2916/2020
4. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/V/6 Vorlagen-Nummer 2916/2020 Freigabedatum 19.11.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 4. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die 4. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung in der in Anlage 2 beigefügten Fassung. Die Verwaltung wird ermächtigt, nach Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen die Präambeln der Abfallsatzung ohne erneuten Ratsbeschluss durch Bekannt- machung im Amtsblatt der Stadt Köln an die aktuelle Rechtslage anzupassen, sofern sich keine in- haltlichen Änderungen ergeben.. Rat 10.12.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die Präambeln der Abfallsatzung verweisen als Ermächtigungsgrundlage auf Paragrafen des Lan- desabfallgesetzes für das Land-Nordrhein-Westfalen. Im Landtag wird derzeit der „Vierte Entwurf zur Änderung des Landesabfallgesetzes“ beraten (Vorla- ge 17/1895). Dieser sieht u.a. eine Umbenennung in „Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nord- rhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG)“ vor. Inhaltlich nimmt der Entwurf An- passungen an aktuelle Bundes- und EU-Regeln vor, insbesondere. zur fünfstufigen Abfallhierarchie. Hierbei ist derzeit unklar, inwieweit die Ermächtigungsgrundlagen bzgl. der Satzungen in den Num- merierungen denen entsprechen, die derzeit im Landesabfallgesetz genannt sind und wann sie in Kraft treten. Die Verwaltung sollte daher ermächtigt werden, die Präambel der Abfallsatzung ohne erneuten Rats- beschluss durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln an die aktuelle Rechtslage anzupas- sen, sofern sich keine inhaltlichen Änderungen ergeben. Bedingt durch die Kommunalwahl 2020 und die aktuellen Corona-Schutzvorkehrungen konnte der fachlich zuständige Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln sowie die weiteren zu beteiligenden Ausschüsse die betreffende Vorlage nicht vorberaten. Da die Satzung und die Gebüh- ren zum 01.01.2021 wirksam werden, ist eine Entscheidung des Rates am 10.12.2020 zwingend not- wendig. Eine vorherige Vorberatung muss daher ausnahmsweise entfallen. Die Bestimmungen der Betriebssatzung der Stadt Köln für den Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln stehen dem nicht ent- gegen. Die Abfallsatzung enthält folgende wesentlichen Änderungen: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat festgestellt, dass eine in der Form von der Stadt Köln vorgesehene sogenannte nachsortierungsbedingte Mehrgebühr nicht zulässig ist. Auch ist das OVG der Auffassung, dass die von der Stadt Köln zur Verfügung gestellte Behältergrößen nicht aus- reichen. Daher wurde die nachsortierungsbedingte Mehrgebühr gestrichen, und es wird eine 40 l- Restmülltonne eingeführt. Für einen 2-Personenhaushalt steht jetzt somit eine 40 l-Restmülltonne zur Verfügung. Ein 1-Personenhaushalt kann eine „virtuelle“ 20 l-Restmülltonne beantragen. Gleichzeitig besteht jetzt die Möglichkeit, eine zusätzliche kostenpflichtige Biotonne zu bestellen. Anlagen Anlage 1 Synopse 3 Anlage 2 Satzungstext
Anlage 1 Synopse
