Mandari Insight

2916/2020

4. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 19.11.2020

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.12.2020, TOP 4.1.1

Beschlussvorlage Rat

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Synopse

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 Satzungstext

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Rat

3308 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/V/6 
 
Vorlagen-Nummer 
 2916/2020 
Freigabedatum 
19.11.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
4. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die 4. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung in der in Anlage 2 beigefügten 
Fassung. 
 
Die Verwaltung wird ermächtigt, nach Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land 
Nordrhein-Westfalen die Präambeln der Abfallsatzung ohne erneuten Ratsbeschluss durch Bekannt-
machung im Amtsblatt der Stadt Köln an die aktuelle Rechtslage anzupassen, sofern sich keine in-
haltlichen Änderungen ergeben.. 
 
Rat 10.12.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
 
Die Präambeln der Abfallsatzung verweisen als Ermächtigungsgrundlage auf Paragrafen des Lan-
desabfallgesetzes für das Land-Nordrhein-Westfalen. 
Im Landtag wird derzeit der „Vierte Entwurf zur Änderung des Landesabfallgesetzes“ beraten (Vorla-
ge 17/1895). Dieser sieht u.a. eine Umbenennung in „Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nord-
rhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG)“ vor. Inhaltlich nimmt der Entwurf An-
passungen an aktuelle Bundes- und EU-Regeln vor, insbesondere. zur fünfstufigen Abfallhierarchie. 
Hierbei ist derzeit unklar, inwieweit die Ermächtigungsgrundlagen bzgl. der Satzungen in den Num-
merierungen denen entsprechen, die derzeit im Landesabfallgesetz genannt sind und wann sie in 
Kraft treten. 
Die Verwaltung sollte daher ermächtigt werden, die Präambel der Abfallsatzung ohne erneuten Rats-
beschluss durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln an die aktuelle Rechtslage anzupas-
sen, sofern sich keine inhaltlichen Änderungen ergeben. 
 
Bedingt durch die Kommunalwahl 2020 und die aktuellen Corona-Schutzvorkehrungen konnte der 
fachlich zuständige Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln sowie die weiteren zu 
beteiligenden Ausschüsse die betreffende Vorlage nicht vorberaten. Da die Satzung und die Gebüh-
ren zum 01.01.2021 wirksam werden, ist eine Entscheidung des Rates am 10.12.2020 zwingend not-
wendig. Eine vorherige Vorberatung muss daher ausnahmsweise entfallen. Die Bestimmungen der 
Betriebssatzung der Stadt Köln für den Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln stehen dem nicht ent-
gegen. 
 
Die Abfallsatzung enthält folgende wesentlichen Änderungen: 
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat festgestellt, dass eine in der Form von der Stadt 
Köln vorgesehene sogenannte nachsortierungsbedingte Mehrgebühr nicht zulässig ist. Auch ist das 
OVG der Auffassung, dass die von der Stadt Köln zur Verfügung gestellte Behältergrößen nicht aus-
reichen. 
Daher wurde die nachsortierungsbedingte Mehrgebühr gestrichen, und es wird eine 40 l-
Restmülltonne eingeführt. Für einen 2-Personenhaushalt steht jetzt somit eine 40 l-Restmülltonne zur 
Verfügung. Ein 1-Personenhaushalt kann eine „virtuelle“ 20 l-Restmülltonne beantragen. 
Gleichzeitig besteht jetzt die Möglichkeit, eine zusätzliche kostenpflichtige Biotonne zu bestellen. 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 Synopse

3 
Anlage 2 Satzungstext

Anlage 1 Synopse

12420 Zeichen

Anlage 1 
1 
 
Abfallsatzung 
 
Vorbemerkung 
Mit BT-Drucks. 19/19373 hat die Bundesregierung die Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in die parlamentarische Beratung einge-
bracht. Der Gesetzentwurf soll die Vermeidung von Abfällen verstärken und dient der nachhaltigen Förderung der Vorbereitung zur Wiederver-
wendung sowie des Recyclings. Zu diesem Zweck sollen Getrenntsammlungspflichten erhöht und die Produktverantwortung ausgebaut werden. 
Das Gesetzgebungsverfahren ist im Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für diese Satzung noch nicht abgeschlossen. Unabhängig hiervon sind 
unmittelbare Auswirkungen auf die satzungsgemäßen Leistungen der Stadt Köln als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger nicht zu erwarten. 
 
