wettbewerb wird Grundlage des Bebauungs-
plans. Anderweitige Planungsalternativen bestehen daher nicht.  
 
C Zusätzliche Angaben 
9.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ergaben sich außer bei der Untersu-
chung auf Kampfmittel in Teilbereichen des Plangebiets nicht. Für die Kampfmittelräumung 
sowie die archäologischen Sondierungen konnte nur ein Teilbereich des Plangebiets unter-
sucht werden. Die baumbestandenen Flächen können erst nach Rodung, also im Zuge der 
Baufeldräumung und nach Rechtskraft des Bebauungsplanes untersucht werden. 
Zur Sondierung der Bodenverhältnisse wurden feldbodenkundliche Kartierungen (Bohrstock-
kartierung) durchgeführt. Insgesamt wurden 23 Aufschlüsse angelegt, die händisch mittels 
Pürckhauer-Bohrstock bis auf 1,0 m Tiefe erfolgten. 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ergaben sich nicht. 
 
9.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monito-
ring) 
Die Prognosen im Rahmen der Umweltprüfung zu den Auswirkungen der geplanten FNP-Än-
derung sind ausreichend belastbar, sodass keine Maßnahmen zur Überwachung erheblicher 
Auswirkungen erforderlich sind. 
 
9.8 Zusammenfassung 
Tiere: Die vorliegende Artenschutzprüfung (Stufe I und II) des Büros Raskin Umweltplanung 
und Umweltberatung GbR kommt zu dem Ergebnis, dass mit der Umsetzung des parallel in 
Aufstellung befindlichen Bebauungsplans  ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbe-
stände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Einhaltung entsprechender Vermeidungs- und Min-
derungsmaßnahmen vermieden werden kann.

68/75 
Hinweise auf ein Vorkommen von FFH-Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten, die ein 
landesweit beziehungsweise regional bedeutsames Vorkommen darstellen oder deren Erhal-
tungszustand sich in einem unzureichenden oder schlechten Erhaltungszustand befindet (ver-
fahrenskritische Arten), liegen derzeit nicht vor und sind durch die Umsetzung des Bebauungs-
planes nicht betroffen.  
Dementsprechend ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass die 
geplante Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan auf Ebene der verbindli-
chen Bauleitplanung oder in anderen nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen zu 
schwerwiegenden Konflikten führt und nicht umsetzbar ist.  
Pflanzen: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei einer zukünftigen 
Realisierung von Bebauung nach Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens zu einem Ver-
lust der Bestandsvegetation, was für den Umweltbelang Pflanze negativ zu bewerten ist. Im 
Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens können wertvolle 
Biotopstrukturen in die Neuplanung integriert und zum Erhalt festgesetzt werden. Die geplan-
ten Begrünungsmaßnahmen können den reellen Verlust der bestehenden Biotopstrukturen 
(Acker, Pionierwald, Laubwaldbestand, Feldgehölz, Obstwiese, krautige Randstrukturen, etc.) 
nicht kompensieren. Eine vollständige Kompensation ist nur durch die Umsetzung externer 
Kompensationsmaßnahmen nötig. Zusätzlich ist die Umwandlung der Waldflächen in Sied-
lungsflächen auszugleichen.  
Fläche: Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes führt nicht zu einer direkten 
Flächeninanspruchnahme. Die sich aus der Flächennutzungsplanänderung ergebende Art der 
Nutzung führt zu einer beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung die mit einem hohen 
Versiegelungsgrad sowie dem Wegfall von Grüfläche einhergeht. Tatsächlich kommt es zum 
Entfall von Ackerfläche (Flächen für den Anbau von landwirtschaftlichen Erzeugnissen) sowie 
einem Verlust der waldartigen und mit Gehölzen bestockte Flächen. Der Versieg elungsgrad 
steigt stark von 2 % auf circa 49 % an , so dass die Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche 
als erheblich einzustufen sind.  Gleichzeitig werden Flächenbedarfe  für notwendigen 
Wohnraum geschaffen.  
Boden: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei einer zukünftigen Rea-
lisierung von Bebauung nach Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens  zu einem deutlich 
höheren Versiegelungsgrad sowie dem Verlust von fruchtbaren Böden für den Anbau von 
landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht an anderer Stelle wiederhergestellt werden kön-
nen. Ein Großteil der gehölzbestandenen Flächen wird mit Bebauung überprägt und die dort 
anstehenden natürlichen Böden werden versiegelt. Generell ist eine Neuversiegelung von na-
türlich anstehendem Boden immer negativ zu bewerten, da sich dieser  nur sehr langsam er-
neuert. Eine Versiegelung führt aufgrund seiner vielfältigen Funktionen (Regelungs- und Spei-
cherfunktion, Lebensgrundlage- und Lebensraumfunktion, Nutzungsfunktion, Archivfunktion 
der Kultur- und Naturgeschichte) zu einer Belastung des Naturhaushaltes. Innerhalb der nicht 
zu überbauenden Flächen (Öffentlichen Grünflächen, Privatgärten) können die natürlich an-
stehenden Böden und ihre Funktion erhalten bleiben. Der vollständige Verlust der natürlichen 
Böden im Bereich der Aushubflächen (Gebäude, Straßen und Platzflächen) ist hingegen vor-
habenbedingt irreversibel und daher zu kompensieren.  
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Beeinträchti-
gungen für das Umweltgut Boden durch entsprechende Vermeidungs-, Minderungs- und durch 
kompensatorische Maßnahmen vermieden beziehungsweise kompensiert werden. Dem 
Grundsatz mit Grund und Boden sparsam umzugehen, ist dabei Rechnung zu tragen. Mit der

69/75 
Darstellung einer Wohnbaufläche sind keine Konflikte mit dem Umweltgut Boden verbunden, 
die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung nicht lösbar erscheinen und sich im Nach-
gang nachteilig auf die Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes auswir-
ken. 
Wasser:  
Oberflächenwasser: Im Pla ngebiet selbst und der näheren Umgebung sind keine beurtei-
lungsrelevanten Oberflächengewässer vorhanden. Dementsprechend sind keine nachteiligen 
Umweltauswirkungen für Oberflächengewässer mit der Umsetzung des Bebauungsplanes zu 
besorgen, die sich im Nachhinein nachteilig auf die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flä-
chennutzungsplan auswirken könnte.   
Grundwasser: Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanes 
kommt es zu einer Versiegelung von Freifläche und damit verbunden zu einem Verlust von 
natürlichen Niederschlagsversickerungsflächen, die eine Reduzierung der Grundwasserneu-
bildungsrate bewirken. Durch die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Nieder-
schlagsentwässerung können mögliche nachteilige Beeinträchtigungen auf das Umweltgut 
Grundwasser vermieden werden.  
Luft:  
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Mit der Realisierung des Bebauungs-
planes werden sich die Luftschadstoffemissionen durch den Mehrverkehr und Gebäudehei-
zungen gegenüber dem Bestand geri ngfügig erhöhen. Für die Standortentscheidung auf 
Ebene des Flächennutzungsplanes entfalten die mit der Umsetzung des Bebauungsplanes 
verbundenen Luftschadstoffemissionen keinen Konflikt, der im Nachhinein dazu führen 
könnte, dass die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan im Rahmen nach-
gelagerter Planungs- und Zulassungsverfahren nicht umsetzbar ist. 
Luftschadstoffe – Immissionen: Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes führt 
nicht zu einer direkten Zunahme von Luftschadstoffimmissi onen im Plangebiet. Mit der Um-
setzung der Wohnbebauung im Rahmen des Bebauungsplanes wird es zu einer geringfügigen 
Zunahme der Luftschadstoffimmissionen aus dem Mehrverkehr auf dem umliegenden Stra-
ßennetz kommen, die auf das Plangebiet einwirken. Die geplante Durchgrünung des Wohn-
gebietes kann dabei reduzierend auf die Belastungen im Plangebiet wirken.  
Mit Hinblick auf die Grenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwert NO
2, PM10 und PM 2,5 
sowie Kurzzeitgrenzwerte für  NO2, PM10 und PM2,5) für das Prognosejahr 2024 werden alle 
Grenzwerte innerhalb des Plangebietes und in der Umgebung eingehalten. Hinsichtlich der 
Entwicklung von Luftschadstoffimmissionen im Rahmen des Bebauungsplanes sind keine 
Konflikte erkennbar, die sich nachträglich auf die Ausweisung einer Wohnbaufläche im Flä-
chennutzungsplan auswirken könnten.    
Klima: Mit der geplanten Ausweisung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan ergeben 
sich keine direkten Auswirkungen auf das Umweltgut Klima. Mit Umsetzung des Bebauungs-
planes wird der Anteil an kl imaaktiven Flächen im Plangebiet reduziert und die klimatische 
Ausgangssituation verändert. Insbesondere die Gehölzflächen mit höchster thermischer Aus-
gleichsfunktion gehen weitestgehend verloren und nur ein kleiner Teil davon wird erhalten und 
in das neue Wohnquartier integriert. Insgesamt wird durch die Umgestaltung der natürlichen 
Oberflächen und ihrer Eigenschaft die stündliche Kaltluftproduktion im Plangebiet um 51,4 % 
reduziert.

