4356/2016
Blankovollmachten für die Konten von Sozialhilfeempfängern
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
5640 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/501/111 Vorlagen-Nummer 11.01.2017 4356/2016 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 26.01.2017 Blankovollmachten für die Konten von Sozialhilfeempfängern Anfrage gemäß § 4 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Köln der Fraktion DIE LINKE, AN 1995/2016 „Der Fraktion DIE LINKE sind in letzter Zeit Fälle bekannt geworden, in denen das Sozialamt von So- zialhilfebeziehern Blankovollmachten für deren Konto gefordert hat. Die Begründung für eine derarti- ge Forderung war, dass so eventuelle fälschlicherweise zu viel gezahlte Leistungen durch das Amt rückgebucht werden können. Der Fraktion DIE LINKE liegt ein Formular vor, das nachweislich im Juli dieses Jahres ausgehändigt wurde. In einer kleinen Anfrage der Bundestagsfraktion DIE LINKE wurde nach dieser Praxis gefragt. In der Antwort der Bundesregierung (DS 16/12651) heißt es: „Für den Fall, dass es beim Bezug von Sozialleistungen zu Überzahlungen kommt, enthalten die §§ 103 bis 105 SGB XII Regelungen für die Rückzahlung zu viel gezahlter Beträge. Überzahlungen sind entweder mit dem Leistungsanspruch des Folgemonats zu verrechnen (so genannte Aufrechnung) oder – im Falle einer Einstellung der Leistung – zurückzufordern (so genannte Rückforderung).“ Dazu hat DIE LINKE folgende Fragen: 1. Warum wendet das Sozialamt nicht die im SGB XII festgelegten Regelungen an? 2. Auf welcher rechtlichen Regelung beruht die Praxis des Sozialamtes, eine Blankovollmacht zu verlangen? 3. Dem Formular, mit dem die Vollmacht erteilt wird, ist ein Merkblatt zu den Mitwirkungspflichten beigefügt. In ihm wird der Sozialhilfeempfänger darauf hingewiesen, dass die Leistung teilwei- se oder ganz eingestellt werden kann, wenn er die Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Das er- weckt den Anschein, die Kontovollmacht gehöre zu den Mitwirkungspflichten und sei keines- wegs freiwillig. Wie gedenkt das Sozialamt in Zukunft diesen missverständlichen Eindruck zu korrigieren? 4. Nicht nur die Auszahlung des Sozialgeldes birgt das Risiko einer Überzahlung, auch eine Rückbuchung kann fälschlicherweise ungerechtfertigt erfolgen. Gleichzeitig bekommt der So- zialhilfeempfänger nur Leistungen im Rahmen des Existenzminimums (das der Gesetzgeber im Fall e der Pfändungsfreigrenze sogar noch höher ansetzt). Wie rechtfertigt das Sozialamt das Risiko eines Buchungsfehlers zu Lasten des Sozialhilfeempfängers?“ Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 2 Zu Frage 1 Die angesprochenen Regelungen zur Rückzahlung zu viel geleisteter Beträge regeln folgende Sach- verhalte: § 103 SGB XII = Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten § 104 SGB XII = Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen § 105 SGB XII = Kostenersatz für Doppelleistungen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen werden diese Regelungen angewendet. Die von der Fraktion DIE LINKE angesprochene Erklärung betrifft Fallkonstellationen, in denen we- sentliche Änderungen in den persönlichen und / oder wirtschaftlichen Verhältnissen erst nach der Anweisung der Sozialhilfe bekannt werden, z. B. beim Tod oder Umzug des Leistungsberechtigten. Die Sozialhilfe wird in der Regel 5 – 8 Tage vor dem Monatswechsel zur Anweisung gebracht (sog. Rechenlauf). Sofern nach diesem Zeitpunkt Änderungen in den persönlichen und / oder wirtschaftli- chen Verhältnissen eintreten, die Auswirkungen auf die Höhe der Sozialleistung für den Folgemonat haben, ermöglicht die vom Leistungsberechtigten auf freiwilliger Basis unterzeichnete Erklärung eine vereinfachte Rücküberweisung. Bei diesen Fallkonstellationen handelt es sich damit weder um schuldhaftes Verhalten, zu Unrecht erbrachte Leistungen noch um Doppelleistungen, so dass eine Rückforderung nach §§ 103 – 105 SGB XII rechtlich nicht möglich ist. Zu Frage 2 Die vom Leistungsberechtigten unterzeichnete Erklärung zur Rücküberweisung überzahlter Sozial- leistungen stellt eine Regelung dar, die eine zeitnahe Anpassung an die veränderten Voraussetzun- gen der Leistungsgewährung ermöglicht. Die Unterzeichnung ist freiwillig. Bezieherinnen und Bezie- her von Sozialleistungen können die Unterzeichnung dieser Erklärung verweigern, ohne dass dies leistungsrechtliche Konsequenzen hätte. Zu Frage 3 Das angesprochene Merkblatt wird im Zusammenhang mit der Beantragung von Sozialleistungen mit den Antragsunterlagen ausgehändigt und enthält eine Auflistung der gesetzlichen Mitwirkungspflich- ten, wortgetreu die Regelungen der §§ 60, 66 SGB I sowie Hinweise zur Rücklagenbildung und In- formationen zur Krankenversicherung. Der angesprochene Anschein bzw. missverständliche Eindruck kann nicht nachvollzogen werden, da die Unterzeichnung, bis auf wenige Ausnahmen, für die Leistungsberechtigten unproblematisch ist und es nicht zu einer Ablehnung von Sozialleistungen kommt, wenn die Erklärung nicht unterschrie- ben wird. Sowohl zu den Mitwirkungspflichten als auch zum Hintergrund der Erklärung werden die Leistungsberechtigten bei Vorsprache umfassend beraten. Zu Frage 4 Für die Rücküberweisung von Sozialhilfe müssen triftige Gründe vorliegen, die im Einzelfall geprüft und dokumentiert sind. Das Amt für Soziales und Senioren schätzt das Risiko eines Buchungsfehlers zu Lasten des Leistungsberechtigten daher als sehr gering ein. Sofern eine Rücküberweisung den- noch zu Unrecht erfolgen sollte, wird diese durch eine kurzfristig, d. h. außerhalb des o. g. Rechen- laufs veranlasste nachträgliche Auszahlung der Hilfe geheilt.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4356/2016
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 11.01.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27