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2007/0018

Geschäftsordnung für die Krankenhausbetriebskommission des Klinikums Darmstadt

Magistratsvorlage 05.01.2007

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2007/0018

7870 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
18.01.2007 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat II Rechtsamt 
 
Amt: Klinikum Darmstadt  
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
   
Tagesordnung:  I  II 
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2007/0018 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Geschäftso rdnung für die Krankenhausbetriebskommission des Klinikums Darmstadt 
 
Vorlage vom: 05.01.2007 
 
Beschlussvorschlag: 
Der Neufassung der Geschäftsordnung für die Krankenhausbetriebskommission des Klinikums 
Darmstadt wird zugestimmt. 
 
 
 
Anlagen: Geschäftsordnung für die Krankenhausbetriebskommission des Klinikums Darmstadt 
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 5. Januar 2007 
 
 
Die zurzeit gültige Geschäftsordnung für die Krankenhausbetriebskommission trat 1982 mit Gründung 
des Eigenbetriebes in Kraft und wurde seit dieser Zeit weder aktualisiert noch redak-tionell 
überarbeitet. 
 
Die Änderungen in der Neufassung beruhen auf Erfahrungen der letzten Jahre mit der be-stehenden 
Geschäftsordnung. So wurden Regelungen aus der überarbeiteten Betriebssatzung in die 
Geschäftsordnung eingearbeitet und Textpassagen, die ohne Wirkung in der Praxis waren, zu 
besseren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit gestrichen. Weiterhin wurden die in der Vergangenheit vom 
Rechtsamt beantworteten Fragen zur Verfahrensweise in der Kommission eingearbeitet. 
 
Die neue Geschäftsordnung wurde mit dem Rechtsamt abgestimmt. 
Aufgrund der zahlreichen Änderungen wurde empfohlen, keine Änderung der Geschäfts-ordnung, 
sondern eine Neufassung zur Beschlussfassung vorzulegen. 
Die Krankenhausbetriebskommission hat in ihrer Sitzung am 21.09.2006 der Neufassung der 
Geschäftsordnung einstimmig zugestimmt. 
 
 
• Präambel 
 
Auf Grund des § 8 Abs. 3 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes.) in der Fassung vom 09.06.1989 – zu-letzt 
geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 - in Verbindung mit § 8 Abs. 5 der Betriebs-satzung für das 
Klinikum Darmstadt vom 25.11.1981 - zuletzt geändert durch Satzung vom 27.08.2002 - wird folgende 
Geschäftsordnung für die Krankenhausbetriebskommission des Klinikums Darmstadt erlassen: 
 
• -> wurde vom Rechtsamt überarbeitet. 
 
 
• § 1 - Zusamensetzung 
 
(1) Der Krankenhausbetriebskommission gehören an: 
 
 a) 4 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, 
 b) 3 Mitglieder des Magistrats 
  - als Vorsitzende/Vorsitzender die Oberbürgermeisterin/der 
  Oberbürgermeister oder in ihrer/seiner Vertretung ein von ihr/ihm 
  bestimmtes Mitglied des Magistrats, 
  - die Stadtkämmerin/der Stadtkämmerer, 
  - die/der für das Klinikum zuständige Dezernentin/Dezernen t., 
 c) 2 sachkundige Personen nach Vorschlag des Magistrats, 
 d) 2 Mitglieder des Personalrates des Klinikums. 
 
Nehmen Magistratsmitglieder eine oder mehrere unter b) genannte Funktionen in 
Personalunion wahr, sind weitere Magistratsmitglieder zu entsenden, bis die o. g.  Anzahl von 
Magistratsmitgliedern erreicht ist.

3 
... 
Scheidet ein in die Betriebskommission entsandtes Magistratsmitglied aus, so scheidet es 
auch mit sofortiger Wirkung als Mitglied aus der Krankenhausbetriebskommission aus und der 
Magistrat entsendet anstelle des ausgeschiedenen Mitglieds ein neues Mit-glied. 
 
