1650/2023
SBK Sozial-Betriebe Köln gemeinnützige GmbH: Erneute Betrauung
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 1650/2023 Freigabedatum 09.06.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff SBK Sozial-Betriebe Köln gemeinnützige GmbH: Erneute Betrauung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln betraut die Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige GmbH (SBK) für wei- tere zehn Jahre mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Maßgabe des anliegenden Betrauungsaktes. Die Verwaltung wird ermächtigt, gemäß dem Betrauungsakt Zuwendungen an die SBK zu leisten. Finanzausschuss 12.06.2023 Rat 15.06.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja s. Begründung % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja s. Begründung % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Stadt Köln ist mit 100% an der SBK Sozial-Betriebe Köln gemeinnützige GmbH (SBK) be- teiligt. Der Rat der Stadt Köln betraute die SBK in seiner Sitzung am 18.07.2013 (DS 2097/2013). Diese Betrauung endet aufgrund der zehnjährigen Befristung zum 18.07.2023. Da auch nach Ablauf der Frist ein Investitionsbedarf der SBK gegeben ist, bedarf es nun einer Anschlussre- gelung. Im Rahmen des Gemeindefinanzierungsgesetzes NRW (GFG) erhält die Stadt Köln jährlich wiederkehrende Landeszuweisungen, u.a. die allgemeinen Investitionspauschalen nach § 16 des GFG. Gemäß § 16 Abs. 4 GFG 2023 ist vom insgesamt festgesetzten Betrag ein jährlich neu festgesetzter Anteil als Investitionspauschale vorgesehen, die in erster Linie für Maßnah- men zur Verbesserung der Altenhilfe/-pflege einzusetzen ist. Durch das GFG fördert das Land NRW die investive Tätigkeit der Gemeinde. Die Mittel sind durch die Gemeinde selbst oder gemeindeeigene Unternehmen zu verwenden. Eine Weiterlei- tung der GFG-Mittel an private Träger ist daher nicht möglich. Da die Stadt Köln selbst nur ge- ringe Investitionen in die Altenhilfe/-pflege vornimmt, da sie diese Aufgabe im Wesentlichen 3 an die SBK ausgegliedert hat, wurden die Mittel bisher an die SBK im Rahmen einer Betrau- ung zugewendet. Im Zeitraum der bisherigen Betrauung (2013-2022) leistete das Land NRW entsprechende In- vestitionszahlungen von 40,1 Mio. EUR an die Stadt. Hiervon wurden 22,9 Mio. EUR auf An- trag der SBK zugewiesen. Die Restmittel werden im Zuge der begonnenen bzw. geplanten In- vestitionsvorhaben abgerufen und verwandt. Auf der Basis einer Betrauungsregelung (Anlage 1) kann die Stadt Köln auch künftig weiterhin Mittel, die sie im Rahmen des § 16 Abs. 4 GFG erhalten hat, ganz oder anteilig an die SBK weiterleiten. Bei der Gewährung von kommunalen Zuschüssen an wirtschaftlich tätige Unter- nehmen ist jedoch grundsätzlich das Beihilfenverbot aus Art. 107 AEUV zu beachten. Die Weiterleitung der Zuschüsse an die SBK ist daher nur auf der Grundlage einer Betrauung nach den europarechtlichen Vorgaben möglich. Europarechtliche Rechtsgrundlage für die Förderung ist weiterhin der sog. „Freistellungsbe- schluss“. Der Betrauungsakt stellt klar, dass es sich bei der Weiterleitung der GFG Mittel um einen sog. „echten“ Zuschuss handelt, dem kein Leistungs-/Gegenleistungsverhältnis zu Grunde liegt. Rechtsansprüche der SBK werden durch den Betrauungsakt nicht begründet. Die Verwaltung wird auf der Grundlage des Betrauungsaktes jährlich auf Antrag einen Zuwen- dungsbescheid an die SBK erlassen, der im Rahmen der vereinnahmten Landesförderung und des nachzuweisenden Investitionsbedarfs die Zuwendungshöhe an die SBK festschreibt. Die Verwaltung wird den Betrauungsakt ausschließlich zur Weiterleitung der vorgesehenen GFG-Mittel verwenden. Sofern anderweitige Zuwendungen der Stadt Köln an die SBK geleis- tet werden sollen, wird dies die Verwaltung dem Rat erneut zur Beschlussfassung vorlegen. Begründung der Dringlichkeit Die Betrauung endet aufgrund der zehnjährigen Befristung zum 18.07.2023. Da auch nach Ablauf der Frist ein Investitionsbedarf der SBK gegeben ist, bedarf es einer Anschlussrege- lung, so dass eine Beschlussfassung des Rates noch in der Sitzung 15. Juni 2023 erforderlich ist. Anlagen Anlage 1 (Betrauungsakt für die SBK gemeinnützige GmbH) Anlage 2 (Vergleichsfassung des Betrauungsaktes zur bisherigen Fassung)
Anlage 1 SBK Betrauungsregelung
