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2387/2024

Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: "Familiendienst LR gUG"

Beschlussvorlage Ausschuss 21.11.2024

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 05.11.2024, TOP 2.1.1

Anl. 2 Gesamtkonzept Famiiendienst

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Ansehen

Anl. 1 Gesellschaftsvertrag Familiendienst

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Ansehen

Beschlussvorlage Ausschuss

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Ansehen

Anl. 3 Schutzkonzept Familiendienst

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Ansehen

Anl. 2 Gesamtkonzept Famiiendienst

27838 Zeichen

Gesamtkonzeption | Familiendienst LR gUG
«Gesamtkonzeption»
FAKHFNWJS-I
Familiendienst LR gUG (haftungsbeschränkt) 
0 Rösrather Straße 2-16 | 51107 Köln
® 0221 / 30 50 42 - 01 | ÖD 0221 / 30 50 42 - 02
3 info@familiendienst-koeln.de | ^ www. familiendienst -koeln.de
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Gesamtkonzeption | Familiendienst LR gUG
Inhalt
1. Einleitung...................................................................................................................................................3
2. Unsere Fachbereiche................................................................................................................................3
2.1. Fachbereich I: Familienberatung & Sozialer Dienst.............................................................................3
2.1.1. Einleitung............................................................................................................................................3
2.1.2. Familienberatung...............................................................................................................................4
2.1.3. Sozialer Dienst...................................................................................................................................5
2.2. Fachbereich II: Unterstützende Dienst - UiA nach §45a SGB XI.........................................................6
2.3. Fachbereich III: Soziales Lernen und Prävention.................................................................................7
2.3.1. Einleitung............................................................................................................................................7
2.3.2. Die Mittagskids...................................................................................................................................7
2.3.3. Die WIR-Reihe.....................................................................................................................................7
2.3.4. Die Schwimmförderung.....................................................................................................................8
2.3.5. Das therapeutische Reiten - tiergestützte Intervention..................................................................8
2.3.6. Weitere Bausteine.............................................................................................................................9
2.3.7. Das Kidshaus.......................................................................................................................................9
2.3.8. Coming soon - FamDi - Familienhaus - das Kidsquartier................................................................9
2.4. Fachbereich IV: Bildung.......................................................................................................................10
3. Schlusswort................................................................................................................................................10
Das Konzept und seine Teile sind urheberrechtlich geschützt. 
Jede Nutzung in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen 
bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Autor:innen.
© Marcel Köhnen - Laura Schell
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Gesamtkonzeption | Familienclienst LR gUG
1. Einleitung
Herzlich willkommen zur Gesamtkonzeption der Familiendienst LR gemeinnützigen UG. Wir 
sind fest davon überzeugt, dass Familien ein zentraler Knotenpunkt für Wachstum, 
Unterstützung und Entwicklung sind. In den Worten von Fred Rogers, einem renommierten 
Pädagogen und Fernsehmoderator, spiegelt sich unsere Grundphilosophie wider: "Familien 
sind wie Bausteine unserer Gesellschaft. Indem wir sie stärken, formen wir die Grundfesten 
(Fundament) für eine liebevolle und unterstützende Gemeinschaft."
Ebenso legen wir einen besonderen Fokus auf die Bedürfnisse von Kindern und 
Jugendlichen. Wie Maria Montessori, eine bedeutende Pädagogin, treffend sagte: "Hilf mir, 
es selbst zu tun." Unser Ansatz ist darauf ausgerichtet, junge Menschen zu befähigen, ihre 
individuellen Potenziale zu entdecken und zu entfalten. Durch gezielte Projekte, 
Programme und Angebote möchten wir nicht nur ihre persönliche Entwicklung fördern, 
sondern auch einen Raum schaffen, in dem sie sich als geschätzte Mitglieder unserer 
Gemeinschaft fühlen.
Unsere Gesamtkonzeption basiert auf dem Verständnis, dass jede Familie einzigartig ist und 
individuelle Bedürfnisse hat. Durch unsere vielfältigen Projekte und Angebote streben wir 
danach, Familien in allen Lebensphasen zu begleiten, zu stärken und zu fördern. Wir laden 
Sie herzlich ein, gemeinsam mit uns die facettenreiche Reise der Familiendienst LR 
gemeinnützigen UG zu erleben und dabei zu helfen, starke Fundamente für unsere 
Gemeinschaft zu schaffen.
2. Unsere Fachbereiche
2.1. Fachbereich I: Familienberatung & Sozialer Dienst
2.1.1. Einleitung
"Eine erfolgreiche Familienberatung basiert auf dem einfühlsamen Verständnis, dass jede 
Familie einzigartig ist, und erfordert die Fähigkeit, in den vielfältigen Beziehungsstrukturen 
und Dynamiken sensibel zu navigieren." Wie Murray Bowen, Begründer der 
Familientherapie, treffend bemerkte: 'Der Weg zu echter Veränderung beginnt damit, sich 
selbst zu verändern. Die einzige Person, die du ändern kannst, bist du selbst.'"
Als Grundsätze unserer Arbeit im Bereich Familie, Kinder und Jugend, sehen wir 
verschiedene Faktoren als nötig an, um eine gelungene, bedarfsorientierte Arbeit mit den 
Klient:innen sicherzustellen.
Wir orientieren uns am Handeln des § 28 SGB VIII, welcher die Erziehungsberatung regelt. 
Dieser Paragraph besagt: „Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und - 
einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der 
Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrunde 
liegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und 
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Gesamtkonzeption | Familiendienst LR gUG
Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen 
Zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind."1
1 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
§ 28 Erziehungsberatung
In unserer Einrichtung haben wir es uns zum Ziel gesetzt, einen zugänglichen und 
niedrigschwelligen Ansatz zu verfolgen. Wir möchten sicherstellen, dass unsere Angebote 
und unsere Arbeit für alle Ratsuchenden mit ihren individuellen Sorgen und Bedürfnissen 
leicht erreichbar sind. Bei Anfragen und Hilfeersuchen richten wir unser Handeln nach den 
jeweiligen Bedürfnissen der Klientinnen aus und orientieren uns dabei an einem 
wertfreien und humanistischen Menschenbild. Die Vertraulichkeit sämtlicher Daten und 
Inhalte, die im Rahmen von Beratungen und Gesprächen entstehen, ist für uns 
selbstverständlich. Alle Mitarbeiterinnen sind zur Einhaltung der Schweigepflicht 
verpflichtet.
Ein zentraler Aspekt unserer Beratungsphilosophie ist die Anerkennung des Prinzips der 
Freiwilligkeit. Wir sind davon überzeugt, dass Beratungen und die damit verbundenen Ziele 
von den Klientinnen getragen werden müssen, um zielführend und effektiv zu sein. In 
diesem Sinne schaffen wir einen Raum, in dem die Entscheidungsfreiheit der Ratsuchenden 
geachtet wird und die Beratung auf deren individuellen Wünschen und Bedürfnissen 
aufbaut.
2.1.2. Familienberatung
In unserer Familienberatung unterstützen wir Eltern, Kinder, Jugendliche und junge Er­
wachsene in persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Krisensituationen im Rahmen 
von flexiblen Hilfen. Unsere Beraterinnen unterstützen sie bei der Erkennung der Proble­
me sowie der Feststellung ihrer Bedarfe und unterstützen und bearbeiten diese gemein­
sam mit den Hilfesuchenden. Wichtig ist uns hierbei, die Hilfe so früh wie möglich anzuset­
zen und den:die Klientinnen im frühen Stadium, im besten Fall so früh zu unterstützen, 
dass keinerlei interventive Maßnahmen ergriffen werden müssen. Je nach Einzelfall und 
Gegebenheiten, vermitteln unsere Mitarbeiterinnen sie an Therapeutfinnen, Einrichtun­
gen oder weitere Fachstellen weiter.
Ebenso informieren wir die Familien über alle Hilfs- und Unterstützungsangebote, welche 
ihnen laut Gesetz zustehen.
Unsere Familienberatung bietet eine Beratung und Unterstützung in allen Erziehungs- und 
Beziehungsfragen und unterstützt bei Konflikten und Problemen rund um die Familie.
Dies sind Themen, wie:
- Beratung hinsichtlich der Erziehung und Partnerschaft
- zur kindlichen Entwicklung,
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Gesamtkonzeption | Familiendienst LR gUG
- bei Besonderheiten und Auffälligkeiten eines Kindes,
- besonderer Lebenssituationen (Krisen, Partnerkonflikte, Trennungen, Scheidungen, 
Alleinerziehen, psychische Erkrankungen, Suchterkrankungen oder häusliche Gewalt, 
Misshandlung und Missbrauch)
Im Rahmen unserer Familienberatung spielt bei uns auch der psychologisch- 
/therapeutische Ansatz eine große Rolle. Dieser beinhaltet eine umfassende Diagnostik und 
Anamnese, sowie psychologische Gespräche, welche durch unsere Psychologinnen 
durchgeführt werden.
Im Zusammenspiel dieser Komponenten arbeiten wir ganzheitlich und verschaffen uns 
einen umfassenden Überblick, hierbei beziehen wir sowohl den familiären, sozialen, 
schulischen und/oder beruflichen Hintergrund mit ein. Dieser ganzheitliche Ansatz wird 
schlussendlich mit dem systemischen Ansatz des „Familienkonstrukts" zusammengebracht 
und beurteilt. Hieraus ergeben sich dann die kurz-, mittel- und langfristigen Ziele, welche 
wir gemeinsam mit den:m Ratsuchenden besprechen und unterstützend anleiten.
Das Ziel unseres interdisziplinären Teams ist es, gemeinsam mit den Hilfesuchenden einen 
individuellen Plan zu erstellen, damit sie die Krisensituation erfolgreich meistern können. 
Der Prozess der Unterstützung bedarf Respekt und Zeit.
Es gilt das Gebot der Schweigepflicht nach §203 StGB - alle Daten werden streng vertrau­
lich behandelt. Im Falle einer Fremd- und Eigengefährdung sind wir jedoch verpflichtet im 
Rahmen des Gesetzes und Eigenschutzes zu handeln.
2.1.3. Sozialer Dienst
Im Bereich des Sozialen Dienstes handelt es sich um eine ganzheitliche, sozialarbeiterische 
Unterstützung. Dieser Dienst verfolgt das Ziel, Menschen in verschiedenen Lebenslagen 
umfassend zu unterstützen und ihre sozialen, emotionalen und praktischen Bedürfnisse zu 
adressieren. Sozialarbeiterinnen engagieren sich dabei für das Wohlbefinden und die 
Lebensqualität der Individuen und Gemeinschaften, indem sie auf persönlicher Ebene 
Beziehungen aufbauen und zugleich strukturelle Herausforderungen in den Blick nehmen.
Die ganzheitliche Herangehensweise im Sozialen Dienst ermöglicht es, individuelle 
Ressourcen zu stärken, Krisen zu bewältigen und langfristige positive Veränderungen auf 
persönlicher und gesellschaftlicher Ebene zu fördern.
Dies sind Themen, wie:
- Hilfe zur Erziehung,
- Bildung und Teilhabe,
- Pflegegrade (Pflegekasse, Krankenkasse, Hilfsmittel),
- die Vermittlung und Begleitung von/zu Beratungsstellen und Behörden
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- das Suchen und Finden von Fachpraxen
Auch hier achten wir auf eine ganzheitliche Arbeitsweise und Unterstützung der 
Ratsuchenden. Im Bereich der Sozialberatung/des Sozialen Dienstes ist eine Vernetzung 
und Kooperation in den Sozialraum und das gesamte Stadtgebiet zwingend notwendig. 
Diese konnte sich die Einrichtung in den vergangenen Jahren auf- und ausbauen. Somit 
können wir dies zielgerichtet in der Arbeit mit dem:r Klientin nutzen und auf ein großes, 
ausgearbeitetes Netzwerk im Stadtgebiet zurückgreifen, um Kindern, Jugendlichen und 
Eltern schnellstmöglich eine gute Anbindung und Weitervermittlung gewährleisten zu 
können.
Auch nach der Anbindung und Vernetzung behalten wir einen koordinierenden Überblick 
über den Fall und schauen, ob die Bedarfe mit der Anbindung an einer anderen/weiteren 
Fachstelle abgeschlossen sind oder weitere Bedarfe aufgegriffen werden müssen.
Abschließende Ziele unseres Sozialen Dienstes sind die Förderung und der Erhalt der 
sozialen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, die Aktivierung der Selbstverantwortung 
und Selbsthilfe sowie eine gerechte Verteilung von Ressourcen.
2.2. Fachbereich II: Unterstützende Dienst — UiA nach §45a SGB XI
"Die Stärke einer Gesellschaft manifestiert sich in ihrer Fähigkeit, Familien im alltäglichen 
Leben zu unterstützen und zu begleiten, um ein widerstandsfähigeres und harmonischeres 
Zusammenleben zu fördern."
Als offiziell anerkannter Betreuungsträger der Stadt Köln sehen wir unsere Verantwortung 
darin, umfassende Unterstützung und entlastende Dienste für Kinder, Jugendliche, junge 
Erwachsene sowie ihre Eltern, Angehörigen und Familien anzubieten. Unser Ziel ist es, eine 
vielfältige Palette von Betreuungsangeboten für Pflegebedürftige bereitzustellen und 
gleichzeitig bedarfsgerechte Entlastungsmöglichkeiten für Kinder, Jugendliche und 
Angehörige zu schaffen.
Wir verstehen uns als Partner für Familien und setzen uns dafür ein, durch individuelle 
Betreuungsangebote und Maßnahmen zur Entlastung die Lebensqualität der betroffenen 
Personen zu verbessern. Unsere Einrichtung ist speziell anerkannt für die Durchführung 
von Einzelbetreuung, die Entlastung von Pflegenden, individuelle Hilfen im Alltag sowie die 
Unterstützung pflegender Angehöriger. In unserer Arbeit legen wir großen Wert darauf, die 
Selbstbestimmung und Eigenverantwortlichkeit im Alltag zu fördern. Wir verstehen uns als 
Begleiter in der individuellen Lebensgestaltung und sind stets bestrebt, bedarfsgerechte 
Lösungen anzubieten, die den unterschiedlichen Herausforderungen und Bedürfnissen 
unserer Betreuenden gerecht werden.
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2.3. Fachbereich III: Soziales Lernen und Prävention
2.3.1. Einleitung
Herzlich willkommen im Fachbereich Prävention und Soziales Lernen. In diesem Bereich 
setzen wir mit Leidenschaft auf die Entwicklung von Ansätzen, die nicht nur das soziale 
Lernen, sondern auch die präventive Arbeit in den Mittelpunkt stellt. In Anlehnung an das 
inspirierende Zitat von Albert Einstein, der sagte: "Bildung ist das, was übrig bleibt, wenn 
man vergisst, was man gelernt hat", verstehen wir Prävention und soziales Lernen als 
zentrale Bausteine für die persönliche Entwicklung. Unsere Ausrichtung liegt darin, nicht 
nur Wissen zu vermitteln, sondern vielmehr Selbstbewusstsein, soziale Kompetenz und ein 
verantwortungsbewusstes Miteinander zu fördern.
Hinweis: Zu den einzelnen Projektbausteinen gibt es jeweils ein eigenes inhaltliches Konzept.
2.3.2. Die Mittagskids
Die Mittagskids stellen ein speziell konzipiertes Gruppenangebot für Grundschüler:innen 
dar, das über die reine Betreuung hinausgeht. Unser Fokus liegt auf umfassender 
Förderung und liebevoller Begleitung in einem intensivpädagogischen Rahmen. In den 
Mittagskids schaffen wir eine anregende Umgebung, in der die individuellen Bedürfnisse 
und Potenziale jedes Kindes gezielt wahrgenommen werden. Neben einer warmen und 
gesunden Mittagsmahlzeit bieten wir unterstützende pädagogische Maßnahmen, die 
darauf abzielen, die soziale, emotionale und schulische Entwicklung der Kinder zu stärken. 
Unser engagiertes Team sorgt dafür, dass die Mittagszeit nicht nur als Betreuungsphase, 
sondern als bereichernde Zeit erlebt wird, in der jedes Kind wertvolle Impulse für seine 
persönliche Entwicklung erhält.
2.3.3. Die WIR-Reihe
In unserer innovativen WIR-Projektreihe, welche bereits seit 2018 in der Umsetzung und 
Evaluation ist, haben wir ein sorgfältig ausgearbeitetes System entwickelt, das die 
Bedürfnisse aller Familienmitglieder in den Mittelpunkt stellt. Unser Ansatz ist dabei darauf 
ausgerichtet, nicht nur oberflächlich, sondern tiefgreifend und einfühlsam in die 
Lebensumfelder und individuellen Bedürfnisse jeder Familie einzutauchen.
Wir verstehen die Familie als ein dynamisches Gefüge, in dem jedes Mitglied einzigartige 
Bedürfnisse, Talente und Herausforderungen mitbringt. Daher haben wir uns intensiv damit 
auseinandergesetzt, wie wir dieses familiäre Miteinander unterstützen können, indem wir 
auf die Vielfalt der Bedürfnisse eingehen und Lösungen entwickeln, die den 
unterschiedlichen Lebensphasen und Lebensumständen gerecht werden.
Unsere Projektreihe zeichnet sich durch eine ganzheitliche und präventive Perspektive aus, 
die nicht nur auf isolierte Aspekte des Familienlebens fokussiert ist, sondern vielmehr alle 
Facetten in Betracht zieht. Wir streben danach, eine unterstützende Umgebung zu 
schaffen, die nicht nur die Grundbedürfnisse abdeckt, sondern auch die individuelle
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Entfaltung, das Wohlbefinden und die positive Entwicklung eines jeden Familienmitglieds 
fördert.
Hierzu gehören folgende Bausteine:
- WIRselbst - Förderung der persönlichen Emotionen und Kompetenzen
- WIReltern - Unterstützung für Eltern und Personensorgeberechtigte
- WIRkids - Förderung von Sozialkompetenz durch spielerische Begegnungen
- WIRmitMIR - Patenschaftsprojekt für Kinder aus Familien mit multimodalen 
Belastungen
- WIRfriends - Soziales Gruppenprojekt für Kinder und Jugendliche
2.3.4. Die Schwimmförderung
Die Schwimmförderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen nimmt in unserem 
Fachbereich einen zentralen Stellenwert ein, da sie nicht nur lebensrettende Fähigkeiten 
vermittelt, sondern auch zu einem gesunden, aktiven Lebensstil beiträgt. Unsere 
Schwimmförderung richtet sich an alle Altersgruppen und orientiert sich an einem 
ganzheitlichen Ansatz. Kinder und Jugendliche werden spielerisch an das Element Wasser 
herangeführt, wobei der Fokus auf der Entwicklung von Wasserbewusstsein, 
Schwimmtechniken und Sicherheitsaspekten liegt. Erwachsene profitieren von einer 
individuellen und unterstützenden Herangehensweise, die darauf abzielt, Ängste zu 
überwinden und Schwimmkompetenzen zu stärken. Im Zuge der Umsetzung finden 
verschiedene Schwimmkurse sowohl gezielt für Kinder und Jugendliche als auch für 
Eltern/Mütter statt.
Die Bedeutung der Schwimmförderung geht über die bloße Beherrschung einer Fertigkeit 
hinaus; sie trägt zur Steigerung des Selbstvertrauens, zur Förderung der körperlichen 
Fitness und zu einem bewussten Umgang mit der eigenen Sicherheit im Wasser bei. Unser 
Konzept umfasst daher nicht nur Schwimmkurse, sondern auch Aufklärung über 
Wasserprävention und die Vermittlung von Wasserkompetenz als integralen Bestandteil 
eines gesunden Lebens.
2.3.5. Das therapeutische Reiten -tiergestützte Intervention
Die therapeutische Reittherapie und tiergestützte Intervention, durchgeführt in 
Kooperation mit dem Erlebnishof Obergründemich in Overath, stellt eine bedeutende 
Säule im Angebotsspektrum des Familiendienstes dar. Diese einzigartige Form der 
Intervention nutzt die heilende Kraft von Pferden, um individuelle Entwicklungsprozesse zu 
unterstützen. Unter fachkundiger Anleitung erfahren Kinder, Jugendliche und Erwachsene 
durch den Kontakt mit den Tieren eine Vielzahl therapeutischer Effekte. Das therapeutische 
Reiten fördert nicht nur die körperliche Beweglichkeit, Koordination und den 
Muskelaufbau, sondern hat auch positive Auswirkungen auf die emotionale Stabilität und 
das soziale Verhalten. In enger Zusammenarbeit mit dem Erlebnishof Obergründemich 
setzen wir auf einen ganzheitlichen Ansatz, der sowohl die Bedürfnisse der Menschen als 
auch die spezifischen Qualitäten der Tiere berücksichtigt. Diese Kooperation ermöglicht es 
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uns, ein einzigartiges und wirkungsvolles Angebot für die Förderung von Menschen in 
verschiedenen Lebenssituationen anzubieten.
2.3.6. Weitere Bausteine
Der Fachbereich Soziales Lernen und Prävention bietet eine breite Palette an weiteren 
Bausteinen, die darauf abzielen, Menschen in verschiedenen Lebenslagen umfassend zu 
unterstützen und ihre individuellen Potenziale zu stärken. In unseren Elterngruppen 
schaffen wir einen Raum für den Austausch von Erfahrungen und bieten unterstützende 
Maßnahmen zur Erziehung und Familienführung an. Sport- und Gesundheitsangebote 
fördern nicht nur körperliche Aktivität, sondern auch das Bewusstsein für eine gesunde 
Lebensweise. .
Unsere Angebote für Geflüchtete sind darauf ausgerichtet, eine integrative und 
unterstützende Umgebung zu schaffen, die den Herausforderungen der Migration 
entgegenwirkt. Freizeitangebote, Ferienmaßnahmen und -fahrten bieten erlebnisreiche 
Möglichkeiten zur Entspannung, Gemeinschaft und persönlichen Weiterentwicklung. 
Resilienzgruppen setzen gezielt auf die Förderung psychischer Widerstandskraft, während 
Fahrradprojekte die Mobilität und Unabhängigkeit fördern.
Kreativangebote bieten Raum für künstlerischen Ausdruck, Mädchenarbeit legt den Fokus 
auf die Stärkung von Mädchen und jungen Frauen, und Leseförderung unterstützt die 
Entwicklung von Schlüsselkompetenzen. Jeder Baustein des Fachbereichs Soziales Lernen 
und Prävention trägt dazu bei, individuelle Stärken zu entfalten und ein unterstützendes 
Netzwerk für Menschen in unserer Gemeinschaft zu schaffen.
2.3.7. Das Kidshaus
Das Kidshaus ist integraler Bestandteil des Fachbereichs Soziales Lernen und Prävention, 
und dient derzeit als zentraler Ort für die Umsetzung der Mittagskids, Bildungsangebote 
und Freizeitaktivitäten. Ideal gelegen in einem Wohnviertel nahe der evangelischen Kirche, 
bietet das Haus zahlreiche Rückzugsmöglichkeiten sowie einen großzügigen Garten und ein 
ansprechendes Außengelände. Der ganzheitliche Ansatz des Kidshauses erstreckt sich über 
sämtliche Aktivitäten, die hier stattfinden. Wir schaffen bewusst eine Atmosphäre, in der 
Kinder nicht nur betreut, sondern auch umfassend gefördert und begleitet werden. Das 
Kidshaus ist nicht nur ein Ort des Lernens und der Betreuung, sondern ein lebendiges 
Zentrum, das die individuellen Bedürfnisse und Potenziale jedes Kindes in den Mittelpunkt 
stellt. Durch die Integration von Bildungs- und Freizeitangeboten wird das Kidshaus zu 
einem Ort, an dem ganzheitliches Wachstum und soziales Lernen im Mittelpunkt stehen.
2.3.8. Coming soon - FamDi - Familienhaus - das Kidsquartier
Das Kidsquartier ist eine neue Wohnung im Wohnviertel der «grünen Häuser-Siedlung» der 
GAG am Spielplatz in der Grevenstraße Ecke Buchheimer Weg. In diesem ansprechenden 
Umfeld wird ein ähnliches Konzept wie im Kidshaus verfolgt. Das Kidsquartier dient als 
einladender Ort für Kinder und ihre Familien, wo ähnliche Strukturen und unterstützende 
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Gesamtkonzeption | Familiendienst LR gUG
Bausteine wie im Kidshaus angeboten werden. Der Fokus liegt darauf, eine vertrauensvolle 
Umgebung zu schaffen, in der Kinder nicht nur betreut, sondern umfassend gefördert und 
begleitet werden. Durch die Nähe zu einem Spielplatz und den grünen Häusern wird eine 
lebendige und kinderfreundliche Atmosphäre geschaffen, die den Bedürfnissen der jungen 
Bewohner gerecht wird. Das Kidsquartier ist somit nicht nur ein Wohnraum, sondern ein 
aktiver und integrativer Bestandteil des Gemeinschaftslebens im Wohnviertel.
2.4. Fachbereich IV: Bildung
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sind in ihrer Entwicklung individuell. So 
individuell wie die Entwicklung eines Jeden, stellt sich auch die Förderung und 
Lernentwicklung im schulischen Leistungsbereich dar. Im Rahmen der schulischen 
Vorgaben und Kernlehrplänen des Ministeriums für Schule und Bildung, müssen die Kinder 
gewisse Lernerfolge und Lernziele am Ende einer jeden Klassenstufe erreicht haben, um in 
die nächsthöhere Klasse versetzt zu werden.
Um diese Lernerfolge meistern zu können, bedarf es bei vielen Kindern und Jugendlichen 
eine zusätzliche Unterstützung und Förderung. Diese kann, wenn möglich, durch das 
jeweilige Elternhaus erfolgen. Gerade in unserem Sozialraum kann dies häufig nicht 
gegeben werden, da die Familien und Eltern, aus den unterschiedlichsten Gründen, keine 
Ressourcen haben, dies zu begleiten. Diesen Ansatz möchten wir aufgreifen und den 
Familien, Kindern und Jugendlichen eine zielgerichtete, wertfreie und individuelle 
Lernumgebung schaffen. Die jeweiligen Lernbegleiter:innen gehen den Weg der 
Lernförderung gemeinsam mit dem Kind/dem Jugendlichen.
Hierbei wird der Ansatz auf eine individuelle Förderung, ausgehend von neuen, inklusiven 
und medienkompetenzorientierten Lernplänen gelegt. Dabei fördern wir Kinder und 
Jugendliche mit und ohne Förder- oder besonderem Unterstützungsbedarf, da uns die 
Inklusion dieser Schülerschaft besonders am Herzen liegt. Ebenso sind erfahrene 
Lernbegleiter:innen vor Ort, um auch neuzugewanderte Kinder und Jugendliche 
entsprechend ihres Entwicklungsstandes zu fördern. Die Förderung von Schülerinnen mit 
einer Lese-Rechtschreib-Störung ist ebenso im Rahmen der Lernbegleitung möglich.
3. Schlusswort
"In der Pädagogik liegt die Kraft, die Potenziale von Kindern und Familien zu entfalten und 
gemeinsam Wege zu einem erfüllten Familienleben zu gestalten. Bildung, Beratung, 
Prävention und Soziales Lernen sind die Schlüssel, die Türen zu einer ganzheitlichen 
Entwicklung öffnen."
Im Schlusswort zur Gesamtkonzeption der Familiendienst LR gUG und ihrer verschiedenen 
Bereiche möchten wir unsere tiefe Verbundenheit und unser kontinuierliches Engagement 
für das Wohl der Familien unterstreichen. Dieses umfassende Konzept bildet das 
Fundament für unsere Arbeit in den verschiedenen Bereichen, angefangen bei der 
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Gesamtkonzeption | Familiendienst LR gUG
Familienbildung- und Beratung bis hin zu unseren weiteren Fachbereichen Bildung und 
Soziales Lernen und Prävention. ■ •
Die darin festgelegten Prinzipien, Arbeitsweisen und Zielsetzungen reflektieren unsere 
Vision einer unterstützenden, respektvollen und bedarfsorientierten Familienarbeit. 
Unsere Bestrebungen sind darauf ausgerichtet, flexibel auf die sich ändernden 
Anforderungen und Bedürfnisse der Familien einzugehen.
Die gemeinsame Grundlage dieses Konzepts schafft einen Rahmen, der es uns ermöglicht, 
innovative Ansätze zu entwickeln und bewährte Methoden kontinuierlich zu verbessern. 
Wir sind uns bewusst, dass jede Familie einzigartig ist, und streben danach, in unserer 
Arbeit die Vielfalt und Individualität jeder Lebenssituation angemessen zu berücksichtigen.
Die Familiendienst LR gUG ist dankbar für das Vertrauen der Familien, 
Partner:innenorganisationen und Förderinnen. Wir sehen in diesem Vertrauen eine 
Verpflichtung, weiterhin qualitativ hochwertige Angebote anzubieten und einen positiven 
Beitrag zur Entwicklung und Stärkung von Familien zu leisten.
Mit diesem Schlusswort möchten wir unseren Dank für die partnerschaftliche 
Zusammenarbeit aussprechen und bekräftigen, dass wir voller Zuversicht und Engagement 
in die Zukunft blicken, um gemeinsam das Wohl der Familien zu fördern.
Unsere Arbeitsweise, Schwerpunkte und Ziele werden im Rahmen unseres Konzepts 
ausführlich dargelegt. Dieses Konzept unterliegt einer kontinuierlichen Evaluation, um 
sicherzustellen, dass es stets auf dem neuesten Stand ist.
Ergänzend zu diesem inhaltlichen Konzept bietet das Leitbild eine detaillierte Darstellung 
der weiteren Schwerpunkte, der Identifikation und der Arbeitsweise des Familiendienstes.
Laura Schell
Psychologin M. Sc.
Psych. Psychotherapeutin VT
Marcel Köhnen
Pädagoge 
Geschäftsführer
Anlagen: • 
grafische Bausteinübersicht - Schwerpunkte 
grafische Bausteinübersicht - Gruppenangebote 
grafische Bausteinübersicht - Mehr-Familienhaus
Konzept - Kinderschutz-,Gewaltschutz- und Beschwerdemanagement 
Konzept - Qualitätsmanagement
jeweilige Konzeptionen zu den inhaltlichen Fachbereichen/Projekten
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Anl. 1 Gesellschaftsvertrag Familiendienst

