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1160/2022

Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) - zur gemeinsamen Anfrage der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, CDU und Volt - AN/0745/2022

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 18.05.2022

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Nächste Beratung: Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft, Sitzung am 29.08.2022

Anlage 1 - Elektromobilität Planungsvorgaben

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Anlage 1 - Elektromobilität Planungsvorgaben

8853 Zeichen

Elektromobilität_Beschluss_Planungsvorgabe-2021-10-18 Seite 1 von 8 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Gebäudewirtschaft ist eine Serviceeinrichtung der Stadt Köln 
 
Elektromobilität 
Planungsvorgaben bei der 
Gebäudewirtschaft 
 
 
Stand 2021-10-18 
  
Bauen für Köln 
Die Oberbürgermeisterin 
 
Ladestation Dormagen 
Radgaragen Bochum 
Triangel Köln

Elektromobilität_Beschluss_Planungsvorgabe-2021-10-18 Seite 2 von 8 
 
 
Inhalt 
0 Vorbemerkung ................................ ................................ ................................ .............. 3 
1 Vorbereitung zur Installation von Ladesäulen für KFZ ................................ .............. 4 
1.1 Anschlusspunkt Stromversorgung ................................ ................................ .......... 4 
1.2 Anschlussleistung ................................ ................................ ................................ .. 4 
1.3 Trafostation ................................ ................................ ................................ ............ 4 
1.4 Standort der Ladesäulen ................................ ................................ ........................ 4 
1.5 Zähleinrichtungen ................................ ................................ ................................ .. 4 
1.6 Abrechnung ................................ ................................ ................................ ........... 4 
1.7 Kommunikation ................................ ................................ ................................ ...... 4 
1.8 Leerrohre ................................ ................................ ................................ ............... 5 
1.9 Kosten ................................ ................................ ................................ ................... 5 
1.10 Installation der Ladesäulen ................................ ................................ .................... 5 
2 Schema Stromversorgung ................................ ................................ ........................... 6 
3 Lageplan Beispiel ................................ ................................ ................................ ......... 7 
3.1 Beispiel Zusestr ................................ ................................ ................................ ..... 7

Elektromobilität_Beschluss_Planungsvorgabe-2021-10-18 Seite 3 von 8 
0 Vorbemerkung 
 
Das Thema Elektromobilität rückt immer mehr in den Fokus bei öffentlichen Bauprojekten. 
Gesetzliche Regelungen verpflichten die Errichter von Gebäuden Ladeinfrastruktur 
vorzusehen. Somit ist hier aktueller Handlungsbedarf gegeben. 
 
Zur Umsetzung der Anforderung an Elektromobilität sind folgende Vorgaben zu 
berücksichtigen: 
 
- Vorbereitung zur Installation von Ladesäulen für KFZ 
 
Bei der Konzeption für KFZ sind insbesondere auch die gesetzlichen Vorgaben zu 
berücksichtigen.  
 
 
Gesetzliche Regelungen 
 
Wesentliche Forderungen ergeben sich aus dem Gesetz zum Aufbau einer 
gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude- 
Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz - GEIG) Dies Gesetz gilt seit dem 25.03.2021 und ist 
anzuwenden auf: 
- Errichtung von Gebäuden 
- Renovierung von Gebäuden 
- Bestandsgebäude 
 
Es wird zwischen Wohngebäuden (WG) und Nicht-Wohngebäuden (NWG)  unterschieden. 
Hier sind die relevanten Punkte für Nicht-Wohngebäude aufgeführt. 
 
Für die Errichtung von Gebäuden gilt als Stichtag der 25.03.2021. Für alle Bauanträge die ab 
diesem Stichtag gestellt werden trifft die Verpflichtung nach GEIG §7 zu, d.h. Sorge zu 
tragen für die Ausstattung mit Leitungsinfrastruktur und Herrichtung von Ladepunkten. 
 
Bei einer größeren Renovierung eines NWG (Beginn ab 25.03.2021) mit mehr als 10 
Stellplätzen ist nach §9 die Infrastruktur herzustellen. 
 
Bei Bestandgebäude mit mehr als 20 Stellplätze müssen nach dem 01.01.2025 Ladepunkte 
errichtet werden. In diesem Falle ist §11 anzuwenden.

