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V/0555/2006

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlage 13.07.2006

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft, Sitzung am 17.08.2006, TOP 6.3

V-0555-2006-Anlage-1-Stellungnahmen.pdf

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Beschlussvorlage

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V-0555-2006-Anlage-4-Planverkleinerung.pdf

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Ergänzungsvorlage V/0555/2006/1

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Ansehen

V-0555-2006-Anlage-1-Stellungnahmen.pdf

8553 Zeichen

Anlage 1 
zur Vorlage Nr. 555/2006 
 
STELLUNGNAHMEN / Seite 1 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492: 
Handorf – Drei Eichen / Dorbaumstraße / Lützowstraße 
 
Stellungnahmen zur Offenlegung 
 
Zur öffentlichen Auslegung des vorhabenbezogenen Be bauungsplanes Nr. 492 wurden fol-
gende Stellungnahmen abgegeben: 
 
1. Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Forstamt Mü nster weist darauf hin, dass die ca. 
500 m lange, das Plangebiet in Ost-West-Richtung du rchziehende Wallhecke zwar durch 
die Festsetzung als „öffentliche Grünfläche“ in ihrem Bestand gesichert sei, jedoch durch 
die heranrückende Wohnbebauung in ihrer Funktion beeinträchtigt werde. 
 
Forstrechtlich handele es sich analog zu der entfal lenden Waldfläche im Norden um eine 
Umwandlung, so dass entsprechende Ersatzaufforstung en zu leisten sind, die der Forst-
verwaltung im Rahmen eines Ersatzaufforstungsantrages nachzuweisen seien. 
 
Stellungnahme der Verwaltung:
 
Der Hinweis der Forstbehörde wird berücksichtigt, i n dem im Rahmen der Ausgleichs-
maßnahme A3 (siehe Begründung zum Bebauungsplan) de r südliche Rand der geplanten 
Aufforstung als Wallhecke ausgebildet und ein entsp rechender Ersatzaufforstungsantrag 
gestellt wird. 
 
Der Anregung sollte gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.1.1). 
 
 
2. Die Wohn- und Stadtbau bezieht sich in ihrer Ein gabe auf die Baufläche für den geplanten 
Lebensmitteleinzelhandel, für die eine zulässige Dachneigung von 0°  – 15°  festgesetzt ist. 
Das hier geplante Gebäude soll mit einer Ziegeleind eckung versehen werden, die kon-
struktiv eine Mindestdachneigung von 22°  erfordert. Daher wird angeregt, die maximal zu- 
lässige Dachneigung auf 22°  aufzuweiten. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Die Anregung ist städtebaulich unbedenklich. 
 
Der Anregung sollte gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.1.2). 
 
 
3. Die „Initiative Dorbaumstraße / Middelfeld“ reic ht Unterschriftenlisten mit 75 Unterschriften 
ein. Sie weist auf die bereits bestehende Verkehrsb elastung auf der Dorbaumstraße hin, 
die durch das entstehende Baugebiet weiter zunehmen  werde und ohne den geplanten 
Durchbau der Hobbeltstraße ein nicht mehr erträglic hes Maß erreichen werde. Vor die-
sem Hintergrund wird angeregt, vor Beginn der Ersch ließungs- und Baumaßnahmen für 
das Baugebiet „Drei Eichen“ die verkehrstechnische Erschließung über die Hobbeltstraße 
sicher zu stellen. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens wurde die bestehende Verkehrssituation in 
Handorf analysiert und abschließend bewertet. Es is t unstrittig, dass das Verkehrsauf-
kommen in Handorf in den letzten Jahren zugenommen hat und die Dorbaumstraße durch 
entsprechende Strukturentwicklungen stärker belaste t wird. Darüber hinaus wird in der 
Verkehrsuntersuchung dargestellt, dass die Querschn ittsbelastungen im Zuge der Dor-
baumstraße in den nächsten Jahren mit Fertigstellung des Baugebietes „Drei Eichen“ wei- 
ter ansteigen werden, solange Dorbaum nicht zusätzl ich über die Hobbeltstraße er-

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
STELLUNGNAHMEN / Seite 2 
schlossen wird. Eine Entlastung des Stadtteils über  die Lützowstraße wird ebenfalls nicht 
eintreten, wie die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung belegen. 
 
Auf Grund der vorhandenen Verkehrsbelastungen im Ve rlauf der Dorbaumstraße und der 
prognostizierten Verkehrszunahmen durch die Bebauun g des Baugebietes „Drei Eichen“, 
ist der Anschluss der Hobbeltstraße an die Dorbaums traße aus verkehrsplanerischer 
Sicht erforderlich. 
 
Insofern wird das grundsätzliche Anliegen der Eingeber fachlich anerkannt. 
 
Jedoch ist es nicht zwingend notwendig, vor Beginn von Erschließungs- und Baumaß-
nahmen im Baugebiet „Drei Eichen“ die verkehrstechn ische Erschließung über die Hob-
beltstraße sicherzustellen. Verkehrsplanerisch erforderlich wird dies erst mit Fertigstellung 
der Baumaßnahmen im Baugebiet „Drei Eichen“, denn erst zu diesem Zeitpunkt treten die 
prognostizierten Verkehrsbelastungen in ihrer Gesamtheit auf. 
 
Bei der Herstellung der inneren Erschließung des Ba ugebietes und der Herstellung der 
äußeren Erschließung, zu der der Ausbau der Hobbelt straße zählt, handelt es sich um 
formal und rechtlich unabhängig voneinander zu betrachtende Maßnahmenbereiche. 
 
Die innere Erschließung wird durch die Vorhabenträg er realisiert. Die äußere Erschlie-
ßung soll durch die Stadt als Zuschussmaßnahme (Lan desförderung) realisiert werden. 
Der entsprechende Zuschussantrag wurde zum 01.06.2006 gestellt. 
 
Wenngleich sich die Stadt intensiv um eine zeitlich e Verzahnung der Maßnahmen bemü-
hen wird, kann im rechtlichen Sinne eine zeitgleich e Realisierung nicht sichergestellt wer-
den. 
 
Vor diesem Hintergrund wurde im Rahmen der lärmtech nischen Untersuchung zum Be-
bauungsplan die Immissionssituation entlang der Dor baumstraße prognostiziert, die sich 
bei Realisierung des Baugebietes ohne Durchbau der Hobbeltstraße einstellen würde. 
 
In diesem Fall ergeben sich max. Beurteilungspegel (Dorbaumstraße Nr. 71) von 55,9 
dB(A) tags und 45,6 dB(A) nachts. Damit werden sowo hl die einschlägigen Grenzwerte 
für Lärmsanierung von 70/60 dB(A) als auch die Gren zwerte der 16. BIMSchV von 59/49 
dB(A), die bei einem etwaigen Ausbau der Dorbaumstr aße zu beachten wären, deutlich 
unterschritten. Damit wird die Befürchtung der Eing eber, dass sich auf der Dorbaum-
straße ohne den Durchbau der Hobbeltstraße unzumutb are Immissionsverhältnisse ein-
stellen würden, nicht bestätigt. 
 
Dem grundsätzlichen Anliegen der Eingeber wird sach lich zugestimmt; jedoch sollte im 
Rahmen des Bebauungsplanes der Anregung nicht entsp rochen werden (Beschlussvor-
schlag 1.2.1). 
 
 
4. In einer Stellungnahme wenden sich die Eingeber gegen die textliche Festsetzung 2.6, die 
die Höhe der Grundstückseinfriedigungen zu öffentli chen und privaten Verkehrsflächen 
auf max. 1,20 m begrenzt. Nach Auffassung der Einge ber verletze diese Vorschrift die 
Privatsphäre der Grundstückseigentümer, da hiermit ein ungehinderter Einblick z. B. auf 
die jeweiligen Hausterrassen gegeben sei. Wenn dies e Festsetzung für unverzichtbar 
gehalten werde, sollte die Höhenbegrenzung zumindest auf 2,0 m aufgeweitet werden. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Mit der in Rede stehenden Festsetzung soll nicht ei n ungehinderter Einblick auf die Ter-
rassen ermöglicht werden. Deshalb bezieht sie sich ausschließlich auf die Grundstücks-

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
STELLUNGNAHMEN / Seite 3 
grenzen entlang von Erschließungsflächen. Vielmehr soll die Festsetzung eine visuelle Er- 
lebbarkeit der Straßen und Platzräume ermöglichen u nd vermeiden, dass der Straßen-
raum beidseitig durch überhöhte Einfriedigungen ein e visuell beengende Wirkung erfährt. 
Terrassenabschirmungen oder Abgrenzungen zum Nachba rn (Doppelhäuser / Reihen-
häuser) werden von der vorgenannten Vorschrift nich t erfasst und bleiben generell zuläs-
sig. Die in vielen Baugebieten Münsters geltende Vo rschrift (Höhenbegrenzung auf 1,20 
m) vermittelt auf bewährte Weise zwischen dem priva ten Bedürfnis nach Abschirmung 
und den öffentlichen Belangen nach Erlebbarkeit von  Straßen- und Platzräumen. Sie soll- 
te nicht „ohne Not“ aufgegeben werden, zumal substa nziell dem Anliegen der Eingeber 
entsprochen werden kann. 
 
Der Anregung sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.2). 
 
 
5. Die Eigentümergemeinschaft Lammerbach 14 – 22 un d 63 – 71 stellt fest, dass der vorha-
benbezogene Bebauungsplan Nr. 492 vorsieht, die Geb äude Lammerbach 14 – 22 durch 
die Anordnung einer Lärmschutzwand von 3,60 m Höhe an der Westseite der verlänger-
ten Hobbeltstraße vor Lärmimmissionen zu schützen. 
 
Es wird angeregt, die Lärmschutzwand nicht an der G rundstücksgrenze, sondern in dem 
geplanten Grünstreifen zwischen Fahrbahn und geplan tem Fuß- und Radweg zu platzie- 
ren. Damit könne bei gleicher Schutzwirkung eine Hö henreduzierung auf 2,10 m und da- 
mit eine verträglichere Einbindung erreicht werden. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Nach gutachterlicher Überprüfung ist es zutreffend,  dass bei geänderter Anordnung der 
Wand die Höhe der Lärmschutzeinrichtung bei gleiche r Schutzwirkung auf eine Höhe von 
2,10 m reduziert werden kann. Auch im Hinblick auf die geänderte Führung des Fuß- und 
Radverkehrs (soziale Kontrolle) bestehen verkehrspl anerisch und städtebaulich keine Be-
denken. Ggf. können im Rahmen der Ausbauplanung tra nsparente Wandelemente Ver-
wendung finden. 
 
Der Anregung sollte gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.1.3).

V-0555-2006-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen.pdf

8023 Zeichen

Anlage 3 
zur Vorlage Nr. 555/2006 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN / Seite 1 
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 
 
1.1 Pro Hauseinheit (Einzelhaus, Doppelhaushälfte 
oder Reihenhausscheibe) ist nur eine Wohnung 
zulässig. Ausnahmsweise ist eine zweite Wohn- 
einheit zulässig, wenn sie als Einliegerwohnung in 
einer Größenordnung errichtet werden soll, die ge- 
genüber der Hauptwohnung untergeordnet ist und 
der erforderliche, zusätzliche Stellplatz auf dem 
Grundstück nachgewiesen werden kann (§ 9 Abs. 
1 Nr. 6 BauGB). 
 
1.2 Für die eingeschossigen Wohngebäude darf eine 
Traufhöhe von 4,25 m (Schnittpunkt Außenkante 
Wand/Oberkante Dachhaut) und eine Gebäudehö- 
he von 9,00 m nicht überschritten werden. 
 Für die zweigeschossigen Wohngebäude darf eine 
Traufhöhe von 7,00 m und eine Gebäudehöhe von 
10,00 m nicht überschritten werden. 
 Für die max. dreigeschossigen Altenwohnungen 
darf eine Traufhöhe von 9,75 m und eine Gebäu- 
dehöhe von 12,75 m nicht überschritten werden. 
 Bezugspunkt für die Höhenangaben ist sowohl die 
öffentliche als auch die private Verkehrsfläche, die  
zur Erschließung des Bauwerkes dient (§ 16 Abs. 
2 i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 
 Die Oberkante Erdgeschoss-Fertigfußboden muss 
mindestens 0, 3 m über der Oberkante der jeweils 
der Erschließung dienenden Verkehrsfläche liegen 
(§ 9 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 18 Abs. 1 BauNVO). 
 
1.3 In den Gebieten mit eingeschossiger Bauweise 
kann das Dachgeschoss als zusätzliches Vollge- 
schoss errichtet werden, wenn die festgesetzte 
Geschossflächenzahl nicht überschritten wird (§ 16 
Abs. 6 BauNVO i. V. m. § 2 Abs. 5 BauO NRW). 
 
1.4 Garagen und Nebenanlagen sind nur innerhalb der  
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 
 Als Ausnahme können Stellplätze und Garagen 
auch außerhalb der Baugrenzen und der im Plan 
vorgesehenen Standorte angelegt werden, wenn 
aus der Grundstückseinteilung, der Gebäudestel-
lung auf dem Grundstück oder der vorgesehenen 
Freiflächengestaltung eine andere Anordnung 
städtebaulich vertretbar ist und wenn negative 
Auswirkungen für die Nachbarbebauung und das 
Straßenbild vermieden werden. 
 In den Vorgartenbereichen sind jedoch nur Stell- 
plätze und Carports zulässig. 
 
1.5 Die mit einem Pflanzgebot belegten Flächen sind 
mit standortgerechten Gehölzen (z. B. Hainbuche, 
Haselnuss, Holunder, Heckenrose, Schnellball) 
dreireihig im Pflanzverband von 1 m x 1 m zu be- 
pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind 
zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB). 
 
1.6 Auf den nach § 9 (1) Nr. 25 a und b festgesetzte n 
Flächen sind die vorhandenen Bäume und Sträu- 
cher dauerhaft zu erhalten und bei deren Abgang 
Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Es sind stand- 
ortgerechte heimische Gehölze (z. B., Hainbuche, 
Haselnuss, Holunder, Heckenrose, Schneeball) in 
versetzter Anordnung so zu pflanzen, dass ein ge- 
schlossener Gehölzbestand erreicht wird. Im Wur-
zelbereich der Gehölze (Kronenschirmfläche + 
1,50 m) sind Höhenveränderungen unzulässig.  
 
1.7 Auf der Stellplatzanlage des Einzelhandelsstandor-
tes ist je 5 Stellplätze ein standortheimischer 
Laubbaum (z.B. Stieleiche, Feldahorn, Hainbuche) 
als Hochstamm mit einem Stammumfang von 18 – 
20 cm incl. Baumsicherung durch Baumpfähle 
fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu unterhal- 
ten. Je Pflanzstandort ist eine Baumscheibe von 
mindestens 6 m 
2 vorzusehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a 
BauGB). 
 Darüber hinaus sind auf den in diesem Bereich 
entlang der Dorbaumstraße festgesetzten 
Baumstandorten ausschließlich Stieleichen mit den 
v.g. Anforderungen zu pflanzen. 
 
1.8 Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen bzw. 
Gebäudeseiten müssen bei Errichtung, Änderung 
und Erweiterung der Gebäude, Aufenthaltsräumen 
im Sinne von § 48 BauO NRW das resultierende 
Schalldämmmaß entsprechend den ausgewiese- 
nen Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 einhalten 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 
 Für die Gebäude in diesen Bereichen werden 
Schallschutzgrundrisse empfohlen. Werden Räu- 
me, die dem Schlafen dienen, an den Gebäude- 
fronten mit den höchsten Belastungen angeordnet, 
ist der Einbau von Fenstern mit schallgedämmten 
Lüftungen erforderlich. 
 
1.9 Auf den im Bebauungsplan gesondert gekenn- 
zeichneten Grundstücken ist eine Bebauung erst 
zulässig, wenn auf der nördlich angrenzenden 
Hofstelle (Dorbaumstraße Nr. 89) der Tierbestand 
entsprechend den Vorgaben des Geruchsgutach- 
ten der Landwirtschaftkammer Westfalen – Lippe 
vom 14.2.2005 reduziert worden ist (§ 9 Abs. 2 
BauGB). 
 
 
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO 
NRW 
 
2.1 Bei Doppelhäusern und Hausgruppen sind für 
Fassade und Dach (einschließlich Gauben und 
Dacheinschnitten) einheitliche Materialien hinsicht - 
lich Art, Format und Farbton zu verwenden. Für 
einzelne Teilflächen (z. B. Anlagen zur Solarener- 
gienutzung, Dachbegrünung) sind Ausnahmen zu- 
gelassen. 
 
2.2 Doppelhäuser und Hausgruppen sind in gleicher 
Dachneigung und Dachform zu errichten. 
 
2.3 Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur bei 
einer Dachneigung ab 35°  auf max. 1/2 der 
Trauflänge zulässig. Sie müssen von der Außen- 
seite der giebelseitigen Wand mindestens 1,50 m 
entfernt liegen. Dachaufbauten und Dacheinschnit- 
te für Spitzbodenräume oberhalb der Kehlbalken- 
lage sind unzulässig. 
 Innerhalb einer Hausgruppe und bei Doppelhäu- 
sern sind die Dachaufbauten hinsichtlich Art und 
Größe einheitlich auszuführen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN / Seite 2 
 Die Größen und Abstandsvorschriften gelten bei 
Hausgruppen und Doppelhäusern jeweils für jede 
einzelne Hauseinheit. 
 
2.4 Walm-, Krüppelwalm- und Mansarddächer sind als 
Dachform unzulässig. 
 
2.5 Als Dachabdeckung sind nur Materialien in roten,  
rotbraunen und grauen Farbtönen zulässig. 
 Eine Bedachung aus Kupfer – oder Zinkmaterialien 
ist aus Gründen des Gewässerschutzes nicht zu- 
lässig. Ausgenommen hiervon ist eine Bedachung 
mit dauerhaft versiegelter Oberflächenbe-
schichtung. 
 
2.6 Grundstückseinfriedigungen an den Erschlie- 
ßungsflächen (öffentliche und private) sind nur in 
Verbindung mit einer der Erschließungsfläche zu- 
gewandten Eingrünung mit standortgerechten Ge-
hölzen zulässig. Dahinter liegende Zäune oder 
Mauern dürfen 1,20 m Höhe nicht überschreiten. 
Entlang der westlichen Plangebietsgrenze der 
Bauflächen westlich der Dorbaumstraße zwischen 
Hellweger Esch und Avendruper Straße sind Ein- 
friedungen nur i. V. mit einer mind. 1,20 m hohen 
Hecke zulässig. 
 
 
3. Hinweise  
 
3.1 Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist unver- 
züglich der Stadt oder dem Landschaftsverband 
Westfalen-Lippe, Museum für Archäologie/Amt für 
Bodendenkmalpflege, Münster, anzuzeigen (§ 15 
DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten 
(§ 16 DSchG). Der Baubeginn ist der städtischen 
Denkmalbehörde rechtzeitig (spätestens 2 Wo- 
chen vor Beginn der Erdarbeiten) anzuzeigen. 
 
3.2 Da in unmittelbarer Nachbarschaft zur Wohnbe- 
bauung innerhalb des Plangebietes eine landwirt- 
schaftliche Hofstelle mit Hühnerhaltung existiert, 
sind aufgrund der vorhandenen Hauptwindrichtung 
zeitweilig auftretende Geruchsimmissionen nicht 
auszuschließen. 
 
3.3 Das anfallende Niederschlagswasser der Dachflä-
chen der geplanten Bebauung nördlich Dorbaum- 
straße Nr. 105 ist auf den privaten Grundstücken 
zu versickern. Das Niederschlagswasser der priva-
ten KFZ – Stellflächen und Zufahrten ist über die 
belebte Bodenzone zu versickern. Das Nieder- 
schlagswasser der privaten Verkehrsflächen (GFL 
– Flächen) ist in die öffentliche Kanalisation ab-
zuleiten. 
 
3.4 Luftbildauswertungen deuten auf verfüllte Bomben - 
trichter im Plangebiet hin. Vor Baubeginn wird da- 
her empfohlen, Kontakt mit der unteren Boden- 
schutzbehörde (Amt für Grünflächen und Um-
weltschutz) aufzunehmen. 
 
3.5 Zur Realisierung dieses Bebauungsplans wurden 
ergänzende, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen 
zwischen der Stadt Münster und den Vorhabenträ- 
gern abgeschlossen (Durchführungsverträge).

Beschlussvorlage

5221 Zeichen

V/0555/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492: Handorf - Drei Eichen / Dorbaumstraße / 
Lützowstraße 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
Beratungsfolge 
 
 
10.08.2006 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
17.08.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
23.08.2006 Hauptausschuss Vorberatung 
23.08.2006 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes Nr. 492: Handorf – Drei Eichen / Dorbaumstraße / Lützowstraße wird wie folgt Beschluss 
gefasst: 
 
1.1 Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird wie folgt geändert bzw. er-
gänzt: 
 
1.1.1 Im Rahmen der Ausgleichsmaßnahme A 3 wird der südliche Rand der geplanten 
Aufforstung als Wallhecke ausgebildet und es wird ein entsprechender Ersatzauf-
forstungsantrag gestellt (Anlage 1, Punkt 1). 
 
