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V/0425/2011

Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht 2009 - 2010

Vorlagen 08.06.2011

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Taetigkeitsbericht der Heimaufsicht der Stadt Muenster 2009_201

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Taetigkeitsbericht der Heimaufsicht der Stadt Muenster 2009_201

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Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht

- 2 - 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Herausgeberin:      Stadt Münster 
Redaktion:              Heike Pötter – Heimaufsicht 
Juli  2011, 450

- 3 - 
Vorwort 
 
 
 
 
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
die Heimaufsicht des Sozialamtes berichtet im zweijährigen Rhythmus 
über die Entwicklung der Pflege und Betreuung in den Einrichtungen für 
Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen. Sie stellt dabei die 
rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer Tätigkeit und die vorgefundene Si- 
tuation in den Einrichtungen dar, die sie durch unangemeldete Prüfungen 
ermittelt. Während die jährliche Pflegeberichterstattung des Sozialamtes 
die allgemeinen Entwicklungen und Bedarfe der Pflege in Münster aufzeigt 
und der Geschäftsbericht den Umfang der erforderlichen Transferleistun- 
gen zusammenfasst, widmet sich der Bereich der Heimaufsicht der Quali- 
tät der Arbeit in den Einrichtungen und sichert damit die individuellen 
Rechte der Bewohnerinnen und Bewohner. 
Die Qualität der Pflege wurde in den vergangenen Jahren insbesondere 
im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Prüfergebnisse des Medi- 
zinischen Dienstes der Krankenkassen zum Beispiel unter 
www.pflegelotse.de  diskutiert. In vereinfachter Form wird dort die komple- 
xe Gesamtsituation in den Einrichtungen bewertet; die damit verbundene 
Hoffnung auf mehr Transparenz für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen 
konnte nur unzureichend erreicht werden. Häufig mussten sich die Sozial- 
gerichte mit der Thematik befassen, da die Einrichtungsträger das Verfah- 
ren nicht akzeptierten. Auf Bundesebene werden zurzeit Optimierungen 
des Verfahrens diskutiert. 
Das Wohn- und Teilhabegesetz NRW sieht zukünftig ebenfalls, neben die- 
sem allgemeinen Tätigkeitsbericht, eine Veröffentlichung der Prüfergeb- 
nisse jeder Einrichtung vor. Die hierfür erforderliche Rechtsverordnung 
liegt aber noch nicht vor. Die Aussagen in diesem Bericht können daher 
auch nicht einzelnen Einrichtungen zugeordnet werden. 
An verschiedenen Stellen finden Sie Hinweise auf einen deutlich spürba- 
ren Mangel an Pflegefachkräften. Auch wenn die Fachkraftquote insge- 
samt noch übererfüllt wird, haben auch die münsteraner Einrichtungen 
erhebliche Probleme neues, geeignetes Personal zu rekrutieren. Alle Be- 
teiligten betrachten diese Entwicklung mit großer Sorge. Umso mehr ist es

- 4 - 
notwendig, dass die Pflegeberufe eine größere gesellschaftliche Wert- 
schätzung erhalten. Ich nehme daher an dieser Stelle gerne die Gelegen- 
heit wahr, allen in der Pflege und Betreuung tätigen Personen, aber auch 
den Betreibern der Einrichtungen, für ihre tägliche Arbeit mit den Pflege- 
bedürftigen, den Menschen mit Behinderungen und den Angehörigen so- 
wie die konstruktiv kritische Zusammenarbeit mit der Heimaufsicht zu dan- 
ken.  
Im Juli 2011 
Michael Willamowski 
Leiter des Sozialamtes

- 5 - 
Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht  
der Stadt Münster  
für die Jahre 2009/2010 
 
 
Inhaltsübersicht  
 
1.   Rechtliche Grundlagen für die Tätigkeit der Heimaufsicht……… ….....7 
2 .  Einrichtungen, die dem Wohn- und Teilhabegesetz unterliegen…......9 
3.   Platzzahlen in den Einrichtungen…………………………………… .....10  
4.   Bewohnerstruktur in den vollstationären Pflegeeinrichtungen…… .....11 
5.   Personalausstattung in den Einrichtungen……………… ……… .….....13 
6.   Das Wohn- und Teilhabegesetz ……………………………… …….…..16 
7.    Entwicklungen in den Einrichtungen…………………………… …… ...18   
8.    Prüfungen durch die Heimaufsicht……… ……………… ..………..…...21 
- Jahresprüfungen…………………………………… .………… ....21 
- Bearbeitung von Beschwerden, anlassbezogene Prüfungen 29 
9.  Sonstige wesentliche Tätigkeitsfelder der Mitarbeiterinnen der  
     Heimaufsicht…………………..……………………………………… ..…..31  
  
-  Beratungstätigkeit………………………………………..………31 
-  Beteiligung der Heimaufsicht anlässlich von Neu- und  
   Umbauten………………………………….……………………..32          
-  Weiterentwicklung der Software……………………………….32 
-  Mitarbeit im Arbeitskreis „Entwicklung von Empfehlungen  
   zur Gebührenerhebung“……………………………… ..……….33

- 6 - 
 
-  Begleitung der Arbeitsgemeinschaft der Beiräte…… … ……33 
-  Informationsveranstaltungen zum Wohn- und Teilhabe- 
   gesetz……………………………………………………… ..…..34 
-  Koordinierung der Prüftätigkeiten……………………… .……34 
 
10.  Fazit……………………………………………………………………….35 
11.  Ausblick………………………………..…………………………………35

- 7 - 
 
1. Rechtliche Grundlagen für die Tätigkeit der Heimaufsicht 
 
Das Wohn- und Teilhabegesetz 
 
Am 10.12.2008 trat das Wohn- und Teilhabegesetz einschließlich der 
Durchführungsverordnung in Kraft. Hierbei handelt es sich um ein Lan- 
desgesetz, das die bundesrechtlichen Regelungen des Heimgesetzes so- 
wie seiner vier Rechtsverordnungen in weiten Teilen ablöste.  
Zweck des Gesetzes ist der Schutz der Würde, der Interessen und der 
Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger, die in Betreuungseinrichtungen 
leben. 
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat 
in einer Informationsbroschüre „Der Mensch steht im Mittelpunkt“  u. a. die 
zentralen Regelungsbereiche des neuen Wohn- und Teilhabegesetzes im 
Hinblick auf die Rechte für Bewohnerinnen und Bewohner folgenderma- 
ßen dargelegt: 
- Das Recht auf eine am persönlichen Bedarf ausgeri chtete, ge- 
sundheitsfördernde und qualifizierte Betreuung. 
- Das Recht, umfassend über Angebote der Beratung, der Hilfe, 
der Pflege und der Behandlung informiert zu werden. 
- Das Recht, entsprechend eigener Kultur und Weltan schauung  
leben zu können. 
- Ein wirksames Mitbestimmungsrecht. Dies umfasst G rundsätze 
der Speiseplanung sowie die Freizeitgestaltung und die Haus- 
ordnung.  
 
Es ist die Aufgabe der Heimaufsicht zu prüfen, ob die Einrichtungen die 
Anforderungen des Wohn- und Teilhabegesetzes erfüllen.    
Da das Aufgabengebiet der Heimaufsicht durch die gesetzlichen Ände- 
rungen erweitert wurde, ist eine Personalaufstockung um eine halbe Stelle 
erfolgt. Somit sind seit Oktober 2010 drei Verwaltungskräfte mit insgesamt 
2,0 Stellen und eine Fachwirtin für Alten- und Krankenpflege als Halbtags- 
kraft in der Heimaufsicht tätig.

- 8 - 
 
Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz 
 
Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz trat am 01.10.2009 in Kraft. Es 
stärkt die Rechte älterer, pflegebedürftiger und behinderter Menschen, 
wenn sie Verträge über die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- oder 
Betreuungsleistungen abschließen. Das Wohn- und Betreuungsvertrags- 
gesetz stellt ein modernes Verbraucherschutzgesetz dar.   
Es ist nicht originäre Aufgabe der Heimaufsicht zu prüfen, ob Einrichtun- 
gen im Hinblick auf Vertragsgestaltungen die Vorgaben des Wohn- und 
Betreuungsgesetzes einhalten. Dennoch steht dieses Gesetz in unmittel- 
barem Zusammenhang zur sonstigen Tätigkeit der Heimaufsicht, so dass 
Beratungen durch die Mitarbeiterinnen in vielen Fällen erfolgt sind.   
 
Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung 
 
Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung wurde am 01.12.2009 da- 
hingehend geändert, dass Gebühren für Verwaltungshandeln auf der 
Grundlage des Wohn- und Teilhabegesetzes erhoben werden können. 
Aufgrund dieser Verordnung werden für bestimmte Tätigkeiten der Mitar- 
beiterinnen der Heimaufsicht seit dem 01.12.2010 Gebühren festgesetzt.

