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0540/2023

Solaranlagen auf Denkmälern

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 13.02.2023

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Nächste Beratung: Ausschuss Klima, Umwelt und Grün, Sitzung am 09.03.2023, TOP 1.1.1

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

7085 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/48 
 
Vorlagen-Nummer  13.02.2023 
 0540/2023 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 09.03.2023 
 
Solaranlagen auf Denkmälern 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates (AN/0151/2023) der Fraktion Bündnis 90 / 
Die Grünen, CDU-Fraktion, Volt-Fraktion für den Ausschuss Klima, Umwelt und Grün am 
09.03.2023 
 
Wir bitten die Verwaltung um die Beantwortung folgender Fragen: 
 
1. Wie viele Anträge auf Genehmigung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Ge-
bäuden sind in den letzten drei Jahren bei der Verwaltung der Stadt Köln eingereicht 
worden? 
2. Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt und aus welchen Gründen? 
3. Wie hoch schätzt die Verwaltung das Potenzial ein, das sich aus der Novellierung des 
Denkmalschutzgesetzes im Zusammenhang mit den am 8. November 2022 veröffent-
lichten „Entscheidungsleitlinien für Solaranlagen auf Denkmälern“ des MHKBD ergibt?  
Wie viele der abgelehnten Anträge wären nach der jetzt gültigen Rechtslage genehmi-
gungsfähig? 
4. Wie beabsichtigt die Verwaltung, Eigentümer*innen von Denkmalbauten über die 
rechtliche Änderung, zusätzlich zur Pressemitteilung/Webseite und der Broschüre 
„Energetische Ertüchtigung von denkmalgeschützten Gebäuden“, zu informieren?  
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Zu 1.  
Unter den zahlreichen Anträgen auf Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW stellen Solaranlagen 
einen sehr geringen Anteil dar. Unter diesen Anträgen wird keine differenzierte Statistik nach 
Sachgebieten oder Art der Maßnahmen geführt, so dass eine dezidierte Antwort für den ange-
fragten Zeitraum von 3 Jahren nicht möglich ist. Um dennoch eine befriedigende Aussage 
treffen zu können, hat das Amt die Fallzahlen des vergangenen Jahres ermittelt. Die Be-
schränkung des Zeitraumes ist dahingehend sinnvoll, da die Zahlen erst im Verlauf des ver-
gangenen Jahres einen Umfang erreicht haben, der signifikante Aussagen zulässt. 
 
Festzuhalten ist, dass im Frühjahr 2022 die Anfragen schlagartig zugenommen haben und 
sich seit Herbst auf einem etwas niedrigeren Niveau eingependelt. Allerdings blieben zahlrei-
che Erstanfragen trotz Beratungsangeboten von Seiten des Amtes ohne weitere Abstimmung 
und anschließende Beantragung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Die öffentlichen Diskus-
sionen um die Energieversorgung begründen die sprunghafte Zunahme auf bis zu 30 Anfra-
gen pro Woche. Es ist allerdings davon auszugehen, dass viele Anfragen getätigt wurden,

2 
 
ohne zuvor die technischen Möglichkeiten, den Umfang von Maßnahmen oder den Investiti-
onsrahmen bestimmt zu haben. 
 
Gestellt wurden 64 Anträge, von denen 33 Vorgänge mit einem Bescheid abgeschlossen sind. 
Bei diesen stehen 7 Ablehnungen 26 Erlaubnissen entgegen, was einer Quote von ca. 80% 
Bewilligung entspricht. 
 
31 Anträge sind noch in Bearbeitung, da entweder fehlende Unterlagen nachgereicht oder 
Überarbeitungen der Planungen vorgenommen werden müssen. 
 
 
Zu 2.  
Die 7 Ablehnungen begründen sich in der exponierten Lage der gewählten Dachflächen, de-
ren Belegung mit Solaranlagen eine signifikante Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der 
denkmalgeschützten Gebäude darstellen würde. Diese Begründung einer Ablehnung deckt 
sich mit den Entscheidungsleitlinien des MHKBD und wird auch im Merkblatt des Amtes für 
Denkmalschutz und Denkmalpflege explizit als Ausschlusskriterium benannt. 
 