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Gesellschaftsvertrag | Familiendienst LR gUG (haftungsbeschränkt)
Gesellschaftsvertrag
Familiendienst LR gUG (haftungsbeschränkt)
§1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr
1. Die Firma der Gesellschaft lautet: Familiendienst LR gUG 
(haftungsbeschränkt).
2. Sitz der Gesellschaft ist Köln.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Gegenstand der Gesellschaft
Die Aufgaben der Körperschaft umfassen neben der familienberaterischen 
und sozialpädagogischen Arbeit ebenso einen familienunterstützenden 
Dienst sowie verschiedene Unterstützungsangebote für Familien. Das 
gemeinsame Ziel aller Angebote ist es, Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen 
und Familien eine Unterstützung und Perspektive in ihren individuellen 
Bedürfnissen und Hilfebedarfen zu geben. Dies kann sowohl präventiv in 
Form von Projekten, Angeboten und Zielsetzungen als auch interventiv in 
Form von Coaching, Beratung und Begleitung umgesetzt werden. Darüber 
hinaus soll ein großes Netzwerk an unterstützenden Angeboten 
zusammengefasst und aufgebaut werden.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Die Körperschaft mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar 
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts 
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zwecke der Körperschaft sind:
• die Förderung von Bildung und Erziehung,
• die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
• die Förderung der Erziehungs-, Volks- und Berufsbildung einschließlich 
der Studentenhilfe,
• die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, 
für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, 
Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, 
Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; 
Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und 
Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, 
Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen 
Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert 
werden,
• die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie,
• die Förderung des Sports,
• die Förderung der Mildtätigkeit durch die Unterstützung 
hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO
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Gesellschaftsvertrag | Familiendienst LR gUG (haftungsbeschränkt)
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• Förderung der Eltern- und Familienarbeit,
• Begleitung, Beratung und Coaching von familiären Systemen, Eltern, 
Paaren, Kindern und Jugendlichen,
• Unterstützung und Durchführung von Projekten, Angeboten und 
Veranstaltungen mit sozialem, sportlichem, kulturellen und 
pädagogischen Zwecken,
• Unterstützung von Sozialschwachen,
• Unterstützung, Förderung und Begleitung von Kindern und 
Jugendlichen mit und ohne Förderbedarf,
• Unterstützung, Begleitung und Coaching von Menschen, Familien, 
Kindern und Jugendlichen mit psychischen Einschränkungen,
• Förderung der kulturübergreifenden Zusammenarbeit von Kindern, 
Eltern und Einrichtungen/Organisationen.
• Beratungs- und Begleitungsangebote für Menschen, Familien, Eltern, 
Kinder und Jugendlichen,
• Beschaffung von pädagogischem-, Lehr-, Lern und Arbeitsmaterialien 
und Geräten/Gegenständen für soziale Einrichtungen,
• Beschaffung von Inventar und Materialien mit sozialem- oder 
sonderpädagogischen Zwecken,
• die Errichtung und Unterhaltung von Bildungs-, Erziehungs- bzw. 
Betreuungseinrichtungen,
• die Durchführung von Veranstaltungen und Vorhaben der Kinder-, 
Jugendlichen- und Erwachsenenbildung,
• die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch 
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft 
des öffentlichen Rechts,
3. Die Zwecke sollen durch alle gesetzlich zulässigen Mittel erreicht 
werden.
4. Die gUG verfolgt weder konfessionelle noch parteipolitische Zwecke.
5. Die Körperschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie 
eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke 
verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und 
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft 
erhalten.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der 
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe 
Vergütungen begünstigt werden. Die Gesellschafter erhalten bei ihrem 
Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall 
steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten 
Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen 
zurück.
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Gesellschaftsvertrag | Familiendienst LR gUG (haftungsbeschränkt)
§4 Vermögensbindung
1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall 
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft, 
soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den 
gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen 
übersteigt an den „Kath. Verein Haus der Offenen Tür Ostheim zu den 
heiligen Engeln und St. Servatius e.V." der es unmittelbar und 
ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu 
verwenden hat.
§5 Stammkapital, Geschäftsanteile
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 1.500,00€. Auf das 
Stammkapital übernehmen als ihre Stammeinlagen:
[Nr. 1] Laura Schell, geboren am 27.02.1991,  
[Nr. 2] Marcel Köhnen, geboren am 13.11.1997,  
     