- 9 - 
  2. Einrichtungen, die dem Wohn- und Teilhabegesetz unterliegen 
 
  
   
 

 
 
 
 
 
 
	 
 

 





 











 
 




 





 
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Abbildung 1 
Das Wohn- und Teilhabegesetz, das Ende 2008 in Kraf t trat, galt nach 
einer Übergangsfrist von zwei Jahren auch  für einige ambulant betreute 
Einrichtungen, die damit erstmals zum 31.12.2010 in  die Statistik aufge- 
nommen worden sind.   
Seit dem Inkrafttreten des Wohn- und Teilhabegesetzes am 10.12.2008 ist 
die Heimaufsicht nicht mehr für Tagespflegeeinricht ungen zuständig. Die 
Nutzer solcher Einrichtungen geben ihre Wohnung nic ht auf, so dass kei- 
ne strukturelle Abhängigkeit gegeben ist, welche di e Anwendbarkeit des 
Wohn- und Teilhabegesetzes rechtfertigen würde.

- 10 - 
3. Platzzahlen in den Einrichtungen 
 
 
 
  
 
 
 
 
 
 
 

 
 
 
 
 
 





 


 
 





 



 
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Abbildung 2: 
Die Platzzahlen sind in allen Bereichen relativ stabil. Im Bereich der Seni- 
orenpflegeeinrichtungen hat sich die Zahl etwas erhöht.  
Die Angabe zu den ambulant betreuten Einrichtungen ist erstmals 2010  in 
die Statistik  aufgenommen worden, weil sie erst ab diesem Zeitpunkt die 
Vorgaben des Wohn- und Teilhabegesetzes erfüllen mussten.

- 11 - 
Die Zuständigkeit der Heimaufsicht auf der Rechtsgrundlage des Wohn- 
und Teilhabegesetzes begann erst ab diesem Zeitpunkt.  
 
4. Bewohnerstruktur in den vollstationären Pflegeeinrichtungen  
 
	 

	 

 
 
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Abbildung 3: 
In der Vergangenheit meldeten im gegenseitigen Einverständnis mit der 
Heimaufsicht die Einrichtungsträger Daten zur Personalausstattung und 
Bewohnerstruktur quartalsweise an die Heimaufsicht. Dieses Verfahren 
war mit Inkrafttreten des Wohn- und Teilhabegesetzes nicht mehr zuläs- 
sig. Seitdem werden diese Angaben stets im Rahmen der Jahresprüfun- 
gen erhoben. Nur in Einzelfällen werden diese Überprüfungen anlassbe- 
zogen mehrmals im Jahr durchgeführt. Die Daten werden daher nicht 
mehr zu einheitlichen Terminen erhoben und sind in der Genauigkeit ge- 
genüber der Vergangenheit nicht vergleichbar.  
Die Zahlen verdeutlichen, dass weiterhin in den vollstationären Pflegeein- 
richtungen überwiegend Bewohnerinnen und Bewohner leben, deren Hil- 
febedarf durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen entspre- 
chend der Pflegestufen 1 oder 2  bewertet wurde.

- 13 - 
 
5. Personalausstattung in den Einrichtungen 
 
Stationäre Altenpflegeeinrichtungen:
 
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Hospize:
 

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Kurzzeitpflegeeinrichtungen 
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Eingliederungshilfeeinrichtungen:
 
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- 15 - 
 
Abbildung 4 
Da quartalsweise Erhebungen nicht mehr zulässig sind, wurden auch 
sämtliche Angaben zur Personalausstattung zu verschiedenen Stichtagen 
erhoben.  
Gem. § 12 Abs. 3 Wohn- und Teilhabegesetz haben Betreiber und Einrich- 
tungsleitung sicherzustellen, dass die Gesamtzahl der Beschäftigten und 
ihre Qualifikation ausreichen.  
Hinsichtlich der Gesamtzahl wird die Vermutung aufgestellt, dass die Per- 
sonalausstattung ausreicht, wenn sie dem entspricht, was gemäß der  
Verträge nach dem SGB XI vorzuhalten ist.  
In jeder Einrichtung muss mindestens eine 50 % ige Fachkraftquote ein- 
gehalten werden.  
 
Stationäre Altenpflegeeinrichtungen 
 
In den Einrichtungen muss ausreichend qualifiziertes Personal beschäftigt 
sein, d. h. die Zahl der Fachkräfte muss den gesetzlichen Anforderungen 
entsprechen.  
Wie die Berechnung der Fachkraftquoten durchgeführt wird, wurde durch 
einen Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales in NRW 
geregelt. Hiernach werden z. B. die Betreuungskräfte, deren Bezahlung 
entsprechend der Regelungen des § 87 b SGB XI erfolgt, als Nichtfach- 
kräfte berücksichtigt. Hierunter sind die Helferinnen und Helfer zu verste- 
hen, die unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürf- 
tigen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreu- 
ung in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen (siehe dazu auch 
weiter unten Kapitel 8 Ziff.5). Sie zählen zur Gesamtzahl der Mitarbeiterin- 
nen und Mitarbeiter der Einrichtung und tragen zur Verbesserung der 
Betreuungssituation bei, dennoch verringert sich der prozentuale Anteil 
der Fachkraftquote entsprechend. Der Rückgang der Fachkraftquote ist 
allerdings nicht ausschließlich auf die Berücksichtigung der Betreuungs- 
kräfte zurückzuführen.  
In einzelnen Einrichtungen haben die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht im 
Berichtszeitraum festgestellt, dass weniger als das durch die Entgeltver- 
einbarungen verhandelte Personal beschäftigt wurde. In diesen Fällen 
wurde dies von der Heimaufsicht deutlich aufgezeigt und mit dem Hinweis 
auf mögliche Konsequenzen Personalaufstockungen eingefordert. Im Er- 
gebnis konnte erreicht werden, dass der festgestellte Personalmangel in 
den betroffenen Einrichtungen kurzfristig behoben wurde.   
Die Mindestfachkraftquote von 50 % wurde zum Zeitpunkt der Prüfung 
aber von allen Einrichtungen eingehalten.

- 16 - 
Hospize  
In den Hospizen erhalten unheilbar Kranke in ihrer letzten Lebensphase 
eine umfassende Betreuung. Die palliativ-pflegerische Versorgung der 
Gäste setzt  eine entsprechend gute Qualifikation der Mitarbeiterinnen und 
Mitarbeiter voraus und spiegelt sich in der hohen Fachkraftquote wider. 
Bei Hospizen ist zumindest von 2009 auf 2010 in den abgebildeten Tabel- 
len eine leichte Steigerung der Fachkraftquoten ablesbar.  
Kurzzeitpflegeeinrichtungen   
Im Berichtszeitraum überstieg die Fachkraftquote in den solitären Kurz- 
zeitpflegeeinrichtungen die gesetzlich geforderte Mindestfachkraftquote 
von 50 % deutlich und betrug jeweils über 90 %. Auch hier ist der Anteil 
der Fachkräfte leicht gestiegen.  
Eingliederungshilfeeinrichtungen 
  
Die erhobenen Zahlen ergeben sich anhand der anlässlich der  Begehun- 
gen erhaltenen Daten. Da nicht alle Einrichtungen jedes Trägers in jedem 
Jahr geprüft werden, entsprechen die im Tätigkeitsbericht angegebenen 
Prozente nicht exakt der Realität. Es ist jedoch davon auszugehen, dass 
die Fachkraftquote stets zwischen 70 % und 80 % lag.  
 
6. Das Wohn- und Teilhabegesetz 
Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen des Wohn- und  Teil- 
habegesetzes im Vergleich zum bisherigen Heimrecht dargestellt: 
- Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung 
 
Die Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes wird von den Kreisen 
und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung 
wahrgenommen und nicht wie zuvor als Selbstverwaltungsaufgabe. Das 
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes 
NRW (zuvor Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales) trifft im We- 
ge von Erlassen Regelungen mit dem Ziel, die Umsetzung des Gesetzes 
zu vereinheitlichen  und Unklarheiten bei der Gesetzesanwendung zu be- 
seitigen. An diese Weisungen sind die Kommunen bei der Durchführung 
des Wohn- und Teilhabegesetzes gebunden.  
- Geltungsbereich 
 
Galt das Bundesheimgesetz ausschließlich für stationäre  Betreuungsan- 
gebote, so ist für den Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes 
die Unterscheidung in „ambulant“ und „stationär“ nicht mehr maßgeblich.  
§ 2 Wohn- und Teilhabegesetz enthält die entsprechenden Regelungen 
hinsichtlich des Geltungsbereiches und stellt auf unterschiedlich ausge- 
prägte strukturelle Abhängigkeiten der Bewohnerinnen und Bewohner ab. 
Danach ist das Wohn- und Teilhabegesetz u. a. in all den Einrichtungen

- 17 - 
anzuwenden, in denen Wohnraumüberlassung und das Angebot von 
Betreuungsleistungen aus einer Hand angeboten werden. Der Gesetzge- 
ber sieht in diesem Fall ein erhöhtes Schutzbedürfnis und hat aufgrund 
dessen den Geltungsbereich des Gesetzes auf diese Wohnformen erwei- 
tert. 
- Mitwirkung und Mitbestimmung 
 