1.1.2 Die maximal zulässige Dachneigung auf der Baufläche für den geplanten Lebens-
mitteleinzelhandel wird von 15° auf 22° erhöht (Anlage 1, Punkt 2). 
 
1.1.3 Die entlang der verlängerten Hobbeltstraße geplante Lärmschutzwand im Bereich 
der Gebäude Lammerbach 14 – 22 wird von der Grundstücksgrenze in den geplan-
ten Grünstreifen zwischen Fahrbahn und geplantem Fuß- und Radweg der Hob-
beltstraße hineinverlegt. Ihre Höhe wird von 3,60 m auf 2,10 m reduziert (Anlage 1, 
Punkt 5). 
 
1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes Nr. 492 nicht gefolgt: 
 
1.2.1 Der Anregung, vor Beginn der Erschließungs- und Baumaßnahmen für das Bauge-
biet „Drei Eichen“ die verkehrstechnische Erschließung über die Hobbeltstraße si-
cherzustellen (Anlage 1, Punkt 3). 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0555/2006 
Auskunft erteilt: 
Herr Winter / Herr  Husmann 
Ruf: 
492 61 30 / 492 61 94 
E-Mail: 
HusmannN@stadt-muenster.de  
Datum: 
14.07.2006 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0555/2006 
1.2.2 Dem Einwand gegen die textliche Festsetzung zur Höhenbegrenzung der Grund-
stückseinfriedigungen zu öffentlichen und privaten Verkehrsflächen auf max. 1,20 m 
(Anlage 1, Punkt 4). 
 
2. Der gemäß den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.3 geänderte Entwurf des vorhabenbezo-
genen Bebauungsplanes Nr. 492: Handorf – Drei Eichen / Dorbaumstraße / Lützowstraße wird 
gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 13 Baugesetzbuch und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW als 
Satzung beschlossen. 
 
Die Begründung mit Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 492 wird e-
benfalls beschlossen. 
 
Mit der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 492 treten die Bebauungs-
pläne Handorf 1: Dorbaum, Nr. 354: Handorf – Hobbeltstraße / Dorbaumstraße / Lützowstraße 
(ehem. Panzerstraße) und Nr. 363: Handorf – Sport- und Kleingartenanlagen Wiggerbusch / 
Hobbeltstraße, soweit sie vom neuen Bebauungsplan überlagert werden, teilweise außer 
Kraft. 
 
Kosten/Folgekosten 
Durch die vorstehenden Beschlussvorschläge entstehen keine zusätzlichen Kosten und keine wei-
teren Folgekosten. 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 492 beinhaltet den Vorhaben- und Erschließungsplan. 
Die Vorhabenträger übernehmen den sich aus der Planung ergebenden Erschließungsaufwand 
entsprechend den Durchführungsverträgen. 
 
Begründung: 
1. Der Rat der Stadt Münster hat am 15.02.2006 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanes Nr. 492 beschlossen. Der Entwurf des Bebauungsplanes hat vom 06.03.2006 
bis zum 06.04.2006 öffentlich ausgelegen. Zur Offenlegung wurden die in der Anlage 1 darge-
stellten Stellungnahmen vorgetragen, über die entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 
bis 1.2.2 Beschluss gefasst werden soll. 
 
2. Die gemäß den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.3 vorgesehenen Änderungen des Bebau-
ungsplanentwurfes berühren nicht die Grundzüge der Planung und entsprechen den Wün-
schen der Eingeber. Daher ist weder eine erneute Offenlegung noch eine weitere Beteiligung 
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erforderlich. 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 492 kann somit gemäß Beschlussvorschlag 2 als 
Satzung beschlossen werden. 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 492 überplant teilweise die Geltungsbereiche der 
Bebauungspläne Handorf 1: Dorbaum, Nr. 354: Handorf – Hobbeltstraße / Dorbaumstraße / 
Lützowstraße (ehem. Panzerstraße) und Nr. 363: Handorf – Sport- und Kleingartenanlagen 
Wiggerbusch / Hobbeltstraße. Mit der Rechtskraft des neuen Bebauungsplanes treten diese 
Pläne, soweit sie von dem neuen Plan überlagert werden, teilweise außer Kraft. Die Festset-
zungen in den übrigen Bereichen können als eigenständige Festsetzungen bestehen bleiben. 
 
Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen und der Vorlage zum ab-
schließenden Beschluss der 10. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes 
(V/0533/2006) entnommen werden. 
 
I. V. 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
  
Anlagen: 
1. Stellungnahmen 
2. Begründung 
3. Textliche Festsetzungen 
4. Plan (verkleinert)

V-0555-2006-Anlage-2-Begründung.pdf

111496 Zeichen

Anlage 2 
zur Vorlage Nr. 555/2006 
 
BEGRÜNDUNG / Seite 1 
B e g r ü n d u n g 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 492: 
Handorf – Drei Eichen / Dorbaumstraße / Lützowstraße  
 
Inhalt / Gliederung 
 
  
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
  2. Geltungsbereich 
  3. Planungsrechtliche Situation 
 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
 3.2 Bestehendes Planungsrecht /sonstige Satzungen, Ver ordnungen 
  4. Räumliche und strukturelle Situation 
  5. Planungsziele 
  6. Inhalte des Bebauungsplanes 
 6.1 Grundzüge der Planung 
 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
  6.2.1 Art und Maß der baulichen Nutzung 
  6.2.2 Überbaubare Flächen, Geschossigkeit 
  6.2.3 Bauweise und Bauformen 
  6.2.4 Firstrichtung, Dachform 
  6.2.5 Material, Farbgebung 
  6.2.6 Stellplätze / Nebenanlagen 
  6.2.7 Freiflächen (Begrünung) 
  6.2.8 Werbeanlagen 
 6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 
 6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur 
 6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur 
 6.6 Grünflächen / Begrünung 
  6.6.1 Öffentliche Grünflächen 
  6.6.2 Private Grünflächen 
  6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft 
  6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote 
  6.6.5 Ausgleichsflächen 
 6.7 Immissionsschutz 
  6.7.1 Lärmimmissionen 
  6.7.2 Geruchsimmissionen 
 6.8 Altlasten / Altstandorte 
 6.9 Denkmalschutz / Archäologie 
  7. Flächenbilanz 
  8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht ge m. § 2 a BauGB 
 8.1 Rahmen der Umweltprüfung 
 8.2 Kurzdarstellung der Planung 
 8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltsc hutzes 
 8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirku ngsprognose 
  8.4.1 Menschen  
  8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
  8.4.3 Boden 
  8.4.4 Wasser 
  8.4.5 Klima / Luft 
  8.4.6 Orts- und Landschaftsbild 
  8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
  8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter 
  8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteilige n Umweltauswirkungen 
 8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Vari ante) 
 8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
 8.7 Überwachung (Monitoring) 
 8.8 Zusammenfassung 
  9. Gesamtabwägung 
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahme n 
 
Anlage zur Begründung (5 Blatt): Ausgleichsflächen

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
BEGRÜNDUNG / Seite 2 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
 
Der Bebauungsplan Nr. 492 soll die planungsrechtlic hen Voraussetzungen schaffen, um die Er-
schließung neuer Wohnbauflächen für ca. 250 Wohnein heiten zu ermöglichen. Hierdurch soll 
ein weiteres Zusammenwachsen des Stadtteils Handorf  mit dem Ortsteil Dorbaum erreicht wer-
den. Gleichzeitig soll die Möglichkeit zur Realisierung eines Lebensmitteleinzelhandelsbetriebes 
(Discounter) im Bereich der Dorbaumstraße bis max. 900 qm Verkaufsfläche und bis zu 100 
Stellplätzen geschaffen werden, um die Nahversorgun g weiter zu verbessern. Durch die ge-
plante Realisierung der verlängerten Hobbeltstraße mit abschließendem Kreisverkehr im Be-
reich der Dorbaumstraße wird sichergestellt, dass d as neue Baugebiet eine optimale verkehrli-
che Anbindung erhält. 
Zur Realisierung dieser Vorhaben hat die Wohn + Sta dtbau GmbH als Vorhabenträgerin einen 
Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt. 
 
Während des Verfahrens zur Aufstellung des vorhaben bezogenen Bebauungsplanes wurde der 
Vorhaben- und Erschließungsplan für den vorhabenbez ogenen Bebauungsplan geteilt. Die Re-
alisierung der Planung erfolgt somit durch zwei Vor habenträger. Die entsprechenden Durchfüh-
rungsverträge sind abgeschlossen. 
 
Für die Verwirklichung dieser Bau- und Investitions absichten ist die Schaffung von Planungs-
recht erforderlich. 
 
 
2. Geltungsbereich 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan erstreckt sich i m Stadtteil Handorf auf den Bereich zwi-
schen den Ortsteilen Handorf und Dorbaum. Begrenzt wird dieser Bereich durch die Immel-
mannstraße, die Lützowstraße und die Dorbaumstraße. 
 
Innerhalb des Plangebietes liegen die folgenden Grundstücke: 
 
Gemarkung Handorf 
 
Flur 9,  Flurstücke 368, 1473, 1516, 1517, 1588, 16 58, 1659,  
Teile der Flurstücke 471, 472, 474, 761, 938, 1251,  1359, 1444, 1474, 1509, 1513, 
1514, 1587, 1627, 1660, 
 
Flur 10,  Flurstücke 64, 67, 70, 352, 353, 354, 907 , 908, 937, 965, 
Teile der Flurstücke 66, 318, 319, 320, 953, 966. 
 
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungs planes ist im Plan durch einen grau- 
en Farbstreifen gekennzeichnet. 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan beinhaltet den z wischenzeitlich geteilten Vorhaben- 
und Erschließungsplan und überplant zusätzlich weit ere Grundstücke die außerhalb der Vorha-
ben- und Erschließungsplanung liegen. Die Abgrenzun g dieser Bereiche ist aus dem Plan er-
sichtlich. 
 
 
3. Planungsrechtliche Situation 
 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
 
Im fortgeschriebenen Flächennutzungsplan ist das Pl angebiet weitgehend als Wohnbaufläche 
dargestellt. Um die planungsrechtlichen Voraussetzu ngen zur Realisierung der Planungsziele

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
BEGRÜNDUNG / Seite 3 
zu schaffen, wird der Flächennutzungsplan daher im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB 
entsprechend den Planungszielen geändert. (vergl. 1 0. Änderung des fortgeschriebenen Flä-
chennutzungsplanes) 
 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen,  Verordnungen 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 492 überplan t teilweise die Geltungsbereiche der 
Bebauungspläne Handorf 1: Dorbaum, Nr. 354: Handorf  – Hobbeltstraße / Dorbaumstraße / 
Lützowstraße (ehem. Panzerstraße) und Nr. 363: Hand orf – Sport- und Kleingartenanlagen 
Wiggerbusch / Hobbeltstraße. Mit der Rechtskraft de s neuen Bebauungsplanes treten diese 
Pläne, soweit sie von dem neuen Plan überlagert wer den, teilweise außer Kraft. Die Festset-
zungen in den übrigen Bereichen können als eigenständige Festsetzungen bestehen bleiben. 
 
Das Plangebiet liegt teilweise im Geltungsbereich d es Landschaftsplanes Werse. Für die Berei-
che die einer Bebauung zugeführt werden sollen, wir d eine Entlassung aus dem Landschafts-
plan und damit eine Aufhebung der bestehenden Fests etzungen parallel zur Aufstellung des 
Bebauungsplanes vorgenommen. (Anpassungsklausel gem. Landschaftsgesetz) 
Die künftige Grenze des Landschaftsplanes Werse wir d insoweit auf die Plangebietsgrenze zu-
rückgenommen. 
 
 
4. Räumliche und strukturelle Situation 
 
Der Planbereich umfasst überwiegend landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie einen Waldbe-
reich. 
Westlich der Dorbaumstraße befindet sich eine Split tersiedlung von 3 Wohnhäusern sowie eine 
landwirtschaftlich genutzte Hofstelle mit Stallunge n (Dorbaumstraße 89) von der Immissionen 
(Schweine- und Hühnerhaltung) ausgehen. 
Die vorhandenen Wohnhäuser einschließlich der Hofstelle werden bei der weiteren Planung be-
rücksichtigt. 
Im südlichen Teil (nördlich des geplanten Kreisverk ehrs) steht ein Wohnhaus mit Nebenge-
bäude (Dorbaumstraße 100). Das Wohnhaus bleibt eben falls in seinem Bestand erhalten wo-
gegen das Garagengebäude durch einen öffentlichen Grünzug überplant wird. 
Im vorhandenen Waldbereich westlich der Lützowstraß e befindet sich ein Kötterhaus welches 
gem. Bebauungsplan überplant werden soll. Weitere b auliche Nutzungen innerhalb des Plan-
gebietes sind nicht vorhanden. 
 
 
5. Planungsziele 
 
Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Vora ussetzungen für die Errichtung von ca. 
250 Wohneinheiten schaffen, welche überwiegend als freistehende Einzel-/Doppel- bzw. Rei-
henhäuser geplant sind. 
Gleichzeitig soll ein Lebensmitteleinzelhandelsbetr ieb (Discounter) im Bereich des geplanten 
Kreisverkehrs sowie einige Seniorenwohnungen, ein V ier-Gruppen-Kindergarten und ein Ju-
gendheim errichtet werden. Die geplante Wohnbebauun g entspricht weitgehend der Umge-
bungsbebauung und dem baulichem Charakter des Stadt teils Handorf. Durch die Errichtung der 
o. g. Infrastruktureinrichtungen soll dem geplanten  Wohngebiet und dem gewollten Zusam-
menwachsen der Ortsteile Dorbaum und Handorf Rechnu ng getragen werden. Gleichzeitig sind 
ein Bolzplatz für Jugendliche östlich des geplanten  Kreisverkehrs, sowie Kinderspielplätze für 
Kleinkinder und schulpflichtige Kinder innerhalb der öffentlichen Grünflächen vorgesehen. 
 
Durch die Verlängerung der Hobbeltstraße soll die V erkehrssituation im gesamten Ortsteil so-
wie die Erschließung des Baugebietes insbesondere d urch die Entlastung der Dorbaumstraße 
optimiert werden.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
BEGRÜNDUNG / Seite 4 
 
 
6. Inhalte des Bebauungsplanes 
 
6.1 Grundzüge der Planung 
 
Zur Gewährleistung der beabsichtigten städtebaulich en Ordnung für das Plangebiet sind Art 
und Maß der baulichen Nutzung sowie die textlichen Festsetzungen gem. § 9 BauGB und § 86 
BauO NRW von besonderer Bedeutung. 
 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
 
6.2.1 Art und Maß der baulichen Nutzung 
 
Die Bauflächen innerhalb der
 Vorhaben- und Erschließungsplanung sind entsprechen d den 
Planungszielen überwiegend mit der Zweckbestimmung „Wohngebäude/freie Berufe“ festge-
setzt. Es handelt es sich größtenteils um Einzel-/D oppel- und Reihenhäuser die in ein- bzw. 
zweigeschossiger Bauweise errichtet werden sollen. 
Um eine effiziente Ausnutzung des Grund und Bodens zu ermöglichen, ist für die zweigeschos-
sige Bebauung eine GRZ / GFZ von 0,4 / 0,8 festgese tzt. In Relation zur angestrebten Dichte 
erhalten die Bereiche mit eingeschossiger Bebauung eine GRZ / GFZ von 0,4 / 0,6 bzw. 0,3 / 
0,5. 
Für die im Plangebiet gelegenen Flächen, die nicht Gegenstand der Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplanung sind, wird überwiegend Allgemeines Woh ngebiet mit analogen Ausnutzungszif-
fern festgesetzt. 
Für den geplanten Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb wird eine Verkaufsfläche von max. 900 
qm, bei einer GRZ/GFZ von 0,8 / 1,6 festgesetzt. 
Die im Plangebiet vorhandene Hofstelle (außerhalb d er Vorhaben- und Erschließungsplanung) 
wird als Dorfgebiet ( MD ) mit einer GRZ / GFZ von 0,6 / 1,0 festgesetzt, um auch weiterhin eine 
eingeschränkte Tierhaltung (max. 500 Legehennen) zu ermöglichen. 
 
6.2.2 Überbaubare Flächen, Geschossigkeit 
 
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauun gsplan durch Baugrenzen definiert. Die 
Geschosszahl wird auf max. 2 Vollgeschosse begrenzt  (Ausnahme für die Altenwohnungen 
max. 3 Geschosse). Das entspricht den Bedürfnissen der hier anzusiedelnden Bevölkerung so-
wie den bestehenden städtebaulichen Zielen. 
Ausnahmsweise erlauben die textlichen Festsetzungen , dass in Wohngebieten mit eingeschos-
siger Bauweise das Dachgeschoss als zusätzliches Vo llgeschoss errichtet werden kann, wenn 
die festgesetzte Geschossflächenzahl eingehalten wird. 
Hierdurch kann flexibel auf verdichtete Bauweisen reagiert werden. 
 
6.2.3 Bauweise und Bauformen 
 
Für die im Bebauungsplan gelegenen Bauflächen wird offene Bauweise festgesetzt. 
In Anlehnung an die vorhandenen Wohnstrukturen im a ngrenzenden nördlichen Bereich ist pro 
Hauseinheit je eine Wohneinheit zulässig. Eine Einl iegerwohnung ist zulässig, wenn ihre Größe 
gegenüber der Hauptwohnung untergeordnet ist. Die g eschossweise Festlegung von Traufen 
und Gebäudehöhen trägt zur Begrenzung der angestreb ten Höhenentwicklung bei und bewirkt 
eine Unterscheidung in der Geschossigkeit, ohne die  architektonischen Gestaltungsspielräume 
stark einzuschränken. 
 
Die getroffenen baugestalterischen Regelungen für d as Plangebiet verfolgen das allgemeine 
städtebauliche Ziel, ein ausgewogenes Verhältnis zw ischen gestalterisch erwünschter Vielfalt 
und notwendiger Einheitlichkeit herzustellen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
BEGRÜNDUNG / Seite 5 
 
6.2.4 Firstrichtung, Dachform 
 
Als Dachform ist überwiegend ein Satteldach, teilwe ise mit vorgeschriebener Firstrichtung, fest-
gesetzt, um den Charakter der vorhandenen Ortsteilbebauung aufzunehmen. 
Die im Zuge der Wohnstraße, nördlich des in Ost – W estrichtung verlaufenden öffentlichen 
Grünzuges, vorgesehenen Doppelhäuser erhalten ein Z eltdach, um mit erhöhter formaler Ge-
schlossenheit entlang der Wohnstraße den hier gewün schten Charakter einer Sonderbauform 
sicher zu stellen. 
Für einen Teilbereich sollen auf den relativ großen  Grundstücken im überplanten Waldbereich 
für die hier vorgesehenen freistehenden Einfamilien häuser weder Firstrichtung noch Dachform 
festgesetzt werden, um eine große formale Variation sbreite zu erhalten (individuelle Wohnhäu-
ser im Wald). 
Ergänzend werden Walm- und Krüppelwalmdächer als de r Region wesensfremde Stilelemente 
ausgeschlossen. Außerdem werden Lage und Anordnung von Dachaufbauten und Dachein-
schnitten beschränkt, um möglichst harmonische Dachlandschaften zu erreichen. 
Dachabdeckungen sind nur in den Farben rot, rotbrau n und grau zulässig, um sich der vorhan-
denen Dachlandschaft anzupassen. 
Eine Bedachung aus Kupfer- oder Zinkmaterialien ist aus Gründen des Gewässerschutzes nicht 
zulässig. Ausgenommen hiervon ist eine Bedachung mi t dauerhaft versiegelter Oberflächenbe-
schichtung. 
 
6.2.5 Material, Farbgebung 
 
Besonderer Regelungsbedarf besteht für Doppelhäuser  und Hausgruppen. Hier ist für Fassade 
und Dach ein einheitliches Material hinsichtlich Ar t, Format und Farbton zu verwenden, um den 
jeweiligen Gebäudekörper als gestalterische Einheit erkennbar werden zu lassen. 
Über die genannte Regelung hinausgehend, werden kei ne konkreten Vorschriften zum Fassa-
denmaterial getroffen, um diesbezüglich eine gewüns chte gestalterische Vielfalt zu ermögli-
chen. 
 
6.2.6 Stellplätze / Nebenanlagen 
 
Die baurechtlich erforderlichen Garagen und Nebenan lagen sind nur innerhalb der überbauba-
ren Flächen sowie (nur Garagen und Stellplätze) auf  den im Plan dargestellten Standorten au-
ßerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. 
In den Vorgartenbereichen sind Garagen allerdings nicht zulässig. 
Hierdurch soll ein einheitliches Erscheinungsbild z u den öffentlichen Verkehrsflächen erreicht 
werden. Ausnahmen von der im ersten Satz dieses Gli ederungspunktes formulierten Grundre-
gel werden an bestimmte Bedingungen geknüpft. 
 
