3338/2023
Bildungsmonitoring: Inklusionsentwicklung an Kölner Schulen, Stand 2022/23
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1164 Zeichen
Dezernat, Dienststelle IV/IV/2 Vorlagen-Nummer 09.11.2023 3338/2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Schule und Weiterbildung 20.11.2023 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 21.11.2023 Jugendhilfeausschuss 03.12.2024 Bildungsmonitoring: Inklusionsentwicklung an Kölner Schulen, Stand 2022/23 Aufgabe des Inklusionsmonitorings ist die Beschreibung der Inklusionsentwicklung anhand von geeigneten Kennzahlen, die sich für eine empirische Situationsbeschreibung eignen und Ansätze für strategische Steuerungsmaßnahmen bieten. Der nachfolgende Bericht (siehe Anlage) fokussiert den Ausschnitt der sonderpädagogischen Förderung am Lernort Schule und beschränkt sich auf Kennzahlen, die in erster Linie Aussa- gen zur quantitativen Inklusionsentwicklung erlauben. Gleichwohl eignen sich einige Ergeb- nisse auch als Ausgangspunkt für qualitative Analysen, wie zum Beispiel die Entwicklung der Förderquote und die Beteiligung der Schulformen. Zuletzt wurden die politischen Gremien über die Ergebnisse aus dem Inklusionsmonitoring mit dem Stand Schuljahr 2021/22 (Session 3668/2022) informiert. Gez. Voigtsberger
Bericht_Inklusionsentwicklung an Kölner Schulen SJ 2022_23
37018 Zeichen
IV/2 Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung Seite 1
Inhalt
Feststellung von sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf (AO-SF) ............................................................ 2
Zieldifferente Förderung und sonderpädagogische Abschlüsse nehmen zu ...................................................... 4
Bedarfsfeststellung (Förderquote): Trend zur Zunahme gestoppt? ................................................................... 5
Bedarfsfeststellung (Förderbereiche): Lernen, Sprache, geistige Entwicklung nehmen weiter zu .................... 6
Gemeinsames Lernen (Inklusionsquote): Trend zur Zunahme gestoppt? .......................................................... 7
Gemeinsames Lernen (Förderbereiche): Lernen, Sprache, geistige Entwicklung nehmen weiter zu................. 9
Förderschulen (Exklusionsquote): Stagnation seit SJ 17/18................................................................................ 9
Förderschulen: Zunahme bei geistige Entwicklung ............................................................................................. 9
Ursachen und negative Effekte zunehmender Bedarfsfeststellungen .............................................................. 11
Der Wechsel an eine Förderschule verliert weiter an Bedeutung .................................................................... 13
Schwerpunkte sonderpädagogischer Förderung an Grundschulen .................................................................. 14
Haupt- und Gesamtschulen als Schwerpunkte sonderpädagogischer Förderung ............................................ 14
Qualitätskriterien, Standorte und Platzangebote für Gemeinsames Lernen .................................................... 16
Ausblick: Zweite Staatenprüfung Deutschland zur Umsetzung der UN-BRK .................................................... 18
Erläuterungen: Förderschwerpunkte, Kennzahlen und Abkürzungen .............................................................. 19
Inklusionsentwicklung an Kölner Schulen
Lernende mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf; Stand: SJ 2022/23
IV/2 Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung Seite 2
Feststellung von sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf (AO-SF)
Die Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule
für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische F örderung - AO-SF) regelt das
Verfahren zur sonderpädagogischen Unterstützung von Schülern*innen.
Zuständig für das Feststellungsverfahren ist die Schulaufsichtsbehörde des Landes NRW .
Dies sind als unmittelbare Schulaufsichtsbehörden für Köln das Schulamt für die Stadt Köln
für Grund- und Hauptschulen sowie die Bezirksregier ung für alle anderen Schulformen. Sie
entscheiden über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, den
Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte und d ie Notwendigkeit zieldifferenter
Förderung (§ 10 AO-SF NRW).
Zur Eröffnung des Verfahrens stellen die Eltern einen Antrag. Dies ist bereits bei der
Anmeldung des schulpflichtigen Kindes an einer Schule möglich (§ 11 AO-SF).
In Ausnahmefällen kann das Verfahren auf Antrag der Schule eröffnet werden, wenn der
Lernende nicht zielgleich (Förderschwerpunkte Lernen und geistige Entwicklung) unterrichtet
werden kann oder bei einem vermuteten Bedarf an son derpädagogischer Unterstützung im
Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklun g, der mit einer Selbst- oder
Fremdgefährdung einhergeht.
Bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt
Lernen kann die Schule den Antrag in der Regel erst stellen, wenn der Lernende die
Schuleingangsphase der Grundschule im dritten Jahr besucht. Nach dem Ende der Klasse
6 ist ein Antrag nicht mehr möglich. In den übrigen Förderschwerpunkten ist nach Abschluss
der Klasse 6 ein Verfahren nur noch in Ausnahmefällen durchzuführen (§ 12 AO-SF).
Zur Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung beauftragt di e
Schulaufsichtsbehörde eine sonderpädagogische Lehrk raft und eine Lehrkraft der
allgemeinen Schule, die Art und Umfang der notwendigen Förderung unter Berücksichtigung
der individuellen Situation des Lernenden feststellen und in einem gemeinsamen Gutachten
darstellen (§ 13 AO-SF).
Während der Erstellung des Gutachtens laden die bea uftragten Lehrkräfte die Eltern zu
einem Gespräch ein, in dem über den Ablauf des Verf ahrens und über weitere
Beratungsangebote informiert wird.