70/75 
Die angepasste Anordnung der künftigen Baukörper sowie die geplanten Grünachsen durch 
das neue Wohnquartier begünstigen die Durchlüftung des Plangebietes und wirken sich ver-
mindernd auf die veränderten bodennahen Windverhältnisse und die zu erwartende Erwär-
mung aus. Die angestrebte hohe Durchgrünung des Plangebiets sowie der Erhalt von Teilen 
der Bestandsvegetation tragen zukünftig zur nächtlichen Kaltluftproduktion und zum Abküh-
lungseffekt bei. Die geplante Versickerung des Niederschlagswassers vor Ort, die Anlage von 
Retentionsflächen sowie die extensive Dachbegrünung der Flachdächer und die Fassadenbe-
grünung können sich positiv auf die Temperaturverhältnisse und vermindernd auf den zuneh-
menden Erwärmungseffekt auswirken. Nach der Stellungnahme zu den stadtklimatologischen 
Auswirkungen durch die Peutz Consult GmbH (2023b) sind signifikant negative Auswirkungen 
für die anliegende Wohnbebauung nicht zu erwarten.  
Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima: Die ge-
plante Ausweisung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan hat keine direkten Auswir-
kungen auf das bestehende Wirkungsgefüge zwischen den einzelnen Umweltgütern. Mit Um-
setzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans wird das bestehende Wir-
kungsgefüge zwischen Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima teilweise stark ver-
ändert. Generell sind die Veränderungen abhängig von der jeweiligen zukünftigen Nutzung im 
Bebauungsplangebiet und wirken sich in Art und Schwere unterschiedlich auf die einzelnen 
Umweltgüter aus.  
Im Bereich der zu überbauenden Flächen (Baukörper, Straßenflächen, Ver- und Entsorgungs-
flächen) gehen die Funktionen der einzelnen Umweltgüter sowie die Wirkungspfade unterei-
nander dauerhaft verloren. Insbesondere das Umweltgut  Boden, dass als Lebensgrundlage 
für Tiere und Pflanzen dient, wird im Bereich der zu überbauenden Flächen irreversibel beein-
trächtigt.  
Die geplanten Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet können diesen Verlust vermindern und 
mit fortschreitender Entwicklung teilweise kompensieren. Die geplante öffentliche Grünfläche 
nimmt hier eine zentrale Rolle ein, da ein Raum geschaffen wird, in dem das Zusammenspiel 
zwischen den Umweltgütern wieder möglich ist. Durch die multifunktionale Nutzung als Re-
tentionsraum, Frei- und Spielfläche sowie als Vernetzungselement werden die Umweltgüter  
Pflanzen, Tiere und Boden in ihrer Natürlichkeit eingeschränkt.  
Insgesamt sind auf Ebene des Flächennutzungsplanes keine Konflikte für die Wechselwirkun-
gen zwischen den einzelnen Umweltgütern  zu erkennen, die in einem nachgeordneten Ver-
fahren dazu führen könnten, dass eine Wohnbebauung im Plangebiet nicht umgesetzt werden 
kann. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Beein-
trächtigungen der einzelnen Umweltgüter – insbesondere für das Umweltgut Boden durch ent-
sprechende Vermeidungs-, Minderungs- und durch kompensatorische Maßnahmen vermie-
den beziehungsweise kompensiert werden. Dem Grundsatz mit Grund und Boden sparsam 
umzugehen, ist dabei Rechnung zu tragen.  
Landschaft: Mit der geplanten Flächennutzungsplanänderung sind keine direkten nachteili-
gen Veränderungen für das Landschaftsbild verbunden. Erst im Zuge der Umsetzung des Be-
bauungsplanes wird der Charakter des Landschaftsbildes wesentlich verändert.  Die Land-
schaft (Offenland- und Waldcharakter) weicht zugunsten von Siedlungsfläche.  Bedeutende 
landschaftsbildprägende Elemente wie die Feldgehölzinsel im Süden und bedeutsame Einzel-
bäume werden in die Planung des neuen Wohnquartieres integriert und durch entsprechende 
Festsetzungen dauerhaft gesichert. Die geplanten Begrünungsmaßnahmen des neuen Wohn-
quartieres, die beiden grünen Verbindungsachsen und die neue Ortsrandeingrünung im Osten

71/75 
und Süden des Plangebiets schaffen neue strukturierte Erlebnisräume für die Naherholungs-
nutzung und verbinden das neue Wohnbaugebiet mit der Ortslage Porz-Eil.  
Mit der Veränderung des Landschaftsbildes im Plangebiet durch die U msetzung des Bebau-
ungsplanes sind keine schwerwiegenden Konflikte erkennbar, die sich im Nachhinein auf die 
Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan auswirken könnte und dazu führen, 
dass eine Wohnbebauung an dieser Stelle nicht realisierbar ist. Durch den Erhalt und die In-
tegration bedeutsamer Landschaftselemente sowie der Anlage einer strukturierten und quali-
tätsvollen Ein- und Begrünung des Plangebietes im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
wird den Veränderungen des Landschaftsbildes entsprechend Rechnung getragen.  
Biologische Vielfalt: Die geplante Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan 
hat keine direkten Auswirkungen für die biologische Vielfalt im Plangebiet. Im Rahmen der 
Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes wird das Plangebiet in 
weiten Teilen anthropogen überprägt und als Allgemeines Wohngebiet entwickelt. Damit ver-
bunden ist auch ein Rückgang der biologischen Vielfalt, so dass nach Realisierung des Be-
bauungsplanes die Bedeutung des P langebietes für die biologische Vielfalt abnimmt. D urch 
den geplanten Erhalt von Teilen der Bestandsvegetation sowie die Umsetzung der Begrü-
nungskonzeption des Bebauungsplanes können diese Auswirkungen gemindert werden.  
Es ist nicht erkennbar, dass sich durch die Umsetzung des Bebauungsplanes schwerwiegende 
Konflikte ergeben, die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung nicht lösbar erscheinen 
und im Nachhinein dazu führen könnten, dass eine Wohnbebauung an dieser Stelle nicht re-
alisierbar ist. 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000- Gebiete (Gebiete von gemeinschaftli-
cher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete): Durch die geplante Änderung des Flächen-
nutzungsplanes sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen für Natura-2000-Gebiete zu er-
warten. Ein Erfordernis zur Durchführung einer FFH -Verträglichkeitsprüfung ist auf Grund ei-
ner ausreichenden Entfernung zum nächstmöglichen Natura-2000 Gebiet nicht erforderlich. 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
Lärm: Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine direkten Verände-
rungen der Lärmimmissionen verbunden. Mit der Umsetzung des parallel in Aufstellung be-
findlichen Bebauungsplanes wird sich die Lärmsituation im Plangebiet und seinem Umfeld ver-
ändern. 
Eine Schalltechnische Untersuchung zeigt, dass bei Bebauung des Plangebiets die höchsten 
Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet an den östlichen Fassaden der geplanten Wohnge-
bäude vorliegen, die der Bundesautobahn BAB 59 zugewandt sind. Nach den Ergebnissen 
aus der flächenhaften Berechnung liegen im nordöstlichen Bereich des Plangebietes die 
höchsten berechneten maßgeblichen Außenlärmpegel mit bis zu 75 dB(A) vor. Die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 im Tages- wie im Nachtzeitraum werden im gesamten Plangebiet 
durch die einwirkenden Verkehrslärmimmissionen überschritten. Dabei ist zu berücksichtigen, 
dass allein der Fluglärm mit 55 dB(A) den schalltechnischen Orientierungswert der DIN 18005 
für allgemeine Wohngebiete bereits vollständig ausschöpft. Durch die ermittelten Überschrei-
tungen der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 sind passive Schallschutz-
maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm gemäß der aktuellen baurechtlich eingeführten 
Fassung der DIN 4109:2018 im Bebauungsplan festzusetzen.

72/75 
Altlasten: Von der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine nach dem Alt-
lastenkataster bekannten Altlastenstandorte betroffen oder berührt. Nachteilige Umweltaus-
wirkungen sind demnach nicht zu besorgen. 
Erschütterungen: Mit der geplanten Ausweisung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungs-
plan sind keine erschütterungsrelevanten Emissionsquellen verbunden. Von der in ca. 200 m 
östlicher Richtung liegenden Autobahn BAB 59 und der angrenzenden Bahntrasse der Deut-
schen Bahn AG können Erschütterungswirkungen auf das direkte Umfeld einwirken. Das Plan-
gebiet liegt in ausreichender Entfernung zu den Verkehrswegen, so dass keine nachteiligen 
Umweltauswirkungen für den Menschen und seine Gesundheit sowie für die geplanten Wohn-
gebäude auf Flächennutzungsplanebene zu erwarten sind.  
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken:  
Hochwasser: Das Plangebiet liegt außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwem-
mungsgebietes des Rheins. Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes führt nicht zu 
nachteiligen Veränderungen, die sich auf die festgesetzten Überschwemmungsbereiche des 
Rheins und die Hochwassergefahr auswirken könnten. 
Magnetfeldbelastung: Im Plangebiet sind keine Belastungen durch elektrische oder magneti-
sche Felder bekannt, die von Trafos oder Funkanlagen ausgehen. Im Osten des Plangebiets 
verläuft parallel zur Autobahn eine 220 -kV-Höchstspannungsfreileitung Gremberghoven -  
Libur der Amprion GmbH sowie zwei weitere Hochspannungsfreileitungen jeweils der innogy 
Netze Deutschland GmbH bzw. der DB Energie. Mit der geplanten Ausweisung einer Wohn-
baufläche im Flächennutzungsplan sind keine direkten nachteiligen Umweltauswirkungen in 
Bezug auf mögliche Magnetfeldbelastungen verbunden. Bei Umsetzung des Bebauungspla-
nes ist zu prüfen, dass die vorgegebenen Sicherheitsabstände zu geplanten Trafostationen 
eingehalten werden und ein Heranrücken an eine 220 KV -Hochspannungsfreileitung mit ge-
sundem Wohnen und Arbeiten verträglich ist.  
Starkregenereignisse: Mit der geplanten Ausweisung einer Wohnbaufläche im Flächennut-
zungsplan sind keine direkten nachteiligen Umweltauswirkungen in Bezug auf mögliche 
Starkregenereignisse verbunden. Durch die Umsetzung des  Bebauungsplanes kommt es zu 
einer Versiegelung von Freifläche und damit verbunden zu einem Verlust von natürlichen Nie-
derschlagsversickerungs-flächen. Für das Bebauungsplanverfahren wurde ein Entwässe-
rungskonzept von IPL Consult (2023) erarbeitet, dass eine zukunftsfähige und wassersensible 
Niederschlagsentwässerung vorsieht. 
Durch die geplanten Festsetzungen zur Niederschlagsentwässerung im Bebauungsplan kön-
nen mögliche nachteilige Auswirkungen auf den Niederschlagsabfluss vermieden werden. 
Störfallrisiko: Das Plangebiet liegt außerhalb von Achtungsabständen oder angemessenen Si-
cherheitsabständen zu entsprechenden Betriebsbereichen gemäß Störfall -Verordnung (KA-
BAS) /Seveso III-RL. Die planungsrechtliche Möglichkeit zur Errichtung eines Störfallbetriebes 
ist in einem Wohngebiet nicht gegeben, so dass eine Erhöhung des Störfallrisikos mit der Flä-
chennutzungsplan-änderung ausgeschlossen ist. 
Besonnung/Belichtung: Die Beurteilung ausreichender Besonnung- und Belichtungsverhält-
nisse entfaltet für die Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes keine Re-
levanz und wird auf Ebene des Bebauungsplanes nach den Vorgaben der DIN 5043-1 geprüft. 
Nachteilige Umweltauswirkungen sind mit der geplanten Änderung des Flächennutzungspla-
nes nicht zu besorgen.

