2387/2024
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: "Familiendienst LR gUG"
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Anl. 2 Gesamtkonzept Famiiendienst
27838 Zeichen
Gesamtkonzeption | Familiendienst LR gUG «Gesamtkonzeption» FAKHFNWJS-I Familiendienst LR gUG (haftungsbeschränkt) 0 Rösrather Straße 2-16 | 51107 Köln ® 0221 / 30 50 42 - 01 | ÖD 0221 / 30 50 42 - 02 3 info@familiendienst-koeln.de | ^ www. familiendienst -koeln.de Seite 1 von 11 © 2024 Gesamtkonzeption | Familiendienst LR gUG Inhalt 1. Einleitung...................................................................................................................................................3 2. Unsere Fachbereiche................................................................................................................................3 2.1. Fachbereich I: Familienberatung & Sozialer Dienst.............................................................................3 2.1.1. Einleitung............................................................................................................................................3 2.1.2. Familienberatung...............................................................................................................................4 2.1.3. Sozialer Dienst...................................................................................................................................5 2.2. Fachbereich II: Unterstützende Dienst - UiA nach §45a SGB XI.........................................................6 2.3. Fachbereich III: Soziales Lernen und Prävention.................................................................................7 2.3.1. Einleitung............................................................................................................................................7 2.3.2. Die Mittagskids...................................................................................................................................7 2.3.3. Die WIR-Reihe.....................................................................................................................................7 2.3.4. Die Schwimmförderung.....................................................................................................................8 2.3.5. Das therapeutische Reiten - tiergestützte Intervention..................................................................8 2.3.6. Weitere Bausteine.............................................................................................................................9 2.3.7. Das Kidshaus.......................................................................................................................................9 2.3.8. Coming soon - FamDi - Familienhaus - das Kidsquartier................................................................9 2.4. Fachbereich IV: Bildung.......................................................................................................................10 3. Schlusswort................................................................................................................................................10 Das Konzept und seine Teile sind urheberrechtlich geschützt. Jede Nutzung in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Autor:innen. © Marcel Köhnen - Laura Schell Seite 2 von 11 © 2024 Gesamtkonzeption | Familienclienst LR gUG 1. Einleitung Herzlich willkommen zur Gesamtkonzeption der Familiendienst LR gemeinnützigen UG. Wir sind fest davon überzeugt, dass Familien ein zentraler Knotenpunkt für Wachstum, Unterstützung und Entwicklung sind. In den Worten von Fred Rogers, einem renommierten Pädagogen und Fernsehmoderator, spiegelt sich unsere Grundphilosophie wider: "Familien sind wie Bausteine unserer Gesellschaft. Indem wir sie stärken, formen wir die Grundfesten (Fundament) für eine liebevolle und unterstützende Gemeinschaft." Ebenso legen wir einen besonderen Fokus auf die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen. Wie Maria Montessori, eine bedeutende Pädagogin, treffend sagte: "Hilf mir, es selbst zu tun." Unser Ansatz ist darauf ausgerichtet, junge Menschen zu befähigen, ihre individuellen Potenziale zu entdecken und zu entfalten. Durch gezielte Projekte, Programme und Angebote möchten wir nicht nur ihre persönliche Entwicklung fördern, sondern auch einen Raum schaffen, in dem sie sich als geschätzte Mitglieder unserer Gemeinschaft fühlen. Unsere Gesamtkonzeption basiert auf dem Verständnis, dass jede Familie einzigartig ist und individuelle Bedürfnisse hat. Durch unsere vielfältigen Projekte und Angebote streben wir danach, Familien in allen Lebensphasen zu begleiten, zu stärken und zu fördern. Wir laden Sie herzlich ein, gemeinsam mit uns die facettenreiche Reise der Familiendienst LR gemeinnützigen UG zu erleben und dabei zu helfen, starke Fundamente für unsere Gemeinschaft zu schaffen. 2. Unsere Fachbereiche 2.1. Fachbereich I: Familienberatung & Sozialer Dienst 2.1.1. Einleitung "Eine erfolgreiche Familienberatung basiert auf dem einfühlsamen Verständnis, dass jede Familie einzigartig ist, und erfordert die Fähigkeit, in den vielfältigen Beziehungsstrukturen und Dynamiken sensibel zu navigieren." Wie Murray Bowen, Begründer der Familientherapie, treffend bemerkte: 'Der Weg zu echter Veränderung beginnt damit, sich selbst zu verändern. Die einzige Person, die du ändern kannst, bist du selbst.'" Als Grundsätze unserer Arbeit im Bereich Familie, Kinder und Jugend, sehen wir verschiedene Faktoren als nötig an, um eine gelungene, bedarfsorientierte Arbeit mit den Klient:innen sicherzustellen. Wir orientieren uns am Handeln des § 28 SGB VIII, welcher die Erziehungsberatung regelt. Dieser Paragraph besagt: „Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und - einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrunde liegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Seite 3 von 11 © 2024 Gesamtkonzeption | Familiendienst LR gUG Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen Zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind."1 1 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) § 28 Erziehungsberatung In unserer Einrichtung haben wir es uns zum Ziel gesetzt, einen zugänglichen und niedrigschwelligen Ansatz zu verfolgen. Wir möchten sicherstellen, dass unsere Angebote und unsere Arbeit für alle Ratsuchenden mit ihren individuellen Sorgen und Bedürfnissen leicht erreichbar sind. Bei Anfragen und Hilfeersuchen richten wir unser Handeln nach den jeweiligen Bedürfnissen der Klientinnen aus und orientieren uns dabei an einem wertfreien und humanistischen Menschenbild. Die Vertraulichkeit sämtlicher Daten und Inhalte, die im Rahmen von Beratungen und Gesprächen entstehen, ist für uns selbstverständlich. Alle Mitarbeiterinnen sind zur Einhaltung der Schweigepflicht verpflichtet. Ein zentraler Aspekt unserer Beratungsphilosophie ist die Anerkennung des Prinzips der Freiwilligkeit. Wir sind davon überzeugt, dass Beratungen und die damit verbundenen Ziele von den Klientinnen getragen werden müssen, um zielführend und effektiv zu sein. In diesem Sinne schaffen wir einen Raum, in dem die Entscheidungsfreiheit der Ratsuchenden geachtet wird und die Beratung auf deren individuellen Wünschen und Bedürfnissen aufbaut. 2.1.2. Familienberatung In unserer Familienberatung unterstützen wir Eltern, Kinder, Jugendliche und junge Er wachsene in persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Krisensituationen im Rahmen von flexiblen Hilfen. Unsere Beraterinnen unterstützen sie bei der Erkennung der Proble me sowie der Feststellung ihrer Bedarfe und unterstützen und bearbeiten diese gemein sam mit den Hilfesuchenden. Wichtig ist uns hierbei, die Hilfe so früh wie möglich anzuset zen und den:die Klientinnen im frühen Stadium, im besten Fall so früh zu unterstützen, dass keinerlei interventive Maßnahmen ergriffen werden müssen. Je nach Einzelfall und Gegebenheiten, vermitteln unsere Mitarbeiterinnen sie an Therapeutfinnen, Einrichtun gen oder weitere Fachstellen weiter. Ebenso informieren wir die Familien über alle Hilfs- und Unterstützungsangebote, welche ihnen laut Gesetz zustehen. Unsere Familienberatung bietet eine Beratung und Unterstützung in allen Erziehungs- und Beziehungsfragen und unterstützt bei Konflikten und Problemen rund um die Familie. Dies sind Themen, wie: - Beratung hinsichtlich der Erziehung und Partnerschaft - zur kindlichen Entwicklung, Seite 4 von 11 © 2024 Gesamtkonzeption | Familiendienst LR gUG - bei Besonderheiten und Auffälligkeiten eines Kindes, - besonderer Lebenssituationen (Krisen, Partnerkonflikte, Trennungen, Scheidungen, Alleinerziehen, psychische Erkrankungen, Suchterkrankungen oder häusliche Gewalt, Misshandlung und Missbrauch) Im Rahmen unserer Familienberatung spielt bei uns auch der psychologisch- /therapeutische Ansatz eine große Rolle. Dieser beinhaltet eine umfassende Diagnostik und Anamnese, sowie psychologische Gespräche, welche durch unsere Psychologinnen durchgeführt werden. Im Zusammenspiel dieser Komponenten arbeiten wir ganzheitlich und verschaffen uns einen umfassenden Überblick, hierbei beziehen wir sowohl den familiären, sozialen, schulischen und/oder beruflichen Hintergrund mit ein. Dieser ganzheitliche Ansatz wird schlussendlich mit dem systemischen Ansatz des „Familienkonstrukts" zusammengebracht und beurteilt. Hieraus ergeben sich dann die kurz-, mittel- und langfristigen Ziele, welche wir gemeinsam mit den:m Ratsuchenden besprechen und unterstützend anleiten. Das Ziel unseres interdisziplinären Teams ist es, gemeinsam mit den Hilfesuchenden einen individuellen Plan zu erstellen, damit sie die Krisensituation erfolgreich meistern können. Der Prozess der Unterstützung bedarf Respekt und Zeit. Es gilt das Gebot der Schweigepflicht nach §203 StGB - alle Daten werden streng vertrau lich behandelt. Im Falle einer Fremd- und Eigengefährdung sind wir jedoch verpflichtet im Rahmen des Gesetzes und Eigenschutzes zu handeln. 2.1.3. Sozialer Dienst Im Bereich des Sozialen Dienstes handelt es sich um eine ganzheitliche, sozialarbeiterische Unterstützung. Dieser Dienst verfolgt das Ziel, Menschen in verschiedenen Lebenslagen umfassend zu unterstützen und ihre sozialen, emotionalen und praktischen Bedürfnisse zu adressieren. Sozialarbeiterinnen engagieren sich dabei für das Wohlbefinden und die Lebensqualität der Individuen und Gemeinschaften, indem sie auf persönlicher Ebene Beziehungen aufbauen und zugleich strukturelle Herausforderungen in den Blick nehmen. Die ganzheitliche Herangehensweise im Sozialen Dienst ermöglicht es, individuelle Ressourcen zu stärken, Krisen zu bewältigen und langfristige positive Veränderungen auf persönlicher und gesellschaftlicher Ebene zu fördern. Dies sind Themen, wie: - Hilfe zur Erziehung, - Bildung und Teilhabe, - Pflegegrade (Pflegekasse, Krankenkasse, Hilfsmittel), - die Vermittlung und Begleitung von/zu Beratungsstellen und Behörden Seite 5 von 11 © 2024 Gesamtkonzeption | Familiendienst LR gUG - das Suchen und Finden von Fachpraxen Auch hier achten wir auf eine ganzheitliche Arbeitsweise und Unterstützung der Ratsuchenden. Im Bereich der Sozialberatung/des Sozialen Dienstes ist eine Vernetzung und Kooperation in den Sozialraum und das gesamte Stadtgebiet zwingend notwendig. Diese konnte sich die Einrichtung in den vergangenen Jahren auf- und ausbauen. Somit können wir dies zielgerichtet in der Arbeit mit dem:r Klientin nutzen und auf ein großes, ausgearbeitetes Netzwerk im Stadtgebiet zurückgreifen, um Kindern, Jugendlichen und Eltern schnellstmöglich eine gute Anbindung und Weitervermittlung gewährleisten zu können. Auch nach der Anbindung und Vernetzung behalten wir einen koordinierenden Überblick über den Fall und schauen, ob die Bedarfe mit der Anbindung an einer anderen/weiteren Fachstelle abgeschlossen sind oder weitere Bedarfe aufgegriffen werden müssen. Abschließende Ziele unseres Sozialen Dienstes sind die Förderung und der Erhalt der sozialen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, die Aktivierung der Selbstverantwortung und Selbsthilfe sowie eine gerechte Verteilung von Ressourcen. 2.2. Fachbereich II: Unterstützende Dienst — UiA nach §45a SGB XI "Die Stärke einer Gesellschaft manifestiert sich in ihrer Fähigkeit, Familien im alltäglichen Leben zu unterstützen und zu begleiten, um ein widerstandsfähigeres und harmonischeres Zusammenleben zu fördern." Als offiziell anerkannter Betreuungsträger der Stadt Köln sehen wir unsere Verantwortung darin, umfassende Unterstützung und entlastende Dienste für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene sowie ihre Eltern, Angehörigen und Familien anzubieten. Unser Ziel ist es, eine vielfältige Palette von Betreuungsangeboten für Pflegebedürftige bereitzustellen und gleichzeitig bedarfsgerechte Entlastungsmöglichkeiten für Kinder, Jugendliche und Angehörige zu schaffen. Wir verstehen uns als Partner für Familien und setzen uns dafür ein, durch individuelle Betreuungsangebote und Maßnahmen zur Entlastung die Lebensqualität der betroffenen Personen zu verbessern. Unsere Einrichtung ist speziell anerkannt für die Durchführung von Einzelbetreuung, die Entlastung von Pflegenden, individuelle Hilfen im Alltag sowie die Unterstützung pflegender Angehöriger. In unserer Arbeit legen wir großen Wert darauf, die Selbstbestimmung und Eigenverantwortlichkeit im Alltag zu fördern. Wir verstehen uns als Begleiter in der individuellen Lebensgestaltung und sind stets bestrebt, bedarfsgerechte Lösungen anzubieten, die den unterschiedlichen Herausforderungen und Bedürfnissen unserer Betreuenden gerecht werden. Seite 6 von 11 © 2024 Gesamtkonzeption | Familiendienst LR gUG 2.3. Fachbereich III: Soziales Lernen und Prävention 2.3.1. Einleitung Herzlich willkommen im Fachbereich Prävention und Soziales Lernen. In diesem Bereich setzen wir mit Leidenschaft auf die Entwicklung von Ansätzen, die nicht nur das soziale Lernen, sondern auch die präventive Arbeit in den Mittelpunkt stellt. In Anlehnung an das inspirierende Zitat von Albert Einstein, der sagte: "Bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man vergisst, was man gelernt hat", verstehen wir Prävention und soziales Lernen als zentrale Bausteine für die persönliche Entwicklung. Unsere Ausrichtung liegt darin, nicht nur Wissen zu vermitteln, sondern vielmehr Selbstbewusstsein, soziale Kompetenz und ein verantwortungsbewusstes Miteinander zu fördern. Hinweis: Zu den einzelnen Projektbausteinen gibt es jeweils ein eigenes inhaltliches Konzept. 