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Betrauungsakt der Stadt Köln zu Gunsten der SBK Sozial -Betriebe-Köln gemeinnützige GmbH INHALTSVERZEICHNIS Seite INHALTSVERZEICHNIS ................................ ................................ .......................... 2 RUBRUM ................................ ................................ ................................ ........... 1 PRÄAMBEL ................................ ................................ ................................ ........ 2 § 1 - ART DER GEMEIN WOHLVERPFLICHTUNGEN ................................ ........................ 4 § 2 - BETRAUTES UNTERNEHME N, ART DER DIENSTLEI STUNGEN ................................ ... 4 § 3 – GEOGRAFISCHER GELTUN GSBEREICH ................................ .............................. 5 § 4 - PARAMETER FÜR DIE BE RECHNUNG DER AUSGLEI CHSZAHLUNGEN ........................ 5 § 5 - PRÜFUNG UND ANPASSUN G DER AUSGLEICHSPARA METER ................................ ... 6 § 6 - VORKEHRUNGEN ZUR VER MEIDUNG VON ÜBERKOMP ENSIERUNG ........................... 6 § 7 - VORHALTEN VON UNTERL AGEN ................................ ................................ ....... 7 § 8 - GELTUNGSDAUER ................................ ................................ ......................... 7 Seite 1 RUBRUM Betrauungsakt der Stadt Köln auf der Grundlage des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinen wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABl. EU Nr. 7/3 vom 11. Januar 2012) - Freistellungsbeschluss - Seite 2 PRÄAMBEL Die SBK Sozial -Betriebe-Köln gemeinnützige GmbH (im Folgenden: „die Sozial-Be- triebe-Köln“ bzw. „SBK“) betreut Menschen in besonderen Lebenssituationen. Sie bie- tet aufeinander abgestimmte vernetzte Leistungen für Senioren und/oder behinderte Menschen an. Derzeit ist sie an 16 Standorten im Kölner Stadtgebiet vertreten. Das Angebot der SBK umfasst die Überlassung seniorengerechter Wohnungen einschließ- lich der Betreuung und Verpflegung der Bewohner, das sog. betreute Wohnen für be- hinderte Menschen, häusliche Pflegedienste, den Betrieb von Pflege - und Behinder- tenheimen und Werkstätten für behinderte Mensc hen. Die SBK sind eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Stadt Köln. Gegenstand der gemeinnützigen Gesellschaft ist die Beratung, Unterbringung, Betreu- ung, Versorgung und Pflege alter, behinderter, psychisch kranker oder anderweitig notleidender oder gefährdeter Menschen, die häusliche Pflege sowie weitere entspre- chende Angebote für diesen Personenkreis, der Betrieb von Werkstätten für behin- derte Menschen, die Aus - und Weiterbildung in pflegerischen, pflegenahen, betreue- risch handwerklichen und kaufmännischen Berufen. Weiterer Gegenstand ist die Funk- tion als zentraler Beschäftigungsträger im Rahmen beruflicher und sozialer Rehabili- tation nach dem Sozialgesetzbuch, § 2 Abs.1 der aktuellen Satzung der SBK in der Fassung vom 02.03.2017. Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten und ortsnahen Versorgung der Bewohner zählen auch Kooperationen und die Verzahnung mit nie- dergelassenen Ärzten und den Krankenhäusern. Die SBK können ferner alle Geschäfte vornehmen, die zur Erreichung oder Förderung ihrer Aufgaben dienlich sind, sofern die Vornahme ausschließlich und unmittelbar ge- meinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Ab- gabenordnung in der jeweils geltenden Fassung dienen. Im Einzelnen bieten die von den SBK geführten Einrichtungen folgende Leistungen an: vollstationäre Pflege von Seniorinnen und Senioren, jüngeren neurologisch er- krankten Pflegebedürftigen sowie beatmeten Menschen, teilstationäre Pflege von Seniorinnen und Senioren (Tagespflege, Kurzzeitpflege), stationäre Betreuung von mehrfach schwerstbehinderten Menschen, stationäre Betreuung von geistig behinderten Menschen (heimgebunden und als Außenwohngruppe), betreutes Wohnen von geistig behinderten sowie psychisch kranken Menschen, freizeit- und tagesgestaltende Angebote für geistig behinderte Menschen und psy- chisch kranke Menschen, vollstationäre Betreuung psychisch kranker Frauen (Wohnobjekt für Frauen), vollstationäre Betreuung von chronisch psychisch kranken alten Menschen sowie deren Pflege, Vermietung von Seniorenwohnungen mit Serviceangebot (Service-Wohnen) und allgemeinen Betreuungsleistungen in Seniorenwohnungen Dritter, häusliche Pflege nach SGB V, SGB XI und SGB XII, Seite 3 Werkstätten für behinderte Menschen, Zentraler Beschäftigungsträger für Integrationsjobs, haushaltsnahe Dienstleistungen für Seniorinnen und