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1380/2022

Satzung über eine zweite Verlängerung der Veränderungssprerre für einen Teilbereich der Ortslage Köln-Altstadt/Nord Arbeitstitel:“Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carrè)“ in Köln-Altstadt/Nord

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 23.05.2022

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 20.06.2022, TOP 14.1

Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit

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Anlage 1 Geltungsbereich

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Anlage 2.1 zur Satzung

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2 Satzung

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Ansehen

Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit

2150 Zeichen

Anlage 0 
 
 
 
 Um die planerischen Ziele sowie eine städtebauliche Entwicklung zu sichern, wird das 
Bebauungsplanverfahren "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)" weiter vorangetrieben. 
Da das Bebauungsplanverfahren jedoch nicht bis zum Ablauf der 1. Verlängerung der 
Veränderungssperre am 17.07.2022 abgeschlossen werden kann, ist zur Vermeidung einer 
städtebaulichen Fehlentwicklung im Plangebiet die 2. Verlängerung der Veränderungssperre um ein 
Jahr erforderlich. 
 
Das Laurenz-Carré ist ein städtebauliches Vorhaben, das einen besonders sensiblen 
Entwicklungsbereich unmittelbar südlich des Kölner Doms und somit im Zentrum der Altstadt auf 
Jahrzehnte prägen wird. Daher wurde und wird ein besonderes Augenmerk auf die 
architektonische sowie städtebauliche Qualität gelegt. Die Fortschreibung der Planung wird 
hierbei regelmäßig zur Beratung einem sogenannten Gremium zur Qualitätssicherung vorgelegt. 
Die Beratungsergebnisse dieses Gremiums lagen erst vor, nachdem die interne Abgabefrist der 
Beschlussvorlage verstrichen war. Erst auf Grundlage dieser Beratungsergebnisse wurde aber 
deutlich, dass das Bebauungsplanverfahren nicht wie geplant vor Ablauf der 1. Verlängerung der 
Veränderungssperre abgeschlossen werden kann.  
Da die bestehende Veränderungssperre am 17.07.2022 ausläuft ist eine schnellstmögliche 
Beschlussfassung für die rechtzeitige Bekanntmachung der Verlängerung der 
Veränderungssperre erforderlich. Hierfür ist die Anhörung der Bezirksvertretung Innenstadt, die 
Beratung im Stadtentwicklungsausschuss und die Beschlussfassung durch den Rat erforderlich. 
Aufgrund der Dringlichkeit bittet die Verwaltung eindringlich um Behandlung der Vorlage.  
 
 
Satzung über eine zweite Verlängerung der Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage 
in Köln-Altstadt/Nord 
Arbeitstitel: “Westlich unter Goldschmied (Laurenz Carré)“ 
 
Vorlagen-Nr. 1380/2022 
hier: Begründung der Dringlichkeit  
für die Behandlung der Beschlussvorlage in der Sitzung der Bezirksvertretung 
Innenstadt am 02.06.2022, in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 
02.06.2022, in der Sitzung des Rats am 20.06.2022

Anlage 1 Geltungsbereich

426 Zeichen

Anlage 1
0 5025 100 150 Meter N
Stadtplanungsamt
Satzung der Stadt Köln über eine zweite Verlängerung der Veränderungssperre
in Köln-Altstadt/Nord
 Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)
Maßstab  1 : 2 500 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.

Anlage 2.1 zur Satzung

214 Zeichen

0 5025 100 150 Meter N
Stadtplanungsamt
Anlage zur Satzung der Stadt Köln über eine zweite Verlängerung 
der Veränderungssperre in Köln-Altstadt/Nord
 Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)  
Maßstab  1 : 2 500

Beschlussvorlage Rat

8227 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
61/1 Nove Sa 
Vorlagen-Nummer 
 1380/2022 
Freigabedatum 
 23.05.2022 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über eine zweite Verlängerung der Veränderungssprerre für einen Teilbereich der 
Ortslage Köln-Altstadt/Nord 
Arbeitstitel: "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carrè)" in Köln-Altstadt/Nord 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Satzung über eine zweite Verlängerung der Veränderungssperre für einen 
Teilbereich der Ortslage in Köln Köln-Altstadt/Nord –Arbeitstitel: :"Westlich Unter Goldschmied 
(Laurenz-Carrè)" in Köln-Altstadt/Nord – für das Gebiet zwischen den Straßen Am Hof, Unter 
Goldschmied, Große Budengasse, der östlichen Grenze des Flurstücks 1200, der nördlichen und 
östlichen Grenze des Flurstücks 1271, der südlichen Grenzen der Flurstücke 1151 und 1037, Unter 
Goldschmied, Laurenzplatz, Salomonsgasse, Marspfortengasse und Sporergasse in der zu diesem 
Beschluss paraphierten Fassung. 
 
