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0095/2024

Satzungen über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltungen von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 20.02.2024

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Anlage 2 Satzung WSR N

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Anlage 6 Beantwortung_mündliche_Fragen_WA

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Anlage 3 Begründung WSR N

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 Geltungsbereich WSR N

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 4 Illustration WSR N

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Anlage 5 Fotodokumentation WSR N

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Anlage 2 Satzung WSR N

24292 Zeichen

Version vom 08.01.2024        Anlage 2 
 
 
SATZUNG  
 
über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der 
Ortslage in der Kölner Neustadt im Bereich 
Ubierring 
vom Chlodwigplatz im Westen bis Agrippinaufer im Osten 
 
Arbeitstitel: Werbesatzung N der Kölner Ringstraßen – Ubierring 
vom xxx 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am … aufgrund des § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 
2 sowie § 86 Absatz 1 Nummer 21 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO 
NRW) – Landesbauordnung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. November 2023 
(GV. NRW. S. 1086) – In Verbindung mit den §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für 
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 
1994 (GV. NRW. S 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. 
S. 1353) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen. 
 
 
PRÄAMBEL 
 
Die Kölner Ringstraßen lassen sich in drei stadträumliche Typologien gliedern – den Boulevard 
(Typ 1), den Stadtplatz (Typ 2) und die Grünanlage (Typ 3). Der Typus des Stadtplatzes wird 
hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da 
aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt.  
Der Ubierring besitzt einen parkähnlichen Charakter und wird somit der Typologie der 
Grünanlage zugeordnet, hier Typ 3 – die Grünanlage. 
Ziel der Satzung ist die Steigerung der Attraktivität sowie der Aufenthaltsqualität des 
Stadtraums Ubierring und eine Beruhigung sowie gestalterische Ordnung des Ortes durch die 
Pflege und Aufwertung des vorhandenen Erscheinungsbildes.  
Dieses Erscheinungsbild ist durch die vier- bis sechsgeschossige – überwiegend im Jugendstil 
errichtete - Architektur geprägt. Räumlich wird der von geschlossenen Blockstrukturen 
flankierte Stadtraum durch die Grünanlage am Ubierring sowie der Bottmühle am Severinswall 
aufgelockert.  
Die Maßnahmen zur Aufwertung des öffentlichen Raumes Ubierring waren in den letzten 
Jahren primär dem Fahrradverkehr gewidmet. In Zukunft könnte sich die zum Rhein öffnende 
Grünanlage durch einen Brückenwurf zum Deutzer Hafen ergänzt werden. Perspektivisch wird 
damit das gesamtstädtische Ziel verfolgt, in Verbindung mit einer weiteren Fuß - und 
Radwegebrücke am Theodor -Heuss-Ring einen attraktiven Rundgang im Rheinraum zu 
ermöglichen.  
Bis auf die Werbeanlagen entlang des Severinswalls ist der Stadtraum am Ubierring bis zum 
jetzigen Zeitpunkt kaum von Werbeanlagen geprägt. Lediglich im Bereich der Wendeschleife 
der Straßenbahn entlang der Rheinuferstraße (Am Bayenturm/Agrippinaufer) befinden sich –

zu meist im öffentlichen Straßenraum – freistehende Werbeanlagen. 
Werbeanlagen werden mit dem Ziel errichtet und angebracht, in den öffen tlichen Raum zu 
wirken. Somit sollen auch sie den übergeordneten Zielsetzungen zur Stadtgestaltung folgen 
und sich in Anzahl, Größe, Erscheinungsform sowie hinsichtlich ihres Anbringungsortes in das 
Stadtbild einfügen. Dabei si nd sie an die jeweilige Gebäu defassade mit ihren 
Gliederungselementen innerhalb des architektonischen Gesamtgefüges anzupassen. 
Ein weiteres Ziel dieser Satzung ist der Werterhalt des Standortes für Handel und 
Dienstleistungen. Die einheitlichen Grundsätze der Gestaltung verhindern ei nen 
Überbietungswettbewerb um die Aufmerksamkeit, der durch Werbeanlagen ausgelöst werden 
kann, Werbeanlagen und stellen durch einheitliche Rahmenbedingungen eine 
Wettbewerbsgleichheit der Gewerbetreibenden untereinander her. 
Diese Satzung regelt die Zuläs sigkeit von Werbeanlagen sowie die gestalterischen 
Anforderungen, welche an diese zu stellen sind. 
Das Bedürfnis der Gewerbebetreibenden für ihr Gewerbe in angemessenem und 
ausreichendem Maße zu werden soll im Bereich der Satzung unterstützt werden und sowohl 
einen Interessenausgleich und eine Wettbewerbsgleichheit untereinander herstellen. Diese 
Bedürfnisse zu werben werden wiederum mit den Anforderungen an ein gestalterisch wertiges 
und dem Ort Stadtbild abgewogen.  Diese Regelung ist somit nicht als Einschränkung, sondern 
als eine die Ansprüche an den Stadtraum ordnende Vorgabe zu bewerten. Die 
Reglementierungen sollen einseitige Überbeanspruchungen durch Werbeanlagen vermeiden 
und die Möglichkeit eröffnen, in einem dem Stadtbild und der Örtlichkeit angemessenen und 
ausgeglichenen Umfang Werbung zu ermöglichen. 
 
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 
 
§ 1 
Räumlicher Geltungsbereich 
 
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für den Bereich des Ubierrings, sie 
betreffen Straßen, Grünanlage und Gebäude. Das Gebiet wird durch die 
folgenden Straßen und Gebäude begrenzt: Ubierring 35 - 61a, An der Bottmühle 
1 – 16, Severinswall 35 – 41, Trajanstraße 18 und Agrippinaufer 2. 
Der räumliche Geltungsbereich ist in dem beigefügten Plan (siehe ANLAGE - 
Geltungsbereich) dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung. 
Mit den Bestimmungen dieser Satzung werden auch die Geltungsbereiche der 
rechtsverbindlichen Bebauungspl äne mit  den Nummern 6642 Nd 2/03 
(67434/03), 67434/04, 67436/02, 67436/03 und 6642 Nb /02 (67439/02) berührt.  
 
§ 2 
Sachlicher Geltungsbereich 
 
(1) Diese Satzung ist anzuwenden 
1. bei allen Errichtungen, Aufstellungen, Anbringungen und Änderungen sowie 
der Beseitigung von Werbeanlagen i.S.d. § 10 BauO NRW im räumlichen 
Geltungsbereich dieser Satzung; 
2. bei denkmalwerten Gebäuden, Straßenzügen und Platzräumen auch für 
genehmigungsfreie Werbeanlagen;

3. auf serienmäßig hergestellte Firmenw erbungen einschließlich registrierter 
Waren­ und Firmenzeichen. 
(2) Von dieser Satzung unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzes, die 
Regelungen, nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und 
Plätzen einer Erlaubnis bedürfen, sowie  Bestimmungen, die die Anbringung von 
Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, 
Wegen und Plätzen regeln. Zu beachten sind ebenfalls die Bestimmungen der 
rechtswirksamen Bebauungspläne mit den  Nummern 6642 Nd 2/03 (67434/03) , 
67434/04, 67436/02, 67436/03 und 6642 Nb /02 (67439/02) der Stadt Köln. 
 
§ 3 
Begriffsbestimmungen 
 
(1) Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung 
oder als Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum 
sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, 
Fotoplakate, Lichtwerbungen, Fahnen, Banner, Transparente, Schaukästen sowie 
für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und 
Flächen. 
 
(2) Werbeanlagen umfassen neben den Elementen der Werbebotschaft auch den 
Rahmen, die Unter- bzw. Tragkonstruktion sowie die erforderlichen Leitungs-
zuführungen. 
 
(3) Nachfolgende Begriffe aus der Werbetechnik werden in dieser Satzung verwendet: 
1. Ausstecktransparent: 
Senkrecht von der Fassade abstehende Werbeanlagen; heute meist in 
horizontaler Längsausdehnung. 
2. Werbefahnen/Banner: 
Textile oder aus Kunststoff hergestellte Träger einer Werbebotschaft. 
Werbefahnen verlaufen in der Regel lotrecht und können am oberen und 
unteren Rand befestigt sein oder nur am oberen Rand. Banner verlaufen in 
der Regel waagerecht. 
3. Einzelbuchstaben: 
Schriftzug aus einzeln hergestellten Buchstaben, die unmittelbar oder mittels 
einer Montageschiene auf der Fassade angebracht werden. 
4. Lichtkasten/Kastentransparent: 
Kubus, oft aus transluzentem Material. Träger einer Werbeaufschrift oder 
von reliefartigen Buchstaben. 
5. Signet: 
Gegenständliches Sinnbild für einen bestimmten Beruf, ein Gewerbe oder 
eine Dienstleistung, für die Aufmerksamkeit geweckt werden soll. Als 
Werbesymbol wird aber auch das schriftliche Signet (Monogramm,) das 
Zunft- oder lnnungs­ zeichen bis hin zum abstrahierenden Logo einer Firma 
begriffen. 
6. Spiegel:    
Vorderseite einer Werbeanlage. 
7. Zarge:

Seitenteil bzw. Rahmen eines Reliefkörpers. 
8. Sammelhinweis 
Freistehende Werbeanlage mit Ansammlung einzelner Schilder von 
Gewerbetreibenden an der Stätte der Leistung; Einheitlich mit einem 
Sammelhinweis je Gebäude anzuordnen. 
 
