2008/0524
Satzung zur Änderung aller Eigenbetriebssatzungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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Altes Satzungsrecht
Betriebssatzung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft und Stadtreinigung der Stadt
Darmstadt (EAD) vom 05.10.1994
§ 6
Betriebskommission
(1) Der Magistrat beruft für den Eigenbetrieb eine Betriebskommission. Sie hat 11
Mitglieder.
Der Betriebskommission gehören an:
1. 4 Mitglieder der Stadtverordnetenve rsammlung, die von dieser für die Dauer
ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte zu wählen sind und sich nach den Vorschriften
des Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen können.
2. 3 Mitglieder des Magistrats, und zwar: der Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin kraft Amtes oder in seiner/ihrer Vertretung ein von
ihm/ihr bestimmtes Mitglied des Magistrats und 2 weitere Mitglieder des
Magistrats, darunter der Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin und der
Fachdezernent/die Fachdezernentin.
3. 2 Mitglieder des Personalrats des Eigenbetriebes, die auf dessen Vorschlag von
der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl
für die Dauer der Wahlzeit des Personalrates gewählt werden.
Sie können sich nach Maßgabe der Vorschriften des EigBGes vertreten lassen.
4. 2 wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen gemäß § 6 Abs.
3 EigBGes.
(2) Den Vorsitz in der Betriebskommission führt der Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin oder ein/e von ihm/ihr bestimmte/r Vertreter/in.
(3) An den Sitzungen der Betriebskommission nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist
auf Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandlungen zu hören. Sie ist verpflichtet,
der Betriebskommission auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen
zu erteilen.
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Bäder der Stadt Darmstadt vom 19.12.1990
§ 6 Betriebskommission
(1) Der Magistrat beruft für den Eigenbetrieb eine Betriebskommission. Ihr gehören
an:
a) 5 Mitglieder der St adtverordnetenversammlung, die von dieser für die Dauer ihrer
Wahlzeit aus ihrer Mitte zu wählen si nd und sich nach den Vorschriften des
Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen können.
b) 4 Mitglieder des Magistrats, und zwar: de r Oberbürgermeister kraft Amtes oder in
seiner Vertretung ein von ihm bestimmtes Mitglied des Magistrats und 3 weitere
Mitglieder des Magistrats, darunter der Stadtkämmerer.
c) 2 Mitglieder des Person alrates des Eigenbetriebes, di e auf dessen Vorschlag von der
Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer
der Wahlzeit des Personalrates zu wählen sind und sich nach den Vorschriften des
Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen können.
(2) Den Vorsitz in der Betriebskommission führt der Oberbürgermeister oder ein von ihm
bestimmter Vertreter.
(3) An den Sitzungen der Betr iebskommission nimmt die Betr iebsleitung teil. Sie ist auf
Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandl ung zu hören. Sie ist verpflichtet, der
Betriebskommission auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Bürgerhäuser und Märkte der
Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 19.12.1990
§ 6 Betriebskommission
(1) Der Magistrat beruft für den Eigenbetrieb eine Betriebskommission. Ihr gehören an:
a) 5 Mitglieder der Stadtverordnetenvers ammlung, die von dieser für die Dauer ihrer
Wahlzeit aus ihrer Mitte zu wählen si nd und sich nach den Vorschriften des
Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen können.
b) 4 Mitglieder des Magistrats, und zwar: Der Oberbürgermeister kraft Amtes oder in seiner
Vertretung ein von ihm bestimmtes Mitglied des Magistrats und 3 weitere Mitglieder des
Magistrats, darunter der Stadtkämmerer.
c) 2 Mitglieder des Personalrates des Eigenbetriebes, die auf dessen Vorschlag von der
Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer
der Wahlzeit des Personalrates zu wählen sind und sich nach den Vorschriften des
Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen können.
(2) Den Vorsitz in der Betriebskommission fü hrt der Oberbürgermeister oder ein von ihm
bestimmter Vertreter.
(3) An den Sitzungen der Betr iebskommission nimmt die Betr iebsleitung teil. Sie ist auf
Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandl ung zu hören. Sie ist verpflichtet, der
Betriebskommission auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.
Betriebssatzung des Eigenbetriebs Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen
der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 17.12.2004
§ 8
Betriebskommission
(1) Der Magistrat beruft für den Eigenbetrieb eine Betriebskommission. Sie hat 11 Mitglieder.