Der Grundsatz „nichts über uns ohne uns“ fand seine Berücksichtigung bei 
der Entwicklung des Wohn- und Teilhabegesetzes. Das Heimgesetz sah 
ausschließlich Mitwirkungsrechte vor, wogegen das Wohn- und Teilhabe- 
gesetz in drei Bereichen Mitbestimmungsrechte manifestiert. Diese beste- 
hen im Hinblick auf die Grundsätze der Verpflegungsplanung, der Frei- 
zeitgestaltung und der Hausordnung. 
- Beiräte, Vertretungsgremien und Vertrauenspersonen in den unter- 
schiedlichen Einrichtungen  
Das Bundesheimgesetz enthielt u. a. Vorgaben zur Zusammensetzung 
von Beiräten. Danach mussten mehr als die Hälfte der Beiratsmitglieder 
Bewohnerinnen oder Bewohner der Einrichtung sein. Das Wohn- und Teil- 
habegesetz sieht vor, dass mindestens ein Mitglied des Beirates in der 
Einrichtung leben muss. Dies bedeutet eine deutliche Erleichterung bei 
den Bemühungen, einen Beirat zur Interessensvertretung zu bilden.  
Auf Wunsch nehmen die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht auch beratend 
an einzelnen Beiratssitzungen teil.  
Stationäre Altenpflegeeinrichtungen 
Da somit die Anforderungen an die Bildung eines Beirates geringer ge- 
worden sind, konnte deren Bildung in fast allen Altenpflegeeinrichtungen 
verwirklicht werden. In einer stationären Einrichtung für demenziell Er- 
krankte fungiert hinsichtlich der Interessenwahrnehmung ein Vertretungs- 
gremium. 
In zwei Einrichtungen werden Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte auf 
Wunsch der Bewohnerinnen und Bewohner in Bewohnerversammlungen 
wahrgenommen. 
Kurzzeitpflegeeinrichtungen 
In den solitären Kurzzeitpflegeeinrichtungen werden die Gäste durch Ver- 
trauenspersonen vertreten. Die Bildung von Beiräten bietet sich aufgrund 
des ständigen Bewohnerwechsels in den Einrichtungen nicht an .  
Hospize 
In den beiden Hospizen in der Stadt Münster werden die Interessen der 
Gäste, deren Verweildauer in der Regel nur wenige Tage oder Wochen 
beträgt, ebenfalls durch Vertrauenspersonen wahrgenommen .

- 18 - 
Eingliederungshilfeeinrichtungen  
In den Eingliederungshilfeeinrichtungen wurden Beiräte gebildet. Zum Teil 
werden diese durch beratende Gremien unterstützt, die sich i. d. R. aus 
Angehörigen zusammensetzen. 
 
„Neue Wohnformen“ 
In den neuen Wohnformen ist es teilweise mit Blick auf die Konzeption 
nicht sinnvoll bzw. entspricht es nicht dem Willen der Bewohnerinnen und 
Bewohner, die Vertretung durch Beiräte erfolgen zu lassen . Daher wird in 
Einzelfällen nach einer Form der Mitbestimmung und Mitwirkung gesucht,  
die der Individualität jeder einzelnen Einrichtung Rechnung trägt. Ein Bei- 
spiel hierfür kann die Interessenvertretung durch Mieterversammlungen 
sein. Voraussetzung ist ein positiv beschiedener Antrag auf Ausnahmege- 
nehmigung.        
 
7. Entwicklungen in den Einrichtungen 
- Stationäre Altenpflegeeinrichtungen 
Im Berichtszeitraum existierten in Münster 31 stationäre Altenpfle- 
geeinrichtungen. 
 Zum 01.05.2010 wurde eine Altenpflegeeinrichtung a ufgrund nicht 
 mehr zeitgemäßer baulicher Ausstattung aufgegeben.  In etwa zeit-
 gleich wurde eine neue Altenpflegeeinrichtung mit 80 Plätzen eröff-
 net. Hier konnten auch Bewohnerinnen und Bewohner der nicht 
 mehr bestehenden Einrichtung aufgenommen werden.  
 Zwei weitere Altenpflegeeinrichtungen bezogen Ersa tzneubauten. 
 Ein entscheidendes Kriterium für die Baumaßnahme w ar der Abbau 
 von Doppelzimmern zu Gunsten von Einzelzimmern mit  eigenen 
 Nasszellen. 
 Seit April 2010 wird eine weitere Altenpflegeeinri chtung umgebaut 
 bzw. erhält einen Anbau. Mit der Fertigstellung is t 2012 zu rechnen.  
 Ebenso wurde 2010 der Umbau einer weiteren Einrich tung vollen-
 det. Auch hier war der Abbau von Doppelzimmern der  Hauptgrund 
 für die Investition. Es ist geplant, zukünftig dur ch einen weiteren 
 Anbau an die Einrichtung die Wohn- und Pflegesitua tion noch zu 
 verbessern. Das Resultat wird sein, dass den Bewoh nerinnen und 
 Bewohnern ausschließlich Einzelzimmer zur Verfügun g stehen 
 werden.  
 Vermutlich Ende 2011 wird eine neue Altenpflegeein richtung in 
 Roxel eröffnet. Diese wird 40 Plätze vorhalten.

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- Kurzzeitpflegeeinrichtungen 
 Im Rahmen der Kurzzeitpflege wird eine vorübergehe nde Pflege 
 und Betreuung einer pflegebedürftigen Person in ei ner vollstationä-
 ren  Einrichtung gewährleistet. Diese Aufnahme erf olgt für einen 
 Zeitraum von bis zu vier Wochen je Kalenderjahr un d stellt eine 
 Leistung der Pflegeversicherung oder des Sozialhil feträgers (§ 42 
 SGB XI, § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) dar.   
 Die Inanspruchnahme kommt dann in Frage, wenn Kris ensituatio-
 nen überbrückt werden müssen, z. B. bei Krankheit des pflegenden 
 Angehörigen oder bei einer zeitlich absehbaren Ver schlechterung 
 des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen.  
 Kurzzeitpflegeplätze bestehen eingestreut in zahlr eichen Altenpfle-
 geeinrichtungen in Münster. Daneben standen im Ber ichtszeitraum 
 fünf solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen zur Verf ügung. 
 Aufgrund mangelnder Auslastung ist im Januar 2011 eine dieser 
 solitären Kurzzeitpflegeeinrichtungen geschlossen worden. Sie ver-
 fügte über 20 Plätze und war konzeptionell besonde rs auf die Pfle-
 ge und Betreuung gerontopsychiatrisch Erkrankter a usgerichtet.  
 
- Hospize 
 In den beiden Hospizen in Münster werden Sterbende  im Sinne der 
 Palliativpflege umfassend versorgt.  
 Im Jahr 2009 wurde eine dieser stationären Einrich tungen  umge-
 baut und erweitert, wodurch sich die Platzzahl von  8 auf 10 erhöhte. 
 An jedes Zimmer schließt sich jetzt ein Bad an. 
 Die Vergrößerung der Gemeinschaftsflächen diente i nsbesondere 
 der psychosozialen und seelsorgerischen Begleitung  der Gäste und 
 ihrer Angehörigen.   
 Das andere Hospiz wird 2011 einen Anbau erhalten, so dass sich 
 auch hier die Platzzahl erhöhen wird. Künftig wird  das Hospiz 
 Räumlichkeiten für 12 Bewohnerinnen und Bewohner s owie für 4 
 Angehörige bieten. Der Zeitraum, in dem die Räumli chkeiten we-
 gen Bautätigkeiten nicht bewohnbar sind, wird durc h einen Um-
 zug in einen separaten  Bereich einer vollstationä re Altenpflege-
 einrichtung überbrückt.  
 
- Eingliederungshilfeeinrichtungen, die bereits in den Geltungsbe-     
reich des ehemaligen Heimgesetzes fielen  
 Auch hinsichtlich der Eingliederungshilfeeinrichtu ngen sind Bau-
 maßnahmen zu verzeichnen, die den Abbau von Doppel zimmern 
 zugunsten von Einzelzimmern zum Ziel haben.

- 20 - 
 Außerdem setzt sich die Tendenz fort, dass einzeln e größere Ein-
 richtungen im Zuge der Dezentralisierung aufgegebe n werden zu-
 gunsten kleinerer Einrichtungen mit eher familiäre n Strukturen.  
 
 
 - „Neue Wohnformen“ (Einrichtungen, die nicht in den  Gel-      
 tungsbereich des Heimgesetzes fielen ) 
 
 


    
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         Abbildung 5 
 
 In den Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes fallen 
 einige Einrichtungen, die nicht von den Regelungen  des Heimge-
 setzes betroffen waren. Entscheidend ist, dass ent geltliche  Betreu-
 ung geleistet wird, die in unmittelbarem Zusammenh ang mit 
 einer Wohnraumüberlassung erfolgt.  
 In Münster fallen unter diesen erweiterten Geltung sbereich nach 
 Ablauf der Übergangsfrist von zwei Jahren -  also seit dem 
 10.12.2010 – z. B. die ambulant betreuten Wohngeme inschaften für 
 Menschen mit Demenz. Zum Stichtag 31.12.2009 stand en elf die-
 ser Einrichtungen in Münster zur Verfügung, ein Ja hr später bereits 
 vierzehn.  
 Alle diese „neuen“ Einrichtungen haben die Anforde rungen des 
 Wohn- und Teilhabegesetzes nach Ablauf der Übergan gsfrist zu 
 erfüllen. Begehungen erfolgen somit seit Ende 2010  unter Zugrun-
 delegung des Rahmenprüfkataloges.