Senioren, Ausbildung am Fachseminar für Altenpflege, „Op jöck“ Begleitservice für Seniorinnen und Senioren, Fortbildung für Beschäftigte der SBK und Fachkräfte anderer Träger in der Weiter- entwicklung fachlicher, sozialer und persönlicher Kompetenzen, ergänzende Angebote wie KölnVital, Kölner Alzheimer Forum, seB (Forum für Menschen mit spät erworbener Behinderung) Altentagesstätte “Seniorentreff Riehl“, Netzwerkkoordination Seniorennetzwerk Riehl, IT-Bildung für Seniore n. Der nachfolgende Betrauungsakt konkretisiert den Zweck des Gesamtunternehmens der SBK, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (im Folgen- den: „DAWI“) zu erbringen, um damit den Anforderungen des Europäischen Beihil- fenrechts (Art. 107 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -, in Verbindung mit den Beschlüssen der Kommission vom 20. De- zember 2011, sog. "Almunia-Paket" der EU -Kommission“) angemessen Rechnung zu tragen. Seite 4 § 1 - ART DER GEMEINWOHLVERPFLICHTUNGEN (1) Die Versorgung älterer und/oder behinderter oder notleidender bzw. gefährdeter Menschen ist Teil der dem Staat obliegenden Daseinsvorsorge und damit eine Ge- meinwohlverpflichtung des Staates. Im Rahmen der kommunalen Selbs tverwaltung sind zudem die Gemeinden für die Angelegenheit en der örtlichen Gemeinschaft zu- ständig. Diese sog. Allzuständigkeit der Kommunen basiert auf Art. 28 Abs. 2 GG. Traditionell gehört dazu auch die Vorhaltung von Krankenhäusern sowie Altenheimen und Pflegeeinrichtungen. In den Sozialgesetzen konkret ausgeführt ist die Verpflichtung zur Daseinsvorsorge in § 17 Abs. 1 SGB I, wonach die Leistungsträger verpflichtet sind, die erforderlichen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung zu stellen. Im Bereich der Sozialhilfe obliegt diese Ve rpflichtung den kreisfreien Städten und den Kreisen, § 3 SGB XII (Sozialhilfe). Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberech- tigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen ent- spricht. Sie beinhaltet auch im Leistungsfalle die Unterhaltung oder Bereitstellung ent- sprechender Einrichtungen. Nach § 9 Abs. 1 SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) sind die Länder verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig aus- reichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Ve rsorgungsstruktur. Näheres zur Pla- nung und Förderung erfolgt durch landesgesetzliche Regelungen wie z.B. dem Lan- despflegegesetz Nordrhein-Westfalen. Im Rahmen der Rehabilitation und Teilhabe be- hinderter Menschen sind die kreisfreien Städte und Landkreise z uständig für Leistun- gen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, §§ 5 und 6 SGB IX. § 2 - BETRAUTES UNTERNEHME N, ART DER DIENSTLEISTUNGEN (1) Die Stadt Köln betraut das Unternehmen SBK mit der Übernahme der notwendigen wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung in den Bereichen der Alten - und Behin- dertenhilfe sowie allgemein der Betreuung notleidender oder gefährdeter Menschen. Die Betrauung des Unternehmens ergibt sich neben den gesetzlichen Vorschriften aus § 2 Abs. 1 der Satzung der SBK. (2) Zu den betrauten DAWI-Leistungen zählen insbesondere: vollstationäre Pflege von Seniorinnen und Senioren, jüngeren neurologisch er- krankten Pflegebedürftigen sowie beatmeten Menschen, teilstationäre Pflege von Seniorinnen und Senioren (Tagespflege, Kurzzeitpflege), stationäre Betreuung von mehrfach schwerstbehinderten Menschen, stationäre Betreuung von geistig behinderten Menschen (heimgebunden und als Außenwohngruppe), vollstationäre Betreuung psychisch kranker Frauen (Wohnobjekt für Frauen), vollstationäre Betreuung von chronisch psychisch kranken alten Menschen sowie deren Pflege, Werkstätten für behinderte Menschen, teil- und vollstationäre Pflege und Betreuung von queeren Senior*innen, Seite 5 teil- und vollstationäre Pflege und Betreuung von Senior*innen im kultursensib- len Bereich. (3) Zu den Dienstleistungen des Unternehmens, die keinen DAWI -Charakter haben zählen u. a. freizeit- und tagesgestaltende Angebote für geistig behinderte Menschen und psy- chisch kranke Menschen, Vermietung von Seniorenwohnungen mit (Service-Wohnen) und allgemeinen Be- treuungsleistungen in Seniorenwohnungen Dritter, betreutes Wohnen von geistig behinderten sowie psychisch kranken Menschen, häusliche Pflege nach SGB V, SGB XI und SGB XII, Zentraler Beschäftigungsträger für Integrationsjobs, haushaltsnahe Dienstleistungen