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1487/2018

Fitnesscenter in Gewerbegebieten; Anfrage des RM Frenzel aus der 28. Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 09.11.2017

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 11.05.2018

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 17.05.2018, TOP 1.2

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

3173 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
613 müss ma 
Vorlagen-Nummer 11.05.2018 
 1487/2018 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 17.05.2018 
 
Beantwortung der Anfrage des RM Frenzel aus der 28. Sitzung des 
Stadtentwicklungsausschusses vom 09.11.2017 betreffend TOP 18.4 Fitnesscenter in 
Gewerbegebieten 
Anfragetext: 
RM Frenzel erkundigt sich nach der Zulässigkeit von Fitnesscentern in Gewerbegebieten und ob es 
hierbei zu Beeinträchtigungen komme.  
 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Planungsrechtliche Einschätzung: 
Fitnesscenter sind nach Rechtsprechung und Literatur nicht als sportliche Anlagen zu beurteilen, 
sondern als gewerblich betriebene Anlagen für sportliche Zwecke. Sie sind demnach in einem Ge-
werbegebiet allgemein zulässig. Will die Gemeinde ein Gewerbegebiet für bestimmte Nutzungen und 
Anlagen, beispielsweise dem produzierendem Gewerbe, vorbehalten, so kann sie im Bebauungsplan 
entsprechende differenzierende Festsetzungen treffen. Zum Ausschluss von Fitnesscentern müsste 
nach § 1 Absatz 9 BauNVO festgesetzt werden, dass "gewerblich betriebene Anlagen für sportliche 
Zwecke" nicht zulässig sind. Erst mit dieser Festsetzung könnte ein entsprechender Bauantrag ver-
sagt werden. In Gewerbegebieten, die nach § 34 BauGB zu beurteilen sind, besteht in der Regel ein 
Rechtsanspruch auf Genehmigung.  
 
 
Fitnesscenter in Gewerbegebieten auf Kölner Stadtgebiet: 
Tatsächlich ist eine Tendenz der Verdrängung produzierender Gewerbebetriebe aus Gewerbegebie-
ten festzustellen. Waren Verursacher dieser Tendenz vor geraumer Zeit noch großflächige Einzel-
handelsbetriebe, so sind dies heute Fitnesscenter, die überwiegend vorhandene Immobilien umnut-
zen. Aufgrund der höheren Flächenproduktivität können diese Betriebe deutlich höhere Mieten bezah-
len als ein klassischer produzierender Gewerbebetrieb dazu imstande wäre. 
 
Jüngste Beispiele für die Umnutzung bestehender Gebäude in Gewerbegebieten ist die Nachnutzung 
von Mercedes im Gleisdreieck oder die Nachnutzung eines leer stehenden Baumarktes in der Ger-
maniastraße in Mülheim-Buchheim. Die Verwaltung führte in beiden Fällen zahlreiche Gespräche, um 
eine andere gewerbliche Nutzung in den Räumlichkeiten zu platzieren. Vor dem Hintergrund, dass in 
Fitnesscentern quantitativ weniger Arbeitsplätze entstehen als in anderen Betrieben und diese Be-
schäftigten zudem häufig keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, erschien 
eine Intervention seitens der Verwaltung angebracht. Leider führten die Gespräche nicht zum beab-
sichtigten Erfolg.

2 
 
 
Strategie: 
Die Verwaltung schlägt vor, zunächst die weitere Entwicklung zu beobachten; möglicherweise ergibt 
sich in Bälde eine Marktsättigung. Grundsätzlich sollten in neuen Bebauungsplanverfahren für Ge-
werbegebiete die planungsrechtlichen Instrumente zum Ausschluss von Fitnesscentern in Gewerbe-
gebieten angewandt werden. Eine Änderung bestehender Bebauungspläne ist aufgrund anderer Prio-
ritätensetzung im Wohnungsbau personell nicht leistbar. 
 
Gez. BG Blome in Vertr. für BG Dez. VI

Beratungsverlauf (1)

17.05.2018 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 1.2 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1487/2018
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
11.05.2018
Erstellt
04.05.2018 09:34