AN/0834/2017
Anregung an den Stadtentwicklungsausschuss zur Neuregelung des Zeitpunk-tes für den Beginn der Grünausgleichsmaßnahmen in städtebaulichen Verträ-gen mit Vorhabenträgern
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Sachstandsbericht BV
4437 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
VI/61
Vorlagen-Nummer
AN/0834/2017
Freigabedatum 28.04.2025
Stand: 24.04.2025
Sachstandsbericht
Anregung an den Stadtentwicklungsausschuss zur Neuregelung des Zeitpunktes für
den Beginn der Grünausgleichsmaßnahmen in städtebaulichen Verträgen mit
Vorhabenträgern
Gemeinsamer Antrag der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grü-nen vom
07.06.2017
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Kalk bittet den Stadtentwicklungsausschuss, die Verwaltung zu beauf-
tragen,
1. bei künftigen städtebaulichen Verträgen oder anderen Vereinbarungen mit Vorhabenträ-
gern sicherzustellen, dass mit den festgelegten Ausgleichsmaßnahmen spätestens nach
einem Baufortschritt von 50 % begonnen und diese sodann zeitnah abgeschlossen wer-
den müssen, wobei diese Ausgleichsmaßnahmen möglichst im gleichen Stadtbezirk erfol-
gen sollen,
2. die im vorangegangenen Planungsprozess beteiligten politischen Gremien (Stadtentwick-
lungsausschuss, Bezirksvertretungen etc.) in geeigneter Form über die Umsetzung der
Maßnahmen, beispielsweise in Form einer Mitteilung, zu unterrichten.
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Die Anregung der Bezirksvertretung Kalk an den Stadtentwicklungsausschuss zur Neurege-
lung des Zeitpunktes für den Beginn der Grünausgleichsmaßnahmen in städtebaulichen Ver-
trägen wurde dem Stadtentwicklungsausschuss bisher noch nicht zur Entscheidung vorlegt,
da die Anregung das laufende Geschäft der Verwaltung betrifft.
Die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen wird regelmäßig in städtebaulichen Verträgen
nach § 11 Baugesetzbuch (BauGB) – zu denen auch Durchführungsverträge i.S.d. § 12 Abs.
1 BauGB gehören – geregelt.
Sofern es sich um sogenannte CEF-Maßnahmen – Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung
der ökologischen Funktion (continuous ecological functionality), also um vorgezogene Aus-
gleichsmaßnahmen im Rahmen des Artenschutzes – handelt, müssen diese grundsätzlich vor
dem Eingriff durchgeführt werden.
2
Sofern in einem Bebauungsplan Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 1a Abs. 3 BauGB erforderlich
sind, wird die Umsetzung dieser Maßnahmen regelmäßig vertraglich und mit Vertragsstrafen
bewährt an den Baufortschritt bzw. die Fertigstellung des Bauvorhabens gekoppelt. Ein grund-
sätzlicher Beginn mit der Realisierung der Ausgleichsmaßnahmen nach einem Baufortschritt
von 50 % kann zweckmäßig nicht gefordert werden, da dies anhand des Plangebietes eine
Einzelfallentscheidung ist. So werden beispielsweise in kleineren Plangebieten künftige Aus-
gleichsflächen (regelmäßig als entsprechende Pflanzflächen festgesetzt) temporär für die
Baustelleneinrichtung genutzt. In diesen Fällen ist es zweckmäßig, die Ausgleichmaßnahmen
in der nächsten Pflanzperiode nach der Fertigstellung des gesamten Bauvorhabens vorzuneh-
men.
Bei größeren Plangebieten, in denen Ausgleichsmaßnahmen bzw. festgesetzte Pflanzflächen
einzelnen Bauabschnitten zugeordnet werden können und in denen einer vorzeitigen Realisie-
rung der Ausgleichsmaßnahmen keine baubetrieblichen Gründe entgegenstehen, kann eine
entsprechend frühere Umsetzungsfrist allerdings zweckmäßig sein.
Verwaltungsseitig sollen Ausgleichsmaßnahmen primär in der räumlichen Nähe umgesetzt
werden, um den Eingriff ortsnah auszugleichen. Aufgrund der eingeschränkten Flächenverfüg-
barkeit und der bekannten Flächenkonkurrenz in einer Stadt wie Köln finden Ausgleichsmaß-
nahmen allerdings oftmals in räumlicher Entfernung zum eigentlichen Plangebiet bzw. dem
ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich statt. Nach § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB gilt: Soweit dies
mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie
des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und
Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen.
