V/0786/2012
Bebauungsplan Nr. 538 - Kenntnisnahme des Entwurfs
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V-0786-2012-Anlage-1-Buergeranhoerung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0786/2012 Niederschrift über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplanentwurf Nr. 538: Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade Stadtbezirk: Münster – Mitte Stadtteil: Bahnhof Anlass: Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 538: Salz- straße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade Zeit: Dienstag, 26.06.2012, 18:00 bis 18:40Uhr Ort: Annette-von-Droste-Holshof-Gymnasium, Grüne Gasse 40, 48143 Münster Teilnehmer: ca. 20 Bürgerinnen und Bürger Leitung der Bürgeranhörung: Herr Fischer-Baumeister (Bezirksbürgermeister) Vertretung der Verwaltung: Frau Philipp, Frau Nadarević (Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung) Eröffnung Herr Fischer-Baumeister eröffnet um 18.00 Uhr die Versammlung. Vorstellung der Planungen Anschließend erläutert Frau Philipp den Planungsanlass und das Planungsverfahren . Auslöser ist ein Bauvorhaben, welches den Rahmen einer angemessenen städtebaulichen Entwicklung an diesem Standort nach Meinung der Bauverwaltung überschritten hätte. Deshalb wurde vom Rat die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen. Mit dieser Veranstaltung erfolgt seitens des Amtes für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Ver- kehrsplanung auf Grundlage eines B-Plan-Vorentwurfs eine frühzeitige Information über die Zie- le und Inhalte der Planung. Frau Philipp erläutert das vorgesehene Planungsverfahren einschließlich der erneuten Möglich- keit der Bürger zur Stellungnahme während der Offenlegung der Pläne : Nach Beteiligung von Fachämtern und Behörden zu beabsichtigten Festsetzungen und Freiga- be des fortgeschriebenen Bebauungsplan-Entwurfs durch die politischen Gremien können Bür- ger in einer Frist von einem Monat schriftlich oder zu Protokoll Anregungen zur Planung vor- bringen. Die Offenlegung wird im Kundenzentrum des Stadthauses 3 stattfinden (zur Zeit vor- gesehen im November/Dezember 2012). Der genaue Termin wird über öffentliche Bekanntma- chung, im Amtsblatt und auf der Internetseite des Stadtplanungsamts bekanntgegeben. In der Regel berichtet auch die örtliche Presse. Nach Beratung über die Eingaben in der Bezirksvertretung-Mitte und den Fachgremien unter- liegt die Zustimmung zum Bebauungsplanentwurf dem Rat (Satzungsbeschluss ). Rechtskraft liegt nach öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster vor. Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 1 von 2 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplanentwurf Nr. 538 Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade Wegen einer bestehenden Veränderungssperre nach § 14 BauGB ist vorgesehen, im 1. Quartal 2013 die Rechtskraft des Plans zu erreichen. Danach stellt Frau Philipp die Planung vor. Sie erläutert die beabsichtigte Steuerung der bauli- chen Entwicklung durch Beschränkung der zulässigen Gebäudehöhen, durch Festsetzung überbaubarer Flächen, die sich an den Gebietsrändern am Bestand bzw. des genehmigten Bauvorhabens orientieren. Die drei Gebäude im mittleren Bereich liegen innerhalb eines zu- sammenhängenden Baufeldes. Alle Baufelder sind als offene Bauweise festgesetzt. In einer Tiefe von 18 m ab Gehweg Von-Vincke-Straße sollen künftig Tiefgaragen zulässig sein. Die über die Hochbebauung hinausragenden Tiefgaragen sowie die anschließenden Privatgärten sind zu begrünen analog der Festlegung in der Altstadtsatzung. Die im Plangebiet liegenden Flächen der Promenade werden entsprechend als öffentliches Grün festgesetzt. Auf weitergehende Regelungen soll möglichst verzichtet werden; darüber hinaus erforderliche Entscheidung über Bauvorhaben erfolgen im jeweiligen Fall unter Berücksichtigung des Einfü- gungsgebots gemäß § 34 BauGB. Zudem gelten die Vorgaben der Altstadtsatzung und der Stellplatzeinschränkungssatzung. Fragen der Bürgerinnen und Bürger Im Anschluss bittet Herr Fischer-Baumeister um Wortmeldungen. • Von Bürgerseite wird gefragt, warum keine Baugebietsart festgesetzt werden soll. Es wird dabei unter anderem auf das Leitbild zur Entwicklung des Bahnhofsquartiers (Vorlage 0006/2011) Bezug genommen. Antwort: Ohne diese Festsetzung bestehe - bei Wahrung der vorhandenen Gebietsstruktur - ei- ne größere Offenheit im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung des Gebietes. Ausreichende Steuerungsmöglichkeiten würden im konkreten Einzelfall verbleiben. • Von Bürgerseite wird gefragt, ob das Bauvorhaben Von-Vincke-Straße 2 abschließend auf maximal fünf Geschosse beschränkt sei. Antwort: Ja, aufgrund derzeitiger Rechtslage. Die erteilte Baugenehmigung sieht diese Be- schränkung vor. • Von Bürgerseite wird angeregt, für den mittleren Bereich (Doppelhäuser) die Tiefe der überbaubaren Fläche rückwärtig um 2 -3 m (zu Lasten der Festsetzung einer privaten Grünfläche) zu erweitern. Damit ergäbe sich der Vorteil größerer Ausnutzbarkeit der Grundstücke analog Kopfgebäude im Norden; im Übrigen sei eine maximal zulässige Tiefe von 18 m für den Bau einer Tiefgarage nicht ausreichend. Die Gärten seien von der Pro- menade aus nicht unmittelbar einsehbar, darüber hinaus sei die breite, tief liegende öffent- liche Rasenfläche der Promenade vorgelagert. Antwort: Die Anregung wird aufgenommen und im weiteren Verfahren geprüft. Ende der Veranstaltung Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr erfolgen, wird die Bürgerinformation gegen 18:40 Uhr von Herrn Fischer-Baumeister beendet. (Anmerkung: Unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung wurde ergänzend von Anliegern vorgeschlagen, anstelle der offenen eher geschlossene Bauweise für die mittlere überbaubare Fläche festzusetzen, um im Falle von Neubauten insbesondere bauordnungsrechtliche Schwie- rigkeiten bzgl. eines Nachweises von Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken zu vermeiden). gez. Frau Nadarević Protokollführerin gez. Herr Fischer-Baumeister Bezirksbürgermeister Niederschrift der Bürgeranhörung / Seite 2 von 2
Berichtsvorlage
