Mandari Insight

2008/0524

Satzung zur Änderung aller Eigenbetriebssatzungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Magistratsvorlage 09.12.2008

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

anlage 2

50.8 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 1

47.8 KB · application/pdf

Ansehen

2008/0524

21.1 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 2

11804 Zeichen

Altes Satzungsrecht 
 
 
Betriebssatzung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft und Stadtreinigung der Stadt 
Darmstadt (EAD) vom 05.10.1994 
 
§ 6 
Betriebskommission 
 
(1) Der Magistrat beruft für den Eigenbetrieb eine Betriebskommission. Sie hat 11 
Mitglieder. 
 
Der Betriebskommission gehören an: 
 
1. 4 Mitglieder der Stadtverordnetenve rsammlung, die von dieser für die Dauer 
ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte zu wählen sind und sich nach den Vorschriften 
des Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen können. 
 
2. 3 Mitglieder des Magistrats, und zwar: der Oberbürgermeister/die 
Oberbürgermeisterin kraft Amtes oder in seiner/ihrer Vertretung ein von 
ihm/ihr bestimmtes Mitglied des Magistrats und 2 weitere Mitglieder des 
Magistrats, darunter der Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin und der 
Fachdezernent/die Fachdezernentin. 
 
3. 2 Mitglieder des Personalrats des Eigenbetriebes, die auf dessen Vorschlag von 
der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl 
für die Dauer der Wahlzeit des Personalrates gewählt werden. 
 
 Sie können sich nach Maßgabe der Vorschriften des EigBGes vertreten lassen. 
 
4. 2 wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen gemäß § 6 Abs. 
3 EigBGes.  
 
(2) Den Vorsitz in der Betriebskommission führt der Oberbürgermeister/die 
Oberbürgermeisterin oder ein/e von ihm/ihr bestimmte/r Vertreter/in. 
 
(3) An den Sitzungen der Betriebskommission nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist 
auf Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandlungen zu hören. Sie ist verpflichtet, 
der Betriebskommission auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen 
zu erteilen. 
 
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Bäder der Stadt Darmstadt vom 19.12.1990 
 
§ 6 Betriebskommission 
 
(1) Der Magistrat beruft für den Eigenbetrieb eine Betriebskommission. Ihr gehören 
an: 
 
a) 5 Mitglieder der St adtverordnetenversammlung, die von dieser für die Dauer ihrer 
Wahlzeit aus ihrer Mitte zu wählen si nd und sich nach den Vorschriften des 
Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen können.

b) 4 Mitglieder des Magistrats, und zwar: de r Oberbürgermeister kraft Amtes oder in 
seiner Vertretung ein von ihm bestimmtes  Mitglied des Magistrats und 3 weitere 
Mitglieder des Magistrats, darunter der Stadtkämmerer. 
 
c)  2 Mitglieder des Person alrates des Eigenbetriebes, di e auf dessen Vorschlag von der 
Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer 
der Wahlzeit des Personalrates zu wählen sind und sich nach den Vorschriften des 
Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen können. 
 
(2) Den Vorsitz in der Betriebskommission führt der Oberbürgermeister oder ein von ihm 
bestimmter Vertreter. 
 
(3) An den Sitzungen der Betr iebskommission nimmt die Betr iebsleitung teil. Sie ist auf 
Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandl ung zu hören. Sie ist verpflichtet, der 
Betriebskommission auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen. 
 
 
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 19.12.1990 
 
 
§ 6 Betriebskommission 
 
(1) Der Magistrat beruft für den Eigenbetrieb eine Betriebskommission. Ihr gehören an: 
 
a)  5 Mitglieder der Stadtverordnetenvers ammlung, die von dieser für die Dauer ihrer 
Wahlzeit aus ihrer Mitte zu wählen si nd und sich nach den Vorschriften des 
Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen können. 
b)    4 Mitglieder des Magistrats, und zwar: Der Oberbürgermeister kraft Amtes oder in seiner  
       Vertretung ein von ihm bestimmtes Mitglied des Magistrats und 3 weitere Mitglieder des  
       Magistrats, darunter der Stadtkämmerer. 
c)    2 Mitglieder des Personalrates des Eigenbetriebes, die auf dessen Vorschlag von der  
       Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer    
       der Wahlzeit des Personalrates zu wählen sind und sich nach den Vorschriften des  
       Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen können. 
 