6.2.7 Freiflächen (Begrünung) 
 
Zur Förderung und Sicherung der charakteristischen Grünelemente der unmittelbar angrenzen-
den Wohnbebauung sind Einfriedigungen entlang der E rschließungsstraßen nur in Verbindung 
mit einer entsprechenden Eingrünung zulässig. 
Die Höhe der Grundstückseinfriedigung wird auf 1,20  m begrenzt, um eine visuelle Erlebbarkeit 
der Straßenräume zu ermöglichen. (siehe textliche Festsetzung 2.6) 
 
6.2.8 Werbeanlagen 
 
Es werden keine Festsetzungen getroffen, weil hier kein städtebaulicher Regelungsbedarf be-
steht.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
BEGRÜNDUNG / Seite 6 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 
 
Äußere Erschließung 
 
 
Der Stadtteil Handorf wird über die Handorfer Straß e und die Südmühlenstraße an das regio-
nale und überregionale Straßennetz angebunden. Die innere Erschließung des Stadtteiles zwi-
schen dem Zentrum von Handorf, Dorbaum und der Haut klinik Hornheide erfolgt ausschließlich 
über die Dorbaumstraße. Die Siedlung „Dorbaum“ wird zusätzlich über die Lützowstraße direkt 
an die Warendorfer Straße angebunden. Diese Anbindu ng wird nur von relativ wenigen Kraft-
fahrzeugen genutzt. Zählergebnisse aus 2004 belegen , dass die Verkehrsbelastungen der Lüt-
zowstraße lediglich bei ca. 2.000 Kfz / 24 h liegen . Dagegen erreichen die Verkehrsbelastungen 
der Dorbaumstraße Werte von bis zu 8.600 Kfz pro Ta g. Im Zuge der Handorfer Straße wurden 
Querschnittsbelastungen von ca. 9.600 Kfz pro Tag e rmittelt. Die Lützowstraße wird ver-
gleichsweise wenig genutzt, weil sie für die Handor fer „ungünstig“ im Netz und abseits der be-
vorzugten Routenwünsche der Kraftfahrer liegt. 
Mit dem Verkehrskonzept für Handorf sollen langfris tig die Verkehrsbelastungen der Orts-
durchfahrt Handorfer Straße und der Dorbaumstraße r eduziert werden, um die bestehenden 
Verkehrsprobleme in diesen Straßenzügen abzubauen. Zu diesem Zweck soll die Hob-
beltstraße verlängert und mittels eines Kreisverkeh rsplatzes an die Dorbaumstraße angebun-
den werden. 
 
Die verkehrlichen Auswirkungen dieser Maßnahme wurd en in einer Verkehrsuntersuchung auf-
bereitet. Grundlage der Verkehruntersuchung bildet unter anderem der geplante Bebauungs-
plan Nr. 492 mit seinen Strukturentwicklungen. Die dem Bebauungsplan zugrunde gelegten 
Strukturen verursachen ein zusätzliches tägliches V erkehrsaufkommen von ca. 1.200 Kfz. Die-
ses Verkehrsaufkommen wird zu 50 % von dem geplante n Lebensmittelbetrieb ausgelöst, des-
sen Einzugsgebiet sich über den gesamten Stadtteil erstreckt. Ohne die Verlängerung der Hob-
beltstraße kann der Betrieb nur über die Dorbaumstr aße erreicht werden, mit der Konsequenz, 
dass die Verkehrsbelastungen der Dorbaumstraße spür bar ansteigen und die vorhandenen 
Verkehrsprobleme zunehmen werden. Die Prognoseberec hnungen der Verkehrsuntersuchung 
zeigen, dass die Verkehrsbelastungen im Zuge der Do rbaumstraße nach der Realisierung des 
Bebauungsplanes auf fast 10.000 Kfz/24h ansteigen w erden, wenn die Hobbeltstraße nicht ver- 
längert wird. Dieses Belastungsniveau sollte den An wohnern der Dorbaumstraße auf Dauer 
nicht zugemutet werden. Nur mit der Verlängerung de r Hobbeltstraße kann das Belastungsni-
veau im Zuge der Dorbaumstraße gesenkt werden. 
 
Jedoch ist es nicht zwingend notwendig, vor Beginn von Erschließungs- und Baumaßnahmen 
im Baugebiet „Drei Eichen“ die verkehrstechnische Erschließung über die Hobbeltstraße sicher-
zustellen, wie dies in einer Stellungnahme zur Offe nlegung des Bebauungsplanentwurfes ge-
fordert wurde. Verkehrsplanerisch erforderlich wird  dies erst mit Fertigstellung der Baumaß-
nahmen im Baugebiet „Drei Eichen“, denn erst zu die sem Zeitpunkt treten die prognostizierten 
Verkehrsbelastungen in ihrer Gesamtheit auf. Bei de r Herstellung der inneren Erschließung des 
Baugebietes und der Herstellung der äußeren Erschli eßung, zu der der Ausbau der Hob-
beltstraße zählt, handelt es sich um formal und rec htlich unabhängig voneinander zu betrach-
tende Maßnahmenbereiche. Die innere Erschließung wi rd durch die Vorhabenträger realisiert. 
Die äußere Erschließung soll durch die Stadt als Zu schussmaßnahme (Landesförderung) reali-
siert werden. Der entsprechende Zuschussantrag wurd e zum 01.06.2006 gestellt. Wenngleich 
sich die Stadt intensiv um eine zeitliche Verzahnun g der Maßnahmen bemühen wird, kann im 
rechtlichen Sinne eine zeitgleiche Realisierung nicht sichergestellt werden. 
 
Mit der Verlängerung der Hobbeltstraße steigen die Verkehrsbelastungen im Zuge der Hob-
beltstraße auf bis zu 5.000 Kfz/24h an. Die Hobbelt straße ist für ein Verkehrsaufkommen in die-
ser Größenordnung geplant und der erste Abschnitt d ementsprechend ausgebaut worden. So-
mit sind an dieser Stelle zukünftig keine verkehrli chen Probleme zu erwarten. Die Verkehrsbe-
lastungen der Dorbaumstraße liegen bei ca. 8.000 Kf z/24h. Somit erfolgt die Erschließung des

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
BEGRÜNDUNG / Seite 7 
Stadtteiles in erster Linie weiter über die Dorbaum straße. Im Zuge der Lützowstraße sinken die 
Verkehrsbelastungen auf ca. 800 Kfz/24h obwohl die Einwohnerzahlen im Bereich Dorbaum 
zunehmen. Dieses Ergebnis unterstützt die These, da ss die Lützowstraße für die Handorfer Be-
völkerung ungünstig im Netz liegt und heute bereits  vorwiegend von Verdrängungsverkehren 
belastet wird, die die Ortsdurchfahrt von Handorf umfahren. 
 
Innere Erschließung 
 
 
Das geplante Baugebiet wird von der Dorbaumstraße b zw. Lützowstraße durch zwei Straßen-
schlaufen, von denen Stichstraßen abzweigen, erschl ossen. Westlich der Dorbaumstraße wer-
den die geplanten Wohngruppen über öffentliche Stic hstraßen sowie daran anschießende pri-
vate Geh-, Fahr- und Leitungsflächen erschlossen. 
Die innere Erschließung des Wohngebietes weist in d er Regel einen Straßenquerschnitt von 5, 
50 m auf und ist unter der Maßgabe eines verkehrsbe ruhigten Ausbaus mit einem sparsamen 
Verkehrsflächenanteil als Mischverkehrsfläche gepla nt. Kleine Aufweitungen innerhalb der öf-
fentlichen Verkehrsflächen dienen in der ausgewiese nen Form als Besucherstellplätze und set-
zen städtebauliche Akzente. 
Mit der Festsetzung von geplanten Baumstandorten an  markanten Punkten im öffentlichen Ver-
kehrsraum innerhalb des Wohngebietes, sowie entlang westlich der Dorbaumstraße (im Bereich 
des Lebensmitteleinzelhandelsbetriebes beidseitig, auf der Ostseite allerdings auf privater Flä-
che) soll das Erscheinungsbild des Straßenraums aufgewertet werden. 
Der dargestellte Anteil an öffentlichen Parkplätzen  innerhalb der Erschließungsstraßen ent-
spricht einem Verhältnis zwischen geplanten Wohnein heiten und Besucherstellplätzen von ca. 
5:1. 
Der in Nordsüdrichtung geplante, zentral verlaufend e Grünzug ist mit einem Fuß- und Radwe-
genetz durchzogen, welches im Norden den Anschluss bis zum Neubaugebiet „Am Kerkamp“ 
sichert und im Süden sich in Richtung Sportzentrum Handorf fortsetzt. Durch Querverbindungen 
des Fuß- und Radwegenetzes ist eine Erreichbarkeit des Einkaufszentrums und der einzelnen 
Wohnquartiere gewährleistet. 
 
Die Aufgabenverteilung hinsichtlich der Realisierun g der inneren und äußeren Erschließung 
zwischen der Stadt und den Vorhabenträgern wird im Einzelnen in den abgeschlossenen 
Durchführungsverträgen geregelt. 
 
ÖPNV 
 
 
Das Plangebiet ist zurzeit über die Stadtbuslinien 2 und 10 im Tagesverkehr bzw. über die N 84 
der Stadtwerke Münster GmbH im Früh -, Abend und Na chtverkehr an die Innenstadt von 
Münster angebunden. Nördlich des Plangebietes befin det sich in der Dorbaumstraße die Halte-
stelle „Dorbaum“. Eine zusätzliche Haltestelle ist ebenfalls in der Dorbaumstraße, unmittelbar 
dem Einkaufszentrum zugeordnet, geplant. 
 
6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur 
 
Zur Verbesserung der wohnungsnahen Grundversorgung ist östlich der Dorbaumstraße und 
nördlich des geplanten Kreisverkehrs ein Standort f ür einen Lebensmittelbetrieb mit max. 900 
qm Verkaufsfläche geplant. Unter Zugrundelegung die ser Größenordnung kommt das vorlie-
gende absatzwirtschaftliche Gutachten (Städtebaulic he Verträglichkeitsanalyse …, Junker u. 
Kruse, Dortmund 2005) zu dem Ergebnis, dass negativ e Auswirkungen auf bestehende Versor-
gungsstrukturen nicht zu erwarten sind. 
 
Das anfallende Schmutz- und Regenwasser wird über e ine Kanalisation im Trennverfahren in 
die vorhandenen Kanäle der Dorbaumstraße abgeleitet. 
Das Schmutzwasser gelangt über das Pumpwerk Dorbaum straße mittels Druckrohrleitung zur 
Kläranlage Mariendorf.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
BEGRÜNDUNG / Seite 8 
Die Regenrückhaltung vor der Einleitung in den Lamm erbach, ist durch ein Regenklärbecken 
mit Regenrückhaltebecken (Grundfläche max. 4.500 qm ) südlich des geplanten Kreisverkehrs 
sichergestellt. 
Durch ein Bodengutachten ist nachgewiesen, dass ein e Versickerung des überwiegenden Teils 
von Niederschlagswasser im Baugebiet, auf Grund der  vorliegenden Bodenverhältnisse, nur 
bedingt möglich ist.  
Zur energetischen Versorgung des Plangebietes sind zwei Trafostationen im südlichen Teil des 
Plangebietes erforderlich, die durch entsprechende Symbole gekennzeichnet sind. 
 
6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur 
 
Durch die Errichtung eines Kindergartens, Jugendhei ms sowie die Schaffung von ca. 15 Alten-
wohnungen innerhalb des Plangebietes werden eine au sreichende Gebietsversorgung sowie 
eine weitergehende soziale Versorgung gewährleistet. 
 
In zumutbarer Wegeentfernung (ca. 1000 - 1.500 m) s ind weitere, vorhandene Einrichtungen 
der Grundversorgung (z. B. Kirche, Grundschule) zu erreichen. 
 
6.6 Grünflächen / Begrünung 
 
6.6.1 Öffentliche Grünflächen 
 
Die als öffentliche Grünfläche zu erhaltende, vorha ndene Wallhecke in Ostwestrichtung und die 
geplante öffentliche Grünfläche in Nordsüdrichtung bilden ein Kreuz, das Fuß- und Radwege-
verbindungen aufnimmt, die sich nach Norden bis zum  Neubaugebiet (Am Kerkamp) und nach 
Süden in Richtung Sportzentrum Handorf fortsetzen. Der öffentliche Grünzug verbindet durch 
sein Wegenetz auch gleichzeitig die einzelnen Wohnquartiere untereinander. 
Die Spielplatzbereiche sind ebenfalls Bestandteil des öffentlichen Grünzuges. 
Ein geplanter Bolzplatz soll innerhalb der öffentli chen Grünfläche östlich der Hobbeltstraße im 
Bereich des Regenrückhaltebeckens realisiert werden. 
 
6.6.2 Private Grünflächen 
 
Im Plangebiet sind keine privaten Grünflächen festgesetzt. 
Der zu rekultivierende Bereich der „alten“ Dorbaumstraße westlich des geplanten Kreisverkehrs 
wird als „Verkehrsgrünfläche „ festgesetzt. 
 
6.6.3 Wald / Flächen für die Landwirtschaft 
 
Der in der Örtlichkeit vorhandene Wald südlich der Immelmannstraße soll größtenteils mit Ein-
familienhäusern überplant werden. Die Bebauung und Größe der Grundstücke ist so ausge-
richtet, dass ein Teil der Bäume auf den privaten G rundstücken erhalten bleiben kann („Woh-
nen im Wald“). 
Dieses wird unterstützt durch die Festsetzung einer  GRZ von 0,3 in diesem Bereich, welche ei- 
ne Reduzierung der versiegelten Fläche bewirkt und somit bessere Möglichkeiten zum teil-
weisen Erhalt des vorhandenen Baumbestandes schafft. 
Flächen für die Landwirtschaft bzw. Wald sind im Bebauungsplan nicht festgesetzt. 
 
6.6.4 Anpflanz- und Erhaltungsgebote 
 
Die im Bebauungsplan mit einem Erhaltungsgebot bele gten Flächen im Bereich südlich Immel-
mannstraße und westlich der Lützowstraße sollen den  Privatgrundstücken zugeordnet werden 
und in ihrer Struktur erhalten bleiben. 
Unbedingt erhaltenswerte Einzelbäume sind im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
BEGRÜNDUNG / Seite 9 
Westlich der Dorbaumstraße ist – soweit es die gepl anten Grundstückszuschnitte zulassen- 
zum Schutz der freien Landschaft, ein 5 m breiter p rivater Pflanzstreifen festgesetzt. Im Ab-
schnitt mit beengten Grundstücksverhältnissen ist z ur Abschirmung zur freien Landschaft durch 
textliche Festsetzung die Anpflanzung einer frei wa chsenden oder geschnittenen Hecke fest-
gelegt. 
 
Der festgesetzte 3 m breite Pflanzstreifen südlich der Hofstelle Dorbaumstraße 89 (Stallge-
bäude mit max. 500 Legehennen) dient der visuellen Abschirmung der benachbarten, geplanten 
Wohnbebauung.  
 
6.6.5 Ausgleichsflächen 
 
Die mit der Realisierung des Bebauungsplanes verbun dene Umgestaltung des Landschafts-
raumes, der Verlust von vorhandenen Biotopstrukture n und die Überbauung bzw. Versiegelung 
von bisher offenporigen und versickerungsfähigen Bo denflächen stellen gem. Bundesnatur-
schutzgesetz und Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfa len nachhaltige und nicht unerhebliche 
Eingriffe in Natur und Landschaft dar, die soweit a ls möglich zu minimieren bzw. auszugleichen 
sind. Die nach dem münsterschen Bewertungsmodell vo rgenommene Eingriffsbilanzierung 
schließt mit einem zusätzlichen Ausgleichsflächenbedarf von ca. 4,64 ha. 
Da entsprechende Ausgleichsflächen innerhalb des Pl angebietes nicht zur Verfügung stehen, 
werden außerhalb des Plangebietes vier Teilflächen in einer Gesamtgröße von ca. 4,75 ha für 
ökologische Aufwertungsmaßnahmen bereitgehalten. Flächen und Maßnahmen sind im Anhang 
zu der Begründung im Einzelnen dargestellt. Damit k ann der mit der Planung vorhandene Ein-
griff zu 100 % kompensiert werden. Weitergehende Au sführungen finden sich im Umweltbericht 
unter Punkt 8.4.2 sowie im landschaftspflegerischen Begleitplan. 
Die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen wird in den z wischen der Stadt und den Vorha-
benträgern abgeschlossenen Durchführungsverträgen geregelt. 
 
6.7 Immissionsschutz 
 
6.7.1 Lärmimmissionen 
 
Zur Beurteilung der Immissionssituation im Plangebi et wurde ein entsprechendes Gutachten er-
stellt (Lärmtechnische Untersuchung für den vorhabe nbezogenen Bebauungsplan Nr. 492 – 
Handorf „Drei Eichen“ nts, 1. August 2005).  
 
Bei der geplanten äußeren Erschließung des Plangebi etes (insbesondere Verlängerung Hob-
beltstraße, Verbindungsspange zwischen Hobbeltstraß e und Lützowstraße) handelt es sich um 
einen Neubau bzw. um eine wesentliche Änderung von übergeordneten Erschließungsstraßen. 
Es ist daher zu untersuchen, ob zum Schutz der Best andsbebauung vor schädlichen Umwelt-
auswirkungen durch Verkehrsgeräusche unter Berücksi chtigung der prognostizierten Verkehrs-
belastung und unter Beachtung der Vorschriften der 16. BImSchV im Einwirkungsbereich der 
Neubaustrecken oder der „wesentlich geänderten Verkehrswege“ Lärmschutzmaßnahmen akti-
ver oder passiver Art erforderlich sind.  
 
Sobald durch die geplanten Baumaßnahmen die einschl ägigen Immissionsgrenzwerte über-
schritten werden, ergibt sich für die betroffenen A nlieger ein Rechtsanspruch auf aktive oder 
passive Schutzmaßnahmen. Das Gutachten kommt zu dem  Ergebnis, das nur bei einer Gebäu-
dezeile westlich der Hobbeltstraße (Lammerbach Nr. 16, 18 und 22) die Grenzwerte der 16. 
BImSchV überschritten werden. Zum Schutz dieser Woh nbebauung schlägt der Gutachter 
westlich der Hobbeltstraße die Errichtung einer ca.  100 m langen Lärmschutzwand vor. Um ei-
nen Vollschutz zu gewährleisten, ist eine Wandhöhe von 3,6 m erforderlich. Alternativ käme ei- 
ne Wandhöhe von nur 2,5 m in Betracht, die die Erdg eschosszonen und die Wohnungsfreiflä-
chen ausreichend schützt. Für die Obergeschosse bes teht in diesem Fall Anspruch auf ergän-
zende, passive Schutzmaßnahmen (Einbau von Schallsc hutzfenstern). Im Grundsatz ist aktiven

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
BEGRÜNDUNG / Seite 10 
gegenüber passiven Schutzmaßnahmen der Vorzug einzu räumen. Vor diesem Hintergrund 
wurde im Bebauungsplanentwurf zunächst eine entspre chende Lärmschutzwand in einer Höhe 
von 3,6 m entlang der Grundstücksgrenze der betroffenen Grundstücke festgesetzt. 
 
Im Zuge der Offenlegung des Bebauungsplanentwurfes wurde dann eine Anregung der Anlie-
ger aufgegriffen und die Lärmschutzwand nicht an de r Grundstücksgrenze, sondern in dem ge-
planten Grünstreifen zwischen Fahrbahn und geplante m Fuß- und Radweg festgesetzt. So 
konnte- bestätigt durch gutachterliche Überprüfung-  bei gleicher Schutzwirkung eine Höhenre-
duzierung auf 2,10 m und damit eine verträglichere Einbindung erreicht werden. 
 
Die auf Grund der Anregung vorgesehene Verlagerung der geplanten Lärmschutzwand von der 
westlichen Grenze der Verkehrsfläche in den Bereich  zwischen Geh.-/Radweg und Fahrbahn 
hat zur Folge, dass hier keine Baumpflanzungen real isiert werden können, bzw. wird im südli-
chen Bereich eine komplette Rodung des Gehölzbestan des erforderlich. Das Gestaltungsmotiv 
der Straße, die Eingrünung mit durchgehenden Baumre ihen auf beiden Straßenseiten, wird da-
durch aufgelöst. 
 
Des Weiteren ist im Sinne eines vorbeugenden Immiss ionsschutzes ausreichender Lärmschutz 
für die geplante Bebauung entlang der Haupterschlie ßungsstraßen sicherzustellen. Das vorlie-
gende Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass Überschreitungen der Planungsrichtpegel (DIN 
18005) – ausschließlich bedingt durch Verkehrslärm – im Bereich Dorbaumstraße, Lützow-
straße sowie geplanter Verbindungsspange(teilweise beidseitig) gegeben sind. Aktiver Lärm-
schutz könnte hier durch entsprechende Lärmschutzwä nde entlang der genannten Haupter-
schließungsstraßen sichergestellt werden. Dies ist aus städtebaulicher Sicht nicht zu vertreten. 
Insofern müssen passive Schutzmaßnahmen in Betracht  gezogen werden. Zur Sicherung ver-
träglicher Innenraumpegel werden deshalb für die re levanten Gebäudeseiten bzw. Baugrenzen 
entsprechende Lärmpegelbereiche gem. DIN 4109 festg esetzt. Bei einer konventionellen mas-
siven Bauweise werden im Allgemeinen die Anforderun gen der Lärmpegelbereiche I und II er-
reicht. Festsetzungsrelevant sind daher die Lärmpeg elbereiche III und IV. Die Lärmpegelberei-
che sind im Bebauungsplan entsprechend zeichnerisch festgesetzt.  
 