Da die im vorangegangenen Planungsprozess beteiligten politischen Gremien nicht über die
Fertigstellung von Bauvorhaben unterrichtet werden, kann verwaltungsseitig auch nicht über
die Umsetzung der Ausgleismaßnahmen berichtet werden.
Nächste Schritte:
Nicht erforderlich – den politischen Gremien werden bereits die vorgenannten Vertragswerke
im Rahmen der politischen Beratung über den jeweiligen Satzungsbeschluss zu den Bebau-
ungsplänen als Anlage zur Beschlussvorlage vorgelegt.
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
Nicht erforderlich.
Antrag_CDU_Grüne_AN-0834-2017
2782 Zeichen
Herrn Bezirksbürgermeister Marco Pagano Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Bezirksvertretung Kalk Kalker Hauptstr. 247-273 51103 Köln-Kalk Jürgen Schuiszill Fraktionsvorsitzender der CDU-Fraktion E-Mail: CDU-BV8@stadt-koeln.de Daniel Bauer-Dahm Fraktionsvorsitzender der Fraktion B 90/Die Grünen E-Mail: daniel.bauer.dahm@gmail.com Eingang beim Bezirksbürgermeister: 07.06.2017 AN/0834/2017 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 8 (Kalk) 22.06.2017, TOP 7.5 Anregung an den Stadtentwicklungsausschuss zur Neuregelung des Zeitpunk- tes für den Beginn der Grünausgleichsmaßnahmen in städtebaulichen Verträ- gen mit Vorhabenträgern Gemeinsamer Antrag der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grü- nen vom 07.06.2017 Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, in den letzten Jahren wurde u. a. im Stadtbezirk Kalk eine Vielzahl von Wohnungs- bauprojekten umgesetzt und weitgehend abgeschlossen. Weitere neue Maßnahmen stehen an. Leider drängt sich bei den gleichzeitig erforderlichen und verpflichtenden Ausgleichsmaßnahmen oftmals der Eindruck auf, dass die bisherigen Regelungen in städtebaulichen Verträgen es den Vorhabenträgern ermöglichen, diese Maßnahmen trotz weitgehender Baufortschritte bis zur endgültigen Fertigstellung auch der letzten Bauabschnitte hinauszuzögern. Als Beispiel kann hier das Gelände der Merheimer Gärten und die Ausgleichsfläche des ehemaligen Madaus-Gartenbaugeländes die- nen. Die Bevölkerung hat aber aus Sicht der Antragsteller einen Anspruch darauf, dass künftig bereits frühzeitig bei einem Baufortschritt von mindestens 50 % mit den Ausgleichsmaßnahmen begonnen wird. 2 Die Antragsteller bitten daher die Bezirksvertretung Kalk, folgende Anregung an den Stadtentwicklungsausschuss zu beschließen: Die Bezirksvertretung Kalk bittet den Stadtentwicklungsausschuss, die Verwal- tung zu beauftragen, 1. bei künftigen städtebaulichen Verträgen oder anderen Vereinbarungen mit Vorhabenträgern sicherzustellen, dass mit den festgelegten Ausgleichs- maßnahmen spätestens nach einem Baufortschritt von 50 % begonnen und diese sodann zeitnah abgeschlossen werden müssen, wobei diese Aus- gleichsmaßnahmen möglichst im gleichen Stadtbezirk erfolgen sollen, 2. die im vorangegangenen Planungsprozess beteiligten politischen Gremien (Stadtentwicklungsausschuss, Bezirksvertretungen etc.) in geeigneter Form über die Umsetzung der Maßnahmen, beispielsweise in Form einer Mitteilung, zu unterrichten. Mit freundlichen Grüßen Jürgen Schuiszill Daniel Bauer-Dahm Fraktionsvorsitzender Fraktionsvorsitzender der CDU-Fraktion der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Kalker Hauptstraße 247
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Details
- Aktenzeichen
- AN/0834/2017
- Typ
- Antrag nach § 3 der GeschO des Rates
- Datum
- 08.06.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27