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V/0616/2008

Klimaschutzgutachten 2020 für Münster - Förderung durch die BMU - Klimaschutzinitiative

Vorlagen 28.07.2008

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Nächste Beratung: Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen, Sitzung am 19.08.2008, TOP 4.7

Berichtsvorlage

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Anlage 1_V_0616_2008_BMU_Förderrichtlinie_kommunen

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Ansehen

Berichtsvorlage

5683 Zeichen

V/0616/2008 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Grünflächen und Umweltschutz 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Klimaschutzgutachten 2020 für Münster - Förderung durch die BMU - Klimaschutzinitiative 
 
Beratungsfolge 
 
 
19.08.2008 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Bericht 
 
Bericht: 
 
Der Rat der Stadt Münster hat am 12.03.2008 das neue Klimaschutzziel der Stadt Münster be-
schlossen und damit die Verpflichtung ausgesprochen, eine CO
2-Reduzierung von mindestens 
40% bis zum Jahre 2020 ausgehend vom Basisjahr 1990 zu erreichen sowie einen Anteil von 
20% erneuerbarer Energie an der Energieversorgung der Stadt Münster bis 2020 anzustreben. 
Zur Umsetzung und Erreichung dieses ehrgeizigen K limaschutzzieles wurde die Vergabe eines 
Klimaschutzgutachtens mit der Erarbeitung eines konkreten Handlungs- bzw. Maßnahmenkata-
loges beschlossen. 
 
Die Verwaltung hat im Frühjahr 2008 die notwendigen Schritte für die Auftragsvergabe eingeleitet 
(Angebotseinholung, Angebotsprüfung, etc.) und am 14. Mai 2008 hat der AUB die Vergabe an 
den ausgewählten Anbieter beschlossen. Parallel wurde bekannt, dass das Bundesumweltminis-
terium (BMU) ein neues Förderprogramm für Kommunen zur Unterstützung des kommunalen 
Klimaschutzes  erarbeitet.   
 
Erst am 19.06 2008 hat das Bundesumweltministerium das neue Förderprogramm in Berlin vor-
gestellt (Anlage 1). Das Förderprogramm umfasst drei Bereiche: 
 
1. Erstellung von Klimaschutzkonzepten sowie die Beratung und Begleitung bei der Umset-
zung dieser Konzepte während des Förderzeitraums (80 % Förderung) 
Gefördert werden: 
• die Erstellung von umfassenden Klima schutzkonzepten oder Teilkonzepten im 
Gebäude- und Verkehrsbereich (zum Beis piel Klimaschutzmanagement für Lie-
genschaften, integrierte Wärmenutzungskonzepte, Konzepte zur Motivation klima-
schonenden Verbrauchs- und Nutzungsverhaltens) sowie 
• die beratende Begleitung der Umsetzung von Klimaschutzkonzepten oder Teil-
konzepte während des Förderzeitraums. 
 
2. Klimaschutztechnologien bei der Stromnutzung (25 % Förderung) 
 
Gegenstand der Förderung ist im Besonderen der Einbau innovativer Beleuchtungs-, 
Steuer- und Regelungstechnik sowie Pumpen und Ventilatoren im Bereich Heizungs- und 
Lüftungstechnik. 
Vorlagen-Nr.: 
V/0616/2008 
Auskunft erteilt: 
Frau Wildt 
Ruf: 
492 67 03 
E-Mail: 
WildtB@stadt-muenster.de 
Datum: 
28.07.2008 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0616/2008 
 
 
3. Modellprojekte mit dem Leitbild der CO 2-Neutralität (60 – 80 % Förderung) 
 
Modellprojekte zeichnen sich dadurch aus, dass sie Energieeffizienz und erneuerbare 
Energien in verschiedenen Anwendungsfeldern vorbildlich und innovativ verknüpfen und 
sich am Leitbild der CO
2-Neutralität orientieren. Modellprojekte können sich auf Einzelvor-
haben im Gebäudebereich, Einzelvorhaben in anderen Sektoren (zum Beispiel Verkehr) 
oder auf ganze Modellregionen beziehen. Wichtiger Bestandteil ist die Öffentlichkeitsar-
beit. 
 