- 21 - 
 Bis dahin  begleitete die Heimaufsicht diese Einri chtungen aufgrund 
 der Leistungs-, Vergütungs- und Qualitätsvereinbar ungen, also ei-
 ner freiwilligen Verpflichtung.  
 Ebenfalls unter diese „neuen Wohnformen“ fallen ei nige ambulant 
 betreute Wohngemeinschaften im Bereich der Einglie derungshilfe 
 sowie der pflegerischen Betreuung.  
 In sämtlichen „neuen“ Einrichtungen stellte es kei n Problem dar, die 
 Anforderungen des Wohn- und Teilhabegesetzes zu er füllen. In 
 Einzelfällen wurden Ausnahmegenehmigungen und dami t Befrei-
 ungen zu einzelnen Gesetzesvorgaben erteilt. 
 Voraussichtlich im Jahr 2011 wird mit dem Umbau ei ner ehemali-
 gen Kirche begonnen. Hier werden zwei Einrichtunge n entstehen, 
 in denen mindestens 16 Bewohnerinnen und Bewohner ein  Zuhau-
 se finden werden.      
 
 
8. Prüfungen durch die Heimaufsicht 
-  Jahresprüfungen 
 
Prüfbesuche gehören zu den wesentlichen Tätigkeitsfeldern der Heimauf- 
sicht. In dem Zeitraum von 2008 – 2010 wurden durch die Mitarbeiterinnen 
folgende Begehungen durchgeführt : 
 
	 
 

 
 
 
 
 
 
	 
 

 
 

 
 
 
Abbildung 6

- 22 - 
Gem. § 18 Abs. 1 S. 2 Wohn- und Teilhabegesetz erfolgen wiederkehren- 
de Prüfungen unangemeldet, sind zu jeder Zeit möglich und werden 
grundsätzlich mindestens einmal im Jahr durchgeführt.  
Im Berichtszeitraum wurden alle Begehungen am Tag vorgenommen.  
Seit 2010 wird sämtlichen Prüfungen der Rahmenprüfkatalog zugrunde 
gelegt. Das Ministerium hat die Nutzung verbindlich vorgeschrieben. Die 
Anwendung dieses Instrumentariums soll der besseren Vergleichbarkeit 
der in den Einrichtungen geleisteten Betreuungsqualität dienen. Die Mitar- 
beiterinnen und Mitarbeiter der Heimaufsichten in Nordrhein-Westfalen 
sind um Stellungnahme zum Rahmenprüfkatalog gebeten worden. Es 
bleibt abzuwarten, zu welchen Änderungen diese Äußerungen führen 
werden.   
In allen Betreuungseinrichtungen, d. h. sowohl in den Einrichtungen der 
Altenpflege, als auch in den Eingliederungshilfeeinrichtungen, den Hospi- 
zen und den „neuen Wohnformen“ findet der Rahmenprüfkatalog seine 
Anwendung. Ziel ist die Feststellung, ob ein Mensch gut betreut wird. Dies 
ist vordringlich daran zu messen, wie die konkret genannten Rechte von 
Bewohnerinnen und Bewohnern in Betreuungseinrichtungen erfüllt wer- 
den. Dabei spielt die Zufriedenheit von Bewohnerinnen und Bewohnern 
eine entscheidende Rolle.  Selbstverständlich müssen die Anforderungen 
an den Betrieb aus ordnungsrechtlicher Sicht erfüllt werden.  
Da der Rahmenprüfkatalog sehr umfangreich und damit seine Bearbeitung 
sehr zeitintensiv ist, war die Zahl der Prüfungen rückläufig. Es ist jedoch 
davon auszugehen, dass im Jahr 2011 – auch aufgrund des Einsatzes 
von Notebooks – die Zahl der Begehungen deutlich gesteigert werde 
kann.  
Im Berichtszeitraum 2009 und 2010 sind sämtliche Alten- und Pflegeein- 
richtungen mindestens einmal jährlich überprüft worden.  
Die zu erhebenden Daten bzw. die Ergebnisse der Begehung werden 8 
Prüfkategorien zugeordnet, nämlich:  
 
1. Auswahl der Betreuungseinrichtung 
2. Wohnqualität der Betreuungseinrichtung 
3. Wohnqualität der Zimmer 
4. Essen und Trinken 
5. Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung 
6. Personelle Ausstattung der Betreuungseinrichtung  
7. Pflegerische und soziale Betreuung 
8. Bewohnerrechte und Kundeninformation

- 23 - 
Die Fazite der 8 Kategorien werden den Einrichtungen mitgeteilt und ent- 
halten sowohl die Stärken als auch die Schwächen und Handlungsemp- 
fehlungen. Gem § 17 Abs. 1 WTG sind die Heimaufsichten verpflichtet, mit 
den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der 
Krankenversicherungen sowie den Trägern der Sozialhilfe eng zusam- 
menzuarbeiten und sich gegenseitig zu informieren. Daher erhalten oben 
genannte Stellen ebenfalls die Ergebnisse der Prüfungen.  
 
Gem. § 20 Wohn- und Teilhabegesetz sollen die wesentlichen Ergebnisse 
der Prüfungen veröffentlicht werden. Derzeit hat das Ministerium für Ge- 
sundheit, Emanzipation, Pflege und Alter die Kriterien für eine allgemein 
verständliche Veröffentlichung und für die Form ihrer Darstellung noch 
nicht bestimmt. Zum Zeitpunkt der Berichtserstellung ist noch nicht ersicht- 
lich, wann und in welcher Form diese Veröffentlichungen erfolgen werden.    
 
Der Rahmenprüfkatalog wird seit 2010 bei den Begehungen durch die 
Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht in Münster angewendet. Dennoch sind 
diesen Kategorien der Übersichtlichkeit halber die wesentlichen Ergebnis- 
se für den kompletten Zeitraum, also auch für das Jahr 2009, zugeordnet.  
 
Für den Fall, dass Handlungsempfehlungen durch die Heimaufsicht auf- 
grund vorgefundener Defizite ausgesprochen worden sind, sind diese von 
den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtungen umgehend umge- 
setzt worden.  
 
 
 
1. Kategorie: Auswahl der Betreuungseinrichtung 
 
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 5 WTG  sollen die Bewohnerinnen und Bewohner um- 
fassend über Möglichkeiten und Angebote der Beratung, der Hilfe, der 
Pflege und der Behandlung vor einer Aufnahme informiert werden. Da der 
Wechsel von der gewohnten häuslichen Umgebung in eine Betreuungs- 
einrichtung für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und Men- 
schen mit Behinderung eine große Veränderung darstellt, ist es besonders 
wichtig, dass sie bereits im Vorfeld wesentliche Informationen erhalten.  
Fast alle Betreuungseinrichtungen verfügen über schriftliche Informationen 
in Form von Flyern. Außerdem sind zahlreiche Details auch über das In- 
ternet abrufbar. Zukünftige Bewohnerinnen und Bewohner nutzen die 
Möglichkeit, sich die Einrichtung vor dem Einzug anzusehen. Zum Teil 
besteht auch das Angebot des sogenannten „Probewohnens“.  
Vor Abschluss des Heimvertrages erhält die zukünftige Bewohnerin bzw. 
der zukünftige Bewohner Informationen über das Leistungsangebot sowie 
die zu zahlenden Entgelte.  
 
Beanstandungen durch die Heimaufsicht betrafen in der Regel die kon- 
zeptionellen Grundlagen, so fehlten gelegentlich z. B. Einzugskonzepte.

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2. Kategorie: Wohnqualität der Betreuungseinrichtung  
  
§ 11 Abs. 1 WTG enthält Regelungen, die die Wohnqualität von Betreu- 
ungseinrichtungen betreffen. Die Räumlichkeiten sind an den Bedürfnis- 
sen der Bewohnerinnen und Bewohner auszurichten. Insbesondere müs- 
sen dabei die Kriterien von Wohnlichkeit, Raumangebot, Sicherheit, Bar- 
rierefreiheit und Wahrung der Privatsphäre erfüllt sein.  
Anlässlich der Jahresprüfungen stellten die Mitarbeiterinnen der Heimauf- 
sicht fest, dass fast ausnahmslos die Sauberkeit der Einrichtungen nicht 
zu beanstanden war. Gravierende Mängel wurden nicht festgestellt.   
Hinsichtlich der Baulichkeit hat es in den letzten Jahren deutliche Verbes- 
serungen gegeben. Auch unter dem Aspekt, weiter wettbewerbsfähig zu 
sein, sind weitere Baumaßnahmen geplant.  
Konzepte zum Umgang mit erhöhten Raumtemperaturen in den Som- 
mermonaten fehlten in mehreren Einrichtungen und mussten entspre- 
chend nachgereicht werden.  
 
3. Kategorie: Wohnqualität der Zimmer 
 
Diese Kategorie steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vorher- 
gehenden Bereich „Wohnqualität der Betreuungseinrichtung“. Auch hier 
geht es um die Feststellung, ob die Räumlichkeiten den Bedürfnissen der 
Bewohnerinnen und Bewohner entsprechen.  
 
In sämtlichen Einrichtungen in Münster ist es möglich, Zimmer mit eige- 
nem Mobiliar auszustatten bzw. zusätzliche Möbelstücke mitzubringen.  
 