2.3.2. Die Mittagskids Die Mittagskids stellen ein speziell konzipiertes Gruppenangebot für Grundschüler:innen dar, das über die reine Betreuung hinausgeht. Unser Fokus liegt auf umfassender Förderung und liebevoller Begleitung in einem intensivpädagogischen Rahmen. In den Mittagskids schaffen wir eine anregende Umgebung, in der die individuellen Bedürfnisse und Potenziale jedes Kindes gezielt wahrgenommen werden. Neben einer warmen und gesunden Mittagsmahlzeit bieten wir unterstützende pädagogische Maßnahmen, die darauf abzielen, die soziale, emotionale und schulische Entwicklung der Kinder zu stärken. Unser engagiertes Team sorgt dafür, dass die Mittagszeit nicht nur als Betreuungsphase, sondern als bereichernde Zeit erlebt wird, in der jedes Kind wertvolle Impulse für seine persönliche Entwicklung erhält. 2.3.3. Die WIR-Reihe In unserer innovativen WIR-Projektreihe, welche bereits seit 2018 in der Umsetzung und Evaluation ist, haben wir ein sorgfältig ausgearbeitetes System entwickelt, das die Bedürfnisse aller Familienmitglieder in den Mittelpunkt stellt. Unser Ansatz ist dabei darauf ausgerichtet, nicht nur oberflächlich, sondern tiefgreifend und einfühlsam in die Lebensumfelder und individuellen Bedürfnisse jeder Familie einzutauchen. Wir verstehen die Familie als ein dynamisches Gefüge, in dem jedes Mitglied einzigartige Bedürfnisse, Talente und Herausforderungen mitbringt. Daher haben wir uns intensiv damit auseinandergesetzt, wie wir dieses familiäre Miteinander unterstützen können, indem wir auf die Vielfalt der Bedürfnisse eingehen und Lösungen entwickeln, die den unterschiedlichen Lebensphasen und Lebensumständen gerecht werden. Unsere Projektreihe zeichnet sich durch eine ganzheitliche und präventive Perspektive aus, die nicht nur auf isolierte Aspekte des Familienlebens fokussiert ist, sondern vielmehr alle Facetten in Betracht zieht. Wir streben danach, eine unterstützende Umgebung zu schaffen, die nicht nur die Grundbedürfnisse abdeckt, sondern auch die individuelle Seite 7 von 11 © 2024 Gesamtkonzeption | Familiendienst LR gUG Entfaltung, das Wohlbefinden und die positive Entwicklung eines jeden Familienmitglieds fördert. Hierzu gehören folgende Bausteine: - WIRselbst - Förderung der persönlichen Emotionen und Kompetenzen - WIReltern - Unterstützung für Eltern und Personensorgeberechtigte - WIRkids - Förderung von Sozialkompetenz durch spielerische Begegnungen - WIRmitMIR - Patenschaftsprojekt für Kinder aus Familien mit multimodalen Belastungen - WIRfriends - Soziales Gruppenprojekt für Kinder und Jugendliche 2.3.4. Die Schwimmförderung Die Schwimmförderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen nimmt in unserem Fachbereich einen zentralen Stellenwert ein, da sie nicht nur lebensrettende Fähigkeiten vermittelt, sondern auch zu einem gesunden, aktiven Lebensstil beiträgt. Unsere Schwimmförderung richtet sich an alle Altersgruppen und orientiert sich an einem ganzheitlichen Ansatz. Kinder und Jugendliche werden spielerisch an das Element Wasser herangeführt, wobei der Fokus auf der Entwicklung von Wasserbewusstsein, Schwimmtechniken und Sicherheitsaspekten liegt. Erwachsene profitieren von einer individuellen und unterstützenden Herangehensweise, die darauf abzielt, Ängste zu überwinden und Schwimmkompetenzen zu stärken. Im Zuge der Umsetzung finden verschiedene Schwimmkurse sowohl gezielt für Kinder und Jugendliche als auch für Eltern/Mütter statt. Die Bedeutung der Schwimmförderung geht über die bloße Beherrschung einer Fertigkeit hinaus; sie trägt zur Steigerung des Selbstvertrauens, zur Förderung der körperlichen Fitness und zu einem bewussten Umgang mit der eigenen Sicherheit im Wasser bei. Unser Konzept umfasst daher nicht nur Schwimmkurse, sondern auch Aufklärung über Wasserprävention und die Vermittlung von Wasserkompetenz als integralen Bestandteil eines gesunden Lebens. 2.3.5. Das therapeutische Reiten -tiergestützte Intervention Die therapeutische Reittherapie und tiergestützte Intervention, durchgeführt in Kooperation mit dem Erlebnishof Obergründemich in Overath, stellt eine bedeutende Säule im Angebotsspektrum des Familiendienstes dar. Diese einzigartige Form der Intervention nutzt die heilende Kraft von Pferden, um individuelle Entwicklungsprozesse zu unterstützen. Unter fachkundiger Anleitung erfahren Kinder, Jugendliche und Erwachsene durch den Kontakt mit den Tieren eine Vielzahl therapeutischer Effekte. Das therapeutische Reiten fördert nicht nur die körperliche Beweglichkeit, Koordination und den Muskelaufbau, sondern hat auch positive Auswirkungen auf die emotionale Stabilität und das soziale Verhalten. In enger Zusammenarbeit mit dem Erlebnishof Obergründemich setzen wir auf einen ganzheitlichen Ansatz, der sowohl die Bedürfnisse der Menschen als auch die spezifischen Qualitäten der Tiere berücksichtigt. Diese Kooperation ermöglicht es Seite 8 von 11 © 2024 Gesamtkonzeption | Familiendienst LR gUG uns, ein einzigartiges und wirkungsvolles Angebot für die Förderung von Menschen in verschiedenen Lebenssituationen anzubieten. 2.3.6. Weitere Bausteine Der Fachbereich Soziales Lernen und Prävention bietet eine breite Palette an weiteren Bausteinen, die darauf abzielen, Menschen in verschiedenen Lebenslagen umfassend zu unterstützen und ihre individuellen Potenziale zu stärken. In unseren Elterngruppen schaffen wir einen Raum für den Austausch von Erfahrungen und bieten unterstützende Maßnahmen zur Erziehung und Familienführung an. Sport- und Gesundheitsangebote fördern nicht nur körperliche Aktivität, sondern auch das Bewusstsein für eine gesunde Lebensweise. . Unsere Angebote für Geflüchtete sind darauf ausgerichtet, eine integrative und unterstützende Umgebung zu schaffen, die den Herausforderungen der Migration entgegenwirkt. Freizeitangebote, Ferienmaßnahmen und -fahrten bieten erlebnisreiche Möglichkeiten zur Entspannung, Gemeinschaft und persönlichen Weiterentwicklung. Resilienzgruppen setzen gezielt auf die Förderung psychischer Widerstandskraft, während Fahrradprojekte die Mobilität und Unabhängigkeit fördern. Kreativangebote bieten Raum für künstlerischen Ausdruck, Mädchenarbeit legt den Fokus auf die Stärkung von Mädchen und jungen Frauen, und Leseförderung unterstützt die Entwicklung von Schlüsselkompetenzen. Jeder Baustein des Fachbereichs Soziales Lernen und Prävention trägt dazu bei, individuelle Stärken zu entfalten und ein unterstützendes Netzwerk für Menschen in unserer Gemeinschaft zu schaffen. 2.3.7. Das Kidshaus Das Kidshaus ist integraler Bestandteil des Fachbereichs Soziales Lernen und Prävention, und dient derzeit als zentraler Ort für die Umsetzung der Mittagskids, Bildungsangebote und Freizeitaktivitäten. Ideal gelegen in einem Wohnviertel nahe der evangelischen Kirche, bietet das Haus zahlreiche Rückzugsmöglichkeiten sowie einen großzügigen Garten und ein ansprechendes Außengelände. Der ganzheitliche Ansatz des Kidshauses erstreckt sich über sämtliche Aktivitäten, die hier stattfinden. Wir schaffen bewusst eine Atmosphäre, in der Kinder nicht nur betreut, sondern auch umfassend gefördert und begleitet werden. Das Kidshaus ist nicht nur ein Ort des Lernens und der Betreuung, sondern ein lebendiges Zentrum, das die individuellen Bedürfnisse und Potenziale jedes Kindes in den Mittelpunkt stellt. Durch die Integration von Bildungs- und Freizeitangeboten wird das Kidshaus zu einem Ort, an dem ganzheitliches Wachstum und soziales Lernen im Mittelpunkt stehen. 2.3.8. Coming soon - FamDi - Familienhaus - das Kidsquartier Das Kidsquartier ist eine neue Wohnung im Wohnviertel der «grünen Häuser-Siedlung» der GAG am Spielplatz in der Grevenstraße Ecke Buchheimer Weg. In diesem ansprechenden Umfeld wird ein ähnliches Konzept wie im Kidshaus verfolgt. Das Kidsquartier dient als einladender Ort für Kinder und ihre Familien, wo ähnliche Strukturen und unterstützende Seite 9 von 11 © 2024 Gesamtkonzeption | Familiendienst LR gUG Bausteine wie im Kidshaus angeboten werden. Der Fokus liegt darauf, eine vertrauensvolle Umgebung zu schaffen, in der Kinder nicht nur betreut, sondern umfassend gefördert und begleitet werden. Durch die Nähe zu einem Spielplatz und den grünen Häusern wird eine lebendige und kinderfreundliche Atmosphäre geschaffen, die den Bedürfnissen der jungen Bewohner gerecht wird. Das Kidsquartier ist somit nicht nur ein Wohnraum, sondern ein aktiver und integrativer Bestandteil des Gemeinschaftslebens im Wohnviertel. 2.4. Fachbereich IV: Bildung Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sind in ihrer Entwicklung individuell. So individuell wie die Entwicklung eines Jeden, stellt sich auch die Förderung und Lernentwicklung im schulischen Leistungsbereich dar. Im Rahmen der schulischen Vorgaben und Kernlehrplänen des Ministeriums für Schule und Bildung, müssen die Kinder gewisse Lernerfolge und Lernziele am Ende einer jeden Klassenstufe erreicht haben, um in die nächsthöhere Klasse versetzt zu werden. Um diese Lernerfolge meistern zu können, bedarf es bei vielen Kindern und Jugendlichen eine zusätzliche Unterstützung und Förderung. Diese kann, wenn möglich, durch das jeweilige Elternhaus erfolgen. Gerade in unserem Sozialraum kann dies häufig nicht gegeben werden, da die Familien und Eltern, aus den unterschiedlichsten Gründen, keine Ressourcen haben, dies zu begleiten. Diesen Ansatz möchten wir aufgreifen und den Familien, Kindern und Jugendlichen eine zielgerichtete, wertfreie und individuelle Lernumgebung schaffen. Die jeweiligen Lernbegleiter:innen gehen den Weg der Lernförderung gemeinsam mit dem Kind/dem Jugendlichen. Hierbei wird der Ansatz auf eine individuelle Förderung, ausgehend von neuen, inklusiven und medienkompetenzorientierten Lernplänen gelegt. Dabei fördern wir Kinder und Jugendliche mit und ohne Förder- oder besonderem Unterstützungsbedarf, da uns die Inklusion dieser Schülerschaft besonders am Herzen liegt. Ebenso sind erfahrene Lernbegleiter:innen vor Ort, um auch neuzugewanderte Kinder und Jugendliche entsprechend ihres Entwicklungsstandes zu fördern. Die Förderung von Schülerinnen mit einer Lese-Rechtschreib-Störung ist ebenso im Rahmen der Lernbegleitung möglich. 3. Schlusswort "In der Pädagogik liegt die Kraft, die Potenziale von Kindern und Familien zu entfalten und gemeinsam Wege zu einem erfüllten Familienleben zu gestalten. Bildung, Beratung, Prävention und Soziales Lernen sind die Schlüssel, die Türen zu einer ganzheitlichen Entwicklung öffnen." Im Schlusswort zur Gesamtkonzeption der Familiendienst LR gUG und ihrer verschiedenen Bereiche möchten wir unsere tiefe Verbundenheit und unser kontinuierliches Engagement für das Wohl der Familien unterstreichen. Dieses umfassende Konzept bildet das Fundament für unsere Arbeit in den verschiedenen Bereichen, angefangen bei der Seite 10 von 11 © 2024 Gesamtkonzeption | Familiendienst LR gUG Familienbildung- und Beratung bis hin zu unseren weiteren Fachbereichen Bildung und Soziales Lernen und Prävention. ■ • Die darin festgelegten Prinzipien, Arbeitsweisen und Zielsetzungen reflektieren unsere Vision einer unterstützenden, respektvollen und bedarfsorientierten Familienarbeit. Unsere Bestrebungen sind darauf ausgerichtet, flexibel auf die sich ändernden Anforderungen und Bedürfnisse der Familien einzugehen. Die gemeinsame Grundlage dieses Konzepts schafft einen Rahmen, der es uns ermöglicht, innovative Ansätze zu entwickeln und bewährte Methoden kontinuierlich zu verbessern. Wir sind uns bewusst, dass jede Familie einzigartig ist, und streben danach, in unserer Arbeit die Vielfalt und Individualität jeder Lebenssituation angemessen zu berücksichtigen. Die Familiendienst LR gUG ist dankbar für das Vertrauen der Familien, Partner:innenorganisationen und Förderinnen. Wir sehen in diesem Vertrauen eine Verpflichtung, weiterhin qualitativ hochwertige Angebote anzubieten und einen positiven Beitrag zur Entwicklung und Stärkung von Familien zu leisten. Mit diesem Schlusswort möchten wir unseren Dank für die partnerschaftliche Zusammenarbeit aussprechen und bekräftigen, dass wir voller Zuversicht und Engagement in die Zukunft blicken, um gemeinsam das Wohl der Familien zu fördern. Unsere Arbeitsweise, Schwerpunkte und Ziele werden im Rahmen unseres Konzepts ausführlich dargelegt. Dieses Konzept unterliegt einer kontinuierlichen Evaluation, um sicherzustellen, dass es stets auf dem neuesten Stand ist. Ergänzend zu diesem inhaltlichen Konzept bietet das Leitbild eine detaillierte Darstellung der weiteren Schwerpunkte, der Identifikation und der Arbeitsweise des Familiendienstes. Laura Schell Psychologin M. Sc. Psych. Psychotherapeutin VT Marcel Köhnen Pädagoge Geschäftsführer Anlagen: • grafische Bausteinübersicht - Schwerpunkte grafische Bausteinübersicht - Gruppenangebote grafische Bausteinübersicht - Mehr-Familienhaus Konzept - Kinderschutz-,Gewaltschutz- und Beschwerdemanagement Konzept - Qualitätsmanagement jeweilige Konzeptionen zu den inhaltlichen Fachbereichen/Projekten Seite 11 von 11 © 2024
Anl. 1 Gesellschaftsvertrag Familiendienst
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Gesellschaftsvertrag | Familiendienst LR gUG (haftungsbeschränkt)
Gesellschaftsvertrag
Familiendienst LR gUG (haftungsbeschränkt)
§1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr
1. Die Firma der Gesellschaft lautet: Familiendienst LR gUG
(haftungsbeschränkt).
