0095/2024
Satzungen über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltungen von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln
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Anlage 2 Satzung WSR N
24292 Zeichen
Version vom 08.01.2024 Anlage 2
SATZUNG
über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der
Ortslage in der Kölner Neustadt im Bereich
Ubierring
vom Chlodwigplatz im Westen bis Agrippinaufer im Osten
Arbeitstitel: Werbesatzung N der Kölner Ringstraßen – Ubierring
vom xxx
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am … aufgrund des § 89 Absatz 1 Nummer 1 und
2 sowie § 86 Absatz 1 Nummer 21 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO
NRW) – Landesbauordnung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. November 2023
(GV. NRW. S. 1086) – In Verbindung mit den §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV. NRW. S 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW.
S. 1353) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen.
PRÄAMBEL
Die Kölner Ringstraßen lassen sich in drei stadträumliche Typologien gliedern – den Boulevard
(Typ 1), den Stadtplatz (Typ 2) und die Grünanlage (Typ 3). Der Typus des Stadtplatzes wird
hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da
aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt.
Der Ubierring besitzt einen parkähnlichen Charakter und wird somit der Typologie der
Grünanlage zugeordnet, hier Typ 3 – die Grünanlage.
Ziel der Satzung ist die Steigerung der Attraktivität sowie der Aufenthaltsqualität des
Stadtraums Ubierring und eine Beruhigung sowie gestalterische Ordnung des Ortes durch die
Pflege und Aufwertung des vorhandenen Erscheinungsbildes.
Dieses Erscheinungsbild ist durch die vier- bis sechsgeschossige – überwiegend im Jugendstil
errichtete - Architektur geprägt. Räumlich wird der von geschlossenen Blockstrukturen
flankierte Stadtraum durch die Grünanlage am Ubierring sowie der Bottmühle am Severinswall
aufgelockert.
Die Maßnahmen zur Aufwertung des öffentlichen Raumes Ubierring waren in den letzten
Jahren primär dem Fahrradverkehr gewidmet. In Zukunft könnte sich die zum Rhein öffnende
Grünanlage durch einen Brückenwurf zum Deutzer Hafen ergänzt werden. Perspektivisch wird
damit das gesamtstädtische Ziel verfolgt, in Verbindung mit einer weiteren Fuß - und
Radwegebrücke am Theodor -Heuss-Ring einen attraktiven Rundgang im Rheinraum zu
ermöglichen.
Bis auf die Werbeanlagen entlang des Severinswalls ist der Stadtraum am Ubierring bis zum
jetzigen Zeitpunkt kaum von Werbeanlagen geprägt. Lediglich im Bereich der Wendeschleife
der Straßenbahn entlang der Rheinuferstraße (Am Bayenturm/Agrippinaufer) befinden sich –
zu meist im öffentlichen Straßenraum – freistehende Werbeanlagen.
Werbeanlagen werden mit dem Ziel errichtet und angebracht, in den öffen tlichen Raum zu
wirken. Somit sollen auch sie den übergeordneten Zielsetzungen zur Stadtgestaltung folgen
und sich in Anzahl, Größe, Erscheinungsform sowie hinsichtlich ihres Anbringungsortes in das
Stadtbild einfügen. Dabei si nd sie an die jeweilige Gebäu defassade mit ihren
Gliederungselementen innerhalb des architektonischen Gesamtgefüges anzupassen.
Ein weiteres Ziel dieser Satzung ist der Werterhalt des Standortes für Handel und
Dienstleistungen. Die einheitlichen Grundsätze der Gestaltung verhindern ei nen
Überbietungswettbewerb um die Aufmerksamkeit, der durch Werbeanlagen ausgelöst werden
kann, Werbeanlagen und stellen durch einheitliche Rahmenbedingungen eine
Wettbewerbsgleichheit der Gewerbetreibenden untereinander her.
Diese Satzung regelt die Zuläs sigkeit von Werbeanlagen sowie die gestalterischen
Anforderungen, welche an diese zu stellen sind.
Das Bedürfnis der Gewerbebetreibenden für ihr Gewerbe in angemessenem und
ausreichendem Maße zu werden soll im Bereich der Satzung unterstützt werden und sowohl
einen Interessenausgleich und eine Wettbewerbsgleichheit untereinander herstellen. Diese
Bedürfnisse zu werben werden wiederum mit den Anforderungen an ein gestalterisch wertiges
und dem Ort Stadtbild abgewogen. Diese Regelung ist somit nicht als Einschränkung, sondern
als eine die Ansprüche an den Stadtraum ordnende Vorgabe zu bewerten. Die
Reglementierungen sollen einseitige Überbeanspruchungen durch Werbeanlagen vermeiden
und die Möglichkeit eröffnen, in einem dem Stadtbild und der Örtlichkeit angemessenen und
ausgeglichenen Umfang Werbung zu ermöglichen.
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für den Bereich des Ubierrings, sie
betreffen Straßen, Grünanlage und Gebäude. Das Gebiet wird durch die
folgenden Straßen und Gebäude begrenzt: Ubierring 35 - 61a, An der Bottmühle
1 – 16, Severinswall 35 – 41, Trajanstraße 18 und Agrippinaufer 2.
Der räumliche Geltungsbereich ist in dem beigefügten Plan (siehe ANLAGE -
Geltungsbereich) dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
Mit den Bestimmungen dieser Satzung werden auch die Geltungsbereiche der
rechtsverbindlichen Bebauungspl äne mit den Nummern 6642 Nd 2/03
(67434/03), 67434/04, 67436/02, 67436/03 und 6642 Nb /02 (67439/02) berührt.
§ 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung ist anzuwenden
1. bei allen Errichtungen, Aufstellungen, Anbringungen und Änderungen sowie
der Beseitigung von Werbeanlagen i.S.d. § 10 BauO NRW im räumlichen
Geltungsbereich dieser Satzung;
2. bei denkmalwerten Gebäuden, Straßenzügen und Platzräumen auch für
genehmigungsfreie Werbeanlagen;
3. auf serienmäßig hergestellte Firmenw erbungen einschließlich registrierter
Waren und Firmenzeichen.
(2) Von dieser Satzung unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzes, die
Regelungen, nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und
Plätzen einer Erlaubnis bedürfen, sowie Bestimmungen, die die Anbringung von
Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen regeln. Zu beachten sind ebenfalls die Bestimmungen der
rechtswirksamen Bebauungspläne mit den Nummern 6642 Nd 2/03 (67434/03) ,
67434/04, 67436/02, 67436/03 und 6642 Nb /02 (67439/02) der Stadt Köln.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung
oder als Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum
sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen,
Fotoplakate, Lichtwerbungen, Fahnen, Banner, Transparente, Schaukästen sowie
für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und
Flächen.
(2) Werbeanlagen umfassen neben den Elementen der Werbebotschaft auch den
Rahmen, die Unter- bzw. Tragkonstruktion sowie die erforderlichen Leitungs-
zuführungen.
(3) Nachfolgende Begriffe aus der Werbetechnik werden in dieser Satzung verwendet:
1. Ausstecktransparent:
Senkrecht von der Fassade abstehende Werbeanlagen; heute meist in
horizontaler Längsausdehnung.
2. Werbefahnen/Banner:
Textile oder aus Kunststoff hergestellte Träger einer Werbebotschaft.
Werbefahnen verlaufen in der Regel lotrecht und können am oberen und
unteren Rand befestigt sein oder nur am oberen Rand. Banner verlaufen in
der Regel waagerecht.
3. Einzelbuchstaben:
Schriftzug aus einzeln hergestellten Buchstaben, die unmittelbar oder mittels
einer Montageschiene auf der Fassade angebracht werden.
4. Lichtkasten/Kastentransparent:
Kubus, oft aus transluzentem Material. Träger einer Werbeaufschrift oder
von reliefartigen Buchstaben.
5. Signet:
Gegenständliches Sinnbild für einen bestimmten Beruf, ein Gewerbe oder
eine Dienstleistung, für die Aufmerksamkeit geweckt werden soll. Als
Werbesymbol wird aber auch das schriftliche Signet (Monogramm,) das
Zunft- oder lnnungs zeichen bis hin zum abstrahierenden Logo einer Firma
begriffen.
