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Leerstand von Wohnungen und Häusern in Chorweiler

Beantwortung einer Anfrage (BV) 1192/2021 vom 30.03.2021

Stand: Am 15.04.2021 in der Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56 Vorlagen-Nummer 1192/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 15.04.2021 Leerstand von Wohnungen und Häusern in Chorweiler Die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen bittet mit der Anfrage 0375/2021 um Auskunft zu den folgenden Fragen: 1.) Ist der Verwaltung der Leerstand am Kölner Weg in Köln-Esch bekannt? a) wenn ja, was hat sie dagegen unternommen? 2.) Wie viele leerstehende Häuser im Stadtbezirk Chorweiler sind der Verwaltung bekannt? 3.) Welche Möglichkeiten hat die Verwaltung um solche Objekte dem Wohnungsmarkt zeitnah wieder zugänglich zu machen? a) Sind weitere Instrumente für die Rückführung dieser Objekte in den Wohnungsmarkt in Pla- nung? Die Verwaltung teilt hierzu das Folgende mit: zu 1.) Die Leerstände am Kölner Weg 30 und am Kölner Weg 34 bzw. 34 a in Köln-Esch waren dem Amt für Wohnungswesen bisher nicht bekannt. In allen drei Fällen wurde ein Ermittlungsver- fahren eingeleitet und die Verfügungsberechtigten um Stellungnahme gebeten. zu 2.) Dem Amt für Wohnungswesen sind im Stadtbezirk Chorweiler aktuell 10 leer stehende Objek- te bekannt. zu 3.) Die Ursachen für die Leerstände sind vielfältig. Bei einem Gebäude handelt es sich um nicht schützenswerten Wohnraum nach der Wohnraumschutzsatzung. Es handelt sich vielmehr um ein Gewerbeobjekt, das nie dem Wohnungsmarkt zur Verfügung stand. In einem anderen Fall wird geprüft, ob Bestandsschutz vorliegt, weil das Gebäude bereits vor Inkrafttreten der ersten Kölner Wohnraumschutzsatzung ununterbrochen leer gestanden hat. In allen anderen Fällen handelt es sich um sanierungsbedürftige Objekte. Im Falle von sanierungsbedingten Leerständen begleitet die Verwaltung diese Fälle engma- schig und überprüft, ob die Sanierungen in einem angemessenen Zeitrahmen durchgeführt werden. Zu diesem Zweck ist die Vorlage eines Sanierungsplans erforderlich. Ziel ist es, leer stehenden Wohnraum in angemessener Zeit dem Wohnungsmarkt wieder zu Wohnzwecken zuzuführen. Sollten die erforderlichen Maßnahmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt werden, hat die Verwaltung die Möglichkeit, dies im Rahmen des Verwaltungszwangs (z.B. durch die Anordnung einer bestimmten Maßnahme unter Androhung eines Zwangsgeldes und gegebenenfalls auch durch Festsetzung des Zwangsgeldes) durchzusetzen. 2

Beratungsverlauf

  1. 15.04.2021

    Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)

    Antrag / Anfrage. Ergebnis: Kenntnis genommen

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