(4) Nachfolgende Begriffe aus der Architektur werden im Rahmen dieser Satzung 
verwendet: 
1. Gliederung: 
Unterteilung einer Fassadenfläche durch Gliederungselemente. 
2. Gliederungselemente: 
Senkrechte, waagerechte oder bogenförmige vorspringende oder 
zurückspringende Bauteile wie Säulen, Lisenen, Pilaster, Sockel, Gesimse, 
Friese sowie Rahmen und Skelette. 
3. Gliederungseinheiten: 
Abschnitte, in die die Fassade gegliedert ist. 
4. Feld: 
Fassadenfläche zwischen den Gliederungselementen. 
5. Gesims: 
Grundform der Gesimse sind vorspringende waagerechte Platten oder Stege 
mit rechtwinkeligem oder profiliertem Querschnitt. 
6. Brüstung: 
Ein die Fassade gliederndes, waagerechtes Bauelement zwischen dem 
Fußboden eines Geschosses und den Fenstern. 
7. Fassadenknick: 
Wahrnehmbarer Versatz der Fassade durch Gebäudeecken und 
Versprünge. 
8. Sonnenschutzdächer: 
Sonnenschutzdächer im Sinne dieser Satzung sind textile oder aus 
Kunststoff hergestellte Dächer über den Schaufenstern zum Schutz vor der 
Sonneneinstrahlung. Sie können beweglich - zum Einrollen oder Einfahren 
(z.B. Markisen) - oder unbeweglich sein. 
9. Kragplatte: 
Ein über die Fassade hinausragendes Bauelement, in der Regel Bestandteil 
einer Geschossdecke. 
10. Gehweghinterkante: 
Dies ist die Oberkante des Gehwegs der Verkehrsfläche, die unmittelbar an 
die Fassade angrenzt. Für Höhenbezüge auf die Gehweghinterkante ist bei 
Gefälle die für das Vorhaben günstigere Maß ausschlaggebend. Im Falle von 
Gefälle und unebenen Gelände gilt der höchste Punkt. 
 
(5) Die in dieser Satzung festgelegten maximal zulässigen Flächengrößen und 
Abmessungen für Werbeanlagen beziehen sich auf das die Werbeanlagen 
umschließende Rechteck.

§ 4 
Genehmigungsvorbehalt 
 
(1) Eine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde ist für das Errichten, Aufstellen, 
Anbringen oder Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden, in Gebäuden - sofern 
diese erkennbar störend in den öffentlichen Verkehrsraum hinein wirken - und von 
freistehenden Werbea nlagen mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten 
Werbeanlagen erforderlich. 
 
(2) Einer Genehmigung aufgrund dieser Satzung bedarf es nicht für: 
1. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für 
Ausver­käufe und andere Sonderverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch 
nur bis zum Ende der Veranstaltung. 
2. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung zeitlich begrenzt angebracht 
oder aufgestellt sind (insgesamt maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr), 
soweit sie nicht fest mit dem Boden oder einer anderen baulichen Anlage 
verbunden sind, und nicht über die Vorderkante der Fassade hinausragen. 
3. Werbeanlagen zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des 
Wahlkampfes. 
 
(3) Die für Werbeanlagen an eingetragenen oder vorlä ufig geschützten Denkmälern 
erforderliche besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 
des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der D enkmäler im Lande NRW 
(Denkmalschutzgesetz NRW) bleibt unberührt. 
 
§ 5 
Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen 
 
(1) Werbeanlagen sollten standsicher, demontierbar, untereinander kombinationsfähig, 
wertbeständig und statisch sein. Sie sind in Ausbildung, Anzahl, Lage, Farbgebung 
und Proportion dem architektonischen und städtebaulichen Kontext entsprechend 
an­ zuordnen und zu gestalten. 
 
(2) Bei der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen ist 
auf die Fassadengestaltung des Gebäudes und auf andere Werbeanlagen Rücksicht 
zu nehmen. Werbeanlagen müssen in Material, Form und Gestaltung aufeinander 
und auf das Gebäude abgestimmt werden. 
 
 
(3) Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie  ein ruhiges und geordnetes 
Erscheinungsbild bieten. Dieses statische Bild ist nicht durch wechselnde 
Lichteffekte oder Farbkompositionen, durch die optisch wahrnehmbare 
Bewegungen entstehen, zu konterkarieren. Ausnahmsweise zugelassen sind die 
sogenannten Werbevitrinen (SIA), die im Werbenutzungsvertrag in der jeweils 
geltenden Fassung gestattet werden. 
 
(4) Werbeanlagen dürfen sich gegenseitig nicht verdecken oder überschneiden, eine 
versetzte oder überlappende Anordnung von Werbeanlagen ist nicht zulässig.

(5) Werbeanlagen sind in einheitlichem Format sowie in einheitlicher Art und Größe an­ 
zubringen. 
 
(6) Eine Häufung von Werbeanlagen ist ausgeschlossen. 
 
(7) Untersagt sind Projektionen auf Fassaden oder auf Bodenbelägen sowie 
Beschallung, die in den Stadtraum wirkt. 
 
(8) Werbeanlagen an Brückenanlagen, Unterführungen, Böschungen, Böschungsstütz­ 
wänden, Einfriedigungen, Seiten - oder Brandwänden, Na chbarschafts- oder 
Rückfassaden, Erkern, Balkone n, Brüstungen, Geländern, Antennen un d 
Dachaufbauten (Technikräume, Schornsteinen o.ä.) sind untersagt. 
 
(9) Werbeanlagen, die aufgrund nicht mehr genutzter Betriebsräume funktionslos ge­ 
worden sind, sind einschließlich aller Befestigungsteile und sichtbarer Bestandteile 
zu beseitigen. Kabelzuführungen sind innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen 
nach Aufgabe des Betriebes bzw. der Nutzung zu entfernen. Die sie tragenden 
Gebäude­ teile sind in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. 
 
(10) Die Vorschriften der §§ 9 und 10 BauO NRW bleiben unberührt. 
 
§ 6 
Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden 
 
(1) Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen. 
 
(2) Gliederungselemente der Fassaden sowie Fassadenöffnungen dürfen nicht 
verdeckt, überdeckt oder überschnitten werden. Die Störung von 
Architekturelementen ist zu vermeiden. 
 
(3) An Gebäuden sind sich bewegende Werbeanlagen sowie Werbeanlagen mit 
Wechselbildern, Wechsellicht, Blinklicht oder an- und abschwellender Lichtwirkung, 
der Betrieb von Monitoren, o.Ä. nicht zulässig. 
 
(4) Der Betrieb von Monitoren, Bildschirmen oder vergleichbaren Projektionen ist 
innerhalb von Fensterflächen ab einer Entfernung von 1,00 m im Lichten zur 
Fassade erlaubt, diese Art der Werbung darf nicht mehr als 62 % der Fensterfläche 
ausmachen. 
 
(5) Werbung auf Rollläden, Jalousien oder ähnlichen das Schaufenster 
verschließenden Einrichtungen ist nicht zulässig.

(6) Werbeanlagen sollen sich am sogenannten Goldenen Schnitt ausrichten: 
  
             
a = max. Länge der Werbung 
b = min. freizuhaltender Fassadenanteil 
a+b = Gebäudebreite 
 
 
(7) Das Lichtraumprofil im Sinne der RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen 
2006) darf nicht eingeschränkt werden. 
 
§ 7 
Beleuchtung von Werbeanlagen 
 
(1) Die Ausführung von Werbeanlagen in Form von einzelnen senkrecht untereinander 
oder nebeneinander gesetzten Lichtkästen (Kastentransparenten) ist unzulässig. 
 
(2) Beleuchtung ist in die Werbeanlagen zu integrieren. Senkrecht zur Fassade bzw. 
senkrecht zur Werbeanlage angeordnete auf die Werbeanlage bzw.  die Fassade 
aufgesetzte Beleuchtungskörper sind unzulässig. 
 
(3) Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein. 
 
