1380/2022
Satzung über eine zweite Verlängerung der Veränderungssprerre für einen Teilbereich der Ortslage Köln-Altstadt/Nord Arbeitstitel:“Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carrè)“ in Köln-Altstadt/Nord
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Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit
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Anlage 0 Um die planerischen Ziele sowie eine städtebauliche Entwicklung zu sichern, wird das Bebauungsplanverfahren "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)" weiter vorangetrieben. Da das Bebauungsplanverfahren jedoch nicht bis zum Ablauf der 1. Verlängerung der Veränderungssperre am 17.07.2022 abgeschlossen werden kann, ist zur Vermeidung einer städtebaulichen Fehlentwicklung im Plangebiet die 2. Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr erforderlich. Das Laurenz-Carré ist ein städtebauliches Vorhaben, das einen besonders sensiblen Entwicklungsbereich unmittelbar südlich des Kölner Doms und somit im Zentrum der Altstadt auf Jahrzehnte prägen wird. Daher wurde und wird ein besonderes Augenmerk auf die architektonische sowie städtebauliche Qualität gelegt. Die Fortschreibung der Planung wird hierbei regelmäßig zur Beratung einem sogenannten Gremium zur Qualitätssicherung vorgelegt. Die Beratungsergebnisse dieses Gremiums lagen erst vor, nachdem die interne Abgabefrist der Beschlussvorlage verstrichen war. Erst auf Grundlage dieser Beratungsergebnisse wurde aber deutlich, dass das Bebauungsplanverfahren nicht wie geplant vor Ablauf der 1. Verlängerung der Veränderungssperre abgeschlossen werden kann. Da die bestehende Veränderungssperre am 17.07.2022 ausläuft ist eine schnellstmögliche Beschlussfassung für die rechtzeitige Bekanntmachung der Verlängerung der Veränderungssperre erforderlich. Hierfür ist die Anhörung der Bezirksvertretung Innenstadt, die Beratung im Stadtentwicklungsausschuss und die Beschlussfassung durch den Rat erforderlich. Aufgrund der Dringlichkeit bittet die Verwaltung eindringlich um Behandlung der Vorlage. Satzung über eine zweite Verlängerung der Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Altstadt/Nord Arbeitstitel: “Westlich unter Goldschmied (Laurenz Carré)“ Vorlagen-Nr. 1380/2022 hier: Begründung der Dringlichkeit für die Behandlung der Beschlussvorlage in der Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt am 02.06.2022, in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 02.06.2022, in der Sitzung des Rats am 20.06.2022
Anlage 1 Geltungsbereich
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Anlage 1 0 5025 100 150 Meter N Stadtplanungsamt Satzung der Stadt Köln über eine zweite Verlängerung der Veränderungssperre in Köln-Altstadt/Nord Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré) Maßstab 1 : 2 500 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 2.1 zur Satzung
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0 5025 100 150 Meter N Stadtplanungsamt Anlage zur Satzung der Stadt Köln über eine zweite Verlängerung der Veränderungssperre in Köln-Altstadt/Nord Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré) Maßstab 1 : 2 500
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 61/1 Nove Sa Vorlagen-Nummer 1380/2022 Freigabedatum 23.05.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über eine zweite Verlängerung der Veränderungssprerre für einen Teilbereich der Ortslage Köln-Altstadt/Nord Arbeitstitel: "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carrè)" in Köln-Altstadt/Nord Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Satzung über eine zweite Verlängerung der Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln Köln-Altstadt/Nord –Arbeitstitel: :"Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carrè)" in Köln-Altstadt/Nord – für das Gebiet zwischen den Straßen Am Hof, Unter Goldschmied, Große Budengasse, der östlichen Grenze des Flurstücks 1200, der nördlichen und östlichen Grenze des Flurstücks 1271, der südlichen Grenzen der Flurstücke 1151 und 1037, Unter Goldschmied, Laurenzplatz, Salomonsgasse, Marspfortengasse und Sporergasse in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. Stadtentwicklungsausschuss 02.06.2022 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 02.06.2022 Rat 20.06.2022 2 Begründung Problemstellung Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es, aufgrund der direkten Nachbarschaft zur Hohen Domkirche, in unmittelbarer Nähe zum Historischen Rathaus und der Funktion des Laurenz-Carrés als Eingang für die Via Culturalis, die planerischen Ziele sowie eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu si- chern. Das Plangebiet ist ein wichtiges Entwicklungspotential der Kölner Innenstadt und es bedarf einer besonderen Sorgfalt bei der Entwicklung des Standortes sowohl in Bezug auf die künftige Nut- zung als auch auf die städtebauliche Einbindung. Gleichzeitig muss ein behutsamer Umgang mit der Stadtgeschichte sichergestellt werden. Die zukünftigen Raumkanten und Gebäudehöhen entlang der Via Culturalis werden maßgeblichen Einfluss auf die städtebaulichen Blickbeziehungen haben. Im Hinblick auf die Baudenkmäler angrenzend sowie benachbart zum Planbereich sind denkmalpflegeri- sche Belange zu berücksichtigen. Der rechtsgültige einfache Bebauungsplan Nummer 67450/03 kann diese Sicherung nicht gewährleisten. Um die planerischen Ziele sowie eine städtebauliche Entwicklung