Bei Beurteilungspegeln über 45 db (A) ist bei geöff netem Fenster ungestörter Schlaf häufig 
nicht mehr möglich. Vor diesem Hintergrund werden f ür Gebäude mit Lärmpegelbereich III bzw. 
IV ergänzende textliche Festsetzungen zu Schallschu tzgrundrissen bzw. schallgedämmten Lüf- 
tungen erforderlich.  
 
Gewerbelärm 
 
Des Weiteren ist zu untersuchen, ob in Folge des ge planten Einzelhandelsbetriebes schädliche 
Umwelteinwirkungen für die benachbarte geplante bzw . vorhandene Wohnbebauung zu erwar-
ten stehen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, da ss unter bestimmten Voraussetzungen 
die Richtwerte der TA-Lärm für die benachbarte Wohn bebauung ohne Berücksichtigung aktiver 
bzw. passiver Lärmschutzmaßnahmen eingehalten werde n können. Voraussetzungen für die 
Einhaltung der Richtwerte sind die Asphaltierung de r geplanten Stellplatzflächen sowie eine 
Beschränkung der Anlieferungszeit auf einen Zeitrau m zwischen 7.00 und 20.00 Uhr. Diese 
Voraussetzungen können im Rahmen des Baugenehmigung sverfahrens durch entsprechende 
Auflagen gewährleistet werden. Vor diesem Hintergru nd sind entsprechende vorbeugende Vor-
kehrungen zum Lärmschutz im Rahmen des Bebauungsplanes nicht erforderlich.  
 
Freizeitlärm 
 
Die Immissionssituation des geplanten Bolzplatzes i m Südosten des Plangebietes wurde auf 
Grundlage der 18. BimSchV (Sportanlagenlärmschutzve rordnung) gutachterlich beurteilt. Bei 
freier Schallausbreitung ist mit deutlichen Übersch reitungen der einschlägigen Immissionsricht-
werte zu rechnen. Durch einen 3,0 m hohen Lärmschut zwall südöstlich des geplanten Kreisver-

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
BEGRÜNDUNG / Seite 11 
kehrs können die zu erwartenden Immissionen soweit reduziert werden, dass nur an drei Im-
missionspunkten zur mittäglichen Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen - und nur oberhalb der 
Erdgeschosszonen - mit Überschreitungen von max. 1, 9 dB (A) zu rechnen ist. Die Richtwerte 
werden vollständig eingehalten, wenn eine Nutzung z ur Mittagszeit statt an zwei Stunden nur 
für eine Stunde stattfindet und der abendliche Spie lbetrieb statt um 22.00 Uhr bereits um 21.00 
Uhr endet. 
 
Zur Vermeidung städtebaulicher unverträglicher Wall höhen sind unter Abwägungsgesichts-
punkten die v. g. geringfügigen Nutzungszeitbeschrä nkungen vertretbar. Eine Überwachung 
könnte durch Mitarbeiter des unmittelbar benachbarten Jugendzentrums gewährleistet werden. 
Des Weiteren führt der Gutachter aus, dass die ange nommenen Eingangsdaten einen „worst 
case“ abbilden, der praktisch in der Regel nicht erreicht wird. 
Mit der festgesetzten aktiven Schutzmaßnahme ist so mit ein hinreichender Lärmschutz ge-
währleistet. 
Bei der Realisierung der Tore und Ballfangzäune ist  auf eine schalloptimierte Ausführung zu 
achten. 
 
6.7.2 Geruchsimmissionen 
 
Westlich der Dorbaumstraße befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Intensivtierhaltung 
(Dorbaumstraße Nr. 89). Hierzu wurde von der Landwi rtschaftskammer Nordrhein-Westfalen 
ein Geruchsgutachten erstellt. Im Rahmen dieses Gut achtens wurde geprüft, ob und ggf. in 
welchem Umfang weiterhin Tierhaltung betrieben werd en kann, ohne dass es zu maßgeblichen 
Beeinträchtigungen für die geplante Wohnbebauung ko mmt. Der Betrieb hält derzeit Mast-
schweine, Legehennen und Masthähnchen in mehreren S tallungen. Zur Einhaltung der Richt-
werte nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) i st es erforderlich, die bestehende Tierhal-
tung auf ein verträgliches Maß abzustocken. Möglich  ist demnach eine Bodenhaltung von ma-
ximal 500 Legehennen bzw. von 220 Legehennen zuzügl ich ca. 70 Masthähnchen. Der Eigen-
tümer hat sich vertraglich verpflichtet, die Tierha ltung entsprechend den vorgenannten Vorga-
ben zu reduzieren. Erhebliche Beeinträchtigungen in folge von Geruchsbelästigungen sind da-
her nicht zu erwarten. Ergänzend wurde im Text zum Bebauungsplan vorsorglich ein Hinweis 
aufgenommen, dass zeitweilig auftretende Geruchsimmissionen nicht auszuschließen sind. 
Um zu verhindern, dass südlich der vorhandenen Hofs telle ( Dorbaumstraße 89 ) nicht die ge-
plante Wohnbebauung entsteht ,bevor der Tierbestand  lt. Vorgaben des Geruchsgutachten der 
Landwirtschaftkammer Westfalen-Lippe v. 14.2.2005 r eduziert wird, ist ergänzend eine entspre-
chende Festsetzung für die betroffenen Grundstücke gem. § 9 Abs. 2 BauGB getroffen worden. 
(siehe textliche Festsetzung Nr. 1.9)  
 
6.8 Altlasten / Altstandorte 
 
Im Bereich des Bebauungsplanes zeigten sich bei der  Auswertung von ausgesuchten Luftbil-
dern verfüllte Bombentrichter. Über die Art der Ver füllung liegen derzeit keine Hinweise vor. 
Konkrete Auflagen erfolgen im Bauantragsverfahren. Im Textteil zum Bebauungsplan ist ein 
entsprechender Hinweis aufgenommen.  
 
6.9 Denkmalschutz / Archäologie 
 
Belange der Baudenkmalpflege sind nicht betroffen. Bodendenkmale sind im Geltungsbereich 
des Bebauungsplanes bislang ebenfalls nicht bekannt . Da die Uferterrassen der Werse in der 
Frühzeit jedoch zu den bevorzugten Siedlungsplätzen  gehören, müssen sie grundsätzlich als 
archäologisch hochsensible Bereiche gelten. Bei Bod eneingriffen im Geltungsbereich des Be-
bauungsplanes ist daher stets mit dem Auftreten von  Funden und der Entdeckung von Boden-
denkmalen zu rechnen. 
Das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmalen  regelt das Denkmalschutzgesetz. Der 
Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
BEGRÜNDUNG / Seite 12 
 
7. Flächenbilanz 
 
Plangebietsgröße      =  19,55 ha 100,0 % 
davon:  Baufläche (Wohngebiet)  = 11,97 ha   61,2 %  
  Straßenverkehrsfläche (Bestand) =   1,69 ha     8, 6 % 
  Straßenverkehrsfläche (Planung =   1,89 ha     9,7  % 
  Verkehrsgrün    =   0,40 ha     2,1 % 
  Öffentliche Grünflächen   =   2,10 ha   10,7 % 
  Private Grünflächen (Pflanzgebot) =   0,20 ha     1,0 % 
  Private Grünflächen (Erhaltungsgebot) =   0,28 ha      1,4 % 
  Fläche zur Ansiedlung eines Lebens- 
  mittelbetriebs    =   0,60 ha     3,1 % 
  Regenrückhaltebecken   =   0,42 ha     2,2 % 
 
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem.  § 2 a BauGB 
 
8.1. Rahmen der Umweltprüfung 
 
Der vorliegende Umweltbericht ist auf Basis einer U mweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 
Abs. 4 und § 2a des Baugesetzbuches in der aktuellen Fassung erstellt worden. 
Der Umweltbericht ist ein eigenständiger Bestandtei l der Begründung zum vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan Nr. 492: Handorf – Drei Eichen / Dorb aumstraße / Lützowstraße. Die Umwelt-
prüfung wurde auf Basis vorhandener Daten und auf G rund von Geländeerhebungen durchge-
führt. Zusätzlich wurden folgende Gutachten beauftr agt und zur Beurteilung der Umweltauswir-
kungen herangezogen: 
 
• Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bebauungs plan Nr. 492 Handorf „Drei 
Eichen“, Ing. Ges. nts mbH, 2005 
• Faunistische Untersuchung zum Vorkommen von Fleder mäusen, Vögeln und Am- 
phibien im Bereich des Bebauungsplanes „Drei Eichen “ in Münster Handorf, Dipl.-
Biol. Dr. Carsten Trappmann, 2005 
• Versickerungsgutachten, igb - van Reemen & John, 2 004 
• Städtebauliche Verträglichkeitsanalyse zweier gepl anter Lebensmittelanbieter im 
Baugebiet „Drei Eichen“ in Münster – Handorf, Junker und Kruse, 2005 
• Verkehrsuntersuchung zur Bauleitplanung Münster – Handorf, Stadt Münster - 
Stadtplanungsamt, 2005 
• Geruchsgutachten - Bauleitplanung im Einflussberei ch des landwirtschaftlichen Be-
triebes Nientiedt in Münster, Dorbaumstraße, Landwirtschaftskammer NRW, 2005 
• Lärmschutzgutachten zum Bebauungsplan „Drei Eichen “ in Münster – Handorf, 
Ing. Ges. nts mbH, 2005 
Diese Datenlage ist hinreichend, um die notwendige Abschätzung der Umweltfolgen durch die 
Planung vornehmen zu können.  
Für die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren nach § 8 BauGB wurde eine 
gesonderte Umweltprüfung durchgeführt und ein Umwel tbericht als Bestandteil der Begründung 
erstellt.  
 
8.2 Kurzdarstellung der Planung 
 
Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, zwischen den Siedlungsflächen Handorf und Dorbaum die 
Erschließung neuer Wohnbauflächen mit integriertem Discounter, Kindertagesstätte und Alten-
pflege zu ermöglichen und umfasst eine Gesamtfläche  von 19,55 ha. In Nord-Süd-Richtung 
gliedert eine zentrale Grünachse die Wohnbauflächen . Um die Planung an das vorhandene

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
BEGRÜNDUNG / Seite 13 
Verkehrsnetz anzubinden, ist die Verlängerung der H obbeltstraße ebenso vorgesehen wie die 
Verlagerung der Dorbaumstraße und deren Anbindung a n einen neu zu erstellenden Kreisver-
kehr im Süden des geplanten Wohngebietes. Im Süden des Plangebietes ist die Anlage eines 
Regenrückhaltebeckens mit einer Anbindung des Lamme rbaches als vorhandene Vorflut vor-
gesehen. 
Mit den Maßnahmen ist die Versiegelung und Inanspru chnahme bisher weitgehend unversie-
gelter Flächen verbunden. Die Netto-Neuversiegelung  der Wohn- und Verkehrsflächen wurde 
mit rund 7,2 ha ermittelt.  
 
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltsc hutzes 
 
Nachfolgend werden die in einschlägigen Fachgesetze n und Fachplänen festgelegten und für 
den Bebauungsplan bedeutsamen Umweltschutzziele dar gestellt. Hierfür wurden die Fachge-
setze und -pläne berücksichtigt, die gemäß BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7g insbesondere zu berück-
sichtigen sind. Die Art, wie die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, ergibt 
sich aus der nachfolgenden Beschreibung und Bewertu ng der in der Umweltprüfung ermittelten 
Umweltauswirkungen, die in der Abwägung berücksichtigt werden.  
 
Fachgesetze 
 
 
Folgende Zielaussagen der wesentlichen Fachgesetze sind im vorliegenden Planfall relevant: 
 
 Baugesetzbuch: Berücksichtigung der Belange des Um weltschutzes bei der Aufstel-
lung der Bauleitpläne  
 Bundesimmissionsschutzgesetz inkl. Verordnungen so wie DIN 18005: Schutz des 
Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie 
der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umweltein wirkungen sowie Vorbeugung 
hinsichtlich des Entstehens von Immissionen 
Im vorliegenden Umweltbericht werden die entspreche nden Verordnungen des Bun-
desimmissionsschutzgesetzes zum Lärmschutz und zur Luftreinhaltung bei den 
Schutzgütern Mensch und Klima/Luft berücksichtigt. 
 
 Bundesnaturschutzgesetz sowie Landschaftsgesetz NR W: Natur und Landschaft sind 
auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundl age des Menschen auch in 
Verantwortung für die künftigen Generationen im bes iedelten und unbesiedelten Be-
reich zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und so weit erforderlich wiederherzustel-
len. 
Im vorliegenden Umweltbericht erfolgen eine Darstel lung des derzeitigen Zustands 
von Natur und Landschaft im Plangebiet und der Umgebung sowie eine Prognose der 
Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter. Notwe ndige Kompensationsmaß-
nahmen werden benannt. 
 
 Bundesbodenschutzgesetz sowie Baugesetzbuch (Boden schutzklausel): Langfristiger 
Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt. 
Die Prüfung grundsätzlich alternativer Standorte wi rd im Umweltbericht zum Flächen-
nutzungsplan dargelegt und nicht weiter verfolgt. D ie Auswirkungen auf die Boden-
funktionen werden unter dem Schutzgut Boden dargelegt. 
 
 Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetz: Sich erung der Gewässer als Be-
standteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum fü r Tiere und Pflanzen und deren 
Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Be-
einträchtigung ihrer ökologischen Funktionen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
BEGRÜNDUNG / Seite 14 
Die Oberflächengewässer und das Grundwasser werden im vorliegenden Umweltbe-
richt bei den Schutzgütern Wasser und aufgrund der Biotopfunktion im Kapitel Pflan-
zen und Tiere behandelt. 
 
Fachplanungen und Schutzausweisungen 
 
 
Der Flächennutzungsplan wird nach § 8 BauGB im Para llelverfahren an die vorliegende Pla-
nung und die geänderten Nutzungsstrukturen angepasst. 
Der seit 1987 rechtskräftige Landschaftsplan „Werse “ weist das Plangebiet vollständig als un-
bebauten Außenbereich aus. Als zentrales Entwicklun gsziel ist die Erhaltung einer mit natürli-
chen Landschaftselementen reich und vielfältig ausgestatteten Landschaft genannt. 
Das Bearbeitungsgebiet befindet sich nicht innerhal b geschützter Gebiete. Es sind keine FFH- 
oder Natura 2000 – Gebiete von der Planung betroffe n. Direkte Auswirkungen auf das benach-
barte Landschaftsschutzgebiet und das nächstliegend e Naturschutzgebiet „Handorfer Feucht-
gebiet“ im Osten können ausgeschlossen werden. 
Die Heiderestfläche entlang der nördlichen Plangren ze ist unter der Nummer BK-341100 als 
schützenswertes Biotop erfasst und im Landschaftspl an als zu schützendes und zu entwickeln-
des Biotop festgesetzt. 
Es liegen keine Erkenntnisse zu Bodendenkmälern vor. 
 
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkun gsprognose 
 
In den folgenden Kapiteln erfolgt eine schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung des Ist-
Zustands der Umwelt sowie der potentiellen Auswirku ngen des geplanten Wohngebietes. Ge-
eignete Vermeidungs-, Verringerungs- sowie Ausgleic hsmaßnahmen (für Eingriffe in Natur und 
Landschaft) werden in den jeweiligen Kapiteln genan nt. Die erheblichen nachteiligen Umwelt-
auswirkungen werden in einem gesonderten Kapitel zu sammengefasst. Anschließend werden 
die Nullvariante sowie die in Betracht kommenden an derweitigen Planungsmöglichkeiten the-
matisiert. 
Der Untersuchungsraum wurde jeweils so weit gefasst , wie Auswirkungen auf die einzelnen 
Schutzgüter zu erwarten sind. 
 
8.4.1 Menschen 
 
Derzeitige Umweltsituation 
 
Heutige Nutzung des Plangebietes und der Umgebung 
 
 
Das Plangebiet wird im Wesentlichen landwirtschaftl ich genutzt. Im südlichen Teilbereich liegt 
der Lammerbach, an den sich nördlich Grünlandfläche n anschließen, die zurzeit als Pferdekop-
pel genutzt werden. Weiter anschließend liegen bis zum Verbindungsweg zwischen Dorbaum-
straße und Lützowstraße Intensiväcker mit Maisanbau . Landschaftsprägend liegt als zentrale 
Nord-West-Achse mittig im Plangebiet eine Wallhecke  zwischen Lützowstraße und Dorbaum-
straße. Nördlich und südlich schließen sich landwir tschaftliche Nutzflächen an. Südlich liegt ein 
kleinerer Hof, der jedoch keine hauptgewerbliche La ndwirtschaft mehr betreibt. Südlich der 
Wohnbebauung an der Immelmannstraße befinden sich a usgeprägte Gehölzbestände und Hei-
derestflächen. Westlich der Dorbaumstraße liegen ei nzelne Wohngebäude sowie der Hof Nien-
tiedt mit Schweine- und Geflügelzucht. Der Bereich westlich der Dorbaumstraße wird durch 
Spargelanbau geprägt. 
Westlich an das Plangebiet schließt sich die freie Landschaft an und nördlich liegt der Sied-
lungsraum Dorbaum mit dichter Siedlungsstruktur und  vorherrschendem Mehrfamilienhäusern. 
Im Osten grenzt das Plangebiet an eine Kleingartena nlage hinter der sich die freie Landschaft 
und die Truppenübungsplätze anschließen. Im Süden l iegt der Siedlungsraum Handorf, der hier 
ebenfalls durch Ein- und Mehrfamilienhäuser geprägt wird.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
BEGRÜNDUNG / Seite 15 
Erholung  
 
Das Plangebiet dient im Wesentlichen der Kurzerholung aus den nördlich und südlich liegenden 
Wohngebieten. Diese konzentriert sich auf unregleme ntierte Pfade innerhalb des nördlich lie-
genden Waldbestandes von der Immelmannstraße aus un d den landwirtschaftlichen Weg Drei 
Eichen als Querverbindung von der Dorbaumstraße und  der Lützowstraße. Im Übrigen fungiert 
das Plangebiet bei der Erholungsnutzung im angrenze nden Raum, hier vor allem der westlich 
liegenden Werseniederung, als Kulisse der landwirtschaftlichen Kulturlandschaft. 
 
Vorbelastung durch Verkehrsimmissionen 
 
 
Auf das Plangebiet wirken im Bestand Lärmemissionen  der Dorbaumstraße mit einem durch-
schnittlichen Tagesverkehr (DTV) von 4.970 Kfz/24h und die Lützowstraße mit einem DTV von 
1.920 Kfz/24h. Im Bestand nutzen viele Verkehrsteil nehmer die Immelmannstraße als nächst-
liegende Ost-West-Achse, wodurch ein für Wohnstraßen hoher DTV von 2.040 Kfz/24h auftritt. 
 
Vorbelastung durch Geruchsimmissionen 
 
 
Der Betrieb Nientiedt im Südwesten des Plangebietes  hält zur Zeit Mastschweine, Legehennen 
und Masthähnchen in mehreren Betriebseinheiten. Auf grund der Belegungszahlen ist davon 
auszugehen, dass die entstehenden Geruchsemissionen  über den Richtwerten für Wohnge-
biete der Geruchsimmissions-Richtlinie und der TA L uft liegen. Der Betrieb ist als deutliche 
Vorbelastung zu bewerten.  
 
Auswirkungen der Planung 
 
Nutzungsänderungen 
 
 
Die bisherige landwirtschaftliche Nutzung der Fläch en kann nicht aufrechterhalten bleiben und 
wird durch eine Wohnnutzung ersetzt. 
Auswirkungen durch geänderte Nutzungen der ausgebau ten und ergänzten Verkehrswege 
werden unter Lärmimmissionen betrachtet. Die Inansp ruchnahme der Restwaldbestände im 
Norden des Plangebietes durch die vorgesehene Nutzu ngsänderung wird unter dem Schutzgut 
Tiere und Pflanzen bewertet. 
Auswirkungen auf das Umfeld sind nicht zu erwarten. 
 
