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3165/2021

Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Porz-Urbach; Arbeitstitel: Kaiserstraße Nummer 95-99 in Köln-Porz-Urbach

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 03.09.2021

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 02.09.2021, TOP 6.6

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Ansehen

Anlage 2 zur Satzung

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Ansehen

Anlage 2 Satzung

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Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich

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Ansehen

Anlage 0 Dringlichkeitsbegründung

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Ansehen

Anlage 3 Begründung

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Ansehen

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

5905 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
613 
Vorlagen-Nummer 
 3165/2021 
Freigabedatum: 02.09.2021 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Porz-
Urbach; Arbeitstitel: Kaiserstraße Nummer 95-99 in Köln-Porz-Urbach 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung 7 (Porz) empfiehlt dem Rat der Stadt Köln die Satzung über eine 
Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Porz-Urbach –Arbeitstitel: 
Kaiserstraße Nummer 95-99 in Köln-Porz-Urbach – für den Bereich südlich angrenzend an die 
Kaiserstraße auf der Höhe der Hausnummern 95 bis 99, begrenzt im Osten durch eine angrenzende 
Grünfläche (Gemarkung Urbach, Flur 13, Flurstück 496), im Süden und Westen begrenzt durch das 
Gewerbe- und Industriegebiet des rechtskräftigen Bebauungsplanes mit der Nummer 75389/03 in der 
zu diesem Beschluss als Anlage beigefügten Fassung zu beschließen 
 
 
 
Alternative: keine 
 
 
 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 02.09.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Ein an der Kaiserstraße 95 ansässiger Discounter hat eine Voranfrage zur Klärung des Planungs-
rechts (Bebauungsgenehmigung) für einen großflächigen Einzelhandel - hier: Erweiterung der 
Verkaufsfläche von 799,97 m² auf insgesamt 936,48 m² durch Umnutzung einer Lagerfläche – einge-
reicht. (Aktenzeichen 63/V27/0154/2020) Diese Erweiterung ist aus Gründen des Zentrenschutzes 
unbedingt zu vermeiden. Das erklärte Ziel des vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossenen 
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK) ist, die Versorgungsfunktion und Funktionsfähigkeit der 
zentralen Versorgungsbereiche zu sichern, zu stärken und weiter zu entwickeln. Standorte außerhalb 
zentraler Versorgungsbereiche, wie hier an der Kaiserstraße, entfalten kritische Auswirkungen auf 
zentrale Versorgungsbereiche, da sie Kaufkraft von diesen abziehen. 
 
Diese Erweiterung der Verkaufsfläche mit einem nahversorgungs- und zentrenrelevantem Angebot 
widerspricht den Zielsetzungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Köln (EHZK), da 
negative Auswirkungen auf die Entwicklung der beiden fußläufig nahegelegenen zentralen Versor-
gungsbereiche "Bezirkszentrum Porz" und "Stadtteilzentrum Urbach, Kaiserstraße/ Frankfurter Stra-
ße" zu erwarten sind. 
 
Aus diesem Grund wurde am 20.04.2020 die Dringlichkeitsentscheidung getroffen, einen einfachen 
Bebauungsplan nach § 9 Absatz 2a Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich Kaiserstraße 95-99 
aufzustellen mit dem Ziel, den Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevan-
ten Sortimenten im Geltungsbereich des Bebauungsplans festzusetzen und am 20.05.2020 öffentlich 
bekannt gemacht. Als Festsetzung ist vorgesehen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungs-
planes künftig nur bestimmte Arten der gemäß § 34 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB zulässigen bauli-
chen Nutzungen zuzulassen, nicht zuzulassen oder ausnahmsweise zuzulassen. Weitere Festset-
zungsmöglichkeiten gemäß BauGB oder Baunutzungsverordnung (BauNVO) kommen bei der An-
wendung des § 9 Absatz 2a BauGB nicht in Betracht. Darüber hinaus ist es möglich, kleinflächigen 
Einzelhandel festzusetzen bzw. großflächigen Einzelhandel auszuschließen.  
 