Die Einlagen sind in bar sofort in voller Höhe zu erbringen.
Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu 
einem Gesamtbetrag von 300 Euro, höchstens jedoch bis zum Betrag 
ihres Stammkapitals. Darüberhinausgehende Kosten tragen die 
Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.
§6 Beginn und Dauer der Gesellschaft
1. Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister.
2. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.
3. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit Eintragung und endet am 31. 
Dezember desselben Jahres.
§7 Geschäftsführung und Vertretung
1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
2. Die Geschäftsführer werden von der Gesellschafterversammlung 
bestellt oder abberufen. Sie erhalten ihre Geschäftsordnung durch die 
Gesellschafterversammlung und sind den Weisungen der 
Gesellschafterversammlung unterworfen.
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so vertreten je zwei die 
Gesellschaft gemeinsam oder einer gemeinsam mit einem Prokuristen. 
Die Gesellschafterversammlung kann jedem Geschäftsführer die 
Befugnis zur Alleinvertretung erteilen. Hat die Gesellschaft nur einen 
Geschäftsführer, so wird sie durch diesen allein vertreten.
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Gesellschaftsvertrag | Familiendienst LR gUG (haftungsbeschränkt)
3. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB 
befreit werden.
4. Hat die Gesellschafterversammlung einem oder mehreren 
Geschäftsführern die Befugnis zur Alleinvertretung erteilt, so kann 
dessen Einzelgeschäftsführungsbefugnis auf die Vornahme 
bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften 
beschränkt werden.
5. Vorstehende Regelung gilt auch für Liquidatoren. Wird die Gesellschaft 
nach §66 Abs. 1 GmbHG von den bisherigen Geschäftsführern 
liquidiert, so besteht deren konkrete Vertretungsbefugnis auch als 
Liquidatoren fort.
§8 Gesellschafterversammlung
1. Beschlüsse der Gesellschafter werden in der 
Gesellschafterversammlung gefasst. Die ordentliche 
Gesellschafterversammlung ist mindestens einmal im Jahr 
einzuberufen. Die Gesellschafterversammlung, die über die 
Feststellung des Jahresüberschusses beschließt, ist bis zum 30. Juni 
des Folgejahres durchzuführen.
2. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Dabei wird der Tag 
der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet. Mit 
der Einladung sind die Tagesordnung und die Beschlussgegenstände, 
sowie Ort und Zeitpunkt der Versammlung bekannt zu geben. Die 
Tagesordnung ist 14 Tage vorher festzulegen, weitere Anträge zur 
Tagesordnung sind bis 14 Tage vorher zu stellen, diese sind mit der 
Einberufung zu kommunizieren.
3. Im Übrigen ist die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es 
einem Gesellschafter im Interesse der Gesellschaft erforderlich 
erscheint und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
4. Die Kosten der Gesellschafterversammlung (auch einer 
außerordentlichen) trägt die Gesellschaft.
5. Die Gesellschafterversammlung bestimmt einen Versammlungsleiter 
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
das Los. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass über den Verlauf der 
Versammlung von einem Protokollführer eine Niederschrift 
angefertigt wird, in welcher Ort und Tag der Versammlung, die 
Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche 
Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse der Gesellschafter 
anzugeben sind. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung zu 
unterzeichnen. Jedem Gesellschafter ist eine Abschrift des Protokolls 
zu übersenden.
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Gesellschaftsvertrag | Familiendienst LR gUG (haftungsbeschränkt)
6. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie 
ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens 51% Prozent des 
Stammkapitals vertreten sind. Ist diese Mehrheit nicht vertreten, so ist 
innerhalb von 4 Wochen gern. § 8 Nr. 2 zu einer neuen 
Gesellschafterversammlung einzuladen. Diese ist unabhängig von der 
Höhe des vertretenen Kapitals beschlussfähig. Die erneute Einladung 
muss einen besonderen Hinweis hierauf enthalten.
7. Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung 
kann Beschlüsse fassen, wenn alle Gesellschafter vertreten sind und 
kein Widerspruch gegen die Abhaltung der Versammlung erhoben 
wird.
8. Die Sitzungsteilnehmer sind zur Verschwiegenheit über 
Angelegenheiten der Gesellschaft verpflichtet. Dies gilt nicht 
gegenüber Organen der Gesellschafter, soweit diese sich mit 
Beteiligung zu befassen haben, und nicht für allgemein bekannte 
Tatsachen.
§ 10 Pflichten der Gesellschafter
1. Die Gesellschafter setzen sich für die Erreichung des 
Gesellschaftszwecks ein.
2. Es besteht keine Verpflichtung über den Betrag der Geschäftsanteile 
hinaus, weitere Einzahlungen (Nachschüsse) in das 
Gesellschaftsvermögen zu leisten.
§11 Gesellschafterbeschlüsse
1. Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz und dieser 
Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmen.
2. Jeder natürlichen oder juristischen Person mit Gesellschaftsanteilen 
wird eine Stimme gewährt. Stimmenthaltung und Stimmengleichheit 
gilt als Ablehnung.
3. Beschlüsse, die die Änderung des Gesellschaftsvertrages oder die 
Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand haben, bedürfen der 
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss muss 
notariell beurkundet werden.
4. Die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen durch Klageerhebung 
ist nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Empfang des 
Beschlussprotokolls zulässig.
5. Die Gesellschafter sind berechtigt, sich in der 
Gesellschafterversammlung durch einen anderen Gesellschafter oder 
durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person der rechts­
, steuer- oder wirtschaftsprüfenden Berufe vertreten zu lassen. Im Falle 
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Gesellschaftsvertrag | Familiendienst LR gUG (haftungsbeschränkt)
einer Bevollmächtigung ist zu Beginn eine schriftliche Vollmacht des 
vertretenen Gesellschafters zu übergeben.
6. Die Beschlussfassung kann auch schriftlich, telegrafisch, per Telefax 
oder E-Mail erfolgen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen 
entgegenstehen. Voraussetzung ist, dass sich die Gesellschafter 
ausdrücklich für den konkreten Beschluss in der vorgeschlagenen Form 
einverstanden erklären, wobei für die Einverständniserklärung 
ebenfalls diese Form ausreicht.
§ 12 Geschäftsanteile
§ 12a Verfügung über Geschäftsanteile
1. Jede Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile von solchen oder 
deren Verpfändung ist nur mit Zustimmung der Gesellschafter 
aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der 
Gesellschafterversammlung zulässig. Die Gesellschafter haben ein 
Vorkaufsrecht im Verhältnis ihrer Stammeinlagen. Macht ein 
Gesellschafter davon nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach 
Beschlussfassung Gebrauch, geht das Vorkaufsrecht anteilig auf die 
verbliebenen Gesellschafter und schließlich auf die Gesellschaft über.
2. Die Gesellschafter können mit einer Dreiviertelmehrheit der 
abgegebenen Stimmen auch die Einziehung der Geschäftsanteile 
beschließen. Bei der Beschlussfassung steht dem betroffenen 
Gesellschafter kein Stimmrecht zu, seine Stimmen bleiben bei der 
Berechnung der Mehrheit außer Betracht. Der Vorkaufspreis bzw. die 
Einziehungsabfindung für einen Geschäftsanteil bemisst sich nach § 16.
§ 12b Einziehung von Geschäftsanteilen
1. Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist mit Zustimmung des 
betroffenen Gesellschafters jederzeit zulässig.
2. Die Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters ohne dessen 
Zustimmung ist zulässig, wenn von Seiten eines Gläubigers eines 
Gesellschafters Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in dessen 
Geschäftsanteil vorgenommen werden und es dem Inhaber des 
Geschäftsanteils nicht binnen drei Monaten seit Beginn dieser 
Maßnahme gelungen ist, ihre Aufhebung zu erreichen; über das 
Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet wurde 
und nicht innerhalb von 12 Wochen wieder aufgehoben wird; die 
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird; in 
der Person des Gesellschafters ein seine Ausschließung 
rechtfertigender Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere 
gegeben, wenn der Gesellschafter eine Verpflichtung, die ihm nach 
dem Gesellschaftsvertrag oder einer anderen zwischen den 
Gesellschaftern mit Rücksicht auf die Gesellschaft getroffenen 
Vereinbarung obliegt, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
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Gesellschaftsvertrag | Familiendienst LR gUG (haftungsbeschränkt)
3. Die Gesellschafter können bei der Pfändung eines Geschäftsanteils den 
vollstreckenden Gläubiger befriedigen und den gepfändeten Anteil 
einziehen. Der betroffene Gesellschafter kann der Befriedigung nicht 
widersprechen. Die Aufwendungen zur Befriedigung des 
vollstreckenden Gläubigers werden auf die Abfindung des betroffenen 
Gesellschafters angerechnet.
4. Statt der Einziehung kann die Gesellschafterversammlung 
beschließen, dass der Geschäftsanteil gegen Übernahme der 
Abfindelast auf einen oder mehrere Gesellschafter oder Dritte zu 
übertragen ist.
5. Für die Bemessung der Abfindung gilt § 16.
6. Die Einziehung oder Abtretung kann von der 
Gesellschafterversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit beschlossen 
werden. Bei der Beschlussfassung steht dem betroffenen 
Gesellschafter kein Stimmrecht zu, seine Stimmen bleiben bei der 
Berechnung der Mehrheit außer Betracht.
§13 Kündigung
1. Jeder Gesellschafter kann mit einer Frist von drei Monaten zum 
Kalenderjahres- oder Halbjahresende durch einen eingeschriebenen 
Brief an die Gesellschaft kündigen.
2. Für den Geschäftsanteil des kündigenden Gesellschafters gelten die 
Regelungen der §§ 13a und 16 entsprechend.
3. Durch die Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.
4. Ist der Anteil des kündigenden Gesellschafters nicht spätestens mit 
Ablauf von 12 Monaten nach dem Tag, auf den die Kündigung erfolgt 
ist, von der Gesellschaft oder einem Dritten übernommen oder 
eingezogen worden, kann der kündigende Gesellschafter die 
Gesellschaft innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der besagten 12 
Monate zur Übernahme der Gesellschaftsanteile verpflichten. 
Geschieht dies nicht, wird der Anteil des kündigenden Gesellschafters 
automatisch und ohne Entschädigung auf die übrigen Gesellschafter 
übertragen.
§ 14 Tod eines Gesellschafters
1. Der Geschäftsanteil eines verstorbenen Gesellschafters kann durch 
Beschluss der verbleibenden Gesellschafter entweder eingezogen oder 
übertragen werden. § 13b gilt entsprechend.
2. Der Beschluss ist innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis des Erbfalls 
zu treffen. Paragraf 16 gilt entsprechend.
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§15 Abfindung
1. In allen Abfindungs- und Auseinandersetzungsfällen entspricht der 
Anspruch der Abfindung dem Buchwert des Geschäftsanteils.
§ 16 Jahresabschluss und Ergebnisverwendung
1. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und 
Verlustrechnung sowie Anhang) und den Lagebericht bis zum 31.3., bei 
Vorliegen der Voraussetzungen des § 267 Abs. 1 HGB (kleine GmbH) 
und soweit dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, 
spätestens bis zum 30.6. des nachfolgenden Geschäftsjahres 
aufzustellen und jedem Gesellschafter unverzüglich in Abschrift zu 
übersenden.
2. Der aufgestellte Jahresabschluss sowie der ggf. zu erstellende 
Lagebericht sind den Gesellschaftern unverzüglich zur Feststellung des 
Jahresabschlusses vorzulegen.
3. Über die Ergebnisverwendung beschließt jeweils die 
Gesellschafterversammlung. Über die Verwendung des nach 
Rücklagenbildung verbleibenden Jahresergebnisses (Summe aus 
Jahresüberschuss und Gewinnvortrag abzgl. Verlustvortrag) 
entscheidet die Gesellschafterversammlung spätestens bis zum Ablauf 
der Ersten acht, bei Vorliegen der Voraussetzungen 
des § 267 Abs. 1 HGB (kleine GmbH) spätestens bis zum Ablauf der 
Ersten elf Monate des Geschäftsjahres mit einfacher Mehrheit (§7 
Abs. 1 Satz 1).
§ 17 Bekanntmachungen
1. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Deutschen 
Bundesanzeiger oder in einem Organ, das eventuell an dessen Stelle 
treten sollte.
§19 Beendigung der Gesellschaft
1. Der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft bedarf der 
Zustimmung von mindestens 80 % Prozent der Stimmen des 
gesamten Stammkapitals.
2. Wird die Gesellschaft aufgelöst, bestimmt die 
Gesellschafterversammlung die Art der Durchführung und wählt die 
Liquidatoren. Sie bestimmt auch deren Vergütung.
§20 Schlichtungsvereinbarung
Die Parteien verpflichten sich im Falle einer sich aus diesem Vertrag 
ergebenden oder sich darauf beziehenden Streitigkeit vor Klageerhebung 
bei einem Schiedsgericht oder einem ordentlichen Gericht eine Schlichtung 
bei einer geeigneten Schlichtungsstelle durchzuführen.
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Gesellschaftsvertrag | Familiendienst LR gUG (haftungsbeschränkt)
§21 Salvatorische Klausel
Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gelten die 
gesetzlichen Vorschriften.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise 
unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen 
nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine 
angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die 
Gesellschafter gewollt hätten, wenn sie bei Vertragsschluss den Punkt 
beachtet hätten, sofern dies rechtlich möglich ist.
Köln, Juli 2022
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Beschlussvorlage Ausschuss

4169 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/510/62 
1701 
Vorlagen-Nummer 
 2387/2024 
Freigabedatum 
06.09.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: 
"Familiendienst LR gUG"  
Beschlussorgan 
Jugendhilfeausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie - beschließt, die „Fa-
miliendienst LR gUG“, Rösrather Str. 2-16, 51107 Köln, gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII als Trä-
ger der freien Jugendhilfe anzuerkennen. 
 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 10.10.2024 
Jugendhilfeausschuss 05.11.2024

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die „Familiendienst LR gUG“, Geschäftsanschrift: Rösrather Str. 2-16, 51107 Köln wurde am 
25.07.2022 gegründet und mit Sitz in Köln am 02.08.2022 beim Amtsgericht Köln unter der 
HRB-Nr. 111519 eingetragen. 
Die gemeinnützige Gesellschaft beantragt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe. 
 
