V/0597/2011
Richtlinie zur Ermittlung des Stellplatz- und Fahrradabstellplatzbedarfs gem. § 51 BauO NRW
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richtzahlen1
4664 Zeichen
Anlage 1
Richtzahlen Kfz.-Stellplätze
1 Wohngebäude
1.1 Wohnungen < 30 m² Wohnfläche 1 Stpl. je 4 Wo hnungen
1.2 Wohnungen < 50 m² Wohnfläche 1 Stpl. je 2 Wo hnungen
1.3 Wohnungen > 50 m² Wohnfläche 1 Stpl. je Wohn ung
1.4 Wohnungen > 150 m² Wohnfläche 2 Stpl. je Wohn ung, wobei 1 Stpl. als sogenann-
ter gefangener Stellplatz angelegt werden kann
1.5 Studentenwohnheim mit Gemeinschaftseinrich- 1 Stpl. je 5 Kleinwohnungen nach Nr. 1.1
tungen (z. B. Räume für Freizeitgestaltung,
Gemeinschaftsküchen u. dgl.)
1.6 Kinder- und Jugendwohnheime 1 Stpl. je 20 Plätze (Besucheranteil 75 %)
1.7 Altenheime und Pflegeheime 1 Stpl. je 10 - 15 Plätze mind. 3 Stpl.
(Besucheranteil 75 %)
2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen
2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 Stpl. je 30 – 40 m² Nutzfläche
(Besucheranteil 20 %)
2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr 1 Stpl. je 20 - 30 m² Nutzfläche mind. 3 Stpl.
(Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, (Be sucheranteil 75 %)
Arztpraxen o. ä.)
3 Verkaufsstätten
3.1 Verkaufsstätten bis 800 m² Verkaufsfläche 1 S tpl. je 30 - 50 m² Verkaufsfläche, jedoch
mind. 2 Stpl. (Besucheranteil 75 %)
3.2 Verkaufsstätten mit 800 – 2000 m² Verkaufsfläc he 1 Stpl. je 10 – 30 m² Verkaufsfläche
(Besucheranteil 75 %)
3.3 Verkaufsstätten mit mehr als 2000 m² Verkaufs- 1 Stpl. je 10 – 30 m² Verkaufsfläche, für die
fläche über 2000 m² hinausgehende Verkaufsflä che
1 Stpl. je 50 m² Verkaufsfläche
(Besucheranteil 75 %)
4 Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen
4.1 Versammlungsstätten 1 Stpl. je 5 - 10 Sit zplätze
(Besucheranteil 90 %)
4.2 Kirchen 1 Stpl. je 10 - 30 Sitzplätze
(Besucheranteil 90 %)
