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2. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 2.1 - Tauchcenter Arheilgen - (Feststellungsbeschluss)
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wOwOwOwOZZZC^KZZZ^KZZZÒÒÒÒÒÒÿÿÿÿErläuterungsbericht und Umweltbericht
zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes
Teilbereich 2.1 (Tauchcenter Arheilgen)
Inhalt
Seite
1 Erläuterungsbericht
1.1 Rechtsgrundlagen 2
1.2 Geltungsbereich 2
1.3 Ziele und Zwecke der Planung 2
1.4 Planungsvorgaben 2
1.5 Flächenbilanz 3
2 Umweltbericht
2.1 Anlass und Grundlagen 4
2.1.1 Anlass 4
2.1.2 Ziele und Inhalte des Bauleitplans 4
2.2 Gesetzliche und planerische Vorgaben 4
2.2.1 Planerische Vorgaben 5
2.3 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen,
Maßnahmen 6
2.3.1 Verwendete Verfahren und Schwierigkeiten bei der Aufstellung
des Umweltberichts 6
Schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung der Umweltaus-
wirkungen einschließlich Prognose bei Durchführung der Planung 6
2.3.3 Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung 10
2.3.4 Planungsalternativen 10
2.4 Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Ausgleich 10
2.5 Maßnahmen zur Überwachung 11
2.6 Zusammenfassung 11
1 Erläuterungsbericht
1.1 Rechtsgrundlagen
Das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes richtet sich nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414).
1.2 Geltungsbereich
Das Änderungsverfahren umfasst den Bereich in Arheilgen südlich der Weiterstädter Landstraße, westlich der B3.
1.3 Ziele und Zwecke der Planung
Es ist die Errichtung eines Tauchcenters mit folgenden Nutzungen geplant:
Tauchbecken mit einer maximalen Wassertiefe von ca. 43,5 m
Unterwassermuseum,
Restaurant und Bistro zur Bewirtung von Tagesbesuchern und Hotelgästen,
Hotel der gehobenen Klasse,
Aparthotel und
dazugehörige Freibereiche, Serviceeinrichtungen, Stellplätze und sonstige Nebenanlagen.
Das Vorhaben wird in einer parkartigen Grünanlage errichtet; der Gesamtkomplex umfasst eine Fläche von ca. 4,3 ha.
Da das Vorhaben mit der derzeit geltenden Plandarstellung als Fläche für die Landwirtschaft nicht im Einklang steht, ist die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB erforderlich. Die vorgesehene Nutzung ist als gewerbliche Nutzung einzustufen, deshalb erfolgt die Änderung in eine gewerbliche Baufläche".
1.4 Planungsvorgaben
Das Plangebiet liegt gemäß Teilkarte 3 des geltenden Regionalplans Südhessen (RPS) 2000 in einem Siedlungsbeschränkungsbereich.
Die Beschränkung der Zulässigkeit bezieht sich auf die Ausweisung neuer Wohnbauflächen und Mischgebiete. Die geplante Darstellung als Gewerbegebiet steht dem nicht entgegen.
Gemäß Teilkarte 3 des Regionalplans Südhessen 2000 liegt ein kleiner Teilbereich im Süden des Änderungsbereichs (ca. 1,5 ha) im Vorranggebiet Regionaler Grünzug.
Aufgrund der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Tauchcenter ist ein Abweichungsverfahren vom Regionalplan Südhessen 2000 nicht erforderlich, da sich im Bereich des Regionalen Grünzugs der parkähnlich angelegte Freibereich befindet. Die baulichen Anlagen wie auch die zugehörigen Erschließungsflächen sind im nördlichen Planbereich vorgesehen. Dort ist im RPS ein Bereich für Landschaftsnutzung und -pflege ausgewiesen.
Im Landwirtschaftlichen Fachplan Südhessen sind die Böden als besonders wertvoll dargestellt. Sie werden zum Anbau von Sonderkulturen genutzt. Bedenken hinsichtlich des Verlustes der Fläche könnten laut Fachbehörde aufgrund der Bedeutung des Vorhabens zurückgestellt werden, wenn dies rechtzeitig mit den derzeitigen Bewirtschaftern abgestimmt wird und nach Möglichkeit Ersatzflächen zur Verfügung gestellt werden.
Flächenbilanz
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes von ca. 4 ha landwirtschaftliche Fläche in gewerbliche Fläche ändert sich die Flächenbilanz wie folgt (die geänderten Werte sind kursiv gedruckt):
Nutzungsart derzeitige Realnutzung geplante Nutzung 2015
ha% ha%Wohnbaufläche1.520121.587 13Gemischte Baufläche 11511681,5Gewerbliche Baufläche 5585 545
541 vorher4Sonderbaufläche 2042 231 2Gemeinbedarfsfläche 1231 1171Bahn, S-Bahn, Depot 1992 1992Hauptverkehrsstraßen 2872 2742Ver- und Entsorgungsfläche 44 47künstl. Grundwasseranreicherung
10
10
Grünfläche 8507 9278besiedelte Fläche 3.910 32,0 4.10533,5Wasserfläche 38 38Landwirtschaft1.592131.303
1.307 vorher11Ökologisch wertvolles Grünland 5955 7136Streuobstwiese 1251 1651Waldfläche5.668475.64046Aufforstungsfläche 29waldartige Brache 35 44Dünen, Trockenrasen 1581 1872Brache mit Gehölzgruppe 1031unbesiedelte Fläche 8.314 68,0 8.11966,5Gesamtfläche12.22410012.2241002 Umweltbericht
2.1 Anlass und Grundlagen
2.1.1 Anlass
Im Außenbereich soll auf landwirtschaftlich genutzter Fläche ein Gewerbegebiet dargestellt werden. Es dient der Errichtung des Vorhabens Tauchcenter Arheilgen. Zu diesem Zweck wird ein entsprechender vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt.
2.1.2 Ziele und Inhalte des Bauleitplans
Das Änderungsverfahren umfasst einen Bereich von ca. 4,3 ha in Arheilgen südlich der Weiterstädter Landstraße, westlich der B 3.
Mit der Planung soll die Errichtung eines gewerblichen Tauchcenters ermöglicht werden.
2.2. Gesetzliche und planerische Vorgaben
Die wichtigsten umweltrelevanten Gesetze und Verordnungen sind:
Bundesnaturschutzgesetz
Hessisches Naturschutzgesetz
Wasserhaushaltsgesetz
Bundesbodenschutzgesetz
Bundesimmissionsschutzgesetz
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Hessisches Naturschutzgesetz (HENatG)
Die im Bundesnaturschutzgesetz rahmenhaft vorgegebenen und im Hessischen Naturschutzgesetz konkretisierten Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege sind: die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, Erhaltung und Entwicklung der Pflanzen- und Tierwelt, Bewahrung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft.
Hier zu berücksichtigen sind rechtlich ausgewiesene Gebiete mit Schutzstatus sowie die in der örtlichen Landschaftsplanung mit einem Ziel festgelegten Gebiete. Zusätzlich sind die Potenziale von Natur und Landschaft einzubeziehen.
Rechtlich geschützte Gebiete befinden sich nicht innerhalb des Änderungsgebiets oder an dieses unmittelbar angrenzend. Die beiden Naturschutzgebiete (NSG) in der Gemarkung Arheilgen (NSG Silzwiesen von Darmstadt-Arheilgen, NSG Mörsbachergrund von Darmstadt-Arheilgen) liegen mehrere Kilometer entfernt und sind in Bezug auf ihre Schutzgründe weder durch Vernetzungs- noch Austauschbeziehungen mit dem Plangebiet verbunden.
