Mandari Insight

4356/2016

Blankovollmachten für die Konten von Sozialhilfeempfängern

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 11.01.2017

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren, Sitzung am 26.01.2017, TOP 11.2.1.1

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

· application/pdf

Ansehen

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

5640 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/501/111 
 
Vorlagen-Nummer 11.01.2017 
 4356/2016 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Soziales und Senioren 26.01.2017 
 
Blankovollmachten für die Konten von Sozialhilfeempfängern 
Anfrage gemäß § 4 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Köln der Fraktion DIE LINKE,  
AN 1995/2016 
 
„Der Fraktion DIE LINKE sind in letzter Zeit Fälle bekannt geworden, in denen das Sozialamt von So-
zialhilfebeziehern Blankovollmachten für deren Konto gefordert hat. Die Begründung für eine derarti-
ge Forderung war, dass so eventuelle fälschlicherweise zu viel gezahlte Leistungen durch das Amt 
rückgebucht werden können. Der Fraktion DIE LINKE liegt ein Formular vor, das nachweislich im Juli 
dieses Jahres ausgehändigt wurde.  
 
In einer kleinen Anfrage der Bundestagsfraktion DIE LINKE wurde nach dieser Praxis gefragt. In der 
Antwort der Bundesregierung (DS 16/12651) heißt es: 
„Für den Fall, dass es beim Bezug von Sozialleistungen zu Überzahlungen kommt, enthalten die §§ 
103 bis 105 SGB XII Regelungen für die Rückzahlung zu viel gezahlter Beträge. Überzahlungen sind 
entweder mit dem Leistungsanspruch des Folgemonats zu verrechnen (so genannte Aufrechnung) 
oder – im Falle einer Einstellung der Leistung – zurückzufordern (so genannte Rückforderung).“ 
 
Dazu hat DIE LINKE folgende Fragen: 
1. Warum wendet das Sozialamt nicht die im SGB XII festgelegten Regelungen an? 
2. Auf welcher rechtlichen Regelung beruht die Praxis des Sozialamtes, eine Blankovollmacht zu 
verlangen? 
3. Dem Formular, mit dem die Vollmacht erteilt wird, ist ein Merkblatt zu den Mitwirkungspflichten 
beigefügt. In ihm wird der Sozialhilfeempfänger darauf hingewiesen, dass die Leistung teilwei-
se oder ganz eingestellt werden kann, wenn er die Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Das er-
weckt den Anschein, die Kontovollmacht gehöre zu den Mitwirkungspflichten und sei keines-
wegs freiwillig. Wie gedenkt das Sozialamt in Zukunft diesen missverständlichen Eindruck zu 
korrigieren? 
4. Nicht nur die Auszahlung des Sozialgeldes birgt das Risiko einer Überzahlung, auch eine 
Rückbuchung kann fälschlicherweise ungerechtfertigt erfolgen. Gleichzeitig bekommt der So-
zialhilfeempfänger nur Leistungen im Rahmen des Existenzminimums (das der Gesetzgeber 
im Fall e der Pfändungsfreigrenze sogar noch höher ansetzt). Wie rechtfertigt das Sozialamt 
das Risiko eines Buchungsfehlers zu Lasten des Sozialhilfeempfängers?“ 
 
 
Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

2 
 
Zu Frage 1 
 
Die angesprochenen Regelungen zur Rückzahlung zu viel geleisteter Beträge regeln folgende Sach-
verhalte: 
 
§ 103 SGB XII = Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten 
§ 104 SGB XII = Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen 
§ 105 SGB XII = Kostenersatz für Doppelleistungen. 
 
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen werden diese Regelungen angewendet. 
 
Die von der Fraktion DIE LINKE angesprochene Erklärung betrifft Fallkonstellationen, in denen we-
sentliche Änderungen in den persönlichen und / oder wirtschaftlichen Verhältnissen erst nach der 
Anweisung der Sozialhilfe bekannt werden, z. B. beim Tod oder Umzug des Leistungsberechtigten.  
Die Sozialhilfe wird in der Regel 5 – 8 Tage vor dem Monatswechsel zur Anweisung gebracht (sog. 
Rechenlauf). Sofern nach diesem Zeitpunkt Änderungen in den persönlichen und / oder wirtschaftli-
chen Verhältnissen eintreten, die Auswirkungen auf die Höhe der Sozialleistung für den Folgemonat 
haben, ermöglicht die vom Leistungsberechtigten auf freiwilliger Basis unterzeichnete Erklärung eine 
vereinfachte Rücküberweisung. 
 
Bei diesen Fallkonstellationen handelt es sich damit weder um schuldhaftes Verhalten, zu Unrecht 
erbrachte Leistungen noch um Doppelleistungen, so dass eine Rückforderung nach §§ 103 – 105 
SGB XII rechtlich nicht möglich ist. 
 
 
Zu Frage 2 
 
Die vom Leistungsberechtigten unterzeichnete Erklärung zur Rücküberweisung überzahlter Sozial-
leistungen stellt eine Regelung dar, die eine zeitnahe Anpassung an die veränderten Voraussetzun-
gen der Leistungsgewährung ermöglicht. Die Unterzeichnung ist freiwillig. Bezieherinnen und Bezie-
her von Sozialleistungen können die Unterzeichnung dieser Erklärung verweigern, ohne dass dies 
leistungsrechtliche Konsequenzen hätte.  
 
 
Zu Frage 3 
 
Das angesprochene Merkblatt wird im Zusammenhang mit der Beantragung von Sozialleistungen mit 
den Antragsunterlagen ausgehändigt und enthält eine Auflistung der gesetzlichen Mitwirkungspflich-
ten, wortgetreu die Regelungen der §§ 60, 66 SGB I sowie Hinweise zur Rücklagenbildung und In-
formationen zur Krankenversicherung.  
 
Der angesprochene Anschein bzw. missverständliche Eindruck kann nicht nachvollzogen werden, da 
die Unterzeichnung, bis auf wenige Ausnahmen, für die Leistungsberechtigten unproblematisch ist 
und es nicht zu einer Ablehnung von Sozialleistungen kommt, wenn die Erklärung nicht unterschrie-
ben wird. Sowohl zu den Mitwirkungspflichten als auch zum Hintergrund der Erklärung werden die 
Leistungsberechtigten bei Vorsprache umfassend beraten.  
 
 
Zu Frage 4 
 
Für die Rücküberweisung von Sozialhilfe müssen triftige Gründe vorliegen, die im Einzelfall geprüft 
und dokumentiert sind. Das Amt für Soziales und Senioren schätzt das Risiko eines Buchungsfehlers 
zu Lasten des Leistungsberechtigten daher als sehr gering ein. Sofern eine Rücküberweisung den-
noch zu Unrecht erfolgen sollte, wird diese durch eine kurzfristig, d. h. außerhalb des o. g. Rechen-
laufs veranlasste nachträgliche Auszahlung der Hilfe geheilt.

Beratungsverlauf (1)

26.01.2017 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 11.2.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4356/2016
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
11.01.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27