2. Sitz der Gesellschaft ist Köln.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Gegenstand der Gesellschaft
Die Aufgaben der Körperschaft umfassen neben der familienberaterischen
und sozialpädagogischen Arbeit ebenso einen familienunterstützenden
Dienst sowie verschiedene Unterstützungsangebote für Familien. Das
gemeinsame Ziel aller Angebote ist es, Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen
und Familien eine Unterstützung und Perspektive in ihren individuellen
Bedürfnissen und Hilfebedarfen zu geben. Dies kann sowohl präventiv in
Form von Projekten, Angeboten und Zielsetzungen als auch interventiv in
Form von Coaching, Beratung und Begleitung umgesetzt werden. Darüber
hinaus soll ein großes Netzwerk an unterstützenden Angeboten
zusammengefasst und aufgebaut werden.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Die Körperschaft mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zwecke der Körperschaft sind:
• die Förderung von Bildung und Erziehung,
• die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
• die Förderung der Erziehungs-, Volks- und Berufsbildung einschließlich
der Studentenhilfe,
• die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte,
für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer,
Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene,
Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten;
Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und
Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste,
Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen
Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert
werden,
• die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie,
• die Förderung des Sports,
• die Förderung der Mildtätigkeit durch die Unterstützung
hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO
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Gesellschaftsvertrag | Familiendienst LR gUG (haftungsbeschränkt)
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• Förderung der Eltern- und Familienarbeit,
• Begleitung, Beratung und Coaching von familiären Systemen, Eltern,
Paaren, Kindern und Jugendlichen,
• Unterstützung und Durchführung von Projekten, Angeboten und
Veranstaltungen mit sozialem, sportlichem, kulturellen und
pädagogischen Zwecken,
• Unterstützung von Sozialschwachen,
• Unterstützung, Förderung und Begleitung von Kindern und
Jugendlichen mit und ohne Förderbedarf,
• Unterstützung, Begleitung und Coaching von Menschen, Familien,
Kindern und Jugendlichen mit psychischen Einschränkungen,
• Förderung der kulturübergreifenden Zusammenarbeit von Kindern,
Eltern und Einrichtungen/Organisationen.
• Beratungs- und Begleitungsangebote für Menschen, Familien, Eltern,
Kinder und Jugendlichen,
• Beschaffung von pädagogischem-, Lehr-, Lern und Arbeitsmaterialien
und Geräten/Gegenständen für soziale Einrichtungen,
• Beschaffung von Inventar und Materialien mit sozialem- oder
sonderpädagogischen Zwecken,
• die Errichtung und Unterhaltung von Bildungs-, Erziehungs- bzw.
Betreuungseinrichtungen,
• die Durchführung von Veranstaltungen und Vorhaben der Kinder-,
Jugendlichen- und Erwachsenenbildung,
• die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts,
3. Die Zwecke sollen durch alle gesetzlich zulässigen Mittel erreicht
werden.
4. Die gUG verfolgt weder konfessionelle noch parteipolitische Zwecke.
5. Die Körperschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft
erhalten.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Die Gesellschafter erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten
Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen
zurück.
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Gesellschaftsvertrag | Familiendienst LR gUG (haftungsbeschränkt)
§4 Vermögensbindung
1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft,
soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den
gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen
übersteigt an den „Kath. Verein Haus der Offenen Tür Ostheim zu den
heiligen Engeln und St. Servatius e.V." der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu
verwenden hat.
§5 Stammkapital, Geschäftsanteile
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 1.500,00€. Auf das
Stammkapital übernehmen als ihre Stammeinlagen:
[Nr. 1] Laura Schell, geboren am 27.02.1991,
[Nr. 2] Marcel Köhnen, geboren am 13.11.1997,
Die Einlagen sind in bar sofort in voller Höhe zu erbringen.
Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu
einem Gesamtbetrag von 300 Euro, höchstens jedoch bis zum Betrag
ihres Stammkapitals. Darüberhinausgehende Kosten tragen die
Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.
§6 Beginn und Dauer der Gesellschaft
1. Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister.
2. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.
3. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit Eintragung und endet am 31.
Dezember desselben Jahres.
§7 Geschäftsführung und Vertretung
1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
2. Die Geschäftsführer werden von der Gesellschafterversammlung
bestellt oder abberufen. Sie erhalten ihre Geschäftsordnung durch die
Gesellschafterversammlung und sind den Weisungen der
Gesellschafterversammlung unterworfen.
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so vertreten je zwei die
Gesellschaft gemeinsam oder einer gemeinsam mit einem Prokuristen.
Die Gesellschafterversammlung kann jedem Geschäftsführer die
Befugnis zur Alleinvertretung erteilen. Hat die Gesellschaft nur einen
Geschäftsführer, so wird sie durch diesen allein vertreten.
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Gesellschaftsvertrag | Familiendienst LR gUG (haftungsbeschränkt)
3. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB
befreit werden.
4. Hat die Gesellschafterversammlung einem oder mehreren
Geschäftsführern die Befugnis zur Alleinvertretung erteilt, so kann
dessen Einzelgeschäftsführungsbefugnis auf die Vornahme
bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften
beschränkt werden.
5. Vorstehende Regelung gilt auch für Liquidatoren. Wird die Gesellschaft
nach §66 Abs. 1 GmbHG von den bisherigen Geschäftsführern
liquidiert, so besteht deren konkrete Vertretungsbefugnis auch als
Liquidatoren fort.
§8 Gesellschafterversammlung
1. Beschlüsse der Gesellschafter werden in der
Gesellschafterversammlung gefasst. Die ordentliche
Gesellschafterversammlung ist mindestens einmal im Jahr
einzuberufen. Die Gesellschafterversammlung, die über die
Feststellung des Jahresüberschusses beschließt, ist bis zum 30. Juni
des Folgejahres durchzuführen.
2. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Dabei wird der Tag
der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet. Mit
der Einladung sind die Tagesordnung und die Beschlussgegenstände,
sowie Ort und Zeitpunkt der Versammlung bekannt zu geben. Die
Tagesordnung ist 14 Tage vorher festzulegen, weitere Anträge zur
Tagesordnung sind bis 14 Tage vorher zu stellen, diese sind mit der
Einberufung zu kommunizieren.
3. Im Übrigen ist die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es
einem Gesellschafter im Interesse der Gesellschaft erforderlich
erscheint und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
4. Die Kosten der Gesellschafterversammlung (auch einer
außerordentlichen) trägt die Gesellschaft.
5. Die Gesellschafterversammlung bestimmt einen Versammlungsleiter
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass über den Verlauf der
Versammlung von einem Protokollführer eine Niederschrift
angefertigt wird, in welcher Ort und Tag der Versammlung, die
Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche
Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse der Gesellschafter
anzugeben sind. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung zu
unterzeichnen. Jedem Gesellschafter ist eine Abschrift des Protokolls
zu übersenden.
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Gesellschaftsvertrag | Familiendienst LR gUG (haftungsbeschränkt)
6. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens 51% Prozent des
Stammkapitals vertreten sind. Ist diese Mehrheit nicht vertreten, so ist
innerhalb von 4 Wochen gern. § 8 Nr. 2 zu einer neuen
Gesellschafterversammlung einzuladen. Diese ist unabhängig von der
Höhe des vertretenen Kapitals beschlussfähig. Die erneute Einladung
muss einen besonderen Hinweis hierauf enthalten.
7. Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung
kann Beschlüsse fassen, wenn alle Gesellschafter vertreten sind und
kein Widerspruch gegen die Abhaltung der Versammlung erhoben
wird.
8. Die Sitzungsteilnehmer sind zur Verschwiegenheit über
Angelegenheiten der Gesellschaft verpflichtet. Dies gilt nicht
gegenüber Organen der Gesellschafter, soweit diese sich mit
Beteiligung zu befassen haben, und nicht für allgemein bekannte
Tatsachen.
§ 10 Pflichten der Gesellschafter
1. Die Gesellschafter setzen sich für die Erreichung des
Gesellschaftszwecks ein.
2. Es besteht keine Verpflichtung über den Betrag der Geschäftsanteile
hinaus, weitere Einzahlungen (Nachschüsse) in das
Gesellschaftsvermögen zu leisten.
§11 Gesellschafterbeschlüsse
1. Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz und dieser
Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmen.
2. Jeder natürlichen oder juristischen Person mit Gesellschaftsanteilen
wird eine Stimme gewährt. Stimmenthaltung und Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung.
3. Beschlüsse, die die Änderung des Gesellschaftsvertrages oder die
Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand haben, bedürfen der
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss muss
notariell beurkundet werden.
4. Die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen durch Klageerhebung
ist nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Empfang des
Beschlussprotokolls zulässig.
5. Die Gesellschafter sind berechtigt, sich in der
Gesellschafterversammlung durch einen anderen Gesellschafter oder
durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person der rechts
, steuer- oder wirtschaftsprüfenden Berufe vertreten zu lassen. Im Falle
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einer Bevollmächtigung ist zu Beginn eine schriftliche Vollmacht des
vertretenen Gesellschafters zu übergeben.
6. Die Beschlussfassung kann auch schriftlich, telegrafisch, per Telefax
oder E-Mail erfolgen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen
entgegenstehen. Voraussetzung ist, dass sich die Gesellschafter
ausdrücklich für den konkreten Beschluss in der vorgeschlagenen Form
einverstanden erklären, wobei für die Einverständniserklärung
ebenfalls diese Form ausreicht.
§ 12 Geschäftsanteile
§ 12a Verfügung über Geschäftsanteile
1. Jede Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile von solchen oder
deren Verpfändung ist nur mit Zustimmung der Gesellschafter
aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der
Gesellschafterversammlung zulässig. Die Gesellschafter haben ein
Vorkaufsrecht im Verhältnis ihrer Stammeinlagen. Macht ein
Gesellschafter davon nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach
Beschlussfassung Gebrauch, geht das Vorkaufsrecht anteilig auf die
verbliebenen Gesellschafter und schließlich auf die Gesellschaft über.
2. Die Gesellschafter können mit einer Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen Stimmen auch die Einziehung der Geschäftsanteile
beschließen. Bei der Beschlussfassung steht dem betroffenen
Gesellschafter kein Stimmrecht zu, seine Stimmen bleiben bei der
Berechnung der Mehrheit außer Betracht. Der Vorkaufspreis bzw. die
Einziehungsabfindung für einen Geschäftsanteil bemisst sich nach § 16.
§ 12b Einziehung von Geschäftsanteilen
1. Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist mit Zustimmung des
betroffenen Gesellschafters jederzeit zulässig.
2. Die Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters ohne dessen
Zustimmung ist zulässig, wenn von Seiten eines Gläubigers eines
Gesellschafters Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in dessen
Geschäftsanteil vorgenommen werden und es dem Inhaber des
Geschäftsanteils nicht binnen drei Monaten seit Beginn dieser
Maßnahme gelungen ist, ihre Aufhebung zu erreichen; über das
Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet wurde
und nicht innerhalb von 12 Wochen wieder aufgehoben wird; die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird; in
der Person des Gesellschafters ein seine Ausschließung
rechtfertigender Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere
gegeben, wenn der Gesellschafter eine Verpflichtung, die ihm nach
dem Gesellschaftsvertrag oder einer anderen zwischen den
Gesellschaftern mit Rücksicht auf die Gesellschaft getroffenen
Vereinbarung obliegt, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
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3. Die Gesellschafter können bei der Pfändung eines Geschäftsanteils den
vollstreckenden Gläubiger befriedigen und den gepfändeten Anteil
einziehen. Der betroffene Gesellschafter kann der Befriedigung nicht
widersprechen. Die Aufwendungen zur Befriedigung des
vollstreckenden Gläubigers werden auf die Abfindung des betroffenen
Gesellschafters angerechnet.
4. Statt der Einziehung kann die Gesellschafterversammlung
beschließen, dass der Geschäftsanteil gegen Übernahme der
Abfindelast auf einen oder mehrere Gesellschafter oder Dritte zu
übertragen ist.
5. Für die Bemessung der Abfindung gilt § 16.
6. Die Einziehung oder Abtretung kann von der
Gesellschafterversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit beschlossen
werden. Bei der Beschlussfassung steht dem betroffenen
Gesellschafter kein Stimmrecht zu, seine Stimmen bleiben bei der
Berechnung der Mehrheit außer Betracht.
§13 Kündigung
1. Jeder Gesellschafter kann mit einer Frist von drei Monaten zum
Kalenderjahres- oder Halbjahresende durch einen eingeschriebenen
Brief an die Gesellschaft kündigen.
2. Für den Geschäftsanteil des kündigenden Gesellschafters gelten die
Regelungen der §§ 13a und 16 entsprechend.
3. Durch die Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.
4. Ist der Anteil des kündigenden Gesellschafters nicht spätestens mit
Ablauf von 12 Monaten nach dem Tag, auf den die Kündigung erfolgt
ist, von der Gesellschaft oder einem Dritten übernommen oder
eingezogen worden, kann der kündigende Gesellschafter die
Gesellschaft innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der besagten 12
Monate zur Übernahme der Gesellschaftsanteile verpflichten.
Geschieht dies nicht, wird der Anteil des kündigenden Gesellschafters
automatisch und ohne Entschädigung auf die übrigen Gesellschafter
übertragen.
§ 14 Tod eines Gesellschafters
1. Der Geschäftsanteil eines verstorbenen Gesellschafters kann durch
Beschluss der verbleibenden Gesellschafter entweder eingezogen oder
übertragen werden. § 13b gilt entsprechend.
2. Der Beschluss ist innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis des Erbfalls
zu treffen. Paragraf 16 gilt entsprechend.
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§15 Abfindung
1. In allen Abfindungs- und Auseinandersetzungsfällen entspricht der
Anspruch der Abfindung dem Buchwert des Geschäftsanteils.
§ 16 Jahresabschluss und Ergebnisverwendung
1. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und
Verlustrechnung sowie Anhang) und den Lagebericht bis zum 31.3., bei
Vorliegen der Voraussetzungen des § 267 Abs. 1 HGB (kleine GmbH)
und soweit dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht,
spätestens bis zum 30.6. des nachfolgenden Geschäftsjahres
aufzustellen und jedem Gesellschafter unverzüglich in Abschrift zu
übersenden.
2. Der aufgestellte Jahresabschluss sowie der ggf. zu erstellende
Lagebericht sind den Gesellschaftern unverzüglich zur Feststellung des
Jahresabschlusses vorzulegen.
3. Über die Ergebnisverwendung beschließt jeweils die
Gesellschafterversammlung. Über die Verwendung des nach
Rücklagenbildung verbleibenden Jahresergebnisses (Summe aus
Jahresüberschuss und Gewinnvortrag abzgl. Verlustvortrag)
entscheidet die Gesellschafterversammlung spätestens bis zum Ablauf
der Ersten acht, bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 267 Abs. 1 HGB (kleine GmbH) spätestens bis zum Ablauf der
Ersten elf Monate des Geschäftsjahres mit einfacher Mehrheit (§7
Abs. 1 Satz 1).
§ 17 Bekanntmachungen
1. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Deutschen
Bundesanzeiger oder in einem Organ, das eventuell an dessen Stelle
treten sollte.
§19 Beendigung der Gesellschaft
1. Der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft bedarf der
Zustimmung von mindestens 80 % Prozent der Stimmen des
gesamten Stammkapitals.
2. Wird die Gesellschaft aufgelöst, bestimmt die
Gesellschafterversammlung die Art der Durchführung und wählt die
Liquidatoren. Sie bestimmt auch deren Vergütung.
§20 Schlichtungsvereinbarung
Die Parteien verpflichten sich im Falle einer sich aus diesem Vertrag
ergebenden oder sich darauf beziehenden Streitigkeit vor Klageerhebung
bei einem Schiedsgericht oder einem ordentlichen Gericht eine Schlichtung
bei einer geeigneten Schlichtungsstelle durchzuführen.
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§21 Salvatorische Klausel
Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gelten die
gesetzlichen Vorschriften.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise
unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen
nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine
angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die
Gesellschafter gewollt hätten, wenn sie bei Vertragsschluss den Punkt
beachtet hätten, sofern dies rechtlich möglich ist.
