Sanierung Rollbahn TWY Bravo - Bauabschnitte 6 und 7 am Flughafen Köln/Bonn
Beschlussvorlage Bezirksvertretung 0698/2019 vom 12.03.2019
Stand: Am 19.11.2018 im Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Anlage 1 TWY Bravo Baustelleneinrichtung
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Laermschutzwand Lärm schutzw and H angar 6 Flugschule Halle 2 B W -F euerw ache 225 227 224 Flugschule W D L N A Y A K N A Y A K Hangar 7 G ebäude W D L- Vorfeld 2 ( Bundesluftwaffe) Vorfeld 2 ( Bundesluftwaffe) Vorfeld 2 ( Bundesluftwaffe) V orfeld U Lärmschutzwall XVIStationTrafo- Flugzeughallen 1 Bundeswehr Flugzeughallen 3 Bundeswehr Flugzeughallen 4 Bundeswehr Flugzeughallen 5 Bundeswehr B-Polgebäude Entschärfer- B im ssplittsilo S teusalzsilo Q uarzsandsilo 12 11 10 9 8 5 3 21 15 14 Anflugachse Bahn 14 R / 32 L Benzinabscheider Batterieladestation Pufferbecken I Schieberbauwerk II Befeuerung Stat. I C U m w eltstation VR-Gebäude Remise Kabellager ADF Anlage GAT 3 Werkstatt Fernmelde- W erkstatt Elektro- Fäkalannahme W aschhalle V station Trafo- bauwerk I Schieber- Farblager ICE-Trasse (Flurstücksgrenze) IC E-Trasse (Flurstücksgrenze) BE Betriebsgebäude -Anlage Schw arz/ W eiß R ettungshubschrauber-C rew C ontainer eingemessen! Fläche nicht A40 A30 GAT 3 A5 A4 A3 f e d b Datum Bearbeitung Geprüft a Index Art der Änderung Leistungsphase Auftraggeber Köln Bonn Airport Planverfasser Datum: geprüft:gezeichnet von: Projekt-Nr: Zeichnungs-Nr: Blattformat: Teilbereich Planinhalt Projekt z. B. Prüfingenieur z. B. Freigabe AG Leistungsbild HOAI Maßstab INDEX J. Fuhrmeister a N Internet: www.ace-gmbh.de / ib-schulze.net Email: ig_fkb-twy-bravo@ace-gmbh.de Telefon: 02203-911650 51145 Köln Frankfurter Straße 720-726 Ingenieurgemeinschaft FKB Taxiway Bravo A. zeSchul Consulting Engineers for AirportsAIRPORT CONSULTING ENGINEERS Heinrich-Steinmann-Straße 12--51147 Köln Plan-Nr: 4 LEGENDE : Ausbaukante Planung Sanierung TWY B TWY B - BA 6-7 TYB Flughafen Köln/Bonn GmbH--Abteilung Tiefbau (TT) Bestand 1:1000 Schilderfundament 05.03.2018 1700 x 594 mm Rosenau LP FE BA 6_7 01.dgn Lageplan - temporärer Flächeneingriff BA 6/7 Neubaufläche TYB 4 NA G600-c Fläche temporärer Geländeeingriff (insgesamt ca. 8.400 m²) Temporärer Flächeneingriff BE-Fläche (insgesamt ca. 11.000 m²) Genehmigungsplanung c Anpassung Temporärer Flächeneingriff BE-Fläche 06.04.18 A.Morrn J.Fuhrmeister 07.06.18 J.FuhrmeisterMehlem der Schulterbreite auf 7,50 m, gem. Issue 4 (EASA) Anpassung Temporärer Flächeneingriff, Anpassung c 29.08.18 P. Mehlem J.Fuhrmeister Darstellung der Entwässerungstrasse Anpassung Temporärer Flächeneingriff BE-Fläche, Entwässerungsleitung DN 1200 Planung -
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/57/571 Vorlagen-Nummer 0698/2019 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Sanierung Rollbahn TWY Bravo - Bauabschnitte 6 und 7 am Flughafen Köln/Bonn Beschlussorgan Gremium Datum Beschluss: Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde nimmt die Ausführungen der Unteren Naturschutzbe- hörde zum Vorhaben der FKB GmbH zur Sanierung der Rollbahn TWY Bravo zustimmend zur Kennt- nis. Alternativbeschluss: Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde lehnt die Ausführungen der Unteren Naturschutzbe- hörde ab und gibt eine eigene Stellungnahme ab. Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 19.11.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Herr Fontes stellte dem Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde das beantragte Vorhaben der Flughafen Köln Bonn GmbH (FKB) „Sanierung der Rollbahn TWY Bravo 6. und 7. BA“ – wie nachfol- gend aufgeführt - vor. Anlass: Die Abplatzungen der Bahnoberfläche stellen ein erhebliches Sicherheitsrisiko für den Flugbetrieb dar, so dass die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Aus diesem Grunde ist eine grundle- gende Sanierung der Rollbahn Bravo zwingend erforderlich. Hierbei betrifft das Vorhaben ausschließlich Bereiche die auf dem Betriebsgelände des Flughafen Köln/Bonn liegen. Art der Durchführung: Die Erneuerung des Spannbetonaufbau der Rollbahn Bravo soll in den Jahren 2019 und 2020 zu- nächst im Abschnitt 6 (720 m) und anschließend im Abschnitt 7 (370 m) erfolgen. Zur Vermeidung von Abfällen sollen die abgebrochenen Betonmassen recycelt und anschließend für den Aufbau der Rollbahn wieder verwendet werden. Um hierbei auch auf Transportfahrten mehrerer 1000 LKW verzichten zu können, ist es vorgesehen vor Ort eine temporäre Misch- und Brecheranlage inkl. der erforderlichen Lagerkapazitäten zu betreiben. Lage und Ausprägung der Baustelleneinrichtungsfläche: Die Anforderungen an die Lage der Baustelleneinrichtungsfläche, auf der sowohl die Abbruchmassen als auch die Brecheranlage Platz