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0906/2018

3-D-Zebrastreifen in Köln

Mitteilung Ausschuss 10.04.2018

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Nächste Beratung: Verkehrsausschuss, Sitzung am 17.04.2018, TOP 7.6

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

3049 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VIII/64 
 
Vorlagen-Nummer  10.04.2018 
 0906/2018 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Verkehrsausschuss 17.04.2018 
 
3-D-Zebrastreifen in Köln 
 
Zur Sitzung am 23.01.2018 hat die Verwaltung bereits mitgeteilt (0105/2018), dass aus Verkehrssi-
cherheitsgründen und rechtlichen Vorgaben keine sogenannten „3-D-Zebrastreifen“ – Dreidimensio-
nale Fußgängerüberwege – in Köln aufgetragen werden. 
 
Das Ministerium für Verkehr des Landes NRW hat ergänzend zu dieser Thematik am 15.03.2018 mit-
geteilt, dass dieses Thema im Rahmen der letzten Sitzung des Bund-Länder-Fachausschusses Stra-
ßenverkehrs-Ordnung/-Ordnungswidrigkeiten (BLFA-StVO/OWi) am 28.02./01.03.2018 behandelt 
wurde. Hintergrund ist, dass in mehreren Bundesländern Anfragen einzelner Kommunen bezüglich 
der Zulässigkeit solcher Markierungen eingegangen sind. 
 
Seitens des für die StVO zuständigen Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur 
(BMVI) werden solche Fußgängerüberwege in 3-D-Optik abgelehnt. Zur Begründung dieser Rechts-
auffassung wird auf eine Stellungnahme vom 20.02.2018 an die Technische Universität Braun-
schweig verwiesen. 
 
Nach Angaben des BMVI wird eine Aufnahme von dreidimensionalen Fußgängerüberwegen in die 
straßenverkehrsrechtlichen Regelwerke (StVO, VwV-StVO, VZKat, etc.) nicht erfolgen. Aus diesem 
Grunde ist auch von Verkehrsversuchen gem. § 45 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 StVO mit „3-D-
Zebrastreifen“ Abstand zu nehmen. Denn die Maßnahmen eines Verkehrsversuchs müssen generell 
notwendig und geeignet sein, um die Voraussetzungen für eine dauerhafte und übertragbare Lösung 
zu ergründen. Maßnahmen, die von vornherein keine Chance auf Aufnahme in die StVO haben, sind 
mit der Zielsetzung von Verkehrsversuchen nicht in Einklang zu bringen. 
 
Im Zusammenhang mit der Anbringung von Verkehrszeichen an Fußgängerüberwegen wird zur bes-
seren Erkennbarkeit eine einheitliche Handhabung angestrebt, die mit der Richtlinie für Fußgänger-
überweg konkret vorgegeben ist. Die ergänzende Verdeutlichung durch Warnblinker soll nur aus-
nahmsweise und nicht als Regelfall erfolgen. Entsprechend der Ausführungen zu  
§ 38 in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung sind ortsfeste Warnblinker sparsam zu 
verwenden und nur, wenn der Kraftfahrer wegen der baulichen Beschaffenheit der Stelle nicht ausrei-
chend klar erkennt, dass er wartepflichtig ist. Durch die deutliche Beschilderung und Markierung be-
stehen jedoch bei Fußgängerüberwegen keine diesbezüglichen Anlässe. Weitere Ausstattungsele-
mente wie etwa Gelbblinker führen eher zu einer Reizüberflutung und machen deren Anwendung an 
tatsächlichen Gefahrenstellen dann wirkungslos. In Übereinstimmung mit den Vorgaben aus der Ver-
waltungsvorschrift werden entsprechende Wünsche und Forderungen im Einzelfall geprüft und nur 
bei gegebenem Anlass zur Anwendung gebracht. Eine pauschale Ausstattung von Fußgängerüber-
wegen mit Gelbblinkern steht im Wiederspruch zu der Verwaltungsvorschrift.  
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (1)

17.04.2018 Verkehrsausschuss
TOP 7.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0906/2018
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
10.04.2018
Erstellt
21.03.2018 13:44