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Anlage 1 1 Abfallsatzung Vorbemerkung Mit BT-Drucks. 19/19373 hat die Bundesregierung die Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in die parlamentarische Beratung einge- bracht. Der Gesetzentwurf soll die Vermeidung von Abfällen verstärken und dient der nachhaltigen Förderung der Vorbereitung zur Wiederver- wendung sowie des Recyclings. Zu diesem Zweck sollen Getrenntsammlungspflichten erhöht und die Produktverantwortung ausgebaut werden. Das Gesetzgebungsverfahren ist im Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für diese Satzung noch nicht abgeschlossen. Unabhängig hiervon sind unmittelbare Auswirkungen auf die satzungsgemäßen Leistungen der Stadt Köln als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger nicht zu erwarten. 2020 2021 Anmerkungen § 7 Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang § 7 Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang (1) ... (1) ... § 8 Abs. 3 S. 3 gilt entsprechend. § 8 Abs. 3 S. 4 gilt entsprechend. Redaktionelle Änderung Anlage 1 2 2020 2021 Anmerkungen § 8 Bemessung des Behältervolumens § 8 Bemessung des Behältervolumens (3) Bei anderen Grundstücken als Wohn- grundstücken richten sich Anzahl, Art und Größe der erforderlichen Behälter nach folgenden Mindestvolumina: Ein- heit Mindestvolumen in Liter/Einheit/ Woche ... ... ... (3) Bei anderen Grundstücken als Wohn- grundstücken richten sich Anzahl, Art und Größe der erforderlichen Behälter nach folgenden Mindestvolumina: Branche Ein- heit Mindestvolumen in Liter/Einheit/ Woche ... ... ... Präzisierung im Tabellenkopf. Reicht das vorhandene Restabfallbehäl- tervolumen für ein Grundstück nicht aus, ist ein dem Bedarf entsprechendes Volu- men festzusetzen und aufzustellen. Präzisierung (Regelung analog zu Wohngrundstücken, vgl. § 8 Abs. 2) ... ... (4) Der Abfallbehälter mit 60/70 l Fassungs- vermögen ist die Mindestausstattung für ein Grundstück, auf dem Abfall anfallen kann. Wird ein Grundstück von nur einer Person bewohnt oder ist nach Abs. 3 bei anderen Grundstücken als Wohngrundstücken ein geringeres Volumen erforderlich, wird das in Anspruch genommene Behältervolumen auf Antrag auf 30 l reduziert. Der Behälter darf dann nur noch bis zur Hälfte befüllt (4) Der Abfallbehälter mit 40 l/70 l Fassungs- vermögen ist die Mindestausstattung für ein Grundstück, auf dem Abfall anfallen kann. Wird ein Grundstück von nur einer Person bewohnt oder ist nach Abs. 3 bei anderen Grundstücken als Wohngrundstücken ein geringeres Volumen erforderlich, wird das in Anspruch genommene Behältervolumen auf Antrag auf 20 l bzw. 30 l reduziert. Der Behälter darf dann nur noch bis zur Hälfte 1. Aufgrund eines Hinweises des Oberverwaltungsgerichts NRW (OVG) sieht sich die Verwaltung veranlasst, u.a. für Wohngrundstü- cke, die von nur 2 Personen be- wohnt werden („2-Personen- Grundstücke“), eine 40 l- Restmülltonne einzuführen. Das OVG ist der Auffassung: 2-Personen-Grundstücke hätten trotz Anlegung des Mindestbehäl- Anlage 1 3 2020 2021 Anmerkungen werden. befüllt werden. tervolumens von 20 l / Person und Woche nur die Möglichkeit, einen 60 l-Restmüllbehälter zu nutzen. Das sich daraus ergebende Über- volumen von 50 % ist nach Ansicht des OVG zu hoch. Kleinere Behäl- ter mit der Größe 40 l würden je- doch am Markt angeboten und in anderen Städten auch eingesetzt. Es sei der Stadt Köln daher mög- lich und zumutbar, diese Behälter zu beschaffen und anzubieten. 2. Mit der Einführung dieses Behälters soll dem Hinweis des Gerichts Rechnung getragen werden. Ana- log hierzu soll auch den Eigentü- mern von Grundstücken, die von nur einer Person bewohnt werden („1-Personen-Grundstücke“), die Möglichkeit gegeben werden, von der bisherigen kleinsten Behälter- bemessung, der „virtuellen“ 30 l- Restmülltonne (= 60 l-Restmüll- tonne mit maximaler Befüllung zu 50 %) zu einer „virtuellen“ 20 l- Restmülltonne zu wechseln (= neue 40 l-Restmülltonne mit maxi- maler Befüllung zu 50 %). 