V/0555/2006
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
V-0555-2006-Anlage-1-Stellungnahmen.pdf
8553 Zeichen
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 555/2006 STELLUNGNAHMEN / Seite 1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492: Handorf – Drei Eichen / Dorbaumstraße / Lützowstraße Stellungnahmen zur Offenlegung Zur öffentlichen Auslegung des vorhabenbezogenen Be bauungsplanes Nr. 492 wurden fol- gende Stellungnahmen abgegeben: 1. Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Forstamt Mü nster weist darauf hin, dass die ca. 500 m lange, das Plangebiet in Ost-West-Richtung du rchziehende Wallhecke zwar durch die Festsetzung als „öffentliche Grünfläche“ in ihrem Bestand gesichert sei, jedoch durch die heranrückende Wohnbebauung in ihrer Funktion beeinträchtigt werde. Forstrechtlich handele es sich analog zu der entfal lenden Waldfläche im Norden um eine Umwandlung, so dass entsprechende Ersatzaufforstung en zu leisten sind, die der Forst- verwaltung im Rahmen eines Ersatzaufforstungsantrages nachzuweisen seien. Stellungnahme der Verwaltung: Der Hinweis der Forstbehörde wird berücksichtigt, i n dem im Rahmen der Ausgleichs- maßnahme A3 (siehe Begründung zum Bebauungsplan) de r südliche Rand der geplanten Aufforstung als Wallhecke ausgebildet und ein entsp rechender Ersatzaufforstungsantrag gestellt wird. Der Anregung sollte gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.1.1). 2. Die Wohn- und Stadtbau bezieht sich in ihrer Ein gabe auf die Baufläche für den geplanten Lebensmitteleinzelhandel, für die eine zulässige Dachneigung von 0° – 15° festgesetzt ist. Das hier geplante Gebäude soll mit einer Ziegeleind eckung versehen werden, die kon- struktiv eine Mindestdachneigung von 22° erfordert. Daher wird angeregt, die maximal zu- lässige Dachneigung auf 22° aufzuweiten. Stellungnahme der Verwaltung: Die Anregung ist städtebaulich unbedenklich. Der Anregung sollte gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.1.2). 3. Die „Initiative Dorbaumstraße / Middelfeld“ reic ht Unterschriftenlisten mit 75 Unterschriften ein. Sie weist auf die bereits bestehende Verkehrsb elastung auf der Dorbaumstraße hin, die durch das entstehende Baugebiet weiter zunehmen werde und ohne den geplanten Durchbau der Hobbeltstraße ein nicht mehr erträglic hes Maß erreichen werde. Vor die- sem Hintergrund wird angeregt, vor Beginn der Ersch ließungs- und Baumaßnahmen für das Baugebiet „Drei Eichen“ die verkehrstechnische Erschließung über die Hobbeltstraße sicher zu stellen. Stellungnahme der Verwaltung: Im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens wurde die bestehende Verkehrssituation in Handorf analysiert und abschließend bewertet. Es is t unstrittig, dass das Verkehrsauf- kommen in Handorf in den letzten Jahren zugenommen hat und die Dorbaumstraße durch entsprechende Strukturentwicklungen stärker belaste t wird. Darüber hinaus wird in der Verkehrsuntersuchung dargestellt, dass die Querschn ittsbelastungen im Zuge der Dor- baumstraße in den nächsten Jahren mit Fertigstellung des Baugebietes „Drei Eichen“ wei- ter ansteigen werden, solange Dorbaum nicht zusätzl ich über die Hobbeltstraße er- Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 STELLUNGNAHMEN / Seite 2 schlossen wird. Eine Entlastung des Stadtteils über die Lützowstraße wird ebenfalls nicht eintreten, wie die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung belegen. Auf Grund der vorhandenen Verkehrsbelastungen im Ve rlauf der Dorbaumstraße und der prognostizierten Verkehrszunahmen durch die Bebauun g des Baugebietes „Drei Eichen“, ist der Anschluss der Hobbeltstraße an die Dorbaums traße aus verkehrsplanerischer Sicht erforderlich. Insofern wird das grundsätzliche Anliegen der Eingeber fachlich anerkannt. Jedoch ist es nicht zwingend notwendig, vor Beginn von Erschließungs- und Baumaß- nahmen im Baugebiet „Drei Eichen“ die verkehrstechn ische Erschließung über die Hob- beltstraße sicherzustellen. Verkehrsplanerisch erforderlich wird dies erst mit Fertigstellung der Baumaßnahmen im Baugebiet „Drei Eichen“, denn erst zu diesem Zeitpunkt treten die prognostizierten Verkehrsbelastungen in ihrer Gesamtheit auf. Bei der Herstellung der inneren Erschließung des Ba ugebietes und der Herstellung der äußeren Erschließung, zu der der Ausbau der Hobbelt straße zählt, handelt es sich um formal und rechtlich unabhängig voneinander zu betrachtende Maßnahmenbereiche. Die innere Erschließung wird durch die Vorhabenträg er realisiert. Die äußere Erschlie- ßung soll durch die Stadt als Zuschussmaßnahme (Lan desförderung) realisiert werden. Der entsprechende Zuschussantrag wurde zum 01.06.2006 gestellt. Wenngleich sich die Stadt intensiv um eine zeitlich e Verzahnung der Maßnahmen bemü- hen wird, kann im rechtlichen Sinne eine zeitgleich e Realisierung nicht sichergestellt wer- den. Vor diesem Hintergrund wurde im Rahmen der lärmtech nischen Untersuchung zum Be- bauungsplan die Immissionssituation entlang der Dor baumstraße prognostiziert, die sich bei Realisierung des Baugebietes ohne Durchbau der Hobbeltstraße einstellen würde. In diesem Fall ergeben sich max. Beurteilungspegel (Dorbaumstraße Nr. 71) von 55,9 dB(A) tags und 45,6 dB(A) nachts. Damit werden sowo hl die einschlägigen Grenzwerte für Lärmsanierung von 70/60 dB(A) als auch die Gren zwerte der 16. BIMSchV von 59/49 dB(A), die bei einem etwaigen Ausbau der Dorbaumstr aße zu beachten wären, deutlich unterschritten. Damit wird die Befürchtung der Eing eber, dass sich auf der Dorbaum- straße ohne den Durchbau der Hobbeltstraße unzumutb are Immissionsverhältnisse ein- stellen würden, nicht bestätigt. Dem grundsätzlichen Anliegen der Eingeber wird sach lich zugestimmt; jedoch sollte im Rahmen des Bebauungsplanes der Anregung nicht entsp rochen werden (Beschlussvor- schlag 1.2.1). 4. In einer Stellungnahme wenden sich die Eingeber gegen die textliche Festsetzung 2.6, die die Höhe der Grundstückseinfriedigungen zu öffentli chen und privaten Verkehrsflächen auf max. 1,20 m begrenzt. Nach Auffassung der Einge ber verletze diese Vorschrift die Privatsphäre der Grundstückseigentümer, da hiermit ein ungehinderter Einblick z. B. auf die jeweiligen Hausterrassen gegeben sei. Wenn dies e Festsetzung für unverzichtbar gehalten werde, sollte die Höhenbegrenzung zumindest auf 2,0 m aufgeweitet werden. Stellungnahme der Verwaltung: Mit der in Rede stehenden Festsetzung soll nicht ei n ungehinderter Einblick auf die Ter- rassen ermöglicht werden. Deshalb bezieht sie sich ausschließlich auf die Grundstücks- Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 STELLUNGNAHMEN / Seite 3 grenzen entlang von Erschließungsflächen. Vielmehr soll die Festsetzung eine visuelle Er- lebbarkeit der Straßen und Platzräume ermöglichen u nd vermeiden, dass der Straßen- raum beidseitig durch überhöhte Einfriedigungen ein e visuell beengende Wirkung erfährt. Terrassenabschirmungen oder Abgrenzungen zum Nachba rn (Doppelhäuser / Reihen- häuser) werden von der vorgenannten Vorschrift nich t erfasst und bleiben generell zuläs- sig. Die in vielen Baugebieten Münsters geltende Vo rschrift (Höhenbegrenzung auf 1,20 m) vermittelt auf bewährte Weise zwischen dem priva ten Bedürfnis nach Abschirmung und den öffentlichen Belangen nach Erlebbarkeit von Straßen- und Platzräumen. Sie soll- te nicht „ohne Not“ aufgegeben werden, zumal substa nziell dem Anliegen der Eingeber entsprochen werden kann. Der Anregung sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.2). 5. Die Eigentümergemeinschaft Lammerbach 14 – 22 un d 63 – 71 stellt fest, dass der vorha- benbezogene Bebauungsplan Nr. 492 vorsieht, die Geb äude Lammerbach 14 – 22 durch die Anordnung einer Lärmschutzwand von 3,60 m Höhe an der Westseite der verlänger- ten Hobbeltstraße vor Lärmimmissionen zu schützen. Es wird angeregt, die Lärmschutzwand nicht an der G rundstücksgrenze, sondern in dem geplanten Grünstreifen zwischen Fahrbahn und geplan tem Fuß- und Radweg zu platzie- ren. Damit könne bei gleicher Schutzwirkung eine Hö henreduzierung auf 2,10 m und da- mit eine verträglichere Einbindung erreicht werden. Stellungnahme der Verwaltung: Nach gutachterlicher Überprüfung ist es zutreffend, dass bei geänderter Anordnung der Wand die Höhe der Lärmschutzeinrichtung bei gleiche r Schutzwirkung auf eine Höhe von 2,10 m reduziert werden kann. Auch im Hinblick auf die geänderte Führung des Fuß- und Radverkehrs (soziale Kontrolle) bestehen verkehrspl anerisch und städtebaulich keine Be- denken. Ggf. können im Rahmen der Ausbauplanung tra nsparente Wandelemente Ver- wendung finden. Der Anregung sollte gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.1.3).
V-0555-2006-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen.pdf
8023 Zeichen
Anlage 3 zur Vorlage Nr. 555/2006 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN / Seite 1 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 1.1 Pro Hauseinheit (Einzelhaus, Doppelhaushälfte oder Reihenhausscheibe) ist nur eine Wohnung zulässig. Ausnahmsweise ist eine zweite Wohn- einheit zulässig, wenn sie als Einliegerwohnung in einer Größenordnung errichtet werden soll, die ge- genüber der Hauptwohnung untergeordnet ist und der erforderliche, zusätzliche Stellplatz auf dem Grundstück nachgewiesen werden kann (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). 1.2 Für die eingeschossigen Wohngebäude darf eine Traufhöhe von 4,25 m (Schnittpunkt Außenkante Wand/Oberkante Dachhaut) und eine Gebäudehö- he von 9,00 m nicht überschritten werden. Für die zweigeschossigen Wohngebäude darf eine Traufhöhe von 7,00 m und eine Gebäudehöhe von 10,00 m nicht überschritten werden. Für die max. dreigeschossigen Altenwohnungen darf eine Traufhöhe von 9,75 m und eine Gebäu- dehöhe von 12,75 m nicht überschritten werden. Bezugspunkt für die Höhenangaben ist sowohl die öffentliche als auch die private Verkehrsfläche, die zur Erschließung des Bauwerkes dient (§ 16 Abs. 2 i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). Die Oberkante Erdgeschoss-Fertigfußboden muss mindestens 0, 3 m über der Oberkante der jeweils der Erschließung dienenden Verkehrsfläche liegen (§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.3 In den Gebieten mit eingeschossiger Bauweise kann das Dachgeschoss als zusätzliches Vollge- schoss errichtet werden, wenn die festgesetzte Geschossflächenzahl nicht überschritten wird (§ 16 Abs. 6 BauNVO i. V. m. § 2 Abs. 5 BauO NRW). 1.4 Garagen und Nebenanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Als Ausnahme können Stellplätze und Garagen auch außerhalb der Baugrenzen und der im Plan vorgesehenen Standorte angelegt werden, wenn aus der Grundstückseinteilung, der Gebäudestel- lung auf dem Grundstück oder der vorgesehenen Freiflächengestaltung eine andere Anordnung städtebaulich vertretbar ist und wenn negative Auswirkungen für die Nachbarbebauung und das Straßenbild vermieden werden. In den Vorgartenbereichen sind jedoch nur Stell- plätze und Carports zulässig. 1.5 Die mit einem Pflanzgebot belegten Flächen sind mit standortgerechten Gehölzen (z. B. Hainbuche, Haselnuss, Holunder, Heckenrose, Schnellball) dreireihig im Pflanzverband von 1 m x 1 m zu be- pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB). 1.6 Auf den nach § 9 (1) Nr. 25 a und b festgesetzte n Flächen sind die vorhandenen Bäume und Sträu- cher dauerhaft zu erhalten und bei deren Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Es sind stand- ortgerechte heimische Gehölze (z. B., Hainbuche, Haselnuss, Holunder, Heckenrose, Schneeball) in versetzter Anordnung so zu pflanzen, dass ein ge- schlossener Gehölzbestand erreicht wird. Im Wur- zelbereich der Gehölze (Kronenschirmfläche + 1,50 m) sind Höhenveränderungen unzulässig. 1.7 Auf der Stellplatzanlage des Einzelhandelsstandor- tes ist je 5 Stellplätze ein standortheimischer Laubbaum (z.B. Stieleiche, Feldahorn, Hainbuche) als Hochstamm mit einem Stammumfang von 18 – 20 cm incl. Baumsicherung durch Baumpfähle fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu unterhal- ten. Je Pflanzstandort ist eine Baumscheibe von mindestens 6 m 2 vorzusehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB). Darüber hinaus sind auf den in diesem Bereich entlang der Dorbaumstraße festgesetzten Baumstandorten ausschließlich Stieleichen mit den v.g. Anforderungen zu pflanzen. 1.8 Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen bzw. Gebäudeseiten müssen bei Errichtung, Änderung und Erweiterung der Gebäude, Aufenthaltsräumen im Sinne von § 48 BauO NRW das resultierende Schalldämmmaß entsprechend den ausgewiese- nen Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 einhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Für die Gebäude in diesen Bereichen werden Schallschutzgrundrisse empfohlen. Werden Räu- me, die dem Schlafen dienen, an den Gebäude- fronten mit den höchsten Belastungen angeordnet, ist der Einbau von Fenstern mit schallgedämmten Lüftungen erforderlich. 1.9 Auf den im Bebauungsplan gesondert gekenn- zeichneten Grundstücken ist eine Bebauung erst zulässig, wenn auf der nördlich angrenzenden Hofstelle (Dorbaumstraße Nr. 89) der Tierbestand entsprechend den Vorgaben des Geruchsgutach- ten der Landwirtschaftkammer Westfalen – Lippe vom 14.2.2005 reduziert worden ist (§ 9 Abs. 2 BauGB). 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW 2.1 Bei Doppelhäusern und Hausgruppen sind für Fassade und Dach (einschließlich Gauben und Dacheinschnitten) einheitliche Materialien hinsicht - lich Art, Format und Farbton zu verwenden. Für einzelne Teilflächen (z. B. Anlagen zur Solarener- gienutzung, Dachbegrünung) sind Ausnahmen zu- gelassen. 2.2 Doppelhäuser und Hausgruppen sind in gleicher Dachneigung und Dachform zu errichten. 2.3 Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur bei einer Dachneigung ab 35° auf max. 1/2 der Trauflänge zulässig. Sie müssen von der Außen- seite der giebelseitigen Wand mindestens 1,50 m entfernt liegen. Dachaufbauten und Dacheinschnit- te für Spitzbodenräume oberhalb der Kehlbalken- lage sind unzulässig. Innerhalb einer Hausgruppe und bei Doppelhäu- sern sind die Dachaufbauten hinsichtlich Art und Größe einheitlich auszuführen. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN / Seite 2 Die Größen und Abstandsvorschriften gelten bei Hausgruppen und Doppelhäusern jeweils für jede einzelne Hauseinheit. 2.4 Walm-, Krüppelwalm- und Mansarddächer sind als Dachform unzulässig. 2.5 Als Dachabdeckung sind nur Materialien in roten, rotbraunen und grauen Farbtönen zulässig. Eine Bedachung aus Kupfer – oder Zinkmaterialien ist aus Gründen des Gewässerschutzes nicht zu- lässig. Ausgenommen hiervon ist eine Bedachung mit dauerhaft versiegelter Oberflächenbe- schichtung. 2.6 Grundstückseinfriedigungen an den Erschlie- ßungsflächen (öffentliche und private) sind nur in Verbindung mit einer der Erschließungsfläche zu- gewandten Eingrünung mit standortgerechten Ge- hölzen zulässig. Dahinter liegende Zäune oder Mauern dürfen 1,20 m Höhe nicht überschreiten. Entlang der westlichen Plangebietsgrenze der Bauflächen westlich der Dorbaumstraße zwischen Hellweger Esch und Avendruper Straße sind Ein- friedungen nur i. V. mit einer mind. 1,20 m hohen Hecke zulässig. 3. Hinweise 3.1 Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist unver- züglich der Stadt oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Museum für Archäologie/Amt für Bodendenkmalpflege, Münster, anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). Der Baubeginn ist der städtischen Denkmalbehörde rechtzeitig (spätestens 2 Wo- chen vor Beginn der Erdarbeiten) anzuzeigen. 3.2 Da in unmittelbarer Nachbarschaft zur Wohnbe- bauung innerhalb des Plangebietes eine landwirt- schaftliche Hofstelle mit Hühnerhaltung existiert, sind aufgrund der vorhandenen Hauptwindrichtung zeitweilig auftretende Geruchsimmissionen nicht auszuschließen. 3.3 Das anfallende Niederschlagswasser der Dachflä- chen der geplanten Bebauung nördlich Dorbaum- straße Nr. 105 ist auf den privaten Grundstücken zu versickern. Das Niederschlagswasser der priva- ten KFZ – Stellflächen und Zufahrten ist über die belebte Bodenzone zu versickern. Das Nieder- schlagswasser der privaten Verkehrsflächen (GFL – Flächen) ist in die öffentliche Kanalisation ab- zuleiten. 3.4 Luftbildauswertungen deuten auf verfüllte Bomben - trichter im Plangebiet hin. Vor Baubeginn wird da- her empfohlen, Kontakt mit der unteren Boden- schutzbehörde (Amt für Grünflächen und Um- weltschutz) aufzunehmen. 3.5 Zur Realisierung dieses Bebauungsplans wurden ergänzende, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und den Vorhabenträ- gern abgeschlossen (Durchführungsverträge).