2020 2021 Anmerkungen 
§ 7 
Befreiungen vom Anschluss- und 
Benutzungszwang 
§ 7 
Befreiungen vom Anschluss- und 
Benutzungszwang 
 
(1) ... (1) ...  
§ 8 Abs. 3 S. 3 gilt entsprechend. § 8 Abs. 3 S. 4 gilt entsprechend. Redaktionelle Änderung

Anlage 1 
2 
 
2020 2021 Anmerkungen 
§ 8 
Bemessung des Behältervolumens 
§ 8 
Bemessung des Behältervolumens 
 
(3)  Bei anderen Grundstücken als Wohn-
grundstücken richten sich Anzahl, Art und 
Größe der erforderlichen Behälter nach 
folgenden Mindestvolumina: 
 
 Ein-
heit 
Mindestvolumen 
in Liter/Einheit/ 
Woche 
... ... ... 
 
(3)  Bei anderen Grundstücken als Wohn-
grundstücken richten sich Anzahl, Art und 
Größe der erforderlichen Behälter nach 
folgenden Mindestvolumina: 
 
Branche Ein-
heit 
Mindestvolumen 
in Liter/Einheit/ 
Woche 
... ... ... 
 
 
 
 
 
 
Präzisierung im Tabellenkopf. 
 
 Reicht das vorhandene Restabfallbehäl-
tervolumen für ein Grundstück nicht aus, 
ist ein dem Bedarf entsprechendes Volu-
men festzusetzen und aufzustellen. 
Präzisierung (Regelung analog zu 
Wohngrundstücken, vgl. § 8 Abs. 2) 
... ...  
(4)  Der Abfallbehälter mit 60/70 l Fassungs-
vermögen ist die Mindestausstattung für 
ein Grundstück, auf dem Abfall anfallen 
kann.  
 
Wird ein Grundstück von nur einer Person 
bewohnt oder ist nach Abs. 3 bei anderen 
Grundstücken als Wohngrundstücken ein 
geringeres Volumen erforderlich, wird das 
in Anspruch genommene Behältervolumen 
auf Antrag auf 30 l reduziert. Der Behälter 
darf dann nur noch bis zur Hälfte befüllt 
(4)  Der Abfallbehälter mit 40 l/70 l Fassungs-
vermögen ist die Mindestausstattung für 
ein Grundstück, auf dem Abfall anfallen 
kann.  
 
Wird ein Grundstück von nur einer Person 
bewohnt oder ist nach Abs. 3 bei anderen 
Grundstücken als Wohngrundstücken ein 
geringeres Volumen erforderlich, wird das 
in Anspruch genommene Behältervolumen 
auf Antrag auf 
20 l bzw. 30 l reduziert. Der 
Behälter darf dann nur noch bis zur Hälfte 
1. Aufgrund eines Hinweises des 
Oberverwaltungsgerichts NRW 
(OVG) sieht sich die Verwaltung 
veranlasst, u.a. für Wohngrundstü-
cke, die von nur 2 Personen be-
wohnt werden („2-Personen-
Grundstücke“), eine 40 l-
Restmülltonne einzuführen. Das 
OVG ist der Auffassung: 
 
2-Personen-Grundstücke hätten 
trotz Anlegung des Mindestbehäl-

Anlage 1 
3 
 
2020 2021 Anmerkungen 
werden. befüllt werden. tervolumens von 20 l / Person und 
Woche nur die Möglichkeit, einen 
60 l-Restmüllbehälter zu nutzen. 
Das sich daraus ergebende Über-
volumen von 50 % ist nach Ansicht 
des OVG zu hoch. Kleinere Behäl-
ter mit der Größe 40 l würden je-
doch am Markt angeboten und in 
anderen Städten auch eingesetzt. 
Es sei der Stadt Köln daher mög-
lich und zumutbar, diese Behälter 
zu beschaffen und anzubieten.  
 