zu sichern, wird das Bebauungs- planverfahren "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)" weiter vorangetrieben. Als Grundlage dient der 1. Preis des 2018 durchgeführten städtebaulichen Qualifizierungsverfahrens des Planungsbüros Kister Scheithauer Groß Architekten und Stadtplaner aus Köln sowie der 1. Preis des 2020 entschiedenen architektonischen Hochbauwettbewerbs für den Bereich nördlich der Großen Budengasse. Diesen konnte ebenfalls das Planungsbüro Kister Scheithauer Groß Architekten und Stadtplaner aus Köln für sich entscheiden. Diese Planungsgrundlagen wurden zwischenzeitlich auf- grund zahlreicher Erfordernisse fortgeschrieben. Der Stadtentwicklungsausschuss hat daraufhin be- schlossen, dass der Bebauungsplan-Entwurf "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)"auf Grundlage des aktuellen Stands des städtebaulichen Planungskonzepts auszuarbeiten ist (vgl. Vor- gabenbeschluss, Vorlagen-Nr. 2033/2020 bzw. vgl. Anpassung des Vorgabenbeschlusses, Vorlagen- Nr. 0042/2021). Zudem wurde vom 31. März bis einschließlich 6. Mai 2022 die Offenlage des Bebau- ungsplan-Entwurfs durchgeführt. Das Bebauungsplanverfahren kann aber nicht bis zum Ablauf der Veränderungssperre am 17.07.2022 abgeschlossen werden. Daher lässt sich nur mit einer zweiten Verlängerung der Verände- rungssperre gemäß § 17 Abs. 2 BauGB eine weitere Sicherung der Planung herbei-führen und eine städtebauliche Fehlentwicklung im Plangebiet vermeiden. Hintergrund sind außergewöhnliche Be- sonderheiten in der konkreten Planung und dadurch bedingte, von der Stadt Köln nicht zu vertretende Verzögerungen einschließlich ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf. Diese machen insge- samt eine zweite Verlängerung um ein Jahr erforderlich. Insofern handelt es sich bei dem Laurenz-Carré um ein singuläres städtebauliches Vorhaben, das einen besonders sensiblen Entwicklungsbereich unmittelbar südlich des Kölner Doms und somit im Zentrum der Altstadt auf Jahrzehnte prägen wird. Daher wurde und wird ein besonderes Augenmerk auf die architektonische sowie städtebauliche Qualität gelegt, weshalb u.a. – wie obenstehend be- schrieben – über mehrere Jahre erst ein städtebaulicher Wettbewerb sowie darauffolgend ein archi- tektonischer Hochbauwettbewerb ausgelobt wurden. Zudem wurden im konkreten Einzelfall in tatsächlicher Hinsicht zunächst die Rahmenbedingungen der Entwicklung zwischen der Bauherrin und der Stadt anlässlich eines städtebaulichen Vertrags ver- handelt und dieser Ende März 2020 geschlossen. Denn die Bauherrin hatte 2019 entschieden, die Jurysitzung über den architektonischen Hochbauwettbewerb für dieses planerisch komplexe Projekt erst tagen zu lassen, wenn der städtebauliche Vertrag über die Rahmenbedingungen der Entwicklung geschlossen wurde. Aufgrund dieser Entscheidung der Bauherrin lag der für das Vorantreiben des Bebauungsplanverfahrens notwendige Siegerentwurf erst Ende Mai 2020 vor. Zu diesem Zeitpunkt war bereits knapp die Hälfte der regulären Dauer der Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 S. 1 BauGB vom 17.07.2019 verstrichen. Unmittelbar nach der Entscheidung für den Siegerentwurf Ende Mai 2020 führte die Stadt Köln die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durch und hat das Verfah- 3 ren seither konstant vorangetrieben. Auf der Grundlage des vorgenannten städtebaulichen Vertrags ist darüber hinaus ein Gremium zur Qualitätssicherung eingerichtet worden, das regelmäßig zur Fortschreibung der Entwurfsgestaltung tagt und dabei aus Mitgliedern der Politik, Verwaltung, ehemaligen Preisrichter*innen der Wettbe- werbsverfahren und der Bauherrin besteht. Auch die Schaffung dieses Gremiums ist der Einzigartig- keit dieses städtebaulichen Vorhabens im historischen Zentrum der Stadt Köln geschuldet und er- zeugt sowohl zeitlich als auch inhaltlich umfangreiche und aufwendige Abstimmungen. Diese gehen deutlich über das Maß hinaus, das üblicherweise an Planungen, die durch eine Veränderungssperre gesichert werden, anzulegen ist. Damit hatten und haben sowohl die Ergebnisse aus den Wettbewerben als auch der Beratung des Gremiums zur Qualitätssicherung Auswirkungen auf die Festsetzungen im Bebauungsplan-Entwurf "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)". Es hat sich gezeigt, dass gerade diese besonderen planungsrelevanten Elemente einen zeitlichen Planungshorizont verursachen, der den sonst üblichen Rahmen städtebaulicher Planungen in besonderer Weise überschreitet. Ein Satzungsbeschluss kann somit erst erzielt werden, wenn die Ziele der Planung nach den Sieger- entwürfen und der laufenden Mitwirkung des Gremiums zur Qualitätssicherung vollständig feststehen. Dies umfasst insbesondere auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu diesen Planungszielen. Da in diesem Kontext aktuell von der Erforderlichkeit einer weiteren Beteiligung auszugehen ist, verursa- chen die besonderen tatsächlichen, planerischen Umstände hier letztendlich auch eine Verzögerung des Verfahrensablaufs. Im Ergebnis rechtfertigen daher sowohl die einzelfallbedingten speziellen Anforderungen an den Pla- nungsaufwand als auch der daraus resultierende verfahrensbezogene Zeithorizont eine zweite Ver- längerung der Veränderungssperre. Auswirkungen In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht be- seitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nut- zungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Ge- nehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen. b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Anlagen
