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ANORD/0001/2024

Mehr Pflegeplätze für Münsters Norden (A-N/0001/2024)

Anregung BV Nord an die Verwaltung 14.02.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Nord, Sitzung am 14.05.2024, TOP 8.2

Stellungnahme

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Stellungnahme

9520 Zeichen

... 
50 45 0002 21.03.2024 
Frau Stritzke Tel.: 5988 
 Fax:  7780 
 
 
Amt 33 für die BV Nord 
 
 
über V 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag A-N/0001/2024 der CDU-Fraktion in 
der Bezirksvertretung Nord: „Mehr Pflegeplätze für Münsters Norden“ 
 
Der Antrag greift Inhalte der Vorlage V/402/2023 „Kommunaler Pflegebedarfsplan 
2023-2026“ auf und stellt den Bedarf an pflegerischen Versorgungsangeboten im 
Stadtbezirk Nord in den Fokus. 
 
 
Die Fragen 1 und 3 werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs 
gemeinsam beantwortet: 
 
Die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Pflegeinfrastruktur zählt grundsätzlich zu 
den Aufgaben der kommunalen Pflegeplanung. Diese prüft daher kontinuierlich,  ob 
und gegebenenfalls welche Maßnahmen zur Weiterentwicklung von Angeboten 
erforderlich sind. Zu den Instrumenten der Pflegeplanung gehören im Wesentlichen 
die regelmäßige Bestandsaufnahme und Bedarfsfeststellung im Rahmen der 
Pflegebedarfsplanung, die Beratung von Investoren und Trägern sowie die 
Zusammenarbeit mit der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege. 
 
Das Sozialamt wird darüber hinaus bei der Entwicklung von Baugebieten vom 
Stadtplanungsamt sowie im Zuge der Erstellung der Vermarktungskonzepte 
städtischer Grundstücke durch das Amt für Immobilienmanagement beteiligt und bringt 
frühzeitig soziale Bedarfe ein. Von dieser Möglichkeit wurde auch im Stadtbezirk 
Münster-Nord Gebrauch gemacht. Für das Baugebiet in Kinderhaus (Moldrickx) wurde 
ein zusätzlicher Bedarf an pflegerischen Angeboten gemeldet. Nach aktueller Planung 
wird dort eine neue Tagespflegeeinrichtung entstehen. 
 
Besonders für Sozialräume mit geringen Einwohnerzahlen wie Sprakel werden 
Versorgungsmöglichkeiten in ambulanten Pflege -Wohngemeinschaften favorisiert. 
Eine eigene Standortsuche durch die Stad t ist, abseits des o.g. geschilderten 
Verfahrens, jedoch nicht möglich und Aufgabe der Investoren bzw. Träger.   
 
Die Schaffung jeglicher zusätzlicher Pflegeangebote ist zudem davon abhängig, dass 
diese nach Einschätzung der Träger wirtschaftlich zu betreiben sind und absehbar 
genug Personal zur Verfügung stehen wird, um die Leistungen umzusetzen.  
 
Insbesondere der b estehende und sich noch weiter verschärfende 
Pflege(fach)kräftemangel stellt den entscheidenden limitierenden Faktor beim Ausbau 
der Pflegeinfrastruktur dar. Bereits heute können die bestehenden Plätze in den 
pflegerischen Einrichtungen nicht immer voll be legt werden und auch die ambulante 
Versorgung ist an ihre Kapazitätsgrenze gestoßen.

- 2 - 
 
... 
 
Ziel der kommunalen Pflegeplanung war und bleibt es, eine sozialräumlich orientierte 
pflegerische Versorgung der Bürgerinnen und Bürger zu ermöglichen. Die für ein 
lebenslanges Wohnen im Quartier relevante Infrastruktur soll in Zusammenarbeit mit 
Trägern und Anbietern von Dienstleistungen, den zivilgesellschaftlichen Akteuren und 
der Stadt vor Ort gestaltet werden. Dem gewünschten und erforderlichen Ausbau der 
Pflegeinfrastruktur sind jedoch aufgrund der oben beschriebenen Faktoren enge 
Grenzen gesetzt.  
 