Die Mindestgrößen der Zimmer sind im Wohn- und Teilhabegesetz mit 14 
qm für Einzel- und 24 qm für Doppelzimmer normiert worden, sofern die 
Einrichtung keinen Bestandsschutz genießt. Probleme hinsichtlich der 
Zimmergröße haben sich im Berichtszeitraum nicht ergeben.  
 
Immer stärker nutzen Bewohnerinnen und Bewohner die Möglichkeit, 
technische Kommunikationsmittel wie z. B. PCs anzuschließen. 
 
Sowohl die Reinigung der Zimmer als auch die Häufigkeit des Bettwä- 
schewechsels unterliegen den Wünschen der Bewohnerinnen und Be- 
wohner. Die Einrichtungen haben daher die Bewohnerbedürfnisse zu be- 
rücksichtigen. Gelegentlich war dies konzeptionell nicht hinterlegt.   
 
Schwerwiegende Verstöße gegen Bewohnerbelange wurden im Hinblick 
auf die Wohnqualität der Zimmer nicht festgestellt.

- 25 - 
 
4. Kategorie: Essen und Trinken 
   
 
Die Überprüfung der Verpflegungssituation in der Betreuungseinrichtung 
beantwortet die Frage, ob z. B. eine selbstbestimmte, am persönlichen 
Bedarf orientierte und gesundheitsfördernde Speisenversorgung gewähr- 
leistet ist.  
 
Bei jeder Begehung erfolgt eine Befragung von Bewohnerinnen und Be- 
wohnern hinsichtlich ihrer Zufriedenheit mit dargereichten Speisen. Gele- 
gentlich machten sich die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht selbst ein Bild 
von der Qualität der Mahlzeiten, indem sie Kostproben nahmen.  
   
Bewohnerinnen und Bewohner signalisierten, dass sie in der Regel mit der 
Speisenversorgung zufrieden waren.  
 
Stichprobenartig nahmen die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht Einsicht- 
nahme in die Pflegedokumentationen und kontrollierten z. B. die Aufzeich- 
nungen bezüglich der Vitalwerte. In der Regel ergab sich dabei, dass die 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen auf gravierende Ge- 
wichtsschwankungen der Bewohnerinnen und Bewohner, angemessen 
reagiert haben. Nur in Einzelfällen fehlten entsprechende Aufzeichnungen 
in den Pflegedokumentationen.  
 
Das Wohn- und Teilhabegesetz fordert, dass Bewohnerinnen und Bewoh- 
ner bei den Grundsätzen der Verpflegungsplanung mitbestimmen können 
(§ 6 Abs. 2 WTG). Die Überprüfung des Mitbestimmungsrechts stellte ei- 
nen Schwerpunkt bei den Begehungen dar.  
 
In Einzelfällen stellten sich in den Einrichtungen verbesserungsbedürftige 
Umsetzungen der Mitbestimmungsrechte sowie  z. T. auch Defizite in der 
Konzeption dar.  
 
 
 
5. Kategorie: Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung 
  
 
Der Betreiber ist verpflichtet, Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, 
dass Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtungen trotz ihrer Beein- 
trächtigung am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.  
 
Bei den Prüfungen stellten die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht fest, 
dass Angebote der sozialen Betreuung i. d. R. sehr vielfältig sind und den 
Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechen.  
 
Im Rahmen der Beurteilung des Gemeinschaftslebens und der Alltags-
gestaltung geht es auch darum, dass die Heimaufsicht sich ein Bild vom 
Angebot an Aktivitäten außerhalb der Einrichtung macht.  
Es wurde beobachtet,  dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Ein- 
richtungen z. B. Kontakte zu Kindergärten, Schulen, den Pfarrgemeinden 
oder Jugendfreizeiteinrichtungen pflegen.

- 26 - 
Vollstationäre Pflegeeinrichtungen haben gem. § 87 b SGB XI einen An- 
spruch darauf, dass von den Pflegekassen Zuschläge gezahlt werden für 
die Betreuung und Aktivierung von Bewohnerinnen und Bewohnern mit 
erheblichem Betreuungsbedarf.  
  
Durch die Zahlung dieser Zuschläge können zusätzliche Betreuungskräfte 
beschäftigt werden, die in den Einrichtungen ergänzende Angebote durch- 
führen oder im Rahmen von  Einzelbetreuungen tätig sind. Dies kommt 
insbesondere gerontopsychiatrisch veränderten Bewohnerinnen und Be- 
wohnern zugute. Die Beschäftigung der sogenannten Alltagsbegleiter führ- 
te zu einer deutlichen Verbesserung der Betreuungssituation vieler Men- 
schen in den Einrichtungen. 
 
Das Wohn- und Teilhabegesetz sieht vor, dass durch die Einrichtungen 
erteilte Besuchsverbote der Heimaufsicht mitgeteilt werden. Im gesamten 
Berichtszeitraum ist ein solches Verbot nur einmal ausgesprochen wor- 
den. Einrichtungen bemühen sich in der Regel darum, dass auch Besu- 
chern  das Gefühl vermittelt wird, dass sie willkommen sind. In zahlreichen 
Gesprächen mit Angehörigen bestätigten diese, dass Mitarbeiterinnen und 
Mitarbeiter auch ihnen gegenüber einen freundlichen Umgangston pflegen 
würden.  
    
  
 
6. Kategorie: Personelle Ausstattung der Betreuungseinrichtung 
 
 
Im Rahmen der Überprüfung der personellen Ausstattung lassen sich die 
Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht bei den Regelprüfungen z. B. Dienst- 
pläne, Unterlagen zur Bewohnerstruktur sowie Angaben zur Qualifikation  
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorlegen.  
 
Das Wohn- und Teilhabegesetz sieht u. a. vor, dass mindestens 50 % 
Fachkräfte in der Einrichtung beschäftigt sein müssen. Die Erfüllung die- 
ser Anforderung stellte kein Problem in den Einrichtungen dar (s. S. 13 ff). 
 
Zusätzlich zu der Erfüllung der Mindestfachkraftquote verlangt das Ge- 
setz, dass eine Fachkraft im Bereich der hauswirtschaftlichen Betreuung 
vorhanden sein muss (§ 12 Abs. 3 WTG). 
 
In Einzelfällen hat die Heimaufsicht durch ihre Begehungen Kenntnis da- 
von erhalten, dass keine hauswirtschaftliche Fachkraft beschäftigt ist. Die 
Anträge auf Ausnahmegenehmigung konnten jedoch stets positiv be- 
schieden werden. 
 
In jedem Einzelfall wurde detailliert dargestellt, welche besonderen Um- 
stände die Erteilung der Ausnahmegenehmigung rechtfertigen würden. 
Ein Grund hierfür war z. B. die Anbindung an ein Krankenhaus und die 
Möglichkeit, auf die Unterstützung der dort beschäftigten Ökotrophologen 
zurückgreifen zu können.  
    
Hinsichtlich des Personalsolls enthalten die Vergütungsvereinbarungen  
Regelungen. Unter Berücksichtigung der Bewohnerstruktur am Prüfungs-

- 27 - 
tag können Sollwerte abgeleitet werden hinsichtlich der Anzahl bzw. Stel- 
lenanteile des Personals. In einzelnen Einrichtungen  war es nötig, z. T. 
mit Hinweis auf Konsequenzen, dass die Mitarbeiterinnen der Heimauf- 
sicht nachdrücklich die Aufstockung des Personals gefordert haben. Eine 
solche Konsequenz könnte z. B. die Verhängung eines Belegungsstopps 
sein.  
 
Die erforderlichen Reaktionen durch die Einrichtung bzw. Träger erfolgten, 
machten allerdings in Einzelfällen eine sehr engmaschige Begleitung der 
Betreuungseinrichtung hinsichtlich der Personalausstattung notwendig. In 
diesem Zusammenhang wiesen Einrichtungsträger darauf hin, dass es  
schwierig ist, qualifiziertes Personal zu erhalten und längerfristig zu bin- 
den.  
 
In Einrichtungen, die überwiegend auf die Erbringung von pflegerischer 
Betreuung ausgerichtet sind, fordert das Wohn- und Teilhabegesetz, dass 
auch nachts stets eine Fachkraft im Dienst ist (§ 12 Abs. 3 WTG). Diesbe- 
züglich wurde im Berichtszeitraum kein Defizit festgestellt.  
 
Im Rahmen von Befragungen der Bewohnerinnen und Bewohner, der An- 
gehörigen und Betreuer, die einen wesentlichen Bestandteil der Prüfung 
darstellen, wurde häufig geäußert, dass in den Einrichtungen zu wenig 
Personal beschäftigt sei. Dies wurde auch hinsichtlich der Betreuungsein- 
richtungen moniert, die alle Vorgaben des Wohn- und Teilhabegesetzes 
im Hinblick auf die personelle Ausstattung erfüllt haben.  
Nahezu durchgängig wurde aber betont, dass Mitarbeiterinnen und Mitar- 
beiter freundlich seien.  
 