2. Mit der Einführung dieses Behälters 
soll dem Hinweis des Gerichts 
Rechnung getragen werden. Ana-
log hierzu soll auch den Eigentü-
mern von Grundstücken, die von 
nur einer Person bewohnt werden 
(„1-Personen-Grundstücke“), die 
Möglichkeit gegeben werden, von 
der bisherigen kleinsten Behälter-
bemessung, der „virtuellen“ 30 l-
Restmülltonne (= 60 l-Restmüll-
tonne mit maximaler Befüllung zu 
50 %) zu einer „virtuellen“ 20 l-
Restmülltonne zu wechseln (= 
neue 40 l-Restmülltonne mit maxi-
maler Befüllung zu 50 %).  
 
3. Um den Eigentümern von 1- bzw. 
2-Personen-Grundstücken die 
Möglichkeit zu geben, das relativ

Anlage 1 
4 
 
2020 2021 Anmerkungen 
hohe Übervolumen zügig abzubau-
en, sieht § 9 Abs. 5 Satz 2 abwei-
chend von der üblichen Regelung 
vor, dass Änderungsanträge auf 
den 01.01.2021 zurückwirken, 
wenn sie bis zum 31.03.2021 ge-
stellt werden. 
 
4. Darüber hinaus können auch 
Grundstücke mit größerer Bewoh-
nerzahl die 40 l-Restmülltonne im 
Rahmen einer Behälterkombination 
nutzen. 
 
5. Mit dem nunmehr zur Verfügung 
stehenden Behälterspektrum von 
16 Behältergrößen (ohne Pressen) 
ist sichergestellt, dass ein behälter-
bedingtes Übervolumen äußerst 
geringfügig ist. 
§ 9 
Abfallbehälter 
§ 9 
Abfallbehälter 
 
(1)  Zugelassene Abfallbehälter im Sinne die-
ser Satzung sind 
(1)   Zugelassene Abfallbehälter im Sinne die-
ser Satzung sind 
 
1. nicht verschließbare Abfallbehälter – 
Restmülltonnen – mit einem Fas-
sungsvermögen von 60 l, 70 l, 80 l, 
110 l, 120 l, 180 l, 240 l, 500 l, 660 l, 
770 l, 1.100 l, 3.000 l und 5.000 l, Ab-
1. nicht verschließbare Abfallbehälter – 
Restmülltonnen – mit einem Fas-
sungsvermögen von 40 l, 60 l, 70 l, 80 
l, 110 l, 120 l, 180 l, 240 l, 500 l, 660 l, 
770 l, 1.100 l, 3.000 l und 5.000 l, Ab-
 
 
Einführung 40 l-Behälter für Restmüll. 
Begründung s.o. zu § 8 Abs. 4.

Anlage 1 
5 
 
2020 2021 Anmerkungen 
fallsäcke (90 l) sowie Unterflurbehälter 
3.000 l und 5.000 l, 
fallsäcke (90 l) sowie Unterflurbehälter 
3.000 l und 5.000 l, 
2. verschließbare Abfallbehälter - Arzt-
tonnen – mit einem Fassungsvermö-
gen von 60 l, 70 l, 80 l, 110 l, 120 l, 
180 l, 240 l, 500 l, 660 l, 770 l, 1.100 l,  
2. verschließbare Abfallbehälter - Arzt-
tonnen – mit einem Fassungsvermö-
gen von 40 l, 60 l, 70 l, 80 l, 110 l, 120 
l, 180 l, 240 l, 500 l, 660 l, 770 l, 1.100 
l,  
 
 
Einführung 40 l-Behälter für Restmüll. 
Begründung s.o. zu § 8 Abs. 4. 
... ...  
(5)  Anträge auf Änderung des Behältervolu-
mens müssen bis zum 10. des Monats vor 
der Änderung bei der AWB vorliegen. 
(5)  Anträge auf Änderung des Behältervolu-
mens müssen bis zum 10. des Monats vor 
der Änderung bei der AWB vorliegen. 
 