Die „Familiendienst LR gUG“ ist eine gemeinnützige Organisation, die sich auf dem Gebiet der 
Familienberatung und familienunterstützenden Dienste engagiert.  
 
Die Satzung der Körperschaft verankert die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe gemäß § 
75 Absatz 1 SGB VIII und hat den Zweck, durch verschiedene pädagogische Maßnahmen die 
Jugendhilfe im Sinne des Gesetzes zu fördern. Die Personalstruktur zeigt eine breite Beteili-
gung von Fachkräften und Nicht-Fachkräften als Unterstützer, was die Diversität und integra-
tive Ausrichtung der „Familiendienst LR gUG“ unterstreicht. 
 
Die Zielsetzung der „Familiendienstes LR gUG“, die ausführlich im vorgelegten Konzept be-
schrieben ist, deckt sich mit den Zielen der Jugendhilfe. Durch integrative Freizeitangebote, 
Bildungsprojekte und Unterstützungsmaßnahmen leistet die Körperschaft einen wichtigen und 
wertvollen Beitrag zur Förderung von Kindern und Jugendlichen.  
Die vorhandenen fachlichen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen ermögli-
chen eine solide und vielfältige Arbeit, die eine Lücke im bestehenden Angebotsspektrum 
schließt. 
Die Projekte sind dabei an einem humanistischen Menschenbild orientiert mit dem Ziel, junge 
Menschen in ihrer Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Per-
sönlichkeit zu unterstützen.  
Daneben ist es dem Träger ein Anliegen durch seine Arbeit nicht nur den jungen Menschen 
zu sehen, sondern auch die Familie und sein soziales Umfeld in dem er sich bewegt.  
Die „Familiendienst LR gUG“ ist fester Bestandteil in der Gemeinde und dort Teil des Netzwer-
kes in Köln Ostheim.  
 
Das Finanzamt Köln-Porz hat mit Schreiben vom 24.04.2024 einen Freistellungsbescheid für 
2022 zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die „Familiendienst LR gUG“ erteilt.  
 
Geschäftsführer der gemeinnützigen Gesellschaft sind: 
 
- Laura Schell und 
- Marcel Köhnen 
 
Der Verwaltung liegen keine Erkenntnisse über die handlungsbevollmächtigten Personen vor, 
die einer Anerkennung der gemeinnützigen Gesellschaft als Träger der freien Jugendhilfe ent-
gegenstehen. 
 
 
Die „Familiendienst LR gUG“ bietet Gewähr für eine förderliche Arbeit im Sinne der Ziele des 
Grundgesetzes. Durch die Ausrichtung auf demokratische Prinzipien, Integration und Inklusion

3 
sowie die Vermittlung von wichtigen Werten wie Toleranz und Respekt leistet der Verein einen 
wertvollen Beitrag zur Gesellschaft: 
 
Nach Ansicht der Jugendverwaltung gewährleistet die gemeinnützige Gesellschaft eine den 
Zielen des § 75 Abs. 1 SGB VIII zugrunde liegende förderliche Arbeit. Sie lässt aufgrund der 
fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten, dass sie im Stande ist, einen nicht un-
wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten. 
 
Die Verwaltung schlägt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Abs. 1 
SGB VIII vor.  
 
Der Gesellschaftsvertrag, das pädagogische Gesamtkonzept und das Schutzkonzept sind als 
Anlagen 1-3 unter Session-Nr. 2387/2024 hinterlegt.