(4) Beleuchtete Werbeanlagen sollen folgende Grundsätze beachten: 
1. Die Beleuchtung ist auf eine Leuchtdichte von max. 30 cd/m2 beschränkt. 
2. Die sichtbare Lichtfarbe ist auf eine Lichtfarbe von 2500 -4000 Kelvin 
beschränkt. 
3. Leuchtkörper oder hinterleuchtete Einzelbuchstaben, Schriftzüge oder 
Anlagen sind zulässig. 
4. Die Anstrahlung von Werbeobjekten oder Einzelleuchtpunkte sind nicht 
zulässig. 
5. Anlagen mit flackerndem Licht oder in Teilen beleuchtete Anlagen auch 
aufgrund von Frequenzstörungen bzw. Leuchtmittelausfällen sind 
unzulässig. 
 
II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN 
 
§ 8 
Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen 
 
(1) Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waagrecht angeordneter 
Form auf der Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbeanlagen oder 
Schriftzügen, die nicht rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig. 
 
(2) Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitige n Fassaden und nur 
innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig: 
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der

Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine 
Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur 
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig. 
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über 
Gehweghinterkante nicht unterschreiten. 
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu 
Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei 
aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten Werbeanlagen 
einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifende Werbung ist 
unzulässig. 
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanlagen in 
einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. 
 
(3) Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen darf insgesamt 61.8 % der 
jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite 
einer einzelnen horizontalen Werbeanlage auf maximal 6,25 m begrenzt. Als Breite 
gilt hierbei der Abstand zwischen den beiden am weitesten entfernt liegenden 
Außenkanten der Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören. 
 
(4) Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiten. 
Werbeschriften und  Symbole in der Form von baukörperlich getrennten 
Einzelbuchstaben, zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie 
Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 0,80 m nicht überschreiten. 
 
(5) Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit 
einer an die Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade an­ 
zubringen. Die Profilbreite darf maximal 0,05 m betragen. 
 
(6) Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal 
0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich einschließlich von der Hauptaußenwand des 
Gebäudes bis zu der Vorderkante der Werbeanlage. 
 
§ 9 
Ausstecktransparente an Gebäuden 
 
(1) Ausstecktransparente sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der 
hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig: 
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der 
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine 
Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur 
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses zulässig. 
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über 
Gehweghinterkante nicht unterschreiten. 
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu 
Gebäudeaußen- ecken, Fassadenknicken und Grundstücksgrenzen (bei  
aneinander gebauten Gebäuden) einhalten. 
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Ausstecktransparente in 
einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.

5. Ausstecktransparente sind einheitlich auf Höhe einer auf derselben 
Gebäudefassade befindlichen, fassadenparallelen Werbefläche anzuordnen. 
 
(2) Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander darf das Maß von 
3,00 m nicht unterschreiten.  
 
(3) Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestandteilen wie Erkern und 
Balkonen einen Mindestabstand von 1,00 m nicht unterschreiten. 
 
(4) Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. 
Ausstecktransparente in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, 
zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos 
dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschreiten. 
 
(5) Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv tragenden Bauteilen einer 
Fassade (Stützen, Pfeiler, Pfeilervorlagen, Mauerschäfte zwischen Wandöffnungen, 
Fachwerkständer) anzuordnen und senkrecht zur Fassade anzubringen. Eine 
schräge Anordnung von Ausstecktransparenten ist nicht zulässig. 
 
(6) Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insgesamt maximal ein Maß 
von 0,25 m betragen. 
 
(7) Die maximale Auskragung von Ausstecktransparenten darf einschließlich der Unter-
konstruktion das Maß von 1,00 m von der Hauptaußenwand nicht überschreiten. 
 
(8) Je Gewerbe -, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines 
Ausstecktransparentes an einem Gebäude zulässig. Bei me hr als zwei 
Ausstecktransparenten sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen. 
 
§ 10 
Signets an Gebäuden 
 
Zusätzliche Signets an Gebäuden außerhalb der Werbezone nach § 9 Abs. 1 dieser 
Satzung sind innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung nicht 
zulässig. 
 
§ 11 
Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern 
 
(1) Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, 
verdeckt bzw. bemalt und zu - oder übergedeckt werden. Das Bekleben von 
Schaufensterflächen und Fensterflächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien 
im Bereich der Erdgeschosse und Obergeschosse ist ausnahmsweise nur dann 
zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder der Brüstungen keine Werbeanlagen 
möglich oder keine Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im Falle von 
Ganzglasfassaden. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur maximal 20% der 
Schaufensterflächen bedecken.

(2) Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des Vordaches ist nur 
zulässig, wenn kein Gesims oder keine Brüstung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 
10% der Vordachfläche betragen. 
 
(3) Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass 
die Durchsicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die 
gesamte Fassadenfläche zu mindeste ns 80% gewährleistet ist. Flächig 
geschlossene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Ladeneingängen sind 
unzulässig. 
 
§ 12 
Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum 
 
(1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser 
Satzung liegenden Flächen sind Werbeanlagen nicht zulässig. 
 
(2) Abweichend von Absatz 1  sind Werbetafeln als hinterleuchtete 
Stadtinformationsanlagen (DIN 683, City -Light- Poster, Größe der Werbefläche 
175,5cm x 118cm ) im Rahmen eines bestehenden 
Werbenutzungsvertragsverhältnisses auch an Anlagen des öffentlichen 
Personennahverkehrs ausnahmsweise wie folgt zulässig: Je Fahrgastunterstand ist 
eine in die Konstruktion integrierte Werbetafel zulässig.  
 
 
 
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 
 
§ 13 
Abweichungen 
 
Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung, die sich aus der 
Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind, können 
in Einzelfällen zugelassen werden. Eine Abweichung ist auch möglich, sofern die 
Anwendung der Bestimm ungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen 
Situation zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in 
den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der 
Satzung verstößt, insbesondere nicht gegen  
1. die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, 
Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, 
2. die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung, 
3. die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die 
Fassadengliederung, 
4. die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und 
5. unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke 
sowie auf Plätze und Parkflächen

§ 14 
Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Ordnungswidrig gemäß§ 86 Absatz 1 Nummer 21 BauO NRW handelt, 
1. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage ohne die nach § 4 Absatz 
1 dieser Satzung erforderliche Genehmigung errichtet, aufstellt, anbringt 
oder ändert oder 
2. wer funktionslos gewordene Werbeanlagen, die nicht mehr ihrer 
Zweckbestimmung dienen, entgegen § 5 Absatz 9 dieser Satzung nicht 
beseitigt. 
 
(2) Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 86 Absatz 3 BauO NRW mit einer 
Geldbuße bis zu 500.000 EUR geahndet werden. 
 
§ 15 
Inkrafttreten 
 
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
(2) Die Werbesatzung Kölner Ringstraßen - soweit sie sich auf den in § 1 dieser 
Satzung geregelten räumlichen Geltungsbereich bezieht - die der Rat in seiner 
Sitzung am 04.05.1995 beschlossen hat und die am 28.05.1995 bekannt gemacht 
wurde, tritt mit Inkrafttreten der neuen Satzung außer Kraft.

Anlage 6 Beantwortung_mündliche_Fragen_WA

2433 Zeichen

/ 2 
 ANLAGE  6 
61  
611/2 Ber  
  
  
 
Stellungnahme der Verwaltung zu den mündlichen Fragen aus der 
22. Sitzung des Wirtschaftsausschusses vom 29.02.2024  
Die Fragen betreffen die TOP 1.4 - 1.10: Satzung über Anbringungsort, Abmes-
sung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung bauli-
cher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln. Im Einzelnen sind folgende 
Beschlussvorlagen betroffen: 
Vorlagen-Nr. 4131/2023 
Vorlagen-Nr. 0082/2024 
Vorlagen-Nr. 0084/2024 
Vorlagen-Nr. 0089/2024 
Vorlagen-Nr. 0090/2024 
Vorlagen-Nr. 0094/2024 
Vorlagen-Nr. 0095/2024 
 
Frage 1: 
RM Frau Karadag fragt, weshalb die Satzungen in Abschnitten/kleinteilig in die Aus-
schüsse/den Rat gegeben werden. 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die Stadt Köln hatte in 1995 eine Werbesatzung für den Bereich der Ringstraßen ins-
gesamt aufgestellt. Diese wurde mit den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts 
Köln aus den Jahren 2010 und 2012 aufgrund einer fehlenden Differenzierung zwi-
schen den unterschiedlich geprägten Stadträumen der Kölner Ringe für unwirksam 
erklärt. Aus diesem Grund wurden einzelne Satzungen erstellt, die individuell auf den 
jeweiligen städtischen Kontext der einzelnen Teilanschnitte der Ringe eingehen.  
Die Verwaltung hat die Satzungen in mehreren Tranchen zur Beschlussfassung vor-
gelegt, um zum einen ggfls. erforderlichen politischen Änderungsbedarf schon bei 
den ersten Satzungen abfragen und in die weiteren Satzungen einfließen lassen zu 
können. Zum anderen ermöglicht es die tranchenweise Beschlussfassung der Sat-
zungen die Regelungen schneller zur an Anwendung zu bringen, indem die bereits 
beschlossenen Satzungen unmittelbar in Kraft treten können.