für Seniorinnen und Senioren, Ausbildung am Fachseminar für Altenpflege, Ausbildung von Pflegefachkräften und Pflegefachassistent*innen, „Op jöck“ Begleitservice für Seniorinnen und Senioren, Fortbildung für Beschäftigte der SBK und Fachkräfte anderer Träger in der Weiter- entwicklung fachlicher, sozialer und persönlicher Kompetenzen, ergänzende Angebote wie KölnVital, Kölner Alzheimer Forum, seB (Forum für Menschen mit spät erworbener Behinderung) Altentagesstätte “Seniorentreff Riehl“, Netzwerkkoordination Seniorennetzwerk Riehl, IT-Bildung für Senioren. (4) Der Umfang der Betrauung im Einzelnen ergibt sich aus den zuvor genannten ge- setzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie der Satzung der SBK. § 3 – GEOGRAFISCHER GELTUNGSBEREICH Die Betrauung gilt für das Stadtgebiet Köln. Der geografische Geltungsbereich ergibt sich im Übrigen aus der Satzung der SBK und den entsprechenden Gesetzen. § 4 - PARAMETER FÜR DIE BERECHNUNG DER AUSGLEICHSZAHLUNGEN (1) Die Stadt Köln kann an das Unternehmen im Rahmen dieses Betrauungsaktes un- ter Berücksichtigung von § 16 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im jewei- ligen Haushaltsjahr pauschale Zuweisungen in erster Linie zur Verbesserung der Al- tenhilfe und -pflege sowie weiterer Zwecke im Sinne § 2 Abs. 2 leisten.. Diese Investi- tionszahlungen der Stadt Köln gemäß dieser Betrauungsregelung sind der Höhe nach auf die Zuwendungen beschränkt, die die Stadt Köln vom Land NRW gemäß 16 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein -Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten hat. (2) Die Investitionszahlungen der Stadt Köln erfolgen allein zu dem Zweck, das Unter- nehmen in die Lage zu versetzen, die ihm nach der Satzung obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Der Investitionsbetrag erstreckt sich ausschließlich auf die Erbringung von Seite 6 Leistungen nach § 2 Absatz 2. Soweit Kosten auf Tätigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 3 entfallen, bleiben diese Kosten unberücksichtigt. (3) Die SBK weist in einem Förderantrag die für die jeweilige Ma ßnahme erwarteten, aktivierungsfähigen Auszahlungen in einer Investitionsplanung geschäftsjahresbezo- gen über die Laufzeit der Maßnahme nach. Förderfähig im Rahmen dieser Regelung alle Investitionen in den Bereichen des § 2 Abs. 2 . Die Darstellung der Maßnahmen erfolgt im Förderantrag, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan dargestellt sind. (4) Der Investitionsbetrag geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung veru rsachten Kosten unter Berücksichti- gung der dabei erzielten Einnahmen und einer angemessenen Rendite aus dem für die Erfüllung dieser Verpflichtungen eingesetzten Eigenkapitals abzudecken. Eine Ka- pitalrendite, die den relevanten Swap-Satz zuzüglich eines Aufschlags von 100 Basis- punkten nicht übersteigt, gilt als angemessen. (5) Auf der Grundlage dieser Regelung entscheidet die Stadt Köln , ob und in welcher Höhe bis zur Obergrenze des Absatzes 1 Satz 3 Investitionszahlungen geleistet wer- den und erlässt einen entsprechenden Zuwendungsbescheid. (6) Aus diesem Betrauungsakt folgt kein Rechtsanspruch der SBK auf die Investitions- zahlung oder sonstige Begünstigungen der Stadt Köln; insbesondere besteht keine Wechselseitigkeit zwischen der Daseinsvorsorgeverpflichtung der SBK und den Be- günstigungen. § 5 - PRÜFUNG UND ANPASSUNG DER AUSGLEICHSPARAMETER (1) Die in § 4 genannten Ausgleichsparameter werden in regelmäßigen Abständen überprüft und erforderlichenfalls angepasst. (2) Sofern dieser Betrauungsakt nicht sämtliche Parameter bzw. relevanten Daten für eine Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben enthält bzw. diese Parameter vorab nicht hinreichend festlegbar waren, soll eine Anpassung der Pa rameter, die im Ein- klang mit den europarechtlichen Vorgaben steht, erfolgen. § 6 - VORKEHRUNGEN ZUR VERMEIDUNG VON ÜBERKOMPENSIERUNG (1) Um sicherzustellen, dass durch die Investitionszahlungen nach § 4 Abs. 1 keine Überkompensierung für die Erbringung von Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 gewährt wird, führen die SBK jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres den Nachweis über die Verwendung der Mittel. (2) Maßgebend für die Einnahmen - und Ausgabendarstellung und den Ausweis der Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 bzw. § 2 Abs. 3 ist - unter Beachtung der Transparenz- richtlinie - die alle Einrichtungen zusammenfassende Buchhaltung und Kostenrech- nung der SBK. Seite 7 (3) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 eine Überkompensierung von mehr als 10 % der für das Zuwendungsjahr gewährten Mittel, fordert die Stadt Köln die SBK zur Rückzahlung des überhöhten Betrages auf. Ergibt die Prüfung eine Überkompensierung von maxi- mal 10 %, darf der überhöhte Betrag auf den nächstfolgenden Ausgleichszahlungs- zeitraum angerechnet werden. § 7 - VORHALTEN VON UNTERL AGEN Unbeschadet weiterer Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich fest- stellen lässt, ob die Investitionszahlungen mit dem Europäischen Beihilfenrecht ver- einbar sind, mindestens für einen Zeitraum von 10 Jahren aufzubewahren. § 8 - GELTUNGSDAUER Diese erneute Betrauung gilt für die Dauer von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem der Rat der Stadt Köln diese Betrauungsregelung beschlossen hat , und ersetzt die bisherige Regelung. Die Stadt Köln ist berechtigt, die Betrauung als Ganzes oder für einzelne gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen jederzeit einseitig aufzuheben oder abzuändern.
Anlage 2 SBK Betrauungsregelung Vergleich
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Betrauungsakt der Stadt Köln zu Gunsten der SBK Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige GmbH INHALTSVERZEICHNIS Seite INHALTSVERZEICHNIS RUBRUM ................................................................................................................................... 1 PRÄAMBEL .............................................................................................................................. 2 § 1 - ART DER GEMEINWOHLVERPFLICHTUNGEN ........................................................ 4 § 2 - BETRAUTES UNTERNEHMEN, ART DER DIENSTLEISTUNGEN .......................... 4 § 3 - GEOGRAFISCHER GELTUNGSBEREICH ................................................................... 5 § 4 - PARAMETER FÜR DIE BERECHNUNG DER AUSGLEICHSZAHLUNGEN............................................................................................ 5 § 5 - PRÜFUNG UND ANPASSUNG DER AUSGLEICHSPARAMETER ........................... 6 § 6 - VORKEHRUNGEN ZUR VERMEIDUNG VON ÜBERKOMPENSIERUNG ................................................................................................ 6 § 7 - VORHALTEN VON UNTERLAGEN .............................................................................. 7 § 8 - GELTUNGSDAUER ......................................................................................................... 7 INHALTSVERZEICHNIS ............................................................................................. 2 RUBRUM ................................................................................................................ 1 PRÄAMBEL ............................................................................................................. 2 § 1 - ART DER GEMEINWOHLVERPFLICHTUNGEN .......................................................... 4 § 2 - BETRAUTES UNTERNEHMEN, ART DER DIENSTLEISTUNG EN .................................... 4 § 3 – GEOGRAFISCHER GELTUNGSBEREICH ................................................................ 5 § 4 - PARAMETER FÜR DIE BERECHNUNG DER AUSGLEICHSZAHLUNGEN ......................... 5 § 5 - PRÜFUNG UND ANPASSUNG DER AUSGLEICHSPARAMETER .................................... 6 § 6 - VORKEHRUNGEN ZUR VERMEIDUNG VON ÜBERKOMPENSIE RUNG ............................ 6 § 7 - VORHALTEN VON UNTERLAGEN .......................................................................... 7 § 8 - GELTUNGSDAUER ............................................................................................. 7 Seite 1 RUBRUM Betrauungsakt der Stadt Köln auf der Grundlage des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinen wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABl. EU Nr. 7/3 vom 11. Januar 2012) - Freistellungsbeschluss - Seite 2 PRÄAMBEL Die SBK Sozial-Betriebe-Köln gemeinnützige GmbH (im Folgenden: „die Sozial-Be- triebe-Köln “ bzw. die „SBK“) betreut Menschen in besonderen Lebenssituationen. Sie bietet aufeinander abgestimmte vernetzte Leistungen für Senioren und/oder behin- derte Menschen an. Derzeit ist sie an 17 16 Standorten im Kölner Stadtgebiet vertreten. Das Angebot der SBK umfasst die Überlassung seniore ngerechter Wohnungen ein- schließlich der