Köln, Juli 2022
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IV/510/62 1701 Vorlagen-Nummer 2387/2024 Freigabedatum 06.09.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: "Familiendienst LR gUG" Beschlussorgan Jugendhilfeausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie - beschließt, die „Fa- miliendienst LR gUG“, Rösrather Str. 2-16, 51107 Köln, gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII als Trä- ger der freien Jugendhilfe anzuerkennen. Bezirksvertretung 8 (Kalk) 10.10.2024 Jugendhilfeausschuss 05.11.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die „Familiendienst LR gUG“, Geschäftsanschrift: Rösrather Str. 2-16, 51107 Köln wurde am 25.07.2022 gegründet und mit Sitz in Köln am 02.08.2022 beim Amtsgericht Köln unter der HRB-Nr. 111519 eingetragen. Die gemeinnützige Gesellschaft beantragt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe. Die „Familiendienst LR gUG“ ist eine gemeinnützige Organisation, die sich auf dem Gebiet der Familienberatung und familienunterstützenden Dienste engagiert. Die Satzung der Körperschaft verankert die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe gemäß § 75 Absatz 1 SGB VIII und hat den Zweck, durch verschiedene pädagogische Maßnahmen die Jugendhilfe im Sinne des Gesetzes zu fördern. Die Personalstruktur zeigt eine breite Beteili- gung von Fachkräften und Nicht-Fachkräften als Unterstützer, was die Diversität und integra- tive Ausrichtung der „Familiendienst LR gUG“ unterstreicht. Die Zielsetzung der „Familiendienstes LR gUG“, die ausführlich im vorgelegten Konzept be- schrieben ist, deckt sich mit den Zielen der Jugendhilfe. Durch integrative Freizeitangebote, Bildungsprojekte und Unterstützungsmaßnahmen leistet die Körperschaft einen wichtigen und wertvollen Beitrag zur Förderung von Kindern und Jugendlichen. Die vorhandenen fachlichen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen ermögli- chen eine solide und vielfältige Arbeit, die eine Lücke im bestehenden Angebotsspektrum schließt. Die Projekte sind dabei an einem humanistischen Menschenbild orientiert mit dem Ziel, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Per- sönlichkeit zu unterstützen. Daneben ist es dem Träger ein Anliegen durch seine Arbeit nicht nur den jungen Menschen zu sehen, sondern auch die Familie und sein soziales Umfeld in dem er sich bewegt. Die „Familiendienst LR gUG“ ist fester Bestandteil in der Gemeinde und dort Teil des Netzwer- kes in Köln Ostheim. Das Finanzamt Köln-Porz hat mit Schreiben vom 24.04.2024 einen Freistellungsbescheid für 2022 zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die „Familiendienst LR gUG“ erteilt. Geschäftsführer der gemeinnützigen Gesellschaft sind: - Laura Schell und - Marcel Köhnen Der Verwaltung liegen keine Erkenntnisse über die handlungsbevollmächtigten Personen vor, die einer Anerkennung der gemeinnützigen Gesellschaft als Träger der freien Jugendhilfe ent- gegenstehen. Die „Familiendienst LR gUG“ bietet Gewähr für eine förderliche Arbeit im Sinne der Ziele des Grundgesetzes. Durch die Ausrichtung auf demokratische Prinzipien, Integration und Inklusion 3 sowie die Vermittlung von wichtigen Werten wie Toleranz und Respekt leistet der Verein einen wertvollen Beitrag zur Gesellschaft: Nach Ansicht der Jugendverwaltung gewährleistet die gemeinnützige Gesellschaft eine den Zielen des § 75 Abs. 1 SGB VIII zugrunde liegende förderliche Arbeit. Sie lässt aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten, dass sie im Stande ist, einen nicht un- wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten. Die Verwaltung schlägt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII vor. Der Gesellschaftsvertrag, das pädagogische Gesamtkonzept und das Schutzkonzept sind als Anlagen 1-3 unter Session-Nr. 2387/2024 hinterlegt.
Anl. 3 Schutzkonzept Familiendienst
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Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG KINDERSCHUTZSCHUTZ-/ einrichtungsbezogenes Kinderschutzkonzept gemäß §§ 1 Absatz 3 Nr. 3,8a SGB VIII GEWALTSCHUTZ-/ KRISENINTERVENTIONS KONZEPT Familiendienst LR gUG El Rösrather Straße 2-16 | 51107 Köln ® 0221 / 30 50 42 - 01 | SD 0221 / 30 50 42 - 02 S info@familiendienst-koeln.de | ^ www. familiendienst -koeln.de Seite 1 von 36 © 2024 Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG Inhalt 1. Kinderschutz.............................................................................................................................4 1.1. Unser Anspruch an den Kinderschutz.................................................................................4 1.2. Die gesetzlichen Grundlagen...............................................................................................4 1.3. einrichtungsbezogene Informationen.................................................................................5 1.4. einrichtungsbezogene Präventionsmaßnahmen.................................................................6 2.4.1. Schwimmen........................................................................................................................6 2.4.2. Sportangebote...................................................................................................................7 2.5. Verhaltensweisen.................................................................................................................7 2.5.1. Nähe und Distanz...............................................................................................................7 2.6. Krisenmanagement...............................................................................................................9 3. Formen von Gewalt und deren Anhaltspunkte.....................................................................13 3.1. Formen der Kindeswohlgefährdung.................................................................................13 3.2. Sammlung möglicher Anhaltspunkte in Bezug auf eine Kindewohlgefährdung'.........13 Das äußere Erscheinungsbild:........................................................................................................13 Das Verhalten des Kindes/des Jugendlichen:...............................................................................14 Das Verhalten des Kindes/des Jugendlichen im Kontext Schule/Ausbildung:...........................14 Das Verhalten der Erziehungsberechtigten:................................................................................14 Die familiäre und soziale Situation der Familie:...........................................................................14 4. Beschwerdemanagement und Qualitätssicherung..............................................................15 4.1. Der Umgang mit Beschwerden..........................................................................................15 5. Unsere Verhaltens-Grundsätze.............................................................................................15 Grundsatz 1: Ich bewahre Ruhe und handele besonnen!..........................................................15 Grundsatz 2: Ich schütze das (mögliche) Opfer!........................................................................16 Grundsatz 3: Ich höre achtsam zu!............................................................................................16 Grundsatz 4: Ich dokumentiere zeitnah!..................................................................................16 6. UnserVerfahrensablauf.........................................................................................................16 Schritt 1: Verpflichtende Info an die Geschäftsführung.............................................................16 Schritt 2: Gefährdungseinschätzung.............................................................................................16 Schritt 3: Externe Fachkräfte hinzuziehen....................................................................................17 Schritt 3a: externe, fachliche Beratung einholen........................................................................17 Schritt 3b: Den Verdacht einer möglichen Kindeswohlgefährdung melden.............................. 17 Schritt 3c: Der Verdacht hat sich nicht bestätigt.........................................................................17 Schritt 4: Der Verdacht läuft gegen einem Mitarbeiterin...........................................................17 Schritt 5: Unser Grundsatz und die Nachbearbeitung.................................................................18 7. Präventionsmaßnahmen........................................................................................................18 8. Schlusswort..........................................................................................................................19 Seite 2 von 36 © 2024 Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG Verhaltenskodex............................................................................................................................21 8.1. Selbstverpflichtungserklärung...........................................................................................22 8.2. Bestätigung der Kenntnisnahme......................................................................................23 11.4. Einschätzungsbogen..........................................................................................................24 Das äußere Erscheinungsbild:.......................................................................................................24 Das Verhalten des Kindes/des Jugendlichen:..............................................................................25 Das Verhalten des Kindes/des Jugendlichen im Kontext Schule/Ausbildung:...........................25 Das Verhalten der Erziehungsberechtigten:...............................................................................25 Die familiäre und soziale Situation der Familie:...........................................................................25 11.5. Meldebogen......................................................................................................................27 11.6. Verfahrensplan..................................................................................................................30 11.7. Empfehlungen für Gespräche mit Kindern......................................................................32 11.8. Dokumentationsvorlage...................................................................................................33 11.9. Kontaktstellen....................................................................................................................34 11.10. Literatur..........................................................................................................................36 Das Konzept und seine Teile sind urheberrechtlich geschützt. Jede Nutzung in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Autors. © Laura Schell, Marcel Köhnen Seite 3 von 36 © 2024 Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG 1. Kinderschutz 1.1. Unser Anspruch an den Kinderschutz Der Anspruch unseres interdisziplinären Teams und unseres Grundgedankens ist es, unser pädagogisches Kinderschutzkonzept zum Wohle eines jeden Kindes umzusetzen und dabei auf eine angenehme Umgebung für alle uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen zu achten. Mit einzubeziehen sind in jedem Fall ebenso alle Mitarbeiter:innen und selbstverständlich die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Bevor eine Intervention nötig wird, hat sich die Familienberatung auch die präventive Aufgabe des Kinderschutzes und die dazugehörigen Maßnahmen zur Aufgabe gemacht. Ein zentrales Anliegen des Kinderschutzes ist es, die mögliche Gefährdung frühzeitig zu erkennen und einschätzen zu können. Dies wird in unserer Einrichtung durch unser multiprofessionelles Team bestehend aus Mitarbeiterinnen verschiedener pädagogischen und psychologischen Professionen gewährleistet. Aus diesem Grund sind unsere Mitarbeiterinnen informiert und sensibilisiert, qualifiziert und wachsam sowie handlungsorientiert. Ein klarer Verfahrensplan, wie im Falle eines Falles vorzugehen ist, ist allen Mitarbeiterinnen bekannt. In diesem Zusammenhang sehen wir es als unsere Pflicht, alle Kinder und Jugendlichen vor allen möglichen Formen der Gewalt, des sexuellen Missbrauchs, des Machtmissbrauchs sowie vor physischer und psychischer Gewalt zu schützen. Uns ist bewusst, dass eine Kindeswohlgefährdung frühzeitig erkannt und wahrgenommen werden kann, wenn eine gute und enge Zusammenarbeit mit den Eltern und Erziehungsberechtigten gewährleistet ist. 1.2. Die gesetzlichen Grundlagen Mit allen Bereichen unserer Arbeit orientieren wir uns an dem Rahmen und Vorgaben des SGB VIII, des Grundgesetzes und den kommunalen Vorgaben seitens der Bezirks jugendämter der Stadt Köln. Die Einschätzung des Gefährdungsrisikos durch das interdisziplinäre Team, ggf. unter der Einbeziehung der „insoweit erfahrene Fachkraft" ist in § 8a SGB VIII festgelegt. Der Tätigkeitsausschluss von einschlägig vorbestraften Personen, wurde durch den § 72a SGB VIII geregelt. Die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses resultiert aus dieser verschärften Vorschrift. In § 4 KKG werden die Abläufe zur Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung geregelt. Seite 4 von 36 © 2024 Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG Des Weiteren richtet sich unsere Arbeit nach den Vorgaben des Bundeskinderschutz gesetzes. Die Einrichtung folgt bei Kindeswohlgefährdung ihrem Schutzauftrag nach §8a SGB III: Hiernach ist sicherzustellen, dass: 1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, 2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie 3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach §8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. 