6. Spiegel:
Vorderseite einer Werbeanlage.
7. Zarge:
Seitenteil bzw. Rahmen eines Reliefkörpers.
8. Sammelhinweis
Freistehende Werbeanlage mit Ansammlung einzelner Schilder von
Gewerbetreibenden an der Stätte der Leistung; Einheitlich mit einem
Sammelhinweis je Gebäude anzuordnen.
(4) Nachfolgende Begriffe aus der Architektur werden im Rahmen dieser Satzung
verwendet:
1. Gliederung:
Unterteilung einer Fassadenfläche durch Gliederungselemente.
2. Gliederungselemente:
Senkrechte, waagerechte oder bogenförmige vorspringende oder
zurückspringende Bauteile wie Säulen, Lisenen, Pilaster, Sockel, Gesimse,
Friese sowie Rahmen und Skelette.
3. Gliederungseinheiten:
Abschnitte, in die die Fassade gegliedert ist.
4. Feld:
Fassadenfläche zwischen den Gliederungselementen.
5. Gesims:
Grundform der Gesimse sind vorspringende waagerechte Platten oder Stege
mit rechtwinkeligem oder profiliertem Querschnitt.
6. Brüstung:
Ein die Fassade gliederndes, waagerechtes Bauelement zwischen dem
Fußboden eines Geschosses und den Fenstern.
7. Fassadenknick:
Wahrnehmbarer Versatz der Fassade durch Gebäudeecken und
Versprünge.
8. Sonnenschutzdächer:
Sonnenschutzdächer im Sinne dieser Satzung sind textile oder aus
Kunststoff hergestellte Dächer über den Schaufenstern zum Schutz vor der
Sonneneinstrahlung. Sie können beweglich - zum Einrollen oder Einfahren
(z.B. Markisen) - oder unbeweglich sein.
9. Kragplatte:
Ein über die Fassade hinausragendes Bauelement, in der Regel Bestandteil
einer Geschossdecke.
10. Gehweghinterkante:
Dies ist die Oberkante des Gehwegs der Verkehrsfläche, die unmittelbar an
die Fassade angrenzt. Für Höhenbezüge auf die Gehweghinterkante ist bei
Gefälle die für das Vorhaben günstigere Maß ausschlaggebend. Im Falle von
Gefälle und unebenen Gelände gilt der höchste Punkt.
(5) Die in dieser Satzung festgelegten maximal zulässigen Flächengrößen und
Abmessungen für Werbeanlagen beziehen sich auf das die Werbeanlagen
umschließende Rechteck.
§ 4
Genehmigungsvorbehalt
(1) Eine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde ist für das Errichten, Aufstellen,
Anbringen oder Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden, in Gebäuden - sofern
diese erkennbar störend in den öffentlichen Verkehrsraum hinein wirken - und von
freistehenden Werbea nlagen mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten
Werbeanlagen erforderlich.
(2) Einer Genehmigung aufgrund dieser Satzung bedarf es nicht für:
1. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für
Ausverkäufe und andere Sonderverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch
nur bis zum Ende der Veranstaltung.
2. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung zeitlich begrenzt angebracht
oder aufgestellt sind (insgesamt maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr),
soweit sie nicht fest mit dem Boden oder einer anderen baulichen Anlage
verbunden sind, und nicht über die Vorderkante der Fassade hinausragen.
3. Werbeanlagen zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des
Wahlkampfes.
(3) Die für Werbeanlagen an eingetragenen oder vorlä ufig geschützten Denkmälern
erforderliche besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2
des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der D enkmäler im Lande NRW
(Denkmalschutzgesetz NRW) bleibt unberührt.
§ 5
Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen
(1) Werbeanlagen sollten standsicher, demontierbar, untereinander kombinationsfähig,
wertbeständig und statisch sein. Sie sind in Ausbildung, Anzahl, Lage, Farbgebung
und Proportion dem architektonischen und städtebaulichen Kontext entsprechend
an zuordnen und zu gestalten.
(2) Bei der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen ist
auf die Fassadengestaltung des Gebäudes und auf andere Werbeanlagen Rücksicht
zu nehmen. Werbeanlagen müssen in Material, Form und Gestaltung aufeinander
und auf das Gebäude abgestimmt werden.
(3) Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie ein ruhiges und geordnetes
Erscheinungsbild bieten. Dieses statische Bild ist nicht durch wechselnde
Lichteffekte oder Farbkompositionen, durch die optisch wahrnehmbare
Bewegungen entstehen, zu konterkarieren. Ausnahmsweise zugelassen sind die
sogenannten Werbevitrinen (SIA), die im Werbenutzungsvertrag in der jeweils
geltenden Fassung gestattet werden.
(4) Werbeanlagen dürfen sich gegenseitig nicht verdecken oder überschneiden, eine
versetzte oder überlappende Anordnung von Werbeanlagen ist nicht zulässig.
(5) Werbeanlagen sind in einheitlichem Format sowie in einheitlicher Art und Größe an
zubringen.
(6) Eine Häufung von Werbeanlagen ist ausgeschlossen.
(7) Untersagt sind Projektionen auf Fassaden oder auf Bodenbelägen sowie
Beschallung, die in den Stadtraum wirkt.
(8) Werbeanlagen an Brückenanlagen, Unterführungen, Böschungen, Böschungsstütz
wänden, Einfriedigungen, Seiten - oder Brandwänden, Na chbarschafts- oder
Rückfassaden, Erkern, Balkone n, Brüstungen, Geländern, Antennen un d
Dachaufbauten (Technikräume, Schornsteinen o.ä.) sind untersagt.
(9) Werbeanlagen, die aufgrund nicht mehr genutzter Betriebsräume funktionslos ge
worden sind, sind einschließlich aller Befestigungsteile und sichtbarer Bestandteile
zu beseitigen. Kabelzuführungen sind innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen
nach Aufgabe des Betriebes bzw. der Nutzung zu entfernen. Die sie tragenden
Gebäude teile sind in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
(10) Die Vorschriften der §§ 9 und 10 BauO NRW bleiben unberührt.
§ 6
Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden
(1) Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen.
(2) Gliederungselemente der Fassaden sowie Fassadenöffnungen dürfen nicht
verdeckt, überdeckt oder überschnitten werden. Die Störung von
Architekturelementen ist zu vermeiden.
(3) An Gebäuden sind sich bewegende Werbeanlagen sowie Werbeanlagen mit
Wechselbildern, Wechsellicht, Blinklicht oder an- und abschwellender Lichtwirkung,
der Betrieb von Monitoren, o.Ä. nicht zulässig.
(4) Der Betrieb von Monitoren, Bildschirmen oder vergleichbaren Projektionen ist
innerhalb von Fensterflächen ab einer Entfernung von 1,00 m im Lichten zur
Fassade erlaubt, diese Art der Werbung darf nicht mehr als 62 % der Fensterfläche
ausmachen.
(5) Werbung auf Rollläden, Jalousien oder ähnlichen das Schaufenster
verschließenden Einrichtungen ist nicht zulässig.
(6) Werbeanlagen sollen sich am sogenannten Goldenen Schnitt ausrichten:
a = max. Länge der Werbung
b = min. freizuhaltender Fassadenanteil
a+b = Gebäudebreite
(7) Das Lichtraumprofil im Sinne der RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen
2006) darf nicht eingeschränkt werden.
§ 7
Beleuchtung von Werbeanlagen
(1) Die Ausführung von Werbeanlagen in Form von einzelnen senkrecht untereinander
oder nebeneinander gesetzten Lichtkästen (Kastentransparenten) ist unzulässig.
(2) Beleuchtung ist in die Werbeanlagen zu integrieren. Senkrecht zur Fassade bzw.
senkrecht zur Werbeanlage angeordnete auf die Werbeanlage bzw. die Fassade
aufgesetzte Beleuchtungskörper sind unzulässig.
(3) Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein.