 
Zu Frage 2: 
 
Die Frage bezieht sich auf die Bedarfsermittlung für die stationäre Pflege in Kapitel 7 
des Pflegebedarfsplans 2023-2026 und die daraus folgende Bedarfsausschreibung.  
 
Nach dem Alten - und Pflegegesetz (APG) NRW ist jeder Kreis und jede kreisfreie 
Kommune verpflichtet, eine örtliche Planung zu erstellen. Durch den Ratsbeschluss 
zur Vorlage V/0006/2015 wurde in Münster darüber hinaus festgelegt, dass diese 
Planung Grundlage für eine verbindliche Entscheidung über eine bedarfsabhängige 
Förderung zusätzlicher Pflegeeinrichtungen sein soll.  Die Aussagen zum Bedarf 
können nach dem APG NRW auf verschiedene Sozialräume innerhalb eines Kreises 
oder einer kreisfreien St adt bezogen sein (§ 7 Abs. 6 Satz 3 APG). Dabei ist zu 
beachten, dass die vom Rat beschlossene Feststellung eines Bedarfs an zusätzlichen 
Pflegeplätzen eine öffentliche Ausschreibung zur Folge hat. In diesem Falle müsste 
neben der Bedarfsfeststellung auch die Bedarfsausschreibung sozialraumbezogen 
erfolgen.  
 
Die für die Feststellung des gesamtstädtischen Bedarfs an vollstationären 
Dauerpflegeplätzen vorgenommene Vorausberechnung (siehe Kapitel 7) beruht auf 
Daten der Pflegestatistik vom Landesbetrieb Infor mation und Technik Nordrhein -
Westfalen (IT.NRW), die nur für die Stadt insgesamt vorliegen. Eine Nachfrage bei 
IT.NRW hat bestätigt, dass keine kleinräumigen Daten zur Verfügung gestellt werden 
können. Informationen zur tatsächlichen Inanspruchnahme von Pflegeleistungen, aus 
denen spezifische Pflegequoten für die Stadtteile bzw. Stadtbezirke errechnet werden 
könnten, liegen also nicht vor. 
 
Um dennoch Aussagen für einzelne Stadtbezirke zu generieren, kann hilfsweise die 
gesamtstädtische Pflegequote auf Grun dlage der kleinräumigen 
Bevölkerungsprognose auf Stadtbezirksebene hochgerechnet werden. Bei einer 
solchen Berechnung ergäbe sich für die Stadtbezirke Nord, Ost und Südost ein 
zusätzlicher Bedarf an Plätzen mit umfassender Versorgungssicherheit, in Hiltrup wäre 
der Bedarf gedeckt. Gleichzeitig ergäbe sich ein rechnerischer Überhang an 
stationären Plätzen in den Stadtbezirken Mitte und West. Diese Berechnung kann 
nach Einschätzung der Verwaltung jedoch nur eine grobe Orientierung bieten, da 
wichtige räumlich e, strukturelle und soziale Besonderheiten der einzelnen 
Stadtgebiete nicht berücksichtigt werden. Es ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, 
dass die Verteilung der stationären Einrichtungen innerhalb des Stadtgebietes über 
viele Jahre historisch gewachsen ist und weiterhin den Status Quo darstellen wird.

- 3 - 
 
... 
Aus Sicht der Verwaltung sprechen, neben den fehlenden sozialräumlichen Daten der 
Pflegestatistik, weitere Gründe gegen eine sozialräumliche Ausschreibung:  
 
1. Der festgestellte Bedarf würde aufgeteilt in einzelne Lose, was die jeweilige 
Platzzahl verringert, auf die sich Träger bewerben können. 
 
