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0698/2019

Sanierung Rollbahn TWY Bravo - Bauabschnitte 6 und 7 am Flughafen Köln/Bonn

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 12.03.2019

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Nächste Beratung: Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde, Sitzung am 19.11.2018, TOP 4.2

Anlage 1 TWY Bravo Baustelleneinrichtung

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Ansehen

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Ansehen

Anlage 1 TWY Bravo Baustelleneinrichtung

2390 Zeichen

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Anflugachse Bahn 14 R / 32 L
Benzinabscheider
Batterieladestation
Pufferbecken I
Schieberbauwerk II
Befeuerung
Stat. I C
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VR-Gebäude
Remise Kabellager
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Datum Bearbeitung Geprüft
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Index Art der Änderung
Leistungsphase
Auftraggeber
Köln Bonn Airport
Planverfasser
Datum: 
geprüft:gezeichnet von:
Projekt-Nr: Zeichnungs-Nr:
Blattformat:
Teilbereich
Planinhalt
Projekt
z. B. Prüfingenieur z. B. Freigabe AG
Leistungsbild HOAI
Maßstab
INDEX
J. Fuhrmeister
a
N
Internet: www.ace-gmbh.de / ib-schulze.net
Email:     ig_fkb-twy-bravo@ace-gmbh.de
Telefon:  02203-911650
51145 Köln
Frankfurter Straße 720-726
Ingenieurgemeinschaft FKB Taxiway Bravo A. zeSchul
Consulting Engineers
for AirportsAIRPORT
CONSULTING
ENGINEERS
Heinrich-Steinmann-Straße 12--51147 Köln
Plan-Nr:
4
LEGENDE :
Ausbaukante Planung
Sanierung TWY B
TWY B - BA 6-7
TYB
Flughafen Köln/Bonn GmbH--Abteilung Tiefbau (TT)
Bestand
1:1000
Schilderfundament
05.03.2018
1700 x 594 mm
Rosenau
LP FE BA 6_7 01.dgn
Lageplan - temporärer Flächeneingriff BA 6/7
Neubaufläche
TYB 4 NA G600-c
Fläche temporärer Geländeeingriff (insgesamt ca. 8.400 m²)
Temporärer Flächeneingriff BE-Fläche (insgesamt ca. 11.000 m²)
Genehmigungsplanung
c
Anpassung Temporärer Flächeneingriff BE-Fläche 06.04.18 A.Morrn J.Fuhrmeister
07.06.18 J.FuhrmeisterMehlem
der Schulterbreite auf 7,50 m, gem. Issue 4 (EASA)
Anpassung Temporärer Flächeneingriff, Anpassung 
c 29.08.18 P. Mehlem J.Fuhrmeister
Darstellung der Entwässerungstrasse
Anpassung Temporärer Flächeneingriff BE-Fläche, 
Entwässerungsleitung DN 1200 Planung

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

6653 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/57/571 
 
Vorlagen-Nummer 
 0698/2019 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Sanierung Rollbahn TWY Bravo - Bauabschnitte 6 und 7 am Flughafen Köln/Bonn 
Beschlussorgan 
 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde nimmt die Ausführungen der Unteren Naturschutzbe-
hörde zum Vorhaben der FKB GmbH zur Sanierung der Rollbahn TWY Bravo zustimmend zur Kennt-
nis. 
 
Alternativbeschluss: 
Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde lehnt die Ausführungen der Unteren Naturschutzbe-
hörde ab und gibt eine eigene Stellungnahme ab. 
 
 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 19.11.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Herr Fontes stellte dem Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde das beantragte Vorhaben der 
Flughafen Köln Bonn GmbH (FKB) „Sanierung der Rollbahn TWY Bravo 6. und 7. BA“ – wie nachfol-
gend aufgeführt - vor.  
 
Anlass:  
 
Die Abplatzungen der Bahnoberfläche stellen ein erhebliches Sicherheitsrisiko für den Flugbetrieb 
dar, so dass die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Aus diesem Grunde ist eine grundle-
gende Sanierung der Rollbahn Bravo zwingend erforderlich. 
Hierbei betrifft das Vorhaben ausschließlich Bereiche die auf dem Betriebsgelände des Flughafen 
Köln/Bonn liegen. 
 
Art der Durchführung:  
Die Erneuerung des Spannbetonaufbau der Rollbahn Bravo soll in den Jahren 2019 und 2020 zu-
nächst im Abschnitt 6 (720 m) und anschließend im Abschnitt 7 (370 m) erfolgen. 
Zur Vermeidung von Abfällen sollen die abgebrochenen Betonmassen recycelt und anschließend für 
den Aufbau der Rollbahn wieder verwendet werden. Um hierbei auch auf Transportfahrten mehrerer 
1000 LKW verzichten zu können, ist es vorgesehen vor Ort eine temporäre Misch- und Brecheranlage 
inkl. der erforderlichen Lagerkapazitäten zu betreiben.  
 
Lage und Ausprägung der Baustelleneinrichtungsfläche: 
Die Anforderungen an die Lage der Baustelleneinrichtungsfläche, auf der sowohl die Abbruchmassen 
als auch die Brecheranlage Platz finden, muss hierbei in der Nähe zur Rollbahn Bravo liegen, um 
zum einen die Wege kurz und zum anderen konfliktfrei im Hinblick auf den Flugbetrieb zu halten; luft-
verkehrsrechtlich ist dieses zwingend zu beachten. 
 
