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2418/2019

Durchfahrtsverbot Merheimer Straße für LKWs über 7,5 t

Mitteilung BV 16.07.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5 (Nippes), Sitzung am 19.09.2019, TOP 10.2.1

Mitteilung BV

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Mitteilung BV

2829 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/66/662 
 
Vorlagen-Nummer 
 2418/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 19.09.2019 
 
Durchfahrtsverbot Merheimer Straße für LKWs über 7,5 t, Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die 
Grünen 
hier: Beschluss aus der Sitzung der Bezirksvertretung Nippes vom 30.05.2018, TOP 8.1.8 
Beschlusstext: 
 
„Die Verwaltung wird gebeten, die Durchfahrt von LKWs über 7,5 t auf der Merheimer Straße ab der 
Kreuzung Mauenheimer Straße in Richtung Kempener Straße durch eine entsprechende Beschilde-
rung zu unterbinden.“ 
 
Mitteilung der Verwaltung: 
 
 Beschlüsse der Bezirksvertretung, welche sich nach § 41 GO in Verbindung mit § 2 Zuständigkeits-
ordnung der Stadt Köln auf Geschäfte der laufenden Verwaltung beziehen, werden wie  Prüfaufträge 
behandelt. Die Prüfung führt zu folgenden Ergebnissen: 
 
Der Verwaltung sind keine grundsätzlichen Probleme bei der Durchfahrt von (auch größeren) Fahr-
zeugen auf der Merheimer Straße zwischen dem Gürtel und der Simon-Meister-Str. bekannt.  Die 
Merheimer Straße hat trotz der teilweisen Einbeziehung in eine „Tempo 30 Zone“ eine wichtige Er-
schließungsfunktion für das gesamte Quartiers ein. Sie sichert unter anderem die Anlieferung des 
anliegenden Krankenhauses sowie der anliegenden Gewerbebetriebe. Von einem Durchfahrtsverbot 
für die Merheimer Straße ab dem Parkgürtel ist deshalb abzusehen. Ursächlich für die problematisier-
te Situation sind offensichtlich halbseitig auf dem Gehweg abgestellte Fahrzeuge im Bereich der Mer-
heimer Straße zwischen Simon-Meister-Straße und Kempener Straße. Das Parken auf dem Gehweg 
ist gemäß § 12 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung gesetzlich untersagt. Auch ist das Halten an engen 
Stellen nach § 12 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung nicht zulässig. Gemäß § 39 Abs.1 i. V. m.  §45 
Abs. 9 Straßenverkehrsordnung schreibt der Gesetzgeber vor, verkehrstechnische Maßnahmen nur 
dort anzuordnen, wo ein zwingendes Erfordernis besteht. Durch die bestehende gesetzliche Rege-
lung ergibt sich kein zwingendes Erfordernis zur Anordnung eines Haltverbots oder zur Aufstellung 
von Pollern. Das halbseitige Gehwegparken wird in Köln lediglich geduldet, sofern hiervon keine Be-
hinderungen für zu Fuß Gehende, Radfahrende und für den motorisierten Verkehr ausgehen. Behin-
derungen durch festgefahrene Lkws konnten durch die Verwaltung selbst bisher nicht beobachtet 
werden, jedoch wird dies nicht ausgeschlossen. Hier sind entsprechende Kontrollen durch den Ord-
nungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln angezeigt. Für die Ahndung von Verstößen im ruhenden 
Verkehr ist das Amt für öffentliche Ordnung, Abteilung Verkehrsüberwachung, zuständig. Der Ord-
nungs- und Verkehrsdienst wird gebeten regelmäßige Kontrollen entsprechend der Beschwerdelage 
durchzuführen.

Beratungsverlauf (1)

19.09.2019 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 10.2.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Merheimer Straße
  • Simon-Meister-Straße
  • Mauenheimer Straße
  • Kempener Straße
  • Parkgürtel

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Details

Aktenzeichen
2418/2019
Typ
Mitteilung BV
Datum
16.07.2019
Erstellt
08.07.2019 09:07