(4) Beleuchtete Werbeanlagen sollen folgende Grundsätze beachten:
1. Die Beleuchtung ist auf eine Leuchtdichte von max. 30 cd/m2 beschränkt.
2. Die sichtbare Lichtfarbe ist auf eine Lichtfarbe von 2500 -4000 Kelvin
beschränkt.
3. Leuchtkörper oder hinterleuchtete Einzelbuchstaben, Schriftzüge oder
Anlagen sind zulässig.
4. Die Anstrahlung von Werbeobjekten oder Einzelleuchtpunkte sind nicht
zulässig.
5. Anlagen mit flackerndem Licht oder in Teilen beleuchtete Anlagen auch
aufgrund von Frequenzstörungen bzw. Leuchtmittelausfällen sind
unzulässig.
II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN
§ 8
Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen
(1) Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waagrecht angeordneter
Form auf der Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbeanlagen oder
Schriftzügen, die nicht rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig.
(2) Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitige n Fassaden und nur
innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig:
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine
Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig.
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über
Gehweghinterkante nicht unterschreiten.
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu
Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei
aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten Werbeanlagen
einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifende Werbung ist
unzulässig.
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanlagen in
einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
(3) Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen darf insgesamt 61.8 % der
jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite
einer einzelnen horizontalen Werbeanlage auf maximal 6,25 m begrenzt. Als Breite
gilt hierbei der Abstand zwischen den beiden am weitesten entfernt liegenden
Außenkanten der Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören.
(4) Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiten.
Werbeschriften und Symbole in der Form von baukörperlich getrennten
Einzelbuchstaben, zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie
Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 0,80 m nicht überschreiten.
(5) Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit
einer an die Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade an
zubringen. Die Profilbreite darf maximal 0,05 m betragen.
(6) Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal
0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich einschließlich von der Hauptaußenwand des
Gebäudes bis zu der Vorderkante der Werbeanlage.
§ 9
Ausstecktransparente an Gebäuden
(1) Ausstecktransparente sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der
hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig:
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine
Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig.
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über
Gehweghinterkante nicht unterschreiten.
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu
Gebäudeaußen- ecken, Fassadenknicken und Grundstücksgrenzen (bei
aneinander gebauten Gebäuden) einhalten.
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Ausstecktransparente in
einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
5. Ausstecktransparente sind einheitlich auf Höhe einer auf derselben
Gebäudefassade befindlichen, fassadenparallelen Werbefläche anzuordnen.
(2) Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander darf das Maß von
3,00 m nicht unterschreiten.
(3) Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestandteilen wie Erkern und
Balkonen einen Mindestabstand von 1,00 m nicht unterschreiten.
(4) Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten.
Ausstecktransparente in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben,
zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos
dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschreiten.
(5) Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv tragenden Bauteilen einer
Fassade (Stützen, Pfeiler, Pfeilervorlagen, Mauerschäfte zwischen Wandöffnungen,
Fachwerkständer) anzuordnen und senkrecht zur Fassade anzubringen. Eine
schräge Anordnung von Ausstecktransparenten ist nicht zulässig.
(6) Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insgesamt maximal ein Maß
von 0,25 m betragen.
(7) Die maximale Auskragung von Ausstecktransparenten darf einschließlich der Unter-
konstruktion das Maß von 1,00 m von der Hauptaußenwand nicht überschreiten.
(8) Je Gewerbe -, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines
Ausstecktransparentes an einem Gebäude zulässig. Bei me hr als zwei
Ausstecktransparenten sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen.
§ 10
Signets an Gebäuden
Zusätzliche Signets an Gebäuden außerhalb der Werbezone nach § 9 Abs. 1 dieser
Satzung sind innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung nicht
zulässig.
§ 11
Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern
(1) Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt,
verdeckt bzw. bemalt und zu - oder übergedeckt werden. Das Bekleben von
Schaufensterflächen und Fensterflächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien
im Bereich der Erdgeschosse und Obergeschosse ist ausnahmsweise nur dann
zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder der Brüstungen keine Werbeanlagen
möglich oder keine Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im Falle von
Ganzglasfassaden. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur maximal 20% der
Schaufensterflächen bedecken.
(2) Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des Vordaches ist nur
zulässig, wenn kein Gesims oder keine Brüstung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur
10% der Vordachfläche betragen.
(3) Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass
die Durchsicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die
gesamte Fassadenfläche zu mindeste ns 80% gewährleistet ist. Flächig
geschlossene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Ladeneingängen sind
unzulässig.
§ 12
Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
(1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser
Satzung liegenden Flächen sind Werbeanlagen nicht zulässig.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Werbetafeln als hinterleuchtete
Stadtinformationsanlagen (DIN 683, City -Light- Poster, Größe der Werbefläche
175,5cm x 118cm ) im Rahmen eines bestehenden
Werbenutzungsvertragsverhältnisses auch an Anlagen des öffentlichen
Personennahverkehrs ausnahmsweise wie folgt zulässig: Je Fahrgastunterstand ist
eine in die Konstruktion integrierte Werbetafel zulässig.
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 13
Abweichungen
Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung, die sich aus der
Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind, können
in Einzelfällen zugelassen werden. Eine Abweichung ist auch möglich, sofern die
Anwendung der Bestimm ungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen
Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in
den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der
Satzung verstößt, insbesondere nicht gegen
1. die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden,
Plätzen und Freiflächen bestimmt ist,
2. die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung,
3. die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die
Fassadengliederung,
4. die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und
5. unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke
sowie auf Plätze und Parkflächen
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß§ 86 Absatz 1 Nummer 21 BauO NRW handelt,
1. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage ohne die nach § 4 Absatz
1 dieser Satzung erforderliche Genehmigung errichtet, aufstellt, anbringt
oder ändert oder
2. wer funktionslos gewordene Werbeanlagen, die nicht mehr ihrer
Zweckbestimmung dienen, entgegen § 5 Absatz 9 dieser Satzung nicht
beseitigt.
(2) Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 86 Absatz 3 BauO NRW mit einer
Geldbuße bis zu 500.000 EUR geahndet werden.
§ 15
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Werbesatzung Kölner Ringstraßen - soweit sie sich auf den in § 1 dieser
Satzung geregelten räumlichen Geltungsbereich bezieht - die der Rat in seiner
Sitzung am 04.05.1995 beschlossen hat und die am 28.05.1995 bekannt gemacht
wurde, tritt mit Inkrafttreten der neuen Satzung außer Kraft.
Anlage 6 Beantwortung_mündliche_Fragen_WA
2433 Zeichen
/ 2 ANLAGE 6 61 611/2 Ber Stellungnahme der Verwaltung zu den mündlichen Fragen aus der 22. Sitzung des Wirtschaftsausschusses vom 29.02.2024 Die Fragen betreffen die TOP 1.4 - 1.10: Satzung über Anbringungsort, Abmes- sung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung bauli- cher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln. Im Einzelnen sind folgende Beschlussvorlagen betroffen: Vorlagen-Nr. 4131/2023 Vorlagen-Nr. 0082/2024 Vorlagen-Nr. 0084/2024 Vorlagen-Nr. 0089/2024 Vorlagen-Nr. 0090/2024 Vorlagen-Nr. 0094/2024 Vorlagen-Nr. 0095/2024 Frage 1: RM Frau Karadag fragt, weshalb die Satzungen in Abschnitten/kleinteilig in die Aus- schüsse/den Rat gegeben werden. Stellungnahme der Verwaltung: Die Stadt Köln hatte in 1995 eine Werbesatzung für den Bereich der Ringstraßen ins- gesamt aufgestellt. Diese wurde mit den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln aus den Jahren 2010 und 2012 aufgrund einer fehlenden Differenzierung zwi- schen den unterschiedlich geprägten Stadträumen der Kölner Ringe für unwirksam erklärt. Aus diesem Grund wurden einzelne Satzungen erstellt, die individuell auf den jeweiligen städtischen Kontext der einzelnen Teilanschnitte der Ringe eingehen. Die Verwaltung hat die Satzungen in mehreren Tranchen zur Beschlussfassung vor- gelegt, um zum einen ggfls. erforderlichen politischen Änderungsbedarf schon bei den ersten Satzungen abfragen und in die weiteren Satzungen einfließen lassen zu können. Zum anderen ermöglicht es die tranchenweise Beschlussfassung der Sat- zungen die Regelungen schneller zur an Anwendung zu bringen, indem die bereits beschlossenen Satzungen unmittelbar in Kraft treten können. - 2 - Frage 2: RM Herr Görzel fragt nach der Einbindung der Stakeholder. Sollte dies hier nicht er- folgt sein, bitte er um Mitteilung, weshalb diese nicht eingebunden wurden. Die Frage gilt für alle in der Sitzung behandelten Satzungen. Stellungnahme der Verwaltung: Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens von Webesatzungen ist gemäß Baugesetz- buch kein Beteiligungsverfahren vorgesehen. Im Rahmen der Beschlussfassung der Werbesatzungen für die Teilabschnitte D – E der Kölner Ringen wurde hiervon unab- hängig auf Initiative der FDP-Fraktion im Wirtschaftsausschuss eine Beteiligung der relevanten Stakeholder durchgeführt. Im Ergebnis wurden keine wesentlichen Be- denken gegen die geplanten Satzungen vorgebracht.