Hessisches Wassergesetz (WHG):
Das Änderungsgebiet befindet sich in keinem rechtlich ausgewiesenen Wasserschutzgebiet (Wasserschutzzone I, II, III A, III B). Es befindet sich nicht in der Zone zur Grundwasseranreicherung und nicht in einem Überschwemmungsgebiet nach WHG.
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG):
Die hier zu berücksichtigenden nächstgelegenen Störfallanlagen nach Bundesimmissionsschutzgesetz und 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (12. BlmSchV, Störfallverordnung) befinden sich auf dem Betriebsgelände der Fa. Merck, die südlich vom Plangebiet in der Entfernung (Luftlinie) von 1,4 km liegt.
Das Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereiches der Fa. Merck mit den Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Artikel 12 der Seveso-II-Richtlinie, erstellt im Juni 2006 vom TÜV Nord, berücksichtigt sämtliche Anlagen der Fa. Merck und errechnet einen Achtungsabstand zur Fa. Merck für sensible Nutzungen.
Planungen, die außerhalb der Achtungsgrenze liegen, sind unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG nicht betroffen. Der Achtungsabstand beträgt ca. 800 m vom Betriebsbereich der Fa. Merck.
Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass durch das Vorhaben weder die Rechte des Betriebes berührt werden, noch mit besonderen Unfallrisiken oder einer zusätzlichen Gefährdung der Bevölkerung zu rechnen ist. Ein ausreichend großer Abstand zur Firma Merck ist eingehalten.
2.2.1 Planerische Vorgaben
Bezüglich der planerischen Vorgaben des Regionalplans Südhessen 2000 wird auf das Kapitel 1.4 Planungsvorgaben im Erläuterungsbericht verwiesen.
Der Landschaftsrahmenplan Südhessen (2000) trifft für den Bereich des Plangebiets keine Zielaussagen. Im Bestand ist das Plangebiet als Offenland/Acker klassifiziert.
Der Landschaftsplan (2005) weist dem Änderungsgebiet das Entwicklungsziel Flächen für die allgemeine landwirtschaftliche Nutzung (überwiegend Acker) zu. Der das Änderungsgebiet mittig in Ost-West-Richtung querende Weg weist eine besondere Eignung für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf. Der Wegverlauf ist mit der Signatur Planung von Biotopvernetzungselementen Allee/Baumreihen/Obstbaumreihen versehen.
Aus dem Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommene Inhalte finden sich für das Änderungsgebiet nicht im Landschaftsplan.
Bewertung:
Die geplante FNP-Änderung entspricht den regionalen Vorgaben.
Vom Entwicklungsziel allgemeine landwirtschaftliche Nutzung wird abgewichen. Die dem Weg zugewiesene besondere Eignung für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können in dem aufzustellenden Bebauungsplan als Biotopvernetzungsstrukturen einbezogen und umgesetzt werden.
2.3 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, Maßnahmen
2.3.1 Verwendete Verfahren und Schwierigkeiten bei der Aufstellung des Umweltberichts
Die Umweltprüfung erfolgt durch den Vergleich der Darstellungen des rechtskräftigen FNP mit der geplanten Änderung. Im Anschluss wird das Planungsgebiet in Bezug auf die Landschaftspotenziale verbal-argumentativ bewertet.
Aufgrund des Parallelverfahrens der Flächennutzungsplanänderung und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans A 41 sind im wesentlichen die Ergebnisse aus dem Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan für die Umweltprüfung zur Änderung des Flächennutzungsplanes zugrunde gelegt. Durch Abschichtung nach oben erfolgt die Anpassung an den Maßstab und die inhaltliche Relevanz der Flächennutzungsplanebene.
2.3.2 Schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen einschließlich Prognose bei Durchführung der Planung
Flächennutzung
Das Änderungsgebiet ist zur Zeit noch unbebaut.
Schutzgut Boden
Das Plangebiet liegt im Flugsandgebiet des Naturraums Untermainebene, innerhalb von diesem im Hegbach-Apfelbach-Grund. Vorherrschende Bodentypen sind Gley-Braunerden.
In Bezug auf die Ertragsfunktion wird die natürliche Fruchtbarkeit für den Bereich des Plangebiets als mittel bis hoch angegeben (Sonderkarte Ertragspotenzial des Bodens, Hessische Landesanstalt für Bodenforschung, zit. in Landschaftsplan 2005). Die Nutzung der Fläche des Plangebiets erfolgt als Intensivacker/Sonderkulturanbau (Spargel mit vorverlegter Erntezeit).
In Bezug auf die Bodenfunktionen Regelungs- und Lebensraumfunktion ist der Standort aufgrund der bestehenden Ackernutzung und Bewirtschaftungsintensität (Stoffeinträge, Verdichten/Stören des Schichtaufbaus, Unterbrechen der horizontalen Wechselwirkungen und zeitlicher Abtrennung von Einflüssen auf und oberhalb der Bodenschicht) vorbelastet. Die Regelungs- als auch die Lebensraumfunktion des Bodens stehen dabei nur sehr reduziert für den Naturhaushalt zur Verfügung.
Durch die Überbauung entfällt die Ertragsfunktion des Bodens im Umfang der Versiegelung (ca. 1,1 ha), der Boden des übrigen, überwiegenden Plangebietes (3,2 ha) erlangt durch Regeneration seine Regelungs- und Lebensraumfunktion nach Wegfall der erheblichen Störungen und somit seine Bedeutung im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zurück.
Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie ergeben sich keine Hinweise auf das Vorhandensein von Altflächen, schädlichen Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden.
Bewertung der Auswirkungen der FNP-Änderung:
Der Verlust guter landwirtschaftlicher Böden (Ertragsfunktion) unter anderem durch Versiegelung ist nicht ausgleichbar. Durch den geplanten hohen Freiflächenanteil kann teilweise eine Regeneration der Bodenfunktionen erreicht werden.
Schutzgut Wasser
Grundwasser
Im Bereich der quartären Schichten ist der Untergrund von mehreren Grundwasserstockwerken durchzogen. Es befinden sich hier keine bedeutsamen Trinkwasservorkommen. Die Grundwasserergiebigkeit ist wegen der geringen Mächtigkeit und ungünstigen Beschaffenheit des Quartärs bei 5 10 l/s als mittel klassifiziert. Der Grundwasserflurabstand beträgt 1 bis 2 m, er kann in Abhängigkeit von Niederschlagsereignissen allerdings stark schwanken.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Bereichs westlich und nördlich von Arheilgen, für den Risiken bezüglich Nitrateintrag bestehen, weshalb das Gebiet wegen der Grundwassernähe als nicht belastbar eingestuft ist. Eine hohe Empfindlichkeit weist das Grundwasser auch gegenüber Schwermetalleintrag auf.
Bewertung der Auswirkungen der FNP-Änderung:
Der Wegfall intensiver landwirtschaftlicher Nutzung nimmt das Risiko einer dauerhaften Grundwasserverschmutzung bei einer entsprechenden Vorsorge auf der Planfläche.
Erfolgt die Entwässerung der versiegelten Flächen, bei der nicht als Brauchwasser verwendetes Niederschlagswasser im Plangebiet zur Versickerung gelangt, sind Beeinträchtigungen auf das Grundwasserdargebot weder örtlich noch im räumlich-funktionalen Zusammenhang zu erwarten.
Durch den geplanten, unterirdisch bis zu 30 m tiefen Tauchturm kann es zu einer negativen Veränderung der Grundwasserströme kommen. Drei hydrogeologische Gutachten wurden erstellt, die belegen, dass keine wesentlichen Beeinträchtigungen des Grundwassers zu erwarten sind.
