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Mündliche Nachfrage zum 14. Bericht zur Unterbringung und Integration von Flüchtlingen 1223/2017

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 1878/2017 vom 16.06.2017

Stand: Am 19.06.2017 im Integrationsrat beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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  • Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/501/11 Vorlagen-Nummer 16.06.2017 1878/2017 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 19.06.2017 Mündliche Nachfrage zum 14. Bericht zur Unterbringung und Integration von Flüchtlingen 1223/2017 In der Sitzung des Integrationsrates am 25.04.2017 bat RM Frau Heuser um Erläuterung der Erhe- bungsvorgänge bei der Untersuchung der Unterschiede der Personengruppen im Asylbewerberleis- tungsgesetz und Flüchtlingsaufnahmegesetz in 10 Kommunen. Hierzu teilt die Verwaltung mit: Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten sowohl Personen, die sich im laufenden Asylverfahren befinden als auch Personen, die ausreisepflichtig sind, sich aber dennoch weiterhin in Deutschland aufhalten. An den mit der Durchführung des AsylbLG verbundenen Aufwendungen beteiligt sich das Land nach Maßgabe des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (FlüAG NW). Der Personenkreis, für den diese Kostenbeteiligung des Landes erfolgt, ist in § 2 FlüAG abschließend aufgeführt und umfasst: - ausländische Personen, die um Asyl nachgesucht oder einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen, ihre Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder - ausländische Personen, die einen Folgeantrag nach § 71 Asylgesetz (AsylG) oder einen Zweitantrag nach § 71a AsylG gestellt haben, nicht über ein asylverfahrensunabhängiges Aufenthaltsrecht verfügen und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeein- richtung des Landes zu wohnen, ihre Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder - ausländische Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzen - ausländische Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG besitzen, sofern sie ab dem 01.01.2005 aus dem Ausland aufgenommen wurden und sofern sie keine mit eingereisten Familienangehörigen von Ausländern sind, denen eine Niederlassungser- laubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde - unerlaubt eingereiste ausländische Personen, die nach § 15a AufenthG verteilt worden sind. Die Kostenbeteiligung des Landes im Rahmen des FlüAG erfolgt somit für eine Teilmenge des Be- rechtigtenkreises der Leistungsbezieher/innen nach dem AsylbLG. gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf

  1. 19.06.2017

    Integrationsrat

    TOP 3.5, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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