finden, muss hierbei in der Nähe zur Rollbahn Bravo liegen, um zum einen die Wege kurz und zum anderen konfliktfrei im Hinblick auf den Flugbetrieb zu halten; luft- verkehrsrechtlich ist dieses zwingend zu beachten. Nach Alternativenprüfung bot sich als einzig geeignete Fläche die bereits vorhandene und zudem befestigte „Fotoplatte“ an. Da diese Fläche jedoch nicht ausreichend groß ist, soll angrenzend ein 11.000 m² großer unbefestigter Bereich temporär mit genutzt werden. Diese Fläche beinhaltet jedoch Vegetationsstrukturen, die gem. § 30 BNatSchG i.v.m. § 42 LNatSchG NRW gesetzlich geschützt sind. Es handelt sich hierbei - teilweise in ruderalisierter Ausprägung – um trockene Calluna-Heiden, Silikattrockenrasen, Magerwiesen und Magergrünlandbrachen. Ursprünglich umfasste die Planung eine Inanspruchnahme von 19.000 m² unversiegelter Fläche, konnte aber nach Umplanung und Ab- stimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde auf ca. 11.000 m² reduziert werden. Ausnahmegenehmigung nach § 30 (3) BNatSchG und Beteiligung der anerkannten Naturschutzverei- nigungen Aufgrund der Betroffenheit von gesetzlich geschützten Biotopstrukturen wird die Erteilung einer Aus- nahmegenehmigung für die temporäre Flächen-Inanspruchnahme erforderlich, da hiermit gem. § 30 (2) BNatSchG verbotene Handlungen verbunden sind, die zu einer Zerstörung oder erheblichen Be- einträchtigung von gesetzlich geschützten Biotopen führen. Mit Schreiben vom 30.07.2018 wurde die naturschutzrechtlich vorgesehene Beteiligung der Natur- schutzverbände gem. § 66 (1) Ziff. 2 LNatSchG durchgeführt. Hierzu wurden die Antragsunterlagen zwecks Abgabe einer Stellungnahme dem Landesbüro der Naturschutzverbände zur Verfügung ge- stellt. Die Stellungnahmen des NABU Stadtverbandes vom 02.09.2011 und des BUND Köln vom 11.09.2018 auf diese Antragsunterlagen waren ablehnend. Die Ablehnung begründete sich im We- sentlichen darauf, dass eine gleichartige Wiederherstellung der beeinträchtigten gesetzlich geschütz- ten Biotope nicht möglich und eine Vermeidung und Minimierung des Eingriffs aufgrund der bereits durch die UNB kritisierten unzureichenden Alternativenprüfung nicht entsprechend berücksichtigt sei. Eine mit Antrag vom 27.09.2018 geänderte Planung der FKB GmbH, die den Naturschutzverbänden ebenfalls zur Abgabe einer Stellungnahme am 25.10.2018 übersandt wurde, berücksichtigte nun 3 auch durch die UNB bemängelte ursprüngliche Planung, indem nunmehr eine deutliche Flächenredu- zierung des temporären Eingriffs in die gesetzlich geschützten Biotopstrukturen vorgesehen ist. Tem- poräre Eingriffe in Vegetationsstrukturen des FKB-Betriebsgeländes, die bodenbedingt häufig Mager- keitszeiger aufweisen und daher in einigen Fällen zu gesetzlich geschützten Biotopen gehören, las- sen meist die Wiederherstellung des Ausgangsbiotops zu. Diese Wiederherstellung gelingt, so zeigen umfangreiche naturschutzfachliche Erfahrungen der UNB in Zusammenhang mit FKB-Planungen und dem Biotopmanagement in der Wahner Heide, häufig bereits nach kurzer Zeit. Eine Stellungnahme auf den naturschutzrechtlich präzisierten Antrag vom 27.09.2018 erfolgte seitens der Verbände jedoch nicht. Artenschutz Gemäß des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags und der darin dargelegten Vermeidungs- und CEF- Maßnahmen kann ein Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNatSchG ausgeschlossen werden. Naturschutz-, FFH- und EU-Vogelschutzgebiet Da die Sanierungsmaßnahmen ausschließlich innerhalb des FKB-Betriebsgeländes stattfinden, ent- stehen vorhabenbedingt keine relevanten Immissionen, die negativ auf das mehr als 300 m entfernte Naturschutz-, FFH- und Vogelschutzgebiet „Wahner Heide“ einwirken könnten. Erhebliche Beeinträchtigungen auf das Naturschutz, FFH- und EU-Vogelschutzgebiet „Wahner Heide“ können daher ausgeschlossen werden. Entscheidung Auf der Grundlage des § 30(3) BNatSchG kann die zuständige Untere Naturschutzbehörde für die Inanspruchnahme eines gesetzlich geschützten Biotops eine Ausnahme erteilen, wenn diese Beein- trächtigungen ausgeglichen werden können. Im vorliegenden Fall ist diese Ausgleichbarkeit gegeben, da die betroffenen Bereiche im Anschluss an die Baumaßnahme wiederhergestellt und mittels geeig- neter Pflegemaßnahmen in einen optimierten Zustand versetzt werden. Daher wird seitens der Unteren Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung für die Inan- spruchnahme der gesetzlich geschützten Biotope erteilt. Anlagen Anlage 1: Baustelleneinrichtungsfläche TWY Bravo
Beratungsverlauf
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19.11.2018
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 4.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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