Durchfahrtsverbot Merheimer Straße für LKWs über 7,5 t
Mitteilung BV 2418/2019 vom 16.07.2019
Stand: Am 19.09.2019 in der Bezirksvertretung 5 (Nippes) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Mitteilung BV
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/662 Vorlagen-Nummer 2418/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 5 (Nippes) 19.09.2019 Durchfahrtsverbot Merheimer Straße für LKWs über 7,5 t, Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hier: Beschluss aus der Sitzung der Bezirksvertretung Nippes vom 30.05.2018, TOP 8.1.8 Beschlusstext: „Die Verwaltung wird gebeten, die Durchfahrt von LKWs über 7,5 t auf der Merheimer Straße ab der Kreuzung Mauenheimer Straße in Richtung Kempener Straße durch eine entsprechende Beschilde- rung zu unterbinden.“ Mitteilung der Verwaltung: Beschlüsse der Bezirksvertretung, welche sich nach § 41 GO in Verbindung mit § 2 Zuständigkeits- ordnung der Stadt Köln auf Geschäfte der laufenden Verwaltung beziehen, werden wie Prüfaufträge behandelt. Die Prüfung führt zu folgenden Ergebnissen: Der Verwaltung sind keine grundsätzlichen Probleme bei der Durchfahrt von (auch größeren) Fahr- zeugen auf der Merheimer Straße zwischen dem Gürtel und der Simon-Meister-Str. bekannt. Die Merheimer Straße hat trotz der teilweisen Einbeziehung in eine „Tempo 30 Zone“ eine wichtige Er- schließungsfunktion für das gesamte Quartiers ein. Sie sichert unter anderem die Anlieferung des anliegenden Krankenhauses sowie der anliegenden Gewerbebetriebe. Von einem Durchfahrtsverbot für die Merheimer Straße ab dem Parkgürtel ist deshalb abzusehen. Ursächlich für die problematisier- te Situation sind offensichtlich halbseitig auf dem Gehweg abgestellte Fahrzeuge im Bereich der Mer- heimer Straße zwischen Simon-Meister-Straße und Kempener Straße. Das Parken auf dem Gehweg ist gemäß § 12 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung gesetzlich untersagt. Auch ist das Halten an engen Stellen nach § 12 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung nicht zulässig. Gemäß § 39 Abs.1 i. V. m. §45 Abs. 9 Straßenverkehrsordnung schreibt der Gesetzgeber vor, verkehrstechnische Maßnahmen nur dort anzuordnen, wo ein zwingendes Erfordernis besteht. Durch die bestehende gesetzliche Rege- lung ergibt sich kein zwingendes Erfordernis zur Anordnung eines Haltverbots oder zur Aufstellung von Pollern. Das halbseitige Gehwegparken wird in Köln lediglich geduldet, sofern hiervon keine Be- hinderungen für zu Fuß Gehende, Radfahrende und für den motorisierten Verkehr ausgehen. Behin- derungen durch festgefahrene Lkws konnten durch die Verwaltung selbst bisher nicht beobachtet werden, jedoch wird dies nicht ausgeschlossen. Hier sind entsprechende Kontrollen durch den Ord- nungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln angezeigt. Für die Ahndung von Verstößen im ruhenden Verkehr ist das Amt für öffentliche Ordnung, Abteilung Verkehrsüberwachung, zuständig. Der Ord- nungs- und Verkehrsdienst wird gebeten regelmäßige Kontrollen entsprechend der Beschwerdelage durchzuführen.
Beratungsverlauf
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19.09.2019
TOP 10.2.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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