5 Sportstätten
5.1 Sportplätze 1 Stpl. je 250 m² Sportfläche, zusätzlich
1 Stpl. je 10 – 15 Besucherplätze
5.2 Spiel- und Sporthallen 1 Stpl.je 50 m² Hall enfläche, zusätzlich
1 Stpl. je 10 – 15 Besucherplätze
5.3 Freibäder 1 Stpl. je 200 – 300 m² Grundstü cksfläche
5.4 Hallenbäder 1 Stpl. je 10 Kleiderablagen z usätzlich
1 Stpl. je 10 – 15 Besucherplätze
5.5 Fitnesscenter 1 Stpl. je 15 m² Sportfläche
Anlage 1
5.6 Tennisanlagen 4 Stpl. je Spielfeld, zusätzl ich 1 Stpl. je
10 – 15 Besucherplätze
5.7 Minigolfplätze 6 Stpl. je Minigolfanlage
5.8 Kegel- und Bowlingbahnen 4 Stpl. je Bahn
5.9 Bootshäuser, Bootsliegeplätze 1 Stpl. je 2 – 5 Boote
5.10 Reitanlagen 1 Stpl. je 4 Pferdeeinstellpl ätze
6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe
6.1 Gaststätten 1 Stpl. je 12 - 18 m² Gastra umfläche einschl.
Thekenbereich (Besucheranteil 75 %)
6.2 Tanzlokale/Diskotheken 1 Stpl. je 6 - 12 m² Gastraumfläche einschl.
Thekenbereich (Besucheranteil 75 %)
6.3 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere 1 Stp l. je 2 - 6 Betten, für zugehörigen
Beherbergungsbetriebe Restaurantbetrieb Zuschla g nach 6.1 oder
6.2 (Besucheranteil 75 %)
6.4 Spiel- und Automatenhallen 1 Stpl. je 20 m² Spielhallenfläche, mind. 3 Stpl.
6.5 . Jugendherbergen 1 Stpl. je 10 Betten (Be sucheranteil 75%)
7 Krankenhäuser
7.1 Universitätsklinik 1 Stpl. je 3 Betten (B esucheranteil 50 %)
7.2 Krankenhäuser, Kliniken und Kureinrichtungen 1 Stpl. je 4 - 6 Betten (Besucheranteil 60 %)
8 Schulen, Einrichtungen für Kinder und Jugendliche
8.1 Grundschulen 1 Stpl. je 30 Schüler
8.2 Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufs- 1 Stpl. je 25 Schüler, zusätzlich 1 Stpl. je
schulen und Berufsfachschulen 5 – 10 Schüler übe r 18 Jahre
8.3 Schulen für Menschen mit Behinderungen 1 Stpl . je 15 Schüler
8.4 Fachhochschulen, Hochschulen 1 Stpl. je 4 Stu dierende
8.5 Kindergärten, Kindertageseinrichtungen 1 Stp l. je 20 – 30 Kinder, mind. 2 Stpl.
8.6 Jugendfreizeitheime und dergleichen 1 Stpl. je 15 Besucherplätze
9 Gewerbliche Anlagen
9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 1 Stpl. je 50 - 70 m² Nutzfläche oder je 3
Beschäftigte
9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und 1 S tpl. je 80 – 100 m² Nutzfläche oder je
Verkaufsplätze 3 Beschäftigte
9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 Stpl. je Wartungs - oder Reparaturstand
9.4 Tankstellen 3 Stpl., zusätzlich Stellplätze nach 3.1
10 Verschiedenes
10.1 Kleingartenanlagen 1 Stpl. je 3 Kleingärte n
10.2 Friedhöfe 1 Stpl. je 2000 m² Grundstücksfl äche, mind.
10 Stpl.
10.3 Sonnenstudios 1 Stpl. je 4 Sonnenbänke, m ind. 2 Stpl.
richtzahlen2
4047 Zeichen
Anlage 2
Richtzahlen Fahrradabstellplätze
1 Wohngebäude
1.1 Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen 1 Stpl. j e 30 m² Wohnfläche
(Besucheranteil 20%)
2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen
2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 Stpl. je 40 m² Nutzfläche
(Besucheranteil 20 %)
2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr 1 Stpl. je 30 m² Nutzfläche
(Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, (B esucheranteil 70 %)
Arztpraxen o. ä.)
