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V/0663/2018

Bebauungsplan Nr. 323, 3. Änderung - Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung

Vorlagen 07.08.2018

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen, Sitzung am 13.09.2018, TOP 6.8

Anlage A

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Ansehen

Berichtsvorlage

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Ansehen

V-0663-2018-Anlage-1-Begruendung

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Ansehen

V-0663-2018-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

V-0663-2018-Anlage-3-Planverkleinerung

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Ansehen

Anlage A

1073 Zeichen

Anlage A zur V/0663/2018 
 
 
Kurzüberblick 
Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 323 soll öffentlich ausgelegt werden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit dieser Änderung wird das Ziel verfolgt, die im Bebauungsplan getroffenen Höhenfestsetzun-
gen rechtssicher zu formulieren wozu eine Konkretisierung der bisherigen Festsetzungen erfor-
derlich ist. Hierzu wird zum einen die Definition der Bezugspunkte geändert und zum anderen 
werden Bestandhöhen in der Planzeichnung eingetragen. Die Offenlegung ist für den Herbst 
2018 vorgesehen. 
 
Finanzierung 
Durch den Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster keine Ko s-
ten und keine Folgekosten.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig  
freiwillig 
Die Aufgabe (Bauleitplanung) beruht rechtlich auf dem Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 3 BauGB).  
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine.

Berichtsvorlage

2584 Zeichen

V/0663/2018 
V/0663/2018 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 323: Wohngebiet Sentruper Höhe 
Kenntnisnahme des Entwurfs zur Offenlegung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   06.09.2018 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 
   13.09.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und  
Wohnen 
Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 323: 
Wohngebiet Sentruper Höhe öffentlich auszulegen. 
 
Die bisherige – nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 323 anzuwendende – Regelung 
zur Ermittlung der maximalen Trauf - bzw. Firsthöhe von Vorhaben wird mit der 3. Änderung des B e-
bauungsplans Nr. 323 konkretisiert. Als Bezugspunkt der festgesetzten maximalen Trauf- und First-
höhen ist nunmehr jeweils die Höhenlage der fertig ausgebauten zugehörigen Erschließungsfläche in 
der Mitte der gemeinsamen Grenze des Baugrundstückes mit der Verkehrsfläche maßgebend.  
Die Bezugshöhe ist für das jeweilige Grundstück durch lineare Interpol ation aus den beiden benac h-
barten, in der Planzeichnung eingetragenen Höhenangaben über Normalhöhennull (NHN) zu ermi t-
teln.  
Die Höhenfestsetzungen werden nun nach dem Baugesetzbuch (BauGB) geregelt, da es sich um 
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzun g handelt. Die Grundlage hierfür ist § 9 (1) 1 BauGB. 
Die Festsetzungen dienen nur in zweiter Linie zur Regelung der baulichen Gestaltung indem sie die 
Höhenlage von Gebäudewänden und Firsten, gemäß Bauordnung für das Land Nordrhein -Westfalen 
(BauO NRW), bestimmen. 
Diese Klarstellungen sowie die ergänzenden Höhenbezugspunkte im zeichnerischen Teil des Beba u-
ungsplans stellen eine hinreichend konkrete Regelung zur Ermittlung der m aximal zulässigen Höhen 
Amt für Stadtentwicklung, 
Stadtplanung, 
Verkehrsplanung 
 
15.08.2018 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Sauer / Herr Geitel 
Telefon: 492 61 13 / 
492 61 93 
Sauer@stadt-muenster.de / 
Geitel@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0663/2018 
sicher und entsprechen der aktuellen Rechtsprechung. Die maximal zulässigen Höhen selbst bleiben 
unverändert. 
Der Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans erfolgt mit der Vorlage Nr. V/0662/2018. Die O f-
fenlegung des geänderten Plans ist im Anschluss an diese Sitzungskette für den Zeitraum Okt o-
ber/November 2018 vorgesehen. 
Weitere Informationen können den beigefügten Anlagen entnommen werden. 
 
