Mandari Insight

2011/0196

Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 27.06.2007

Magistratsvorlage 03.05.2011

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

anlage 2

22.0 KB · application/msword

Ansehen

2011/0196

17.4 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 1

67.1 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 2

5853 Zeichen

ÐÏࡱá>þÿ	')þÿÿÿ&ÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿì¥Áq¿Übjbjt+t+.AA,ÿÿÿÿÿÿ]¨¨¨¨¨¨¨¼¼¼¼¼ȼxèèèèèèè躼¼¼¼¼¼$‘	ô…Xà9¨èèèèèà:¨¨èèè:::èR¨è¨èº¼¼¨¨¨¨èº:Ž:È:„,¨¨ºèÜå€j‚R̼¼:°
Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate 
und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt
Darmstadt vom 27.06.2007

Vom …

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung  vom 07.03.2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2010 (GVBl. I S.119), der §§ 1,2,3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S.225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S.54), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom           folgende Satzung erlassen:

Artikel I

In § 4 Absatz 1 a) Nr.1 wird für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 

in Spielhallen der Steuersatz „12 v.H.“ durch den Steuersatz „14 v.H.“ sowie der Festbetrag „150,00 ¬   durch den Festbetrag  200,00 ¬   und
in Gaststätten und an sonstigen Aufstellungsorten der Steuersatz  12 v.H.  durch den Steuersatz  13 v.H.  sowie der Festbetrag  75,00 ¬   durch den Festbetrag  80,00 ¬   ersetzt.

In § 4 Absatz 1 a) Nr.2 wird für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

in Spielhallen der Steuersatz  5 v.H.  durch den Steuersatz  8 v.H.  sowie der Festbetrag  40,00 ¬   gegen den Festbetrag  75,00 ¬   und
in Gaststätten und an sonstigen Aufstellungsorten der Steuersatz  5 v.H.  durch den Steuersatz  6 v.H.  sowie der Festbetrag  20,00 ¬   durch den Festbetrag  30,00 ¬   ersetzt.

In § 4 Absatz 1 a) Nr.3 wir der Steuersatz  30,00 v.H.  durch den Steuersatz  50,00 v.H.  sowie der Festbetrag  200,00 ¬   durch den Festbetrag  500,00 ¬   ersetzt.

In § 4 Absatz 1 b) wird der Betrag  25,00 ¬   durch den Betrag  40,00 ¬  ersetzt.


Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.10.2011 in Kraft.


Darmstadt , den

Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 



Wolfgang Glenz
Bürgermeister 


 


 

¹Ž˜/0à
â
”–\
^
ªÖÚÜýúýúúúúýýNH5	T™²³¹ºŽ˜™ÚÛP²	´	6
8
F¤¦ì
î
ސ’¨üüüüüüüüúúüúúúõõúúúððúúúúúüü
&F
&F$	T™²³¹ºŽ˜™ÚÛP²	´	6
8
F¤¦ì
î
ސ’¨ª&(ˆŠŒŽ¬ÊÌÎÒÔÖÚÜüüùù		/¨ª&(ˆŠŒŽ¬ÊÌÎÒÔÖÚÜýýýýýýýýýýýýùùýýööý$„=,1h°‚. °ÆA!°‰"°‰#‰$n%°°Ä°ÄÄ
[4@ñÿ4Standard@ˆOJQJmHBA@òÿ¡BAbsatz-Standardschriftart,ÿÿÿÿÜ	¨Ü
Ü&*dhÁÅÿª´.ÿÿHauptamt:\\CL1DATAIUK_SERVER\CL1DATAIUK\WINDAT\GRAUMANN\Satzung.docaðàIVMÿÿÿÿÿÿÿÿÿˆRE¨^
ÿÿÿÿÿÿÿÿÿh„Є˜þÆÐ^„Ð`„˜þOJQJo(‡hˆH·ðh„ „˜þÆ ^„ `„˜þOJQJ^Jo(‡hˆHoh„p„˜þÆp^„p`„˜þOJQJo(‡hˆH§ðh„@„˜þÆ@^„@`„˜þOJQJo(‡hˆH·ðh„„˜þÆ^„`„˜þOJQJ^Jo(‡hˆHoh„à„˜þÆà^„à`„˜þOJQJo(‡hˆH§ðh„°„˜þư^„°`„˜þOJQJo(‡hˆH·ðh„€„˜þÆ€^„€`„˜þOJQJ^Jo(‡hˆHoh„P„˜þÆP^„P`„˜þOJQJo(‡hˆH§ðh„
„˜þÆ
^„
`„˜þOJQJo(‡hˆH·ðh„Ý„˜þÆÝ^„Ý`„˜þOJQJ^Jo(‡hˆHoh„­„˜þÆ­^„­`„˜þOJQJo(‡hˆH§ðh„}„˜þÆ}^„}`„˜þOJQJo(‡hˆH·ðh„M„˜þÆM^„M`„˜þOJQJ^Jo(‡hˆHoh„„˜þÆ^„`„˜þOJQJo(‡hˆH§ðh„턘þÆí^„í`„˜þOJQJo(‡hˆH·ðh„½„˜þƽ^„½`„˜þOJQJ^Jo(‡hˆHoh„„˜þƍ^„`„˜þOJQJo(‡hˆH§ðˆREaðÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿ@€®®°™x®­4>>>,P@PP
PG‡z€ÿTimes New Roman5€Symbol3&‡z€ÿArialE&News Gothic MT?5	‡z€ÿCourier New;€Wingdings"qˆÄ©©"ø†ª"ø†	ê±¥À´´€0CÿÿSatzungHauptamtHauptamtþÿà…ŸòùOh«‘+'³Ù0`ˆ ¬ÀÌØì	(
4@HPXäSatzungatz	Hauptamt aupaupNormal.dot	Hauptamtt1upMicrosoft Word 8.0@vn<‚RÌ@¼1`‚RÌ	êþÿÕÍ՜.“—+,ù®DÕÍ՜.“—+,ù®Php˜ ¨°¸ÀÈÐ
ØìäWissenschaftsstadt Darmstadt-C1SatzungTitel˜ 6>
_PID_GUIDäAN{382DBD2F-60AF-4C65-946A-0816501FB1F3}	