Vor Abschluss des Gutachtens veranlasst die Schulau fsichtsbehörde, soweit sie es für
erforderlich hält, eine schulärztliche Untersuchung durch die untere Gesundheitsbehörde
(Feststellung des körperlichen Entwicklungsstandes, Beurteilung der allgemeinen
gesundheitlich bedingten Leistungsfähigkeit einschl ießlich der Sinnesorgane,
Beeinträchtigungen und Behinderungen aus medizinisc her Sicht). Zu den Bedarfen im
Einzelnen (§§ 4 bis 8 AO-SF):
- Lernen (LE) : wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher
und langdauernder Art sind
IV/2 Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung Seite 3
- Sprache (SQ) : wenn der Gebrauch der Sprache nachhaltig gestört und mit erheblichem
subjektiven Störungsbewusstsein sowie Beeinträchtig ungen in der Kommunikation
verbunden ist und dies nicht alleine durch außersch ulische Maßnahmen behoben
werden kann
- Emotionale und soziale Entwicklung (ES , Erziehungsschwierigkeit): wenn sich ein
Lernender so nachhaltig verschließt oder widersetzt , dass er im Unterricht nicht oder
nicht hinreichend gefördert werden kann und die eig ene Entwicklung oder die der
Mitschüler*innen erheblich gestört oder gefährdet ist
- Körperliche und motorische Entwicklung (KM): wenn das schulische Lernen
dauerhaft und umfänglich beeinträchtigt ist auf Gru nd erheblicher Funktionsstörungen
des Stütz- und Bewegungssystems, Schädigungen von G ehirn, Rückenmark,
Muskulatur oder Knochengerüst, Fehlfunktion von Org anen oder schwerwiegenden
psychischen Belastungen infolge andersartigen Aussehens
- Geistige Entwicklung (GG): wenn das schulische Lernen im Bereich der kognitive n
Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönl ichkeit dauerhaft und hochgradig
beeinträchtigt ist, und wenn hinreichende Anhaltspu nkte dafür sprechen, dass der
Lernende zur selbstständigen Lebensführung voraussi chtlich auch nach dem Ende der
Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt
- Hören und Kommunikation (HK): wenn das schulische Lernen auf Grund von Gehör-
losigkeit oder Schwerhörigkeit schwerwiegend beeinträchtigt ist
- Sehen (SE): wenn das schulische Lernen auf Grund von Blindheit oder Sehbehinder-
ung schwerwiegend beeinträchtigt ist
IV/2 Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung Seite 4
Zieldifferente Förderung und sonderpädagogische Abschlüsse nehmen
zu
Bei zielgleicher Förderung hat die Sonderpädagogik das Ziel, die Lernenden zu den
Bildungsabschlüssen der allgemeinen Schule zu führen, und bei zieldifferenter Förderung zu
eigenen sonderpädagogischen Abschlüssen. Insgesamt nimmt der Anteil der Lernenden in
zieldifferenten Bildungsgängen an allen Lernenden in den Jahrgangsstufe 1 bis 10 zu; so ist
die Förderquote „Lernen im 1. oder 2. Förderschwerpunkt“ von 2,7% im SJ 13/14 auf 3,6%
im SJ 22/23 gestiegen und die Förderquote „geistige Entwicklung im 1. oder 2.
Förderschwerpunkt“ von 0,8% auf 1,2% im gleichen Zeitraum.
In der Abgangsstatistik werden sonderpädagogische A bschlüsse als Abgang ohne
Hauptschulabschluss gezählt . Im Abgangsjahr 2022 haben 4,8% der Abgänge die Schu le
ohne Hauptschulabschluss verlassen, davon 2,8% mit sonderpädagogischem Abschluss und
2% ohne einen Abschluss. Im Zeitraum der SJ 13/14 ( Abgangsjahr 2013) bis SJ 22/23
(Abgangsjahr 2022) zeigt sich analog zur Zunahme de r Schüler*innenzahl in zieldifferenten
Bildungsgängen eine Zunahme der Abgangsquoten in den Förderbereichen LE und GG von
1,3% auf 2,8% (Abb. 2).
Neben der stets zieldifferenten Förderung in den Bereichen Lernen und geistige Entwicklung
im ersten Förderschwerpunkt kann die Schulaufsichtsbehörde den Bildungsgang Lernen als
zweiten Förderschwerpunkt für alle Förderschwerpunk te festlegen, außer für den
Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. Der Bildung sgang geistige Entwicklung kann als
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zweiter Förderschwerpunkt zusätzlich zu den Förders chwerpunkten in den Bereichen der
körperlich-motorischen und Sinnes-Beeinträchtigungen festgelegt werden.
Seit dem SJ 13/14 hat sich der Anteil der zieldiffe rent geförderten Lernenden in den
Förderbereichen emotionale und soziale Entwicklung (von 5,1% auf 16,3%) sowie Sprache
(von 3,3% auf 14,2%) an allen sonderpädagogisch geförderten Lernenden vervielfacht, was
den Anstieg der Lernenden im Bildungsgang Lernen (2. Förderschwerpunkt) von 5,2% im SJ
13/14 auf 10% im SJ 21/22 erklärt. Für das SJ 22/23 zeigt sich ein Rückgang auf 8,8%. Seit
dem SJ 19/20 wird diese Entwicklung durch den Ansti eg der Lernenden mit erstem
Förderschwerpunkt Lernen verstärkt (Abb. 3).
