3967/2022
Hubschrauberlandeplatz (HBS) Köln
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beantwortung einer Anfrage (BV)
5094 Zeichen
Dezernat, Dienststelle I/37 Vorlagen-Nummer 3967/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 01.12.2022 Hubschrauberlandeplatz (HBS) Köln Zur Anfrage AN/1790/2021 der FDP-Fraktion gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Köln vom 24.08.2022 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Frage 1: In dem ersten Gutachten (von ca. 2005) wurden mehrere Standorte für eine HBS innerhalb von Köln vorgeschlagen. Welche Standorte wurden neben dem Kalkberg damals vorgeschlagen und warum? Zur Frage 1: Mit der Beschlussvorlage „Hubschrauberstation für die Luftrettung auf dem Kalkberg Köln-Kalk“ (Ds.-Nr. 0444/005) legte die Verwaltung dem Rat der Stadt Köln das Ergebnis der Standortanalyse zur Sitzung am 05.07.2005 vor. Im Rahmen der vorgenannten Standortanalyse wurden durch die Verwaltung 24 Standorte hinsichtlich der flugtechnischen, einsatztaktischen Eignung, der Sicherheit sowie der Verfügbarkeit des Grundstü- ckes und der Umfeldbelastung sowie der Kosten mit Hilfe eines Punktesystems bewertet und geprüft. 18 Standorte wurden wegen fehlender bzw. geringer Realisierungschancen oder wegen schweren Sicher- heits- und Taktikmängeln nicht weiter untersucht. Folgende Standorte wurden anschließend auf ihre Eignung weiter geprüft: Kalkberg – Köln-Kalk Geestemünder Str. – Köln-Niehl Heinrich-Rohlmann-Str. – Köln-Ossendorf Bernhardt-Günther-Str. – Köln-Niehl Flughafen Köln/Bonn – Köln-Grengel Klinikum Köln Merheim – Köln-Merheim Bezüglich der jeweiligen Begründungen wird auf die Vorlage Hubschrauberstation für die Luftrettung auf dem Kalkberg Köln-Kalk“ (Ds.-Nr. 0444/005) verwiesen. Frage 2: In der Mitteilung 2248/2019 führt Herr Dr. Keller auf Grundlage zweier Gutachten aus, dass nach Abtra- gung des Sandes für die Aussichtskuppel, die Haldenkonstruktion sicher ist und mit dem Bau der Station begonnen werden könnte. Siehe Seite 2: „Das mit der Schadensuntersuchung beauftragte Sachverstän- digenbüro Institut Roger Grün stellte schon in seinem Gutachten 2016 fest, dass nach „Abschluss der ohnehin notwendigen nutzungsunabhängigen Stabilisierung der Halde nichts gegen die Fertigstellung des Gebäudes und einen an schließenden Betrieb als Hubschrauberlandestation spricht“ (vgl. 1943/2016, Anlage 1, Blatt 64). Diese Aussagen werden nun 2 durch die gutachterliche Stellungnahme zur Haldenstabilität von Dr. Sievering bestätigt.“ Somit stände einem Weiterbau der HBS am Kalkberg nichts entgegen. Wie ist der aktuelle Sachstand? Zu Frage 2: In seiner Sitzung am 10.09.2020 beschloss der Rat der Stadt Köln die Hubschrauberstation endgültig nicht in Betrieb zu nehmen (TOP 3.1.2). Frage 3: Die Bezirksvertretung Porz hat sich am 01.09.2020 mehrheitlich gegen eine Errichtung einer Rettungs- hubschrauberstation am Flughafen Köln/Bonn ausgesprochen. Wichtiger Grund war, dass auch hier noch eine zusätzlich hohe Lärmbelästigung auf die Bevölkerung Nähe des Flughafens zukommt, weil die Hubschrauber dicht über den Wohngebieten fliegen. Welche Flughöhe ist laut Luftverkehrsgesetz über Wohngebieten für Rettungshubschrauber erlaubt? Zu Frage 3: Im Rahmen eines Luftrettungseinsatzes gemäß § 39 LuftVG (dringende Nothilfe) ist keine Mindestflug- höhe beschrieben bzw. darf von der allgemeinen Mindestflughöhe gemäß SERA (Standardised Euro- pean Rules oft he Air) abgewichen werden. Grundsätzlich muss über Städten eine Mindesthöhe von 1000 Fuß (ca. 300 m) eingehalten werden (SERA 5005.f). Außerhalb von Städten beträgt die Mindesthöhe 500 Fuß (ca. 150 m). Gemäß § 39 Luft- verkehrsgesetz kann im Luftrettungsdienst von der SERA abgewichen werden. Demnach sind Rettungshubschrauber von der Einhaltung der Mindesthöhen befreit, so lange diese sich im Luftrettungseinsatz befinden (z. B. auf dem Weg zum Einsatzort oder mit Patient*in an Bord zum Zielkrankenhaus). Pilot*innen sind jedoch angehalten, so sensibel wie möglich mit der Lärmbeeinträchtigung durch die Ret- tungshubschrauber umzugehen und wenn es möglich ist, größere Ansammlungen von Häusern oder Ortschaften im direkten und niedrigen Überflug zu meiden. Dies gilt besonders für die Phase der Rück- flüge von einem Luftrettungseinsatz. Weitere Ausnahmen zur Unterschreitung der Mindesthöhe sind gemäß SERA.3105 ebenso für „Start“ und „Landung“ möglich. Für sämtliche Luftfahrzeuge gilt, dass ein möglichst flacher Landeanflug bzw. - abflug durchgeführt werden muss. Zur Aufrechterhaltung der Luftrettungsdienstbereitschaft kann es unter Umständen nötig sein, auch bei Rückflügen von einem Einsatz in niedrigeren Höhen (< 500 oder 1000 Fuß) zu fliegen z. B. bei tieflie- gender Hauptwolkenuntergrenze. Frage 4: Gibt es eine Vorschrift im Luftverkehrsgesetz, die besagt, dass vom Einsatz zurückfliegende Hub- schrauber eine Flugstrecke über Autobahnen und Straßen vorziehen sollten, anstatt den Direktflug über ein Wohngebiet? Zu Frage 4: Gesetzlich sind keine speziellen Flugrouten vorgeschrieben, siehe auch Antwort zu Frage 3.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (2)
- Geestemünder Straße
- Heinrich-Rohlmann-Straße
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 3967/2022
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 24.11.2022
- Erstellt
- 21.11.2022 12:58