0584/2021
Unterrichtung des Rates über die von der Kämmerin/den Fachbeigeordneten genehmigten Mehraufwendungen, -auszahlungen und -verpflichtungen im Haushaltsjahr 2020/21 gemäß § 83 Abs. 1 u. § 85 Abs. 1 GO NRW in Verbindung mit der Haushaltssatzung 2020
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Anlage 2
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Fach- dezernat Nr. üpl. / apl. Betrag Teil- plan Teilplanzeile Grund Betrag Teil- plan Teilplanzeile Dez. / Amt 1 üpl. 72.100,00 € 0402 9 Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen Haushalt 2020 Das Museum Ludwig verfügt im Gegensatz zu den übrigen Museen über einen eigenen Ankaufsetat für investive Kunsterwerbe (1 Mio. €). Der Erwerb von zwei Collagen von Orupabo (33.100 €) sowie eine Fotografieserie von Ron Amir (39.000 €) ist geplant. Die Ankäufe sollen mithilfe des zentralen Ankaufsetats der Museen finanziert werden, da im eigenen Ankaufsetat keine ausreichende Deckung zur Verfügung steht. Im Hinblick auf die Haushaltsbewirtschaftung in der Corona-Krise hat die Kämmerin den Ankauf von Kulturgegenständen aus dem zentralen Ankaufsetat der Museen genehmigt. 72.100,00 € 0401 9 Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen (weniger Auszahlung) Dez. VII / 4511 über- und außerplanmäßige Auszahlungen Deckung Anlage 2 Über- und außerplanmäßige Auszahlungen im Haushaltsjahr 2020 und 2021 Auszahlungen für Investitionen für die im Haushaltsjahr 2021 keine (üpl.) oder nicht ausreichende Mittel (apl.) veranschlagt sind. Seite 1
Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/202/5 Vorlagen-Nummer 10.03.2021 0584/2021 Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 15.03.2021 Rat 23.03.2021 Unterrichtung des Rates über die von der Kämmerin/den Fachbeigeordneten genehmigten Mehraufwendungen, -auszahlungen und -verpflichtungen im Haushaltsjahr 2020/21 gem. § 83 Abs. 1 u. § 85 Abs. 1 GO NRW in Verbindung mit der Haushaltssatzung 2020/21 Gemäß § 83 GO NRW in Verbindung mit § 8 Ziffer 11 der Haushaltssatzung 2020/21 entscheidet die Kämmerin über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen bis zur Höhe von 200.000 Euro je Aufwands- und Auszahlungsposition. Diese Beschränkung gilt nicht bei Beträgen, die - wirtschaftlich durchlaufend sind, - der Rückzahlung von Zuweisungen dienen, - aufgrund rechtlicher Verpflichtungen oder eines Ratsbeschlusses, der nicht älter als ein Jahr ist, bereitgestellt werden müssen, - der Finanzierung von IT-Projekten und Lizenzkäufen dienen und aus dem Teilplan der Kun- den- Dienststelle zum IT-Dienstleister in den Teilplan 0104 umgeschichtet werden müssen, - im Zusammenhang mit der zum 01.01.2015 umgesetzten Neuausrichtung der Gebäudewirt- schaft bereitgestellt werden müssen, - als Eigenmittel für Sonderausstellungen der Museen oder im Rahmen des Renovierungspro- gramms für Museen und Kulturbauten zentral im Teilplan 0401 (Museumsreferat) veranschlagt sind und nach entsprechendem Ausschussbeschluss haushaltsneutral in die sachlich zuständigen Teilpläne umgeschichtet werden müssen, - wenn bereits veranschlagte Mittel aus finanzstatistischen Gründen haushaltsneutral in einem anderen Teilplan oder außerplanmäßig bei einer anderen Teilplanzeile desselben Teilplans bereitgestellt werden müssen, - die wirtschaftlich unselbständigen Stiftungen der Stadt Köln betreffen, sofern eine Deckung durch die jeweilige Stiftungsrücklage erfolgt. Die Beschränkung gilt ebenfalls nicht für teilplanbezogenen überplanmäßigen Personalaufwand, der durch Personalminderaufwand in anderen Teilplänen gedeckt wird sowie für überplanmäßigen Bedarf für Beschaffungen beweglichen Anlagevermögens zur Einrichtung von Behindertenarbeitsplätzen, soweit hierfür Mittel des Integrationsfonds im Teilplan 0103 zur Deckung in anderen Teilplänen her- angezogen werden. Laut § 8 Ziffer 12 der Haushaltssatzung entscheidet die Kämmerin gemäß § 85 in Verbindung mit § 83 GO NRW über die Inanspruchnahme von über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächti- gungen bis zur Höhe von 250.000 Euro je Maßnahme. Über die von der Kämmerin erteilten Genehmigungen zur Leistung von über- oder außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen ist der Rat monatlich zu unterrichten. 2 Gemäß § 83 GO NRW in Verbindung mit § 8 Ziffer 14 und 15 der Haushaltssatzung entscheiden die Fachbeigeordneten über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszah- lungen bis zu einer Höhe von 50.000 Euro je Teilplan, wenn die Deckung im Rahmen des jeweiligen Teilplans erfolgt und bei außerplanmäßigen Mehraufwendungen keine Belastung der Folgejahre ent- steht. Die von der Kämmerin/den Fachbeigeordneten genehmigten Aufwendungen und Auszahlungen so- wie die von der Kämmerin genehmigten Verpflichtungsermächtigungen sind nach §§ 83 und 85 GO i. V. m. § 8 der Haushaltssatzung dem Rat zur Kenntnis zu geben. Zur Straffung des Beratungsablaufes im Rat erfolgt eine Vorberatung im Finanzausschuss. Die Frak- tionen und Einzelmandatsträger werden gebeten, evtl. auftretende Fragen dort vorzubringen. Anlagen gez. Reker