73/75 
Kultur- und sonstige Sachgüter: Baudenkmäler liegen im Plangebiet nicht vor. Ein Baudenk-
mal liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes an der Leidenhausener 
Straße 56. Für die bisher archäologisch sondierten Teilflächen im Plangebiet konnte kein ar-
chäologischer Fundplatz nachgewiesen werden. Für die noch nicht untersuchten Bereiche er-
folgt mit Rechtskraft des Bebauungsplanes eine zeitnahe Sachverhaltsermittlung. Im Falle von 
Hinweisen auf archäologische Überreste in den noch ungeprüften Bereichen, werden diese 
von Vorhabenträgerseite fachgerecht untersucht und dokumentiert und entsprechende Maß-
nahmen zum Schutz durchgeführt. Nachteilige Umweltauswirkungen für Kultur- und Sachgüter 
sind mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes nicht zu erwarten. 
Vermeidung von Emissionen  (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachge-
rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Die Vermeidung von Geruchs-, Wärme- , 
Licht- und Strahlungsemissionen hat für die Standortentscheidung auf Ebene der Flächennut-
zungsplanung keine Bedeutung. Gleiches gilt für die Entsorgung von Abfällen und Abwässer. 
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist Sorge zu tragen, dass entsprechende Rege-
lungen und Vermeidungsmaßnahmen in die Planung integriert werden. 
Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine nachteiligen Umweltaus-
wirkungen hinsichtlich der Entstehung von Wärme-, Strahlungs-, Licht- und Geruchsemissio-
nen oder der Entsorgung von Abfällen und Abwässern verbunden.  
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie : In der 
Regel sind Energiekonzepte für die Standortausweisung im Flächennutzungsplan nicht rele-
vant. Der parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplan sieht entsprechende Festsetzun-
gen zur Nutzung erneuerbarer Energien und zur sparsamen und effizienten Nutzung von Ener-
gie vor. Die Klimaleitlinie der Stadt Köln wird als verbindliche Vorgaben im Bebauungsplanver-
fahren umgesetzt. Nachteilige Umweltauswirkungen sind mit der geplanten Änderung des Flä-
chennutzungsplanes nicht verbunden. 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Was-
ser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes: Um einen Konflikt mit den Darstellungen des Regi-
onalplans zu vermeiden, wird im weiteren Verfahren darauf hingewirkt, dass für das Plangebiet 
eine Anpassung der landesplanerischen Ziele in einem vorgezogenen Änderungsverfahren 
erfolgt. 
Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes treten die wi dersprechenden Darstellungen des 
Landschaftsplans außer Kraft, sofern der Träger der Landschaftsplanung im Rahmen der Flä-
chennutzungsplanänderung nicht widersprochen hat. Die Aufstellung des Bebauungsplanes 
erfolgt parallel zur Flächennutzungsplanänderung. Der Landschaftsplan ist nach Inkrafttreten 
des Bebauungsplanes entsprechend anzupassen.  
Die im Luftreinhalteplan dargestellte Umweltzone ist von der Planung nicht betroffen. Mit der 
Ausweisung der Wohnbaufläche sind keine Überschreitungen der Grenzwerte der 39. BIm-
SchV zu erwarten.  
Die wasserrechtlichen Vorgaben der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets ‚West-
hoven‘ sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu beachten.  
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität  in Gebieten, in denen die durch Rechtsverord-
nung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten 
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden: Das Plangebiet liegt außerhalb der Um-
weltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Generell ist davon auszugehen, dass in ei-
nem Wohngebiet die Vorgaben des Luftreinehalteplans eingehalten werden können und die

74/75 
geplante Ausweisung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan keinen direkten Konflikt 
mit den allgemeinen Zielen des Luftreinehalteplans auslöst. Dies konkret zu überprüfen ist 
Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung. Nach dem derzeitigen Kenntnistand kommt es 
durch die Umsetzung des Bebauungsplanes zu keiner erheblichen Zunahme von Emissionen 
durch den prognostiziert en Mehrverkehr, Gebäudeheizungen oder Hausbränden, die eine 
Überschreitung der Werte nach der 39. BImSchV zu erwarten lässt.  
Wechselwirkungen: Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes bewirkt keine di-
rekte Veränderung der bestehenden Wechselwirkung en. Mit der Umsetzung des parallel in 
Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes werden die Wechselwirkungen jedoch verändert. 
Die Auswirkungen sowie die Art und die Schwere der Veränderungen sind in den jeweiligen 
Umweltbelangen beschrieben und bewertet.    
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen: Mit Ausnahme 
leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plangebiet als sehr 
unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die geringe  Anfäl-
ligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 
Eingriffsregelung: Die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist für die 
Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes in der Regel nicht von Bedeu-
tung, da der Flächennutzungsplan selber keinen konkreten Eingriff nach den Vorgaben des 
Baugesetzbuches und des Bundesnaturschutzgesetzes vorbereitet. Die Berücksichtigung der 
Eingriffsregelung ist Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung und wird im Rahmen des pa-
rallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes in einem landschaftspflegerischen Begleit-
plan abgearbeitet. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich durch den zu erwartenden Eingriff 
durch die Umsetzung des Bebauungsplanes Konflikte ergeben, die nicht durch geeignete Ver-
meidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen vermieden beziehungsweise kom-
pensiert werden können.     
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, einge-
setzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich):  
In südlicher Richtung unweit vom Plangebiet entfernt wird aktuell der Bebauungsplan „Östlich 
Im Falkenhorst“ zur Entwicklung eines Wohngebiets mit circa 210 Wohneinheiten aufgestellt.  
In der kumulierenden Betrachtung sind durch die Umsetzung der beiden Bebauungspläne 
keine nachteiligen Umweltauswirkungen auf die jeweiligen Umweltgüter zu erwarten. Es sind 
dadurch keine Konflikte erkennbar, die sich im Nachhinein negativ auf die geplante Darstellung 
einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan auswirken könnten und dazu führen, dass eine 
Wohnbebauung auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung nicht umsetzbar ist.  
Es bestehen weder im innerstädtischen Bereich noch im äußeren Stadtgebiet von Köln ent-
sprechende Standortalternativen mit vergleichbaren Flächenumfang und in ähnlicher Qualität, 
die gleichzeitig den quantitativen Bedarf an Wohnflächen dieser Größenordnung decken kön-
nen. Um insbesondere den zukünftigen Bedarf an Wohnflächen zu decken, wird der Bereich 
dringend zusätzlich benötigt. Aus diesen Gründen wird dem Plangebiet eine hohe Priorität bei 
der Flächenentwicklung eingeräumt. 
Die Prognosen im Rahmen der Umweltprüfung zu den Auswirkungen der geplanten FNP-Än-
derung sind ausreichend belastbar, sodass keine Maßnahmen zur Überwachung erheblicher 
Auswirkungen erforderlich sind. 
9.9 Referenzliste der Quellen 
- Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand;