 Anträge auf Zuteilung eines 40 l-Behälters, 
die bis zum 31.03.2021 bei der AWB vor-
liegen, werden rückwirkend zum 
01.01.2021 bewilligt, sofern das Grund-
stück von nur einer oder zwei Personen 
bewohnt wird. 
Um den Anforderungen des OVG im 
Hinblick auf die Vermeidung eines zu 
hohen Übervolumens Rechnung zu 
tragen, erhalten die Eigentümer von 1- 
und 2-Personen-Grundstücken bis zum 
31.03.2021 Gelegenheit, die Einführung 
der neuen Behältergrößen zur Kenntnis 
zu nehmen und diese rückwirkend zum 
Jahresbeginn zu bestellen. 
 
In anderen Fällen (Kombination der 
40 l-Restmülltonne mit anderen Rest-
mülltonnen) bleibt es bei der Regelung 
nach Satz 1.

Anlage 1 
6 
 
2020 2021 Anmerkungen 
§ 10 
Standplätze für Abfallbehälter 
§ 10 
Standplätze für Abfallbehälter 
 
(4)  Standplätze und Transportwege auf dem 
Grundstück müssen stets in verkehrssi-
cherem Zustand, frei von Hindernissen 
und ausreichend beleuchtet sein. 
(4)  Standplätze und Transportwege auf dem 
Grundstück müssen stets in verkehrssi-
cherem Zustand, frei von Hindernissen 
und ausreichend beleuchtet sein. 
 
Sie müssen mit einem harten, dauerhaften 
Belag versehen sein, der das Absetzen 
und den üblichen Abtransport der Abfall-
behälter gewährleistet.  
Sie müssen mit einem harten, dauerhaften 
Belag versehen sein, der das Absetzen 
und den üblichen Abtransport der Abfall-
behälter gewährleistet.  
 
Türen und Tore müssen mit einer Fest-
stellvorrichtung versehen sein und so an-
schlagen, dass der Transport nicht behin-
dert wird. 
Türen und Tore müssen mit einer Fest-
stellvorrichtung versehen sein und so an-
schlagen, dass der Transport nicht behin-
dert wird. 
 
Transportwege sollen 
 
• für 60 l - bis 240 l-Behälter mindes-
tens 1,20 m und 
• für 500 l- bis 1.100 l-Behälter min-
destens 1,50 m 
 
breit sein. 
Transportwege sollen 
 
• für 40 l - bis 240 l-Behälter mindes-
tens 1,20 m und 
• für 500 l- bis 1.100 l-Behälter min-
destens 1,50 m 
 
breit sein. 
 
 
Einführung 40 l-Behälter für Restmüll. 
(5)  Der Standplatz soll 
 
• je 60 l - bis 240 l-Behälter mindes-
tens 0,80 x 0,80 m, 
(5)  Der Standplatz soll 
 
• je 40 l - bis 240 l-Behälter mindes-
tens 0,80 x 0,80 m, 
 
 
Einführung 40 l-Behälter für Restmüll.

Anlage 1 
7 
 
2020 2021 Anmerkungen 
• je 500 l- bis 1.100 l-Behälter mindes-
tens 1,75 x 1,50 m und 
• je 3.000 l- oder 5.000 l-Behälter min-
destens 2,50 x 3,00 m 
 
groß sein. 
• je 500 l- bis 1.100 l-Behälter mindes-
tens 1,75 x 1,50 m und 
• je 3.000 l- oder 5.000 l-Behälter min-
destens 2,50 x 3,00 m 
 
groß sein. 
In geschlossenen Räumen oder bei über-
dachten Sammelstandplätzen soll die lich-
te Deckenhöhe mindestens 2 m betragen. 
In geschlossenen Räumen oder bei über-
dachten Sammelstandplätzen soll die lich-
te Deckenhöhe mindestens 2 m betragen. 
 
(10)  Schrankähnliche Unterstellräume für Ab-
fallbehälter mit 60 l, 80 l, 120 l, 180 l oder 
240 l Fassungsvermögen sollen die Anfor-
derungen entweder des Absatzes 8 oder 9 
erfüllen. 
(10)  Schrankähnliche Unterstellräume für Ab-
fallbehälter mit 40 l, 60 l, 80 l, 120 l, 180 l 
oder 240 l Fassungsvermögen sollen die 
Anforderungen entweder des Absatzes 8 
oder 9 erfüllen. 
 
