0253/2022
Umweltinformationen bzw. Straßenverkehrsimmissionen
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Mitteilung BV
3519 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/02-5 Vorlagen-Nummer 0253/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 5 (Nippes) Umweltinformationen bzw. Straßenverkehrsimmissionen Es wird folgende Einwohnerfrage zu Umweltimmissionen bzw. Straßenverkehrsimmissionen gestellt: Sehr geehrte Frau Dr. Siebert, bitte lassen Sie folgende Fragen im Rahmen der Einwohnerfragestunde der Bezirksvertretung Nippes beantworten: Viele Orte im Stadtbezirk Nippes sind stark von den Immissionen des Straßenverkehrs betroffen. Bürger können zum Schutz vor Straßenverkehrsimmissionen verkehrsberuhigende Maßnahmen nach § 45 Absatz 1 StVO beantragen („Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung be- stimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen“). Werden bestimmte Werte (z.B. aus der Lärm- schutz-Richtlinie StV oder der Bundesimmissionsschutzverordnung) überschritten, kann das Er- messen der Verwaltung auf Null reduziert und die Verwaltung zu Maßnahmen verpflichtet sein. Da die Werte durch spezielle Gutachten berechnet (nicht gemessen!) werden, ist das Ergebnis eines Antrages ungewiss. Die von der Verwaltung veröffentlichten Lärmkarten („https://www.stadt- koeln.de/leben-in-koeln/umwelt-tiere/laerm/laermkarte/index.html“) verwenden leider ein anderes Berechnungsverfahren und können so nur erste Anhaltspunkte liefern. Leider veröffentlicht die Verwaltung die ihr vorliegenden Lärmgutachten nicht, obwohl sie nach § 7 Absatz 2 Nr. 2 UIG da- zu angehalten ist. Umweltinformationsgesetz (UIG) § 7 Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen (1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abruf- bar sind. (2) Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des In- formationszugangs, beispielsweise durch 1. die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen, 2. die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen, 3. die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken oder 4. die Veröffentlichung von Informationen über behördliche Zuständigkeiten. 2 Vielmehr wehrt sie sich dagegen diese Informationen herauszugeben. Hier nachzulesen: https://fragdenstaat.de/blog/2021/07/08/larmgutachten/ Um einen Überblick über die Situation in Stadtbezirk Nippes zu erhalten, stelle ich folgende Fra- gen: 1. Inwiefern kommt die Verwaltung ihren Verpflichtungen aus § 7 UIG nach? 2. Für welche Orte im Stadtbezirk Nippes liegen der Verwaltung Schalltechnische Untersuchun- gen zu Straßenverkehrslärmimmissionen vor? 3. Für welche Orte im Stadtbezirk Nippes liegen der Verwaltung die für die Schalltechnischen Untersuchungen notwendigen Verkehrsdaten vor? 4. Für welche Orte im Stadtbezirk Nippes bearbeitet die Verwaltung aktuell Anträge auf Ver- kehrsberuhigende Maßnahmen wegen Straßenverkehrsimmissionen? (Aus Datenschutzgrün- den genügt die Angabe eines Straßenabschnittes) 5. Wie lautet das jeweilige Antragsdatum? Freundliche Grüße
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0253/2022
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 20.01.2022
- Erstellt
- 20.01.2022 12:24