Der aktuelle Bedarf von 101 zusätzlichen stationären Plätzen würde sich auf die 
Stadtbezirke Nord, Ost und Südost aufteilen. Dabei ist zu bedenken, dass von ein em 
wirtschaftlichen Betrieb einer Einrich tung in der Regel erst ab einer gewissen Größe 
ausgegangen werden kann. Interessenbekundungen könnten ausbleiben, wenn ein 
Neubau für Träger wirtschaftlich nicht tragfähig ist. Gleichzeitig würde die 
Standortsuche räumlich auf diese Bezirke eingegrenzt, was eine Umsetzung weiter 
deutlich erschwert. 
2. Interessensbekundungen für einen Neubau oder für die Erweiterung 
bestehender Einrichtungen aus anderen Stadtbezirken könnten nicht 
berücksichtigt werden und erhielten eine Ablehnung. 
Dies würde aktuell die Stadtbezirke Mitte, Hiltrup und West betreffen und selbst dann 
gelten, wenn es keine Interessenbekundungen aus den Stadtbezirken mit einem 
festgestellten Bedarf gäbe. Dies könnte dazu führen, dass der festgestellte Bedarf  an 
zusätzlichen Plätzen für die Stadt insgesamt nicht gedeckt werden kann. 
3. Stadtteile ohne stationärer Einrichtung, die in einem Stadtbezirk mit 
ausreichendem Angebot insgesamt liegen, könnten nicht berücksichtigt 
werden. 
 
Dies würde aktuell z.B. den Stad tteil Nienberge betreffen. Hier steht keine stationäre 
Einrichtung zur Verfügung, der Stadtbezirk West verfügt insgesamt aber über eine 
ausreichende Anzahl an stationären Pflegeplätzen. 
 
4. Die Gebietsgliederung in Stadtteile und Stadtbezirke entspricht nicht  immer 
dem Bezugsrahmen der Bewohner*innen.  
 
So ist im Stadtbezirk Ost beim Stadtteil Mauritz -Ost davon auszugehen, dass die 
Bewohner*innen sich tendenziell eher in Richtung der Innenstadt als nach Handorf 
orientieren, auch wenn dieser Stadtteil zum selben Stadtbezirk zählt. 
 
 
Vor der Veröffentlichung des Pflegebedarfsplans 2023 -2026 wurde in der Konferenz 
Alter und Pflege, dem für die Mitwirkung an der kommunalen Pflegeplanung 
zuständigen Gremium, bei einem gesonderten Informationstermin die Ergebnisse der 
Bedarfsberechnung sowie die Konsequenzen einer Ausschreibung besprochen. In der 
Diskussion wurde sehr deutlich, dass einengende Auflagen die Wahrscheinlichkeit 
einer erfolgreichen Ausschreibung voraussichtlich deutlich reduzieren werden. 
Aufgrund des sic h weiter verschärfenden Fachkräftemangels, der schwierigen 
Refinanzierungsbedingungen, der hohen Baukosten und einem Mangel an 
bezahlbaren Grundstücken, besteht die Möglichkeit, dass in Münster – wie bereits in 
anderen Kommunen zuvor - (ausreichende) Bewerbungen ausbleiben. 
 
Eine vorrangige Berücksichtigung des Stadtbezirks Münster -Nord im Rahmen der 
aktuellen Bedarfsausschreibung ist demnach nicht möglich. Der Bedarf in Höhe von

- 4 - 
 
 
101 zusätzlichen vollstationären Pflegeplätzen wurde  zudem bereits im 2. Amtsblatt 
am 26.01.2024 veröffentlicht. Der Antrag der CDU Fraktion vom 04.01.2024 wurde am 
23.01.2024 von der Bezirksvertretung Nord beschlossen. Am 14.02.2024 wurde das 
Amt 50 zur Stellungnahme aufgefordert. 
 
Übersteigt die in den frist - und formgerecht eingegangenen Interessenbekundungen 
angezeigte Platzzahl den ausg eschriebenen Bedarf von 101 zusätzlichen Plätzen, 
erfolgt unter allen Interessensbekundungen bis zur  Erzielung einer Bedarfsdeckung 
eine Auswahl nach festgelegten Auswahlkriterien.  
 
Eines der Kriterien bewertet die Entfernung zur nächstgelegenen stationären 
Einrichtung, um Standorte in Stadtteilen oder Stadtbezirken besser zu bewerten, die 
bisher kein vollstationäres Angebot aufweisen. 
 
 
Im Auftrag 
 
Gez. 
 
Schulte-Sienbeck

Beratungsverlauf (1)

14.05.2024 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 8.2 Anregung Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Kinderhaus

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Details

Aktenzeichen
ANORD/0001/2024
Typ
Anregung BV Nord an die Verwaltung
Datum
14.02.2024
Erstellt
14.02.2024 11:17