75/75 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungs-
hinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ (Stand: 17.03.2021) aus: Klimawandelge-
rechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 
2013; 
- Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; 
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstel-
lung, Köln, o. J.; 
- Ministerium für Umwelt , Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW, elwas 
web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013; 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, Köln, 
o. J.; 
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB 
AÖR, Köln, 2014; 
- Archaeonet GbR M. Aissen und Z. Görür (2021): Bericht Sachverhaltsermittlung Köln-
Porz-Eil Leidenhausener Straße, FB-Nr.: 2021.044, Stand: September 2021, Bonn.  
- Bezirksregierung Düsseldorf (2021): Kampfmittelbeseitigung / Bericht der Kampfmittel-
überprüfung, Köln, Städtebauliches Planungskonzept Leidenhausener Straße in Köln-
Porz-Eil, Stand: 13.09.2021, Aktenzeichen: 22.5-3-5315000-792/18, Düsseldorf.  
- IPL Consult Potthoff + Fürnkranz Ingenieurpartnerschaft ( 2023): Erläuterungsbericht 
Entwässerungs- und Starkregenkonzept - Leidenhausener Gärten in Köln- Porz-Eil. 
Stand: 21.03.2023, Köln.  
- Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023a): BV Leidenhausener Gärten -  Bo-
denschutzkonzept, Stand: 23.03.2023, Köln.  
- Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023b): BV Leidenhausener Gärten -  Bo-
denkompensationskonzept, Stand: 23.03.2023, Köln.  
- Peutz Consult GmbH ( 2023a): Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan „BP 
76403/02 – Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz“, Stand: 21.02.2023, Köln.  
- Peutz Consult GmbH (2023b): Bebauungsplan Leidenhausener Straße in Köln – Stel-
lungnahme zu den stadtklimatologischen Auswirkungen, Stand: 21.02.23, Köln.  
- Peutz Consult GmbH ( 2023c): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan 
„BP 76403/02 – Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz“, Stand: 28.02.2023, Köln.  
- Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR (2019a): Fachbeitrag zur Arten-
schutzvorprüfung - Geplante bauliche Entwicklung, Bebauungspläne „Leidenhausener 
Straße“ und „Östlich im Falkenhorst“, Stadt Köln. Stand: 18.10.2016 (überarbeitet am 
14.05.2019, aktualisiert am 24.07.2019), Aachen.  
- Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR (2019b): Fachbeitrag zur vertiefen-
den Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) für eine geplante bauliche Entwicklung an der 
Leidenhausener Straße in Köln- Porz-Eil, Stadt Köln. Stand: 01.09.2017 (überarbeitet 
am 14.05.2019, aktualisiert am 24.07.2019), Aachen.  
- Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB ( 2023): Landschaftspflegerischer Fach-
beitrag zum Bebauungsplan Leidenhausener Straße in Köln-Porz, Stand: 31.03.2023, 
Königswinter.  
- Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH (2023): Verkehrsuntersuchung zum Bebau-
ungsplan Nr. 76403/02 Leidenhausener Straße in Köln-Porz Ergebnisbericht – Entwurf. 
Stand: 16.02.2023, Köln. 
- WILA Wissenschaftsladen Bonn (2022): Gutachterliche Stellungnahme zu Immissio-
nen durch niederfrequentierte elektrische und magnetische Felder durch drei benach-
barte Hochspannungsleitungen auf dem für den Bau von Wohnungen vorgesehenen 
Plangebiet Leidenhausener Straße in 51145 Köln-Porz-Eil, Stand: 22.02.2022, Bonn.

76/75

Anlage 2 - Bisherige Darstellung des FNPs

525 Zeichen

W
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
M
 
 
 
 
 
 
 
 
GE
 
 
Anlage 2
0 50 100 150 200 25025
m
1:5.000M.:
236. Änderung des Flächennutzungsplanes:
- bisherige Darstellung -
Leidenhausener Straße in Köln-Porz/ Eil
W
M
GE
Legende
Änderungsbereiche
Wohnbaufläche
Gemischte Baufläche
Gemeinbedarfsfläche
Fläche für die Landwirtschaft
Fläche für die Forstwirtschaft
Grünfläche
Fläche für Hauptverkehrszüge
Fläche für Bahnanlagen
Dauerkleingärten
Friedhof
Kindereinrichtung
Schule
Spielplatz
Sporthalle, Standort unbestimmt
Gewerbegebiet

Anlage 5.1 - Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung § 3 (1)

41425 Zeichen

Anlage 5.1 
 
Seite 1 von 18 
 
Darstellung und Bewertung der zum Städtebaulichen Planungskonzept – Arbeitstitel: „Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz-Eil – 
eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) durch einen Aushang am Stadthaus Deutz vom 18.06.2020 
bis zum 02.07.2020. 
 
Zeitgleich bestand die Möglichkeit, die Planunterlagen auf den Internetseiten der Stadt Köln (www.beteiligung-bauleitplanung.koeln) einzusehen und digital 
Stellungnahmen zu übermitteln. Im Zeitraum der Beteiligung sind 14 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num-
merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf 
die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.  
 
Das Beteiligungsverfahren ist sowohl für das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes als auch für die 236. Änderung des Flächennutzungsplanes 
durchgeführt worden. Die Tabelle stellt im Grundsatz den Abwägungsstand dar, der dem Stadtentwicklungsausschuss zum Vorgabenbeschluss am 
28.01.2020 vorgelegt worden ist. Sollten sich insoweit im weiteren Verfahren bis zur Fassung des Feststellungsbeschlusses durch den Rat Veränderun-
gen des Abwägungsvorganges ergeben haben, welche die Belange der 236. Änderung des Flächennutzungsplanes betreffen, ist dies in der Tabelle unter 
dem kursiven Zusatz „Ergänzung zum Feststellungsbeschluss“ vermerkt. Die nur für den Bebauungsplan relevanten Stellungnahmen sind „ausgegraut“, 
um zu verdeutlichen, dass diese nicht Gegenstand der Abwägung zur FNP-Änderung sind und dem Stand zum Abschluss des Verfahrens nach § 3 Abs. 
1 BauGB entsprechen.  
Im Übrigen wird zum Umgang mit sämtlichen abwägungserheblichen Belangen auf die Begründung der FNP-Änderung und die Abwägungstabellen zur 
förmlichen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB verwiesen.
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 
1.1 
In den Planungsunterlagen existiert ein Zu-
gang zu dem Projekt über die Leidenhausener 
Straße (laut Anlage 3), die durch diese Maß-
nahme eine echte Durchgangsstraße werden 
wird. Dies ließe sich entspannen indem man 
einen weiteren Zugang ggf. als Einbahnstraße 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Die Erschließung des Plangebietes ist nur von der Leidenhausener 
Straße aus über die aktuelle Stichstraße zum Parkplatz der Kleingar-
tenanlage Hirschgraben e.V. geplant.  
Zur Beurteilung der künftigen Verkehre wurde ein Verkehrsgutachten 
in Auftrag gegeben. Dieses hat das derzeitige und das künftige Ver-
kehrsaufkommen untersucht. Es kommt zu dem Ergebnis, dass sich

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 
Absatz 1 BauGB 
 
Seite 2 von 17 
ausweist. Hierzu müsste man von der Schu-
bertstraße parallel zum städtischen Friedhof Eil 
den Fußweg der dort ausgewiesen wurde in 
der Planung in Richtung Süden um ca. 6 Meter 
erweitern. Bedeutet man müsste von der Fried-
hofslager- und Abstellfläche ein Stück abtren-
nen. Die abzutrennende Fläche könne mit der 
existierenden Bebauung (südlich) parallel en-
den. Ein Streifen von ca. 150x6 Metern würde 
für einen weiteren Zugang zu dem neuen 
Wohngebiet ausreichen. 
mit der geplanten Verkehrsführung die Verkehrsbelastung auf dem 
westlichen Teil der Leidenhausener Straße nur leicht erhöhen wird. 
Die Verkehrsmengen teilen sich zwischen dem westlich von der Stich-
straße liegenden Teil der Leidenhausener Straße und nördlich liegen-
den Teil der Leidenhausener Straße im Verhältnis 1 zu 3 auf. 
Die Verkehrsmengen in der westlichen Leidenhausener Straße belau-
fen sich dort derzeit auf 64 Kfz in der morgendlichen Spitzenstunde 
und 84 Kfz in der abendlichen Spitzenstunde. 
Die Werte, die sich nach einer vollständigen Aufsiedlung einstellen 
werden, belaufen sich auf 93 Kfz/h in der morgendlichen Spitzen-
stunde und 156 Kfz/h in der abendlichen Spitzenstunde. 
Dies bedeutet eine Steigerung um 29 Kfz in der morgendlichen Spit-
zenstunde und eine Steigerung um 72 Kfz in der abendlichen Spitzen-
stunde. Dabei wurde berücksichtigt, dass das Gebiet «Östlich Im Fal-
kenhorst» zukünftig eine Anbindung an die Kennedystraße erhält. 
Mit 156 Kfz in der maßgebenden Spitzenstunde entspricht der westli-
che Teil der Leidenhausener Straße auch in der Zukunft einer soge-
nannten „Wohnstraße“ (bis zu 400 Kfz/h), der zweitniedrigsten Kate-
gorie der Erschließungsstraßen. Darüber hinaus ist keine weitere MIV-
Erschließung des Plangebietes notwendig und vorgesehen. 
1.2 Dies hätte den Vorteil eines direkten Anschlus-
ses in der Verkehrsachse Haltestelle Falken-
horst, über eine Friedhof Eil Haltestelle nach 
Eil Kirche andenken. Sie bekommen damit das 
Schulgebiet was am Falkenhorst geplant ist di-
rekt an das neue Wohngebiet angeschlossen. 
Eine Haltestelle auf der Leidenhausener 
Straße, die schwer einzubinden ist (Kleingar-
tenverein) wäre dann nicht erforderlich.  
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Die geplante Führung der Buslinie 160 sieht vor, dass diese von Sü-
den von der Frankfurter Straße aus kommend über die Kennedy-
straße durch das Plangebiet „Östlich Im Falkenhorst“ verläuft. An der 
nördlichen Grenze des Plangebietes an der Schubertstraße wird die 
Buslinie links in die Schubertstraße in Richtung Frankfurter Straße ab-
biegen. Ab der Kreuzung Frankfurter Straße/Schubertstraße nimmt 
die Buslinie 160 die alte Linienführung wieder auf. 
Demnach wird die Buslinie nicht über die Schubertstraße in Richtung 
Leidenhausener Straße verlaufen und es ist auch keine Haltestelle auf 
der Leidenhausener Straße geplant.