Ziel der Planung ist es mitunter die Versorgungsfunktion und die Funktionsfähigkeit der benachbarten 
Bezirks- und Stadteilzentren ("Bezirkszentrum Porz" und "Stadtteilzentrum Urbach, Kaiserstraße/ 
Frankfurter Straße") dauerhaft zu schützen. Um dies zu erreichen, ist es erforderlich eine Erweiterung 
der Verkaufsflächen durch den Ausschluss von großflächigen Einzelhandel im Geltungs- und Pla-
nungsbereich des Bebauungsplanentwurfes auszuschließen. 
 
Mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschluss erfolgte die Zurückstellung des Antrags zur Klä-
rung des Planungsrechts für die Erweiterung der Verkaufsfläche des ansässigen Discounters. Die 
Zurückstellung ist gültig bis zum 08.09.2021. 
 
Das parallel laufende Bebauungsplanverfahren befindet sich kurz vor Fertigstellung. Die Offenlage 
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat im Zeitraum vom 17. September bis zum 30. Oktober 2020 stattgefun-
den. Die Bekanntmachung erfolgte am 09.09.2020 im Amtsblatt. Die Beschlussvorlage für den Sat-
zungsbeschluss soll dem Rat der Stadt Köln im November 2021 vorgelegt werden. Da jedoch die 
Zurückstellungsfrist für die Bauvoranfrage bereits im September 2021 ausläuft, ist für eine kurze

3 
Übergangszeit eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB erforderlich. Andernfalls müsste die Vor-
anfrage mit Ablauf der Zurückstellungsfrist positiv beschieden werden. Dies hätte zur Folge, dass 
städtebauliche Fehlentwicklungen nicht vermieden werden könnten, wodurch das gesamte Bebau-
ungsplanverfahren konterkariert werden würde. 
 
 
Problemstellung 
 
Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung 
 
Auswirkungen 
 
In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen  
 
a) Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht be-
seitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nut-
zungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Ge-
nehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden 
müssen.  
 
b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen 
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, 
nicht vorgenommen werden.  
 
 
Anlagen 
Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit 
Anlage 1 Geltungsbereich der Veränderungssperre 
Anlage 2 Satzung 
Anlage 3 Begründung der Satzung

Anlage 2 zur Satzung

389 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Maßstab  1 : 5 000
N
Stadtplanungsamt
Anlage zur Satzung der Stadt Köln über eine Veränderungssperre
in Köln - Porz
Arbeitstitel: Kaiserstraße 95 – 99
0 10050 200 300 Meter

Anlage 2 Satzung

2921 Zeichen

/ 2 
A N L A G E  2  
61/1 Kl 
 
 
S a t z u n g 
 
über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Porz-Urbach 
– Arbeitstitel: Kaiserstraße Nummer 95-99 in Köln-Porz-Urbach– 
 
vom ........ 
 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat durch Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom ___.___.2021 aufgrund der §§ 14, 16 und 
17 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) – in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung – in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) – in der bei 
Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: 
 
 
 
 
§ 1 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat durch Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 
1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) am 20.04.2020 einen Beschluss über die 
Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich südlich angrenzend an die Kaiserstraße auf 
der Höhe der Hausnummern 95 bis 99, begrenzt im Osten durch eine angrenzende Grünfläche 
(Gemarkung Urbach, Flur 13, Flurstück 496), im Süden und Westen begrenzt durch das Gewerbe- 
und Industriegebiet des rechtskräftigen Bebauungsplanes mit der Nummer 75389/03 gefasst. 
 
Zur Sicherung der Planung wird für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre angeordnet. 
 
 
 
§ 2 
Geltungsbereich 
 
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem mit schwarz 
gestrichelter Linie umrandeten Teil der Karte, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. 
 
 
 
§ 3 
Rechtswirkung der Veränderungssperre 
 
In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen 
 
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt 
werden. 
Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von 
baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder 
Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen.b)
 erhebliche oder wesentlich Wert steigernde 
Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht 
genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

- 2 - 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 4 
Ausnahmen 
 
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre 
eine Ausnahme zugelassen werden.  
 
Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Oberbürgermeisterin (Bauaufsichtsamt). 
 