Oberflächenwasser
Oberflächengewässer kommen im Änderungsgebiet sowie angrenzend nicht vor. Niederschlagswasser gelangt überwiegend an Ort und Stelle zur Versickerung. Früher bestandene Entwässerungsgräben sind zugeschüttet oder trocken und an keinen Vorfluter mehr angebunden. Das zum Änderungsgebiet nächstgelegene Gewässer ist der Brühlgraben, ca. 300 m entfernt.
Bewertung der Auswirkungen der FNP-Änderung:
Die FNP-Änderung ist somit ohne Relevanz für das Teilschutzgut Oberflächengewässer
Schutzgut Klima / Luft
Das Plangebiet ist Teil einer relativ kleinen, nahezu umgrenzten Kaltluftentstehungsfläche mit unbedeutendem Kaltluftabfluss. Das Änderungsgebiet besitzt aufgrund seiner örtlichen Lage nur geringe Bedeutung für das lufthygienisch belastete Siedlungsgebiet.
Bewertung der Auswirkungen der FNP-Änderung:
Je nach Freiflächengestaltung des Plangebiets sind durch Gehölzpflanzungen lufthygienische Verbesserungen auf der Fläche selbst, in geringem Maße auch angrenzend, möglich. Lokale Flurwinde werden nur in geringem Umfang beeinflusst.
Schutzgut Pflanzen und Tiere
Aktuelle Artenerfassungen sind aus dem Bereich des Änderungsgebiets nicht bekannt. Auf den intensiv ackerbaulich genutzten Flächen sind Vorkommen schutzwürdiger Pflanzen- und Tierarten selbst die meisten Arten, die der durchschnittlichen Ackerflur zuzuordnen wären, nicht zu erwarten. Als Wanderkorridor oder in einer sonstigen Teillebensraumfunktion besitzt das Änderungsgebiet vermutlich ebenfalls keine oder nur eine sehr geringe Bedeutung.
Bewertung der Auswirkungen der FNP-Änderung:
Von der Nutzungsänderung sind keine wertvollen Pflanzen- und Tierarten betroffen. Der naturschutzfachliche Ausgleich lässt indes eine Verbesserung der Biotopsituation für das Änderungsgebiet mit Aufwertung der angrenzenden Ackerflur infolge der Einbringung der geeigneten Biotopvernetzungsstrukturen erwarten.
Die FNP-Änderung weist somit eine positive Wirkung auf.
Schutzgut Erholung / Landschaftsbild
In Bezug auf das Schutzgut Erholung/Landschaft stellt sich das Änderungsgebiet als strukturlos, ungegliedert, landschaftsfremd/nicht landschaftlich authentisch und ausgeräumt dar.
Bewertung der Auswirkungen der FNP-Änderung:
Von der Planung sind wohnungsnahe Erholungsflächen mittlerer bis geringer Bedeutung betroffen.
Der naturschutzfachliche Ausgleich lässt indes eine Verbesserung der Landschaftssituation für das Änderungsgebiet mit zusätzlicher Aufwertung der angrenzenden Ackerflur durch die Landschaftsgliederung mit der Schaffung von Sichtbeziehungen und Kulissenwirkungen infolge der Einbringung landschaftsauthentischer Biotopstrukturen erwarten.
Schutzgut Mensch
Lärm, Immissionen
Wohngebiete befinden sich nicht im direkten Umkreis des Änderungsgebiets. Das Schutzgut Mensch ist hier insbesondere auf die Rolle des Menschen als Erholungssuchender, Fußgänger/Radfahrer oder, für den Bereich des Gewerbegebietes, als Arbeitstätiger begrenzt.
Das Änderungsgebiet ist Teil der offenen Feldflur, die sich zwischen Straßen bzw. Bahndamm und Waldrand überwiegend ungeschützt vor den aus der Umgebung eindringenden Verkehrsgeräuschen (Kfz; S-Bahn, Flugzeuge) erstreckt.
Die in Bezug auf den eindringenden Lärm bestehende Schnittpunktlage vom Änderungsgebiet wird durch die im Rahmen der landwirtschaftlich-maschinellen Bestell-, Pflege- und Erntetätigkeiten tageweise im Frühjahr und Frühsommer noch weiter verstärkt.
Bei trockener Witterung können bei den landwirtschaftlichen Arbeiten außerdem Staubentwicklung und -verfrachtung innerhalb des Offenlandgebiets erfolgen.
Bewertung der FNP-Änderung:
Die Nutzungsänderung im Änderungsgebiet hat in zweifacher Hinsicht eine erkennbar positive Bedeutung für das Schutzgut Mensch: Die landwirtschaftlich verursachten Emissionen werden innerhalb der Ackerflur auf der Änderungsfläche zukünftig wegfallen. Die Überbauung der Fläche und die Freiraumgestaltung der Änderungsfläche führen zur Lärmabschirmung eines Teils der umgebenden Offenlandfläche.
Neu hinzukommen werden verkehrsbedingte Emissionen (Ziel- und Quellverkehr des Änderungsgebiets). Das mit der Änderung zusätzliche Verkehrsaufkommen ist entsprechend der Ziele und Zwecke der Planung jedoch als nicht erheblich einzuschätzen, durch welches die bestehenden Verkehrbelastungen auf der angrenzenden Weiterstädter Landstraße und der Bundesstraße B 3 neu wesentlich zunehmen könnten. Eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch in Siedlungsgebieten durch zusätzliche Verlärmung insbesondere während der Nacht ist daher nicht auszuweisen.
Die Auswirkungen in Bezug auf die Betroffenheit der eingangs genannten Erholungssuchenden, Fußgänger/Radfahrer oder Arbeitstätigen kann nur für begrenzte Örtlichkeiten (Straßenrand, innerhalb des Änderungsgebiets gelegene Teilflächen) mit einer geringen Beeinträchtigung angenommen werden.
Bauzeitlich ist mit einer der Größe des Bauvorhabens entsprechenden Verlärmung, zusätzlich noch Staubemissionen und Erschütterungen in Baustellennähe, zu rechnen (zeitlich befristete geringe bis mittlere Beeinträchtigung).
Zusammenfassend ist für die vorliegende Planung als Folge der FNP-Änderung nicht mit wesentlicher Zunahme des Kfz-Verkehrs und mit keiner bis geringer Beeinträchtigung durch Lärm bzw. lärmbedingte Immissionswirkungen zu rechnen.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Kultur- und Sachgüter sind nicht vorhanden.
2.3.3 Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung
Wird die Planänderung nicht durchgeführt, werden die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen und Erholung/Landschaft in dem bemängelten Zustand mit den bestehenden Vorbelastungen und Defiziten fortbestehen. Über einen längeren Zeitraum gesehen, ist nicht ausgeschlossen, dass für den Zustand insbesondere der Schutzgüter Boden, Grundwasser, Landschaft/Erholung noch weitergehende Verschlechterungen eintreten.
Von einer Nutzungsänderung, entkoppelt von einem Infrastruktur- oder anderweitigen Bauvorhaben, gezielt veranlasst zur Entfaltung des Entwicklungspotenzials gemäß formulierter Planungsziele im Landschaftsplan, ist nach der Erfahrung nicht auszugehen.
2.3.4 Planungsalternativen
Planungsalternativen wären die Nullvariante sowie Standortvarianten. Alternative Standorte sind entsprechend den übergeordneten planungsrechtlichen Vorgaben nur in begrenzter Auswahl, Größe und Lage verfügbar und wurden untersucht, sind für eine Realisierung jedoch nicht geeignet.
2.4 Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Ausgleich
Erhebliche Auswirkungen durch die Änderung sind für kein Schutzgut erkennbar.
Allgemein lassen sich im Zuge der Planung und Umsetzung viele nicht erhebliche Auswirkungen in gestalterischer und technischer Hinsicht durch einen entsprechenden Entwurf und die geeigneten Verfahren vermeiden oder zumindest vermindern.
