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Beantwortung einer schriftlichen Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung des Rates, AN/1492/2023 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 2715/2023 vom 25.08.2023

Stand: Am 28.08.2023 im Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Dezernat, Dienststelle I/32/32/0 Vorlagen-Nummer 25.08.2023 2715/2023 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 28.08.2023 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung des Rates im AVR, AN/1492/2023 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen betreffend: Parken mit Handwerkerparkausweis in Ladezonen Gemäß der Anfrage (AN/1492/2023) bittet die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales (AVR) um die Beantwor- tung folgender Fragestellungen: 1. Wie werden die Mitarbeiter*innen des Verkehrsdienstes zum Umgang mit Sonderge- nehmigungen (z.B. Handwerkerausweis, Parkerleichterung für Pflegedienste) ge- schult? Antwort der Verwaltung: Die Mitarbeitenden des Verkehrsdienstes der Stadt Köln werden im Rahmen Ihrer Einar- beitung umfangreich zu Ausnahmegenehmigungen im Sinne des § 46 Absatz 1 der Stra- ßenverkehrs-Ordnung (StVO) geschult. Inhaltlich werden dabei die Gültigkeit, der Geltungsbereich sowie die entsprechenden Auf- lagen der Genehmigung behandelt. 2. In welchem Rahmen darf mit einem Handwerkerparkausweis in Ladezonen zu be- trieblichen Zwecken, über das Be- und Entladen hinaus, geparkt werden? Antwort der Verwaltung: Mit der Genehmigung des Handwerkerparkausweises können Handwerker*innen ihre Fahrzeuge über das Be- und Entladen hinaus während der Ausübung ihrer handwerkli- chen Tätigkeiten in gekennzeichneten Ladezonen parken. 3. Wie oft kommt es dazu, dass Handwerkerparkausweise nicht entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen genutzt werden? (z.B. Nutzung außerhalb der Dienst- zeiten, keine feste Beschriftung der Firmenfahrzeuge, Parken im Nahbereich des Firmensitzes) Antwort der Verwaltung: Das Amt für öffentliche Ordnung führt keine gesonderte Statistik über die Nutzung von Handwerkerparkausweisen außerhalb der gegebenen Vorschriften. Die festgestellten Fahrzeuge werden durch die Außendienstmitarbeitenden verwarnt, wenn die in der Ge- nehmigung vorhandenen Auflagen (beispielsweise feste Beschriftung der Firmenfahr- zeuge) nicht erfüllt werden. Im Anschluss erfolgt eine Mitteilung an die zuständige Fach- dienststelle innerhalb des Amtes für öffentliche Ordnung. 2 4. Wie oft kommt es zu Einsprüchen von Inhaber*innen von Handwerkerausweisen nach geahndeten Verstößen in Ladezonen? Antwort der Verwaltung: Eine spezifische Auswertung, wie viele der Verstöße in Ladezonen (eingeschränktes Hal- teverbot) sich auf Inhaber*innen mit Handwerkerparkausweisen beziehen, ist im Bearbei- tungsprogramm nicht möglich. Somit lässt sich ebenfalls keine Anzahl an eingegangenen Einsprüchen von Inhaber*innen eines Handwerkerparkausweises nach geahndeten Ver- stößen ermitteln. 5. Wie oft sind diese Einsprüchen erfolgreich? Antwort der Verwaltung: s. Frage 4 gez. Blome

Beratungsverlauf

  1. 28.08.2023

    Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales

    Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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