Beschlussvorlage
5221 Zeichen
V/0555/2006 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492: Handorf - Drei Eichen / Dorbaumstraße / Lützowstraße 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 10.08.2006 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 17.08.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 23.08.2006 Hauptausschuss Vorberatung 23.08.2006 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungspla- nes Nr. 492: Handorf – Drei Eichen / Dorbaumstraße / Lützowstraße wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird wie folgt geändert bzw. er- gänzt: 1.1.1 Im Rahmen der Ausgleichsmaßnahme A 3 wird der südliche Rand der geplanten Aufforstung als Wallhecke ausgebildet und es wird ein entsprechender Ersatzauf- forstungsantrag gestellt (Anlage 1, Punkt 1). 1.1.2 Die maximal zulässige Dachneigung auf der Baufläche für den geplanten Lebens- mitteleinzelhandel wird von 15° auf 22° erhöht (Anlage 1, Punkt 2). 1.1.3 Die entlang der verlängerten Hobbeltstraße geplante Lärmschutzwand im Bereich der Gebäude Lammerbach 14 – 22 wird von der Grundstücksgrenze in den geplan- ten Grünstreifen zwischen Fahrbahn und geplantem Fuß- und Radweg der Hob- beltstraße hineinverlegt. Ihre Höhe wird von 3,60 m auf 2,10 m reduziert (Anlage 1, Punkt 5). 1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplanes Nr. 492 nicht gefolgt: 1.2.1 Der Anregung, vor Beginn der Erschließungs- und Baumaßnahmen für das Bauge- biet „Drei Eichen“ die verkehrstechnische Erschließung über die Hobbeltstraße si- cherzustellen (Anlage 1, Punkt 3). Vorlagen-Nr.: V/0555/2006 Auskunft erteilt: Herr Winter / Herr Husmann Ruf: 492 61 30 / 492 61 94 E-Mail: HusmannN@stadt-muenster.de Datum: 14.07.2006 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0555/2006 1.2.2 Dem Einwand gegen die textliche Festsetzung zur Höhenbegrenzung der Grund- stückseinfriedigungen zu öffentlichen und privaten Verkehrsflächen auf max. 1,20 m (Anlage 1, Punkt 4). 2. Der gemäß den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.3 geänderte Entwurf des vorhabenbezo- genen Bebauungsplanes Nr. 492: Handorf – Drei Eichen / Dorbaumstraße / Lützowstraße wird gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 13 Baugesetzbuch und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW als Satzung beschlossen. Die Begründung mit Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 492 wird e- benfalls beschlossen. Mit der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 492 treten die Bebauungs- pläne Handorf 1: Dorbaum, Nr. 354: Handorf – Hobbeltstraße / Dorbaumstraße / Lützowstraße (ehem. Panzerstraße) und Nr. 363: Handorf – Sport- und Kleingartenanlagen Wiggerbusch / Hobbeltstraße, soweit sie vom neuen Bebauungsplan überlagert werden, teilweise außer Kraft. Kosten/Folgekosten Durch die vorstehenden Beschlussvorschläge entstehen keine zusätzlichen Kosten und keine wei- teren Folgekosten. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 492 beinhaltet den Vorhaben- und Erschließungsplan. Die Vorhabenträger übernehmen den sich aus der Planung ergebenden Erschließungsaufwand entsprechend den Durchführungsverträgen. Begründung: 1. Der Rat der Stadt Münster hat am 15.02.2006 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Be- bauungsplanes Nr. 492 beschlossen. Der Entwurf des Bebauungsplanes hat vom 06.03.2006 bis zum 06.04.2006 öffentlich ausgelegen. Zur Offenlegung wurden die in der Anlage 1 darge- stellten Stellungnahmen vorgetragen, über die entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.2.2 Beschluss gefasst werden soll. 2. Die gemäß den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.3 vorgesehenen Änderungen des Bebau- ungsplanentwurfes berühren nicht die Grundzüge der Planung und entsprechen den Wün- schen der Eingeber. Daher ist weder eine erneute Offenlegung noch eine weitere Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erforderlich. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 492 kann somit gemäß Beschlussvorschlag 2 als Satzung beschlossen werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 492 überplant teilweise die Geltungsbereiche der Bebauungspläne Handorf 1: Dorbaum, Nr. 354: Handorf – Hobbeltstraße / Dorbaumstraße / Lützowstraße (ehem. Panzerstraße) und Nr. 363: Handorf – Sport- und Kleingartenanlagen Wiggerbusch / Hobbeltstraße. Mit der Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes treten diese Pläne, soweit sie von dem neuen Plan überlagert werden, teilweise außer Kraft. Die Festset- zungen in den übrigen Bereichen können als eigenständige Festsetzungen bestehen bleiben. Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen und der Vorlage zum ab- schließenden Beschluss der 10. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes (V/0533/2006) entnommen werden. I. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Plan (verkleinert)
V-0555-2006-Anlage-2-Begründung.pdf
111496 Zeichen
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 555/2006 BEGRÜNDUNG / Seite 1 B e g r ü n d u n g zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 492: Handorf – Drei Eichen / Dorbaumstraße / Lützowstraße Inhalt / Gliederung 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 2. Geltungsbereich 3. Planungsrechtliche Situation 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 3.2 Bestehendes Planungsrecht /sonstige Satzungen, Ver ordnungen 4. Räumliche und strukturelle Situation 5. Planungsziele 6. Inhalte des Bebauungsplanes 6.1 Grundzüge der Planung 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 6.2.1 Art und Maß der baulichen Nutzung 6.2.2 Überbaubare Flächen, Geschossigkeit 6.2.3 Bauweise und Bauformen 6.2.4 Firstrichtung, Dachform 6.2.5 Material, Farbgebung 6.2.6 Stellplätze / Nebenanlagen 6.2.7 Freiflächen (Begrünung) 6.2.8 Werbeanlagen 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur 6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur 6.6 Grünflächen / Begrünung 6.6.1 Öffentliche Grünflächen 6.6.2 Private Grünflächen 6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft 6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote 6.6.5 Ausgleichsflächen 6.7 Immissionsschutz 6.7.1 Lärmimmissionen 6.7.2 Geruchsimmissionen 6.8 Altlasten / Altstandorte 6.9 Denkmalschutz / Archäologie 7. Flächenbilanz 8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht ge m. § 2 a BauGB 8.1 Rahmen der Umweltprüfung 8.2 Kurzdarstellung der Planung 8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltsc hutzes 8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirku ngsprognose 8.4.1 Menschen 8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 8.4.3 Boden 8.4.4 Wasser 8.4.5 Klima / Luft 8.4.6 Orts- und Landschaftsbild 8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter 8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteilige n Umweltauswirkungen 8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Vari ante) 8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 8.7 Überwachung (Monitoring) 8.8 Zusammenfassung 9. Gesamtabwägung 10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahme n Anlage zur Begründung (5 Blatt): Ausgleichsflächen Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 BEGRÜNDUNG / Seite 2 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen Der Bebauungsplan Nr. 492 soll die planungsrechtlic hen Voraussetzungen schaffen, um die Er- schließung neuer Wohnbauflächen für ca. 250 Wohnein heiten zu ermöglichen. Hierdurch soll ein weiteres Zusammenwachsen des Stadtteils Handorf mit dem Ortsteil Dorbaum erreicht wer- den. Gleichzeitig soll die Möglichkeit zur Realisierung eines Lebensmitteleinzelhandelsbetriebes (Discounter) im Bereich der Dorbaumstraße bis max. 900 qm Verkaufsfläche und bis zu 100 Stellplätzen geschaffen werden, um die Nahversorgun g weiter zu verbessern. Durch die ge- plante Realisierung der verlängerten Hobbeltstraße mit abschließendem Kreisverkehr im Be- reich der Dorbaumstraße wird sichergestellt, dass d as neue Baugebiet eine optimale verkehrli- che Anbindung erhält. Zur Realisierung dieser Vorhaben hat die Wohn + Sta dtbau GmbH als Vorhabenträgerin einen Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt. Während des Verfahrens zur Aufstellung des vorhaben bezogenen Bebauungsplanes wurde der Vorhaben- und Erschließungsplan für den vorhabenbez ogenen Bebauungsplan geteilt. Die Re- alisierung der Planung erfolgt somit durch zwei Vor habenträger. Die entsprechenden Durchfüh- rungsverträge sind abgeschlossen. Für die Verwirklichung dieser Bau- und Investitions absichten ist die Schaffung von Planungs- recht erforderlich. 2. Geltungsbereich Der vorhabenbezogene Bebauungsplan erstreckt sich i m Stadtteil Handorf auf den Bereich zwi- schen den Ortsteilen Handorf und Dorbaum. Begrenzt wird dieser Bereich durch die Immel- mannstraße, die Lützowstraße und die Dorbaumstraße. Innerhalb des Plangebietes liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Handorf Flur 9, Flurstücke 368, 1473, 1516, 1517, 1588, 16 58, 1659, Teile der Flurstücke 471, 472, 474, 761, 938, 1251, 1359, 1444, 1474, 1509, 1513, 1514, 1587, 1627, 1660, Flur 10, Flurstücke 64, 67, 70, 352, 353, 354, 907 , 908, 937, 965, Teile der Flurstücke 66, 318, 319, 320, 953, 966. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungs planes ist im Plan durch einen grau- en Farbstreifen gekennzeichnet. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan beinhaltet den z wischenzeitlich geteilten Vorhaben- und Erschließungsplan und überplant zusätzlich weit ere Grundstücke die außerhalb der Vorha- ben- und Erschließungsplanung liegen. Die Abgrenzun g dieser Bereiche ist aus dem Plan er- sichtlich. 3. Planungsrechtliche Situation 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Im fortgeschriebenen Flächennutzungsplan ist das Pl angebiet weitgehend als Wohnbaufläche dargestellt. Um die planungsrechtlichen Voraussetzu ngen zur Realisierung der Planungsziele Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 BEGRÜNDUNG / Seite 3 zu schaffen, wird der Flächennutzungsplan daher im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB entsprechend den Planungszielen geändert. (vergl. 1 0. Änderung des fortgeschriebenen Flä- chennutzungsplanes) 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 492 überplan t teilweise die Geltungsbereiche der Bebauungspläne Handorf 1: Dorbaum, Nr. 354: Handorf – Hobbeltstraße / Dorbaumstraße / Lützowstraße (ehem. Panzerstraße) und Nr. 363: Hand orf – Sport- und Kleingartenanlagen Wiggerbusch / Hobbeltstraße. Mit der Rechtskraft de s neuen Bebauungsplanes treten diese Pläne, soweit sie von dem neuen Plan überlagert wer den, teilweise außer Kraft. Die Festset- zungen in den übrigen Bereichen können als eigenständige Festsetzungen bestehen bleiben. Das Plangebiet liegt teilweise im Geltungsbereich d es Landschaftsplanes Werse. Für die Berei- che die einer Bebauung zugeführt werden sollen, wir d eine Entlassung aus dem Landschafts- plan und damit eine Aufhebung der bestehenden Fests etzungen parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes vorgenommen. (Anpassungsklausel gem. Landschaftsgesetz) Die künftige Grenze des Landschaftsplanes Werse wir d insoweit auf die Plangebietsgrenze zu- rückgenommen. 4. Räumliche und strukturelle Situation Der Planbereich umfasst überwiegend landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie einen Waldbe- reich. Westlich der Dorbaumstraße befindet sich eine Split tersiedlung von 3 Wohnhäusern sowie eine landwirtschaftlich genutzte Hofstelle mit Stallunge n (Dorbaumstraße 89) von der Immissionen (Schweine- und Hühnerhaltung) ausgehen. Die vorhandenen Wohnhäuser einschließlich der Hofstelle werden bei der weiteren Planung be- rücksichtigt. Im südlichen Teil (nördlich des geplanten Kreisverk ehrs) steht ein Wohnhaus mit Nebenge- bäude (Dorbaumstraße 100). Das Wohnhaus bleibt eben falls in seinem Bestand erhalten wo- gegen das Garagengebäude durch einen öffentlichen Grünzug überplant wird. Im vorhandenen Waldbereich westlich der Lützowstraß e befindet sich ein Kötterhaus welches gem. Bebauungsplan überplant werden soll. Weitere b auliche Nutzungen innerhalb des Plan- gebietes sind nicht vorhanden. 5. Planungsziele Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Vora ussetzungen für die Errichtung von ca. 250 Wohneinheiten schaffen, welche überwiegend als freistehende Einzel-/Doppel- bzw. Rei- henhäuser geplant sind. Gleichzeitig soll ein Lebensmitteleinzelhandelsbetr ieb (Discounter) im Bereich des geplanten Kreisverkehrs sowie einige Seniorenwohnungen, ein V ier-Gruppen-Kindergarten und ein Ju- gendheim errichtet werden. Die geplante Wohnbebauun g entspricht weitgehend der Umge- bungsbebauung und dem baulichem Charakter des Stadt teils Handorf. Durch die Errichtung der o. g. Infrastruktureinrichtungen soll dem geplanten Wohngebiet und dem gewollten Zusam- menwachsen der Ortsteile Dorbaum und Handorf Rechnu ng getragen werden. Gleichzeitig sind ein Bolzplatz für Jugendliche östlich des geplanten Kreisverkehrs, sowie Kinderspielplätze für Kleinkinder und schulpflichtige Kinder innerhalb der öffentlichen Grünflächen vorgesehen. Durch die Verlängerung der Hobbeltstraße soll die V erkehrssituation im gesamten Ortsteil so- wie die Erschließung des Baugebietes insbesondere d urch die Entlastung der Dorbaumstraße optimiert werden. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 BEGRÜNDUNG / Seite 4 6. Inhalte des Bebauungsplanes 6.1 Grundzüge der Planung Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebaulich en Ordnung für das Plangebiet sind Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die textlichen Festsetzungen gem. § 9 BauGB und § 86 BauO NRW von besonderer Bedeutung. 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 6.2.1 Art und Maß der baulichen Nutzung Die Bauflächen innerhalb der Vorhaben- und Erschließungsplanung sind entsprechen d den Planungszielen überwiegend mit der Zweckbestimmung „Wohngebäude/freie Berufe“ festge- setzt. Es handelt es sich größtenteils um Einzel-/D oppel- und Reihenhäuser die in ein- bzw. zweigeschossiger Bauweise errichtet werden sollen. Um eine effiziente Ausnutzung des Grund und Bodens zu ermöglichen, ist für die zweigeschos- sige Bebauung eine GRZ / GFZ von 0,4 / 0,8 festgese tzt. In Relation zur angestrebten Dichte erhalten die Bereiche mit eingeschossiger Bebauung eine GRZ / GFZ von 0,4 / 0,6 bzw. 0,3 / 0,5. Für die im Plangebiet gelegenen Flächen, die nicht Gegenstand der Vorhaben- und Erschlie- ßungsplanung sind, wird überwiegend Allgemeines Woh ngebiet mit analogen Ausnutzungszif- fern festgesetzt. Für den geplanten Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb wird eine Verkaufsfläche von max. 900 qm, bei einer GRZ/GFZ von 0,8 / 1,6 festgesetzt. Die im Plangebiet vorhandene Hofstelle (außerhalb d er Vorhaben- und Erschließungsplanung) wird als Dorfgebiet ( MD ) mit einer GRZ / GFZ von 0,6 / 1,0 festgesetzt, um auch weiterhin eine eingeschränkte Tierhaltung (max. 500 Legehennen) zu ermöglichen. 6.2.2 Überbaubare Flächen, Geschossigkeit Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauun gsplan durch Baugrenzen definiert. Die Geschosszahl wird auf max. 2 Vollgeschosse begrenzt (Ausnahme für die Altenwohnungen max. 3 Geschosse). Das entspricht den Bedürfnissen der hier anzusiedelnden Bevölkerung so- wie den bestehenden städtebaulichen Zielen. Ausnahmsweise erlauben die textlichen Festsetzungen , dass in Wohngebieten mit eingeschos- siger Bauweise das Dachgeschoss als zusätzliches Vo llgeschoss errichtet werden kann, wenn die festgesetzte Geschossflächenzahl eingehalten wird. Hierdurch kann flexibel auf verdichtete Bauweisen reagiert werden. 6.2.3 Bauweise und Bauformen Für die im Bebauungsplan gelegenen Bauflächen wird offene Bauweise festgesetzt. In Anlehnung an die vorhandenen Wohnstrukturen im a ngrenzenden nördlichen Bereich ist pro Hauseinheit je eine Wohneinheit zulässig. Eine Einl iegerwohnung ist zulässig, wenn ihre Größe gegenüber der Hauptwohnung untergeordnet ist. Die g eschossweise Festlegung von Traufen und Gebäudehöhen trägt zur Begrenzung der angestreb ten Höhenentwicklung bei und bewirkt eine Unterscheidung in der Geschossigkeit, ohne die architektonischen Gestaltungsspielräume stark einzuschränken. Die getroffenen baugestalterischen Regelungen für d as Plangebiet verfolgen das allgemeine städtebauliche Ziel, ein ausgewogenes Verhältnis zw ischen gestalterisch erwünschter Vielfalt und notwendiger Einheitlichkeit herzustellen. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 BEGRÜNDUNG / Seite 5 6.2.4 Firstrichtung, Dachform Als Dachform ist überwiegend ein Satteldach, teilwe ise mit vorgeschriebener Firstrichtung, fest- gesetzt, um den Charakter der vorhandenen Ortsteilbebauung aufzunehmen. Die im Zuge der Wohnstraße, nördlich des in Ost – W estrichtung verlaufenden öffentlichen Grünzuges, vorgesehenen Doppelhäuser erhalten ein Z eltdach, um mit erhöhter formaler Ge- schlossenheit entlang der Wohnstraße den hier gewün schten Charakter einer Sonderbauform sicher zu stellen. Für einen Teilbereich sollen auf den relativ großen Grundstücken im überplanten Waldbereich für die hier vorgesehenen freistehenden Einfamilien häuser weder Firstrichtung noch Dachform festgesetzt werden, um eine große formale Variation sbreite zu erhalten (individuelle Wohnhäu- ser im Wald). Ergänzend werden Walm- und Krüppelwalmdächer als de r Region wesensfremde Stilelemente ausgeschlossen. Außerdem werden Lage und Anordnung von Dachaufbauten und Dachein- schnitten beschränkt, um möglichst harmonische Dachlandschaften zu erreichen. Dachabdeckungen sind nur in den Farben rot, rotbrau n und grau zulässig, um sich der vorhan- denen Dachlandschaft anzupassen. Eine Bedachung aus Kupfer- oder Zinkmaterialien ist aus Gründen des Gewässerschutzes nicht zulässig. Ausgenommen hiervon ist eine Bedachung mi t dauerhaft versiegelter Oberflächenbe- schichtung. 