Elektromobilität_Beschluss_Planungsvorgabe-2021-10-18 Seite 4 von 8 
 
1 Vorbereitung zur Installation von Ladesäulen für KFZ 
Für die Konzeption ist zu beachten, dass der Betrieb der Ladesäulen über einen externen 
Betreiber erfolgt. Daraus ergibt sich u.a. dass ein externer Betreiber einen eigenständigen 
Zugang zu allen zugehörigen Komponenten haben muss. 
 
Sofern ein Betreiber feststeht, sind die Vorgaben im Vorfeld mit dem Betreiber abzustimmen. 
 
Steht noch kein Betreiber fest, sind Vorleistungen im Rahmen der Baumaßnahme zu 
erbringen. 
 
1.1 Anschlusspunkt Stromversorgung 
Mit dem Netzbetreiber ist der Anschlusspunkt für die Stromversorgung der Ladestationen zu 
klären. Dieser Anschlusspunkt ist unabhängig von der Versorgung der Gebäude und muss 
direkt aus dem öffentlichen Netz bereitgestellt werden. 
 
1.2 Anschlussleistung 
Die Anschlussleistung ergibt sich aus der Anzahl der Ladesäulen und den 
Lademöglichkeiten. Bezüglich Anzahl sind die gesetzlichen Vorgaben (z.B. GEIG) 
einzuhalten. Bei der Leistung ist von 22 kW je Ladepunkt auszugehen. 
 
1.3 Trafostation 
Sofern für die Summe aller Ladepunkte eine Trafostation erforderlich wird, ist dies rechtzeitig 
an den Bauherren zu melden und entsprechender Platz vorzusehen. 
 
1.4 Standort der Ladesäulen 
Der Standort der Ladesäule ist mit der Planung für den Parkplatz abzustimmen. Für jede 
Ladesäule (Erstausbau und Erweiterung) ist eine Aufstellmöglichkeit (z.B. Fundament) 
herzustellen, in das die Kabel für Leistungsversorgung und Kommunikation integriert werden 
können. Die Ladesäulen müssen einfach montiert werden können. 
 
1.5 Zähleinrichtungen 
Die Zähler für die Abrechnung mit den Nutzern der Ladepunkte werden in den Säulen 
integriert. Für den Strombezug der gesamten Einrichtung wird ein eigener Zählerpunkt 
(Zählersäule, Zählerschrank) in Abstimmung mit dem Netzbetreiber vorgesehen. Der 
Bezugszähler wird an die Zuleitung aus dem öffentlichen Stromnetz angeschlossen und ist 
unabhängig vom Gebäude. Die Zähleinrichtungen werden vom Betreiber der Ladesäulen 
errichtet. 
 
1.6 Abrechnung 
Die Abrechnung der Ladevorgänge erfolgt durch den Betreiber der Ladestationen. 
 
1.7 Kommunikation 
Für die externe Kommunikation wird eine Mobilfunklösung vorgesehen. Untereinander 
können die Ladesäulen über Kabel vernetzt werden. Hierfür sind ausreichend Leerrohre und 
Reserven vorzusehen.

Elektromobilität_Beschluss_Planungsvorgabe-2021-10-18 Seite 5 von 8 
1.8 Leerrohre 
Für die spätere Verkabelung sind ausreichend Leerrohre vorzusehen. Dabei sind für die 
Kommunikation der Ladesäulen untereinander eigene Rohre für die Kommunikation 
vorzusehen. Die Rohre für die Leistungsverkabelung sind vom Netzanschlusspunkt bis zu 
den Standorten der  Ladesäulen zu verlegen. Die Verlegung der Rohre muss ggfs. Unter 
Nutzung von Kabelschächten so erfolgen, dass die nachträgliche Installation problemlos 
möglich ist.  
Reserven sind mindestens für den Vollausbau nach den gesetzlichen Anforderungen (z.B. 
GEIG) vorzusehen. 
 
1.9 Kosten 
Die Kosten für Planung und Installation sind gesondert auszuweisen, so dass die Möglichkeit 
besteht, die zugehörigen Kosten separat zu verrechnen. 
 
1.10 Installation der Ladesäulen 
Die Installation der Ladesäulen erfolgt durch den festzulegenden Betreiber. Dieser meldet 
auch die Ladesäulen bei der Bundesnetzagentur an.

