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2836/2022

Genehmigungsverfahren zum Bauvorhaben Vogelsanger Straße 406

Beantwortung einer Anfrage (BV) 30.08.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld), Sitzung am 05.09.2022, TOP 7.2.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

5419 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/63 
632-Koord. 
Vorlagen-Nummer 
 2836/2022 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 05.09.2022 
 
Genehmigungsverfahren zum Bauvorhaben Vogelsanger Straße 406 
Es wurde durch die SPD-Fraktion zur Sitzung am 05.09.2022 eine Anfrage gestellt. 
 
In der Präambel dieser Anfrage wurden von der SPD-Fraktion Angaben zum Umgang mit Aktenein-
sichtsanträgen gemacht. Dazu möchte die Verwaltung zur Klarstellung anführen, dass die SPD-
Ratsfraktion mit einem auf den 30.06.2022 datierten Schreiben (Eingang: 12.07.2022) Akteneinsicht 
nach § 55 Absatz 5 GO NRW zu einem Beschluss der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 04.04.2022 
(AN/0754/2022) beantragt hatte. Die Fraktion wurde darauf hingewiesen, dass antragsberechtigt die 
Mitglieder der Bezirksvertretung Ehrenfeld sind.  
 
Herr Brock-Mildenberger beantragte am 19.07.2022 als Mitglied der Bezirksvertretung Ehrenfeld Ak-
teneinsicht zur Kontrolle des Beschlusses der Bezirksvertretung vom 04.04.2022. Das Akteneinsichts-
recht der Bezirksvertretung zur Kontrolle von Beschlüssen ist auf den Gegenstand des Beschlusses 
beschränkt (hier die Verkehrssicherheit insbesondere für Fußgänger im Bereich des Bauvorhabens, 
nicht das Bauvorhaben selbst). Die betreffenden Aktenunterlagen werden derzeit zusammengestellt; 
die Akteneinsicht wird kurzfristig erfolgen. 
 
 
Der konkrete Fragen- und Antwortkatalog zur Sitzung am 05.09.2022 stellt sich wie folgt dar: 
 
 
Frage 1: 
 
In welcher Form wurde im Genehmigungsverfahren das laut Grundstücksinformation der Stadt Köln 
bestehende Bau- und Bodenrecht „Beb.-Plan-Nr.: 62469.03.001.00“ für das Flurstück 4962-76-1943, 
Adresse: Vogelsanger Straße 406, 50827 Köln, berücksichtigt? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Für das Grundstück Vogelsanger Str. 406 gilt kein Bebauungsplan. Daher ist die planungsrechtliche 
Beurteilungsgrundlage § 34 BauGB. Die Festsetzungen des angrenzenden Bebauungsplans haben 
keine Auswirkungen auf das Grundstück Vogelsanger Str. 406. Die bestehende Bebauung im Umfeld 
des Baugrundstücks ist bei der Betrachtung nach § 34 BauGB als Umgebungsrahmen mit einzube-
ziehen. 
 
 
Frage 2: 
 
Aus welchem Grund wurde eine in der Flurkarte und im rechtskräftigen Bebauungsplan 
62469.03.001.00 dargestellte, zurückgezogene Fluchtlinie nicht berücksichtigt und die Überplanung 
und Niederlegung einer bestehenden Grenzmauer, mit Verlauf anlog zur Darstellung in der Flurkarte,

2 
 
genehmigt? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Die angesprochene Fluchtlinie basiert auf einem Fluchtlinienplan von 1924. Es handelt sich hierbei im 
heutigen planungsrechtlichen Sinne um einen einfachen Bebauungsplan. Die Fluchtlinie hat hier die 
Wirkung einer Baugrenze, bis zu der gebaut werden darf aber nicht muss. 
 
Die Beseitigung dieser Grenzmauer als bauliche Anlage ist verfahrensfrei, sie bedurfte keiner Bauge-
nehmigung. 
 
 
Frage 3: 
 
Mit welchem Ergebnis wurden die Eintragungen im Grundbuch zum Flurstück 4962-76-1943 auf be-
stehende oder ehemalige Baulasten geprüft? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Gemäß § 74 Abs. 1 BauO NRW ist zu einem Bauantrag nur das öffentliche Recht von der Behörde zu 
prüfen. Über § 74 Abs. 4 BauO NRW ist auch ergänzend klargestellt, dass Baugenehmigungen unbe-
schadet der privaten Rechte Dritter erteilt werden. Aus dem Zusammenwirken beider Vorschriften 
ergibt sich, dass das Zivilrecht (welches auch die privaten Rechte Dritter umfasst) auf keinen Fall im 
Bauantragsverfahren zu prüfen ist.  
 
Das (beim Amtsgericht Köln geführte) Grundbuch und dessen Eintragungen gehören zum Zivilrecht 
und waren daher von der Verwaltung in den Bauantragsverfahren schon gar nicht heranzuziehen. 
 
Der rechtstechnische Begriff der Baulast ist in § 85 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW als eine rein öffentlich-
rechtliche Verpflichtung niedergelegt. Sofern solche definierten Baulasten bestehen, sind diese (un-
abhängig vom Grundbuch) im sog. Baulastenverzeichnis einzutragen, welches gemäß § 85 Abs. 4 
BauO NRW von der Bauaufsichtsbehörde geführt wird.  
 
Zu den angefragten Bauantragsverfahren wurde das Baulastenverzeichnis als öffentlich-rechtliche 
Vorgabe geprüft. Es waren zu dem Grundstück Vogelsanger Str. 406 keine Baulasten im Baulasten-
verzeichnis eingetragen. 
 
 
Frage 4: 
 
Wie rechtfertigt die Verwaltung den Eingriff in das öffentliche Straßenland zur Herstellung einer vor-
gehangenen Fassade, welche die ohnehin schon geringe verbleibende Gehwegbreit von ca. 50 cm 
nochmals um ca. 10 cm (=ca. 20%) verringert?  
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Eine aktuelle örtliche Nachschau ergab, dass die Baugenehmigung zur Errichtung eines Hallenge-
bäudes derzeit -und auch nach noch erfolgender Fassadenverkleidung- genau bzgl. Grenzverlauf 
zum öffentlichen Straßenland eingehalten sein wird. Demnach wird das Gebäude allein auf dem Pri-
vatgrundstück (Flurstück 1943) aufstehen und nicht auch noch mit auf dem Straßenlandflurstück 
1272. 
 
 
Frage 5: 
 
Wurden die Abstandsflächen gemäß § 6 (2) BauO NRW bezogen auf das öffentliche Straßenland 
berechnet und deren Einhaltung überprüft?

3 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Die Abstandsflächen bezogen auf die öffentlichen Verkehrsfläche wurden über die Bauvorlagen be-
rechnet, dargestellt, geprüft und sind gesetzlich -gerade auch unter Einbeziehung des § 6 Abs. 2 Satz 
2 BauO NRW- eingehalten.

Beratungsverlauf (1)

05.09.2022 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 7.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Vogelsanger Straße 406
  • Straße 4

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Details

Aktenzeichen
2836/2022
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
30.08.2022
Erstellt
29.08.2022 15:32