Anl. 3 Schutzkonzept Familiendienst

67201 Zeichen

Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG
KINDERSCHUTZSCHUTZ-/ 
einrichtungsbezogenes Kinderschutzkonzept 
gemäß §§ 1 Absatz 3 Nr. 3,8a SGB VIII 
GEWALTSCHUTZ-/
KRISENINTERVENTIONS­
KONZEPT
Familiendienst LR gUG
El Rösrather Straße 2-16 | 51107 Köln
® 0221 / 30 50 42 - 01 | SD 0221 / 30 50 42 - 02
S info@familiendienst-koeln.de | ^ www. familiendienst -koeln.de
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Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG
Inhalt
1. Kinderschutz.............................................................................................................................4
1.1. Unser Anspruch an den Kinderschutz.................................................................................4
1.2. Die gesetzlichen Grundlagen...............................................................................................4
1.3. einrichtungsbezogene Informationen.................................................................................5
1.4. einrichtungsbezogene Präventionsmaßnahmen.................................................................6
2.4.1. Schwimmen........................................................................................................................6
2.4.2. Sportangebote...................................................................................................................7
2.5. Verhaltensweisen.................................................................................................................7
2.5.1. Nähe und Distanz...............................................................................................................7
2.6. Krisenmanagement...............................................................................................................9
3. Formen von Gewalt und deren Anhaltspunkte.....................................................................13
3.1. Formen der Kindeswohlgefährdung.................................................................................13
3.2. Sammlung möglicher Anhaltspunkte in Bezug auf eine Kindewohlgefährdung'.........13
Das äußere Erscheinungsbild:........................................................................................................13
Das Verhalten des Kindes/des Jugendlichen:...............................................................................14
Das Verhalten des Kindes/des Jugendlichen im Kontext Schule/Ausbildung:...........................14
Das Verhalten der Erziehungsberechtigten:................................................................................14
Die familiäre und soziale Situation der Familie:...........................................................................14
4. Beschwerdemanagement und Qualitätssicherung..............................................................15
4.1. Der Umgang mit Beschwerden..........................................................................................15
5. Unsere Verhaltens-Grundsätze.............................................................................................15
Grundsatz 1: Ich bewahre Ruhe und handele besonnen!..........................................................15
Grundsatz 2: Ich schütze das (mögliche) Opfer!........................................................................16
Grundsatz 3: Ich höre achtsam zu!............................................................................................16
Grundsatz 4: Ich dokumentiere zeitnah!..................................................................................16
6. UnserVerfahrensablauf.........................................................................................................16
Schritt 1: Verpflichtende Info an die Geschäftsführung.............................................................16
Schritt 2: Gefährdungseinschätzung.............................................................................................16
Schritt 3: Externe Fachkräfte hinzuziehen....................................................................................17
Schritt 3a: externe, fachliche Beratung einholen........................................................................17
Schritt 3b: Den Verdacht einer möglichen Kindeswohlgefährdung melden.............................. 17
Schritt 3c: Der Verdacht hat sich nicht bestätigt.........................................................................17
Schritt 4: Der Verdacht läuft gegen einem Mitarbeiterin...........................................................17
Schritt 5: Unser Grundsatz und die Nachbearbeitung.................................................................18
7. Präventionsmaßnahmen........................................................................................................18
8. Schlusswort..........................................................................................................................19
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Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG
Verhaltenskodex............................................................................................................................21
8.1. Selbstverpflichtungserklärung...........................................................................................22
8.2. Bestätigung der Kenntnisnahme......................................................................................23
11.4. Einschätzungsbogen..........................................................................................................24
Das äußere Erscheinungsbild:.......................................................................................................24
Das Verhalten des Kindes/des Jugendlichen:..............................................................................25
Das Verhalten des Kindes/des Jugendlichen im Kontext Schule/Ausbildung:...........................25
Das Verhalten der Erziehungsberechtigten:...............................................................................25
Die familiäre und soziale Situation der Familie:...........................................................................25
11.5. Meldebogen......................................................................................................................27
11.6. Verfahrensplan..................................................................................................................30
11.7. Empfehlungen für Gespräche mit Kindern......................................................................32
11.8. Dokumentationsvorlage...................................................................................................33
11.9. Kontaktstellen....................................................................................................................34
11.10. Literatur..........................................................................................................................36
Das Konzept und seine Teile sind urheberrechtlich 
geschützt. Jede Nutzung in anderen als den gesetzlich 
zugelassenen Fällen bedarf der vorherigen schriftlichen 
Einwilligung des Autors.
© Laura Schell, Marcel Köhnen
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Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG
1. Kinderschutz
1.1. Unser Anspruch an den Kinderschutz
Der Anspruch unseres interdisziplinären Teams und unseres Grundgedankens ist es, 
unser pädagogisches Kinderschutzkonzept zum Wohle eines jeden Kindes umzusetzen 
und dabei auf eine angenehme Umgebung für alle uns anvertrauten Kinder und 
Jugendlichen zu achten. Mit einzubeziehen sind in jedem Fall ebenso alle 
Mitarbeiter:innen und selbstverständlich die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.
Bevor eine Intervention nötig wird, hat sich die Familienberatung auch die präventive 
Aufgabe des Kinderschutzes und die dazugehörigen Maßnahmen zur Aufgabe 
gemacht.
Ein zentrales Anliegen des Kinderschutzes ist es, die mögliche Gefährdung frühzeitig zu 
erkennen und einschätzen zu können. Dies wird in unserer Einrichtung durch unser 
multiprofessionelles Team bestehend aus Mitarbeiterinnen verschiedener 
pädagogischen und psychologischen Professionen gewährleistet. Aus diesem Grund 
sind unsere Mitarbeiterinnen informiert und sensibilisiert, qualifiziert und wachsam 
sowie handlungsorientiert. Ein klarer Verfahrensplan, wie im Falle eines Falles 
vorzugehen ist, ist allen Mitarbeiterinnen bekannt.
In diesem Zusammenhang sehen wir es als unsere Pflicht, alle Kinder und 
Jugendlichen vor allen möglichen Formen der Gewalt, des sexuellen Missbrauchs, des 
Machtmissbrauchs sowie vor physischer und psychischer Gewalt zu schützen.
Uns ist bewusst, dass eine Kindeswohlgefährdung frühzeitig erkannt und 
wahrgenommen werden kann, wenn eine gute und enge Zusammenarbeit mit den 
Eltern und Erziehungsberechtigten gewährleistet ist.
1.2. Die gesetzlichen Grundlagen
Mit allen Bereichen unserer Arbeit orientieren wir uns an dem Rahmen und Vorgaben 
des SGB VIII, des Grundgesetzes und den kommunalen Vorgaben seitens der Bezirks­
jugendämter der Stadt Köln.
Die Einschätzung des Gefährdungsrisikos durch das interdisziplinäre Team, ggf. unter 
der Einbeziehung der „insoweit erfahrene Fachkraft" ist in § 8a SGB VIII festgelegt.
Der Tätigkeitsausschluss von einschlägig vorbestraften Personen, wurde durch den 
§ 72a SGB VIII geregelt. Die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses resultiert aus 
dieser verschärften Vorschrift.
In § 4 KKG werden die Abläufe zur Beratung und Übermittlung von Informationen 
durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung geregelt.
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Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG
Des Weiteren richtet sich unsere Arbeit nach den Vorgaben des Bundeskinderschutz­
gesetzes.
Die Einrichtung folgt bei Kindeswohlgefährdung ihrem Schutzauftrag nach §8a SGB III: 
Hiernach ist sicherzustellen, dass:
1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die 
Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine 
Gefährdungseinschätzung vornehmen,
2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend 
hinzugezogen wird sowie
3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die 
Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame 
Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend 
hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung 
aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die 
Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese erforderlich halten, und das 
Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.
Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des 
Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung 
von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur 
Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach §8a erforderlich 
ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der 
beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das 
Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame 
Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
1.3. einrichtungsbezogene Informationen
Der Träger betreibt eine Einrichtung mit verschiedenen Standorten, mit den 
Schwerpunkten auf der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien. Gerade in 
diesem Tätigkeitsbereich hat jeder einzelne unserer Mitarbeiterinnen eine 
Verantwortung für den Kinderschutz. Es ist die Verantwortung aller Mitarbeiterinnen 
diesen Anspruch auch aufrechtzuerhalten. Die Einrichtung soll für alle Menschen, 
egal ob Kinder, Jugendliche, Eltern bzw. Erziehungsberechtigte oder auch 
Mitarbeiterinnen, ein sicherer Raum sein, in dem Gewalt, egal welcher Art und 
Weise, definitiv keinen Platz hat. Sollte dieser Raum für die Ausübung von Gewalt 
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Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG
genutzt oder missbraucht werden, geht die Geschäftsführung in Zusammenarbeit mit 
den zuständigen Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden dagegen vor.
Durch die fachlichen Qualifikationen verfügen unsere Mitarbeiter:innen über einen 
professionellen und achtsamen Umgang mit Kindern, Jugendlichen und Eltern. Alle 
Mitarbeiterinnen nehmen die Intimsphäre, das Schamgefühl und die individuellen 
Grenzempfindungen aller Kinder und Jugendlichen in unserem Familienberatung wahr 
und ernst. Gewalt, in welcher Form auch immer, findet in unserer Einrichtung keinen 
Platz.
Im Zuge der Erstellung unseres einrichtungsbezogenen Kinderschutzkonzeptes haben 
wir einrichtungsbezogene Materialien erstellt. Diese werden im Nachgang dieses 
Konzeptes dargestellt.
1.4. einrichtungsbezogene Präventionsmaßnahmen
2.4.1. Schwimmen
Gerade im Schwimmsport muss dem Kinderschutz eine besondere Aufmerksamkeit 
gegeben werden. Kinder und Jugendliche ziehen sich um, haben andere 
Kleidungsstücke an und müssen zum Teil durch direkte Berührung Hilfestellungen 
durch die Lehrkräfte erhalten.
Um den Kinderschutz hier aktiv aufzugreifen sind alle Mitarbeitenden 
dementsprechend sensibilisiert. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit in 
der Kinder- und Jugendarbeit werden grundsätzlich bei Einstellung überprüft. Beim 
Schwimmen kommen zusätzlich besondere Regelungen hinzu. Diese haben wir für 
unsere Einrichtung wie folgt beschrieben:
• Mitarbeitende (männlich/weiblich) tragen während des Schwimmunterrichts 
einen Neoprenanzug. Dieser soll einen direkten Körperkontakt zwischen 
Mitarbeiter:in und Kind verhindern.
• Grundsätzlich gehen Trainerinnen mit in die Sammelumkleide 
(Aufsichtspflicht), ziehen sich jedoch getrennt von den Kindern und 
Jugendlichen um.
• die Hilfestellungen während des Umziehens (in der gleichgeschlechtlichen 
Umkleide) als auch beim zu Hilfe holen in die Umkleide/Dusche des anderen 
Geschlechts, ist ein weiterer Mitarbeitende hinzuzurufen.
• direkte Hilfestellungen beim Umziehen oder Duschen gibt es nicht.
• Mitarbeitende ziehen sich nicht alleine mit Teilnehmenden in Einzelumkleiden 
um.
• Beim Duschen, wird wenn möglich, ein anderer Duschraum genutzt, als den, 
den die Kinder nutzen. Sollte dies nicht möglich sein, tragen die 
Mitarbeitenden weiterhin ihren Neoprenanzug und duschen im Anschluss.
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Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG
• Während des Schwimmens kann es zu direkter Hilfestellung im Wasser oder 
am Beckenrand, teilweise während einer Rettung, kommen. Dies besprechen 
die Mitarbeitenden im Vorfeld mit den Teilnehmenden und nehmen Grenzen 
jederzeit aktiv wahr (s. Kinderschutz im Rahmenkonzept).
• Es wird kein Zwang ausgeübt. Alle Übungen sind freiwillig.
• Die subjektiven Schamgrenzen und die Intimsphäre von Kindern und 
Jugendlichen sind in jedem Fall zu wahren. Dies gilt z.B. bei Hilfestellungen im 
Wasser.
• Die Schamgrenze setzen die Kinder und Jugendlichen! Ob u.a. mit oder ohne 
Badekleidung geduscht wird, entscheidet jede:r selbst.
2.4.2. Sportangebote
Um den Kinderschutz auch hier aktiv aufzugreifen sind auch alle Mitarbeitenden im 
Sportbereich dementsprechend sensibilisiert. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für 
die Arbeit in der Kinder- und Jugendarbeit werden grundsätzlich bei Einstellung 
überprüft. Bei Sportangeboten kommen zusätzlich besondere Regelungen hinzu. Diese 
haben wir für unsere Einrichtung wie folgt beschrieben:
• Grundsätzlich gehen Trainer:innen nur in die Umkleide (Aufsichtspflicht), wenn 
es die Situation (Gefahr, Fremd- oder Eigengefährdung, Konflikte, 
Auseinandersetzungen) erfodern.
• die Hilfestellungen während des Umziehens (in der gleichgeschlechtlichen 
Umkleide) als auch beim zu Hilfe holen in die Umkleide/Dusche des anderen 
Geschlechts, ist ein weiterer Mitarbeitende hinzuzurufen.
• direkte Hilfestellungen beim Umziehen oder Duschen gibt es nicht.
• Mitarbeitende ziehen sich nicht mit Teilnehmenden gemeinsam um.
• Beim Eintreten in die Umkleiden ist durch anklopfen und rufen zu erfragen, ob 
der:die Trainer:in eintreten darf.
2.5. Verhaltensweisen
2.5.1. Nähe und Distanz
• Der Umgang mit Kindern und Jugendlichen wird so gestaltet, dass individuelle Grenzen 
nicht überschritten werden.
• Die individuellen Grenzempfindungen junger Menschen werden ernst genommen und 
nicht herabgewertet.
• Einzelgespräche, Übungseinheiten, Einzelunterricht usw. finden nur in den dafür 
vorgesehenen geeigneten Räumlichkeiten statt. Diese müssen jederzeit von außen 
zugänglich sein.
• Einzelne Kinder oder Jugendliche werden nicht bevorzugt oder benachteiligt. Alle 
jungen Menschen werden gleichbehandelt. Herausgehobene, intensive 
freundschaftliche Beziehungen zwischen Bezugspersonen und Minderjährigen sind zu 
