AN/0399/2019
Grundsteuerreform aufkommensneutral umsetzen – Wohnen darf in Köln nicht teurer werden
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Gem. Antrag nach § 3 (SPD)
4431 Zeichen
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln Ratsgruppe BUNT im Rat der Stadt Köln An den Vorsitzenden des Finanzausschusses Herrn Martin Börschel Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 20.03.2019 AN/0399/2019 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Finanzausschuss 01.04.2019 Grundsteuerreform aufkommensneutral umsetzen – Wohnen darf in Köln nicht teurer werden Sehr geehrter Herr Börschel, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, die Antragstellenden bitten Sie, folgenden Antrag auf die Tagesordnung der Sitzung des Finanzausschusses am 01.04.2019 aufzunehmen. Beschluss: 1. Die Stadtverwaltung wird aufgefordert die kommende Grundsteuer- reform aufkommensneutral umzusetzen. Insbes ondere über das kommunale Hebesatzrecht soll die Belastung für Kölner Mieter/innen und Eigentümer/innen im Durchschnitt auf dem aktuellen Stand ge- halten werden. 2. Die Stadtverwaltung soll – soweit gesetzlich vorgesehen – von den Möglichkeiten der Erhebung einer Grundsteuer C (für baureife, un- bebaute Flächen) im Sinne einer aktiven Wohnungsbau - und Liegen- schaftspolitik Gebrauch machen. Die Einnahmen der Grundsteuer C sollen für die Förderung des Kölner Wohnungsbaus zweckgebunden werden. 3. Die Stadtverwaltung setzt sich bei Land und Bund dafür ein, dass ei- ne Umlage der Grundsteuer B auf die Mieter/innen sozialverträ glich bleibt, d.h. ohne wesentliche Mietkostensteigerungen. Hierfür sind die rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen und auszuschöpfen (z.B. De- ckelung der Umlagefähigkeit in der Betriebskostenverordnung). - 2 - Begründung: Nach der Entscheidung des BVerfG vom 10. April 2018, dass die Berech- nungsmethode für die Festlegung der Grundsteuer „völlig überholt“ seien, haben Bundestag und Bundesrat bis Ende 2019 Zeit eine neue und verfas- sungskonforme Regelungen zu schaffen. Die Grundsteuer stellt eine der bedeutendsten Einnahmequelle der Kom- munen dar. Gleichwohl besteht weitestgehend politischer Konsens dar- über, dass die Reform der Grundsteuer im Wesentlichen aufkommens- neutral erfolgen soll, d.h. die erzielten Steuereinnahmen sollen durch die Reform nicht erhöht werden. Da die Grundstücke seit der ursprünglichen Bewertung in 1935 bzw. 1964 real eine positivere Entwicklung erfahren haben und sich diese bei der nunmehr erforderlichen Neubewertung der Grundstücke erheblich auswirken wird, kann das Ziel der Aufkommens- neutralität nur durch eine Korrektur der Grundstückswerte erreicht wer- den. Dies wird – im Rahmen des aktuellen Gesetzesentwurfs – zum einen u.a. durch die Absenkung der Steuermesszahl sichergestellt. Auf kommu- naler Ebene soll die Aufkommensneutralität flankierend durch eine Anpas- sung der Hebesetze reguliert werden. Andernfalls würde die Reform in Köln zwangsläufig eine Verteuerung des Wohnens bewirken. Dies gilt es unbedingt zu verhindern. Eine entsprechende Selbstverpflichtung ist aus Sicht der Antragstellenden deshalb bereits im Vorfeld nicht nur ein wichti- ges Signal für die Betroffenen in Köln, sondern erhöht auch deren Pla- nungssicherheit. Im Ergebnis wird aber auch eine weitgehende Aufkommensneutralität im Einzelfall zu einer Mehrbelastung für Eigentümer/innen und in der Folge über die Umlage der Nebenkosten zu einer Mehrbelastung von Mie- ter/innen (und mit Blick auf die Übernahme der KdU z.B. auch der Stadt) führen. Preiswerter Wohnraum ist in Köln bereits jetzt ein mangelndes Gut. Ohne die Möglichkeit des Gegensteuerns besteht die Gefahr, dass sich der Druck auf den Kölner Wohnungsmarkt gerade im niedrigpreisigen Bereich weiter erhöht. Die Gesetzes - und Verordnungsgeber auf Bundes- und Landesebene sollen deshalb aufgefordert werden, den Kommunen entsprechende Steuerungsmöglichkeiten an die Hand zu geben. Mit der Einführung einer fakultativen Grundsteuer C auf unbebaute und baureife Grundstücke wird den Kommunen ein kraftvolles Instrument zur Verfügung gestellt, um Anreize für die Schaffung neuen Wohnraums zu setzen sowie potentielle Wohnbauflächen als reine Spekulationsobjekte unattraktiv zu machen. Dieses Instrument kann und soll in Köln genutzt werden, um einen wichtigen Impuls für den Kölner Wohnungsbau zu ge- ben. Mit freundlichen Grüßen gez. Dr. Barbara Lübbecke gez. Thomas Hegenbarth SPD-Fraktionsgeschäftsführerin Sprecher der Ratsgruppe BUNT - 3 -
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: endgültig abgelehnt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/0399/2019
- Typ
- Gem. Antrag nach § 3 (SPD)
- Datum
- 20.03.2019
- Erstellt
- 20.03.2019 11:52