2849/2025
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen betreffend: "Rettungswege im Stadtbezirk Ehrenfeld" (AN/0912/2025)
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle I/32/32/0 Vorlagen-Nummer 2849/2025 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 01.12.2025 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen betreffend: "Rettungswege im Stadtbezirk Ehrenfeld" (AN/0912/2025) Mit Anfrage AN/0912/2025 vom 30.06.2025 bittet die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Bezirksvertretung Ehrenfeld um Beantwortung von Fragen betreffend Rettungswege in Ehren- feld. Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt: 1. Könnte sich eine solche Situation wie in Humboldt/Gremberg auch im Stadtbe- zirk Ehrenfeld wiederholen? Der Verkehrsdienst der Stadt Köln legt bei seinen Kontrollen in allen Stadtbezirken ein besonderes Augenmerk auf die Überwachung von Rettungswegen und Feuerwehrzu- fahrten. Aufgrund des hohen Kontrollbedarfs im gesamten Stadtgebiet ist eine flächende- ckende und unmittelbare Kontrolle sowie Ahndung sämtlicher Verstöße nicht möglich. Daher sind konkrete Hinweise von Bürger*innen für den Verkehrsdienst hilfreich. Blockierte Rettungswege können der Einsatzleitzentrale des Ordnungs- und Verkehrs- dienstes unter der 0221 221 32000 gemeldet werden. 2. Welche Erkenntnisse liegen der Verwaltung darüber vor, inwieweit Rettungs- wege im Stadtbezirk Ehrenfeld derzeit durch legal oder illegal abgestellte Fahr- zeuge behindert und dadurch möglicherweise Einsätze der Feuerwehr oder an- dere Rettungskräfte verzögert werden? Der Verwaltung liegen derzeit keine Hinweise auf legal oder illegal abgestellte Fahr- zeuge zu betroffenen Straßen vor, die Einsätze der Feuerwehr oder anderer Rettungs- kräfte verzögern könnten. Sofern bestimmte Straßen durch die Feuerwehr oder den Verkehrsdienst der Stadt Köln benannt werden, wird seitens der Fachabteilungen prio- ritär für Abhilfe gesorgt und die Regelbreite der Fahrgasse schnellstmöglich wiederher- gestellt. 3. Gab es in den letzten drei Jahren Hinweise der Feuerwehr oder anderer Ret- tungskräfte, dass es aufgrund legal oder illegal parkender Fahrzeuge zu Verzö- gerungen bei Einsätzen gekommen ist? 2 Werden bei der Feuerwehr Behinderungen durch legal oder illegal parkende Fahr- zeuge festgestellt, erfolgt im Rahmen eines etablierten Verfahrens eine Meldung an den städtischen Verkehrsdienst und die weitere Veranlassung von Maßnahmen, um Verzögerungen bei der Anfahrt zu Einsatzstellen zu vermeiden. Weiterhin finden auch präventiv Befahrungen in Zusammenarbeit zwischen dem Verkehrsdienst und der Feu- erwehr der Stadt Köln statt. 4. Welche konkreten Maßnahmen wurden bereits ergriffen bzw. sind geplant, um die dauerhafte Freihaltung von Rettungswegen z.B. in der Marienstraße im Be- zirk sicherzustellen? Bereits im Dezember 2024 hat der Verkehrsdienst mit den Einsatzkräften der Feuer- wehr eine Feuerwehrfahrt im Bezirk Ehrenfeld, auch in der Marienstraße, durchgeführt. Dabei konnte das Einsatzfahrzeug die Straßen passieren, ohne dass Sicherstellungen (wie das Abschleppen von Fahrzeugen) erforderlich waren. In der Marienstraße befindet sich eine Grundschule. Aufgrund wiederholter Beschwer- den von Eltern und Anwohner*innen über das Parkverhalten im Schulumfeld fand eine Ortsbegehung mit dem Bezirksbürgermeister statt. Das Gehwegparken vor der Grund- schule in der Marienstraße wird seit Beginn des neuen Schuljahres 2025 durch den Verkehrsdienst nicht mehr geduldet. 5. Werden dabei auch im Stadtbezirk Ehrenfeld bauliche Anpassungen und/oder die Reduzierung von Stellplätzen in besonders engen Straßenabschnitten umge- setzt? Bis jetzt gibt es aus den Bewohnerparkgebieten in Ehrenfeld keine konkreten Hinweise zur Unterschreitung von benötigten Fahrbahnbreiten z.B. für Feuerwehr oder andere Rettungskräfte. Regelwidriges Parken wird entsprechend durch den Verkehrsdienst der Stadt Köln geahndet. Gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 1 StVO ist das Halten und infolgedessen auch das Parken an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig. "Eng" ist eine Straßen- stelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mitzurechnen. Dementsprechend müssen Haltende grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von 3,05 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freihalten. Das heißt, alle Verkehrsteilneh- menden begehen einen Verstoß im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn sie an Straßenstellen halten oder parken, in denen die Restbreite der Fahrbahn neben dem abgestellten Kraftfahrzeug weniger als 3,05 Meter beträgt. Das gilt auch ohne ein explizit ausgeschildertes Haltverbot (Verkehrszeichen 283 und 286). Der Verkehrsdienst ahndet Verstöße gegen § 12 Abs. 1 Nr.1 StVO im Rahmen des üb- lichen Geschäftslaufs.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2849/2025
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 28.11.2025
- Erstellt
- 24.09.2025 08:53