/barb4right Der Absatz (1) Punkt a) bis d) wurde aus der Neufassung der Satzung übernommen. Die  
 weiteren Abschnitte in diesem Absatz wurden vom Rechtsamt neu gefasst. 
 
(2) Den Vorsitz führt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder eine von  ihr/ 
ihm bestimmte Vertretung. Die weitere Vertretung erfolgt durch die zwei weiteren Mitglieder 
des Magistrats. Die Reihenfolge der Vertretung wird durch die Oberbürger-meisterin/den 
Oberbürgermeister bestimmt. 
 
/barb4right Änderung wurde vom Rechtsamt empfohlen. 
 
 
• § 2 - Aufgaben 
 
§ 7 EigBGes. 
 
/barb4right Der Hinweis auf § 7 EigBGes. wurde aufgenommen, da auch hier die Aufgaben der Betriebs-
kommission genannt werden. 
 
 
• § 3 - Einberufung, Zustellung der Tagesordnung 
 
(2) Die/der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen der Krankenhausbetriebskommission unter Angabe 
der zu behandelnden Tagesordnungspunkte schriftlich ein. Die Einladung ein-schließlich der 
Beratungsunterlagen muss den Mitgliedern der Krankenhausbetriebs-kommission mindestens 
1 Woche vor der Sitzung zugehen. Bei Eilbedürftigkeit kann die/der Vorsitzende unter 
Abkürzung der Ladungsfrist zur Sitzung einladen. Darauf ist in der Ladung gesondert 
hinzuweisen. Die Ladung muss den Mitgliedern der Betriebs-kommission in diesem Fall 
spätestens am Tag vor der Sitzung zugehen. 
 
/barb4right Formulierung wurde vom Rechtsamt empfohlen. 
 
(3) Die/der Vorsitzende muss unverzüglich zur Sitzung der 
Betriebskommission einladen, wenn es die Mehrheit ihrer Mitglieder unter 
Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und die 
Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit der 
Krankenhausbetriebskommission gehören. Die Ladungsfristen des 
Absatzes 2 gelten entsprechend. 
 
/barb4right Dieser Absatz wurde neu aufgenommen in Anlehnung an die Formulierung in der 
Betriebssatzung, vgl. § 8 Absatz 4. 
 
• § 4 - Tagesordnung 
 
Absatz (2) alt - Die Tagesordnung I umfasst Angelegenheiten, für die eine mündliche Behandlung 
vorgesehen ist.

4 
... 
Die Tagesordnung II enthält Angelegenheiten, bei denen erwartet werden kann, dass eine mündliche 
Erörterung nicht erforderlich ist. Wird die Zuordnung eines Gegenstandes der Tagesordnung II auf die 
Tagesordnung I gewünscht, so kann dies bei der Feststellung der Tagesordnung zu Beginn der 
Sitzung von Mitgliedern der Betriebskommission beantragt werden. 
 
/barb4right Entfällt, da diese Regelung nicht der betrieblichen Praxis entspricht. 
 
Absatz (5) alt - Nach Erledigung der Tagesordnung I und ggf. der Nachtrags-Tagesordnung können 
von den Mitgliedern der Krankenhausbetriebskommission und von der Betriebsleitung noch solche 
Angelegenheiten unter Punkt "Verschiedenes" vorgetragen werden, die der Information dienen. In 
diesem Teil der Sitzung sollen in der Regel keine Anträge behandelt werden, die einer formellen 
Beschlussfassung bedürfen. 
 
/barb4right Entfällt, da diese Regelung nicht der betrieblichen Praxis entspricht. 
 
 
• § 6 - Beschlussfassung 
 
Absatz (1) - ohne Stimmrecht 
 
/barb4right Hinweis, dass die Krankenhausbetriebsleitung sowie andere geladene Personen/Gäste in der 
Sitzung kein Stimmrecht haben. 
 
Absatz (3) - Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. 
 
/barb4right Klarstellung des Abstimmungsergebnisses. 
Eine Stellungnahme des Rechtsamtes liegt vor. 
 
Absatz (5) alt - Die in der Sitzung gefassten Beschlüsse sind innerhalb von 10 Tagen nach den 
Sitzungen der Betriebsleitung zuzustellen. 
 