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V/0786/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Bebauungsplan Nr. 538: Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade Kenntnisnahme des Entwurfs Beratungsfolge 13.11.2012 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht 22.11.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 538 öffentlich auszule- gen. Für den Bereich „Salzstraße / Von -Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade“ wurde zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen En twicklung die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 538 im Rat der Stadt Münster am 25.05.2011 beschlossen (Genehmigung einer Dringlic h- keitsentscheidung zur Aufstellung eines Bebauungsplans - Vorlage Nr. V/0364/2011). Zur weiteren Sicherung der Planung wurde vom Rat der Stadt Münster am 14.12.2011 eine Ver- änderungssperre gemäß § 14 BauGB erlassen (Vorlage Nr. V/0747/2011). Die Geltung sdauer der Veränderungssperre Nr. 104 ist bis zum 27.05.2013 begrenzt. Eine Bürgeranhörung nach § 3 (1) BauGB fand am 26.06.2012 statt. Durch Flächenausgleich wurde im Zusammenhang des Baugenehmigungsverfahrens die Grun d- stücksfläche „Von-Vincke-Straße 2“ zugunsten der nordöstlich angrenzenden öffentlichen Fläche und zulasten der südöstlich angrenze nden öffentlichen Verkehrsfläche (Gehweg) gerin gfügig verändert. Die Grenze des Planbereichs wurde entlang der öffentlichen Verkehrsfläche „Von - Vincke-Straße“ entsprechend angepasst. Das Bebauungsplanverfahren kann gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, da der bislang anzuwendende Zulässigkeitsmaßstab gemäß § 34 BauGB nicht wesen t- lich geändert wird. Die Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs soll im Winter 2012/2013 erfolgen. Weitere Einzelheiten zum Entwurf können den beigefügten Anlagen entnommen werden. Vorlagen-Nr.: V/0786/2012 Auskunft erteilt: Frau Philipp / Herr Geitel Ruf: 492 61 21 / 492 6193 E-Mail: Geitel@stadt-muenster.de Datum: 22.10.2012 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0786/2012 I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Protokoll der Bürgeranhörung 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Planverkleinerung
V-0786-2012-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0786/2012 Textliche Festsetzungen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 538: Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade. 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Bezugspunkt für alle Angaben zu Gebäudehöhen ist jeweils die Oberkante Gehweg des zur unmittelbaren Erschließung dienenden Abschnitts der öffentlichen Verkehrsfläche (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 18 (1) BauNVO). 1.2 Auf dem Grundstück Windthorststraße 26 können ausnahmsweise Überschreitungen der Baugrenzen zugelassen werden, wenn diese mit den Belangen des Denkmalschutzes und dem Schutz der Naturdenkmale vereinbar sind (§ 31 (2) BauGB). 1.3 Stellplätze, Carports und Garagen sind nur innerhalb der entsprechend gekennzeichneten Flächen sowie innerhalb der überbaubaren Flächen und in den seitlichen Grenzabstän- den mit einem Mindestabstand von 6 m zur öffentlichen Verkehrsfläche (Gehweg) zuläs- sig (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB in Verbindung mit § 12 (6) BauNVO). 1.4 Ausnahmsweise ist auf den Grundstücken Von-Vincke-Straße 2 – 14 auch außerhalb der Baugrenzen die Errichtung von Tiefgaragen zur Unterbringung baurechtlich notwendiger Stellplätze zulässig einschließlich geschlossener Rampen ab 6 m Abstand zur öffentli- chen Verkehrsfläche (Gehweg) (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB in Verbindung mit § 12 (6) BauNVO). 1.5 Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist die Errichtung von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie sonstiger baulicher Anlagen mit Ausnahme der unter 1.3 genannten Tiefgaragen unzulässig. Ausgenommen sind Einfriedungen (§ 9 (10) BauGB in Verbindung mit § 14 (1) BauNVO). 1.6 Bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden muss an den gekenn- zeichneten Gebäudefronten in nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen das aus den festgesetzten Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 resultierende Schalldämmmaß erfüllt werden. Überwiegend zum Schlafen genutzte Räu- me, die Fenster ausschließlich zu den gekennzeichneten Gebäudefronten aufweisen, sind mit schallgedämmten Lüftungen zu versehen. Dies ist nicht erforderlich, sofern die Räume auch über die straßenabgewandte Fassade belüftet werden können (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB). 1.7 Außerhalb der Hochbebauung errichtete Tiefgaragen sowie baulich geschlossene Ram- pen sind dauerhaft zu begrünen (§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB). 1.8 Im gekennzeichneten Kronentraufenbereich der als erhaltenswert festgesetzten Bäume sind zum Schutz des Wurzelbereichs Bodeneingriffe unzulässig (§ 9 (1) Nr. 25 b BauGB). 2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauONW) 2.1 Außerhalb der Hochbebauung errichtete Tiefgaragen einschließlich der baulich geschlos- senen Rampen sind mit einer mindestens 60 cm hohen Erdschicht zu bedecken. Die Oberkante darf einschließlich der Pflanzschicht um maximal 0,50 m über das unmittelbar an das Grundstück angrenzende Geländeniveau hinausragen (§ 1a (2) BauGB). Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 2 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 538 Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 2 3. Hinweise 3.1 Für den Planbereich gilt die „Satzung über die Einschränkung und Untersagung für die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen“ vom 16.11.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 17 vom 23.11.2001, S. 143) 3.2 Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich der „Satzung der Stadt Münster zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart, zum Schutz des Orts- und Straßenbildes und zur Erweite- rung der Genehmigungspflicht für Werbeanlagen in der Altstadt (Altstadtsatzung Münster) vom 11.10.1989, in der Fassung der Änderungssatzung vom 27.02.2004. 3.3 Da die Denkmalliste kein abgeschlossenes Verzeichnis darstellt, sind die Bau- und Bo- dendenkmäler nur nachrichtlich übernommen. Maßgeblich sind der jeweilige Stand der Liste und die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes NRW. Auch außerhalb bekannter Bodendenkmäler können bei Erdarbeiten jederzeit Boden- denkmäler entdeckt werden. Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfun- de, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt / städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband West- falen-Lippe (LWL) Archäologie für Westfalen / Amt für Bodendenkmalpflege anzuzeigen. Nach § 16 DSchG NRW ist die Fundstelle unverändert zu erhalten. 3.4 Die Naturdenkmale sind nachrichtlich übernommen. Maßgeblich sind der jeweilige Stand der Liste und die Vorschriften der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungs- bereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Münster“ vom 03.04.2001. (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 7 vom 11.05.2001, Seite 39) in der Fassung des Artikels 2 der Sat- zung zur Anpassung ortsrechtlicher Vorschriften an den Euro vom 21.09.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 14 vom 21.09.2001, Seite 121) in der Fassung der 1. Änderungs- verordnung vom 02.04.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 7 vom 08.04.2004, Seite 84) und der 2. Änderungsverordnung vom 24.08.2006 (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 15 vom 01.09.2006, Seite 207). 3.5 Die der jeweiligen Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Er- lasse und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster im Kundenzentrum „Planen – Bauen – Umwelt“ / Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33 eingesehen werden.