3 Verkaufsstätten
3.1 Verkaufsstätten mit zentrenrelevantem 1 Stp l. je 60 m² Verkaufs-
Sortiment fläche (Besucheranteil 75 %)
4 Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen
4.1 Versammlungsstätten (außer Sportstätten) 1 St pl. je 20 Sitzplätze
(Besucheranteil 80 %)
4.2 Mehrzweckhallen, Kinos 1 Stpl. je 5 Sitzplä tze
(Besucheranteil 90 %)
4.3 Kirchen 1 Stpl. je 20 Sitzplätze
(Besucheranteil 90 %)
5 Sportstätten
5.1 Sportplätze ohne Besucherplätze 1 Stpl. je 2 50 m² Sportfläche
5.2.1 Sportplätze mit bis zu 2000 Besucherplätzen 1 Stpl. je 10 Besucherplätze
(Besucheranteil 90 %)
5.2.2 Sportplätze mit 2000 bis 5000 Besucherplätzen 1 Stpl. je 10 Besucherplätze für
die ersten 2000 Besucherplätze,
zzgl. 1 Stpl. je weitere 50 Besu-
cherplätze (Besucheranteil 90 %)
5.2.3 Sportplätze mit mehr als 5000 Besucherplätzen Einzelfallprüfung
5.3 Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze 1 Stpl. je 50 m² Hallenfläche,
5.4.1 Spiel- und Sporthallen mit bis zu 500 Besuche rplätzen 1 Stpl. je 10 Besucherplätze
(Besucheranteil 80 %)
5.4.2 Spiel- und Sporthallen mit mehr 500 Besucherp lätzen 1 Stpl. je 10 Besucherplätze für
die ersten 500 Besucherplätze
zzgl. 1 Stpl. je weitere 50 Besu-
cherplätze (Besucheranteil 80 %)
5.5 Freibäder 1 Stpl. je 100 m² Grundstücks-
fläche (Besucheranteil 90 %)
5.6 Hallenbäder 1 Stpl. je 5 Kleiderablagen
(Besucheranteil 90 %)
Anlage 2
5.7 Tennisanlagen 1 Stpl. je Spielfeld, zusätz lich
1 Stpl. je 10 Besucherplätze
(Besucheranteil 80 %)
5.8 Minigolfplätze 1 Stpl. je 30 m² Nutzfläch e
(Besucheranteil 80 %)
5.9 Kegel- und Bowlingbahnen 1 Stpl. je Bahn
(Besucheranteil 80 %)
5.10 Bootshäuser, Bootsliegeplätze 1 Stpl. je 5 Boote
(Besucheranteil 80 %)
6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe
6.1 Gaststätten 1 Stpl. je 12 m² Gastraum-
fläche einschl. Thekenbereich
(Besucheranteil 90 %)
6.2 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere 1 St pl. je 10 Betten,
Beherbergungsbetriebe (Besucheranteil 90 %)
6.3 Spiel- und Automatenhallen 1 Stpl. je 20 m² Spielhallen-
fläche, mind. jedoch 3 Stpl.
7 Krankenhäuser
7.1 Krankenhäuser, Kliniken, Kureinrichtungen 1 Stpl. je 30 Betten
und Altenpflegeheime (Besucheranteil 60 %)
8 Schulen, Einrichtungen für Kinder und Jugendliche
8.1 Allgemein bildende Schulen 1 Stpl. je 2 Schüler
(Besucheranteil 10 %)
8.2 Berufsschulen und Berufsfachschulen 1 Stpl. je 4 Schüler
(Besucheranteil 10 %)
8.4 Fachhochschulen, Hochschulen 1 Stpl. je 3 St udierende
(Besucheranteil 10 %)
8.5 Kindergärten, Kindertageseinrichtungen 4 St pl. je Gruppe
(Besucheranteil 10 %)
8.6 Jugendfreizeitheime und dergleichen 1 Stpl . je 3 Angebotsplätze
(Besucheranteil 90 %)
9 Gewerbliche Anlagen
9.1 Handwerks- und Industriebetriebe, 1 Stpl. je 10 Beschäftigte
Ausstellungs- und Verkaufsplätze (Besucherantei l 20 %)
10 Verschiedenes
10.1 Kleingartenanlagen 1 Stpl. je 2 Kleingärt en
(Besucheranteil 20 %)
10.2 Friedhöfe 1 Stpl. je 2000 m² Grundstücks-
fläche, jedoch mind. 10 Stpl.