Nach Alternativenprüfung bot sich als einzig geeignete Fläche die bereits vorhandene und zudem 
befestigte „Fotoplatte“ an. Da diese Fläche jedoch nicht ausreichend groß ist, soll angrenzend ein 
11.000 m² großer unbefestigter Bereich temporär mit genutzt werden. Diese Fläche beinhaltet jedoch 
Vegetationsstrukturen, die gem. § 30 BNatSchG i.v.m. § 42 LNatSchG NRW gesetzlich geschützt 
sind. Es handelt sich hierbei - teilweise in ruderalisierter Ausprägung – um trockene Calluna-Heiden, 
Silikattrockenrasen, Magerwiesen und Magergrünlandbrachen. Ursprünglich umfasste die Planung 
eine Inanspruchnahme von 19.000 m² unversiegelter Fläche, konnte aber nach Umplanung und Ab-
stimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde auf ca. 11.000 m² reduziert werden. 
 
Ausnahmegenehmigung nach § 30 (3) BNatSchG und Beteiligung der anerkannten Naturschutzverei-
nigungen  
Aufgrund der Betroffenheit von gesetzlich geschützten Biotopstrukturen wird die Erteilung einer Aus-
nahmegenehmigung für die temporäre Flächen-Inanspruchnahme erforderlich, da hiermit gem. § 30 
(2) BNatSchG verbotene Handlungen verbunden sind, die zu einer Zerstörung oder erheblichen Be-
einträchtigung von gesetzlich geschützten Biotopen führen.  
Mit Schreiben vom 30.07.2018 wurde die naturschutzrechtlich vorgesehene Beteiligung der Natur-
schutzverbände gem. § 66 (1) Ziff. 2 LNatSchG durchgeführt. Hierzu wurden die Antragsunterlagen 
zwecks Abgabe einer Stellungnahme dem Landesbüro der Naturschutzverbände zur Verfügung ge-
stellt. Die Stellungnahmen des NABU Stadtverbandes vom 02.09.2011 und des BUND Köln vom 
11.09.2018 auf diese Antragsunterlagen waren ablehnend. Die Ablehnung begründete sich im We-
sentlichen darauf, dass eine gleichartige Wiederherstellung der beeinträchtigten gesetzlich geschütz-
ten Biotope nicht möglich und eine Vermeidung und Minimierung des Eingriffs aufgrund der bereits 
durch die UNB kritisierten unzureichenden Alternativenprüfung nicht entsprechend berücksichtigt sei. 
Eine mit Antrag vom 27.09.2018 geänderte Planung der FKB GmbH, die den Naturschutzverbänden 
ebenfalls zur Abgabe einer Stellungnahme am 25.10.2018 übersandt wurde, berücksichtigte nun

3 
auch durch die UNB bemängelte ursprüngliche Planung, indem nunmehr eine deutliche Flächenredu-
zierung des temporären Eingriffs in die gesetzlich geschützten Biotopstrukturen vorgesehen ist. Tem-
poräre Eingriffe in Vegetationsstrukturen des FKB-Betriebsgeländes, die bodenbedingt häufig Mager-
keitszeiger aufweisen und daher in einigen Fällen zu gesetzlich geschützten Biotopen gehören, las-
sen meist die Wiederherstellung des Ausgangsbiotops zu. Diese Wiederherstellung gelingt, so zeigen 
umfangreiche naturschutzfachliche Erfahrungen der UNB in Zusammenhang mit FKB-Planungen und 
dem Biotopmanagement in der Wahner Heide, häufig bereits nach kurzer Zeit.  
Eine Stellungnahme auf den naturschutzrechtlich präzisierten Antrag vom 27.09.2018 erfolgte seitens 
der Verbände jedoch nicht. 
 
 
Artenschutz 
Gemäß des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags und der darin dargelegten Vermeidungs- und CEF-
Maßnahmen kann ein Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNatSchG ausgeschlossen 
werden. 
 
Naturschutz-, FFH- und EU-Vogelschutzgebiet 
Da die Sanierungsmaßnahmen ausschließlich innerhalb des FKB-Betriebsgeländes stattfinden, ent-
stehen vorhabenbedingt keine relevanten Immissionen, die negativ auf das mehr als 300 m entfernte 
Naturschutz-, FFH- und Vogelschutzgebiet „Wahner Heide“ einwirken könnten.  
Erhebliche Beeinträchtigungen auf das Naturschutz, FFH- und EU-Vogelschutzgebiet „Wahner Heide“ 
können daher ausgeschlossen werden. 
 
Entscheidung 
Auf der Grundlage des § 30(3) BNatSchG kann die zuständige Untere Naturschutzbehörde für die 
Inanspruchnahme eines gesetzlich geschützten Biotops eine Ausnahme erteilen, wenn diese Beein-
trächtigungen ausgeglichen werden können. Im vorliegenden Fall ist diese Ausgleichbarkeit gegeben, 
da die betroffenen Bereiche im Anschluss an die Baumaßnahme wiederhergestellt und mittels geeig-
neter Pflegemaßnahmen in einen optimierten Zustand versetzt werden.  
Daher wird seitens der Unteren Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung für die Inan-
spruchnahme der gesetzlich geschützten Biotope erteilt. 
 
Anlagen 
 
Anlage 1: Baustelleneinrichtungsfläche TWY Bravo

Beratungsverlauf (1)

19.11.2018 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 4.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Frankfurter Straße 720
  • Straße 12
  • Straße 7

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Details

Aktenzeichen
0698/2019
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
12.03.2019
Erstellt
27.02.2019 10:41