6.2.5 Material, Farbgebung Besonderer Regelungsbedarf besteht für Doppelhäuser und Hausgruppen. Hier ist für Fassade und Dach ein einheitliches Material hinsichtlich Ar t, Format und Farbton zu verwenden, um den jeweiligen Gebäudekörper als gestalterische Einheit erkennbar werden zu lassen. Über die genannte Regelung hinausgehend, werden kei ne konkreten Vorschriften zum Fassa- denmaterial getroffen, um diesbezüglich eine gewüns chte gestalterische Vielfalt zu ermögli- chen. 6.2.6 Stellplätze / Nebenanlagen Die baurechtlich erforderlichen Garagen und Nebenan lagen sind nur innerhalb der überbauba- ren Flächen sowie (nur Garagen und Stellplätze) auf den im Plan dargestellten Standorten au- ßerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. In den Vorgartenbereichen sind Garagen allerdings nicht zulässig. Hierdurch soll ein einheitliches Erscheinungsbild z u den öffentlichen Verkehrsflächen erreicht werden. Ausnahmen von der im ersten Satz dieses Gli ederungspunktes formulierten Grundre- gel werden an bestimmte Bedingungen geknüpft. 6.2.7 Freiflächen (Begrünung) Zur Förderung und Sicherung der charakteristischen Grünelemente der unmittelbar angrenzen- den Wohnbebauung sind Einfriedigungen entlang der E rschließungsstraßen nur in Verbindung mit einer entsprechenden Eingrünung zulässig. Die Höhe der Grundstückseinfriedigung wird auf 1,20 m begrenzt, um eine visuelle Erlebbarkeit der Straßenräume zu ermöglichen. (siehe textliche Festsetzung 2.6) 6.2.8 Werbeanlagen Es werden keine Festsetzungen getroffen, weil hier kein städtebaulicher Regelungsbedarf be- steht. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 BEGRÜNDUNG / Seite 6 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung Äußere Erschließung Der Stadtteil Handorf wird über die Handorfer Straß e und die Südmühlenstraße an das regio- nale und überregionale Straßennetz angebunden. Die innere Erschließung des Stadtteiles zwi- schen dem Zentrum von Handorf, Dorbaum und der Haut klinik Hornheide erfolgt ausschließlich über die Dorbaumstraße. Die Siedlung „Dorbaum“ wird zusätzlich über die Lützowstraße direkt an die Warendorfer Straße angebunden. Diese Anbindu ng wird nur von relativ wenigen Kraft- fahrzeugen genutzt. Zählergebnisse aus 2004 belegen , dass die Verkehrsbelastungen der Lüt- zowstraße lediglich bei ca. 2.000 Kfz / 24 h liegen . Dagegen erreichen die Verkehrsbelastungen der Dorbaumstraße Werte von bis zu 8.600 Kfz pro Ta g. Im Zuge der Handorfer Straße wurden Querschnittsbelastungen von ca. 9.600 Kfz pro Tag e rmittelt. Die Lützowstraße wird ver- gleichsweise wenig genutzt, weil sie für die Handor fer „ungünstig“ im Netz und abseits der be- vorzugten Routenwünsche der Kraftfahrer liegt. Mit dem Verkehrskonzept für Handorf sollen langfris tig die Verkehrsbelastungen der Orts- durchfahrt Handorfer Straße und der Dorbaumstraße r eduziert werden, um die bestehenden Verkehrsprobleme in diesen Straßenzügen abzubauen. Zu diesem Zweck soll die Hob- beltstraße verlängert und mittels eines Kreisverkeh rsplatzes an die Dorbaumstraße angebun- den werden. Die verkehrlichen Auswirkungen dieser Maßnahme wurd en in einer Verkehrsuntersuchung auf- bereitet. Grundlage der Verkehruntersuchung bildet unter anderem der geplante Bebauungs- plan Nr. 492 mit seinen Strukturentwicklungen. Die dem Bebauungsplan zugrunde gelegten Strukturen verursachen ein zusätzliches tägliches V erkehrsaufkommen von ca. 1.200 Kfz. Die- ses Verkehrsaufkommen wird zu 50 % von dem geplante n Lebensmittelbetrieb ausgelöst, des- sen Einzugsgebiet sich über den gesamten Stadtteil erstreckt. Ohne die Verlängerung der Hob- beltstraße kann der Betrieb nur über die Dorbaumstr aße erreicht werden, mit der Konsequenz, dass die Verkehrsbelastungen der Dorbaumstraße spür bar ansteigen und die vorhandenen Verkehrsprobleme zunehmen werden. Die Prognoseberec hnungen der Verkehrsuntersuchung zeigen, dass die Verkehrsbelastungen im Zuge der Do rbaumstraße nach der Realisierung des Bebauungsplanes auf fast 10.000 Kfz/24h ansteigen w erden, wenn die Hobbeltstraße nicht ver- längert wird. Dieses Belastungsniveau sollte den An wohnern der Dorbaumstraße auf Dauer nicht zugemutet werden. Nur mit der Verlängerung de r Hobbeltstraße kann das Belastungsni- veau im Zuge der Dorbaumstraße gesenkt werden. Jedoch ist es nicht zwingend notwendig, vor Beginn von Erschließungs- und Baumaßnahmen im Baugebiet „Drei Eichen“ die verkehrstechnische Erschließung über die Hobbeltstraße sicher- zustellen, wie dies in einer Stellungnahme zur Offe nlegung des Bebauungsplanentwurfes ge- fordert wurde. Verkehrsplanerisch erforderlich wird dies erst mit Fertigstellung der Baumaß- nahmen im Baugebiet „Drei Eichen“, denn erst zu die sem Zeitpunkt treten die prognostizierten Verkehrsbelastungen in ihrer Gesamtheit auf. Bei de r Herstellung der inneren Erschließung des Baugebietes und der Herstellung der äußeren Erschli eßung, zu der der Ausbau der Hob- beltstraße zählt, handelt es sich um formal und rec htlich unabhängig voneinander zu betrach- tende Maßnahmenbereiche. Die innere Erschließung wi rd durch die Vorhabenträger realisiert. Die äußere Erschließung soll durch die Stadt als Zu schussmaßnahme (Landesförderung) reali- siert werden. Der entsprechende Zuschussantrag wurd e zum 01.06.2006 gestellt. Wenngleich sich die Stadt intensiv um eine zeitliche Verzahnun g der Maßnahmen bemühen wird, kann im rechtlichen Sinne eine zeitgleiche Realisierung nicht sichergestellt werden. Mit der Verlängerung der Hobbeltstraße steigen die Verkehrsbelastungen im Zuge der Hob- beltstraße auf bis zu 5.000 Kfz/24h an. Die Hobbelt straße ist für ein Verkehrsaufkommen in die- ser Größenordnung geplant und der erste Abschnitt d ementsprechend ausgebaut worden. So- mit sind an dieser Stelle zukünftig keine verkehrli chen Probleme zu erwarten. Die Verkehrsbe- lastungen der Dorbaumstraße liegen bei ca. 8.000 Kf z/24h. Somit erfolgt die Erschließung des Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 BEGRÜNDUNG / Seite 7 Stadtteiles in erster Linie weiter über die Dorbaum straße. Im Zuge der Lützowstraße sinken die Verkehrsbelastungen auf ca. 800 Kfz/24h obwohl die Einwohnerzahlen im Bereich Dorbaum zunehmen. Dieses Ergebnis unterstützt die These, da ss die Lützowstraße für die Handorfer Be- völkerung ungünstig im Netz liegt und heute bereits vorwiegend von Verdrängungsverkehren belastet wird, die die Ortsdurchfahrt von Handorf umfahren. Innere Erschließung Das geplante Baugebiet wird von der Dorbaumstraße b zw. Lützowstraße durch zwei Straßen- schlaufen, von denen Stichstraßen abzweigen, erschl ossen. Westlich der Dorbaumstraße wer- den die geplanten Wohngruppen über öffentliche Stic hstraßen sowie daran anschießende pri- vate Geh-, Fahr- und Leitungsflächen erschlossen. Die innere Erschließung des Wohngebietes weist in d er Regel einen Straßenquerschnitt von 5, 50 m auf und ist unter der Maßgabe eines verkehrsbe ruhigten Ausbaus mit einem sparsamen Verkehrsflächenanteil als Mischverkehrsfläche gepla nt. Kleine Aufweitungen innerhalb der öf- fentlichen Verkehrsflächen dienen in der ausgewiese nen Form als Besucherstellplätze und set- zen städtebauliche Akzente. Mit der Festsetzung von geplanten Baumstandorten an markanten Punkten im öffentlichen Ver- kehrsraum innerhalb des Wohngebietes, sowie entlang westlich der Dorbaumstraße (im Bereich des Lebensmitteleinzelhandelsbetriebes beidseitig, auf der Ostseite allerdings auf privater Flä- che) soll das Erscheinungsbild des Straßenraums aufgewertet werden. Der dargestellte Anteil an öffentlichen Parkplätzen innerhalb der Erschließungsstraßen ent- spricht einem Verhältnis zwischen geplanten Wohnein heiten und Besucherstellplätzen von ca. 5:1. Der in Nordsüdrichtung geplante, zentral verlaufend e Grünzug ist mit einem Fuß- und Radwe- genetz durchzogen, welches im Norden den Anschluss bis zum Neubaugebiet „Am Kerkamp“ sichert und im Süden sich in Richtung Sportzentrum Handorf fortsetzt. Durch Querverbindungen des Fuß- und Radwegenetzes ist eine Erreichbarkeit des Einkaufszentrums und der einzelnen Wohnquartiere gewährleistet. Die Aufgabenverteilung hinsichtlich der Realisierun g der inneren und äußeren Erschließung zwischen der Stadt und den Vorhabenträgern wird im Einzelnen in den abgeschlossenen Durchführungsverträgen geregelt. ÖPNV Das Plangebiet ist zurzeit über die Stadtbuslinien 2 und 10 im Tagesverkehr bzw. über die N 84 der Stadtwerke Münster GmbH im Früh -, Abend und Na chtverkehr an die Innenstadt von Münster angebunden. Nördlich des Plangebietes befin det sich in der Dorbaumstraße die Halte- stelle „Dorbaum“. Eine zusätzliche Haltestelle ist ebenfalls in der Dorbaumstraße, unmittelbar dem Einkaufszentrum zugeordnet, geplant. 6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur Zur Verbesserung der wohnungsnahen Grundversorgung ist östlich der Dorbaumstraße und nördlich des geplanten Kreisverkehrs ein Standort f ür einen Lebensmittelbetrieb mit max. 900 qm Verkaufsfläche geplant. Unter Zugrundelegung die ser Größenordnung kommt das vorlie- gende absatzwirtschaftliche Gutachten (Städtebaulic he Verträglichkeitsanalyse …, Junker u. Kruse, Dortmund 2005) zu dem Ergebnis, dass negativ e Auswirkungen auf bestehende Versor- gungsstrukturen nicht zu erwarten sind. Das anfallende Schmutz- und Regenwasser wird über e ine Kanalisation im Trennverfahren in die vorhandenen Kanäle der Dorbaumstraße abgeleitet. Das Schmutzwasser gelangt über das Pumpwerk Dorbaum straße mittels Druckrohrleitung zur Kläranlage Mariendorf. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 BEGRÜNDUNG / Seite 8 Die Regenrückhaltung vor der Einleitung in den Lamm erbach, ist durch ein Regenklärbecken mit Regenrückhaltebecken (Grundfläche max. 4.500 qm ) südlich des geplanten Kreisverkehrs sichergestellt. Durch ein Bodengutachten ist nachgewiesen, dass ein e Versickerung des überwiegenden Teils von Niederschlagswasser im Baugebiet, auf Grund der vorliegenden Bodenverhältnisse, nur bedingt möglich ist. Zur energetischen Versorgung des Plangebietes sind zwei Trafostationen im südlichen Teil des Plangebietes erforderlich, die durch entsprechende Symbole gekennzeichnet sind. 6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur Durch die Errichtung eines Kindergartens, Jugendhei ms sowie die Schaffung von ca. 15 Alten- wohnungen innerhalb des Plangebietes werden eine au sreichende Gebietsversorgung sowie eine weitergehende soziale Versorgung gewährleistet. In zumutbarer Wegeentfernung (ca. 1000 - 1.500 m) s ind weitere, vorhandene Einrichtungen der Grundversorgung (z. B. Kirche, Grundschule) zu erreichen. 6.6 Grünflächen / Begrünung 6.6.1 Öffentliche Grünflächen Die als öffentliche Grünfläche zu erhaltende, vorha ndene Wallhecke in Ostwestrichtung und die geplante öffentliche Grünfläche in Nordsüdrichtung bilden ein Kreuz, das Fuß- und Radwege- verbindungen aufnimmt, die sich nach Norden bis zum Neubaugebiet (Am Kerkamp) und nach Süden in Richtung Sportzentrum Handorf fortsetzen. Der öffentliche Grünzug verbindet durch sein Wegenetz auch gleichzeitig die einzelnen Wohnquartiere untereinander. Die Spielplatzbereiche sind ebenfalls Bestandteil des öffentlichen Grünzuges. Ein geplanter Bolzplatz soll innerhalb der öffentli chen Grünfläche östlich der Hobbeltstraße im Bereich des Regenrückhaltebeckens realisiert werden. 6.6.2 Private Grünflächen Im Plangebiet sind keine privaten Grünflächen festgesetzt. Der zu rekultivierende Bereich der „alten“ Dorbaumstraße westlich des geplanten Kreisverkehrs wird als „Verkehrsgrünfläche „ festgesetzt. 6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft Der in der Örtlichkeit vorhandene Wald südlich der Immelmannstraße soll größtenteils mit Ein- familienhäusern überplant werden. Die Bebauung und Größe der Grundstücke ist so ausge- richtet, dass ein Teil der Bäume auf den privaten G rundstücken erhalten bleiben kann („Woh- nen im Wald“). Dieses wird unterstützt durch die Festsetzung einer GRZ von 0,3 in diesem Bereich, welche ei- ne Reduzierung der versiegelten Fläche bewirkt und somit bessere Möglichkeiten zum teil- weisen Erhalt des vorhandenen Baumbestandes schafft. Flächen für die Landwirtschaft bzw. Wald sind im Bebauungsplan nicht festgesetzt. 6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote Die im Bebauungsplan mit einem Erhaltungsgebot bele gten Flächen im Bereich südlich Immel- mannstraße und westlich der Lützowstraße sollen den Privatgrundstücken zugeordnet werden und in ihrer Struktur erhalten bleiben. Unbedingt erhaltenswerte Einzelbäume sind im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 BEGRÜNDUNG / Seite 9 Westlich der Dorbaumstraße ist – soweit es die gepl anten Grundstückszuschnitte zulassen- zum Schutz der freien Landschaft, ein 5 m breiter p rivater Pflanzstreifen festgesetzt. Im Ab- schnitt mit beengten Grundstücksverhältnissen ist z ur Abschirmung zur freien Landschaft durch textliche Festsetzung die Anpflanzung einer frei wa chsenden oder geschnittenen Hecke fest- gelegt. Der festgesetzte 3 m breite Pflanzstreifen südlich der Hofstelle Dorbaumstraße 89 (Stallge- bäude mit max. 500 Legehennen) dient der visuellen Abschirmung der benachbarten, geplanten Wohnbebauung. 6.6.5 Ausgleichsflächen Die mit der Realisierung des Bebauungsplanes verbun dene Umgestaltung des Landschafts- raumes, der Verlust von vorhandenen Biotopstrukture n und die Überbauung bzw. Versiegelung von bisher offenporigen und versickerungsfähigen Bo denflächen stellen gem. Bundesnatur- schutzgesetz und Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfa len nachhaltige und nicht unerhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft dar, die soweit a ls möglich zu minimieren bzw. auszugleichen sind. Die nach dem münsterschen Bewertungsmodell vo rgenommene Eingriffsbilanzierung schließt mit einem zusätzlichen Ausgleichsflächenbedarf von ca. 4,64 ha. Da entsprechende Ausgleichsflächen innerhalb des Pl angebietes nicht zur Verfügung stehen, werden außerhalb des Plangebietes vier Teilflächen in einer Gesamtgröße von ca. 4,75 ha für ökologische Aufwertungsmaßnahmen bereitgehalten. Flächen und Maßnahmen sind im Anhang zu der Begründung im Einzelnen dargestellt. Damit k ann der mit der Planung vorhandene Ein- griff zu 100 % kompensiert werden. Weitergehende Au sführungen finden sich im Umweltbericht unter Punkt 8.4.2 sowie im landschaftspflegerischen Begleitplan. Die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen wird in den z wischen der Stadt und den Vorha- benträgern abgeschlossenen Durchführungsverträgen geregelt. 6.7 Immissionsschutz 6.7.1 Lärmimmissionen Zur Beurteilung der Immissionssituation im Plangebi et wurde ein entsprechendes Gutachten er- stellt (Lärmtechnische Untersuchung für den vorhabe nbezogenen Bebauungsplan Nr. 492 – Handorf „Drei Eichen“ nts, 1. August 2005). Bei der geplanten äußeren Erschließung des Plangebi etes (insbesondere Verlängerung Hob- beltstraße, Verbindungsspange zwischen Hobbeltstraß e und Lützowstraße) handelt es sich um einen Neubau bzw. um eine wesentliche Änderung von übergeordneten Erschließungsstraßen. Es ist daher zu untersuchen, ob zum Schutz der Best andsbebauung vor schädlichen Umwelt- auswirkungen durch Verkehrsgeräusche unter Berücksi chtigung der prognostizierten Verkehrs- belastung und unter Beachtung der Vorschriften der 16. BImSchV im Einwirkungsbereich der Neubaustrecken oder der „wesentlich geänderten Verkehrswege“ Lärmschutzmaßnahmen akti- ver oder passiver Art erforderlich sind. Sobald durch die geplanten Baumaßnahmen die einschl ägigen Immissionsgrenzwerte über- schritten werden, ergibt sich für die betroffenen A nlieger ein Rechtsanspruch auf aktive oder passive Schutzmaßnahmen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, das nur bei einer Gebäu- dezeile westlich der Hobbeltstraße (Lammerbach Nr. 16, 18 und 22) die Grenzwerte der 16. BImSchV überschritten werden. Zum Schutz dieser Woh nbebauung schlägt der Gutachter westlich der Hobbeltstraße die Errichtung einer ca. 100 m langen Lärmschutzwand vor. Um ei- nen Vollschutz zu gewährleisten, ist eine Wandhöhe von 3,6 m erforderlich. Alternativ käme ei- ne Wandhöhe von nur 2,5 m in Betracht, die die Erdg eschosszonen und die Wohnungsfreiflä- chen ausreichend schützt. Für die Obergeschosse bes teht in diesem Fall Anspruch auf ergän- zende, passive Schutzmaßnahmen (Einbau von Schallsc hutzfenstern). Im Grundsatz ist aktiven Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 BEGRÜNDUNG / Seite 10 gegenüber passiven Schutzmaßnahmen der Vorzug einzu räumen. Vor diesem Hintergrund wurde im Bebauungsplanentwurf zunächst eine entspre chende Lärmschutzwand in einer Höhe von 3,6 m entlang der Grundstücksgrenze der betroffenen Grundstücke festgesetzt. Im Zuge der Offenlegung des Bebauungsplanentwurfes wurde dann eine Anregung der Anlie- ger aufgegriffen und die Lärmschutzwand nicht an de r Grundstücksgrenze, sondern in dem ge- planten Grünstreifen zwischen Fahrbahn und geplante m Fuß- und Radweg festgesetzt. So konnte- bestätigt durch gutachterliche Überprüfung- bei gleicher Schutzwirkung eine Höhenre- duzierung auf 2,10 m und damit eine verträglichere Einbindung erreicht werden. Die auf Grund der Anregung vorgesehene Verlagerung der geplanten Lärmschutzwand von der westlichen Grenze der Verkehrsfläche in den Bereich zwischen Geh.