Bedarfsfeststellung (Förderquote): Trend zur Zunahme gestoppt?
Im SJ 22/23 hatten insgesamt 8.395 Lernende der Jah rgangsstufen 1 bis 10 einen
sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf. Im SJ 05/ 06 waren es 5.612 Lernende; dies
entspricht einem Anstieg um 2.783 Lernende oder um 49%.
Die Förderquote belief sich im dritten Jahr in Folge auf 8,9% und ist seit dem SJ 05/06
(6,1%) kontinuierlich gestiegen. Der bisher stärkste Anstieg hat zum SJ 19/20 stattgefunden
(plus 0,5 Prozentpunkte oder plus 458 Lernende).
IV/2 Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung Seite 6
Bedarfsfeststellung (Förderbereiche): Lernen, Sprache, geistige
Entwicklung nehmen weiter zu
Eine Differenzierung der Förderquote nach dem 1. Fö rderschwerpunkt zeigt, dass die
Förderbereiche Lernen (2,7%), emotionale und sozial e Entwicklung (2,3%) sowie Sprache
(1,7%) die mit Abstand höchsten Förderquoten aufwei sen. Insgesamt beläuft sich die
Förderquote für Lern- und Entwicklungsbeeinträchtigungen auf 6,7% und damit auf 75% der
Gesamt-Förderquote (8,9%).
IV/2 Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung Seite 7
Seit dem SJ 05/06 haben sich die Förderquoten der Förderbereiche emotionale und soziale
Entwicklun g (seit dem SJ 17/18 auf hohem Niveau stagnierend bz w. leicht rückläufig),
Sprache und geistige Entwicklung mindestens verdoppelt . Zunahmen sind außerdem in
den Bereichen Hören und Kommunikation (plus 0,15 Prozentpunkte) sowie körperlichen und
motorischen Beeinträchtigungen (um 0,1 Prozentpunkt e) feststellbar. Der Anteil der
Lernenden mit Sehbeeinträchtigungen liegt im gesamten Zeitraum konstant bei 0,1%.
Der Anstieg der Förderquote in der ersten Hälfte de r letzten sechs Jahre ist auf
entsprechende Entwicklungen bei den Förderbereichen Lernen (Ausgangsniveau des SJ
05/06 ist wieder erreicht!), Sprache und geistige Entwicklung rückführbar. Die Zunahme
der Förderquoten dieser drei Förderbereiche (LE, SQ, GG) hat sich in den vergangenen drei
Jahren fortgesetzt, was jedoch durch Rückgänge in d en Förderbereichen Sprache sowie
körperliche und motorische Entwicklung kompensiert wurde.
Gemeinsames Lernen (Inklusionsquote): Trend zur Zunahme gestoppt?
Die Differenzierung der Förderquote nach dem Lernort gibt Aufschluss darüber, wie sich der
Unterstützungsbedarf an Regelschulen (Inklusionsquo te) und an Förderschulen
(Exklusionsquote) entwickelt. So wurden im SJ 22/23 von den 8.395 Lernenden mit
sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf (Förderquo te: 8,9%) 3.738 an einer Kölner
IV/2 Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung Seite 8
Förderschule 1 (Exklusionsquote: 4,0%) und 4.657 an einer Kölner Regelschule
(Inklusionsquote: 4,9%) unterrichtet.
Vom SJ 05/06 bis zum SJ 20/21 hat sich die Inklusionsquote bis auf 4,9% vervielfacht (SJ
05/06: 0,8%). Seither ist die Inklusionsquote nahez u unverändert. Insgesamt wurden im SJ
22/23 3.960 Lernende mehr unterrichtet als im SJ 05 /06. Somit ist die Expansion im
Gemeinsamen Lernen ursächlich für die Zunahme der F örderquote bis zum SJ 20/21. Die
Exklusionsquote ist nach einem Rückgang seit dem SJ 17/18 unverändert.
Dem Vernehmen nach wurde aufgrund der außergewöhnli chen Beschulungs- und
Lebenssituation vieler Kinder und Jugendlicher währ end der Pandemie die Eröffnung von
AO-SF-Verfahren mit besonderer Zurückhaltung gehandhabt. Die These, dass es hierdurch
zu Nachholeffekten kommen könnte, hat sich bisher n icht bestätigt.
Allerdings zeigen
Studien, dass das deutlich erhöhte Belastungserlebe n von Eltern und Kindern während der
Pandemie sich bis heute nicht wieder auf das Ausgangsniveau eingependelt hat. Ursächlich
hierfür sind neue Krisen (Ukraine Krieg) und nicht bewältigte psychosoziale
Herausforderungen der Pandemie.
1 Von den Lernenden an Förderschulen besuchten 815 Ler nende (22% aller Förderschüler*innen) eine Schule de s
Landschaftsverbandes Rheinland (Sprache Sek. I, körpe rlich-motorische Entwicklung und Sinnesbeeinträchtigu ngen). Im
Vergleich mit dem Vorjahr stieg ihre Zahl um insgesamt 2 Lernende.