/barb4right Entfällt. Der Zeitraum, in dem das Protokoll erstellt werden soll, wurde in § 7 neu aufge-nommen. 
 
 
• § 7 - Ergebnisniederschrift 
 
Die/der Vorsitzende bestimmt zu Beginn jeder Sitzung eine Schriftführerin/einen Schriftführer, die/der 
eine Ergebnisniederschrift anfertigt. Die Ergebnisniederschrift ist den Mitgliedern der 
Krankenhausbetriebskommission sowie der Betriebsleitung innerhalb 4 Wochen zu übersen-den. Die 
Niederschrift ist der Krankenhausbetriebskommission in ihrer nächsten Sitzung zur Genehmigung 
vorzulegen. Einwendungen gegen die Niederschrift können bis zu ihrer Genehmi-gung vorgebracht 
werden. 
 
/barb4right Formulierungen zur Ergebnisniederschrift waren in der alten Fassung in § 6 Abs. 6 formu-liert. 
 
Auf Anraten des Rechtsamtes wurde ein eigener Paragraph eingefügt.

5 
... 
Darmstadt, 5. Januar 2007 
 
 
 
Der Dezernent II 
 
 
 
 
Wolfgang Glenz 
Bürgermeister

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FÜR DIE
KRANKENHAUSBETRIEBSKOMMISSION DES KLINIKUMS DARMSTADT


Auf Grund des § 8 Abs. 3 Eigenbetriebsgesetz (EigBGes.) in der Fassung vom 
09.06.1989 - zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2005 - in Verbindung mit § 8
Abs. 5 der Betriebssatzung für das Klinikum Darmstadt vom 25.11.1981 - zuletzt
geändert durch Satzung vom 27.08.2002 - wird folgende Geschäftsordnung für die
Krankenhausbetriebskommission des Klinikums Darmstadt erlassen:



§ 1
Zusammensetzung

(1)	Der Krankenhausbetriebskommission gehören an:

	a)	4 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung,
	b)	3 Mitglieder des Magistrats
		- als Vorsitzende/Vorsitzender die Oberbürgermeisterin/der
  Oberbürgermeister oder in ihrer/seiner Vertretung ein von ihr/ihm
  bestimmtes Mitglied des Magistrats,
		- die Stadtkämmerin/der Stadtkämmerer,
		- die/der für das Klinikum zuständige Dezernentin/Dezernent.,
	c)	2 sachkundige Personen nach Vorschlag des Magistrats,
	d)	2 Mitglieder des Personalrates des Klinikums.

	Nehmen Magistratsmitglieder eine oder mehrere unter b) genannte Funktionen
	in Personalunion wahr, sind weitere Magistratsmitglieder zu entsenden, bis die
	o. g. Anzahl von Magistratsmitgliedern erreicht ist.

	Scheidet ein in die Betriebskommission entsandtes Magistratsmitglied aus, so
	scheidet es auch mit sofortiger Wirkung als Mitglied aus der
	Krankenhausbetriebskommission aus und der Magistrat entsendet anstelle des
	ausgeschiedenen Mitglieds ein neues Mitglied


(2)	Den Vorsitz führt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder eine von
ihr/ihm bestimmte Vertretung. Die weitere Vertretung erfolgt durch die zwei weiteren
Mitglieder des Magistrats. Die Reihenfolge der Vertretung wird durch die
Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister bestimmt.



§ 2
Aufgaben

Die Aufgaben der Krankenhausbetriebskommission ergeben sich aus § 7 EigBGes.
und § 8 der Betriebssatzung für das Klinikum Darmstadt.



§ 3
Einberufung, Zustellung der Tagesordnung

(1)	Die Krankenhausbetriebskommission tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im
Jahr, zusammen.