 
 
§ 5 
Inkrafttreten  
 
Die Veränderungssperre tritt mit dem Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
 
Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich 
abgeschlossen ist, spätestens jedoch gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von zwei 
Jahren, gerechnet ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

Anlage 1 Geltungsbereich

388 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 5 000
N
Stadtplanungsamt
Satzung der Stadt Köln über eine Veränderungssperre
in Köln - Porz 
Arbeitstitel: Kaiserstraße 95 - 99
0 10050 200 300 Meter

Anlage 0 Dringlichkeitsbegründung

2662 Zeichen

A N L A G E  0  
 
 
Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Porz-
Urbach; Arbeitstitel: Kaiserstraße Nummer 95-99 in Köln-Porz-Urbach 
Vorlage 3165/2021 
 
hier: Begründung der Dringlichkeit zur Behandlung der Beschlussvorlage  
 
 
 
 
Ein an der Kaiserstraße 95 ansässiger Discounter hat eine Voranfrage zur Klärung des Planungs-
rechts (Bebauungsgenehmigung) für einen großflächigen Einzelhandel - hier: Erweiterung der 
Verkaufsfläche von 799,97 m² auf insgesamt 936,48 m² durch Umnutzung einer Lagerfläche – ein-
gereicht. (Aktenzeichen 63/V27/0154/2020). Das Vorhaben widerspricht den Zielsetzungen des 
Einzelhandels- und Zentrenkonzepts. Das Konzept dient dem Schutz und der Entwicklung der 
zentralen Versorgungsbereiche vor einem Kaufkraftabfluss durch dezentrale Einzelhandelsansied-
lungen. Konkret ist zu erwarten, dass von dem Vorhaben negative Auswirkungen auf die beiden 
fußläufig nahgelegenen zentralen Versorgungsbereiche "Bezirkszentrum Porz" und "Stadtteilzent-
rum Urbach, Kaiserstraße/ Frankfurter Straße" ausgehen. In diesem Zusammenhang hat der 
Stadtentwicklungsausschuss am 20.04.2020 die Aufstellung eines Bebauungsplanes im verein-
fachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch mit dem Arbeitstitel: Kaiserstraße 95-99 in Köln-Porz-
Urbach beschlossen. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt am 20.05.2020. Ziel des Bebau-
ungsplans ist es großflächige Einzelhandelsnutzungen für zentrenrelevante Kernsortimente auszu-
schließen. Der bestehende Einzelhandelsbetrieb genießt weiterhin Bestandsschutz. 
 
Die seitens des Vorhabenträgers eingereichte Bauvoranfrage wurde gemäß § 15 Abs. 1 Bauge-
setzbuch bis zum 08.09.2021 zurückgestellt, da diese den Festsetzungen des zukünftigen Bebau-
ungsplanes widerspricht. Vor Ablauf dieser Frist muss der Satzungsbeschluss für den Bebauungs-
plan erreicht werden, da andernfalls der Bauvoranfrage zur Erweiterung des Einzelhandelsmarktes 
zugestimmt werden müsste.  
 
Das parallel laufende Bebauungsplanverfahren befindet sich kurz vor Fertigstellung. Die Be-
schlussvorlage für den Satzungsbeschluss soll dem Rat der Stadt Köln im November 2021 vorge-
legt werden. Da jedoch die Zurückstellungsfrist für die Bauvoranfrage bereits am 08.09.2021 aus-
läuft, ist für eine kurze Übergangszeit eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB erforderlich. Nur 
durch den kurzfristigen Erlass einer Veränderungssperre können die angestrebten Planungsziele 
gesichert werden. Alternativ müsste die Bauvoranfrage mit Ablauf der Zurückstellungsfrist positiv 
beschieden werden, was zur Folge hätte, dass städtebauliche Fehlentwicklungen nicht vermieden 
werden könnten.