1.3. einrichtungsbezogene Informationen Der Träger betreibt eine Einrichtung mit verschiedenen Standorten, mit den Schwerpunkten auf der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien. Gerade in diesem Tätigkeitsbereich hat jeder einzelne unserer Mitarbeiterinnen eine Verantwortung für den Kinderschutz. Es ist die Verantwortung aller Mitarbeiterinnen diesen Anspruch auch aufrechtzuerhalten. Die Einrichtung soll für alle Menschen, egal ob Kinder, Jugendliche, Eltern bzw. Erziehungsberechtigte oder auch Mitarbeiterinnen, ein sicherer Raum sein, in dem Gewalt, egal welcher Art und Weise, definitiv keinen Platz hat. Sollte dieser Raum für die Ausübung von Gewalt Seite 5 von 36 © 2024 Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG genutzt oder missbraucht werden, geht die Geschäftsführung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden dagegen vor. Durch die fachlichen Qualifikationen verfügen unsere Mitarbeiter:innen über einen professionellen und achtsamen Umgang mit Kindern, Jugendlichen und Eltern. Alle Mitarbeiterinnen nehmen die Intimsphäre, das Schamgefühl und die individuellen Grenzempfindungen aller Kinder und Jugendlichen in unserem Familienberatung wahr und ernst. Gewalt, in welcher Form auch immer, findet in unserer Einrichtung keinen Platz. Im Zuge der Erstellung unseres einrichtungsbezogenen Kinderschutzkonzeptes haben wir einrichtungsbezogene Materialien erstellt. Diese werden im Nachgang dieses Konzeptes dargestellt. 1.4. einrichtungsbezogene Präventionsmaßnahmen 2.4.1. Schwimmen Gerade im Schwimmsport muss dem Kinderschutz eine besondere Aufmerksamkeit gegeben werden. Kinder und Jugendliche ziehen sich um, haben andere Kleidungsstücke an und müssen zum Teil durch direkte Berührung Hilfestellungen durch die Lehrkräfte erhalten. Um den Kinderschutz hier aktiv aufzugreifen sind alle Mitarbeitenden dementsprechend sensibilisiert. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit in der Kinder- und Jugendarbeit werden grundsätzlich bei Einstellung überprüft. Beim Schwimmen kommen zusätzlich besondere Regelungen hinzu. Diese haben wir für unsere Einrichtung wie folgt beschrieben: • Mitarbeitende (männlich/weiblich) tragen während des Schwimmunterrichts einen Neoprenanzug. Dieser soll einen direkten Körperkontakt zwischen Mitarbeiter:in und Kind verhindern. • Grundsätzlich gehen Trainerinnen mit in die Sammelumkleide (Aufsichtspflicht), ziehen sich jedoch getrennt von den Kindern und Jugendlichen um. • die Hilfestellungen während des Umziehens (in der gleichgeschlechtlichen Umkleide) als auch beim zu Hilfe holen in die Umkleide/Dusche des anderen Geschlechts, ist ein weiterer Mitarbeitende hinzuzurufen. • direkte Hilfestellungen beim Umziehen oder Duschen gibt es nicht. • Mitarbeitende ziehen sich nicht alleine mit Teilnehmenden in Einzelumkleiden um. • Beim Duschen, wird wenn möglich, ein anderer Duschraum genutzt, als den, den die Kinder nutzen. Sollte dies nicht möglich sein, tragen die Mitarbeitenden weiterhin ihren Neoprenanzug und duschen im Anschluss. Seite 6 von 36 © 2024 Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG • Während des Schwimmens kann es zu direkter Hilfestellung im Wasser oder am Beckenrand, teilweise während einer Rettung, kommen. Dies besprechen die Mitarbeitenden im Vorfeld mit den Teilnehmenden und nehmen Grenzen jederzeit aktiv wahr (s. Kinderschutz im Rahmenkonzept). • Es wird kein Zwang ausgeübt. Alle Übungen sind freiwillig. • Die subjektiven Schamgrenzen und die Intimsphäre von Kindern und Jugendlichen sind in jedem Fall zu wahren. Dies gilt z.B. bei Hilfestellungen im Wasser. • Die Schamgrenze setzen die Kinder und Jugendlichen! Ob u.a. mit oder ohne Badekleidung geduscht wird, entscheidet jede:r selbst. 2.4.2. Sportangebote Um den Kinderschutz auch hier aktiv aufzugreifen sind auch alle Mitarbeitenden im Sportbereich dementsprechend sensibilisiert. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit in der Kinder- und Jugendarbeit werden grundsätzlich bei Einstellung überprüft. Bei Sportangeboten kommen zusätzlich besondere Regelungen hinzu. Diese haben wir für unsere Einrichtung wie folgt beschrieben: • Grundsätzlich gehen Trainer:innen nur in die Umkleide (Aufsichtspflicht), wenn es die Situation (Gefahr, Fremd- oder Eigengefährdung, Konflikte, Auseinandersetzungen) erfodern. • die Hilfestellungen während des Umziehens (in der gleichgeschlechtlichen Umkleide) als auch beim zu Hilfe holen in die Umkleide/Dusche des anderen Geschlechts, ist ein weiterer Mitarbeitende hinzuzurufen. • direkte Hilfestellungen beim Umziehen oder Duschen gibt es nicht. • Mitarbeitende ziehen sich nicht mit Teilnehmenden gemeinsam um. • Beim Eintreten in die Umkleiden ist durch anklopfen und rufen zu erfragen, ob der:die Trainer:in eintreten darf. 2.5. Verhaltensweisen 2.5.1. Nähe und Distanz • Der Umgang mit Kindern und Jugendlichen wird so gestaltet, dass individuelle Grenzen nicht überschritten werden. • Die individuellen Grenzempfindungen junger Menschen werden ernst genommen und nicht herabgewertet. • Einzelgespräche, Übungseinheiten, Einzelunterricht usw. finden nur in den dafür vorgesehenen geeigneten Räumlichkeiten statt. Diese müssen jederzeit von außen zugänglich sein. • Einzelne Kinder oder Jugendliche werden nicht bevorzugt oder benachteiligt. Alle jungen Menschen werden gleichbehandelt. Herausgehobene, intensive freundschaftliche Beziehungen zwischen Bezugspersonen und Minderjährigen sind zu unterlassen wie z.B. gemeinsame private Urlaube. Seite 7 von 36 © 2024 Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG • Es darf keine Geheimnisse mit Minderjährigen geben. 2.5.1. Intimsphäre • Der Schutz der Intimsphäre ist ein hohes Gut, das es zu wahren gilt. • Gemeinsame Körperpflege mit Schutzpersonen, insbesondere gemeinsames Duschen, ist nicht erlaubt. • Kein Umkleiden mit den Kindern 2.5.2. Sprache und Wortwahl • Sprache und Wortwahl sind von Wertschätzung geprägt. • Sexualisierte Sprache (z.B. sexuell getönte Kosenamen), abfällige Bemerkungen oder Beleidigungen werden nicht toleriert. • Verbale und nonverbale Interaktion sollen der jeweiligen Rolle und dem Auftrag entsprechen und auf die Zielgruppe und deren Bedürfnisse angepasst sein. • Bei sprachlichen Grenzverletzungen ist einzuschreiten und Position zu beziehen. 2.5.3. Disziplinarmaßnahmen • Bei Disziplinierungsmaßnahmen ist jede Form von Gewalt, Nötigung, Drohung oder Freiheitsentzug untersagt. Das geltende Recht ist zu beachten. • Einwilligungen der Schutzperson/en in jede Form von Gewalt, Nötigung, Drohung oder Freiheitsentziehung dürfen nicht beachtet werden. • So genannte Mutproben sind zu untersagen, auch wenn die ausdrückliche Zustimmung der Schutzperson vorliegt. 2.5.4. Foto, Video, Soziale Medien • Bei allen Veröffentlichungen (z.B. Foto-, Video- oder Tonmaterial) ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht, insbesondere das Recht am eigenen Bild, zu beachten. Vor der Veröffentlichung ist die Zustimmung des jungen Menschen oder des Erziehungsberechtigten einzuholen. • Anvertraute dürfen in unbekleidetem Zustand (umziehen, duschen...) weder beobachtet, fotografiert oder gefilmt werden. • Es werden keine privaten Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder Wohnadressen weitergegeben. • Filme, Computerspiele oder Druckmaterial mit pornographischen Inhalten sind in allen Kontexten verboten. • Bezugspersonen und sonstige Verantwortliche sind verpflichtet, bei der Nutzung jedweder Medien wie Handy, Kamera, Internetforen durch Minderjährige auf eine gewaltfreie Nutzung zu achten. Sie sind verpflichtet, gegen jede Form von Diskriminierung, gewalttätiges oder sexistisches Verhalten und Mobbing Stellung zu beziehen. Seite 8 von 36 © 2024 Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG 2.5.5. Geschenke • Finanzielle Zuwendungen, Belohnungen und Geschenke an einzelne Minderjährige, die in keinem Zusammenhang mit der konkreten Aufgabe der Bezugsperson stehen, sind nicht erlaubt. • Unangemessene Geschenke, die ohne einen ersichtlichen Grund überreicht werden, sind von Mitarbeitenden und ehrenamtlich Tätigen abzulehnen. 2.5.6. Verhalten bei Fahrten und Ausflügen • Bei geschlechtsgemischten Ausflügen mit Übernachtungen ist ein gemischtgeschlechtliches Team dabei. • Mädchen und Jungen übernachten in getrennten Zimmern oder Zelten. • Bei Übernachtungen im Rahmen von Ausflügen, Reisen oder Ferienfreizeiten sind den erwachsenen Begleiterinnen Schlafmöglichkeiten in getrennten Räumen zur Verfügung zu stellen. Ausnahmen aufgrund räumlicher Gegebenheiten sind vor Beginn der Veranstaltung zu klären und bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. • Junge Menschen übernachten nicht in den Privatwohnungen von Mitarbeitenden. 2.6. Krisenmanagement 2.6.1. Krisensituationen und Gefährdungslagen Notfälle und Gefährdungslagen können in allen Einrichtungen jederzeit unvermittelt auftreten und sind oftmals unvorhersehbar. Jede Lage ist anders und kann in ihrem Verlauf eine hohe Eigendynamik entwickeln. Folglich können die Auswirkungen für die Einrichtungen sehr unterschiedlich sein. Jede Einrichtung muss daher auf den Ernstfall vorbereitet sein. Alle Mitarbeiterinnen müssen bei einem Notfall bzw. einer Gefährdungslage handlungssicher und angemessen agieren, um Gefahren schnellstmöglich zu beseitigen und Opfer zu schützen. Im Falle des Auftretens von Gewalt sind die entsprechenden Maßnahmen (Alarmierung der Polizei) zur sofortigen Beendigung von Gewalt sowie zur Sicherstellung des Schutzes der Betroffenen einzuleiten. Um Wiederholungstaten zu vermeiden, ist die strafrechtliche Verfolgung des:r Täter:in unabdingbar. Im Notfall bzw. in einer Gefährdungssituation sind folgende Aspekte zu beachten und umzusetzen: 1) Eingreifen - Beenden (soweit mit eigenen Mitteln und ohne Gefährdung für die eigene Person oder Unbeteiligter bzw. Betroffener möglich, anderenfalls Alarmieren) 2) Fürsorge - Opferhilfe - Maßnahmen 3) Informieren 4) Nachsorgen - Aufarbeiten - Vorsorgen Seite 9 von 36 © 2024 Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG Die Hilfe und Unterstützung für Betroffene muss umgehend sichergestellt werden. Insbesondere muss eine sofortige räumliche Trennung des Opfers vom mutmaßlichen Täter:in erfolgen. Hierzu sind entsprechende räumliche Möglichkeiten vorzuhalten. Das Opfer darf keine weiteren Nachteile erleiden und ist über seine Rechte aufzuklären. 2.6.2. Sexuelle Übergriffe Bestehen tatsächliche Anhaltpunkte für den Verdacht auf einen strafbewehrten sexuellen Übergriff oder einen sexuellen Missbrauch, ist in jedem Fall sofortiges konsequentes Handeln erforderlich und die Polizei zu informieren. Bei minderjährigen Opfern bzw. Täter:innen ist zudem das zuständige Jugendamt einzuschalten. Opfer und Täter:in sind umgehend voneinander zu trennen. Dem Opfer ist eine qualifizierte ärztliche Behandlung auch für die medizinische Befunddokumentation sexualisierter Gewalt, soweit diese nicht bereits durch die Polizei zu strafprozessualen Beweiszwecken veranlasst wird, und bei Bedarf eine psychosoziale Beratung zu ermöglichen. 2.6.3. Psychische Störungen Psychische Störungen sind sehr vielfältig mit unterschiedlichen Symptomen, Schweregraden und Krankheitsverläufen. Einige Aspekte sind im Zusammenhang mit Gewaltschutz zu beachten: • Flucht- und Gewalterfahrungen können traumatisierend sein und zur Entwicklung von Verhaltensänderungen und psychischen Störungen, etwa von Belastungsreaktionen (dazu gehören auch posttraumatische Belastungsstörungen), Angststörungen, aber auch zu Suchtmittelkonsum bis hin zu Abhängigkeitserkrankungen führen. Für Menschen mit Gewalterfahrungen ist daher ein Schutz vor weiteren Ohnmachts- und Gewalterfahrungen wichtig, um die Entwicklung solcher Störungen möglichst zu verhindern. Als vulnerable Gruppe profitieren die Betroffenen von besonderen Schutzmaßnahmen. • Umgekehrt können bestimmte psychische Störungen mit einem erhöhten Gewaltpotenzial einhergehen. Dabei kann sich die Gewalt gegen die Betroffenen selbst richten (Selbstgefährdung; kann insbesondere bei schweren Depressionen auftreten) oder gegen andere (Fremdgefährdung; kann vor allem bei Psychosen, manischen Zuständen oder Abhängigkeitserkrankungen auftreten). Besteht eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung, ist, ebenso wie in anderen Gewaltsituationen auch, die Polizei zu verständigen. 