(Besucheranteil 90 %)
richtlinie08.09.2011
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63.02.0001 08.09.2011 Richtlinie zur Ermittlung des Stellplatz- und Fahrr adabstellplatzbedarfs gem. § 51 BauO NRW und zum Verfahren über die Ablösung der St ellplatzverpflichtung gem. § 51 Abs. 5 BauO NRW Ermittlung des Kfz. - Stellplatzbedarfs 1. Allgemeine Grundsätze Für die Anzahl der notwendigen Stellplätze ist § 51 BauO NRW anzuwenden. Hiernach ist die Zahl der notwendigen Stellplätze jeweils im Einzelfall nach den örtlichen Verkehrs- verhältnissen zu ermitteln. Die Richtzahlen Kfz.-St ellplätze (Anlage 1) sind dabei als Be- messungsgrundlage anzusetzen. Im Außenbereich (§ 35 BauGB) sind die Höchstzahlen der Richtzahlen zugrunde zu legen. Die so ermittelte Anzahl der notwendigen Stellplätze kann wie folgt reduziert werden: • um 20 % für Bauvorhaben innerhalb der Altstadt und des östlichen Bahnhofsbereiches (hoher ÖPNV-Anteil). Der Bereich ist in Anlage 3 gekennzeichnet. • um 15 % für Bauvorhaben, die innerhalb eines Einzu gsradius von 400 m einer Bushal- testelle mit 10 Min.-Takt liegen. • um 10 % für Bauvorhaben, die innerhalb eines Einzu gsradius von 400 m einer Bushal- testelle mit 20 Min.-Takt liegen. 2. Regelungen für Flächenbemessungen 2.1. Verkaufsstätten Die Richtzahlen Kfz. - Stellplätze gehen bei der Be darfsermittlung von der Verkaufsnutz- fläche aus. Hierbei kann die Begriffsbestimmung des Verkaufsraumes in § 60 der Ver- ordnung über den Bau und Betrieb von Sonderbauten ( SBauVO) als Maßstab herange- zogen werden. Diese Definition ist – zum Zwecke der Stellplatzermittlung – auch auf Lä- den anzuwenden, die nicht unter den Anwendungsberei ch der SBauVO fallen. Lagerflä- chen werden bei der Stellplatzermittlung nicht berü cksichtigt, es sei denn, dass Anhalts- punkte dafür vorliegen, dass der Verkauf auch von hier aus erfolgen soll. 2.2 Gaststätten und Diskotheken Für die Ermittlung der stellplatzrelevanten Fläche ist die Gastraumfläche einschließlich der Thekenbereiche maßgeblich. 3. Änderung baulicher Anlagen/Änderung der Benutzung baulicher Anlagen Bei der Änderung bzw. Änderung der Benutzung einer baulichen Anlage richtet sich die Ermittlung des Stellplatzbedarfs danach, ob es sich um eine wesentliche oder nicht we- sentliche Änderung handelt. Die nichtwesentliche Änderung und die nichtwesentli che Änderung der Benutzung einer baulichen Anlage sind nicht stellplatzrelevant. Die wesentliche Änderung und die wesentliche Änderu ng der Benutzung baulicher Anla- gen steht nach § 51 Abs. 2 BauO NRW der Errichtung gleich. Dies bedeutet, dass in die- sen Fällen die Stellplatzpflicht für das gesamte Vo rhaben (nicht nur für den geänderten Teil) erfüllt sein muss, bevor die Genehmigung erteilt werden kann. Änderungen, die eine Stellplatzpflicht auslösen, si nd im Übrigen regelmäßig nur geneh- migungsbedürftige Änderungen ( OVG Hamburg 10.04.2003 - 2 Bf 432/99 , BRS 66, Nr. 142), z. B. nicht die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen. Eine wesentliche Änderung der Benutzung ist nach de r Rechtsprechung dann anzuneh- men, wenn nach der Änderung überhaupt ein Stellplatzbedarf besteht und • ein anderer Maßstab (z.B. eine andere Richtzahl au s Tabelle 1) anzuwenden ist, d.h., die Art der Verkehrsquelle ändert sich (OVG Hamburg 