Da die Planänderung keine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts bedingt, sind voraussichtlich keine über das Übliche hinausgehenden Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen erforderlich. Die Maßgaben des Naturschutzrechts bezüglich des Vermeidungs- und Minimierungsgebots gelten hiervon unbeschadet.
Der naturschutzfachliche Ausgleich wird entsprechend einer Bilanzierung des Eingriffs-Ausgleichs vorgenommen werden. Der voraussichtliche Eingriff wird als vollständig ausgleichbar im Änderungsgebiet eingeschätzt.
2.5 Maßnahmen zur Überwachung
Maßnahmen zur Überwachung können auf der Ebene des FNP nicht festgelegt werden, da wegen dessen Rechtswirkung keine Ableitung unmittelbarer Umweltauswirkungen folgen kann. Erst der Bebauungsplan enthält rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung und beinhaltet Regelungen zum Monitoring.
2.6 Zusammenfassung
Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist notwendig, da das Vorhaben Errichtung eines Tauchcenters nicht mit der derzeit geltenden Plandarstellung Fläche für die Landwirtschaft in Einklang steht.
Nachfolgende Tabelle gibt eine Zusammenschau zur Erheblichkeit der Auswirkungen, wie sie für die einzelnen Schutzgüter ermittelt wurden.
SchutzgutErheblichkeit der AuswirkungAggregierte Bewertung: alle Teilkriterien des Schutzguts*Teilkriterium/(Teilkriterien) mit höchster Beeinträchtigung für das SchutzgutBodenGeringe BeeinträchtigungErtragsfunktion (mittel) GrundwasserMittlere Beeinträchtigung möglichVerschmutzungsempfindlichkeit (mittel),
GrundwasserströmeOberflächenwasserNicht relevantNicht relevantKlima/LuftGeringe BeeinträchtigungLokale FlurwindePflanzen, TiereKeine BeeinträchtigungKeineErholung/Landschaftsbildgeringe BeeinträchtigungWohnungsnahe ErholungMensch (Immissionen)mittlere BeeinträchtigungBaubedingte Emissionen (bauzeitlich geringmittel), lärmbedingte Immissionswirkung (mittel) Kultur- und SachgüterNicht relevantNicht relevant
* Nach verbal-argumentativer Abwägung der positiv und negativ bewerteten Teilkriterien. Ergibt sich eine positive Bewertung, wird die Erheblichkeit der Auswirkung als Keine Beeinträchtigung angezeigt.
Die Umweltprüfung ergibt somit, dass die geplante Nutzungsänderung keine oder nur geringe Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Klima, Pflanzen/Tiere sowie Kultur- und Sachgüter erwarten lässt. Mittlere Beeinträchtigungen sind bei den Schutzgütern Mensch und Grundwasser zu erwarten. Bei Nichtdurchführung der Planung sind zunehmende Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Status-quo-Prognose) nicht ausgeschlossen.
Eine erhebliche Beeinträchtigung ergibt sich jedoch bei keinem der berücksichtigten Teilkriterien. Das gilt auch für die Auswirkungen auf die Grundwasserströme, was durch drei hydrologische Gutachten belegt wurde.
Da gemäß ihren Zielen und Zwecken die Planung einen Eingriff in naturschutzrechtlicher Hinsicht bedeutet, wird gemäß HENatG eine Bilanzierung des Eingriffsausgleichs erforderlich, wodurch die Auswirkungen auf die Lebensraum- und Nutzungstypen quantifiziert werden.
Der Dezernent VI:
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel
Stadtrat
Darmstadt, den 07.09.2010
61.1 la Nst. 2612
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Aus regionalplanerischer Sicht wird auf die Stellungnahme vom 15.03.2010 zum Bebauungsplanentwurf A 41 verwiesen, die unverändert Gültigkeit hat.
In dieser wird auf die Stellungnahme vom 26.02.2009 verwiesen, die unverändert Gültigkeit hat.
Zur ersten Entwurfsfassung sind zwar Änderungen dahingehend zu konstatieren, dass der Bebauungsplanbereich in östliche Richtung um drei weitere Flurstücke (83-85) erweitert wurde, dass die Bettenkapazität innerhalb des im Tauchcenter integrierten Hotels deutlich erhöht wurde (statt 150 nunmehr 250 geplante Doppelzimmer), dass nordöstlich des Tauchcenters ein zusätzliches Hotelgebäude mit weiteren ca. 70 Doppelzimmern entstehen und sich westlich an das Tauchcenter ein Service-Technik-Stellplatzbereich anschließen soll.
Durch diese im nördlichen Bereich des Bebauungsplangebietes neu geplanten baulichen Anlagen wird der im Regionalplan Südhessen als Regionaler Grünzug ausgewiesene südliche Teil des Planbereichs nicht zusätzlich tangiert. Dieser bleibt unverändert überwiegend Grün- und Freifläche.
Aus Sicht der Landwirtschaft wird auf die Stellungnahme vom 29.06.2009 verwiesen:
Es wird darauf hingewiesen, dass im Landwirtschaftlichen Fachplan Südhessen die Flächen als besonders wertvoll dargestellt und zudem gut erschlossen sind. Sie werden teilweise zum Anbau von Sonderkulturen genutzt. Bedenken hinsichtlich des Verlustes der Fläche können aufgrund der Bedeutung des Vorhabens zurückgestellt werden, wenn dies rechtzeitig mit den derzeitigen Bewirtschaftern abgestimmt wird und nach Möglichkeit Ersatzflächen zur Verfügung gestellt werden.
Aus der Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt wird wie folgt Stellung genommen:
Gegen die erneut vorgelegte Flächennutzungsplanänderung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan A 41 müssen allerdings die in der Stellungnahme vom 15.03.2010 aufgenommenen Forderungen und Anmerkungen aus den einzelnen Fachbereichen im Detail zwingend beachtet und abgehandelt werden. Diese sind hier nochmals aufgeführt:
Oberflächengewässer (Abflussregelung /Hochwasserschutz/Hydrologie)
Die Versickerung bzw. Verwertung des auf den befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers ist aufgrund der zeitweise oberflächennahen Grundwasserstände (in Nassperioden bis zu 1-2 m unter GOK) nicht möglich.
Daher muss nachgewiesen werden, wie der durch die geplante Bebauung bedingte höhere Abfluss bei Niederschlag abgeführt werden soll. Bei Einleitung in einen Vorfluter (durch Kläranlagen/ Regenentlastungen/Trennkanalisation) ist dessen Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Die Bauleitplanung ist entsprechend zu überarbeiten.
Um beurteilen zu können, ob es sich bei der unter Punkt 4.3 der Begründung angeführten geplanten Teichanlage mit Bachlauf um die Schaffung eines Gewässers handelt, für die eine separate wasserrechtliche Genehmigung zu beantragen wäre, sind entsprechende Detailpläne mit ausführlichem Erläuterungsbericht vorzulegen.
Bodenschutz
Die erforderlichen Hinweise und Nebenbestimmungen zum Thema Altlasten sind im Bebauungsplan enthalten. Weitere Anmerkungen werden derzeit nicht vorgebracht.
Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung)
Zur Klärung der Machbarkeit des Vorhabens wurde im Vorfeld ein hydrogeologisches Gutachten erstellt sowie in enger Absprache mit dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie die Erkundung des Untergrundes durchgeführt. Im Ergebnis bestehen aus wasserwirtschaftlicher und hydrogeologischer Sicht gegen das Vorhaben keine Bedenken.
Im Rahmen der Baugenehmigung ist rechtzeitig eine detaillierte Abstimmung zur Beachtung weiterer hydrogeologischer Gegebenheiten mit dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie und dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abt. IV/Da 41.1 durchzuführen.