Anlage 3 Begründung

3799 Zeichen

A N L A G E  3  
61/1 Kl 
 
 
 
Begründung zur Veränderungssperre: 
Kaiserstraße Nummer 95-99 in Köln-Porz-Urbach 
 
Ein an der Kaiserstraße 95 ansässiger Discounter hat eine Voranfrage zur Klärung des 
Planungsrechts (Bebauungsgenehmigung) für einen großflächigen Einzelhandel - hier: 
Erweiterung der Verkaufsfläche von 799,97 m² auf insgesamt 936,48 m² durch Umnutzung einer 
Lagerfläche – eingereicht. (Aktenzeichen 63/V27/0154/2020) Diese Erweiterung ist aus Gründen 
des Zentrenschutzes unbedingt zu vermeiden. Das erklärte Ziel des vom Rat der Stadt Köln am 
17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK) ist, die 
Versorgungsfunktion und Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche zu sichern, zu 
stärken und weiter zu entwickeln. Standorte außerhalb zentraler Versorgungsbereiche, wie hier an 
der Kaiserstraße, entfalten kritische Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, da sie 
Kaufkraft von diesen abziehen. 
 
Diese Erweiterung der Verkaufsfläche mit einem nahversorgungs- und zentrenrelevantem Angebot 
widerspricht den Zielsetzungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Köln (EHZK), 
da negative Auswirkungen auf die Entwicklung der beiden fußläufig nahegelegenen zentralen 
Versorgungsbereiche "Bezirkszentrum Porz" und "Stadtteilzentrum Urbach, Kaiserstraße/ 
Frankfurter Straße" zu erwarten sind. 
 
Aus diesem Grund wurde am 20.04.2020 die Dringlichkeitsentscheidung getroffen, einen 
einfachen Bebauungsplan nach § 9 Absatz 2a Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich 
Kaiserstraße 95-99 aufzustellen mit dem Ziel, den Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- und 
nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Geltungsbereich des Bebauungsplans festzusetzen 
und am 20.05.2020 öffentlich bekannt gemacht. Als Festsetzung ist vorgesehen innerhalb des 
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes künftig nur bestimmte Arten der gemäß § 34 Absatz 1 
und Absatz 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zuzulassen, nicht zuzulassen oder 
ausnahmsweise zuzulassen. Weitere Festsetzungsmöglichkeiten gemäß BauGB oder 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) kommen bei der Anwendung des § 9 Absatz 2a BauGB nicht 
in Betracht. Darüber hinaus ist es möglich, kleinflächigen Einzelhandel festzusetzen bzw. 
großflächigen Einzelhandel auszuschließen.  
 
Ziel der Planung ist es mitunter die Versorgungsfunktion und die Funktionsfähigkeit der 
benachbarten Bezirks- und Stadteilzentren ("Bezirkszentrum Porz" und "Stadtteilzentrum Urbach, 
Kaiserstraße/ Frankfurter Straße") dauerhaft zu schützen. Um dies zu erreichen, ist es erforderlich 
eine Erweiterung der Verkaufsflächen durch den Ausschluss von großflächigen Einzelhandel im 
Geltungs- und Planungsbereich des Bebauungsplanentwurfes auszuschließen. 
 
Mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschluss erfolgte die Zurückstellung des Antrags zur 
Klärung des Planungsrechts für die Erweiterung der Verkaufsfläche des ansässigen Discounters. 
Die Zurückstellung ist gültig bis zum 08.09.2021. 
 
Das parallel laufende Bebauungsplanverfahren befindet sich kurz vor Fertigstellung. Die Offenlage 
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat im Zeitraum vom 17. September bis zum 30. Oktober 2020 
stattgefunden. Die Bekanntmachung erfolgte am 09.09.2020 im Amtsblatt. Die Beschlussvorlage 
für den Satzungsbeschluss soll dem Rat der Stadt Köln im November 2021 vorgelegt werden. Da 
jedoch die Zurückstellungsfrist für die Bauvoranfrage bereits im September 2021 ausläuft, ist für 
eine kurze Übergangszeit eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB erforderlich. Andernfalls 
müsste die Voranfrage mit Ablauf der Zurückstellungsfrist positiv beschieden werden. Dies hätte 
zur Folge, dass städtebauliche Fehlentwicklungen nicht vermieden werden könnten, wodurch das 
gesamte Bebauungsplanverfahren konterkariert werden würde.

Beratungsverlauf (1)

02.09.2021 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 6.6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Kaiserstraße 95
  • Frankfurter Straße
  • Auf der Höhe

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Details

Aktenzeichen
3165/2021
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
03.09.2021
Erstellt
01.09.2021 11:37