Ihr gehören an:
1. Vier Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die von dieser für die Dauer ihrer
Wahlzeit aus ihrer Mitte zu wählen sind;
2.
a) der/die Oberbürgermeister/in der Wissenschaftsstadt Darmstadt oder in
einer/ihrer Vertretung ein von ihm/ihr zu bestimmendes Mitglied des
Magistrats,
b) zwei weitere Mitglieder des Magistra ts, darunter der/die für das Finanzwesen
zuständige Stadtrat/Stadträtin;
3. Zwei Mitglieder des Personalrats des Eige nbetriebs, die auf dessen Vorschlag von der
Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer
der Wahlzeit des Personalrates zu wählen sind;
4. Der Betriebskommission sollen außerdem zw ei in den Aufgaben des Eigenbetriebs
besonders erfahrene Personen angehören, di e im Bereich für geistig behinderte und
psychisch kranker Menschen tätig sind und die von der Stadtverordnetenversammlung
nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt
werden.
(2) Den Vorsitz in der Betriebskommission führt der/die Oberbürgermeister/in oder ein/e von
ihm/ihr bestimmte/r Vertrete r/in. An den Sitzungen der Betriebskommission nimmt die
Betriebsleitung teil. Sie ist auf Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandlungen zu hören
und verpflichtet, der Betr iebskommission auf Anford erung Auskünfte zu den
Beratungsgegenständen zu erteilen.
Betriebssatzung für das Klinikum Darmstadt vom 25.11.1981
§ 4
Fachabteilungen, Institute, Ausbildungs- und Schuleinrichtungen und sonstige Einrichtungen
a) Fachabteilungen:
Augenklinik
Chirurgische Klinik I - Klinik für Allgemein-, Thorax- und Gefäßchirurgie
Chirurgische Klinik II - Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie
Frauenklinik
Hautklinik
Klinik für Hals–Nasen–Ohren–Heilkunde, Kopf–, Hals– und plastische
Gesichtschirurgie
Klinik für Neurologie und Klinische Neurophysiologie
Medizinische Klinik I - Kardiologie und internistische Intensivmedizin
Medizinische Klinik II - Gastroenterologie, Stoffwechselerkrankungen und
Pneumologie
Medizinische Klinik III - Nieren–, Hochdruck– und Rheumaerkrankungen
Medizinische Klinik IV - Angiologie
Medizinische Klinik V - Onkologie und Hämatlologie
Urologische Klinik
Beteiligung an den Darmstädter Kinderkliniken Prinzession Margaret
§ 8
Krankenhausbetriebskommission
(1) Der Krankenhausbetriebskommission gehören an:
a) 4 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung,
b) 4 Mitglieder des Magistrats,
- als Vorsitzende/Vorsitzender die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister
oder in ihrer/seiner Vertretung ein von ihr/ihm bestimmtes Mitglied des
Magistrats,
- die Stadtkämmerin oder der Stadtkämmerer,
- die/der für das Klinikum zuständige Dezernentin/Dezernent,
- die/der für das Gesundheitswesen zuständige Dezernentin/Dezernent,
c) 2 sachkundige Personen nach Vorschlag des Magistrats,
d) 2 Mitglieder des Personalrates des Klinikums.
(4) Die Krankenhausbetriebskommission tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr,
auf Einladung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden zusammen. Sie muß unverzüglich
einberufen werden, wenn es die Mehrheit ihrer Mitglieder unter Angabe der zur Verhandlung
zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit der
Betriebskommission gehören. An den Sitzungen der Krankenhausbetriebskommission nimmt
das Direktorium teil. Die Mitglieder des Direktoriums sind berechtigt und verpflichtet, ihre
Ansicht zu den Gegenständen der Tagesordnung darzulegen.