 
 
Stadtentwicklungsausschuss 02.06.2022 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 02.06.2022 
Rat 20.06.2022

2 
Begründung 
 
Problemstellung 
 
Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung 
 
Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es, aufgrund der direkten Nachbarschaft zur Hohen Domkirche, 
in unmittelbarer Nähe zum Historischen Rathaus und der Funktion des Laurenz-Carrés als Eingang 
für die Via Culturalis, die planerischen Ziele sowie eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu si-
chern. Das Plangebiet ist ein wichtiges Entwicklungspotential der Kölner Innenstadt und es bedarf 
einer besonderen Sorgfalt bei der Entwicklung des Standortes sowohl in Bezug auf die künftige Nut-
zung als auch auf die städtebauliche Einbindung. Gleichzeitig muss ein behutsamer Umgang mit der 
Stadtgeschichte sichergestellt werden. Die zukünftigen Raumkanten und Gebäudehöhen entlang der 
Via Culturalis werden maßgeblichen Einfluss auf die städtebaulichen Blickbeziehungen haben. Im 
Hinblick auf die Baudenkmäler angrenzend sowie benachbart zum Planbereich sind denkmalpflegeri-
sche Belange zu berücksichtigen. Der rechtsgültige einfache Bebauungsplan Nummer 67450/03 kann 
diese Sicherung nicht gewährleisten. 
 
Um die planerischen Ziele sowie eine städtebauliche Entwicklung zu sichern, wird das Bebauungs-
planverfahren "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)" weiter vorangetrieben.  
 
Als Grundlage dient der 1. Preis des 2018 durchgeführten städtebaulichen Qualifizierungsverfahrens 
des Planungsbüros Kister Scheithauer Groß Architekten und Stadtplaner aus Köln sowie der 1. Preis 
des 2020 entschiedenen architektonischen Hochbauwettbewerbs für den Bereich nördlich der Großen 
Budengasse. Diesen konnte ebenfalls das Planungsbüro Kister Scheithauer Groß Architekten und 
Stadtplaner aus Köln für sich entscheiden. Diese Planungsgrundlagen wurden zwischenzeitlich auf-
grund zahlreicher Erfordernisse fortgeschrieben. Der Stadtentwicklungsausschuss hat daraufhin be-
schlossen, dass der Bebauungsplan-Entwurf "Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)"auf 
Grundlage des aktuellen Stands des städtebaulichen Planungskonzepts auszuarbeiten ist (vgl. Vor-
gabenbeschluss, Vorlagen-Nr. 2033/2020 bzw. vgl. Anpassung des Vorgabenbeschlusses, Vorlagen-
Nr. 0042/2021). Zudem wurde vom 31. März bis einschließlich 6. Mai 2022 die Offenlage des Bebau-
ungsplan-Entwurfs durchgeführt. 
 
Das Bebauungsplanverfahren kann aber nicht bis zum Ablauf der Veränderungssperre am 
17.07.2022 abgeschlossen werden. Daher lässt sich nur mit einer zweiten Verlängerung der Verände-
rungssperre gemäß § 17 Abs. 2 BauGB eine weitere Sicherung der Planung herbei-führen und eine 
städtebauliche Fehlentwicklung im Plangebiet vermeiden. Hintergrund sind außergewöhnliche Be-
sonderheiten in der konkreten Planung und dadurch bedingte, von der Stadt Köln nicht zu vertretende 
Verzögerungen einschließlich ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf. Diese machen insge-
samt eine zweite Verlängerung um ein Jahr erforderlich. 
 
