0906/2018
3-D-Zebrastreifen in Köln
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Mitteilung Ausschuss
3049 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/64 Vorlagen-Nummer 10.04.2018 0906/2018 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Verkehrsausschuss 17.04.2018 3-D-Zebrastreifen in Köln Zur Sitzung am 23.01.2018 hat die Verwaltung bereits mitgeteilt (0105/2018), dass aus Verkehrssi- cherheitsgründen und rechtlichen Vorgaben keine sogenannten „3-D-Zebrastreifen“ – Dreidimensio- nale Fußgängerüberwege – in Köln aufgetragen werden. Das Ministerium für Verkehr des Landes NRW hat ergänzend zu dieser Thematik am 15.03.2018 mit- geteilt, dass dieses Thema im Rahmen der letzten Sitzung des Bund-Länder-Fachausschusses Stra- ßenverkehrs-Ordnung/-Ordnungswidrigkeiten (BLFA-StVO/OWi) am 28.02./01.03.2018 behandelt wurde. Hintergrund ist, dass in mehreren Bundesländern Anfragen einzelner Kommunen bezüglich der Zulässigkeit solcher Markierungen eingegangen sind. Seitens des für die StVO zuständigen Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) werden solche Fußgängerüberwege in 3-D-Optik abgelehnt. Zur Begründung dieser Rechts- auffassung wird auf eine Stellungnahme vom 20.02.2018 an die Technische Universität Braun- schweig verwiesen. Nach Angaben des BMVI wird eine Aufnahme von dreidimensionalen Fußgängerüberwegen in die straßenverkehrsrechtlichen Regelwerke (StVO, VwV-StVO, VZKat, etc.) nicht erfolgen. Aus diesem Grunde ist auch von Verkehrsversuchen gem. § 45 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 StVO mit „3-D- Zebrastreifen“ Abstand zu nehmen. Denn die Maßnahmen eines Verkehrsversuchs müssen generell notwendig und geeignet sein, um die Voraussetzungen für eine dauerhafte und übertragbare Lösung zu ergründen. Maßnahmen, die von vornherein keine Chance auf Aufnahme in die StVO haben, sind mit der Zielsetzung von Verkehrsversuchen nicht in Einklang zu bringen. Im Zusammenhang mit der Anbringung von Verkehrszeichen an Fußgängerüberwegen wird zur bes- seren Erkennbarkeit eine einheitliche Handhabung angestrebt, die mit der Richtlinie für Fußgänger- überweg konkret vorgegeben ist. Die ergänzende Verdeutlichung durch Warnblinker soll nur aus- nahmsweise und nicht als Regelfall erfolgen. Entsprechend der Ausführungen zu § 38 in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung sind ortsfeste Warnblinker sparsam zu verwenden und nur, wenn der Kraftfahrer wegen der baulichen Beschaffenheit der Stelle nicht ausrei- chend klar erkennt, dass er wartepflichtig ist. Durch die deutliche Beschilderung und Markierung be- stehen jedoch bei Fußgängerüberwegen keine diesbezüglichen Anlässe. Weitere Ausstattungsele- mente wie etwa Gelbblinker führen eher zu einer Reizüberflutung und machen deren Anwendung an tatsächlichen Gefahrenstellen dann wirkungslos. In Übereinstimmung mit den Vorgaben aus der Ver- waltungsvorschrift werden entsprechende Wünsche und Forderungen im Einzelfall geprüft und nur bei gegebenem Anlass zur Anwendung gebracht. Eine pauschale Ausstattung von Fußgängerüber- wegen mit Gelbblinkern steht im Wiederspruch zu der Verwaltungsvorschrift. Gez. Blome
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0906/2018
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 10.04.2018
- Erstellt
- 21.03.2018 13:44