I.V. 
 
gez. 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
Anlage 1 - Begründung 
Anlage 2 - Textliche Festsetzungen 
Anlage 3 - Planverkleinerung

V-0663-2018-Anlage-1-Begruendung

9566 Zeichen

Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 4 
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0663/2018 
Begründung   
zum Entwurf der 3. Änderung  
des Bebauungsplans Nr. 323:   
Wohngebiet Sentruper Höhe 
Inhalt Seite 
1  Planungsanlass und Planungsziele ....................................................................................................... 1 
2  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 1 
3  Planungsinhalte ..................................................................................................................................... 3 
4  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................... 3 
5  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ....................................................................... 3 
1  Planungsanlass und Planungsziele 
Der Bebauungsplan Nr. 323, in Kraft getreten am 3. Februar 1989, regelt und steuert die geord-
nete städtebauliche Entwicklung für das Wohngebiet Sentruper Höhe. 
Der Bebauungsplan setzt maximal zulässige Höhen für Traufe und First fest . Unter Berücksich-
tigung des § 18 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie der aktuellen Rechtsprechung 
ist im Zusammenhang mit den Höhenfestsetzungen eine eindeutig definierte Bezugshöhe erfor-
derlich. Aus diesem Grund sind  eine Umformulierung der Bezugshöhen in den textlichen Fest-
setzungen und eine Eintragung von Bezugshöhen in der Planzeichnung erforderlich. 
Diese Anpassungen sind Ziel der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323. 
Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 323 werden durch die vorliegende Ände-
rung nicht berührt und haben unverändert Bestand. 
2  Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich der 3. Änderung umfasst das bisherige Plangebiet des Bebauungsplans 
Nr. 323 mit Ausnahme des Bereichs der vorhabenbezogenen 2. Änderung. Die Grenzen sind 
durch einen grauen Farbstreifen in der Planzeichnung gekennzeichnet. 
Der Geltungsbereich der 3. Änderung umfasst die folgenden Flurstücke:  
Gemarkung Münster, 
Flur 20, Flurstücke 67, 69, 70, 71, 72, 103, 104, 105, 107, 108, 110, 127, 
Flur 21, Flurstücke  30, 33, 35, 37, 42, 46, 48, 49, 50, 51, 53, 61, 62, 63, 70, 82, 83, 106, 
107, 119, 120, 121, 
Teil des Flurstücks 123, 
Flur 33, Flurstücke 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 24, 
26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 46, 47, 48, 53, 
54, 55, 56, 57, 60, 61, 62, 63, 65, 66, 67, 74, 77, 82, 84, 87, 94, 96, 97, 98, 99, 
100, 102, 103, 106, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 117, 118, 119, 121, 
122, 123, 124, 125, 126, 127, 128,  129, 130, 131, 132, 136, 137, 138, 140, 143,