unterlassen wie z.B. gemeinsame private Urlaube.
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• Es darf keine Geheimnisse mit Minderjährigen geben.
2.5.1. Intimsphäre
• Der Schutz der Intimsphäre ist ein hohes Gut, das es zu wahren gilt.
• Gemeinsame Körperpflege mit Schutzpersonen, insbesondere gemeinsames Duschen, 
ist nicht erlaubt.
• Kein Umkleiden mit den Kindern
2.5.2. Sprache und Wortwahl
• Sprache und Wortwahl sind von Wertschätzung geprägt.
• Sexualisierte Sprache (z.B. sexuell getönte Kosenamen), abfällige Bemerkungen oder 
Beleidigungen werden nicht toleriert.
• Verbale und nonverbale Interaktion sollen der jeweiligen Rolle und dem Auftrag 
entsprechen und auf die Zielgruppe und deren Bedürfnisse angepasst sein.
• Bei sprachlichen Grenzverletzungen ist einzuschreiten und Position zu beziehen.
2.5.3. Disziplinarmaßnahmen
• Bei Disziplinierungsmaßnahmen ist jede Form von Gewalt, Nötigung, Drohung oder 
Freiheitsentzug untersagt. Das geltende Recht ist zu beachten.
• Einwilligungen der Schutzperson/en in jede Form von Gewalt, Nötigung, Drohung oder 
Freiheitsentziehung dürfen nicht beachtet werden.
• So genannte Mutproben sind zu untersagen, auch wenn die ausdrückliche 
Zustimmung der Schutzperson vorliegt.
2.5.4. Foto, Video, Soziale Medien
• Bei allen Veröffentlichungen (z.B. Foto-, Video- oder Tonmaterial) ist das allgemeine 
Persönlichkeitsrecht, insbesondere das Recht am eigenen Bild, zu beachten. Vor der 
Veröffentlichung ist die Zustimmung des jungen Menschen oder des 
Erziehungsberechtigten einzuholen.
• Anvertraute dürfen in unbekleidetem Zustand (umziehen, duschen...) weder 
beobachtet, fotografiert oder gefilmt werden.
• Es werden keine privaten Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder Wohnadressen 
weitergegeben.
• Filme, Computerspiele oder Druckmaterial mit pornographischen Inhalten sind in allen 
Kontexten verboten.
• Bezugspersonen und sonstige Verantwortliche sind verpflichtet, bei der Nutzung 
jedweder Medien wie Handy, Kamera, Internetforen durch Minderjährige auf eine 
gewaltfreie Nutzung zu achten. Sie sind verpflichtet, gegen jede Form von 
Diskriminierung, gewalttätiges oder sexistisches Verhalten und Mobbing Stellung zu 
beziehen.
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2.5.5. Geschenke
• Finanzielle Zuwendungen, Belohnungen und Geschenke an einzelne Minderjährige, 
die in keinem Zusammenhang mit der konkreten Aufgabe der Bezugsperson stehen, 
sind nicht erlaubt.
• Unangemessene Geschenke, die ohne einen ersichtlichen Grund überreicht werden, 
sind von Mitarbeitenden und ehrenamtlich Tätigen abzulehnen.
2.5.6. Verhalten bei Fahrten und Ausflügen
• Bei geschlechtsgemischten Ausflügen mit Übernachtungen ist ein 
gemischtgeschlechtliches Team dabei.
• Mädchen und Jungen übernachten in getrennten Zimmern oder Zelten.
• Bei Übernachtungen im Rahmen von Ausflügen, Reisen oder Ferienfreizeiten sind den 
erwachsenen Begleiterinnen Schlafmöglichkeiten in getrennten Räumen zur 
Verfügung zu stellen. Ausnahmen aufgrund räumlicher Gegebenheiten sind vor Beginn 
der Veranstaltung zu klären und bedürfen der Zustimmung der 
Erziehungsberechtigten.
• Junge Menschen übernachten nicht in den Privatwohnungen von Mitarbeitenden.
2.6. Krisenmanagement
2.6.1. Krisensituationen und Gefährdungslagen
Notfälle und Gefährdungslagen können in allen Einrichtungen jederzeit unvermittelt 
auftreten und sind oftmals unvorhersehbar. Jede Lage ist anders und kann in ihrem 
Verlauf eine hohe Eigendynamik entwickeln. Folglich können die Auswirkungen für die 
Einrichtungen sehr unterschiedlich sein. Jede Einrichtung muss daher auf den Ernstfall 
vorbereitet sein. Alle Mitarbeiterinnen müssen bei einem Notfall bzw. einer 
Gefährdungslage handlungssicher und angemessen agieren, um Gefahren 
schnellstmöglich zu beseitigen und Opfer zu schützen.
Im Falle des Auftretens von Gewalt sind die entsprechenden Maßnahmen (Alarmierung 
der Polizei) zur sofortigen Beendigung von Gewalt sowie zur Sicherstellung des Schutzes 
der Betroffenen einzuleiten. Um Wiederholungstaten zu vermeiden, ist die 
strafrechtliche Verfolgung des:r Täter:in unabdingbar.
Im Notfall bzw. in einer Gefährdungssituation sind folgende Aspekte zu beachten und 
umzusetzen:
1) Eingreifen - Beenden (soweit mit eigenen Mitteln und ohne Gefährdung für die 
eigene Person oder Unbeteiligter bzw. Betroffener möglich, anderenfalls 
Alarmieren)
2) Fürsorge - Opferhilfe - Maßnahmen
3) Informieren
4) Nachsorgen - Aufarbeiten - Vorsorgen
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Die Hilfe und Unterstützung für Betroffene muss umgehend sichergestellt werden. 
Insbesondere muss eine sofortige räumliche Trennung des Opfers vom mutmaßlichen 
Täter:in erfolgen. Hierzu sind entsprechende räumliche Möglichkeiten vorzuhalten. Das 
Opfer darf keine weiteren Nachteile erleiden und ist über seine Rechte aufzuklären.
2.6.2. Sexuelle Übergriffe
Bestehen tatsächliche Anhaltpunkte für den Verdacht auf einen strafbewehrten 
sexuellen Übergriff oder einen sexuellen Missbrauch, ist in jedem Fall sofortiges 
konsequentes Handeln erforderlich und die Polizei zu informieren.
Bei minderjährigen Opfern bzw. Täter:innen ist zudem das zuständige Jugendamt 
einzuschalten.
Opfer und Täter:in sind umgehend voneinander zu trennen.
Dem Opfer ist eine qualifizierte ärztliche Behandlung auch für die medizinische 
Befunddokumentation sexualisierter Gewalt, soweit diese nicht bereits durch die Polizei 
zu strafprozessualen Beweiszwecken veranlasst wird, und bei Bedarf eine psychosoziale 
Beratung zu ermöglichen.
2.6.3. Psychische Störungen
Psychische Störungen sind sehr vielfältig mit unterschiedlichen Symptomen, 
Schweregraden und Krankheitsverläufen. Einige Aspekte sind im Zusammenhang mit 
Gewaltschutz zu beachten:
• Flucht- und Gewalterfahrungen können traumatisierend sein und zur 
Entwicklung von Verhaltensänderungen und psychischen Störungen, etwa von 
Belastungsreaktionen (dazu gehören auch posttraumatische 
Belastungsstörungen), Angststörungen, aber auch zu Suchtmittelkonsum bis hin 
zu Abhängigkeitserkrankungen führen. Für Menschen mit Gewalterfahrungen ist 
daher ein Schutz vor weiteren Ohnmachts- und Gewalterfahrungen wichtig, um 
die Entwicklung solcher Störungen möglichst zu verhindern. Als 
vulnerable Gruppe profitieren die Betroffenen von besonderen 
Schutzmaßnahmen.
• Umgekehrt können bestimmte psychische Störungen mit einem erhöhten 
Gewaltpotenzial einhergehen. Dabei kann sich die Gewalt gegen die Betroffenen 
selbst richten (Selbstgefährdung; kann insbesondere bei schweren Depressionen 
auftreten) oder gegen andere (Fremdgefährdung; kann vor allem bei Psychosen, 
manischen Zuständen oder Abhängigkeitserkrankungen auftreten). Besteht eine 
akute Selbst- oder Fremdgefährdung, ist, ebenso wie in anderen 
Gewaltsituationen auch, die Polizei zu verständigen.
2.6.4. Opferschutz
Die Freiheit und Sicherheit eines Menschen vor Straftaten zu schützen, ist eine zentrale 
Aufgabe des Staates. Gewaltopfer und ihre Angehörigen brauchen besondere 
Unterstützung. Opferschutz und Weitervermittlung an Opferhilfeeinrichtungen sind 
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daher feste Bestandteile polizeilicher Arbeit in Nordrhein-Westfalen. Der polizeiliche 
Umgang mit Kriminalitätsopfern basiert auf folgenden Grundsätzen:
• Vermeidung von Sekundär Viktimisierung durch Berücksichtigung der 
Ausnahmesituation, in der sich Opfer von Kriminalität befinden können, Schutz 
vor wiederholter Viktimisierung, Einschüchterung, Vermittlung von adäquaten 
Hilfsangeboten, Aufklärung über Opferrechte und den Ablauf eines 
gegebenenfalls folgende Verfahrens oder Opfernachsorge bei besonders 
belastenden Ereignissen.
• Die im Opferschutz tätigen Polizeibeamt:innen unterstützen und initiieren auf 
regionaler Ebene Netzwerke mit Hilfeeinrichtungen wie Frauenhäuser, 
Frauenberatungsstellen, dem "Weißer Ring e.V.", Drogenberatungsstellen, 
Kirchen und anderen Einrichtungen. Auf lokaler und regionaler Ebene haben sich 
vielerorts bereits kompetente und wirksame Kooperationen etabliert, an denen 
auch die Versorgungsverwaltung, die Justiz, fachtherapeutische 
Beratungsstellen u.a.
2.6.5. Suizidalität
Im Falle einer konkreten Eigengefährdung (z. B. Suizidalität) von minderjährigen Kindern 
und Jugendlichen, ist die weitere Abklärung im Rahmen einer kinder- und 
jugendpsychiatrische Vorstellung zu initiieren.
In einer akuten Gefährdungssituation ist es wichtig, die gefährdete Person nicht allein 
zu lassen und ihre Eltern/Erziehungsberechtigten hinzuzuziehen.
Je nach Bereitschaft von Eltern und Betroffenen, sich in einer kinder- und 
jugendpsychiatrischen Klinik vorzustellen, ergeben sich die nachfolgend aufgeführten 
möglichen Situationen und erforderlichen Schritte.
Minderjährige Klient:innen:
Den gesetzlichen Rahmen für eine Unterbringung eines oder einer Minderjährigen im 
Falle einer Eigengefährdung definieren dabei das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das 
Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG NRW) 
und das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB Vill) (KJHG).
• Stimmen sowohl Kinder/Jugendliche und Eltern/Erziehungsberechtigte der 
Vorstellung in einer Klinik zu, sollten die Eltern/Erziehungsberechtigten dies 
unmittelbar umsetzen. Die Einrichtung hat aktuelle Adressen und Kontaktdaten 
vorliegen, umso den Zugang zu einer entsprechenden Klinik zu erleichtern. Der 
diensthabende Arzt klärt die Suizidalität und initiiert die notwendigen weiteren 
Schritte (z. B. Aufnahme in die Klinik).
• Stimmen die Eltern/Erziehungsberechtigten einer fachärztlichen Vorstellung und 
ggf. einem anschließenden Klinikaufenthalt zu, nicht jedoch die:der 
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Minderjährige, müssen sich die Eltern an das Familiengericht wenden, um einen 
Unterbringungsbeschluss nach § 1631 b BGB zu beantragen. Das Jugendamt 
oder auch das Familiengericht selbst können zur konkreten Vorgehensweise 
beraten.
• Stimmt die:der Minderjährige der Vorstellung in der Klinik zu, nicht jedoch die 
Eltern/Erziehungsberechtigten, ist das zuständige Jugendamt zu kontaktieren.
• Für den Fall, dass sich sowohl die Eltern/erziehungsberechtigten als auch das 
Kind/Jugendliche weigern sollten, eine Klinik aufzusuchen, ist ebenfalls das 
zuständige Jugendamt zu kontaktieren.
Hierbei ist wichtig zu beachten:
Sollte die Eigengefährdung bzw. die Gefahr des Suizids als akut eingeschätzt werden, so 
dass die oben genannten Schritte aus Zeitgründen als nicht mehr realisierbar 
erscheinen, muss eine Unterbringung des Kindes/Jugendlichen veranlasst werden. 
Konkret sind in einem solchen Fall Polizei und Notarzt hinzuzuziehen, die dann mit Hilfe 
der örtlichen Ordnungsbehörde die sofortige Unterbringung ohne vorherige gerichtliche 
Entscheidung vornehmen können.
Volljährige Klient:innen:
Vorgehen im Falle anzunehmender oder wahrscheinlicher Suizidalität einer volljährigen 
Klientin:
Die:der Betroffene sollte aufgefordert werden, sich fachärztlichen Rat einzuholen und 
sich in einer psychiatrischen Fachklinik vorzustellen. Die Vorstellung in einer Fachklinik 
zwecks Einschätzung der Suizidalität ist i. d. R. rund um die Uhr und an allen 
Wochentagen möglich. Die Einrichtung unterstützt an dieser Stelle, den Zugang 
zur Klinik zu erleichtern, indem sie telefonisch einen Erstkontakt vermittelt und/oder 
entsprechende Adressen und Informationen vorhält. Weiterhin ist es hilfreich, in 
Absprache mit der bzw. dem Betroffenen eine Bezugsperson unterstützend 
einzubinden.
Im Falle akuter Suizidalität in dem Sinne, dass das schadensstiftende Ereignis 
unmittelbar bevorsteht („Gefahr in Verzug"), ist über den Notruf 112 die Hilfe des 
Rettungsdienstes (Notarzt) und der Polizei anzufordern. Die Einsatzkräfte haben die 
Möglichkeit, über das Ordnungsamt eine Unterbringung (nach dem PsychKG) in einer 
geeigneten Klinik zu erwirken.
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3. Formen von Gewalt und deren Anhaltspunkte
3.1. Formen der Kindeswohlgefährdung
Grundsätzlich liegt eine Gefährdung dann vor, wenn eine gegenwärtige Gefahr für das 
Kind oder den Jugendlichen besteht oder sich bei der weiteren Entwicklung eine 
erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.
Es wird unter folgenden Erscheinungsformen der Kindeswohlgefährdung 
unterschieden1:
1 https://www.kinderschut2-in-nrw.de/fachinformationen/kindeswohl-und-kindeswohlgefaehrdung/erscheinungsformen-der- 
kindeswohlgefaehrdung/
2 http://www.kinderhaus-hotzenplotz.de/fileadmin/user_upload/PDF/Kinderschutzkonzept__Stand_Mai_2017.pdf
3 4_Anzeichen_fuer_eine_Kindeswohlgefaehrdung
4 http://www.kinderhaus-hotzenplotz.de/fileadmin/user_upload/PDF/Kinderschutzkonzept__Stand_Mai_2017.pdf
- Vernachlässigung
- Erziehungsgewalt und Misshandlung
- Sexualisierte Gewalt
- Häusliche Gewalt
Alle unterschiedlichen Formen der Gewalt können sowohl intern in der Familie als 
auch extern im familiären oder privaten/schulischen Umfeld erfolgen. Aus diesem 
Grund ist es umso wichtiger, stets aufmerksam und sensibilisiert zu sein und alle 
Anzeichen wahrzunehmen.
Auch die Gewalt unter (gleichaltrigen) Kindern und Jugendlichen kann eine mögliche 
Kindeswohlgefährdung darstellen und erfordert unsere Aufmerksamkeit und ggf. auch 
ein klares Einschreiten und Handeln.
Bei Konflikten oder Streitigkeiten nutzen wir verschiedene Methoden und Ansätze der 
Streitschlichtung, um Konflikte schnellstmöglich, kinderzentriert zu lösen.
„Ein Kind oder Jugendlicher ist Gewalt ausgesetzt, wenn er oder sie wiederholt und 
über eine längere Zeit den negativen Handlungen eines oder mehrerer anderer Kinder 
oder Jugendlicher ausgesetzt ist. Dazu zählen über verbale (z.B. drohen, hänseln) und 
körperliche (schlagen, treten, kneifen usw.) Attacken hinaus auch Verhaltensweisen, 
wie Grimassen schneiden oder jemanden ignorieren. Im erzieherischen Alltag ist es 
wichtig, den Unterschied zwischen destruktiver Gewalt und entwicklungsbedingten 
und -notwendigen Rangeleien und Kräftemessen zwischen ebenbürtigen 
Altersgenossen zu kennen und entsprechend zu reagieren und zu handeln. Wir 
sprechen dann von Gewalt, wenn die Kräfte ungleich verteilt sind. Ein Kind, das sich 
dauerhaft nicht aus der Opferrolle befreien kann, braucht Hilfe."2
3.2. Sammlung möglicher Anhaltspunkte in Bezug auf eine Kindewohlgefährdung '3 4
Das äußere Erscheinungsbild:
• Hat sich das Erscheinungsbild des Kindes verändert/verschlechtert?
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• Wirkt das Kind ungepflegt ist es dreckig, ungewaschen?
• Hat das Kind Anzeichen von Verletzungen, Blutergüssen, Striemen, 
Verbrennungen oder ähnlichem?
• Wirkt das Kind regelernährt?
• Hat das Kind witterungsunangemessene Kleidung oder besitzt es diese nicht?
Das Verhalten des Kindes/des Jugendlichen:
• Gab es eine Verhaltens-Änderung (Aggressivität, Schüchternheit, 
Verschlossenheit, Distanzlosigkeit, klammernd)?
• Zeigt das Kind Anzeichen eines selbst- oder fremdgefährdeten Verhaltens?
• Äußert das Kind Anzeichen einer Misshandlung, einer Vernachlässigung oder 
eines Missbrauchs?
• Äußert das Kind, dass es nicht nach Hause möchte oder von einer bestimmten 
Person nicht abgeholt/gebracht werden möchte?
• Lassen sich Anzeichen für eine posttraumatische Belastungsstörung feststellen?
• Wirkt das Kind berauscht, benommen oder gibt es Anzeichen auf Drogenkonsum, 
Medikamentenmissbrauch oder Alkoholismus?
Das Verhalten des Kindes/des Jugendlichen im Kontext Schule/Ausbildung:
• Einbrüche im Lern- und Arbeitsverhalten
• Änderung des Sozialverhaltens
• Emotionale Instabilität, Rückzug, Isolierung
• Absentismus
• Aggressivität / Gewaltausbrüche
• Straftaten, Vergehen ggf. gegenüber Lehrkräften/Betreuenden
Das Verhalten der Erziehungsberechtigten:
• Hat sich das Erscheinungsbild der Erziehungsberechtigten verändert?
• Sind die Erziehungsberechtigten ansprechbar, folgen sie Einladungen, 
erscheinen sie zu Terminen?
• Gibt es Anzeichen auf häusliche Gewalt unter den Erziehungsberechtigten?
• Äußern die Erziehungsberechtigten ggf. ein Teil derer Anzeichen einer 
Misshandlung, einer Vernachlässigung oder eines Missbrauchs?
Die familiäre und soziale Situation der Familie:
• Hat sich etwas an der familiären Situation verändert?
• Haben sich die Eltern getrennt, scheiden lassen, gibt es neue Partner?
• Gibt es weitere Geschwister/Stiefgeschwister oder andere Familienmitglieder 
im häuslichen/familiären Umfeld?
• Ist eine Schwangerschaft geplant oder ist jemand im direkten Umfeld 
schwanger?
• Ist die Wohnsituation adäquat? Gibt es genug Platz, einen sauberen, 
ordentlichen Rückzugsraum für das Kind/den Jugendlichen?
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• Gibt es eine angemessene Schlafsituation, ein eigenes Bett?