3. Um den Eigentümern von 1- bzw. 2-Personen-Grundstücken die Möglichkeit zu geben, das relativ Anlage 1 4 2020 2021 Anmerkungen hohe Übervolumen zügig abzubau- en, sieht § 9 Abs. 5 Satz 2 abwei- chend von der üblichen Regelung vor, dass Änderungsanträge auf den 01.01.2021 zurückwirken, wenn sie bis zum 31.03.2021 ge- stellt werden. 4. Darüber hinaus können auch Grundstücke mit größerer Bewoh- nerzahl die 40 l-Restmülltonne im Rahmen einer Behälterkombination nutzen. 5. Mit dem nunmehr zur Verfügung stehenden Behälterspektrum von 16 Behältergrößen (ohne Pressen) ist sichergestellt, dass ein behälter- bedingtes Übervolumen äußerst geringfügig ist. § 9 Abfallbehälter § 9 Abfallbehälter (1) Zugelassene Abfallbehälter im Sinne die- ser Satzung sind (1) Zugelassene Abfallbehälter im Sinne die- ser Satzung sind 1. nicht verschließbare Abfallbehälter – Restmülltonnen – mit einem Fas- sungsvermögen von 60 l, 70 l, 80 l, 110 l, 120 l, 180 l, 240 l, 500 l, 660 l, 770 l, 1.100 l, 3.000 l und 5.000 l, Ab- 1. nicht verschließbare Abfallbehälter – Restmülltonnen – mit einem Fas- sungsvermögen von 40 l, 60 l, 70 l, 80 l, 110 l, 120 l, 180 l, 240 l, 500 l, 660 l, 770 l, 1.100 l, 3.000 l und 5.000 l, Ab- Einführung 40 l-Behälter für Restmüll. Begründung s.o. zu § 8 Abs. 4. Anlage 1 5 2020 2021 Anmerkungen fallsäcke (90 l) sowie Unterflurbehälter 3.000 l und 5.000 l, fallsäcke (90 l) sowie Unterflurbehälter 3.000 l und 5.000 l, 2. verschließbare Abfallbehälter - Arzt- tonnen – mit einem Fassungsvermö- gen von 60 l, 70 l, 80 l, 110 l, 120 l, 180 l, 240 l, 500 l, 660 l, 770 l, 1.100 l, 2. verschließbare Abfallbehälter - Arzt- tonnen – mit einem Fassungsvermö- gen von 40 l, 60 l, 70 l, 80 l, 110 l, 120 l, 180 l, 240 l, 500 l, 660 l, 770 l, 1.100 l, Einführung 40 l-Behälter für Restmüll. Begründung s.o. zu § 8 Abs. 4. ... ... (5) Anträge auf Änderung des Behältervolu- mens müssen bis zum 10. des Monats vor der Änderung bei der AWB vorliegen. (5) Anträge auf Änderung des Behältervolu- mens müssen bis zum 10. des Monats vor der Änderung bei der AWB vorliegen. Anträge auf Zuteilung eines 40 l-Behälters, die bis zum 31.03.2021 bei der AWB vor- liegen, werden rückwirkend zum 01.01.2021 bewilligt, sofern das Grund- stück von nur einer oder zwei Personen bewohnt wird. Um den Anforderungen des OVG im Hinblick auf die Vermeidung eines zu hohen Übervolumens Rechnung zu tragen, erhalten die Eigentümer von 1- und 2-Personen-Grundstücken bis zum 31.03.2021 Gelegenheit, die Einführung der neuen Behältergrößen zur Kenntnis zu nehmen und diese rückwirkend zum Jahresbeginn zu bestellen. In anderen Fällen (Kombination der 40 l-Restmülltonne mit anderen Rest- mülltonnen) bleibt es bei der Regelung nach Satz 1. Anlage 1 6 2020 2021 Anmerkungen § 10 Standplätze für Abfallbehälter § 10 Standplätze für Abfallbehälter (4) Standplätze und Transportwege auf dem Grundstück müssen stets in verkehrssi- cherem Zustand, frei von Hindernissen und ausreichend beleuchtet sein. (4) Standplätze und Transportwege auf dem Grundstück müssen stets in verkehrssi- cherem Zustand, frei von Hindernissen und ausreichend beleuchtet sein. Sie müssen mit einem harten, dauerhaften Belag versehen sein, der das Absetzen und den üblichen Abtransport der Abfall- behälter gewährleistet. Sie müssen mit einem harten, dauerhaften Belag versehen sein, der das Absetzen und den üblichen Abtransport der