þÿÿÿþÿÿÿþÿÿÿ !"#$%þÿÿÿýÿÿÿ(þÿÿÿþÿÿÿþÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿRoot Entryÿÿÿÿÿÿÿÿ	ÀF$»i‚RÌVƒj‚RÌ*€1TableÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿWordDocumentÿÿÿÿÿÿÿÿ.SummaryInformation(ÿÿÿÿDocumentSummaryInformation8ÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿCompObjÿÿÿÿjObjectPoolÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿVƒj‚RÌVƒj‚RÌÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿþÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿÿþÿ
ÿÿÿÿ	ÀFMicrosoft Word-Dokument
MSWordDocWord.Document.8ô9²q

2011/0196

5225 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
18.05.2011 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat II Rechtsamt 
Revisionsamt an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Finanzverwaltung 
Abt. Steuern, Gebühren, 
Beiträge 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2011/0196 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Änderung der Sa tzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das 
Spielen um Geld oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 27.06.2007 
 
Vorlage vom: 03.05.2011 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf 
Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Stadt Darmstadt vom 
27.06.2007 wird zugestimmt. 
2. Die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung ist einzuholen. 
 
 
Anlagen: Änderungssatzung_2011 
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um 
Geld oder Sachwerte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 27.06.2007 
 
Datenschutzrelevante Anlage:

2 
 
 
Beschluss des Magistrats vom

3 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 03.05.2011  
 
Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 09.12.2010 wurde der Magistrat beauftragt § 4 
der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder 
Sachwerte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 27.06.2007 (Spielapparatesteuersatzung) mit 
dem Ziel einer Erhöhung der Steuersätze zu überarbeiten. 
 
Die Steuersätze, wie sie derzeit in § 4 Spielapparatesteuersatzung normiert sind, wurden hierfür 
zunächst mit denen anderer hessischer Städte, die den Aufwand für die Benutzung von Spiel- und 
Geschicklichkeitsapparaten sowie das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnliche Einrichtungen 
um Geld oder Geldwerte besteuern, verglichen. Dabei wurde festgestellt, dass in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt teilweise erheblich niedrigere Steuersätze als in den Vergleichsstädten 
festgelegt sind. 
 
So werden beispielsweise in Wiesbaden für Apparate mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen 20 % 
der Bruttokasse erhoben, während in Darmstadt nur 12 % hiervon festgesetzt werden können. In 
Kassel wiederum können für solche Apparate Festbeträge in Höhe von 204,52 € je Stück verlangt 
werden, während in Darmstadt derzeit nur 150,- € je Apparat erhoben werden. 
 
Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen werden in Darmstadt zurzeit nur 5 % der 
Bruttokasse oder alternativ hierzu Festbeträge je Spielgerät von 40,- € erhoben, während in Frankfurt 
6 % oder 75,- €, in Wiesbaden 8 % oder 75,- € und in Kassel ein Festbetrag in Höhe von 76,69 € 
verlangt werden können. 
 
Auch der Aufwand für die Benutzung von Spielapparaten in Gaststätten wird in den zum Vergleich 
herangezogenen hessischen Städten teilweise höher als in Darmstadt besteuert. So können in 
Darmstadt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeiten nur 5 % der Bruttokasse oder ein Betrag von 20,- 
€ je Gerät festgesetzt werden, in Marburg hingegen 6 % oder 30,- € und in Wiesbaden sogar 8 % oder 
75,- €. 
 
