Mandari Insight

AN/0834/2017

Anregung an den Stadtentwicklungsausschuss zur Neuregelung des Zeitpunk-tes für den Beginn der Grünausgleichsmaßnahmen in städtebaulichen Verträ-gen mit Vorhabenträgern

Antrag nach § 3 der GeschO des Rates 08.06.2017

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 8 (Kalk), Sitzung am 22.06.2017, TOP 7.5

Sachstandsbericht BV

· application/pdf

Ansehen

Antrag_CDU_Grüne_AN-0834-2017

· application/pdf

Ansehen

Sachstandsbericht BV

4437 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61 
 
 
Vorlagen-Nummer 
AN/0834/2017 
Freigabedatum 28.04.2025
Stand: 24.04.2025 
Sachstandsbericht  
Anregung an den Stadtentwicklungsausschuss zur Neuregelung des Zeitpunktes für 
den Beginn der Grünausgleichsmaßnahmen in städtebaulichen Verträgen mit 
Vorhabenträgern 
Gemeinsamer Antrag der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grü-nen vom 
07.06.2017 
Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Kalk bittet den Stadtentwicklungsausschuss, die Verwaltung zu beauf-
tragen,  
 
1. bei künftigen städtebaulichen Verträgen oder anderen Vereinbarungen mit Vorhabenträ-
gern sicherzustellen, dass mit den festgelegten Ausgleichsmaßnahmen spätestens nach 
einem Baufortschritt von 50 % begonnen und diese sodann zeitnah abgeschlossen wer-
den müssen, wobei diese Ausgleichsmaßnahmen möglichst im gleichen Stadtbezirk erfol-
gen sollen,  
 
2. die im vorangegangenen Planungsprozess beteiligten politischen Gremien (Stadtentwick-
lungsausschuss, Bezirksvertretungen etc.) in geeigneter Form über die Umsetzung der 
Maßnahmen, beispielsweise in Form einer Mitteilung, zu unterrichten. 
 
 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 
Die Anregung der Bezirksvertretung Kalk an den Stadtentwicklungsausschuss zur Neurege-
lung des Zeitpunktes für den Beginn der Grünausgleichsmaßnahmen in städtebaulichen Ver-
trägen wurde dem Stadtentwicklungsausschuss bisher noch nicht zur Entscheidung vorlegt, 
da die Anregung das laufende Geschäft der Verwaltung betrifft. 
Die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen wird regelmäßig in städtebaulichen Verträgen 
nach § 11 Baugesetzbuch (BauGB) – zu denen auch Durchführungsverträge i.S.d. § 12 Abs. 
1 BauGB gehören – geregelt.  
Sofern es sich um sogenannte CEF-Maßnahmen – Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung 
der ökologischen Funktion (continuous ecological functionality), also um vorgezogene Aus-
gleichsmaßnahmen im Rahmen des Artenschutzes – handelt, müssen diese grundsätzlich vor 
dem Eingriff durchgeführt werden.

2 
 
Sofern in einem Bebauungsplan Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 1a Abs. 3 BauGB erforderlich 
sind, wird die Umsetzung dieser Maßnahmen regelmäßig vertraglich und mit Vertragsstrafen 
bewährt an den Baufortschritt bzw. die Fertigstellung des Bauvorhabens gekoppelt. Ein grund-
sätzlicher Beginn mit der Realisierung der Ausgleichsmaßnahmen nach einem Baufortschritt 
von 50 % kann zweckmäßig nicht gefordert werden, da dies anhand des Plangebietes eine 
Einzelfallentscheidung ist. So werden beispielsweise in kleineren Plangebieten künftige Aus-
gleichsflächen (regelmäßig als entsprechende Pflanzflächen festgesetzt) temporär für die 
Baustelleneinrichtung genutzt. In diesen Fällen ist es zweckmäßig, die Ausgleichmaßnahmen 
in der nächsten Pflanzperiode nach der Fertigstellung des gesamten Bauvorhabens vorzuneh-
men. 
Bei größeren Plangebieten, in denen Ausgleichsmaßnahmen bzw. festgesetzte Pflanzflächen 
einzelnen Bauabschnitten zugeordnet werden können und in denen einer vorzeitigen Realisie-
rung der Ausgleichsmaßnahmen keine baubetrieblichen Gründe entgegenstehen, kann eine 
entsprechend frühere Umsetzungsfrist allerdings zweckmäßig sein. 
Verwaltungsseitig sollen Ausgleichsmaßnahmen primär in der räumlichen Nähe umgesetzt 
werden, um den Eingriff ortsnah auszugleichen. Aufgrund der eingeschränkten Flächenverfüg-
barkeit und der bekannten Flächenkonkurrenz in einer Stadt wie Köln finden Ausgleichsmaß-
nahmen allerdings oftmals in räumlicher Entfernung zum eigentlichen Plangebiet bzw. dem 
ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich statt. Nach § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB gilt: Soweit dies 
mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie 
des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und 
Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. 
Da die im vorangegangenen Planungsprozess beteiligten politischen Gremien nicht über die 
Fertigstellung von Bauvorhaben unterrichtet werden, kann verwaltungsseitig auch nicht über 
die Umsetzung der Ausgleismaßnahmen berichtet werden. 
Nächste Schritte: 
Nicht erforderlich – den politischen Gremien werden bereits die vorgenannten Vertragswerke 
im Rahmen der politischen Beratung über den jeweiligen Satzungsbeschluss zu den Bebau-
ungsplänen als Anlage zur Beschlussvorlage vorgelegt. 
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:  
Nicht erforderlich.