Die Erarbeitung des Klimaschutzkonzeptes der Stadt Münster bis 2020 passt hervorragend in 
den Baustein 1 des Förderprogrammes, wobei in einem ersten Schritt die Erarbeitung des Klima-
schutzkonzeptes mit einem hohen Partizipationsansatz gefördert werden kann. Ergänzend hat 
die Verwaltung als Meilenstein die Entwicklung ei nes „Netzwerkes für Klimaschutz in Münster“ 
aus dem Partizipationsansatz der Maßnahmenentwicklung in das Klimaschutzkonzept der Stadt 
Münster eingebracht. Der Aufbau eines solchen stadt weiten Netzwerkes mit allen im Klimaschutz 
aktiven und relevanten Akteuren in der Stadt wie z.B. Dienstleister (Versicherungen, Banken, 
etc.), Handwerker und IHK, Universität, Stadtwerke, Verbände, Wohnungsbaugesellschaften, 
Verkehrsbetriebe und auch den Bürgern ist eine sowohl personell als auch finanziell sehr große 
Herausforderung für Münster, die ohne externe Unterstützung nicht umgesetzt werden könnte. 
Aus diesem Grund plant die Verwaltung im Herbst einen Ergänzungsantrag zur frühzeitigen Um-
setzung dieses Teilkonzeptes im Rahmen des BMU-Förderprogramms zu stellen.  
 
Um im ersten Schritt eine Förderung für die Er stellung des Klimaschutzkonzeptes der Stadt 
Münster durch das Bundesumweltministerium zu erhalten, musste das Angebot der Firma Ifeu-
Heidelberg GmbH geringfügig erweitert werden, wodurch sich das Auftragsvolumen von 79.140 
Euro auf 87.740 Euro erhöht hat. Bei einem Fördersatz von 80 % beträgt der Eigenanteil der 
Stadt Münster jedoch nur 17.548 Euro für die Erarbeitung des Klimaschutzkonzeptes. Die Ver-
waltung hat im Juli den Antrag zur Förderung dieses Bausteines beim Bundesumweltministerium 
eingereicht.  Ein weiterer Antrag zu Förderung der Umsetzung und Einführung des „Netzwerkes 
für Klimaschutz in Münster“ soll im Herbst 2008 folgen. Mit bereitgestellten Eigenmitteln in Höhe 
von 80.000 Euro könnten maximal Fördermittel in Höhe von 320.000 Euro eingeworben werden, 
die ein Projektvolumen von 400.000 Euro umfassen könnten. 
 
Ergänzend hat die Verwaltung ebenfalls einen Antrag im Rahmen der Förderung von Klima-
schutztechnologien bei der Stromnutzung (Baustein 2) mit einem Auftragsvolumen von 250.000 
Euro beim BMU eingereicht. Damit werden bei einer Förderung in Höhe von 25 % 62.500 Euro 
Fördermittel für die Stadt Münster eingeworben.  
 
Das Förderprogramm des BMU wird auch in den kommenden Jahren aus dem Erlösen des E-
missionshandels gespeist werden. Die Verwaltung wird sich weiterhin bemühen, umfassende 
Fördermittel aus dem Fördertopf des BMU für den Klimaschutz in Münster einzuwerden.  
 
 
i.V. 
 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtrat 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1: Förderprogramm des Bundesumweltministeriums im Rahmen der Klimaschutzinitiative 
der Bundesregierung

Anlage 1_V_0616_2008_BMU_Förderrichtlinie_kommunen

17783 Zeichen

Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzproje kten in sozialen, ku lturellen und öffent-
lichen Einrichtungen im Rahmen der Klimaschutzinitiative  
Vom 18. Juni 2008 
 