Anlage 3 Begründung WSR N
23558 Zeichen
Werbesatzung Ubierring Version vom 08.01.2024 Anlage 3 BEGRÜNDUNG ZUR SATZUNG DER STADT KÖLN über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der Ortslage in der Kölner Neustadt im Bereich Ubierring vom Chlodwigplatz im Westen bis Agrippinaufer im Osten Arbeitstitel: Werbesatzung N der Kölner Ringstraßen – Ubierring vom xxx 1. Bedeutung des Ubierrings 1.1 Geschichte des Ubierrings Das unbebaute Gebiet des heutigen Ubierrings vor der mittelalterlichen Befestigungsanlage war Schussfeld und somit Teil der Wehranlagensystematik. Mit Abriss des um die mittelalterliche Stadt herum befindlichen inneren Befestigungsrings plante Stadtbaumeister Josef Stübben auf der nunmehr gewonnenen Freifläche die Schaffung eines halbkreisförmigen, aus einzelnen Abschnitten bestehenden Ringboulevards, welcher als Prachtstraße das Gebiet der mittelalterlichen Stadt umgeben sollte. Als Vorbild für die Errichtung dieses halbkreisförmigen Ringboulevards sollten dabei die Grands Boulevards von Paris sowie die Wiener Ringstraße dienen. Die Benennung der einzelnen Abschnitte sollte die Geschichte der Stadt Köln abbilden, beginnend mit den Ubiern im Zeitraum von ca. 39 v. Chr. im Süden der Stadt und abschließend mit dem damals neu entstandenen Deutschen Reich, weshalb der heutige Ebertplatz nach Ende des zweiten Weltkrieges „Deutscher Platz“ genannt wurde. Am 10. Mai 1883 ist das Ringstück Ubierring nach dem Germanenvolk der Ubier benannt worden, welche Links vom Rhein im Zuge der römischen Umsiedlungspolitik ein Oppidum – eine kleine stadtähnliche Siedlung mit Marktfunktion – gründeten. Im Jahre 50 n. Chr. erhob Agrippina die Jüngere, Tochter des Germanicus und Gattin des Kaisers Claudius die Oppidum Ubiorum in die römische Colonia Claudia Ara Agrippinensium, dem späteren Köln. Ab der Mainzer Straße teilt sich der Ring durch einen als Parkanlage ausgelegten Mittelstreifen, welche zwischen 1899 und 1901 durch Gartenbaudirektor Adolf Kowallek angelegt worden ist. Bis zur Verlegung am 23.10.2010 befand sich a ngrenzend an den Park das ehemalige Rautenstrauch-Joest-Museum (Ubierring 45) und das Gebäude der ehemaligen Maschinenbauschule (Ubierring 48), welche gegenwärtig als integrierte Gesamtschule und für die Fachhochschule Köln genutzt werden. Nördlich vom Ubierring liegt zwischen dem Bayenturm und der Severinstorburg die Bottmühle. Die zwische n 1550 und 1552 errichtete Wehr - bzw. Wallplattform („Bott“) ist kein Teil der mittelalterlichen Stadtmauer, sondern sollte diese dahinterliegend als Geschützstellung modernisieren. Aufgrund der räumlichen Nähe zum Kölner Ringstück Ubierring nahm Joseph Stübben den Bereich um die Bottmühle in seine Planung auf. Werbesatzung Ubierring 1.2 Lage im Stadtraum Der Ubierring befindet sich westlich des Rheinauhafens und stellt die Schnittstelle zwischen der Kölner Altstadt zu der Neustadt dar. Die wesentlichen angrenzenden Stadtviertel sind das kleinräumliche, im Mittelalter entstandene Severinsviertel innerhalb der Ringe und das Südstadtviertel in der Neustadt. Der Ubierring liegt zwischen dem Chlodwigplatz und dem Agrippinaufer. 2. Heutige Situation des Ubierrings 2.1 Bebauung/Architektur/städtebauliches Erscheinungsbild Die Bebauung im Bereich des Ubierringes wird durch vier- bis sechsgeschossige Wohn- und Geschäftshäuser flankiert, wobei der Stadtraum im Gegensatz zu anderen Teilstücken der Kölner Ringe durch einen hohen Altbaubestand im Jugendstil dominiert wird. Im Zuge der Bebauung des ehemaligen Stollwerck-Geländes wurde in den 80er Jahren am Severinswall der Rundbau Bottmühle ergänzt. Grundsätzlich ist der Altbaubestand in Verbindung mit den denkmalgeschützten Bauwerken um die historische Bottmühle, dem ehemaligen Rautenstrauch -Joest-Museum und Maschinenbauschule prägend für das historische Erscheinungsbild. Weitere erhaltenswerte Gebäude - teils Straßenzüge - sind An der Bottmühle 1-6, 9-11, 13 und 15-16, Ubierring 33- 41, 43-45, 47-51- 53 sowie 55-57 und Agripppinaufer 2 sowie Trajanstraße 18. Der ovale Platz mitsamt der mittelalterlichen Bottmühle, welche zu m einen durch ein Mauerwerk, zum anderen im Süden durch das von Wilhelm Riphahn 1923 errichtete und unter Denkmalschutz stehende ehemalige Institut für Verkehrswissenschaften eingefriedet ist, wirkt als städtebauliches Highlight in das Wohnquartier. Die Grünanlage am Ubierring, welche aufgrund ihrer parkartigen Gestaltung als geometrische Schmuckanlage mit zentraler Pappelallee unter Denkmalschutz steht, wird wegen seiner Lage und Größe dagegen als öffentlicher gesamtstädtischer Raum wahrgenommen. Insofern zukünftig weitere (Bau-)Denkmäler in die Denkmalliste aufgenommen werden, unterliegen diese ebenfalls der Bestimmungen der geltenden Werbesatzung. 2.2 Nutzung der Erd- und Obergeschosse Die Erdgeschosszonen werden vorwiegend durch kleinteilige Büros, Einzelhandel und Wohnen bestimmt. Vor allem an der Bottmühle und am Severinswall werden die Nutzungen durch gastronomische Angebote erweitert. Ein Großteil der Nutzungsangebote in der Erdgeschosszone befinden sich im Rundbau Bottmühle. Die historische Bottmühle ist derzeit Sitz des Karnevalsverein „Die Falken“, das südlich liegende eingeschossige ehemalige Institut wird vom Deutschen Roten Kreuz genutzt. Im Bereich des Ubierrings wird das Nu tzungsspektrum um den Campus Südstadt der Technischen Hochschule Köln komplimentiert. 2.3 Nutzung des Ringabschnitts Der Ubierring hat innerhalb des Stadtraums primär die Funktion als Grünfläche. Mit Blick auf die angrenzenden Hochschuleinrichtungen bietet die Grünanlage selbst eine Möglichkeit zum Verweilen für u.a. Studierende. Werbesatzung Ubierring Außerdem stellt die Örtlichkeit grundsätzlich eine wichtige Verbindung zwischen dem Chlodwigplatz im Westen und dem Rheinufer im Osten dar. Durch die Stadtbahnhaltestelle Ubierring ist der Rheinauhafen an das städtische Bahnnetz angebunden. Zudem enden die Ringlinie am Ubierring und wenden an der am Parkrand verlegten Schleife. 3. Planungsrecht und -Konzepte 3.1 Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung Für den Bereich entlang des Ubierrings bestehen mit den Bebauungspläne Nummern 6642 Nd 2/03 (67434/03), 67434/04, 67436/02, 67436/03 und 6642 Nb /02 (67439/02) planungsrechtliche Vorgaben. Die verbindlichen Bebauungspläne legen für die angrenzenden Blöcke die Nutzungsart „Schulgrundstück“, ein „Gemischtes Gebiet“ (heute: MI) sowie ein „Besonderes Wohngebiet“ (WB) fest. Ziel dieser Planungen ist es, insbesondere eine Durchmischung der Nutzung en und die Innenstadt als Einzelhandels- und Bürostandort, aber auch als Wohn- und Bildungsstandort zu sichern. 3.2 Innere Grünfläche Die rd. 1,2 ha große kegelförmige Grünanlage am Ubierring wird aufgrund seiner Freiflächen in Verbindung mit der in der Baum allee angeordneten Stadtmobiliar als Raum mit gewisser Aufenthaltsqualität wahrgenommen. Der Spielplatz– wie auch der Sportplatz an der Bottmühle - fungieren hierbei auch als Treffpunkt für Familien und Jugendlichen. Die Qualität des Grünraums wird dennoch angesichts des umliegenden Straßenraumes als Insellage vermindert. In Nord -Süd-Richtung verbindet eine Wegeverbindung die beiden Bahnsteige der Stadtbahnhaltestelle. In kreuzförmiger Wegeanordnung ist im Osten der Rheinauhafen und somit der Rheinraum über eine Allee erreichbar. 