Letztlich werden auch Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt 
werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, in § 4 
der Spielapparatesteuersatzung mit einem sehr viel geringeren Steuersatz belegt, als in anderen 
hessischen Städten. Anders als in der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die derartige Apparate mit 30 % 
der Bruttokasse oder 200,- € Festbetrag je Gerät besteuert hat, können hierfür in Wiesbaden 50 % 
oder 500,- €, in Frankfurt und Marburg sogar 60 % oder 500,- € verlangt werden. 
 
Spielclubs, Spielcasinos und ähnliche Einrichtungen in denen um Geld oder Sachwerte gespielt wird, 
werden gemäß § 4 Abs.1 b) Spielapparatesteuersatzung mit 25,- € je angefangenem Quadratmeter 
Spielbetriebsfläche besteuert. In Wiesbaden werden hierfür hingegen 30,- €, in Marburg 40,- € und in 
Frankfurt sogar 50,- € verlangt. 
 
Mit anliegender Änderungssatzung werden die derzeit gültigen Steuersätze und Festbeträge für die 
jeweiligen Spielapparate in § 4 moderat angehoben und an die Sätze anderer hessischer Kommunen 
angepasst. Ihre Höhe orientiert sich zum einen an dem Ziel der Erhöhung der städtischen Einnahmen 
und damit der Verbesserung der allgemeinen Haushaltslage, zum anderen soll die Höhe der Abgabe 
auch ordnungs- und suchtpräventiven Zwecken dienen. Die erhöhten Sätze führen nicht dazu, dass 
der Betrieb eines Spielapparateaufstellers unmöglich wird und verstoßen damit auch nicht gegen das 
sog. „Verbot der erdrosselnden Wirkung“. 
 
 
Darmstadt, 
 
Der Dezernent II                                                            Der Dezernent I 
 
 
 
Wolfgang Glenz                                                             Walter Hoffmann 
Bürgermeister                                                               Oberbürgermeister

anlage 1

8567 Zeichen

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sach-
werte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 214
1
Satzung1
über die Erhebung einer Steuer auf Sp ielapparate und auf das Spielen um Geld
oder Sachwerte in der Wi ssenschaftsstadt Darmstadt
vom 27.06.2007
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. I S.
666,669), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970
(GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), wird gemäß Be-
schluss der Stadtverordnetenversammlung de r Wissenschaftsstadt Da rmstadt vom 26.06.2007
folgende Satzung erlassen:
§ 1
Steuererhebung, Funktionsbezeichnungen
(1) Die Stadt erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteue-
rungstatbestände.
(2) Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werd en in weiblicher oder männlicher Form ge-
führt.
§ 2
Steuergegenstand, Best euerungstatbestände
Gegenstand der Steuer sind der Aufwand für 
a) die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten soweit sie allgemein zugänglich
sind und - auch nebeneinander- 
b) das Spielen in Spielclubs, Sp ielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwer-
te.
§ 3
Bemessungsgrundlagen
Bemessungsgrundlagen sind 
a) zu § 2 a): 
die elektronisch gezählte Bruttokasse. Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zu-
züglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld.
b) zu § 2 b): 
die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume. Hierzu gehören neben den unmit-
telbar dem Spielbetrieb dienenden Flächen auch  die Nebenflächen wie Eingangsflure, Ränge,
Logen und Galerien, Wandelgäng e, Erfrischungs- und ähnliche Nebenräume mit Ausnahme
der Kleiderablagen, der Toilettenanlagen und der dazu führenden Treppen.
                                                
1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 29.06.2007, in Kraft getreten am 01.07.2007.

