Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Porz-Urbach; Arbeitstitel: Kaiserstraße Nummer 95-99 in Köln-Porz-Urbach
Beschlussvorlage Bezirksvertretung 3165/2021 vom 03.09.2021
Stand: Am 02.09.2021 in der Bezirksvertretung 7 (Porz) ungeändert beschlossen.
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Vorlagen-Nummer 3165/2021 Freigabedatum: 02.09.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Porz- Urbach; Arbeitstitel: Kaiserstraße Nummer 95-99 in Köln-Porz-Urbach Beschlussorgan Bezirksvertretung 7 (Porz) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung 7 (Porz) empfiehlt dem Rat der Stadt Köln die Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Porz-Urbach –Arbeitstitel: Kaiserstraße Nummer 95-99 in Köln-Porz-Urbach – für den Bereich südlich angrenzend an die Kaiserstraße auf der Höhe der Hausnummern 95 bis 99, begrenzt im Osten durch eine angrenzende Grünfläche (Gemarkung Urbach, Flur 13, Flurstück 496), im Süden und Westen begrenzt durch das Gewerbe- und Industriegebiet des rechtskräftigen Bebauungsplanes mit der Nummer 75389/03 in der zu diesem Beschluss als Anlage beigefügten Fassung zu beschließen Alternative: keine Bezirksvertretung 7 (Porz) 02.09.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Ein an der Kaiserstraße 95 ansässiger Discounter hat eine Voranfrage zur Klärung des Planungs- rechts (Bebauungsgenehmigung) für einen großflächigen Einzelhandel - hier: Erweiterung der Verkaufsfläche von 799,97 m² auf insgesamt 936,48 m² durch Umnutzung einer Lagerfläche – einge- reicht. (Aktenzeichen 63/V27/0154/2020) Diese Erweiterung ist aus Gründen des Zentrenschutzes unbedingt zu vermeiden. Das erklärte Ziel des vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK) ist, die Versorgungsfunktion und Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche zu sichern, zu stärken und weiter zu entwickeln. Standorte außerhalb zentraler Versorgungsbereiche, wie hier an der Kaiserstraße, entfalten kritische Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, da sie Kaufkraft von diesen abziehen. Diese Erweiterung der Verkaufsfläche mit einem nahversorgungs- und zentrenrelevantem Angebot widerspricht den Zielsetzungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Köln (EHZK), da negative Auswirkungen auf die Entwicklung der beiden fußläufig nahegelegenen zentralen Versor- gungsbereiche "Bezirkszentrum Porz" und "Stadtteilzentrum Urbach, Kaiserstraße/ Frankfurter Stra- ße" zu erwarten sind. Aus diesem Grund wurde am 20.04.2020 die Dringlichkeitsentscheidung getroffen, einen einfachen Bebauungsplan nach § 9 Absatz 2a Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich Kaiserstraße 95-99 aufzustellen mit dem Ziel, den Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevan- ten Sortimenten im Geltungsbereich des Bebauungsplans festzusetzen und am 20.05.2020 öffentlich bekannt gemacht. Als Festsetzung ist vorgesehen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungs- planes künftig nur bestimmte Arten der gemäß § 34 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB zulässigen bauli- chen Nutzungen zuzulassen, nicht zuzulassen oder ausnahmsweise zuzulassen. Weitere Festset- zungsmöglichkeiten gemäß BauGB oder Baunutzungsverordnung (BauNVO) kommen bei der An- wendung des § 9 Absatz 2a BauGB nicht in Betracht. Darüber hinaus ist es möglich, kleinflächigen Einzelhandel festzusetzen bzw. großflächigen Einzelhandel auszuschließen. Ziel der Planung ist es mitunter die Versorgungsfunktion und die Funktionsfähigkeit der benachbarten Bezirks- und Stadteilzentren ("Bezirkszentrum Porz" und "Stadtteilzentrum Urbach, Kaiserstraße/ Frankfurter Straße") dauerhaft zu schützen. Um dies zu erreichen, ist es erforderlich eine Erweiterung der Verkaufsflächen durch den Ausschluss von großflächigen Einzelhandel im Geltungs- und Pla- nungsbereich des Bebauungsplanentwurfes auszuschließen. Mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschluss erfolgte die Zurückstellung des Antrags zur Klä- rung des Planungsrechts für die Erweiterung der Verkaufsfläche des ansässigen Discounters. Die Zurückstellung ist gültig bis zum 08.09.2021. Das parallel laufende Bebauungsplanverfahren befindet sich kurz vor Fertigstellung. Die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat im Zeitraum vom 17. September bis zum 30. Oktober 2020 stattgefun- den. Die Bekanntmachung erfolgte am 09.09.2020 im Amtsblatt. Die Beschlussvorlage für den Sat- zungsbeschluss soll dem Rat der Stadt Köln im November 2021 vorgelegt werden. Da jedoch die Zurückstellungsfrist für die Bauvoranfrage bereits im September 2021 ausläuft, ist für eine kurze 3 Übergangszeit eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB erforderlich. Andernfalls müsste die Vor- anfrage mit Ablauf der Zurückstellungsfrist positiv beschieden werden. Dies hätte zur Folge, dass städtebauliche Fehlentwicklungen nicht vermieden werden könnten, wodurch das gesamte Bebau- ungsplanverfahren konterkariert werden würde. Problemstellung Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung Auswirkungen In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht be- seitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nut- zungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Ge- nehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen. b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Anlagen Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit Anlage 1 Geltungsbereich der Veränderungssperre Anlage 2 Satzung Anlage 3 Begründung der Satzung -
Anlage 2 zur Satzung
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Maßstab 1 : 5 000 N Stadtplanungsamt Anlage zur Satzung der Stadt Köln über eine Veränderungssperre in Köln - Porz Arbeitstitel: Kaiserstraße 95 – 99 0 10050 200 300 Meter -
Anlage 2 Satzung
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/ 2 A N L A G E 2 61/1 Kl S a t z u n g über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Porz-Urbach – Arbeitstitel: Kaiserstraße Nummer 95-99 in Köln-Porz-Urbach– vom ........ Der Rat der Stadt Köln hat durch Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom ___.___.2021 aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Der Stadtentwicklungsausschuss hat durch Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) am 20.04.2020 einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich südlich angrenzend an die Kaiserstraße auf der Höhe der Hausnummern 95 bis 99, begrenzt im Osten durch eine angrenzende Grünfläche (Gemarkung Urbach, Flur 13, Flurstück 496), im Süden und Westen begrenzt durch das Gewerbe- und Industriegebiet des rechtskräftigen Bebauungsplanes mit der Nummer 75389/03 gefasst. Zur Sicherung der Planung wird für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre angeordnet. § 2 Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem mit schwarz gestrichelter Linie umrandeten Teil der Karte, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. § 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen.b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. - 2 - § 4 Ausnahmen Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Oberbürgermeisterin (Bauaufsichtsamt). § 5 Inkrafttreten Die Veränderungssperre tritt mit dem Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung. -
Anlage 1 Geltungsbereich
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000 N Stadtplanungsamt Satzung der Stadt Köln über eine Veränderungssperre in Köln - Porz Arbeitstitel: Kaiserstraße 95 - 99 0 10050 200 300 Meter -
Anlage 0 Dringlichkeitsbegründung
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A N L A G E 0 Satzung über eine Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Porz- Urbach; Arbeitstitel: Kaiserstraße Nummer 95-99 in Köln-Porz-Urbach Vorlage 3165/2021 hier: Begründung der Dringlichkeit zur Behandlung der Beschlussvorlage Ein an der Kaiserstraße 95 ansässiger Discounter hat eine Voranfrage zur Klärung des Planungs- rechts (Bebauungsgenehmigung) für einen großflächigen Einzelhandel - hier: Erweiterung der Verkaufsfläche von 799,97 m² auf insgesamt 936,48 m² durch Umnutzung einer Lagerfläche – ein- gereicht. (Aktenzeichen 63/V27/0154/2020). Das Vorhaben widerspricht den Zielsetzungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts. Das Konzept dient dem Schutz und der Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche vor einem Kaufkraftabfluss durch dezentrale Einzelhandelsansied- lungen. Konkret ist zu erwarten, dass von dem Vorhaben negative Auswirkungen auf die beiden fußläufig nahgelegenen zentralen Versorgungsbereiche "Bezirkszentrum Porz" und "Stadtteilzent- rum Urbach, Kaiserstraße/ Frankfurter Straße" ausgehen. In diesem Zusammenhang hat der Stadtentwicklungsausschuss am 20.04.2020 die Aufstellung eines Bebauungsplanes im verein- fachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch mit dem Arbeitstitel: Kaiserstraße 95-99 in Köln-Porz- Urbach beschlossen. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt am 20.05.2020. Ziel des Bebau- ungsplans ist es großflächige Einzelhandelsnutzungen für zentrenrelevante Kernsortimente auszu- schließen. Der bestehende Einzelhandelsbetrieb genießt weiterhin Bestandsschutz. Die seitens des Vorhabenträgers eingereichte Bauvoranfrage wurde gemäß § 15 Abs. 1 Bauge- setzbuch bis zum 08.09.2021 zurückgestellt, da diese den Festsetzungen des zukünftigen Bebau- ungsplanes widerspricht. Vor Ablauf dieser Frist muss der Satzungsbeschluss für den Bebauungs- plan erreicht werden, da andernfalls der Bauvoranfrage zur Erweiterung des Einzelhandelsmarktes zugestimmt werden müsste. Das parallel laufende Bebauungsplanverfahren befindet sich kurz vor Fertigstellung. Die Be- schlussvorlage für den Satzungsbeschluss soll dem Rat der Stadt Köln im November 2021 vorge- legt werden. Da jedoch die Zurückstellungsfrist für die Bauvoranfrage bereits am 08.09.2021 aus- läuft, ist für eine kurze Übergangszeit eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB erforderlich. Nur durch den kurzfristigen Erlass einer Veränderungssperre können die angestrebten Planungsziele gesichert werden. Alternativ müsste die Bauvoranfrage mit Ablauf der Zurückstellungsfrist positiv beschieden werden, was zur Folge hätte, dass städtebauliche Fehlentwicklungen nicht vermieden werden könnten. -
Anlage 3 Begründung
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A N L A G E 3 61/1 Kl Begründung zur Veränderungssperre: Kaiserstraße Nummer 95-99 in Köln-Porz-Urbach Ein an der Kaiserstraße 95 ansässiger Discounter hat eine Voranfrage zur Klärung des Planungsrechts (Bebauungsgenehmigung) für einen großflächigen Einzelhandel - hier: Erweiterung der Verkaufsfläche von 799,97 m² auf insgesamt 936,48 m² durch Umnutzung einer Lagerfläche – eingereicht. (Aktenzeichen 63/V27/0154/2020) Diese Erweiterung ist aus Gründen des Zentrenschutzes unbedingt zu vermeiden. Das erklärte Ziel des vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK) ist, die Versorgungsfunktion und Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche zu sichern, zu stärken und weiter zu entwickeln. Standorte außerhalb zentraler Versorgungsbereiche, wie hier an der Kaiserstraße, entfalten kritische Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, da sie Kaufkraft von diesen abziehen. Diese Erweiterung der Verkaufsfläche mit einem nahversorgungs- und zentrenrelevantem Angebot widerspricht den Zielsetzungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Köln (EHZK), da negative Auswirkungen auf die Entwicklung der beiden fußläufig nahegelegenen zentralen Versorgungsbereiche "Bezirkszentrum Porz" und "Stadtteilzentrum Urbach, Kaiserstraße/ Frankfurter Straße" zu erwarten sind. Aus diesem Grund wurde am 20.04.2020 die Dringlichkeitsentscheidung getroffen, einen einfachen Bebauungsplan nach § 9 Absatz 2a Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich Kaiserstraße 95-99 aufzustellen mit dem Ziel, den Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Geltungsbereich des Bebauungsplans festzusetzen und am 20.05.2020 öffentlich bekannt gemacht. Als Festsetzung ist vorgesehen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes künftig nur bestimmte Arten der gemäß § 34 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zuzulassen, nicht zuzulassen oder ausnahmsweise zuzulassen. Weitere Festsetzungsmöglichkeiten gemäß BauGB oder Baunutzungsverordnung (BauNVO) kommen bei der Anwendung des § 9 Absatz 2a BauGB nicht in Betracht. Darüber hinaus ist es möglich, kleinflächigen Einzelhandel festzusetzen bzw. großflächigen Einzelhandel auszuschließen. Ziel der Planung ist es mitunter die Versorgungsfunktion und die Funktionsfähigkeit der benachbarten Bezirks- und Stadteilzentren ("Bezirkszentrum Porz" und "Stadtteilzentrum Urbach, Kaiserstraße/ Frankfurter Straße") dauerhaft zu schützen. Um dies zu erreichen, ist es erforderlich eine Erweiterung der Verkaufsflächen durch den Ausschluss von großflächigen Einzelhandel im Geltungs- und Planungsbereich des Bebauungsplanentwurfes auszuschließen. Mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschluss erfolgte die Zurückstellung des Antrags zur Klärung des Planungsrechts für die Erweiterung der Verkaufsfläche des ansässigen Discounters. Die Zurückstellung ist gültig bis zum 08.09.2021. Das parallel laufende Bebauungsplanverfahren befindet sich kurz vor Fertigstellung. Die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat im Zeitraum vom 17. September bis zum 30. Oktober 2020 stattgefunden. Die Bekanntmachung erfolgte am 09.09.2020 im Amtsblatt. Die Beschlussvorlage für den Satzungsbeschluss soll dem Rat der Stadt Köln im November 2021 vorgelegt werden. Da jedoch die Zurückstellungsfrist für die Bauvoranfrage bereits im September 2021 ausläuft, ist für eine kurze Übergangszeit eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB erforderlich. Andernfalls müsste die Voranfrage mit Ablauf der Zurückstellungsfrist positiv beschieden werden. Dies hätte zur Folge, dass städtebauliche Fehlentwicklungen nicht vermieden werden könnten, wodurch das gesamte Bebauungsplanverfahren konterkariert werden würde.
Beratungsverlauf
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