ANORD/0001/2024
Mehr Pflegeplätze für Münsters Norden (A-N/0001/2024)
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Stellungnahme
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... 50 45 0002 21.03.2024 Frau Stritzke Tel.: 5988 Fax: 7780 Amt 33 für die BV Nord über V Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag A-N/0001/2024 der CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Nord: „Mehr Pflegeplätze für Münsters Norden“ Der Antrag greift Inhalte der Vorlage V/402/2023 „Kommunaler Pflegebedarfsplan 2023-2026“ auf und stellt den Bedarf an pflegerischen Versorgungsangeboten im Stadtbezirk Nord in den Fokus. Die Fragen 1 und 3 werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet: Die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Pflegeinfrastruktur zählt grundsätzlich zu den Aufgaben der kommunalen Pflegeplanung. Diese prüft daher kontinuierlich, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zur Weiterentwicklung von Angeboten erforderlich sind. Zu den Instrumenten der Pflegeplanung gehören im Wesentlichen die regelmäßige Bestandsaufnahme und Bedarfsfeststellung im Rahmen der Pflegebedarfsplanung, die Beratung von Investoren und Trägern sowie die Zusammenarbeit mit der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege. Das Sozialamt wird darüber hinaus bei der Entwicklung von Baugebieten vom Stadtplanungsamt sowie im Zuge der Erstellung der Vermarktungskonzepte städtischer Grundstücke durch das Amt für Immobilienmanagement beteiligt und bringt frühzeitig soziale Bedarfe ein. Von dieser Möglichkeit wurde auch im Stadtbezirk Münster-Nord Gebrauch gemacht. Für das Baugebiet in Kinderhaus (Moldrickx) wurde ein zusätzlicher Bedarf an pflegerischen Angeboten gemeldet. Nach aktueller Planung wird dort eine neue Tagespflegeeinrichtung entstehen. Besonders für Sozialräume mit geringen Einwohnerzahlen wie Sprakel werden Versorgungsmöglichkeiten in ambulanten Pflege -Wohngemeinschaften favorisiert. Eine eigene Standortsuche durch die Stad t ist, abseits des o.g. geschilderten Verfahrens, jedoch nicht möglich und Aufgabe der Investoren bzw. Träger. Die Schaffung jeglicher zusätzlicher Pflegeangebote ist zudem davon abhängig, dass diese nach Einschätzung der Träger wirtschaftlich zu betreiben sind und absehbar genug Personal zur Verfügung stehen wird, um die Leistungen umzusetzen. Insbesondere der b estehende und sich noch weiter verschärfende Pflege(fach)kräftemangel stellt den entscheidenden limitierenden Faktor beim Ausbau der Pflegeinfrastruktur dar. Bereits heute können die bestehenden Plätze in den pflegerischen Einrichtungen nicht immer voll be legt werden und auch die ambulante Versorgung ist an ihre Kapazitätsgrenze gestoßen. - 2 - ... Ziel der kommunalen Pflegeplanung war und bleibt es, eine sozialräumlich orientierte pflegerische Versorgung der Bürgerinnen und Bürger zu ermöglichen. Die für ein lebenslanges Wohnen im Quartier relevante Infrastruktur soll in Zusammenarbeit mit Trägern und Anbietern von Dienstleistungen, den zivilgesellschaftlichen Akteuren und der Stadt vor Ort gestaltet werden. Dem gewünschten und erforderlichen Ausbau der Pflegeinfrastruktur sind jedoch aufgrund der oben beschriebenen Faktoren enge Grenzen gesetzt. Zu Frage 2: Die Frage bezieht sich auf die Bedarfsermittlung für die stationäre Pflege in Kapitel 7 des Pflegebedarfsplans 2023-2026 und die daraus folgende Bedarfsausschreibung. Nach dem Alten - und Pflegegesetz (APG) NRW ist jeder Kreis und jede kreisfreie Kommune verpflichtet, eine örtliche Planung zu erstellen. Durch den Ratsbeschluss zur Vorlage V/0006/2015 wurde in Münster darüber hinaus festgelegt, dass diese Planung Grundlage für eine verbindliche Entscheidung über eine bedarfsabhängige Förderung zusätzlicher Pflegeeinrichtungen sein soll. Die Aussagen zum Bedarf können nach dem APG NRW auf verschiedene Sozialräume innerhalb eines Kreises oder einer kreisfreien St adt bezogen sein (§ 7 Abs. 6 Satz 3 APG). Dabei ist zu beachten, dass die vom Rat beschlossene Feststellung eines Bedarfs an zusätzlichen Pflegeplätzen eine öffentliche Ausschreibung zur Folge hat. In diesem Falle müsste neben der Bedarfsfeststellung auch die Bedarfsausschreibung sozialraumbezogen erfolgen. Die für die Feststellung des gesamtstädtischen Bedarfs an vollstationären Dauerpflegeplätzen vorgenommene Vorausberechnung (siehe Kapitel 7) beruht auf Daten der Pflegestatistik vom Landesbetrieb Infor mation und Technik Nordrhein - Westfalen (IT.NRW), die nur für die Stadt insgesamt vorliegen. Eine Nachfrage bei IT.NRW hat bestätigt, dass keine kleinräumigen Daten zur Verfügung gestellt werden können. Informationen zur tatsächlichen Inanspruchnahme von Pflegeleistungen, aus denen spezifische Pflegequoten für die Stadtteile bzw. Stadtbezirke errechnet werden könnten, liegen also nicht vor. Um dennoch Aussagen für einzelne Stadtbezirke zu generieren, kann hilfsweise die