(2)	Die/der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen der Krankenhausbetriebskommission unter
Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte schriftlich ein. Die Einladung 
einschließlich der Beratungsunterlagen muss den Mitgliedern der Krankenhausbe-
triebskommission mindestens 1 Woche vor der Sitzung zugehen. Bei Eilbedürftigkeit
kann die/der Vorsitzende unter Abkürzung der Ladungsfrist zur Sitzung einladen. Da-
rauf ist in der Ladung gesondert hinzuweisen. Die Ladung muss den Mitgliedern der 
Betriebskommission in diesem Fall spätestens am Tag vor der Sitzung zugehen.

(3)	Die/der Vorsitzende muss unverzüglich zur Sitzung der Betriebskommission einladen,
wenn es die Mehrheit ihrer Mitglieder unter Angabe der zur Verhandlung zu stellen-
den Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit der
Krankenhausbetriebskommission gehören. Die Ladungsfristen des Absatzes 2 gelten
entsprechend.





§ 4
Tagesordnung

(1)	Die Tagesordnung wird von der/von dem Vorsitzenden festgelegt. Jedes Mitglied der
Krankenhausbetriebskommission kann die Aufnahme von Gegenständen in die
Tagesordnung vorschlagen.

(2)	Über Angelegenheiten, die nicht auf der mit der Einladung übersandten Tagesord-
nung verzeichnet sind, kann nur verhandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden 
stimmberechtigten Kommissionsmitglieder zustimmen.

(3)	Die Krankenhausbetriebsleitung kann vor Eintritt in die Tagesordnung Angelegen- 
heiten der Tagesordnung im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden ohne Erör-
terung zurückziehen oder zurückstellen lassen.



§ 5
Beschlussfähigkeit

Die Krankenhausbetriebskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mit-
glieder, darunter eines der in § 1 Abs. 1 Buchstabe b) genannten Mitglieder, anwesend ist.

Die/der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest; die Beschluss-
fähigkeit gilt so lange als gegeben, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.



§ 6
Beschlussfassung

(1)	Die/der Vorsitzende leitet die Sitzungen und führt die erforderlichen Abstimmungen
durch.
An den Sitzungen der Krankenhausbetriebskommission nimmt die Krankhausbe-
	triebsleitung, zusätzlich ggf. weitere von ihr oder der/dem Vorsitzenden nominierte
Personen ohne Stimmrecht, teil.

(2)	Die Krankenhausbetriebskommission fasst ihre Beschlüsse in nicht öffentlichen
Sitzungen.
(3)	Die Entscheidungen der Krankenhausbetriebskommission werden mit der Mehrheit
der abgegeben Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des
Vorsitzenden den Ausschlag. Enthaltungen zählen als nicht abgegebene
Stimmen.

(4)	Im Bedarfsfall kann die/der Vorsitzende der Krankenhausbetriebskommission auf
Antrag der Krankenhausbetriebsleitung Beschlüsse der Krankenhausbetriebskom-
mission im schriftlichen Umlaufverfahren herbeiführen, sofern kein Mitglied diesem
Verfahren widerspricht.



§ 7
Ergebnisniederschrift

Die/der Vorsitzende bestimmt zu Beginn jeder Sitzung eine Schriftführerin/einen Schrift-
führer, die/der eine Ergebnisniederschrift anfertigt. Die Ergebnisniederschrift ist den Mitglie-
dern der Krankenhausbetriebskommission sowie der Betriebsleitung innerhalb 4 Wochen zu
übersenden. Die Niederschrift ist der Krankenhausbetriebskommission in ihrer nächsten
Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Einwendungen gegen die Niederschrift können bis zu
ihrer Genehmigung vorgebracht werden.



§ 8
Vertretung, Geschäftsordnung

(1)	Die/der Vorsitzende vertritt die Krankenhausbetriebskommission.

(2)	Die Geschäftsführung für die Krankenhausbetriebskommission obliegt der/dem Vor-
	sitzenden oder einer von ihr/ihm bestimmten Person.








§ 9
Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am 25. Januar 2007 in Kraft.



Darmstadt, 
AZ:   01 06 31


Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt




Dr. Dierk Molter
Krankenhausdezernent


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Vorlagen-Nr.
2007/0018
Typ
Magistratsvorlage
Datum
05.01.2007
Erstellt
29.09.2026 00:00