1445/2018
Beantwortung der Anfrage zu TOP 8.2 von Herrn Ladenberger aus der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren vom 19.04.2018
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/5000 JC Vorlagen-Nummer 03.05.2018 1445/2018 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 17.05.2018 Beantwortung der Anfrage zu TOP 8.2 von Herrn Ladenberger aus der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren vom 19.04.2018 Zur mündlichen Anfrage von Herr Ladenberger zum Thema „Budget für Arbeit“ aus der Si t- zung vom 19.04.2018 legt die Verwaltung dem Ausschuss für Soziales und Senioren die in der Anlage beigefügte Antwort des Jobcenter Köln vor. Anlage Gez. Dr. Rau
Beantwortung der Nachfrage von Herrn Ladenberger vom 19.04.2018 zum Budget für Arbeit
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Mündliche Anfrage von Herrn Ladenberger auf der Sitzung des Sozialausschusses am 19.04.2018 zum „Budget für Arbeit“. Wortlaut der Anfrage : „Bezüglich des Budgets für Arbeit fragt er, wie das vorbereitet und eingestellt wurde und welche Rolle das spiele.“ Antwort des Jobcenter Köln: Beim „Budget für Arbeit“ handelt es sich um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Ab 2018 wird im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes ein bundesweites Budget für Arbeit in allen Bundesländern möglich sein. Dessen rechtliche Verortung wird im § 61 des neuen SGB IX erfolgen. Ziel des Budgets für Arbeit ist es, Menschen mit Behinderungen Beschäftigungsalternativen zur Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) zu ermöglichen. Menschen mit Behinderungen sollen durch eine Kombination aus finanzieller Unterstützung an den Arbeitgeber (dem „Minderleistungsausgleich“) und kontinuierlicher personeller Unterstützung am Arbeitsplatz (der „Betreuungsleistung“) Arbeitsmöglichkeiten bei einem Unternehmen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wahrnehmen. Das Budget für Arbeit soll insbesondere Menschen mit Behinderungen, die in einer WfbM tätig sind, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen. Anspruchsberechtigt sind daher laut § 61 Absatz 1 SGB IX Menschen mit Behinderungen, die einen Anspruch auf Leistungen des Arbeitsbereichs in einer anerkannten WfbM haben. Dieser Anspruch schließt auch Menschen mit Behinderung ein, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX erhalten. Ansprechpartner für den/die Betroffene sowie den Arbeitgeber ist die Behörde, die für die Leistungen zur Beschäftigung im Arbeitsbereich der WfbM zuständig ist. In der Regel ist das der Träger der Eingliederungshilfe. Von diesem erhält der Arbeitgeber auch den Lohnkostenzuschuss und die für den/die Betroffene/n erforderlichen Assistenzleistungen. Als Jobcenter können wir daher nur in Fällen, in denen möglicherweise eine Eignung für eine Beschäftigung in einer WfbM vorliegt, den/die Betroffene auf das Budget für Arbeit hinweisen, nicht aber inhaltlich beraten. Die Vermittlungsarbeit des Jobcenter Köln zielt vorrangig auf eine direkte Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt ab. Auch Arbeitgeber-Anfragen und Stellengesuche richten sich darauf. Eine Beratung von Arbeitgebern zum Budget für Arbeit dürfte daher im Jobcenter nur in Einzelfällen auf eine gezielte Nachfrage hin erfolgen. Die Eignung für eine Tätigkeit in einer WfbM als Voraussetzung für eine Gewährung von Leistungen im Rahmen des Budgets für Arbeit wird nicht durch das Jobcenter festgestellt; eine entsprechende Abklärung kann nur angeregt werden. gez. Wagner
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1445/2018
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 03.05.2018
- Erstellt
- 02.05.2018 09:50