-/Radweg und Fahrbahn hat zur Folge, dass hier keine Baumpflanzungen real isiert werden können, bzw. wird im südli- chen Bereich eine komplette Rodung des Gehölzbestan des erforderlich. Das Gestaltungsmotiv der Straße, die Eingrünung mit durchgehenden Baumre ihen auf beiden Straßenseiten, wird da- durch aufgelöst. Des Weiteren ist im Sinne eines vorbeugenden Immiss ionsschutzes ausreichender Lärmschutz für die geplante Bebauung entlang der Haupterschlie ßungsstraßen sicherzustellen. Das vorlie- gende Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass Überschreitungen der Planungsrichtpegel (DIN 18005) – ausschließlich bedingt durch Verkehrslärm – im Bereich Dorbaumstraße, Lützow- straße sowie geplanter Verbindungsspange(teilweise beidseitig) gegeben sind. Aktiver Lärm- schutz könnte hier durch entsprechende Lärmschutzwä nde entlang der genannten Haupter- schließungsstraßen sichergestellt werden. Dies ist aus städtebaulicher Sicht nicht zu vertreten. Insofern müssen passive Schutzmaßnahmen in Betracht gezogen werden. Zur Sicherung ver- träglicher Innenraumpegel werden deshalb für die re levanten Gebäudeseiten bzw. Baugrenzen entsprechende Lärmpegelbereiche gem. DIN 4109 festg esetzt. Bei einer konventionellen mas- siven Bauweise werden im Allgemeinen die Anforderun gen der Lärmpegelbereiche I und II er- reicht. Festsetzungsrelevant sind daher die Lärmpeg elbereiche III und IV. Die Lärmpegelberei- che sind im Bebauungsplan entsprechend zeichnerisch festgesetzt. Bei Beurteilungspegeln über 45 db (A) ist bei geöff netem Fenster ungestörter Schlaf häufig nicht mehr möglich. Vor diesem Hintergrund werden f ür Gebäude mit Lärmpegelbereich III bzw. IV ergänzende textliche Festsetzungen zu Schallschu tzgrundrissen bzw. schallgedämmten Lüf- tungen erforderlich. Gewerbelärm Des Weiteren ist zu untersuchen, ob in Folge des ge planten Einzelhandelsbetriebes schädliche Umwelteinwirkungen für die benachbarte geplante bzw . vorhandene Wohnbebauung zu erwar- ten stehen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, da ss unter bestimmten Voraussetzungen die Richtwerte der TA-Lärm für die benachbarte Wohn bebauung ohne Berücksichtigung aktiver bzw. passiver Lärmschutzmaßnahmen eingehalten werde n können. Voraussetzungen für die Einhaltung der Richtwerte sind die Asphaltierung de r geplanten Stellplatzflächen sowie eine Beschränkung der Anlieferungszeit auf einen Zeitrau m zwischen 7.00 und 20.00 Uhr. Diese Voraussetzungen können im Rahmen des Baugenehmigung sverfahrens durch entsprechende Auflagen gewährleistet werden. Vor diesem Hintergru nd sind entsprechende vorbeugende Vor- kehrungen zum Lärmschutz im Rahmen des Bebauungsplanes nicht erforderlich. Freizeitlärm Die Immissionssituation des geplanten Bolzplatzes i m Südosten des Plangebietes wurde auf Grundlage der 18. BimSchV (Sportanlagenlärmschutzve rordnung) gutachterlich beurteilt. Bei freier Schallausbreitung ist mit deutlichen Übersch reitungen der einschlägigen Immissionsricht- werte zu rechnen. Durch einen 3,0 m hohen Lärmschut zwall südöstlich des geplanten Kreisver- Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 BEGRÜNDUNG / Seite 11 kehrs können die zu erwartenden Immissionen soweit reduziert werden, dass nur an drei Im- missionspunkten zur mittäglichen Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen - und nur oberhalb der Erdgeschosszonen - mit Überschreitungen von max. 1, 9 dB (A) zu rechnen ist. Die Richtwerte werden vollständig eingehalten, wenn eine Nutzung z ur Mittagszeit statt an zwei Stunden nur für eine Stunde stattfindet und der abendliche Spie lbetrieb statt um 22.00 Uhr bereits um 21.00 Uhr endet. Zur Vermeidung städtebaulicher unverträglicher Wall höhen sind unter Abwägungsgesichts- punkten die v. g. geringfügigen Nutzungszeitbeschrä nkungen vertretbar. Eine Überwachung könnte durch Mitarbeiter des unmittelbar benachbarten Jugendzentrums gewährleistet werden. Des Weiteren führt der Gutachter aus, dass die ange nommenen Eingangsdaten einen „worst case“ abbilden, der praktisch in der Regel nicht erreicht wird. Mit der festgesetzten aktiven Schutzmaßnahme ist so mit ein hinreichender Lärmschutz ge- währleistet. Bei der Realisierung der Tore und Ballfangzäune ist auf eine schalloptimierte Ausführung zu achten. 6.7.2 Geruchsimmissionen Westlich der Dorbaumstraße befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Intensivtierhaltung (Dorbaumstraße Nr. 89). Hierzu wurde von der Landwi rtschaftskammer Nordrhein-Westfalen ein Geruchsgutachten erstellt. Im Rahmen dieses Gut achtens wurde geprüft, ob und ggf. in welchem Umfang weiterhin Tierhaltung betrieben werd en kann, ohne dass es zu maßgeblichen Beeinträchtigungen für die geplante Wohnbebauung ko mmt. Der Betrieb hält derzeit Mast- schweine, Legehennen und Masthähnchen in mehreren S tallungen. Zur Einhaltung der Richt- werte nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) i st es erforderlich, die bestehende Tierhal- tung auf ein verträgliches Maß abzustocken. Möglich ist demnach eine Bodenhaltung von ma- ximal 500 Legehennen bzw. von 220 Legehennen zuzügl ich ca. 70 Masthähnchen. Der Eigen- tümer hat sich vertraglich verpflichtet, die Tierha ltung entsprechend den vorgenannten Vorga- ben zu reduzieren. Erhebliche Beeinträchtigungen in folge von Geruchsbelästigungen sind da- her nicht zu erwarten. Ergänzend wurde im Text zum Bebauungsplan vorsorglich ein Hinweis aufgenommen, dass zeitweilig auftretende Geruchsimmissionen nicht auszuschließen sind. Um zu verhindern, dass südlich der vorhandenen Hofs telle ( Dorbaumstraße 89 ) nicht die ge- plante Wohnbebauung entsteht ,bevor der Tierbestand lt. Vorgaben des Geruchsgutachten der Landwirtschaftkammer Westfalen-Lippe v. 14.2.2005 r eduziert wird, ist ergänzend eine entspre- chende Festsetzung für die betroffenen Grundstücke gem. § 9 Abs. 2 BauGB getroffen worden. (siehe textliche Festsetzung Nr. 1.9) 6.8 Altlasten / Altstandorte Im Bereich des Bebauungsplanes zeigten sich bei der Auswertung von ausgesuchten Luftbil- dern verfüllte Bombentrichter. Über die Art der Ver füllung liegen derzeit keine Hinweise vor. Konkrete Auflagen erfolgen im Bauantragsverfahren. Im Textteil zum Bebauungsplan ist ein entsprechender Hinweis aufgenommen. 6.9 Denkmalschutz / Archäologie Belange der Baudenkmalpflege sind nicht betroffen. Bodendenkmale sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bislang ebenfalls nicht bekannt . Da die Uferterrassen der Werse in der Frühzeit jedoch zu den bevorzugten Siedlungsplätzen gehören, müssen sie grundsätzlich als archäologisch hochsensible Bereiche gelten. Bei Bod eneingriffen im Geltungsbereich des Be- bauungsplanes ist daher stets mit dem Auftreten von Funden und der Entdeckung von Boden- denkmalen zu rechnen. Das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmalen regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 BEGRÜNDUNG / Seite 12 7. Flächenbilanz Plangebietsgröße = 19,55 ha 100,0 % davon: Baufläche (Wohngebiet) = 11,97 ha 61,2 % Straßenverkehrsfläche (Bestand) = 1,69 ha 8, 6 % Straßenverkehrsfläche (Planung = 1,89 ha 9,7 % Verkehrsgrün = 0,40 ha 2,1 % Öffentliche Grünflächen = 2,10 ha 10,7 % Private Grünflächen (Pflanzgebot) = 0,20 ha 1,0 % Private Grünflächen (Erhaltungsgebot) = 0,28 ha 1,4 % Fläche zur Ansiedlung eines Lebens- mittelbetriebs = 0,60 ha 3,1 % Regenrückhaltebecken = 0,42 ha 2,2 % 8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB 8.1. Rahmen der Umweltprüfung Der vorliegende Umweltbericht ist auf Basis einer U mweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a des Baugesetzbuches in der aktuellen Fassung erstellt worden. Der Umweltbericht ist ein eigenständiger Bestandtei l der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 492: Handorf – Drei Eichen / Dorb aumstraße / Lützowstraße. Die Umwelt- prüfung wurde auf Basis vorhandener Daten und auf G rund von Geländeerhebungen durchge- führt. Zusätzlich wurden folgende Gutachten beauftr agt und zur Beurteilung der Umweltauswir- kungen herangezogen: • Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bebauungs plan Nr. 492 Handorf „Drei Eichen“, Ing. Ges. nts mbH, 2005 • Faunistische Untersuchung zum Vorkommen von Fleder mäusen, Vögeln und Am- phibien im Bereich des Bebauungsplanes „Drei Eichen “ in Münster Handorf, Dipl.- Biol. Dr. Carsten Trappmann, 2005 • Versickerungsgutachten, igb - van Reemen & John, 2 004 • Städtebauliche Verträglichkeitsanalyse zweier gepl anter Lebensmittelanbieter im Baugebiet „Drei Eichen“ in Münster – Handorf, Junker und Kruse, 2005 • Verkehrsuntersuchung zur Bauleitplanung Münster – Handorf, Stadt Münster - Stadtplanungsamt, 2005 • Geruchsgutachten - Bauleitplanung im Einflussberei ch des landwirtschaftlichen Be- triebes Nientiedt in Münster, Dorbaumstraße, Landwirtschaftskammer NRW, 2005 • Lärmschutzgutachten zum Bebauungsplan „Drei Eichen “ in Münster – Handorf, Ing. Ges. nts mbH, 2005 Diese Datenlage ist hinreichend, um die notwendige Abschätzung der Umweltfolgen durch die Planung vornehmen zu können. Für die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren nach § 8 BauGB wurde eine gesonderte Umweltprüfung durchgeführt und ein Umwel tbericht als Bestandteil der Begründung erstellt. 8.2 Kurzdarstellung der Planung Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, zwischen den Siedlungsflächen Handorf und Dorbaum die Erschließung neuer Wohnbauflächen mit integriertem Discounter, Kindertagesstätte und Alten- pflege zu ermöglichen und umfasst eine Gesamtfläche von 19,55 ha. In Nord-Süd-Richtung gliedert eine zentrale Grünachse die Wohnbauflächen . Um die Planung an das vorhandene Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 BEGRÜNDUNG / Seite 13 Verkehrsnetz anzubinden, ist die Verlängerung der H obbeltstraße ebenso vorgesehen wie die Verlagerung der Dorbaumstraße und deren Anbindung a n einen neu zu erstellenden Kreisver- kehr im Süden des geplanten Wohngebietes. Im Süden des Plangebietes ist die Anlage eines Regenrückhaltebeckens mit einer Anbindung des Lamme rbaches als vorhandene Vorflut vor- gesehen. Mit den Maßnahmen ist die Versiegelung und Inanspru chnahme bisher weitgehend unversie- gelter Flächen verbunden. Die Netto-Neuversiegelung der Wohn- und Verkehrsflächen wurde mit rund 7,2 ha ermittelt. 8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltsc hutzes Nachfolgend werden die in einschlägigen Fachgesetze n und Fachplänen festgelegten und für den Bebauungsplan bedeutsamen Umweltschutzziele dar gestellt. Hierfür wurden die Fachge- setze und -pläne berücksichtigt, die gemäß BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7g insbesondere zu berück- sichtigen sind. Die Art, wie die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, ergibt sich aus der nachfolgenden Beschreibung und Bewertu ng der in der Umweltprüfung ermittelten Umweltauswirkungen, die in der Abwägung berücksichtigt werden. Fachgesetze Folgende Zielaussagen der wesentlichen Fachgesetze sind im vorliegenden Planfall relevant: Baugesetzbuch: Berücksichtigung der Belange des Um weltschutzes bei der Aufstel- lung der Bauleitpläne Bundesimmissionsschutzgesetz inkl. Verordnungen so wie DIN 18005: Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umweltein wirkungen sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen Im vorliegenden Umweltbericht werden die entspreche nden Verordnungen des Bun- desimmissionsschutzgesetzes zum Lärmschutz und zur Luftreinhaltung bei den Schutzgütern Mensch und Klima/Luft berücksichtigt. Bundesnaturschutzgesetz sowie Landschaftsgesetz NR W: Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundl age des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im bes iedelten und unbesiedelten Be- reich zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und so weit erforderlich wiederherzustel- len. Im vorliegenden Umweltbericht erfolgen eine Darstel lung des derzeitigen Zustands von Natur und Landschaft im Plangebiet und der Umgebung sowie eine Prognose der Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter. Notwe ndige Kompensationsmaß- nahmen werden benannt. Bundesbodenschutzgesetz sowie Baugesetzbuch (Boden schutzklausel): Langfristiger Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt. Die Prüfung grundsätzlich alternativer Standorte wi rd im Umweltbericht zum Flächen- nutzungsplan dargelegt und nicht weiter verfolgt. D ie Auswirkungen auf die Boden- funktionen werden unter dem Schutzgut Boden dargelegt. Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetz: Sich erung der Gewässer als Be- standteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum fü r Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Be- einträchtigung ihrer ökologischen Funktionen. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 BEGRÜNDUNG / Seite 14 Die Oberflächengewässer und das Grundwasser werden im vorliegenden Umweltbe- richt bei den Schutzgütern Wasser und aufgrund der Biotopfunktion im Kapitel Pflan- zen und Tiere behandelt. Fachplanungen und Schutzausweisungen Der Flächennutzungsplan wird nach § 8 BauGB im Para llelverfahren an die vorliegende Pla- nung und die geänderten Nutzungsstrukturen angepasst. Der seit 1987 rechtskräftige Landschaftsplan „Werse “ weist das Plangebiet vollständig als un- bebauten Außenbereich aus. Als zentrales Entwicklun gsziel ist die Erhaltung einer mit natürli- chen Landschaftselementen reich und vielfältig ausgestatteten Landschaft genannt. Das Bearbeitungsgebiet befindet sich nicht innerhal b geschützter Gebiete. Es sind keine FFH- oder Natura 2000 – Gebiete von der Planung betroffe n. Direkte Auswirkungen auf das benach- barte Landschaftsschutzgebiet und das nächstliegend e Naturschutzgebiet „Handorfer Feucht- gebiet“ im Osten können ausgeschlossen werden. Die Heiderestfläche entlang der nördlichen Plangren ze ist unter der Nummer BK-341100 als schützenswertes Biotop erfasst und im Landschaftspl an als zu schützendes und zu entwickeln- des Biotop festgesetzt. Es liegen keine Erkenntnisse zu Bodendenkmälern vor. 8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkun gsprognose In den folgenden Kapiteln erfolgt eine schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung des Ist- Zustands der Umwelt sowie der potentiellen Auswirku ngen des geplanten Wohngebietes. Ge- eignete Vermeidungs-, Verringerungs- sowie Ausgleic hsmaßnahmen (für Eingriffe in Natur und Landschaft) werden in den jeweiligen Kapiteln genan nt. Die erheblichen nachteiligen Umwelt- auswirkungen werden in einem gesonderten Kapitel zu sammengefasst. Anschließend werden die Nullvariante sowie die in Betracht kommenden an derweitigen Planungsmöglichkeiten the- matisiert. Der Untersuchungsraum wurde jeweils so weit gefasst , wie Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu erwarten sind. 8.4.1 Menschen Derzeitige Umweltsituation Heutige Nutzung des Plangebietes und der Umgebung Das Plangebiet wird im Wesentlichen landwirtschaftl ich genutzt. Im südlichen Teilbereich liegt der Lammerbach, an den sich nördlich Grünlandfläche n anschließen, die zurzeit als Pferdekop- pel genutzt werden. Weiter anschließend liegen bis zum Verbindungsweg zwischen Dorbaum- straße und Lützowstraße Intensiväcker mit Maisanbau . Landschaftsprägend liegt als zentrale Nord-West-Achse mittig im Plangebiet eine Wallhecke zwischen Lützowstraße und Dorbaum- straße. Nördlich und südlich schließen sich landwir tschaftliche Nutzflächen an. Südlich liegt ein kleinerer Hof, der jedoch keine hauptgewerbliche La ndwirtschaft mehr betreibt. Südlich der Wohnbebauung an der Immelmannstraße befinden sich a usgeprägte Gehölzbestände und Hei- derestflächen. Westlich der Dorbaumstraße liegen ei nzelne Wohngebäude sowie der Hof Nien- tiedt mit Schweine- und Geflügelzucht. Der Bereich westlich der Dorbaumstraße wird durch Spargelanbau geprägt. Westlich an das Plangebiet schließt sich die freie Landschaft an und nördlich liegt der Sied- lungsraum Dorbaum mit dichter Siedlungsstruktur und vorherrschendem Mehrfamilienhäusern. Im Osten grenzt das Plangebiet an eine Kleingartena nlage hinter der sich die freie Landschaft und die Truppenübungsplätze anschließen. Im Süden l iegt der Siedlungsraum Handorf, der hier ebenfalls durch Ein- und Mehrfamilienhäuser geprägt wird. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 BEGRÜNDUNG / Seite 15 Erholung Das Plangebiet dient im Wesentlichen der Kurzerholung aus den nördlich und südlich liegenden Wohngebieten. Diese konzentriert sich auf unregleme ntierte Pfade innerhalb des nördlich lie- genden Waldbestandes von der Immelmannstraße aus un d den landwirtschaftlichen Weg Drei Eichen als Querverbindung von der Dorbaumstraße und der Lützowstraße. Im Übrigen fungiert das Plangebiet bei der Erholungsnutzung im angrenze nden Raum, hier vor allem der westlich liegenden Werseniederung, als Kulisse der landwirtschaftlichen Kulturlandschaft. Vorbelastung durch Verkehrsimmissionen Auf das Plangebiet wirken im Bestand Lärmemissionen der Dorbaumstraße mit einem durch- schnittlichen Tagesverkehr (DTV) von 4.970 Kfz/24h und die Lützowstraße mit einem DTV von 1.920 Kfz/24h. Im Bestand nutzen viele Verkehrsteil nehmer die Immelmannstraße als nächst- liegende Ost-West-Achse, wodurch ein für Wohnstraßen hoher DTV von 2.040 Kfz/24h auftritt. Vorbelastung durch Geruchsimmissionen Der Betrieb Nientiedt im Südwesten des Plangebietes hält zur Zeit Mastschweine, Legehennen und Masthähnchen in mehreren Betriebseinheiten. Auf grund der Belegungszahlen ist davon auszugehen, dass die entstehenden Geruchsemissionen über den Richtwerten für Wohnge- biete der Geruchsimmissions-Richtlinie und der TA L uft liegen. Der Betrieb ist als deutliche Vorbelastung zu bewerten. Auswirkungen der Planung Nutzungsänderungen Die bisherige landwirtschaftliche Nutzung der Fläch en kann nicht aufrechterhalten bleiben und wird durch eine Wohnnutzung ersetzt. Auswirkungen durch geänderte Nutzungen der ausgebau ten und ergänzten Verkehrswege werden unter Lärmimmissionen betrachtet. Die Inansp ruchnahme der Restwaldbestände im Norden des Plangebietes durch die vorgesehene Nutzu ngsänderung wird unter dem Schutzgut Tiere und Pflanzen bewertet. Auswirkungen auf das Umfeld sind nicht zu erwarten. Erholung Durch die Planung werden zurzeit unversiegelte Fläc hen der freien Landschaft überbaut. Die vorhandene Landschaftskulisse wird durch das geplan te Wohngebiet vor allem in Richtung des offenen Landschaftsraumes zum Südwesten beeinträcht igt. Durch die Anlage einer bis zu 5 m breiten Sichtschutzpflanzung entlang der zur Landsc haft liegenden Grundstücksgrenze kann diese Beeinträchtigung weitgehend vermieden werden (s. auch Landschaftsbild). Durch den geplanten Ausbau der Dorbaumstraße und di e Anlage eines Kreisverkehrs wird die zurzeit als Naherholungsweg genutzte Straße Drei Ei chen überbaut. Durch die Anlage eines Geh- und Radweges entlang der ausgebauten oder neue n Verkehrsflächen sowie entlang der zentralen Wallhecke ist jedoch auch weiterhin eine attraktive Ost-West-Querung vorhanden. Zudem wird innerhalb der öffentlichen Grünfläche ei ne neue Nord-Süd-Verbindung geschaffen, die den Siedlungsbereich Dorbaum mit Handorf für den Radfahrer und Fußgänger verbindet. Mit der Anlage von 250 Wohneinheiten wird der Bedar f an Flächen für die Naherholung und Freizeitgestaltung weiter steigen. Diesem Aspekt ha t man mit der Integration von Kommunikati- ons- und Spielbereichen in die zentrale Grünfläche Rechnung getragen. Weiter wird südlich des Kreisverkehrs eine öffentliche Grünfläche als Bolzplatz ausgewiesen. Insgesamt ist von einer durch die Planung gesteigerten Erholungsqualität auszugehen. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 BEGRÜNDUNG / Seite 16 Lärmimmissionen Es kommt innerhalb des Plangebietes zu einer Verlag erung des Verkehrs durch den Ausbau der Dorbaumstraße und die Verlängerung der Hobbelts traße. Während im Bestand der Verkehr sich auf die Dorbaumstraße konzentriert, wird sich die Verkehrsaufteilung insbesondere zwi- schen Dorbaumstraße und Hobbeltstraße ändern, wodur ch es zur Mehrbelastungen auf der Hobbeltstraße kommt. Insgesamt wird es durch die geplante Wohnbebauung u nd den Discounter zu einer Zunahme auf den angrenzenden Verkehrswegen kommen (s. Verkehrsprognose Stadt Münster, 2005). Durch die geänderte Verkehrsdichte kommt es zu eine r Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete an den Bestandsgebäuden wes tlich der Hobbeltstraße. Mit dem Bau einer Lärmschutzwand von 2,5 m Höhe könnte die Beei nträchtigung für die Freiflächen und die Erdgeschossbereiche vermieden werden. Für die Oberg eschosse wäre in diesem Fall passiver Lärmschutz erforderlich. Das Lärmschutzgutachten sc hlägt als Alternative eine Lärmschutz- wand von 3,6 m Höhe vor, mit der auch die Beeinträc htigungen der Obergeschosse vermieden werden kann. Da im Grundsatz aktiver Lärmschutz pas siven Maßnahmen vorzuziehen ist, wur- de im Bebauungsplanentwurf zunächst eine 3,6 m hohe Lärmschutzwand entlang der Grund- stücksgrenze der betroffenen Grundstücke festgesetzt. Im Zuge der Offenlegung des Bebauungsplanentwurfes wurde dann eine Anregung der Anlie- ger aufgegriffen und die Lärmschutzwand nicht an de r Grundstücksgrenze, sondern in dem ge- planten Grünstreifen zwischen Fahrbahn und geplante m Fuß- und Radweg festgesetzt. So konnte- bestätigt durch gutachterliche Überprüfung- bei gleicher Schutzwirkung eine Höhenre- duzierung auf 2,10 m und damit eine verträglichere Einbindung erreicht werden. Die auf Grund der Anregung vorgesehene Verlagerung der geplanten Lärmschutzwand von der westlichen Grenze der Verkehrsfläche in den Bereich zwischen Geh.-/Radweg und Fahrbahn hat zur Folge, dass hier keine Baumpflanzungen real isiert werden können, bzw. wird im südli- chen Bereich eine komplette Rodung des Gehölzbestan des erforderlich. Das Gestaltungsmotiv der Straße, die Eingrünung mit durchgehenden Baumre ihen auf beiden Straßenseiten, wird da- durch aufgelöst. Im Bereich der geplanten Wohnbebauung ist entlang d er Haupterschließungsstraßen für die erste Gebäudetiefe mit Überschreitungen der Richtwerte für Wohngebiete gemäß DIN 18005 zu rechnen. An den im Bebauungsplan kenntlich gemachte n Baugrenzen sind passive Lärm- schutzmaßnahmen (z.B. schallgedämmte Lüftungsfenste r, Grundrissgestaltung mit Ruheberei- chen an der von der Straße abgewandten Seite) vorzu sehen, um Richtwertüberschreitungen in den Innenräumen zu vermeiden. Mit der Einplanung eines Lebensmitteldiscounters is t die Verträglichkeit dieses Gewerbebetrie- bes mit der geplanten Bebauung gemäß TA Lärm zu prü fen. Das Lärmschutzgutachten macht deutlich, dass mit dem Ausschluss einer Anlieferung zur Nachtzeit und dem Bau einer 2 m ho- hen Lärmschutzwand entlang der Grundstücksgrenze im Verladebereich keine Lärmbeeinträch- tigung zu erwarten sind. Alternativ zur Lärmschutzw and wäre ein Verbot der Anlieferung in der Zeit von 6-7 Uhr und 20-22 Uhr möglich. Der geplant e Parkplatz führt bei einer Ausführung der Fahrgassen mit einer Asphaltdecke zu keiner Übersch reitung der Richtwerte. Die grundsätzli- che Verträglichkeit des Gewerbebetriebs in unmittel barer Nähe zur geplanten Wohnbebauung ist somit gewährleistet. Innerhalb des Baugenehmigu ngsverfahrens sind das Vorhaben und die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen zu konkretisieren. Durch den geplanten Bolzplatz nördlich des Regenrüc khaltebeckens kann es in geringem Um- fang zu Überschreitungen der zulässigen Lärmimmissi onen nach 18. BimSchV an den geplan- ten Wohngebäuden nördlich des Kreisverkehrs kommen. Durch den geplanten Bau eines Lärmschutzwalles mit 3,0 m Höhe in Verbindung mit N utzungszeitbeschränkungen zur mittägli- chen Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen werden die Im missionsrichtwerte eingehalten (s. Lärm- schutzgutachten Ing. Ges. nts mbH, 2005). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 BEGRÜNDUNG / Seite 17 Geruchsimmissionen Mit dem Ziel, den landwirtschaftlichen Betrieb ohne Einschränkung der Realisierung des Wohn- gebietes zu erhalten, wurde in Abstimmung mit dem E igentümer die Haltung der Legehennen auf maximal 500 Stück bzw. 220 Legehennen und ca. 7 0 Masthähnchen reglementiert. Eine Beeinträchtigung der geplanten Wohngebäude ist dami t ausgeschlossen. Zudem wird zur op- tisch-räumlichen Trennung südlich des Hofes eine 3 m breite standortgerechte Strauchpflan- zung angelegt. Es ist mit keiner Erhöhung der Geruc hsimmissionen durch die Planung zu rech- nen, sondern es wird vielmehr eine Verbesserung der Situation herbeigeführt, um die geplanten Nutzungen realisieren zu können (s. Geruchsgutachten Landwirtschaftskammer NRW, 2005). Insgesamt ist unter dem Schutzgut Mensch mit keinen erheblich nachteiligen Umweltauswir- kungen zu rechnen. Weitere Aspekte die für den Mens chen relevant sind (z.B. Schadstoffbe- lastung) sind in den folgenden Schutzgütern thematisiert. 8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt Derzeitige Umweltsituation Grundlage der Darstellung des Schutzgutes Tiere und Pflanzen ist die im Rahmen der Erarbei- tung des Landschaftspflegerischen Begleitplanes dur chgeführte Erfassung der Biotoptypen, an- hand derer Rückschlüsse auf die Artenzusammensetzung und die Bedeutung der Lebensräume gezogen werden können. Darüber hinaus wurde ein fau nistisches Gutachten mit dem Schwer- punkt Vögel, Amphibien und Fledermäuse in Auftrag g egeben und Informationen zum Themen- gebiet Amphibien mit dem örtlichen Naturschutz (NABU) abgestimmt. Biotope und Pflanzen Das Spektrum der Biotoptypen ist wie unter dem Kapi tel Nutzungen bereits beschrieben durch die Lage zwischen den beiden Ortsteilen Handorf und Dorbaum im Übergang zur freien Land- schaft als landwirtschaftliche Nutzfläche mit einge betteten Wallhecken, Baumreihen und Rest- waldbeständen geprägt. Zwischen der vorhandenen Bebauung südlich der Immel mannstraße liegt eine ca. 0,73 ha gro- ße Gehölzfläche mit der Eiche als vorherrschende Ba umart. Der Bestand wird geprägt durch Birken und Eichen mit Stammdurchmessern bis 25 cm i n der 2. Baumschicht, in die einzelne Eichen und Buchen mit Stammdurchmessern größer 50 c m eingebettet sind. Eine Strauch- und Krautschicht ist aufgrund der dicht stehenden 2. Ba umschicht und des extrem hohen Nutzungs- druckes durch spielende Kinder nur gering ausgebild et. Von hoher Bedeutung für den Natur- haushalt und das Landschafts- und Ortsbild sind im Besonderen die Eichen entlang der Immel- mannstraße, die als Wallhecke ausgebildet sind, sow ie einzelne im Bestand stehende Eichen und Buchen. Letztere stehen zum Teil innerhalb eine r bis zu 2 m tiefen Geländesenke. Die Wallhecke entlang der Immelmannstraße ist als geset zlich geschütztes Landschaftselement von besonderer Bedeutung. Ein weiterer Eichenmischwald (0,76 ha) liegt in Ric htung der Lützowstraße. Vom grundsätzli- chen Aufbau ist dieser vergleichbar mit dem obigen. Die Strauchschicht ist jedoch deutlich aus- gebildet und die Altersstruktur der Bäume stärker d ifferenziert. Hier sind vor allem die Bäume entlang der Grundstücksgrenzen der Wohnbebauung süd lich der Immelmannstraße sowie ein- zelne Eichen am Waldrand zwingend erhaltenswert. In nerhalb des Gehölzbestandes liegt als Vorbelastung ein Wohngebäude mit Gartenbereich. Westlich an den Eichenmischwald grenzt ein reiner K iefernwald mit deutlich ausgebildetem Un- terholz. Bei einem sandigen, nährstoffarmen Standor t ist dieser standortgerecht. Im Randbe- reich sind einzelne Eichen anzutreffen, die als lan dschaftsprägende Gehölze besonders erhal- tenswert sind. Zwischen den Gehölzbeständen liegt ein ca. 0,38 ha großer sandig-trockener Standort mit Be- senginster als vorherrschende Strauchart. Daneben z eigen Brennnesselbestände und Holunder eine deutliche Eutrophierung durch Gartenabfälle un d die angrenzende Landwirtschaft an. Der Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 BEGRÜNDUNG / Seite 18 Strauchbestand wird im Wesentlichen durch Brombeerg ebüsche ergänzt. Neben einer Eiche mit einem Stammdurchmesser größer 80 cm ist kein we iterer Baumbestand vorhanden. Reine Heideflächen sind nur noch untergeordnet vorhanden. Die Fläche ist unter der Nummer BK- 341100 als schützenswertes Biotop erfasst. Als Vorb elastung sind der hohe Nutzungsdruck so- wie die Eutrophierung durch Gartenabfälle und landw irtschaftliche Nutzung im angrenzenden Bereich zu nennen. Innerhalb des Plangebietes befinden sich mehrere Ge hölzstreifen unterschiedlicher Ausprä- gung und differenzierter Gehölzarten. Zentral im Pl angebiet liegt ein landschaftsprägender Baumbestand mit Eichen und vereinzelten Buchen, der einen Unterwuchs aus Brombeere, Ginster und einzelnen Weiden aufweist. Entgegen der übrigen Gehölzstreifen, ist hier jedoch eine deutliche Vergreisung einzelner Gehölze zu erk ennen. Zum Teil ist ein hoher Totholzanteil vorhanden und eine dichte Krone nicht mehr ausgebil det. Der Gehölzstreifen ist als Wallhecke ein gesetzlich geschützter Landschaftsbestandteil. Innerhalb des Plangebietes liegen weitere Einzelbäu me, die den typisch münsterländischen Charakter der Flächen auszeichnen. Hier sind im Bes onderen die vor wenigen Jahren ge- pflanzten Straßenbäume entlang der Dorbaumstraße zu nennen. Am Rande einer Grünlandbrache liegt ein ca. 150 qm großer Tümpel. Dieser ist zur Dorbaum- straße mit einem dichten Strauchbestand abgeschirmt , zur Wiese und angrenzenden Lagernut- zung jedoch voll zugänglich. Das Gewässer selbst is t ca. 160 cm tief und hat eine nur mäßig ausgebildete Ufervegetation. Eine dichte Decke aus Wasserlinsen zeigt einen hohen Nährstoff- reichtum an. Im südlichen Bereich wird das Plangebiet durch den Lammerbach gequert. Das Gewässer mit einer Fließrichtung zur westlich gelegenen Werse is t auf einer ca. 800 m langen Strecke östlich des Plangebietes verrohrt. Zwischen der Lützowstraße und der Hobbeltstraße ist der Bach offen in einem ca. 2,5 m tiefen Einschnitt geführt und we ist hier eine dichte Ufervegetation auf. Es sind nur mäßig beeinträchtige Gewässersohlen und bedingt naturnahe Uferbereiche vorhanden. Die Gewässergüte weist Werte von II-III auf. Der Acker umfasst ungefähr ein Drittel des gesamten Plangebietes und wird intensiv ackerbau- lich genutzt. Bei angrenzender landwirtschaftlicher Nutzung des Landschaftsraumes ist dieser typisch für das Landschaftsbild, ohne besondere Bed eutung für die Tier- und Pflanzenwelt zu besitzen. Es handelt sich zum Zeitpunkt der Kartier ung um Spargel-, Mais- und Getreideanbau. Die landwirtschaftlichen Flächen werden durch verei nzelte, junge Grünlandbrachen geringer Flächenausdehnung und als Pferdekoppeln genutzte Weideflächen ergänzt. Nördlich des Hofes Nientiedt liegt eine Wiese mit e inzelnen Obstbäumen. Während die Obst- bäume eine hohe Bedeutung als Nährgehölz haben, wei st die Rasenvegetation ein nur gerin- ges Artenspektrum auf. Die Flächen werden intensiv gepflegt und haben nicht die Bedeutung für Natur und Landschaft wie eine typische Streuobs twiese, sondern können vielmehr als Zier- garten mit Obstbestand betrachtet werden. Von einem hohen Nutzungsdruck ist auszugehen. Im Übrigen weist die Fläche mit der Dorbaumstraße u nd der Lützowstraße sowie abgehender Wirtschaftswege bereits versiegelte Flächen auf, di e durch die Gebäude und deren Nebenanla- gen ergänzt werden. Die Versiegelung wird auf ca. 1 0,5 % des Gesamtgebietes bilanziert und ist somit für einen siedlungsnahen Raum relativ gering. Die landschaftsökologische Bedeutung und die gute A usstattung mit ökologischen Strukturen wird durch das im Landschaftsplan „Werse“ genannte Ziel, der Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich und vielfältig ausgestatteten Landschaft, unterstrichen. Tiere und Biotopverbund Bei der Untersuchung der Avifauna wurden in insgesa mt fünf Morgen- und zwei Abendbege- hungen 32 Vogelarten im Gebiet festgestellt, die si ch sowohl aus Arten der Wälder und Parks als auch des Offenlandes zusammensetzen. Es finden sich in den Restwaldbeständen im Nor- den viele Höhlenbrüter wie Meisen, Baumläufer, Klei ber und Buntspecht. Über den Getreideflä- chen führen Rauch- und Mehlschwalben ihre Jagdflüge aus. Der Gehölzstreifen im Zentrum der Planung bietet typischen Offenlandbrütern wie Dorng rasmücke und Goldammer einen Lebens- raum. Hinzu kommen Arten, die auch im benachbarten Siedlungsbereich brüten. Das Gebiet Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 BEGRÜNDUNG / Seite 19 zählt weiter zum Nahrungsrevier von Grünspecht, Sch leiereule und Sperber, die innerhalb des Europarechtes als streng geschützte Arten genannt s ind. Von den 26 Brutvogelarten stehen vier Arten auf der regionalen Roten Liste NRW. Es sind bei fünf Begehungen von Mai bis Juli im Gebiet vier Fledermausarten über das gesamte Plangebiet verteilt mit einer Konzentration an den Gehölzrändern nachgewiesen worden. Die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) wird au f der Roten Liste NRW als zurzeit ungefähr- det, aber von Naturschutzmaßnahmen abhängige Art ei ngestuft. Sie ist die häufigste Fleder- mausart in Westfalen und im Münsterland praktisch ü berall anzutreffen. Im Plangebiet wurden mehrere Individuen dieser äußerst anpassungsfähigen Art nachgewiesen. Die auf der Roten Liste als gefährdete, wandernde Art des Großen Aben dseglers (Nyctalus noctula) wurde im Plangebiet zweimal angetroffen. Da es sich in beide n Fällen um ein überfliegendes Tier han- delte, ist davon auszugehen, dass diese Waldart das Plangebiet vor allem als Jagdrevier nutzt. Die Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) wir d als gefährdete Art in der Roten Liste ge- führt und konnte im Plangebiet mehrfach nachgewiese n werden. Die Breitflügelfledermaus ist eine typische Gebäudefledermaus, die sowohl die Woc henstuben als auch die Winterquartiere in Gebäuden bezieht. Sie jagt bis zu einer Entfernu ng von 6 km über Wiesen und Gehölzstruk- turen. Mit Fundstellen sowohl am Wald als auch am H of Nientiedt ist davon auszugehen, dass das Plangebiet als Lebens- und Jagdraum genutzt wir d. Mit einem kurzen Kontakt wurde eine nicht näher zu bestimmende Art der Gattung Myotis a ngetroffen. Diese Art scheint das Plange- biet praktisch nicht zu nutzen. Die vorliegenden Fu nde kennzeichnen die ökologische Bedeu- tung des Plangebietes vor allem als Jagdrevier für die Fledermäuse. Bei Begehungen konnten sowohl der Laubfrosch als au ch Vertreter des Wasserfrosch – Kom- plexes nachgewiesen werden. Auffallend war die Häuf igkeit der Wasserfrösche. So konnten bei einer Begehung am 02.05.05 zwar nur 10 rufende Seef rösche und ca. 4 rufende Teichfrösche gehört werden, doch wurden bei der anschließenden Z ählung insgesamt 52 adulte Exemplare gezählt. Während in den vergangenen Jahren das Gewässer noch als Reproduktionsstätte des Laubfro- sches diente, sind in diesem Jahr nur noch vereinze lte Tiere vorgefunden worden. Dies kann zum einen an dem zunehmenden Nährstoffeintrag mit e inhergehendem Pflanzenwachstum (Wasserlinse, Schwimmendes Laichkraut und Wasserhah nenfuß) und zum anderen auch an der Konkurrenzstärke der hohen Wasserfrosch-Populat ion liegen. Hinsichtlich in Ortsbegehun- gen vorgefundener Amphibien wurden seitens der Natu rschutzstation Münsterland des NABU weitere Informationen zur Verfügung gestellt. So li egt innerhalb des Naturschutzgebietes „Han- dorfer Feuchtgebiet“ eines der größten Laubfroschvo rkommen in Nordrhein-Westfalen. Diese bundesweit stark gefährdete Art nutzt das Gewässer südlich des Hofes Nientiedt als Lebens- raum und ist so in der Lage, sich vom „Handorfer Fe uchtgebiet“ eigenständig weiter auszubrei- ten. Beobachtungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass sich die Wanderungsbewegungen bis zum Dortmund-Ems-Kanal erstrecken können. Neben dem Gewässer spielt hier vor allem auch der zentrale Gehölzstreifen eine wesentliche Bedeutung als Wanderungskorridor. Für weitere im Gebiet vorkommende Amphibien wie dem Kammmolch ist neben dem Gewässer südlich Hof Nientiedt auch der Baumbestand südlich Dorbaum als Überwinterungsquartier nach Aussage des NABU von möglicher Bedeutung. Im Rahmen der Ortsbegehungen konnte jedoch entgegen der Funde vergangener Jahre keine Molchart aktuell nachwiesen werden. Der eigent- liche Lebensraum der Molche liegt jedoch im Naturschutzgebiet „Handorfer Feuchtgebiet“. Sowohl die Laubfrösche als auch der Kammmolch sind gemäß Anhang der FFH-Richtlinie ge- schützte Tierarten. Eine entsprechende Kompensation bei Eingriffen ist durch die Anlage ge- eigneter Ersatzgewässer umzusetzen. Unter dem Aspekt des Biotopverbundes ist vor allem der gesamte Biotopkomplex aus Freiflä- che und Gehölzbestand von Bedeutung. Sowohl der Wal dbestand im Norden als auch die Baumreihe im Zentrum des Plangebietes sind in Ihrer Flächenausdehnung zu gering, um ohne die Freifläche einen umfassenden Biotopverbund gewährleisten zu können. Gleichwohl stellt die Baumreihe im Zentrum einen linienhaften Biotopverbu nd für Kleinsäuger, Fledermäuse, Vögel u.