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 323 
Wohngebiet Sentruper Höhe 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 4 
144, 146, 147, 148, 149, 150, 152, 154, 155, 156, 157, 158, 160, 161, 164, 165, 
166, 167, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176, 177, 180, 182, 183, 184, 
185, 186, 188, 189, 190, 191, 192, 193, 194, 202, 203, 204, 205, 206, 207, 208, 
211, 212, 214, 218, 219, 220, 221, 222, 223, 224, 225, 226, 227, 228, 229, 230, 
231, 232, 233, 234, 235, 236, 238, 240, 241, 242, 243, 244, 245, 246, 248, 250, 
251, 253, 254, 256, 281, 282, 283, 284, 285, 286, 287, 296, 301, 311, 312, 314, 
315, 316, 317, 318, 321, 322, 323, 324, 325, 326, 327, 328, 329, 330, 331, 332, 
333, 334, 335, 336, 337, 338, 339, 340, 341, 342, 345, 347, 348, 349, 350, 351, 
352, 353, 354, 355, 356, 357, 358, 359, 360, 361, 362, 363, 364, 365, 366, 367, 
368, 369, 383, 384, 386, 388, 389, 390, 391, 392, 395, 396, 397, 398, 401, 402, 
403, 404, 406, 407, 408, 410, 411, 412, 413, 414, 415, 416, 417, 418, 419, 420, 
421, 422, 423, 424, 425, 426, 427, 428, 429, 430, 431, 432, 433, 434, 435, 436, 
440, 443, 444, 445, 446, 447, 449, 450, 451, 452, 453, 454, 455, 456, 459, 461, 
462, 464, 465, 469, 470, 472, 473, 474, 476, 478, 480, 481, 483, 484, 485, 486, 
487, 488, 489, 490, 491, 494, 495, 497, 498, 499, 500, 501, 502, 503, 504, 505, 
506, 507, 508, 509, 510, 511, 512,  514, 515, 516, 517, 519, 520, 521, 522, 523, 
524, 525, 533, 534, 535, 536, 537, 538, 539, 540, 541, 542, 543, 546, 547, 548, 
549, 551, 552,  
Teil der Flurstücke 493, 550, 
Flur 34, Flurstücke 13, 14, 21, 22, 23, 38, 39, 41, 56, 60, 61, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 74, 
76, 77, 78, 80, 82, 85, 87, 89, 91, 92, 93, 94, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 105, 
106, 107, 110, 111, 114, 115, 117, 118, 119, 120, 121, 122, 124, 125, 126, 127, 
128, 129, 130, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 145, 
146, 148, 149, 150, 151, 152, 154, 155, 157, 159, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 
166, 167, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174, 180, 181, 182, 185, 186, 187, 188, 
189, 190, 191, 192, 193, 194, 195, 196, 197, 198, 199, 200, 201, 202, 203, 204, 
215, 222, 223, 224, 225, 234, 235, 239, 240, 241, 242, 243, 252, 253, 255, 256, 
257, 258, 259, 260, 261, 263, 266, 272, 273, 274, 275, 276, 277, 278, 279, 280, 
281, 283, 284, 285, 286, 335, 350, 356, 357, 368, 369, 547, 551, 552, 553, 554,  
Teil der Flurstücke 363, 549, 
Flur 35, Flurstücke 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 26, 
29, 30, 31, 32, 33, 34, 44, 46, 47, 48, 49, 51, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 
68, 69, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 
93, 98, 99, 100, 101, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 
119, 122, 123, 124, 128, 130, 131, 132, 133, 136, 137, 138, 139, 140, 161, 162, 
163, 164, 165, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 182, 183, 189, 191, 192, 
194, 195, 205, 206, 207, 227, 228, 230, 232, 233, 234, 235, 236, 237, 238, 239, 
240, 242, 244, 245, 292, 293, 294, 295, 296, 297, 299, 300, 301, 302, 304, 305, 
306, 307, 308, 309, 311, 316, 323, 326, 327, 328, 329, 330, 331, 332, 333, 334, 
335, 357, 363, 372, 373, 376, 377, 378, 379, 380, 381, 382, 383, 384, 385, 386, 
387, 388, 394, 395, 398, 399, 400, 401, 402, 403, 404, 405, 412, 417, 418, 420, 
421, 422, 423, 425, 426, 427, 428, 429, 430, 431, 432, 433, 436,  
Teil der Flurstücke 359, 409, 416, 
Flur 36, Flurstücke 6, 16,  
Teil des Flurstücks 75.

