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2006/0295

Bebauungsplan M 30 - Innenstadt (Zentrum) -

Magistratsvorlage 25.04.2006

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2006/0295

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2006/0295

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Wissenschaftsstadt 
Darmstadt 
 
Magistratsvorlage 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
03.05.2006 
an den Magistrat Beteiligt vor Dezernat VI 
Amt: Stadtplanungsamt 
 zur Kenntnis 
 zur Beschlussfassung 
Magistrats-
beschlussfassung: 
  
Vorlage-Nr. 2006/0295 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
 
  
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
 OBW zur Befassung 
 zur Kenntnis 
 zur Beschlussfassung 
 zur abschließenden Beschluss- 
 fassung Fachausschuss 
Internet  ja  nein 
 
Tagesordnung  I  II 
Verteiler: VI, 61, 63, 15 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung 
Magistrat 
 
Betreff: Bebauungsplan M 30  - Innenstadt (Zentrum) - 
 
Vorlage vom: 25.04.2006 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Für das Gebiet der zentralen Innenstadt zwischen der Hügelstraße, der Holzstraße, der 
Landgraf-Georg-Straße, dem Marktplatz, dem Friedensplatz, der Bleichstraße, der 
Grafenstraße, der östlichen Abgrenzung des Sanierungsgebietes Mollerstadt (zwischen 
Rheinstraße und Elisabethenstraße) und der Grafenstraße ist ein Bebauungsplan im Sinne des 
§ 30 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen, mit der Zielsetzung, dort Wettbüros, die den 
Charakter von Vergnügungsstätten haben, für unzulässig zu erklären. 
 
 
Anlagen:   
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
 
Begründungsseite zur Magistratsvorlage VI vom 25.04.2006: 
 
 
Die Innenstadt Darmstadts ist in weiten Teilen als Kerngebiet gem. § 7 BauNVO festgesetzt. 
Die unbeplanten Bereiche sind maßgeblich geprägt durch kern- oder mischgebietstypische 
Nutzungen. Im Kerngebiet sind neben anderen Nutzungen Vergnügungsstätten, also auch 
Wettbüros, allgemein zulässig. 
 
Seit einiger Zeit sind nun vermehrt Bestrebungen zur Umnutzung von Geschäftsflächen oder 
Gaststätten in Wettbüros zu erkennen. Dies trifft auch auf den Bereich der Innenstadt zu. 
Diese Tendenz ist derzeit bundesweit zu beobachten.  
Für die Attraktivität der Innenstadt kritisch erscheinen dabei insbesondere Wettbüros, die 
mehr als lediglich Lottoannahmestellen sind, die also den Charakter von Vergnügungsstätten 
haben, indem sie z.B. durch entsprechende Sitzgelegenheiten den Kunden den längeren 
Verbleib im Geschäftslokal erlauben, bzw. der Aufenthalt sogar Teil des Geschäftskonzepts 
ist. 
 
Einrichtungen dieser Art sind mit dem Charakter der Innenstadt nicht vereinbar. Der Bestand 
der kerngebietstypischen Läden und Betriebe würde durch die Ansiedlung solcher Wettbüros 
und deren negative Auswirkungen in ihrem Bestand gefährdet. Als Folge kann es zu 
Abwanderungen, Leerständen oder aber zu Neuansiedlungen weiterer entsprechender 
Anlagen führen. Sie sind also geeignet, einen Abwertungseffekt (Trading-Down-Effekt) 
auszulösen. 
Bereiche mit Vergnügungsstätten werden häufig von Familien mit Kindern gemieden. Daraus 
folgt zugleich, dass Wettbüros geeignet sind, in Bezug auf die in § 1 Abs. 5 BauGB 
genannten Ziele der Bauleitplanung bodenrechtliche Spannungen auszulösen. 
Damit wird sowohl die Attraktivität, die Aufenthaltsqualität als auch die Funktionalität der 
Innenstadt gefährdet. 
 
Die Attraktivität der Innenstadt zu sichern und wenn möglich zu steigern ist, auch vor dem 
Hintergrund der wachsenden Konkurrenz durch den großflächigen Einzelhandel außerhalb 
der Innenstadt, von grundlegender Bedeutung für den Einzelhandel und die Bedeutung 
Darmstadts und somit wesentliches Ziel der Stadtplanung.  
 
Um den beschriebenen Tendenzen entgegen zu treten und die städtebauliche Ordnung zu 
wahren soll die genannte Nutzung daher durch einen Bebauungsplan ausgeschlossen 
werden. Dieser Bebauungsplan soll den bereits im Verfahren befindlichen Bebauungsplan M 
25 - Innenstadt-Ost - ergänzen, der mit der Zielsetzung aufgestellt wird, in seinem 
Geltungsbereich „Vergnügungsstätten, sonstige Gewerbebetriebe und Nutzungen, die der 
gewerblichen sexuellen Betätigung und sexuellen Schaustellung dienen sowie Spielhallen 
und ähnliche Betriebe im Sinne des § 33 i Gewerbeordnung“ auszuschließen. 
 
Mit dem Aufstellungsbeschluss sind die Voraussetzungen für Maßnahmen zur Sicherung der 
Bauleitplanung gemäß § 15 BauGB gegeben.

3 
... 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Dezernent VI: 
 
 
 
 
 
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat 
 
 
 
Darmstadt, den
 25.04.2006 
VI/61.4 zim            /telephonesolid 2603

Beratungsverlauf (5)

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Orte (9)

  • Hügelstraße
  • Holzstraße
  • Landgraf-Georg-Straße
  • Bleichstraße
  • Grafenstraße
  • Marktplatz
  • Friedensplatz
  • Elisabethenstraße
  • Rheinstraße

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Details

Vorlagen-Nr.
2006/0295
Typ
Magistratsvorlage
Datum
25.04.2006
Erstellt
29.09.2026 00:00