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 
Absatz 1 BauGB 
 
Seite 3 von 17 
2 
2.1 
Das Flurstück Nr. 99 wurde als Zugang ausge-
wiesen. Dieses Flurstück ist Zufahrt zu unse-
ren Garagen. Sollte das ein öffentlicher Weg 
werden, so müssten Eigentumsverhältnisse 
und Nutzungs- und Pflegerahmen Bedingun-
gen geklärt werden.  
Ja Das Flurstück 99 wird als Zufahrt zu den dortigen Garagen bestehen 
bleiben. Dennoch soll eine fußläufige Zugänglichkeit des Plangebietes 
über die Fläche im weiteren Verfahren geprüft werden. 
2.2 Ebenfalls könnten wir unsere Gartengrundstü-
cke nur noch durch das Haus betreten. Dies 
bedeutet das wir Gartenabfälle nur durch un-
sere Häuser transportieren müssten. Gartenar-
beiten mit technischem Gerät wie Brunnen 
Bohrungen, ein Gartenhaus aufstellen wären 
kaum mehr möglich. 
Ja Eine rückwärtige fußläufige Erschließung der Gärten der südlichen 
Leidenhausener Straße soll im weiteren Verfahren sichergestellt wer-
den.  
2.3 Auch sehen wir ein Problem mit der Kanalisa-
tion und deren Abführung. Das Rückhaltebe-
cken unter der Berger Strasse / Eil Kirche 
müsste die Mehrbelastung aushalten und uns 
ebenfalls vor überflutete Keller schützen. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Das häusliche Schmutzwasser kann gemäß der Stellungnahme der 
Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln (StEB), welche im Rah-
men der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher 
Belange abgegeben wurde, problemlos von der umliegenden Kanali-
sation aufgenommen werden.  
Das anfallende Niederschlagswasser ist auf den Grundstücken zu ver-
sickern. Sollte eine Versickerung aus verschiedenen Gründen nicht 
möglich sein, kann die Ableitung des Niederschlagswassers in den 
vorhandenen Abwasserkanal erfolgen. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Das häusliche Abwasser wird über einen im Straßenraum zu verle-
genden Mischwasserkanal gesammelt. 
3 
3.1 
In der Leidenhausener Straße gibt es immer 
bei Starkregen Probleme mit Hochwasser in 
den Kellern. Auch Rückstauventile bieten keine 
ausreichende Sicherheit.   
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Gemäß Auskunft der Stadtentwässerungsbetriebe der Stadt Köln 
(StEB) bestehen aus entwässerungstechnischer Sicht keine Beden-
ken.

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 
Absatz 1 BauGB 
 
Seite 4 von 17 
Durch den geplanten Bau von ca. 190-250 
Wohneinheiten wird dieses Problem verstärkt. 
Oberflächenwasser auf einem versiegelten 
Areal von 4,4 Hektar kann nicht mehr versi-
ckern und wird größtenteils über das öffentli-
che Kanalnetz abgeleitet. Es ist mit einer Über-
lastung der Kanalisation zu rechnen.  
Welche Maßnahmen werden ergriffen, um die-
ses Problem zu beseitigen?  
Für auftretende Starkregenereignisse sind im städtebaulichen Wettbe-
werb Maßnahmen wie z.B. das Ableiten in eine Senke oder vergleich-
bares vorzusehen. Eine Senke ist als naturnahe und attraktive Freiflä-
che auszubilden. 
Ein entsprechender Nachweis der schadlosen Ableitung der Nieder-
schläge bei Starkregenereignissen ist im nachfolgenden Bebauungs-
planverfahren zu führen. Die getroffenen Maßnahmen werden dabei 
konkretisiert und festgesetzt. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
In einem erstellten Entwässerungs- und Starkregenkonzept von IPL 
Consult (Stand 21.03.2023) wurden die erforderlichen Maßnahmen 
dargestellt, die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Berück-
sichtigung finden. Das Konzept hat im Rahmen der Beteiligung nach § 
3 Absatz 2 BauGB für die 236. FNP-Änderung offengelegen.  
3.2 Besonders in Neubaugebieten ist es zur Ge-
wohnheit der Hauseigentümer geworden, die 
Grundstücke mit grauem Kies wie Bahntrassen 
zu gestalten. Die negativen Auswirkungen für 
das Klima sind unbestritten. Die Steine spei-
chern Wärme und bieten Insekten und Vögeln 
keinen Wohnraum.  
Gibt es Pläne für "grünere" Grundstücke durch 
den Bebauungsplan?  
Ja Im Bebauungsplan werden Festsetzungen getroffen, welche eine weit-
gehende Begrünung des Plangebietes und der Grundstücke und da-
mit auch der Vorgärten gewährleisten und die Versiegelung auf ein 
Minimum beschränken soll.

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 
Absatz 1 BauGB 
 
Seite 5 von 17 
4 
4.1 
Die „Einkauf-Situation“ ist bereits heute stark 
verbesserungsbedürftig. Alle Nahversorger - 
sowohl in Urbach als auch in Eil - sind überlas-
tet, da Anzahl der Bewohner in beiden Gebie-
ten stark zugenommen hat. Die Anzahl der Su-
permärkte jedoch nicht!  
Ist geplant, einen weiteren Nahversorger zu er-
öffnen, der den Mehrbedarf mit abdecken 
würde? Falls nicht, sollte dies in der Planung 
berücksichtigt werden! 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Innerhalb des Plangebietes „Leidenhausener Straße“ wird ein Allge-
meines Wohngebiet festgesetzt. Grundsätzlich sind im Allgemeinen 
Wohngebiet die der Versorgung dienenden Läden zulässig.  
Derzeit wird innerhalb des Plangebietes „Östlich Im Falkenhorst“ die 
Ansiedlung eines kleinflächigen Einzelhandels mit einer maximalen 
Verkaufsfläche von 800 m² als integrierter Einzelhandelsstandort ge-
prüft. 
 
5 
5.1 
Es ist nicht genau zu erkennen, wieviele 
Wohneinheiten pro Gebiet gebaut werden sol-
len, da immer von unterschiedlichen Zahlen 
gesprochen wird. Mal sind es 150 Wohneinhei-
ten, dann sind es wieder 190 bis 250 Wohnein-
heiten.  
Kenntnisnahme Im Plangebiet Leidenhausener Straße sollen 220 neue Wohneinheiten 
entstehen. 
Im Plangebiet Östlich Im Falkenhorst sollen zwischen 200 und 210 
neue Wohneinheiten entstehen. 
5.2 Es ist nicht zu erkennen, wie die Verkehrsfüh-
rung geplant ist, so dass eine ausgeglichene 
Verkehrsauslastung gewährleistet wird.  
Bei 250 neuen Wohneinheiten werden somit 
mindestens 500 neue Fahrzeuge täglich durch 
die Schubertstraße geleitet.  
wenn der ganze neue Verkehr durch die ver-
kehrsberuhigte 30er-Zone geführt werden soll, 
dann ist es nicht mehr verkehrsberuhigt.  
Schon jetzt wird in der 30er-Zone mit überhöh-
ter Geschwindigkeit gefahren, ohne dass Kon-
trollen durchgeführt werden. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes Leidenhausener 
Straße erfolgt über den bestehenden Anschluss an der Kleingartenan-
lage Hirschgraben e.V. 
Mit der derzeitig vorgesehenen Verkehrsführung wird sich die Belas-
tung auf die Schubertstraße nur leicht erhöhen. Die Voruntersuchung 
von Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH hat zum Ergebnis, dass 
ca. 23 % des Gesamtverkehrs (Quell- und Zielverkehr), der durch das 
neue Plangebiet entstehen wird, über die Schubertstraße verlaufen 
wird. Der Großteil des Tagesverkehrs (ca. 50 %) wird in nördlicher 
Richtung über die Straße Hirschgraben erfolgen. 
Die 23 % entsprechen 180 Fahrzeugen, welche zusätzlich jeden Tag 
über die Schubertstraße fahren werden. In der Spitzenstunde mor-

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 
Absatz 1 BauGB 
 
Seite 6 von 17 
gens und abends sind dies ca. 14 bzw. ca. 19 Fahrzeuge. Eine ver-
kehrsberuhigte Straße wird durch die vergleichsweise geringe Zu-
nahme an Verkehren nicht in Frage gestellt. 
Die Anregung zu Geschwindigkeits-Kontrollen wird zur Kenntnis ge-
nommen. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Der Verkehr und seine Auswirkungen wurden im Rahmen des Ver-
kehrsgutachtens durch RK Verkehrsingenieure GmbH von Juli 2021 
(aktualisiert Februar 2023) untersucht. Darin wurde das aufgrund des 
geplanten Bauvorhabens entstehende Verkehrsaufkommen in der 
Größenordnung von zusätzlichen 591 Kfz-Fahrten je Werktag (Quell- 
+ Zielverkehr) ermittelt. In einem Leistungsfähigkeitsnachweis wurden 
die erreichbaren Verkehrsqualitäten bewertet. Insgesamt ergeben sich 
sowohl für die morgendliche als auch für die abendliche Spitzen-
stunde im Prognose-Planfall rechnerisch mindestens ausreichende 
Verkehrsqualitäten. Das Verkehrsgutachten hat im Rahmen der Betei-
ligung nach § 3 Absatz 2 BauGB für die 236. FNP-Änderung offenge-
legen. 
5.3 Die Parksituation in der Schubertstraße ist 
schon jetzt überfordert. Vor 10 Jahren waren 
auf der Straße noch ausreichend Parkplätze 
vorhanden. Jedoch sind die Parkmöglichkeiten 
nicht erweitert worden. 
Kenntnisnahme Die Kennzahlen zu den Stellplätzen und Besucherstellplätzen orientie-
ren sich an der Stellplatzsatzung der Stadt Köln. 
5.4 Eine geplante Buslinie über die Schubertstraße 
wird die Verkehrsberuhigung verschlechtern. 
Es ist ausreichend, dass die Haltestellen auf 
der Frankfurter Str. verwendet werden.  
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Siehe Punkt 1.2. 
Durch die Führung der Buslinie 160 soll gewährleistet werden, dass 
das Plangebiet „Östlich Im Falkenhorst“ und die weiterführende 
Schule besser an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlos-
sen sind. Damit kann auch eine Reduzierung von Pkw-Verkehren er-
reicht werden.