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage  
1.1 Zuwendungszweck 
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen bis 2020 um 40 % unter 
das Niveau von 1990 zu senken, wenn die Europäisch e Union im Rahmen eines internationalen Kli-
maschutzabkommens ihre Emissionen um 30 % im selben Zeitraum reduziert. Zur Erreichung dieses 
Ziels hat das Kabinett am 5. Dezember 2007 das „I ntegrierte Energie- und Klimaschutzprogramm der 
Bundesregierung“ (IEKP) beschlossen, das auf effizienten Klimaschutz setzt und auch politische 
Grundlage der Klimaschutzinitiative ist. 
Die Förderprogramme der Klimaschutzinitiative dien en dazu, die in Deutschland vorhandenen großen 
Potenziale zur Emissionsminderung durch die Stei gerung der Energieeffizienz und die Nutzung rege-
nerativer Wärme kostengünstig und br eitenwirksam zu erschließen. Dazu sollen bestehende Hemm-
nisse bei der Emissionsminderung identifiziert und abge baut werden. Ziel ist auch, zukunftsweisende 
Klimaschutztechnologien und innovative Kombinatio nen dieser Technologien anhand von Modellpro-
jekten öffentlichkeitswirksam zu verbreiten.  
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) fördert nach dieser 
Richtlinie die Erstellung von Klimaschutzkonzepten sowie die begleitende Beratung bei deren Umset-
zung, die Anwendung klimaschützender Maßnahmen mit vergleichsweise ge ringer Wirtschaftlich-
keitsschwelle sowie Modellprojekte zum Klimaschut z in nicht kommerziellen sozialen, kulturellen 
und öffentlichen Institutionen. 
Das Förderprogramm soll Multiplikatorwirkung erreiche n und zielt deshalb primär auf Institutionen 
mit Publikumsverkehr. Eine große Breitenwirkung wi rd darüber hinaus durch eine möglichst ausge-
wogene regionale Verteilung der Fördermittel angestrebt. 
Im Interesse der Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie  werden die Fördersätze  regelmäßig überprüft 
und an die Marktentwicklung angepasst. Dabei wird sowohl die Wirksamkeit der Förderung als auch 
die Einsparung von Betriebskosten berücksichtigt.

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1.2 Rechtsgrundlage 
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu  
§§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf 
Ausgaben- bzw. Kostenbasis durch Zuwendungen gefördert werden. Ein R echtsanspruch des An-
tragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf 
Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 
 
2 Gegenstand der Förderung, Fördervoraussetzungen und Förderumfang 
2.1 Erstellung von Klimaschutzkonzepten sowie di e Beratung und Begleit ung bei der Umsetzung die-
ser Konzepte während des Förderzeitraums 
Gefördert werden: 
a) die Erstellung von umfassenden Klimaschutzkonzepten, die Potenziale, Ziele und Maßnahmen 
zur Minderung von Treibhausgasen in den verschiedenen Handlungsfeldern darstellen; förder-
fähig sind auch Teilkonzepte, die sich auf wi chtige Schwerpunktbereiche beziehen (zum Bei-
spiel integrierte Wärmenutzungskonzepte, Konzepte zur Motivation klimaschonenden 
Verbrauchs- und Nutzungsverhalte ns) und mittelfristig als Baustein für ein umfassendes Kli-
maschutzkonzept dienen; 
b) die beratende Begleitung de r Umsetzung von Klimaschutz konzepten oder Teilkonzepten 
durch unabhängige Dritte während des Förderzeitraums. 
Die Förderprojekte sollen sich auf größere Einheite n beziehen, um Klimaschutzpotenziale breit und 
möglichst effizient zu erschließen. Anhaltspunkte für eine geeignete Projektgröße sind die Gemeinde-
größe (in der Regel mehr als 10.000 Einwohner), di e Anzahl der betrachteten Liegenschaften (mindes-
tens 10 Liegenschaften oder 10.000 m
2) oder die angestrebten einzusparenden Tonnen CO 2-Äqivalent. 
Förderfähig sind auch Projekte mehrerer Träger , die sich zu Klimaschutzzentren zusammenschließen 
und relevante Vorhaben gemeinsam durchführen. D as Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stad-
tentwicklung (BMVBS) wird bei der Auswahl der Klimaschutzkonzepte beteiligt. 
Besondere Fördervoraussetzungen zu a): 
Klimaschutzkonzepte oder Teilkonzepte müssen Energie- und CO 2-Bilanzen, Potenzialabschätzungen 
sowie Maßnahmenkataloge und Zeitpläne zur Minde rung von Treibhausgasen umfassen. Die Konzep-
te sollen ein signifikantes Einsparpotential aufz eigen und unter Beteiligung de r relevanten Akteure 
erstellt worden sein.