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Gemeinsames Lernen (Förderbereiche): Lernen, Sprache, geistige
Entwicklung nehmen weiter zu
Seit dem SJ 10/11 hat das Gemeinsame Lernen am stär ksten bei Lern- und
Entwicklungsbeeinträchtigungen zugenommen; z.B. Lernen von 0,3% auf 1,8% bzw. um rund
1.461 Lernende. Aber auch für die übrigen Förderber eiche gilt, dass mehr Kinder an
Regelschulen lernen, z.B. geistige Entwicklung; Ans tieg von 0,1% auf 0,4% bzw. um rund
258 Lernende (Abb. 7).
In den letzten drei Jahren wurden die Zunahmen bei den Förderbereichen Lernen, Sprache
und geistige Entwicklung durch Rückgänge in anderen Förderbereichen kompensiert.
Förderschulen (Exklusionsquote): Stagnation seit SJ 17/18
Die Exklusionsquote ist bis zum SJ 17/18 auf 4% gesunken (SJ 05/06: 5,3% oder 5,6% im
SJ 10/11) und verharrt seither auf diesem Niveau (Abb. 6). Insgesamt haben im SJ 22/23
1.177 Kinder und Jugendliche weniger an Förderschul en gelernt als im SJ 05/06 und 1.084
weniger als im SJ 10/11 (Abb. 7).
Förderschulen: Zunahme bei geistige Entwicklung
Die Exklusionsquote Lernen ist seit dem Schuljahr 10/11 von 2,3% auf 0,9% gesunken; das
entspricht einem Rückgang der Schüler*innenzahl um 1.148 Lernende oder um 59%.
Ebenfalls, wenn auch deutlich weniger stark, sind d ie Exklusionsquoten in den
Förderschwerpunkten Sprache (von 0,9% auf 0,7%; minus 78 Lernende oder minus 1 1%),
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körperlich-motorische Entwicklung (von 0,5% auf 0,4%; minus 92 Lernende oder minus
20%) und Sehen (von 0,1% auf 0,06%; minus 12 Lernende oder minus 18%) gesunken
(siehe Abb. 7).
In den Förderbereichen emotionale und soziale Entwi cklung sowie Hören und
Kommunikation sind die Exklusionsquoten in den Verg leichsjahren 22/23 und 10/11
identisch, was aufgrund der steigenden Gesamtschüler*innenzahlen mit einer Zunahme der
Lernenden an den Förderschulen verbunden war: emotionale und soziale Entwicklung
(plus 83 Lernende oder plus 9,2%), Hören und Kommunikation (plus 28 Lernende oder
plus 14%).
Ein Anstieg der Exklusionsquote über den gesamten Z eitraum ist allein für den
Förderschwerpunkt geistige Entwicklung feststellbar (von 0,58% im SJ 10/11 auf 0,67% im
SJ 22/23). Die Zahl der Lernenden mit geistigen Beeinträchtigungen an Förderschulen ist um
135 Lernende gestiegen (plus 27%); im Vorjahresverg leich um 35 (plus 6%) (siehe Abb. 7
und 8).
Aufgrund der stark zurückgegangenen Nachfrage nach Plätzen an Förderschulen für
Lernbeeinträchtigungen wurden Schulen geschlossen, teilweise unter Aufrechterhaltung der
Schulstandorte für den Förderschwerpunkt (Teilstandortlösungen). Die Schüler*innenzahlen
an den Förderschulen „Sprache“, „körperlich-motoris che Entwicklung“ und „Sehen“ sind
ebenfalls, wenn auch in einem deutlich geringeren A usmaß gesunken, wofür der Rückgang
der Exklusionsquoten verantwortlich ist.
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An den Förderschulen „emotionale und soziale Entwic klung“ sowie „Hören und
Kommunikation“ sind die Schüler*innenzahlen aufgrund der demografischen Entwicklung bei
konstanter Exklusionsquote gestiegen.
Die Förderschulen „geistige Entwicklung“ verzeichnen einen Schüler*innenzahlanstieg als
Folge des demografischen Effektes, der durch den An stieg der Exklusionsquote verstärkt
wird. Eine Fortsetzung dieser Entwicklung wird den Raumbedarf weiter steigen lassen.
Die Räumlichkeiten an den vier Schulstandorten der Förderschulen für den Schwerpunkt
geistige Entwicklung sind nach wie vor ausgelastet. Beiderseits des Rheins herrscht großer
Enge und Platzmangel.
Aufgrund steigender Schüler*innenzahlen, ausgelaste ter Kapazitäten und fehlender
Möglichkeiten für die Erschließung zusätzlicher Rau mreserven ist der Neubau von
Förderschulgebäuden für den Förderschwerpunkt ohne echte Alternative.
Eine weitgehende oder gar vollständige Beschulung v on Lernenden mit
sonderpädagogischem Förderbedarf im Gemeinsamen Ler nen ist nach Einschätzung der
Verwaltung unter den gegebenen Rahmenbedingungen (S chulwahlverhalten der Eltern
sowie landesrechtliche Vorgaben in Bezug auf Klasse nbildungswerte, die Orte des
Gemeinsamen Lernens und die Anzahl der Aufnahmen vo n Lernenden mit
sonderpädagogischem Förderbedarf) selbst bei Umsetz ung der Stärkungspakete Schulbau
auf absehbare Zeit nicht möglich.
Dementsprechend begründet und legt die „Fortschreib ung der Schulentwicklungsplanung
Köln 2020
“ (Session 0418/2020) in M76d (in Verbindung mit M65 c) dar, dass im
Wohnbaugebiet Kreuzfeld eine neue Förderschule Geistige Entwicklung vorgesehen werden
kann. Auf Anfrage der Schulverwaltung des Rheinisch -Bergischen Kreises, hier ist die
Situation vergleichbar, ist die Verwaltung zudem in Gespräche eingetreten, um im
rechtsrheinischen Stadtgebiet die Realisierung eine r weiteren Förderschule Geistige
Entwicklung vorzubereiten. Hierbei soll möglichst d er Gedanke einer interkommunalen
Kooperation zum Tragen kommen.