 
Einführung 40 l-Behälter für Restmüll. 
§ 11 
Benutzung der Abfallbehälter 
§ 11 
Benutzung der Abfallbehälter 
 
(6a)  Für das Nachsortieren von Abfällen in oder 
außerhalb von Abfallbehältern bedarf die / 
der Anschlusspflichtige der Genehmigung 
durch die Stadt Köln. 
 
Die / der Anschlusspflichtige hat der Stadt 
Köln darzulegen, durch wen und auf wel-
che Art und Weise die Nachsortierung er-
folgen soll. 
 
Die Genehmigung wird erteilt, wenn von 
 Streichung der Genehmigungs- und 
Anzeigepflicht für Nachsortierung. 
 
Das OVG hat in dem o.g. Verfahren die 
Rechtsauffassung vertreten, die Ge-
nehmigungspflicht bedeute der Sache 
nach ein unzulässiges Verbot der 
Nachsortierung.

Anlage 1 
8 
 
2020 2021 Anmerkungen 
der Nachsortierung voraussichtlich keine 
Gefahren für Personen ausgehen, sie eine 
hochwertige Verwertung ermöglicht, eine 
Beschädigung von Abfallbehältern ausge-
schlossen ist und wenn sie im Rahmen 
des geltenden Rechts stattfindet. Die Ge-
nehmigung kann mit Auflagen und Bedin-
gungen versehen werden. 
 
Nachsortierungen, die am 31.03.2011 an-
gezeigt waren, gelten als genehmigt. 
 
Die Einstellung der Sortierung ist anzuzei-
gen. 
 
 
 
§ 12 
Einsammeln der Abfälle  
§ 12 
Einsammeln der Abfälle  
 
(7) ... (7) ...  
Die Gebühr für die Bereitstellung durch die 
Stadt Köln nach den Sätzen 2 und 3 richtet 
sich nach § 2 Abs. 12a AbfGS. 
Die Gebühr für die Bereitstellung durch die 
Stadt Köln nach den Sätzen 2 und 3 richtet 
sich nach § 2 Abs. 13 AbfGS. 
Redaktionelle Änderung 
§ 14 
Elektro- und Elektronikaltgeräte 
§ 14 
Elektro- und Elektronikaltgeräte 
 
(4) ... (4) ...

Anlage 1 
9 
 
2020 2021 Anmerkungen 
Elektrokleingeräte der Gruppe 5 können 
zusätzlich an den Betriebshöfen der AWB 
Maarweg 271, Gießener Straße 6 und Al-
teburger Straße 141a sowie bei den von 
der Stadt eingerichteten Sammelstellen für 
Schadstoffe (mobile Schadstoffsammlung) 
im Rahmen der Benutzungsordnung ab-
gegeben werden. 
Elektrokleingeräte der Gruppe 5 können 
zusätzlich an den Betriebshöfen der AWB 
Maarweg 271, 
Christian-Sünner-Straße 
21 und Alteburger Straße 141a sowie bei 
den von der Stadt eingerichteten Sammel-
stellen für Schadstoffe (mobile Schadstoff-
sammlung) im Rahmen der Benutzungs-
ordnung abgegeben werden. 
Aufgabe des Standortes Gießener 
Straße, Neubezug des Standortes 
Christian-Sünner Straße 21. 
... ...  
§ 25 
Ordnungswidrigkeiten 
§ 25 
Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) ... (1) ...  
12. entgegen § 11 Abs. 6a die Sortie-
rung ohne Genehmigung betreibt 
oder die Einstellung der Sortierung 
unterlässt 
 Streichung der Genehmigungs- und 
Anzeigepflicht für Nachsortierung (s.o. 
§ 11 Abs. 6a a.F.). 
13. entgegen § 11 Abs. 6a unbefugt 
handelt und Abfälle aussortiert 
 Streichung der Genehmigungs- und 
Anzeigepflicht für Nachsortierung (s.o. 
§ 11 Abs. 6a a.F.). 
14. entgegen § 11 Abs. 6b unbefugt 
handelt und die Nutzung von Müll-
schleusen nicht anzeigt. 
14. entgegen § 11 Abs. 7 unbefugt han-
delt und die Nutzung von Müll-
schleusen nicht anzeigt. 
Redaktionelle Änderung. 
... ...