Eine besondere Wertschätzung gilt den zahlreichen Ehrenamtlichen, die 
sich in den Einrichtungen engagieren. Sie sind z. B.  in der Einzelbetreu- 
ung tätig, stellen Kontakte her oder begleiten zu Spaziergängen. In ver- 
schiedenen Einrichtungen führen sie Gruppenangebote durch oder unter- 
stützen die Servicekräfte in den Cafes. Häufig fühlen sich  Ehrenamtliche 
mit der Einrichtung verbunden, weil sie dankbar für die gute Betreuung 
bereits verstorbener Angehöriger sind.  
 
Durch die von den Ehrenamtlichen geleistete Tätigkeit kann die Betreu- 
ungsqualität deutlich verbessert werden.   
    
  
7. Kategorie: Pflegerische und soziale Betreuung 
 
 
Die Überprüfung der pflegerischen und sozialen Betreuung beantwortet u. 
a. die Frage, ob diese selbstbestimmt, orientiert am individuellen Bedarf 
und gesundheitsfördernd gewährleistet wird.  
 
Die Überprüfung der Pflegequalität ist die Hauptaufgabe der Fachwirtin für 
Alten- und Krankenpflege, die zum Team der Heimaufsicht der Stadt 
Münster gehört.   
 
Ein Schwerpunkt der Überprüfung dieser Kategorie beinhaltet die Kontrol- 
le der Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner mit Medikamenten.

- 28 - 
Dabei geht es nicht nur darum, ob Arzneimittel bewohnerbezogen aufbe- 
wahrt werden, sondern auch um die Kennzeichnung der Verpackungen 
hinsichtlich des Anbruchdatums. Stichprobenartig wurden auch gestellte 
Medikamente verglichen mit den ärztlichen Verordnungen. Dies führte in 
mehreren Fällen zu Beanstandungen. Bei gravierenden Differenzen zwi- 
schen ärztlicher Anweisung und gestellten Medikamenten haben die Mit- 
arbeiterinnen der Heimaufsicht dies deutlich moniert und bei eventuell 
notwendigen kurzfristigen Kontrollen entsprechende Verbesserungen 
festgestellt.  
 
Die pflegerische und soziale Betreuung soll sich an der Lebensgeschichte 
der Bewohnerin bzw. des Bewohners ausrichten. Stichprobenartige Über- 
prüfungen bestätigten in der Regel, dass Angaben zur Biographie Berück- 
sichtigung bei der sozialen Betreuung fanden. 
 
Freiheitsentziehende Maßnahmen wurden nur dann angewendet, wenn 
dies unvermeidbar war. Richterliche Genehmigungen lagen vor.  
 
Da in zahlreichen Einrichtungen ältere, häufig auch multimorbide Bewoh- 
nerinnen und Bewohner leben, spielt die Sterbebegleitung eine große Rol- 
le. Hierzu erfragen die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht das Vorliegen 
einer Konzeption. Insgesamt entstand der Eindruck, dass dem Thema 
„Umgang mit dem Tod“ zunehmend Beachtung geschenkt wird.    
  
Expertenstandards waren fast ausnahmslos umgesetzt. Notwendige Pro- 
phylaxen wurden ebenso durchgeführt. Dekubiti wurden stets ordnungs- 
gemäß versorgt.   
 
Die Überprüfung der Ergebnisqualität ergab nur in Ausnahmefällen Bean- 
standungen.  
    
Mehrfach wurde eine unzureichende Fingernagel- und Fußnagelpflege 
vorgefunden. Zehenzwischenräume waren hin und wieder nicht sauber. 
Gelegentlich beanstandete die Pflegefachkraft der Heimaufsicht falsche 
Lagerungen. In Einzelfällen war die von Bewohnerinnen und Bewohnern 
getragene Kleidung nicht ganz rein bzw. entsprach nicht der Jahreszeit.  
 
In keinem Fall wurden Pflegemängel vorgefunden, die als „gefährliche 
Pflege“ bezeichnet werden mussten. 
 
 
 
8. Kategorie: Bewohnerrechte und Kundeninformation 
 
 
Das Wohn- und Teilhabegesetz fungiert u. a. als Verbraucherschutzgesetz 
und fordert beispielsweise Transparenz hinsichtlich der Gewinn- oder Ver- 
lustsituation. 
 
Zahlreiche Träger von Einrichtungen haben im Jahr 2009  die Gewinn- 
oder Verlustsituation den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht bekannt- 
gegeben. Dieses Defizit ist vielfach aber zum Zeitpunkt als der Tätigkeits- 
bericht erstellt wurde, bereits eliminiert worden.

- 29 - 
 
Der Betreiber hat außerdem ein wirksames Beschwerdeverfahren sicher- 
zustellen. Die anlässlich der Jahresprüfungen vorgenommenen Einsicht- 
nahmen  in Dokumentationen, die die Beschwerdebearbeitung betrafen, 
ergab in fast allen Fällen, dass auf Kritik von Bewohnerinnen, Bewohnern, 
Angehörigen, Betreuerinnen und Betreuern in der Regel umgehend rea- 
giert worden ist. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gaben entsprechende 
Rückmeldungen an die Beschwerdeführer. 
 
Das Wohn- und Teilhabegesetz fordert die regelmäßige Auswertung der 
Beschwerden. Die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht stellten gelegentlich- 
fest, dass diese Analyse fehlte. 
 
Ebenfalls hat der Betreiber Anforderungen hinsichtlich des Spendenan- 
nahmeverfahrens zu erfüllen. Die Vorgaben zu diesem Verfahren machten 
zahlreiche Beratungsgespräche notwendig.  
 
Die gesetzlichen Vorgaben zum Spendenannahmeverfahren haben das 
Ziel, dass keine Bewohnerin und kein Bewohner wegen der Zahlung zu- 
sätzlicher Beträge begünstigt wird. Auch soll unterbunden werden, dass 
es von der von der Erbringung zusätzlicher Zahlungen abhängt, ob Anfor- 
derungen nach dem Gesetze erfüllt werden oder nicht.  
 
Die in Beratungsgesprächen gegebenen Hinweise bzw. die Informationen 
durch die Spitzenverbände hatten zur Folge, dass Beanstandungen hin- 
sichtlich des Spendenannahmeverfahrens die Ausnahme bei den Jahres- 
prüfungen darstellen.  
 
 
- Bearbeitung von Beschwerden, anlassbezogene Prüfungen 
  
 
Hinsichtlich der Bearbeitung von Beschwerden, die der Heimaufsicht mit- 
geteilt wurden, ist im Berichtszeitraum für den Bereich Heimaufsicht ein 
entsprechendes Konzept erstellt worden. Es wurde detailliert festgelegt, 
wie mit Beschwerden, die direkt bei der Heimaufsicht eingehen, umzuge- 
hen ist. Dieses Beschwerdekonzept orientiert sich an § 8 des Wohn- und 
Teilhabegesetzes, in dem Regelungen für ein Beschwerdeverfahren mani- 
festiert sind. Festgelegt ist z. B. die Bestimmung der angemessenen Be- 
arbeitungsfrist, die geeignete Dokumentation, Auswertung der Beschwer- 
den und die Art der Erledigung. 
Die Bearbeitung erfolgt anhand der Aktenlage, vor Ort in der Einrichtung, 
ggf. ergänzend mit Pflegeüberprüfung. Sie findet als Teil- oder Vollprüfung 
statt.  
Beschreibt die Beschwerde Sachverhalte, die die Sicherheit von Bewoh- 
nerinnen oder Bewohnern in der Einrichtung gefährden, so erfolgt eine 
Bearbeitung noch am gleichen Tag.  
In jedem Fall erhält der Beschwerdeführer eine zeitnahe Rückmeldung.

- 30 - 
0
2
4
6
8
10 
12 
14 
2009 2010 
Prüfbesuche 
  
 
Prüfbesuche anlässlich von Beschwerden 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
 
 
 
Abbildung 7 
In der Regel wandten sich Angehörige sowie Bewohnerinnen und Bewoh- 
ner  an die Heimaufsicht, um auf Defizite in der Betreuungsqualität hinzu- 
weisen. Vielfach wünschten die Beschwerdeführer zunächst eine Bera- 
tung und vereinbarten, dass sie selbst noch einmal versuchen würden, 
eine Klärung in der Einrichtung zu erreichen. Sollte dies nicht gelingen, 
würden sie erneut Kontakt zur Heimaufsicht aufnehmen.    
Teilweise ergeben sich Schwierigkeiten, Beschwerdepunkte zu verifizie- 
ren. Dies liegt manchmal daran, dass zwischen dem Anlass und dem Vor- 
tragen der Kritik ein längerer Zeitraum liegt. Teilweise betrafen  Beanstan- 
dungen auch Gesprächsinhalte, die in Unterredungen zwischen zwei Be- 
teiligten, z. B. Angehörigen und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern thema- 
tisiert wurden. Auch dies macht eine Objektivierung der Beschwerdeinhal- 
te durch die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht schwierig.   
Einige Beschwerdepunkte konnten zum Teil durch Vorlage entsprechen- 
der Unterlagen bearbeitet werden, anderenfalls machten sie aber auch 
Besuche in den Einrichtungen notwendig.