Ursachen und negative Effekte zunehmender Bedarfsfeststellungen
77% der sonderpädagogisch geförderten Lernenden werden auf Grund einer Lern – und
Entwicklungsbeeinträchtigung unterstützt (Abb. 1). Diese Beeinträchtigungen (Le rnen,
emotionale und soziale Entwicklung, Sprache) bedingen sich häufig gegenseitig und können
sich wechselseitig verstärken. Die betroffenen Kind er wachsen häufig in familialen
Risikolagen auf, die gekennzeichnet sind von Armut in Verbindun g mit sozialer
Benachteiligung, großer Distanz zu Bildungs- und Er ziehungseinrichtungen sowie
Entwicklungsverzögerungen, weil Anregungen und verlässliche Bindungen fehlen 2.
2 https://broschuerenservice.nrw.de/default/shop/Sonderp%C3%A4dagogische_F%C3%B6rderschwerpunkte_in_NRW
(abgerufen am 18.10.2023), Seiten 11 und 41
IV/2 Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung Seite 12
Zunehmende Schüler*innenzahlen mit Förderbedarf an Regelschulen, die teils weit über die
Rückgänge der Schüler*innenzahlen an Förderschulen hinausgehen, werden auch
deutschlandweit beobachtet. Als denkbare Begründung en dieser Entwicklung werden zum
Beispiel diskutiert:
• Mehr Lernende sind den Anforderungen der allgemein en Schule nicht gewachsen.
• Die Diagnosekompetenzen von Lehrkräften haben sich verbessert.
• Diagnosen wirken in Zeiten der Inklusion weniger s tigmatisierend.
• Wenn Schulen mehr diagnostizierte Lernende melden, erhalten sie mehr
Ressourcen; sogenanntes „Ressourcen-Etikettierungs-Dilemma, kurz: RED “. 3
Obwohl die Frage nach den Ursachen einer Entwicklung, in der inzwischen für rund 9% der
Lernenden eine fehlende Passung zwischen individueller Lernmöglich keit und dem
Bildungssystem festgestellt wird, bedeutsam erscheint, ist empiris ch nach wie vor offen,
welche Anteile pädagogische Aspekte und das RED an der Entwicklung haben.
Aktuelle Studien weisen darauf hin, dass sich die p sycho-soziale Lage junger Menschen in
familialen Risikolagen krisenbedingt (Pandemie, Ukr aine Krieg und seine Folgen) weiter
verschlechtert hat. Das spricht für eine Veränderung der objektiven Bedarfslage.
Gleichzeitig ist das Vorhandensein von Anreizen und Möglichkeiten, die ein Verhalten der
Schulen gemäß dem RED voraussetzen , nicht von der Hand zu weisen: Anreize sind
vorhanden, solange knappe Ressourcen über das Ausmaß der festgestellten Förderbedarfe
gesteuert werden (z.B.: Finanzausstattung für den O ffener Ganztag, Ausstattung mit
sonderpädagogischen Fachkräften im Gemeinsamen Lern en, Schulsozialindex NRW).
Gleichzeitig ist zur Kenntnis zu nehmen, dass es im gleichen Ausmaß zu einer Fehlsteuerung
eben dieser knappen Ressourcen kommt. Zudem steigt die Konkurrenz um knappe GL-
Plätze beim Übergang an eine weiterführende Schule.
Neben den Anreizen benötigen Schulen die Möglichkei ten, also entsprechende Spielräume
bei der Anwendung der Regeln des AO-SF-Verfahrens. Kritische Stimmen bemängeln seit
Jahren, dass dies der Fall ist, weil die Kriterien zur Festlegung der Förderbedarfe nicht
ausreichend objektiv sind. So scheint eine Abgrenzu ng lernschwacher Kinder von Kindern
mit Lernbeeinträchtigung im Sinne der AO-SF problem atisch. Außerdem wird im
Zusammenhang mit dem Anstieg von Lernenden mit geistigen Beeinträchtigungen u.a. eine
Verschiebung von Diagnosen vom Förderschwerpunkt Le rnen hin zum Förderschwerpunkt
geistige Entwicklung diskutiert. Die Kultusministerkonferenz weist darauf hin, dass es einen
Grenzbereich zwischen den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung gibt.
Auch die Datenlage scheint ein gewisse Relevanz des RED zu belegen: Wenn Studien einen
engen Zusammenhang zwischen Armut einerseits und Le rn- und
Entwicklungsbeeinträchtigungen andererseits konstat ieren, so ist auf den ersten Blick zum
Beispiel nicht plausibel, warum in linksrheinischen Stadtbezirken einige Kölner Grundschulen
3 https://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/BSt/Publikationen/GrauePublikationen/20200625_Inkl usive-
Bildung-Zwischen-Licht-und-Schatten_ST-IB.pdf , Seite 13 f. (abgerufen am 04.09.2023)
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mit geringen SGB II-Quoten gleich hohe oder sogar h öhere LES-Quoten aufweisen als
Grundschulen in rechtsrheinischen Stadtbezirken mit SGB II-Quoten, die um ein Vielfaches
höher sind. Ein Erklärungsansatz hierfür könnte die vergleichsweise hohe zentralörtliche
Funktion der Grundschulen mit Gemeinsamem Lernen im Stadtbezirk Lindenthal sein.