Anlage 2 Satzungstext

9418 Zeichen

1 
 
Anlage 2 
 
4. Satzung zur Änderung der  
Satzung über die Abfallentsorgung 
in der Stadt Köln 
(Abfallsatzung - AbfS -) 
vom _____ 2020 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom _____ 2020 aufgrund der §§ 7 und 8 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), 
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011, S. 685), der 
§§ 1, 2, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1988 (GV. 
NRW. S. 250) - Landesabfallgesetz -, in Ausführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) 
vom 24.02.2012 - BGBl. I S. 212 sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten 
vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602) - jeweils in der bei Inkrafttreten der Satzung geltenden 
Fassung - diese Satzung beschlossen. 
 
I. 
 
Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln (-Abfallsatzung-) vom 21. Dezember 
2016 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2019 (ABl. Stadt Köln 2019 
Nr. 52, S. 803 ff.) wird wie folgt geändert: 
 
 
1. In § 7 Abs. 1 (Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang) wird im letzten 
Satz der Bezug von „§ 8 Abs. 3 S. 3“ in „§ 8 Abs. 3 S.4“ geändert. 
 
 
2. § 8 Abs. 3 und 4 (Bemessung des Behältervolumens) werden wie folgt neu ge-
fasst: 
 
„(3) Bei anderen Grundstücken als Wohngrundstücken richten sich Anzahl, Art und 
Größe der erforderlichen Behälter nach folgenden Mindestvolumina: 
 
Branche Einheit Mindestvolumen in 
Liter/Einheit/Woche 
Beherbergungsbetriebe (z. B. Hotels, 
Pensionen, Jugendherbergen) 
Bett 3,0 
Gaststätten (Schank- und Speise-
wirtschaften) 
Mitarbeiter 30,0 
Industriebetriebe/Handwerksbetriebe/ 
Sonstiges Gewerbe 
Mitarbeiter 8,0 
Krankenhäuser und Pflegeheime Bett 14,5 
Lebensmittelgroß- und Einzelhandel Mitarbeiter 22,5 
Sonstiger Einzel- und Großhandel Mitarbeiter 7,0 
Verwaltungen (z.B. öfftl. und private 
Verwaltungen, Geldinstitute, Versi-
cherungen, Verbände und sonstige 
Dienstleistungen, Rechtsanwalts- 
und Notariatskanzleien, Freiberufler) 
Mitarbeiter 4,5 
Schulen Schüler, 
Student, Kind 
1,5 
 
Reicht das vorhandene Restabfallbehältervolumen für ein Grundstück nicht aus, ist 
ein dem Bedarf entsprechendes Volumen festzusetzen und aufzustellen.

2 
 
 
Abweichend kann auf Antrag der Abfallerzeugerin / Abfallbesitzerin bzw. des Ab-
fallerzeugers / Abfallbesitzers ein geringeres Mindestbehältervolumen zugelassen 
werden. Hierzu hat sie/er nachzuweisen, dass unter Einhaltung der Pflichten nach 
dem KrWG und der GewAbfV (inkl. Dokumentationspflichten) für verwertbare Ab-
fälle eine konkrete Verwertung sichergestellt ist. Abfälle, die nicht oder nicht ord-
nungsgemäß verwertet werden sollen, sind als Abfall zur Beseitigung zu überlas-
sen. 
 
Nachweise einer energetischen Verwertung haben neben den Transportnachwei-
sen des eingesetzten Transportunternehmens und den Verbrennungsnachweisen 
der Verbrennungsanlage mindestens einen Nachweis über die Hauptverwendung 
als Brennstoff nach R 1 der Anlage 2 zum KrWG und den Nachweis der Energieef-
fizienz der Verbrennungsanlage nach der amtlichen Anm. 1 zur Anlage 2 zum 
KrWG zu umfassen. 
 