29.02.1988 - Bf II 72/85, BRS 48, Nr. 105). Es geht dabei allein nicht um die Fra ge, ob aus der neuen Nutzung ein erheblich erhöhter Stellplatzbedarf resultiert. Dies kann aber ein Indiz für eine wesent- liche Änderung der Benutzung einer baulichen Anlage i.S.d. Stellplatzvorschrift sein (vgl. hierzu: VGH Bayern 17.11.1978 - Nr. 333 II 73 und OVG Hamburg 29.02.1988 - Bf II 72/85, BRS 48, Nr. 105) oder • die Änderung unter dem Gesichtspunkt des Bestandss chutzes in Tatbestand und Rechtsfolge einem Neubau gleichkommt (OVG Nordrhein -Westfalen 23.01.1978 – X A 500/77) oder • das neue Vorhaben gegenüber dem bisherigen einen u m 51 % erhöhten Stellplatz- bedarf zur Folge hat (OVG Niedersachsen, 29.06.1979 - I A 37/78). Das VG Münster (Protokoll eines Erörterungstermins vom 14.12.2000 - 2 K 3758/97) hat vorgegeben, dass bei der Anwendung des § 51 Abs. 2 BauO NRW,NW auf das gesamte Gebäude abzustellen ist und ein Vergleich des Gebäu des nach der Änderung mit dem Gebäude vor der Änderung das wertende Urteil rechtf ertigen muss, dass das Gebäude nach der Änderung einem Neubau des gesamten Gebäude s gleich komme... Ist das ge- samte Gebäude nach der Änderung nicht einem Neubau gleichzustellen, so ist der Fehl- bedarf an Stellplätzen für die bauliche Anlage als Ganzes fortzuschreiben. Regelung über den Nachweis von Fahrradabstellplätzen Grundlage für den Nachweis der Fahrradabstellplätze sind die Richtzahlen Fahrradab- stellplätze (Anlage 2). Die Fahrradabstellplätze müssen das Abstellen von F ahrrädern gewährleisten. Dies ist gegeben, wenn folgende Mindestvoraussetzungen erfüllt sind: • Die Grundfläche für einen Standplatz beträgt für ei n Standardfahrrad mind. 0,70 m (Lenkerbreite) x 2.00 m (Fahrradlänge). • • Der Seitenabstand zwischen zwei Rädern beträgt bei paralleler Aufstellung mindes- tens 0,70 m und bei Schräg- oder Hoch-/Tiefaufstellung 0,50 m. • Der Erschließungsgang zwischen den Fahrradständern liegt bei Schrägaufstellung der Fahrräder zwischen 1,30 m bis 1,80 m (ist vom A ufstellwinkel der Fahrradständer abhängig). Bei der rechtwinkligen Anordnung der Fah rräder ist das Mindestmaß von 1,80 m nicht zu unterschreiten. Regelungen über den Nachweis und die Ablösung von Stellplätzen 1. Ablösung Der Entscheidung über den Verzicht auf die Herstell ung notwendiger Stellplätze durch Ablösung muss eine sorgfältige Prüfung vorausgehen, ob der Stellplatznachweis nicht doch oder zumindest teilweise auf dem Grundstück se lbst oder auf einem geeigneten anderen Grundstück durch Baulast erfolgen kann. Nur wenn keine zumutbaren techni- schen grundstücksbezogenen Möglichkeiten gegeben si nd und darüber hinaus der Bau- herr darlegt, dass er sich vergeblich bemüht hat, e ine Baulast auf Fremdgrundstücken zu erlangen, kann abgelöst werden. Es kann, muss aber nicht abgelöst werden. Insbeson- dere bei städtebaulich unerwünschten Nutzungen, wie z. B. Spielhallen, kann die Ablö- sung verweigert werden. 2. Festsetzung in der Baugenehmigung Der im Aktenvorgang nachweislich errechnete Stellpl atzbedarf ist unter Angabe der Stellplatzanzahl in der Baugenehmigung als erste Au flage festzusetzen. Im Text ist eine Differenzierung zwischen den auf dem Baugrundstück selbst nachgewiesenen Stellplät- zen sowie den evtl. auf Fremdgrundstücken nachgewie senen oder abgelösten Stellplät- zen vorzunehmen. Ferner ist die Anordnung der Stellplätze festzuhalten. Schlussbestimmungen Die Richtlinie ersetzt die Richtlinie vom 30.10.200 0 sowie die Amtsverfügungen vom 27.03.2001, 06.11.2001 und 26.04.2005. Sie ist ab dem 01.11.2011 anzuwenden. Lohaus