3.3 Beschlüsse basierend auf dem Masterplan Innenstadt Köln Der Masterplan für die linksrheinische Innenstadt Köln beschreibt auch die Umgestaltung der Kölner Ringe als für die Kölner Stadtentwicklung bedeutsames Projekt und schlägt für den Ubierring perspektivisch einen Brückenschlag zum zukünftigen Deutzer Hafen vor. Selbiges ist im Bereich der alten Bastei am Theodor -Heuss-Ring vorgesehen und Bestandteil des Masterplan Innenstadt Köln. Demnach sollte bei einer Gesamtbetrac htung des Boulevards moderne und filigrane rheinquerende Fuß- und Radwegeverbindung berücksichtigt werden, um einen attraktiven Rundgang im Rheinraum zu ermöglichen. Zunächst ist jedoch die Sicherung der möglichen Brückenköpfe, insbesondere bei einer Entwicklung des Deutzer Hafens, zu beachten. Gemäß Ratsbeschluss vom 10.09.2020 wird zurzeit der Wettbewerb für die neuen Fuß- und Radwegebrücken über den Rhein an den Standorten Ubierring und Bastei in Form eines qualifiziertes 2-stufiges Wettbewerbsverfahr vorbereitet (3000/2021). Im Rahmen des Radverkehrskonzepts Innenstadt wurde bisweilen in nördlicher Fahrrichtung auf den Ubierring die Ausweisung eines Radfahrstreifens zur Verbesserung der Gestaltungs- und Aufenthaltsqualität umgesetzt. Werbesatzung Ubierring 3.4 Planungswerkstatt/ Interventionsraum Der anschließende, aus dem Masterplan entwickelte Planungsschritt „Planungswerkstatt Ringe" bündelte die einzelnen Planungskonzepte zu einer praxisorientierten Leitlinie, die als eine Art „Regiebuch" für die Entwicklung der Ringe verstanden werden soll. Innerhalb dieses Leitlinienprozesses wurden drei grundsätzliche Gestaltungstypen festgestellt, in welche sich die einzelnen Ringabschnitte unterteilen lassen: Der Boulevard - als baumbestandener urbaner Straßenabschnitt Der Stadtplatz - als Knoten radialer Hauptverkehrsachsen Die Grünanlage - als parkähnlicher, urbaner Stadtraum Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Ubierring ist dem Typus 3 - Grünanlage zugeordnet. Es soll jeweils eine durchgängige Materialität für sämtliche Oberflächen vorgegeben werden, ein charakteristischer Leuchtentyp, sowie Stadtmöblierung, deren Auswahl die gestalterische Handschrift und Einheitlichkeit der Ringe bzw. der Gestaltungstypen unterstützt und somit den unterschiedlichen Teilräumen der Ringstraße eine einheitliche gestalterische Handschrift verleihen. Nicht zuletzt sollen auch die als Eintrittsorte und Visitenkarten zu betrachtenden Haltestellen der KVB dazu führen, eine Atmosphäre zu gestalten, die Sicherheit vermittelt und zur Sauberkeit anhält. Unter anderem sehen die Prinzipien der Leitlinien Kölner Ringstraßen vor, dass die Vorgaben zur Strukturierung der Flächen, Materialität und der Bepflanzung auch zu einer Reduktion und Ordnung der We rbeanlagen beitragen, da sie unmittelbare Einflussgeber auf das architektonische und städtebauliche Bild sind. 3.5 Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen Im Dezember 2017 hat der Rat für das gesamte Stadtgebiet eine umfangreiche Strategie zur Gestaltung des öffentlichen Raumes beschlossen. Die in einem Gestaltungshandbuch konkret formulierten Leitlinien bilden eine verbindliche Grundlage für die Herstellung und die Gestaltung öffentlicher Flächen. Durch deren Umsetzung soll der Stadtraum geordnet und beruhigt sowie dessen Stärken bewahrt bleiben. Mit den aufgestellten Regeln werden Arbeitsprozesse erleichtert und gleichzeitig die gestalterische Qualität des öffentlichen Raumes erhöht. Zudem sind in dem Gestaltungshandbuch die Ergebnisse der Werkstattverfahren für die Ringstraßen in einem verbindlichen Regelwerk festgeschrieben. 4. Werbeanlagen Werbeanlagen dienen dem Grundsatz, größtmögliche Aufmerksamkeit für die beworbene Botschaft oder Dienstleistung zu wecken und stehen somit zunächst im Widerspruch zum übergeordneten städtebaulichen Ziel der Beruhigung und der Ordnung des öffentlichen Raumes sowie der Einräumung von Priorität für die Architektur (Raumbildung). Das wesentliche Ziel der Priorisierung der Architektur und der gestalterischen Beruhigung des städtischen Raumes ist somit mit den wirtschaftlic hen Belangen der Werbe - und Gewerbetreibenden in Einklang zu bringen und sorgsam abzuwägen. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass neben der gestalterisch wahrn ehmbaren Ordnung auch die 3 2 1 Werbesatzung Ubierring Wettbewerbsgleichheit, verfahrenstechnische Verlässlichkeit und die langfristige Aufwertung der Örtlichkeit im Interesse ortsansässiger Einzelhandels -, Gastro nomie- und Dienstleitungsbetriebe steht. Letztere müssen jedoch aufgrund der Fokussierung auf den kurzfristig wahrnehmbaren Effekt größtmöglicher Aufmerksamkeit Gegenstand der Begutachtung durch die Stadt als unbeteiligte Dritte sein, um private und öffentliche s owie kurz- und langfristige Belange zu einem allgemeinverträglichen Ausgleich zu bringen. Die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden nach Eigendarstellung und Werbung werden in dieser Satzung gewahrt. Auch nach Inkrafttreten der Satzung hat jeder Geschäftstreibe nde die Möglichkeit durch gut gestaltete Werbung hervorzutreten. Durch klare Grenzen, die die Satzung im Hinblick auf die Errichtung und Gestaltung von Werbeanlagen schafft, erfährt der Ubierring eine gestalterische Aufwertung und Ordnung, wovon Gewerbetreibende und Eigentümer langfristig profitieren können. 5. Planungsziele der Werbesatzung Ubierring Da die Prägung des Ortes weiterhin durch die teilweise denkmalgeschützten Gebäude und die Grünanlagen erfolgen soll und nicht vorrangig Werbeanlagen den Ort dominieren sollen, ist eine Regulierung der Höhe, Anzahl, Menge und Ausgestaltung von Werbeanlagen notwendig. Werbeanlagen und Schaukästen sollen allgemein den Allgemeinen Zielen nach Nummer 2 dieser Begründung genügen. Das Interesse zu Werben muss hierbei mit den städtebaulichen und stadtgestalterischen Zielen abgewogen werden. Im Allgemeinen sind Werbeanlagen im städtebaulichen Kontext visuell bedeutsame Elemente und fördern den Handel, die Information und die Kommunikation. Die verschiedenen Werbeanlagen sind raumwirksame Elemente, die unterschiedliche Aufgaben im städtischen Gefüge übernehmen. Allein durch die Standortwahl, die Aufstellung oder das Anbringen von Werbeanlagen wird das Erscheinungsbild des Stadtraums verändert und es kann eine städtebauliche Situation unterstützt oder gestört werden. Die Wahl des Standortes und die Art der Werbeanlagen bedingen sich dabei wechselseitig und beeinflussen die Wirkung der Werbeanlagen. Die Standortwahl und das Erscheinungsbild der Werb eanlagen müssen n ach den unterschiedlichen baulichen, stadtgestalterischen und landschaftlichen Charakteristika eines Ortes erfolgen. Diese bestimmen somit, wo