Insofern handelt es sich bei dem Laurenz-Carré um ein singuläres städtebauliches Vorhaben, das 
einen besonders sensiblen Entwicklungsbereich unmittelbar südlich des Kölner Doms und somit im 
Zentrum der Altstadt auf Jahrzehnte prägen wird. Daher wurde und wird ein besonderes Augenmerk 
auf die architektonische sowie städtebauliche Qualität gelegt, weshalb u.a. – wie obenstehend be-
schrieben – über mehrere Jahre erst ein städtebaulicher Wettbewerb sowie darauffolgend ein archi-
tektonischer Hochbauwettbewerb ausgelobt wurden.  
 
Zudem wurden im konkreten Einzelfall in tatsächlicher Hinsicht zunächst die Rahmenbedingungen 
der Entwicklung zwischen der Bauherrin und der Stadt anlässlich eines städtebaulichen Vertrags ver-
handelt und dieser Ende März 2020 geschlossen. Denn die Bauherrin hatte 2019 entschieden, die 
Jurysitzung über den architektonischen Hochbauwettbewerb für dieses planerisch komplexe Projekt 
erst tagen zu lassen, wenn der städtebauliche Vertrag über die Rahmenbedingungen der Entwicklung 
geschlossen wurde. Aufgrund dieser Entscheidung der Bauherrin lag der für das Vorantreiben des 
Bebauungsplanverfahrens notwendige Siegerentwurf erst Ende Mai 2020 vor. Zu diesem Zeitpunkt 
war bereits knapp die Hälfte der regulären Dauer der Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 S. 1 
BauGB vom 17.07.2019 verstrichen. Unmittelbar nach der Entscheidung für den Siegerentwurf Ende 
Mai 2020 führte die Stadt Köln die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durch und hat das Verfah-

3 
ren seither konstant vorangetrieben. 
 
Auf der Grundlage des vorgenannten städtebaulichen Vertrags ist darüber hinaus ein Gremium zur 
Qualitätssicherung eingerichtet worden, das regelmäßig zur Fortschreibung der Entwurfsgestaltung 
tagt und dabei aus Mitgliedern der Politik, Verwaltung, ehemaligen Preisrichter*innen der Wettbe-
werbsverfahren und der Bauherrin besteht. Auch die Schaffung dieses Gremiums ist der Einzigartig-
keit dieses städtebaulichen Vorhabens im historischen Zentrum der Stadt Köln geschuldet und er-
zeugt sowohl zeitlich als auch inhaltlich umfangreiche und aufwendige Abstimmungen. Diese gehen 
deutlich über das Maß hinaus, das üblicherweise an Planungen, die durch eine Veränderungssperre 
gesichert werden, anzulegen ist. 
 
Damit hatten und haben sowohl die Ergebnisse aus den Wettbewerben als auch der Beratung des 
Gremiums zur Qualitätssicherung Auswirkungen auf die Festsetzungen im Bebauungsplan-Entwurf 
"Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)". Es hat sich gezeigt, dass gerade diese besonderen 
planungsrelevanten Elemente einen zeitlichen Planungshorizont verursachen, der den sonst üblichen 
Rahmen städtebaulicher Planungen in besonderer Weise überschreitet. 
 
Ein Satzungsbeschluss kann somit erst erzielt werden, wenn die Ziele der Planung nach den Sieger-
entwürfen und der laufenden Mitwirkung des Gremiums zur Qualitätssicherung vollständig feststehen. 
Dies umfasst insbesondere auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu diesen Planungszielen. Da in 
diesem Kontext aktuell von der Erforderlichkeit einer weiteren Beteiligung auszugehen ist, verursa-
chen die besonderen tatsächlichen, planerischen Umstände hier letztendlich auch eine Verzögerung 
des Verfahrensablaufs.  
 
Im Ergebnis rechtfertigen daher sowohl die einzelfallbedingten speziellen Anforderungen an den Pla-
nungsaufwand als auch der daraus resultierende verfahrensbezogene Zeithorizont eine zweite Ver-
längerung der Veränderungssperre. 
 
 
Auswirkungen 
 
In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen  
 
a) Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht be-
seitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nut-
zungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Ge-
nehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden 
müssen.  
 
b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen 
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, 
nicht vorgenommen werden.  
 