2
§ 4
Steuersätze
(1) Die Steuer beträgt 
a) zu § 2 a):
1. Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
in Spielhallen 12 v.H. der Bruttokasse oder ein 
Festbetrag von 150,00 €,
in Gaststätten und an sonstigen
Aufstellorten 12 v.H. der Bruttokasse oder ein
Festbetrag von 75,00 €
je Kalendermonat und Gerät.
2. Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
in Spielhallen 5 v.H. der Bruttokasse oder ein
Festbetrag von 40,00 €,
in Gaststätten und an sonstigen
Aufstellorten 5 v.H. der Bruttokasse oder ein
Festbetrag von 20,00 €
je Kalendermonat und Gerät.
3. Für Apparate, mit denen sexuelle 
Handlungen oder Gewalttätigkeiten 
dargestellt werden oder die eine 
Verherrlichung oder Verharmlosung 
des Krieges zum Gegenstand haben, 30 v.H. der Bruttokasse oder ein
Festbetrag von 200,00 €
je Kalendermonat und Gerät.
b) zu § 2 b):
25,00 € je angefangenem Quadratmeter der in § 3 b) aufgeführten Fläche und Kalen-
dermonat.
(2) Angefangene Kalendermonate sind voll zu berechnen.
(3) In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 a) nicht nachgewiesen wird, gelten die in
Abs. 1 genannten Festbeträge.
§ 5
Verfahren bei der Besteuerung
(1) Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nu r dann zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle
im Gebiet der Stadt vom Steuer pflichtigen betriebenen Apparate mit Gewinnmöglichkeit ma-
nipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und
nachgewiesen werden kann. Das Gleiche g ilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.
(2) Der Steuerschuldner kann anstelle der Best euerung nach der Bruttokasse eine Besteuerung
nach den in § 4 Abs. 1 genannten Festbeträgen verlangen.

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sach-
werte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 214
3
(3) Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach Abs. 2 ist bis zum 15. Tag nach Ablauf des
ersten in einem Kalenderjahr zur Besteuerung anfallenden Kalendervier teljahres für die Zeit
vom Beginn dieses Kalendervi erteljahres an zu stellen.
(4) Die abweichende Besteuerung nach Abs. 2 hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegen-
über der Stadt widerrufen wird. Eine Rückkehr  zur Regelbesteuerung sowie erneute Wechsel
zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig. 
(5) Werden im Gebiet der Stadt vom Steuerpflicht igen mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit
betrieben, so kann die abweichende Besteuerun g nach Abs. 2 nur für alle Apparate mit Ge-
winnmöglichkeit einheitlich bean tragt werden. Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinn-
möglichkeit.
§ 6
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 a) gilt der Halter (Eigentümer bzw.
derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zu r Nutzung überlassen ist) als Veranstalter.
§ 7
Anzeigepflicht
Der Veranstalter ist verpflichtet,
a) im Falle des § 2 a) das Aufstellen, den Aust ausch, die Außerbetriebnahme von Apparaten
sowie alle sonstigen den Spielbetrieb betreffende Änderungen von Apparaten,
b) im Falle des § 2 b) den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb
dienenden Räume
unverzüglich der Stadt mitzuteilen.
§ 8
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes. Besteu-
erungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.
(2) Der Steuerschuldner ist verpf lichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach
Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der St adt eine Steueranmeldung nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck einzureichen und die erre chnete Steuer an die Stadtkasse zu entrich-
ten. Die unbeanstandete Entgegennahme der St eueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung. 
(3) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung
nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In die-
sem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tage n nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu
entrichten.
(4) Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zähl-
werkausdrucke für den jeweiligen Besteuerun gszeitraum beizufügen, die als Angaben min-
destens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer , die fortlaufende Nummer des Zählwerkaus-
drucks, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen.

4
(5) Kommt der Steuerschuldner den Mitwirkungsp flichten gemäß den §§ 7 und 8 nicht nach,
wird die Steuer geschätzt.
§ 9
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
Die Stadt ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von
Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die
Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.
§ 10
Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 6 des Gesetzes
über kommunale Abgaben (KAG) in ihrer jeweiligen Fassung. 
§ 11
Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig handelt,
(1) wer als Steuerschuldner gemäß § 6 od er bei Wahrnehmung der Angelegenheiten 
eines Steuerschuldners vorsätzlich oder leichtfertig gegenüber der Stadt über Tatsachen,
die für die Erhebung oder Bemessung der Steuerschuld erforderlich sind, unrichtige oder
unvollständige Angaben macht oder die Stadt pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebli-
che Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerecht-
fertigte Steuervorteile erlangt,
(2) Zählwerkausdrucke ausstellt und vorlegt,  die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig 
sind, oder
(3) seiner Anzeigepflicht nach § 7 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch er-
möglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu er-
langen.
Ordnungswidrigkeiten nach diesen Bestimmungen können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 €
geahndet werden.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2007 in Kraft.

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sach-
werte in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 214
5
§ 13
Überleitungsvorschriften
Die Vorschriften dieser Satzung gelten erstmals für Steuern, di e nach dem Inkrafttreten dieser
Satzung entstehen. Sie gelten er stmals für sonstige Verwaltungsakte, deren zugrunde liegende
Tatbestände nach dem Inkrafttreten der Satzung verwirklicht werden.
Darmstadt, den 27.06.2007 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Wolfgang Glenz
Bürgermeister

Beratungsverlauf (3)

TOP 2
TOP 363
TOP 11

Details

Vorlagen-Nr.
2011/0196
Typ
Magistratsvorlage
Datum
03.05.2011
Erstellt
29.09.2026 00:00