- 2 - 
 
 
Frage 2: 
RM Herr Görzel fragt nach der Einbindung der Stakeholder. Sollte dies hier nicht er-
folgt sein, bitte er um Mitteilung, weshalb diese nicht eingebunden wurden. Die Frage 
gilt für alle in der Sitzung behandelten Satzungen. 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens von Webesatzungen ist gemäß Baugesetz-
buch kein Beteiligungsverfahren vorgesehen. Im Rahmen der Beschlussfassung der 
Werbesatzungen für die Teilabschnitte D – E der Kölner Ringen wurde hiervon unab-
hängig auf Initiative der FDP-Fraktion im Wirtschaftsausschuss eine Beteiligung der 
relevanten Stakeholder durchgeführt. Im Ergebnis wurden keine wesentlichen Be-
denken gegen die geplanten Satzungen vorgebracht.

Anlage 3 Begründung WSR N

23558 Zeichen

Werbesatzung Ubierring 
Version vom 08.01.2024        Anlage 3 
 
 
BEGRÜNDUNG ZUR SATZUNG DER STADT KÖLN 
 
über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen für einen Teil der 
Ortslage in der Kölner Neustadt im Bereich 
Ubierring 
vom Chlodwigplatz im Westen bis Agrippinaufer im Osten 
 
Arbeitstitel: Werbesatzung N der Kölner Ringstraßen – Ubierring 
vom xxx 
 
 
1. Bedeutung des Ubierrings 
 
1.1 Geschichte des Ubierrings 
Das unbebaute Gebiet des heutigen Ubierrings vor der mittelalterlichen Befestigungsanlage 
war Schussfeld und somit Teil der Wehranlagensystematik. 
Mit Abriss des um die mittelalterliche Stadt herum befindlichen inneren Befestigungsrings 
plante Stadtbaumeister Josef Stübben auf der nunmehr gewonnenen Freifläche die Schaffung 
eines halbkreisförmigen, aus einzelnen Abschnitten bestehenden Ringboulevards, welcher als 
Prachtstraße das Gebiet der mittelalterlichen Stadt umgeben sollte. Als Vorbild für die 
Errichtung dieses halbkreisförmigen Ringboulevards sollten dabei die Grands Boulevards von 
Paris sowie die Wiener Ringstraße dienen. Die Benennung der einzelnen Abschnitte sollte die 
Geschichte der Stadt Köln abbilden, beginnend mit den Ubiern im Zeitraum von ca. 39 v. Chr. 
im Süden der Stadt und abschließend mit dem damals neu entstandenen Deutschen Reich, 
weshalb der heutige Ebertplatz nach Ende des zweiten Weltkrieges „Deutscher Platz“ genannt 
wurde.  
Am 10. Mai 1883 ist das Ringstück Ubierring nach dem Germanenvolk der Ubier benannt 
worden, welche Links vom Rhein im Zuge der römischen Umsiedlungspolitik ein Oppidum – 
eine kleine stadtähnliche Siedlung mit Marktfunktion – gründeten. Im Jahre 50 n. Chr. erhob 
Agrippina die Jüngere, Tochter des Germanicus und Gattin des Kaisers Claudius die Oppidum 
Ubiorum in die römische Colonia Claudia Ara Agrippinensium, dem späteren Köln. 
Ab der Mainzer Straße teilt sich der Ring durch einen als Parkanlage ausgelegten 
Mittelstreifen, welche zwischen 1899 und 1901 durch Gartenbaudirektor Adolf Kowallek 
angelegt worden ist. 
Bis zur Verlegung am 23.10.2010 befand sich a ngrenzend an den Park das ehemalige 
Rautenstrauch-Joest-Museum (Ubierring 45) und das Gebäude der ehemaligen 
Maschinenbauschule (Ubierring 48), welche gegenwärtig als integrierte Gesamtschule und für 
die Fachhochschule Köln genutzt werden. 
Nördlich vom Ubierring liegt zwischen dem Bayenturm und der Severinstorburg die Bottmühle. 
Die zwische n 1550 und 1552 errichtete Wehr - bzw. Wallplattform („Bott“) ist kein Teil der 
mittelalterlichen Stadtmauer, sondern sollte diese dahinterliegend als Geschützstellung 
modernisieren. Aufgrund der räumlichen Nähe zum Kölner Ringstück Ubierring nahm Joseph 
Stübben den Bereich um die Bottmühle in seine Planung auf.

Werbesatzung Ubierring 
 
1.2 Lage im Stadtraum 
Der Ubierring befindet sich westlich des Rheinauhafens und stellt die Schnittstelle zwischen 
der Kölner Altstadt zu der Neustadt dar. Die wesentlichen angrenzenden Stadtviertel sind das 
kleinräumliche, im Mittelalter entstandene Severinsviertel innerhalb der Ringe  und das 
Südstadtviertel in der Neustadt. Der Ubierring liegt zwischen dem Chlodwigplatz und dem 
Agrippinaufer.  
 
2. Heutige Situation des Ubierrings 
 
2.1 Bebauung/Architektur/städtebauliches Erscheinungsbild 
Die Bebauung im Bereich des Ubierringes wird durch vier- bis sechsgeschossige Wohn- und 
Geschäftshäuser flankiert, wobei der Stadtraum  im Gegensatz zu anderen Teilstücken der 
Kölner Ringe durch einen hohen Altbaubestand im Jugendstil dominiert wird. Im Zuge der 
Bebauung des ehemaligen Stollwerck-Geländes wurde in den 80er Jahren am Severinswall 
der Rundbau Bottmühle ergänzt. 
Grundsätzlich ist der Altbaubestand in Verbindung mit den denkmalgeschützten Bauwerken 
um die historische  Bottmühle, dem ehemaligen Rautenstrauch -Joest-Museum und 
Maschinenbauschule prägend für das historische Erscheinungsbild. Weitere erhaltenswerte 
Gebäude - teils Straßenzüge - sind An der Bottmühle 1-6, 9-11, 13 und 15-16, Ubierring 33-
41, 43-45, 47-51- 53 sowie 55-57 und Agripppinaufer 2 sowie Trajanstraße 18. 
Der ovale Platz mitsamt der mittelalterlichen Bottmühle, welche zu m einen durch ein 
Mauerwerk, zum anderen im Süden durch das von Wilhelm Riphahn 1923 errichtete und unter 
Denkmalschutz stehende ehemalige Institut für Verkehrswissenschaften eingefriedet ist, wirkt 
als städtebauliches Highlight in das Wohnquartier. 
Die Grünanlage am Ubierring, welche aufgrund ihrer parkartigen Gestaltung als geometrische 
Schmuckanlage mit zentraler Pappelallee unter Denkmalschutz steht, wird wegen seiner Lage 
und Größe dagegen als öffentlicher gesamtstädtischer Raum wahrgenommen.  Insofern 
zukünftig weitere (Bau-)Denkmäler in die Denkmalliste aufgenommen werden, unterliegen 
diese ebenfalls der Bestimmungen der geltenden Werbesatzung. 
 
2.2 Nutzung der Erd- und Obergeschosse  
Die Erdgeschosszonen werden vorwiegend durch kleinteilige Büros, Einzelhandel und 
Wohnen bestimmt.  
Vor allem an der Bottmühle und am Severinswall werden die Nutzungen durch gastronomische 
Angebote erweitert. Ein Großteil der Nutzungsangebote in der Erdgeschosszone befinden sich 
im Rundbau Bottmühle. Die historische Bottmühle ist derzeit Sitz des Karnevalsverein „Die 
Falken“, das südlich liegende eingeschossige ehemalige Institut wird vom Deutschen Roten 
Kreuz genutzt.  
Im Bereich des Ubierrings wird das Nu tzungsspektrum um den Campus Südstadt der 
Technischen Hochschule Köln komplimentiert. 
 
2.3 Nutzung des Ringabschnitts 
Der Ubierring hat innerhalb des Stadtraums primär die Funktion als Grünfläche. Mit Blick auf 
die angrenzenden Hochschuleinrichtungen bietet die Grünanlage selbst eine Möglichkeit zum 
Verweilen für u.a. Studierende.

