2011/0196
Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 27.06.2007
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Satzung
zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate
und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt
Darmstadt vom 27.06.2007
Vom
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2010 (GVBl. I S.119), der §§ 1,2,3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S.225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S.54), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom folgende Satzung erlassen:
Artikel I
In § 4 Absatz 1 a) Nr.1 wird für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
in Spielhallen der Steuersatz 12 v.H. durch den Steuersatz 14 v.H. sowie der Festbetrag 150,00 ¬ durch den Festbetrag 200,00 ¬ und
in Gaststätten und an sonstigen Aufstellungsorten der Steuersatz 12 v.H. durch den Steuersatz 13 v.H. sowie der Festbetrag 75,00 ¬ durch den Festbetrag 80,00 ¬ ersetzt.
In § 4 Absatz 1 a) Nr.2 wird für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
in Spielhallen der Steuersatz 5 v.H. durch den Steuersatz 8 v.H. sowie der Festbetrag 40,00 ¬ gegen den Festbetrag 75,00 ¬ und
in Gaststätten und an sonstigen Aufstellungsorten der Steuersatz 5 v.H. durch den Steuersatz 6 v.H. sowie der Festbetrag 20,00 ¬ durch den Festbetrag 30,00 ¬ ersetzt.
In § 4 Absatz 1 a) Nr.3 wir der Steuersatz 30,00 v.H. durch den Steuersatz 50,00 v.H. sowie der Festbetrag 200,00 ¬ durch den Festbetrag 500,00 ¬ ersetzt.
In § 4 Absatz 1 b) wird der Betrag 25,00 ¬ durch den Betrag 40,00 ¬ ersetzt.
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.10.2011 in Kraft.
Darmstadt , den
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Wolfgang Glenz
Bürgermeister
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2011/0196
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 18.05.2011 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat II Rechtsamt Revisionsamt an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Finanzverwaltung Abt. Steuern, Gebühren, Beiträge Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2011/0196 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Änderung der Sa tzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 27.06.2007 Vorlage vom: 03.05.2011 Beschlussvorschlag: 1. Der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Stadt Darmstadt vom 27.06.2007 wird zugestimmt. 2. Die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung ist einzuholen. Anlagen: Änderungssatzung_2011 Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 27.06.2007 Datenschutzrelevante Anlage: 2 Beschluss des Magistrats vom 3 Begründung zur Magistratsvorlage vom 03.05.2011 Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 09.12.2010 wurde der Magistrat beauftragt § 4 der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 27.06.2007 (Spielapparatesteuersatzung) mit dem Ziel einer Erhöhung der Steuersätze zu überarbeiten. Die Steuersätze, wie sie derzeit in § 4 Spielapparatesteuersatzung normiert sind, wurden hierfür zunächst mit denen anderer hessischer Städte, die den Aufwand für die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten sowie das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnliche Einrichtungen um Geld oder Geldwerte besteuern, verglichen. Dabei wurde festgestellt, dass in der Wissenschaftsstadt Darmstadt teilweise erheblich niedrigere Steuersätze als in den Vergleichsstädten festgelegt sind. So werden beispielsweise in Wiesbaden für Apparate mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen 20 % der Bruttokasse erhoben, während in Darmstadt nur 12 % hiervon festgesetzt werden können. In Kassel wiederum können für solche Apparate Festbeträge in Höhe von 204,52 € je Stück verlangt werden, während in Darmstadt derzeit nur 150,- € je Apparat erhoben werden. Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen werden in Darmstadt zurzeit nur 5 % der Bruttokasse oder alternativ hierzu Festbeträge je Spielgerät von 40,- € erhoben, während in Frankfurt 6 % oder 75,- €, in Wiesbaden 8 % oder 75,- € und in Kassel ein Festbetrag in Höhe von 76,69 € verlangt werden können. Auch der Aufwand für die Benutzung von Spielapparaten in Gaststätten wird in den zum Vergleich herangezogenen hessischen Städten teilweise höher als in Darmstadt besteuert. So können in Darmstadt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeiten nur 5 % der Bruttokasse oder ein Betrag von 20,- € je Gerät festgesetzt werden, in Marburg hingegen 6 % oder 30,- € und in Wiesbaden sogar 8 % oder 75,- €. Letztlich werden auch Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, in § 4 der Spielapparatesteuersatzung mit einem sehr viel geringeren Steuersatz belegt, als in anderen hessischen Städten. Anders als in der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die derartige Apparate mit 30 % der Bruttokasse oder 200,- € Festbetrag je Gerät besteuert hat, können hierfür in Wiesbaden 50 % oder 500,- €, in Frankfurt und Marburg sogar 60 % oder 500,- € verlangt werden. Spielclubs, Spielcasinos und ähnliche Einrichtungen in denen um Geld oder Sachwerte gespielt wird, werden gemäß § 4 Abs.1 b) Spielapparatesteuersatzung mit 25,- € je angefangenem Quadratmeter Spielbetriebsfläche besteuert. In Wiesbaden werden hierfür hingegen 30,- €, in Marburg 40,- € und in Frankfurt sogar 50,- € verlangt. Mit anliegender Änderungssatzung werden die derzeit gültigen Steuersätze und Festbeträge für die jeweiligen Spielapparate in § 4 moderat angehoben und an die Sätze anderer hessischer Kommunen angepasst. Ihre Höhe orientiert sich zum einen an dem Ziel der Erhöhung der städtischen Einnahmen und damit der Verbesserung der allgemeinen Haushaltslage, zum anderen soll die Höhe der Abgabe auch ordnungs- und suchtpräventiven Zwecken dienen. Die erhöhten Sätze führen nicht dazu, dass der Betrieb eines Spielapparateaufstellers unmöglich wird und verstoßen damit auch nicht gegen das sog. „Verbot der erdrosselnden Wirkung“. Darmstadt, Der Dezernent II Der Dezernent I Wolfgang Glenz Walter Hoffmann Bürgermeister Oberbürgermeister
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Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sach-
werte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 214
1
Satzung1
über die Erhebung einer Steuer auf Sp ielapparate und auf das Spielen um Geld
oder Sachwerte in der Wi ssenschaftsstadt Darmstadt
vom 27.06.2007
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. I S.
666,669), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970
(GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), wird gemäß Be-
schluss der Stadtverordnetenversammlung de r Wissenschaftsstadt Da rmstadt vom 26.06.2007
folgende Satzung erlassen:
§ 1
Steuererhebung, Funktionsbezeichnungen
(1) Die Stadt erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteue-
rungstatbestände.
(2) Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werd en in weiblicher oder männlicher Form ge-
führt.
§ 2
Steuergegenstand, Best euerungstatbestände
Gegenstand der Steuer sind der Aufwand für
a) die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten soweit sie allgemein zugänglich
sind und - auch nebeneinander-
b) das Spielen in Spielclubs, Sp ielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwer-
te.
§ 3
Bemessungsgrundlagen
Bemessungsgrundlagen sind
a) zu § 2 a):
die elektronisch gezählte Bruttokasse. Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zu-
züglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld.
b) zu § 2 b):
die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume. Hierzu gehören neben den unmit-
telbar dem Spielbetrieb dienenden Flächen auch die Nebenflächen wie Eingangsflure, Ränge,
Logen und Galerien, Wandelgäng e, Erfrischungs- und ähnliche Nebenräume mit Ausnahme
der Kleiderablagen, der Toilettenanlagen und der dazu führenden Treppen.
1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 29.06.2007, in Kraft getreten am 01.07.2007.
2
§ 4
Steuersätze
(1) Die Steuer beträgt
a) zu § 2 a):
1. Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
in Spielhallen 12 v.H. der Bruttokasse oder ein
Festbetrag von 150,00 €,
in Gaststätten und an sonstigen
Aufstellorten 12 v.H. der Bruttokasse oder ein
Festbetrag von 75,00 €
je Kalendermonat und Gerät.
2. Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
in Spielhallen 5 v.H. der Bruttokasse oder ein
Festbetrag von 40,00 €,
in Gaststätten und an sonstigen
Aufstellorten 5 v.H. der Bruttokasse oder ein
Festbetrag von 20,00 €
je Kalendermonat und Gerät.
3. Für Apparate, mit denen sexuelle
Handlungen oder Gewalttätigkeiten
dargestellt werden oder die eine
Verherrlichung oder Verharmlosung
des Krieges zum Gegenstand haben, 30 v.H. der Bruttokasse oder ein
Festbetrag von 200,00 €
je Kalendermonat und Gerät.
b) zu § 2 b):
25,00 € je angefangenem Quadratmeter der in § 3 b) aufgeführten Fläche und Kalen-
dermonat.