- 31 - 
Wie auch in der Vergangenheit betrafen Mängelrügen z. B. die Bereiche 
Reinigung sowie Hygiene. Gravierende Defizite wurden anlässlich von 
Kontrollen nicht festgestellt.  
Beschwerdeführer beklagten ebenfalls häufig die personelle Situation in 
den Einrichtungen. Selbst wenn die Fachkraftquote erfüllt und das vor- 
handene Personal dem entspricht, was in den Vergütungsvereinbarungen 
verhandelt worden ist, wird dies subjektiv als zu wenig empfunden.  
Eine Beschwerde hinsichtlich der Versorgung mit Medikamenten führte 
dazu, dass Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht in einer Einrichtung sämtli- 
che gestellten sowie bevorrateten Arzneimittel überprüften. Das nicht op- 
timale Ergebnis hatte zur Folge, dass die Heimaufsicht entsprechende 
Nachbesserungen mit Hinweis auf Abhilfe am gleichen Tag forderte und 
bei einem Kontrollbesuch Verbesserungen feststellte.  
Einige Beschwerden betrafen die in den Augen der Angehörigen nicht 
ausreichende soziale Betreuung. Anhand der Dokumentationen in den 
Einrichtungen konnte dies z. T. bestätigt werden. Die Mitarbeiterinnen der 
Heimaufsicht forderten diesbezüglich eine umgehende Verbesserung der 
Betreuungsqualität. Nach Ablauf eines angemessenen Zeitraumes erfolgte 
eine Kontrollbegehung. Hierbei wurde festgestellt, dass die Anzahl der 
durchgeführten Angebote der sozialen Betreuung deutlich zugenommen 
hat.   
Die Wäscheversorgung wurde von einzelnen Beschwerdeführern moniert. 
Beklagt wurde z. B., dass Kleidungsstücke gelegentlich abhanden kom- 
men sind bzw. die Rücklaufzeit der sauberen Wäsche als relativ lang an- 
gesehen wurde. Generell lässt sich aber feststellen, dass Mängelrügen 
hinsichtlich der Wäscheversorgung im Berichtszeitraum relativ selten ge- 
worden sind.  
Beschwerden, die zur Kontaktaufnahme und Intervention der Heimaufsicht 
führten, haben in allen Fällen zu einer Verbesserung der Betreuungsquali- 
tät beigetragen.   
 
 9. Sonstige wesentliche Tätigkeitsfelder der Mitarbeiterinnen der 
Heimaufsicht  
- Beratungstätigkeit 
Die Beratungstätigkeit der Heimaufsicht stellt ein wichtiges Betätigungs- 
feld der Heimaufsicht dar. Beraten werden in erster Linie Bewohnerinnen, 
Bewohner, Angehörige, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen 
sowie Träger.  
Inhaltlich betrafen die geführten Gespräche u. a. die Neuerungen, die sich 
durch das Inkrafttreten des Wohn- und Teilhabegesetzes ergeben haben.

- 32 - 
Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der Bewohnerinnen und Bewoh- 
ner sowie Belange im Zusammenhang mit der Beiratstätigkeit spielten in 
zahlreichen Gesprächen eine Rolle.  
Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht wurden häufig im Zusammenhang mit 
den Vorschriften des im Berichtszeitraum in Kraft getretenen Wohn- und 
Betreuungsvertragsgesetzes um Rat gefragt.  
Thematisiert wurden weiterhin der Umgang mit freiheitsentziehenden 
Maßnahmen sowie Aspekte der gesetzlichen Betreuung.  
-  Beteiligung der Heimaufsicht anlässlich von Neu- und Umbauten  
Die zuvor beschriebenen Neu- bzw. Umbauten der Einrichtungen erforder- 
ten eine Begleitung durch die Heimaufsicht. Diese bestand aus Beratungs- 
sowie Kontrolltätigkeit. 
Bei Neubauten müssen alle Anforderungen des Gesetzes erfüllt werden.  
Bereits bestehende Einrichtungen unterliegen dem Bestandsschutz, müs- 
sen aber mindestens die Vorgaben des ehemaligen Heimgesetzes erfül- 
len.   
Das Wohn- und Teilhabegesetz enthält  Angaben hinsichtlich der Anforde- 
rungen an die Wohnqualität. Diese muss sich insbesondere im Hinblick 
auf Wohnlichkeit, Raumangebot, Sicherheit, Barrierefreiheit, Möglichkeit 
der Orientierung und Privatsphäre an den Bedürfnissen von älteren Men- 
schen, Menschen mit Behinderung und pflegebedürftigen Menschen aus- 
richten (§11 Wohn- und Teilhabegesetz).  
Die Durchführungsverordnung zum Wohn- und Teilhabegesetz beinhaltet 
u. a. Angaben zur Wohnfläche. Diese soll bei Einzelzimmern 14 qm und 
bei Doppelzimmern 24 qm nicht unterschreiten. Außerdem sind Angaben 
zur Mindestgrößen von Nettogrundflächen enthalten.  
Die Baupläne, die Neu- und Umbauten der Einrichtungen betreffen, wur- 
den im Vorfeld von den Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht auf die Einhal- 
tung der Vorschriften des Wohn- und Teilhabegesetzes bzw. gegebenen- 
falls auch des Landespflegegesetzes überprüft. Nach Durchführung der 
Bautätigkeit erfolgte die entsprechende Kontrolle durch die Heimaufsicht.    
  
-  Weiterentwicklung der Software 
Die Kommunale Datenzentrale Paderborn hat eine Software entwickelt, 
die die Tätigkeit der Heimaufsicht unterstützt. Diese Anbieter-Datenbank 
(AnDA) vereinfacht die Darstellung der Ergebnisse sowie das Erstellen der 
Statistiken. Im Jahr 2010 haben die Mitarbeiterinnen Notebooks erhalten, 
so dass Resultate der Begehungen direkt vor Ort in den Einrichtungen in 
die Notebooks eingegeben werden können.

- 33 - 
 
 
-  Mitarbeit im Arbeitskreis  „Entwicklung von Empfehlungen zur Gebüh- 
renerhebung“ 
Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung wurde durch Verordnung 
vom 01.12.2009 dahingehend geändert, dass Gebühren für Verwaltungs- 
handeln auf der Grundlage des Wohn- und Teilhabegesetzes erhoben 
werden können. 
Diese Gebühren werden ausschließlich von Einrichtungsträgern erhoben. 
Betreiber müssen z. B. Beträge entrichten für die Bearbeitung von Anträ- 
gen auf Befreiungen von Anforderungen des Wohn- und Teilhabegeset- 
zes, für Begehungen sowie für Anzeigeprüfungen hinsichtlich beabsichtig- 
ter Inbetriebnahme einer Betreuungseinrichtung.  
Die Gebührenordnung beziffert zum Teil feste Beträge, beinhaltet häufig 
jedoch einen Gebührenrahmen.  
Bei der Festsetzung der Gebühren wird der mit der Amtshandlung verbun- 
dene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert 
oder sonstige Nutzen für den Einrichtungsträger berücksichtigt.    
Hierzu sind von einem Arbeitskreis detaillierte Regelungen hinsichtlich der 
Höhe der Gebühren als Empfehlung entwickelt worden. Diesem Arbeits- 
kreis gehörte auch eine Mitarbeiterin der Heimaufsicht der Stadt Münster 
an.  
Die erarbeitete Empfehlung stellt die Grundlage der von der Stadt Münster 
erhobenen Gebühren dar.  
Seit dem 01.12.2010 erhebt die Heimaufsicht Gebühren u. a. für regelmä- 
ßige Begehungen und die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen.  
 
-  Begleitung der Arbeitsgemeinschaft der Beiräte  
Mitglieder der AG sind die Bewohnerinnen- und Bewohnerbeiräte, Vertre- 
tungsgremien, Vertrauenspersonen von Altenpflegeeinrichtungen und 
Hospizen im Stadtgebiet Münster. Beratende Mitglieder sind je ein Vertre- 
ter oder eine Vertreterin der Seniorenvertretung und der Heimaufsicht. 
Ziele der Arbeitsgemeinschaft sind die Verbesserung der Mitwirkung und 
Mitbestimmung in den Einrichtungen, der Erfahrungsaustausch sowie die 
Öffentlichkeitsarbeit. Die Arbeitsgemeinschaft tagt nach Bedarf, i. d. R. 
ein- bis zweimal jährlich. Anlässlich der Sitzungen werden wesentliche 
Interessen von Bewohnerinnen und Bewohnern thematisiert. Insbesonde- 
re werden Fragen zu Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten von der 
Mitarbeiterin der Heimaufsicht beantwortet.

- 34 - 
 
 
-  Informationsveranstaltungen zum Wohn- und Teilhabegesetz  
Das Inkrafttreten des Wohn- und Teilhabegesetzes und die damit verbun- 
denen Änderungen begründeten einen hohen Informationsbedarf der Bei- 
räte, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Einrichtungen sowie der 
Träger.  
Aus diesem Grunde führten die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht für die 
verschiedenen Personengruppen im Berichtszeitraum zahlreiche Informa- 
tionsveranstaltungen durch.  
Im Juni 2010 fand z. B. ein Treffen mit den Trägern und Leitungskräften 
von Einrichtungen, Anbietern ambulant betreuter Wohngemeinschaften 
sowie Anbietern von Betreuungsleistungen statt 
Thematisiert wurden u. a. der erweiterte Geltungsbereich des Wohn- und 
Teilhabegesetzes sowie der Rahmenprüfkatalog, der bei den Begehungen 
durch die Heimaufsicht Anwendung findet.   
 