Werbesatzung Ubierring 
Außerdem stellt die Örtlichkeit grundsätzlich eine wichtige Verbindung zwischen dem 
Chlodwigplatz im Westen und dem Rheinufer im Osten dar. Durch die Stadtbahnhaltestelle 
Ubierring ist der Rheinauhafen an das städtische Bahnnetz angebunden. Zudem enden die 
Ringlinie am Ubierring und wenden an der am Parkrand verlegten Schleife. 
 
3. Planungsrecht und -Konzepte 
 
3.1 Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung 
Für den Bereich entlang des Ubierrings bestehen mit den Bebauungspläne Nummern 6642 
Nd 2/03 (67434/03),  67434/04, 67436/02, 67436/03 und 6642 Nb /02 (67439/02) 
planungsrechtliche Vorgaben.  
Die verbindlichen Bebauungspläne legen für die angrenzenden Blöcke die Nutzungsart 
„Schulgrundstück“, ein „Gemischtes Gebiet“ (heute: MI) sowie ein „Besonderes Wohngebiet“ 
(WB) fest. 
Ziel dieser Planungen ist es, insbesondere eine Durchmischung der Nutzung en und die 
Innenstadt als Einzelhandels- und Bürostandort, aber auch als Wohn- und Bildungsstandort 
zu sichern.  
 
3.2 Innere Grünfläche 
Die rd. 1,2 ha große kegelförmige Grünanlage am Ubierring wird aufgrund seiner Freiflächen 
in Verbindung mit der in der Baum allee angeordneten Stadtmobiliar als Raum mit gewisser 
Aufenthaltsqualität wahrgenommen. Der Spielplatz– wie auch der Sportplatz an der Bottmühle 
- fungieren hierbei auch als Treffpunkt für Familien  und Jugendlichen. Die Qualität des 
Grünraums wird dennoch angesichts des umliegenden Straßenraumes als Insellage  
vermindert. 
In Nord -Süd-Richtung verbindet eine Wegeverbindung die beiden Bahnsteige der 
Stadtbahnhaltestelle. In kreuzförmiger Wegeanordnung ist im Osten der Rheinauhafen und 
somit der Rheinraum über eine Allee erreichbar. 
 
3.3 Beschlüsse basierend auf dem Masterplan Innenstadt Köln 
Der Masterplan für die linksrheinische Innenstadt Köln beschreibt auch die Umgestaltung der 
Kölner Ringe als für die Kölner Stadtentwicklung bedeutsames Projekt und  schlägt für den 
Ubierring perspektivisch einen Brückenschlag zum zukünftigen Deutzer Hafen vor. Selbiges 
ist im Bereich der alten Bastei am Theodor -Heuss-Ring vorgesehen und Bestandteil des 
Masterplan Innenstadt Köln. 
Demnach sollte bei einer Gesamtbetrac htung des Boulevards moderne und filigrane 
rheinquerende Fuß- und Radwegeverbindung berücksichtigt werden, um einen attraktiven 
Rundgang im Rheinraum zu ermöglichen. Zunächst ist jedoch die Sicherung der möglichen 
Brückenköpfe, insbesondere bei einer Entwicklung des Deutzer Hafens, zu beachten. 
Gemäß Ratsbeschluss vom 10.09.2020 wird zurzeit der Wettbewerb für die neuen Fuß- und 
Radwegebrücken über den Rhein an den Standorten Ubierring und Bastei in Form eines 
qualifiziertes 2-stufiges Wettbewerbsverfahr vorbereitet (3000/2021). 
Im Rahmen des Radverkehrskonzepts Innenstadt wurde bisweilen in nördlicher Fahrrichtung 
auf den Ubierring die Ausweisung eines Radfahrstreifens zur Verbesserung der Gestaltungs- 
und Aufenthaltsqualität umgesetzt.

Werbesatzung Ubierring 
3.4 Planungswerkstatt/ Interventionsraum 
Der anschließende, aus dem Masterplan entwickelte Planungsschritt „Planungswerkstatt 
Ringe" bündelte die einzelnen Planungskonzepte zu einer praxisorientierten Leitlinie, die als 
eine Art „Regiebuch" für die Entwicklung der Ringe verstanden werden soll. Innerhalb dieses 
Leitlinienprozesses wurden drei grundsätzliche Gestaltungstypen festgestellt, in welche sich 
die einzelnen Ringabschnitte unterteilen lassen:  
 
Der Boulevard - als baumbestandener urbaner Straßenabschnitt  
Der Stadtplatz - als Knoten radialer Hauptverkehrsachsen 
Die Grünanlage - als parkähnlicher, urbaner Stadtraum 
 
Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz 
ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf 
vorliegt. Der Ubierring ist dem Typus 3 - Grünanlage zugeordnet. 
Es soll jeweils eine durchgängige Materialität für sämtliche Oberflächen vorgegeben werden, 
ein charakteristischer Leuchtentyp, sowie Stadtmöblierung, deren Auswahl die gestalterische 
Handschrift und Einheitlichkeit der Ringe bzw. der Gestaltungstypen unterstützt und somit den 
unterschiedlichen Teilräumen der Ringstraße eine einheitliche gestalterische Handschrift 
verleihen. Nicht zuletzt sollen auch die als Eintrittsorte und Visitenkarten zu betrachtenden 
Haltestellen der KVB dazu führen, eine Atmosphäre zu gestalten, die Sicherheit vermittelt und 
zur Sauberkeit anhält. 
Unter anderem sehen die Prinzipien der Leitlinien Kölner Ringstraßen vor, dass die Vorgaben 
zur Strukturierung der Flächen, Materialität und der Bepflanzung auch zu einer Reduktion und 
Ordnung der We rbeanlagen beitragen, da sie unmittelbare  Einflussgeber auf das 
architektonische und städtebauliche Bild sind. 
 
3.5 Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen 
Im Dezember 2017 hat der Rat für das gesamte Stadtgebiet eine umfangreiche Strategie zur 
Gestaltung des öffentlichen Raumes beschlossen. Die in einem Gestaltungshandbuch konkret 
formulierten Leitlinien bilden eine verbindliche Grundlage für die Herstellung  und die 
Gestaltung öffentlicher Flächen. Durch deren Umsetzung soll der Stadtraum geordnet und 
beruhigt sowie dessen Stärken bewahrt bleiben. Mit den aufgestellten Regeln werden 
Arbeitsprozesse erleichtert und gleichzeitig die gestalterische Qualität des öffentlichen 
Raumes erhöht. Zudem sind in dem Gestaltungshandbuch die Ergebnisse der 
Werkstattverfahren für die Ringstraßen in einem verbindlichen Regelwerk festgeschrieben. 
 
4. Werbeanlagen 
 
Werbeanlagen dienen dem Grundsatz, größtmögliche Aufmerksamkeit für  die beworbene 
Botschaft oder Dienstleistung zu wecken und stehen somit zunächst im Widerspruch zum 
übergeordneten städtebaulichen Ziel der Beruhigung und der Ordnung des öffentlichen 
Raumes sowie der Einräumung von Priorität für die Architektur (Raumbildung). 
Das wesentliche Ziel der Priorisierung der Architektur und der gestalterischen Beruhigung des 
städtischen Raumes ist somit mit den wirtschaftlic hen Belangen der Werbe - und 
Gewerbetreibenden in Einklang zu bringen und sorgsam abzuwägen. Insbesondere ist hierbei 
zu berücksichtigen, dass neben der gestalterisch wahrn ehmbaren Ordnung auch die 
3 
2 
1

Werbesatzung Ubierring 
Wettbewerbsgleichheit, verfahrenstechnische Verlässlichkeit und die langfristige Aufwertung 
der Örtlichkeit im Interesse ortsansässiger Einzelhandels -, Gastro nomie- und 
Dienstleitungsbetriebe steht. Letztere müssen jedoch aufgrund der Fokussierung auf den 
kurzfristig wahrnehmbaren Effekt größtmöglicher Aufmerksamkeit Gegenstand der 
Begutachtung durch die Stadt als unbeteiligte Dritte sein, um private und öffentliche s owie 
kurz- und langfristige Belange zu einem allgemeinverträglichen Ausgleich zu bringen. 
Die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden nach Eigendarstellung und Werbung werden in dieser 
Satzung gewahrt. Auch nach Inkrafttreten der Satzung hat jeder Geschäftstreibe nde die 
Möglichkeit durch gut gestaltete Werbung hervorzutreten. Durch klare Grenzen, die die 
Satzung im Hinblick auf die Errichtung und Gestaltung von Werbeanlagen schafft, erfährt der 
Ubierring eine gestalterische Aufwertung und Ordnung, wovon Gewerbetreibende und 
Eigentümer langfristig profitieren können. 
 