V-0786-2012-Anlage-4-Plan
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Museum St für Lackkunst ND 83 Eibe Kronendurchmesser = 13,0 m H F S P H F F F P P SIA SIA P P P P P P P F F F P H F F F F F F F F XII L 793 S 2 563 Bahnhofstraße 21 23 680 421 354 III III 337 338 339 355 372 356 611 76 Promenade 533 610 534 7II 609 536 535 I V 5 V 3 697 IV 7 123 122 V 388 I 387 124 386 4IV 389 128 6 II IV 142 359 II 636 635 634 130 8IV II 360 141 10 IV 546 VIII 12 480 127 140 7 VII V I 14 VII 16 VII I VI 18 189 188 20 V V 22 24 18 19 20 III IV 12 377 123 378 IV 11 10 IV 118 119 120 22 III 21 III 23 II 90 440 -I 437 III 24 88 Winkelstraße III 25 IV 434 31 III I 436 30 IV III 85 82 608 IV 9 5b 633 131 132 11 IV IV 13 I5a 126 125 133 II 15 I II I 134 139 138 IV I I IV 137 135 5 Urbanstraße 3 562 IV 185 2III II II I II 186 6 III 187 I 8 III II 190 7 Achtermannstraße 192 I IV II 580 579 9 V 193 IV I 358 III 195 IV I I IV 2a 702 199 I 506 419 418 196 X I 6 IV 112 III 115 359 360 402 Arztkarrengasse 91 410 425 29 IV 435 II 11 97 411 12 III 94 422 424 II Lortzingsaal 98 423 II III 26 28 II Stadtmuseum 16 91 41 607 35 III II 40 42 43 I 153 606 2 III 688 IV III 17 1 I IV 136 12 IV 11 II I III 182 10 12 IV III I I 176 175 11 13 191 169 168 IV IV 507 V 8 IV I 418 IV I 417 40 106 II III III 22 105 409 III 24 99 23 25 193 Salzstraße 37 IV 36 I 13 I II I 14 IV 15 8 II 26 27 IV II 2 4 II 24 25 19 20 212 1 1 2 III 3 146 III III 45 46 422 4 II I I 539 6 II 98 696 8 II I 10 III 682 L 793 Von-Vincke-Straße I I II 23 VII -I 475 I 16a 639 25 VII 505 -I 647 165 V 637 14 V 12 695 Windthorststraße VI 13 15 V I 164 16 18 17 III I 577 21a III 40 194 39 III 4 41 III III IV 1 6 III 1 7 Ringoldsgasse 38 Erbdrostenhof 5073 III 2 2 3 III 3 214 III 11 Maria-Euthymia-Platz Servatiikirchplatz 28 199 158 5 197 200 Servatiikirche 177 II 5 III I 8 7 III 6 III 47 Synagoge 9 188 II 194 96 Promenade 454 439 I 12 II 433 583 14 III 703 VII 20 VI II 423 424 I 575 576 19 VII VII 242 357 245 246 247 243 33 252 253 574 IV 35 250 II II 42 I 10 212 213 Loergasse 213 II 400 III 12 211 II I III I 85 Klosterstraße 10 II 10a 50 III 51 52 I I 46a I 360 I 46b 209 278 361 46c I262 279 356 IV 225 11 489 Clemenskirche Clemenskirche IV 9 I8 An der -I III 100 201 98 III 6 Kapelle 206 Flur 11 11a III III 11 III 53 54 12 57 55 56 13 III -I 58 143 26 III 581 557 127 373 III II I 138 280 322 14 139 321 IV 374 II 378 5074 Radweg 558 IV 15 V I 210 III VII -I III 14 142 60 151 15 II 16 III 152 II I 62 63 65 66 68 Promenade 556 IV 5 III II V III 143 144 11 379 380 12 531 205 17 IV IV 17a Loerstraße 16 VII IV I 209 VI IV I 23 VI aphaelsklinik I II IV III 17 18 II Klosterstraße 64 I III 19 V III 32 20 IV 67 443 444 517 IV -II IV 19 IV 202 31 GH max. 15,00 m GH max. 18,50 m Flur 145 ND 110 Platane Kronendurchmesser = 26,0 m Linde Blutbuche Eibe ND 110 Blutbuche Kronendurchmesser = 18,0 m Götterbaum ND 110 Rosskastanie Kronendurchmesser = 18,0 m D D Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0786/2012 Bebauungsplan Nr. 538 Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Planverkleinerung / Maßstab 1 : 2000 STADT M TÜNS ER
V-0786-2012-Anlage-2-Begruendung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0786/2012 Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 538: Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade Inhalt Seite 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................1 2. Geltungsbereich.....................................................................................................................................2 3. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................2 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .............................................................................. 2 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen .......................................... 2 4. Räumliche und strukturelle Situation.....................................................................................................3 5. Planungsziele ........................................................................................................................................6 6. Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................6 6.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 6 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 6 6.3 Freiflächen / Begrünung ............................................................................................................. 8 6.4 Grünflächen / Begrünung ........................................................................................................... 8 6.5 Immissionsschutz ....................................................................................................................... 9 6.6 Denkmalschutz / Archäologie..................................................................................................... 9 7. Flächenbilanz.........................................................................................................................................9 8. Auswirkungen auf die Umwelt ...............................................................................................................9 9. Gesamtabwägung................................................................................................................................12 10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .....................................................................12 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen Planungsanlass ist ein Bauvorhaben im Norden des Plangebiets. Ein bestehendes vormaliges Bürogebäude soll durch Umbau, Aufstockung und bauliche Erweiterung zu einem Wohnhaus umgestaltet werden. Die Verwaltung hat eine entsprechende Bauvoranfrage (Aufstockung auf fünf Geschosse) nach Beteiligung des Beirats für Stadtgestaltung und des Ausschusses für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft positiv beschieden. Abweichend von der Bauvoranfrage wurde ein Bauantrag gestellt, der eine darüber hinausge- hende Höhenentwicklung (sechs Geschosse) vorsah. Die bisherige Beurteilung von Bauvorhaben in diesem Bereich erfolgt auf Grundlage des § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Sie schließt den Bezug auf die mehrgeschossige Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite mit ein. Deren Vorbildwirkung beeinflusst den für das Einfü- gen maßgeblichen Rahmen und würde eine Höhenentwicklung zulassen, die die andererseits in den Grünzug der Promenade eingebettete, niedrigere Bebauung in städtebaulich relevanter Weise negativ verändern würde. Insofern ist die planungsrechtliche Grundlage zur Beurteilung von Bauvorhaben nicht mehr ausreichend. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung hat deshalb der Rat der Stadt Münster am 25.05.2011 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 538: Salzstra- ße/Von-Vincke-Straße/Windthorststraße/Promenade (Vorlage Nr. 0364/2011) gefasst. Die Ent- scheidung über die Zulässigkeit des Bauantrags für das sechsgeschossige Gebäude wurde zu- rückgestellt. Damit die Planungsabsichten nicht behindert oder durch zwischenzeitliche Bauak- tivitäten oder Nutzungsänderungen erschwert oder unmöglich gemacht werden, ist nach dem Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans eine Veränderungssperre erlassen worden, die bis zum 27.05.2013 gilt. Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 538 Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade Nach anschließender Ablehnung des Bauantrags (sechs Geschosse) wurde vom Vorhabenträ- ger ein weiterer Bauantrag gestellt, der den Rahmen der Bauvoranfrage nicht überschreitet und somit genehmigt worden ist. 2. Geltungsbereich Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Bahnhof des Stadtbezirks Münster-Mitte. Es grenzt im Nordosten an die Salzstraße, im Südosten an die Von-Vincke-Straße, im Südwesten an die Windthorststraße und im Nordwesten an die Promenade. Innerhalb des Plangebiets befinden sich folgende Flurstücke: Gemarkung Münster, Flur 11, Teil des Flurstücks 194 und Flur 145, Flurstücke 96, 98, 422, 433, 439, 454, 539, 581, 583, 606, 607, 688 sowie ein Teil des Flurstücks 696. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen gekenn- zeichnet. 3. Planungsrechtliche Situation 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) sind die Bauflächen als Gemischte Baufläche und der sonstige Bereich als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage dargestellt. Da die Art der baulichen Nutzung sich auch zukünftig nach der näheren Umgebung richten soll und diese durch gemischte Nutzung im Sinne des § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ge- prägt ist, ist die Planung aus dem FNP entwickelt. 3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen Die Zulässigkeit von Bauvorhaben ist bisher gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurtei- len. Per Ratsbeschluss vom 14.12.2011 wurde - unter Anrechnung der Dauer der Zurückstellung ei- ner Bauvoranfrage (§ 15 BauGB) - der Erlass der Veränderungssperre Nr. 104 beschlossen, die bis zum 27.05.2013 für alle im Plangebiet liegenden Grundstücke gilt. Der Bebauungsplan Nr. 538 kann gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden, da der bislang anzuwendende Zulässigkeitsmaßstab gemäß § 34 BauGB nicht wesent- lich geändert werden soll. Im vereinfachten Verfahren wird von einer Umweltprüfung, einem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Der Bebauungsplan wird als einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 (3) BauGB aufgestellt. Die Zulässigkeit von Vorhaben richten sich über die Festsetzungen des Bebauungsplans hinaus weiterhin nach § 34 BauGB. Der gesamte Planbereich liegt innerhalb des Geltungsbereichs der „Satzung der Stadt Münster zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart, zum Schutz des Orts- und Straßenbildes und zur Erweiterung der Genehmigungspflicht für Werbeanlagen in der Altstadt (Altstadtsatzung Müns- ter) vom 11.10.1989, in der Fassung der Änderungssatzung vom 27.02.2004. Die Baudenkmäler „Lackmuseum“ und „Promenade“ sowie das Bodendenkmal „Mittelalterliche frühneuzeitliche Stadtbefestigung“ unterliegen dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW). Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 538 Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade Die Naturdenkmale, deren Bezeichnung, Standorte sowie Krontraufenbereiche nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen sind, unterliegen der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Münster“ vom 03.04.2001. (Amts- blatt der Stadt Münster Nr. 7 vom 11.05.2001, Seite 39) in der Fassung des Artikels 2 der Sat- zung zur Anpassung ortsrechtlicher Vorschriften an den Euro vom 21.09.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 14 vom 21.09.2001, Seite 121) in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 02.04.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 7 vom 08.04.2004, Seite 84) und der 2. Ände- rungsverordnung vom 24.08.2006 (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 15 vom 01.09.2006, Seite 207). Des Weiteren gilt die „Satzung über die Einschränkung und Untersagung für die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 2 der Bauordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen“ vom 16.11.2001 (Stellplatzeinschränkungssatzung) die die Herstellung von notwendigen Stellplätzen und Garagen nur für Nutzer von Wohnungen, am Betriebssitz gemel- dete Fahrzeuge und Besucher von Anlagen zulässt. Die Herstellung bauordnungsrechtlich nicht notwendiger Stellplätze und Garagen ist grundsätzlich untersagt An die süd-östliche Grenze der Von-Vincke-Straße grenzt der Bebauungsplan Nr. 356, rechts- kräftig seit dem Jahr 1990. Er setzt für die Bauflächen östlich der Von-Vincke-Straße Kernge- bietsnutzung (MK) fest. 4. Räumliche und strukturelle Situation Der Planbereich liegt im Stadtbezirk Münster-Mitte, Stadtteil 23, Bahnhof. Das Gebiet grenzt im Südwesten an die Windt horstraße, im Südosten an die Von-Vincke- Straße. Nach Nordwesten sind die östliche Grünfläche des angrenzenden Promenadenbereichs sowie nach Nordosten die Aufweitung der öffentlichen Grünfläche bis an die Salzstraße mit ins Plangebiet eingeschlossen. Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung Das Plangebiet befindet sich in innerstädtischer Lage an der Schnittstelle zwischen dem Bahn- hofsquartier und dem Bereich der Altstadt. Im Nordwesten grenzt an die privaten Grundstücksflächen der Bereich der Promenade an. Bei diesem, die Altstadt ringförmig umschließenden Bau- und Bodendenkmal handelt es sich um eine auf dem äußeren Wall der mittelalterlichen Stadtbefestigung entstandene Grünanlage. Der zentrale Bereich besteht aus einer vierreihigen Lindenallee, in deren Mitte eine befestigte Ver- kehrsfläche verläuft, die überwiegend dem Fahrradverkehr dient. Seitlich verlaufen begleitende Fußwege. Dieser Kernbereich der Promenade ist im Gesamtverlauf an vielen Stellen durch be- gleitende Grünflächen aufgeweitet, deren Niveau mit Bezug auf die ehemaligen Befestigungs- gräben häufig niedriger liegt. Das trifft auch für den Bereich des Plangebiets zu. Nach Norden und Süden ist das Plangebiet eingebettet in die Grünflächenaufweitungen im Be- reich der Engelenschanze sowie des Servatiiplatzes, auf dem sich der Sonderbaukörper des XII-geschossigen Iduna-Hochhauses befindet. Dieses steht einschließlich Umfeld unter Denk- malschutz. Die Nutzung des Bahnhofsquartiers ist durch Büro-, Geschäfts- und Hotelnutzungen, medizini- sche Dienstleistungen aber auch einen Anteil an Einzelhandel und Wohnen geprägt; hinsichtlich des Gebietscharakters ist das Bahnhofsquartier als Kerngebiet einzustufen. Die nähere Umge- bung des Plangebiets an der süd-östlichen Seite der Von-Vincke-Straße wird durch Büronut- zungen dominiert, untergeordnet Wohnen und medizinische Dienstleistungen. Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 538 Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade Die Bebauung westlich des an den Planbereich grenzenden Promenadenabschnitts entspricht mit geneigten Dächern und überwiegend II - III Geschossen den städtebaulichen bzw. gestalte- rischen Anforderungen, die die Altstadtsatzung formuliert. Dort reichen die rückwärtigen Gärten unmittelbar an den engeren Promenadenbereich (Rad-und Fußweg). Dagegen stellt sich die Bebauung an der süd-östlichen Seite der Von-Vincke-Straße gestalte- risch weniger einheitlich dar. Sie besteht teils aus Blockrandbebauung aber auch einzelnen Ge- bäuden, unterschiedlichen Dachformen (Sattel- und Flachdächer) und zwischen II bis zu VII Geschossen. Bis zur Einführung der umfassenden verkehrlichen Neuordnung im Stadtbezirk Bahnhof in den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts war die Von-Vincke-Straße (ehemals auch hier „Engelstra- ße“) eine eher ruhige Wohnstraße. Sie wandelte sich im Gesamtzusammenhang der neuen Verkehrsführung im Bahnhofsquartier mit drei- bzw. vierspurigem Einrichtungsverkehr zu einer Hauptverkehrsstraße. Beidseitig sind die verbliebenen Bürgersteige relativ schmal, gesonderte Radwege sind in diesem Abschnitt nicht ausgebaut. An nur wenigen Stellen bestehen Stellplät- ze am Straßenrand. Nutzungsstruktur im Plangebiet Der bebaute Bereich des Plangebiets beschränkt sich auf die Bebauungszeile entlang der Von- Vincke-Straße. Es handelt sich um offene Bauweise mit unterschiedlichen Gebäudetypen. Zu- sammenfassend stellt sich die Nutzungsstruktur westlich der Von-Vincke-Straße mit Wohn- und Büronutzungen, medizinischen Dienstleistungen sowie einem Museum als gemischt dar. Von-Vincke-Straße 2 Den nördlichen Abschluss der Bebauungszeile bildete bisher ein in den 1960er Jahren errichte- tes Bürogebäude mit III bzw. IV Geschossen und Flachdach. Das bisherige Gebäude stand überwiegend zurückgesetzt von der öffentlichen Verkehrsfläche, die Vorfläche war versiegelter Eingangsbereich und Abstellfläche für Fahrräder. Über eine südlich des Gebäudes verlaufende Rampe war die rückwärtige, abgesenkte, überwiegend versiegelte Fläche anzufahren. Sie dien- te dem Abstellen von Fahrrädern. Zwischenzeitlich wurde mit der Errichtung eines Ergänzungs- und Erweiterungsbaus begonnen, der V-geschossig und auf einer erweiterten Grundfläche er- richtet wird. Außerdem wird der ruhende Verkehr in einer Tiefgarage untergebracht, die prome- nadenseitig die gesamte, schon bisher versiegelte Grundstücksfläche unterbaut. Die Bauge- nehmigung verpflichtet zur Begrünung des Tiefgaragendaches. Von-Vincke-Straße 4 – 12 Im mittleren Straßenabschnitt stehen ein II-geschossiges Einzelhaus und zwei II-geschossige Doppelhäuser, deren Dachgeschosse (Walmdächer) ausgebaut sind. Diese Gebäude wurden in den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts in abgestimmter ähnlicher Gestaltung als Straßen- randbebauung (wieder-)errichtet. In den jeweiligen Grenzabständen sind, von der Straße zu- rückgesetzt, Garagen untergebracht. Die Gebäudetiefen belaufen sich hier auf ca. 13 m plus etwa 2 m tiefer eingeschossiger Anbauten. Die Grundstückstiefen betragen zwischen ca. 23 und 32 Meter. Die rückwärtigen Grundstücke sind als private Gartenflächen hergerichtet, die mit kleineren Mauern und Zäunen zur - teils in gleicher Höhe, teils geringfügig tiefer liegenden - Promenadengrünfläche abgegrenzt sind. In den Gebäuden befinden sich Wohnungen, Einrich- tungen medizinischer Dienstleistungen und Büros. Von-Vincke-Straße 14 An den beschriebenen mittleren Abschnitt grenzt südwestlich ein rein gewerblich mit medizini- schen Dienstleistungen und Büros genutztes Gebäude an. Es wurde in den 1950er Jahren als III-geschossiger Flachdachbau errichtet, später nach Norden erweitert und in jüngerer Zeit Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 538 Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade (Baugenehmigung aus 2005) um ein Staffelgeschoss mit Flachdach ergänzt. Die Bauflucht greift die des nördlichen Nachbargebäudes auf und verspringt ab Gebäudemitte geringfügig in Richtung zur öffentlichen Verkehrsfläche. Die rückwärtige Gebäudekante liegt in einer Linie mit der nordwestlichen Gebäudekante des südlich angrenzenden Lackmuseums. Mit einer entsprechend großen Gebäudetiefe von bis zu 29 m ist die Ausnutzung des Grund- stücks erheblich intensiver als die der angrenzenden Grundstücke; darüber hinaus ist die ge- samte unbebaute Grundstücksfläche versiegelt. Im abgesenkten rückwärtigen Freiflächenbe- reich sind 13 KFZ-Stellplätze untergebracht, 8 weitere in einer rückwärtig anzufahrenden Kel- lergarage. Die Abgrenzung zur Promenadengrünfläche besteht aus einer kleinen Mauer mit aufgesetztem Holzzaun. Windthortstraße 26 Den südlichen Abschluss der Bebauungszeile bildet die um 1914 als Wohnhaus errichtete frei- stehende III-geschossige „Villa Gerling“. In den 1950er Jahren wurde das Gebäude zum Büro- gebäude (Gerling-Konzern) umgebaut. 1982/83 erfolgte der innere Umbau zum Stadtmuseum und 1992/93 zum Lackmuseum. Das Gebäude ist als Baudenkmal eingestuft. Der ursprüngliche Eingangsbereich orientiert sich mit einer Freitreppe nach Süden zur Win- thorststraße. Der heutige Zugang liegt an der Ostseite des Hauses. Das Grundstück ist mit klei- nen Mauern eingefasst, zur etwas tiefer liegenden Promenadengrünfläche wird der Höhenun- terschied mit einer Mauer und darauf aufgebrachtem Zaun aufgefangen. Die mit sieben prä- genden Bäumen (drei Naturdenkmale, vier erhaltenswerte Bäume) bestandene Grundstücks- freifläche ist zu großen Teilen als Rasenfläche gestaltet, bzw. im Bereich der 10 ebenerdigen KFZ-Stellplätze, die von der Von-Vincke-Straße aus anzufahren sind, mit Rasengittersteinen befestigt. Promenade Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans schließt neben den privaten Grundstücken Teile der angrenzenden öffentlichen Grünflächen mit ein. Während bei den Baugrundstücken zwischen straßenseitiger und promenadenseitiger Gelän- dehöhe nur geringfügige Unterschiede bestehen, ist der Bereich der öffentlichen Grünfläche stark modelliert. Prägnant fällt vom zentralen, mit der Linden-Allee gefassten Promenadenbe- reich (Fuß- und Radweg) das Gelände mit einer Böschung nach Südosten ab. In der Tieflage verläuft parallel zur Promenade eine bis zu 17 m breite Rasenfläche, die dann mit leichtem An- stieg an der südöstlichen Kante mit Baum- und Buschbestand zu den Grundstücksgrenzen die privaten Freiflächen der Von-Vincke-Straße abschirmt. Nördliche Stellplatzanlage Nordöstlich der Bebauungszeile des Plangebiets befand sich bis vor kurzem eine doppelseitige Parkplatzfläche mit insgesamt 18 KFZ-Stellplätzen, die zur Hälfte öffentlich und zur Hälfte privat genutzt wurde. Die Fläche der privaten Stellplätze wurde in das Neubauvorhaben Von-Vincke- Straße 2 einbezogen. Die nordöstliche, öffentlich genutzte Stellplatz-Zeile mit Fahrgasse und Zufahrt bleibt dennoch nutzbar. Eine geringfügige Grundstücksgrenzkorrektur zulasten des an- grenzenden privaten Baugrundstücks stellt eine ausreichende Zufahrtsbreite von 5,50 m für die Stellplätze sicher. Die Stellplätze sind von der Von-Vincke-Straße aus anzufahren (rechts rein, rechts raus) Die Nutzung wird bislang mit einem Parkschein-Automaten geregelt. Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 538 Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade Die Anlage grenzt an die mit einer Böschung ansteigende öffentliche Grünanlage, die hier mit einem gestalteten Sitzbereich anschließt. 5. Planungsziele Ziel des Bebauungsplans ist es, insbesondere die Höhenentwicklung des bebauten Bereichs westlich der Von-Vincke-Straße, charakterisiert durch die Lage im Übergang zwischen Altstadt und Bahnhofsquartier, in Orientierung an der bestehenden städtebaulichen Struktur zu steuern sowie Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs zu treffen und einen entspre- chenden planungsrechtlichen Rahmen zu setzen. 