Erholung 
 
 
Durch die Planung werden zurzeit unversiegelte Fläc hen der freien Landschaft überbaut. Die 
vorhandene Landschaftskulisse wird durch das geplan te Wohngebiet vor allem in Richtung des 
offenen Landschaftsraumes zum Südwesten beeinträcht igt. Durch die Anlage einer bis zu 5 m 
breiten Sichtschutzpflanzung entlang der zur Landsc haft liegenden Grundstücksgrenze kann 
diese Beeinträchtigung weitgehend vermieden werden (s. auch Landschaftsbild). 
Durch den geplanten Ausbau der Dorbaumstraße und di e Anlage eines Kreisverkehrs wird die 
zurzeit als Naherholungsweg genutzte Straße Drei Ei chen überbaut. Durch die Anlage eines 
Geh- und Radweges entlang der ausgebauten oder neue n Verkehrsflächen sowie entlang der 
zentralen Wallhecke ist jedoch auch weiterhin eine attraktive Ost-West-Querung vorhanden. 
Zudem wird innerhalb der öffentlichen Grünfläche ei ne neue Nord-Süd-Verbindung geschaffen, 
die den Siedlungsbereich Dorbaum mit Handorf für den Radfahrer und Fußgänger verbindet. 
Mit der Anlage von 250 Wohneinheiten wird der Bedar f an Flächen für die Naherholung und 
Freizeitgestaltung weiter steigen. Diesem Aspekt ha t man mit der Integration von Kommunikati-
ons- und Spielbereichen in die zentrale Grünfläche Rechnung getragen. Weiter wird südlich des 
Kreisverkehrs eine öffentliche Grünfläche als Bolzplatz ausgewiesen. 
Insgesamt ist von einer durch die Planung gesteigerten Erholungsqualität auszugehen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
BEGRÜNDUNG / Seite 16 
Lärmimmissionen  
 
Es kommt innerhalb des Plangebietes zu einer Verlag erung des Verkehrs durch den Ausbau 
der Dorbaumstraße und die Verlängerung der Hobbelts traße. Während im Bestand der Verkehr 
sich auf die Dorbaumstraße konzentriert, wird sich die Verkehrsaufteilung insbesondere zwi-
schen Dorbaumstraße und Hobbeltstraße ändern, wodur ch es zur Mehrbelastungen auf der 
Hobbeltstraße kommt. 
Insgesamt wird es durch die geplante Wohnbebauung u nd den Discounter zu einer Zunahme 
auf den angrenzenden Verkehrswegen kommen (s. Verkehrsprognose Stadt Münster, 2005). 
Durch die geänderte Verkehrsdichte kommt es zu eine r Überschreitung der Grenzwerte der 16. 
BImSchV für Wohngebiete an den Bestandsgebäuden wes tlich der Hobbeltstraße. Mit dem Bau 
einer Lärmschutzwand von 2,5 m Höhe könnte die Beei nträchtigung für die Freiflächen und die 
Erdgeschossbereiche vermieden werden. Für die Oberg eschosse wäre in diesem Fall passiver 
Lärmschutz erforderlich. Das Lärmschutzgutachten sc hlägt als Alternative eine Lärmschutz-
wand von 3,6 m Höhe vor, mit der auch die Beeinträc htigungen der Obergeschosse vermieden 
werden kann. Da im Grundsatz aktiver Lärmschutz pas siven Maßnahmen vorzuziehen ist, wur- 
de im Bebauungsplanentwurf zunächst eine 3,6 m hohe  Lärmschutzwand entlang der Grund- 
stücksgrenze der betroffenen Grundstücke festgesetzt. 
 
Im Zuge der Offenlegung des Bebauungsplanentwurfes wurde dann eine Anregung der Anlie-
ger aufgegriffen und die Lärmschutzwand nicht an de r Grundstücksgrenze, sondern in dem ge-
planten Grünstreifen zwischen Fahrbahn und geplante m Fuß- und Radweg festgesetzt. So 
konnte- bestätigt durch gutachterliche Überprüfung-  bei gleicher Schutzwirkung eine Höhenre-
duzierung auf 2,10 m und damit eine verträglichere Einbindung erreicht werden. 
 
Die auf Grund der Anregung vorgesehene Verlagerung der geplanten Lärmschutzwand von der 
westlichen Grenze der Verkehrsfläche in den Bereich  zwischen Geh.-/Radweg und Fahrbahn 
hat zur Folge, dass hier keine Baumpflanzungen real isiert werden können, bzw. wird im südli-
chen Bereich eine komplette Rodung des Gehölzbestan des erforderlich. Das Gestaltungsmotiv 
der Straße, die Eingrünung mit durchgehenden Baumre ihen auf beiden Straßenseiten, wird da-
durch aufgelöst. 
 
Im Bereich der geplanten Wohnbebauung ist entlang d er Haupterschließungsstraßen für die 
erste Gebäudetiefe mit Überschreitungen der Richtwerte für Wohngebiete gemäß DIN 18005 zu 
rechnen. An den im Bebauungsplan kenntlich gemachte n Baugrenzen sind passive Lärm-
schutzmaßnahmen (z.B. schallgedämmte Lüftungsfenste r, Grundrissgestaltung mit Ruheberei-
chen an der von der Straße abgewandten Seite) vorzu sehen, um Richtwertüberschreitungen in 
den Innenräumen zu vermeiden. 
Mit der Einplanung eines Lebensmitteldiscounters is t die Verträglichkeit dieses Gewerbebetrie-
bes mit der geplanten Bebauung gemäß TA Lärm zu prü fen. Das Lärmschutzgutachten macht 
deutlich, dass mit dem Ausschluss einer Anlieferung  zur Nachtzeit und dem Bau einer 2 m ho-
hen Lärmschutzwand entlang der Grundstücksgrenze im  Verladebereich keine Lärmbeeinträch-
tigung zu erwarten sind. Alternativ zur Lärmschutzw and wäre ein Verbot der Anlieferung in der 
Zeit von 6-7 Uhr und 20-22 Uhr möglich. Der geplant e Parkplatz führt bei einer Ausführung der 
Fahrgassen mit einer Asphaltdecke zu keiner Übersch reitung der Richtwerte. Die grundsätzli-
che Verträglichkeit des Gewerbebetriebs in unmittel barer Nähe zur geplanten Wohnbebauung 
ist somit gewährleistet. Innerhalb des Baugenehmigu ngsverfahrens sind das Vorhaben und die 
erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen zu konkretisieren. 
Durch den geplanten Bolzplatz nördlich des Regenrüc khaltebeckens kann es in geringem Um-
fang zu Überschreitungen der zulässigen Lärmimmissi onen nach 18. BimSchV an den geplan-
ten Wohngebäuden nördlich des Kreisverkehrs kommen.  Durch den geplanten Bau eines 
Lärmschutzwalles mit 3,0 m Höhe in Verbindung mit N utzungszeitbeschränkungen zur mittägli-
chen Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen werden die Im missionsrichtwerte eingehalten (s. Lärm-
schutzgutachten Ing. Ges. nts mbH, 2005).

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
BEGRÜNDUNG / Seite 17 
Geruchsimmissionen  
 
Mit dem Ziel, den landwirtschaftlichen Betrieb ohne  Einschränkung der Realisierung des Wohn-
gebietes zu erhalten, wurde in Abstimmung mit dem E igentümer die Haltung der Legehennen 
auf maximal 500 Stück bzw. 220 Legehennen und ca. 7 0 Masthähnchen reglementiert. Eine 
Beeinträchtigung der geplanten Wohngebäude ist dami t ausgeschlossen. Zudem wird zur op-
tisch-räumlichen Trennung südlich des Hofes eine 3 m breite standortgerechte Strauchpflan-
zung angelegt. Es ist mit keiner Erhöhung der Geruc hsimmissionen durch die Planung zu rech-
nen, sondern es wird vielmehr eine Verbesserung der  Situation herbeigeführt, um die geplanten 
Nutzungen realisieren zu können (s. Geruchsgutachten Landwirtschaftskammer NRW, 2005). 
Insgesamt ist unter dem Schutzgut Mensch mit keinen  erheblich nachteiligen Umweltauswir-
kungen zu rechnen. Weitere Aspekte die für den Mens chen relevant sind (z.B. Schadstoffbe-
lastung) sind in den folgenden Schutzgütern thematisiert. 
 
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
 
Derzeitige Umweltsituation 
 
Grundlage der Darstellung des Schutzgutes Tiere und  Pflanzen ist die im Rahmen der Erarbei-
tung des Landschaftspflegerischen Begleitplanes dur chgeführte Erfassung der Biotoptypen, an-
hand derer Rückschlüsse auf die Artenzusammensetzung und die Bedeutung der Lebensräume 
gezogen werden können. Darüber hinaus wurde ein fau nistisches Gutachten mit dem Schwer-
punkt Vögel, Amphibien und Fledermäuse in Auftrag g egeben und Informationen zum Themen-
gebiet Amphibien mit dem örtlichen Naturschutz (NABU) abgestimmt. 
 
Biotope und Pflanzen 
 
 
Das Spektrum der Biotoptypen ist wie unter dem Kapi tel Nutzungen bereits beschrieben durch 
die Lage zwischen den beiden Ortsteilen Handorf und  Dorbaum im Übergang zur freien Land-
schaft als landwirtschaftliche Nutzfläche mit einge betteten Wallhecken, Baumreihen und Rest-
waldbeständen geprägt. 
Zwischen der vorhandenen Bebauung südlich der Immel mannstraße liegt eine ca. 0,73 ha gro- 
ße Gehölzfläche mit der Eiche als vorherrschende Ba umart. Der Bestand wird geprägt durch 
Birken und Eichen mit Stammdurchmessern bis 25 cm i n der 2. Baumschicht, in die einzelne 
Eichen und Buchen mit Stammdurchmessern größer 50 c m eingebettet sind. Eine Strauch- und 
Krautschicht ist aufgrund der dicht stehenden 2. Ba umschicht und des extrem hohen Nutzungs-
druckes durch spielende Kinder nur gering ausgebild et. Von hoher Bedeutung für den Natur-
haushalt und das Landschafts- und Ortsbild sind im Besonderen die Eichen entlang der Immel-
mannstraße, die als Wallhecke ausgebildet sind, sow ie einzelne im Bestand stehende Eichen 
und Buchen. Letztere stehen zum Teil innerhalb eine r bis zu 2 m tiefen Geländesenke. Die 
Wallhecke entlang der Immelmannstraße ist als geset zlich geschütztes Landschaftselement 
von besonderer Bedeutung. 
Ein weiterer Eichenmischwald (0,76 ha) liegt in Ric htung der Lützowstraße. Vom grundsätzli-
chen Aufbau ist dieser vergleichbar mit dem obigen.  Die Strauchschicht ist jedoch deutlich aus-
gebildet und die Altersstruktur der Bäume stärker d ifferenziert. Hier sind vor allem die Bäume 
entlang der Grundstücksgrenzen der Wohnbebauung süd lich der Immelmannstraße sowie ein-
zelne Eichen am Waldrand zwingend erhaltenswert. In nerhalb des Gehölzbestandes liegt als 
Vorbelastung ein Wohngebäude mit Gartenbereich. 
Westlich an den Eichenmischwald grenzt ein reiner K iefernwald mit deutlich ausgebildetem Un- 
terholz. Bei einem sandigen, nährstoffarmen Standor t ist dieser standortgerecht. Im Randbe-
reich sind einzelne Eichen anzutreffen, die als lan dschaftsprägende Gehölze besonders erhal-
tenswert sind. 
Zwischen den Gehölzbeständen liegt ein ca. 0,38 ha großer sandig-trockener Standort mit Be-
senginster als vorherrschende Strauchart. Daneben z eigen Brennnesselbestände und Holunder 
eine deutliche Eutrophierung durch Gartenabfälle un d die angrenzende Landwirtschaft an. Der

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
BEGRÜNDUNG / Seite 18 
Strauchbestand wird im Wesentlichen durch Brombeerg ebüsche ergänzt. Neben einer Eiche 
mit einem Stammdurchmesser größer 80 cm ist kein we iterer Baumbestand vorhanden. Reine 
Heideflächen sind nur noch untergeordnet vorhanden.  Die Fläche ist unter der Nummer BK-
341100 als schützenswertes Biotop erfasst. Als Vorb elastung sind der hohe Nutzungsdruck so-
wie die Eutrophierung durch Gartenabfälle und landw irtschaftliche Nutzung im angrenzenden 
Bereich zu nennen. 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich mehrere Ge hölzstreifen unterschiedlicher Ausprä-
gung und differenzierter Gehölzarten. Zentral im Pl angebiet liegt ein landschaftsprägender 
Baumbestand mit Eichen und vereinzelten Buchen, der  einen Unterwuchs aus Brombeere, 
Ginster und einzelnen Weiden aufweist. Entgegen der  übrigen Gehölzstreifen, ist hier jedoch 
eine deutliche Vergreisung einzelner Gehölze zu erk ennen. Zum Teil ist ein hoher Totholzanteil 
vorhanden und eine dichte Krone nicht mehr ausgebil det. Der Gehölzstreifen ist als Wallhecke 
ein gesetzlich geschützter Landschaftsbestandteil. 
Innerhalb des Plangebietes liegen weitere Einzelbäu me, die den typisch münsterländischen 
Charakter der Flächen auszeichnen. Hier sind im Bes onderen die vor wenigen Jahren ge-
pflanzten Straßenbäume entlang der Dorbaumstraße zu nennen. 
Am Rande einer Grünlandbrache liegt ein ca. 150 qm großer Tümpel. Dieser ist zur Dorbaum-
straße mit einem dichten Strauchbestand abgeschirmt , zur Wiese und angrenzenden Lagernut-
zung jedoch voll zugänglich. Das Gewässer selbst is t ca. 160 cm tief und hat eine nur mäßig 
ausgebildete Ufervegetation. Eine dichte Decke aus Wasserlinsen zeigt einen hohen Nährstoff-
reichtum an.  
Im südlichen Bereich wird das Plangebiet durch den Lammerbach gequert. Das Gewässer mit 
einer Fließrichtung zur westlich gelegenen Werse is t auf einer ca. 800 m langen Strecke östlich 
des Plangebietes verrohrt. Zwischen der Lützowstraße und der Hobbeltstraße ist der Bach offen 
in einem ca. 2,5 m tiefen Einschnitt geführt und we ist hier eine dichte Ufervegetation auf. Es 
sind nur mäßig beeinträchtige Gewässersohlen und bedingt naturnahe Uferbereiche vorhanden. 
Die Gewässergüte weist Werte von II-III auf.  
Der Acker umfasst ungefähr ein Drittel des gesamten  Plangebietes und wird intensiv ackerbau-
lich genutzt. Bei angrenzender landwirtschaftlicher  Nutzung des Landschaftsraumes ist dieser 
typisch für das Landschaftsbild, ohne besondere Bed eutung für die Tier- und Pflanzenwelt zu 
besitzen. Es handelt sich zum Zeitpunkt der Kartier ung um Spargel-, Mais- und Getreideanbau. 
Die landwirtschaftlichen Flächen werden durch verei nzelte, junge Grünlandbrachen geringer 
Flächenausdehnung und als Pferdekoppeln genutzte Weideflächen ergänzt. 
Nördlich des Hofes Nientiedt liegt eine Wiese mit e inzelnen Obstbäumen. Während die Obst-
bäume eine hohe Bedeutung als Nährgehölz haben, wei st die Rasenvegetation ein nur gerin-
ges Artenspektrum auf. Die Flächen werden intensiv gepflegt und haben nicht die Bedeutung 
für Natur und Landschaft wie eine typische Streuobs twiese, sondern können vielmehr als Zier-
garten mit Obstbestand betrachtet werden. Von einem hohen Nutzungsdruck ist auszugehen. 
Im Übrigen weist die Fläche mit der Dorbaumstraße u nd der Lützowstraße sowie abgehender 
Wirtschaftswege bereits versiegelte Flächen auf, di e durch die Gebäude und deren Nebenanla-
gen ergänzt werden. Die Versiegelung wird auf ca. 1 0,5 % des Gesamtgebietes bilanziert und 
ist somit für einen siedlungsnahen Raum relativ gering. 
Die landschaftsökologische Bedeutung und die gute A usstattung mit ökologischen Strukturen 
wird durch das im Landschaftsplan „Werse“ genannte Ziel, der Erhaltung einer mit natürlichen 
Landschaftselementen reich und vielfältig ausgestatteten Landschaft, unterstrichen.  
 
Tiere und Biotopverbund 
 
 
Bei der Untersuchung der Avifauna wurden in insgesa mt fünf Morgen- und zwei Abendbege-
hungen 32 Vogelarten im Gebiet festgestellt, die si ch sowohl aus Arten der Wälder und Parks 
als auch des Offenlandes zusammensetzen. Es finden sich in den Restwaldbeständen im Nor-
den viele Höhlenbrüter wie Meisen, Baumläufer, Klei ber und Buntspecht. Über den Getreideflä-
chen führen Rauch- und Mehlschwalben ihre Jagdflüge  aus. Der Gehölzstreifen im Zentrum der 
Planung bietet typischen Offenlandbrütern wie Dorng rasmücke und Goldammer einen Lebens-
raum. Hinzu kommen Arten, die auch im benachbarten Siedlungsbereich brüten. Das Gebiet

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
BEGRÜNDUNG / Seite 19 
zählt weiter zum Nahrungsrevier von Grünspecht, Sch leiereule und Sperber, die innerhalb des 
Europarechtes als streng geschützte Arten genannt s ind. Von den 26 Brutvogelarten stehen 
vier Arten auf der regionalen Roten Liste NRW. 
Es sind bei fünf Begehungen von Mai bis Juli im Gebiet vier Fledermausarten über das gesamte 
Plangebiet verteilt mit einer Konzentration an den Gehölzrändern nachgewiesen worden. Die 
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) wird au f der Roten Liste NRW als zurzeit ungefähr-
det, aber von Naturschutzmaßnahmen abhängige Art ei ngestuft. Sie ist die häufigste Fleder-
mausart in Westfalen und im Münsterland praktisch ü berall anzutreffen. Im Plangebiet wurden 
mehrere Individuen dieser äußerst anpassungsfähigen  Art nachgewiesen. Die auf der Roten 
Liste als gefährdete, wandernde Art des Großen Aben dseglers (Nyctalus noctula) wurde im 
Plangebiet zweimal angetroffen. Da es sich in beide n Fällen um ein überfliegendes Tier han-
delte, ist davon auszugehen, dass diese Waldart das  Plangebiet vor allem als Jagdrevier nutzt. 
Die Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) wir d als gefährdete Art in der Roten Liste ge-
führt und konnte im Plangebiet mehrfach nachgewiese n werden. Die Breitflügelfledermaus ist 
eine typische Gebäudefledermaus, die sowohl die Woc henstuben als auch die Winterquartiere 
in Gebäuden bezieht. Sie jagt bis zu einer Entfernu ng von 6 km über Wiesen und Gehölzstruk-
turen. Mit Fundstellen sowohl am Wald als auch am H of Nientiedt ist davon auszugehen, dass 
das Plangebiet als Lebens- und Jagdraum genutzt wir d. Mit einem kurzen Kontakt wurde eine 
nicht näher zu bestimmende Art der Gattung Myotis a ngetroffen. Diese Art scheint das Plange-
biet praktisch nicht zu nutzen. Die vorliegenden Fu nde kennzeichnen die ökologische Bedeu-
tung des Plangebietes vor allem als Jagdrevier für die Fledermäuse.  
Bei Begehungen konnten sowohl der Laubfrosch als au ch Vertreter des Wasserfrosch – Kom-
plexes nachgewiesen werden. Auffallend war die Häuf igkeit der Wasserfrösche. So konnten bei 
einer Begehung am 02.05.05 zwar nur 10 rufende Seef rösche und ca. 4 rufende Teichfrösche 
gehört werden, doch wurden bei der anschließenden Z ählung insgesamt 52 adulte Exemplare 
gezählt. 
Während in den vergangenen Jahren das Gewässer noch  als Reproduktionsstätte des Laubfro-
sches diente, sind in diesem Jahr nur noch vereinze lte Tiere vorgefunden worden. Dies kann 
zum einen an dem zunehmenden Nährstoffeintrag mit e inhergehendem Pflanzenwachstum 
(Wasserlinse, Schwimmendes Laichkraut und Wasserhah nenfuß) und zum anderen auch an 
der Konkurrenzstärke der hohen Wasserfrosch-Populat ion liegen. Hinsichtlich in Ortsbegehun-
gen vorgefundener Amphibien wurden seitens der Natu rschutzstation Münsterland des NABU 
weitere Informationen zur Verfügung gestellt. So li egt innerhalb des Naturschutzgebietes „Han-
dorfer Feuchtgebiet“ eines der größten Laubfroschvo rkommen in Nordrhein-Westfalen. Diese 
bundesweit stark gefährdete Art nutzt das Gewässer südlich des Hofes Nientiedt als Lebens-
raum und ist so in der Lage, sich vom „Handorfer Fe uchtgebiet“ eigenständig weiter auszubrei-
ten. Beobachtungen der letzten Jahre haben gezeigt,  dass sich die Wanderungsbewegungen 
bis zum Dortmund-Ems-Kanal erstrecken können. Neben  dem Gewässer spielt hier vor allem 
auch der zentrale Gehölzstreifen eine wesentliche Bedeutung als Wanderungskorridor. 
Für weitere im Gebiet vorkommende Amphibien wie dem  Kammmolch ist neben dem Gewässer 
südlich Hof Nientiedt auch der Baumbestand südlich Dorbaum als Überwinterungsquartier nach 
Aussage des NABU von möglicher Bedeutung. Im Rahmen  der Ortsbegehungen konnte jedoch 
entgegen der Funde vergangener Jahre keine Molchart  aktuell nachwiesen werden. Der eigent-
liche Lebensraum der Molche liegt jedoch im Naturschutzgebiet „Handorfer Feuchtgebiet“. 
Sowohl die Laubfrösche als auch der Kammmolch sind gemäß Anhang der FFH-Richtlinie ge-
schützte Tierarten. Eine entsprechende Kompensation  bei Eingriffen ist durch die Anlage ge-
eigneter Ersatzgewässer umzusetzen. 
Unter dem Aspekt des Biotopverbundes ist vor allem der gesamte Biotopkomplex aus Freiflä-
che und Gehölzbestand von Bedeutung. Sowohl der Wal dbestand im Norden als auch die 
Baumreihe im Zentrum des Plangebietes sind in Ihrer  Flächenausdehnung zu gering, um ohne 
die Freifläche einen umfassenden Biotopverbund gewährleisten zu können. Gleichwohl stellt die 
Baumreihe im Zentrum einen linienhaften Biotopverbu nd für Kleinsäuger, Fledermäuse, Vögel 
u.ä. dar. Der Lammerbach ist durch die umfangreiche  Verrohrung im Osten des Plangebietes 
und der partiellen Überdeckung innerhalb des westli ch angrenzenden Siedlungsraumes nur 
noch eingeschränkt als Biotopverbund wirksam.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
BEGRÜNDUNG / Seite 20 
 
Forst 
 
 
Sowohl die Restwaldbestände im Norden als auch die Wallhecke südlich der Immelmannstraße 
und die zentrale Wallhecke zwischen der Lützowstraß e und der Dorbaumstraße sind als Wald-
flächen im Sinne des Landesforstgesetzes erfasst. D arüber hinaus sind auch die Gehölzstreifen 
südlich des Wirtschaftsweges zwischen der Lützowstr aße und der Dorbaumstraße als Forstflä-
chen seitens der Unteren Forstbehörde als Wald benannt. 
 