5. Planungsziele der Werbesatzung Ubierring 
 
Da die Prägung des Ortes weiterhin durch die teilweise denkmalgeschützten Gebäude und die 
Grünanlagen erfolgen soll und nicht vorrangig Werbeanlagen den Ort dominieren sollen, ist 
eine Regulierung der Höhe, Anzahl, Menge und Ausgestaltung von Werbeanlagen notwendig. 
Werbeanlagen und Schaukästen sollen allgemein den Allgemeinen Zielen nach Nummer 2 
dieser Begründung genügen. Das Interesse zu Werben muss hierbei mit den städtebaulichen 
und stadtgestalterischen Zielen abgewogen werden.  
Im Allgemeinen sind Werbeanlagen im städtebaulichen Kontext visuell bedeutsame Elemente 
und fördern den Handel, die Information und die Kommunikation. Die verschiedenen 
Werbeanlagen sind raumwirksame Elemente, die unterschiedliche Aufgaben im städtischen 
Gefüge übernehmen. Allein durch die Standortwahl, die Aufstellung oder das Anbringen von 
Werbeanlagen wird das Erscheinungsbild des Stadtraums verändert und es kann eine 
städtebauliche Situation unterstützt oder gestört werden. Die Wahl des Standortes und die Art 
der Werbeanlagen bedingen sich dabei wechselseitig und beeinflussen die Wirkung der 
Werbeanlagen. 
Die Standortwahl und das Erscheinungsbild der Werb eanlagen müssen n ach den 
unterschiedlichen baulichen, stadtgestalterischen und landschaftlichen Charakteristika eines 
Ortes erfolgen. Diese bestimmen somit, wo und welche Werbeanlagen platziert werden 
können, ob sie beleuchtet oder unbeleuchtet sind und welche Formate gestattet sind. 
Dem gegenüber steht das berechtigte Interesse der gewerblichen Wirtschaft, mittels Anlagen 
der Außenwerbung die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Die Botschaften 
auf Werbeanlagen sollen aus Sicht der Werbetreibenden einen mö glichst großen 
Personenkreis erreichen, das heißt, einen hohen Wirkungsgrad erzielen. Wichtige Kriterien für 
die Standortwahl sind daher die Frequenz, mit der städtische Räume benutzt werden und die 
Bewegungsgeschwindigkeit der Bewohnenden, die sich in die sen städtischen Räumen 
bewegen. 
Weil Werbung, insbesondere Werbung an Gebäuden, oftmals nur einen untergeordneten 
Raum einnimmt und zudem in der Regel nachträglich angebracht wird, wird häufig nicht die 
gleiche gestalterische Sorgfalt beobachtet, die bei d em Entwurf und der Ausführung von 
Gebäuden die Regel darstellt. Da Werbung intensiv auf den öffentlichen Raum wirkt, was die 
explizite Absicht von Außenwerbung ist, hat sie beachtliche gestalterische Auswirkungen. Mit 
den hier gefassten Bestimmungen soll e ine Harmonisierung dieser nachträglichen 
Werbeanlagen mit der vorhandenen Architektur dauerhaft gesichert werden und dem

Werbesatzung Ubierring 
öffentlichen Raum und der Bebauung im städtischen Umfeld Priorität gegenüber 
Werbeanlagen eingeräumt werden. 
Im Rahmen der Satzung soll  sichergestellt werden, dass durch Gestaltungsgrundsätze im 
Allgemeinen sowie ganz spezifisch mit dem Blick auf die jew eilige Örtlichkeit ein 
Interessenausgleich geschaffen wird zwischen dem Bedürfnis zu Werben und einem 
geordneten Ortsbild. 
Allgemein dien en Bestimmungen zum Ausschluss von ef fekthaschenden Blink - und 
Wechsellichtwerbeanlagen und die Bestimmung, Werbeanlagen so anzuordnen, dass sie sich 
weder gegenseitig überdecken, noch in unterschiedlicher Höhe angebracht sich waagerecht 
überlappen, der Pr iorisierung der Architektur des Gebäudes und der Vermeidung einer 
improvisierten Wirkung der Werbegestaltung.  
Der Ausschluss der Häufung von Werbeanlagen soll einer Massierung von Werbung und der 
Wiederholungswirkung entgegenwirken. 
Der Ausschluss von Projektionen und Beschallung führt zu einer Begrenzung der Zulässigkeit 
von Werbeanlagen auf die Fassade selbst und dient ebenfalls der Vereinheitlichung sowohl 
des gestalterischen Rahmens als auch der Wettbewerbsbedingungen der Werbenden 
untereinander. Auch hier soll das Bedürfnis, einander in der Wirkung zu übertreffen hinter dem 
Belang einer geordneten gestalterischen Wirkung zurückstehen. Die Zulassung von 
Monitoren, Bildschirmen und Projektionen innerhalb von Gebäuden, die mit einem Abstand 
von mindestens  einem Meter im Lichten von der Fensterfläche zurückgesetzt werden, 
ermöglicht hingegen den Einsatz vielfältiger Werbeinstrumente.  
Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, eine große Auswahl auch digitaler Werbeträger 
einzusetzen. Allerdings wird durch den Versatz in den (Verkaufs-) Raum hinein die Wirkung, 
insbesondere die Fernwirkung zur Seite hin begrenzt. Ein gegenseitiges Übertrumpfen und 
eine ungeordnete Fernwirkung von blinkenden und flackernden Werbeanlagen kann somit 
vermieden werden. Die Wahrnehmbarkeit entfaltet sich erst mit zunehmender räumlicher Nähe 
zum betreffenden Schaufenster. 
Die Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen di ent der Konzentration auf 
wahrnehmbare und auch werbewirksame Bereiche, die sich dem Betrachtenden unmittelbar 
zuwenden. Dieses dient sowohl dem Ortsbild hinsichtlich der Begrenzung von Werbeanlagen 
als auch den gewerblich Tätigen vor Ort, da der Konkurr enzkampf, sich gegenüber 
Werbeanlagen, die vornehmlich auf Brandwänden platziert werden, abzuheben, begrenzt wird. 
Eine klare Unterscheidung von Bereichen, in denen geworben wird und freizuhaltenden 
Bereichen ist somit möglich. 
Die Begrenzungen in der Zulässigkeit erfolgen in mehreren Kategorien. 
Die räumliche Begrenzung äußert sich in Anbringungsorten  („Werbezonen"), die im 
besonderen Aufmerksamkeitsbereich liegen und somit für Anlagen der Außenwerbung 
besonders gut geeignet sind. Im Regelfall handelt es sich um den Bereich oberhalb des 
Fenstersturzes des Erdgeschosses. Die seitliche Begrenzung des Raumes zu 
Gebäudeaußenkanten etc. bewirkt eine Rahmung der Werbeanlage durch das Gebäude. 
Abstände benachbarter Werbeanlagen können somit weitestgehend gewährleistet werden. 
Des Weiteren bestehen Größenbeschränkungen von We rbeanlagen, deren 
Verhältnismäßigkeit sich in der Breite am „Goldenen Schnitt" als allgemein anerkannter 
Idealproportion orientiert. Die maximale Breite von 6,25 m orientiert sich am Fassadenraster 
von ca. 10,00 m und soll dazu führen, dass bei Gebäuden mit längerer Fassadenabwicklung 
der mögliche Flächenanteil auf mehrere einzelne Schilder und/oder Anlagen im Sinne des 
Goldenen Schnitts verteilt wird.