und welche Werbeanlagen platziert werden können, ob sie beleuchtet oder unbeleuchtet sind und welche Formate gestattet sind. Dem gegenüber steht das berechtigte Interesse der gewerblichen Wirtschaft, mittels Anlagen der Außenwerbung die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Die Botschaften auf Werbeanlagen sollen aus Sicht der Werbetreibenden einen mö glichst großen Personenkreis erreichen, das heißt, einen hohen Wirkungsgrad erzielen. Wichtige Kriterien für die Standortwahl sind daher die Frequenz, mit der städtische Räume benutzt werden und die Bewegungsgeschwindigkeit der Bewohnenden, die sich in die sen städtischen Räumen bewegen. Weil Werbung, insbesondere Werbung an Gebäuden, oftmals nur einen untergeordneten Raum einnimmt und zudem in der Regel nachträglich angebracht wird, wird häufig nicht die gleiche gestalterische Sorgfalt beobachtet, die bei d em Entwurf und der Ausführung von Gebäuden die Regel darstellt. Da Werbung intensiv auf den öffentlichen Raum wirkt, was die explizite Absicht von Außenwerbung ist, hat sie beachtliche gestalterische Auswirkungen. Mit den hier gefassten Bestimmungen soll e ine Harmonisierung dieser nachträglichen Werbeanlagen mit der vorhandenen Architektur dauerhaft gesichert werden und dem Werbesatzung Ubierring öffentlichen Raum und der Bebauung im städtischen Umfeld Priorität gegenüber Werbeanlagen eingeräumt werden. Im Rahmen der Satzung soll sichergestellt werden, dass durch Gestaltungsgrundsätze im Allgemeinen sowie ganz spezifisch mit dem Blick auf die jew eilige Örtlichkeit ein Interessenausgleich geschaffen wird zwischen dem Bedürfnis zu Werben und einem geordneten Ortsbild. Allgemein dien en Bestimmungen zum Ausschluss von ef fekthaschenden Blink - und Wechsellichtwerbeanlagen und die Bestimmung, Werbeanlagen so anzuordnen, dass sie sich weder gegenseitig überdecken, noch in unterschiedlicher Höhe angebracht sich waagerecht überlappen, der Pr iorisierung der Architektur des Gebäudes und der Vermeidung einer improvisierten Wirkung der Werbegestaltung. Der Ausschluss der Häufung von Werbeanlagen soll einer Massierung von Werbung und der Wiederholungswirkung entgegenwirken. Der Ausschluss von Projektionen und Beschallung führt zu einer Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen auf die Fassade selbst und dient ebenfalls der Vereinheitlichung sowohl des gestalterischen Rahmens als auch der Wettbewerbsbedingungen der Werbenden untereinander. Auch hier soll das Bedürfnis, einander in der Wirkung zu übertreffen hinter dem Belang einer geordneten gestalterischen Wirkung zurückstehen. Die Zulassung von Monitoren, Bildschirmen und Projektionen innerhalb von Gebäuden, die mit einem Abstand von mindestens einem Meter im Lichten von der Fensterfläche zurückgesetzt werden, ermöglicht hingegen den Einsatz vielfältiger Werbeinstrumente. Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, eine große Auswahl auch digitaler Werbeträger einzusetzen. Allerdings wird durch den Versatz in den (Verkaufs-) Raum hinein die Wirkung, insbesondere die Fernwirkung zur Seite hin begrenzt. Ein gegenseitiges Übertrumpfen und eine ungeordnete Fernwirkung von blinkenden und flackernden Werbeanlagen kann somit vermieden werden. Die Wahrnehmbarkeit entfaltet sich erst mit zunehmender räumlicher Nähe zum betreffenden Schaufenster. Die Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen di ent der Konzentration auf wahrnehmbare und auch werbewirksame Bereiche, die sich dem Betrachtenden unmittelbar zuwenden. Dieses dient sowohl dem Ortsbild hinsichtlich der Begrenzung von Werbeanlagen als auch den gewerblich Tätigen vor Ort, da der Konkurr enzkampf, sich gegenüber Werbeanlagen, die vornehmlich auf Brandwänden platziert werden, abzuheben, begrenzt wird. Eine klare Unterscheidung von Bereichen, in denen geworben wird und freizuhaltenden Bereichen ist somit möglich. Die Begrenzungen in der Zulässigkeit erfolgen in mehreren Kategorien. Die räumliche Begrenzung äußert sich in Anbringungsorten („Werbezonen"), die im besonderen Aufmerksamkeitsbereich liegen und somit für Anlagen der Außenwerbung besonders gut geeignet sind. Im Regelfall handelt es sich um den Bereich oberhalb des Fenstersturzes des Erdgeschosses. Die seitliche Begrenzung des Raumes zu Gebäudeaußenkanten etc. bewirkt eine Rahmung der Werbeanlage durch das Gebäude. Abstände benachbarter Werbeanlagen können somit weitestgehend gewährleistet werden. Des Weiteren bestehen Größenbeschränkungen von We rbeanlagen, deren Verhältnismäßigkeit sich in der Breite am „Goldenen Schnitt" als allgemein anerkannter Idealproportion orientiert. Die maximale Breite von 6,25 m orientiert sich am Fassadenraster von ca. 10,00 m und soll dazu führen, dass bei Gebäuden mit längerer Fassadenabwicklung der mögliche Flächenanteil auf mehrere einzelne Schilder und/oder Anlagen im Sinne des Goldenen Schnitts verteilt wird. Werbesatzung Ubierring In der Höhe erfolgt die Begrenzung an den sich konstruktiv ergebenden Abmessungen von Gebäudeteilen, wie z.B. Brüstungen, abzüglich eines rahmenden Abstandes. Die Rahmung der Werbeanlage durch die Fassade ist ausdrücklich erwünscht ebenso wie die Ausführung als Einzelbuchstabenwerbeanlagen, die die dahinter liegende Fassade nicht verdecken. Der allgemeine Duktus der Bestimmungen soll die Wah rnehmbarkeit der F assade gewährleisten und Werbeanlagen zusammenfassen anstatt diese beliebig in ihrem Anbringungsort, ihrem Größenverhältnis und ihrer Ausgestaltung wirken zu lassen. Die Verpflichtung zum Rückbau innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach Aufgabe des betreffenden Gewerbes soll die Wirkung von Verwahrlosung vermeiden, die durch obsolete und somit nicht mehr unterhaltene Werbeanlagen ausgelöst wird. Die Beseitigung der Kabelzuführungen und Unterkonstruktionen soll gewährleisten, dass die Neuanbringung von Werbeanlagen sich an der Einfügung an das städtebauliche Umfeld, der Architektur des betreffenden Gebäudes und der Bestimmungen dieser Satzung orientiert und nicht am Vorhandensein eines Kabels oder einer Halterung, die mit dem Werbeauftritt inhaltlich jedoch nicht harmoniert. Werbeanlagen in Freiflächen betreffen im Satzungsbereich Anlagen auf städtischen Flächen, die im Rahmen eines Werbenutzungsvertrags einer werblichen Nutzung zugeführt werden können. Somit erstreckt sich das Erfordernis der Abstimmung a uch auf Anlagen auf städtischen Flächen. Die Abstandsregelungen sorgen dafür, dass die Anzahl von Werbeanlagen am Ring begrenzt wird und die Anlagen sich in ausreichendem Abstand voneinander verteilen. Eine Staffelung der Dichte von Werbeanlagen, die mit zunehmender Gebäudehöhe reduziert wird, berücksichtigt die Belange der Gewerbeeinheiten, welche sich in den Erdgeschossen konzentrieren und ermöglicht gleichfalls die Kennzeichnung von weiteren Gewerbenutzungen oberhalb der Erdgeschosse. Diese Abstufung der Zulässigkeit von Werbeanlagen erfolgt unter Abwägung der berechtigten Interessen, einerseits für die gewerbliche Nutzung zu werben, andererseits