Auswirkungen der Planung 
 
Biotope 
 
 
Es kommt durch die Planung zu einer flächenmäßig um fangreichen Inanspruchnahme landwirt-
schaftlicher Nutzflächen mit nur einer geringen ökologischen Bedeutung. 
Darüber hinaus wird der Waldbestand im Norden durch  die geplante Wohnbebauung in An-
spruch genommen. Wie auch noch unter dem Schutzgut Landschaftsbild beschrieben wird, sind 
vor allem die älteren Eichen landschaftsprägend. Um  die Eingriffsintensität in den Gehölzbe-
stand zu mindern, wird ein Großteil der Eichen mit hohem Stammdurchmesser erhalten und in 
die Planung integriert. Weiter wird die Baudichte i n nördlichen Planbereich auf eine maximal 
überbaubare Grundstücksfläche von 30 % beschränkt. Insgesamt kann der Eingriff nicht ver-
mieden werden und ist durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren. 
Zwischen den beiden Gehölzbeständen befindet sich d ie, als schützenswertes Biotop im Bio-
topkataster NRW aufgeführte Restheidefläche. Mit ei ner bereits im Bestand zunehmenden Ver-
buschung bei hohem Nutzungsdruck durch die nördlich  liegenden Wohngebiete ist von einer 
weiteren Beeinträchtigung durch das geplante Wohnge biet auszugehen. Ein reiner Erhalt der 
Fläche ohne weitergehende Pflege und Schutz vor Nut zung und Vermüllung kann das Ziel der 
Unterschutzstellung nicht gewährleisten. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der angrenzenden 
Gehölzflächen ist die Fläche zu klein, um als funkt ionierende Heidefläche entwickelt zu werden. 
Aus diesem Grunde wird auf einen Erhalt der Fläche verzichtet und eine gleichwertige Kom-
pensation außerhalb des Plangebietes angestrebt. 
Mit dem Umbau der Dorbaumstraße im Bereich des gepl anten Kreisverkehrs und der Verlänge-
rung der Hobbeltstraße werden in geringem Umfang Ge hölzstreifen in Anspruch genommen. 
Die nicht zu vermeidenden Eingriffe sind jedoch von  untergeordneter Bedeutung in Bezug auf 
das Schutzgut Tiere und Pflanzen. 
Von zentraler Bedeutung ist der Erhalt der mittig i m Plangebiet liegenden Wallhecke. Es ist ein 
Fuß- und Radweg anzulegen, so dass eine angemessene  Zuwegung an die Gehölze zur Pflege 
gewährleistet ist. Gleichzeitig wird eine Beeinträc htigung durch die Gartengrundstücke verhin-
dert. Weiter sind gängige Regeln der Technik zum Sc hutz der Gehölze bei der Gestaltung des 
Nahbereiches zu beachten. So ist eine Gefährdung de r Gehölze weitestgehend zu vermeiden. 
Lediglich im Bereich der Durchstiche für die innere  Erschließung bzw. die Wegeverbindung der 
Öffentlichen Grünfläche sind einzelne Bäume zu entn ehmen, die jedoch bereits starke Vergrei-
sungserscheinungen aufweisen. 
 
Tiere und Biotopverbund 
 
 
Im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der landwir tschaftlichen Flächen durch umfang-
reiche Versiegelung gehen durch den Eingriff in den  Gehölzbestand Jagdgebiete der Zwerg- 
und Breitflügelfledermaus verloren. Dieser Eingriff  kann durch die Anlage der Privatgärten und 
vor allem der öffentlichen Grünfläche gemindert, jedoch nicht vollständig kompensiert werden. 
Die vorliegende Planung wird vor allem Offenlandbrü ter wie Dorngrasmücke und Goldammer 
verdrängen. Einige Arten wie Buchfink, Singdrossel oder Kohl- und Blaumeise, die derzeit das 
Gehölz als Lebensraum nutzen, werden in die geplant en Hausgärten und den zentralen Grün-
zug ausweichen können. Für eine dritte Gruppe, die Höhlenbrüter wie Baumläufer, Kleiber oder 
Buntspecht sind im Besonderen die weitgehend störun gsfreien Altbäume mit hohem Totholzan-

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
BEGRÜNDUNG / Seite 21 
teil von Bedeutung. Es ist jedoch zu vermuten, dass  aufgrund der hohen Störungsintensität 
auch bei einem Erhalt dieser Bäume die Höhlenbrüter  verdrängt werden. Die Eingriffe in die 
Avifauna können nicht in ausreichendem Maß innerhal b des Plangebietes vermieden werden. 
Da insgesamt jedoch kein auffällig hohes Arteninventar oder eine erhöhte Anzahl an Rote-Liste-
Arten nachgewiesen werden konnte, ist der Eingriff in die Vogelwelt als ausgleichbar zu bewer- 
ten. 
Mit der vollständigen Überbauung des Stillgewässers  südlich des Hofes Nientiedt wird ein aktu-
elles Amphibienbiotop in Anspruch genommen. Da das Gewässer bereits zunehmend durch die 
umliegende Nutzung beeinträchtigt wird und der Laub frosch als Bewohner des Gewässers au-
ßerordentlich wanderungsfreudig ist, kann die berei ts realisierte Verlegung des Gewässers bei 
weiterer Optimierung der Ufergestaltung und der Ext ensivierung des Umfeldes den Eingriff in 
das Gewässer an sich umfassend kompensieren.  
Durch die geplante Bebauung wird ein im Bestand vor handener landschaftlicher Korridor in 
West-Ost-Richtung zwischen den Siedlungsteilen Dorb aum und Handorf weitestgehend ge-
schlossen. Dies betrifft zum einen die Amphibienart en, die auch den Tümpel südlich Hof Nien-
tiedt besiedelt haben. Das durch die Stadt Münster geförderte Projekt zum Aufbau eines Bio-
topverbundsystems für die Lebensgemeinschaften der Kleingewässer im Raum Münster wird 
durch die vorliegende Planung beeinträchtigt. Der Eingriff kann zum einen durch die Umsetzung 
der „Blauen Richtlinie“ bei der Querung des Lammerb aches aber auch durch den Erhalt der 
zentralen Wallhecke gemindert werden. Mit der Anlage weiterer Blänken in der Werseniederung 
(Ausgleichsmaßnahme A1) werden zusätzlich Trittstei nbiotope geschaffen, die eine Biotopver-
netzung in westliche Richtung ermöglichen. 
Neben der Beeinträchtigung des Biotopverbundes für Amphibien ist auch die Barrierewirkung 
für sonstige Tierarten zu nennen. Mit der geplanten  Bebauung werden sich möglicher Populati-
onsaustausch und Wanderungsbewegungen auf die Freif lächen nördlich Dorbaum in die Ems-
auen verlagern. Die Beeinträchtigung wird für eine Vielzahl an Tierarten, im Besonderen Vögel, 
Fledermäuse und Kleinsäuger, durch den Erhalt der zentralen Wallhecke gemindert.  
Es besteht die Möglichkeit, dass die Wallhecke auch  ihre Funktion als Leitlinie für Fledermaus-
arten durch dicht heranrückende Bebauung und starke  Beleuchtung verlieren kann. Weiter ist 
es denkbar, dass das Nahrungsangebot für Fledermäus e nicht nur durch die Überbauung im 
Plangebiet selbst eingeschränkt wird, sondern auch durch Beleuchtung Insekten aus dem um-
liegenden Gebieten angelockt werden und den dort le benden Fledermäusen nicht mehr zur 
Verfügung stehen. Es ist jedoch durch den Erhalt un d die Entwicklung von Gehölzbeständen 
sowie Optimierung der Ausleuchtung des Wohngebietes  möglich, den Eingriff hinreichend zu 
vermeiden. 
Als betriebsbedingte Eingriffe ist die Erhöhung des  Nutzungsdruckes auf die freie Landschaft 
und eine Verlagerung von dem zur Bebauung vorgesehe nen Gebiet in die angrenzenden Flä-
chen zu nennen. Mit dem Angebot einer zentralen Grü nfläche mit Aufenthalts- und Spielange-
boten kann dieser jedoch in ausreichendem Umfang eingegrenzt werden.  
Insgesamt ist vor allem die Inanspruchnahme der nör dlich liegenden Gehölzbestände sowie die 
Beeinträchtigung des Biotopverbundsystems als erheb licher Eingriff in das Schutzgut Tiere und 
Pflanzen zu nennen. Die übrigen Konfliktsituationen  können ausreichend vermieden oder ge-
mindert werden. 
 
Forst 
 
 
Durch die geplante Wohnbebauung werden die Restwald bestände im Norden im Sinne des 
Forstgesetzes vollständig in Anspruch genommen. Die  Wallhecken südlich der Immelmann-
straße sowie zwischen der Lützowstraße und der Dorb aumstraße bleiben erhalten und werden 
als „zu Erhalten“ auf privaten Grundstücksflächen f estgesetzt. Der Gehölzstreifen südlich des 
Wirtschaftsweges bleibt im Osten über ein Erhaltung sgebot auf Privatflächen unberührt. Im 
Westen wird dieser Streifen durch die Anlage des Kr eisverkehrs zum großen Teil in Anspruch 
genommen. Ein weiterer Teil liegt in zukünftigen Pr ivatgärten, wird hier jedoch nicht ausdrück-
lich zum Erhalt festgesetzt.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
BEGRÜNDUNG / Seite 22 
Ein Ausgleich erfolgt über eine Aufforstung im Verh ältnis 1:2 auf einer landwirtschaftlichen Flä-
che zwischen Telgte und Alverskirchen (s. Ausgleichsmaßnahme A 3). 
 
Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft 
 
Es werden folgende Ausgleichsmaßnahmen durch die Vo rhabenträger umgesetzt, die im We-
sentlichen die Ziele verfolgen, in ausreichendem Ma ße den Eingriff in den Waldbestand forst-
rechtlich auszugleichen und Ersatzgewässer für die Amphibien zu schaffen.  
 
Ausgleichsmaßnahme A1 
 
 
Ungefähr 850 m nordwestlich des Hofes Nientiedt wir d auf einer Weidefläche in der Werseaue 
(Gem. Handorf, Flur 12, Flurstück 296), die zur Zei t sowohl als Weidefläche aber auch zum Teil 
als Anbaufläche für Gemüse intensiv genutzt wird, e ine Extensivierung erfolgen. Die ungefähr 
8.685 m2 große Fläche weist im Bestand einen Ufersa um entlang der Werse sowie einen klei-
nen Erlenbestand auf. Die Fläche ist von standorthe imischen Eichen-Hainbuchenwäldern um-
geben, die im direkten Umfeld auch Erlen und Pappeln aufweisen. Es ist geplant, den Ufersaum 
vollständig zu erhalten und nur in einer zur Gewäss erunterhaltung notwendigen Intensität zu 
pflegen. Entlang des Ufersaumes werden zusätzlich i n Gruppen Erlen als Solitärgehölze und 
Weiden als Strauchpflanzung gepflanzt, die den vorh andenen Bestand aufnehmen. Die übrige 
Fläche wird extensiv durch eine zweischürige Mahd g epflegt. In der Fläche sind zwei bis zu 60 
cm tiefe Blänken anzulegen, die ohne den Abfluss de s Überschwemmungsgebietes wesentlich 
zu hindern, einen dauerhaften Wasserstand aufweisen  und als Trittsteinbiotop der Amphibien 
dienen können. 
 
Ausgleichsmaßnahme A2 
 
 
Im Vorfeld der Planung wurde durch den Vorhabenträg er bereits die Anlage eines Stillgewäs-
sers westlich des Hofes Nientiedt (Gemarkung Handor f, Flur 9, Flurstück 369) als Kompensa-
tion für die Überbauung des Tümpels südlich des Hof es mit dem Eigentümer der Fläche abge-
stimmt und realisiert. Durch diesen Vorgriff war es  möglich, den vorhandenen Tümpel langsam 
auszutrocknen und die Amphibienbestände umzusiedeln . Das bereits erstellte Gewässer weist 
starke Böschungsneigungen bei einem extrem geradlin igen Profil auf. Es ist geplant, die Profi-
lierung des Gewässers zu optimieren und insgesamt a ufzuweiten, so dass unterschiedliche U- 
ferzonen mit Flachwasserbereichen entstehen.  
Im Westen des Gewässers wird intensiv Spargel angebaut. Auch wenn dort eine Extensivierung 
nicht in Aussicht gestellt werden kann, ist im Oste n eine Aufgabe der Nutzungen geplant. Dies 
wird durch die Pflanzung von Strauchgruppen betont und der direkte Zugang zum Gewässer 
(Nutzungsdruck / Störung) unterbunden. 
Die Maßnahme ist insgesamt mit der Ausgleichsmaßnah me in der Werseaue zu bewerten, da 
beide Maßnahmen eine Fortführung der Trittsteinbiot ope für den Biotopverbund des Laubfro-
sches zum Ziel haben. Die Möglichkeit, der Ergänzun g durch die Anlage weiterer Trittsteine im 
Norden von Handorf, konnte aufgrund ungünstiger Gru ndwasserverhältnisse nicht weiter ver-
folgt werden. Die Entwicklung eines Wanderungskorri dors im Süden von Handorf konnte auf-
grund fehlender Flächenverfügbarkeit nicht realisiert werden.  
 
Ausgleichsmaßnahme A3 
 
 
Im Rahmen der Erarbeitung der Ausgleichsflächen und  -maßnahmen wurde intensiv geprüft, in 
welcher Form Flächen im direkten Umfeld des Eingrif fes zur Verfügung stehen. Da in Handorf 
jedoch die Flächen zum großen Teil als wertvoller A ckerboden (Spargelanbau), als Truppen-
übungsfläche oder als Landschaftsraum der Werse ber eits starken Restriktionen unterliegen, 
können die Ersatzaufforstungen nicht im direkten Um feld erfolgen. Es wird eine Fläche zwi-
schen Telgte und Alverskirchen (Gemarkung Telgte-Ki rchspiel, Flur 32, Flurstück 83) zur Verfü-
gung gestellt, auf welcher der vollständige forstre chtliche Ausgleich im Verhältnis 1:2 erbracht

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
BEGRÜNDUNG / Seite 23 
wird. Die Fläche wird nach Aussage des Landwirtes s eit 1974 ackerbaulich genutzt und liegt 
zurzeit im Rahmen der Fruchtfolge brach. Die Vorber eitungen zur landwirtschaftlichen Nutzung 
im nächsten Jahr wurden aufgrund der vorliegenden P lanung bisher nicht umgesetzt. Die Flä-
che wird als Ackerfläche gewertet. Es ist geplant, die Fläche im erforderlichen Umfang mit 
standortheimischen Gehölzen aufzuforsten. Die Arten auswahl ist in der weiteren Ausführungs-
planung mit der Forstbehörde abzustimmen. Zum einen  zum Erhalt der Gehölzreihen im Wes-
ten und Osten des Flurstückes und zum anderen zur B ewirtschaftung werden 10 m breite Fahr-
gassen in der Aufforstung ausgespart. Weiter werden  in der Aufforstung zum bestehenden 
Waldbestand Lichtungen offen gehalten und zum Wirts chaftsweg im Süden ein Waldmantel an-
gelegt. 
 
Im Zuge der Offenlegung des Bebauungsplanentwurfes wies der Landesbetrieb Wald und Holz 
NRW, Forstamt Münster darauf hin, das die das Plang ebiet in Ost-West-Richtung durchzie-
hende Wallhecke zwar durch die Festsetzung als „öff entliche Grünfläche“ in ihrem Bestand ge-
sichert sei, jedoch durch die heranrückende Wohnbeb auung in ihrer Funktion beeinträchtigt 
werde. Hierfür seien entsprechende Ersatzaufforstun gen zu leisten. Der Hinweis der Forstbe-
hörde wird berücksichtigt, in dem im Rahmen der Aus gleichsmaßnahme A3 der südliche Rand 
der geplanten Aufforstung als Wallhecke ausgebildet  und ein entsprechender Ersatzauffors- 
tungsantrag gestellt wird. 
 
Ausgleichsmaßnahme A4 
 
 
Im Umfeld einer bereits umgesetzten Ausgleichsmaßna hme in Münster-Hiltrup (Gemarkung 
Hiltrup, Flur 2, Flurstück 155) wird eine Ackerfläc he aus der Nutzung genommen und als zwei-
schürige Mahd gepflegt. Mit dem Ziel langfristig, i m Zuge weiterer Ausgleichsmaßnahmen eine 
Obstwiese zu entwickeln, werden in der Fläche 9 Obstgehölze gepflanzt. 
 
Eingriffsbilanz 
 
Die auf Basis der Biotoptypenkartierung, des faunis tischen Gutachtens sowie der abiotischen 
Gegebenheiten erfolgte landschaftsökologische Bewer tung der Bestandssituation nach dem 
städtischen Bewertungsmodell zur Ermittlung von Ein griffen in Natur und Landschaft ergibt für 
das rd. 19,55 ha große Plangebiet eine Biotopwertig keit von insgesamt 619.211 Werteinheiten. 
Dies entspricht einer durchschnittlichen Wertstufe von 3,15 Werteinheiten pro Quadratmeter. 
Der Bebauungsplanentwurf erzielt inklusive der Verm eidungs- und Minimierungsmaßnahmen 
dagegen lediglich 508.605 Werteinheiten, bei einer durchschnittlichen Wertstufe von 2,6 Wert-
einheiten pro Quadratmeter 
 
Der Abgleich der landschaftsökologischen Wertigkeit en zwischen Bestand und der Entwurfs-
planung des Bebauungsplanes ergibt somit ein Kompen sationsdefizit von -110.606 Wertein-
heiten. 
Dieses Defizit wird außerhalb des Geltungsbereiches auf folgenden Flächen nachgewiesen:

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
BEGRÜNDUNG / Seite 24 
Tabelle 1: Ausgleichsflächenkonzept 
Nummer 
der 
Maß- 
nahme 
Flurstück Lage 
Größe der 
Maßnahmen- 
fläche 
Art der Maß- 
nahme 
Biotopwertdif- 
ferenz 
A 1 
Handorf, 
Flur 12, 
Flst. 296 
800 m 
westlich 
Handorf-
Dorbaum 
in der 
Wersenie- 
derung 
8.685 m2 Extensivierung 
von Grünland +10.099 
A 2 
Handorf, 
Flur 9, 
Flst. 369 
Westlich 
Hof Nien- 
tiedt 
975 m2 Ersatzgewässer  +1.907 
A 3 
Telgte-
Kirchspiel, 
Flur 32, 
Flst. 83 
Ca. 300 m 
nördlich 
der L 793 
zwischen 
Alverskir- 
chen und 
Telgte 
35.000 m2 Aufforstung +92.825 
A 4 
Hiltrup, 
Flur 2, 
Flst. 155 
Hiltrup-
Bielesch 3.000 m2 Extensivierung 
von Acker +8.164 
   ca. 4,75 ha  112.995 
 
Die Ausgleichsmaßnahmen erzielen insgesamt 112.995 Werteinheiten, bei einer durch-
schnittlichen Wertstufe von 2,37 Werteinheiten pro Quadratmeter 
Dem Kompensationsdefizit innerhalb des Geltungsbere iches des Bebauungsplanes von 
-110.606 steht eine Aufwertung der Ausgleichsfläche n durch landschaftspflegerische 
Maßnahmen von 112.995 Werteinheiten gegenüber. 
Der Eingriff ist somit vollständig (100 %) ausgeglichen. 
Der Eingriff sowie der erforderliche Kompensationsb edarf teilt sich wie in der Tabelle 2 
dargestellt auf die verschiedenen Vorhabensbereiche  Äußere Erschließung nach Ge-
meindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG), Äußere Erschließung, Innere Erschließung 
und Bauflächen einschl. Grünflächen auf (s. Abb. 1).