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Besondere Fördervoraussetzungen zu b):  
Beratungs- und Begleitungsleistunge n zur Umsetzung oben genannter  Konzepte müssen neben der 
Projektsteuerung Maßnahmen zur Unterstützung bei der Vorbereitung von Entscheidungen, inhaltliche 
Zuarbeiten sowie fortlaufende fachliche Beratung umfassen. Dies beinhaltet auch die Beratung zur 
Inanspruchnahme wichtiger Fö rderprogramme für die Umsetz ung der Maßnahmen (etwa des 
BMVBS). Gefördert werden auch begleitende Informations- und Schulungsveranstaltungen sowie 
Vernetzungsaktivitäten. Die eigentliche Umsetzung der Konzepte und notwendige Investitionen liegen 
in der Verantwortung der Antragsteller. 
Voraussetzungen für die Förderung sind 
• ein Klimaschutzkonzept oder Teilkonzept, das nicht älter als 3 Jahre ist, 
• ein Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums über die Umsetzung oben genannter Kon-
zepte und den Aufbau eines Klimaschutz-Contro llingsystems oder eine Verpflichtung des An-
tragstellers, einen solchen Beschluss innerhal b eines halben Jahres nach Bewilligung vorzule-
gen, sowie 
• die Verpflichtung, geeignete Berichte zur Dokumentation der Umsetzung der Klimaschutz-
konzepte oder Teilkonzepte zu erstellen. 
Umfang und Art der Förderung: 
Der maximale Förderzeitraum beträgt drei Jahre. Bemessungsgrundlage für die im Wege der Projekt-
förderung vorgesehene Zuwendung sind die im Einz elfall als zuwendungsfähig anzuerkennenden pro-
jektbezogenen Ausgaben bzw. Kosten. Im Regelf all können nicht rückzahlbare Zuschüsse in Höhe 
von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten gewährt werden. Zuwendungsfähig 
sind Sach- und Personalkosten externer Dienstleiste r oder von Personal, das im Rahmen des Projektes 
zusätzlich eingestellt wird. 
Das Antragsverfahren ist einstufig (direkte Vorl age des Förderantrages). Weitere Informationen zum 
Antragsverfahren, zu den Förderkriterien und Berich tsanforderungen sind in den Merkblättern darge-
stellt, die im Internet auf der Seite www.fz-juelich.de/ptj/klimaschutzinitiative veröffentlicht sind.  
 
2.2 Anwendung von Klimaschutztechnologien bei der Stromnutzung 
Gefördert werden Klimaschutztechnologien bei der Stromnutzung, die kurzfristig zu einer nachhalti-
gen Reduzierung von Klimagasen führen können. Damit sollen die Markteinführung von vorhande-
nen, hocheffizienten Technologien unterstützt und vo rhandene Informationsdefizite abgebaut werden. 
Gegenstand der Förderung ist im Besonderen der Einbau innovativer Beleuchtungs-, Steuer- und Re-
gelungstechnik sowie hocheffizienter Pumpen und Ventilatoren im Bereich der Heizungs-, Klima- und 
Lüftungstechnik.

