V/0425/2011
Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht 2009 - 2010
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Taetigkeitsbericht der Heimaufsicht der Stadt Muenster 2009_201
58985 Zeichen
Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht
- 2 -
Herausgeberin: Stadt Münster
Redaktion: Heike Pötter – Heimaufsicht
Juli 2011, 450
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Vorwort
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Heimaufsicht des Sozialamtes berichtet im zweijährigen Rhythmus
über die Entwicklung der Pflege und Betreuung in den Einrichtungen für
Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen. Sie stellt dabei die
rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer Tätigkeit und die vorgefundene Si-
tuation in den Einrichtungen dar, die sie durch unangemeldete Prüfungen
ermittelt. Während die jährliche Pflegeberichterstattung des Sozialamtes
die allgemeinen Entwicklungen und Bedarfe der Pflege in Münster aufzeigt
und der Geschäftsbericht den Umfang der erforderlichen Transferleistun-
gen zusammenfasst, widmet sich der Bereich der Heimaufsicht der Quali-
tät der Arbeit in den Einrichtungen und sichert damit die individuellen
Rechte der Bewohnerinnen und Bewohner.
Die Qualität der Pflege wurde in den vergangenen Jahren insbesondere
im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Prüfergebnisse des Medi-
zinischen Dienstes der Krankenkassen zum Beispiel unter
www.pflegelotse.de diskutiert. In vereinfachter Form wird dort die komple-
xe Gesamtsituation in den Einrichtungen bewertet; die damit verbundene
Hoffnung auf mehr Transparenz für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen
konnte nur unzureichend erreicht werden. Häufig mussten sich die Sozial-
gerichte mit der Thematik befassen, da die Einrichtungsträger das Verfah-
ren nicht akzeptierten. Auf Bundesebene werden zurzeit Optimierungen
des Verfahrens diskutiert.
Das Wohn- und Teilhabegesetz NRW sieht zukünftig ebenfalls, neben die-
sem allgemeinen Tätigkeitsbericht, eine Veröffentlichung der Prüfergeb-
nisse jeder Einrichtung vor. Die hierfür erforderliche Rechtsverordnung
liegt aber noch nicht vor. Die Aussagen in diesem Bericht können daher
auch nicht einzelnen Einrichtungen zugeordnet werden.
An verschiedenen Stellen finden Sie Hinweise auf einen deutlich spürba-
ren Mangel an Pflegefachkräften. Auch wenn die Fachkraftquote insge-
samt noch übererfüllt wird, haben auch die münsteraner Einrichtungen
erhebliche Probleme neues, geeignetes Personal zu rekrutieren. Alle Be-
teiligten betrachten diese Entwicklung mit großer Sorge. Umso mehr ist es
- 4 -
notwendig, dass die Pflegeberufe eine größere gesellschaftliche Wert-
schätzung erhalten. Ich nehme daher an dieser Stelle gerne die Gelegen-
heit wahr, allen in der Pflege und Betreuung tätigen Personen, aber auch
den Betreibern der Einrichtungen, für ihre tägliche Arbeit mit den Pflege-
bedürftigen, den Menschen mit Behinderungen und den Angehörigen so-
wie die konstruktiv kritische Zusammenarbeit mit der Heimaufsicht zu dan-
ken.
Im Juli 2011
Michael Willamowski
Leiter des Sozialamtes
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Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht
der Stadt Münster
für die Jahre 2009/2010
Inhaltsübersicht
1. Rechtliche Grundlagen für die Tätigkeit der Heimaufsicht……… ….....7
2 . Einrichtungen, die dem Wohn- und Teilhabegesetz unterliegen…......9
3. Platzzahlen in den Einrichtungen…………………………………… .....10
4. Bewohnerstruktur in den vollstationären Pflegeeinrichtungen…… .....11
5. Personalausstattung in den Einrichtungen……………… ……… .….....13
6. Das Wohn- und Teilhabegesetz ……………………………… …….…..16
7. Entwicklungen in den Einrichtungen…………………………… …… ...18
8. Prüfungen durch die Heimaufsicht……… ……………… ..………..…...21
- Jahresprüfungen…………………………………… .………… ....21
- Bearbeitung von Beschwerden, anlassbezogene Prüfungen 29
9. Sonstige wesentliche Tätigkeitsfelder der Mitarbeiterinnen der
Heimaufsicht…………………..……………………………………… ..…..31
- Beratungstätigkeit………………………………………..………31
- Beteiligung der Heimaufsicht anlässlich von Neu- und
Umbauten………………………………….……………………..32
- Weiterentwicklung der Software……………………………….32
- Mitarbeit im Arbeitskreis „Entwicklung von Empfehlungen
zur Gebührenerhebung“……………………………… ..……….33
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- Begleitung der Arbeitsgemeinschaft der Beiräte…… … ……33
- Informationsveranstaltungen zum Wohn- und Teilhabe-
gesetz……………………………………………………… ..…..34
- Koordinierung der Prüftätigkeiten……………………… .……34
10. Fazit……………………………………………………………………….35
11. Ausblick………………………………..…………………………………35
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1. Rechtliche Grundlagen für die Tätigkeit der Heimaufsicht
Das Wohn- und Teilhabegesetz
Am 10.12.2008 trat das Wohn- und Teilhabegesetz einschließlich der
Durchführungsverordnung in Kraft. Hierbei handelt es sich um ein Lan-
desgesetz, das die bundesrechtlichen Regelungen des Heimgesetzes so-
wie seiner vier Rechtsverordnungen in weiten Teilen ablöste.
Zweck des Gesetzes ist der Schutz der Würde, der Interessen und der
Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger, die in Betreuungseinrichtungen
leben.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat
in einer Informationsbroschüre „Der Mensch steht im Mittelpunkt“ u. a. die
zentralen Regelungsbereiche des neuen Wohn- und Teilhabegesetzes im
Hinblick auf die Rechte für Bewohnerinnen und Bewohner folgenderma-
ßen dargelegt:
- Das Recht auf eine am persönlichen Bedarf ausgeri chtete, ge-
sundheitsfördernde und qualifizierte Betreuung.
- Das Recht, umfassend über Angebote der Beratung, der Hilfe,
der Pflege und der Behandlung informiert zu werden.
- Das Recht, entsprechend eigener Kultur und Weltan schauung
leben zu können.
- Ein wirksames Mitbestimmungsrecht. Dies umfasst G rundsätze
der Speiseplanung sowie die Freizeitgestaltung und die Haus-
ordnung.
Es ist die Aufgabe der Heimaufsicht zu prüfen, ob die Einrichtungen die
Anforderungen des Wohn- und Teilhabegesetzes erfüllen.
Da das Aufgabengebiet der Heimaufsicht durch die gesetzlichen Ände-
rungen erweitert wurde, ist eine Personalaufstockung um eine halbe Stelle
erfolgt. Somit sind seit Oktober 2010 drei Verwaltungskräfte mit insgesamt
2,0 Stellen und eine Fachwirtin für Alten- und Krankenpflege als Halbtags-
kraft in der Heimaufsicht tätig.
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Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz trat am 01.10.2009 in Kraft. Es
stärkt die Rechte älterer, pflegebedürftiger und behinderter Menschen,
wenn sie Verträge über die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- oder
Betreuungsleistungen abschließen. Das Wohn- und Betreuungsvertrags-
gesetz stellt ein modernes Verbraucherschutzgesetz dar.
Es ist nicht originäre Aufgabe der Heimaufsicht zu prüfen, ob Einrichtun-
gen im Hinblick auf Vertragsgestaltungen die Vorgaben des Wohn- und
Betreuungsgesetzes einhalten. Dennoch steht dieses Gesetz in unmittel-
barem Zusammenhang zur sonstigen Tätigkeit der Heimaufsicht, so dass
Beratungen durch die Mitarbeiterinnen in vielen Fällen erfolgt sind.
Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung
Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung wurde am 01.12.2009 da-
hingehend geändert, dass Gebühren für Verwaltungshandeln auf der
Grundlage des Wohn- und Teilhabegesetzes erhoben werden können.
Aufgrund dieser Verordnung werden für bestimmte Tätigkeiten der Mitar-
beiterinnen der Heimaufsicht seit dem 01.12.2010 Gebühren festgesetzt.
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2. Einrichtungen, die dem Wohn- und Teilhabegesetz unterliegen
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Abbildung 1
Das Wohn- und Teilhabegesetz, das Ende 2008 in Kraf t trat, galt nach
einer Übergangsfrist von zwei Jahren auch für einige ambulant betreute
Einrichtungen, die damit erstmals zum 31.12.2010 in die Statistik aufge-
nommen worden sind.
