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V/0555/2009

Ausweisung der Schmeddingstraße ab Soetenkamp sowie der Straße Soetenkamp als Anliegerstraße

Vorlagen 17.08.2009

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-West, Sitzung am 03.09.2009, TOP 3.3

Berichtsvorlage

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Anlage 1: Anregung nach § 24 GO NRW

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Berichtsvorlage

2977 Zeichen

V/0555/2009 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Ausweisung der Schmeddingstraße ab Soetenkamp sowie der Straße Soetenkamp als 
Anliegerstraße 
Anregung nach § 24 GO NRW von Herrn Müller-Glunz vom 15.04.2009 (lfd. Nr. 53/2009) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
03.09.2009 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 
 
 
Bericht: 
 
 
Die Anregung (Anlage 1) wurde in der Sitzung der Bezirksvertretung Münster-West am 
30.04.2009 und in der Sitzung des Rates am 13.05.2009 bekannt gegeben. Die Entscheidungs-
zuständigkeit liegt bei der Bezirksvertretung Münster West. 
Mit der Anregung wird die Ausweisung der Schmeddingstraße ab Soetenkamp sowie der Straße 
Soetenkamp als Anliegerstraße beantragt. 
 
Die Verwaltung hat das Anliegen geprüft und kommt zu dem Ergebnis, die Schmeddingstraße 
und die Straße Soetenkamp nicht als Anliegerstraßen auszuweisen 
 
Die Ausweisung einer Straße als „Anliegerstraße“ heißt: Aufstellung eines Verkehrszeichens VZ 
260 der Straßenverkehrsordnung StVO (Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträ-
der und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge) mit dem Zusatz 
„Anlieger Frei“. 
 
Nach der StVO und der Rechtsprechung ist der Begriff „Anlieger“ sehr weit gefasst. Anlieger ist 
vereinfacht gesagt jeder, dessen Fahrtziel ein Grundstück mit Zugang in der gesperrten Straße 
oder in dem gesperrten Gebiet ist bzw. dessen Fahrt in Verbindung mit einer dort lebenden Per-
son steht. Selbstverständlich sind auch die Anwohner Anlieger. Maßgebend ist die gewollte Be-
ziehung zu einem Anlieger oder Anliegergrundstück. In der Praxis bedeutet das, dass ein Durch-
fahrverbot für Nichtanlieger sehr schlecht überwacht werden kann, da diese erforderliche Bezie-
hung sehr leicht hergestellt ist oder auch konstruiert werden kann. Die Beweisführung bei einem 
Verstoß gegen die Regelung ist schwierig und nur mit großem personellen Aufwand zu führen. 
 
Seit Mitte November werden die privaten Park möglichkeiten des Uni-Klinikums flächendeckend 
auch für Mitarbeiter bewirtschaftet. Seit diesem Zeitpunkt weichen vermehrt Mitarbeiter, Studen-
ten etc. auf die umliegenden Wohnstraßen z.B. Schmeddingstraße, Sentruper Höhe etc. aus. Der 
Vorlagen-Nr.: 
V/0555/2009 
Auskunft erteilt: 
Herr Witt 
Ruf: 
492 61 57 
E-Mail: 
Witt@stadt-muenster.de 
Datum: 
14.08.2009 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0555/2009 
 
Parkdruck hat sich in diesen Straßen mit Problemen für die Bewohner erhöht. Durch die Vielzahl 
der Parker ist allerdings der Personenkreis der Anlieger nicht mehr einzugrenzen.  
 
Aus diesem Grund und den Erfahrungen bei der vorhandenen älteren Beschilderung, hat die Ver-
waltung in Abstimmung mit der Polizei vereinbart, keine Straßen mehr als Anliegerstraßen aus-
zuweisen. 
 
Dem Eingeber wird in diesem Sinne geantwortet. 
 
 
 
 
 
 
I.V. 
 
 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
Anlage 1: Anregung nach § 24 GO NRW lfd. Nr. 53/2009

Anlage 1: Anregung nach § 24 GO NRW

56 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage V/0555/2009 
 
Anregung Nr. 53/2009

Beratungsverlauf (1)

03.09.2009 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 3.3 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Schmeddingstraße
  • Soetenkamp
  • Sentruper Höhe

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0555/2009
Typ
Vorlagen
Datum
17.08.2009
Erstellt
06.10.2020 14:37