Anlage 1
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Fach- dezernat Nr. üpl. / apl. Betrag Teil- plan Teilplanzeile Grund Betrag Teil- plan Teilplanzeile Dez. / Amt 1 üpl. 53.789,54 € 1202 16 sonstige ordentl. Aufwendungen Haushalt 2020 Seitens der RVK ist im August 2020 ein Schreiben zur Ergebniskonsolidierung 2019 eingegangen, in dem die RVK die Stadt Köln um den Ausgleich Ihres Anteils i.H.V. 293.180,05 € am Gesamtverlust der RVK für 2019 bittet. Nach Abzug der bereits geleisteten Abschlagszahlungen in 2019 wurde der noch ausstehende Betrag von 29.789,54 € am 18.08.2020 angewiesen. Die noch ausstehende Gesamtauszahlung für 2020, basierend auf § 19 des Gesellschaftsvertrages der RVK, beträgt noch 179.000 €. Der um 24.000 € höhere Bedarf gegenüber dem Planansatz ergibt sich aus den aktuellen Erkenntnissen der RVK zur Umsetzung des Restruktierungsplanes. Aufgrund der Nachzahlung aus 2019 in 2020 sowie des bisher geringeren Planansatzes für 2020 ergibt sich ein überplanmäßiger Mehrbedarf von 53.789,54 €. Deckung erfolgt durch Mehrertrag aus dem Teilergebnisplan 1101, Ver- und Entsorgung, Teilplanzeile 19, Finanzerträge. 53.789,54 € 1101 19 Finanzerträge (mehr Ertrag) Dez. II über- und außerplanmäßiger Aufwand Deckung Anlage 1 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen im Haushaltsjahr 2020 und 2021 Die folgenden Mehraufwendungen wirken sich, sofern sie zahlungswirksam sind, in gleicher Höhe auf die Finanzrechnung aus und führen zu Mehrauszahlungen, die haushaltsneutral durch Umschichtungen gedeckt wurden. Seite 1 Fach- dezernat Nr. üpl. / apl. Betrag Teil- plan Teilplanzeile Grund Betrag Teil- plan Teilplanzeile Dez. / Amt über- und außerplanmäßiger Aufwand Deckung 2 üpl. 32.890,00 € 55.860,00 € 123.780,00 € 6.600,00 € 176.020,00 € 50.350,00 € 8.800,00 € 0301 0416 0504 0507 0604 0801 1301 15 Transfer- aufwendungen 15 Transfer- aufwendungen 15 Transfer- aufwendungen 15 Transfer- aufwendungen 15 Transfer- aufwendungen 15 Transfer- aufwendungen 15 Transfer- aufwendungen Haushalt 2021 Gem. § 37 (3) GO NRW hat der Rat der Stadt Köln den Bezirksvertretungen für das Haushaltsjahr 2021 Haushaltsmittel i. H. v. 1.428.700 € zur Verfügung gestellt, über deren Verwendungszweck sie alleine entscheiden können. Im Rahmen des Haushaltsplanaufstellungsprozesses haben die Bezirksvertretungen bereits über die Verwendung der Mittel i. H. v. 974.400 € entschieden. Diese Mittel sind in den maßgeblichen Teilplänen veranschlagt. Die restlichen Mittel i. H. v. 454.300 €, die im Zuge des politischen Veränderungsnachweises dem Haushalt zugesetzt wurden, sind bisher noch im Teilplan 1801 - Bezirksorientierte Mittel veranschlagt und müssen nun nach erfolgter Beschlussfassung durch die Bezirksvertretungen aus finanzstatistischen Gründen in die entsprechenden Teilpläne umgeschichtet werden. 454.300,00 € 1801 13 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen (weniger Aufwand) Dez. I / 34 Seite 2 Fach- dezernat Nr. üpl. / apl. Betrag Teil- plan Teilplanzeile Grund Betrag Teil- plan Teilplanzeile Dez. / Amt über- und außerplanmäßiger Aufwand Deckung 3 üpl. 200.000,00 € 1001 13 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen Haushalt 2020 Im Rahmen des Verbundprojektes "Beschleunigung von Baugenehmigungsverfahren" wirkt die Stadt Köln darauf hin, bis Ende 2021 den Bürgern einen digitalen Bauantrag anbieten zu können. Für diese Möglichkeit ist der Einsatz einer neuen Baugenehmigungssoftware bei Amt 63 notwendig. Um einen reibungslosen und zügigen Einsatz dieser Software zu gewährleisten, ist eine fachliche Begleitung durch eine externe Firma erforderlich. In diesem Zusammenhang zeigt Dez. VI einen überplanmäßigen Bedarf im Haushaltsjahr 2020 bei Amt 63 an, der nicht durch Wenigeraufwendungen im Teilplan 1001 gedeckt werden kann. 200.000,00 € 0901 13 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen (weniger Aufwand) Dez. VI / 63 Seite 3
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0584/2021
- Typ
- Haushaltsrechtl. Unterrichtung d. Rates
- Datum
- 10.03.2021
- Erstellt
- 17.02.2021 13:53