(2) Den Vorsitz in der Betriebskommission fü hrt der Oberbürgermeister oder ein von ihm 
bestimmter Vertreter. 
 
(3) An den Sitzungen der Betr iebskommission nimmt die Betr iebsleitung teil. Sie ist auf 
Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandl ung zu hören. Sie ist verpflichtet, der 
Betriebskommission auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.

Betriebssatzung des Eigenbetriebs Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 17.12.2004 
 
§ 8 
Betriebskommission 
 
(1) Der Magistrat beruft für den Eigenbetrieb eine Betriebskommission. Sie hat 11 Mitglieder. 
Ihr gehören an: 
 
1. Vier Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die von dieser für die Dauer ihrer 
Wahlzeit aus ihrer Mitte zu wählen sind; 
 
2. 
a) der/die Oberbürgermeister/in der Wissenschaftsstadt Darmstadt oder in 
einer/ihrer Vertretung ein von ihm/ihr zu bestimmendes Mitglied des 
Magistrats, 
b) zwei weitere Mitglieder des Magistra ts, darunter der/die für das Finanzwesen 
zuständige Stadtrat/Stadträtin; 
 
3. Zwei Mitglieder des Personalrats des Eige nbetriebs, die auf dessen Vorschlag von der 
Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer 
der Wahlzeit des Personalrates zu wählen sind; 
 
4. Der Betriebskommission sollen außerdem zw ei in den Aufgaben des Eigenbetriebs 
besonders erfahrene Personen angehören, di e im Bereich für geistig behinderte und 
psychisch kranker Menschen tätig sind und die von der Stadtverordnetenversammlung 
nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt 
werden. 
 
(2) Den Vorsitz in der Betriebskommission führt der/die Oberbürgermeister/in oder ein/e von 
ihm/ihr bestimmte/r Vertrete r/in. An den Sitzungen der Betriebskommission nimmt die 
Betriebsleitung teil. Sie ist auf Verlangen zu  dem Gegenstand der Verhandlungen zu hören 
und verpflichtet, der Betr iebskommission auf Anford erung Auskünfte zu den 
Beratungsgegenständen zu erteilen. 
 
 
Betriebssatzung für das Klinikum Darmstadt vom 25.11.1981 
 
§ 4 
Fachabteilungen, Institute, Ausbildungs- und Schuleinrichtungen und sonstige Einrichtungen  
 
a) Fachabteilungen: 
  
    Augenklinik 
    Chirurgische Klinik I     -  Klinik für Allgemein-, Thorax- und Gefäßchirurgie 
    Chirurgische Klinik II    -  Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie 
    Frauenklinik 
    Hautklinik

Klinik für Hals–Nasen–Ohren–Heilkunde, Kopf–, Hals– und plastische 
    Gesichtschirurgie 
    Klinik für Neurologie und Klinische Neurophysiologie 
Medizinische Klinik I     -  Kardiologie und internistische Intensivmedizin 
Medizinische Klinik II    -  Gastroenterologie, Stoffwechselerkrankungen und 
                                            Pneumologie 
Medizinische Klinik III   -  Nieren–, Hochdruck– und Rheumaerkrankungen 
Medizinische Klinik IV   - Angiologie 
Medizinische Klinik V    - Onkologie und Hämatlologie 
Urologische Klinik 
 
Beteiligung an den Darmstädter Kinderkliniken Prinzession Margaret 
 
§ 8 
Krankenhausbetriebskommission 
 
(1) Der Krankenhausbetriebskommission gehören an: 
 
a) 4 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, 
b) 4 Mitglieder des Magistrats, 
    - als Vorsitzende/Vorsitzender  die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister 
      oder in ihrer/seiner Vertretung ein von ihr/ihm bestimmtes Mitglied des 
      Magistrats, 
    - die Stadtkämmerin oder der Stadtkämmerer, 
    - die/der für das Klinikum  zuständige Dezernentin/Dezernent, 
    - die/der für das Gesundheitswesen zuständige Dezernentin/Dezernent, 
c) 2 sachkundige Personen nach Vorschlag des Magistrats, 
d) 2 Mitglieder des Personalrates des Klinikums. 
 