einer Ordnung des Ortsbildes mit Fokus auf die städtebauliche Gebäudestruktur selbst. Aufgrund der Fernwirkun g, auch in die Grünanlage hinein, ist eine Begrenzung auf die Unterkante der Brüstungshöhe im 1. Obergeschoss angemessen. Um ein übermäßiges Hineinwirken von Werbeanlagen in die Grünanlage zu verhindern, ist die Höhe von Werbeanlagen gegenüber anderen Stad träumen stärker eingeschränkt. Dies ist notwendig, um die Aufenthaltsqualität der Grünanlage zu schützen, aber auch um die Beeinträchtigung des Naturraums durch Lichtverschmutzung zu mindern. Gleiches gilt für Signets. Die Gewährleistung einer attraktiven Gestaltung der die von hoher Aufenthaltsqualität geprägte Grünfläche umgebende Bebauung fordert insoweit besondere gestalterische Anforderungen, welche sicherstellen, dass bei der Errichtung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen die ortstypischen Gegeb enheiten in angemessenem Maße berücksichtigt werden. Im Einzelfall können Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung zugelassen werden, die sich aus der Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind. Eine Abweichung ist auch dann möglich, sofern die Anwendung der Bestimmungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung verstößt, insbesondere nicht die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, die Werbesatzung Ubierring deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung, die Integration und Abstimmung der We rbeanlagen auf die Fassadengliederung, die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze und Parkflächen. Die Ordnung von Werbeanlagen, die zur Aufwertung des Ortes beiträgt, stellt sich somit als baugestalterische Absicht nach § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BauO NRW dar.
Beschlussvorlage Rat
5395 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/611/2 Vorlagen-Nummer 0095/2024 Freigabedatum 20.02.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln Neustadt/Süd bezüglich der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen: hier Ubierring Arbeitstitel: Werbesatzung N der Kölner Ringstraßen - Ubierring Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln – Neustadt/Süd bezüglich des Ubierring als Teil der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen, auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 86 Absatz 1 Nummer 21 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) – Landesbauordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. November 2023 (GV. NRW, S. 1086) als Satzung. Wirtschaftsausschuss 29.02.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.03.2024 Stadtentwicklungsausschuss 14.03.2024 Rat 21.03.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Stadt Köln hatte in 1995 eine Werbesatzung für den Bereich der Ringstraßen insgesamt aufgestellt. Diese wurde beklagt und vom Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 03.08.2010 - 2 K 4112/09 - und vom 27.11.2012 – 2 K 4268/11-inzident für unwirksam erklärt. Der Sachver- halt bedarf daher der Neuregelung. Die Kammer ist der Ansicht, dass mit dem Geltungsbereich über unterschiedliche Typologien der Ringstraße hinweg, sowie eine - nach der alten Bauordnung NRW (in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000) erforderliche - Differenzierung zwischen dem Erhaltungs- gedanken eines historischen Straßenzugs und einer baugestalterischen Absicht nicht stattge- funden hat und unterschieden wurde. Die Verwaltung hat in Folge das ursprüngliche Konzept weiterentwickelt. Auf dieser Grundlage sollen die gewünschten städtebaulichen, gestalteri- schen Ziele weiterverfolgt werden. Das derzeit relativ homogen wirkende städtebauliche En- semble aus den 60-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts bildet eine Einheit ohne wesent- liche beeinträchtigende Werbung. Dieser Bestand soll bewahrt und weiter verbessert werden. Ziel ist es, einen geordneten Zustand der öffentlich wirksamen Werbeanlagen und deren Prä- gung bzw. Auswirkung auf den öffentlichen Stadtraum zu ermöglichen. Dabei sollen die Wer- bemöglichkeiten der Privaten mit dem öffentlichen Interesse für ein positives klar strukturiertes Stadtbild in Einklang gebracht werden. Durch den Werbenutzungsvertrag der Stadtwerke Köln ist die Art und der Umfang von Werbung im öffentlichen Stadtraum bereits reglementiert, so dass dieser auch in den Satzungen berücksichtigt wird. Mit den Satzungen wird neben dem öffentlichen Eigentum auch das Recht auf Werbung auch in privatem Eigentum geregelt. Der städtebauliche Masterplan hat die Kölner Ringstraßen als besonderen Interventionsraum herausgearbeitet. Grundlage für die Überarbeitung der Satzung ist die Systematik und planeri- schen Aussagen der Leitlinien Kölner Ringstraßen aus dem Jahr 2012 als Ergebnis der inter- disziplinären Planungswerkstatt des städtebaulichen Masterplans (vgl. Vorlage 5222/2012, Beschluss StEA vom 21.06.2012). Die dort analysierten drei charakteristischen Grundtypen der Ringbereiche - bestehend aus den Typen 1 - Boulevard, 2 - Stadtplatz, und 3 – Grünan- lage - werden auch auf die Satzungen angewendet. Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Ubierring unterliegt der Typologie 3 - Grünanlage. Der aus den Gerichtsurteilen beanstandete Ortsbezug wird in den Teilsatzungen dargestellt und auf seine Identitäten ausformuliert. Zur Erläuterung werden die Geltungsbereiche der ge- planten Einzelsatzungen in dem Geltungsbereich der Satzung dargestellt. So sind die ange- wendeten Teilbereiche klar differenziert. Die Regulierungen sind in der Satzung für den Ort bemessen und formuliert. Hinweis Die Werbesatzung N – Ubierring, wie auch die anderen Teilsatzungen der Kölner Ringstra- ßen, entsprechen in ihren Inhalten den bereits beschlossenen Werbesatzungen. Die bereits in 2023 beschlossenen Teilsatzungen bleiben unberührt und in ihrer Rechtskraft wirksam. 3 Anlagen Anlage 1 Befangenheitsplan N - Ubierring Anlage 2 Werbesatzung N der Kölner Ringstraßen – Ubierring Anlage 3 Begründung zur Werbesatzung N der Kölner Ringstraßen – Ubierring Zum weiteren Verständnis der Satzung sind folgende informelle Anlagen beigefügt: Anlage 4 Illustration der Werbesatzung N der Kölner Ringe Anlage 5 Fotodokumentation vom 06.12.2023 Hinweis: Anlage 4 dient zur Veranschaulichung der Inhalte der Satzung
Anlage 1 Geltungsbereich WSR N
384 Zeichen
Maßstab 1 : 5 000 (im Original) N0 10050 200 300 Meter Geltungsbereich Werbesatzung N der Kölner Ringstraßen Ubierring Bestandteil der Beschlussvorlage Anlage 1 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
996 Zeichen
Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Sonstiges Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung ist für den Beschluss der Werbesatzungen nicht notwendig. Es dient als Regelwerk zu bauordnungsrechtlichen Bewertungen für die Zulässigkeit von Werbeanlagen. Kontakt OB/2 Referat für Strategische Steuerung Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 4 Illustration WSR N
7959 Zeichen
ANLAGE 4Version vom 18.01.2024
WERBUNG max.