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 323 
Wohngebiet Sentruper Höhe 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 4 
3  Planungsinhalte 
Die bisherige – nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 323 anzuwendende –  Rege-
lung zur Ermittlung der max imalen Trauf- bzw. Firsthöhe von Vorhaben wird mit der 3. Ände-
rung des Bebauungsplans Nr. 3 23 konkretisiert. Als Bezugspunkt der festgesetzten maximalen 
Trauf- und Firsthöhen ist nunmehr jeweils die Höhenlage der fertig ausgebauten zugehörigen 
Erschließungsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenze des Baugrundstückes mit der Ver-
kehrsfläche maßgebend.  
Die Bezugshöhe ist für das jeweilige Grundstück durch lineare Inte rpolation aus den beiden be-
nachbarten, in der Planzeichnung eingetragenen Höhenangaben über Normalhöhennull (NHN) 
zu ermitteln. Die Festsetzung des Bezugspunktes für Höhenfestsetzungen ist eine Festsetzung 
zum Maß der baulichen Nutzung. Grundlage hierfür ist § 9 (1) 1 BauGB.  
Diese Klarstellung sowie die ergänzenden Höhenbe zugspunkte im zeichnerischen Teil des Be-
bauungsplans stellen eine hinreichend konkrete R egelung zur Ermittlung der maximal zuläss i-
gen Höhen sicher. Die maximal zulässigen Höhen selbst bleiben unverändert. 
4  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die generellen, städtebaulichen Zielsetzun-
gen nicht wesentlich verändert. Es erfolgt primär eine Modifizierung, Präzisierung und Ergän-
zung der Höhenfestsetzungen. Insoweit wird den generellen Planungszielen des Be bauungs-
planes weiterhin Rechnung getragen. 
Gegenüber der bisherigen Rechtslage erfolgen durch die Änderung des Bebauungsplans keine 
zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt . E rhebliche nachteilige Umwel tauswirkungen sind 
deshalb nicht zu erwarten. Es sind somit auch keine Anhalts punkte ersichtlich, dass die Bela n-
ge des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschafts pflege, insb e-
sondere der Schutzgüter des § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB) durch die Bebauung s-
planänderung beeinträchtigt werden. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB 
abgesehen. 
Die Änderung des Bebauungsplans betrifft inhaltlich zudem nicht Fragestellungen und Prüfrou-
tinen der energiegerechten Bauleitplanung im Zuge des Klimaschutzes auf kommunaler Ebene. 
5  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Die Änderung des Bebauungsplans ist primär redaktioneller  Natur – sie berührt inhaltlich ins o-
fern nicht Fragestellungen und Prüfroutinen im Zusammenhan g mit dem städtischen „Hand-
lungskonzept Demographie“. 
Die Verwirklichung der Bebauungsplanänderung wirkt sich des Weiteren nicht  auf die persönli-
chen Lebensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden Menschen aus. 
Anhaltspunkte, die auf eine besondere (negative) Betroffenheit der im Plangebiet lebenden und 
arbeitenden Menschen – ausgelöst durch die Änderung des Bebauungsplans –  hindeuten, sind 
nicht ersichtlich.

3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 323 
Wohngebiet Sentruper Höhe 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 4 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum 
Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 323: Wohngebiet 
Sentruper Höhe 
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat

V-0663-2018-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

10967 Zeichen

Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 5 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0663/2018 
Textliche Festsetzungen
  
zum Entwurf der 3. Änderung  
des Bebauungsplans Nr. 323:  
Wohngebiet Sentruper Höhe 
Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BBauG  und § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.  In den WA- Gebieten sind Ausnahmen nach  § 4 (3) 1 u. 3 -  6 Bau NVO nicht zulässig (§ 
1 (6) BauNVO). 
2.  In den Wohngebieten mit offener Bauweise sind nur Gebäude zulässig, die Wohnungen 
enthalten, die geeignet sind, als Familienheime zu dienen (§ 9 (1) 6 BBauG). 
Als Familienheime gelten Wohnungen mit mindestens drei Zimmern, Küche, Bad, Balkon 
mit einer Mindestgröße von insgesamt 80 qm reiner Wohnfläche. 
Ausnahmen sind zulässig für Einliegerwohnungen in Einfamilienhäusern und für kleinere 
Wohnungen in bereits bestehenden Mehrfamilienhäusern. 
3.  Pro Einfamilienhaus- Einheit (Einzel-, Doppel- und Reihenhaus) sind nicht mehr als zwei 
Wohnungen zulässig (§ 3 (4) und § 4 (4) BauNVO). 
Ausnahmsweise ist im Dachgeschoß eines II - geschossigen Gebäudes eine dritte Wo h-
nung pro Hauseinheit zulässig, wenn der erforderliche Pkw -Stellplatz auf dem eigenen 
Grundstück nachgewiesen wird. 
4.  Die Grundflächenzahl für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes beträgt 
0,4. 
5.1  Ausnahmsweise können die gartenseitigen Baugrenzen zur Errichtung eingeschossiger, 
winkelförmiger Anbauten überschritten werden. Hierbei muss der Anbau mindestens 0,5 
m von der Gebäudeecke zurückspringen. Die Breite des Anbaus darf 3/5 der gesamten 
Gebäudelänge nicht überschreiten. Ausnahmen zur Angleichung an die Bestandssituation 
sind hierbei möglich. 
5.2  Die Länge (Tiefe) eines Anbaues an ein Altgebäude darf 2/3 der Breite des vorhandenen 
Hauptgebäudes, bei einem Neubau 1/3 der Breite der ausgewiesenen überbaubaren Fl ä-
che nicht überschreiten. 
6.  Garagen und Stellplätze gem. § 12 BauNVO sowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO -
soweit es sich um Gebäude handelt -, für die keine besonderen Flächen ausgewiesen 
sind, sind außerhalb der überbaubaren Fläche nur innerhalb einer Fläche zulässig, die 
sich durch Linien in Abständen von 5,00 m zu öffentlichen Verkehrsflächen und 7,50 m 
hinter der hinteren Baugrenze begrenzt.  
7.  Ein Überschreiten der seitlichen Baugrenzen ist ausnahmsweise zulässig, wenn dabei 
auch die G renze zum Nachbargrundstück verschoben wird und öffentlich- rechtlich abge-
sichert ist, dass der Abstand zum Nachbargebäude mindestens 6,00 m bleibt (§ 23 (3) 
BauNVO).