(4) Die Krankenhausbetriebskommission tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, 
auf Einladung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden zusammen. Sie muß unverzüglich 
einberufen werden, wenn es die Mehrheit ihrer Mitglieder unter Angabe der zur Verhandlung 
zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit der 
Betriebskommission gehören. An den Sitzungen der Krankenhausbetriebskommission nimmt 
das Direktorium teil. Die Mitglieder des Direktoriums sind berechtigt und verpflichtet, ihre 
Ansicht zu den Gegenständen der Tagesordnung darzulegen. 
 
 
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Kulturinstitute der Stadt Darmstadt vom 
19.12.1990 
 
 
§ 6 Betriebskommission 
 
 
(1) Der Magistrat beruft für den Eigenbetrieb eine Betriebskommission. Ihr gehören an: 
                                     
a) 5 Mitglieder der Stadtverordnetenversam mlung, die  von dieser für die Dauer ihrer 
Wahlzeit  aus ihrer  Mitte zu wählen si nd und sich nach den Vorschriften des 
Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen können.

b) 4 Mitglieder des Magistrats, und zwar: 
    der Oberbürgermeister kraft Am tes oder in seiner Vertretung ein von ihm bestimmtes           
Mitglied des  Magistrats und 3 weitere M itglieder des Magistrats, darunter der 
Stadtkämmerer. 
 
c) 2 Mitglieder des Personalrates des Eigenbetriebes, die auf dessen Vorschlag von der      
   Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer der  
   Wahlzeit des Personalrates zu wählen sind und sich nach den Vorschriften des        
   Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen können. 
 
(2) Den Vorsitz in der Betriebskommission fü hrt der Oberbürgermeister oder ein von ihm 
bestimmter Vertreter. 
 
(3) An den Sitzungen der Betr iebskommission nimmt die Betr iebsleitung teil. Sie ist auf 
Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandl ung zu hören. Sie ist verpflichtet, der 
Betriebskommission auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen. 
 
 
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Immobilienmanagement der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) vom 19.12.2007 
 
§ 7 Betriebskommission 
 
 
( 1 ) Der Magistrat beruft für den Eigenbetrieb eine Betriebskommission. 
 
Ihr gehören an: 
1. fünf Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die von dieser für die Dauer ihrer 
Wahlzeit aus ihrer Mitte zu wählen sind  
2. drei Mitglieder des Magistrats  
- die/der Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister kraft Amtes oder in 
ihrer/seiner Vertretung ein von ihr/ihm bestimmtes Mitglied des Magistrats 
- die/der für das Finanzwesen  zuständige Dezernentin/Dezernent 
- die/der Fachdezernent/in;  
Soweit der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin den/die für das Finanzwesen 
zuständigen Dezernenten/Dezernentin oder den Fachdezernenten/die Fachdezernentin 
als seine/ihren Vertreter/in bestimmt hat, gehört ein weiteres Magistratsmitglied der 
Betriebskommission an. Nehmen Magist ratsmitglieder eine oder mehrere der 
genannten Funktionen in Personalunion wahr, sind weitere Magistratsmitglieder zu 
entsenden, bis die oben genannte Anzahl von Magistratsmitgliedern erreicht ist. 
3. zwei  Mitglieder des Personalrates des Eigenbetriebes, die auf dessen Vorschlag von 
der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die 
Dauer der Wahlzeit des Personalrates gewählt werden und  
4. zwei wirtschaftlich oder technisch besond ers erfahrene Personen gemäß § 6 Abs. 3 
EigBGes, die nach Vorschlag des Magistra ts von der Stadtvero rdnetenversammlung 
nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt werden. 
Als beratende Mitglieder nehmen eine Beschä ftigte/ein Beschäftigter der Kämmerei und 
die Frauenbeauftragte des Eigenbetriebes an den Sitzungen der Betriebskommission teil.  
 