Antrag_CDU_Grüne_AN-0834-2017

2782 Zeichen

Herrn 
Bezirksbürgermeister 
Marco Pagano 
 
Frau 
Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
Bezirksvertretung Kalk 
Kalker Hauptstr. 247-273 
51103 Köln-Kalk 
 
Jürgen Schuiszill 
Fraktionsvorsitzender der CDU-Fraktion 
E-Mail: CDU-BV8@stadt-koeln.de 
 
Daniel Bauer-Dahm 
Fraktionsvorsitzender der Fraktion B 90/Die Grünen 
E-Mail: daniel.bauer.dahm@gmail.com 
 
 
 Eingang beim Bezirksbürgermeister: 07.06.2017 
 AN/0834/2017 
 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
 
 
Gremium Datum der Sitzung 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 22.06.2017, TOP 7.5 
 
Anregung an den Stadtentwicklungsausschuss zur Neuregelung des Zeitpunk-
tes für den Beginn der Grünausgleichsmaßnahmen in städtebaulichen Verträ-
gen mit Vorhabenträgern 
Gemeinsamer Antrag der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grü-
nen vom 07.06.2017 
 
Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, 
sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
 
in den letzten Jahren wurde u. a. im Stadtbezirk Kalk eine Vielzahl von Wohnungs-
bauprojekten umgesetzt und weitgehend abgeschlossen. Weitere neue Maßnahmen 
stehen an. Leider drängt sich bei den gleichzeitig erforderlichen und verpflichtenden 
Ausgleichsmaßnahmen oftmals der Eindruck auf, dass die bisherigen Regelungen in 
städtebaulichen Verträgen es den Vorhabenträgern ermöglichen, diese Maßnahmen 
trotz weitgehender Baufortschritte bis zur endgültigen Fertigstellung auch der letzten 
Bauabschnitte hinauszuzögern. Als Beispiel kann hier das Gelände der Merheimer 
Gärten und die Ausgleichsfläche des ehemaligen Madaus-Gartenbaugeländes die-
nen. Die Bevölkerung hat aber aus Sicht der Antragsteller einen Anspruch darauf, 
dass künftig bereits frühzeitig bei einem Baufortschritt von mindestens 50 % mit den 
Ausgleichsmaßnahmen begonnen wird.

2 
 
 
 
 
Die Antragsteller bitten daher die Bezirksvertretung Kalk, folgende Anregung an den 
Stadtentwicklungsausschuss zu beschließen: 
 
Die Bezirksvertretung Kalk bittet den Stadtentwicklungsausschuss, die Verwal-
tung zu beauftragen,  
 
1. bei künftigen städtebaulichen Verträgen oder anderen Vereinbarungen mit 
Vorhabenträgern sicherzustellen, dass mit den festgelegten Ausgleichs-
maßnahmen spätestens nach einem Baufortschritt von 50 % begonnen und 
diese sodann zeitnah abgeschlossen werden müssen, wobei diese Aus-
gleichsmaßnahmen möglichst im gleichen Stadtbezirk erfolgen sollen,  
 
2. die im vorangegangenen Planungsprozess beteiligten politischen Gremien 
(Stadtentwicklungsausschuss, Bezirksvertretungen etc.) in geeigneter 
Form über die Umsetzung der Maßnahmen, beispielsweise in Form einer 
Mitteilung, zu unterrichten. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
 
 
 
 
Jürgen Schuiszill Daniel Bauer-Dahm 
Fraktionsvorsitzender   Fraktionsvorsitzender 
der CDU-Fraktion   der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Beratungsverlauf (1)

22.06.2017 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 7.5 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Kalker Hauptstraße 247

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
AN/0834/2017
Typ
Antrag nach § 3 der GeschO des Rates
Datum
08.06.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27