Elektromobilität_Beschluss_Planungsvorgabe-2021-10-18 Seite 6 von 8 
2 Schema Stromversorgung 
 
 
 
 
 
kWh 
 kWh 
kWh 
kWh 
Trafo optional, je 
nach 
Leistungsbedarf 
der Ladestationen 
Ladestationen 
KFZ 
Betreiber der KFZ Ladestationen 
Bezugszähler 
Objekt ZH 
Bezugszähler 
Ladestationen 
Erzeugung 
PV-Anlage 
Objekt ZE 
Versorgung aus Bestand, 
Trafo optional, je nach 
Leistungsbedarf 
Ggfs. Versorgung aus 
dem öffentlichen Netz 
PV-Anlage 
Bestand 
Baumaßnahme Neubau / Sanierung 
Unterzähler 
Lademöglichkeit 
Fahrräder

Elektromobilität_Beschluss_Planungsvorgabe-2021-10-18 Seite 7 von 8 
3 Lageplan Beispiel 
3.1 Beispiel Zusestr  
 
Summe 70 Stellplätze PKW (Verkehrsgutachten 61) -> 24 Ladepunkte PKW 
Fahrradplätze 56+58+94=208 (Verkehrsgutachten 258) -> 36 Schließfächer Fahrrad 
Variante 1: Versorgung beider Parkplätze 
Variante 2: Versorgung südlicher Parkplatz mit mehr Stationen, so dass Gesamtanforderung 
erfüllt wird (Empfehlung) 
Trafo 
30 Stellplätze 
10 Ladepunkte 
je 22 kW 
42 Stellplätze 
14 Ladepunkte 
je 22 kW

Elektromobilität_Beschluss_Planungsvorgabe-2021-10-18 Seite 8 von 8 
 
 
Jeweils 1 Leerrohr zwischen 2 Stellplätze zur späteren Montage von Ladesäulen mit je 2 
ladepunkten. 
 
Der Stromanschluss an das öffentliche Netz ist für den Ausbau (je 3 Stellplätze 1 Ladepunkt) 
zu dimensionieren. Sofern ein Trafo erforderlich ist, ist dieser vom Betreiber der 
Ladestationen zu liefern. 
 
 
 
  
Weiß = Vorbereitung mit Leerrohr 
 
  
Gelb = Installation Ladesäule 
 
 
 
Trafo 
E-Mob

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

2193 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/26 
 
Vorlagen-Nummer  18.05.2022 
 1160/2022 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft 30.05.2022 
 
Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) - zur gemeinsamen Anfrage der 
Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, CDU und Volt - AN/0745/2022 
Text der Anfrage: 
 
Seit dem 23.3.2021 ist das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinf-
rastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz - GEIG) in 
Kraft. Das GEIG regelt die Errichtung von und die Ausstattung mit der vorbereitenden Leitungsinfra-
struktur und der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in Neubauten und Bestandsgebäuden.  
Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als sechs Stellplätze innerhalb des Gebäudes 
oder über mehr als sechs an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat nach § 7 GEIG dafür 
zu sorgen, dass mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität 
ausgestattet ist und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet worden ist. 
Vor diesem Hintergrund bitten wir um Beantwortung der nachfolgenden Fragen: 
 
1. Wie erfolgt in der Kölner Verwaltung die Umsetzung dieser Vorschrift? 
2. Welche Schwierigkeiten ergeben/ergaben sich dabei? 
3. Falls es Schwierigkeiten gibt/gab, wie können diese mit welchem zeitlichen Horizont gelöst 
werden? 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Zu 1: Die Verwaltung hat zur Umsetzung des GEIG ein Konzept (siehe Anlage 1) für Elektromobili-
tätsplanungsvorgaben entworfen. In diesem Konzept ist zusammenfassend dargestellt, was 
bei der Umsetzung der Vorgaben des GEIG im Einzelnen zu berücksichtigen ist. Sowohl bei 
Neubau-Bauvorhaben, bei denen der Bauantrag vor dem 25. März 2021 gestellt wurde als 
auch bei Sanierungen von bestehenden Gebäuden, die vor dem 1. Januar 2025 begonnen 
werden, erfolgt eine unmittelbare Umsetzung der Neubauvorgaben gemäß GEIG. 
 
Zu 2: Bisher sind keine Schwierigkeiten erkennbar. 
 
Zu 3: Siehe zu 2. 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 – Elektromobilität Planungsvorgaben 
 
 
Gez. Greitemann

Beratungsverlauf (1)

29.08.2022 Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1160/2022
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
18.05.2022
Erstellt
05.04.2022 09:42