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Kulturinstitute der Stadt Darmstadt vom
19.12.1990
§ 6 Betriebskommission
(1) Der Magistrat beruft für den Eigenbetrieb eine Betriebskommission. Ihr gehören an:
a) 5 Mitglieder der Stadtverordnetenversam mlung, die von dieser für die Dauer ihrer
Wahlzeit aus ihrer Mitte zu wählen si nd und sich nach den Vorschriften des
Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen können.
b) 4 Mitglieder des Magistrats, und zwar:
der Oberbürgermeister kraft Am tes oder in seiner Vertretung ein von ihm bestimmtes
Mitglied des Magistrats und 3 weitere M itglieder des Magistrats, darunter der
Stadtkämmerer.
c) 2 Mitglieder des Personalrates des Eigenbetriebes, die auf dessen Vorschlag von der
Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer der
Wahlzeit des Personalrates zu wählen sind und sich nach den Vorschriften des
Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen können.
(2) Den Vorsitz in der Betriebskommission fü hrt der Oberbürgermeister oder ein von ihm
bestimmter Vertreter.
(3) An den Sitzungen der Betr iebskommission nimmt die Betr iebsleitung teil. Sie ist auf
Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandl ung zu hören. Sie ist verpflichtet, der
Betriebskommission auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Immobilienmanagement der
Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) vom 19.12.2007
§ 7 Betriebskommission
( 1 ) Der Magistrat beruft für den Eigenbetrieb eine Betriebskommission.
Ihr gehören an:
1. fünf Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die von dieser für die Dauer ihrer
Wahlzeit aus ihrer Mitte zu wählen sind
2. drei Mitglieder des Magistrats
- die/der Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister kraft Amtes oder in
ihrer/seiner Vertretung ein von ihr/ihm bestimmtes Mitglied des Magistrats
- die/der für das Finanzwesen zuständige Dezernentin/Dezernent
- die/der Fachdezernent/in;
Soweit der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin den/die für das Finanzwesen
zuständigen Dezernenten/Dezernentin oder den Fachdezernenten/die Fachdezernentin
als seine/ihren Vertreter/in bestimmt hat, gehört ein weiteres Magistratsmitglied der
Betriebskommission an. Nehmen Magist ratsmitglieder eine oder mehrere der
genannten Funktionen in Personalunion wahr, sind weitere Magistratsmitglieder zu
entsenden, bis die oben genannte Anzahl von Magistratsmitgliedern erreicht ist.
3. zwei Mitglieder des Personalrates des Eigenbetriebes, die auf dessen Vorschlag von
der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die
Dauer der Wahlzeit des Personalrates gewählt werden und
4. zwei wirtschaftlich oder technisch besond ers erfahrene Personen gemäß § 6 Abs. 3
EigBGes, die nach Vorschlag des Magistra ts von der Stadtvero rdnetenversammlung
nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt werden.
Als beratende Mitglieder nehmen eine Beschä ftigte/ein Beschäftigter der Kämmerei und
die Frauenbeauftragte des Eigenbetriebes an den Sitzungen der Betriebskommission teil.
Die Mitglieder der Betriebskommission kö nnen sich nach den Bestimmungen des
Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen.
( 2 ) Den Vorsitz in der Betriebskommission führt die Oberbürgermeisterin/der
Oberbürgermeister oder die/der von ihr/ihm bestimmte/r Vertreter/in. Für den Fall der
Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
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Satzung
zur Änderung der Betriebssatzungen der Eigenbetriebe
Abfallwirtschaft – und Stadtreinigung
B ä d e r
Bürgerhäuser und Märkte
Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen
Klinikum Darmstadt
Kulturinstitute
Immobilienmanagement
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vom
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemein deordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005
(GVBl. I S. 142), zuletzt ge ändert durch Gesetz vom 15. 11.2007 (GVBl. I S. 757),
i.V.m. § 1 des Hess. Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) i.d.F. vom 09.06.1989 (GVBl. I
S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 (GVBl. I S. 218) wird gemäß
Beschluss der Stadtverordnetenversammlun g der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom
... folgende Satzung erlassen:
Art. 1
Die Betriebssatzung des Eigenbetriebs Abfall wirtschaft und Stadtreinigung der Stadt
Darmstadt (EAD) vom 05.10.1994 wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird anstelle der Zahl „11“ die Zahl „12“ und in § 6 Abs. 1
Nr. 4 anstelle der Zahl „2“ die Zahl „3“ eingefügt.
2. In § 6 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 – 4 eingefügt:
„Beschlüsse der Betriebskommission werden mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltu ngen zählen nicht als abgegebene
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den
Ausschlag“.