• Ist die Familie integriert, hat sie soziale Kontakte?
• Gibt es eine klare Struktur in der Familie (Tages-, Nacht und 
Wochenendrhythmus)
• Gibt es Anreichen von psychischen Auffälligkeiten oder Störungen?
• Liegen bei einem Familienangehörigen Krankheiten/Diagnosen vor?
• Ist die gesundheitliche Führ- und Nachsorge gewährleistet?
• Ist eine emotionale Bindung zwischen Kind(ern) und Eltern zu sehen/spürbar?
4. Beschwerdemanagement und Qualitätssicherung
4.1. Der Umgang mit Beschwerden
Alle Beschwerden, welche an uns herangetreten werden, werden gehört, bearbeitet 
und dokumentiert. Unabhängig von Einschätzung und Bewertung wird Kontakt mit 
dem Kind, dem Jugendlichen, dem Elternteil oder den Mitarbeiterinnen oder anderen 
Meldern aufgenommen.
Es gibt eine klare Reihenfolge unseres Beschwerdemanagements:
In erster Instanz wenden sich die Personen mit einer Beschwerde an den zuständigen 
Mitarbeiterin. Dieser bearbeitet diese in Form einer Aktennotiz und leitet diese an die 
Geschäftsführung weiter.
Grundsätzlich gibt es immer die Möglichkeiten mit einer Vertrauensperson der 
eigenen Wahl zu sprechen. Denn nur wenn ein ausreichendes Vertrauensverhältnis 
vorliegt, kann ein offenes, vertrauensvolles und respektvolles Gespräch stattfinden.
Bei allen Beschwerden versuchen wir zeitnah das Gespräch zu suchen und individuelle, 
adäquate Lösungen zu finden und abzustimmen.
Ein besonderes Augenmerk legen wir auch auf die Beschwerden unserer Kinder und 
Jugendlichen. Auch sie haben ein Recht Beschwerden zu äußern und vorzubringen. 
Alle Mitarbeiterinnen sind geschult, diese Gespräche mit den Kindern und 
Jugendlichen zu führen und einfühlsam und vertrauensvoll zu reagieren.
Hierbei ist für uns wichtig, den Kindern und Jugendlichen nichts zu versprechen, was 
später nicht gehalten werden kann und die Kinder und Jugendlichen ehrlich mit in die 
Erarbeitung einer Lösung einzubeziehen.
5. Unsere Verhaltens-Grundsätze
Grundsatz 1: Ich bewahre Ruhe und handele besonnen!
In Krisensituationen ist es wichtig Ruhe zu bewahren, sich nicht durch hektische 
Handlungen verunsichern zu lassen und besonnen zu handeln. Wichtig ist, sich 
Unterstützung bei den Kolleginnen zu holen.
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Wichtig ist, nichts zu versprechen, was hinterher nicht gehalten werden kann.
Grundsatz 2: Ich schütze das (mögliche) Opferl
Die Aufklärung, Ermittlung und Konfrontation von beschuldigten Personen ist nicht 
die Aufgabe der Fachkraft in der Einrichtung. Unsere Aufgabe ist es, die Mitteilung 
über eine mögliche Gefährdung nach Einschätzung vor Ort, schnellstmöglich an den 
Gefährdungsmeldungssofortdient weiterzuleiten. Parallel wird ggf. die Polizei 
hinzugezogen.
Grundsatz 3: Ich höre achtsam zu!
In Verdachtssituationen erzählen (mögliche) Opfer Tatverläufe, Hinweise oder geben 
Informationen zu den (möglichen) Tätern. Wichtig ist hierbei, empathisch auf die 
möglicherweise verängstigte und traumatisierte Person einzugehen. Wir vermeiden 
Suggestivfragen und bringen der Person Rückhalt und Vertrauen entgegen.
Im Nachgang eines solchen Gespräches wird eingeschätzt ob ggf. sofortige 
Schutzmaßnahmen eingeleitet werden müssen.
Ebenso ist es uns wichtig, das (mögliche) Opfer miteinzubeziehen und den weiteren 
Ablauf mitzuteilen.
Grundsatz 4: Ich dokumentiere zeitnah!
Alle Gespräche, Hinweise und der gesamte Ablauf werden zeitnah in unseren 
einrichtungsbezogenen Vorlagen dokumentiert und verschriftlicht.
6. Unser Verfahrensablauf5
5 kinder-und-jugendschutz-in-einrichtungen-2016_web_paritätischer-deutschland
Schritt 1: Verpflichtende Info an die Geschäftsführung
Mitarbeiterinnen, die unangemessenes Verhalten und eine mögliche Kindeswohl­
gefährdung durch einen Kollegin (auch Ehrenamtliche) wahrnehmen oder Hinweise 
darauf erhalten, sind verpflichtet, in jedem Fall die Geschäftsführung (bei 
Geschäftsführung betreffend, die anderen Geschäftsführerfinnen hinzuziehen) zu 
informieren.
Schritt 2: Gefährdungseinschätzung
Die Gefährdung muss umgehend intern eingeschätzt werden bzw. Sofortmaßnahmen 
ergriffen werden und die Geschäftsführung ist hinzuzuziehen. Diese gibt im Zweifel 
oder bei offenen Fragen Anweisungen, wie weiter zu verfahren ist. Unabhängig vom 
Ergebnis der ersten Gefährdungseinschätzung und dem Ergreifen von 
Sofortmaßnahmen erfolgt eine Information durch die Leitung.
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Schritt 3: Externe Fachkräfte hinzuziehen
Schritt 3a: externe, fachliche Beratung einholen
Erhärtet sich die interne Gefährdungsbeurteilung den Verdacht, ist ggf. eine externe 
Fachkraft einzuschalten.
Diese kann sowohl:
• die insofern erfahrene Fachkraft nach § 8a SGB VIII als auch
• ein Ansprechpartnerin einschlägiger Beratungsstellen sein.
Schritt 3b: Den Verdacht einer möglichen Kindeswohlgefährdung melden
In Köln ist das kommunale Jugendamt der verschiedenen Stadtbezirke für die 
Bearbeitung von Meldungen über den Verdacht einer möglichen 
Kindeswohlgefährdung verantwortlich. Dies erfolgt in der Regel über die immer 
besetzte Notfallnummer des Gefährdungsmeldungs-Sofort-Dienstes.
Kontaktdaten:
Gefährdungsmeldungs-Sofort-Dienstes (GSD) Stadtbezirk Kalk
Bezirksrathaus Kalk
Kalker Hauptstraße 247-273, 51103 Köln
Telefon: 0221/221 98999 | Telefax: 0221/221 98468
Vorfälle und Verdachtsfälle, die eine Kindeswohlgefährdung von Kindern und 
Jugendliche betreffen, sind für alle Beteiligten oft emotional besetzt. Nur durch den 
einrichtungsunabhängigen, gleichzeitig fachlichen und in solchen Situationen 
erfahrenen Blick von außen kann eine angemessene Reaktion im Sinne des 
Kindeswohls gewährleistet werden.
Schritt 3c: Der Verdacht hat sich nicht bestätigt
Sollte sich ein Verdachtsfall nicht bestätigen und sich nachgewiesenermaßen alle 
Verdachtsmomente entkräften, ist eine Nachbesprechung und ggf. Aufarbeitung des 
Falles wichtig. Sollten Anschuldigungen oder Informationen nach außen gedrungen 
sein, ist seitens der Geschäftsführung ein offizielles Statement abzugeben.
Schritt 4: Der Verdacht läuft gegen einem Mitarbeiterin
Gemeinsame Risiko- und Ressourcenabschätzung: gewichtige Anhaltspunkte 
bestätigen die Vermutung, dann:
• Gespräch mit dem Mitarbeiterin
Informationen über die Vermutung bzw. den Verdachtsfall einholen, Anhörung, 
dabei von der Unschuldsvermutung ausgehen, keine suggestiven, sondern offene 
Fragen stellen, ggf. Einbinden der beratenden Fachstelle, Prüfung der Freistellung
• Gespräch mit den Eltern und Sorgeberechtigten
über den Sachstand informieren, bisherige Schritte darstellen, Beratungs- und 
Unterstützungsangebote anbieten, verdeutlichen, dass gerichtsverwertbare 
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Gespräche nur durch die Strafverfolgungsbehörde stattfinden kann und weitere 
Schritte abstimmen
Schritt 5: Unser Grundsatz und die Nachbearbeitung
Es muss darum gehen, das betroffene Kind oder Jugendliche, dessen Eltern, aber 
gegebenenfalls auch den Mitarbeiterin zu schützen.
Die oben genannten Schritte sind von uns ausgearbeitet und konzipiert worden, sind 
jedoch letztlich individuell vom Fall abhängig.
Die Geschäftsführung wird sich nach den ersten Interventionsmaßnahmen zu dem 
weiteren Vorgehen besprechen und ggf. Anzeige bei der Strafverfolgungsbehörde 
stellen, Beratungs- und Begleitungsangebote für das Team anbieten, die 
Notwendigkeit einer rechtlichen Beratung prüfen, ggf. den betroffenen Mitarbeiter:in 
freistellen und ein öffentliches Statement unter Wahrung des Daten- und 
Opferschutzes veröffentlichen.
Gab es in unseren Einrichtungen einen grenzüberschreitenden Vorfall durch einen 
Mitarbeiter:in, gehören weitere Maßnahmen seitens der Geschäftsführung zu 
einer Nachbearbeitung.
Hierzu gehören:
• Aufbau des verlorengegangenen Vertrauens
• Offene Gespräche im Team, Supervision, Fallberatungen
• Eingliederungsmaßnahmen, Einzelgespräche, therapeutische Begleitung
• regelmäßige Gespräche zwischen der Geschäftsführung und den betroffenen 
Personen
• sensibler Umgang bei den Informationen an die Eltern (erfolgt ausschließlich 
über die Geschäftsführung)
7. Präventionsmaßnahmen
Eine mögliche Kindeswohlgefährdung kann jederzeit wahrgenommen werden und 
erfordert situationsbedingt ein schnelles Handeln und Eingreifen.
Aus diesem Grund werden alle unsere Mitarbeiterinnen präventiv geschult und auf 
diese Fälle vorbereitet und sensibilisiert.
Allen Mitarbeiterinnen wird dieses Konzept in regelmäßigen Abständen vorgelegt. 
Die dazugehörigen Vorlagen sind bekannt und zugänglich.
Bei jeder Neueinstellung einer Mitarbeiterin, eines Praktikantin oder Ehrenamtlerin 
verlangen wir ein erweitertes, polizeiliches Führungszeugnis. Dies wird durch §72a 
SBG VIII geregelt. Das Führungszeugnis darf bei Dienstantritt nicht älter als drei 
Monate sein.
Alle fünf Jahre ist ein neues Führungszeugnis der Mitarbeiterinnen vorzulegen. Die 
Geschäftsführung muss dieses alle drei Jahre erneuern.
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Bei Einstellung verpflichten sich unsere Mitarbeiterinnen das Kinderschutzkonzept 
zu lesen und mit ihrer Unterschrift zur Kenntnis zu nehmen, den Verhaltenskodex zu 
bestätigen (Unterschrift) und unsere einrichtungsbezogenen Vorlagen 
kennenzulernen.
Im Rahmen des ersten Personalgespräches werden die Mitarbeiterinnen in das 
Kinderschutzkonzept eingewiesen und erhalten Informationen zu unserem internen 
Verfahrensablauf.
Ebenso nehmen alle Mitarbeiterinnen an der sogenannten Präventionsschulung teil. 
Die Präventionsschulung muss alle fünf Jahre aufgefrischt werden. Dabei kann die 
Basisschulung erneut besucht werden oder ein themenspezifisches 
Auffrischungsmodul ausgewählt werden.
8. Schlusswort
Im Abschluss möchten wir die Bedeutung und das Gewicht unseres 
Kinderschutzkonzepts unterstreichen. Die Verantwortung für das Wohlbefinden und 
die Sicherheit unserer Kinder ist von höchster Priorität und bildet das Herzstück 
unserer pädagogischen Bemühungen.
Unser Kinderschutzkonzept ist mehr als nur eine Sammlung von Richtlinien; es ist ein 
Bekenntnis zu einer sicheren, unterstützenden und respektvollen Umgebung für jedes 
Kind. Es reflektiert unser Engagement, potenzielle Risiken frühzeitig zu erkennen, 
präventive Maßnahmen zu implementieren und im Bedarfsfall sofort und konsequent 
zu handeln.
Wir sind uns bewusst, dass der Schutz der Kinder nicht nur eine Verpflichtung, 
sondern auch eine moralische Verantwortung ist. Jede:r Mitarbeiter:in spielt eine 
entscheidende Rolle in der Umsetzung dieses Konzepts, um eine Kultur des Vertrauens 
und der Fürsorge zu schaffen.
Die Zusammenarbeit mit Eltern, Erziehungsberechtigten und externen Partnerinnen 
ist unerlässlich, um ein ganzheitliches Netzwerk des Kinderschutzes zu etablieren. 
Gemeinsam bilden wir eine Allianz, die sicherstellt, dass Kinder nicht nur geschützt, 
sondern auch in ihrer Entwicklung gefördert werden.
Wir möchten uns bei allen Beteiligten herzlich bedanken, die dieses Konzept 
mitgetragen haben. Durch ihre Unterstützung und ihr Vertrauen schaffen wir eine 
Umgebung, in der jedes Kind die Möglichkeit hat, sicher aufzuwachsen, zu lernen und 
sich zu entfalten. Das Kinderschutzkonzept bleibt lebendig durch unsere gemeinsamen 
Bemühungen und bildet das Fundament für eine positive und nachhaltige Zukunft 
unserer Kinder. Vielen Dank für Ihre Zusammenarbeit und Ihr unerschütterliches 
Engagement für das Wohl unserer jüngsten Schützlinge.
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Unsere Arbeitsweise, Schwerpunkte und Ziele werden im Rahmen unseres Konzepts 
ausführlich dargelegt. Dieses Konzept unterliegt einer kontinuierlichen Evaluation, um 
sicherzustellen, dass es stets auf dem neuesten Stand ist.
Ergänzend zu diesem inhaltlichen Konzept bietet das Leitbild eine detaillierte 
Darstellung der weiteren Schwerpunkte, der Identifikation und der Arbeitsweise des 
Familiendienstes.
Laura Schell
Psychologin M. Sc.
Psych. Psychotherapeutin VT
Marcel Köhnen
Pädagoge 
Geschäftsführer
Zur Erstellung unseres einrichtungsbezogenen Konzeptes wurden folgende Quellen genutzt und z.T. zitiert.6
6 kinder-und-jugendschutz-in-einrichtungen-2016_web_paritätischer-deutschland
http://www.kinderhaus-hotzenplotz.de/fileadmin/user_upload/PDF/Kinderschutzkonzept__Stand_Mai_2017.pdf
4_Anzeichen_fuer_eine_Kindeswohlgefaehrdung
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Verhaltenskodex
FAHLröWöMs-T 
L^BÖMS^AT
1. Ich verpflichte mich, Kinder und Jugendliche vor körperlicher, seelischer und 
sexualisierter Gewalt zu schützen. Ich achte dabei auch auf Anzeichen von 
Vernachlässigung.
2. Ich nehmen die Intimsphäre, das Schamgefühl und die individuellen 
Grenzempfindungen der mir anvertrauten Kinder und Jugendlichen wahr und ernst.
3. Ich respektiere den Willen und die Entscheidungsfreiheit aller Gruppenmitglieder und 
trete ihnen mit Wertschätzung und Respekt gegenüber.
4. Gemeinsam mit anderen unterstütze ich Mädchen und Jungen in ihrer Entwicklung 
und biete ihnen Möglichkeiten, ihr Selbstbewusstsein zu stärken und die Fähigkeit zur 
Selbstbestimmung zu entfalten. Dazu gehören u.a. der Umgang mit der Sexualität und 
das Recht, klare Grenzen zu setzen.
5. Mit der mir übertragenen Verantwortung gehe ich sorgsam um. Insbesondere 
missbrauche ich meine Rolle als Mitarbeiter:in nicht für sexuelle Kontakte zu mir 
anvertrauten jungen Menschen (z.B. Auszubildende).
6. Ich verzichte auf verbales und nonverbales abwertendes und ausgrenzendes 
Verhalten und beziehe gegen gewalttägiges, diskriminierendes, rassistisches und 
sexistisches Verhalten aktiv Stellung.
7. Ich werde uns gegenseitig und im Miteinander auf Situationen ansprechen, die mit 
diesem Verhaltenskodex nicht im Einklang stehen, um ein offenes Klima in der 
Gruppe oder im Team zu schaffen und zu erhalten.
8. Ich ermutige Kinder und Jugendliche dazu, sich an Menschen zu wenden, denen sie 
vertrauen und ihnen zu erzählen, was sie als Teilnehmende erleben, vor allem auch in 
Situationen, in denen sie sich bedrängt fühlen.
Diesem Verhaltenskodex fühle ich mich verpflichtet.
Name, Vorname des Mitarbeiterin Geburtsdatum
Datum / Unterschrift Mitarbeiterin
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8.1. Selbstverpflichtungserklärung
Selbstverpflichtungserklärung
Selbstverpflichtungserklärung für Mitarbeiterinnen zur Prävention vor sexueller Gewalt in der 
Kinder- und Jugendarbeit gern. § 72 a Abs. 1 SGB VIII
Hiermit bestätige ich, dass ich keine der nachfolgenden Straftaten nach Strafgesetzbuch 
begangen habe:
§ 171
§ 174
§ 174a
§ 174b
§ 174c
§§ 176 bis 176b
§§ 177 bis 179
§ 180
§ 180a
§ 181a
§ 182
§ 183
§ 183a
§§ 184 bis 184d
§§ 184e bis 184f
§ 225
§§ 232 bis 233a
§ 234
§ 235
§ 236
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder
Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs­
oder Betreuungsverhältnisses
Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern
Tatbestände der sexuellen Nötigung und des sexuellen Missbrauchs
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
Ausbeutung von Prostituierten
Zuhälterei
Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
Exhibitionistische Handlungen
Erregung öffentlichen Ärgernisses
Verbreitung pornografischer Schriften und Darbietungen
Ausübung verbotener und jugendgefährdender Prostitution
Misshandlung von Schutzbefohlenen
Tatbestände des Menschenhandels
Menschenraub
Entziehung Minderjähriger
Kinderhandel
Name, Vorname des Mitarbeiterin Geburtsdatum
Datum / Unterschrift Mitarbeiterin
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8.2. Bestätigung der Kenntnisnahme
Bestätigung - einrichtungsbezogenes Kinderschutzkonzept
lsbövsEat
Auszufüllen von allen Mitarbeiterinnen bei Neueinstellung
Hiermit bestätige ich,________________________________________
dass ich das einrichtungsbezogene Konzept zum Kinderschutz der Familienberatung und 
die dazugehörigen Anlagen und Vorlagen 
gelesen, verstanden und zur Kenntnis genommen habe.
Etwaige inhaltliche Fragen sind ausgeräumt.
Name, Vorname des Mitarbeiterin
Datum / Unterschrift Mitarbeiterin
Geburtsdatum
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11.4. Einschätzungsbogen
Einschätzungsbogen -Kindeswohlgefährdung
gar nicht
ein wenig 
C
weitgehend
besonders | 
c
0 1 2 3
Das äußere Erscheinungsbild:
0 1 2 3 Hat sich das Erscheinungsbild des Kindes verändert/verschlechtert?
0 1 2 3 Wirkt das Kind ungepflegt, ist es dreckig, ungewaschen?
0 1 2 3 Hat das Kind Anzeichen von Verletzungen, Blutergüssen, Striemen, Verbrennungen oder ähnlichem?
0 1 2 3 Wirkt das Kind regelernährt?
0 1 2 3 Hat das Kind witterungsunangemessene Kleidung oder besitzt es diese nicht?
weitere Ausführungen:
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Das Verhalten des Kindes/des Jugendlichen:
0 1 2 3 Gab es eine Verhaltens-Änderung (Aggressivität, Schüchternheit, Verschlossenheit, Distanzlosigkeit, 