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Die Förderung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung durch nicht rückzahlbaren 
Zuschuss gewährt. Es werden nicht rückzahlbar e Zuwendungen in Höhe von 25 % der zuwendungsfä-
higen Ausgaben bzw. Kosten gewährt. Die Vorh aben müssen ein Mindestfördervolumen von 3.000 € 
aufweisen, in der Regel soll das Fördervolumen 100.000 € nicht überschreiten. 
Förderfähig sind alle Ausgaben bzw. Kosten de r Investitionen für diese Klimaschutztechnologien und 
die Ausgaben bzw. Kosten der Installation durch qu alifiziertes Fachpersonal.  Nicht förderfähig sind 
gebrauchte Anlagen sowie Eigenba uanlagen, Eigenleistungen, laufende Ausgaben bzw. Kosten und 
Instandhaltungsarbeiten bestehender Anlagen. 
Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Förderungen auf Zuschussbasis ist nicht zulässig. Die 
Kumulierung mit Förderkrediten ist zugelassen. 
Das Antragsverfahren ist einstufig. Weitere Inform ationen zum Antragsverfahren, zu den Förderkrite-
rien und Berichtsanforderungen sind in den Merkblätte rn dargestellt, die im Internet auf der Seite 
www.fz-juelich.de/ptj/klimaschutzinitiative veröffentlicht sind. 
 
2.3 Modellprojekte zum Klimaschutz mit dem Leitbild der CO2-Neutralität 
Modellprojekte mit dem Leitbild der CO 2-Neutralität zeichnen sich dadurch aus, dass sie den Ausstoß 
klimaschädlicher Gase weitgehend reduzieren und En ergieeffizienz und erneuerbare Energien in her-
ausragender Weise vorbildlich und innovativ verkn üpfen. Die Modellprojekte dienen der Demonstra-
tion von Zukunftsstandards im Klimaschutz. Modellpr ojekte können sich auf Einzelvorhaben in ver-
schiedenen Anwendungsfeldern und auf ganze Modellregionen beziehen . Eine regionale Öffentlich-
keitsarbeit ist Bestandteil eines Modellprojekts. 
Gefördert werden 
a) die Erstellung von Konzepten für Einzelvorhaben und Modellregionen sowie 
b) die Umsetzung von Einzelvorhaben.  
Im Gebäudebereich sind ausschließ lich Nichtwohngebäude förderfähig (zum Beispiel Verwaltungsge-
bäude, Rathäuser, Veranstaltungsgebäude wie Th eater, Museen, Weiterbildungseinrichtungen und 
Gemeindehäuser, Hochschulgebäude, Schwimm- und Sporthallen, Schulen und Kindergärten). Geför-
dert wird ausschließlich die klimaschützende Sani erung von Bestandsgebäuden. In der Regel müssen 
mindestens 70% der CO
2-Emissionen reduziert werden, davon mindestens die Hälfte durch Effizienz- 
und Energieeinsparmaßnahmen. Das Vorhaben ist du rch einen auf bauphysikalische Fragen und ener-
giesparendes Bauen spezialisierten Planer begleite n zu lassen. Darüber hinaus müssen die Modellpro-
jekte allgemeine Nachhaltigkeitskriterien (beisp ielsweise die Verwendung umweltverträglicher Bau-
materialien) berücksichtigen und diese bereits in  die Planungs- sowie Bauausführungs- und Nutzungs-
phasen von Gebäuden integrieren. Die Auswahl der Modellprojekte erfolgt im Einvernehmen mit dem