Seit dem Inkrafttreten des Wohn- und Teilhabegesetzes am 10.12.2008 ist
die Heimaufsicht nicht mehr für Tagespflegeeinricht ungen zuständig. Die
Nutzer solcher Einrichtungen geben ihre Wohnung nic ht auf, so dass kei-
ne strukturelle Abhängigkeit gegeben ist, welche di e Anwendbarkeit des
Wohn- und Teilhabegesetzes rechtfertigen würde.
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3. Platzzahlen in den Einrichtungen
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Abbildung 2:
Die Platzzahlen sind in allen Bereichen relativ stabil. Im Bereich der Seni-
orenpflegeeinrichtungen hat sich die Zahl etwas erhöht.
Die Angabe zu den ambulant betreuten Einrichtungen ist erstmals 2010 in
die Statistik aufgenommen worden, weil sie erst ab diesem Zeitpunkt die
Vorgaben des Wohn- und Teilhabegesetzes erfüllen mussten.
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Die Zuständigkeit der Heimaufsicht auf der Rechtsgrundlage des Wohn-
und Teilhabegesetzes begann erst ab diesem Zeitpunkt.
4. Bewohnerstruktur in den vollstationären Pflegeeinrichtungen
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Abbildung 3:
In der Vergangenheit meldeten im gegenseitigen Einverständnis mit der
Heimaufsicht die Einrichtungsträger Daten zur Personalausstattung und
Bewohnerstruktur quartalsweise an die Heimaufsicht. Dieses Verfahren
war mit Inkrafttreten des Wohn- und Teilhabegesetzes nicht mehr zuläs-
sig. Seitdem werden diese Angaben stets im Rahmen der Jahresprüfun-
gen erhoben. Nur in Einzelfällen werden diese Überprüfungen anlassbe-
zogen mehrmals im Jahr durchgeführt. Die Daten werden daher nicht
mehr zu einheitlichen Terminen erhoben und sind in der Genauigkeit ge-
genüber der Vergangenheit nicht vergleichbar.
Die Zahlen verdeutlichen, dass weiterhin in den vollstationären Pflegeein-
richtungen überwiegend Bewohnerinnen und Bewohner leben, deren Hil-
febedarf durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen entspre-
chend der Pflegestufen 1 oder 2 bewertet wurde.
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5. Personalausstattung in den Einrichtungen
Stationäre Altenpflegeeinrichtungen:
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Kurzzeitpflegeeinrichtungen
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Abbildung 4
Da quartalsweise Erhebungen nicht mehr zulässig sind, wurden auch
sämtliche Angaben zur Personalausstattung zu verschiedenen Stichtagen
erhoben.
Gem. § 12 Abs. 3 Wohn- und Teilhabegesetz haben Betreiber und Einrich-
tungsleitung sicherzustellen, dass die Gesamtzahl der Beschäftigten und
ihre Qualifikation ausreichen.
Hinsichtlich der Gesamtzahl wird die Vermutung aufgestellt, dass die Per-
sonalausstattung ausreicht, wenn sie dem entspricht, was gemäß der
Verträge nach dem SGB XI vorzuhalten ist.
In jeder Einrichtung muss mindestens eine 50 % ige Fachkraftquote ein-
gehalten werden.
Stationäre Altenpflegeeinrichtungen
In den Einrichtungen muss ausreichend qualifiziertes Personal beschäftigt
sein, d. h. die Zahl der Fachkräfte muss den gesetzlichen Anforderungen
entsprechen.
Wie die Berechnung der Fachkraftquoten durchgeführt wird, wurde durch
einen Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales in NRW
geregelt. Hiernach werden z. B. die Betreuungskräfte, deren Bezahlung
entsprechend der Regelungen des § 87 b SGB XI erfolgt, als Nichtfach-
kräfte berücksichtigt. Hierunter sind die Helferinnen und Helfer zu verste-
hen, die unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürf-
tigen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreu-
ung in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen (siehe dazu auch
weiter unten Kapitel 8 Ziff.5). Sie zählen zur Gesamtzahl der Mitarbeiterin-
nen und Mitarbeiter der Einrichtung und tragen zur Verbesserung der
Betreuungssituation bei, dennoch verringert sich der prozentuale Anteil
der Fachkraftquote entsprechend. Der Rückgang der Fachkraftquote ist
allerdings nicht ausschließlich auf die Berücksichtigung der Betreuungs-
kräfte zurückzuführen.
In einzelnen Einrichtungen haben die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht im
Berichtszeitraum festgestellt, dass weniger als das durch die Entgeltver-
einbarungen verhandelte Personal beschäftigt wurde. In diesen Fällen
wurde dies von der Heimaufsicht deutlich aufgezeigt und mit dem Hinweis
auf mögliche Konsequenzen Personalaufstockungen eingefordert. Im Er-
gebnis konnte erreicht werden, dass der festgestellte Personalmangel in
den betroffenen Einrichtungen kurzfristig behoben wurde.
Die Mindestfachkraftquote von 50 % wurde zum Zeitpunkt der Prüfung
aber von allen Einrichtungen eingehalten.
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Hospize
In den Hospizen erhalten unheilbar Kranke in ihrer letzten Lebensphase
eine umfassende Betreuung. Die palliativ-pflegerische Versorgung der
Gäste setzt eine entsprechend gute Qualifikation der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter voraus und spiegelt sich in der hohen Fachkraftquote wider.
Bei Hospizen ist zumindest von 2009 auf 2010 in den abgebildeten Tabel-
len eine leichte Steigerung der Fachkraftquoten ablesbar.
Kurzzeitpflegeeinrichtungen
Im Berichtszeitraum überstieg die Fachkraftquote in den solitären Kurz-
zeitpflegeeinrichtungen die gesetzlich geforderte Mindestfachkraftquote
von 50 % deutlich und betrug jeweils über 90 %. Auch hier ist der Anteil
der Fachkräfte leicht gestiegen.
Eingliederungshilfeeinrichtungen
Die erhobenen Zahlen ergeben sich anhand der anlässlich der Begehun-
gen erhaltenen Daten. Da nicht alle Einrichtungen jedes Trägers in jedem
Jahr geprüft werden, entsprechen die im Tätigkeitsbericht angegebenen
Prozente nicht exakt der Realität. Es ist jedoch davon auszugehen, dass
die Fachkraftquote stets zwischen 70 % und 80 % lag.
6. Das Wohn- und Teilhabegesetz
Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen des Wohn- und Teil-
habegesetzes im Vergleich zum bisherigen Heimrecht dargestellt:
- Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung
Die Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes wird von den Kreisen
und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung
wahrgenommen und nicht wie zuvor als Selbstverwaltungsaufgabe. Das
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes
NRW (zuvor Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales) trifft im We-
ge von Erlassen Regelungen mit dem Ziel, die Umsetzung des Gesetzes
zu vereinheitlichen und Unklarheiten bei der Gesetzesanwendung zu be-
seitigen. An diese Weisungen sind die Kommunen bei der Durchführung
des Wohn- und Teilhabegesetzes gebunden.
- Geltungsbereich
Galt das Bundesheimgesetz ausschließlich für stationäre Betreuungsan-
gebote, so ist für den Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes
die Unterscheidung in „ambulant“ und „stationär“ nicht mehr maßgeblich.
§ 2 Wohn- und Teilhabegesetz enthält die entsprechenden Regelungen
hinsichtlich des Geltungsbereiches und stellt auf unterschiedlich ausge-
prägte strukturelle Abhängigkeiten der Bewohnerinnen und Bewohner ab.
Danach ist das Wohn- und Teilhabegesetz u. a. in all den Einrichtungen
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anzuwenden, in denen Wohnraumüberlassung und das Angebot von
Betreuungsleistungen aus einer Hand angeboten werden. Der Gesetzge-
ber sieht in diesem Fall ein erhöhtes Schutzbedürfnis und hat aufgrund
dessen den Geltungsbereich des Gesetzes auf diese Wohnformen erwei-
tert.
- Mitwirkung und Mitbestimmung
Der Grundsatz „nichts über uns ohne uns“ fand seine Berücksichtigung bei
der Entwicklung des Wohn- und Teilhabegesetzes. Das Heimgesetz sah
ausschließlich Mitwirkungsrechte vor, wogegen das Wohn- und Teilhabe-
gesetz in drei Bereichen Mitbestimmungsrechte manifestiert. Diese beste-
hen im Hinblick auf die Grundsätze der Verpflegungsplanung, der Frei-
zeitgestaltung und der Hausordnung.