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 
Absatz 1 BauGB 
 
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5.5 Damit der verbotene Durchgangsverkehr ein-
geschränkt wird, ist es besser, wenn auf der 
Schubertstraße Kreuzung Richard- Wagner-
Straße ein Wendekreis erstellt wird, so dass 
die Schubertstraße nicht mehr durchfahren 
werden kann, aber die Anwohner der Richard-
Wagner-Straße über die Schubertstraße auf 
die Frankfurterstr. fahren können. 
Kenntnisnahme Die Änderung der Straßenführung der umliegenden Straßen ist nicht 
Bestandteil dieses Bebauungsplanverfahrens. 
6 
6.1 
In den Plänen zum Neubaugebiet Leiden-
hausener Straße sind neben der Haupt-Er-
schließung über die Leidenhausener Straße 
verschiedene Fuß- und Fahrradwege als An-
bindungen an die Leidenhausener Straße und 
die Schubertstraße eingetragen. 
Mittlerweile machen Vermutungen die Runde, 
dass zumindest der ein oder andere dieser 
Wege als Straße bereits umgeplant sei oder 
umgeplant werden soll. Zum Teil wird dabei 
auf die Formulierung „… einer Stichstraße von 
der Schubertstraße, östlich der Haydnstraße 
sowie östlich der Morzartstraße in Porz-Eil…“ 
im Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sit-
zung der Bezirksvertretung Porz vom 
30.01.2020 verwiesen, zum Teil wird aus Sicht 
der Anlieger bezweifelt, dass mit den bekann-
ten KVB-Bussen die Leidenhausener Straße, 
besonders im Übergang auf die Schubert-
straße, für die von der Bezirksregierung ange-
regte Busverbindung geeignet ist. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Die Fuß- und Fahrradwege sollen nicht zu Straßen umgeplant wer-
den. Die einzige Erschließung des Plangebietes Leidenhausener 
Straße für den motorisierten Individualverkehr (Pkw, Motorrad o.ä.) er-
folgt an der Kleingartenanalage Hirschgraben e.V. 
Die erwähnte „Stichstraße von der Schubertstraße aus“ meint die Hof-
zufahrt des Wohngebäudes Schubertstraße 15A und soll dabei helfen 
zu verstehen, wo die Grenze des Plangebietes verläuft. Sie ist nicht 
als Erschließung des Plangebietes zu verstehen. 
Die geänderte Buslinie wird nicht über die Leidenhausener Straße ver-
laufen, sondern ausschließlich über die Schubertstraße (zwischen 
dem Friedhofsparkplatz und der Frankfurter Straße (ca. 250 m).

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 
Absatz 1 BauGB 
 
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7 
7.1 
Es soll wieder wertvolle Grünflächen bzw. 
Ackerland zur Bebauung verwendet werden 
und die Frage ist, ob die vorhandene Infra-
struktur ausreichend ist.  
Hat man vielleicht nicht bedacht, dass der ehe-
malige Praktiker Baumarkt an der Frankfurter 
Straße, der für Millionen gekauft wurde und 
nun vergammelt, ebenfalls für eine Wohnbe-
bauung infrage kommen könnte?  
Lt. meinen letzten Informationen wurde das 
Grundstück dem Schulamt angeboten das 
aber – aus verständlichen Gründen – ablehnte. 
Einerseits weist man darauf hin, dass Grünflä-
chen erhalten bzw. neu geschaffen werden 
sollen, um die klimatischen Veränderungen zu 
verlangsamen und die Frischluftzufuhr zu ga-
rantieren und andererseits versucht man in 
Porz weitere Grünflächen zu zerstören.  
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Die beiden Plangebiete „Leidenhausener Straße“ und „Östlich Im Fal-
kenhorst“ sind bereits im Jahr 2016 von der Stadt Köln in einer Wohn-
bauflächensuche als Flächenpotenzial für Wohnen ohne Baureife ge-
prüft wurden. 
Da es sich bei der Fläche um eine Potentialfläche des Stadtentwick-
lungskonzeptes Wohnen (Fläche 7.05) handelt, wurde auf eine Unter-
suchung von Alternativstandorten verzichtet. 
Im weiteren Verfahren wird geprüft, wie die schutzwürdigen Grünstruk-
turen in die Freiraumplanung integriert werden können. Andernfalls 
wird eine Kompensation vor Ort oder an anderer Stelle erfolgen. Die 
Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen wird festgesetzt und in den 
städtebaulichen Verträgen geregelt.  
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Die auf Bebauungsplanebene vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen 
wirken sich positiv auf die Wechselwirkungen zwischen den Umwelt-
belangen aus und mildern die negativen Effekte durch die Zunahme 
der Wohnbaufläche ab. Die weitgehende Begrünung unter Einbezie-
hung von Dach- und Fassadenflächen schafft ein angenehmes Mikro-
klima und ist in Kombination mit dem auf Versickerung und Rückhal-
tung ausgerichteten Regenwassermanagement ein Beitrag zur nach-
haltigen Siedlungsentwicklung. 
7.2 Im Bereich des Falkenhorsts ist man außer-
dem dem Autobahn- und Fluglärm sowie der 
entsprechenden Luftverschmutzung ausge-
setzt. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Auf das Plangebiet Östlich Im Falkenhorst wirken Immissionen von 
der naheliegenden Autobahn und dem Flugverkehr ein. Die Lärmim-
missionen werden in einer Schalltechnischen Untersuchung betrachtet 
und entsprechende textliche und zeichnerische Festsetzungen getrof-
fen, sodass gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden können. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
 
Die Anregung bezieht sich nicht auf die 236. FNP-Änderung „Leiden-
hausener Straße“, sondern auf die noch im Verfahren befindliche 235. 
FNP-Änderung „Östlich Im Falkenhorst“.

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 
Absatz 1 BauGB 
 
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8 
8.1 
Im Zuge der geplanten Wohnbebauung auf 
dem Feld zwischen Leidenhausener Str. und 
Friedhof Leidenhausen sowie dem Feld hinter 
dem Falkenhorst wird auf die Grundschule 
GGS Unter Birken verwiesen wird, wenn es um 
den Schulbesuch für die neu anzusiedelnden 
Familien geht.  
Die im Schulentwicklungsplan angesprochene 
geplante Dreizügigkeit kann in dem zurzeit vor-
handenen Schulgebäude definitiv nicht ver-
wirklicht werden. Zurzeit gibt es 8 Klassen und 
brauchen für den Unterricht und die OGS-
Betreuung bereits alle Räume der Schule. 
Selbst die Bildung einer zusätzlichen Klasse ist 
nicht möglich, da es keinen Raum für eine zu-
sätzliche Klasse gibt. Zudem ist unsere Grund-
schule ein gefragter Schulstandort, so dass wir 
bereits Klassenstärken zwischen 27 und 30 
SchülerInnen in den Klassen haben.  
Die schon seit knapp 8 Jahren geplante Sanie-
rung des Hauptgebäudes und der Bau eines 
Gebäudes in Modulbauweise zwecks Auslage-
rung während der Sanierung und danach zur 
Nutzung durch die mittlerweile 7 OGS-
Gruppen mit 173 Kindern wurde immer wieder 
verschoben und ist lt. Auskunft des Amtes für 
Schulentwicklung und des Amtes für Gebäude-
wirtschaft in weite Ferne gerückt. Somit nutzen 
wir weiterhin alle Räume unserer Schule 
durchgehend von 8 bis 16 Uhr während der 
Unterrichts- und OGS-Zeit. Für einen geplan-
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die dem Plangebiet nächstgelegenen Schulen sind die Gemein-
schaftsgrundschulen an der Schulstraße, der Humboldtstraße und der 
Konrad-Adenauer-Straße, sowie die Katholischen Grundschulen Kup-
fergasse und Forststraße. Auch andere benachbarte Grundschulen 
kommen grundsätzlich für einen Schulbesuch in Frage.  
An mehreren Grundschulen in den Stadtteilen Porz, Eil und Urbach 
sind Erweiterungen notwendig und vorgesehen. Auch soll in Elsdorf 
eine neue Grundschule entstehen. Erst mit Fertigstellung der Erweite-
rungs- bzw. Neubaumaßnahmen an den Grundschulen im regionalen 
Umfeld kann voraussichtlich der Bedarf an Grundschulplätzen gedeckt 
werden
.

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 
Absatz 1 BauGB 
 
Seite 10 von 17 
ten 3. Zug müsste demnach unbedingt die Sa-
nierung und der Bau des OGS-Gebäudes vo-
rangetrieben werden. Erst nach der Sanierung 
und dem Auszug der OGS würden uns wieder 
3 zusätzliche Klassenräume im 2. Stock des 
Hauptgebäudes zur Verfügung stehen. Ein 
vierter Klassenraum könnte entstehen, wenn 
auf die Vermietung eines Raumes im Keller 
verzichtet würde. 
9 
9.1 
Die Schubertstraße wurde vor etlichen Jahren 
durch Beschilderung für den Durchgangsver-
kehr gesperrt, später wurde eine Tempo-30-
Zone eingerichtet, wechselseitiges Parken an-
geordnet und es war eine bauliche Sperrung 
zwischen Mozartstraße und Gustav-Mahler-
Straße für den motorisierten Individualverkehr 
(MIV) vorgesehen.  
Aufgrund der nun vorgestellten Bauleitplanun-
gen erwarten wir für die Schubertstraße zu-
künftig ein - den bisherigen Bemühungen zur 
Verkehrsberuhigung entgegenstehendes - zu-
sätzliches Verkehrsaufkommen zwischen dem 
Wohngebiet "Leidenhausener Straße" hin zur 
neuen Schule und der Kita im Gebiet "östlich 
Im Falkenhorst" und zur Autobahn BAB 59. 
Auch die von der Bezirksvertretung beschlos-
sene Prüfung einer KVB-Buslinie z. B. über die 
Schubertstraße steht der bisher geplanten Si-
tuation auf der Schubertstraße entgegen.  
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Mit der derzeitig vorgesehenen Verkehrsführung wird sich die Belas-
tung auf die Schubertstraße nur leicht erhöhen. Die Voruntersuchung 
von Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH hat zum Ergebnis, dass 
ca. 23 % des Gesamtverkehrs (Quell- und Zielverkehr), der durch das 
neue Plangebiet entstehen wird, über die Schubertstraße verlaufen 
wird. Der Großteil des Tagesverkehrs (ca. 50 %) wird in nördlicher 
Richtung über die Straße Hirschgraben erfolgen. 
Die 23 % entsprechen 180 Fahrzeugen, welche zusätzlich jeden Tag 
über die Schubertstraße fahren werden. In der Spitzenstunde mor-
gens und abends sind dies ca. 14 bzw. ca. 19 Fahrzeuge. Eine er-
kehrsberuhigte Straße wird durch die vergleichsweise geringe Zu-
nahme an Verkehren nicht in Frage gestellt. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Siehe Ergänzung zu Stellungnahme Nummer 5.2.