Die Mitglieder der Betriebskommission kö nnen sich nach den Bestimmungen des 
Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen. 
 
( 2 ) Den Vorsitz in der Betriebskommission führt die Oberbürgermeisterin/der 
Oberbürgermeister oder die/der von ihr/ihm bestimmte/r Vertreter/in. Für den Fall der 
Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

anlage 1

7065 Zeichen

Satzung 
zur Änderung der Betriebssatzungen der Eigenbetriebe 
 
   Abfallwirtschaft – und Stadtreinigung 
   B ä d e r  
   Bürgerhäuser und Märkte 
   Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen 
   Klinikum Darmstadt 
   Kulturinstitute 
   Immobilienmanagement 
 
     der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
Vom 
 
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemein deordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 
(GVBl. I S. 142), zuletzt ge ändert durch Gesetz vom 15. 11.2007 (GVBl. I S. 757), 
i.V.m. § 1 des Hess. Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) i.d.F. vom 09.06.1989 (GVBl. I 
S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 (GVBl. I S. 218) wird gemäß 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlun g der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 
... folgende Satzung erlassen: 
Art. 1 
 
Die Betriebssatzung des Eigenbetriebs Abfall wirtschaft und Stadtreinigung der Stadt 
Darmstadt (EAD) vom 05.10.1994 wird wie folgt geändert: 
 
1. In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird anstelle der Zahl „11“ die Zahl „12“ und in § 6 Abs. 1 
Nr. 4 anstelle der Zahl „2“ die Zahl „3“ eingefügt. 
 
2. In § 6 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 – 4 eingefügt: 
 
„Beschlüsse der Betriebskommission werden mit der Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltu ngen zählen nicht als abgegebene 
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den 
Ausschlag“. 
 
3. In § 6 Abs. 3 wird als letzter Satz eingefügt: 
 
„Als beratendes Mitglied kann die Leitung der Finanzverwaltung/Kämmerei oder ihre 
Vertretung an den Sitzungen der Betriebskommission teilnehmen.“ 
 
Art. 2 
 
Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Bäder der Stadt Darmstadt vom 19.12.1990 
wird wie folgt geändert: 
 
1. In § 6 Abs. 1 wird neu eingefügt: 
 
„d) eine wirtschaftlich besonders erfahrene Person gemäß § 6 Abs. 3 des 
Eigenbetriebsgesetzes, die von der St adtverordnetenversammlung nach den 
Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt wird.“ 
 
2. In § 6 Abs. 2 werden als Sätze 2 – 4 eingefügt:

2
„Beschlüsse der Betriebskommission werden mit der Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltu ngen zählen nicht als abgegebene 
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den 
Ausschlag.“ 
 
3. In § 6 Abs. 3 wird als letzter Satz eingefügt: 
 
„Als beratendes Mitglied kann die Le itung der Finanzverwaltung/Kämmerei 
oder ihre Vertretung an den Sitzungen der Betriebskommission teilnehmen. 
 
Art. 3 
 
Die Betriebssatzung für den Eigenbet rieb Bürgerhäuser und Märkte der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 19.12.1990 wird wie folgt geändert: 
 
1. In § 6 Abs. 1 wird neu eingefügt: 
 
„d) eine wirtschaftlich besonders erfahrene Person gemäß § 6 Abs. 3 des 
Eigenbetriebsgesetzes, die von der St adtverordnetenversammlung nach den 
Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt wird.“ 
 
2. In § 6 Abs. 2 werden als Sätze 2 – 4 eingefügt: 
 
„Beschlüsse der Betriebskommission werden mit der Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltu ngen zählen nicht als abgegebene 
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den 
Ausschlag.“ 
 
3. In § 6 Abs. 3 wird als letzter Satz eingefügt: 
 
„Als beratendes Mitglied kann die Le itung der Finanzverwaltung/Kämmerei 
oder ihre Vertretung an den Sitzungen der Betriebskommission teilnehmen. 
 