Bebauungsplan Nr. 323 – 3. Änderung 
Wohngebiet Sentruper Höhe 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 5 
8.  In den WA - Gebieten sind in den mit hellroter Flächenfärbung ( ) gekennzeichneten 
Gebäuden bzw. Gebäudeteilen im Erdgeschoß nur Läden und Gaststätten sowie  zugehö-
rige Nebenräume zulässig (§ 1 (7) 1 und § 1 (8) BauNVO). 
9.  In den mit  gekennzeichneten überbaubaren Bereichen sind Mehrfamilienhäuser z u-
lässig. 
10.  Ausnahmsweise kann auf der Eingangsseite der Häuser die Baugrenze für solche Anbau-
ten überschritten werden, die der Verbesserung der Eingangssituation und des Wetter-
schutzes dienen. 
Die Anbauten dürfen eine Größe von max imal 6 qm äußere Grundfläche bei ei ner Höhe 
von maximal 3,0 m nicht überschreiten. 
11.  In den eingeschossigen Baugebieten mit Neigungsdachfestsetzungen ist gemäß § 17 (5) 
BauNVO der Ausbau des Dachgeschosses als zusätzliches Vollgeschoß im Sinne des § 2 
(5) BauO NW im Einzelfall (keine Veränderung des vorhandenen Dachprofils bzw. Anglei-
chung an unmittelbare Nachbarbauten) zulässig. 
12.  Die Traufhöhe ( äußerer Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Außenwand und der 
Oberfläche der Dachhaut)  darf bei 
-  eingeschossigen Häusern 3,75 m 
-  zweigeschossigen Häusern 6,50 m 
-  dreigeschossigen Häusern 9,25 m 
nicht überschreiten. 
Als Bezugspunkt der festgesetzten Traufhöhe ( TH) ist jeweils die Höhenlage der fertig 
ausgebauten zugehörigen Erschließungsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenze des 
Baugrundstückes mit der Verkehrsfläche maßgebend. Die Bezugshöhe ist für das jeweil i-
ge Grundstück durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten, in der Plan-
zeichnung eingetragenen Höhenangaben über Normalhöhennull (NHN) zu ermitteln. (§ 9 
Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO) 
13. Die Firsthöhe (FH) darf bei 
-   eingeschossigen Häusern mit einer Dachneigung bis 33°: 7,50 m, 
-   zweigeschossigen Häusern mit einer Dachneigung bis 33°: 10,25 m, 
-   eingeschossigen Häusern mit einer Dachneigung von 34° bis 51°: 11,00 m, 
-   zweigeschossigen Häusern mit einer Dachneigung von 34° bis 51°: 13,75 m, 
-   dreigeschossigen Häusern mit einer Dachneigung von 34° bis 51°: 16,50 m, 
nicht überschreiten. 
Als Bezugspunkt der festgesetzten FH ist jeweils die Höhenlage der fertig ausgebauten 
zugehörigen Erschließungsfläche in der Mitte der gemeinsamen Grenze des Baugrund-
stückes mit der Verkehrsfläche maßgebend. Die Bezugshöhe ist für das jeweilige Grund-
stück durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten , in der Planzeichnung ein-
getragenen Höhenangaben über Normalhöhennull (NHN) zu ermitteln. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 
BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 BauNVO)