3. In § 6 Abs. 3 wird als letzter Satz eingefügt:
„Als beratendes Mitglied kann die Leitung der Finanzverwaltung/Kämmerei oder ihre
Vertretung an den Sitzungen der Betriebskommission teilnehmen.“
Art. 2
Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Bäder der Stadt Darmstadt vom 19.12.1990
wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 wird neu eingefügt:
„d) eine wirtschaftlich besonders erfahrene Person gemäß § 6 Abs. 3 des
Eigenbetriebsgesetzes, die von der St adtverordnetenversammlung nach den
Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt wird.“
2. In § 6 Abs. 2 werden als Sätze 2 – 4 eingefügt:
2
„Beschlüsse der Betriebskommission werden mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltu ngen zählen nicht als abgegebene
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den
Ausschlag.“
3. In § 6 Abs. 3 wird als letzter Satz eingefügt:
„Als beratendes Mitglied kann die Le itung der Finanzverwaltung/Kämmerei
oder ihre Vertretung an den Sitzungen der Betriebskommission teilnehmen.
Art. 3
Die Betriebssatzung für den Eigenbet rieb Bürgerhäuser und Märkte der
Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 19.12.1990 wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 wird neu eingefügt:
„d) eine wirtschaftlich besonders erfahrene Person gemäß § 6 Abs. 3 des
Eigenbetriebsgesetzes, die von der St adtverordnetenversammlung nach den
Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt wird.“
2. In § 6 Abs. 2 werden als Sätze 2 – 4 eingefügt:
„Beschlüsse der Betriebskommission werden mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltu ngen zählen nicht als abgegebene
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den
Ausschlag.“
3. In § 6 Abs. 3 wird als letzter Satz eingefügt:
„Als beratendes Mitglied kann die Le itung der Finanzverwaltung/Kämmerei
oder ihre Vertretung an den Sitzungen der Betriebskommission teilnehmen.
Art. 4
Die Betriebssatzung des Eigenbetriebs Darmstädter Werkstätten und
Wohneinrichtungen der Wissenschaftsstadt Da rmstadt vom 17.12.2004 wird wie folgt
geändert:
1. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird anstelle de r Zahl „11“ die Zahl „12“ eingefügt.
§ 8 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„4. Der Betriebskommission sollen außerdem zwei in den Aufgaben des
Eigenbetriebs besonders erfahrene Pe rsonen angehören, die im Bereich
für geistig behinderte und psychisch kranke Menschen tätig sind. Ferner
gehört der Betriebskommission eine wirtschaftlich besonders erfahrene
Person an. Alle diese Personen werden von der
Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl
für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt.“
2. In § 8 Abs. 2 wird als letzter Satz eingefügt:
„Als beratendes Mitglied kann die Le itung der Finanzverwaltung/Kämmerei
oder ihre Vertretung an den Sitzungen der Betriebskommission teilnehmen.“
3
3. Als § 8 Abs. 3 wird neu eingefügt:
„(3) Beschlüsse der Betriebskommission werden mit Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.“
Art. 5
Die Betriebssatzung für das Klinikum Darmstadt vom 25.11.1981 wird wie folgt
geändert:
1. In § 4 a wird anstelle der Folge „Chiru rgische Klinik II – Klinik für Unfall– und
Wiederherstellungschirurgie“ die Folge „Chirurgische Klinik II – Unfallchirurgie
und Orthopädie“ eingefügt.
Hinter der Folge „Urologische Klinik“ wird die Folge „Klinik für
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ eingefügt.