6. Inhalte des Bebauungsplans 6.1 Grundzüge der Planung Zur Verwirklichung der Planungsziele reicht ein einfacher Bebauungsplan aus; die Grundzüge der Planung bestehen in der Festsetzung - der überbaubaren Grundstücksflächen - der maximalen Gebäudehöhen - der Unterbringung des ruhenden Verkehrs - der öffentlichen Grünflächen. Die Bebauungsplan-Festsetzungen ermöglichen eine mit der Altstadtsatzung verträgliche Ent- wicklung des Planbereichs. Sie eröffnen darüber hinaus für den mittleren Abschnitt durch Fest- setzung eines durchgehenden Baufeldes mit maximalen Gebäudehöhen eine begrenzt intensi- vere Ausnutzung der Flächen. Die übrigen wesentlichen Zulässigkeitskriterien nach „Art und Maß der baulichen Nutzung“ und „Bauweise“ sind unverändert wie bisher nach § 34 Bauge- setzbuch (BauGB) bzw. der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauONW) zu beurteilen. Das Baudenkmal „Lackmuseum“ unterliegt dem Erhaltungsgebot nach Denkmalschutzgesetz. 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung Art und Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen, Bauweise Der vorliegende einfache Bebauungsplan unterscheidet im Wesentlichen nur zwischen über- baubarer und nicht überbaubarer Grundstücksfläche; es wird bis auf Festsetzungen zur Gebäu- dehöhe keine Aussage zu Art und Maß der baulichen Nutzung getroffen. Diese sind weiterhin nach dem Maßstab der näheren Umgebung (§ 34 BauGB) zu beurteilen. Ebenfalls wird keine Festsetzung zur Bauweise getroffen. Damit wird, insbesondere für das Baufeld Von-Vincke-Straße 4 – 12 in Verbindung mit der zeichnerischen Festsetzung einer durchgehenden überbaubaren Fläche die Option für sowohl offene als auch geschlossene Bauweise ermöglicht. Für die übrigen Baufelder ergibt sich diese Option nur, sofern die Grundstücke geteilt werden. Einzelheiten sind im Baugenehmigungsverfahren zu regeln; es kommen die Vorschriften der Bauordnung Nordrhein-Westfalen zum Tragen. Dies führt dazu, dass im Falle von Bebauungsvorhaben auf einzelnen Grundstücken der Doppelhäuser weiter- hin an das nachbarliche Doppelhaus angebaut werden muss und zur freien Seite die nach BauONW erforderlichen Abstandflächen einzuhalten sind. Die Zulässigkeit von Grenzbebauung im Sinne geschlossener Bebauung eröffnet sich ansonsten erst im Falle der Ausdehnung von Bauvorhaben über mehrere der derzeitig bestehenden Grundstücke. Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 538 Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade Im mittleren Bereich (Von-Vincke-Straße 4 – 12) wird rückwärtig die Grenze der überbaubaren Fläche in Anlehnung an das vor Kopf angrenzende Gebäude Von-Vincke-Straße 2 mit einem Maß von 18 m tiefer als die der Bestandsbebauung festgesetzt, um damit einen zeitgemäßen und der städtebaulichen Situation angemessen Spielraum zur baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke zu eröffnen. Durch Flächentausch wurde die an das Grundstück Von-Vincke-Straße 2 grenzende öffentlich genutzte Stellplatzfläche geringfügig vergrößert und die öffentliche Verkehrsfläche (Gehweg) zugunsten der Grundstücksfläche Von-Vincke-Straße 2 minimal zurückgenommen. Dem ent- spricht die Abgrenzung der überbaubaren Fläche. Gebäudehöhen Für das Grundstück Von-Vincke-Straße 2 entspricht die maximal zulässige Gebäudehöhe von 18,50 m der genehmigten Höhe des aktuellen, V-geschossigen Bauvorhabens. Damit liegt die zulässige Gebäudehöhe um etwa 7,50 m / 4,50 m über der des ursprünglichen III- und IV ge- schossigen Bestandsgebäudes. Als städtebauliche Beurteilungskriterien für die Genehmigung des Bauvorhabens wurden einer- seits die – versetzt liegenden – Gebäudehöhen auf der gegenüberliegenden Straßenseite be- trachtet als auch andererseits die standortbezogene, in den Grünzug der Promenade eingebet- tete, prägende Baustruktur. Diese Höhenentwicklung von 18,50 m soll in der Bebauungszeile des Planbereichs auf das Ge- bäude Von-Vincke-Straße 2 beschränkt bleiben. Die leichte Erhöhung des Vor-Kopf-Gebäudes betont damit städtebaulich die Eingangssituation der Straße, wie sie auch auf der anderen Straßenseite mit dem erhöhten Baukörper Servatiiplatz 3/5 gegeben ist. Zur südwestlich an- grenzenden Nachbarbebauung wird die städtebauliche Zäsur durch den einzuhaltenden Ge- bäudeabstand (getrennte Baufelder) ergänzt. Für den Bereich Von-Vincke-Straße 4 -14 beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe 15,00 m. Dieses Maß ist von der Bestandshöhe des Gebäudes Von-Vincke-Straße 14 abgeleitet, es liegt für das niedrigste Gebäude um ca. 2,20 m über der Bestandshöhe und eröffnet damit er- gänzend zu den Festsetzungen zulässiger Bautiefe einen gewissen Spielraum erweiterter bau- licher Ausnutzbarkeit. Stellplätze, Nebenanlagen Oberirdische Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der entsprechend festgesetzten Flä- chen sowie innerhalb der überbaubaren Flächen und in den seitlichen Grenzabständen zuläs- sig. Auf den rückwärtigen, an die Promenade angrenzenden Grundstücksflächen sind oberirdische Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen mit Bezug auf die Altstadtsatzung unzulässig. Der Promenadenschutz ist sehr hoch zu bewerten. Die Lage des Plangebiets im dicht bebauten Innenstadtbereich, verbunden mit zulässiger Mehrgeschossigkeit, erfordern aber für die Grundstücke, insbesondere des mittleren Bauabschnitts im Falle von Neubau bzw. wesentli- cher Nutzungsänderung eine Lösung für die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen, die über die heute in den seitlichen Grenzabständen vorhandene und zulässige Unterbringung von Stellplätzen/Garagen bzw. die überbaubare Fläche hinausgeht. Außerdem macht die verkehrli- che Situation der Von-Vincke-Straße als Hauptverkehrsstraße ein zügiges und störungsfreies Ein- und Ausfahren in die jeweilige Garagen-/Stellplatzzufahrt und die Sicherstellung von priva- ten Aufstellflächen vor diesen erforderlich. Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 538 Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade Darüber hinaus sind aus gestalterischen und funktionalen Gründen baulich geschlossene Ram- penzufahrten ebenfalls von der öffentlichen Verkehrsfläche um die Aufstellfläche von mindes- tens 6 m zurückzusetzen. Der Bebauungsplan setzt fest, dass ausnahmsweise zum Nachweis bauordnungsrechtlich not- wendiger Stellplätze die Errichtung von Tiefgaragen einschließlich baulich geschlossener Ram- pen auf den Grundstücken Von-Vincke-Straße 2 - 14 auch außerhalb der überbaubaren Flä- chen und der seitlichen Grenzabstände zulässig ist. Tiefgaragendächer sind zu begrünen und dürfen einschließlich der aufzubringenden Vegetationsschicht maximal bis zu 0,50 m über das natürliche Gelände hinausragen. Damit liegen sie um 10 cm unter der maximalen Höhe, die die Altstadtsatzung (§ 7 (4) für Sockelmauern als Teil der Einfriedung der promenadenseitigen Grundstücksgrenze vorschreibt. Die 10 privaten Stellplätze auf dem Grundstück Windthorststraße 26 sind dem Bestand ent- sprechend genehmigt. Sie werden im Bebauungsplan auch weiterhin als zulässig festgesetzt; eine Erweiterung ist aufgrund der baumbestandenen Grundstückssituation nicht erwünscht. Die 9 Stellplätze nördlich angrenzend an das Grundstück Von-Vincke-Straße 2 liegen auf einer Fläche der Stadt Münster. Der Bereich ist entsprechend der Darstellung der Altstadtsatzung im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche einbezogen; ein temporärer Erhalt der Bestandssi- tuation ist aber bis auf Weiteres nicht ausgeschlossen. 6.3 Freiflächen / Begrünung Um im Bereich der von der Altstadtsatzung gekennzeichneten privaten Flächen die Begrünung auch im Falle der Unterbauung mit Tiefgaragen sicher zu stellen und deren gärtnerischen Cha- rakter zu sichern, sind hier gemäß Bebauungsplan-Festsetzung die Oberflächen von Tiefgara- gen und geschlossenen Rampen zu begrünen. 