2.6.4. Opferschutz Die Freiheit und Sicherheit eines Menschen vor Straftaten zu schützen, ist eine zentrale Aufgabe des Staates. Gewaltopfer und ihre Angehörigen brauchen besondere Unterstützung. Opferschutz und Weitervermittlung an Opferhilfeeinrichtungen sind Seite 10 von 36 © 2024 Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG daher feste Bestandteile polizeilicher Arbeit in Nordrhein-Westfalen. Der polizeiliche Umgang mit Kriminalitätsopfern basiert auf folgenden Grundsätzen: • Vermeidung von Sekundär Viktimisierung durch Berücksichtigung der Ausnahmesituation, in der sich Opfer von Kriminalität befinden können, Schutz vor wiederholter Viktimisierung, Einschüchterung, Vermittlung von adäquaten Hilfsangeboten, Aufklärung über Opferrechte und den Ablauf eines gegebenenfalls folgende Verfahrens oder Opfernachsorge bei besonders belastenden Ereignissen. • Die im Opferschutz tätigen Polizeibeamt:innen unterstützen und initiieren auf regionaler Ebene Netzwerke mit Hilfeeinrichtungen wie Frauenhäuser, Frauenberatungsstellen, dem "Weißer Ring e.V.", Drogenberatungsstellen, Kirchen und anderen Einrichtungen. Auf lokaler und regionaler Ebene haben sich vielerorts bereits kompetente und wirksame Kooperationen etabliert, an denen auch die Versorgungsverwaltung, die Justiz, fachtherapeutische Beratungsstellen u.a. 2.6.5. Suizidalität Im Falle einer konkreten Eigengefährdung (z. B. Suizidalität) von minderjährigen Kindern und Jugendlichen, ist die weitere Abklärung im Rahmen einer kinder- und jugendpsychiatrische Vorstellung zu initiieren. In einer akuten Gefährdungssituation ist es wichtig, die gefährdete Person nicht allein zu lassen und ihre Eltern/Erziehungsberechtigten hinzuzuziehen. Je nach Bereitschaft von Eltern und Betroffenen, sich in einer kinder- und jugendpsychiatrischen Klinik vorzustellen, ergeben sich die nachfolgend aufgeführten möglichen Situationen und erforderlichen Schritte. Minderjährige Klient:innen: Den gesetzlichen Rahmen für eine Unterbringung eines oder einer Minderjährigen im Falle einer Eigengefährdung definieren dabei das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG NRW) und das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB Vill) (KJHG). • Stimmen sowohl Kinder/Jugendliche und Eltern/Erziehungsberechtigte der Vorstellung in einer Klinik zu, sollten die Eltern/Erziehungsberechtigten dies unmittelbar umsetzen. Die Einrichtung hat aktuelle Adressen und Kontaktdaten vorliegen, umso den Zugang zu einer entsprechenden Klinik zu erleichtern. Der diensthabende Arzt klärt die Suizidalität und initiiert die notwendigen weiteren Schritte (z. B. Aufnahme in die Klinik). • Stimmen die Eltern/Erziehungsberechtigten einer fachärztlichen Vorstellung und ggf. einem anschließenden Klinikaufenthalt zu, nicht jedoch die:der Seite 11 von 36 © 2024 Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG Minderjährige, müssen sich die Eltern an das Familiengericht wenden, um einen Unterbringungsbeschluss nach § 1631 b BGB zu beantragen. Das Jugendamt oder auch das Familiengericht selbst können zur konkreten Vorgehensweise beraten. • Stimmt die:der Minderjährige der Vorstellung in der Klinik zu, nicht jedoch die Eltern/Erziehungsberechtigten, ist das zuständige Jugendamt zu kontaktieren. • Für den Fall, dass sich sowohl die Eltern/erziehungsberechtigten als auch das Kind/Jugendliche weigern sollten, eine Klinik aufzusuchen, ist ebenfalls das zuständige Jugendamt zu kontaktieren. Hierbei ist wichtig zu beachten: Sollte die Eigengefährdung bzw. die Gefahr des Suizids als akut eingeschätzt werden, so dass die oben genannten Schritte aus Zeitgründen als nicht mehr realisierbar erscheinen, muss eine Unterbringung des Kindes/Jugendlichen veranlasst werden. Konkret sind in einem solchen Fall Polizei und Notarzt hinzuzuziehen, die dann mit Hilfe der örtlichen Ordnungsbehörde die sofortige Unterbringung ohne vorherige gerichtliche Entscheidung vornehmen können. Volljährige Klient:innen: Vorgehen im Falle anzunehmender oder wahrscheinlicher Suizidalität einer volljährigen Klientin: Die:der Betroffene sollte aufgefordert werden, sich fachärztlichen Rat einzuholen und sich in einer psychiatrischen Fachklinik vorzustellen. Die Vorstellung in einer Fachklinik zwecks Einschätzung der Suizidalität ist i. d. R. rund um die Uhr und an allen Wochentagen möglich. Die Einrichtung unterstützt an dieser Stelle, den Zugang zur Klinik zu erleichtern, indem sie telefonisch einen Erstkontakt vermittelt und/oder entsprechende Adressen und Informationen vorhält. Weiterhin ist es hilfreich, in Absprache mit der bzw. dem Betroffenen eine Bezugsperson unterstützend einzubinden. Im Falle akuter Suizidalität in dem Sinne, dass das schadensstiftende Ereignis unmittelbar bevorsteht („Gefahr in Verzug"), ist über den Notruf 112 die Hilfe des Rettungsdienstes (Notarzt) und der Polizei anzufordern. Die Einsatzkräfte haben die Möglichkeit, über das Ordnungsamt eine Unterbringung (nach dem PsychKG) in einer geeigneten Klinik zu erwirken. Seite 12 von 36 © 2024 Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG 3. Formen von Gewalt und deren Anhaltspunkte 3.1. Formen der Kindeswohlgefährdung Grundsätzlich liegt eine Gefährdung dann vor, wenn eine gegenwärtige Gefahr für das Kind oder den Jugendlichen besteht oder sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Es wird unter folgenden Erscheinungsformen der Kindeswohlgefährdung unterschieden1: 1 https://www.kinderschut2-in-nrw.de/fachinformationen/kindeswohl-und-kindeswohlgefaehrdung/erscheinungsformen-der- kindeswohlgefaehrdung/ 2 http://www.kinderhaus-hotzenplotz.de/fileadmin/user_upload/PDF/Kinderschutzkonzept__Stand_Mai_2017.pdf 3 4_Anzeichen_fuer_eine_Kindeswohlgefaehrdung 4 http://www.kinderhaus-hotzenplotz.de/fileadmin/user_upload/PDF/Kinderschutzkonzept__Stand_Mai_2017.pdf - Vernachlässigung - Erziehungsgewalt und Misshandlung - Sexualisierte Gewalt - Häusliche Gewalt Alle unterschiedlichen Formen der Gewalt können sowohl intern in der Familie als auch extern im familiären oder privaten/schulischen Umfeld erfolgen. Aus diesem Grund ist es umso wichtiger, stets aufmerksam und sensibilisiert zu sein und alle Anzeichen wahrzunehmen. Auch die Gewalt unter (gleichaltrigen) Kindern und Jugendlichen kann eine mögliche Kindeswohlgefährdung darstellen und erfordert unsere Aufmerksamkeit und ggf. auch ein klares Einschreiten und Handeln. Bei Konflikten oder Streitigkeiten nutzen wir verschiedene Methoden und Ansätze der Streitschlichtung, um Konflikte schnellstmöglich, kinderzentriert zu lösen. „Ein Kind oder Jugendlicher ist Gewalt ausgesetzt, wenn er oder sie wiederholt und über eine längere Zeit den negativen Handlungen eines oder mehrerer anderer Kinder oder Jugendlicher ausgesetzt ist. Dazu zählen über verbale (z.B. drohen, hänseln) und körperliche (schlagen, treten, kneifen usw.) Attacken hinaus auch Verhaltensweisen, wie Grimassen schneiden oder jemanden ignorieren. Im erzieherischen Alltag ist es wichtig, den Unterschied zwischen destruktiver Gewalt und entwicklungsbedingten und -notwendigen Rangeleien und Kräftemessen zwischen ebenbürtigen Altersgenossen zu kennen und entsprechend zu reagieren und zu handeln. Wir sprechen dann von Gewalt, wenn die Kräfte ungleich verteilt sind. Ein Kind, das sich dauerhaft nicht aus der Opferrolle befreien kann, braucht Hilfe."2 3.2. Sammlung möglicher Anhaltspunkte in Bezug auf eine Kindewohlgefährdung '3 4 Das äußere Erscheinungsbild: • Hat sich das Erscheinungsbild des Kindes verändert/verschlechtert? Seite 13 von 36 © 2024 Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG • Wirkt das Kind ungepflegt ist es dreckig, ungewaschen? • Hat das Kind Anzeichen von Verletzungen, Blutergüssen, Striemen, Verbrennungen oder ähnlichem? • Wirkt das Kind regelernährt? • Hat das Kind witterungsunangemessene Kleidung oder besitzt es diese nicht? Das Verhalten des Kindes/des Jugendlichen: • Gab es eine Verhaltens-Änderung (Aggressivität, Schüchternheit, Verschlossenheit, Distanzlosigkeit, klammernd)? • Zeigt das Kind Anzeichen eines selbst- oder fremdgefährdeten Verhaltens? • Äußert das Kind Anzeichen einer Misshandlung, einer Vernachlässigung oder eines Missbrauchs? • Äußert das Kind, dass es nicht nach Hause möchte oder von einer bestimmten Person nicht abgeholt/gebracht werden möchte? • Lassen sich Anzeichen für eine posttraumatische Belastungsstörung feststellen? • Wirkt das Kind berauscht, benommen oder gibt es Anzeichen auf Drogenkonsum, Medikamentenmissbrauch oder Alkoholismus? Das Verhalten des Kindes/des Jugendlichen im Kontext Schule/Ausbildung: • Einbrüche im Lern- und Arbeitsverhalten • Änderung des Sozialverhaltens • Emotionale Instabilität, Rückzug, Isolierung • Absentismus • Aggressivität / Gewaltausbrüche • Straftaten, Vergehen ggf. gegenüber Lehrkräften/Betreuenden Das Verhalten der Erziehungsberechtigten: • Hat sich das Erscheinungsbild der Erziehungsberechtigten verändert? • Sind die Erziehungsberechtigten ansprechbar, folgen sie Einladungen, erscheinen sie zu Terminen? • Gibt es Anzeichen auf häusliche Gewalt unter den Erziehungsberechtigten? • Äußern die Erziehungsberechtigten ggf. ein Teil derer Anzeichen einer Misshandlung, einer Vernachlässigung oder eines Missbrauchs? Die familiäre und soziale Situation der Familie: • Hat sich etwas an der familiären Situation verändert? • Haben sich die Eltern getrennt, scheiden lassen, gibt es neue Partner? • Gibt es weitere Geschwister/Stiefgeschwister oder andere Familienmitglieder im häuslichen/familiären Umfeld? • Ist eine Schwangerschaft geplant oder ist jemand im direkten Umfeld schwanger? • Ist die Wohnsituation adäquat? Gibt es genug Platz, einen sauberen, ordentlichen Rückzugsraum für das Kind/den Jugendlichen? Seite 14 von 36 © 2024 Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG • Gibt es eine angemessene Schlafsituation, ein eigenes Bett? • Ist die Familie integriert, hat sie soziale Kontakte? • Gibt es eine klare Struktur in der Familie (Tages-, Nacht und Wochenendrhythmus) • Gibt es Anreichen von psychischen Auffälligkeiten oder Störungen? • Liegen bei einem Familienangehörigen Krankheiten/Diagnosen vor? • Ist die gesundheitliche Führ- und Nachsorge gewährleistet? • Ist eine emotionale Bindung zwischen Kind(ern) und Eltern zu sehen/spürbar? 4. Beschwerdemanagement und Qualitätssicherung 4.1. Der Umgang mit Beschwerden Alle Beschwerden, welche an uns herangetreten werden, werden gehört, bearbeitet und dokumentiert. Unabhängig von Einschätzung und Bewertung wird Kontakt mit dem Kind, dem Jugendlichen, dem Elternteil oder den Mitarbeiterinnen oder anderen Meldern aufgenommen. Es gibt eine klare Reihenfolge unseres Beschwerdemanagements: In erster Instanz wenden sich die Personen mit einer Beschwerde an den zuständigen Mitarbeiterin. Dieser bearbeitet diese in Form einer Aktennotiz und leitet diese an die Geschäftsführung weiter. Grundsätzlich gibt es immer die Möglichkeiten mit einer Vertrauensperson der eigenen Wahl zu sprechen. Denn nur wenn ein ausreichendes Vertrauensverhältnis vorliegt, kann ein offenes, vertrauensvolles und respektvolles Gespräch stattfinden. Bei allen Beschwerden versuchen wir zeitnah das Gespräch zu suchen und individuelle, adäquate Lösungen zu finden und abzustimmen. Ein besonderes Augenmerk legen wir auch auf die Beschwerden unserer Kinder und Jugendlichen. Auch sie haben ein Recht Beschwerden zu äußern und vorzubringen. Alle Mitarbeiterinnen sind geschult, diese Gespräche mit den Kindern und Jugendlichen zu führen und einfühlsam und vertrauensvoll zu reagieren. Hierbei ist für uns wichtig, den Kindern und Jugendlichen nichts zu versprechen, was später nicht gehalten werden kann und die Kinder und Jugendlichen ehrlich mit in die Erarbeitung einer Lösung einzubeziehen. 5. Unsere Verhaltens-Grundsätze Grundsatz 1: Ich bewahre Ruhe und handele besonnen! In Krisensituationen ist es wichtig Ruhe zu bewahren, sich nicht durch hektische Handlungen verunsichern zu lassen und besonnen zu handeln. Wichtig ist, sich Unterstützung bei den Kolleginnen zu holen. Seite 15 von 36 © 2024 Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG Wichtig ist, nichts zu versprechen, was hinterher nicht gehalten werden kann. Grundsatz 2: Ich schütze das (mögliche) Opferl Die Aufklärung, Ermittlung und Konfrontation von beschuldigten Personen ist nicht die Aufgabe der Fachkraft in der Einrichtung. Unsere Aufgabe ist es, die Mitteilung über eine mögliche Gefährdung nach Einschätzung vor Ort, schnellstmöglich an den Gefährdungsmeldungssofortdient weiterzuleiten. Parallel wird ggf. die Polizei hinzugezogen. Grundsatz 3: Ich höre achtsam zu! In Verdachtssituationen erzählen (mögliche) Opfer Tatverläufe, Hinweise oder geben Informationen zu den (möglichen) Tätern. Wichtig ist hierbei, empathisch auf die möglicherweise verängstigte und traumatisierte Person einzugehen. Wir vermeiden Suggestivfragen und bringen der Person Rückhalt und Vertrauen entgegen. Im Nachgang eines solchen Gespräches wird eingeschätzt ob ggf. sofortige Schutzmaßnahmen eingeleitet werden müssen. Ebenso ist es uns wichtig, das (mögliche) Opfer miteinzubeziehen und den weiteren Ablauf mitzuteilen. Grundsatz 4: Ich dokumentiere zeitnah! Alle Gespräche, Hinweise und der gesamte Ablauf werden zeitnah in unseren einrichtungsbezogenen Vorlagen dokumentiert und verschriftlicht. 6. Unser Verfahrensablauf5 5 kinder-und-jugendschutz-in-einrichtungen-2016_web_paritätischer-deutschland Schritt 1: Verpflichtende Info an die Geschäftsführung Mitarbeiterinnen, die unangemessenes Verhalten und eine mögliche Kindeswohl gefährdung durch einen Kollegin (auch Ehrenamtliche) wahrnehmen oder Hinweise darauf erhalten, sind verpflichtet, in jedem Fall die Geschäftsführung (bei Geschäftsführung betreffend, die anderen Geschäftsführerfinnen hinzuziehen) zu informieren. Schritt 2: Gefährdungseinschätzung Die Gefährdung muss umgehend intern eingeschätzt werden bzw. Sofortmaßnahmen ergriffen werden und die Geschäftsführung ist hinzuzuziehen. Diese gibt im Zweifel oder bei offenen Fragen Anweisungen, wie weiter zu verfahren ist. Unabhängig vom Ergebnis der ersten Gefährdungseinschätzung und dem Ergreifen von Sofortmaßnahmen erfolgt eine Information durch die Leitung. Seite 16 von 36 © 2024 Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG Schritt 3: Externe Fachkräfte hinzuziehen Schritt 3a: externe, fachliche Beratung einholen Erhärtet sich die interne Gefährdungsbeurteilung den Verdacht, ist ggf. eine externe Fachkraft einzuschalten. Diese kann sowohl: • die insofern erfahrene Fachkraft nach § 8a SGB VIII als auch • ein Ansprechpartnerin einschlägiger Beratungsstellen sein. Schritt 3b: Den Verdacht einer möglichen Kindeswohlgefährdung melden In Köln ist das kommunale Jugendamt der verschiedenen Stadtbezirke für die Bearbeitung von Meldungen über den Verdacht einer möglichen Kindeswohlgefährdung verantwortlich. Dies erfolgt in der Regel über die immer besetzte Notfallnummer des Gefährdungsmeldungs-Sofort-Dienstes. Kontaktdaten: Gefährdungsmeldungs-Sofort-Dienstes (GSD) Stadtbezirk Kalk Bezirksrathaus Kalk Kalker Hauptstraße 247-273, 51103 Köln Telefon: 0221/221 98999 | Telefax: 0221/221 98468 Vorfälle und Verdachtsfälle, die eine Kindeswohlgefährdung von Kindern und Jugendliche betreffen, sind für alle Beteiligten oft emotional besetzt. Nur durch den einrichtungsunabhängigen, gleichzeitig fachlichen und in solchen Situationen erfahrenen Blick von außen kann eine angemessene Reaktion im Sinne des Kindeswohls gewährleistet werden. Schritt 3c: Der Verdacht hat sich nicht bestätigt Sollte sich