Hinweise
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Ergänzende Hinweise zur nutzergerechten Ausgestaltung von Fahrradabstellplätzen Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück her zustellen. Der Aufstellort sollte gut zu- gänglich und leicht zu erreichen sein. Für Wohnungen sollten Abstellräume in den Wohngebäu den selbst oder in den Nebenge- bäuden hierzu vorgesehen werden. Fahrradabstellplät ze für Besucher sollten nahe zum Ein- gang angeordnet werden. Überdachte Fahrradabstellplätze im Freien sind zulä ssig, soweit Regelungen in Bebauungs- plänen oder anderen rechtlichen Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Die Anzahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze ist anhand der Richtzahlen (Anlage) ent- sprechend der jeweiligen Nutzung und durch Aufrundu ng auf eine ganze Zahl zu ermitteln. Bei Bauvorhaben mit unterschiedlicher Nutzung sind die jeweiligen ganzen Abstellplatzzah- len zu addieren. Die Anzahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze ist zu erhöhen bzw. zu mindern, wenn nach der besonderen Situation des Einzelfalles das Ergebnis im Missverhältnis zum Bedarf steht. Fahrradabstellplätze müssen für das Abstellen geeig net und uneingeschränkt hierfür nutzbar sein. Dies ist gegeben, wenn folgende Mindestvoraussetzungen erfüllt sind: • Die Grundfläche für einen Standplatz beträgt für e in Standardfahrrad mind. 0,70 m x 2,00 m (Lenkerbreite x Fahrradlänge). • Der Seitenabstand zwischen 2 Fahrradständern beträ gt bei paralleler Aufstellung min- destens 0,80 m und bei Schräg- oder Hoch-/Tiefaufst ellung mindestens 0,50 m. Emp- fohlen werden jedoch ebenerdige Anlehnbügel in para lleler Aufstellung in einem Ab- stand von 1,00 m. Sie weisen die größte Akzeptanz a uf und bieten 2 Fahrrädern Platz. Bei einem Abstand von 1,50 m können die Fahrräder z udem bequem ein- und ausge- parkt werden. • Die Breite des Erschließungsgangs zwischen den Fah rradständern beträgt bei recht- winkliger Aufstellung mind. 1,80 m, bei Schrägaufstellung mind. 1,30 m. • Einfache Vorderradhalter/-ständer werden von den R adfahrern in der Regel nicht ange- nommen, weil sie keine ausreichende Standfestigkeit bieten und werden daher nicht zur Ausführung empfohlen. Bewährt haben sich stattdesse n Fahrradanlehnbügel, die ne- ben der Standsicherheit auch eine Anschließmöglichkeit bieten. Eine nutzergerechte Zugänglichkeit ist gegeben, • bei ebenerdiger Unterbringung • bei Erreichbarkeit über Rampen oder ausreichend gr oßen Aufzügen • wenn nicht mehr als 2 Türen mit einer Mindestbreit e von 0,80 m zu passieren sind • wenn die Zugangsbreite das Maß von 1,50 m nicht un terschreitet und der Zugang nicht um mehrere Ecken führt. Bei Anordnung in einer Tiefgarage mit mehr als 40 S tellplätzen ist neben der Rampe ein mindestens 0,80 m breiter Gehweg erforderlich. Dies ist unabhängig von der Stellplatzzahl auch erforderlich, wenn die Rampe vom Radfahrer nic ht auf ganzer Länge eingesehen wer- den kann. Fahrradabstellplätze dürfen nicht zweckentfremdet werden.