6.4 Grünflächen / Begrünung Öffentliche Grünflächen Die bestehenden Bereiche der öffentlichen Grünflächen werden im Bebauungsplan entspre- chend festgesetzt. Zusätzlich setzt der Bebauungsplan den Bereich der 9 Stellplätze, die nörd- lich angrenzend an das Grundstück Von-Vincke-Straße 2 liegen einschließlich deren Zufahrts- fläche als öffentliche Grünfläche fest. Es handelt sich um eine städtische Fläche, die nicht als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet ist. Mit der Einbeziehung dieses Bereichs in den öffentli- chen Grünbereich wird der Altstadtsatzung entsprochen. Erhaltungsgebote Entsprechend der Liste der Naturdenkmale (ND) sind im Bebauungsplan ND 110: Platane, Rosskastanie, Blutbuche (Windhorststraße 26) und ND 083: Eibe (Bereich der Promenade) im Plan gekennzeichnet und unter „Hinweise“ aufgenommen. Den Umgang mit den Naturdenkma- len regelt die unter 3.2 aufgeführte „Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz von Natur- denkmalen“. Darüber hinaus werden auf dem Grundstück Windthorststraße 26 folgende Bäume vom Amt für Grünflächen und Umweltschutz als erhaltenswert eingestuft und im Bebauungsplan entspre- chend gekennzeichnet und mit dem jeweiligen Krontraufenbereichen dargestellt: je 1 x Linde, Götterbaum, Eibe, Blutbuche. Bodeneingriffe sind zum Schutz der Wurzeln im Krontraufenbe- reich unzulässig. Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 538 Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade 6.5 Immissionsschutz An der straßenzugewandten Fassade der Von-Vincke-Straße treten verkehrsbedingte Lärmim- missionen von über 70 dB(A) auf. Die Lärmpegel sind den Immissionskarten aus dem Jahr 2007 entnommen, die im Rahmen der Umgebungslärmrich tlinie der Stadt Münster erstellt wur- den. Entsprechend sind die straßenzugewandten Baugrenzen (nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“) mit dem Lärmpegelbereich V gekennzeichnet. Die rechtwinklig dazu liegenden Sei- ten der Baugrenzen entsprechen dem Lärmpegelbereich IV und die straßenabgewandten Bau- grenzen dem Lärmpegelbereich III. Bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden muss an den gekennzeichne- ten Gebäudefronten in nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen vorgesehe- nen Räumen das aus den festgesetzten Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 resultierende Schalldämmmaß erfüllt werden. Überwiegend zum Schlafen genutzte Räume, die Fenster aus- schließlich zu den gekennzeichneten Gebäudefronten aufweisen, sind mit schallgedämmten Lüftungen zu versehen. Dies ist nicht erforderlich, sofern die Räume auch über die straßenab- gewandte Fassade belüftet werden können. 6.6 Denkmalschutz / Archäologie Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung „Altstadtsat- zung Münster“. Die Vorschriften dieser Satzung sind bei der Gestaltung baulicher Anlagen und Grundstücksflächen anzuwenden, soweit im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist. Das Plangebiet enthält das Baudenkmal „Lackmuseum“ und erstreckt sich auf einen Teil des Baudenkmals „Promenade“ und des Bodendenkmals „Mittelalterliche-frühneuzeitliche Stadtbe- festigung“ Die Denkmäler sind nachrichtlich in den Bebauungsplan aufgenommen. Auch außerhalb bekannter Bodendenkmäler können bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhun- derte hinweg besiedelten Kulturlandschaft jederzeit archäologische Funde und Befunde auftre- ten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den Umgang mit Bau- und Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bo- dendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entspre- chenden Hinweis. 7. Flächenbilanz Plangebiet insgesamt 1,63 ha 100 % Bauflächen 0,68 ha 42 % Öffentliche Grünflächen 0,95 ha 58 % Tabelle 1: Flächenbilanz 8. Auswirkungen auf die Umwelt Der Bebauungsplan Nr. 538 wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt. Die umweltspezifischen Voraussetzungen hierfür sind erfüllt: Eine für die Anwendung des verein- fachten Verfahrens nicht zulässige Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b ge- nannten Schutzgüter (FFH-Gebiete bzw. Vogelschutzgebiete) ist ebenso ausgeschlossen wie die Begründung der Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens nach Bundes- oder Landes- recht. Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 538 Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade Menschen Lärmimmissionen: An den straßenzugewandten Fassaden der Von-Vincke-Straße treten verkehrsbedingte Lärm- immissionen von über 70 dB(A) auf. Aktive Maßnahmen zum Schutz der Gebäude scheiden aus städtebaulichen Gründen aus. Zur Gewährleistung angemessener Wohnverhältnisse sind passive Schallschutzmaßnahmen vor- zunehmen, die den festgesetzten Lärmpegelbereichen entsprechen. (siehe 6.5 Immissions- schutz und Textliche Festsetzung 1.6) Luftschadstoffe: Die Schadstoffimmissionen im Straßenraum der Von-Vincke-Straße betragen nach den Grobsc- reening-Untersuchungen der Stadt Münster zwischen 35 bis 40 µg/m³ für NO 2. Eine Überschrei- tung des Grenzwertes von 40 µg/m³ für NO 2 als Jahresmittelwert durch eine geschlossene Be- bauung entlang der Straße und damit einhergehende ungünstigere Schadstoffausbreitungsver- hältnisse im Straßenraum wird durch die Baulücken zwischen den Baufenstern im Bebauungs- plan verhindert. Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt Das Plangebiet umfasst Teile der öffentlichen Grünfläche „Promenade“ einschließlich einer Auf- weitungsfläche im Norden, sowie bebaute Grundstücke. Im genannten nördlichen Bereich der öffentlichen Grünfläche handelt es sich um den erweiter- ten Promenadenbereich mit Rasen sowie Büschen und Bäumen an den Grundstücksgrenzen. Diese Fläche ist zusammen mit dem Promenadenring als schutzwürdiger Biotop erfasst und bietet einen eingeschränkten Lebensraum für Tiere, die an intensiv genutzte Siedlungsbereiche angepasst sind. Die biologische Vielfalt im Plangebiet ist gering. Es liegen keine Hinweise auf streng oder besonders geschützte, sogenannte planungsrelevante Arten vor. Aufgrund der La- ge im intensiv genutzten Siedlungsbereich sind diese Arten auch nicht zu erwarten. Im jeweili- gen Genehmigungsverfahren für einen Bauantrag/Abbruchantrag wird der Artenschutz noch- mals gesondert geprüft. Die Freiflächen der bebauten Grundstücke sind einerseits weitestgehend versiegelt, anderer- seits als Hausgärten begrünt. Auf dem Grundstück Windthorststraße 26 befinden sich folgende als Naturdenkmale geschützte Bäume: Rosskastanie, Blutbuche Platane. Darüberhinaus sind als erhaltenswert festgesetzt: Linde, Eibe Blutbuche und Götterbaum. Ein Naturdenkmal (Eibe) befindet sich im nördlichen Bereich der öffentlichen Grünfläche. Den Umgang mit den Naturdenkmalen regelt die unter 3.2 aufgeführte „Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen“. Den Schutz der Wurzelbereich der als erhal- tenswert eingestuften Bäume regelt eine textliche Festsetzung. Da sich die Zulässigkeit von Vorhaben über die Festsetzungen des Bebauungsplans hinaus weiterhin nach § 34 BauGB richtet, sind Eingriffe nach der Maßstäblichkeit des § 34 zulässig und es erfolgt keine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung. Boden, Wasser, Klima Die Bodenverhältnisse im Bereich der Von-Vincke-Straße sind durch Bebauung und Versiege- lung sowie die intensive Nutzung geprägt. In den unversiegelten Bereichen der öffentlichen