Aufgrund der zeitweise oberflächennahen Grundwasserstände (in Nassperioden bis zu 1-2 m unter GOK) ist das Gebiet nicht geeignet zur Versickerung von Niederschlagswasser.
Die in Text und Planunterlagen erwähnte Teichanlage ist aufgrund der fehlenden Detailangaben nicht abschließend zu beurteilen. Falls aufgrund der Tiefenausdehnung ein Eingriff in das Grundwasser vorliegt, handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung nach § 9 WHG Abs.2 Nr. 2. Ob es sich überdies um eine Abwasserbehandlungsanlage handelt, ist von der zuständigen Fachbehörde zu beurteilen.
Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen muss zum jetzigen Zeitpunkt die Abwasserbeseitigung als nicht gesichert angesehen werden. Im Bebauungsplan sind keinerlei Aussagen über den Anfall und die Entsorgung der anfallenden Abwässer gemacht worden. Eine fachliche Beurteilung ist somit nicht möglich. Eine Überarbeitung und Ergänzung der Unterlagen ist erforderlich.
Immissionsschutz
Eine abschließende Stellungnahme kann anhand der vorgelegten Unterlagen noch nicht abgegeben werden.
In der Stellungnahme gem. § 4 Abs. 1 vom 26. Februar 2009 wurde darauf hingewiesen, dass zur Beurteilung möglicher Geräuschimmissionen, insbesondere der Emissionen des Parkplatzes sowie der gesamten übrigen Anlage (einschl. sämtlicher Anlagentechnik) die Erstellung einer Schallimmissionsprognose erforderlich sei. In der Begründung zum Plan und in dem Umweltbericht finden sich nunmehr lediglich Vermutungen und Schätzungen, aber keine belastbaren Zahlen. Eine sachgerechte Beurteilung der Angelegenheit ist damit nicht möglich.
Zur Beurteilung möglicher Geräuschimmissionen, insbesondere der Emissionen des Parkplatzes sowie der gesamten übrigen Anlage (einschl. sämtlicher Anlagentechnik) ist daher, nach wie vor, die Erstellung einer Schallimmissionsprognose erforderlich. Zu untersuchen sind darin mögliche Auswirkungen auf angrenzende Nutzungen.
Die Stellungnahme wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens geprüft.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass auch nach der Änderung der Planung im Vergleich zur im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung vorgelegten Unterlagen die regionalplanerische Stellungnahme weiterhin bestehen bleibt.
Die Beschlussfassung zu dieser Stellungnahme erfolgte im Rahmen des Offenlegungsbeschlusses zum Bebauungsplan.
Die Flächen zur Errichtung baulicher Anlagen befinden sich weiterhin im Norden des Plangeltungsbereichs. Der als Regionaler Grünzug ausgewiesene südliche Teil des Planbereichs bleibt in seiner Funktion erhalten. Deshalb wurden regionalplanerische Bedenken ausnahmsweise zurückgestellt.
Hinsichtlich der Belange der Landwirtschaft wurde in der frühzeitigen Behördenbeteiligung vom Regierungspräsidium auf die Stellungnahme des Landkreises Darmstadt-Dieburg, Hauptabteilung Ländlicher Raum verwiesen. Von dieser Behörde ist im Beteiligungsverfahren gemäß § 4 (2) BauGB keine Stellungnahme eingegangen.
Die gute Erschließungsqualität der Fläche begründet auch deren Eignung als Standort für das Vorhaben. Der Grundstückseigentümer ist an der weiteren landwirtschaftlichen Nutzung nicht interessiert. Die Pachtverträge mit den Landwirten werden einvernehmlich aufgehoben. Ersatzflächen stehen nicht zur Verfügung.
Das auf den Gehwegen in den Freibereichen anfallende Niederschlagswasser versickert in den offenen Fugen oder in den Randbereichen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die zu versickernde Menge auf den nicht überbauten Grundstücksflächen nicht wesentlich von der derzeitig auf der landwirtschaftlich bewirtschafteten Fläche anfallenden Menge unterscheidet.
Das auf den unbegrünten Dächern anfallende Niederschlagswasser soll gesammelt und für den Betrieb der Anlage (Nachfüllen von im Tauchbecken verdunstetem Wasser, Brauchwasser im Hotel) zur Verfügung stehen. Entsprechende Speicherkapazität wird im Rahmen der Baumaßnahme hergestellt werden.
Das Niederschlagswasser der Stellplätze soll einer kontrollierten Versickerung zugeführt werden. Eine abschließende Klärung und Beschreibung der Anlage wird in dem Antrag für das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren bei der unteren Wasserbehörde der Wissenschaftsstadt Darmstadt erfolgen. Es wird auf die Festsetzungen Ziff. I 5.1 und 5.2 verwiesen.
Es handelt sich um einen nach oben offenen Behälter zum Auffangen und Sammeln von Oberflächen/Niederschlagswasser, das im Sinne einer Gartengestaltung umgepumpt wird, um als Bachlauf dem Teich wieder zugeführt zu werden. Die Anlage des Teichs wird nach Rücksprache mit der unteren Wasserbehörde der Stadt rechtlich nicht als die Herstellung eines Gewässers angesehen, da kein Grundwasseranschluss vorgesehen ist. Vielmehr soll durch die einzubringende Abdichtung die Verbindung mit grundwasserführenden Schichten verhindert werden. Antrag und Genehmigung sind deshalb nicht erforderlich.
(siehe Vermerk vom 19.05.2010)
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die erforderlichen Angaben zum Thema Altlasten im Plan enthalten sind.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aufgrund der teilweise in enger Abstimmung mit dem Hessischen Landesamt für Geologie erstellten Gutachten aus wasserwirtschaftlicher und hydrogeologischer Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben bestehen.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass im Rahmen der Baugenehmigung weitere Abstimmungen mit den Hessischen Landesamt für Geologie und dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abt. IV/Da 41.1 erforderlich sein werden. Am 22.04.2010 hat bereits ein Gespräch über die weiteren Verfahrensschritte stattgefunden. (siehe Vermerk vom 26.04.2010).
Der Hinweis auf die oberflächennahen Grundwasserstände wird zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich des Umgangs mit anfallendem Niederschlagswasser wird auf obige Ausführungen (Oberflächengewässer) verwiesen.
Als zuständige Behörde für die Anlage des Teichs wurde zwischenzeitlich von der oberen Wasserbehörde beim RP die untere Wasserbehörde der Stadt Darmstadt benannt.
Die Teichanlage soll so hergestellt werden, dass ein Eingriff in das Grundwasser ausgeschlossen werden kann. Es wird eine Folie eingezogen, die die Vermischung von eingeleitetem Oberflächenwasser mit anstehendem Grundwasser verhindert.
Die Anlage des Teichs wird deshalb nach Rücksprache mit der unteren Wasserbehörde der Stadt rechtlich nicht als die Herstellung eines Gewässers angesehen. Antrag und Genehmigung sind deshalb nicht erforderlich.
In den Teich wir nur Niederschlagswasser eingeleitet.
Die Reinigung des Wassers im Tauchbecken erfolgt durch Sandfilter, die im Hauptgebäude untergebracht werden, sowie durch Anreicherung von Sauerstoff. Andere Abwässer werden der Kanalisation zugeleitet.
In der Weiterstädter Straße ist ein Sammler vorhanden, über den die Abwässer, die weder für die Wiederverwendung geeignet sind, noch versickert werden können, der städtischen Kläranlage zugeführt werden.
Die konkrete Entwässerungsplanung erfolgt im Rahmen der Erstellung der Baugenehmigungsunterlagen und der wasserrechtlichen Anträge.