0,60 m
max. 61,8 % der Fläche
bzw. max. 6,25 m
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
max.
0,80 m
E
Auszug aus der Satzung N Ubierring
zur Illustration für die praktische Anwendung
II BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN
§8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen
(1)
(2)
Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waa-
gerecht angeordneter Form auf der Fassade anzubringen. Die
Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht
rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig.
Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen
Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbe-
zone zulässig:
1.
2.
3.
4.
Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie).
Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge-
schosses zulässig.
Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von
3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten.
Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu
Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen
(bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten Wer-
beanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifen-
de Werbung ist unzulässig.
Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanla-
gen in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
(3)
(4)
Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt
darf 61,8 % der jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten.
Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizonta-
len Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß)
begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den
beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der
Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören.
Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht
überschreiten. Werbeschriften und Symbole in der Form von
baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhän-
genden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Wer-
belogos dürfen eine Gesamthöhe von 0,80 m nicht über-
schreiten.
UK = min. 3,50 m
OK = UK Brüstung 1.OG
WERBUNG
min. 1,00 m
Seite 1 von 4
Seite 2 von 4
min. 0,05 m
(6)
§ 9 Ausstecktransparente an Gebäuden
min. 3,00 m
min. 1,00 m
WERBUNG A
WERBUNG B
(3)
(4)
Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander
darf das Maß von 3,00 m nicht unterschreiten. Zudem ist für
jede Gewerbe- und Nutzungseinheit nur maximal ein Aussteck-
transparent zulässig.
Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestand-
teilen wie Erkern und Balkonen einen Mindestabstand von 1,00 m
nicht unterschreiten.
1.
2.
3.
4.
5.
Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist
eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge-
schosses zulässig.
Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von
3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten.
Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m
zu Gebäudeaußenecken,Fassadenknicken und Grundstücks-
grenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) einhalten.
Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Ausstecktrans-
parente in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
Ausstecktransparente sind am unmittelbar anschließenden
Rand und auf Höhe einer auf derselben Gebäudefassade
befindlichen, fassadenparallelen Werbefläche anzuordnen.
UK = min. 3,50 m
OK = UK Brüstung 1.OG
WERBUNG
min. 1,00 m
Ausstecktransparente an Gebäuden sind innerhalb des räumli-
chen Geltungsbereichs dieser Satzung nicht zulässig.
(1)
Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m
nicht überschreiten. Werbeschriften und Symbole in der Form
von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammen-
hängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und
Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht über-
schreiten.
(5)
Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens
0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von
der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante
der Werbeanlage.
max.
1,00 m
E
Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m
nicht überschreiten. Werbeschriften und Symbole in der Form
von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammen-
hängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und
Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht über
-
schreiten.
(5)
max. 0,25 m
(5) Werbeanlagen und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2
sind einzeln oder mit einer an die Fassadenfarbe angepassten
Befestigungsschiene an der Fassade anzubringen. Die
Profilbreite darf maximal 0,05 m betragen.
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§ 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern
(1)
(2)
(3)
Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht
beklebt, versiegelt, verdeckt bzw. bemalt und zu- oder überge-
deckt werden. Das Bekleben von Schaufensterflächen und
Fensterflächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien im
Bereich der Erdgeschosse und Obergeschosse ist ausnahms-
weise nur dann zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder
der Brüstungen keine Werbeanlagen möglich oder keine
Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im Falle von
Ganzglasfassaden. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur
maximal 20% der Schaufensterflächen bedecken.
Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des
Vordaches ist nur zulässig, wenn kein Gesims oder keine Brüs-
tung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10% der Vordachfläche
betragen.
Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so
beschaffen sein, dass die Durchsicht auf die Auslagen und
Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassaden-
fläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlos-
sene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Lade-
neingängen sind unzulässig.
Signets an Gebäuden sind innerhalb des räumlichen Geltungs-
bereichs dieser Satzung nicht zulässig.
§ 10 Signets an Gebäuden
max.
20 %
min.
3,50 m
max.
10 %
(3)
(4)
Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander
darf das Maß von 3,00 m nicht unterschreiten. Zudem ist für
jede Gewerbe- und Nutzungseinheit nur maximal ein Aussteck-
transparent zulässig.
Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestand-
teilen wie Erkern und Balkonen einen Mindestabstand von 1,00 m
nicht unterschreiten.
(6)
(7)
(8)
(9)
Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv tragenden
Bauteilen einer Fassade (Stützen, Pfeiler, Pfeilervorlagen, Mau-
erschäfte zwischen Wandöffnungen, Fachwerkständer) anzu-
ordnen und senkrecht zur Fassade anzubringen. Eine schräge
Anordnung von Ausstecktransparenten ist nicht zulässig.
Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insge-
samt maximal ein Maß von 0,25 m betragen.
Die maximale Tiefe von Ausstecktransparenten darf einschließ-
lich der Unterkonstruktion das Maß von 1,00 m von der Haupt-
außenwand nicht überschreiten.
Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung
maximal eines Ausstecktransparentes an einem Gebäude
zulässig. Bei mehr als zwei Ausstecktransparenten sind diese
in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen.
Höhe
max. 0,80 m
bzw. 1,00 m
Breite
max. 1,00 m
Tiefe max. 0,25 m
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§ 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
(1)
(2)
Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen
Geltungsbereiches dieser Satzung liegenden Flächen sind
Werbeanlagen nicht zulässig.
Abweichend von Absatz 1 sind Werbetafeln als hinterleuchtete
Stadtinformationsanlagen
(DIN 683, City-Light- Poster, Größe
der Werbefläche 175,5cm x 118cm) im Rahmen eines
bestehenden Werbenutzungsvertragsverhältnisses auch an
Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs wie folgt
zulässig: Je Fahrgastunterstand ist eine in die Konstruktion
integrierte Werbetafel zulässig.
Anlage 5 Fotodokumentation WSR N
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Werbesatzung N der Kölner Ringstraße Ubierring Fotodokumentation 06. Dezember 2023 Bestandsaufnahme Anlage 5 Anlage 5Werbesatzung N der Kölner Ringstraße - Ubierring Werbesatzung N der Kölner Ringstraße Ubierring Fotodokumentation 06. Dezember 2023 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 06. Dezember 2023 Bestandsaufnahme Werbesatzung N der Kölner Ringstraße Ubierring Werbesatzung N der Kölner Ringstraße Ubierring Fotodokumentation 06. Dezember 2023 Bestandsaufnahme Werbesatzung N der Kölner Ringstraße Ubierring Fotodokumentation 06. Dezember 2023 Bestandsaufnahme Werbesatzung N der Kölner Ringstraße Ubierring Fotodokumentation 06. Dezember 2023 Bestandsaufnahme Werbesatzung N der Kölner Ringstraße Ubierring Fotodokumentation 06. Dezember 2023 Bestandsaufnahme Werbesatzung N der Kölner Ringstraße Ubierring Fotodokumentation 06. Dezember 2023 Bestandsaufnahme Werbesatzung N der Kölner Ringstraße Ubierring Fotodokumentation 06. Dezember 2023 Bestandsaufnahme Werbesatzung N der Kölner Ringstraße Ubierring Fotodokumentation 06. Dezember 2023 Bestandsaufnahme Werbesatzung N der Kölner Ringstraße Ubierring Fotodokumentation 06. Dezember 2023 Bestandsaufnahme Werbesatzung N der Kölner Ringstraße Ubierring Fotodokumentation 06. Dezember 2023 Bestandsaufnahme Werbesatzung N der Kölner Ringstraße Ubierring Fotodokumentation 06. Dezember 2023 Bestandsaufnahme Werbesatzung N der Kölner Ringstraße Ubierring Fotodokumentation 06. Dezember 2023 Bestandsaufnahme
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0095/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 20.02.2024
- Erstellt
- 05.01.2024 14:03