gesamtstädtische Pflegequote auf Grun dlage der kleinräumigen Bevölkerungsprognose auf Stadtbezirksebene hochgerechnet werden. Bei einer solchen Berechnung ergäbe sich für die Stadtbezirke Nord, Ost und Südost ein zusätzlicher Bedarf an Plätzen mit umfassender Versorgungssicherheit, in Hiltrup wäre der Bedarf gedeckt. Gleichzeitig ergäbe sich ein rechnerischer Überhang an stationären Plätzen in den Stadtbezirken Mitte und West. Diese Berechnung kann nach Einschätzung der Verwaltung jedoch nur eine grobe Orientierung bieten, da wichtige räumlich e, strukturelle und soziale Besonderheiten der einzelnen Stadtgebiete nicht berücksichtigt werden. Es ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass die Verteilung der stationären Einrichtungen innerhalb des Stadtgebietes über viele Jahre historisch gewachsen ist und weiterhin den Status Quo darstellen wird. - 3 - ... Aus Sicht der Verwaltung sprechen, neben den fehlenden sozialräumlichen Daten der Pflegestatistik, weitere Gründe gegen eine sozialräumliche Ausschreibung: 1. Der festgestellte Bedarf würde aufgeteilt in einzelne Lose, was die jeweilige Platzzahl verringert, auf die sich Träger bewerben können. Der aktuelle Bedarf von 101 zusätzlichen stationären Plätzen würde sich auf die Stadtbezirke Nord, Ost und Südost aufteilen. Dabei ist zu bedenken, dass von ein em wirtschaftlichen Betrieb einer Einrich tung in der Regel erst ab einer gewissen Größe ausgegangen werden kann. Interessenbekundungen könnten ausbleiben, wenn ein Neubau für Träger wirtschaftlich nicht tragfähig ist. Gleichzeitig würde die Standortsuche räumlich auf diese Bezirke eingegrenzt, was eine Umsetzung weiter deutlich erschwert. 2. Interessensbekundungen für einen Neubau oder für die Erweiterung bestehender Einrichtungen aus anderen Stadtbezirken könnten nicht berücksichtigt werden und erhielten eine Ablehnung. Dies würde aktuell die Stadtbezirke Mitte, Hiltrup und West betreffen und selbst dann gelten, wenn es keine Interessenbekundungen aus den Stadtbezirken mit einem festgestellten Bedarf gäbe. Dies könnte dazu führen, dass der festgestellte Bedarf an zusätzlichen Plätzen für die Stadt insgesamt nicht gedeckt werden kann. 3. Stadtteile ohne stationärer Einrichtung, die in einem Stadtbezirk mit ausreichendem Angebot insgesamt liegen, könnten nicht berücksichtigt werden. Dies würde aktuell z.B. den Stad tteil Nienberge betreffen. Hier steht keine stationäre Einrichtung zur Verfügung, der Stadtbezirk West verfügt insgesamt aber über eine ausreichende Anzahl an stationären Pflegeplätzen. 4. Die Gebietsgliederung in Stadtteile und Stadtbezirke entspricht nicht immer dem Bezugsrahmen der Bewohner*innen. So ist im Stadtbezirk Ost beim Stadtteil Mauritz -Ost davon auszugehen, dass die Bewohner*innen sich tendenziell eher in Richtung der Innenstadt als nach Handorf orientieren, auch wenn dieser Stadtteil zum selben Stadtbezirk zählt. Vor der Veröffentlichung des Pflegebedarfsplans 2023 -2026 wurde in der Konferenz Alter und Pflege, dem für die Mitwirkung an der kommunalen Pflegeplanung zuständigen Gremium, bei einem gesonderten Informationstermin die Ergebnisse der Bedarfsberechnung sowie die Konsequenzen einer Ausschreibung besprochen. In der Diskussion wurde sehr deutlich, dass einengende Auflagen die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Ausschreibung voraussichtlich deutlich reduzieren werden. Aufgrund des sic h weiter verschärfenden Fachkräftemangels, der schwierigen Refinanzierungsbedingungen, der hohen Baukosten und einem Mangel an bezahlbaren Grundstücken, besteht die Möglichkeit, dass in Münster – wie bereits in anderen Kommunen zuvor - (ausreichende) Bewerbungen ausbleiben. Eine vorrangige Berücksichtigung des Stadtbezirks Münster -Nord im Rahmen der aktuellen Bedarfsausschreibung ist demnach nicht möglich. Der Bedarf in Höhe von - 4 - 101 zusätzlichen vollstationären Pflegeplätzen wurde zudem bereits im 2. Amtsblatt am 26.01.2024 veröffentlicht. Der Antrag der CDU Fraktion vom 04.01.2024 wurde am 23.01.2024 von der Bezirksvertretung Nord beschlossen. Am 14.02.2024 wurde das Amt 50 zur Stellungnahme aufgefordert. Übersteigt die in den frist - und formgerecht eingegangenen Interessenbekundungen angezeigte Platzzahl den ausg eschriebenen Bedarf von 101 zusätzlichen Plätzen, erfolgt unter allen Interessensbekundungen bis zur Erzielung einer Bedarfsdeckung eine Auswahl nach festgelegten Auswahlkriterien. Eines der Kriterien bewertet die Entfernung zur nächstgelegenen stationären Einrichtung, um Standorte in Stadtteilen oder Stadtbezirken besser zu bewerten, die bisher kein vollstationäres Angebot aufweisen. Im Auftrag Gez. Schulte-Sienbeck
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Kinderhaus
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Details
- Aktenzeichen
- ANORD/0001/2024
- Typ
- Anregung BV Nord an die Verwaltung
- Datum
- 14.02.2024
- Erstellt
- 14.02.2024 11:17