Betreuung und Verpflegung der Bewohner, das sog. betreute Wohnen für behinderte Menschen, häusliche Pflegedienste, d en Betrieb von Pflege- und Be- hindertenheimen und Werkstätten für behinderte Mens chen. Die SBK sind eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Stadt Köln. Gegenstand der gemeinnützigen Gesellschaft ist die Beratung, Unterbringung, Betreu- ung, Versorgung und Pflege alter, behinderter, psyc hisch kranker oder anderweitig notleidender oder gefährdeter Menschen, die häusliche Pflege sowie weitere entspre- chende Angebote für diesen Personenkreis, der Betri eb von Werkstätten für behin- derte Menschen, die Aus- und Weiterbildung in pfleg erischen, pflegenahen, betreue- risch handwerklichen und kaufmännischen Berufen. Weiterer Gegenstand ist die Funk- tion als zentraler Beschäftigungsträger im Rahmen b eruflicher und sozialer Rehabili- tation nach dem Sozialgesetzbuch, § 2 Abs.1 der akt uellen Satzung der SBK in der Fassung des Beschlusses der Stadt Köln vom 25.11.2010. vom 02.03.2017. Zur Sicherstel- lung einer bedarfsgerechten und ortsnahen Versorgun g der Bewohner zählen auch Kooperationen und die Verzahnung mit niedergelassen en Ärzten und den Kranken- häusern. Die SBK können ferner alle Geschäfte vornehmen, die zur Erreichung oder Förderung ihrer Aufgaben dienlich sind, sofern die Vornahme a usschließlich und unmittelbar ge- meinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Ab- gabenordnung in der jeweils geltenden Fassung dient dienen . Im Einzelnen bieten die von den SBK geführten Einrichtungen folgende Leistungen an: • => vollstationäre Pflege von Seniorinnen und Senioren, jüngeren neurologisch er- krankten Pflegebedürftigen sowie beatmeten Menschen, • => teilstationäre Pflege von Seniorinnen und Senioren (Tagespflege, Kurzzeit- pflege), • => stationäre Betreuung von mehrfach schwerstbehinderten Menschen, • => stationäre Betreuung von geistig behinderten Mensch en (heimgebunden und als Außenwohngruppe), • => betreutes Wohnen von geistig behinderten sowie psyc hisch kranken Men- schen, • => freizeit- und tagesgestaltende Angebote für geistig behinderte Menschen und psychisch kranke Menschen, • => vollstationäre Betreuung psychisch kranker Frauen (Wohnobjekt für Frauen), • => vollstationäre Betreuung von chronisch psychisch kranken alten Menschen so- wie deren Pflege, Seite 3 • => Vermietung von Seniorenwohnungen mit Serviceangebot (Service-Wohnen) und allgemeinen Betreuungsleistungen in Seniorenwohnungen Dritter, • => häusliche Pflege nach SGB V, SGB XI und SGB XII, • => Werkstätten für behinderte Menschen, • => Zentraler Beschäftigungsträger für Integrationsjobs, • => haushaltsnahe Dienstleistungen für Seniorinnen und Senioren, • => Ausbildung am Fachseminar für Altenpflege, • => „Op jöck“ Begleitservice für Seniorinnen und Senioren, • => Fortbildung für Beschäftigte der SBK und Fachkräfte anderer Träger in der Wei- terentwicklung fachlicher, sozialer und persönlicher Kompetenzen, • => ergänzende Angebote wie KölnVital, Kölner Alzheimer Forum, seB (Forum für Menschen mit spät erworbener Behinderung) Altentage sstätte “Seniorentreff Riehl“, Netzwerkkoordination Seniorennetzwerk Riehl, IT-Bildung für Senioren. Der nachfolgende Betrauungsakt konkretisiert den Zweck des Gesamtunternehmens der SBK, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (im Folgen- den: „DAWI“) zu erbringen, um damit den Anforderungen des Europäischen Beihil- fenrechts (Art. 107 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -, in Verbindung mit den Beschlüssen der Kommission vom 20. De- zember 2011, sog. "Almunia-Paket" der EU-Kommission“) angemessen Rechnung zu tragen. Seite 4 § 1 - ART DER GEMEINWOHLVERPFLICHTUNGEN (1) Die Versorgung älterer und/oder behinderter ode r notleidender bzw. gefährdeter Menschen ist Teil der dem Staat obliegenden Daseins vorsorge und damit eine Ge- meinwohlverpflichtung des Staates. Im Rahmen der ko mmunalen Selbstverwaltung sind zudem die Gemeinden für die Angelegenheiten de r örtlichen Gemeinschaft zu- ständig. Diese sog. Allzuständigkeit der Kommunen b asiert auf Art. 28 Abs. 2 GG. Traditionell gehört dazu auch die Vorhaltung von Krankenhäusern sowie Altenheimen und Pflegeeinrichtungen. In den Sozialgesetzen konkret ausgeführt ist die Verpflichtung zur Daseinsvorsorge in § 17 Abs. 1 SGB I, wonach die Leistungsträger verpf lichtet sind, die erforderlichen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreiche nd zur Verfügung zu stellen. Im Bereich der Sozialhilfe obliegt diese Verpflichtung den kreisfreien Städten und den Kreisen, § 3 SGB XII (Sozialhilfe). Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberech- tigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen ent- spricht. Sie beinhaltet auch im Leistungsfalle die Unterhaltung oder Bereitstellung ent- sprechender Einrichtungen. Nach § 9 Abs. 1 SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) sind die Länder verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig aus- reichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Verso rgungsstruktur. Näheres zur Pla- nung und Förderung erfolgt durch landesgesetzliche Regelungen wie z.B. dem Lan- despflegegesetz Nordrhein -Westfalen. Im Rahmen der Rehabilitation und Teilhabe be- hinderter Menschen sind die kreisfreien Städte und Landkreise zuständig für Leistun- gen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, §§ 5 und 6 SGB IX. § 2 - BETRAUTES UNTERNEHMEN, ART DER DIENSTLEISTUNGEN (1) Die Stadt Köln betraut das Unternehmen SBK mit der Übernahme der notwendigen wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung in den Bere ichen der Alten- und Behin- dertenhilfe sowie allgemein der Betreuung notleiden der oder gefährdeter Menschen. Die Betrauung des Unternehmens ergibt sich neben den gesetzlichen Vorschriften aus § 2 Abs. 1 der Satzung der SBK. (2) Zu den betrauten DAWI-Leistungen zählen insbesondere: • => vollstationäre Pflege von Seniorinnen und Senioren, jüngeren neurologisch er- krankten Pflegebedürftigen sowie beatmeten Menschen, • => teilstationäre Pflege von Seniorinnen und Senioren (Tagespflege, Kurzzeit- pflege), • => stationäre Betreuung von mehrfach schwerstbehinderten Menschen, • => stationäre Betreuung von geistig behinderten Mensch en (heimgebunden und als Außenwohngruppe), • => vollstationäre Betreuung psychisch kranker Frauen (Wohnobjekt für Frauen), • => vollstationäre Betreuung von chronisch psychisch kranken alten Menschen so- wie deren Pflege, • => Werkstätten für behinderte Menschen , Seite 5 • teil- und vollstationäre Pflege und Betreuung von queeren Senior*innen, • teil- und vollstationäre Pflege und Betreuung von Senior*innen im kultursensib- len Bereich . (3) Zu den Dienstleistungen des Unternehmens, die k einen DAWI-Charakter haben zählen u. a. • => freizeit- und tagesgestaltende Angebote für geistig behinderte Menschen und psychisch kranke Menschen, • => Vermietung von Seniorenwohnungen mit (Service-Wohne n) und allgemeinen Betreuungsleistungen in Seniorenwohnungen Dritter, • => betreutes Wohnen von geistig behinderten sowie psyc hisch kranken Men- schen, • => häusliche Pflege nach SGB V, SGB XI und SGB XII, • => Zentraler Beschäftigungsträger für Integrationsjobs, • => haushaltsnahe Dienstleistungen für Seniorinnen und Senioren, • => Ausbildung am Fachseminar für Altenpflege, • => Ausbildung von Pflegefachkräften und Pflegefachassistent*innen, • „Op jöck“ Begleitservice für Seniorinnen und Senio ren, • => Fortbildung für Beschäftigte der SBK und Fachkräfte anderer Träger in der Wei- terentwicklung fachlicher, sozialer und persönlicher Kompetenzen, • => ergänzende Angebote wie KölnVital, Kölner Alzheimer Forum, seB (Forum für Menschen mit spät erworbener Behinderung) Altentage sstätte “Seniorentreff Riehl“, Netzwerkkoordination Seniorennetzwerk Riehl, IT-Bildung für Senioren. (4) Der Umfang der Betrauung im Einzelnen ergibt sich aus den zuvor genannten ge- setzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie der Satzung der SBK. § 3 – GEOGRAFISCHER GELTUNGSBEREICH Die Betrauung gilt für das Stadtgebiet Köln. Der ge ografische Geltungsbereich ergibt sich im Übrigen aus der Satzung der SBK und den entsprechenden Gesetzen. § 4 - PARAMETER FÜR DIE BERECHNUNG DER AUSGLEICHSZAHLUNGEN (1) Die Stadt Köln kann an das Unternehmen im Rahmen dieses Betrauungsaktes un- ter Berücksichtigung von § 16 Abs. 4 des Gesetzes z ur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im jewei- ligen Haushaltsjahr pauschale Zuweisungen in erster Linie zur Verbesserung der Al- tenhilfe und -pflege leisten. Diese dürfen ausschließlich zur Finanzierung investiver Maßnah- men für DAWI-Leistungen nach sowie weiterer Zwecke im Sinne § 2 Abs. 2 im Rahmen der Altenhilfe und -pflege eingesetzt werden. leisten.. Diese Investitionszahlungen der Stadt Köln gemäß dieser Betrauungsregelung sind der Höhe