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
BEGRÜNDUNG / Seite 25 
Abb. 1: Übersicht der Vorhabensbereiche 
che 
  
Tabelle 2: Ausgleichsflächenanteil bezogen auf die Vorhabensbereiche 
Vorhabenbereich 
Biotop- 
wertdif- 
ferenz 
Ausgleichsflächenanteil  
erforderliche 
Ausgleichsflä- 
che 
Teilbereich 1: äußere Er- 
schließung - 7.066 4,70 % 0,30 ha 
Teilbereich 2: Bau- und 
Grünflächen - 63.913 62,30 % 2,70 ha 
Teilbereich 3: Innere Er- 
schließung - 29.150 23,70 % 1,20 ha 
Teilbereich 4: Äußere Er- 
schließung nach GVFG - 10.477 9,30 % 0,44 ha 
 -110.606 100 % ca. 4,64 ha

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
BEGRÜNDUNG / Seite 26 
8.4.3 Boden 
 
Derzeitige Umweltsituation 
 
Die Böden des Bearbeitungsgebietes bestehen im nörd lichen Bereich aus Podsolen, die zum 
Osten verstärkte Vergleyung aufzeigen. Südlich der zentralen Baumhecke schließt sich ein 
Braunerde-Pseudogley an, der stellenweise als reine  Braunerde auftritt. Die Niederung am 
Lammerbach ist als echter Gley ausgebildet. 
Die Sandböden des Podsol im Nordwesten des Plangebi etes sind als schutzwürdige Böden 
ausgewiesen, da der Podsol aufgrund seiner Tiefgrün digkeit ein Biotopentwicklungspotential 
besitzt. Eine spezielle Archivfunktion besteht nicht. 
Ingesamt weisen die Böden des Plangebietes eine mittlere Ertragszahl zwischen 30 und 50 auf. 
Die Pufferfunktion und somit die Möglichkeit der Bö den, das Grundwasser gegen Schadstoff-
eintrag zu schützen wird als gering bis mittel eing eschätzt. In Analogie zur möglichen Schad-
stoffabsorption weisen die Böden des Plangebietes e benfalls nur geringes Potential der Nähr-
stoffspeicherung auf, wobei der Podsol gegenüber de r Braunerde geringere Werte zeigt. Bei ei-
nem geringen Grundwasserstand und einer guten Versi ckerungsfähigkeit der oberen Bodenho-
rizonte ist nur eine geringe Wasserrückhaltung im Bodengefüge gegeben. 
Bis auf die öffentlichen Verkehrsflächen und die üb erbauten Bereiche der Einzelhäuser und des 
Hofes Nientiedt weist das Plangebiet nur einen geri ngen Versiegelungsgrad auf (ca. 10 %, da-
von 7,5 % Verkehrsfläche). 
Hinweise zu konkreten Altlasten sind nicht bekannt.  Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass 
im Plangebiet Bombentrichter im Luftbild erkennbar sind, deren Art der Verfüllung zurzeit nicht 
bekannt ist. 
 
Auswirkungen der Planung 
 
Gemäß § 1 a BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. 
Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen. Zur Verringerung der zu-
sätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche  Nutzungen sind die Möglichkeiten der 
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung u nd andere Maßnahmen zur Innenent-
wicklung zu nutzen (Bodenschutzklausel). Landwirtsc haftlich genutzte Flächen sollen nur im 
notwendigen Umfang umgenutzt werden (Umwidmungssper rklausel). Die generelle Notwendig-
keit des Nachweises weiterer Wohnflächen in Handorf  wird in der Begründung zur 10. Ände-
rung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes da rgelegt. Diesbezüglich wird auf diese 
Ausführungen verwiesen.  
Durch die geplante Nutzung kommt es zu umfangreiche n Versiegelungen durch Bebauung und 
Flächenbefestigung in Form von Nebenanlagen und Ver kehrsflächen und somit zu einer Redu-
zierung der Bodenfunktionen wie Grundwasserneubildu ng oder Biotopentwicklung. Es ist mit 
einer vollständigen Inanspruchnahme der Lebensraumf unktion durch Neuversiegelung des Bo-
dens von 7,2 ha zu rechnen. Es kommt somit zu einer  umfangreichen Inanspruchnahme poten-
tieller Biotopstandorte sowie zu einer nachhaltigen  Beeinträchtigung der Grundwasserneubil-
dung. Zur Vermeidung und Minderung der Eingriffe is t eine sachgerechte Lagerung und ein 
Wiedereinbau des Bodens gemäß DIN 18915 und RAS-LP 2 sicherzustellen. Beeinträchtigun-
gen des Bodens während der Bauzeit oder im Betrieb sind zwingend zu vermeiden. Sowohl mit 
Bezug auf das Schutzgut Wasser als auch auf das Sch utzgut Boden sollten die befestigten Flä-
chen wie Zufahrten und Terrassen nur in teilversieg elter Bauweisen ausgeführt werden. Zum 
einen kann so die Veränderung der Grundwasserneubil dung verringert werden und zum ande-
ren stehen die Flächen in minimalem Umfang weiterhi n als Lebensraum für Pflanzen und Tiere 
zur Verfügung.  
Im Bereich der neuen Verkehrstrassen wird es in ger ingem Umfang zu einer Schadstoffanrei-
cherung durch den Kfz-Verkehr kommen. 
Insgesamt ist der Eingriff in das Schutzgut Boden t rotz der Vermeidungsmaßnahmen als erheb-
lich einzuschätzen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
BEGRÜNDUNG / Seite 27 
8.4.4 Wasser 
 
Derzeitige Umweltsituation 
 
Oberflächengewässer 
 
 
Als Oberflächengewässer sind im Plangebiet der Lamm erbach im Süden sowie das Stillgewäs-
ser südlich Hof Nientiedt zu nennen. 
Der Lammerbach mit einer Fließrichtung zur westlich  gelegenen Werse ist auf einer ca. 800 m 
langen Strecke östlich des Plangebietes verrohrt. Z wischen der Lützowstraße und der Hob-
beltstraße ist der Bach offen in einem ca. 2,5 m ti efen Einschnitt geführt und weist hier eine 
dichte Ufervegetation auf. Westlich der Hobbeltstra ße wird der Lammerbach zum Teil verrohrt 
weitergeführt. Ingesamt weist der Lammerbach im Unt ersuchungsraum eine mäßig bis stark 
beeinträchtigte Strukturgüte von der Sohle bis ins Vorland auf. Lediglich auf dem Abschnitt zwi-
schen Lützowstraße und Hobbeltstraße sind nur mäßig  beeinträchtige Gewässersohlen und 
bedingt naturnahe Uferbereiche vorhanden. Die Gewäs sergüte konnte im Zeitraum seit 1994 
nur von einer Gewässergüte III auf eine Güte von II -III verbessert werden. Für das Gewässer ist 
kein Überschwemmungsgebiet ausgewiesen. 
Das Stillgewässer südlich des Hofes Nientiedt hat s ich als flacher Weiher mit einer Größe von 
ungefähr 150 qm anthropogen entwickelt. Zur Dorbaum straße liegt ein ca. 8 m breites Ge-
büsch, das die Vorbelastung durch die Straße reduzi ert. Westlich schließen sich Nutz- und La-
gerflächen des Hofes an. Trotz der naturfernen Ausp rägung und des hohen Nutzungsdruckes 
konnte sich das Gewässer als Amphibienbiotop entwickeln (s. Tiere und Pflanzen). 
 
Grundwasser 
 
 
Das Grundwasser wurde bei Versickerungsversuchen im  März 2004 bei Tiefen von 1,0 bis 
2,2 m unter Geländeoberkante angetroffen. Die Grund wassergleichen folgen im Wesentlichen 
der Geländeprofilierung und es ist mit einem Grundw asserstrom zum Lammerbach als auch in 
nordwestliche Richtung zu rechnen. 
Die Grundwasserneubildungsraten sind im Bereich des Podsol und des Gley-Podsol mit Werten 
von 300-360 mm/a hoch, nehmen jedoch in Richtung de s Lammerbaches deutlich ab und wei-
sen dort Werte von kleiner 100 mm/a auf. Bei einer nur geringen Grundwasserschutzfunktion 
der sandigen Deckschichten ist von einer hohen Grundwassergefährdung auszugehen.  
Nördlich der Immelmannstraße schließt sich eine Tri nkwasserschutzzone III an. Das Plangebiet 
selbst ist nicht Bestandteil der Trinkwassergewinnung. 
Trotz einer hohen Versickerungsfähigkeit der oberen  Bodenschichten ist nur in Teilbereichen 
eine Versickerung anfallenden Niederschlages möglic h, da in weiten Teilen der Grundwasser-
flurabstand zu gering ist. In den Bereichen des Gle y-Podsol und den Braunerden entlang des 
Lammerbaches nimmt die Versickerungsfähigkeit des Bodens deutlich ab. 
Die Entwicklungsmöglichkeit grundwasserbeeinflusste r Biotope mit hoher Schutzwürdigkeit ist 
nur im unmittelbaren Bereich des Lammerbaches bei H angaustritten des Grundwassers gege-
ben. 
 
Auswirkungen der Planung 
 
Oberflächengewässer 
 
 
Es ist zum einen geplant, den Lammerbach als Vorflu ter für das Regenrückhaltebecken zu nut-
zen und zum anderen macht die Verlängerung der Hobb eltstraße eine Querung des Gewässers 
erforderlich. Auch wenn der Eingriff insgesamt nich t zu vermeiden ist, ist der Erhalt der nicht 
überbauten Uferstrukturen einschließlich der Bepfla nzung zu gewährleisten. Weiter ist bei der 
Querung des Gewässers mit einer Verrohrung von 25-3 0 m die „Richtlinie für naturnahe Unter-
haltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer“ („ Blaue Richtlinie“) zu berücksichtigen, 
wonach das lichte Profil der Rohrleitung mindestens  10 % der überbauten Strecke betragen

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
BEGRÜNDUNG / Seite 28 
muss. Im vorliegenden Fall wäre somit der Einbau ei ner Rohrleitung mit einem Durchmesser 
von 300 cm erforderlich, wodurch insgesamt jedoch d ie Hobbeltstraße um ca. 120 cm mit kos-
ten- und lärmrelevanten Auswirkungen angehoben werd en müsste. Aus diesem Grunde wird 
empfohlen, statt der Verrohrung mit Hilfe eines Kas tendurchlasses die Durchgängigkeit des 
Gewässers zu gewährleisten. Die Bauweise ist im Rah men eines wasserrechtlichen Verfahrens 
nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu konk retisieren, da es sich bei der genann-
ten Dimension nicht mehr um eine Anlage am Gewässer  gemäß § 99 des Landeswassergeset-
zes (LWG) handelt. 
Das Stillgewässer südlich des Hofes Nientiedt wird vollständig in Anspruch genommen und ü- 
berbaut. Da das Gewässer künstlich erstellt wurde u nd nur eine geringe Bedeutung für die 
Wasserrückhaltung oder Gewässerreinigung besitzt, w ird dieser Eingriff unter dem Schutzgut 
Tiere und Pflanzen betrachtet. 
 
Grundwasser 
 
 
Bei einem Grundwasserflurabstand kleiner 2 m ist, s ofern Kellerbauten vorgesehen sind, mit ei-
nem baubedingten, zeitlich befristeten Eingriff dur ch Wasserhaltungsmaßnahmen in das 
Grundwasser auszugehen.  
Durch die anlagebedingte Teil- und Vollversiegelung  von Boden kommt es zu erheblichen Ein-
griffen in die Grundwasserneubildung. Nach Angaben des Bodengutachtens ist nur zum Teil ei- 
ne Versickerung möglich. Der größte Teil des anfall enden Niederschlages wird dem geplanten 
Regenrückhaltebecken im Südosten des Plangebietes z ugeführt und dort gedrosselt und zeit-
lich verzögert in den Lammerbach als Vorfluter abge leitet. Die Folge ist eine Reduzierung der 
natürlichen Infiltration bei gleichzeitiger Erhöhung der Durchflussmenge des Lammerbaches. 
Von weiteren bau- oder betriebsbedingten Gefährdung en des Grund- oder Oberflächenwassers 
durch die Planung ist nicht auszugehen. 
Insgesamt stellt vor allem die veränderte Grundwass erneubildung durch Bodenversiegelung ei-
nen erheblichen Eingriff in das Schutzgut Wasser dar. 
 
8.4.5 Klima / Luft 
 
Derzeitige Umweltsituation 
 
Die zu planende Fläche hat keine Funktion innerhalb  großräumiger klimaökologischer Aus-
gleichsräume oder Belüftungskorridore. Auch als Kal tluftentstehungsgebiet oder -leitbahn fun-
giert die Fläche nicht. Der westlich liegende Raum der Werseniederung ist als Belüftungsbahn 
der Innenstadt von Münster gekennzeichnet. 
Die Flächen sind bereits durch Hausbrand und Kleing ewerbe des umliegenden Siedlungsrau-
mes vorbelastet. Bei einem insgesamt ländlichen Geb iet ist die autochthone Gesamtbelastung 
durch Luftschadstoffe als gering zu bewerten. Belas tungen der Luft durch Kfz-Verkehr, im Be-
sonderen durch Kohlenwasserstoffe und Stickoxide, s ind in nur geringem Maße durch die Dor-
baumstraße und die Lützowstraße vorhanden. Belastun gen durch Ruß durch lokale Emittenten 
sind nicht gegeben.  
 
Auswirkungen der Planung 
 
Die Veränderungen des Mikroklimas durch anlagebedin gte Erhöhung der Versiegelung sind 
aufgrund des bioklimatisch unproblematischen Raumes  nachrangig. Auch wenn anhand der 
geplanten Erhöhung des Versiegelungsgrades theoreti sch Temperaturerhöhungen von ca. 1-
2°  C auftreten können, werden diese durch die Lage im Landschaftsraum bei geringer Flächen-
ausdehnung praktisch nicht wahrnehmbar sein. Auswir kungen auf die bestehende Bebauung 
können ausgeschlossen werden. Die anlagebedingte Zu nahme von Luftschadstoffen ist mit der 
Anlage von Wohnhäusern untergeordnet. Ebenso ist aufgrund der geringen Gebäudehöhen und 
der Vermeidung von komplexen Gebäuderiegeln von kei nen wesentlichen Auswirkungen auf 
die lokalen Windverhältnisse auszugehen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
BEGRÜNDUNG / Seite 29 
Bei einem insgesamt gut durchlüfteten Raum und dem Fehlen von dichten Straßenschluchten 
ist bei der unter dem Schutzgut Mensch genannten Zu nahme des Verkehrs, der sich auf drei 
Straßen verteilt, nicht mit grenzwertigen Schadstoff- und Feinstaubbelastungen zu rechnen. 
Eine aktive Solarenergienutzung ist möglich. Die Einhaltung von Wärmedämmstandards gemäß 
der Energieeinsparverordnung (EnEV) wird gewährleistet.  
Insgesamt ist mit keinen erheblichen Auswirkungen a uf das Schutzgut Klima und Luft zu rech-
nen. 
 
8.4.6 Orts- und Landschaftsbild 
 
Derzeitige Umweltsituation 
 
Der gesamte Landschaftsraum stellt einen typischen Ausschnitt der münsterländischen Park-
landschaft dar. Es handelt sich um einen mittelmäßi g strukturierten, mäßig bzw. gering relie-
fierten zum großen Teil landwirtschaftlich genutzte n Raum, der durch Hecken und Einzelbäume 
sowie Baumreihen gegliedert wird.  
Die Gebäude stellen typisch westfälische Hofstruktu ren dar und fügen sich gut in das Land-
schaftsbild ein. Die eher standardisierten Wohngebä ude im Norden werden durch die Nähe 
zum Siedlungsbereich Dorbaum nicht als Fremdkörper empfunden. 
Der Raum weist insgesamt eine mittlere Eigenart und  Strukturvielfalt auf. Von erhöhter Bedeu-
tung sind alle älteren Einzelbäume und Baumreihen, die als typisch für das Münsterland anzu-
sprechen sind und denen daher eine erhöhte Eigenart  zukommt. Sämtliche Gehölzstrukturen 
stellen gliedernde und belebende Strukturen dar, de nen je nach Geschlossenheit und Höhe zu-
sätzlich eine abschirmende Funktion zukommt. 
 
Auswirkungen der Planung 
 
Als Auswirkungen der Planung ist die Überbauung des  bisherigen Landschaftsraumes zu nen-
nen. Es werden umfangreiche neue Sichtbezüge gescha ffen. Während das neue Wohngebiet 
vom östlichen Landschaftsraum durch die Gehölzfläch en entlang der Lützowstraße und die dort 
liegende Kleingartenanlage bereits umfangreich eing egrünt und in den Landschaftsraum einge-
bunden ist, ist eine Beeinträchtigung des westlichen Landschaftsraumes gegeben.  
Die nördlichen Teilbereiche der westlichen Siedlung skante sind nach wenigen hundert Metern 
durch markante Baumreihen eingegrünt. Die Baumreihe n können aufgrund ihrer Entfernung 
und der Transparenz nicht in vollem Umfang eine Ort seingrünung gewährleisten. Aus diesem 
Grunde wird an dieser Stelle die Pflanzung einer mi nimal 1,20 hohen Hecke festgesetzt. Eine 
deutliche Beeinträchtigung beschränkt sich auf den südwestlichen Teilbereich. Mit dem Ziel die 
Siedlungskante zur Landschaft einzugrünen, wird dor t ein 5 m breiter Pflanzstreifen festgesetzt. 
Dieser ist mit einer standortgerechten Strauchpflan zung (z.B. Haselnuss, Schneeball, Liguster, 
Besenginster) zu bepflanzen. 
Die Inanspruchnahme der Restwaldbestände im Norden stellt einen deutlichen Eingriff in das 
Landschaftsbild dar. Gleichwohl bleiben mit dem Erhalt markanter Einzelbäume sowie der linea-
ren Gehölzbestände wesentliche Landschaftsstrukture n erhalten, die eine Durchgrünung des 
geplanten Wohngebietes gewährleisten. Mit den gepla nten Gebäuden werden neue Sichtbe-
züge geschaffen, die sich an dem Erscheinungsbild d es umliegenden Gebäudebestandes ori-
entieren.  
Darüber hinausgehende, betriebsbedingte Auswirkungen sind nicht zu erwarten. 
 
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
 
Derzeitige Umweltsituation / Auswirkungen der Planung 
 
Es befinden sich keine Baudenkmäler im Sinne des De nkmalschutzgesetzes NRW im Plange-
biet. Ein Vorkommen von Bodendenkmalen ist nicht be kannt. Wenn bei Erdarbeiten Boden- 
denkmäler entdeckt werden, ist dies ist der Stadt M ünster oder dem Landschaftsverband West-

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
BEGRÜNDUNG / Seite 30 
falen-Lippe, Westf. Museum für Archäologie/Amt für Bodendenkmalpflege, Münster, anzuzeigen 
und die Fundstelle unverändert zu erhalten. 
 
8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter 
 
Die Wechselwirkungen werden indirekt über die besch riebenen Umweltauswirkungen auf die 
einzelnen Schutzgüter erfasst und dort beschrieben.  Als Wechselwirkung ist hier z. B. die Ver-
änderung der Grundwasserneubildungsrate auf Grund der Bodenversiegelung zu nennen. 
Mit darüber hinaus gehenden entscheidungsrelevanten  Wechselwirkungen zwischen den 
Schutzgütern ist nicht zu rechnen. 
 
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
 
Die im Rahmen der gesetzlichen Eingriffsregelung du rchzuführende Ermittlung der Beeinträch-
tigung von Natur und Landschaft und die zum Ausglei ch erforderlichen Kompensationsmaß-
nahmen wurden in einem landschaftspflegerischen Fac hgutachten nach dem Münsteraner Mo-
dell erarbeitet. Wenngleich ökologische Zusammenhän ge prinzipiell nicht in Wertdaten und der 
Verlust von Arten nicht in Wertpunkten erfasst werd en können, bedarf es dennoch einer In-
Wert-Setzung aller Eingriffe und Kompensationsnachw eise nach gleichen und nachvollziehba-
ren Bewertungsgrößen. Es ist mit der Konkretisierun g der Flächen zum externen Ausgleich 
nachgewiesen, dass die In-Wert-Setzung in angemessen abgewogener Höhe erfolgt. 
Auch unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Eingr iffsvermeidung und Eingriffsverringe-
rung sowie des externen Ausgleichs bleiben bei Plan ungen wie der vorliegenden de facto durch 
den realen Verlust von Lebens- und Teillebensräumen , von offenporigen und versickerungsfä-
higen Bodenflächen in Folge von Flächenversiegelung en irreversible Beeinträchtigungen des 
Naturhaushalts bestehen. Der Verlust innerhalb des Schutzgutes Boden kann nicht durch Ver-
mehrung ersetzt, sondern nur durch eine Aufwertung des Bodens an anderer Stelle kompen-
siert werden. 
 