Bebauungsplan Nr. 323 – 3. Änderung 
Wohngebiet Sentruper Höhe 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 5 
Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NW  
1. Dach 
1.1 Ausnahmen von den im gesamten Plan gebiet festgesetzten Neigungsdächern sind gene-
rell möglich 
a) für Garagen und Garagengruppen; 
b) für Erweiterungen und Anbauten, wenn sie baulich deutlich untergeordnet bleiben 
und bei geneigtem Dach mindestens 24 ° Neigung haben; 
c) für die Bebauung von Flächen für den Gemeinbedarf. 
1.2 Abweichungen von den im Plan verbindlich festgesetzten Firstrichtungen sind für unte r-
geordnete Anbauten möglich, wenn deren Firsthöhe deutlich -  mindestens 0,50 m - unter 
der tatsächlichen Höhe des Hauptfirstes bleibt. 
1.3 Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur bei Neigungsdächern über 33 ° Dachnei-
gung und bis zu 2/3 der Gesamtlänge der Baukörper zulässig. Dieses gilt auch für Dächer 
unter 33 °, doch nur auf der dem Wohngarten zugewandten Hausseite. 
1.4 Als Dacheindeckung der N eigungsdächer ist im gesam ten Plangebiet nur naturrotes bis 
rotbraunes Steinmaterial oder anthrazitfarbenes bis schwarzes Steinmaterial  in Pfannen-
deckung zulässig. 
Ausnahmen sind möglich: 
a) bei Anwendung von solartechnischen Elementen; 
b) für die Bebauung von Flächen für Gemeinbedarf; 
c) für die Erneuerung von Dachflächen bereits bestehender Gebäude. 
Die Dachflächen von zusammenhängenden Gebäudekörpern (aneinandergebaute Dop-
pel-, Ketten- oder Reihenhäuser) sind in Material- und Farbgebung einheitlich zu gestalten 
und auszuführen. 
1.5 Die Trauflinie (Schnittkante Außenwandoberfläche/ Sparrenoberfläche) darf von  Ober-
kante Straßenkrone der Erschließungsstraße gemessen bei 
- eingeschossigen Häusern 3,75 m 
- zweigeschossigen Häusern 6,50 m 
- dreigeschossigen Häusern 9,25 m 
nicht überschreiten. 
In den blau schrägschraffierten Bereichen des Plangebietes  muss die dem öffentlichen 
Straßenraum zugewandte Trauflinie durchgängig  erkennbar sein und auf der gesamten 
Gebäudelänge eingehalten werden. 
In allen übrigen Bereichen  muss die Trauflinie auf mindestens 3/5 der zulässigen Gebäu-
detraufseitenlänge eingehalten werden. Ausnahmen sind möglich, wenn bestehende 
Häuser unter wesentlichem Beibehalt ihrer Fassadengestalt geändert, ergänzt oder tei l-
weise erneuert werden sollen.