Art. 4 
 
Die Betriebssatzung des Eigenbetriebs Darmstädter Werkstätten und 
Wohneinrichtungen der Wissenschaftsstadt Da rmstadt vom 17.12.2004 wird wie folgt 
geändert: 
 
1. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird anstelle de r Zahl „11“ die Zahl „12“ eingefügt.  
§ 8 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: 
 
„4.  Der Betriebskommission sollen außerdem zwei in den Aufgaben des 
Eigenbetriebs besonders erfahrene Pe rsonen angehören, die im Bereich 
für geistig behinderte und psychisch kranke Menschen tätig sind. Ferner 
gehört der Betriebskommission eine wirtschaftlich besonders erfahrene 
Person an. Alle diese Personen werden von der 
Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl 
für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt.“ 
 
2. In § 8 Abs. 2 wird als letzter Satz eingefügt: 
„Als beratendes Mitglied kann die Le itung der Finanzverwaltung/Kämmerei 
oder ihre Vertretung an den Sitzungen der Betriebskommission teilnehmen.“

3
 
3. Als § 8 Abs. 3 wird neu eingefügt: 
 
„(3) Beschlüsse der Betriebskommission werden mit Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen gefasst. Enthaltungen zählen  nicht als abgegebene Stimmen. Bei 
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.“ 
 
 
Art. 5 
 
Die Betriebssatzung für das Klinikum Darmstadt vom 25.11.1981 wird wie folgt 
geändert: 
 
1. In § 4 a wird anstelle der Folge „Chiru rgische Klinik II – Klinik für Unfall– und 
Wiederherstellungschirurgie“ die Folge „Chirurgische Klinik II – Unfallchirurgie 
und Orthopädie“ eingefügt. 
 
 Hinter der Folge „Urologische Klinik“ wird die Folge „Klinik für 
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ eingefügt. 
 
2. In § 8 Abs. 1 c) wird anstelle de r Zahl  „2“ die Zahl „3“ eingefügt. 
 
3. In § 8 Abs. 4 wird als letzter Satz angefügt: 
 
„An den Sitzungen der Betriebsko mmission kann die Leitung der 
Finanzverwaltung/Kämmerei oder ihre St ellvertretung als beratendes Mitglied 
teilnehmen.“ 
 
4. Als neuer § 8 Abs.  6 wird eingefügt: 
 
„(6) Beschlüsse der Krankenhausbetriebskommission werden mit Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltu ngen zählen nicht als abgegebene 
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den 
Ausschlag.“ 
 
Art. 6 
 
Die Betriebssatzung für den Eingebetrieb Kulturinstitute der Stadt Darmstadt vom 
19.12.1990 wird wie folgt geändert: 
 
1. In § 6 Abs. 1 wird neu eingefügt: 
 
„d)  eine wirtschaftlich besonders er fahrene Person gemäß § 6 Abs. 3 des 
Eigenbetriebsgesetzes, die von der Stadtverordnetenversammlung nach 
den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt 
wird.“ 
 
2. In § 6 Abs. 2  werden als Sätze 2 – 4 eingefügt: 
 
„Beschlüsse der Betriebskommission werden mit der Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltu ngen zählen nicht als abgegebene 
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den 
Ausschlag.“

4
 
3. In § 6 Abs. 3 wird als letzter Satz eingefügt: 
 
„Als beratendes Mitglied kann die Le itung der Finanzverwaltung/Kämmerei 
oder ihre Vertretung an den Sitzungen der Betriebskommission teilnehmen.“ 
 
Art. 7 
 
Die Betriebssatzung für den Eigenbe trieb Immobilienmanagement der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) vom 19.12.2007 wird wie folgt geändert: 
 
1. In § 7 Abs. 1 Nr. 4 wird anstelle des Wortes „zwei“ das Wort „drei“ eingefügt. 
 
2. In § 7 Abs. 2 werden als Sätze 2 und 3 eingefügt: 
 
„Beschlüsse der Betriebskommission werden mit der Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltu ngen zählen nicht als abgegebene 
Stimmen.“ 
 
Der bisherige Satz 2 wird Satz 4. 
 