Im Rahmen der Erstellung der Planunterlagen für das Baugenehmigungsverfahren wurde eine Geräuschimmissionsuntersuchung von dem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der IHK Potsdam, Herrn Jens-Hermann Ritter durchgeführt. Der Bericht vom 28. Juni 2010 liegt der Stadt vor und wurde als Kopie dem Regierungspräsidium zur fachlichen Bewertung zugeleitet.
Er stellt zusammenfassend fest, dass aufgrund des Parkplatzverkehrs und der LKW-Anlieferungen sowohl hinsichtlich der nächst gelegenen Wohnnutzung als auch in der gewerblichen Nachbarschaft die jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden.
Die Anlagentechnik ist im Gebäude integriert. Es ist im Interesse des Vorhabenträgers, die Emissionen auf ein Maß zu reduzieren, das eine Beeinträchtigung der Hotelnutzung ausschließt.
Deshalb sind Schallschutzmaßnahmen für die haustechnischen Anlagen vorgesehen. Auch für sie sind Richtwerte an den Grundstücksgrenzen definiert, deren Einhaltung durch einen Akustiker zu begleiten ist.
Insgesamt sind die Lärmemissionen der neu hinzukommenden Nutzungen als untergeordnet anzusehen. Von den angrenzenden Nutzungen Straße und Schiene geht erheblicher Verkehrslärm aus. Im angrenzenden Gewerbegebiet sind vergleichbare Emissionen üblich. Der Plangeltungsbereich liegt innerhalb der Siedlungsbeschränkungszone des Flughafens Rhein-Main. Die dauerhafte Unterbringung von Personen ist dort weder zulässig noch vorgesehen.
1.2DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung Frankfurt, Camberger Straße 10, 60327 Frankfurt am Main (Schreiben vom 16.03.2010):
Auf die durch den Eisenbahnbetrieb und durch die Arbeiten zur Erhaltung der Bahnanlagen der DB-Strecke Frankfurt am Main Heidelberg entstehenden Immissionen (insbesondere. Luft- und Körperschall, Erschütterungen usw.) wird vorsorglich hingewiesen.
Der Hinweis auf die Vorbelastungen des Plangebietes durch die DB-Anlagen wird zur Kenntnis genommen. Das Gebiet wird als Gewerbefläche ausgewiesen. Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine gewerbliche Nutzung.
Die Einwirkungen durch die DB-Anlagen auf das Gebiet der Planänderung sind denen auf das nördlich gelegene Gewerbegebiet vergleichbar.
1.3Sechs Naturschutzverbände, gemeinsam vertreten durch Herrn Dr. Helmut Wolf, Pommernstraße 13, 64297 Darmstadt (Schreiben vom 11.03.2010 und 24.03.2010):
Es fehlen Aussagen über den Bedarf, der dem Projekt zugrunde liegt, und über die Abwägung, ob dem Allgemeinwohl durch das Tauchcenter genutzt oder geschadet wird. Immerhin wird bei den Ausmaßen der Planung wieder ein beträchtliches Stück Boden, auch wenn es im Augenblick nur landwirtschaftlich genutzt wird, unwiederbringlich verbraucht.
Es ist zu bedenken, dass für die Planung der gültige Bebauungsplan und der Flächennutzungsplan geändert werden müssen: gravierende Eingriffe in eine sinnvolle Stadtplanung, die nur dann geändert werden sollte, wenn allgemein anerkannter Bedarf besteht.
4,3 Hektar wertvollen Ackerlandes, bestens geeignet für Sonderkulturen, davon 1,5 Hektar in einem Regionalen Grünzug für ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich mit erheblichen Risiken für den Grundwasserschutz in der Bauphase durch mögliche Baufehler und ungenügende Vorsorge entspricht nicht einer nachhaltigen Stadtentwicklung mit Ressourcenschonung und wird daher von den genannten Verbänden abgelehnt.
Der Schutz des Bodens steht dabei für die Verbände im Mittelpunkt der Betrachtung. Eine Überführung der intensiv konventionell landwirtschaftlich genutzten Flächen in eine umweltverträglichere Bewirtschaftung auf der Planungsfläche und in angrenzenden Bereichen ist wesentlich leichter - und durch Pachtverträge regelbar - als ein möglicher Rückbau falls das Bauvorhaben sich als ökonomisch nicht rentabel erweist. Der Eingriff in den Naturhaushalt wäre ein bleibender Schaden.
Falls den grundsätzlichen Bedenken der Verbände gegen das Vorhaben nicht gefolgt wird, so bitten wir, folgende Anregungen umzusetzen:
Die Planung erstreckt sich über 4,3 ha Ackerstandort. Zu überprüfen ist die Aussage, dass sämtliche Eingriffe in Natur und Landschaft durch die Gestaltung des Außenbereiches in der Bilanz ausgeglichen sind.
Angeregt wird, dass ein Teil des Ausgleichs als Trittsteine zur übrigen Feldflur und Verbindung von wenigen Strukturelementen im angrenzenden Gelände bis zum Waldbereich geschaffen wird. Wenige Monate des Brachliegens einer Teilfläche des Plangebietes bewirkte, dass neben Feldhasen und Fasanen auch Greifvögel Nahrung finden.
Die Verbände regen daher dringend an, einen Heckenzug entlang des südlichen Weges an der Grenze des Baugrundstücks in westliche Richtung zum bestehenden Nord-Süd-Verbindungsweg bis zum Waldrand weiterzuführen, um dort an den Heckenzug anzuschließen. Elemente für beispielsweise Eidechsen und Vögel wie Totholzhaufen und -stämme können dabei integriert werden. Die Leitfunktion des Nord-Süd-Weges kann durch ergänzende Pflanzungen verstärkt werden.
Eine weitere wichtige Maßnahme im Umfeld der Bauanlage wäre die Stützung der immer noch vorhandenen Population der Knoblauchkröte. Die einzige Chance dieses nach FFH-Anhang IV geschützten Krötenfrosches zur Vermehrung ist z. Z. das Nutzen des Brühlgrabens in Nassjahren zum Ablaichen. Erforderlich und im Zuge der Planung möglich wäre, auf einem ca. 1.200 Meter vom Plangebiet entfernt liegenden städtischen Grundstück in der Waldbucht (südlich Hurenbornweg, nördlich Schöne-Baum-Schneise, östlich Sensfelder Weg) einen ehemals bestehenden Teich fachgerecht und dauerhaft zu sanieren das heißt, neu zu bauen. Was im Verhältnis zu den großflächigen Wasserbaulichkeiten der Planung eine Kleinigkeit wäre, die aber der seltenen Art von überaus großem Nutzen sein würde. Auch andere Amphibien des Gebietes würden den Teich nutzen.
Auf dem Plangelände selbst soll ein großer Teich angelegt werden. Hierbei sollte die Teichzugänglichkeit für im Gebiet vorhandene Amphibien wie die Erdkröte (die Wanderungen von mehr als 4 km unternimmt) gewahrt bleiben. Er kann dann auch als zusätzliches Gewässer angenommen werden. Hierbei sollte eine Abschirmung (in die Gestaltung integrierbarer Krötenschutzzaun, der auch Igeln zu Gute käme), gegen den Stellplatzverkehr vorgenommen werden. In den Teich sollten keine Zierfische eingesetzt werden, um die Eignung als potentielles Amphibiengewässer und auch als Trittstein für Libellen und andere Wasserbewohner zu wahren. In frage kämen als heimische Fische Moderlieschen oder Bitterlinge in Verbindung mit der Teichmuschel (heimische Züchtungen nehmen).