- Beiräte, Vertretungsgremien und Vertrauenspersonen in den unter-
schiedlichen Einrichtungen
Das Bundesheimgesetz enthielt u. a. Vorgaben zur Zusammensetzung
von Beiräten. Danach mussten mehr als die Hälfte der Beiratsmitglieder
Bewohnerinnen oder Bewohner der Einrichtung sein. Das Wohn- und Teil-
habegesetz sieht vor, dass mindestens ein Mitglied des Beirates in der
Einrichtung leben muss. Dies bedeutet eine deutliche Erleichterung bei
den Bemühungen, einen Beirat zur Interessensvertretung zu bilden.
Auf Wunsch nehmen die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht auch beratend
an einzelnen Beiratssitzungen teil.
Stationäre Altenpflegeeinrichtungen
Da somit die Anforderungen an die Bildung eines Beirates geringer ge-
worden sind, konnte deren Bildung in fast allen Altenpflegeeinrichtungen
verwirklicht werden. In einer stationären Einrichtung für demenziell Er-
krankte fungiert hinsichtlich der Interessenwahrnehmung ein Vertretungs-
gremium.
In zwei Einrichtungen werden Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte auf
Wunsch der Bewohnerinnen und Bewohner in Bewohnerversammlungen
wahrgenommen.
Kurzzeitpflegeeinrichtungen
In den solitären Kurzzeitpflegeeinrichtungen werden die Gäste durch Ver-
trauenspersonen vertreten. Die Bildung von Beiräten bietet sich aufgrund
des ständigen Bewohnerwechsels in den Einrichtungen nicht an .
Hospize
In den beiden Hospizen in der Stadt Münster werden die Interessen der
Gäste, deren Verweildauer in der Regel nur wenige Tage oder Wochen
beträgt, ebenfalls durch Vertrauenspersonen wahrgenommen .
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Eingliederungshilfeeinrichtungen
In den Eingliederungshilfeeinrichtungen wurden Beiräte gebildet. Zum Teil
werden diese durch beratende Gremien unterstützt, die sich i. d. R. aus
Angehörigen zusammensetzen.
„Neue Wohnformen“
In den neuen Wohnformen ist es teilweise mit Blick auf die Konzeption
nicht sinnvoll bzw. entspricht es nicht dem Willen der Bewohnerinnen und
Bewohner, die Vertretung durch Beiräte erfolgen zu lassen . Daher wird in
Einzelfällen nach einer Form der Mitbestimmung und Mitwirkung gesucht,
die der Individualität jeder einzelnen Einrichtung Rechnung trägt. Ein Bei-
spiel hierfür kann die Interessenvertretung durch Mieterversammlungen
sein. Voraussetzung ist ein positiv beschiedener Antrag auf Ausnahmege-
nehmigung.
7. Entwicklungen in den Einrichtungen
- Stationäre Altenpflegeeinrichtungen
Im Berichtszeitraum existierten in Münster 31 stationäre Altenpfle-
geeinrichtungen.
Zum 01.05.2010 wurde eine Altenpflegeeinrichtung a ufgrund nicht
mehr zeitgemäßer baulicher Ausstattung aufgegeben. In etwa zeit-
gleich wurde eine neue Altenpflegeeinrichtung mit 80 Plätzen eröff-
net. Hier konnten auch Bewohnerinnen und Bewohner der nicht
mehr bestehenden Einrichtung aufgenommen werden.
Zwei weitere Altenpflegeeinrichtungen bezogen Ersa tzneubauten.
Ein entscheidendes Kriterium für die Baumaßnahme w ar der Abbau
von Doppelzimmern zu Gunsten von Einzelzimmern mit eigenen
Nasszellen.
Seit April 2010 wird eine weitere Altenpflegeeinri chtung umgebaut
bzw. erhält einen Anbau. Mit der Fertigstellung is t 2012 zu rechnen.
Ebenso wurde 2010 der Umbau einer weiteren Einrich tung vollen-
det. Auch hier war der Abbau von Doppelzimmern der Hauptgrund
für die Investition. Es ist geplant, zukünftig dur ch einen weiteren
Anbau an die Einrichtung die Wohn- und Pflegesitua tion noch zu
verbessern. Das Resultat wird sein, dass den Bewoh nerinnen und
Bewohnern ausschließlich Einzelzimmer zur Verfügun g stehen
werden.
Vermutlich Ende 2011 wird eine neue Altenpflegeein richtung in
Roxel eröffnet. Diese wird 40 Plätze vorhalten.
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- Kurzzeitpflegeeinrichtungen
Im Rahmen der Kurzzeitpflege wird eine vorübergehe nde Pflege
und Betreuung einer pflegebedürftigen Person in ei ner vollstationä-
ren Einrichtung gewährleistet. Diese Aufnahme erf olgt für einen
Zeitraum von bis zu vier Wochen je Kalenderjahr un d stellt eine
Leistung der Pflegeversicherung oder des Sozialhil feträgers (§ 42
SGB XI, § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) dar.
Die Inanspruchnahme kommt dann in Frage, wenn Kris ensituatio-
nen überbrückt werden müssen, z. B. bei Krankheit des pflegenden
Angehörigen oder bei einer zeitlich absehbaren Ver schlechterung
des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen.
Kurzzeitpflegeplätze bestehen eingestreut in zahlr eichen Altenpfle-
geeinrichtungen in Münster. Daneben standen im Ber ichtszeitraum
fünf solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen zur Verf ügung.
Aufgrund mangelnder Auslastung ist im Januar 2011 eine dieser
solitären Kurzzeitpflegeeinrichtungen geschlossen worden. Sie ver-
fügte über 20 Plätze und war konzeptionell besonde rs auf die Pfle-
ge und Betreuung gerontopsychiatrisch Erkrankter a usgerichtet.
- Hospize
In den beiden Hospizen in Münster werden Sterbende im Sinne der
Palliativpflege umfassend versorgt.
Im Jahr 2009 wurde eine dieser stationären Einrich tungen umge-
baut und erweitert, wodurch sich die Platzzahl von 8 auf 10 erhöhte.
An jedes Zimmer schließt sich jetzt ein Bad an.
Die Vergrößerung der Gemeinschaftsflächen diente i nsbesondere
der psychosozialen und seelsorgerischen Begleitung der Gäste und
ihrer Angehörigen.
Das andere Hospiz wird 2011 einen Anbau erhalten, so dass sich
auch hier die Platzzahl erhöhen wird. Künftig wird das Hospiz
Räumlichkeiten für 12 Bewohnerinnen und Bewohner s owie für 4
Angehörige bieten. Der Zeitraum, in dem die Räumli chkeiten we-
gen Bautätigkeiten nicht bewohnbar sind, wird durc h einen Um-
zug in einen separaten Bereich einer vollstationä re Altenpflege-
einrichtung überbrückt.
- Eingliederungshilfeeinrichtungen, die bereits in den Geltungsbe-
reich des ehemaligen Heimgesetzes fielen
Auch hinsichtlich der Eingliederungshilfeeinrichtu ngen sind Bau-
maßnahmen zu verzeichnen, die den Abbau von Doppel zimmern
zugunsten von Einzelzimmern zum Ziel haben.
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Außerdem setzt sich die Tendenz fort, dass einzeln e größere Ein-
richtungen im Zuge der Dezentralisierung aufgegebe n werden zu-
gunsten kleinerer Einrichtungen mit eher familiäre n Strukturen.
- „Neue Wohnformen“ (Einrichtungen, die nicht in den Gel-
tungsbereich des Heimgesetzes fielen )
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Abbildung 5
In den Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes fallen
einige Einrichtungen, die nicht von den Regelungen des Heimge-
setzes betroffen waren. Entscheidend ist, dass ent geltliche Betreu-
ung geleistet wird, die in unmittelbarem Zusammenh ang mit
einer Wohnraumüberlassung erfolgt.
In Münster fallen unter diesen erweiterten Geltung sbereich nach
Ablauf der Übergangsfrist von zwei Jahren - also seit dem
10.12.2010 – z. B. die ambulant betreuten Wohngeme inschaften für
Menschen mit Demenz. Zum Stichtag 31.12.2009 stand en elf die-
ser Einrichtungen in Münster zur Verfügung, ein Ja hr später bereits
vierzehn.
Alle diese „neuen“ Einrichtungen haben die Anforde rungen des
Wohn- und Teilhabegesetzes nach Ablauf der Übergan gsfrist zu
erfüllen. Begehungen erfolgen somit seit Ende 2010 unter Zugrun-
delegung des Rahmenprüfkataloges.
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Bis dahin begleitete die Heimaufsicht diese Einri chtungen aufgrund
der Leistungs-, Vergütungs- und Qualitätsvereinbar ungen, also ei-
ner freiwilligen Verpflichtung.