Abfall- behälter gewährleistet. Türen und Tore müssen mit einer Fest- stellvorrichtung versehen sein und so an- schlagen, dass der Transport nicht behin- dert wird. Türen und Tore müssen mit einer Fest- stellvorrichtung versehen sein und so an- schlagen, dass der Transport nicht behin- dert wird. Transportwege sollen • für 60 l - bis 240 l-Behälter mindes- tens 1,20 m und • für 500 l- bis 1.100 l-Behälter min- destens 1,50 m breit sein. Transportwege sollen • für 40 l - bis 240 l-Behälter mindes- tens 1,20 m und • für 500 l- bis 1.100 l-Behälter min- destens 1,50 m breit sein. Einführung 40 l-Behälter für Restmüll. (5) Der Standplatz soll • je 60 l - bis 240 l-Behälter mindes- tens 0,80 x 0,80 m, (5) Der Standplatz soll • je 40 l - bis 240 l-Behälter mindes- tens 0,80 x 0,80 m, Einführung 40 l-Behälter für Restmüll. Anlage 1 7 2020 2021 Anmerkungen • je 500 l- bis 1.100 l-Behälter mindes- tens 1,75 x 1,50 m und • je 3.000 l- oder 5.000 l-Behälter min- destens 2,50 x 3,00 m groß sein. • je 500 l- bis 1.100 l-Behälter mindes- tens 1,75 x 1,50 m und • je 3.000 l- oder 5.000 l-Behälter min- destens 2,50 x 3,00 m groß sein. In geschlossenen Räumen oder bei über- dachten Sammelstandplätzen soll die lich- te Deckenhöhe mindestens 2 m betragen. In geschlossenen Räumen oder bei über- dachten Sammelstandplätzen soll die lich- te Deckenhöhe mindestens 2 m betragen. (10) Schrankähnliche Unterstellräume für Ab- fallbehälter mit 60 l, 80 l, 120 l, 180 l oder 240 l Fassungsvermögen sollen die Anfor- derungen entweder des Absatzes 8 oder 9 erfüllen. (10) Schrankähnliche Unterstellräume für Ab- fallbehälter mit 40 l, 60 l, 80 l, 120 l, 180 l oder 240 l Fassungsvermögen sollen die Anforderungen entweder des Absatzes 8 oder 9 erfüllen. Einführung 40 l-Behälter für Restmüll. § 11 Benutzung der Abfallbehälter § 11 Benutzung der Abfallbehälter (6a) Für das Nachsortieren von Abfällen in oder außerhalb von Abfallbehältern bedarf die / der Anschlusspflichtige der Genehmigung durch die Stadt Köln. Die / der Anschlusspflichtige hat der Stadt Köln darzulegen, durch wen und auf wel- che Art und Weise die Nachsortierung er- folgen soll. Die Genehmigung wird erteilt, wenn von Streichung der Genehmigungs- und Anzeigepflicht für Nachsortierung. Das OVG hat in dem o.g. Verfahren die Rechtsauffassung vertreten, die Ge- nehmigungspflicht bedeute der Sache nach ein unzulässiges Verbot der Nachsortierung. Anlage 1 8 2020 2021 Anmerkungen der Nachsortierung voraussichtlich keine Gefahren für Personen ausgehen, sie eine hochwertige Verwertung ermöglicht, eine Beschädigung von Abfallbehältern ausge- schlossen ist und wenn sie im Rahmen des geltenden Rechts stattfindet. Die Ge- nehmigung kann mit Auflagen und Bedin- gungen versehen werden. Nachsortierungen, die am 31.03.2011 an- gezeigt waren, gelten als genehmigt. Die Einstellung der Sortierung ist anzuzei- gen. § 12 Einsammeln der Abfälle § 12 Einsammeln der Abfälle (7) ... (7) ... Die Gebühr für die Bereitstellung durch die Stadt Köln nach den Sätzen 2 und 3 richtet sich nach § 2 Abs. 12a AbfGS. Die Gebühr für die Bereitstellung durch die Stadt Köln nach den Sätzen 2 und 3 richtet sich nach § 2 Abs. 13 AbfGS. Redaktionelle Änderung § 14 Elektro- und Elektronikaltgeräte § 14 Elektro- und Elektronikaltgeräte (4) ... (4) ... Anlage 1 9 2020 2021 Anmerkungen Elektrokleingeräte der Gruppe 5 können zusätzlich an den Betriebshöfen der AWB Maarweg 271, Gießener Straße 6 und Al- teburger Straße 141a sowie bei den von der Stadt