nach auf die Zuwendun- gen beschränkt, die die Stadt Köln vom Land NRW gem äß 16 Abs. 4 des Gesetzes Seite 6 zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-W estfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten hat. (2) Die Investitionszahlungen der Stadt Köln erfolgen allein zu dem Zweck, das Unter- nehmen in die Lage zu versetzen, die ihm nach der Satzung obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Der Investitionsbetrag erstreckt sich aus schließlich auf die Erbringung von Leistungen der Altenhilfe und Altenpflege nach § 2 Absatz 2. Soweit Kosten auf Tätig- keiten im Sinne von § 2 Abs. 3 entfallen, bleiben diese Kosten unberücksichtigt. (3) Die SBK GmbH weist in einem Förderantrag die für die jeweilige Maßnahme erwar- teten, aktivierungsfähigen Auszahlungen in einer Investitionsplanung geschäftsjahres- bezogen über die Laufzeit der Maßnahme nach. Förderfähig im Rahmen dieser Rege- lung alle Investitionen in den Bereichen des § 2 Ab s. 2, die der Altenhilfe und –pflege zugeordnet werden können 2. Die Darstellung der Maßnahmen erfolgt im Fördera ntrag, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan dargestellt sind . (4) Der Investitionsbetrag geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursach ten Kosten unter Berücksichti- gung der dabei erzielten Einnahmen und einer angeme ssenen Rendite aus dem für die Erfüllung dieser Verpflichtungen eingesetzten Eigenkapitals abzudecken. Eine Ka- pitalrendite, die den relevanten Swap-Satz zuzüglich eines Aufschlags von 100 Basis- punkten nicht übersteigt, gilt als angemessen. (5) Auf der Grundlage dieser Regelung entscheidet d ie Stadt Köln , ob und in welcher Höhe bis zur Obergrenze des Absatzes 1 Satz 3 Inves titionszahlungen geleistet wer- den und erlässt einen entsprechenden Zuwendungsbescheid. (6) Aus diesem Betrauungsakt folgt kein Rechtsanspruch der SBK auf die Investitions- zahlung oder sonstige Begünstigungen der Stadt Köln ; insbesondere besteht keine Wechselseitigkeit zwischen der Daseinsvorsorgeverpf lichtung der SBK und den Be- günstigungen. § 5 - PRÜFUNG UND ANPASSUNG DER AUSGLEICHSPARAMETER (1) Die in § 4 genannten Ausgleichsparameter werden in regelmäßigen Abständen überprüft und erforderlichenfalls angepasst. (2) Sofern dieser Betrauungsakt nicht sämtliche Parameter bzw. relevanten Daten für eine Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben enthält b zw. diese Parameter vorab nicht hinreichend festlegbar waren, soll eine Anpas sung der Parameter, die im Ein- klang mit den europarechtlichen Vorgaben steht, erfolgen. § 6 - VORKEHRUNGEN ZUR VERMEIDUNG VON ÜBERKOMPENSIERUNG (1) Um sicherzustellen, dass durch die Investitions zahlungen nach § 4 Abs. 1 keine Überkompensierung für die Erbringung von Dienstleis tungen nach § 2 Abs. 2 entsteht Seite 7 gewährt werden wird , führen die SBK jährlich nach Ablauf des Geschäfts jahres den Nachweis über die Verwendung der Mittel. (2) Maßgebend für die Einnahmen- und Ausgabendarst ellung und den Ausweis der Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 bzw. § 2 Abs. 3 ist - u nter Beachtung der Transparenz- richtlinie - die alle Einrichtungen zusammenfassend e Buchhaltung und Kostenrech- nung der SBK. (3) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 eine Überkompensierung von mehr als 10 % der für das Prüfungsjahr Zuwendungsjahr gewährten Mittel, fordert die Stadt Köln die SBK z ur Rückzahlung des überhöhten Betrages auf. Ergibt die Prüfung eine Überkompensie- rung von maximal 10 %, darf der überhöhte Betrag au f den nächstfolgenden Aus- gleichszahlungszeitraum angerechnet werden. § 7 - VORHALTEN VON UNTERLAGEN Unbeschadet weiterer Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich fest- stellen lässt, ob die Investitionszahlungen mit dem Europäischen Beihilfenrecht ver- einbar sind, mindestens für einen Zeitraum von 10 Jahren aufzubewahren. § 8 - GELTUNGSDAUER Die Diese erneute Betrauung gilt zunächst für die Dauer von 10 Jahren ab dem Zeit- punkt, an dem der Rat der Stadt Köln diese Betrauungsregelung beschlossen hat ., und ersetzt die bisherige Regelung. Die Stadt Köln ist berechtigt, die Betrauung als Ganzes oder für einzelne gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen jederzeit einseitig aufzuheben oder abzuändern.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1650/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 09.06.2023
- Erstellt
- 15.05.2023 16:52