Werbesatzung Ubierring 
In der Höhe erfolgt die Begrenzung an den sich konstruktiv ergebenden Abmessungen von 
Gebäudeteilen, wie z.B. Brüstungen, abzüglich eines rahmenden Abstandes. Die Rahmung 
der Werbeanlage durch die Fassade ist ausdrücklich erwünscht ebenso wie die Ausführung 
als Einzelbuchstabenwerbeanlagen, die die dahinter liegende Fassade nicht verdecken. 
Der allgemeine Duktus der Bestimmungen soll die Wah rnehmbarkeit der F assade 
gewährleisten und Werbeanlagen zusammenfassen anstatt diese beliebig in ihrem 
Anbringungsort, ihrem Größenverhältnis und ihrer Ausgestaltung wirken zu lassen. 
Die Verpflichtung zum Rückbau innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach Aufgabe des 
betreffenden Gewerbes soll die Wirkung von Verwahrlosung vermeiden, die durch obsolete 
und somit nicht mehr unterhaltene Werbeanlagen ausgelöst wird. Die Beseitigung der 
Kabelzuführungen und Unterkonstruktionen soll gewährleisten, dass die Neuanbringung von 
Werbeanlagen sich an der Einfügung an das städtebauliche Umfeld, der Architektur des 
betreffenden Gebäudes und der Bestimmungen dieser Satzung orientiert und nicht am 
Vorhandensein eines Kabels oder einer Halterung, die mit dem Werbeauftritt inhaltlich jedoch 
nicht harmoniert. 
Werbeanlagen in Freiflächen betreffen im Satzungsbereich Anlagen auf städtischen Flächen, 
die im Rahmen eines Werbenutzungsvertrags einer werblichen Nutzung zugeführt werden 
können. Somit erstreckt sich das Erfordernis der Abstimmung a uch auf Anlagen auf 
städtischen Flächen. Die Abstandsregelungen sorgen dafür, dass die Anzahl von 
Werbeanlagen am Ring begrenzt wird und die Anlagen sich in ausreichendem Abstand 
voneinander verteilen. 
Eine Staffelung der Dichte von Werbeanlagen, die mit zunehmender Gebäudehöhe reduziert 
wird, berücksichtigt die Belange der Gewerbeeinheiten, welche sich in den Erdgeschossen 
konzentrieren und ermöglicht gleichfalls die Kennzeichnung von weiteren Gewerbenutzungen 
oberhalb der Erdgeschosse. Diese Abstufung der Zulässigkeit von Werbeanlagen erfolgt unter 
Abwägung der berechtigten Interessen, einerseits für die gewerbliche Nutzung zu werben, 
andererseits einer Ordnung des Ortsbildes mit Fokus auf die städtebauliche Gebäudestruktur 
selbst.  
Aufgrund der Fernwirkun g, auch in die Grünanlage hinein, ist eine Begrenzung auf die 
Unterkante der Brüstungshöhe im 1. Obergeschoss angemessen. 
Um ein übermäßiges Hineinwirken von Werbeanlagen in die Grünanlage zu verhindern, ist die 
Höhe von Werbeanlagen gegenüber anderen Stad träumen stärker eingeschränkt. Dies ist 
notwendig, um die Aufenthaltsqualität der Grünanlage zu schützen, aber auch um die 
Beeinträchtigung des Naturraums durch Lichtverschmutzung zu mindern. Gleiches gilt für 
Signets. 
Die Gewährleistung einer attraktiven Gestaltung der die von hoher Aufenthaltsqualität 
geprägte Grünfläche umgebende Bebauung fordert insoweit besondere gestalterische 
Anforderungen, welche sicherstellen, dass bei der Errichtung, Anbringung und Änderung von 
Werbeanlagen die ortstypischen Gegeb enheiten in angemessenem Maße berücksichtigt 
werden. 
Im Einzelfall können Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung zugelassen 
werden, die sich aus der Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und 
geringfügig sind. Eine Abweichung ist auch dann möglich, sofern die Anwendung der 
Bestimmungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu einer offenbar nicht 
beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in den Fällen von Satz 1 und 2 nur zulässig, 
wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung verstößt, insbesondere nicht die städtebauliche 
Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, die

Werbesatzung Ubierring 
deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung, die Integration und 
Abstimmung der We rbeanlagen auf die Fassadengliederung, die klare Ablesbarkeit des 
Straßenverlaufs und des Stadtraumes und unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf 
städtebaulich markante Bauwerke sowie auf Plätze und Parkflächen. 
Die Ordnung von Werbeanlagen, die zur Aufwertung des Ortes beiträgt, stellt sich somit als 
baugestalterische Absicht nach § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BauO NRW dar.

Beschlussvorlage Rat

5395 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/611/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0095/2024 
Freigabedatum 
20.02.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über 
die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln 
Neustadt/Süd bezüglich der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen: 
hier Ubierring 
 
Arbeitstitel: Werbesatzung N der Kölner Ringstraßen - Ubierring  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von 
Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in 
Köln – Neustadt/Süd bezüglich des Ubierring als Teil der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen 
und Seitenstraßen, auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das 
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 
(GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 
1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 86 Absatz 1 Nummer 21 der 
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) – Landesbauordnung - in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 17. November 2023 (GV. NRW, S. 1086) als Satzung. 
 
 
Wirtschaftsausschuss 29.02.2024 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.03.2024 
Stadtentwicklungsausschuss 14.03.2024 
Rat 21.03.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Stadt Köln hatte in 1995 eine Werbesatzung für den Bereich der Ringstraßen insgesamt 
aufgestellt. Diese wurde beklagt und vom Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 03.08.2010 - 
2 K 4112/09 - und vom 27.11.2012 – 2 K 4268/11-inzident für unwirksam erklärt. Der Sachver-
halt bedarf daher der Neuregelung. 
 
Die Kammer ist der Ansicht, dass mit dem Geltungsbereich über unterschiedliche Typologien 
der Ringstraße hinweg, sowie eine - nach der alten Bauordnung NRW (in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 01.03.2000) erforderliche - Differenzierung zwischen dem Erhaltungs-
gedanken eines historischen Straßenzugs und einer baugestalterischen Absicht nicht stattge-
funden hat und unterschieden wurde. Die Verwaltung hat in Folge das ursprüngliche Konzept 
weiterentwickelt. Auf dieser Grundlage sollen die gewünschten städtebaulichen, gestalteri-
schen Ziele weiterverfolgt werden. Das derzeit relativ homogen wirkende städtebauliche En-
semble aus den 60-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts bildet eine Einheit ohne wesent-
liche beeinträchtigende Werbung. Dieser Bestand soll bewahrt und weiter verbessert werden. 
 
Ziel ist es, einen geordneten Zustand der öffentlich wirksamen Werbeanlagen und deren Prä-
gung bzw. Auswirkung auf den öffentlichen Stadtraum zu ermöglichen. Dabei sollen die Wer-
bemöglichkeiten der Privaten mit dem öffentlichen Interesse für ein positives klar strukturiertes 
Stadtbild in Einklang gebracht werden. Durch den Werbenutzungsvertrag der Stadtwerke Köln 
ist die Art und der Umfang von Werbung im öffentlichen Stadtraum bereits reglementiert, so 
dass dieser auch in den Satzungen berücksichtigt wird. Mit den Satzungen wird neben dem 
öffentlichen Eigentum auch das Recht auf Werbung auch in privatem Eigentum geregelt. 
 
Der städtebauliche Masterplan hat die Kölner Ringstraßen als besonderen Interventionsraum 
herausgearbeitet. Grundlage für die Überarbeitung der Satzung ist die Systematik und planeri-
schen Aussagen der Leitlinien Kölner Ringstraßen aus dem Jahr 2012 als Ergebnis der inter-
disziplinären Planungswerkstatt des städtebaulichen Masterplans (vgl. Vorlage 5222/2012, 
Beschluss StEA vom 21.06.2012). Die dort analysierten drei charakteristischen Grundtypen 
der Ringbereiche - bestehend aus den Typen 1 - Boulevard, 2 - Stadtplatz, und 3 – Grünan-
lage - werden auch auf die Satzungen angewendet. Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei 
weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund 
eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Ubierring unterliegt der 
Typologie 3 - Grünanlage. 
 
Der aus den Gerichtsurteilen beanstandete Ortsbezug wird in den Teilsatzungen dargestellt 
und auf seine Identitäten ausformuliert. Zur Erläuterung werden die Geltungsbereiche der ge-
planten Einzelsatzungen in dem Geltungsbereich der Satzung dargestellt. So sind die ange-
wendeten Teilbereiche klar differenziert. Die Regulierungen sind in der Satzung für den Ort 
bemessen und formuliert. 
Hinweis 
Die Werbesatzung N – Ubierring, wie auch die anderen Teilsatzungen der Kölner Ringstra-
ßen, entsprechen in ihren Inhalten den bereits beschlossenen Werbesatzungen. Die bereits in 
2023 beschlossenen Teilsatzungen bleiben unberührt und in ihrer Rechtskraft wirksam.

3 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 Befangenheitsplan  N - Ubierring 
Anlage 2 Werbesatzung N der Kölner Ringstraßen – Ubierring  
Anlage 3 Begründung zur Werbesatzung N der Kölner Ringstraßen – Ubierring 
 
Zum weiteren Verständnis der Satzung sind folgende informelle Anlagen beigefügt: 
Anlage 4 Illustration der Werbesatzung N der Kölner Ringe 
Anlage 5 Fotodokumentation vom 06.12.2023 
 
Hinweis: 
Anlage 4 dient zur Veranschaulichung der Inhalte der Satzung

Anlage 1 Geltungsbereich WSR N

384 Zeichen

Maßstab  1 : 5 000 (im Original)
N0 10050 200 300 Meter
Geltungsbereich
Werbesatzung N der Kölner Ringstraßen 
Ubierring
Bestandteil der Beschlussvorlage 
Anlage 1 
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von 
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
 
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

996 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Sonstiges 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung ist für den Beschluss der Werbesatzungen nicht notwendig. Es 
dient als Regelwerk zu bauordnungsrechtlichen Bewertungen für die Zulässigkeit von Werbeanlagen. 
 