eingerichteten Sammelstellen für Schadstoffe (mobile Schadstoffsammlung) im Rahmen der Benutzungsordnung ab- gegeben werden. Elektrokleingeräte der Gruppe 5 können zusätzlich an den Betriebshöfen der AWB Maarweg 271, Christian-Sünner-Straße 21 und Alteburger Straße 141a sowie bei den von der Stadt eingerichteten Sammel- stellen für Schadstoffe (mobile Schadstoff- sammlung) im Rahmen der Benutzungs- ordnung abgegeben werden. Aufgabe des Standortes Gießener Straße, Neubezug des Standortes Christian-Sünner Straße 21. ... ... § 25 Ordnungswidrigkeiten § 25 Ordnungswidrigkeiten (1) ... (1) ... 12. entgegen § 11 Abs. 6a die Sortie- rung ohne Genehmigung betreibt oder die Einstellung der Sortierung unterlässt Streichung der Genehmigungs- und Anzeigepflicht für Nachsortierung (s.o. § 11 Abs. 6a a.F.). 13. entgegen § 11 Abs. 6a unbefugt handelt und Abfälle aussortiert Streichung der Genehmigungs- und Anzeigepflicht für Nachsortierung (s.o. § 11 Abs. 6a a.F.). 14. entgegen § 11 Abs. 6b unbefugt handelt und die Nutzung von Müll- schleusen nicht anzeigt. 14. entgegen § 11 Abs. 7 unbefugt han- delt und die Nutzung von Müll- schleusen nicht anzeigt. Redaktionelle Änderung. ... ...
Anlage 2 Satzungstext
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1 Anlage 2 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln (Abfallsatzung - AbfS -) vom _____ 2020 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom _____ 2020 aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011, S. 685), der §§ 1, 2, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250) - Landesabfallgesetz -, in Ausführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 - BGBl. I S. 212 sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602) - jeweils in der bei Inkrafttreten der Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen. I. Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln (-Abfallsatzung-) vom 21. Dezember 2016 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2019 (ABl. Stadt Köln 2019 Nr. 52, S. 803 ff.) wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Abs. 1 (Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang) wird im letzten Satz der Bezug von „§ 8 Abs. 3 S. 3“ in „§ 8 Abs. 3 S.4“ geändert. 2. § 8 Abs. 3 und 4 (Bemessung des Behältervolumens) werden wie folgt neu ge- fasst: „(3) Bei anderen Grundstücken als Wohngrundstücken richten sich Anzahl, Art und Größe der erforderlichen Behälter nach folgenden Mindestvolumina: Branche Einheit Mindestvolumen in Liter/Einheit/Woche Beherbergungsbetriebe (z. B. Hotels, Pensionen, Jugendherbergen) Bett 3,0 Gaststätten (Schank- und Speise- wirtschaften) Mitarbeiter 30,0 Industriebetriebe/Handwerksbetriebe/ Sonstiges Gewerbe Mitarbeiter 8,0 Krankenhäuser und Pflegeheime Bett 14,5 Lebensmittelgroß- und Einzelhandel Mitarbeiter 22,5 Sonstiger Einzel- und Großhandel Mitarbeiter 7,0 Verwaltungen (z.B. öfftl. und private Verwaltungen, Geldinstitute, Versi- cherungen, Verbände und sonstige Dienstleistungen, Rechtsanwalts- und Notariatskanzleien, Freiberufler) Mitarbeiter 4,5 Schulen Schüler, Student, Kind 1,5 Reicht das vorhandene Restabfallbehältervolumen für ein Grundstück nicht aus, ist ein dem Bedarf entsprechendes Volumen festzusetzen und aufzustellen. 