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1878/2017

Mündliche Nachfrage zum 14. Bericht zur Unterbringung und Integration von Flüchtlingen 1223/2017

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 16.06.2017

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Nächste Beratung: Integrationsrat, Sitzung am 19.06.2017, TOP 3.5

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

2425 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/501/11 
 
Vorlagen-Nummer  16.06.2017 
 1878/2017 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 19.06.2017 
Mündliche Nachfrage zum 14. Bericht zur Unterbringung und Integration von Flüchtlingen 
1223/2017 
In der Sitzung des Integrationsrates am 25.04.2017 bat RM Frau Heuser um Erläuterung der Erhe-
bungsvorgänge bei der Untersuchung der Unterschiede der Personengruppen im Asylbewerberleis-
tungsgesetz und Flüchtlingsaufnahmegesetz in 10 Kommunen. 
 
Hierzu teilt die Verwaltung mit: 
 
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten sowohl Personen, die sich im 
laufenden Asylverfahren befinden als auch Personen, die ausreisepflichtig sind, sich aber dennoch 
weiterhin in Deutschland aufhalten.  
 
An den mit der Durchführung des AsylbLG verbundenen Aufwendungen beteiligt sich das Land nach 
Maßgabe des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (FlüAG NW).  
 
Der Personenkreis, für den diese Kostenbeteiligung des Landes erfolgt, ist in § 2 FlüAG abschließend 
aufgeführt und umfasst: 
 
- ausländische Personen, die um Asyl nachgesucht oder einen Asylantrag gestellt haben und 
nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen, 
ihre Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder 
 
- ausländische Personen, die einen Folgeantrag nach § 71 Asylgesetz (AsylG) oder einen  
Zweitantrag nach § 71a AsylG gestellt haben, nicht über ein asylverfahrensunabhängiges 
Aufenthaltsrecht verfügen und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeein-
richtung des Landes zu wohnen, ihre Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder 
 
- ausländische Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzen 
 
- ausländische Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG besitzen, 
sofern sie ab dem 01.01.2005 aus dem Ausland aufgenommen wurden und sofern sie keine 
mit eingereisten Familienangehörigen von Ausländern sind, denen eine Niederlassungser-
laubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde 
 
- unerlaubt eingereiste ausländische Personen, die nach § 15a AufenthG verteilt worden sind. 
 
Die Kostenbeteiligung des Landes im Rahmen des FlüAG erfolgt somit für eine Teilmenge des Be-
rechtigtenkreises der Leistungsbezieher/innen nach dem AsylbLG. 
 
 
gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (1)

19.06.2017 Integrationsrat
TOP 3.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1878/2017
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
16.06.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27