Ebenfalls unter diese „neuen Wohnformen“ fallen ei nige ambulant
betreute Wohngemeinschaften im Bereich der Einglie derungshilfe
sowie der pflegerischen Betreuung.
In sämtlichen „neuen“ Einrichtungen stellte es kei n Problem dar, die
Anforderungen des Wohn- und Teilhabegesetzes zu er füllen. In
Einzelfällen wurden Ausnahmegenehmigungen und dami t Befrei-
ungen zu einzelnen Gesetzesvorgaben erteilt.
Voraussichtlich im Jahr 2011 wird mit dem Umbau ei ner ehemali-
gen Kirche begonnen. Hier werden zwei Einrichtunge n entstehen,
in denen mindestens 16 Bewohnerinnen und Bewohner ein Zuhau-
se finden werden.
8. Prüfungen durch die Heimaufsicht
- Jahresprüfungen
Prüfbesuche gehören zu den wesentlichen Tätigkeitsfeldern der Heimauf-
sicht. In dem Zeitraum von 2008 – 2010 wurden durch die Mitarbeiterinnen
folgende Begehungen durchgeführt :
Abbildung 6
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Gem. § 18 Abs. 1 S. 2 Wohn- und Teilhabegesetz erfolgen wiederkehren-
de Prüfungen unangemeldet, sind zu jeder Zeit möglich und werden
grundsätzlich mindestens einmal im Jahr durchgeführt.
Im Berichtszeitraum wurden alle Begehungen am Tag vorgenommen.
Seit 2010 wird sämtlichen Prüfungen der Rahmenprüfkatalog zugrunde
gelegt. Das Ministerium hat die Nutzung verbindlich vorgeschrieben. Die
Anwendung dieses Instrumentariums soll der besseren Vergleichbarkeit
der in den Einrichtungen geleisteten Betreuungsqualität dienen. Die Mitar-
beiterinnen und Mitarbeiter der Heimaufsichten in Nordrhein-Westfalen
sind um Stellungnahme zum Rahmenprüfkatalog gebeten worden. Es
bleibt abzuwarten, zu welchen Änderungen diese Äußerungen führen
werden.
In allen Betreuungseinrichtungen, d. h. sowohl in den Einrichtungen der
Altenpflege, als auch in den Eingliederungshilfeeinrichtungen, den Hospi-
zen und den „neuen Wohnformen“ findet der Rahmenprüfkatalog seine
Anwendung. Ziel ist die Feststellung, ob ein Mensch gut betreut wird. Dies
ist vordringlich daran zu messen, wie die konkret genannten Rechte von
Bewohnerinnen und Bewohnern in Betreuungseinrichtungen erfüllt wer-
den. Dabei spielt die Zufriedenheit von Bewohnerinnen und Bewohnern
eine entscheidende Rolle. Selbstverständlich müssen die Anforderungen
an den Betrieb aus ordnungsrechtlicher Sicht erfüllt werden.
Da der Rahmenprüfkatalog sehr umfangreich und damit seine Bearbeitung
sehr zeitintensiv ist, war die Zahl der Prüfungen rückläufig. Es ist jedoch
davon auszugehen, dass im Jahr 2011 – auch aufgrund des Einsatzes
von Notebooks – die Zahl der Begehungen deutlich gesteigert werde
kann.
Im Berichtszeitraum 2009 und 2010 sind sämtliche Alten- und Pflegeein-
richtungen mindestens einmal jährlich überprüft worden.
Die zu erhebenden Daten bzw. die Ergebnisse der Begehung werden 8
Prüfkategorien zugeordnet, nämlich:
1. Auswahl der Betreuungseinrichtung
2. Wohnqualität der Betreuungseinrichtung
3. Wohnqualität der Zimmer
4. Essen und Trinken
5. Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung
6. Personelle Ausstattung der Betreuungseinrichtung
7. Pflegerische und soziale Betreuung
8. Bewohnerrechte und Kundeninformation
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Die Fazite der 8 Kategorien werden den Einrichtungen mitgeteilt und ent-
halten sowohl die Stärken als auch die Schwächen und Handlungsemp-
fehlungen. Gem § 17 Abs. 1 WTG sind die Heimaufsichten verpflichtet, mit
den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der
Krankenversicherungen sowie den Trägern der Sozialhilfe eng zusam-
menzuarbeiten und sich gegenseitig zu informieren. Daher erhalten oben
genannte Stellen ebenfalls die Ergebnisse der Prüfungen.
Gem. § 20 Wohn- und Teilhabegesetz sollen die wesentlichen Ergebnisse
der Prüfungen veröffentlicht werden. Derzeit hat das Ministerium für Ge-
sundheit, Emanzipation, Pflege und Alter die Kriterien für eine allgemein
verständliche Veröffentlichung und für die Form ihrer Darstellung noch
nicht bestimmt. Zum Zeitpunkt der Berichtserstellung ist noch nicht ersicht-
lich, wann und in welcher Form diese Veröffentlichungen erfolgen werden.
Der Rahmenprüfkatalog wird seit 2010 bei den Begehungen durch die
Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht in Münster angewendet. Dennoch sind
diesen Kategorien der Übersichtlichkeit halber die wesentlichen Ergebnis-
se für den kompletten Zeitraum, also auch für das Jahr 2009, zugeordnet.
Für den Fall, dass Handlungsempfehlungen durch die Heimaufsicht auf-
grund vorgefundener Defizite ausgesprochen worden sind, sind diese von
den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtungen umgehend umge-
setzt worden.
1. Kategorie: Auswahl der Betreuungseinrichtung
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 5 WTG sollen die Bewohnerinnen und Bewohner um-
fassend über Möglichkeiten und Angebote der Beratung, der Hilfe, der
Pflege und der Behandlung vor einer Aufnahme informiert werden. Da der
Wechsel von der gewohnten häuslichen Umgebung in eine Betreuungs-
einrichtung für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und Men-
schen mit Behinderung eine große Veränderung darstellt, ist es besonders
wichtig, dass sie bereits im Vorfeld wesentliche Informationen erhalten.
Fast alle Betreuungseinrichtungen verfügen über schriftliche Informationen
in Form von Flyern. Außerdem sind zahlreiche Details auch über das In-
ternet abrufbar. Zukünftige Bewohnerinnen und Bewohner nutzen die
Möglichkeit, sich die Einrichtung vor dem Einzug anzusehen. Zum Teil
besteht auch das Angebot des sogenannten „Probewohnens“.
Vor Abschluss des Heimvertrages erhält die zukünftige Bewohnerin bzw.
der zukünftige Bewohner Informationen über das Leistungsangebot sowie
die zu zahlenden Entgelte.
Beanstandungen durch die Heimaufsicht betrafen in der Regel die kon-
zeptionellen Grundlagen, so fehlten gelegentlich z. B. Einzugskonzepte.
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2. Kategorie: Wohnqualität der Betreuungseinrichtung
§ 11 Abs. 1 WTG enthält Regelungen, die die Wohnqualität von Betreu-
ungseinrichtungen betreffen. Die Räumlichkeiten sind an den Bedürfnis-
sen der Bewohnerinnen und Bewohner auszurichten. Insbesondere müs-
sen dabei die Kriterien von Wohnlichkeit, Raumangebot, Sicherheit, Bar-
rierefreiheit und Wahrung der Privatsphäre erfüllt sein.
Anlässlich der Jahresprüfungen stellten die Mitarbeiterinnen der Heimauf-
sicht fest, dass fast ausnahmslos die Sauberkeit der Einrichtungen nicht
zu beanstanden war. Gravierende Mängel wurden nicht festgestellt.
Hinsichtlich der Baulichkeit hat es in den letzten Jahren deutliche Verbes-
serungen gegeben. Auch unter dem Aspekt, weiter wettbewerbsfähig zu
sein, sind weitere Baumaßnahmen geplant.
Konzepte zum Umgang mit erhöhten Raumtemperaturen in den Som-
mermonaten fehlten in mehreren Einrichtungen und mussten entspre-
chend nachgereicht werden.
3. Kategorie: Wohnqualität der Zimmer
Diese Kategorie steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vorher-
gehenden Bereich „Wohnqualität der Betreuungseinrichtung“. Auch hier
geht es um die Feststellung, ob die Räumlichkeiten den Bedürfnissen der
Bewohnerinnen und Bewohner entsprechen.
In sämtlichen Einrichtungen in Münster ist es möglich, Zimmer mit eige-
nem Mobiliar auszustatten bzw. zusätzliche Möbelstücke mitzubringen.
Die Mindestgrößen der Zimmer sind im Wohn- und Teilhabegesetz mit 14
qm für Einzel- und 24 qm für Doppelzimmer normiert worden, sofern die
Einrichtung keinen Bestandsschutz genießt. Probleme hinsichtlich der
Zimmergröße haben sich im Berichtszeitraum nicht ergeben.
