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4057/2018

Sicherheit unter Brücken im Bezirk

Beantwortung einer Anfrage (BV) 20.02.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 14.03.2019, TOP 7.1.5

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

2342 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/66/662/1 
 
Vorlagen-Nummer 
20.02.2019 4057/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 14.03.2019 
 
Sicherheit unter Brücken im Bezirk 
hier: Beantwortung einer Anfrage aus der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler am 
13.09.2018, TOP 7.2.5 
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bittet in der Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler am 
13.09.2018 unter TOP 7.2.5 um die Beantwortung der folgenden Fragen: 
 
Frage 1: 
 
„Gibt es eine Liste von gemeldeten Gefährdungen durch „Steinewerfer“ auf Brücken im Bezirk Chor-
weiler, die kontinuierlich geführt wird? a) Wenn ja, kann diese der BV Chorweiler zur Kenntnis gege-
ben werden? b) Wenn nein, warum nicht?“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Der Stadt Köln und der Polizei liegen keine statistischen Erfassungen zu Steinewerfern auf Brücken 
vor. Eine solche Liste wird aufgrund der Seltenheit solcher Vorfälle nicht geführt. 
 
Frage 2  
 
„Welche konstruktiven Maßnahmen werden ergriffen, um die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer unter 
den Brücken zu erhöhen, die z. Bsp. das gezielte herabwerfen von Gegenständen zu erschweren?“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Die städtischen Brückenbauwerke sind in einem regelkonformen Zustand und werden im Rahmen der 
Bauwerksprüfung laufend überwacht. Auf den Bauwerken befinden sich keine losen oder bewegli-
chen Teile, die herabgeworfen werden können. Dies könnte allenfalls durch das gewaltsame Heraus-
brechen von Bauelementen bzw. Steinen im Rahmen schwerer  krimineller Formen von Vandalismus 
erfolgen. Besondere konstruktive Maßnahmen sind aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich. So-
fern sich auf oder neben Brückenbauwerken Baustellen (u.a. mit Materiallagerung) befinden sind die-
se Bereiche durch Bauzäune gegen das Betreten von Unbefugten gesichert. 
 
Frage 3: 
 
„Gibt es ein Regelwerk, das Parken auf und unter Brücken regelt? a) Wenn ja, welchen Geltungsbe-
reich betrifft es?“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Für das Parken auf und unter Brücken existiert kein gesondertes Regelwerk. Hier gelten die allge-
meinen Regeln der Straßenverkehrsordnung. Allerdings hat das zuständige Amt alle Flächen unter

2 
 
Brücken überprüft und das Parken teilweise unterbunden. 
 
 
 
 
gez. Blome

Beratungsverlauf (1)

14.03.2019 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 7.1.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4057/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
20.02.2019
Erstellt
05.12.2018 11:11