Die Stadt legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. aufgrund eigener Er-
mittlungen/Erkenntnisse das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsor-
gung erforderliche Behältervolumen fest; werden ihr die erforderlichen Auskünfte 
nicht erteilt, so ist sie berechtigt, die Zahl der Einheiten nach Satz 1 (Betten, Mitar-
beiter, Schüler, Studenten und Kinder) zu schätzen. 
 
Mitarbeiter sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B. Arbeitnehmerinnen/ Arbeitneh-
mer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeits-
kräfte. Mitarbeiter, die nicht vollzeitbeschäftigt sind, werden bei der Veranlagung 
anteilig berücksichtigt.  
 
Soweit sich der auf dem Grundstück anfallende Abfall nicht den in der o.g. Tabelle 
aufgeführten Branchen zuordnen lässt (z.B. bei Veranstaltungen  oder Kultur- und 
Sporteinrichtungen), richtet sich das Behältervolumen nach dem tatsächlichen Be-
darf und wird im Einzelfall von der Stadt Köln festgelegt. 
 
Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus 
anderen Herkunftsbereichen anfallen (§ 6 Abs. 1), gilt § 5 GewAbfV. Sofern da-
nach Abfälle gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt werden können, wird 
das nach Abs. 3 berechnete Behältervolumen zu dem nach Abs. 2 zur Verfügung 
zu stellenden Behältervolumen hinzugerechnet. 
 
(4) Der Abfallbehälter mit 40 l/70 l Fassungsvermögen ist die Mindestausstattung für 
ein Grundstück, auf dem Abfall anfallen kann.  
 
Wird ein Grundstück von nur einer Person bewohnt oder ist nach Abs. 3 bei ande-
ren Grundstücken als Wohngrundstücken ein geringeres Volumen erforderlich, 
wird das in Anspruch genommene Behältervolumen auf Antrag auf 20 l bzw. 30 l 
reduziert. Der Behälter darf dann nur noch bis zur Hälfte befüllt werden.“ 
 
 
3. § 9 Abs. 1 und 5 (Abfallbehälter) werden wie folgt neu gefasst: 
 
„(1)  Zugelassene Abfallbehälter im Sinne dieser Satzung sind 
 
1. nicht verschließbare Abfallbehälter – Restmülltonnen – mit einem  Fas-
sungsvermögen von 40 l, 60 l, 70 l, 80 l, 110 l, 120 l, 180 l, 240 l, 500 l, 660 l, 
770 l, 1.100 l, 3.000 l und 5.000 l, Abfallsäcke (90 l) sowie Unterflurbehälter 
3.000 l und  
5.000 l,

3 
 
 
2. verschließbare Abfallbehälter – Arzttonnen – mit einem Fassungsvermögen 
von 40 l, 60 l, 70 l, 80 l, 110 l, 120 l, 180 l, 240 l, 500 l, 660 l, 770 l, 1.100 l, 
 
3. nicht verschließbare Abfallbehälter – Biotonnen – mit einem Fassungs-
vermögen von 60 l, 80 l, 120 l, 240 l, 500 l und 660 l, 
 
4. nicht verschließbare Abfallbehälter – Papiertonnen – mit einem  
Fassungsvermögen von 80 l, 120 l, 240 l, 770 l, 1.100 l, 3.000 l und 5.000 l, 
Papiersäcke (40 l) sowie Unterflurbehälter 3.000 l und 5.000 l, 
 
5. nicht verschließbare Abfallbehälter – Wertstofftonnen – mit einem 
Fassungsvermögen von 120 l, 240 l, 770 l, 1.100 l, Wertstoffsäcke (90 l) so-
wie Unterflurbehälter 3.000 l und 5.000 l, 
 
6.  nicht verschließbare Abfallbehälter für stoffgleiche Nichtverpackungen mit 
einem Fassungsvermögen von 80 l.“ 
 
„(5)  Anträge auf Änderung des Behältervolumens müssen bis zum 10. des Monats vor 
der Änderung bei der AWB vorliegen. 
 