Außerdem fällt auf, dass Grundschulen mit sehr hohe n SGB II-Quoten im Stadtbezirk
Mülheim zum Teil deutlich geringere LES-Quoten aufw eisen als im Stadtbezirk Kalk.
Möglicherweise ist dies auch auf Erfolge der Bildun gsnetzwerkarbeit rückführbar (u.a.
multiprofessionelle Fallberatung), die in Mülheim i m Rahmen des Modellversuchs des
Landes NRW (Kompetenzzentren) und seit 2014 im Rahm en von UNIS-Mülheim
(Unterstützungsnetzwerk Inklusive Schule) 4 erzielt wurden.
Vor diesem Hintergrund sind die Maßnahmen der Lande sregierung NRW zu begrüßen, die
auf eine multiprofessionelle Einschätzung der Bedar fslage abzielen und die Kriterien der
sonderpädagogischen Bedarfsfeststellung objektivieren:
• Aktionsplans NRW inklusiv 2022 5 des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales des Landes NRW; Maßnahme 5.2.5: Vergabe ei nes wissenschaftlichen
Prüfauftrages zur Ermittlung der Gründe für eine Zu nahme der Schüler*innen
mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
• Zukunftsvertrag für NRW 2022, Koalitionsvereinbarung von CDU und GRÜNEN 6:
Überarbeitung der Regeln für das AO-SF-Verfahren nach wissenschaftlichen
Erkenntnissen und internationalen Standards; dabei soll auch geprüft werden,
ob die Begutachtung durch ein interdisziplinäres Teams vorgenommen werden
kann.
Der Wechsel an eine Förderschule verliert weiter an Bedeutung
Vom SJ 08/09 bis zum SJ 14/15 hat sich die Zahl der Wechsel von einer Förderschule zu
einer Regelschule auf 132 Wechsel verdoppelt und schwankt seither zwischen 84 und 124 .
Bezogen auf die Anzahl der Lernenden an Förderschul en (Wechselquote) schwankt der
Anteil der Wechsel zwischen 2,3% im SJ 22/23 und 3,4% im SJ 20/21 . Seit dem SJ 08/09
haben im Durchschnitt 60% der Wechsel beim Übergang in die weiterführende Schule
stattgefunden.
Die Zahl der Wechsel von einer Regelschule zu einer Förderschule hat sich bis zum SJ
14/15 auf 155 Wechsel halbiert. Nach einem Anstieg der Wechsel an eine Förderschule auf
281 Lernende im SJ 19/20 ist die Zahl der Wechselnd en erneut bis auf 203 im SJ 22/23
gesunken. Bezogen auf die Anzahl der Lernenden im G emeinsamen Lernen zeigt sich ein
abnehmender Trend von 9,3% im SJ 15/16 auf 4,5% im Berichtsjahr.
4 https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/broschuere_inklusionsplan.pdf , Seite 45, 53 ff.
5 https://www.mags.nrw/aktionsplan-nrw-inklusiv , Seite 59 (abgerufen am 04.09.2023)
6 https://gruene-nrw.de/dateien/Zukunftsvertrag_CDU-GRUeNE_Vorder-und-Rueckseite.pdf , Seite 57 (abgerufen am
04.09.2023)
IV/2 Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung Seite 14
Tab. 1: Wechselquoten Regelschule und Förderschule
Schwerpunkte sonderpädagogischer Förderung an Grundschulen
An 89 Grundschulen lernt mindestens ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Der
Anteil der Lernenden mit festgestelltem sonderpädag ogischem Förderbedarf an allen
Lernenden einer Grundschule reicht von 0% bis 26%.
Maximal ein bis zwei Kinder mit dem Förderschwerpun kt Sehen und ein bis fünf Kinder mit
dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation besuc hen gemeinsam eine
Grundschule. Bei allen anderen Förderschwerpunkten sind gewisse Bündelungen an
Schulen feststellbar. So lernen 49% der Kinder mit geistigen Beeinträchtigungen an 20% der
Schulen mit entsprechenden Beschulungsangeboten (an 10 von 49 Schulen), 49% der
Lernenden mit körperlich-motorischen Beeinträchtigungen lernen an 20% der Schulen (an 8
von 41 Schulen). Im Bereich Lern- und Entwicklungsb eeinträchtigungen ist das Bild
vergleichbar.
Tab. 2: Verteilung förderbedürftiger Lernender auf die Grundschulen
Haupt- und Gesamtschulen als Schwerpunkte sonderpädagogischer
Förderung
Vergleicht man die Verteilung aller Lernenden auf die Schulformen mit der Verteilung der
Lernenden mit Förderbedarf, zeigt sich, dass förderbedürftige Lernende überdurchschnittlich
häufig eine Haupt- oder Gesamtschule besuchen: So lernten an Hauptschulen lediglich 8,3%
aller Lernenden, aber rund 20% der förderbedürftigen Lernenden; an Gesamtschulen lernten
27,9% aller Lernenden, aber rund die Hälfte der förderbedürftigen Lernenden (Säulen 1 und
2 der Abb. 9). Die Anteile der Lernenden, die eine Realschule besuchen, unterscheiden sich
weniger stark.
Differenziert man die Verteilung der Lernenden nach Förderschwerpunkt, zeigt sich, dass
Kinder mit Lernbeeinträchtigung am häufigsten eine Hauptschule besuchen; dies sind rund
IV/2 Integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung Seite 15
28% im Vergleich zu 8,3% aller Lernenden oder zu ru nd 20% aller Lernenden mit
Förderbedarf.