klammernd)?
0 1 2 3 Zeigt das Kind Anzeichen eines selbst- oder fremdgefährdeten Verhaltens?
0 1 2 3 Äußert das Kind Anzeichen einer Misshandlung, einer Vernachlässigung oder eines Missbrauchs?
0 1 2 3 Äußert das Kind, dass es nicht nach Hause möchte oder von einer bestimmten Person nicht 
abgeholt/gebracht werden möchte?
0 1 2 3 Lassen sich Anzeichen für eine posttraumatische Belastungsstörung feststellen?
0 1 2 3 Wirkt das Kind berauscht, benommen oder gibt es Anzeichen auf Drogenkonsum, 
Medikamentenmissbrauch oder Alkoholismus?
weitere Ausführungen:
Das Verhalten des Kindes/des Jugendlichen im Kontext Schule/Ausbildung:
0 1 2 3 Einbrüche im Lern- und Arbeitsverhalten
0 1 2 3 Änderung des Sozialverhaltens
0 1 2 3 Emotionale Instabilität, Rückzug, Isolierung
0 1 2 3 Absentismus
0 1 2 3 Aggressivität / Gewaltausbrüche
0 1 2 3 Straftaten, Vergehen ggf. gegenüber Lehrkräften/Betreuern
weitere Ausführungen:
Das Verhalten der Erziehungsberechtigten:
0 1 2 3 Hat sich das Erscheinungsbild der Erziehungsberechtigten verändert?
0 1 2 3 Sind die Erziehungsberechtigten ansprechbar, folgen sie Einladungen, erscheinen sie zu Terminen?
0 1 2 3 Gibt es Anzeichen auf häusliche Gewalt unter den Erziehungsberechtigten?
0 1 2 3 Äußern die Erziehungsberechtigten ggf. ein Teil derer Anzeichen einer Misshandlung, einer 
Vernachlässigung oder eines Missbrauchs?
Die familiäre und soziale Situation der Familie:
0 1 2 3 Hat sich etwas an der familiären Situation verändert?
0 1 2 3 Haben sich die Eltern getrennt, scheiden lassen, gibt es neue Partner?
0 1 2 3 Gibt es weitere Geschwister/Stiefgeschwister oder andere Familienmitglieder im 
häuslichen/familiären Umfeld?
0 1 2 3 Ist eine Schwangerschaft geplant oder ist jemand im direkten Umfeld schwanger?
0 1 2 3 Ist die Wohnsituation adäquat? Gibt es genug Platz, einen sauberen, ordentlichen Rückzugsraum für
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das Kind/den Jugendlichen?
0 1 2 3 Gibt es eine angemessene Schlafsituation, ein eigenes Bett?
0 1 2 3 Ist die Familie integriert, hat sie soziale Kontakte?
0 1 2 3 Gibt es eine klare Struktur in der Familie (Tages-, Nacht und Wochenendrhythmus)?
0 1 2 3 Gibt es Anreichen von psychischen Auffälligkeiten oder Störungen?
0 1 2 3 Liegen bei einem Familienangehörigen Krankheiten/Diagnosen vor?
0 1 2 3 Ist die gesundheitliche Führ- und Nachsorge gewährleistet?
0 1 2 3 Ist eine emotionale Bindung zwischen Kind(ern) und Eltern zu sehen/spürbar?
weitere Ausführungen:
& weiteres
| Ort, Datum Unterschrift beteiligte Fachkräfte
| Ort, Daturn Unterschrift Leitung / Geschäftsführung
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11.5. Meldebogen
Mitteilung über eine vermutliche Kindeswohlgefährdung
Empfänger:
Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln
Gefährdungsmeldungssofortdienst (GSD)
Bezirksjugendamt Kalk
FAMliöWteT 
lMsEat
Absender:
Einrichtung:
Familiendienst gUG 
Rösrather Straße 2-16 
51107 Köln
Leitung / Geschäftsführung:
Laura Schell
Marcel Köhnen
Kontaktdaten:
Telefon: 0221/30 50 42-01
Mobil: 0157/323 84 298
Telefax: 0221/30 50 42-02
E-Mail: info@familiendienst-koeln.de
Datum:
Köln, [Veröffentlichungsdatum]
gemeldet durch (Name der beteiligten Fachkräfte)
Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
Allgemeine Daten:
Kind/Jugendliche(r) Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
Geburtsdatum Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
Anschrift Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
Nationalität / Sprache: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
Mutter / Steifmutter Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
Anschrift Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
Vater / Stiefvater Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
Anschrift Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
lebt im Haushalt mit Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
Personensorgeberechtigt Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
Geschwister / Stiefgeschwister Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
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Familienform:
□ Kernfamilie
□ alleinerziehend
□ in Trennung lebend
□ in Scheidung lebend
□ wiederverheiratet
□ Mehrgenerationenfamilie
□ Patchwork-Familie
□ Wohngemeinschaft
□ sonstige Form von Zusammenleben mit dem Kind
Sorgerecht liegt bei:
□ gemeinsames Sorgerecht der Eltern
□ alleiniges Sorgerecht bei Mutter/Vater
□ Umgangsrecht bei Mutter/Vater / ggf. Großeltern
□ begleiteter Umgang
□ Besonderheiten bei Aufenthaltsbestimmungsrecht
□ sonstige familiengerichtliche Festlegungen
□ Vormundschaft / Pflegschaft
□ sonstiges (z.B. laufendes Verfahren bei Familiengericht)
Welche Anzeichen von Kindeswohlgefährdung bzw. Äußerungen dahingehend liegen vor?
Was wurde wahrgenommen?
Wann wurde etwas wahrgenommen?
Durch wen wurde es wahrgenommen?
Wie wurde es wahrgenommen (Kontext)?
Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
Liegt eine akute Gefährdung vor?
Missbrauch, Misshandlung, Vernachlässigung?/ Verdacht?
Was wurde veranlasst? Telefonische Absprachen:
Ist aus Ihrer Sicht eine Schutzmaßnahme erforderlich? 
Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
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Information an das Jugendamt:
Warum zum jetzigen Zeitpunkt?
Sind die Eltern/Bezugspersonen, ist das Kind/ der Jugendliche darüber informiert? 
Evtl, bestehende Familienberatungbarung in der Hilfeplanung/Hilfekonferenz dazu 
Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
□ Eltern wurden über die Einbeziehung des Jugendamtes informiert
□ Schweigepflichtendbindung der Eltern liegt vor
□ Schweigepflichtendbindung der Eltern liegt nicht vor
Q Eltern wurden über die Einbeziehung des Jugendamtes nicht informiert.
(da eine akute Kindesgefährdung vorliegt und die Kindesschutzbelange durch eine 
Information an die Eltern weiter gefährdet würden.)
| Ort, Daturn
| Ort, Daturn
Unterschrift beteiligte Fachkräfte
Unterschrift Leitung / Geschäftsführung
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11.6. Verfahrensplan
einrichtungsbezogener Verfahrensplan
Verdacht / Wahrnehmung 
einer möglichen Kindeswohlgefährdung
Verpflichtende Info an die Geschäftsführung
Mitarbeiterinnen, die unangemessenes Verhalten und eine mögliche Kindeswohlgefährdung durch einem Kolleg:in 
(auch Ehrenamtliche) wahrnehmen oder Hinweise darauf erhalten, sind verpflichtet, in jedem Fall die 
Geschäftsführung (bei Geschäftsführung betreffend, die anderen beiden Geschäftsführerfinnen hinzuziehen) zu 
informieren.
sofortige Gefährdungseinschätzung
Gefährdung umgehend intern einschätzen / Sofortmaßnahmen ergreifen und die Geschäftsführung hinzuziehen. 
Diese gibt im Zweifel oder bei offenen Fragen Anweisungen, wie weiter zu verfahren ist. Unabhängig vom Ergebnis 
der ersten Gefährdungseinschätzung und dem Ergreifen von Sofortmaßnahmen erfolgt eine Information durch die 
Leitung.
externe Fachkräfte hinzuziehen
externe, fachliche Beratung einholen Den Verdacht einer möglichen 
Kindeswohlgefährdung melden
Der Verdacht hat sich nicht bestätigt
Erhärtet sich die interne 
Gefährdungsbeurteilung den 
Verdacht, ist ggf. eine externe 
Fachkraft einzuschalten.
Diese kann sowohl:
• die insofern erfahrene Fachkraft 
nach § 8a SGB VIII als auch
• ein Ansprechpartner:in 
einschlägigen Beratungsstellen sein.
In Köln ist das kommunale 
Jugendamt der verschiedenen 
Stadtbezirke für die Bearbeitung 
von Meldungen über den 
Verdacht einer möglichen 
Kin deswohlgefährdung 
verantwortlich. Dies erfolgt in 
der Regel über die immer 
besetzte Notfallnummer des 
Gefährdungsmeldungs-Sofort­
Dienstes.
Sollte sich ein Verdachtsfall nicht 
bestätigen und sich 
nachgewiesenermaßen alle 
Verdachtsmomente entkräften, ist eine 
Nachbesprechung und ggf. Aufarbeitung 
des Falles wichtig. Sollten 
Anschuldigungen oder Informationen 
nach außen gedrungen sein, ist seitens 
der Geschäftsführung ein offizielles 
Statement abzugeben.
Scheuen Sie diesen Schritt nicht. Vorfälle und Verdachtsfälle, die eine Kindeswohlgefährdung von Kindern und
Jugendliche betreffen, sind für alle Beteiligten oft emotional besetzt. Nur durch den einrichtungsunabhängigen, 
gleichzeitig fachlichen und in solchen Situationen erfahrenen Blick von außen kann eine angemessene Reaktion im 
Sinne des Kindeswohls gewährleistet werden.
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Der Verdacht läuft gegen einen Mitarbeiter:in
Gemeinsame Risiko- und Ressourcenabschätzung: gewichtige Anhaltspunkte bestätigen die Vermutung, dann: 
Gespräch mit dem Mitarbeiterin (Informationen über die Vermutung bzw. den Verdachtsfall einholen, Anhörung, 
dabei von der Unschuldsvermutung ausgehen, keine suggestiven, sondern offene Fragen stellen, ggf. Einbinden der 
beratenden Fachstelle)
Gespräch mit den Eltern und Sorgeberechtigten (über den Sachstand informieren, bisherige Schritte darstellen, 
Beratungs- und Unterstützungsangebote anbieten, verdeutlichen, dass gerichtsverwertbare Gespräche nur durch die 
Strafverfolgungsbehörde stattfinden kann und weitere Schritte abstimmen.
Unser Grundsatz und die Nachbearbeitung
Es muss darum gehen, das betroffene Kind oder Jugendliche, dessen Eltern, aber gegebenenfalls auch den 
Mitarbeiterin zu schützen.
Die oben genannten Schritte sind von uns ausgearbeitet und konzipiert worden, sind jedoch letztlich nur 
Empfehlungen und individuell vom Fall abhängig.
Die Geschäftsführung wird sich nach den ersten Interventionsmaßnahmen zu dem weiteren Vorgehen besprechen 
und ggf. Anzeige bei der Strafverfolgungsbehörde stellen,
Beratungs- und Begleitungsangebote für das Team anbieten, die Notwendigkeit einer rechtlichen Beratung prüfen, 
ggf. den betroffenen Mitarbeiter:in Freistellen und ein öffentliches Statement unter Wahrung des Daten- und 
Opferschutzes veröffentlichen.
Gab es in unseren Einrichtungen einen grenzüberschreitenden Vorfall durch einen Mitarbeiterin, gehören 
weitere Maßnahmen seitens der Geschäftsführung zu einer Nachbearbeitung. Hierzu gehören:
Aufbau des verlorengegangenen Vertrauens
Offene Gespräche im Team, Supervision, Fallberatungen
Eingliederungsmaßnahmen, Einzelgespräche, therapeutische Begleitung
regelmäßige Gespräche mit der Geschäftsführung
sensibler Umgang bei den Informationen an die Eltern (erfolgt ausschließlich über die Geschäftsführung)
Kontaktdaten zuständiges Jugendamt:
Gefährdungsmeldungs-Sofort-Dienstes (GSD)
Stadtbezirk Kalk
Bezirksrathaus Kalk
Kalker Hauptstraße 247-273
51103 Köln
Telefon: 0221 / 221 98999
Telefax: 0221 / 221 98468
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11.7. Empfehlungen für Gespräche mit Kindern
FAhL^^S'T 
L^ÖVS^A-T
• Schaffen Sie den notwendigen Rahmen, damit das Kind Vertrauen gewinnen kann, 
sich verstanden und akzeptiert fühlen kann.
• Erläutern Sie dem Kind den Anlass und den Rahmen des Gesprächs.
• Erläutern Sie dem Kind Ihre Rolle und Aufgabe.
• Bieten Sie dem Kind einen sicheren Raum, in dem es sich so ausdrücken kann, wie es 
zu ihm passt.
• Sprechen Sie das Kind häufig mit seinem Namen an.
• Machen Sie dem Kind deutlich, dass seine Stimme gehört und seine Sicht 
berücksichtigt wird.
• Betonen Sie die Bedeutung der Sichtweise des Kindes.
• Geben Sie dem Kind einige Informationen über sich selbst.
• Stellen Sie dem Kind etwas aus Ihrer persönlichen Erfahrung aus der Arbeit mit 
Kindern zur Verfügung.
• Vereinbaren Sie mit dem Kind Grundregeln für das Gespräch.
• Berücksichtigen Sie die Aufmerksamkeitspanne des Kindes, sein Bewegungsbedürfnis 
und seine Loyalität zur Familie.
• Treffen Sie mit dem Kind eine Vereinbarung über die Wahrung bzw. Einschränkung 
der Vertraulichkeit.
• Nutzen Sie eine Art der Kommunikation, die dem Kind vertraut ist.
• Sprechen Sie in einfacher Sprache, kurzen Sätzen und so konkret wie möglich.
• Fragen Sie viel mit »Wie« und »Was«.
• Spiegeln Sie dem Kind, was Sie verstanden haben.
• Machen Sie vor allem dreierlei: Zuhören, Zuhören und Zuhören.
• Achten Sie besonders auf die nonverbalen Signale des Kindes.
• Beenden oder unterbrechen Sie das Gespräch bei Erschöpfung oder Ermüdung des 
Kindes.
• Sprechen Sie das Kind direkt an, stellen Sie genaue, offene (keine Ja-Nein-) Fragen.
• Wenn sich das Gespräch seinem Ende nähert, verlassen Sie Ihre Rolle als Fachkraft 
und schließen Sie in einem persönlichen Kontakt eröffnete Themen sorgfältig wieder.
• Vergewissern Sie sich, dass das Kind das Gespräch nicht mit unangenehmen Resten 
verlässt. Vereinbaren Sie, wie Sie miteinander verbleiben (Wer fragt wann nach?).
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11.8. Dokumentationsvorlage
Datum:
Ort:
Anlass des Gesprächs:
Teilnehmende:
dokumentierende Fachkraft:
Datum, Unterschrift 
dokumentierende Fachkraft:
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11.9. Kontaktstellen
Jugendamt - Gefährdungsmeldungs-Sofort-Dienstes (GSD)
Stadtbezirk Kalk, Bezirksrathaus Kalk
Kalker Hauptstraße 247-273
51103 Köln
Telefon: 0221/221 98999
Telefax: 0221 / 221 98468
LfW^AT
Polizeiwache Kalk
Polizeiinspektion 6 - (Südost)
Polizeiwache Kalk
Walter-Pauli-Ring 2 - 6
51103 Köln
Telefon: 0221 229-4630
Opferschutz Kriminalität
Polizeipräsidium Köln
Walter-Pauli-Ring 2 - 6
51103 Köln
Opferhilfetelefon: 0221 229-8080
Mail: opferschutz.koeln@polizei.nrw.de.
Kinderschutzbund Köln
Bonner Straße 151
50968 Köln
Tel: 0221/ 5 77 77-0
Fax: 0221/ 5 77 77-11
E-Mail: familienberatung@kinderschutzbund-koeln.de
Telefonische Anmeldung über das Sekretariat
Tel. 0221/5 77 77-0
Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 9 bis 13 und 15 bis 17 Uhr, Freitag 9 bis 13 Uhr
Medizinische Kinderschutzhotline
Klinik fürKinder- und Jugendpsychiatrie Ulm
Steinhövelstraße 5
89075 Köln
0800 19 210 00
Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen"
Tel: 0800 011 6016
kostenlos
rund um die Uhr, ganzjährig
Elterntelefon „Nummer gegen Kummer"
Tel. 0800 111 0550
kostenlos
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Kinderschutzkonzept | Familiendienst LR gUG
erreichbar: Montag-Freitag: 09.00 Uhr -11.00 Uhr, Dienstag und Donnerstag: 17.00 Uhr - 
19.00 Uhr
Kinder und Jugendtelefon „Nummer gegen Kummer"
Tel: 116 111
kostenlos
erreichbar: Montag- Samstag: 14.00 Uhr - 20.00 Uhr, per E-Mail rund um die Uhr
Hilfetelefon „Gewalt an Männern"
Tel: 0800 123 99 00
kostenlos
erreichbar: Montag- Donnerstag: 09.00 Uhr -13.00 Uhr und 16.00 Uhr - 20.00 Uhr, Freitag:
09.00 Uhr-15.00 Uhr
Bundesweites Notfalltelefon zur Verhinderung von Übergriffen
Tel: 0800 70 222 40
kostenlos
erreichbar: Montag-Freitag: 09.00 Uhr -18.00 Uhr
Hilfetelefon bei sexualisierter Gewalt
Tel: 0800 22 55 530
kostenlos und anonym
erreichbar: Montag, Mittwoch und Freitag: 09.00 Uhr -14.00 Uhr sowie Dienstag und
Donnerstag: 15.00 Uhr- 20.00 Uhr
Für Kinder und Jugendliche - Hilfestelle bei sexuellem Missbrauch:
Der Hilfebereich unter www.kein-kind-alleine-lassen.de bietet im Direktkontakt per Chat, Mail 
oder Telefon Hilfe bei sexuellem Missbrauch.
Psychologische Soforthilfe:
Tel: 0800 000 9554
kostenlos
erreichbar: täglich 09.00 Uhr- 18.00 Uhr
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11.10. Literatur
Literatur zur zusätzlichen Informationssuche
• Dokumentationsvorlage Frühe Hilfen
• Vorgehen bei gewichtigem Anhaltspunkt für eine Kindeswohlgefährdung (KKG §4)
• Nicht aufklärbare Verdachtsfälle bei sexuellen Grenzverletzungen und sexualisierter 
Gewalt durch Mitarbeiter*innen in Institutionen. Nicht 100 Prozent Sicherheit, aber 
100 Prozent Professionalität
• Sexualisierte Gewalt durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Mädchen und Jungen 
in Organisationen - eine Arbeitshilfe
• Sexualisierte Gewalt durch Mitarbeitende - eine Arbeitshilfe
• Misshandlung und Vernachlässigung
Literatur zur Erstellung des Schutzkonzeptes
• https://www.kinderschutz-in-nrw.de/fachinformationen/kindeswohl-und- 
kindeswohlgefaehrdung/erscheinungsformen-der-kindeswohlgefaehrdung/
• 1 http://www. kinderhaus- 
hotzenplotz.de/fileadmin/user_upload/PDF/Kinderschutzkonzept__Stand_Mai_2017.p 
df
• 14_Anzeichen_fuer_eine_Kindeswohlgefaehrdung
• 1 http://www.kinderhaus- 
hotzenplotz.de/fileadmin/user_upload/PDF/Kinderschutzkonzept__Stand_Mai_2017.p 
df
• 1 kinder-und-jugendschutz-in-einrichtungen-2016_web_paritätischer-deutschland
• 1 kinder-und-jugendschutz-in-einrichtungen-2016_web_paritätischer-deutschland
• http://www.kinderhaus- 
hotzenplotz.de/fileadmin/user_upload/PDF/Kinderschutzkonzept__Stand_Mai_2017.p 
df
• 4_Anzeichen_fuer_eine_Kindeswohlgefaehrdung
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Beratungsverlauf (2)

10.10.2024 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
05.11.2024 Jugendhilfeausschuss
TOP 2.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2387/2024
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
21.11.2024
Erstellt
02.08.2024 09:10