Immer stärker nutzen Bewohnerinnen und Bewohner die Möglichkeit,
technische Kommunikationsmittel wie z. B. PCs anzuschließen.
Sowohl die Reinigung der Zimmer als auch die Häufigkeit des Bettwä-
schewechsels unterliegen den Wünschen der Bewohnerinnen und Be-
wohner. Die Einrichtungen haben daher die Bewohnerbedürfnisse zu be-
rücksichtigen. Gelegentlich war dies konzeptionell nicht hinterlegt.
Schwerwiegende Verstöße gegen Bewohnerbelange wurden im Hinblick
auf die Wohnqualität der Zimmer nicht festgestellt.
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4. Kategorie: Essen und Trinken
Die Überprüfung der Verpflegungssituation in der Betreuungseinrichtung
beantwortet die Frage, ob z. B. eine selbstbestimmte, am persönlichen
Bedarf orientierte und gesundheitsfördernde Speisenversorgung gewähr-
leistet ist.
Bei jeder Begehung erfolgt eine Befragung von Bewohnerinnen und Be-
wohnern hinsichtlich ihrer Zufriedenheit mit dargereichten Speisen. Gele-
gentlich machten sich die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht selbst ein Bild
von der Qualität der Mahlzeiten, indem sie Kostproben nahmen.
Bewohnerinnen und Bewohner signalisierten, dass sie in der Regel mit der
Speisenversorgung zufrieden waren.
Stichprobenartig nahmen die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht Einsicht-
nahme in die Pflegedokumentationen und kontrollierten z. B. die Aufzeich-
nungen bezüglich der Vitalwerte. In der Regel ergab sich dabei, dass die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen auf gravierende Ge-
wichtsschwankungen der Bewohnerinnen und Bewohner, angemessen
reagiert haben. Nur in Einzelfällen fehlten entsprechende Aufzeichnungen
in den Pflegedokumentationen.
Das Wohn- und Teilhabegesetz fordert, dass Bewohnerinnen und Bewoh-
ner bei den Grundsätzen der Verpflegungsplanung mitbestimmen können
(§ 6 Abs. 2 WTG). Die Überprüfung des Mitbestimmungsrechts stellte ei-
nen Schwerpunkt bei den Begehungen dar.
In Einzelfällen stellten sich in den Einrichtungen verbesserungsbedürftige
Umsetzungen der Mitbestimmungsrechte sowie z. T. auch Defizite in der
Konzeption dar.
5. Kategorie: Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung
Der Betreiber ist verpflichtet, Rahmenbedingungen dafür zu schaffen,
dass Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtungen trotz ihrer Beein-
trächtigung am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.
Bei den Prüfungen stellten die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht fest,
dass Angebote der sozialen Betreuung i. d. R. sehr vielfältig sind und den
Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechen.
Im Rahmen der Beurteilung des Gemeinschaftslebens und der Alltags-
gestaltung geht es auch darum, dass die Heimaufsicht sich ein Bild vom
Angebot an Aktivitäten außerhalb der Einrichtung macht.
Es wurde beobachtet, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Ein-
richtungen z. B. Kontakte zu Kindergärten, Schulen, den Pfarrgemeinden
oder Jugendfreizeiteinrichtungen pflegen.
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Vollstationäre Pflegeeinrichtungen haben gem. § 87 b SGB XI einen An-
spruch darauf, dass von den Pflegekassen Zuschläge gezahlt werden für
die Betreuung und Aktivierung von Bewohnerinnen und Bewohnern mit
erheblichem Betreuungsbedarf.
Durch die Zahlung dieser Zuschläge können zusätzliche Betreuungskräfte
beschäftigt werden, die in den Einrichtungen ergänzende Angebote durch-
führen oder im Rahmen von Einzelbetreuungen tätig sind. Dies kommt
insbesondere gerontopsychiatrisch veränderten Bewohnerinnen und Be-
wohnern zugute. Die Beschäftigung der sogenannten Alltagsbegleiter führ-
te zu einer deutlichen Verbesserung der Betreuungssituation vieler Men-
schen in den Einrichtungen.
Das Wohn- und Teilhabegesetz sieht vor, dass durch die Einrichtungen
erteilte Besuchsverbote der Heimaufsicht mitgeteilt werden. Im gesamten
Berichtszeitraum ist ein solches Verbot nur einmal ausgesprochen wor-
den. Einrichtungen bemühen sich in der Regel darum, dass auch Besu-
chern das Gefühl vermittelt wird, dass sie willkommen sind. In zahlreichen
Gesprächen mit Angehörigen bestätigten diese, dass Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter auch ihnen gegenüber einen freundlichen Umgangston pflegen
würden.
6. Kategorie: Personelle Ausstattung der Betreuungseinrichtung
Im Rahmen der Überprüfung der personellen Ausstattung lassen sich die
Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht bei den Regelprüfungen z. B. Dienst-
pläne, Unterlagen zur Bewohnerstruktur sowie Angaben zur Qualifikation
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorlegen.
Das Wohn- und Teilhabegesetz sieht u. a. vor, dass mindestens 50 %
Fachkräfte in der Einrichtung beschäftigt sein müssen. Die Erfüllung die-
ser Anforderung stellte kein Problem in den Einrichtungen dar (s. S. 13 ff).
Zusätzlich zu der Erfüllung der Mindestfachkraftquote verlangt das Ge-
setz, dass eine Fachkraft im Bereich der hauswirtschaftlichen Betreuung
vorhanden sein muss (§ 12 Abs. 3 WTG).
In Einzelfällen hat die Heimaufsicht durch ihre Begehungen Kenntnis da-
von erhalten, dass keine hauswirtschaftliche Fachkraft beschäftigt ist. Die
Anträge auf Ausnahmegenehmigung konnten jedoch stets positiv be-
schieden werden.
In jedem Einzelfall wurde detailliert dargestellt, welche besonderen Um-
stände die Erteilung der Ausnahmegenehmigung rechtfertigen würden.
Ein Grund hierfür war z. B. die Anbindung an ein Krankenhaus und die
Möglichkeit, auf die Unterstützung der dort beschäftigten Ökotrophologen
zurückgreifen zu können.
Hinsichtlich des Personalsolls enthalten die Vergütungsvereinbarungen
Regelungen. Unter Berücksichtigung der Bewohnerstruktur am Prüfungs-
- 27 -
tag können Sollwerte abgeleitet werden hinsichtlich der Anzahl bzw. Stel-
lenanteile des Personals. In einzelnen Einrichtungen war es nötig, z. T.
mit Hinweis auf Konsequenzen, dass die Mitarbeiterinnen der Heimauf-
sicht nachdrücklich die Aufstockung des Personals gefordert haben. Eine
solche Konsequenz könnte z. B. die Verhängung eines Belegungsstopps
sein.
Die erforderlichen Reaktionen durch die Einrichtung bzw. Träger erfolgten,
machten allerdings in Einzelfällen eine sehr engmaschige Begleitung der
Betreuungseinrichtung hinsichtlich der Personalausstattung notwendig. In
diesem Zusammenhang wiesen Einrichtungsträger darauf hin, dass es
schwierig ist, qualifiziertes Personal zu erhalten und längerfristig zu bin-
den.
In Einrichtungen, die überwiegend auf die Erbringung von pflegerischer
Betreuung ausgerichtet sind, fordert das Wohn- und Teilhabegesetz, dass
auch nachts stets eine Fachkraft im Dienst ist (§ 12 Abs. 3 WTG). Diesbe-
züglich wurde im Berichtszeitraum kein Defizit festgestellt.
Im Rahmen von Befragungen der Bewohnerinnen und Bewohner, der An-
gehörigen und Betreuer, die einen wesentlichen Bestandteil der Prüfung
darstellen, wurde häufig geäußert, dass in den Einrichtungen zu wenig
Personal beschäftigt sei. Dies wurde auch hinsichtlich der Betreuungsein-
richtungen moniert, die alle Vorgaben des Wohn- und Teilhabegesetzes
im Hinblick auf die personelle Ausstattung erfüllt haben.
Nahezu durchgängig wurde aber betont, dass Mitarbeiterinnen und Mitar-
beiter freundlich seien.
Eine besondere Wertschätzung gilt den zahlreichen Ehrenamtlichen, die
sich in den Einrichtungen engagieren. Sie sind z. B. in der Einzelbetreu-
ung tätig, stellen Kontakte her oder begleiten zu Spaziergängen. In ver-
schiedenen Einrichtungen führen sie Gruppenangebote durch oder unter-
stützen die Servicekräfte in den Cafes. Häufig fühlen sich Ehrenamtliche
mit der Einrichtung verbunden, weil sie dankbar für die gute Betreuung
bereits verstorbener Angehöriger sind.