ä. dar. Der Lammerbach ist durch die umfangreiche Verrohrung im Osten des Plangebietes und der partiellen Überdeckung innerhalb des westli ch angrenzenden Siedlungsraumes nur noch eingeschränkt als Biotopverbund wirksam. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 BEGRÜNDUNG / Seite 20 Forst Sowohl die Restwaldbestände im Norden als auch die Wallhecke südlich der Immelmannstraße und die zentrale Wallhecke zwischen der Lützowstraß e und der Dorbaumstraße sind als Wald- flächen im Sinne des Landesforstgesetzes erfasst. D arüber hinaus sind auch die Gehölzstreifen südlich des Wirtschaftsweges zwischen der Lützowstr aße und der Dorbaumstraße als Forstflä- chen seitens der Unteren Forstbehörde als Wald benannt. Auswirkungen der Planung Biotope Es kommt durch die Planung zu einer flächenmäßig um fangreichen Inanspruchnahme landwirt- schaftlicher Nutzflächen mit nur einer geringen ökologischen Bedeutung. Darüber hinaus wird der Waldbestand im Norden durch die geplante Wohnbebauung in An- spruch genommen. Wie auch noch unter dem Schutzgut Landschaftsbild beschrieben wird, sind vor allem die älteren Eichen landschaftsprägend. Um die Eingriffsintensität in den Gehölzbe- stand zu mindern, wird ein Großteil der Eichen mit hohem Stammdurchmesser erhalten und in die Planung integriert. Weiter wird die Baudichte i n nördlichen Planbereich auf eine maximal überbaubare Grundstücksfläche von 30 % beschränkt. Insgesamt kann der Eingriff nicht ver- mieden werden und ist durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren. Zwischen den beiden Gehölzbeständen befindet sich d ie, als schützenswertes Biotop im Bio- topkataster NRW aufgeführte Restheidefläche. Mit ei ner bereits im Bestand zunehmenden Ver- buschung bei hohem Nutzungsdruck durch die nördlich liegenden Wohngebiete ist von einer weiteren Beeinträchtigung durch das geplante Wohnge biet auszugehen. Ein reiner Erhalt der Fläche ohne weitergehende Pflege und Schutz vor Nut zung und Vermüllung kann das Ziel der Unterschutzstellung nicht gewährleisten. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der angrenzenden Gehölzflächen ist die Fläche zu klein, um als funkt ionierende Heidefläche entwickelt zu werden. Aus diesem Grunde wird auf einen Erhalt der Fläche verzichtet und eine gleichwertige Kom- pensation außerhalb des Plangebietes angestrebt. Mit dem Umbau der Dorbaumstraße im Bereich des gepl anten Kreisverkehrs und der Verlänge- rung der Hobbeltstraße werden in geringem Umfang Ge hölzstreifen in Anspruch genommen. Die nicht zu vermeidenden Eingriffe sind jedoch von untergeordneter Bedeutung in Bezug auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen. Von zentraler Bedeutung ist der Erhalt der mittig i m Plangebiet liegenden Wallhecke. Es ist ein Fuß- und Radweg anzulegen, so dass eine angemessene Zuwegung an die Gehölze zur Pflege gewährleistet ist. Gleichzeitig wird eine Beeinträc htigung durch die Gartengrundstücke verhin- dert. Weiter sind gängige Regeln der Technik zum Sc hutz der Gehölze bei der Gestaltung des Nahbereiches zu beachten. So ist eine Gefährdung de r Gehölze weitestgehend zu vermeiden. Lediglich im Bereich der Durchstiche für die innere Erschließung bzw. die Wegeverbindung der Öffentlichen Grünfläche sind einzelne Bäume zu entn ehmen, die jedoch bereits starke Vergrei- sungserscheinungen aufweisen. Tiere und Biotopverbund Im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der landwir tschaftlichen Flächen durch umfang- reiche Versiegelung gehen durch den Eingriff in den Gehölzbestand Jagdgebiete der Zwerg- und Breitflügelfledermaus verloren. Dieser Eingriff kann durch die Anlage der Privatgärten und vor allem der öffentlichen Grünfläche gemindert, jedoch nicht vollständig kompensiert werden. Die vorliegende Planung wird vor allem Offenlandbrü ter wie Dorngrasmücke und Goldammer verdrängen. Einige Arten wie Buchfink, Singdrossel oder Kohl- und Blaumeise, die derzeit das Gehölz als Lebensraum nutzen, werden in die geplant en Hausgärten und den zentralen Grün- zug ausweichen können. Für eine dritte Gruppe, die Höhlenbrüter wie Baumläufer, Kleiber oder Buntspecht sind im Besonderen die weitgehend störun gsfreien Altbäume mit hohem Totholzan- Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 BEGRÜNDUNG / Seite 21 teil von Bedeutung. Es ist jedoch zu vermuten, dass aufgrund der hohen Störungsintensität auch bei einem Erhalt dieser Bäume die Höhlenbrüter verdrängt werden. Die Eingriffe in die Avifauna können nicht in ausreichendem Maß innerhal b des Plangebietes vermieden werden. Da insgesamt jedoch kein auffällig hohes Arteninventar oder eine erhöhte Anzahl an Rote-Liste- Arten nachgewiesen werden konnte, ist der Eingriff in die Vogelwelt als ausgleichbar zu bewer- ten. Mit der vollständigen Überbauung des Stillgewässers südlich des Hofes Nientiedt wird ein aktu- elles Amphibienbiotop in Anspruch genommen. Da das Gewässer bereits zunehmend durch die umliegende Nutzung beeinträchtigt wird und der Laub frosch als Bewohner des Gewässers au- ßerordentlich wanderungsfreudig ist, kann die berei ts realisierte Verlegung des Gewässers bei weiterer Optimierung der Ufergestaltung und der Ext ensivierung des Umfeldes den Eingriff in das Gewässer an sich umfassend kompensieren. Durch die geplante Bebauung wird ein im Bestand vor handener landschaftlicher Korridor in West-Ost-Richtung zwischen den Siedlungsteilen Dorb aum und Handorf weitestgehend ge- schlossen. Dies betrifft zum einen die Amphibienart en, die auch den Tümpel südlich Hof Nien- tiedt besiedelt haben. Das durch die Stadt Münster geförderte Projekt zum Aufbau eines Bio- topverbundsystems für die Lebensgemeinschaften der Kleingewässer im Raum Münster wird durch die vorliegende Planung beeinträchtigt. Der Eingriff kann zum einen durch die Umsetzung der „Blauen Richtlinie“ bei der Querung des Lammerb aches aber auch durch den Erhalt der zentralen Wallhecke gemindert werden. Mit der Anlage weiterer Blänken in der Werseniederung (Ausgleichsmaßnahme A1) werden zusätzlich Trittstei nbiotope geschaffen, die eine Biotopver- netzung in westliche Richtung ermöglichen. Neben der Beeinträchtigung des Biotopverbundes für Amphibien ist auch die Barrierewirkung für sonstige Tierarten zu nennen. Mit der geplanten Bebauung werden sich möglicher Populati- onsaustausch und Wanderungsbewegungen auf die Freif lächen nördlich Dorbaum in die Ems- auen verlagern. Die Beeinträchtigung wird für eine Vielzahl an Tierarten, im Besonderen Vögel, Fledermäuse und Kleinsäuger, durch den Erhalt der zentralen Wallhecke gemindert. Es besteht die Möglichkeit, dass die Wallhecke auch ihre Funktion als Leitlinie für Fledermaus- arten durch dicht heranrückende Bebauung und starke Beleuchtung verlieren kann. Weiter ist es denkbar, dass das Nahrungsangebot für Fledermäus e nicht nur durch die Überbauung im Plangebiet selbst eingeschränkt wird, sondern auch durch Beleuchtung Insekten aus dem um- liegenden Gebieten angelockt werden und den dort le benden Fledermäusen nicht mehr zur Verfügung stehen. Es ist jedoch durch den Erhalt un d die Entwicklung von Gehölzbeständen sowie Optimierung der Ausleuchtung des Wohngebietes möglich, den Eingriff hinreichend zu vermeiden. Als betriebsbedingte Eingriffe ist die Erhöhung des Nutzungsdruckes auf die freie Landschaft und eine Verlagerung von dem zur Bebauung vorgesehe nen Gebiet in die angrenzenden Flä- chen zu nennen. Mit dem Angebot einer zentralen Grü nfläche mit Aufenthalts- und Spielange- boten kann dieser jedoch in ausreichendem Umfang eingegrenzt werden. Insgesamt ist vor allem die Inanspruchnahme der nör dlich liegenden Gehölzbestände sowie die Beeinträchtigung des Biotopverbundsystems als erheb licher Eingriff in das Schutzgut Tiere und Pflanzen zu nennen. Die übrigen Konfliktsituationen können ausreichend vermieden oder ge- mindert werden. Forst Durch die geplante Wohnbebauung werden die Restwald bestände im Norden im Sinne des Forstgesetzes vollständig in Anspruch genommen. Die Wallhecken südlich der Immelmann- straße sowie zwischen der Lützowstraße und der Dorb aumstraße bleiben erhalten und werden als „zu Erhalten“ auf privaten Grundstücksflächen f estgesetzt. Der Gehölzstreifen südlich des Wirtschaftsweges bleibt im Osten über ein Erhaltung sgebot auf Privatflächen unberührt. Im Westen wird dieser Streifen durch die Anlage des Kr eisverkehrs zum großen Teil in Anspruch genommen. Ein weiterer Teil liegt in zukünftigen Pr ivatgärten, wird hier jedoch nicht ausdrück- lich zum Erhalt festgesetzt. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 BEGRÜNDUNG / Seite 22 Ein Ausgleich erfolgt über eine Aufforstung im Verh ältnis 1:2 auf einer landwirtschaftlichen Flä- che zwischen Telgte und Alverskirchen (s. Ausgleichsmaßnahme A 3). Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft Es werden folgende Ausgleichsmaßnahmen durch die Vo rhabenträger umgesetzt, die im We- sentlichen die Ziele verfolgen, in ausreichendem Ma ße den Eingriff in den Waldbestand forst- rechtlich auszugleichen und Ersatzgewässer für die Amphibien zu schaffen. Ausgleichsmaßnahme A1 Ungefähr 850 m nordwestlich des Hofes Nientiedt wir d auf einer Weidefläche in der Werseaue (Gem. Handorf, Flur 12, Flurstück 296), die zur Zei t sowohl als Weidefläche aber auch zum Teil als Anbaufläche für Gemüse intensiv genutzt wird, e ine Extensivierung erfolgen. Die ungefähr 8.685 m2 große Fläche weist im Bestand einen Ufersa um entlang der Werse sowie einen klei- nen Erlenbestand auf. Die Fläche ist von standorthe imischen Eichen-Hainbuchenwäldern um- geben, die im direkten Umfeld auch Erlen und Pappeln aufweisen. Es ist geplant, den Ufersaum vollständig zu erhalten und nur in einer zur Gewäss erunterhaltung notwendigen Intensität zu pflegen. Entlang des Ufersaumes werden zusätzlich i n Gruppen Erlen als Solitärgehölze und Weiden als Strauchpflanzung gepflanzt, die den vorh andenen Bestand aufnehmen. Die übrige Fläche wird extensiv durch eine zweischürige Mahd g epflegt. In der Fläche sind zwei bis zu 60 cm tiefe Blänken anzulegen, die ohne den Abfluss de s Überschwemmungsgebietes wesentlich zu hindern, einen dauerhaften Wasserstand aufweisen und als Trittsteinbiotop der Amphibien dienen können. Ausgleichsmaßnahme A2 Im Vorfeld der Planung wurde durch den Vorhabenträg er bereits die Anlage eines Stillgewäs- sers westlich des Hofes Nientiedt (Gemarkung Handor f, Flur 9, Flurstück 369) als Kompensa- tion für die Überbauung des Tümpels südlich des Hof es mit dem Eigentümer der Fläche abge- stimmt und realisiert. Durch diesen Vorgriff war es möglich, den vorhandenen Tümpel langsam auszutrocknen und die Amphibienbestände umzusiedeln . Das bereits erstellte Gewässer weist starke Böschungsneigungen bei einem extrem geradlin igen Profil auf. Es ist geplant, die Profi- lierung des Gewässers zu optimieren und insgesamt a ufzuweiten, so dass unterschiedliche U- ferzonen mit Flachwasserbereichen entstehen. Im Westen des Gewässers wird intensiv Spargel angebaut. Auch wenn dort eine Extensivierung nicht in Aussicht gestellt werden kann, ist im Oste n eine Aufgabe der Nutzungen geplant. Dies wird durch die Pflanzung von Strauchgruppen betont und der direkte Zugang zum Gewässer (Nutzungsdruck / Störung) unterbunden. Die Maßnahme ist insgesamt mit der Ausgleichsmaßnah me in der Werseaue zu bewerten, da beide Maßnahmen eine Fortführung der Trittsteinbiot ope für den Biotopverbund des Laubfro- sches zum Ziel haben. Die Möglichkeit, der Ergänzun g durch die Anlage weiterer Trittsteine im Norden von Handorf, konnte aufgrund ungünstiger Gru ndwasserverhältnisse nicht weiter ver- folgt werden. Die Entwicklung eines Wanderungskorri dors im Süden von Handorf konnte auf- grund fehlender Flächenverfügbarkeit nicht realisiert werden. Ausgleichsmaßnahme A3 Im Rahmen der Erarbeitung der Ausgleichsflächen und -maßnahmen wurde intensiv geprüft, in welcher Form Flächen im direkten Umfeld des Eingrif fes zur Verfügung stehen. Da in Handorf jedoch die Flächen zum großen Teil als wertvoller A ckerboden (Spargelanbau), als Truppen- übungsfläche oder als Landschaftsraum der Werse ber eits starken Restriktionen unterliegen, können die Ersatzaufforstungen nicht im direkten Um feld erfolgen. Es wird eine Fläche zwi- schen Telgte und Alverskirchen (Gemarkung Telgte-Ki rchspiel, Flur 32, Flurstück 83) zur Verfü- gung gestellt, auf welcher der vollständige forstre chtliche Ausgleich im Verhältnis 1:2 erbracht Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 BEGRÜNDUNG / Seite 23 wird. Die Fläche wird nach Aussage des Landwirtes s eit 1974 ackerbaulich genutzt und liegt zurzeit im Rahmen der Fruchtfolge brach. Die Vorber eitungen zur landwirtschaftlichen Nutzung im nächsten Jahr wurden aufgrund der vorliegenden P lanung bisher nicht umgesetzt. Die Flä- che wird als Ackerfläche gewertet. Es ist geplant, die Fläche im erforderlichen Umfang mit standortheimischen Gehölzen aufzuforsten. Die Arten auswahl ist in der weiteren Ausführungs- planung mit der Forstbehörde abzustimmen. Zum einen zum Erhalt der Gehölzreihen im Wes- ten und Osten des Flurstückes und zum anderen zur B ewirtschaftung werden 10 m breite Fahr- gassen in der Aufforstung ausgespart. Weiter werden in der Aufforstung zum bestehenden Waldbestand Lichtungen offen gehalten und zum Wirts chaftsweg im Süden ein Waldmantel an- gelegt. Im Zuge der Offenlegung des Bebauungsplanentwurfes wies der Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Forstamt Münster darauf hin, das die das Plang ebiet in Ost-West-Richtung durchzie- hende Wallhecke zwar durch die Festsetzung als „öff entliche Grünfläche“ in ihrem Bestand ge- sichert sei, jedoch durch die heranrückende Wohnbeb auung in ihrer Funktion beeinträchtigt werde. Hierfür seien entsprechende Ersatzaufforstun gen zu leisten. Der Hinweis der Forstbe- hörde wird berücksichtigt, in dem im Rahmen der Aus gleichsmaßnahme A3 der südliche Rand der geplanten Aufforstung als Wallhecke ausgebildet und ein entsprechender Ersatzauffors- tungsantrag gestellt wird. Ausgleichsmaßnahme A4 Im Umfeld einer bereits umgesetzten Ausgleichsmaßna hme in Münster-Hiltrup (Gemarkung Hiltrup, Flur 2, Flurstück 155) wird eine Ackerfläc he aus der Nutzung genommen und als zwei- schürige Mahd gepflegt. Mit dem Ziel langfristig, i m Zuge weiterer Ausgleichsmaßnahmen eine Obstwiese zu entwickeln, werden in der Fläche 9 Obstgehölze gepflanzt. Eingriffsbilanz Die auf Basis der Biotoptypenkartierung, des faunis tischen Gutachtens sowie der abiotischen Gegebenheiten erfolgte landschaftsökologische Bewer tung der Bestandssituation nach dem städtischen Bewertungsmodell zur Ermittlung von Ein griffen in Natur und Landschaft ergibt für das rd. 19,55 ha große Plangebiet eine Biotopwertig keit von insgesamt 619.211 Werteinheiten. Dies entspricht einer durchschnittlichen Wertstufe von 3,15 Werteinheiten pro Quadratmeter. Der Bebauungsplanentwurf erzielt inklusive der Verm eidungs- und Minimierungsmaßnahmen dagegen lediglich 508.605 Werteinheiten, bei einer durchschnittlichen Wertstufe von 2,6 Wert- einheiten pro Quadratmeter Der Abgleich der landschaftsökologischen Wertigkeit en zwischen Bestand und der Entwurfs- planung des Bebauungsplanes ergibt somit ein Kompen sationsdefizit von -110.606 Wertein- heiten. Dieses Defizit wird außerhalb des Geltungsbereiches auf folgenden Flächen nachgewiesen: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 BEGRÜNDUNG / Seite 24 Tabelle 1: Ausgleichsflächenkonzept Nummer der Maß- nahme Flurstück Lage Größe der Maßnahmen- fläche Art der Maß- nahme Biotopwertdif- ferenz A 1 Handorf, Flur 12, Flst. 296 800 m westlich Handorf- Dorbaum in der Wersenie- derung 8.685 m2 Extensivierung von Grünland +10.099 A 2 Handorf, Flur 9, Flst. 369 Westlich Hof Nien- tiedt 975 m2 Ersatzgewässer +1.907 A 3 Telgte- Kirchspiel, Flur 32, Flst. 83 Ca. 300 m nördlich der L 793 zwischen Alverskir- chen und Telgte 35.000 m2 Aufforstung +92.825 A 4 Hiltrup, Flur 2, Flst. 155 Hiltrup- Bielesch 3.000 m2 Extensivierung von Acker +8.164 ca. 4,75 ha 112.995 Die Ausgleichsmaßnahmen erzielen insgesamt 112.995 Werteinheiten, bei einer durch- schnittlichen Wertstufe von 2,37 Werteinheiten pro Quadratmeter Dem Kompensationsdefizit innerhalb des Geltungsbere iches des Bebauungsplanes von -110.606 steht eine Aufwertung der Ausgleichsfläche n durch landschaftspflegerische Maßnahmen von 112.995 Werteinheiten gegenüber. Der Eingriff ist somit vollständig (100 %) ausgeglichen. Der Eingriff sowie der erforderliche Kompensationsb edarf teilt sich wie in der Tabelle 2 dargestellt auf die verschiedenen Vorhabensbereiche Äußere Erschließung nach Ge- meindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG), Äußere Erschließung, Innere Erschließung und Bauflächen einschl. Grünflächen auf (s. Abb. 1). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 BEGRÜNDUNG / Seite 25 Abb. 1: Übersicht der Vorhabensbereiche che Tabelle 2: Ausgleichsflächenanteil bezogen auf die Vorhabensbereiche Vorhabenbereich Biotop- wertdif- ferenz Ausgleichsflächenanteil erforderliche Ausgleichsflä- che Teilbereich 1: äußere Er- schließung - 7.066 4,70 % 0,30 ha Teilbereich 2: Bau- und Grünflächen - 63.913 62,30 % 2,70 ha Teilbereich 3: Innere Er- schließung - 29.150 23,70 % 1,20 ha Teilbereich 4: Äußere Er- schließung nach GVFG - 10.477 9,30 % 0,44 ha -110.606 100 % ca. 4,64 ha Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 BEGRÜNDUNG / Seite 26 8.4.3 Boden Derzeitige Umweltsituation Die Böden des Bearbeitungsgebietes bestehen im nörd lichen Bereich aus Podsolen, die zum Osten verstärkte Vergleyung aufzeigen. Südlich der zentralen Baumhecke schließt sich ein Braunerde-Pseudogley an, der stellenweise als reine Braunerde auftritt. Die Niederung am Lammerbach ist als echter Gley ausgebildet. Die Sandböden des Podsol im Nordwesten des Plangebi etes sind als schutzwürdige Böden ausgewiesen, da der Podsol aufgrund seiner Tiefgrün digkeit ein Biotopentwicklungspotential besitzt. Eine spezielle Archivfunktion besteht nicht. Ingesamt weisen die Böden des Plangebietes eine mittlere Ertragszahl zwischen 30 und 50 auf. Die Pufferfunktion und somit die Möglichkeit der Bö den, das Grundwasser gegen Schadstoff- eintrag zu schützen wird als gering bis mittel eing eschätzt. In Analogie zur möglichen Schad- stoffabsorption weisen die Böden des Plangebietes e benfalls nur geringes Potential der Nähr- stoffspeicherung auf, wobei der Podsol gegenüber de r Braunerde geringere Werte zeigt. Bei ei- nem geringen Grundwasserstand und einer guten Versi ckerungsfähigkeit der oberen Bodenho- rizonte ist nur eine geringe Wasserrückhaltung im Bodengefüge gegeben. Bis auf die öffentlichen Verkehrsflächen und die üb erbauten Bereiche der Einzelhäuser und des Hofes Nientiedt weist das Plangebiet nur einen geri ngen Versiegelungsgrad auf (ca. 10 %, da- von 7,5 % Verkehrsfläche). Hinweise zu konkreten Altlasten sind nicht bekannt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass im Plangebiet Bombentrichter im Luftbild erkennbar sind, deren Art der Verfüllung zurzeit nicht bekannt ist. Auswirkungen der Planung Gemäß § 1 a BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen. Zur Verringerung der zu- sätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen sind die Möglichkeiten der Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung u nd andere Maßnahmen zur Innenent- wicklung zu nutzen (Bodenschutzklausel). Landwirtsc haftlich genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden (Umwidmungssper rklausel). Die generelle Notwendig- keit des Nachweises weiterer Wohnflächen in Handorf wird in der Begründung zur 10. Ände- rung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes da rgelegt. Diesbezüglich wird auf diese Ausführungen verwiesen. Durch die geplante Nutzung kommt es zu umfangreiche n Versiegelungen durch Bebauung und Flächenbefestigung in Form von Nebenanlagen und Ver kehrsflächen und somit zu einer Redu- zierung der Bodenfunktionen wie Grundwasserneubildu ng oder Biotopentwicklung. Es ist mit einer vollständigen Inanspruchnahme der Lebensraumf unktion durch Neuversiegelung des Bo- dens von 7,2 ha zu rechnen. Es kommt somit zu einer umfangreichen Inanspruchnahme poten- tieller Biotopstandorte sowie zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Grundwasserneubil- dung. Zur Vermeidung und Minderung der Eingriffe is t eine sachgerechte Lagerung und ein Wiedereinbau des Bodens gemäß DIN 18915 und RAS-LP 2 sicherzustellen. Beeinträchtigun- gen des Bodens während der Bauzeit oder im Betrieb sind zwingend zu vermeiden. Sowohl mit Bezug auf das Schutzgut Wasser als auch auf das Sch utzgut Boden sollten die befestigten Flä- chen wie Zufahrten und Terrassen nur in teilversieg elter Bauweisen ausgeführt werden. Zum einen kann so die Veränderung der Grundwasserneubil dung verringert werden und zum ande- ren stehen die Flächen in minimalem Umfang weiterhi n als Lebensraum für Pflanzen und Tiere zur Verfügung. Im Bereich der neuen Verkehrstrassen wird es in ger ingem Umfang zu einer Schadstoffanrei- cherung durch den Kfz-Verkehr kommen. Insgesamt ist der Eingriff in das Schutzgut Boden t rotz der Vermeidungsmaßnahmen als erheb- lich einzuschätzen. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 BEGRÜNDUNG / Seite 27 8.4.4 Wasser Derzeitige Umweltsituation Oberflächengewässer Als Oberflächengewässer sind im Plangebiet der Lamm erbach im Süden sowie das Stillgewäs- ser südlich Hof Nientiedt zu nennen. Der Lammerbach mit einer Fließrichtung zur westlich gelegenen Werse ist auf einer ca. 800 m langen Strecke östlich des Plangebietes verrohrt. Z wischen der Lützowstraße und der Hob- beltstraße ist der Bach offen in einem ca. 2,5 m ti efen Einschnitt geführt und weist hier eine dichte Ufervegetation auf. Westlich der Hobbeltstra ße wird der Lammerbach zum Teil verrohrt weitergeführt. Ingesamt weist der Lammerbach im Unt ersuchungsraum eine mäßig bis stark beeinträchtigte Strukturgüte von der Sohle bis ins Vorland auf. Lediglich auf dem Abschnitt zwi- schen Lützowstraße und Hobbeltstraße sind nur mäßig beeinträchtige Gewässersohlen und bedingt naturnahe Uferbereiche vorhanden. Die Gewäs sergüte konnte im Zeitraum seit 1994 nur von einer Gewässergüte III auf eine Güte von II -III verbessert werden. Für das Gewässer ist kein Überschwemmungsgebiet ausgewiesen. Das Stillgewässer südlich des Hofes Nientiedt hat s ich als flacher Weiher mit einer Größe von ungefähr 150 qm anthropogen entwickelt. Zur Dorbaum straße liegt ein ca. 8 m breites Ge- büsch, das die Vorbelastung durch die Straße reduzi ert. Westlich schließen sich Nutz- und La- gerflächen des Hofes an. Trotz der naturfernen Ausp rägung und des hohen Nutzungsdruckes konnte sich das Gewässer als Amphibienbiotop entwickeln (s. Tiere und Pflanzen). Grundwasser Das Grundwasser wurde bei Versickerungsversuchen im März 2004 bei Tiefen von 1,0 bis 2,2 m unter Geländeoberkante angetroffen. Die Grund wassergleichen folgen im Wesentlichen der Geländeprofilierung und es ist mit einem Grundw asserstrom zum Lammerbach als auch in nordwestliche Richtung zu rechnen. Die Grundwasserneubildungsraten sind im Bereich des Podsol und des Gley-Podsol mit Werten von 300-360 mm/a hoch, nehmen jedoch in Richtung de s Lammerbaches deutlich ab und wei- sen dort Werte von kleiner 100 mm/a auf. Bei einer nur geringen Grundwasserschutzfunktion der sandigen Deckschichten ist von einer hohen Grundwassergefährdung auszugehen. Nördlich der Immelmannstraße schließt sich eine Tri nkwasserschutzzone III an. Das Plangebiet selbst ist nicht Bestandteil der Trinkwassergewinnung. Trotz einer hohen Versickerungsfähigkeit der oberen Bodenschichten ist nur in Teilbereichen eine Versickerung anfallenden Niederschlages möglic h, da in weiten Teilen der Grundwasser- flurabstand zu gering ist. In den Bereichen des Gle y-Podsol und den Braunerden entlang des Lammerbaches nimmt die Versickerungsfähigkeit des Bodens deutlich ab. Die Entwicklungsmöglichkeit grundwasserbeeinflusste r Biotope mit hoher Schutzwürdigkeit ist nur im unmittelbaren Bereich des Lammerbaches bei H angaustritten des Grundwassers gege- ben. Auswirkungen der Planung Oberflächengewässer Es ist zum einen geplant, den Lammerbach als Vorflu ter für das Regenrückhaltebecken zu nut- zen und zum anderen macht die Verlängerung der Hobb eltstraße eine Querung des Gewässers erforderlich. Auch wenn der Eingriff insgesamt nich t zu vermeiden ist, ist der Erhalt der nicht überbauten Uferstrukturen einschließlich der Bepfla nzung zu gewährleisten. Weiter ist bei der Querung des Gewässers mit einer Verrohrung von 25-3 0 m die „Richtlinie für naturnahe Unter- haltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer“ („ Blaue Richtlinie“) zu berücksichtigen, wonach das lichte Profil der Rohrleitung mindestens 10 % der überbauten Strecke betragen Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 BEGRÜNDUNG / Seite 28 muss. Im vorliegenden Fall wäre somit der Einbau ei ner Rohrleitung mit einem Durchmesser von 300 cm erforderlich, wodurch insgesamt jedoch d ie Hobbeltstraße um ca. 120 cm mit kos- ten- und lärmrelevanten Auswirkungen angehoben werd en müsste. Aus diesem Grunde wird empfohlen, statt der Verrohrung mit Hilfe eines Kas tendurchlasses die Durchgängigkeit des Gewässers zu gewährleisten. Die Bauweise ist im Rah men eines wasserrechtlichen Verfahrens nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu konk retisieren, da es sich bei der genann- ten Dimension nicht mehr um eine Anlage am Gewässer gemäß § 99 des Landeswassergeset- zes (LWG) handelt. Das Stillgewässer südlich des Hofes Nientiedt wird vollständig in Anspruch genommen und ü- berbaut. Da das Gewässer künstlich erstellt wurde u nd nur eine geringe Bedeutung für die Wasserrückhaltung oder Gewässerreinigung besitzt, w ird dieser Eingriff unter dem Schutzgut Tiere und Pflanzen betrachtet. Grundwasser Bei einem Grundwasserflurabstand kleiner 2 m ist, s ofern Kellerbauten vorgesehen sind, mit ei- nem baubedingten, zeitlich befristeten Eingriff dur ch Wasserhaltungsmaßnahmen in das Grundwasser auszugehen. Durch die anlagebedingte Teil- und Vollversiegelung von Boden kommt es zu erheblichen Ein- griffen in die Grundwasserneubildung. Nach Angaben des Bodengutachtens ist nur zum Teil ei- ne Versickerung möglich. Der größte Teil des anfall enden Niederschlages wird dem geplanten Regenrückhaltebecken im Südosten des Plangebietes z ugeführt und dort gedrosselt und zeit- lich verzögert in den Lammerbach als Vorfluter abge leitet. Die Folge ist eine Reduzierung der natürlichen Infiltration bei gleichzeitiger Erhöhung der Durchflussmenge des Lammerbaches. Von weiteren bau- oder betriebsbedingten Gefährdung en des Grund- oder Oberflächenwassers durch die Planung ist nicht auszugehen. Insgesamt stellt vor allem die veränderte Grundwass erneubildung durch Bodenversiegelung ei- nen erheblichen Eingriff in das Schutzgut Wasser dar. 8.4.5 Klima / Luft Derzeitige Umweltsituation Die zu planende Fläche hat keine Funktion innerhalb großräumiger klimaökologischer Aus- gleichsräume oder Belüftungskorridore. Auch als Kal tluftentstehungsgebiet oder -leitbahn fun- giert die Fläche nicht. Der westlich liegende Raum der Werseniederung ist als Belüftungsbahn der Innenstadt von Münster gekennzeichnet. Die Flächen sind bereits durch Hausbrand und Kleing ewerbe des umliegenden Siedlungsrau- mes vorbelastet. Bei einem insgesamt ländlichen Geb iet ist die autochthone Gesamtbelastung durch Luftschadstoffe als gering zu bewerten. Belas tungen der Luft durch Kfz-Verkehr, im Be- sonderen durch Kohlenwasserstoffe und Stickoxide, s ind in nur geringem Maße durch die Dor- baumstraße und die Lützowstraße vorhanden. Belastun gen durch Ruß durch lokale Emittenten sind nicht gegeben. Auswirkungen der Planung Die Veränderungen des Mikroklimas durch anlagebedin gte Erhöhung der Versiegelung sind aufgrund des bioklimatisch unproblematischen Raumes nachrangig. Auch wenn anhand der geplanten Erhöhung des Versiegelungsgrades theoreti sch Temperaturerhöhungen von ca. 1- 2° C auftreten können, werden diese durch die Lage im Landschaftsraum bei geringer Flächen- ausdehnung praktisch nicht wahrnehmbar sein. Auswir kungen auf die bestehende Bebauung können ausgeschlossen werden. Die anlagebedingte Zu nahme von Luftschadstoffen ist mit der Anlage von Wohnhäusern untergeordnet. Ebenso ist aufgrund der geringen Gebäudehöhen und der Vermeidung von komplexen Gebäuderiegeln von kei nen wesentlichen Auswirkungen auf die lokalen Windverhältnisse auszugehen. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 BEGRÜNDUNG / Seite 29 Bei einem insgesamt gut durchlüfteten Raum und dem Fehlen von dichten Straßenschluchten ist bei der unter dem Schutzgut Mensch genannten Zu nahme des Verkehrs, der sich auf drei Straßen verteilt, nicht mit grenzwertigen Schadstoff- und Feinstaubbelastungen zu rechnen. Eine aktive Solarenergienutzung ist möglich. Die Einhaltung von Wärmedämmstandards gemäß der Energieeinsparverordnung (EnEV) wird gewährleistet. Insgesamt ist mit keinen erheblichen Auswirkungen a uf das Schutzgut Klima und Luft zu rech- nen. 8.4.6 Orts- und Landschaftsbild Derzeitige Umweltsituation Der gesamte Landschaftsraum stellt einen typischen Ausschnitt der münsterländischen Park- landschaft dar. Es handelt sich um einen mittelmäßi g strukturierten, mäßig bzw. gering relie- fierten zum großen Teil landwirtschaftlich genutzte n Raum, der durch Hecken und Einzelbäume sowie Baumreihen gegliedert wird. Die Gebäude stellen typisch westfälische Hofstruktu ren dar und fügen sich gut in das Land- schaftsbild ein. Die eher standardisierten Wohngebä ude im Norden werden durch die Nähe zum Siedlungsbereich Dorbaum nicht als Fremdkörper empfunden. Der Raum weist insgesamt eine mittlere Eigenart und Strukturvielfalt auf. Von erhöhter Bedeu- tung sind alle älteren Einzelbäume und Baumreihen, die als typisch für das Münsterland anzu- sprechen sind und denen daher eine erhöhte Eigenart zukommt. Sämtliche Gehölzstrukturen stellen gliedernde und belebende Strukturen dar, de nen je nach Geschlossenheit und Höhe zu- sätzlich eine abschirmende Funktion zukommt. Auswirkungen der Planung Als Auswirkungen der Planung ist die Überbauung des bisherigen Landschaftsraumes zu nen- nen. Es werden umfangreiche neue Sichtbezüge gescha ffen. Während das neue Wohngebiet vom östlichen Landschaftsraum durch die Gehölzfläch en entlang der Lützowstraße und die dort liegende Kleingartenanlage bereits umfangreich eing egrünt und in den Landschaftsraum einge- bunden ist, ist eine Beeinträchtigung des westlichen Landschaftsraumes gegeben. Die nördlichen Teilbereiche der westlichen Siedlung skante sind nach wenigen hundert Metern durch markante Baumreihen eingegrünt. Die Baumreihe n können aufgrund ihrer Entfernung und der Transparenz nicht in vollem Umfang eine Ort seingrünung gewährleisten. Aus diesem Grunde wird an dieser Stelle die Pflanzung einer mi nimal 1,20 hohen Hecke festgesetzt. Eine deutliche Beeinträchtigung beschränkt sich auf den südwestlichen Teilbereich. Mit dem Ziel die Siedlungskante zur Landschaft einzugrünen, wird dor t ein 5 m breiter Pflanzstreifen festgesetzt. Dieser ist mit einer standortgerechten Strauchpflan zung (z.B. Haselnuss, Schneeball, Liguster, Besenginster) zu bepflanzen. Die Inanspruchnahme der Restwaldbestände im Norden stellt einen deutlichen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Gleichwohl bleiben mit dem Erhalt markanter Einzelbäume sowie der linea- ren Gehölzbestände wesentliche Landschaftsstrukture n erhalten, die eine Durchgrünung des geplanten Wohngebietes gewährleisten. Mit den gepla nten Gebäuden werden neue Sichtbe- züge geschaffen, die sich an dem Erscheinungsbild d es umliegenden Gebäudebestandes ori- entieren. Darüber hinausgehende, betriebsbedingte Auswirkungen sind nicht zu erwarten. 8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Derzeitige Umweltsituation / Auswirkungen der Planung Es befinden sich keine Baudenkmäler im Sinne des De nkmalschutzgesetzes NRW im Plange- biet. Ein Vorkommen von Bodendenkmalen ist nicht be kannt. Wenn bei Erdarbeiten Boden- denkmäler entdeckt werden, ist dies ist der Stadt M ünster oder dem Landschaftsverband West- Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 BEGRÜNDUNG / Seite 30 falen-Lippe, Westf. Museum für Archäologie/Amt für Bodendenkmalpflege, Münster, anzuzeigen und die Fundstelle unverändert zu erhalten. 8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter Die Wechselwirkungen werden indirekt über die besch riebenen Umweltauswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter erfasst und dort beschrieben. Als Wechselwirkung ist hier z. B. die Ver- änderung der Grundwasserneubildungsrate auf Grund der Bodenversiegelung zu nennen. Mit darüber hinaus gehenden entscheidungsrelevanten Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ist nicht zu rechnen. 8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen Die im Rahmen der gesetzlichen Eingriffsregelung du rchzuführende Ermittlung der Beeinträch- tigung von Natur und Landschaft und die zum Ausglei ch erforderlichen Kompensationsmaß- nahmen wurden in einem landschaftspflegerischen Fac hgutachten nach dem Münsteraner Mo- dell erarbeitet. Wenngleich ökologische Zusammenhän ge prinzipiell nicht in Wertdaten und der Verlust von Arten nicht in Wertpunkten erfasst werd en können, bedarf es dennoch einer In- Wert-Setzung aller Eingriffe und Kompensationsnachw eise nach gleichen und nachvollziehba- ren Bewertungsgrößen. Es ist mit der Konkretisierun g der Flächen zum externen Ausgleich nachgewiesen, dass die In-Wert-Setzung in angemessen abgewogener Höhe erfolgt. Auch unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Eingr iffsvermeidung und Eingriffsverringe- rung sowie des externen Ausgleichs bleiben bei Plan ungen wie der vorliegenden de facto durch den realen Verlust von Lebens- und Teillebensräumen , von offenporigen und versickerungsfä- higen Bodenflächen in Folge von Flächenversiegelung en irreversible Beeinträchtigungen des Naturhaushalts bestehen. Der Verlust innerhalb des Schutzgutes Boden kann nicht durch Ver- mehrung ersetzt, sondern nur durch eine Aufwertung des Bodens an anderer Stelle kompen- siert werden. 