Anträge auf Zuteilung eines 40 l Behälters, die bis zum 31.03.2021 bei der AWB 
vorliegen, werden rückwirkend zum 01.01.2021 bewilligt, sofern das Grundstück 
von nur einer oder zwei Personen bewohnt wird.“ 
 
 
4. § 10 Abs. 4, 5 und 10 (Standplätze für Abfallbehälter) werden wie folgt neu gefasst: 
 
„(4)  Standplätze und Transportwege auf dem Grundstück müssen stets in verkehrssi-
cherem Zustand, frei von Hindernissen und ausreichend beleuchtet sein. 
 
Sie müssen mit einem harten, dauerhaften Belag versehen sein, der das Absetzen 
und den üblichen Abtransport der Abfallbehälter gewährleistet.  
 
Türen und Tore müssen mit einer Feststellvorrichtung versehen sein und so an-
schlagen, dass der Transport nicht behindert wird. 
 
Transportwege sollen 
• für 40 l- bis 240 l-Behälter mindestens 1,20 m und 
• für 500 l- bis 1.100 l-Behälter mindestens 1,50 m 
breit sein.“ 
 
„(5)  Der Standplatz soll 
• je 40 l- bis 240 l-Behälter mindestens 0,80 x 0,80 m, 
• je 500 l- bis 1.100 l-Behälter mindestens 1,75 x 1,50 m und 
• je 3.000 l- oder 5.000 l-Behälter mindestens 2,50 x 3,00 m 
groß sein. 
 
In geschlossenen Räumen oder bei überdachten Sammelstandplätzen soll die lich-
te Deckenhöhe mindestens 2 m betragen.“ 
 
„(10)  Schrankähnliche Unterstellräume für Abfallbehälter mit 40 l, 60 l, 80 l, 120 l, 180 l 
oder 240 l Fassungsvermögen sollen die Anforderungen entweder des Absatzes 8 
oder 9 erfüllen.“

4 
 
5. In § 11 (Benutzung der Abfallbehälter) wird Abs. 6 a gestrichen, Abs. 6 b bis 10 
werden zu Abs. 7 bis 11. 
 
6. In § 12 Abs. 7 (Einsammeln der Abfälle) wird im letzten Satz der Bezug von „§ 2 
Abs. 12a“ in „§ 12 Abs. 13“ geändert. 
 
 
7. § 14 Abs. 4 (Elektro- und Elektronikaltgeräte) wird wie folgt neu gefasst: 
 
„(4)  Elektrokleingeräte der Gruppe 5 können zusätzlich an den Betriebshöfen der AWB 
Maarweg 271, Christian-Sünner-Str. 21 und Alteburger Straße 141a sowie bei den 
von der Stadt eingerichteten Sammelstellen für Schadstoffe (mobile Schadstoff-
sammlung) im Rahmen der Benutzungsordnung abgegeben werden.  
 
Altbatterien und Altakkumulatoren sind vor der Abgabe an der Sammelstelle vom 
Altgerät zu trennen und gem. § 15 gesondert abzugeben, sofern sie zerstörungs-
frei dem Altgerät entnommen werden können.“ 
 
 
8. In § 25 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeiten) werden die Ziffern 12 und 13 gestrichen, die 
Ziffern 14 bis 16 werden zu Ziffern 12 bis 14; der Bezug in (neu) Ziffer 12 wird von 
„§ 11 Abs. 6b“ in § 12 Abs. 7“ geändert. 
 
 
9. Anlage 1 zu § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 
 
 
Abfallschlüssel  Bezeichnung  
15 01 10 Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe 
enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt 
sind*  
20 01 35 Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die 
gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjeni-
gen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen gemäß 
Anlage 2 
20 01 01 Papier und Pappe gemäß Anlage 2 
20 01 10 Bekleidung gemäß Anlage 2 
20 01 11 Textilien gemäß Anlage 2 
20 01 39 Kunststoffe gemäß Anlage 2 
20 01 40 Metalle gemäß Anlage 2 
 
 
 
II. 
Inkrafttreten 
 
Die Satzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.

Beratungsverlauf (1)

10.12.2020 Rat
TOP 4.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (8)

  • Christian-Sünner-Straße 21
  • Alteburger Straße 141a
  • Gießener Straße 6
  • Maarweg 271
  • Straße 14
  • Straße 2
  • Am Markt
  • Straße 6

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
2916/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
19.11.2020
Erstellt
02.10.2020 08:54