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 
Absatz 1 BauGB 
 
Seite 11 von 17 
9.2 Eine Buslinie würde dazu führen, dass dort für 
den Begegnungsverkehr zwischen Bussen und 
dem übrigen MIV mehr Flächen freizuhalten 
sind und die bestehende rechts-vor-links-Vor-
fahrtregelung aufgehoben wird. Dies würde 
eine Erhöhung der gefahrenen Geschwindig-
keiten bedeuten. Auch würde die Schubert-
straße, als Umgehung der Signalanlagen 
Hirschgraben und Frankfurter Straße, von 
mehr Verkehrsteilnehmern befahren. Des Wei-
teren würden Parkflächen entfallen, die drin-
gend notwendig sind, da den Besuchern weder 
in der Gustav-Mahler-Straße noch in der Cosi-
mastraße öffentliche Stellplätze zur Verfügung 
stehen. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Siehe Punkt 1.2 und 5.4 
Die Schubertstraße wird weiterhin eine 30er-Zone bleiben, wodurch 
sowohl die Vorfahrtsregelung als auch die Verminderung von Durch-
fahrtsverkehr gewährleistet bleibt. Parkflächen werden nicht entfallen. 
 
9.3 Diese Verkehrsentwicklungen wirken sich ins-
gesamt negativ auf die Sicherheit für Verkehrs-
teilnehmer der Schubertstraße aus. Dort befin-
det sich auch der rückwärtige Zugang der Ge-
meinschaftsgrundschule (GGS) Unter Birken, 
den bisher viele Grundschüler fußläufig relativ 
sicher erreichen können. Zukünftig sind vom 
neuen Wohngebiet "Leidenhausener Straße" 
weitere Fuß- und Radfahrerverbindungen zur 
Schubertstraße geplant. Von dort würden 
Schulkinder die Schubertstraße queren müs-
sen, um zur GGS zu gelangen. Die negative 
Wirkung einer steigenden Verkehrsdichte auf 
deren Verkehrssicherheit gilt auch für die Kin-
der der Kita an der Kreuzung Leidenhausener 
Straße / Schubertstraße.  
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Mit der derzeitig vorgesehenen Verkehrsführung wird sich die Belas-
tung auf die Schubertstraße nur leicht erhöhen, sodass sich die Ver-
kehrssicherheit nicht verschlechtert. 
Aufgrund der Straßenführung sowie der Einsehbarkeit der Schubert-
straße und der zusätzlichen Beschilderung „Vorsicht Schulkinder“ wird 
die Überquerung der Straße durch Schulkinder als sicher erachtet.

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 
Absatz 1 BauGB 
 
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9.4 Es besteht heute schon die Möglichkeit für den 
MIV, vom Hirschgraben und damit auch von 
dem neu geplanten Wohngebiet "Leidenhause-
ner Straße" über die Schubertstraße zu dem 
Parkplatz des Friedhofes Leidenhausen zu ge-
langen. Damit ist auch das neue Wohngebiet 
"östlich Im Falkenhorst" und die dort geplante 
weiterführende Schule sowie die Kita über den 
dort geplanten Fußweg direkt zu erreichen. 
Dieses halten wir für problematisch. Neben der 
damit einhergehenden weiteren Erhöhung des 
Verkehrsaufkommens für die Schubertstraße 
besteht die Gefahr, dass der Parkplatz für 
Friedhofsbesucher nicht mehr verfügbar ist. 
Wohnbevölkerung, Eltern von Schülern und 
Kita-Kindern, Lehrer und Kita-Mitarbeiter wer-
den diese komfortable Parkmöglichkeit in An-
spruch nehmen. Friedhofsbesucher würden 
damit auf die Schubertstraße verdrängt 
wodurch sich ebenfalls die Parkprobleme erhö-
hen. 
Die Stellungnahme 
wird zur Kenntnis 
genommen. 
Die Kennzahlen zu den Stellplätzen sowie zu den Besucherstellplät-
zen orientieren sich an der Stellplatzsatzung der Stadt Köln. Die priva-
ten Stellplätze sowie die Kita Stellplätze werden innerhalb des Plange-
bietes in ausreichender Anzahl nachgewiesen, sodass der Parkplatz 
am Friedhof weiterhin den Besuchern zur Verfügung steht. 
Die Stellplätze, welche aufgrund der weiterführenden Schule notwen-
dig werden, werden auf dem Grundstück der Schule nachgewiesen. 
9.5 Zur Vermeidung einer erhöhten Gefahrensitua-
tion sollte die in der Vergangenheit vorgese-
hene Sperrung der Schubertstraße gegebe-
nenfalls in Höhe der Richard-Wagner-Straße 
erfolgen. Zusätzlich wäre eine ausschließliche 
Zu- und Abfahrt für den MIV des neuen Wohn-
gebietes "Leidenhausener Straße" nur auf die 
Straße Hirschgraben als Teil des übergeordne-
ten Straßennetzes sinnvoll. Eine MIV-
Verbindung zwischen dem Wohngebiet "Lei-
denhausener Straße" zur Schubertstraße sollte 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Es wird keinen Ausschluss einer MIV-Anbindung über die Leiden-
hausener Str. und die Schubertstr. bis zur Frankfurter Straße geben.

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Absatz 1 BauGB 
 
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unterbunden werden. Damit könnte eine uner-
wünschte Mehrbelastung der Schubertstraße 
vermieden werden.  
9.6 Besonders bitten wir um die Rücknahme des 
Beschlusses zur Führung einer neuen Buslinie 
über die Schubertstraße. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Siehe Punkt 1.2 und 5.4 
 
10 
10.1 
2.3 Erschließung 2.5 Verkehr 
Die äußere Erschließung des Plangebietes ist 
vorgesehen mit Anbindung an die Leiden-
hausener Str. in Höhe von Haus 58/60. 
Nachfolgend sollte der Verkehr ausschließlich 
auf kürzestem Weg mit Anschluss an die 
Haupterschließungsachse der Straße Hirsch-
graben erfolgen.  
Eine Anbindung des Verkehrs über die Leiden-
hausener Str. nachfolgend über die Schu-
bertstr. bis zum Anschluss an die Frankfurter 
Str. in Höhe von Falkenhorst sollte ausge-
schlossen werden. 
Begründung: 
Die Leidenhausener Str. und Schubertstr. sind 
bereits jetzt durch Anliegerverkehr und par-
kende Fahrzeuge frequentiert und können den 
prognostizierten Quellverkehr von 670 Kfz-
Fahrten pro Tag nicht aufnehmen. Es handelt 
sich um verkehrsberuhigte innerörtliche Anlie-
gerstraßen, welche auch als Fahrradstrecke 
zum Naherholungsgebiet Gut Leidenhausen 
genutzt werden. Im Einzugsbereich befinden 
sich eine Kindertagesstätte und ein Zugang zur 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Ja 
Korrektur zum 
Feststellungsbe-
schluss: Der Stel-
lungnahme wird 
nicht gefolgt. 
Die Voruntersuchung zum Thema Verkehr hat zum Ergebnis, dass ca. 
23 % des Gesamtverkehrs (Quell- und Zielverkehr), der durch das 
neue Plangebiet entstehen wird, über die Schubertstraße verlaufen 
wird.  
Der Großteil des Tagesverkehrs (ca. 50 %) wird in nördlicher Richtung 
über die Straße Hirschgraben erfolgen. 
 
 
Es wird keinen Ausschluss einer Anbindung über die Leidenhausener 
Str. und die Schubertstr. bis zur Frankfurter Straße geben. 
 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Da der angeregte Ausschluss der genannten Anbindung nicht vorge-
sehen ist, soll der Stellungnahme nicht gefolgt werden. Die zum Vor-
gabenbeschluss vorgenommene Bewertung ist daher zu korrigieren. 
Zudem wird auf die Ausführungen unter Stellungnahme Nummer 5.2 
verwiesen.