2 Abweichend kann auf Antrag der Abfallerzeugerin / Abfallbesitzerin bzw. des Ab- fallerzeugers / Abfallbesitzers ein geringeres Mindestbehältervolumen zugelassen werden. Hierzu hat sie/er nachzuweisen, dass unter Einhaltung der Pflichten nach dem KrWG und der GewAbfV (inkl. Dokumentationspflichten) für verwertbare Ab- fälle eine konkrete Verwertung sichergestellt ist. Abfälle, die nicht oder nicht ord- nungsgemäß verwertet werden sollen, sind als Abfall zur Beseitigung zu überlas- sen. Nachweise einer energetischen Verwertung haben neben den Transportnachwei- sen des eingesetzten Transportunternehmens und den Verbrennungsnachweisen der Verbrennungsanlage mindestens einen Nachweis über die Hauptverwendung als Brennstoff nach R 1 der Anlage 2 zum KrWG und den Nachweis der Energieef- fizienz der Verbrennungsanlage nach der amtlichen Anm. 1 zur Anlage 2 zum KrWG zu umfassen. Die Stadt legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. aufgrund eigener Er- mittlungen/Erkenntnisse das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsor- gung erforderliche Behältervolumen fest; werden ihr die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, so ist sie berechtigt, die Zahl der Einheiten nach Satz 1 (Betten, Mitar- beiter, Schüler, Studenten und Kinder) zu schätzen. Mitarbeiter sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B. Arbeitnehmerinnen/ Arbeitneh- mer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeits- kräfte. Mitarbeiter, die nicht vollzeitbeschäftigt sind, werden bei der Veranlagung anteilig berücksichtigt. Soweit sich der auf dem Grundstück anfallende Abfall nicht den in der o.g. Tabelle aufgeführten Branchen zuordnen lässt (z.B. bei Veranstaltungen oder Kultur- und Sporteinrichtungen), richtet sich das Behältervolumen nach dem tatsächlichen Be- darf und wird im Einzelfall von der Stadt Köln festgelegt. Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen (§ 6 Abs. 1), gilt § 5 GewAbfV. Sofern da- nach Abfälle gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt werden können, wird das nach Abs. 3 berechnete Behältervolumen zu dem nach Abs. 2 zur Verfügung zu stellenden Behältervolumen hinzugerechnet. (4) Der Abfallbehälter mit 40 l/70 l Fassungsvermögen ist die Mindestausstattung für ein Grundstück, auf dem Abfall anfallen kann. Wird ein Grundstück von nur einer Person bewohnt oder ist nach Abs. 3 bei ande- ren Grundstücken als Wohngrundstücken ein geringeres Volumen erforderlich, wird das in Anspruch genommene Behältervolumen auf Antrag auf 20 l bzw. 30 l reduziert. Der Behälter darf dann nur noch bis zur Hälfte befüllt werden.“ 3. § 9 Abs. 1 und 5 (Abfallbehälter) werden wie folgt neu gefasst: „(1) Zugelassene Abfallbehälter im Sinne dieser Satzung sind 1. nicht verschließbare Abfallbehälter – Restmülltonnen – mit einem Fas- sungsvermögen von 40 l, 60 l, 70 l, 80 l, 110 l, 120 l, 180 l, 240 l, 500 l, 660 l, 770 l, 1.100 l, 3.000 l und 5.000 l, Abfallsäcke (90 l) sowie Unterflurbehälter 3.000 l und 5.000 l, 3 2. verschließbare Abfallbehälter – Arzttonnen – mit einem Fassungsvermögen von 40 l, 60 l, 70 l, 80 l, 110 l, 120 l, 180 l, 240 l, 500 l, 660 l, 770 l, 1.100 l, 3. nicht verschließbare Abfallbehälter – Biotonnen – mit einem Fassungs- vermögen von 60 l, 80 l, 120 l, 240 l, 500 l und 660 l, 4. nicht verschließbare Abfallbehälter – Papiertonnen – mit einem Fassungsvermögen von 80 l, 120 l, 240 l, 770 l, 1.100 l, 3.000 l und 5.000 l, Papiersäcke (40 l) sowie Unterflurbehälter 3.000 l und 5.000 l, 5. nicht verschließbare Abfallbehälter – Wertstofftonnen – mit einem Fassungsvermögen von 120 l, 240 l, 770 l, 1.100 l, Wertstoffsäcke (90 l) so- wie Unterflurbehälter 3.000 l und 5.000 l, 6. nicht verschließbare Abfallbehälter für stoffgleiche Nichtverpackungen mit einem Fassungsvermögen von 80 l.