Durch die von den Ehrenamtlichen geleistete Tätigkeit kann die Betreu-
ungsqualität deutlich verbessert werden.
7. Kategorie: Pflegerische und soziale Betreuung
Die Überprüfung der pflegerischen und sozialen Betreuung beantwortet u.
a. die Frage, ob diese selbstbestimmt, orientiert am individuellen Bedarf
und gesundheitsfördernd gewährleistet wird.
Die Überprüfung der Pflegequalität ist die Hauptaufgabe der Fachwirtin für
Alten- und Krankenpflege, die zum Team der Heimaufsicht der Stadt
Münster gehört.
Ein Schwerpunkt der Überprüfung dieser Kategorie beinhaltet die Kontrol-
le der Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner mit Medikamenten.
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Dabei geht es nicht nur darum, ob Arzneimittel bewohnerbezogen aufbe-
wahrt werden, sondern auch um die Kennzeichnung der Verpackungen
hinsichtlich des Anbruchdatums. Stichprobenartig wurden auch gestellte
Medikamente verglichen mit den ärztlichen Verordnungen. Dies führte in
mehreren Fällen zu Beanstandungen. Bei gravierenden Differenzen zwi-
schen ärztlicher Anweisung und gestellten Medikamenten haben die Mit-
arbeiterinnen der Heimaufsicht dies deutlich moniert und bei eventuell
notwendigen kurzfristigen Kontrollen entsprechende Verbesserungen
festgestellt.
Die pflegerische und soziale Betreuung soll sich an der Lebensgeschichte
der Bewohnerin bzw. des Bewohners ausrichten. Stichprobenartige Über-
prüfungen bestätigten in der Regel, dass Angaben zur Biographie Berück-
sichtigung bei der sozialen Betreuung fanden.
Freiheitsentziehende Maßnahmen wurden nur dann angewendet, wenn
dies unvermeidbar war. Richterliche Genehmigungen lagen vor.
Da in zahlreichen Einrichtungen ältere, häufig auch multimorbide Bewoh-
nerinnen und Bewohner leben, spielt die Sterbebegleitung eine große Rol-
le. Hierzu erfragen die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht das Vorliegen
einer Konzeption. Insgesamt entstand der Eindruck, dass dem Thema
„Umgang mit dem Tod“ zunehmend Beachtung geschenkt wird.
Expertenstandards waren fast ausnahmslos umgesetzt. Notwendige Pro-
phylaxen wurden ebenso durchgeführt. Dekubiti wurden stets ordnungs-
gemäß versorgt.
Die Überprüfung der Ergebnisqualität ergab nur in Ausnahmefällen Bean-
standungen.
Mehrfach wurde eine unzureichende Fingernagel- und Fußnagelpflege
vorgefunden. Zehenzwischenräume waren hin und wieder nicht sauber.
Gelegentlich beanstandete die Pflegefachkraft der Heimaufsicht falsche
Lagerungen. In Einzelfällen war die von Bewohnerinnen und Bewohnern
getragene Kleidung nicht ganz rein bzw. entsprach nicht der Jahreszeit.
In keinem Fall wurden Pflegemängel vorgefunden, die als „gefährliche
Pflege“ bezeichnet werden mussten.
8. Kategorie: Bewohnerrechte und Kundeninformation
Das Wohn- und Teilhabegesetz fungiert u. a. als Verbraucherschutzgesetz
und fordert beispielsweise Transparenz hinsichtlich der Gewinn- oder Ver-
lustsituation.
Zahlreiche Träger von Einrichtungen haben im Jahr 2009 die Gewinn-
oder Verlustsituation den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht bekannt-
gegeben. Dieses Defizit ist vielfach aber zum Zeitpunkt als der Tätigkeits-
bericht erstellt wurde, bereits eliminiert worden.
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Der Betreiber hat außerdem ein wirksames Beschwerdeverfahren sicher-
zustellen. Die anlässlich der Jahresprüfungen vorgenommenen Einsicht-
nahmen in Dokumentationen, die die Beschwerdebearbeitung betrafen,
ergab in fast allen Fällen, dass auf Kritik von Bewohnerinnen, Bewohnern,
Angehörigen, Betreuerinnen und Betreuern in der Regel umgehend rea-
giert worden ist. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gaben entsprechende
Rückmeldungen an die Beschwerdeführer.
Das Wohn- und Teilhabegesetz fordert die regelmäßige Auswertung der
Beschwerden. Die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht stellten gelegentlich-
fest, dass diese Analyse fehlte.
Ebenfalls hat der Betreiber Anforderungen hinsichtlich des Spendenan-
nahmeverfahrens zu erfüllen. Die Vorgaben zu diesem Verfahren machten
zahlreiche Beratungsgespräche notwendig.
Die gesetzlichen Vorgaben zum Spendenannahmeverfahren haben das
Ziel, dass keine Bewohnerin und kein Bewohner wegen der Zahlung zu-
sätzlicher Beträge begünstigt wird. Auch soll unterbunden werden, dass
es von der von der Erbringung zusätzlicher Zahlungen abhängt, ob Anfor-
derungen nach dem Gesetze erfüllt werden oder nicht.
Die in Beratungsgesprächen gegebenen Hinweise bzw. die Informationen
durch die Spitzenverbände hatten zur Folge, dass Beanstandungen hin-
sichtlich des Spendenannahmeverfahrens die Ausnahme bei den Jahres-
prüfungen darstellen.
- Bearbeitung von Beschwerden, anlassbezogene Prüfungen
Hinsichtlich der Bearbeitung von Beschwerden, die der Heimaufsicht mit-
geteilt wurden, ist im Berichtszeitraum für den Bereich Heimaufsicht ein
entsprechendes Konzept erstellt worden. Es wurde detailliert festgelegt,
wie mit Beschwerden, die direkt bei der Heimaufsicht eingehen, umzuge-
hen ist. Dieses Beschwerdekonzept orientiert sich an § 8 des Wohn- und
Teilhabegesetzes, in dem Regelungen für ein Beschwerdeverfahren mani-
festiert sind. Festgelegt ist z. B. die Bestimmung der angemessenen Be-
arbeitungsfrist, die geeignete Dokumentation, Auswertung der Beschwer-
den und die Art der Erledigung.
Die Bearbeitung erfolgt anhand der Aktenlage, vor Ort in der Einrichtung,
ggf. ergänzend mit Pflegeüberprüfung. Sie findet als Teil- oder Vollprüfung
statt.
Beschreibt die Beschwerde Sachverhalte, die die Sicherheit von Bewoh-
nerinnen oder Bewohnern in der Einrichtung gefährden, so erfolgt eine
Bearbeitung noch am gleichen Tag.
In jedem Fall erhält der Beschwerdeführer eine zeitnahe Rückmeldung.
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0
2
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12
14
2009 2010
Prüfbesuche
Prüfbesuche anlässlich von Beschwerden
Abbildung 7
In der Regel wandten sich Angehörige sowie Bewohnerinnen und Bewoh-
ner an die Heimaufsicht, um auf Defizite in der Betreuungsqualität hinzu-
weisen. Vielfach wünschten die Beschwerdeführer zunächst eine Bera-
tung und vereinbarten, dass sie selbst noch einmal versuchen würden,
eine Klärung in der Einrichtung zu erreichen. Sollte dies nicht gelingen,
würden sie erneut Kontakt zur Heimaufsicht aufnehmen.
Teilweise ergeben sich Schwierigkeiten, Beschwerdepunkte zu verifizie-
ren. Dies liegt manchmal daran, dass zwischen dem Anlass und dem Vor-
tragen der Kritik ein längerer Zeitraum liegt. Teilweise betrafen Beanstan-
dungen auch Gesprächsinhalte, die in Unterredungen zwischen zwei Be-
teiligten, z. B. Angehörigen und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern thema-
tisiert wurden. Auch dies macht eine Objektivierung der Beschwerdeinhal-
te durch die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht schwierig.
Einige Beschwerdepunkte konnten zum Teil durch Vorlage entsprechen-
der Unterlagen bearbeitet werden, anderenfalls machten sie aber auch
Besuche in den Einrichtungen notwendig.
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Wie auch in der Vergangenheit betrafen Mängelrügen z. B. die Bereiche
Reinigung sowie Hygiene. Gravierende Defizite wurden anlässlich von
Kontrollen nicht festgestellt.