Grünfläche kommen die Bodenfunktionen wie Versickerung, Filterung von Niederschlagswasser Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 538 Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade etc. noch zum Tragen. Dementsprechend ist das Klima im Bebauungsplangebiet geprägt einer- seits durch die stark verdichteten Siedlungsbereiche, andererseits durch die offenporigen Be- reiche der öffentlichen Grünfläche und des angrenzenden Promenadenrings. Außerhalb der Hochbebauung errichtete Tiefgaragen einschließlich der baulich geschlossenen Rampen sind mit einer mindestens 60 cm hohen Erdschicht zu bedecken und dauerhaft zu be- grünen. Diese Gestaltungsmaßnahme dient gleichzeitig der Verminderung des Eingriffs in Kleinklima, welcher durch Versiegelung bzw. Unterbauung entsteht. Erhebliche Auswirkungen auf den Boden und das Klima sind durch den Bebauungsplan nicht zu erwarten. Sofern Auswirkungen auf das Grundwasser durch Tiefgaragen zu erwarten sind, erfolgt eine Betrachtung im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens. Die Einbeziehung der nordöstlich des Grundstücks Von-Vincke-Straße 2 gelegenen, öffentlich genutzten Stellplatzanlage in die öffentliche Grünfläche eröffnet perspektivisch eine Reduzie- rung der versiegelten Fläche. Altlasten-/Verdachtsflächen sind gemäß Kataster im Plangebiet nicht vorhanden. Ortsbild, Kultur- und sonstige Sachgüter Das Ortsbild wird geprägt durch die Bebauung an der Von-Vincke-Straße im östlichen Plange- biet und die Grünstrukturen im westlichen und nördlichen Bereich. Die Flächen der Promenade einschließlich der aktuell als öffentliche Stellplatzanlage genutzten Fläche und des im Bebau- ungsplan gekennzeichneten Teils der privaten Grundstücksfläche von-Vincke-Straße 2 unterlie- gen dem Denkmalschutzgesetz NRW. Entsprechend des Ziels des Bebauungsplans, insbeson- dere die Höhenentwicklung des bebauten Bereichs westlich der Von-Vincke-Str. zu steuern, wird die maximal zulässige Gebäudehöhe von 18,50 m auf das Gebäude Von-Vincke-Str. 2 be- schränkt. Da diese Erhöhung auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite zu finden ist und ansonsten die Gebäudehöhen auf max. 15 m beschränkt bleiben, ist nicht von erheblichen ne- gativen Auswirkungen auf das Siedlungsbild auszugehen. Zusammenfassung Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 538: Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade ist beabsichtigt, eine geordnete städtebauliche Entwicklung der bebauten Flächen an der nordwestlichen Von-Vincke-Straße sicherzustellen. Durch die Festle- gung von Baugrenzen und die Festsetzung maximaler Gebäudehöhen wird eine an dieser Stel- le unerwünschte verdichtete und höhere Entwicklung der Bebauung verhindert. Eine maßgebli- che Beeinträchtigung des Naturhaushaltes sowie des Ortsbildes wird damit gleichfalls unter- bunden. Ein Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft ist nicht erforderlich. Die arten- schutzrechtliche Vorprüfung ergab keinen Hinweis auf eine relevante Beeinträchtigung zu be- rücksichtigender planungsrelevanter Tierarten. Durch das Verkehrsaufkommen auf der Von-Vincke-Straße werden die Orientierungswerte der DIN 18005-1 deutlich überschritten, so dass die Festsetzung von Lärmpegelbereichen erforder- lich wird. Luftschadstoffe bewegen sich in einem vertretbaren Rahmen. Weitergehende Umweltauswir- kungen auf den Bebauungsplan sind nicht festzustellen. Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 538 Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade 9. Gesamtabwägung Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 538 wird eine Steuerung der baulichen Entwick- lung des bestehenden Baugebiets nordwestlich der Von-Vincke-Straße vollzogen, die städte- baulich, ökonomisch und ökologisch vertretbar ist. Der Plan erreicht einen angemessenen Aus- gleich der öffentlichen und privaten Belange. Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der den sich aus der vorhan- denen Eigenart des Gebietes ergebenden Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert, aber den Rahmen der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke geringfügig erweitert. Die Zulässigkeit der überbaubarer Flächen folgt teils der Bestandssituation bzw. der des ge- nehmigten Neubauvorhabens. Mit dem mittlern Baufeld wird allerdings der zulässige Versiege- lungsgrad gegenüber der Bestandssituation geringfügig erweitert. Darüber hinaus wird aus- nahmsweise die Unterbauung der Grundstücke mit Tiefgaragen zum Nachweis bauordnungs- rechtlich erforderlicher Stellplätze zugelassen. Dies wird als vertretbar beurteilt im Hinblick auf die planungsrechtliche Eröffnung zeitgemäßer und der städtebaulichen Situation angemessener baulicher Fortentwicklung des Baugebiets einschließlich der Möglichkeit der Unterbringung der bauordnungsrechtlich nachzuweisenden Stellplätze. Dieses Ziel wird für das mittlere Baufeld ergänzt durch die Zulässigkeit über den Bestand hinausgehender Gebäudehöhen. Im Sinne der Stärkung der Innenentwicklung vor Au- ßenentwicklung wird mit der begrenzten Möglichkeit baulicher Verdichtung dem Gebot sparsa- men Umgangs mit Grund- und Boden gefolgt. Der Bebauungsplan setzt mit der Beschränkung der Höhenentwicklung der Gebäude sowie der überbaubaren Flächen einen Rahmen für die städtebauliche Entwicklung des Ortsbildes. Vor dem Hintergrund der vorne erläuterten weiterhin im Falle baulicher Vorhaben anzuwendenden gesetzlichen Grundlagen erfolgt darüber hinaus eine Steuerung des Orts- und Landschaftsbil- des bzw. der gestalterischen Ansprüche, die sich aus dem Denkmalschutz ergeben im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens. Die Verpflichtung zur Bodenabdeckung und Begrünung der Tiefgaragen einschließlich der Ein- schränkung einer maximaler Höhenentwicklung dieser Flächen zum Niveau der Promenade dient neben dem gestalterischen Ziel des Umgebungsschutzes der Promenade, auch der Ver- minderung des Eingriffs in Kleinklima und Boden, welche durch Versiegelung bzw. Unterbauung entsteht. Die durch den Verkehr auf der Von-Vincke-Straße erzeugten Schallimmissionen und damit ein- hergehenden Beeinträchtigungen des Wohnens können durch passive Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden kompensiert werden. Die Belange des Natur- und Artenschutzes wurden berücksichtigt, 10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Durch den Satzungsbeschluss des Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten und Folgekosten. Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 13 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 538 Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 13 Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 538: Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade. Münster, den Der Oberbürgermeister In Vertretung Schultheiß Stadtdirektor
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (17)
- Bebauungsplan Nr. 538 (amtlicher Umring) amtlich
- Salzstraße 37
- Von-Vincke-Straße 2
- Windthorststraße 26k
- Winkelstraße
- Lindenallee
- Grüne Gasse 40
- Albersloher Weg 33
- Maria-Euthymia-Platz
- Achtermannstraße 192i
- Bahnhofstraße 21
- Klosterstraße 10
- Engelenschanze
- Urbanstraße 3
- Servatiiplatz 3
- Promenade 533
- Loerstraße 16
Bebauungsplan Nr. 538
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0786/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.10.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37