(2) Angefangene Kalendermonate sind voll zu berechnen.
(3) In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 a) nicht nachgewiesen wird, gelten die in
Abs. 1 genannten Festbeträge.
§ 5
Verfahren bei der Besteuerung
(1) Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nu r dann zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle
im Gebiet der Stadt vom Steuer pflichtigen betriebenen Apparate mit Gewinnmöglichkeit ma-
nipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und
nachgewiesen werden kann. Das Gleiche g ilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.
(2) Der Steuerschuldner kann anstelle der Best euerung nach der Bruttokasse eine Besteuerung
nach den in § 4 Abs. 1 genannten Festbeträgen verlangen.
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sach-
werte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 214
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(3) Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach Abs. 2 ist bis zum 15. Tag nach Ablauf des
ersten in einem Kalenderjahr zur Besteuerung anfallenden Kalendervier teljahres für die Zeit
vom Beginn dieses Kalendervi erteljahres an zu stellen.
(4) Die abweichende Besteuerung nach Abs. 2 hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegen-
über der Stadt widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneute Wechsel
zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig.
(5) Werden im Gebiet der Stadt vom Steuerpflicht igen mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit
betrieben, so kann die abweichende Besteuerun g nach Abs. 2 nur für alle Apparate mit Ge-
winnmöglichkeit einheitlich bean tragt werden. Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinn-
möglichkeit.
§ 6
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 a) gilt der Halter (Eigentümer bzw.
derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zu r Nutzung überlassen ist) als Veranstalter.
§ 7
Anzeigepflicht
Der Veranstalter ist verpflichtet,
a) im Falle des § 2 a) das Aufstellen, den Aust ausch, die Außerbetriebnahme von Apparaten
sowie alle sonstigen den Spielbetrieb betreffende Änderungen von Apparaten,
b) im Falle des § 2 b) den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb
dienenden Räume
unverzüglich der Stadt mitzuteilen.
§ 8
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes. Besteu-
erungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.
(2) Der Steuerschuldner ist verpf lichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach
Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der St adt eine Steueranmeldung nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck einzureichen und die erre chnete Steuer an die Stadtkasse zu entrich-
ten. Die unbeanstandete Entgegennahme der St eueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung.
(3) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung
nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In die-
sem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tage n nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu
entrichten.
(4) Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zähl-
werkausdrucke für den jeweiligen Besteuerun gszeitraum beizufügen, die als Angaben min-
destens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer , die fortlaufende Nummer des Zählwerkaus-
drucks, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen.
4
(5) Kommt der Steuerschuldner den Mitwirkungsp flichten gemäß den §§ 7 und 8 nicht nach,
wird die Steuer geschätzt.
§ 9
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
Die Stadt ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von
Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die
Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.
§ 10
Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 6 des Gesetzes
über kommunale Abgaben (KAG) in ihrer jeweiligen Fassung.
§ 11
Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig handelt,
(1) wer als Steuerschuldner gemäß § 6 od er bei Wahrnehmung der Angelegenheiten
eines Steuerschuldners vorsätzlich oder leichtfertig gegenüber der Stadt über Tatsachen,
die für die Erhebung oder Bemessung der Steuerschuld erforderlich sind, unrichtige oder
unvollständige Angaben macht oder die Stadt pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebli-
che Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerecht-
fertigte Steuervorteile erlangt,
(2) Zählwerkausdrucke ausstellt und vorlegt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig
sind, oder
(3) seiner Anzeigepflicht nach § 7 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch er-
möglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu er-
langen.
Ordnungswidrigkeiten nach diesen Bestimmungen können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 €
geahndet werden.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2007 in Kraft.
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§ 13
Überleitungsvorschriften
Die Vorschriften dieser Satzung gelten erstmals für Steuern, di e nach dem Inkrafttreten dieser
Satzung entstehen. Sie gelten er stmals für sonstige Verwaltungsakte, deren zugrunde liegende
Tatbestände nach dem Inkrafttreten der Satzung verwirklicht werden.
Darmstadt, den 27.06.2007
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Wolfgang Glenz
Bürgermeister
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2011/0196
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 03.05.2011
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00