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Bürgereingabe nach § 24 GO NRW betr.: Neue Kurzstreckentarife Ka und Kb (Az.: 84/19 B)

Beschlussvorlage Ausschuss 2676/2019 vom 07.08.2019

Stand: Am 03.09.2019 im Ausschuss für Anregungen und Beschwerden ungeändert beschlossen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/20/201/2 Vorlagen-Nummer 2676/2019 Freigabedatum 07.08.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe nach § 24 GO NRW betr.: Neue Kurzstreckentarife Ka und Kb (Az.: 84/19 B) Beschlussorgan Ausschuss für Anregungen und Beschwerden Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss dankt den Petenten für ihre Eingabe, die jedoch aufgrund der in der Begründung ge- nannten Aspekte – insbesondere der Transparenz und Gerechtigkeit – nicht weiter verfolgt wird. Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 03.09.2019 2 Begründung: Mit der als Anlage 1 beigefügten Bürgereingabe begehren die Antragsteller die Aufteilung des Kurz- streckentarifs des Verkehrsverbunds Rhein-Sieg (VRS) in die Preisstufen Ka und Kb, womit eine in Großstädten im Vergleich zu den übrigen Bereichen günstigere Kurzstreckenfahrt erreicht werden soll. Nach Abstimmung mit dem VRS vertritt die Verwaltung hierzu folgende Auffassung: Seit 2004 gibt es den heutigen Kurzstreckentarif als Baustein des VRS-Gemeinschaftstarifs. Den Re- gelpreisstufen 1 bis 7 ist der Kurzstreckentarif vorgeschaltet, mit dem man von jeder Einstiegshalte- stelle aus vier Haltestellenabstände weit fahren kann. Abweichungen aufgrund von verkehrlichen oder betrieblichen Gegebenheiten sind möglich und jeweils dargestellt. Auf den Linien des SPNV sowie Strecken bzw. Streckenabschnitten der Schnellbuslinien und auf der Schnellbuslinie 60 kommt der Kurzstreckentarif nicht zur Anwendung. Neben dieser räumlichen Gültigkeit der Tickets gibt es auch eine zeitliche Gültigkeitskomponente, welche besagt, dass Kurzstreckenfahrscheine ab Entwertung maximal eine Geltungsdauer von 20 Minuten besitzen. Die im gesamten VRS einheitlich geltende Kurzstreckenregelung steht damit im Kundensinn für Transparenz und Einfachheit. Eine zweite Kurzstreckenpreisstufe ist aus Gründen der Transparenz abzulehnen, aber auch aus Gründen der Systematik schwer mit dem Gesamtsystem zu vereinbaren. Denn generell handelt es sich beim VRS-Gemeinschaftstarif um einen Flächentarif, in dem ein Tarif- gebiet einer Kommune entspricht. Um Kunden im unmittelbaren Übergangsbereich von einer Kom- mune in die Nachbarkommune bzw. von einem Tarifgebiet in das Nachbartarifgebiet, teilweise auch innerhalb von Kommunen nicht große finanzielle Sprünge zumuten zu müssen, wurde hier der Kurz- streckentarif als streckenbezogene Übergangslösung vorgelagert. Der Großteil der Kunden begrüßt diese Systematik ausdrücklich. Den Preis für die Kurzstrecke in Großstädten abzusenken, würde deutlich gegen die Tarifgerechtig- keit sprechen, Kunden der Preisstufen 1 bis 7 müssten die durch die Kurzstrecke verursachten Ein- nahmenverluste durch höhere Preise mitfinanzieren. Zudem ist die damit verbundene Preisdifferenzierung kaum vermittelbar. Fahrausweise der Preisstufe 1b sind teurer als diejenigen der Preisstufe 1a. Gleiches gilt für Fahrausweise der Preisstufe 2b und diejenigen der Preisstufe 2a. Wenn demgegenüber Fahrausweise einer neuen Preisstufe Kb günsti- ger sein sollen als Fahrausweise einer Preisstufe Ka widerspräche dies somit der Tarifierungslogik. Auch die Aussage, in den Großstädten seien die Haltestellenabstände kleiner als in den Umlandge- meinden wird in dieser Pauschalität nicht geteilt. Zum einen gibt es auch in den Großstädten zum Teil große Haltestellenabstände (z.B. bei Nutzung der Stadtbahnsysteme), zum anderen werden auch die Kernorte im Umland mit kleinen Haltestellenabständen erschlossen. Das Konzept der Kurzstrecke ist sehr erfolgreich. Dies dokumentiert die Tatsache, dass auch in ande- ren deutschen Verbünden analoge oder ähnliche Regelungen Gültigkeit haben. Der Kurzstreckentarif ist auch bei den Kunden im Verkehrsverbund Rhein-Sieg akzeptiert und beliebt. Dementsprechend sehen VRS und Verwaltung derzeit keine Veranlassung, den Kurzstreckentarif abzuschaffen oder komplizierter auszugestalten.
  • Anlage 1

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    Seite 1 von 2 https://www.liberale-demokraten-koeln.de GProehl_LD@web.de im Bezirk Köln Postfach 71 05 11 50 745 Köln Tel.: (o2 21) 69 16 25 __________________________________________________________________________________________ LIBERALE DEMOKRATEN LD – im Bezirk Köln Mittwoch, 27. März 2019 An den Rat der Stadt Köln Geschäftsstelle des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretungen Ludwigstraße 8 50 667 K Ö L N - Altstadt-Nord Betr.: Bürgerantrag (Anregung) gem. § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein – Westfalen in Verbindung mit § 14 der Hauptsatzung der Stadt Köln Sehr geehrte Damen und Herren! Die Liberalen Demokraten - die Sozialliberalen – stellen folgende Anregung (Bürgerantrag): Der Rat der Stadt Köln möge beschließen: Die Mitglieder der Stadt Köln in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein – Sieg werden gebeten folgenden Antrag einzubringen und zu unterstützen: Im Verkehrsverbund Rhein – Sieg wird spätestens ab dem 1. Januar 2021 das Kurzticket in Ka und Kb aufgeteilt. Die Preisstufe Ka gilt in den Gemeinden und den Kreisen, in denen die Preisstufen 1a bzw.2a gelten und die Preisstufe Kb gilt in Großstädten, in denen die Preisstufen 1b bzw. 2b gelten. Die Kurzstreckentickets Kb sind billiger anzubieten, als die Ka. Der prozentuale Preisunterschied soll ähnlich der Preisstaffelung zwischen 1a und 1b bzw. 2a und 2b sein. Seite 2 von 2 https://www.liberale-demokraten-koeln.de GProehl_LD@web.de Begr.: Die Buchstabenkennzeichnung soll analog der Preisstufen 1 bzw. 2 bleiben, damit keine Verwirrungen eintreten. In den Großstädten sind die Abstände zwischen den Haltestellen geringer als in den Kreisen. Bei der kurzzeitigen Änderung (kein Umsteigen) der Kurzstreckentickets gab es Proteste insbesondere in Köln. Um hier mehr Gerechtigkeit walten zulassen, ist dies über die unterschiedlichen Preise zu verwirklichen. Mit freundlichen Grüßen Günter Pröhl Günter Pröhl Stellv. Landesvorsitzender NRW

Beratungsverlauf

  1. 03.09.2019

    Ausschuss für Anregungen und Beschwerden

    TOP 1.1, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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