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0253/2022

Umweltinformationen bzw. Straßenverkehrsimmissionen

Mitteilung BV 20.01.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5 (Nippes), Sitzung am 10.03.2022, TOP 1.3

Mitteilung BV

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Mitteilung BV

3519 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/02-5 
 
Vorlagen-Nummer 
 0253/2022 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 5 (Nippes)  
 
Umweltinformationen bzw. Straßenverkehrsimmissionen 
Es wird folgende Einwohnerfrage zu Umweltimmissionen bzw. Straßenverkehrsimmissionen gestellt: 
 
Sehr geehrte Frau Dr. Siebert, 
  
bitte lassen Sie folgende Fragen im Rahmen der Einwohnerfragestunde der Bezirksvertretung 
Nippes beantworten: 
  
Viele Orte im Stadtbezirk Nippes sind stark von den Immissionen des Straßenverkehrs betroffen. 
Bürger können zum Schutz vor Straßenverkehrsimmissionen verkehrsberuhigende Maßnahmen 
nach § 45 Absatz 1 StVO beantragen („Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung be-
stimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs 
beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie zum Schutz 
der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen“). Werden bestimmte Werte (z.B. aus der Lärm-
schutz-Richtlinie StV oder der Bundesimmissionsschutzverordnung) überschritten, kann das Er-
messen der Verwaltung auf Null reduziert und die Verwaltung zu Maßnahmen verpflichtet sein. Da 
die Werte durch spezielle Gutachten berechnet (nicht gemessen!) werden, ist das Ergebnis eines 
Antrages ungewiss. Die von der Verwaltung veröffentlichten Lärmkarten („https://www.stadt-
koeln.de/leben-in-koeln/umwelt-tiere/laerm/laermkarte/index.html“) verwenden leider ein anderes 
Berechnungsverfahren und können so nur erste Anhaltspunkte liefern. Leider veröffentlicht die 
Verwaltung die ihr vorliegenden Lärmgutachten nicht, obwohl sie nach § 7 Absatz 2 Nr. 2 UIG da-
zu angehalten ist. 
  
Umweltinformationsgesetz (UIG) 
§ 7 Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen 
(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen 
verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass 
Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in 
sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abruf-
bar sind. 
(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des In-
formationszugangs, beispielsweise durch 
1. 
die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen, 
2. 
die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen, 
3. 
die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken oder 
4. 
die Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten.

2 
 
Vielmehr wehrt sie sich dagegen diese Informationen herauszugeben. Hier nachzulesen: 
https://fragdenstaat.de/blog/2021/07/08/larmgutachten/ 
  
Um einen Überblick über die Situation in Stadtbezirk Nippes zu erhalten, stelle ich folgende Fra-
gen: 
  
1. Inwiefern kommt die Verwaltung ihren Verpflichtungen aus § 7 UIG nach? 
2. Für welche Orte im Stadtbezirk Nippes liegen der Verwaltung Schalltechnische Untersuchun-
gen zu Straßenverkehrslärmimmissionen vor? 
3. Für welche Orte im Stadtbezirk Nippes liegen der Verwaltung die für die Schalltechnischen 
Untersuchungen notwendigen Verkehrsdaten vor? 
4. Für welche Orte im Stadtbezirk Nippes bearbeitet die Verwaltung aktuell Anträge auf Ver-
kehrsberuhigende Maßnahmen wegen Straßenverkehrsimmissionen? (Aus Datenschutzgrün-
den genügt die Angabe eines Straßenabschnittes) 
5. Wie lautet das jeweilige Antragsdatum? 
  
Freundliche Grüße

Beratungsverlauf (1)

10.03.2022 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 1.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0253/2022
Typ
Mitteilung BV
Datum
20.01.2022
Erstellt
20.01.2022 12:24