zone
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Anlage 3 Zone mit hohem ÖPNV-Anteil
Berichtsvorlage
6794 Zeichen
V/0597/2011 DER OBERBÜRGERMEISTER Bauordnungsamt Betrifft Richtlinie zur Ermittlung des Stellplatz- und Fahrradabstellplatzbedarfs gem. § 51 BauO NRW Beratungsfolge 13.10.2011 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht Bericht: Die „Richtlinie zur Ermittlung des Stellplatz- und Fahrradabstellbedarfs gem. § 51 BauO NRW und zum Verfahren über die Ablösung der Stellplatzverpflichtung gem. § 51 Abs. 6 BauO NRW vom 30.10.2000“ wird geändert. Anlass für die Neufassung der Richtlinie: In einem aktuellen verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde vom Verwaltungsgericht Münster in einem – noch nicht rechtskräftigen - Urteil beanstandet, dass für die Ermittlung der notwendigen Stellplätze nicht auf eine stadtspezifische Richtzahlentabelle abgestellt wurde, die unter Verwen- dung der ehemaligen Richtzahlentabelle die in dieser Tabelle vorgesehene Bandbreite berück- sichtigt. Des Weiteren gab es keine Differenzierung bei unterschiedlichen Wohnungsgrößen. Kleinstwoh- nungen, Kleinwohnungen ebenso wie überdurchschnittliche große Wohnungen werden nunmehr in der Richtzahlentabelle gesondert berücksichtigt. Als Kleinstwohnungen gelten danach Appartements / Wohnungen bis 30 m² Wohnfläche. Diese entsprechen vor allem den in Münster typischen Studentenwohnungen. Als Kleinwohnungen gelten Wohnungen mit einer Wohnfläche von 30 m² bis 50 m². Die neugefasste Richtlinie geht auf die spezifischen Verhältnisse in der Stadt Münster ein. Die in der ehemaligen Richtzahlentabelle angeführte Bandbreite wird ausgefüllt. Örtliche Verkehrsver- hältnisse und der öffentliche Personennahverkehr werden berücksichtigt. Die Richtlinie bietet für Bauherren und Architekten eine Sicherheit im Vorfeld der Planung sowie dem Bauordnungsamt die Möglichkeit einer einheit lichen Beurteilung für gleichgelagerte Fälle unter Berücksichtigung sämtlicher stellplatzrelevanter Faktoren. Vorlagen-Nr.: V/0597/2011 Auskunft erteilt: Herr Ferling Ruf: 492-6320 E-Mail: Ferling@stadt-muenster.de Datum: 28.09.2011 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0597/2011 Bisherige Regelungen und Rechtsgrundlagen: • § 51 der Bauordnung NRW (BauO NW): Gemäß § 51 BauO NRW müssen bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen An- lagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen her- gestellt werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mit- tels Kraftfahrzeuge erfolgt. Hinsichtlich der Herstellung von Fahrradabstellplätzen gilt dieses sinngemäß. • Verwaltungsvorschrift (VV) zur BauO NRW: Die Verwaltungsvorschrift zur BauO NRW einschließlich der Anlage „Richtzahlentabelle für den Stellplatzbedarf“, die als Maßstab bei der Bemessung der nach § 51 BauO NRW notwen- digen Stellplätze diente, ist infolge Befristung zum 31.12.2005 ausgelaufen. Sie wurde jedoch bei der Stadt Münster auch über den v. g. Zeitpunkt hinaus für die Ermittlung des notwendigen Stellplatzbedarfs herangezogen. • Richtlinie zur Ermittlung des Stellplatz- und Fahrradabstellbedarfs gem. § 51 BauO NRW und zum Verfahren über die Ablösung der Stellplatzverpflichtung gem. § 51 Abs. 6 (a. F) BauO NRW vom 30.10.2000: Die Richtlinie, die geändert wird, dient im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens insbe- sondere der Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung bei der Ermittlung des nach § 51 BauO NRW notwendigen Stellplatzbedarfs und der Entscheidung über die Ablösung von not- wendigen Stellplätzen. Zielrichtung der neuen Richtlinie: Die Richtlinie stellt die wesentliche Grundlage für die Ermittlung und den Nachweis der notwendi- gen Kfz.