Beschwerdeführer beklagten ebenfalls häufig die personelle Situation in
den Einrichtungen. Selbst wenn die Fachkraftquote erfüllt und das vor-
handene Personal dem entspricht, was in den Vergütungsvereinbarungen
verhandelt worden ist, wird dies subjektiv als zu wenig empfunden.
Eine Beschwerde hinsichtlich der Versorgung mit Medikamenten führte
dazu, dass Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht in einer Einrichtung sämtli-
che gestellten sowie bevorrateten Arzneimittel überprüften. Das nicht op-
timale Ergebnis hatte zur Folge, dass die Heimaufsicht entsprechende
Nachbesserungen mit Hinweis auf Abhilfe am gleichen Tag forderte und
bei einem Kontrollbesuch Verbesserungen feststellte.
Einige Beschwerden betrafen die in den Augen der Angehörigen nicht
ausreichende soziale Betreuung. Anhand der Dokumentationen in den
Einrichtungen konnte dies z. T. bestätigt werden. Die Mitarbeiterinnen der
Heimaufsicht forderten diesbezüglich eine umgehende Verbesserung der
Betreuungsqualität. Nach Ablauf eines angemessenen Zeitraumes erfolgte
eine Kontrollbegehung. Hierbei wurde festgestellt, dass die Anzahl der
durchgeführten Angebote der sozialen Betreuung deutlich zugenommen
hat.
Die Wäscheversorgung wurde von einzelnen Beschwerdeführern moniert.
Beklagt wurde z. B., dass Kleidungsstücke gelegentlich abhanden kom-
men sind bzw. die Rücklaufzeit der sauberen Wäsche als relativ lang an-
gesehen wurde. Generell lässt sich aber feststellen, dass Mängelrügen
hinsichtlich der Wäscheversorgung im Berichtszeitraum relativ selten ge-
worden sind.
Beschwerden, die zur Kontaktaufnahme und Intervention der Heimaufsicht
führten, haben in allen Fällen zu einer Verbesserung der Betreuungsquali-
tät beigetragen.
9. Sonstige wesentliche Tätigkeitsfelder der Mitarbeiterinnen der
Heimaufsicht
- Beratungstätigkeit
Die Beratungstätigkeit der Heimaufsicht stellt ein wichtiges Betätigungs-
feld der Heimaufsicht dar. Beraten werden in erster Linie Bewohnerinnen,
Bewohner, Angehörige, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen
sowie Träger.
Inhaltlich betrafen die geführten Gespräche u. a. die Neuerungen, die sich
durch das Inkrafttreten des Wohn- und Teilhabegesetzes ergeben haben.
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Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der Bewohnerinnen und Bewoh-
ner sowie Belange im Zusammenhang mit der Beiratstätigkeit spielten in
zahlreichen Gesprächen eine Rolle.
Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht wurden häufig im Zusammenhang mit
den Vorschriften des im Berichtszeitraum in Kraft getretenen Wohn- und
Betreuungsvertragsgesetzes um Rat gefragt.
Thematisiert wurden weiterhin der Umgang mit freiheitsentziehenden
Maßnahmen sowie Aspekte der gesetzlichen Betreuung.
- Beteiligung der Heimaufsicht anlässlich von Neu- und Umbauten
Die zuvor beschriebenen Neu- bzw. Umbauten der Einrichtungen erforder-
ten eine Begleitung durch die Heimaufsicht. Diese bestand aus Beratungs-
sowie Kontrolltätigkeit.
Bei Neubauten müssen alle Anforderungen des Gesetzes erfüllt werden.
Bereits bestehende Einrichtungen unterliegen dem Bestandsschutz, müs-
sen aber mindestens die Vorgaben des ehemaligen Heimgesetzes erfül-
len.
Das Wohn- und Teilhabegesetz enthält Angaben hinsichtlich der Anforde-
rungen an die Wohnqualität. Diese muss sich insbesondere im Hinblick
auf Wohnlichkeit, Raumangebot, Sicherheit, Barrierefreiheit, Möglichkeit
der Orientierung und Privatsphäre an den Bedürfnissen von älteren Men-
schen, Menschen mit Behinderung und pflegebedürftigen Menschen aus-
richten (§11 Wohn- und Teilhabegesetz).
Die Durchführungsverordnung zum Wohn- und Teilhabegesetz beinhaltet
u. a. Angaben zur Wohnfläche. Diese soll bei Einzelzimmern 14 qm und
bei Doppelzimmern 24 qm nicht unterschreiten. Außerdem sind Angaben
zur Mindestgrößen von Nettogrundflächen enthalten.
Die Baupläne, die Neu- und Umbauten der Einrichtungen betreffen, wur-
den im Vorfeld von den Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht auf die Einhal-
tung der Vorschriften des Wohn- und Teilhabegesetzes bzw. gegebenen-
falls auch des Landespflegegesetzes überprüft. Nach Durchführung der
Bautätigkeit erfolgte die entsprechende Kontrolle durch die Heimaufsicht.
- Weiterentwicklung der Software
Die Kommunale Datenzentrale Paderborn hat eine Software entwickelt,
die die Tätigkeit der Heimaufsicht unterstützt. Diese Anbieter-Datenbank
(AnDA) vereinfacht die Darstellung der Ergebnisse sowie das Erstellen der
Statistiken. Im Jahr 2010 haben die Mitarbeiterinnen Notebooks erhalten,
so dass Resultate der Begehungen direkt vor Ort in den Einrichtungen in
die Notebooks eingegeben werden können.
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- Mitarbeit im Arbeitskreis „Entwicklung von Empfehlungen zur Gebüh-
renerhebung“
Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung wurde durch Verordnung
vom 01.12.2009 dahingehend geändert, dass Gebühren für Verwaltungs-
handeln auf der Grundlage des Wohn- und Teilhabegesetzes erhoben
werden können.
Diese Gebühren werden ausschließlich von Einrichtungsträgern erhoben.
Betreiber müssen z. B. Beträge entrichten für die Bearbeitung von Anträ-
gen auf Befreiungen von Anforderungen des Wohn- und Teilhabegeset-
zes, für Begehungen sowie für Anzeigeprüfungen hinsichtlich beabsichtig-
ter Inbetriebnahme einer Betreuungseinrichtung.
Die Gebührenordnung beziffert zum Teil feste Beträge, beinhaltet häufig
jedoch einen Gebührenrahmen.
Bei der Festsetzung der Gebühren wird der mit der Amtshandlung verbun-
dene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert
oder sonstige Nutzen für den Einrichtungsträger berücksichtigt.
Hierzu sind von einem Arbeitskreis detaillierte Regelungen hinsichtlich der
Höhe der Gebühren als Empfehlung entwickelt worden. Diesem Arbeits-
kreis gehörte auch eine Mitarbeiterin der Heimaufsicht der Stadt Münster
an.
Die erarbeitete Empfehlung stellt die Grundlage der von der Stadt Münster
erhobenen Gebühren dar.
Seit dem 01.12.2010 erhebt die Heimaufsicht Gebühren u. a. für regelmä-
ßige Begehungen und die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen.
- Begleitung der Arbeitsgemeinschaft der Beiräte
Mitglieder der AG sind die Bewohnerinnen- und Bewohnerbeiräte, Vertre-
tungsgremien, Vertrauenspersonen von Altenpflegeeinrichtungen und
Hospizen im Stadtgebiet Münster. Beratende Mitglieder sind je ein Vertre-
ter oder eine Vertreterin der Seniorenvertretung und der Heimaufsicht.
Ziele der Arbeitsgemeinschaft sind die Verbesserung der Mitwirkung und
Mitbestimmung in den Einrichtungen, der Erfahrungsaustausch sowie die
Öffentlichkeitsarbeit. Die Arbeitsgemeinschaft tagt nach Bedarf, i. d. R.
ein- bis zweimal jährlich. Anlässlich der Sitzungen werden wesentliche
Interessen von Bewohnerinnen und Bewohnern thematisiert. Insbesonde-
re werden Fragen zu Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten von der
Mitarbeiterin der Heimaufsicht beantwortet.
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- Informationsveranstaltungen zum Wohn- und Teilhabegesetz
Das Inkrafttreten des Wohn- und Teilhabegesetzes und die damit verbun-
denen Änderungen begründeten einen hohen Informationsbedarf der Bei-
räte, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Einrichtungen sowie der
Träger.
Aus diesem Grunde führten die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht für die
verschiedenen Personengruppen im Berichtszeitraum zahlreiche Informa-
tionsveranstaltungen durch.
Im Juni 2010 fand z. B. ein Treffen mit den Trägern und Leitungskräften
von Einrichtungen, Anbietern ambulant betreuter Wohngemeinschaften
sowie Anbietern von Betreuungsleistungen statt
Thematisiert wurden u. a. der erweiterte Geltungsbereich des Wohn- und
Teilhabegesetzes sowie der Rahmenprüfkatalog, der bei den Begehungen
durch die Heimaufsicht Anwendung findet.