 
Kontakt 
OB/2 Referat für Strategische Steuerung 
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 4 Illustration WSR N

7959 Zeichen

ANLAGE 4Version vom 18.01.2024
 
WERBUNG max.
0,60 m
max. 61,8 % der Fläche
bzw. max. 6,25 m
WERBUNG 
WERBUNG 
WERBUNG 
WERBUNG 
max. 
0,80 m 
E
Auszug aus der Satzung N Ubierring           
zur Illustration für die praktische Anwendung  
II BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN
§8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen
(1)
(2)
Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waa-
gerecht angeordneter Form auf der Fassade anzubringen. Die 
Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht 
rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig.
Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen 
Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbe-
zone zulässig:
1.
2.
3.
4.
Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der 
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). 
Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb 
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge-
schosses zulässig.
Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 
3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten.
Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu 
Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen 
(bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten Wer-
beanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifen-
de Werbung ist unzulässig.
Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanla-
gen in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
(3)
(4)
Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt 
darf 61,8 % der jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. 
Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizonta-
len Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß) 
begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den 
beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der 
Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören.
Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht 
überschreiten. Werbeschriften und Symbole in  der Form von 
baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhän-
genden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Wer-
belogos dürfen eine Gesamthöhe von 0,80 m nicht über-
schreiten.
UK = min. 3,50 m 
OK = UK Brüstung  1.OG
WERBUNG 
min. 1,00 m 
Seite 1 von 4

Seite 2 von 4
min. 0,05 m
(6)
§ 9 Ausstecktransparente an Gebäuden
min. 3,00 m 
min. 1,00 m 
WERBUNG A 
WERBUNG B 
(3)
(4)
Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander 
darf das Maß von 3,00 m nicht unterschreiten. Zudem ist für 
jede Gewerbe- und Nutzungseinheit nur maximal ein Aussteck-
transparent zulässig.
Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestand-
teilen wie Erkern und Balkonen einen Mindestabstand von 1,00 m 
nicht unterschreiten.
1.
2.
3.
4.
5.
Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der 
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist 
eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb 
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge-
schosses zulässig.
Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 
3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten.
Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m 
zu Gebäudeaußenecken,Fassadenknicken und Grundstücks-
grenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) einhalten.
Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Ausstecktrans-
parente in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
Ausstecktransparente sind am unmittelbar anschließenden 
Rand und auf Höhe einer auf derselben Gebäudefassade 
befindlichen, fassadenparallelen Werbefläche anzuordnen.
UK = min. 3,50 m 
OK = UK Brüstung 1.OG
WERBUNG 
min. 1,00 m 
Ausstecktransparente an Gebäuden sind innerhalb des räumli-
chen Geltungsbereichs dieser Satzung nicht zulässig.
(1)
Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m 
nicht überschreiten. Werbeschriften und Symbole in der Form 
von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammen-
hängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und 
Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht über-
schreiten.
(5)
Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 
0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von 
der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante  
der Werbeanlage.
max. 
1,00 m 
E
Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m 
nicht überschreiten. Werbeschriften und Symbole in der Form 
von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammen-
hängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und 
Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht über
    -
schreiten.
(5)
max. 0,25 m
(5) Werbeanlagen und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 
sind einzeln oder mit einer an die Fassadenfarbe angepassten 
Befestigungsschiene an der Fassade anzubringen. Die 
Profilbreite darf maximal 0,05 m betragen.

Seite 3  von 4
§ 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern
(1)
(2)
(3)
Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht 
beklebt, versiegelt, verdeckt bzw. bemalt und zu- oder überge-
deckt werden. Das Bekleben von Schaufensterflächen und 
Fensterflächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien im 
Bereich der Erdgeschosse und Obergeschosse ist ausnahms-
weise nur dann zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder 
der Brüstungen keine Werbeanlagen möglich oder keine 
Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im Falle von 
Ganzglasfassaden. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur 
maximal 20% der Schaufensterflächen bedecken.
Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des 
Vordaches ist nur zulässig, wenn kein Gesims oder keine Brüs-
tung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10% der Vordachfläche 
betragen.
Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so 
beschaffen sein, dass die Durchsicht auf die Auslagen und 
Eingänge der  Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassaden-
fläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlos-
sene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Lade-
neingängen sind unzulässig.
Signets an Gebäuden sind innerhalb des räumlichen Geltungs-
bereichs dieser Satzung nicht zulässig.
§ 10 Signets an Gebäuden
max. 
20 %
min. 
3,50 m 
max. 
10 %
(3)
(4)
Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander 
darf das Maß von 3,00 m nicht unterschreiten. Zudem ist für 
jede Gewerbe- und Nutzungseinheit nur maximal ein Aussteck-
transparent zulässig.
Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestand-
teilen wie Erkern und Balkonen einen Mindestabstand von 1,00 m 
nicht unterschreiten.
(6)
(7)
(8)
(9)
Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv tragenden 
Bauteilen einer Fassade (Stützen, Pfeiler, Pfeilervorlagen, Mau-
erschäfte zwischen Wandöffnungen, Fachwerkständer) anzu-
ordnen und senkrecht zur Fassade anzubringen. Eine schräge 
Anordnung von Ausstecktransparenten ist nicht zulässig.
Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insge-
samt maximal ein Maß von 0,25 m betragen.
Die maximale Tiefe von Ausstecktransparenten darf einschließ-
lich der Unterkonstruktion das Maß von 1,00 m von der Haupt-
außenwand nicht überschreiten.
Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung 
maximal eines Ausstecktransparentes an einem Gebäude 
zulässig. Bei mehr als zwei Ausstecktransparenten sind diese 
in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen.
Höhe
max. 0,80 m
bzw. 1,00 m 
Breite
max. 1,00 m 
Tiefe max. 0,25 m

Seite 4  von 4
§ 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
(1)
(2)
Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen 
Geltungsbereiches dieser Satzung liegenden Flächen sind 
Werbeanlagen nicht zulässig.
Abweichend von Absatz 1 sind Werbetafeln als hinterleuchtete 
Stadtinformationsanlagen 
(DIN 683, City-Light- Poster, Größe 
der Werbefläche 175,5cm x 118cm) im Rahmen eines 
bestehenden Werbenutzungsvertragsverhältnisses auch an 
Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs wie folgt 
zulässig: Je Fahrgastunterstand ist eine in die Konstruktion 
integrierte Werbetafel zulässig.

Anlage 5 Fotodokumentation WSR N

1477 Zeichen

Werbesatzung N der Kölner Ringstraße
Ubierring
Fotodokumentation 06. Dezember 2023
Bestandsaufnahme
Anlage 5
Anlage 5Werbesatzung N der Kölner Ringstraße -
Ubierring

Werbesatzung N der Kölner Ringstraße
Ubierring
Fotodokumentation 06. Dezember 2023
Bestandsaufnahme
Fotodokumentation 06. Dezember 2023
Bestandsaufnahme
Werbesatzung N der Kölner Ringstraße
Ubierring

Werbesatzung N der Kölner Ringstraße
Ubierring
Fotodokumentation 06. Dezember 2023
Bestandsaufnahme

Werbesatzung N der Kölner Ringstraße
Ubierring
Fotodokumentation 06. Dezember 2023
Bestandsaufnahme

Werbesatzung N der Kölner Ringstraße
Ubierring
Fotodokumentation 06. Dezember 2023
Bestandsaufnahme

Werbesatzung N der Kölner Ringstraße
Ubierring
Fotodokumentation 06. Dezember 2023
Bestandsaufnahme

Werbesatzung N der Kölner Ringstraße
Ubierring
Fotodokumentation 06. Dezember 2023
Bestandsaufnahme

Werbesatzung N der Kölner Ringstraße
Ubierring
Fotodokumentation 06. Dezember 2023
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Werbesatzung N der Kölner Ringstraße
Ubierring
Fotodokumentation 06. Dezember 2023
Bestandsaufnahme

Werbesatzung N der Kölner Ringstraße
Ubierring
Fotodokumentation 06. Dezember 2023
Bestandsaufnahme

Werbesatzung N der Kölner Ringstraße
Ubierring
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Werbesatzung N der Kölner Ringstraße
Ubierring
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Bestandsaufnahme

Werbesatzung N der Kölner Ringstraße
Ubierring
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Bestandsaufnahme

Beratungsverlauf (4)

29.02.2024 Wirtschaftsausschuss
TOP 1.10 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
07.03.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
14.03.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.7 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
21.03.2024 Rat
TOP 6.1.6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0095/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
20.02.2024
Erstellt
05.01.2024 14:03