Art. 8 
 
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
 
Darmstadt, den 
 
Der Magistrat der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
Walter Hoffmann 
Oberbürgermeister

2008/0524

6671 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
04.02.2009 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat I/II  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Rechtsamt  
– Stadtwirtschafts- 
   koordination – 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2008/0524 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Satzung zur Änderung aller Eigenbetriebssatzungen der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt 
 
Vorlage vom: 09.12.2008 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Dem beiliegenden Satzungsentwurf zur Änderung der Betriebssatzung der   
    Eigenbetriebe Abfallwirtschaft und Stadtreinigung, Bäder, Bürgerhäuser und Märkte,  
    Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen, Klinikum Darmstadt, Kulturinstitute  
    und Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird zugestimmt. 
 
2. Die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung ist herbeizuführen. 
 
Anlagen: Satzungsentwurf 
bisheriges Satzungsrecht 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
Begründung: 
 
I.  Nach dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.05.2007 wurden die 
Funktionen und Aufgaben des Beteiligungsmanagements der HEAG Holding AG 
übertragen. Die HEAG Holding AG soll das Beteiligungsmanagement nicht nur für die 
mittelbaren Beteiligungen der Stadt innerhalb des HEAG–Konzerns ausführen, sondern für 
alle
 mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen der Stadt und, soweit rechtlich möglich, für 
die Eigenbetriebe zuständig sein. 
 
Die Aufgaben, die der Holding übertragen wurden, sind ausführende Aufgaben des 
Beteiligungsmanagements sowie die Koordination mit den Unternehmen und 
Eigenbetrieben. Zu den Aufgaben der Holding gehört insbesondere: 
 
– Mitwirkung bei der Erarbeitung städtischer Globalziele 
– Koordination der fachlichen Planungsinhalte innerhalb der Stadtwirtschaft 
– Prüfung neuer Beteiligungen 
– Koordination des Informationsflusses  
– Vorbereitung des Beteiligungsberichts 
– Koordination der Informationsbeschaffung für die Stadt in Bezug auf die nach der 
HGO notwendige Abstimmung mit der I ndustrie– und 
Handelskammer/Handwerkskammer 
– Beteiligungscontrolling 
– Durchführung und Koordination des Risikomanagementprozesses für alle Einheiten 
– Beteiligungsverwaltung 
– Mandatsträgerbetreuung 
 
Die Betriebskommissionen der Eigenbetriebe überwachen nach dem Eigenbetriebsgesetz 
die Betriebsleitung und bereiten die erforderlichen Beschlüsse der 
Stadtverordnetenversammlung vor, insbesondere nehmen sie zum jewe iligen 
Wirtschaftsplan Stellung. Entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, 
die Zuständigkeit der HEAG in Sachen Beteiligungsmanagement auch weitestgehend auf 
die Eigenbetriebe zu erstrecken und im Hinblick auf die vorstehend beschriebenen 
Aufgaben der Holding ist es konsequente Folge, dass diese durch ihren Vorstand oder 
leitende Mitarbeiter als wirtschaftlich erfahrene Personen in den Betriebskommissionen der 
städtischen Eigenbetriebe vertreten ist. Dadurch wird es der HEAG Holding AG nicht nur 
ermöglicht, die ihr übertragenen Aufgaben im Interesse der Stadt und einer effizienten 
Stadtwirtschaft zu erfüllen, sondern auch die Mandatsträger, die Mitglieder der 
Betriebskommissionen sind, zu betreuen und auf Sitzungen vorzubereiten. In einigen 
Eigenbetrieben hat jeweils ein Vorstand der HEAG Holding AG bereits als Gast an 
Sitzungen der Betriebskommission teilgenommen (z.B. Klinikum, IDA). Die Mitgliedschaft ist 
aber auf Dauer für alle Eigenbetriebe mit Rechtsgrund sicherzustellen. 
 