Lernende mit Beeinträchtigungen in den Bereichen kö rperliche und motorische Entwicklung
sowie geistige Entwicklung werden überwiegend an Ge samtschulen unterrichtet (95% der
GG-SuS und 73% der KM-SuS; Beschulungsschwerpunkte bilden die Gesamtschulen
Holweide und Offene Schule Köln).
Lernende mit Lern- und Entwicklungsbeeinträchtigungen besuchen häufiger eine Realschule
(LE: 29,4%, ES: 29,6%, SQ: 28,3%) als der Durchschn itt der Lernenden im Gemeinsamen
Lernen (26,5%).
Der Anteil der Lernenden mit Förderbedarf an der Ge samtschülerschaft differenziert nach
Schulform ( Förderquote nach Schulform ) gibt Hinweise auf die Chancen und
Herausforderungen des Gemeinsamen Lernens für die Schulgemeinschaften. Diese sind am
höchsten bei den Hauptschulen (14,5% der Hauptschül er*innen) und den Gesamtschulen
(10,7% der Gesamtschüler*innen) (Abb. 10).
Die Förderquoten der Schulen unterscheiden sich zum Teil erheblich von diesen
Durchschnittswerten; dabei reichen die Höchstwerte an städtischen Gesamtschulen bis
12,8% (oder 25% an der Offenen Schule Köln in privater Trägerschaft); an Hauptschulen bis
20,4% und an Realschulen bis 10,5%.
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Qualitätskriterien, Standorte und Platzangebote für Gemeinsames
Lernen
In der Regel findet sonderpädagogische Förderung in der allgemeinen Schule statt (§ 20
Abs. 2 SchulG). Die Schulaufsichtsbehörde richtet Gemeinsames Lernen na ch
Anhörung der Schule und mit Zustimmung des Schulträ gers an einer allgemeinen
Schule ein (§ 20 Abs. 5 SchulG), wenn die nachfolgenden Qualitätskriterien (Geltung für
Primarstufe seit dem SJ 21/22 und für weiterführende Schulen seit dem SJ 19/20) erfüllt sind:
• Schulische Inklusionskonzepte liegen vor oder werd en erarbeitet.
• Der Einsatz von Lehrkräften für Sonderpädagogik is t gewährleistet.
• Die systematische Fortbildung des Kollegiums ist e rfolgt oder erfolgt.
• Die räumliche Ausstattung der Schule ermöglicht Ge meinsames Lernen.
Grundsätzlich sind alle Grundschulen gemäß der Grundphilosophie „Kurze Beine – Kurze
Wege“ Schulen des Gemeinsamen Lernens. Für die Schuleingangsphase ist eine
systemische Unterstützung in Form einer Sockelausst attung mit Lehrkräften für
sonderpädagogische Förderung und mit sozialpädagogischen Fachkräften vorgesehen, weil
die Förderbedarfe vielfach noch nicht festgestellt sind. In den dritten und vierten Klassen
werden pro sechs Lernende Mehrbedarfsstellen (Sonde rpädagogik und weitere
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pädagogische Berufsgruppen) zugesetzt (Runderlass 7 und Entwurf der Eckpunkte für die
zukünftige Systematik der Ressourcensteuerung im GL in der Grundschule).
Für die weiterführenden Schulen bildet die sogenannte Formel „25–3-1,5 “ ein wesentliches
Element der Neuausrichtung und beschreibt die zusätzliche personelle Unterstützung : So
erhalten die Schulen eine halbe Stelle pro Klasse als Mehrbedarf anerkannt sowie zusätzlich
einen Stellenbedarf, der es ihnen ermöglichen würde , durchgehend Klassen mit 25
Lernenden zu bilden. Sollten zum Beispiel aufgrund des Mangels an Schulplätzen größere
Klassen gebildet werden müssen, so führt das an die sen Schulen zu einer besseren
Ressourcenausstattung im Vergleich mit Schulen, an denen kein Gemeinsames Lernen
eingerichtet ist (Eckpunkte 8, Runderlass für die zukünftige Systematik der zur
Neuausrichtung der Inklusion an den weiterführenden Schulen 9).
Die Landesregierung hat sich für intensive zusätzliche Investitionen in das Konzept des
„Gemeinsamen Lernens“ entschieden. So hat die Qualitäts- und Unterstützu ngsAgentur
des Landesinstitutes für Schule (QUA-LiS NRW) das O nline-Unterstützungsangebot
„Inklusionskonzept“ veröffentlicht, in dem aufbauend auf dem „Orientierungsrahmen für die
Erstellung eines pädagogischen Konzeptes zur inklusiven Bildung an Schulen“ Leitfragen für
inklusive Schulentwicklungsprozesse zu den einzelne n Themenbereichen des
Orientierungsrahmens dargestellt sind. Diese werden durch praxisrelevante weiterführende
Materialien, Literaturhinweise und Hintergrundinformationen ergänzt 10 .
An den weiterführenden Kölner Schulen des Gemeinsam en Lernens wird die
Schüleraufnahme im Einvernehmen der Schulleitung und dem Schulträg er auf den
Klassenfrequenzrichtwert im Durchschnitt der Eingangsklassen (24 Lernende be i
Hauptschulen sowie 27 Lernende bei Real- und Gesamt schulen) begrenzt (§ 46 Abs. 4
SchulG). Die Entscheidung über die tatsächlichen Klassengrößen (z.B. zwei GL-Klassen mit
je 25 Lernenden und zwei Regelklassen mit je 29 Ler nenden an einer vierzügigen
Gesamtschule) fällen die Schulen eigenständig.