2. In § 8 Abs. 1 c) wird anstelle de r Zahl „2“ die Zahl „3“ eingefügt.
3. In § 8 Abs. 4 wird als letzter Satz angefügt:
„An den Sitzungen der Betriebsko mmission kann die Leitung der
Finanzverwaltung/Kämmerei oder ihre St ellvertretung als beratendes Mitglied
teilnehmen.“
4. Als neuer § 8 Abs. 6 wird eingefügt:
„(6) Beschlüsse der Krankenhausbetriebskommission werden mit Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltu ngen zählen nicht als abgegebene
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den
Ausschlag.“
Art. 6
Die Betriebssatzung für den Eingebetrieb Kulturinstitute der Stadt Darmstadt vom
19.12.1990 wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 wird neu eingefügt:
„d) eine wirtschaftlich besonders er fahrene Person gemäß § 6 Abs. 3 des
Eigenbetriebsgesetzes, die von der Stadtverordnetenversammlung nach
den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt
wird.“
2. In § 6 Abs. 2 werden als Sätze 2 – 4 eingefügt:
„Beschlüsse der Betriebskommission werden mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltu ngen zählen nicht als abgegebene
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den
Ausschlag.“
4
3. In § 6 Abs. 3 wird als letzter Satz eingefügt:
„Als beratendes Mitglied kann die Le itung der Finanzverwaltung/Kämmerei
oder ihre Vertretung an den Sitzungen der Betriebskommission teilnehmen.“
Art. 7
Die Betriebssatzung für den Eigenbe trieb Immobilienmanagement der
Wissenschaftsstadt Darmstadt (IDA) vom 19.12.2007 wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1 Nr. 4 wird anstelle des Wortes „zwei“ das Wort „drei“ eingefügt.
2. In § 7 Abs. 2 werden als Sätze 2 und 3 eingefügt:
„Beschlüsse der Betriebskommission werden mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltu ngen zählen nicht als abgegebene
Stimmen.“
Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
Art. 8
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Darmstadt, den
Der Magistrat der
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Walter Hoffmann
Oberbürgermeister
2008/0524
6671 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
04.02.2009
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I/II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Rechtsamt
– Stadtwirtschafts-
koordination –
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2008/0524
Magistratsbeschluss-Nr.
Betreff: Satzung zur Änderung aller Eigenbetriebssatzungen der Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Vorlage vom: 09.12.2008
Beschlussvorschlag:
1. Dem beiliegenden Satzungsentwurf zur Änderung der Betriebssatzung der
Eigenbetriebe Abfallwirtschaft und Stadtreinigung, Bäder, Bürgerhäuser und Märkte,
Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen, Klinikum Darmstadt, Kulturinstitute
und Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird zugestimmt.
2. Die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung ist herbeizuführen.
Anlagen: Satzungsentwurf
bisheriges Satzungsrecht
Datenschutzrelevante Anlage:
Beschluss des Magistrats vom
2
...
Begründung:
I. Nach dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.05.2007 wurden die
Funktionen und Aufgaben des Beteiligungsmanagements der HEAG Holding AG
übertragen. Die HEAG Holding AG soll das Beteiligungsmanagement nicht nur für die
mittelbaren Beteiligungen der Stadt innerhalb des HEAG–Konzerns ausführen, sondern für
alle
mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen der Stadt und, soweit rechtlich möglich, für
die Eigenbetriebe zuständig sein.
Die Aufgaben, die der Holding übertragen wurden, sind ausführende Aufgaben des
Beteiligungsmanagements sowie die Koordination mit den Unternehmen und
Eigenbetrieben. Zu den Aufgaben der Holding gehört insbesondere:
– Mitwirkung bei der Erarbeitung städtischer Globalziele
– Koordination der fachlichen Planungsinhalte innerhalb der Stadtwirtschaft
– Prüfung neuer Beteiligungen
– Koordination des Informationsflusses
– Vorbereitung des Beteiligungsberichts
– Koordination der Informationsbeschaffung für die Stadt in Bezug auf die nach der
HGO notwendige Abstimmung mit der I ndustrie– und
Handelskammer/Handwerkskammer
– Beteiligungscontrolling
– Durchführung und Koordination des Risikomanagementprozesses für alle Einheiten
– Beteiligungsverwaltung
– Mandatsträgerbetreuung
Die Betriebskommissionen der Eigenbetriebe überwachen nach dem Eigenbetriebsgesetz
die Betriebsleitung und bereiten die erforderlichen Beschlüsse der
Stadtverordnetenversammlung vor, insbesondere nehmen sie zum jewe iligen
Wirtschaftsplan Stellung. Entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung,
die Zuständigkeit der HEAG in Sachen Beteiligungsmanagement auch weitestgehend auf
die Eigenbetriebe zu erstrecken und im Hinblick auf die vorstehend beschriebenen
Aufgaben der Holding ist es konsequente Folge, dass diese durch ihren Vorstand oder
leitende Mitarbeiter als wirtschaftlich erfahrene Personen in den Betriebskommissionen der
städtischen Eigenbetriebe vertreten ist. Dadurch wird es der HEAG Holding AG nicht nur
ermöglicht, die ihr übertragenen Aufgaben im Interesse der Stadt und einer effizienten
Stadtwirtschaft zu erfüllen, sondern auch die Mandatsträger, die Mitglieder der
Betriebskommissionen sind, zu betreuen und auf Sitzungen vorzubereiten. In einigen
Eigenbetrieben hat jeweils ein Vorstand der HEAG Holding AG bereits als Gast an
Sitzungen der Betriebskommission teilgenommen (z.B. Klinikum, IDA). Die Mitgliedschaft ist
aber auf Dauer für alle Eigenbetriebe mit Rechtsgrund sicherzustellen.