8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Va riante) Es ist davon auszugehen, dass ohne die Planung die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen weiter betrieben würde und damit der Umweltzustand wie für die einzelnen Schutzgüter be- schrieben weitgehend erhalten bliebe. Eine Verbesserung des ökologischen Zustandes der Re stheidefläche und der angrenzenden Restwaldflächen ist aufgrund des hohen Nutzungsdruc kes und weiterer Eutrophierung bei ge- ringer Flächengröße nicht zu erwarten. Auch konnte eine zunehmende Verschlechterung der ökologischen Wertigkeit des Stillgewässers südlich Hof Nientiedt durch erhöhten Nährstoffein- trag bereits nachgewiesen werden. 8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Generelle räumliche Alternativen zum geplanten Wohn standort in Handorf sind im Rahmen der Fortführung des Flächennutzungsplanes der Stadt Mün ster geprüft und abgewogen worden. Ei- ne zusammenfassende Darstellung erfolgt in der Begr ündung zur 10. Änderung des Flächen- nutzungsplanes. Auf dieser Basis sind im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplanes in Betracht kommende Varianten zur Innengestaltung des Plankonzeptes, auch im Hinblick auf mögliche Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen, geprüft worden. Im Verfahren wurde die gleichzeitige Anordnung sowo hl eines Lebensmitteldiscounters und als auch eines Lebensmittelvollsortimenters mit einer G esamtverkaufsfläche von 2.000 qm geprüft. Vor allem mit Blick auf eine unvorteilhafte Abschöp fung der Kaufkraft im Zentrum von Handorf wurde die Planung zu Gunsten der Einordnung eines einzelnen Discounters verworfen. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 BEGRÜNDUNG / Seite 31 Die Erschließung des Gebietes und die Lage der einz elnen Wohnquartiere wurden dahinge- hend optimiert, dass keine Zufahrten und Erschließu ngen durch die Wallhecke südlich der Im- melmannstraße erfolgen und die Beeinträchtigung der zentralen Wallhecke minimiert wird. Der Erhalt der Restwaldbestände und der Heiderestfl äche einschließlich einer Pufferzone wür- de die komplette Planung in Frage stellen. Gleichwo hl ist die Planung optimiert worden, indem hochwertige Einzelbäume erhalten werden und bei der Trassierung der inneren Erschließung sowie der Anordnung der Baufenster berücksichtigt w urden. Gleichzeitig wurde die Baudichte auf eine Grundflächenzahl von 0,3 in den nordöstlichen Grundstücksflächen reduziert. Der Erhalt des Teiches südlich Hof Nientiedt wurde geprüft. Es ist jedoch davon auszugehen, dass mit zunehmendem Nutzungsdruck und bei anhaltend hoher Nährstoffzufuhr das Gewässer weiter an Bedeutung als hochwertiger Lebensraum ver lieren wird. Es wurde schon in frühen Phasen der Planung die Anlage eines im räumlichen Z usammenhang stehenden Ersatzgewäs- sers angestrebt, dass gegenwärtig bereits realisiert wurde. 8.7 Überwachung (Monitoring) Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirk ungen, die auf Grund der Durchfüh- rung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachtei- lige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln, um in de r Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Zu diesem Zweck sind die im Folgenden genannten Maßnahmen sowie die Informationen der Behörden nach § 4 Abs. 3 BauGB zu nutzen. Erhebliche Umweltauswirkungen der Planung entstehen durch den Eingriff in Natur und Land- schaft. Die Anlage, Gestaltung, Pflege und Entwickl ung der Ausgleichsflächen ist in Zusam- menarbeit mit dem Amt für Grünflächen und Umweltsch utz der Stadt Münster als Untere Land- schaftsbehörde zu realisieren und so eine Umsetzung der Maßnahmen zu überwachen. Durch die Detailschärfe der vorliegenden Planung un d die in Auftrag gegebenen Fachgutachten bestehen gegenwärtig nur geringe Prognoseunsicherhe iten. Bezüglich unvorhergesehener nachteiliger Umweltauswirkungen auf Grund der Durch führung des Bebauungsplanes ist ge- mäß BauGB vorgesehen, dass die Behörden die Kommune über ihre diesbezüglichen Erkennt- nisse informieren. 8.8 Zusammenfassung Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 492: Handorf – Drei Eichen / Dorbaumstraße / Lützowstraße werden die Vorraussetzungen geschaffen , ein rund 19,55 ha großes Wohngebiet mit integriertem Lebensmittel-Discounter zu erschließen. Das Plangebiet wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt und weist nur einen geringen Ver- siegelungsgrad auf. Neben den Wallhecken als geschü tzte Landschaftsbestandteile ist eine Restheidefläche im Norden des Plangebietes als gesc hütztes Biotop erfasst. Angrenzend be- finden sich Restwaldbestände, die trotz bestehender Vorbelastungen eine hohe Bedeutung für die Tier- und Pflanzenwelt besitzen. Im Südwesten l iegt ein Stillgewässer, das als Amphibien- biotop zu berücksichtigen ist. Das Gebiet stellt in sgesamt einen wichtigen Korridor im Biotop- verbundsystem dar. Wohngebäude und Erholungsflächen bzw. -wege sind nur untergeordnet vorhanden. Die erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen entst ehen durch die Neuversiegelung und den damit verbundenen Verlust von Lebensräumen sowie of fenporigen Bodenflächen. Die Inan- spruchnahme der Restwaldbestände im Norden stellt einen erheblich Eingriff dar. Die Auswirkungen auf die übrigen Schutzgüter können in erforderlichem Umfang vermieden oder gemindert werden. Durch die geplante Wohnbebauung käme es auch bei ei nem Erhalt der hochwertigen Biotope (Restwald, Heidefragment und Stillgewässer) zu eine r zunehmenden Beeinträchtigung durch Nutzungsdruck und Störungsintensität. Eine zunehmen de Beeinträchtigung des Stillgewässers konnte im Rahmen der faunistischen Bewertung bereits nachgewiesen werden. Aus diesen Gründen ist unter ökologischen Gesichtsp unkten eine gleichartige Kompensation auf ungestörten Flächen im Umfeld des Plangebietes sinnvoll. Seitens der Vorhabenträger ist Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 BEGRÜNDUNG / Seite 32 die Anlage eines Ersatzgewässers westlich des Vorha ndenen bereits realisiert und wird im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen weiter optimiert. We iter wird in der Werseaue eine Fläche extensiviert und mit Blänken ausgestattet, um einen weiteren Trittstein im Biotopverbund zu schaffen. Der Eingriff in den Waldbestand wird im Verhältnis 1:2 durch Aufforstung ausgeglichen. Im Umfeld einer bereits realisierten Ausgleichsmaßnahme wird in Münster-Hiltrup eine Ackerflä- che aus der Nutzung genommen. Mit den genannten Ausgleichsmaßnahmen kann der Eingriff vollständig kompensiert werden. 9. Gesamtabwägung Die vorliegende Planung verfolgt das Ziel, angemess ene Potentiale für die weitere Wohnbau- landentwicklung im Stadtteil Handorf in stadtstrukturell sinnvoller Lage zeitnah zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig sind mit der Planung durch de n Netzschluss einer Ortsumgehung eine Op- timierung der stadtteilbezogenen Verkehrssituation sowie eine Verbesserung der Einzelhan- delsgrundversorgung verbunden. Um eine Tragfähigkei t hinsichtlich der Umsetzung der v. g. planerischer Gesamtkonzeption zu erzielen, ist eine Inanspruchnahme von Waldbeständen im Nordosten des Plangebietes erforderlich. Die insowe it, trotz der beschriebenen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, verbleibenden negativen Um weltauswirkungen, wie sie im vorste- henden Umweltbericht beschrieben sind, sind unter A bwägung mit den bestehenden stadtent- wicklungsplanerischen Zielsetzungen hinnehmbar. 10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahm en Zur liegenschaftlichen Absicherung des Bebauungspla nes sind im Vorfeld der Planung privat- rechtliche Vereinbarungen zwischen der Wohn- und St adtbau GmbH und den beteiligten Grundstückseigentümern geschlossen worden. Die Realisierung des Bebauungsplanes erfolgt auf Gr undlage von zwischen der Stadt und den Vorhabenträgern abgeschlossenen Durchführungsverträgen. Dabei sind die allein vorhabenbedingten Maßnahmen v on den Vorhabenträgern zu finanzieren. Bei den nur teilweise vorhabenbedingten Maßnahmen t reffen die Durchführungsverträge ent- sprechende Regelungen zur Kostenteilung zwischen der Stadt und den Vorhabenträgern. Der Ausbau soll auf Grundlage des Bebauungsplanes e rfolgen. Ein Ausbau in Teilabschnitten bleibt vorbehalten. Die Verwirklichung der Planung wird sich auf die pe rsönlichen Lebensumstände der im Plange- biet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswir ken, nachteilige Auswirkungen in wirt- schaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nic ht ersichtlich. Ein Sozialplan ist daher nicht er- forderlich. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anla ge zu dem durch den Rat der Stadt Münster am 23.08.2006 als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 492: Handorf – Drei Eichen / Dorbaumstraße / Lützowstraße. Münster, 29.08.2006 Tillmann (L.S.) Dr. Tillmann Oberbürgermeister Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 ANLAGE ZUR BEGRÜNDUNG (5) 1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 ANLAGE ZUR BEGRÜNDUNG (5) 2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 ANLAGE ZUR BEGRÜNDUNG (5) 3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 ANLAGE ZUR BEGRÜNDUNG (5) 4 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 ANLAGE ZUR BEGRÜNDUNG (5) 5
V-0555-2006-Anlage-4-Planverkleinerung.pdf
92 Zeichen
Anlage 4 zur Vorlage Nr. 555/2006 Bebauungsplan Nr. 492 -Verkleinerung- Maßstab: 1:5000
Ergänzungsvorlage V/0555/2006/1
7737 Zeichen
V/0555/2006/1
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung
Betrifft
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492: Handorf - Drei Eichen / Dorbaumstraße /
Lützowstraße
1. Beschluss über die Stellungnahmen
2. Satzungsbeschluss
Beratungsfolge
17.08.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwick lung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung
23.08.2006 Hauptausschuss Vorberatung
23.08.2006 Rat Entscheidung
Die Vorlage wird wie folgt (fett) ergänzt:
Beschlussvorschlag:
Sachentscheidung:
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes Nr. 492: Handorf – Drei Eichen / Dorbaumstraße / Lützowstraße wird wie folgt Beschluss
gefasst:
1.1 Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplan es wird wie folgt geändert bzw. er-
gänzt:
1.1.1 Im Rahmen der Ausgleichsmaßnahme A 3 wird der südliche Rand der geplanten
Aufforstung als Wallhecke ausgebildet und es wird e in entsprechender Ersatzauf-
forstungsantrag gestellt (Anlage 1, Punkt 1).
1.1.2 Die maximal zulässige Dachneigung auf der Bau fläche für den geplanten Lebens-
mitteleinzelhandel wird von 15° auf 22° erhöht (Anlage 1, Punkt 2).
1.1.3 Die entlang der verlängerten Hobbeltstraße ge plante Lärmschutzwand im Bereich
der Gebäude Lammerbach 14 – 22 wird von der Grundst ücksgrenze in den geplan-
ten Grünstreifen zwischen Fahrbahn und geplantem Fu ß- und Radweg der Hob-
beltstraße hineinverlegt. Ihre Höhe wird von 3,60 m auf 2,10 m reduziert (Anlage 1,
Punkt 5).
1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Bel ange gegeneinander und untereinander
wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf d es vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes Nr. 492 nicht gefolgt:
Vorlagen-Nr.:
V/0555/2006/1
Auskunft erteilt:
Herr Winter / Herr Hülk
Ruf:
492 6130 / 6190
E-Mail:
HuelkG@stadt-muenster.de
Datum:
10.08.2006
Öffentliche Beschluss vorlage
- 2 -
V/0555/2006/1
1.2.1 Der Anregung, vor Beginn der Erschließungs- u nd Baumaßnahmen für das Bauge-
biet „Drei Eichen“ die verkehrstechnische Erschließ ung über die Hobbeltstraße si-
cherzustellen (Anlage 1, Punkt 3).
1.2.2 Dem Einwand gegen die textliche Festsetzung z ur Höhenbegrenzung der Grund-
stückseinfriedigungen zu öffentlichen und privaten Verkehrsflächen auf max. 1,20 m
(Anlage 1, Punkt 4).
2. Der gemäß den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1 .3 geänderte Entwurf des vorhabenbezo-
genen Bebauungsplanes Nr. 492: Handorf – Drei Eichen / Dorbaumstraße / Lützowstraße wird
gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 13 Baugesetzbuch und § § 7 und 41 Gemeindeordnung NRW als
Satzung beschlossen.
Die Begründung mit Umweltbericht zum vorhabenbezoge nen Bebauungsplan Nr. 492 wird e-
benfalls beschlossen.
Mit der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungs planes Nr. 492 treten die Bebauungs-
pläne Handorf 1: Dorbaum, Nr. 354: Handorf – Hobbel tstraße / Dorbaumstraße / Lützowstraße
(ehem. Panzerstraße) und Nr. 363: Handorf – Sport- und Kleingartenanlagen Wiggerbusch /
Hobbeltstraße, soweit sie vom neuen Bebauungsplan ü berlagert werden, teilweise außer
Kraft.
Kosten/Folgekosten
Durch die vorstehenden Beschlussvorschläge entstehe n keine zusätzlichen Kosten und keine wei-
teren Folgekosten.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 492 beinhalt et den Vorhaben- und Erschließungsplan.
Die Vorhabenträger übernehmen den sich aus der Plan ung ergebenden Erschließungsaufwand
entsprechend den Durchführungsverträgen.
Für die Kindertageseinrichtung und die Einrichtung der Kinder- und Jugendarbeit unter ei-
nem Dach entstehen der Stadt für die nicht maßnahme nbedingten Anteile Kosten in Höhe
von 873.000 €.
Die Kosten für die Verlängerung der Hobbeltstraße w erden zurzeit auf ca. 2,3 Mio. € ge-
schätzt, hierzu werden Zuschüsse des Landes (GVFG) in Höhe von 1,97 Mio. € erwartet.
Begründung:
1. Der Rat der Stadt Münster hat am 15.02.2006 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanes Nr. 492 beschlossen. Der Entwurf des Bebauungsplanes hat vom 06.03.2006
bis zum 06.04.2006 öffentlich ausgelegen. Zur Offen legung wurden die in der Anlage 1 darge-
stellten Stellungnahmen vorgetragen, über die entsp rechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1
bis 1.2.2 Beschluss gefasst werden soll.
2. Die gemäß den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1 .3 vorgesehenen Änderungen des Bebau-
ungsplanentwurfes berühren nicht die Grundzüge der Planung und entsprechen den Wün-
schen der Eingeber. Daher ist weder eine erneute Of fenlegung noch eine weitere Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erforderlich.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 492 kann som it gemäß Beschlussvorschlag 2 als
Satzung beschlossen werden.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 492 überplan t teilweise die Geltungsbereiche der
Bebauungspläne Handorf 1: Dorbaum, Nr. 354: Handorf – Hobbeltstraße / Dorbaumstraße /
Lützowstraße (ehem. Panzerstraße) und Nr. 363: Hand orf – Sport- und Kleingartenanlagen
Wiggerbusch / Hobbeltstraße. Mit der Rechtskraft de s neuen Bebauungsplanes treten diese
- 3 -
V/0555/2006/1
Pläne, soweit sie von dem neuen Plan überlagert wer den, teilweise außer Kraft. Die Festset-
zungen in den übrigen Bereichen können als eigenständige Festsetzungen bestehen bleiben.
3. Das Bebauungsplangebiet Handorf „Drei Eichen“ is t hinsichtlich Durchführung bzw.
Herstellung und Finanzierung der Maßnahmen in drei Teile zergliedert:
I.) Durchführungsvertrag mit Alteigentümer
Ca. 37.000 qm der Netto-Baulandfläche (im nördliche n Teil des Plangebietes) sind
im Eigentum des Alteigentümers verblieben. Mit ihm wurde ein Durchführungs-
vertrag hinsichtlich der Realisierung der Bauvorhab en auf dieser Teilfläche unter
Einhaltung ökologischer Standards geschlossen. Die Baugrundstücke werden
vom Eigentümer vermarktet.
II.) Durchführungsvertrag mit der Wohn + Stadtbau G mbH
Ein Großteil des Plangebietes wurde von der Wohn + Stadtbau erworben (70.000
qm Netto-Baulandfläche, die auch von Wohn + Stadtba u vermarktet werden). Mit
der Wohn + Stadtbau wurde ebenfalls ein Durchführun gsvertrag abgeschlossen,
der neben der Realisierungsverpflichtung gem. § 12 BauGB unter Einhaltung öko-
logischer Standards folgende Eckpunkte enthält:
1.) Erschließung (öffentliche und private Erschließungsanlagen)
- Entwässerungsanlagen
- öffentl. und priv. Straßen
- öffentl. Grün einschl. Ballspielplatz und Spielgeräte
Herstellung und Finanzierung: Wohn + Stadtbau
Ausnahme: GVFG-Maßnahme: Finanzierung Stadt mit Zus chüssen des Landes
(siehe Ziff. III.);
2.) Kindertageseinrichtung und Einrichtung der Kind er- und Jugendarbeit unter
einem Dach (Fertigstellung 31.08.2008):
Herstellung: Wohn + Stadtbau
Finanzierung: Stadt: Investitionszuschuss 873.000, 00 € in 3 Raten
(für die nicht maßnahmenbedingten Anteile);
Im übrigen Wohn + Stadtbau
3.) landschaftspflegerische Maßnahmen als Ausgleich für den Eingriff in Natur
und Landschaft:
Innerhalb und außerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Herstellung und Finanzierung: Wohn + Stadtbau
III.) GVFG-Maßnahme
Ein Teil der Erschließungsmaßnahmen (Kreisel, Verlä ngerung Hobbeltstr.) ist
Gegenstand einer GVFG-Maßnahme, die in Trägerschaft der Stadt durchgeführt
wird. Die GVFG-Mittel sind beantragt.
Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefü gten Anlagen und der Vorlage zum ab-
schließenden Beschluss der 10. Änderung des fortges chriebenen Flächennutzungsplanes
(V/0533/2006) entnommen werden.
I. V.
gez.
Schultheiß
Stadtdirektor
- 4 -
V/0555/2006/1
Anlagen:
1. Stellungnahmen
2. Begründung
3. Textliche Festsetzungen
4. Plan (verkleinert)
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: in der Fassung der Ergänzungsvorlage beschlossen
Zur SitzungOrte (16)
- Bebauungsplan Nr. 492 (amtlicher Umring) amtlich
- Dorbaumstraße 89
- Lützowstraße 1
- Hobbeltstraße
- Warendorfer Straße
- Handorfer Straße
- Immelmannstraße
- Am Kerkamp
- Avendruper Straße
- Drei Eichen
- Lammerbach 14
- Zur Wiese
- Middelfeld
- Werse
- Werseaue
- Bielesch 3
Bebauungsplan Nr. 492
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Handorf - Drei Eichen / Dorbaumstraße / Lützowstraße
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0555/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 13.07.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37