Bebauungsplan Nr. 323 – 3. Änderung 
Wohngebiet Sentruper Höhe 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 5 
1.6 Die Firsthöhe darf bei 
-  eingeschossigen Häusern mit einer Dachneigung bis 33°: 7,50 m, 
-  zweigeschossigen Häusern mit einer Dachneigung bis 33°: 10,25 m, 
- eingeschossigen Häusern mit einer Dachneigung von 34° bis 51°: 11,00 m, 
- zweigeschossigen Häusern mit einer Dachneigung von 34° bis 51°: 13,75 m, 
- dreigeschossigen Häusern mit einer Dachneigung von 34° bis 51°: 16,50 m, 
über Oberkante Straßenkrone der Erschließungsstraße nicht überschreiten. 
2. Außenwand 
2.1 Die Außenwandflächen aller Gebäude in den rot schrägschraffierten Bereichen des Plan-
gebietes sind mit einem roten bis rotbraunen Steinmaterial zu verblenden. 
Die Außenwandflächen aller Gebäude in den blau schrägschraffierten Bereichen des 
Plangebietes sind mit einem weißen bis gebrochenweißen Mörtel zu verputzen bzw. in 
solchen Farben zu streichen. 
Die Außenwandflächen aller Gebäude in den übrigen Bereichen des Plangebiets sind mit 
einem roten bis rotbraunen Steinmaterial zu verblenden oder mit einem weißen bis gebro-
chenweißen Mörtel zu verputzen bzw. in solchen Farben zu streichen. 
Ausnahmen in den jeweiligen Bereichen sind möglich 
a) für besondere Bauteile und Teilflächen, 
b) wenn Häuser in Gruppen im Zusammenhang geplant und ausgeführt werden, 
c) für die Bebauung von Flächen für Gemeinbedarf 
2.2 Die Fassaden von zusammenhängenden Gebäudekörpern (aneinandergebaute Doppel -, 
Ketten- oder Reihenhäuser) sind in Material- und Farbgebung einheitlich zu gestalten und 
auszuführen. 
Bei aneinandergrenzenden Garagen ist die Höhe, das Material und die Farbe der Außen-
wände aufeinander abzustimmen. 
3. Mülltonnen 
Mülltonnen sind - wenn außerhalb des Gebäudes aufgestellt - in festen Geschränken oder 
auf Standplätzen zulässig. Diese sind in einem Abstand von mindestens 1,00 m von der 
Straßengrenze mit Pflanzen so einzugrünen oder in ein bauliches Abgrenzungselement 
einzubeziehen, dass die Tonnen von der Straße her nicht sichtbar sind. 
4. Einfriedigungen 
4.1 Als Abgrenzung des Vorgartens zum öffentlichen Straßenraum sind nur Holzzäune, Mau-
ern, Eisengitter sowie Drahtzäune (letztere jedoch nur in Verbindung mit einer straßensei-
tig vorgepflanzten Hecke) in einer Höhe bis zu 0,90 m zulässig. 
Die vorgenannte Festsetzung gilt nicht für den Bereich der Straße "Auf dem Draun" sowie 
die Redigerstraße auf ihrer gesamten Westseite und ihrem ostseitigen Teilstück zwischen 
den Straßen Theresiengrund und Waldeyerstraße.

Bebauungsplan Nr. 323 – 3. Änderung 
Wohngebiet Sentruper Höhe 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 5 von 5 
Hier sind in den Vorgärten ausschließlich Abgrenzungen von nicht mehr als 10 cm Höhe 
zulässig. 
4.2 Mauern und Holzzäune bis zu 2,00 m Höhe, die den Straßenlärmschutz eines Wohnga r-
tens oder auch der Abschirmung eines Stellplatzes dienen, sowie Garagen bis zu 2,40 m 
Höhe sind nur an der Sentruper Straße zulässig. Sie sind in einem Abstand von mindes-
tens 0,50 m von der Straßenbegrenzungslinie und mit vorgepflanzten Sträuchern zu er-
richten. 
Ausnahmsweise sind solche Mauern und Zäune auch im übrigen Planbereich zulässig, 
wenn sie einem notwendigen Lärmschutz des Wohngartens dienen und in einer Form e r-
richtet werden, die -  abgestimmt mit der Verwal tung - den Gestaltcharakter des Straßen-
raumes nicht beeinträchtigt.

V-0663-2018-Anlage-3-Planverkleinerung

186 Zeichen

Amt für
Stadtentwicklung,
Stadtplanung,
Verkehrsplanung

STADT ||| MÜNSTER

Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0663/2018

Bebauungsplan Nr. 323, Blatt 1 und 2

Planverkleinerung / Maßstab 1:5000

Beratungsverlauf (2)

06.09.2018 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 5.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
13.09.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.8 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (6)

  • Redigerstraße
  • Sentruper Straße
  • Auf dem Draun
  • Sentruper Höhe
  • Theresiengrund
  • Waldeyerstraße

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0663/2018
Typ
Vorlagen
Datum
07.08.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37