Der beiliegende Satzungsentwurf trägt dem Rechnung. Er ermöglicht die Mitgliedschaft als 
wirtschaftlich erfahrene Personen. 
 
 
 
 
Soweit die Eigenbetriebssatzungen die Mitgliedschaft wirtschaftlich erfahrener Personen 
bereits vorsehen, wurde ihre Zahl um eine Person erhöht. Soweit die Satzungen keine

3 
... 
Mitgliedschaft wirtschaftlich erfahrener Personen vorsehen, wurde dies neu in der jeweiligen 
Satzung verankert. 
 
Die wirtschaftlich erfahrenen Personen werden von der Stadtverordnetenversammlung auf 
die Dauer ihrer Wahlzeit nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt (§ 6 Abs. 3 
EigBGes). Nach dem Inkrafttreten des neuen Satzungsrechts sind daher die 
entsprechenden Wahlen vorzunehmen. Der Magistrat wird hierzu nach Absprache mit dem 
Vorstand der HEAG Holding AG Wahlvorschläge unterbreiten. 
 
Nicht auszuschließen ist, dass es aufgrund der (neuen) satzungsmäßigen Anzahl der 
Betriebskommissionsmitglieder oder infolge der Abwesenheit von 
Betriebskommissionsmitgliedern bei den Beschlussfassungen zu Stimmengleichheit kommt. 
Für diesen Fall wurde in allen Satzungen der/dem jeweiligen Vorsitzenden ein 
Stimmentscheid eingeräumt. 
 
Die Leitung der Finanzverwaltung/Kämmerei nimmt teilweise an Sitzungen von 
Betriebskommissionen teil. Bei dem Eigenbetrieb Immobilienmanagement sieht das 
Satzungsrecht das bereits ausdrücklich vor (§ 7 Abs. 1). Die Möglichkeit der Teilnahme der 
Leitung der Finanzverwaltung/Kämmerei an Sitzungen der Betriebskommissionen mit 
beratender Stimme ist aber bei allen Eigenbetrieben sinnvoll. Um das zu ermöglichen 
werden daher die Satzungen der übrigen Eigenbetriebe an das Satzungsrecht von IDA 
angeglichen. 
 
II. Über die vorstehenden Ände rungen hinaus wird gemäß Art. 5 der Änderungssatzung die 
Satzung des Eigenbetriebs Klinikum insoweit geändert, als dort die Umbenennung der 
„Chirurgische Klinik II – Klinik für Unfall– und Wiederherstellungschirurgie“ in „Chirurgische 
Klinik II – Unfallchirurgie und Orthopädie“ erfolgt. Im Hinblick auf die Außenwirkung sind die 
im Klinikum angebotenen operativen orthopädischen Leistungen auch in der Bezeichnung 
des Namens der Klinik zum Ausdruck zu bringen.

4 
... 
 
Ferner wurde mit Feststellungsbescheid des Hess. Sozialministeriums vom 09.01.2006 dem 
Klinikum der Versorgungsauftrag zur Einrichtung einer Fachabteilung für Psychosomatische 
Medizin und Psychotherapie mit 10 tagesklinischen Betten erteilt. Die Tagesklinik wurde 
bereits errichtet. Aus diesem Grunde ist sie in der Satzung aufzunehmen als „Klinik für 
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“.  
 
Darmstadt, den 09.12.2008 
 
 
 
 
Walter Hoffmann     Wolfgang Glenz 
Oberbürgermeister     Bürgermeister 
 
 
 
 
Klaus Feuchtinger     Dr. Dierk Molter 
Stadtrat      Stadtrat 
 
 
 
 
Jochen Partsch     Dipl.–Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat      Stadtrat

Beratungsverlauf (11)

TOP 3
TOP 7
TOP 4
TOP 61
TOP 22
TOP 4
TOP 3
TOP 1
TOP 2
TOP 4
TOP 2

Details

Vorlagen-Nr.
2008/0524
Typ
Magistratsvorlage
Datum
09.12.2008
Erstellt
29.09.2026 00:00