Den Handlungsempfehlungen folgend, muss eine erlaubnisfähige Solaranlage eine klar defi-
nierte rechteckige Fläche haben und farblich monochrom an die historische Dachhaut ange-
passt sein. Bei Dächern, die durch Gauben, historische sowie nachträglich eingefügte Dach-
flächenfenster und andere Aufbauten stark gegliedert sind, fehlen Möglichkeiten, eine Solar-
anlage als ruhige Fläche zu integrieren. Es entstünden „wilde“ Verteilungsmuster, die grund-
sätzlich als Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes zu bewerten und somit nicht erlaubnis-
fähig sind. 
 
Auch erfordert eine denkmalgerechte Ausführung nicht nur seitens des Denkmalamtes Kom-
promissbereitschaft, sondern verlangt auch von den Denkmaleigentümer*innen, geeignete 
Lösungen abzustimmen und anzunehmen. Das Amt verfolgt aufmerksam technische Entwick-
lungen wie neue Produktentwicklungen im Bereich von Solardachziegeln und Indach-Anlagen, 
um diese in Entscheidungsprozessen berücksichtigen zu können.  Schließlich müssen auch 
alternative Standorte in Betracht gezogen werden, wie die Entscheidungsleitlinien des Ministe-
riums betonen. 
 
 
Zu 3. 
Die Thematik von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden verlangt eine systemati-
sche Betrachtung, die die Entwicklung von Leitlinien überhaupt ermöglicht. Daher hat das Amt 
bereits vor der Novellierung des Denkmalschutzgesetzes und somit weit vor der Veröffentli-
chung der „Entscheidungsleitlinien für Solaranlagen auf Denkmälern“ des MHKBD begonnen 
jeden Antrag fachlich zu diskutieren und das jeweilige denkmalpflegerische „Für und Wider“ 
zu erfassen. Auf dieser Grundlage entstand das städtische Merkblatt, dessen Inhalt durch die 
Entscheidungsleitlinien des MHKBD bestätigt wurde. 
 
Das Denkmalamt hat somit seit Anfang 2022 aktiv am Thema Solaranlagen gearbeitet, um 
transparente Entscheidungsgrundlagen zu erarbeiten und bei entstehenden Konflikten sach-
lich objektiv argumentieren zu können. Dementsprechend ist die Gesetzesnovelle, die im Kern 
gleichrangige Belange der Abwägung benennt, nicht als entscheidende Änderung anzusehen. 
Von entscheidender Bedeutung sind die Entscheidungsleitlinien des MHKBD, die Wege der 
Abwägung aufzeigt und den Gebietsreferent*innen Entscheidungssicherheit bietet. 
 
Mit dem Ministerialerlass und den im Amt entwickelten Inhalten des Merkblattes zur energeti-
schen Ertüchtigung ist ein Rahmen gesetzt, in dem es den Gebietsreferent*innen möglich ist, 
Denkmaleigentümer*innen zu beraten und denkmalgerechte Lösungen für die Realisierung 
von Solaranlagen zu entwickeln. Mit einer Bewilligungsquote von 80% ist ein großer Schritt 
getan, das Thema nach der anfänglichen Skepsis der vorherigen Jahre konstruktiv zu beglei-
ten. 
 
Es ist der Auftrag der Denkmalpflege, historische bedeutsame Bauten vor unsachgemäßer 
Veränderung zu schützen und ihren Fortbestand sicherzustellen. Die geleistete Grundlagen-

3 
 
arbeit wurde von allen Denkmalpflegern nicht nur in Deutschland diskutiert. Mittlerweile be-
steht großer Konsens, wie Solaranlagen denkmalgerecht auszuführen sind. Daher ist davon 
auszugehen, dass die Bewilligungsquote mindestens gehalten werden kann und Anträge von 
angemessen qualitätsvoll gestaltete Anlagen positiv beschieden werden können. 
 
 
Zu 4.  
Die Bürgerinnen und Bürger, die ein denkmalgeschütztes Gebäude besitzen, sind mit den 
Verpflichtungen und den eventuellen Anforderungen des Amtes vertraut. Eine Beratung und 
auch eine folgende Abstimmung für jegliche Arbeit am Denkmal mit den Bürger und Bürgerin-
nen gehören daher zum Tagesgeschäft. Eine zusätzliche Werbung ist hierfür nicht notwendig. 
 
 
Gez. Greitemann

Beratungsverlauf (1)

09.03.2023 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 1.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
0540/2023
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
13.02.2023
Erstellt
09.02.2023 14:29