- und Fahrradabstellplätze dar. Neben der Ermittlung des Stellplatzbedarfes werden Re- gelungen für die Flächenbemessung von Läden und Gaststätten getroffen sowie Handlungsan- weisungen gegeben im Umgang mit der Änderung baulicher Anlagen bzw. der Änderung der Benutzung baulicher Anlagen. Des Weiteren enthält sie Regelungen zum Nachweis und zur Ab- lösung von Kfz.-Stellplätzen. Die Anlage 1 zur Richtlinie beinhaltet die Richtzahlen für den Kfz.-Stellplatzbedarf, die Anlage 2 die Richtzahlen für den Fahrradabstellplatzbedarf. Bei diesen Zahlen wurde auf die ehemalige Richtzahlentabelle für Kfz.-Stellplätze sowie auf die Richtzahlen in der nicht mehr anzuwenden- den Fahrradabstell-Satzung der Stadt Münster vom 08.11.1995 zurückgegriffen. Die Werte wur- den heutigen Verkehrs- und Ortsverhältnissen in Münster angepasst. Die Anlage 3 zeigt den Bereich der Altstadt mit dem östlichen Bahnhofsbereich, in welchem die anhand der Richtzahlen für den Kfz.-Stellplatzbedarf ermittelte Stellplatzanzahl aufgrund des hohen ÖPNV-Anteils um 20 % reduziert werden kann. Dieser Bonus wurde bei Bauvorhaben im Altstadtbereich bereits auch in der Vergangenheit gewährt. Mit der Richtlinie wird das Ziel der Satzung über die Einschränkung und Untersagung für die Her- stellung von Stellplätzen oder Garagen vom 16.11.2001 unterstützt. Neu vorgesehen für Bauvorhaben im Einzugsradius von 400 m einer Bushaltestelle mit einem 10 Min.-Takt bzw. 20 Min.-Takt ist die Möglichkeit der Reduzierung der ermittelten Stellplatzanzahl um einen Bonus von 15 % bzw. 10 %. Hiermit wird der in der Vergangenheit ergangenen verwal- tungsgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung getragen, die bei guter ÖPNV-Anbindung einen vom Gesetzgeber in der VV BauO NRW vorgesehenen Bonus eingefordert hatte. Auch ist damit 3 V/0597/2011 eine Gleichbehandlung im Baugenehmigungsverfahren gewährleistet. Die Richtlinie enthält bei den Regelungen über den Nachweis von Fahrradabstellplätzen auch Ausführungen zur Eignung von Fahrradabstellplätzen. Diese Regelungen sind der nicht mehr anzuwendenden Fahrradabstell-Satzung und der zu dieser Satzung ergangenen Kommentierung entnommen. Die darin enthaltenen Maße stellen Mindestanforderungen dar. Über diese Rege- lungen hinaus hat die Verwaltung Qualitätskriterien zur nutzungsgerechten Ausgestaltung von Fahrradabstellplätzen formuliert (siehe Anlage) und wird diese den Bauherrinnen und Bauherren sowie den Architektinnen und Architekten aktiv an die Hand geben. Die Regelungen über den Nachweis und die Ablösung von Stellplätzen entsprechen denjenigen der bisherigen Richtlinie. In Vertretung gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen Richtlinie zur Ermittlung des Stellplatz- und Fahrradabstellplatzbedarfs Richtzahlentabelle Kfz.-Stellplätze Richtzahlentabelle Fahrradabstellplätze Zone mit hohem ÖPNV-Anteil Ergänzende Hinweise zur nutzungsgerechten Ausgestaltung von Fahrradabstellplätzen
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0597/2011
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 25.08.2011
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37