-  Koordinierung der Prüftätigkeiten 
Der Prüfauftrag der Heimaufsicht basiert auf den Vo rgaben des § 18 Abs. 
1 Wohn- und Teilhabegesetz. Danach werden Betreuung seinrichtungen 
von den zuständigen Behörden durch wiederkehrende o der anlassbezo- 
gene Prüfungen überwacht. Die wiederkehrenden Prüfu ngen erfolgen un- 
angemeldet, sind zu jeder Zeit möglich und werden g rundsätzlich mindes- 
tens einmal im Jahr durchgeführt.  
Die Heimaufsicht übernimmt gem. § 15 Abs. 2 WTG die  koordinierende 
Funktion beim Vollzug aller Rechtsvorschriften, die  in Betreuungseinrich- 
tungen angewandt werden. Diese Koordinierung liegt im Interesse aller 
Beteiligten und wird von den Mitarbeiterinnen der H eimaufsicht Münster 
unter nicht ganz einfachen Rahmenbedingungen wahrge nommen. Der 
Gesetzgeber beabsichtigt, dass künftig durch eine A rbeitsgemeinschaft 
gem. § 17 WTG Verfahrensregeln zur Koordination der  Prüftätigkeit im 
Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes erarbeitet wer den. Diese Verfah- 
rensregeln sind noch nicht erstellt worden.    
Ende 2010 wurde in Münster ein Modellversuch geplant, bei dem Mitarbei- 
terinnen und Mitarbeiter der Pflegekassen Einrichtungen zeitgleich mit  
Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht prüfen. Hintergrund des Pilotprojektes 
ist, dass Synergieeffekte genutzt werden sollen und Arbeitsabläufe in den 
Einrichtungen möglichst selten durch Prüftätigkeit beeinflusst werden sol- 
len. Anfang 2011 wurden solche zeitgleichen Begehungen erstmals 
durchgeführt.

- 35 - 
Zum Zeitpunkt der Berichterstellung  war noch nicht ersichtlich, ob und in 
welchem Umfang zeitgleiche Begehungen in Zukunft durchgeführt wer- 
den. Bei der Entscheidung werden sowohl Vor- und Nachteile berücksich- 
tigt als auch die Stellungnahme der Einrichtungsleiter zum Prüfungsablauf.   
 
 9. Fazit 
Wesentliche Änderungen des Wohn- und Teilhabegesetzes betreffen den 
Geltungsbereich mit der Folge, dass die Heimaufsicht für weitere Einrich- 
tungen zuständig geworden ist. Nach Ablauf der Übergangsfrist, also mit 
Ablauf des 10.12.2010, haben auch diese „neuen“ Einrichtungen alle An- 
forderungen des Gesetzes zu erfüllen. Auch deren Begehungen erfolgen 
unter Zugrundelegung des Rahmenprüfkataloges.  
Zum Zeitpunkt der Berichterstellung liegen keine Erkenntnisse vor, dass 
Anforderungen des Gesetzes von den „neuen“ Einrichtungen nicht erfüllt 
werden können, dies aber mit Blick auf die Belange von Bewohnerinnen 
und Bewohner dringend gefordert werden müsste. 
In jedem Einzelfall wurde von den Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht ge- 
prüft, welche Anforderung im Interesse von Bewohnerinnen und Bewoh- 
nern erfüllt werden müssen. Gelegentlich würde die Forderung, einzelne 
Kriterien des Gesetzes zu erfüllen, mit der  Konzeption der Einrichtung 
nicht konform gehen  bzw. würden die Wünsche und Bedürfnisse der Be- 
wohnerinnen und Bewohner nicht hinreichend Berücksichtigung finden. 
Unter diesen Aspekten sind z. B. für einige Einrichtungen Ausnahmege- 
nehmigungen zur Mitbestimmung und Mitwirkung von der Heimaufsicht 
erteilt worden.  
Es ist absehbar, dass die Kontrolle der Personalausstattung in den Ein- 
richtungen auch künftig eine zentrale Aufgabe der Heimaufsicht sein wird. 
Trotz aller nicht zu leugnenden Schwierigkeiten und Probleme besteht 
weiterhin bei den Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht der  Eindruck, dass in 
den Einrichtungen in Münster und an den ihnen anvertrauten Menschen 
generell eine gute Betreuungsqualität gewährleistet wird. Vielfach spiegel- 
ten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Worten und Taten wider, dass sie 
mit viel Engagement ihre Tätigkeit in den Einrichtungen verrichten.       
 
10. Ausblick 
Der Rahmenprüfkatalog, der die Grundlage für die Begehungsprotokolle 
der Heimaufsicht darstellt, wird derzeit überarbeitet. Heimaufsichten sind 
vom Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Lan- 
des Nordrhein-Westfalen aufgefordert worden, zum Rahmenprüfkatalog in 
seiner heute vorliegenden Form Stellung zu nehmen. Es bleibt abzuwar- 
ten, welche Änderungen vorgenommen werden.

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Gem. § 20 Abs. 1 S. 1 WTG werden die wesentlichen Ergebnisse der Prü- 
fungen veröffentlicht. Hierzu wird das für Ministerium für Gesundheit, 
Emanzipation, Pflege und Alter entsprechende Rechtsverordnungen er- 
lassen. Momentan ist nicht abzusehen, wann mit einer Veröffentlichung zu 
rechnen ist.  
Die Heimaufsicht wird weiterhin Anstrengungen tätigen mit dem Ziel, die 
Koordinierung von Prüftätigkeiten zu optimieren. 
Der Fachkräftemangel wird voraussichtlich in den kommenden Jahren 
stärker an Signifikanz gewinnen. Daher wird die Kontrolle der Personal- 
ausstattung in den Einrichtungen eine wesentliche Aufgabe der Heimauf- 
sicht bleiben.

Berichtsvorlage

2715 Zeichen

V/0425/2011 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Sozialamt 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht 2009 - 2010 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
29.08.2011 Kommunale Seniorenvertretung Bericht
13.09.2011 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen Bericht
14.09.2011 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Bericht 
 
 
Bericht: 
 
In der Anlage befindet sich der Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht der Stadt Münster, der den 
Zeitraum der Jahre 2009 und 2010 umfasst. 
Er enthält unter anderem Angaben darüber, welche Veränderungen sich durch das Inkrafttreten 
des Wohn- und Teilhabegesetzes ergeben haben. Dieses Landesgesetz trat am 10.12.2008 in 
Kraft und löste weitestgehend die Regelungen des Heimgesetzes ab. 
Es ergab sich ein veränderter Geltungsbereich durch das Gesetz, so dass die Heimaufsicht nach 
einer Übergangsfrist von zwei Jahren, also seit Dezember 2010, für zahlreiche weitere Einrich-
tungen zuständig ist. 
Das Wohn- und Teilhabegesetz räumt Bewohnerinnen und Bewohnern zusätzlich zu den Mitwir-
kungs- auch Mitbestimmungsrechte ein. Diese betreffen die Bereiche Freizeitgestaltung, Verpfle-
gungsplanung und die Regelung über die Hausordnung. Zahlreiche Beratungen der Heimaufsicht 
standen in diesem Zusammenhang. 
Geringere Anforderungen stellt das Wohn- und Teilhabegesetz an die Bildung von Beiräten, so 
dass es in zahlreichen Einrichtungen gelungen ist, Beiräte zu bilden und somit die Interessenver-
tretung zu gewährleisten. Hierzu enthält der Tätigkeitsbericht detaillierte Angaben. 
Er beinhaltet außerdem Informationen hinsichtlich der in den Einrichtungen geleisteten Betreu-
ungsqualität. Ergebnisse der jährlichen Begehungen werden ebenso beschrieben wie Beschwer-
deinhalte einschließlich der sich daraus ergebenden anlassbezogenen Prüfungen. 
Verantwortliche in den Einrichtungen weisen auf Schwierigkeiten hin, ausreichend qualifiziertes 
Personal zu rekrutieren und dann auch weiter an sich zu binden. In der Pflege deutet sich ein 
entstehender Fachkräftemangel an, dem dringend frühzeitig begegnet werden muss. Die Fach-
kraftquote, die anlässlich jeder Jahresprüfung ermittelt wurde, betrug stets mehr als die geforder-
te Mindestfachkraftquote von 50 Prozent.  
Vorlagen-Nr.: 
V/0425/2011 
Auskunft erteilt: 
Heike Pötter 
Ruf: 
492-5028 
E-Mail: 
poetter@stadt-muenster.de 
Datum: 
08.06.2011 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0425/2011 
 
 
Die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht hatten auch in den Jahren 2009 und 2010 den Eindruck, 
dass die Bewohnerinnen und Bewohner in den Einrichtungen in Münster gut betreut werden. 
 
 
In Vertretung 
 
 
 
Thomas Paal 
 
 
Anlage: 
Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht 2009 - 2010

Beratungsverlauf (3)

29.08.2011 Kommunale Seniorenvertretung
TOP 1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
13.09.2011 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen
TOP 5 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
14.09.2011 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung
TOP 9 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0425/2011
Typ
Vorlagen
Datum
08.06.2011
Erstellt
06.10.2020 14:37