“ „(5) Anträge auf Änderung des Behältervolumens müssen bis zum 10. des Monats vor der Änderung bei der AWB vorliegen. Anträge auf Zuteilung eines 40 l Behälters, die bis zum 31.03.2021 bei der AWB vorliegen, werden rückwirkend zum 01.01.2021 bewilligt, sofern das Grundstück von nur einer oder zwei Personen bewohnt wird.“ 4. § 10 Abs. 4, 5 und 10 (Standplätze für Abfallbehälter) werden wie folgt neu gefasst: „(4) Standplätze und Transportwege auf dem Grundstück müssen stets in verkehrssi- cherem Zustand, frei von Hindernissen und ausreichend beleuchtet sein. Sie müssen mit einem harten, dauerhaften Belag versehen sein, der das Absetzen und den üblichen Abtransport der Abfallbehälter gewährleistet. Türen und Tore müssen mit einer Feststellvorrichtung versehen sein und so an- schlagen, dass der Transport nicht behindert wird. Transportwege sollen • für 40 l- bis 240 l-Behälter mindestens 1,20 m und • für 500 l- bis 1.100 l-Behälter mindestens 1,50 m breit sein.“ „(5) Der Standplatz soll • je 40 l- bis 240 l-Behälter mindestens 0,80 x 0,80 m, • je 500 l- bis 1.100 l-Behälter mindestens 1,75 x 1,50 m und • je 3.000 l- oder 5.000 l-Behälter mindestens 2,50 x 3,00 m groß sein. In geschlossenen Räumen oder bei überdachten Sammelstandplätzen soll die lich- te Deckenhöhe mindestens 2 m betragen.“ „(10) Schrankähnliche Unterstellräume für Abfallbehälter mit 40 l, 60 l, 80 l, 120 l, 180 l oder 240 l Fassungsvermögen sollen die Anforderungen entweder des Absatzes 8 oder 9 erfüllen.“ 4 5. In § 11 (Benutzung der Abfallbehälter) wird Abs. 6 a gestrichen, Abs. 6 b bis 10 werden zu Abs. 7 bis 11. 6. In § 12 Abs. 7 (Einsammeln der Abfälle) wird im letzten Satz der Bezug von „§ 2 Abs. 12a“ in „§ 12 Abs. 13“ geändert. 7. § 14 Abs. 4 (Elektro- und Elektronikaltgeräte) wird wie folgt neu gefasst: „(4) Elektrokleingeräte der Gruppe 5 können zusätzlich an den Betriebshöfen der AWB Maarweg 271, Christian-Sünner-Str. 21 und Alteburger Straße 141a sowie bei den von der Stadt eingerichteten Sammelstellen für Schadstoffe (mobile Schadstoff- sammlung) im Rahmen der Benutzungsordnung abgegeben werden. Altbatterien und Altakkumulatoren sind vor der Abgabe an der Sammelstelle vom Altgerät zu trennen und gem. § 15 gesondert abzugeben, sofern sie zerstörungs- frei dem Altgerät entnommen werden können.“ 8. In § 25 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeiten) werden die Ziffern 12 und 13 gestrichen, die Ziffern 14 bis 16 werden zu Ziffern 12 bis 14; der Bezug in (neu) Ziffer 12 wird von „§ 11 Abs. 6b“ in § 12 Abs. 7“ geändert. 9. Anlage 1 zu § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert: Abfallschlüssel Bezeichnung 15 01 10 Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind* 20 01 35 Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjeni- gen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen gemäß Anlage 2 20 01 01 Papier und Pappe gemäß Anlage 2 20 01 10 Bekleidung gemäß Anlage 2 20 01 11 Textilien gemäß Anlage 2 20 01 39 Kunststoffe gemäß Anlage 2 20 01 40 Metalle gemäß Anlage 2 II. Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.
Beratungsverlauf (1)
Orte (8)
- Christian-Sünner-Straße 21
- Alteburger Straße 141a
- Gießener Straße 6
- Maarweg 271
- Straße 14
- Straße 2
- Am Markt
- Straße 6
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Details
- Aktenzeichen
- 2916/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 19.11.2020
- Erstellt
- 02.10.2020 08:54