 
 
Anlagen

Anlage 2 Satzung

8193 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  2  
A N L A G E  2 Veränd. 03 Westl. Goldschmid  (Veränd-Satz03) 
 
 
 
S a t z u n g 
 
über eine zweite Verlängerung der Veränderungssperre  
für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Altstadt/Nord  
– Arbeitstitel: :“Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)“ in Köln-Altstadt/Nord – 
 
vom ........ 
 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom                        aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Ab-
satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) - in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung - in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) - in der bei Erlass dieser Satzung 
geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: 
 
 
 
§ 1 
 
Die Geltungsdauer der Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-. Köln-Alt-
stadt/Nord –Arbeitstitel: :“Westlich Unter Goldschmied (Laurenz-Carré)“ in Köln-Altstadt/Nord – 
vom 11.07.2019 (Amtsblatt der Stadt Köln vom 17.07.2019) für das Gebiet zwischen den Straßen 
Am Hof, Unter Goldschmied, Große Budengasse, der östlichen Grenze des Flurstücks 1200, der 
nördlichen und östlichen Grenze des Flurstücks 1271, der südlichen Grenzen der Flurstücke 1151 
und 1037, Unter Goldschmied, Laurenzplatz, Salomonsgasse, Marspfortengasse und Sporer-
gasse, verlängert durch die Satzung einer Verlängerung der Veränderungssperre vom 01.07.2021 
(Amtsblatt der Stadt Köln vom 07.07.2021), wird um ein weiteres Jahr verlängert. 
 
 
 
§ 2 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
 
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung 
rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch mit dem Ablauf des 17.07.2023. 
 
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
 
Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 und Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch 
(BauGB) wird hingewiesen. 
 
§ 18 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 lauten: 
"Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs 
dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt." 
 
§ 18 Absatz 1 Satz 1 lautet: 
"Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder 
der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 hinaus, ist den Betroffenen

- 2 - 
 
/ 3 
 
für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu 
leisten." 
 
Es wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder 
Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen nach §§ 215 Absatz 
1 Satz 1 und 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 BauGB hinge-
wiesen. 
 
§ 215 Absatz 1 Satz 1 lautet: 
"(1) Unbeachtlich werden 
1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort be-
zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften 
über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,  
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes o-
der der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung be-
gründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind." 
 
§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 lauten: 
"(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die 
Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplanes und der Satzungen nach diesem Gesetz-
buch nur beachtlich, wenn 
1. entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde be-
kannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend 
ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Er-
gebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; 
2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 
Absatz 2, § 4a Absätze 3 und 5 Satz 2, § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 (auch in 
Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1), § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 
sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn bei Anwen-
dung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Be-
lange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren 
oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, oder einzelne Angaben dazu, wel-
che Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, oder der Hin-
weis nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 (auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2 
und § 13a Absatz 2 Nummer 1) gefehlt hat, oder bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 
2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen 
wurde, oder bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13 ( auch in Verbindung 
mit § 13a Absatz 2 Nummer 1) die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung 
nach diesen Vorschriften verkannt worden sind; 
3. die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplanes und der Satzungen so-
wie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, 
§ 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die 
Begründung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig 
ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Um-
weltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten un-
vollständig ist;" 
 
§ 214 Absatz 2 lautet: 
"(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn 
1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplanes (§ 8 Absatz 
2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung 
eines vorzeitigen Bebauungsplanes nicht richtig beurteilt worden sind; 
2. § 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplanes aus dem Flächen-
nutzungsplan verletzt worden ist, ohne das hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan 
ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;

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3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Un-
wirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich 
des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplanes herausstellt; 
4. im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete 
städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist." 
 
§ 214 Absatz 3 Satz 2 lautet: 
(3) ........... 
"Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als 
Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvor-
gang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss ge-
wesen sind." 
 
Außerdem wird auf die Rechtfolgen nach § 7 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen hingewiesen. 
 
§ 7 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet: 
"Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Sat-
zungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von 
sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,  
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren 
wurde nicht durchgeführt, 
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist 
nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei 
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel 
ergibt." 
 
Köln, den __________ Die Oberbürgermeisterin

Beratungsverlauf (3)

02.06.2022 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 15.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
02.06.2022 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.18 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
20.06.2022 Rat
TOP 14.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Große Budengasse
  • Salomonsgasse
  • Laurenzplatz
  • Am Hof

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
1380/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
23.05.2022
Erstellt
25.04.2022 16:38