Der beiliegende Satzungsentwurf trägt dem Rechnung. Er ermöglicht die Mitgliedschaft als
wirtschaftlich erfahrene Personen.
Soweit die Eigenbetriebssatzungen die Mitgliedschaft wirtschaftlich erfahrener Personen
bereits vorsehen, wurde ihre Zahl um eine Person erhöht. Soweit die Satzungen keine
3
...
Mitgliedschaft wirtschaftlich erfahrener Personen vorsehen, wurde dies neu in der jeweiligen
Satzung verankert.
Die wirtschaftlich erfahrenen Personen werden von der Stadtverordnetenversammlung auf
die Dauer ihrer Wahlzeit nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt (§ 6 Abs. 3
EigBGes). Nach dem Inkrafttreten des neuen Satzungsrechts sind daher die
entsprechenden Wahlen vorzunehmen. Der Magistrat wird hierzu nach Absprache mit dem
Vorstand der HEAG Holding AG Wahlvorschläge unterbreiten.
Nicht auszuschließen ist, dass es aufgrund der (neuen) satzungsmäßigen Anzahl der
Betriebskommissionsmitglieder oder infolge der Abwesenheit von
Betriebskommissionsmitgliedern bei den Beschlussfassungen zu Stimmengleichheit kommt.
Für diesen Fall wurde in allen Satzungen der/dem jeweiligen Vorsitzenden ein
Stimmentscheid eingeräumt.
Die Leitung der Finanzverwaltung/Kämmerei nimmt teilweise an Sitzungen von
Betriebskommissionen teil. Bei dem Eigenbetrieb Immobilienmanagement sieht das
Satzungsrecht das bereits ausdrücklich vor (§ 7 Abs. 1). Die Möglichkeit der Teilnahme der
Leitung der Finanzverwaltung/Kämmerei an Sitzungen der Betriebskommissionen mit
beratender Stimme ist aber bei allen Eigenbetrieben sinnvoll. Um das zu ermöglichen
werden daher die Satzungen der übrigen Eigenbetriebe an das Satzungsrecht von IDA
angeglichen.
II. Über die vorstehenden Ände rungen hinaus wird gemäß Art. 5 der Änderungssatzung die
Satzung des Eigenbetriebs Klinikum insoweit geändert, als dort die Umbenennung der
„Chirurgische Klinik II – Klinik für Unfall– und Wiederherstellungschirurgie“ in „Chirurgische
Klinik II – Unfallchirurgie und Orthopädie“ erfolgt. Im Hinblick auf die Außenwirkung sind die
im Klinikum angebotenen operativen orthopädischen Leistungen auch in der Bezeichnung
des Namens der Klinik zum Ausdruck zu bringen.
4
...
Ferner wurde mit Feststellungsbescheid des Hess. Sozialministeriums vom 09.01.2006 dem
Klinikum der Versorgungsauftrag zur Einrichtung einer Fachabteilung für Psychosomatische
Medizin und Psychotherapie mit 10 tagesklinischen Betten erteilt. Die Tagesklinik wurde
bereits errichtet. Aus diesem Grunde ist sie in der Satzung aufzunehmen als „Klinik für
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“.
Darmstadt, den 09.12.2008
Walter Hoffmann Wolfgang Glenz
Oberbürgermeister Bürgermeister
Klaus Feuchtinger Dr. Dierk Molter
Stadtrat Stadtrat
Jochen Partsch Dipl.–Ing. Dieter Wenzel
Stadtrat Stadtrat
Beratungsverlauf (11)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2008/0524
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 09.12.2008
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00