ein Verdachtsfall nicht bestätigen und sich nachgewiesenermaßen alle Verdachtsmomente entkräften, ist eine Nachbesprechung und ggf. Aufarbeitung des Falles wichtig. Sollten Anschuldigungen oder Informationen nach außen gedrungen sein, ist seitens der Geschäftsführung ein offizielles Statement abzugeben. Schritt 4: Der Verdacht läuft gegen einem Mitarbeiterin Gemeinsame Risiko- und Ressourcenabschätzung: gewichtige Anhaltspunkte bestätigen die Vermutung, dann: • Gespräch mit dem Mitarbeiterin Informationen über die Vermutung bzw. den Verdachtsfall einholen, Anhörung, dabei von der Unschuldsvermutung ausgehen, keine suggestiven, sondern offene Fragen stellen, ggf. Einbinden der beratenden Fachstelle, Prüfung der Freistellung • Gespräch mit den Eltern und Sorgeberechtigten über den Sachstand informieren, bisherige Schritte darstellen, Beratungs- und Unterstützungsangebote anbieten, verdeutlichen, dass gerichtsverwertbare Seite 17 von 36 © 2024 Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG Gespräche nur durch die Strafverfolgungsbehörde stattfinden kann und weitere Schritte abstimmen Schritt 5: Unser Grundsatz und die Nachbearbeitung Es muss darum gehen, das betroffene Kind oder Jugendliche, dessen Eltern, aber gegebenenfalls auch den Mitarbeiterin zu schützen. Die oben genannten Schritte sind von uns ausgearbeitet und konzipiert worden, sind jedoch letztlich individuell vom Fall abhängig. Die Geschäftsführung wird sich nach den ersten Interventionsmaßnahmen zu dem weiteren Vorgehen besprechen und ggf. Anzeige bei der Strafverfolgungsbehörde stellen, Beratungs- und Begleitungsangebote für das Team anbieten, die Notwendigkeit einer rechtlichen Beratung prüfen, ggf. den betroffenen Mitarbeiter:in freistellen und ein öffentliches Statement unter Wahrung des Daten- und Opferschutzes veröffentlichen. Gab es in unseren Einrichtungen einen grenzüberschreitenden Vorfall durch einen Mitarbeiter:in, gehören weitere Maßnahmen seitens der Geschäftsführung zu einer Nachbearbeitung. Hierzu gehören: • Aufbau des verlorengegangenen Vertrauens • Offene Gespräche im Team, Supervision, Fallberatungen • Eingliederungsmaßnahmen, Einzelgespräche, therapeutische Begleitung • regelmäßige Gespräche zwischen der Geschäftsführung und den betroffenen Personen • sensibler Umgang bei den Informationen an die Eltern (erfolgt ausschließlich über die Geschäftsführung) 7. Präventionsmaßnahmen Eine mögliche Kindeswohlgefährdung kann jederzeit wahrgenommen werden und erfordert situationsbedingt ein schnelles Handeln und Eingreifen. Aus diesem Grund werden alle unsere Mitarbeiterinnen präventiv geschult und auf diese Fälle vorbereitet und sensibilisiert. Allen Mitarbeiterinnen wird dieses Konzept in regelmäßigen Abständen vorgelegt. Die dazugehörigen Vorlagen sind bekannt und zugänglich. Bei jeder Neueinstellung einer Mitarbeiterin, eines Praktikantin oder Ehrenamtlerin verlangen wir ein erweitertes, polizeiliches Führungszeugnis. Dies wird durch §72a SBG VIII geregelt. Das Führungszeugnis darf bei Dienstantritt nicht älter als drei Monate sein. Alle fünf Jahre ist ein neues Führungszeugnis der Mitarbeiterinnen vorzulegen. Die Geschäftsführung muss dieses alle drei Jahre erneuern. Seite 18 von 36 © 2024 Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG Bei Einstellung verpflichten sich unsere Mitarbeiterinnen das Kinderschutzkonzept zu lesen und mit ihrer Unterschrift zur Kenntnis zu nehmen, den Verhaltenskodex zu bestätigen (Unterschrift) und unsere einrichtungsbezogenen Vorlagen kennenzulernen. Im Rahmen des ersten Personalgespräches werden die Mitarbeiterinnen in das Kinderschutzkonzept eingewiesen und erhalten Informationen zu unserem internen Verfahrensablauf. Ebenso nehmen alle Mitarbeiterinnen an der sogenannten Präventionsschulung teil. Die Präventionsschulung muss alle fünf Jahre aufgefrischt werden. Dabei kann die Basisschulung erneut besucht werden oder ein themenspezifisches Auffrischungsmodul ausgewählt werden. 8. Schlusswort Im Abschluss möchten wir die Bedeutung und das Gewicht unseres Kinderschutzkonzepts unterstreichen. Die Verantwortung für das Wohlbefinden und die Sicherheit unserer Kinder ist von höchster Priorität und bildet das Herzstück unserer pädagogischen Bemühungen. Unser Kinderschutzkonzept ist mehr als nur eine Sammlung von Richtlinien; es ist ein Bekenntnis zu einer sicheren, unterstützenden und respektvollen Umgebung für jedes Kind. Es reflektiert unser Engagement, potenzielle Risiken frühzeitig zu erkennen, präventive Maßnahmen zu implementieren und im Bedarfsfall sofort und konsequent zu handeln. Wir sind uns bewusst, dass der Schutz der Kinder nicht nur eine Verpflichtung, sondern auch eine moralische Verantwortung ist. Jede:r Mitarbeiter:in spielt eine entscheidende Rolle in der Umsetzung dieses Konzepts, um eine Kultur des Vertrauens und der Fürsorge zu schaffen. Die Zusammenarbeit mit Eltern, Erziehungsberechtigten und externen Partnerinnen ist unerlässlich, um ein ganzheitliches Netzwerk des Kinderschutzes zu etablieren. Gemeinsam bilden wir eine Allianz, die sicherstellt, dass Kinder nicht nur geschützt, sondern auch in ihrer Entwicklung gefördert werden. Wir möchten uns bei allen Beteiligten herzlich bedanken, die dieses Konzept mitgetragen haben. Durch ihre Unterstützung und ihr Vertrauen schaffen wir eine Umgebung, in der jedes Kind die Möglichkeit hat, sicher aufzuwachsen, zu lernen und sich zu entfalten. Das Kinderschutzkonzept bleibt lebendig durch unsere gemeinsamen Bemühungen und bildet das Fundament für eine positive und nachhaltige Zukunft unserer Kinder. Vielen Dank für Ihre Zusammenarbeit und Ihr unerschütterliches Engagement für das Wohl unserer jüngsten Schützlinge. Seite 19 von 36 © 2024 Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG Unsere Arbeitsweise, Schwerpunkte und Ziele werden im Rahmen unseres Konzepts ausführlich dargelegt. Dieses Konzept unterliegt einer kontinuierlichen Evaluation, um sicherzustellen, dass es stets auf dem neuesten Stand ist. Ergänzend zu diesem inhaltlichen Konzept bietet das Leitbild eine detaillierte Darstellung der weiteren Schwerpunkte, der Identifikation und der Arbeitsweise des Familiendienstes. Laura Schell Psychologin M. Sc. Psych. Psychotherapeutin VT Marcel Köhnen Pädagoge Geschäftsführer Zur Erstellung unseres einrichtungsbezogenen Konzeptes wurden folgende Quellen genutzt und z.T. zitiert.6 6 kinder-und-jugendschutz-in-einrichtungen-2016_web_paritätischer-deutschland http://www.kinderhaus-hotzenplotz.de/fileadmin/user_upload/PDF/Kinderschutzkonzept__Stand_Mai_2017.pdf 4_Anzeichen_fuer_eine_Kindeswohlgefaehrdung Seite 20 von 36 © 2024 Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG Verhaltenskodex FAHLröWöMs-T L^BÖMS^AT 1. Ich verpflichte mich, Kinder und Jugendliche vor körperlicher, seelischer und sexualisierter Gewalt zu schützen. Ich achte dabei auch auf Anzeichen von Vernachlässigung. 2. Ich nehmen die Intimsphäre, das Schamgefühl und die individuellen Grenzempfindungen der mir anvertrauten Kinder und Jugendlichen wahr und ernst. 3. Ich respektiere den Willen und die Entscheidungsfreiheit aller Gruppenmitglieder und trete ihnen mit Wertschätzung und Respekt gegenüber. 4. Gemeinsam mit anderen unterstütze ich Mädchen und Jungen in ihrer Entwicklung und biete ihnen Möglichkeiten, ihr Selbstbewusstsein zu stärken und die Fähigkeit zur Selbstbestimmung zu entfalten. Dazu gehören u.a. der Umgang mit der Sexualität und das Recht, klare Grenzen zu setzen. 5. Mit der mir übertragenen Verantwortung gehe ich sorgsam um. Insbesondere missbrauche ich meine Rolle als Mitarbeiter:in nicht für sexuelle Kontakte zu mir anvertrauten jungen Menschen (z.B. Auszubildende). 6. Ich verzichte auf verbales und nonverbales abwertendes und ausgrenzendes Verhalten und beziehe gegen gewalttägiges, diskriminierendes, rassistisches und sexistisches Verhalten aktiv Stellung. 7. Ich werde uns gegenseitig und im Miteinander auf Situationen ansprechen, die mit diesem Verhaltenskodex nicht im Einklang stehen, um ein offenes Klima in der Gruppe oder im Team zu schaffen und zu erhalten. 8. Ich ermutige Kinder und Jugendliche dazu, sich an Menschen zu wenden, denen sie vertrauen und ihnen zu erzählen, was sie als Teilnehmende erleben, vor allem auch in Situationen, in denen sie sich bedrängt fühlen. Diesem Verhaltenskodex fühle ich mich verpflichtet. Name, Vorname des Mitarbeiterin Geburtsdatum Datum / Unterschrift Mitarbeiterin Seite 21 von 36 © 2024 Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG 8.1. Selbstverpflichtungserklärung Selbstverpflichtungserklärung Selbstverpflichtungserklärung für Mitarbeiterinnen zur Prävention vor sexueller Gewalt in der Kinder- und Jugendarbeit gern. § 72 a Abs. 1 SGB VIII Hiermit bestätige ich, dass ich keine der nachfolgenden Straftaten nach Strafgesetzbuch begangen habe: § 171 § 174 § 174a § 174b § 174c §§ 176 bis 176b §§ 177 bis 179 § 180 § 180a § 181a § 182 § 183 § 183a §§ 184 bis 184d §§ 184e bis 184f § 225 §§ 232 bis 233a § 234 § 235 § 236 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs oder Betreuungsverhältnisses Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern Tatbestände der sexuellen Nötigung und des sexuellen Missbrauchs Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger Ausbeutung von Prostituierten Zuhälterei Sexueller Missbrauch von Jugendlichen Exhibitionistische Handlungen Erregung öffentlichen Ärgernisses Verbreitung pornografischer Schriften und Darbietungen Ausübung verbotener und jugendgefährdender Prostitution Misshandlung von Schutzbefohlenen Tatbestände des Menschenhandels Menschenraub Entziehung Minderjähriger Kinderhandel Name, Vorname des Mitarbeiterin Geburtsdatum Datum / Unterschrift Mitarbeiterin Seite 22 von 36 © 2024 Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG 8.2. Bestätigung der Kenntnisnahme Bestätigung - einrichtungsbezogenes Kinderschutzkonzept lsbövsEat Auszufüllen von allen Mitarbeiterinnen bei Neueinstellung Hiermit bestätige ich,________________________________________ dass ich das einrichtungsbezogene Konzept zum Kinderschutz der Familienberatung und die dazugehörigen Anlagen und Vorlagen gelesen, verstanden und zur Kenntnis genommen habe. Etwaige inhaltliche Fragen sind ausgeräumt. Name, Vorname des Mitarbeiterin Datum / Unterschrift Mitarbeiterin Geburtsdatum Seite 23 von 36 © 2024 Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG 11.4. Einschätzungsbogen Einschätzungsbogen -Kindeswohlgefährdung gar nicht ein wenig C weitgehend besonders | c 0 1 2 3 Das äußere Erscheinungsbild: 0 1 2 3 Hat sich das Erscheinungsbild des Kindes verändert/verschlechtert? 0 1 2 3 Wirkt das Kind ungepflegt, ist es dreckig, ungewaschen? 0 1 2 3 Hat das Kind Anzeichen von Verletzungen, Blutergüssen, Striemen, Verbrennungen oder ähnlichem? 0 1 2 3 Wirkt das Kind regelernährt? 0 1 2 3 Hat das Kind witterungsunangemessene Kleidung oder besitzt es diese nicht? weitere Ausführungen: Seite 24 von 36 © 2024 Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG Das Verhalten des Kindes/des Jugendlichen: 0 1 2 3 Gab es eine Verhaltens-Änderung (Aggressivität, Schüchternheit, Verschlossenheit, Distanzlosigkeit, klammernd)? 0 1 2 3 Zeigt das Kind Anzeichen eines selbst- oder fremdgefährdeten Verhaltens? 0 1 2 3 Äußert das Kind Anzeichen einer Misshandlung, einer Vernachlässigung oder eines Missbrauchs? 0 1 2 3 Äußert das Kind, dass es nicht nach Hause möchte oder von einer bestimmten Person nicht abgeholt/gebracht werden möchte? 0 1 2 3 Lassen sich Anzeichen für eine posttraumatische Belastungsstörung feststellen? 0 1 2 3 Wirkt das Kind berauscht, benommen oder gibt es Anzeichen auf Drogenkonsum, Medikamentenmissbrauch oder Alkoholismus? weitere Ausführungen: Das Verhalten des Kindes/des Jugendlichen im Kontext Schule/Ausbildung: 0 1 2 3 Einbrüche im Lern- und Arbeitsverhalten 0 1 2 3 Änderung des Sozialverhaltens 0 1 2 3 Emotionale Instabilität, Rückzug, Isolierung 0 1 2 3 Absentismus 0 1 2 3 Aggressivität / Gewaltausbrüche 0 1 2 3 Straftaten, Vergehen ggf. gegenüber Lehrkräften/Betreuern weitere Ausführungen: Das Verhalten der Erziehungsberechtigten: 0 1 2 3 Hat sich das Erscheinungsbild der Erziehungsberechtigten verändert? 0 1 2 3 Sind die Erziehungsberechtigten ansprechbar, folgen sie Einladungen, erscheinen sie zu Terminen? 0 1 2 3 Gibt es Anzeichen auf häusliche Gewalt unter den Erziehungsberechtigten? 0 1 2 3 Äußern die Erziehungsberechtigten ggf. ein Teil derer Anzeichen einer Misshandlung, einer Vernachlässigung oder eines Missbrauchs? Die familiäre und soziale Situation der Familie: 0 1 2 3 Hat sich etwas an der familiären Situation verändert? 0 1 2 3 Haben sich die Eltern getrennt, scheiden lassen, gibt es neue Partner? 0 1 2 3 Gibt es weitere Geschwister/Stiefgeschwister oder andere Familienmitglieder im häuslichen/familiären Umfeld? 0 1 2 3 Ist eine Schwangerschaft geplant oder ist jemand im direkten Umfeld schwanger? 0 1 2 3 Ist die Wohnsituation adäquat? Gibt es genug Platz, einen sauberen, ordentlichen Rückzugsraum für Seite 25 von 36 © 2024 Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG das Kind/den Jugendlichen? 0 1 2 3 Gibt es eine angemessene Schlafsituation, ein eigenes Bett? 0 1 2 3 Ist die Familie integriert, hat sie soziale Kontakte? 0 1 2 3 Gibt es eine klare Struktur in der Familie (Tages-, Nacht und Wochenendrhythmus)? 0 1 2 3 Gibt es Anreichen von psychischen Auffälligkeiten oder Störungen? 0 1 2 3 Liegen bei einem Familienangehörigen Krankheiten/Diagnosen vor? 0 1 2 3 Ist die gesundheitliche Führ- und Nachsorge gewährleistet? 