Anlage 2 Satzung
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/ 2 A N L A G E 2 A N L A G E 2 Veränd. 03 Westl. Goldschmid (Veränd-Satz03) S a t z u n g über eine zweite Verlängerung der Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Altstadt/Nord – Arbeitstitel: :“Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)“ in Köln-Altstadt/Nord – vom ........ Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Ab- satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) - in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) - in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: § 1 Die Geltungsdauer der Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-. Köln-Alt- stadt/Nord –Arbeitstitel: :“Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)“ in Köln-Altstadt/Nord – vom 11.07.2019 (Amtsblatt der Stadt Köln vom 17.07.2019) für das Gebiet zwischen den Straßen Am Hof, Unter Goldschmied, Große Budengasse, der östlichen Grenze des Flurstücks 1200, der nördlichen und östlichen Grenze des Flurstücks 1271, der südlichen Grenzen der Flurstücke 1151 und 1037, Unter Goldschmied, Laurenzplatz, Salomonsgasse, Marspfortengasse und Sporer- gasse, verlängert durch die Satzung einer Verlängerung der Veränderungssperre vom 01.07.2021 (Amtsblatt der Stadt Köln vom 07.07.2021), wird um ein weiteres Jahr verlängert. § 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch mit dem Ablauf des 17.07.2023. Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 und Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird hingewiesen. § 18 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 lauten: "Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi- gungspflichtigen beantragt." § 18 Absatz 1 Satz 1 lautet: "Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 hinaus, ist den Betroffenen - 2 - / 3 für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten." Es wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen nach §§ 215 Absatz 1 Satz 1 und 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 BauGB hinge- wiesen. § 215 Absatz 1 Satz 1 lautet: "(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort be- zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes o- der der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung be- gründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind." § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 lauten: "(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplanes und der Satzungen nach diesem Gesetz- buch nur beachtlich, wenn 1. entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde be- kannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Er- gebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; 2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absätze 3 und 5 Satz 2, § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 (auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1), § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn bei Anwen- dung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Be- lange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, oder einzelne Angaben dazu, wel- che Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, oder der Hin- weis nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 (auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2 und § 13a Absatz 2 Nummer 1) gefehlt hat, oder bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde, oder bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13 ( auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1) die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind; 3. die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplanes und der Satzungen so- wie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Um- weltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten un- vollständig ist;" § 214 Absatz 2 lautet: "(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn 1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplanes (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplanes nicht richtig beurteilt worden sind; 2. § 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplanes aus dem Flächen- nutzungsplan verletzt worden ist, ohne das hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3 - 3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Un- wirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplanes herausstellt; 4. im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist." § 214 Absatz 3 Satz 2 lautet: (3) ........... "Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvor- gang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss ge- wesen sind." Außerdem wird auf die Rechtfolgen nach § 7 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hingewiesen. § 7 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet: "Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Sat- zungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt." Köln, den __________ Die Oberbürgermeisterin
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (4)
- Große Budengasse
- Salomonsgasse
- Laurenzplatz
- Am Hof
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Details
- Aktenzeichen
- 1380/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 23.05.2022
- Erstellt
- 25.04.2022 16:38