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Va riante) 
 
Es ist davon auszugehen, dass ohne die Planung die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen 
weiter betrieben würde und damit der Umweltzustand wie für die einzelnen Schutzgüter be-
schrieben weitgehend erhalten bliebe. 
Eine Verbesserung des ökologischen Zustandes der Re stheidefläche und der angrenzenden 
Restwaldflächen ist aufgrund des hohen Nutzungsdruc kes und weiterer Eutrophierung bei ge-
ringer Flächengröße nicht zu erwarten. Auch konnte eine zunehmende Verschlechterung der 
ökologischen Wertigkeit des Stillgewässers südlich Hof Nientiedt durch erhöhten Nährstoffein-
trag bereits nachgewiesen werden. 
 
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
 
Generelle räumliche Alternativen zum geplanten Wohn standort in Handorf sind im Rahmen der 
Fortführung des Flächennutzungsplanes der Stadt Mün ster geprüft und abgewogen worden. Ei- 
ne zusammenfassende Darstellung erfolgt in der Begr ündung zur 10. Änderung des Flächen-
nutzungsplanes. 
Auf dieser Basis sind im Rahmen der Erarbeitung des  Bebauungsplanes in Betracht kommende 
Varianten zur Innengestaltung des Plankonzeptes, auch im Hinblick auf mögliche Vermeidungs- 
und Verringerungsmaßnahmen, geprüft worden. 
Im Verfahren wurde die gleichzeitige Anordnung sowo hl eines Lebensmitteldiscounters und als 
auch eines Lebensmittelvollsortimenters mit einer G esamtverkaufsfläche von 2.000 qm geprüft. 
Vor allem mit Blick auf eine unvorteilhafte Abschöp fung der Kaufkraft im Zentrum von Handorf 
wurde die Planung zu Gunsten der Einordnung eines einzelnen Discounters verworfen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
BEGRÜNDUNG / Seite 31 
Die Erschließung des Gebietes und die Lage der einz elnen Wohnquartiere wurden dahinge-
hend optimiert, dass keine Zufahrten und Erschließu ngen durch die Wallhecke südlich der Im-
melmannstraße erfolgen und die Beeinträchtigung der zentralen Wallhecke minimiert wird. 
Der Erhalt der Restwaldbestände und der Heiderestfl äche einschließlich einer Pufferzone wür- 
de die komplette Planung in Frage stellen. Gleichwo hl ist die Planung optimiert worden, indem 
hochwertige Einzelbäume erhalten werden und bei der  Trassierung der inneren Erschließung 
sowie der Anordnung der Baufenster berücksichtigt w urden. Gleichzeitig wurde die Baudichte 
auf eine Grundflächenzahl von 0,3 in den nordöstlichen Grundstücksflächen reduziert. 
Der Erhalt des Teiches südlich Hof Nientiedt wurde geprüft. Es ist jedoch davon auszugehen, 
dass mit zunehmendem Nutzungsdruck und bei anhaltend hoher Nährstoffzufuhr das Gewässer 
weiter an Bedeutung als hochwertiger Lebensraum ver lieren wird. Es wurde schon in frühen 
Phasen der Planung die Anlage eines im räumlichen Z usammenhang stehenden Ersatzgewäs-
sers angestrebt, dass gegenwärtig bereits realisiert wurde. 
 
8.7 Überwachung (Monitoring) 
 
Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirk ungen, die auf Grund der Durchfüh-
rung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachtei-
lige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln, um in de r Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur 
Abhilfe zu ergreifen. Zu diesem Zweck sind die im Folgenden genannten Maßnahmen sowie die 
Informationen der Behörden nach § 4 Abs. 3 BauGB zu nutzen. 
Erhebliche Umweltauswirkungen der Planung entstehen  durch den Eingriff in Natur und Land-
schaft. Die Anlage, Gestaltung, Pflege und Entwickl ung der Ausgleichsflächen ist in Zusam-
menarbeit mit dem Amt für Grünflächen und Umweltsch utz der Stadt Münster als Untere Land-
schaftsbehörde zu realisieren und so eine Umsetzung der Maßnahmen zu überwachen. 
Durch die Detailschärfe der vorliegenden Planung un d die in Auftrag gegebenen Fachgutachten 
bestehen gegenwärtig nur geringe Prognoseunsicherhe iten. Bezüglich unvorhergesehener 
nachteiliger Umweltauswirkungen auf Grund der Durch führung des Bebauungsplanes ist ge-
mäß BauGB vorgesehen, dass die Behörden die Kommune  über ihre diesbezüglichen Erkennt-
nisse informieren. 
 
8.8 Zusammenfassung 
 
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 492: Handorf – Drei Eichen / Dorbaumstraße / 
Lützowstraße werden die Vorraussetzungen geschaffen , ein rund 19,55 ha großes Wohngebiet 
mit integriertem Lebensmittel-Discounter zu erschließen. 
Das Plangebiet wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt und weist nur einen geringen Ver-
siegelungsgrad auf. Neben den Wallhecken als geschü tzte Landschaftsbestandteile ist eine 
Restheidefläche im Norden des Plangebietes als gesc hütztes Biotop erfasst. Angrenzend be-
finden sich Restwaldbestände, die trotz bestehender  Vorbelastungen eine hohe Bedeutung für 
die Tier- und Pflanzenwelt besitzen. Im Südwesten l iegt ein Stillgewässer, das als Amphibien-
biotop zu berücksichtigen ist. Das Gebiet stellt in sgesamt einen wichtigen Korridor im Biotop-
verbundsystem dar. Wohngebäude und Erholungsflächen  bzw. -wege sind nur untergeordnet 
vorhanden. 
Die erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen entst ehen durch die Neuversiegelung und den 
damit verbundenen Verlust von Lebensräumen sowie of fenporigen Bodenflächen. Die Inan-
spruchnahme der Restwaldbestände im Norden stellt einen erheblich Eingriff dar. 
Die Auswirkungen auf die übrigen Schutzgüter können  in erforderlichem Umfang vermieden 
oder gemindert werden. 
Durch die geplante Wohnbebauung käme es auch bei ei nem Erhalt der hochwertigen Biotope 
(Restwald, Heidefragment und Stillgewässer) zu eine r zunehmenden Beeinträchtigung durch 
Nutzungsdruck und Störungsintensität. Eine zunehmen de Beeinträchtigung des Stillgewässers 
konnte im Rahmen der faunistischen Bewertung bereits nachgewiesen werden. 
Aus diesen Gründen ist unter ökologischen Gesichtsp unkten eine gleichartige Kompensation 
auf ungestörten Flächen im Umfeld des Plangebietes sinnvoll. Seitens der Vorhabenträger ist

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
BEGRÜNDUNG / Seite 32 
die Anlage eines Ersatzgewässers westlich des Vorha ndenen bereits realisiert und wird im 
Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen weiter optimiert. We iter wird in der Werseaue eine Fläche 
extensiviert und mit Blänken ausgestattet, um einen  weiteren Trittstein im Biotopverbund zu 
schaffen. 
Der Eingriff in den Waldbestand wird im Verhältnis 1:2 durch Aufforstung ausgeglichen. 
Im Umfeld einer bereits realisierten Ausgleichsmaßnahme wird in Münster-Hiltrup eine Ackerflä-
che aus der Nutzung genommen. 
Mit den genannten Ausgleichsmaßnahmen kann der Eingriff vollständig kompensiert werden. 
 
 
9. Gesamtabwägung 
 
Die vorliegende Planung verfolgt das Ziel, angemess ene Potentiale für die weitere Wohnbau-
landentwicklung im Stadtteil Handorf in stadtstrukturell sinnvoller Lage zeitnah zur Verfügung zu 
stellen. Gleichzeitig sind mit der Planung durch de n Netzschluss einer Ortsumgehung eine Op-
timierung der stadtteilbezogenen Verkehrssituation sowie eine Verbesserung der Einzelhan-
delsgrundversorgung verbunden. Um eine Tragfähigkei t hinsichtlich der Umsetzung der v. g. 
planerischer Gesamtkonzeption zu erzielen, ist eine  Inanspruchnahme von Waldbeständen im 
Nordosten des Plangebietes erforderlich. Die insowe it, trotz der beschriebenen Minderungs- 
und Ausgleichsmaßnahmen, verbleibenden negativen Um weltauswirkungen, wie sie im vorste-
henden Umweltbericht beschrieben sind, sind unter A bwägung mit den bestehenden stadtent-
wicklungsplanerischen Zielsetzungen hinnehmbar. 
 
 
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahm en 
 
Zur liegenschaftlichen Absicherung des Bebauungspla nes sind im Vorfeld der Planung privat-
rechtliche Vereinbarungen zwischen der Wohn- und St adtbau GmbH und den beteiligten 
Grundstückseigentümern geschlossen worden. 
Die Realisierung des Bebauungsplanes erfolgt auf Gr undlage von zwischen der Stadt und den 
Vorhabenträgern abgeschlossenen Durchführungsverträgen. 
Dabei sind die allein vorhabenbedingten Maßnahmen v on den Vorhabenträgern zu finanzieren. 
Bei den nur teilweise vorhabenbedingten Maßnahmen t reffen die Durchführungsverträge ent-
sprechende Regelungen zur Kostenteilung zwischen der Stadt und den Vorhabenträgern. 
 
Der Ausbau soll auf Grundlage des Bebauungsplanes e rfolgen. Ein Ausbau in Teilabschnitten 
bleibt vorbehalten.  
 
Die Verwirklichung der Planung wird sich auf die pe rsönlichen Lebensumstände der im Plange-
biet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswir ken, nachteilige Auswirkungen in wirt-
schaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nic ht ersichtlich. Ein Sozialplan ist daher nicht er- 
forderlich. 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anla ge zu dem durch 
den Rat der Stadt Münster am 23.08.2006  als Satzung beschlossenen 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 492: Handorf – Drei Eichen / 
Dorbaumstraße / Lützowstraße. 
 
Münster, 29.08.2006 
 
 
Tillmann    (L.S.) 
 
Dr. Tillmann 
Oberbürgermeister

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
ANLAGE ZUR BEGRÜNDUNG         (5)  1

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
ANLAGE ZUR BEGRÜNDUNG         (5)  2

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
ANLAGE ZUR BEGRÜNDUNG         (5)  3

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
ANLAGE ZUR BEGRÜNDUNG         (5)  4

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492 
ANLAGE ZUR BEGRÜNDUNG         (5)  5

V-0555-2006-Anlage-4-Planverkleinerung.pdf

92 Zeichen

Anlage 4 
zur Vorlage Nr. 555/2006 
Bebauungsplan Nr. 492 
-Verkleinerung-  
Maßstab: 1:5000

Ergänzungsvorlage V/0555/2006/1

7737 Zeichen

V/0555/2006/1 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 492: Handorf - Drei Eichen / Dorbaumstraße / 
Lützowstraße 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
17.08.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwick lung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
23.08.2006 Hauptausschuss Vorberatung 
23.08.2006 Rat Entscheidung  
 
Die Vorlage wird wie folgt (fett) ergänzt: 
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf  des vorhabenbezogenen Bebauungspla- 
nes Nr. 492: Handorf – Drei Eichen / Dorbaumstraße / Lützowstraße wird wie folgt Beschluss 
gefasst: 
 
1.1 Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplan es wird wie folgt geändert bzw. er- 
gänzt: 
 
1.1.1 Im Rahmen der Ausgleichsmaßnahme A 3 wird der  südliche Rand der geplanten 
Aufforstung als Wallhecke ausgebildet und es wird e in entsprechender Ersatzauf- 
forstungsantrag gestellt (Anlage 1, Punkt 1). 
 
1.1.2 Die maximal zulässige Dachneigung auf der Bau fläche für den geplanten Lebens- 
mitteleinzelhandel wird von 15°  auf 22°  erhöht (Anlage 1, Punkt 2). 
 
1.1.3 Die entlang der verlängerten Hobbeltstraße ge plante Lärmschutzwand im Bereich 
der Gebäude Lammerbach 14 – 22 wird von der Grundst ücksgrenze in den geplan- 
ten Grünstreifen zwischen Fahrbahn und geplantem Fu ß- und Radweg der Hob- 
beltstraße hineinverlegt. Ihre Höhe wird von 3,60 m  auf 2,10 m reduziert (Anlage 1, 
Punkt 5). 
 
1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Bel ange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf d es vorhabenbezogenen Bebau- 
ungsplanes Nr. 492 nicht gefolgt: 
 
 
Vorlagen-Nr.:  
 
V/0555/2006/1 
Auskunft erteilt: 
Herr Winter / Herr Hülk 
Ruf: 
492 6130 / 6190 
E-Mail: 
HuelkG@stadt-muenster.de  
Datum: 
10.08.2006 
Öffentliche Beschluss vorlage

- 2 - 
V/0555/2006/1 
1.2.1 Der Anregung, vor Beginn der Erschließungs- u nd Baumaßnahmen für das Bauge- 
biet „Drei Eichen“ die verkehrstechnische Erschließ ung über die Hobbeltstraße si- 
cherzustellen (Anlage 1, Punkt 3). 
 
1.2.2 Dem Einwand gegen die textliche Festsetzung z ur Höhenbegrenzung der Grund- 
stückseinfriedigungen zu öffentlichen und privaten Verkehrsflächen auf max. 1,20 m 
(Anlage 1, Punkt 4). 
 
2. Der gemäß den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1 .3 geänderte Entwurf des vorhabenbezo- 
genen Bebauungsplanes Nr. 492: Handorf – Drei Eichen / Dorbaumstraße / Lützowstraße wird 
gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 13 Baugesetzbuch und § § 7 und 41 Gemeindeordnung NRW als 
Satzung beschlossen. 
 
Die Begründung mit Umweltbericht zum vorhabenbezoge nen Bebauungsplan Nr. 492 wird e- 
benfalls beschlossen. 
 
Mit der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungs planes Nr. 492 treten die Bebauungs- 
pläne Handorf 1: Dorbaum, Nr. 354: Handorf – Hobbel tstraße / Dorbaumstraße / Lützowstraße 
(ehem. Panzerstraße) und Nr. 363: Handorf – Sport- und Kleingartenanlagen Wiggerbusch / 
Hobbeltstraße, soweit sie vom neuen Bebauungsplan ü berlagert werden, teilweise außer 
Kraft. 
 
Kosten/Folgekosten 
Durch die vorstehenden Beschlussvorschläge entstehe n keine zusätzlichen Kosten und keine wei- 
teren Folgekosten. 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 492 beinhalt et den Vorhaben- und Erschließungsplan. 
Die Vorhabenträger übernehmen den sich aus der Plan ung ergebenden Erschließungsaufwand 
entsprechend den Durchführungsverträgen. 
 
Für die Kindertageseinrichtung und die Einrichtung der Kinder- und Jugendarbeit unter ei- 
nem Dach entstehen der Stadt für die nicht maßnahme nbedingten Anteile Kosten in Höhe 
von 873.000 €. 
Die Kosten für die Verlängerung der Hobbeltstraße w erden zurzeit auf ca. 2,3 Mio. € ge- 
schätzt, hierzu werden Zuschüsse des Landes (GVFG) in Höhe von 1,97 Mio. € erwartet. 
 
Begründung: 
1. Der Rat der Stadt Münster hat am 15.02.2006 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Be- 
bauungsplanes Nr. 492 beschlossen. Der Entwurf des Bebauungsplanes hat vom 06.03.2006 
bis zum 06.04.2006 öffentlich ausgelegen. Zur Offen legung wurden die in der Anlage 1 darge- 
stellten Stellungnahmen vorgetragen, über die entsp rechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 
bis 1.2.2 Beschluss gefasst werden soll. 
 
2. Die gemäß den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1 .3 vorgesehenen Änderungen des Bebau- 
ungsplanentwurfes berühren nicht die Grundzüge der Planung und entsprechen den Wün- 
schen der Eingeber. Daher ist weder eine erneute Of fenlegung noch eine weitere Beteiligung 
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erforderlich. 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 492 kann som it gemäß Beschlussvorschlag 2 als 
Satzung beschlossen werden. 
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 492 überplan t teilweise die Geltungsbereiche der 
Bebauungspläne Handorf 1: Dorbaum, Nr. 354: Handorf  – Hobbeltstraße / Dorbaumstraße / 
Lützowstraße (ehem. Panzerstraße) und Nr. 363: Hand orf – Sport- und Kleingartenanlagen 
Wiggerbusch / Hobbeltstraße. Mit der Rechtskraft de s neuen Bebauungsplanes treten diese

- 3 - 
V/0555/2006/1 
Pläne, soweit sie von dem neuen Plan überlagert wer den, teilweise außer Kraft. Die Festset- 
zungen in den übrigen Bereichen können als eigenständige Festsetzungen bestehen bleiben. 
 
 
3. Das Bebauungsplangebiet Handorf „Drei Eichen“ is t hinsichtlich Durchführung bzw. 
Herstellung und Finanzierung der Maßnahmen in drei Teile zergliedert: 
 
I.) Durchführungsvertrag mit Alteigentümer 
 
Ca. 37.000 qm der Netto-Baulandfläche (im nördliche n Teil des Plangebietes) sind 
im Eigentum des Alteigentümers verblieben. Mit ihm wurde ein Durchführungs- 
vertrag hinsichtlich der Realisierung der Bauvorhab en auf dieser Teilfläche unter 
Einhaltung ökologischer Standards geschlossen. Die Baugrundstücke werden 
vom Eigentümer vermarktet. 
 
II.) Durchführungsvertrag mit der Wohn + Stadtbau G mbH  
Ein Großteil des Plangebietes wurde von der Wohn + Stadtbau erworben (70.000 
qm Netto-Baulandfläche, die auch von Wohn + Stadtba u vermarktet werden). Mit 
der Wohn + Stadtbau wurde ebenfalls ein Durchführun gsvertrag abgeschlossen, 
der neben der Realisierungsverpflichtung gem. § 12 BauGB unter Einhaltung öko- 
logischer Standards folgende Eckpunkte enthält: 
 
1.) Erschließung (öffentliche und private Erschließungsanlagen)  
- Entwässerungsanlagen 
- öffentl. und priv. Straßen 
- öffentl. Grün  einschl. Ballspielplatz und Spielgeräte 
Herstellung und Finanzierung: Wohn + Stadtbau 
Ausnahme: GVFG-Maßnahme: Finanzierung Stadt mit Zus chüssen des Landes  
(siehe Ziff. III.); 
 
2.) Kindertageseinrichtung und Einrichtung der Kind er- und Jugendarbeit unter 
einem Dach (Fertigstellung 31.08.2008): 
Herstellung:  Wohn + Stadtbau  
Finanzierung:  Stadt: Investitionszuschuss 873.000, 00 € in 3 Raten 
     (für die nicht maßnahmenbedingten Anteile); 
     Im übrigen Wohn + Stadtbau 
 
3.) landschaftspflegerische Maßnahmen als Ausgleich  für den Eingriff in Natur 
und Landschaft:  
Innerhalb und außerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
Herstellung und Finanzierung: Wohn + Stadtbau 
 
III.) GVFG-Maßnahme 
 
Ein Teil der Erschließungsmaßnahmen (Kreisel, Verlä ngerung Hobbeltstr.) ist 
Gegenstand einer GVFG-Maßnahme, die in Trägerschaft  der Stadt durchgeführt 
wird. Die GVFG-Mittel sind beantragt. 
 
Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefü gten Anlagen und der Vorlage zum ab- 
schließenden Beschluss der 10. Änderung des fortges chriebenen Flächennutzungsplanes 
(V/0533/2006) entnommen werden. 
 
I. V. 
 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor

- 4 - 
V/0555/2006/1 
Anlagen: 
1. Stellungnahmen 
2. Begründung 
3. Textliche Festsetzungen 
4. Plan (verkleinert)

Beratungsverlauf (4)

10.08.2006 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 3.5 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
17.08.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: in der Fassung der Ergänzungsvorlage beschlossen

Zur Sitzung
Vorberatung
Entscheidung

Orte (16)

  • Bebauungsplan Nr. 492 (amtlicher Umring) amtlich
  • Dorbaumstraße 89
  • Lützowstraße 1
  • Hobbeltstraße
  • Warendorfer Straße
  • Handorfer Straße
  • Immelmannstraße
  • Am Kerkamp
  • Avendruper Straße
  • Drei Eichen
  • Lammerbach 14
  • Zur Wiese
  • Middelfeld
  • Werse
  • Werseaue
  • Bielesch 3

Bebauungsplan Nr. 492

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Handorf - Drei Eichen / Dorbaumstraße / Lützowstraße

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0555/2006
Typ
Vorlage
Datum
13.07.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37