Im SJ 23/24 werden an 72 städtischen Grundschulen (von insg. 143), an allen
städtischen Haupt-, Real- und Gesamtschulen sowie a n drei städtischen Gymnasien
(Genoveva-Gymnasium im Stadtbezirk Mülheim, Albertu s-Magnus-Gymnasium im
Stadtbezirk Ehrenfeld und Elisabeth-von-Thüringen-G ymnasium im Stadtbezirk Lindenthal)
Plätze im Gemeinsamen Lernen angeboten. Insgesamt konnten im Übergangsverfahren
zum SJ 22/23 ausreichend Platzangebote gemacht werden.
Zum SJ 24/25 wird an zwei weiteren städtischen Gymnasium (Maximilian-Kolbe-
Gymnasium in Porz und am neuen Gymnasium Nippes) so wie an den drei neuen
7https://www.schulministerium.nrw/system/files/media/document/file/Erlass_Gemeinsames_Lernen_Grundschul e.pdf
(abgerufen am 18.10.2023)
8 https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/ministerin-gebauer-inklusion-umsteuern-durch-eindeutige-
qualitaetskriterien-und (abgerufen am 18.10.2023)
9https://www.schulministerium.nrw.de/sites/default/files/documents/Runderlass_Neuausrichtung_Inklusion_oeffentli
che_Schulen.pdf (abgerufen am 18.10.2023)
https://www.wzb.eu/de/pressemitteilung/inklusive-bildung-bundeslaender-verstossen-gegen-un-konvention
10 https://www.schulentwicklung.nrw.de/q/inklusive-bildung (abgerufen am 18.10.2023)
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Gesamtschulen Ossendorf, Vogelsang und Nippes-Weidenpesch Gemein sames Lernen
angeboten werden. Auch für dieses Übergangsverfahre n geht die Schulaufsicht davon aus,
dass der Bedarf an GL-Plätzen in rechtsrheinischen Stadtteilen erneut sehr hoch sein wird
(Stand: Sept. 2023). Als Lösungsmöglichkeiten wird die Bereitstellung zusätzlicher Plätze an
allen Schulformen geprüft ebenso wie die Einrichtun g von Gemeinsamem Lernen an
weiteren Gymnasien sowie die Ausweitung des Angebot es an Einzelintegration an
Gymnasien.
Ausblick: Zweite Staatenprüfung Deutschland zur Umsetzung der UN-
BRK
Ende August hat der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zum
zweiten Mal die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Deutschland
geprüft . Die Monitoring-Stelle UN-BRK am Deutschen Institut für Menschenrechte nimmt an
der Staatenprüfung teil und hat einen Parallelberic ht eingereicht. Mit dem Parallelbericht
benennt die Monitoring-Stelle ausgewählte Problembe reiche, denen der UN-
Fachausausschuss bei der Prüfung besondere Aufmerks amkeit schenken sollte. U.a. wird
bemängelt, dass ein ausdifferenziertes Förderschuls ystem in Deutschland fortbesteht und
keine Transformation hin zu einem inklusiven Schuls ystem stattfindet: „Förderschulen
werden darüber hinaus als vermeintlicher Teil eines inklusiven Systems behandelt und mit
dem Elternwahlrecht auf diese Schulform gerechtfertigt.“ 11 In der Bewertung heißt es weiter,
dass in der Politik und in weiten Teilen der Gesellschaft ein verfehltes Inklusionsverständnis
vorherrsche und das Ziel der inklusiven Gesellschaft so nicht erreicht werden könne.
„Die Landesregierungen müssen ihre menschenrechtliche Umsetzungspflicht gezielter und
engagierter wahrnehmen. Der Bund kann sich seiner Gesamtverantwortung nicht durch den
Verweis auf die Länderzuständigkeit im Bildungsbere ich entziehen. Bund und Länder sind
gemeinsam in der Pflicht, das Bildungssystem inklusiv umzugestalten.“
Für die zukünftigen planerischen Überlegungen auf d er kommunalen Ebene bleibt der
„Aktionsplan Inklusion“ des Landes NRW abzuwarten, der laut Koalitionsvereinbarung von
2022 in Zusammenarbeit mit der Monitoring-Stelle UN-BRK bearbeitet werden wird.
11 https://www.institut-fuer-
menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen /Parallelbericht/DIMR_Parallelbericht_an_UN-
Ausschuss_fuer_die_Rechte_von_Menschen_mit_Behinder ungen_2023.pdf (abgerufen am 18.10.2023)
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Erläuterungen: Förderschwerpunkte, Kennzahlen und Abkürzungen
Sonderpädagogische Förderschwerpunkte:
Kennzahlen:
Förderquote: Anteil der Lernenden mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf an
allen Lernenden der Jg. 1 bis 10 (entspricht: Inklusionsquote + Exklusionsquote)
Inklusionsquote: Anteil der Lernenden mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf, die
an Regelschulen lernen, an allen Lernenden der Jg. 1 bis 10
Exklusionsquote: Anteil der Lernenden mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf,
die an Förderschulen lernen, an allen Lernenden der Jg. 1 bis 10
Abkürzungen:
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3338/2023
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 09.11.2023
- Erstellt
- 18.10.2023 14:00