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3967/2022

Hubschrauberlandeplatz (HBS) Köln

Beantwortung einer Anfrage (BV) 24.11.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 01.12.2022, TOP 9.1.3

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

5094 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/37 
 
Vorlagen-Nummer 
 3967/2022 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 01.12.2022 
 
Hubschrauberlandeplatz (HBS) Köln 
Zur Anfrage AN/1790/2021 der FDP-Fraktion gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Köln 
vom 24.08.2022 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 
 
 
Frage 1: 
In dem ersten Gutachten (von ca. 2005) wurden mehrere Standorte für eine HBS innerhalb von Köln 
vorgeschlagen. Welche Standorte wurden neben dem Kalkberg damals vorgeschlagen und warum? 
 
Zur Frage 1: 
Mit der Beschlussvorlage „Hubschrauberstation für die Luftrettung auf dem Kalkberg Köln-Kalk“ (Ds.-Nr. 
0444/005) legte die Verwaltung dem Rat der Stadt Köln das Ergebnis der Standortanalyse zur Sitzung 
am 05.07.2005 vor. 
Im Rahmen der vorgenannten Standortanalyse wurden durch die Verwaltung 24 Standorte hinsichtlich 
der flugtechnischen, einsatztaktischen Eignung, der Sicherheit sowie der Verfügbarkeit des Grundstü-
ckes und der Umfeldbelastung sowie der Kosten mit Hilfe eines Punktesystems bewertet und geprüft. 18 
Standorte wurden wegen fehlender bzw. geringer Realisierungschancen oder wegen schweren Sicher-
heits- und Taktikmängeln nicht weiter untersucht. 
Folgende Standorte wurden anschließend auf ihre Eignung weiter geprüft: 
 
 Kalkberg – Köln-Kalk 
 Geestemünder Str. – Köln-Niehl 
 Heinrich-Rohlmann-Str. – Köln-Ossendorf 
 Bernhardt-Günther-Str. – Köln-Niehl 
 Flughafen Köln/Bonn – Köln-Grengel 
 Klinikum Köln Merheim – Köln-Merheim 
 
Bezüglich der jeweiligen Begründungen wird auf die Vorlage Hubschrauberstation für die Luftrettung auf 
dem Kalkberg Köln-Kalk“ (Ds.-Nr. 0444/005) verwiesen. 
 
 
Frage 2: 
In der Mitteilung 2248/2019 führt Herr Dr. Keller auf Grundlage zweier Gutachten aus, dass nach Abtra-
gung des Sandes für die Aussichtskuppel, die Haldenkonstruktion sicher ist und mit dem Bau der Station 
begonnen werden könnte. Siehe Seite 2: „Das mit der Schadensuntersuchung beauftragte Sachverstän-
digenbüro Institut Roger Grün stellte schon in seinem Gutachten 2016 fest, dass nach „Abschluss der 
ohnehin notwendigen nutzungsunabhängigen Stabilisierung der Halde nichts gegen die Fertigstellung 
des Gebäudes und einen an schließenden Betrieb als 
Hubschrauberlandestation spricht“ (vgl. 1943/2016, Anlage 1, Blatt 64). Diese Aussagen werden nun

2 
 
durch die gutachterliche Stellungnahme zur Haldenstabilität von Dr. Sievering bestätigt.“ Somit stände 
einem Weiterbau der HBS am Kalkberg nichts entgegen. Wie ist der aktuelle Sachstand? 
 
Zu Frage 2: 
In seiner Sitzung am 10.09.2020 beschloss der Rat der Stadt Köln die Hubschrauberstation endgültig 
nicht in Betrieb zu nehmen (TOP 3.1.2). 
 
 
Frage 3: 
Die Bezirksvertretung Porz hat sich am 01.09.2020 mehrheitlich gegen eine Errichtung einer Rettungs-
hubschrauberstation am Flughafen Köln/Bonn ausgesprochen. Wichtiger Grund war, dass auch hier 
noch eine zusätzlich hohe Lärmbelästigung auf die Bevölkerung Nähe des Flughafens zukommt, weil die 
Hubschrauber dicht über den Wohngebieten fliegen. Welche Flughöhe ist laut Luftverkehrsgesetz über 
Wohngebieten für Rettungshubschrauber erlaubt? 
 
Zu Frage 3: 
Im Rahmen eines Luftrettungseinsatzes gemäß § 39 LuftVG (dringende Nothilfe) ist keine Mindestflug-
höhe beschrieben bzw. darf von der allgemeinen Mindestflughöhe gemäß SERA (Standardised Euro-
pean Rules oft he Air) abgewichen werden. 
Grundsätzlich muss über Städten eine Mindesthöhe von 1000 Fuß (ca. 300 m) eingehalten werden 
(SERA 5005.f). Außerhalb von Städten beträgt die Mindesthöhe 500 Fuß (ca. 150 m). Gemäß § 39 Luft-
verkehrsgesetz kann im Luftrettungsdienst von der SERA abgewichen werden.  
Demnach sind Rettungshubschrauber von der Einhaltung der Mindesthöhen befreit, so lange diese sich 
im Luftrettungseinsatz befinden (z. B. auf dem Weg zum Einsatzort oder mit Patient*in an Bord zum 
Zielkrankenhaus). 
 
Pilot*innen sind jedoch angehalten, so sensibel wie möglich mit der Lärmbeeinträchtigung durch die Ret-
tungshubschrauber umzugehen und wenn es möglich ist, größere Ansammlungen von Häusern oder 
Ortschaften im direkten und niedrigen Überflug zu meiden. Dies gilt besonders für die Phase der Rück-
flüge von einem Luftrettungseinsatz. 
 
Weitere Ausnahmen zur Unterschreitung der Mindesthöhe sind gemäß SERA.3105 ebenso für „Start“ 
und „Landung“ möglich. Für sämtliche Luftfahrzeuge gilt, dass ein möglichst flacher Landeanflug bzw. -
abflug durchgeführt werden muss. 
Zur Aufrechterhaltung der Luftrettungsdienstbereitschaft kann es unter Umständen nötig sein, auch bei 
Rückflügen von einem Einsatz in niedrigeren Höhen (< 500 oder 1000 Fuß) zu fliegen z. B. bei tieflie-
gender Hauptwolkenuntergrenze. 
 
 
Frage 4: 
Gibt es eine Vorschrift im Luftverkehrsgesetz, die besagt, dass vom Einsatz zurückfliegende Hub-
schrauber eine Flugstrecke über Autobahnen und Straßen vorziehen sollten, anstatt den Direktflug über 
ein Wohngebiet? 
 
Zu Frage 4: 
Gesetzlich sind keine speziellen Flugrouten vorgeschrieben, siehe auch Antwort zu Frage 3.

Beratungsverlauf (1)

01.12.2022 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 9.1.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Geestemünder Straße
  • Heinrich-Rohlmann-Straße

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Details

Aktenzeichen
3967/2022
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
24.11.2022
Erstellt
21.11.2022 12:58