236. Änderung FNP - Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskonzept eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 
Absatz 1 BauGB 
 
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GGS Unter Birken. Der Vorteil dieser Lösung 
ist, dass über den Hirschgraben I Mauspfad 
die A 59 leicht zu erreichen ist. Hierdurch wird 
die Frankfurter Straße (B8) entlastet, welche 
durch starken Verkehr und Stau den Ortskern 
von Eil zerschneidet. 
10.2 4.4 Erschließung – Stellplätze 
Die Bemessung der Stellplätze im Plangebiet 
sollte den tatsächlichen Bedarf abdecken, um 
ein Fremdparken in den nebenliegenden Anlie-
gerstraßen zu vermeiden. 
Kenntnisnahme Die Kennzahlen zu den Stellplätzen und Besucherstellplätzen orientie-
ren sich an der Stellplatzsatzung der Stadt Köln. 
10.3 Fuß- und Radwege 
Der in der Strukturskizze eingetragene Fuß- 
und Radweg Richtung Norden kann nicht au-
ßerhalb des Plangebietes bis zur Leidenhause-
ner Str. weitergeführt werden. Die betreffenden 
Parzellen sind mit anderen Nutzungen belegt. 
Der Zugang der rückwärtigen Gartenflächen 
von der angrenzenden Wohnbebauung Lei-
denhausener Str. erfolgt bisher über die öffent-
liche Wegparzelle 47. Der Zugang sollte auch 
in Zukunft sichergestellt werden. 
Ja Das Flurstück 99 wird als Zufahrt zu den dortigen Garagen bestehen 
bleiben. Dennoch soll eine fußläufige Zugänglichkeit des Plangebietes 
über die Fläche im weiteren Verfahren geprüft werden.  
Eine rückwärtige fußläufige Erschließung der Gärten der südlichen 
Leidenhausener Straße soll im weiteren Verfahren sichergestellt wer-
den. 
10.4 Maß der baulichen Nutzung 
Die Erhöhung der Wohneinheiten von 150 WE 
auf bis zu 250 WE wird abgelehnt. 
ln der Begründung der Planinhalte wird unter 
4.2 Maß der baulichen Nutzung eine GRZ von 
0,4 und eine GFZ von 0,8 angestrebt. 
Nein Im städtebaulich-freiraumplanerischen Wettbewerb müssen die teil-
nehmenden Planungsbüros einen Entwurf entwickeln, der die ver-
schiedenen Anforderungen/Parameter an das Plangebiet erfüllt. 
Als Maß der baulichen Nutzung sind eine GRZ von 0,4 und eine GFZ 
von 0,6 (für Einzel-, Reihen- und Doppelhäuser) bzw. 1,0 (für Ge-
schosswohnungsbau) vorgesehen. Damit wird eine durchschnittliche 
GFZ von 0,8 angestrebt.

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Somit können gemäß dem Ratsbeschluss zum 
Stadtentwicklungskonzept Wohnen in Doppel- 
und Reihenhäusern bei Neuplanung sich die 
verschiedenen Gebäudetypologien in das he-
terogene Umfeld einfügen. 
Die angedachte Erhöhung der WE in diesem 
Ausmaß verändert sowohl deutlich die Para-
meter für öffentliche Grünflächen und Spiel-
platzflächen als auch die Anzahl der erforderli-
chen Stellplätze. Hier darf es keinen Ausver-
kauf der Grünflächen geben und auch keine 
Mobilitätskonzepte, welche den Bedarf kleiner 
prognostizieren als der wirkliche Bedarf ist. 
Im Neubaugebiet sollte die offene Bauweise 
und die kleinteilige Baustruktur der Umgebung 
übertragen werden. 
Die teilnehmenden Planungsbüros müssen im Wettbewerb dabei auch 
die Vorgaben aus dem Kooperativen Baulandmodell der Stadt Köln 
bezüglich der öffentlichen Grünfläche und der Spielplatzfläche einhal-
ten. Für die Berechnung der Anzahl an Stellplätzen werden im Wett-
bewerb Vorgaben gemacht, welche sich an der Stellplatzsatzung der 
Stadt Köln orientieren. 
 
10.5 Die ÖPNV-Anbindung für das Plangebiet ist 
ausreichend. Eine Buslinie über die Schubert-
straße I Leidenhausener Straße ist nicht um-
setzbar. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Siehe Punkt 1.2 und 5.4 
 
11 
11.1 
Ich habe verstanden das man bei der Maß-
nahme auf Energieeffizienz einen Schwerpunkt 
legen möchte. Es gibt Anlagen, die unter dem 
Begriff "Mini PV Anlagen" zu finden sind. Das 
sind Solarmodule, die mit einem kleinen Wech-
selrichter versehen sind und auch auf kleinen 
Flächen wie Balkons oder Fassaden, Terras-
sen aufgestellt werden können. Idee ist es das 
Bewohner so einen Teil ihres Grundbedarfs an 
Strom selber "ernten" können.  
Ja Im Wettbewerb werden Vorgaben in Bezug auf die Nutzbarkeit von 
PV-Anlagen auf den Dachflächen gemacht. Darüberhinausgehende 
Vorgaben werden im weiteren Verfahren geprüft. 
Sogenannte „Balkonkraftwerke“ sind in ihrer Anschaffung nicht uner-
laubt. Klimafreundliches Wohnen z.B. mit Steckersolargeräten wird in 
Form einer spezifischen Maßnamenförderung kommunal subventio-
niert.

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12 
12.1 
Vorschlag. Für die Elektromobilität wäre es 
doch ein Zeichen wenn man "Wallboxen" bzw. 
Ladevorrichtungen für E-Bikes, Roller und E-
Autos vorsehen würde. Dies für die Bewohner 
vielleicht auch eine öffentliche Ladestelle. An 
einer Position, wo die Besucher vielleicht nicht 
durch das ganze Gebiet fahren werden.  
Ja Im Bebauungsplan werden Festsetzungen getroffen, die die Errich-
tung von Ladevorrichtungen zulassen und die Nutzung durch E-Bikes, 
Roller und E-Autos ermöglichen sollen. 
13 
13.1 
Thema Verkehrskonzept. ln der Tennisanlagen 
und an und im Schützenheim der Eiler Schüt-
zen finden ab und zu Veranstaltungen statt. 
Die Räumlichkeiten des Schützenheims wer-
den auch schon mal vermietet. Die Leute vom 
Kleingartenverein haben einen eigenen Park-
platz. Die Besucher vom Schützenheim oder 
Tennisverein keinen. Bedeutet das bei Veran-
staltungen die Straßenrandflächen der Leiden-
hausener Str. genutzt werden.  
Die Straße wird bei solchen Veranstaltungen 
dann nur noch einspurig befahrbar. Dies ge-
rade in dem Bereich wo man den Zugang zu 
dem neuen Wohngebiet geplant hat. Wir ha-
ben an der Stelle auch gerne Fahrzeuge ste-
hen, die für den Automarkt am Real deponiert 
werden. Es parken die Händler in der Wochen 
der gerne schon mal Fahrzeuge für den Ver-
kauf am Samstag. Dies spricht aus meiner 
Sicht für Ausweichparkmöglichkeiten (ggf. bei 
den dem Kleingartenverein) und für einen wei-
teren Zugang zu dem Wohngebiet parallel zum 
Eiler Friedhof an dessen südlichen Ende 
(Schubertstrasse). 
Kenntnisnahme Durch eine entsprechende Beschilderung und Kontrollen kann den be-
nannten Park-Problemen Rechnung getragen werden. Diese Maßnah-
men sind jedoch nicht Inhalt eines Bebauungsplanverfahrens. 
Es wird außer der vorgesehenen Zufahrt von der Leidenhausener 
Straße aus keine weitere Erschließung in das Wohngebiet geben. 
Dies beinhaltet auch die vorgeschlagene Erschließung parallel zum 
Eiler Friedhof.  
Des Weiteren ist keine zusätzliche Haltestelle für die KVB-Busse zwi-
schen den bestehenden Haltepunkten Falkenhorst und Eil Kirche vor-
gesehen. Die Entfernung zwischen den beiden Haltepunkten beträgt 
ca. 450 m und liegt somit innerhalb der üblichen Radien von Haltestel-
len von jeweils 300 m.

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Hier gibt es genug nicht genutzte Fläche, die 
von der Friedhofsverwaltung als Material und 
Abfalllager verwendet wird. Wenn man hier ca. 
3-3 Meter abnehmen könnte, wäre es möglich 
einen Zugang (ggf. als Einbahnstraße) zu dem 
Gebiet zu machen. Vielleicht auch eine Bus-
haltestelle als KVB Verkehrsachse, Falken-
horst, Friedhof Eil, Eil Kirche. Auf der Frankfur-
ter Straße ist gibt es keinen Halt zwischen Fal-
kenhorst und Eil Kirche. 
14 
14.1 
Eil West 
Auch hier ist vorzusehen, dass der Erschlie-
ßungsverkehr nicht über die Anliegerstraße 
Schuberstrasse geführt wird. Schon heute ist 
die Schubertstraße im Berufsverkehr belastet. 
Die Ausschilderung als 30er Zone wird fast 
durchgängig missachtet. Insbesondere das 
nordöstliche, schnurgrade Teilstück lädt zum 
Beschleunigen ein. 
(Anlage: Unterschriftenliste Anlieger mit 14 Un-
terschriften) 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes Leidenhausener 
Straße erfolgt über den bestehenden Anschluss an der Kleingartenan-
lage Hirschgraben eV. 
Mit der derzeitig vorgesehenen Verkehrsführung wird sich die Belas-
tung auf die Schubertstraße nur leicht erhöhen. Die Voruntersuchung 
von Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH hat zum Ergebnis, dass 
ca. 23 % des Gesamtverkehrs (Quell- und Zielverkehr), der durch das 
neue Plangebiet entstehen wird, über die Schubertstraße verlaufen 
wird. Der Großteil des Tagesverkehrs (ca. 50 %) wird in nördlicher 
Richtung über die Straße Hirschgraben erfolgen. 
Die 23 % entsprechen 180 Fahrzeugen, welche zusätzlich jeden Tag 
über die Schubertstraße fahren werden. In der Spitzenstunde mor-
gens und abends sind dies ca. 14 bzw. ca. 19 Fahrzeuge. Eine Ver-
kehrsberuhigte Straße wird durch die vergleichsweise geringe Zu-
nahme an Verkehren nicht in Frage gestellt. 
Die Anregung zur Ausschilderung als 30er Zone und der Überschrei-
tung der Geschwindigkeit wird zur Kenntnis genommen. 
Ergänzung zum Feststellungsbeschluss: 
Siehe Ergänzung zu Stellungnahme Nummer 5.2. 
Stand: 21.12.2023

Beratungsverlauf (3)

01.02.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 7.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
01.02.2024 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.6 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
06.02.2024 Rat
TOP 11.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4100/2023
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
04.01.2024
Erstellt
14.12.2023 14:24