- Koordinierung der Prüftätigkeiten
Der Prüfauftrag der Heimaufsicht basiert auf den Vo rgaben des § 18 Abs.
1 Wohn- und Teilhabegesetz. Danach werden Betreuung seinrichtungen
von den zuständigen Behörden durch wiederkehrende o der anlassbezo-
gene Prüfungen überwacht. Die wiederkehrenden Prüfu ngen erfolgen un-
angemeldet, sind zu jeder Zeit möglich und werden g rundsätzlich mindes-
tens einmal im Jahr durchgeführt.
Die Heimaufsicht übernimmt gem. § 15 Abs. 2 WTG die koordinierende
Funktion beim Vollzug aller Rechtsvorschriften, die in Betreuungseinrich-
tungen angewandt werden. Diese Koordinierung liegt im Interesse aller
Beteiligten und wird von den Mitarbeiterinnen der H eimaufsicht Münster
unter nicht ganz einfachen Rahmenbedingungen wahrge nommen. Der
Gesetzgeber beabsichtigt, dass künftig durch eine A rbeitsgemeinschaft
gem. § 17 WTG Verfahrensregeln zur Koordination der Prüftätigkeit im
Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes erarbeitet wer den. Diese Verfah-
rensregeln sind noch nicht erstellt worden.
Ende 2010 wurde in Münster ein Modellversuch geplant, bei dem Mitarbei-
terinnen und Mitarbeiter der Pflegekassen Einrichtungen zeitgleich mit
Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht prüfen. Hintergrund des Pilotprojektes
ist, dass Synergieeffekte genutzt werden sollen und Arbeitsabläufe in den
Einrichtungen möglichst selten durch Prüftätigkeit beeinflusst werden sol-
len. Anfang 2011 wurden solche zeitgleichen Begehungen erstmals
durchgeführt.
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Zum Zeitpunkt der Berichterstellung war noch nicht ersichtlich, ob und in
welchem Umfang zeitgleiche Begehungen in Zukunft durchgeführt wer-
den. Bei der Entscheidung werden sowohl Vor- und Nachteile berücksich-
tigt als auch die Stellungnahme der Einrichtungsleiter zum Prüfungsablauf.
9. Fazit
Wesentliche Änderungen des Wohn- und Teilhabegesetzes betreffen den
Geltungsbereich mit der Folge, dass die Heimaufsicht für weitere Einrich-
tungen zuständig geworden ist. Nach Ablauf der Übergangsfrist, also mit
Ablauf des 10.12.2010, haben auch diese „neuen“ Einrichtungen alle An-
forderungen des Gesetzes zu erfüllen. Auch deren Begehungen erfolgen
unter Zugrundelegung des Rahmenprüfkataloges.
Zum Zeitpunkt der Berichterstellung liegen keine Erkenntnisse vor, dass
Anforderungen des Gesetzes von den „neuen“ Einrichtungen nicht erfüllt
werden können, dies aber mit Blick auf die Belange von Bewohnerinnen
und Bewohner dringend gefordert werden müsste.
In jedem Einzelfall wurde von den Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht ge-
prüft, welche Anforderung im Interesse von Bewohnerinnen und Bewoh-
nern erfüllt werden müssen. Gelegentlich würde die Forderung, einzelne
Kriterien des Gesetzes zu erfüllen, mit der Konzeption der Einrichtung
nicht konform gehen bzw. würden die Wünsche und Bedürfnisse der Be-
wohnerinnen und Bewohner nicht hinreichend Berücksichtigung finden.
Unter diesen Aspekten sind z. B. für einige Einrichtungen Ausnahmege-
nehmigungen zur Mitbestimmung und Mitwirkung von der Heimaufsicht
erteilt worden.
Es ist absehbar, dass die Kontrolle der Personalausstattung in den Ein-
richtungen auch künftig eine zentrale Aufgabe der Heimaufsicht sein wird.
Trotz aller nicht zu leugnenden Schwierigkeiten und Probleme besteht
weiterhin bei den Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht der Eindruck, dass in
den Einrichtungen in Münster und an den ihnen anvertrauten Menschen
generell eine gute Betreuungsqualität gewährleistet wird. Vielfach spiegel-
ten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Worten und Taten wider, dass sie
mit viel Engagement ihre Tätigkeit in den Einrichtungen verrichten.
10. Ausblick
Der Rahmenprüfkatalog, der die Grundlage für die Begehungsprotokolle
der Heimaufsicht darstellt, wird derzeit überarbeitet. Heimaufsichten sind
vom Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Lan-
des Nordrhein-Westfalen aufgefordert worden, zum Rahmenprüfkatalog in
seiner heute vorliegenden Form Stellung zu nehmen. Es bleibt abzuwar-
ten, welche Änderungen vorgenommen werden.
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Gem. § 20 Abs. 1 S. 1 WTG werden die wesentlichen Ergebnisse der Prü-
fungen veröffentlicht. Hierzu wird das für Ministerium für Gesundheit,
Emanzipation, Pflege und Alter entsprechende Rechtsverordnungen er-
lassen. Momentan ist nicht abzusehen, wann mit einer Veröffentlichung zu
rechnen ist.
Die Heimaufsicht wird weiterhin Anstrengungen tätigen mit dem Ziel, die
Koordinierung von Prüftätigkeiten zu optimieren.
Der Fachkräftemangel wird voraussichtlich in den kommenden Jahren
stärker an Signifikanz gewinnen. Daher wird die Kontrolle der Personal-
ausstattung in den Einrichtungen eine wesentliche Aufgabe der Heimauf-
sicht bleiben.
Berichtsvorlage
2715 Zeichen
V/0425/2011 DER OBERBÜRGERMEISTER Sozialamt Betrifft Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht 2009 - 2010 Beratungsfolge 29.08.2011 Kommunale Seniorenvertretung Bericht 13.09.2011 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen Bericht 14.09.2011 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Bericht Bericht: In der Anlage befindet sich der Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht der Stadt Münster, der den Zeitraum der Jahre 2009 und 2010 umfasst. Er enthält unter anderem Angaben darüber, welche Veränderungen sich durch das Inkrafttreten des Wohn- und Teilhabegesetzes ergeben haben. Dieses Landesgesetz trat am 10.12.2008 in Kraft und löste weitestgehend die Regelungen des Heimgesetzes ab. Es ergab sich ein veränderter Geltungsbereich durch das Gesetz, so dass die Heimaufsicht nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren, also seit Dezember 2010, für zahlreiche weitere Einrich- tungen zuständig ist. Das Wohn- und Teilhabegesetz räumt Bewohnerinnen und Bewohnern zusätzlich zu den Mitwir- kungs- auch Mitbestimmungsrechte ein. Diese betreffen die Bereiche Freizeitgestaltung, Verpfle- gungsplanung und die Regelung über die Hausordnung. Zahlreiche Beratungen der Heimaufsicht standen in diesem Zusammenhang. Geringere Anforderungen stellt das Wohn- und Teilhabegesetz an die Bildung von Beiräten, so dass es in zahlreichen Einrichtungen gelungen ist, Beiräte zu bilden und somit die Interessenver- tretung zu gewährleisten. Hierzu enthält der Tätigkeitsbericht detaillierte Angaben. Er beinhaltet außerdem Informationen hinsichtlich der in den Einrichtungen geleisteten Betreu- ungsqualität. Ergebnisse der jährlichen Begehungen werden ebenso beschrieben wie Beschwer- deinhalte einschließlich der sich daraus ergebenden anlassbezogenen Prüfungen. Verantwortliche in den Einrichtungen weisen auf Schwierigkeiten hin, ausreichend qualifiziertes Personal zu rekrutieren und dann auch weiter an sich zu binden. In der Pflege deutet sich ein entstehender Fachkräftemangel an, dem dringend frühzeitig begegnet werden muss. Die Fach- kraftquote, die anlässlich jeder Jahresprüfung ermittelt wurde, betrug stets mehr als die geforder- te Mindestfachkraftquote von 50 Prozent. Vorlagen-Nr.: V/0425/2011 Auskunft erteilt: Heike Pötter Ruf: 492-5028 E-Mail: poetter@stadt-muenster.de Datum: 08.06.2011 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0425/2011 Die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht hatten auch in den Jahren 2009 und 2010 den Eindruck, dass die Bewohnerinnen und Bewohner in den Einrichtungen in Münster gut betreut werden. In Vertretung Thomas Paal Anlage: Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht 2009 - 2010
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0425/2011
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 08.06.2011
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37