Die Zaunbegrünung sollte wie im Plan vorgeschlagen mit heimischen standortgerechten Gehölzen bewerkstelligt werden, eine Hecke mit Bäumen, die auch blühen darf das heißt nicht zu stark geschnitten werden sollte.
Feuerdorn wäre aus der Pflanzvorschlagsliste ebenso wie Gelber Hartriegel zu streichen. Vermisst wird beispielsweise die Kornelkirsche, der Ein- bzw. Zweigriffliger Weißdorn, Heckenkirsche und der Schwarze bzw. Rote Holunder sowie die Salweide sowie Obstbaumhochstämme als Kultur- oder Wildform und auch Beerensträucher. Möglich wären auch Rank- und Kletterpflanzen wie Efeu oder Geisblattgewächse oder auch ungefüllte Kletterrosen.
Bei der Zierbepflanzung wäre zu beachten, um den größtmöglichen Nutzen für Tiere zu erbringen, keine gefüllten Sorten zu nehmen, auf Nektar- und Pollenangebot über die gesamte Vegetationsperiode zu achten.
Angeregt wird, die Randbepflanzung zum größten Teil außerhalb des Zauns durchzuführen, da nach außen ein besserer Unterschlupf für Kleinsäuger und auch für ungestörtere Vogelbruten besteht.
Zu gestalten wäre auch die Extensiv Wiese als Insektenschutzgebiet für Wildbienen, Hummeln und Schmetterlinge, das nicht zu oft gemäht werden sollte, um die Entwicklung der Schmetterlingsraupen nicht zu gefährden. Fachkundige Beratung welche Arten gefördert werden können sollte eingeholt werden.
Dem Grundwasserschutz kommt insbesondere in der Bauphase größte Bedeutung zu. Problematisch ist die trennende Schicht bei ca. 20 m Tiefe. Hier steht im Gutachten, dass diese Schicht während der Bauphase durchtrennt wird, anschließend aber hier im Anschluss eine Abdichtung vorgesehen ist. Diese Abdichtung ist sorgfältigst wieder vorzunehmen. Gegen Leckagen sollten ausreichende Vorkehrungen getroffen werden, um Schäden durch wasser- und bodengefährdende Stoffe auszuschließen.
Leider wurde bei der Ausführung der Planunterlagen nicht ersichtlich, welcher Baustandard eingehalten werden soll: Aus Gründen des Klimaschutzes ist die Einsparung von Energie unerlässlich: die Gebäude sollten daher in Passivhausbauweise oder auch in Plusenergiebauweise hergestellt werden. Eine entsprechende Wärmedämmung kann sich auch günstig auf den steigenden Fluglärm im Gebiet auswirken. Eine Solarenergienutzung (Strom und Wärme) ist vorzusehen. Auf fossile Energieträger sollte verzichtet werden.
Verkehr: Während der Bauphase unbedingt vollständig und im weiteren Betrieb lenkend sollte der Verkehr sehr viel mehr als angenommen (Plan 440:200 Kfz/d) über die Langener Straße in Richtung Autobahn abgewickelt werden, nicht durch den angrenzenden Wald an der Weiterstädter Landstraße. Hiergegen sprechen Emissionen - wie die Stickstoffdeposition mit Schadwirkung auf den vorgeschädigten Wald sowie der Fahrbahnschutz mit den eingebauten Krötentunneln im Gebiet.
Die Errichtung des Tauchcenters mit Unterwassermuseum beschert der Wissenschaftsstadt Darmstadt ein Alleinstellungsmerkmal über die Bundesrepublik hinaus. Die zentrale Lage sowie die optimale Anbindung durch eine Vielfalt der Verkehrsmittel ermöglicht die Nutzung der Einrichtung aus einem weiträumigen Einzugsbereich. Sowohl für Tagesgäste als auch für Gäste der Hotels unterschiedlicher Kategorien wird ein vielfältiges, abwechslungsreiches und attraktives Angebot geschaffen. Es sichert die Bedeutung des Oberzentrums Darmstadt als Standort für hochwertige Einrichtungen im wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Bereich von überregionaler Bedeutung.
Die Nachfrage nach Hotelkapazitäten ist in der Region vorhanden.
Das Tauchbecken bietet auch für Rettungsdienste wie z.B. THW und Feuerwehr Übungsmöglichkeiten unter weitgehend authentischen Bedingungen.
Die Wertschöpfung der Fläche wird die der landwirtschaftlichen Nutzung übersteigen. Für die Bewirtschaftung des Tauchcenters und die Pflege der Außenanlagen ist die Beschäftigung von ca. 15 bis 20 Angestellten vorgesehen. Hotel- und Restaurantbetrieb schaffen ca. 80 Arbeitsplätze.
Die Funktion des Regionalen Grünzugs wird nicht beeinträchtigt (siehe hierzu auch die Stellungnahme des Regierungspräsidiums).
Die bisher im Plangebiet praktizierte Landbewirtschaftung bedarf lt. Leitbildkarte Landschaft/Erholung im städtischen Landschaftsplan der Extensivierung durch an Boden und Wasser angepasste Bewirtschaftung, Erhöhung des Grünlandanteils, Anlage linearer Vernetzungsbiotope und Trittsteine sowie die Verbesserung der Erlebnisqualität durch naturnahe Landschaftselemente. Durch die Planung der Freibereiche werden diese Ziele verfolgt. Die Erholungsqualität sowie die Vielfalt an Lebensräumen für Pflanzen und Tiere werden erhöht.
Die Bilanzierung des Eingriffs und des Ausgleichs erfolgte auf der Grundlage der Kompensationsverordnung und ist in der Begründung (Teil B, Umweltbericht) zum Bebauungsplanverfahren nachvollziehbar dargestellt. Sie ist jedoch nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan.
Über das an das Plangebiet angrenzende Gelände kann der Vorhabenträger nicht verfügen. Der Eingriff wird entsprechend den Forderungen der Interessensvertreter der Landwirtschaft im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ausgeglichen.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Ihre Umsetzung ist nachvollziehbar und wünschenswert, jedoch nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Ihre Umsetzung ist nachvollziehbar und wünschenswert, jedoch nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Ihre Umsetzung ist nachvollziehbar und wünschenswert, jedoch nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan.
Sie wird dem Vorhabenträger zwecks Überprüfung der Vereinbarkeit mit der vorgesehenen Funktion des Teichs zur Kenntnis gegeben.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Begrünung ist jedoch nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan.
Die Auswahlliste für Anpflanzungen wurde als Hinweis in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen. Ergänzungen bei der Realisierung der Anpflanzungen sind möglich. Die Vorschläge sind nicht bindend, d.h. auf einzelne Pflanzen der Auswahlliste kann auch verzichtet werden. Sie ist jedoch nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger weiter gegeben.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger weiter gegeben. Die vorgesehenen Zäune sollen in die Laubgehölzhecken integriert werden.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger weiter gegeben. Sie ist jedoch nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan.
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. Die Planung und Durchführung der Eingriffe in das Grundwasser erfolgen in enger Abstimmung mit den zuständigen Behörden.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger weiter gegeben. Die Festlegung eines Gebäudestandards ist jedoch nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanänderung.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Verkehrslenkende Maßnahmen im Sinne der Anregung werden befürwortet. Sie sind jedoch nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan.
2. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 2.1)
Stand: 07.09.2010 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Offenlage Seite PAGE 3
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Lage im Stadtgebiet Abgrenzung der Änderung 2.1 mit Darstellung der neuen Gewerbebauflächen Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F . vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F . vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt ge- ändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) Hess. Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 15.12.2009 (GVBl. I S. 716) Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F . vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.06.2010 (GVBI. I S. 233) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F . vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geän- dert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F . vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) Hess. Naturschutzgesetz (HENatG) i.d.F . vom 04.12.2006 (GVBl. I S. 619), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 12.12.2007 (GVBI. I S. 851) Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F . vom 06.05.2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.03.2010 (GVBI. I S. 85) Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F . vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zu- letzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 04.03.2010 (GVBl. I S. 72) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F . vom 26.09.2002 (BGBI. I S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBI. I S. 1163) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F . vom 24.02.2010 (BGBI. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBI. I S. 1163) 2. Änderung des Flächennutzungsplans für einen Teilbereich (Änderung 2.1) Aufstellungsbeschluss Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 30.06.2009. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB im „Darmstädter Echo“ am 06.07.2009. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Beschluss des Magistrats vom 13.05.2009. Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Pla- nung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ am 20.05.2009. Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung gem. § 3 (1) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 20.05.2009 bis ein- schließlich 22.06.2009. Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zur Äuße- rung bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. § 4 (1) BauGB mit Schreiben vom 28.05.2009 und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB mit Schreiben vom 28.05.2009. Öffentliche Auslegung: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 04.02.2010. Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 15.02.2010 Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieser Änderung des Flächennutzungsplans mit Erläuterungs- bericht gem. § 3 (2) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 23.02.2010 bis einschließlich 23.03.2010. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB mit Schreiben vom 18.02.2010 Feststellungsbeschluss Feststellungsbeschluss der 2. Änderung des Flächennutzungsplans für einen Teilbereich (Ände- rung 2.1) mit dem zeichnerischen Teil und dem Erläuterungsbericht gem. § 10 (1) BauGB vom ________________ Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Feststellung beschlossenen Plan überein. Ausgefertigt: Darmstadt, den ________________ Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt _____________________ Der Dezernent Genehmigungsvermerk In-Kraft-Treten Bekanntmachung der Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans für einen Teilbe- reich (Änderung 2.1) durch die Aufsichtsbehörde und der öffentlichen Auslegung im „Darmstäd- ter Echo“ am __________ Öffentliche Auslegung dieser Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung und zusam- menfassender Erklärung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.V . mit § 7 (3) der Hauptsat- zung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom _________ bis einschließlich __________ In-Kraft-Treten der 2. Änderung des Flächennutzungsplans (Änderung 2.1) am _________ Darmstadt, den ___________ Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt _____________________ Der Dezernent Wissenschaftsstadt Darmstadt Stadtplanungsamt Legende zur Darstellung siehe Gesamtplan
2010/0392
5620 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
08.09.2010
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat VI an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2010/0392
Magistratsbeschluss-Nr.
Betreff: 2. Änder ung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 2.1 - Tauchcenter
Arheilgen - (Feststellungsbeschluss)
Vorlage vom: 07.09.2010
Beschlussvorschlag:
1. Zum offen gelegten Entwurf zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans Teilbereich 2.1 für das
Gebiet südlich der Weiterstädter Landstraße und westlich der Bundesstraße B 3 (Tauchcenter
Arheilgen) gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 (2) BauGB folgende in Anlage 1 zusammengefassten Stellungnahmen ein:
1.1 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt vom
18.03.2010
1.2 DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung Frankfurt, Camberger Straße 10,
60327 Frankfurt am Main vom 16.03.2010
1.3 Sechs Naturschutzverbände vertreten durch Herrn Dr. Helmut Wolf, 64297 Darmstadt
vom 11.03.2010 und 24.03.2010
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung entschieden.
2. Weiterhin gingen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB die in Anlage
2 zusammengefassten Stellungnahmen von 2 Bürgern ein.
Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung entschieden.
2
...
3. Die vorliegende 2. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 2.1 für das Gebiet
südlich der Weiterstädter Landstraße und westlich der Bundesstraße (Tauchcenter Arheilgen )
mit Erläuterungsbericht ( Anlage 3) wird beschlossen (Feststellungsbeschluss).
Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange
Anlage 2: Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Anlage 3: Erläuterungs- und Umweltbericht
Plan zur Änderung des FNP Teilbereich 2.1 (Aushang bei Sitzungen)
Datenschutzrelevante Anlage: Anlage 2
Beschluss des Magistrats vom
3
...
Begründung zur Magistratsvorlage 2010/0392 vom 07.09.2010:
Zum 1. April 2006 ist der Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt wirksam geworden.
Im Flächennutzungsplan sind die Flächen des Geltungsbereichs der vorliegenden Änderung als
landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Das geplante Vorhaben „Tauchcenter“ ist als gewerbliche
Nutzung einzustufen. Die Änderung erfolgt deshalb von einer landwirtschaftlichen Fläche in eine
gewerbliche Baufläche.
Der Magistrat hat den allgemeinen Zielen und Zwecken der Änderung 2.1 des Flächennutzungsplans
am 13.05.2009 zugestimmt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand nach Bekanntmachung im
„Darmstädter Echo“ am 20.05.2009 in der Zeit vom 20.05.2009 bis einschließlich 22.06.2009 statt. Die
Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden am 28.05.2009 über die allgemeinen Ziele und
Zwecke informiert und gemäß § 4 (1) BauGB beteiligt.
Am 30.06.2009 hat die Stadtverordnetenversammlung dem Aufstellungsbeschluss der 2. Änderung
zum Flächennutzungsplan (Teilbereich 2.1) zugestimmt. Dies wurde am 06.07.2009 im „Darmstädter
Echo“ bekannt gemacht.
Am 04.02.2010 hat die Stadtverordnetenversammlung dem Offenlagenbeschluss zugestimmt. Die
Beteiligung der Öffentlichkeit fand nach Bekanntmachung im „Darmstädter Echo“ am 15.02.2010 in
der Zeit vom 23.02.2010 bis einschließlich 23.03.2010 sta tt. Die Tr äger öffentlicher Belange wurden
am 18.02.2010 benachrichtigt und gemäß § 4 (2) BauGB beteiligt.
Zu 1.:
Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
(2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen wurden zusammengefasst und entsprechend geprüft. Die
Ergebnisse der Prüfung sind in Anlage 1 dargestellt.
Zu 2. :
Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) BauGB zur
2. Änderung des Flächennutzungsplanes Teilbereich 2.1 eingegangenen Stellungnahmen wurden in
Anlage 2 zusammengefasst und jeweils geprüft.
Zu 3.:
Im Rahmen der Offenlage wurden für den Flächennutzungsplan keine Stellungnahmen vorgebracht,
die eine weitere Überarbeitung der Flächennutzungsplanänderung 2.1 erforderlich machten.
Der offen gelegte Entwurf zur Änderung (Aushang zu den Sitzungen) und der Erläuterungsbericht
(Anlage 3 ) , redaktionell überarbeitet am 07.09.2010, bleiben daher unverändert bestehen.
Nach dem Verfahren gemäß BauGB erfolgt nun der Beschluss der Änderung 2.1 des
Flächennutzungsplanes (Feststellungsbeschluss). Die Änderung wird anschließend der
Aufsichtsbehörde (RP Darmstadt) zur Genehmigung vorgelegt. Abschließend wird die Genehmigung
der Änderung 2.1 des Flächennutzungsplanes im Darmstädter Echo bekannt gemacht. Mit der
Bekanntmachung wird die Änderung rechtswirksam.
Der Dezernent VI:
4
...
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel
Stadtrat
Hinweis:
Der farbige Gesamtplan zur Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 2.1) kann bei der
Magistratsgeschäftsstelle im Original eingesehen werden. Er ist außerdem in Parlis als Datei abrufbar.
Darmstadt, den 07.09.2010
VI/61.1 wi Nst. 2612
VI/61.2 zim Nst. 2603
Beratungsverlauf (6)
Orte (2)
- Weiterstädter Landstraße
- Wilhelminenstraße 1
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2010/0392
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 07.09.2010
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00