0 1 2 3 Ist eine emotionale Bindung zwischen Kind(ern) und Eltern zu sehen/spürbar? weitere Ausführungen: & weiteres | Ort, Datum Unterschrift beteiligte Fachkräfte | Ort, Daturn Unterschrift Leitung / Geschäftsführung Seite 26 von 36 © 2024 Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG 11.5. Meldebogen Mitteilung über eine vermutliche Kindeswohlgefährdung Empfänger: Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln Gefährdungsmeldungssofortdienst (GSD) Bezirksjugendamt Kalk FAMliöWteT lMsEat Absender: Einrichtung: Familiendienst gUG Rösrather Straße 2-16 51107 Köln Leitung / Geschäftsführung: Laura Schell Marcel Köhnen Kontaktdaten: Telefon: 0221/30 50 42-01 Mobil: 0157/323 84 298 Telefax: 0221/30 50 42-02 E-Mail: info@familiendienst-koeln.de Datum: Köln, [Veröffentlichungsdatum] gemeldet durch (Name der beteiligten Fachkräfte) Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Allgemeine Daten: Kind/Jugendliche(r) Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Geburtsdatum Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Anschrift Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Nationalität / Sprache: Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Mutter / Steifmutter Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Anschrift Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Vater / Stiefvater Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Anschrift Klicken Sie hier, um Text einzugeben. lebt im Haushalt mit Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Personensorgeberechtigt Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Geschwister / Stiefgeschwister Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Seite 27 von 36 © 2024 Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG Familienform: □ Kernfamilie □ alleinerziehend □ in Trennung lebend □ in Scheidung lebend □ wiederverheiratet □ Mehrgenerationenfamilie □ Patchwork-Familie □ Wohngemeinschaft □ sonstige Form von Zusammenleben mit dem Kind Sorgerecht liegt bei: □ gemeinsames Sorgerecht der Eltern □ alleiniges Sorgerecht bei Mutter/Vater □ Umgangsrecht bei Mutter/Vater / ggf. Großeltern □ begleiteter Umgang □ Besonderheiten bei Aufenthaltsbestimmungsrecht □ sonstige familiengerichtliche Festlegungen □ Vormundschaft / Pflegschaft □ sonstiges (z.B. laufendes Verfahren bei Familiengericht) Welche Anzeichen von Kindeswohlgefährdung bzw. Äußerungen dahingehend liegen vor? Was wurde wahrgenommen? Wann wurde etwas wahrgenommen? Durch wen wurde es wahrgenommen? Wie wurde es wahrgenommen (Kontext)? Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Liegt eine akute Gefährdung vor? Missbrauch, Misshandlung, Vernachlässigung?/ Verdacht? Was wurde veranlasst? Telefonische Absprachen: Ist aus Ihrer Sicht eine Schutzmaßnahme erforderlich? Klicken Sie hier, um Text einzugeben. Seite 28 von 36 © 2024 Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG Information an das Jugendamt: Warum zum jetzigen Zeitpunkt? Sind die Eltern/Bezugspersonen, ist das Kind/ der Jugendliche darüber informiert? Evtl, bestehende Familienberatungbarung in der Hilfeplanung/Hilfekonferenz dazu Klicken Sie hier, um Text einzugeben. □ Eltern wurden über die Einbeziehung des Jugendamtes informiert □ Schweigepflichtendbindung der Eltern liegt vor □ Schweigepflichtendbindung der Eltern liegt nicht vor Q Eltern wurden über die Einbeziehung des Jugendamtes nicht informiert. (da eine akute Kindesgefährdung vorliegt und die Kindesschutzbelange durch eine Information an die Eltern weiter gefährdet würden.) | Ort, Daturn | Ort, Daturn Unterschrift beteiligte Fachkräfte Unterschrift Leitung / Geschäftsführung Seite 29 von 36 © 2024 Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG 11.6. Verfahrensplan einrichtungsbezogener Verfahrensplan Verdacht / Wahrnehmung einer möglichen Kindeswohlgefährdung Verpflichtende Info an die Geschäftsführung Mitarbeiterinnen, die unangemessenes Verhalten und eine mögliche Kindeswohlgefährdung durch einem Kolleg:in (auch Ehrenamtliche) wahrnehmen oder Hinweise darauf erhalten, sind verpflichtet, in jedem Fall die Geschäftsführung (bei Geschäftsführung betreffend, die anderen beiden Geschäftsführerfinnen hinzuziehen) zu informieren. sofortige Gefährdungseinschätzung Gefährdung umgehend intern einschätzen / Sofortmaßnahmen ergreifen und die Geschäftsführung hinzuziehen. Diese gibt im Zweifel oder bei offenen Fragen Anweisungen, wie weiter zu verfahren ist. Unabhängig vom Ergebnis der ersten Gefährdungseinschätzung und dem Ergreifen von Sofortmaßnahmen erfolgt eine Information durch die Leitung. externe Fachkräfte hinzuziehen externe, fachliche Beratung einholen Den Verdacht einer möglichen Kindeswohlgefährdung melden Der Verdacht hat sich nicht bestätigt Erhärtet sich die interne Gefährdungsbeurteilung den Verdacht, ist ggf. eine externe Fachkraft einzuschalten. Diese kann sowohl: • die insofern erfahrene Fachkraft nach § 8a SGB VIII als auch • ein Ansprechpartner:in einschlägigen Beratungsstellen sein. In Köln ist das kommunale Jugendamt der verschiedenen Stadtbezirke für die Bearbeitung von Meldungen über den Verdacht einer möglichen Kin deswohlgefährdung verantwortlich. Dies erfolgt in der Regel über die immer besetzte Notfallnummer des Gefährdungsmeldungs-Sofort Dienstes. Sollte sich ein Verdachtsfall nicht bestätigen und sich nachgewiesenermaßen alle Verdachtsmomente entkräften, ist eine Nachbesprechung und ggf. Aufarbeitung des Falles wichtig. Sollten Anschuldigungen oder Informationen nach außen gedrungen sein, ist seitens der Geschäftsführung ein offizielles Statement abzugeben. Scheuen Sie diesen Schritt nicht. Vorfälle und Verdachtsfälle, die eine Kindeswohlgefährdung von Kindern und Jugendliche betreffen, sind für alle Beteiligten oft emotional besetzt. Nur durch den einrichtungsunabhängigen, gleichzeitig fachlichen und in solchen Situationen erfahrenen Blick von außen kann eine angemessene Reaktion im Sinne des Kindeswohls gewährleistet werden. Seite 30 von 36 © 2024 Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG Der Verdacht läuft gegen einen Mitarbeiter:in Gemeinsame Risiko- und Ressourcenabschätzung: gewichtige Anhaltspunkte bestätigen die Vermutung, dann: Gespräch mit dem Mitarbeiterin (Informationen über die Vermutung bzw. den Verdachtsfall einholen, Anhörung, dabei von der Unschuldsvermutung ausgehen, keine suggestiven, sondern offene Fragen stellen, ggf. Einbinden der beratenden Fachstelle) Gespräch mit den Eltern und Sorgeberechtigten (über den Sachstand informieren, bisherige Schritte darstellen, Beratungs- und Unterstützungsangebote anbieten, verdeutlichen, dass gerichtsverwertbare Gespräche nur durch die Strafverfolgungsbehörde stattfinden kann und weitere Schritte abstimmen. Unser Grundsatz und die Nachbearbeitung Es muss darum gehen, das betroffene Kind oder Jugendliche, dessen Eltern, aber gegebenenfalls auch den Mitarbeiterin zu schützen. Die oben genannten Schritte sind von uns ausgearbeitet und konzipiert worden, sind jedoch letztlich nur Empfehlungen und individuell vom Fall abhängig. Die Geschäftsführung wird sich nach den ersten Interventionsmaßnahmen zu dem weiteren Vorgehen besprechen und ggf. Anzeige bei der Strafverfolgungsbehörde stellen, Beratungs- und Begleitungsangebote für das Team anbieten, die Notwendigkeit einer rechtlichen Beratung prüfen, ggf. den betroffenen Mitarbeiter:in Freistellen und ein öffentliches Statement unter Wahrung des Daten- und Opferschutzes veröffentlichen. Gab es in unseren Einrichtungen einen grenzüberschreitenden Vorfall durch einen Mitarbeiterin, gehören weitere Maßnahmen seitens der Geschäftsführung zu einer Nachbearbeitung. Hierzu gehören: Aufbau des verlorengegangenen Vertrauens Offene Gespräche im Team, Supervision, Fallberatungen Eingliederungsmaßnahmen, Einzelgespräche, therapeutische Begleitung regelmäßige Gespräche mit der Geschäftsführung sensibler Umgang bei den Informationen an die Eltern (erfolgt ausschließlich über die Geschäftsführung) Kontaktdaten zuständiges Jugendamt: Gefährdungsmeldungs-Sofort-Dienstes (GSD) Stadtbezirk Kalk Bezirksrathaus Kalk Kalker Hauptstraße 247-273 51103 Köln Telefon: 0221 / 221 98999 Telefax: 0221 / 221 98468 Seite 31 von 36 Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG 11.7. Empfehlungen für Gespräche mit Kindern FAhL^^S'T L^ÖVS^A-T • Schaffen Sie den notwendigen Rahmen, damit das Kind Vertrauen gewinnen kann, sich verstanden und akzeptiert fühlen kann. • Erläutern Sie dem Kind den Anlass und den Rahmen des Gesprächs. • Erläutern Sie dem Kind Ihre Rolle und Aufgabe. • Bieten Sie dem Kind einen sicheren Raum, in dem es sich so ausdrücken kann, wie es zu ihm passt. • Sprechen Sie das Kind häufig mit seinem Namen an. • Machen Sie dem Kind deutlich, dass seine Stimme gehört und seine Sicht berücksichtigt wird. • Betonen Sie die Bedeutung der Sichtweise des Kindes. • Geben Sie dem Kind einige Informationen über sich selbst. • Stellen Sie dem Kind etwas aus Ihrer persönlichen Erfahrung aus der Arbeit mit Kindern zur Verfügung. • Vereinbaren Sie mit dem Kind Grundregeln für das Gespräch. • Berücksichtigen Sie die Aufmerksamkeitspanne des Kindes, sein Bewegungsbedürfnis und seine Loyalität zur Familie. • Treffen Sie mit dem Kind eine Vereinbarung über die Wahrung bzw. Einschränkung der Vertraulichkeit. • Nutzen Sie eine Art der Kommunikation, die dem Kind vertraut ist. • Sprechen Sie in einfacher Sprache, kurzen Sätzen und so konkret wie möglich. • Fragen Sie viel mit »Wie« und »Was«. • Spiegeln Sie dem Kind, was Sie verstanden haben. • Machen Sie vor allem dreierlei: Zuhören, Zuhören und Zuhören. • Achten Sie besonders auf die nonverbalen Signale des Kindes. • Beenden oder unterbrechen Sie das Gespräch bei Erschöpfung oder Ermüdung des Kindes. • Sprechen Sie das Kind direkt an, stellen Sie genaue, offene (keine Ja-Nein-) Fragen. • Wenn sich das Gespräch seinem Ende nähert, verlassen Sie Ihre Rolle als Fachkraft und schließen Sie in einem persönlichen Kontakt eröffnete Themen sorgfältig wieder. • Vergewissern Sie sich, dass das Kind das Gespräch nicht mit unangenehmen Resten verlässt. Vereinbaren Sie, wie Sie miteinander verbleiben (Wer fragt wann nach?). Seite 32 von 36 © 2024 Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG 11.8. Dokumentationsvorlage Datum: Ort: Anlass des Gesprächs: Teilnehmende: dokumentierende Fachkraft: Datum, Unterschrift dokumentierende Fachkraft: Seite 33 von 36 © 2024 Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG 11.9. Kontaktstellen Jugendamt - Gefährdungsmeldungs-Sofort-Dienstes (GSD) Stadtbezirk Kalk, Bezirksrathaus Kalk Kalker Hauptstraße 247-273 51103 Köln Telefon: 0221/221 98999 Telefax: 0221 / 221 98468 LfW^AT Polizeiwache Kalk Polizeiinspektion 6 - (Südost) Polizeiwache Kalk Walter-Pauli-Ring 2 - 6 51103 Köln Telefon: 0221 229-4630 Opferschutz Kriminalität Polizeipräsidium Köln Walter-Pauli-Ring 2 - 6 51103 Köln Opferhilfetelefon: 0221 229-8080 Mail: opferschutz.koeln@polizei.nrw.de. Kinderschutzbund Köln Bonner Straße 151 50968 Köln Tel: 0221/ 5 77 77-0 Fax: 0221/ 5 77 77-11 E-Mail: familienberatung@kinderschutzbund-koeln.de Telefonische Anmeldung über das Sekretariat Tel. 0221/5 77 77-0 Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 9 bis 13 und 15 bis 17 Uhr, Freitag 9 bis 13 Uhr Medizinische Kinderschutzhotline Klinik fürKinder- und Jugendpsychiatrie Ulm Steinhövelstraße 5 89075 Köln 0800 19 210 00 Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen" Tel: 0800 011 6016 kostenlos rund um die Uhr, ganzjährig Elterntelefon „Nummer gegen Kummer" Tel. 0800 111 0550 kostenlos Seite 34 von 36 © 2024 Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG erreichbar: Montag-Freitag: 09.00 Uhr -11.00 Uhr, Dienstag und Donnerstag: 17.00 Uhr - 19.00 Uhr Kinder und Jugendtelefon „Nummer gegen Kummer" Tel: 116 111 kostenlos erreichbar: Montag- Samstag: 14.00 Uhr - 20.00 Uhr, per E-Mail rund um die Uhr Hilfetelefon „Gewalt an Männern" Tel: 0800 123 99 00 kostenlos erreichbar: Montag- Donnerstag: 09.00 Uhr -13.00 Uhr und 16.00 Uhr - 20.00 Uhr, Freitag: 09.00 Uhr-15.00 Uhr Bundesweites Notfalltelefon zur Verhinderung von Übergriffen Tel: 0800 70 222 40 kostenlos erreichbar: Montag-Freitag: 09.00 Uhr -18.00 Uhr Hilfetelefon bei sexualisierter Gewalt Tel: 0800 22 55 530 kostenlos und anonym erreichbar: Montag, Mittwoch und Freitag: 09.00 Uhr -14.00 Uhr sowie Dienstag und Donnerstag: 15.00 Uhr- 20.00 Uhr Für Kinder und Jugendliche - Hilfestelle bei sexuellem Missbrauch: Der Hilfebereich unter www.kein-kind-alleine-lassen.de bietet im Direktkontakt per Chat, Mail oder Telefon Hilfe bei sexuellem Missbrauch. Psychologische Soforthilfe: Tel: 0800 000 9554 kostenlos erreichbar: täglich 09.00 Uhr- 18.00 Uhr Seite 35 von 36 © 2024 Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG 11.10. Literatur Literatur zur zusätzlichen Informationssuche • Dokumentationsvorlage Frühe Hilfen • Vorgehen bei gewichtigem Anhaltspunkt für eine Kindeswohlgefährdung (KKG §4) • Nicht aufklärbare Verdachtsfälle bei sexuellen Grenzverletzungen und sexualisierter Gewalt durch Mitarbeiter*innen in Institutionen. Nicht 100 Prozent Sicherheit, aber 100 Prozent Professionalität • Sexualisierte Gewalt durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Mädchen und Jungen in Organisationen - eine Arbeitshilfe • Sexualisierte Gewalt durch Mitarbeitende - eine Arbeitshilfe • Misshandlung und Vernachlässigung Literatur zur Erstellung des Schutzkonzeptes • https://www.kinderschutz-in-nrw.de/fachinformationen/kindeswohl-und- kindeswohlgefaehrdung/erscheinungsformen-der-kindeswohlgefaehrdung/ • 1 http://www. kinderhaus- hotzenplotz.de/fileadmin/user_upload/PDF/Kinderschutzkonzept__Stand_Mai_2017.p df • 14_Anzeichen_fuer_eine_Kindeswohlgefaehrdung • 1 http://www.kinderhaus- hotzenplotz.de/fileadmin/user_upload/PDF/Kinderschutzkonzept__Stand_Mai_2017.p df • 1 kinder-und-jugendschutz-in-einrichtungen-2016_web_paritätischer-deutschland • 1 kinder-und-jugendschutz-in-einrichtungen-2016_web_paritätischer-deutschland • http://www.kinderhaus- hotzenplotz.de/fileadmin/user_upload/PDF/Kinderschutzkonzept__Stand_Mai_2017.p df • 4_Anzeichen_fuer_eine_Kindeswohlgefaehrdung Seite 36 von 36 © 2024
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2387/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 21.11.2024
- Erstellt
- 02.08.2024 09:10