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BMVBS und wird mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) frühkoordi-
niert. 
Zu a) Bemessungsgrundlage für die Förderung von Konzepten sind die zuwendungsfähigen projektbe-
zogenen Ausgaben/Kosten. Im Re gelfall erfolgt die (Projekt-) Fö rderung durch nichtrückzahlbaren 
Zuschuss in Höhe von bis zu 80% der förderfähigen Ausgaben bzw. Kosten.  
Zu b) Bemessungsgrundlage für die Förderung von Einzelvorhaben sind die vermiedenen CO 2-
Emissionen. Die Berechnung erfolgt nach Energieei nsparverordnung oder anerkannten wissenschaftli-
chen Grundsätzen und wird durch eine fachkundige Institution durchgeführt. Die Regelförderung 
durch nicht rückzahlbare Zuschüsse pro vermiedene Tonne CO 2-Äquivalent beträgt 40 € pro Jahr über 
die Nutzungsdauer (bis zu 30 Jahre). Für Vorh aben mit besonderer Multiplikatorwirkung kann ein 
höherer Fördersatz gewährt werden. Die maximale Förderhöhe beträgt 60% der nachgewiesenen 
Mehrkosten für den Klimaschutz. 
Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Förder ungen auf Zuschussbasis ist nicht zulässig. Für 
Maßnahmen im Bereich erneuerbare Energien oder der Kraft-Wärme-Kopplung können andere Förde-
rungen (zum Beispiel Marktanr eizprogramm) oder Einspeisereg elungen (zum Beispiel EEG oder 
KWK-Gesetz) in Anspruch genommen werden. Die durch diese Maßnahmen erzielten CO 2-
Einsparungen und verursachten Kosten dürfen dann nicht in die Bemessungsgrundlage dieser Förder-
maßnahme einbezogen werden. Die Kumulierung mit Förderkrediten ist zugelassen. 
Das Antragsverfahren zu a) ist einstufig. 
Das Antragsverfahren zu b) ist zweistufig. Vor de r formellen Antragstellung ist eine aussagekräftige 
Projektskizze beim Projektträger einzureichen.  
Weitere Informationen zum Antragsverfahren, zu  den Förderkriterien, Berechnungsgrundsätzen und 
Berichtsanforderungen sind in den Merkblättern dargestellt, die im Internet auf der Seite www.fz-
juelich.de/ptj/klimaschutzinitiative veröffentlicht sind. 
 
3 Zuwendungsempfänger 
Antragsberechtigt sind folgende Institutionen:  
a) Gemeinden sowie Gemeindeverbände (ohne Zweckverbände und kommunalwirtschaftliche 
Unternehmen), 
b) öffentliche und gemeinnützige Träger einschlie ßlich Religionsgemeinschaften im Status von 
Körperschaften des öffentlichen Rechts für ihre Liegenschaften im Bereich des öffentlichen 
Erziehungs-, Bildungs- und Hochschulwesens sowie der Kinder- und Jugendhilfe und 
c) kulturelle Einrichtungen in privater oder gemei nnütziger Trägerschaft in der Regel mit ge-
samtstaatlicher Bedeutung.

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Nicht antragsberechtigt sind der Bund und dessen Einrichtungen sowie die Länder für die nicht 
unter b) fallenden Einrichtungen. 
Die Antragsteller müssen über eine ausreichende Kapazität zur Durchführung von Vorhaben verfügen 
und dürfen in dem beantragten Themenfeld nicht kommerziell tätig sein.  
Antragsteller, die keine ausreichenden Eigenmittel bereitstellen können und für die eine Kreditfinan-
zierung nicht zugelassen ist, können im Einzelfa ll höhere Förderungen erhalten. Eine angemessene 
Eigenbeteilung ist allerdings erforderlich. 
Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfa hren beantragt oder eröffnet worden ist, wird 
keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragste ller und, sofern der Antragsteller eine juristische 
Person ist, für den Inhaber der ju ristische Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 897 
Zivilprozessordnung oder § 284 A bgabenordnung 1977 abgege ben haben oder zu deren Abgabe ver-
pflichtet sind. 
 
4 Sonstige Bestimmungen 
Die Antragsteller müssen sich damit einverstanden erklären, dass das BMU dem Haushaltsausschuss 
des Deutschen Bundestages und danach auf Verla ngen auch anderen Ausschüssen des Deutschen 
Bundestages im Einzelfall Namen des Antragste llers, Höhe und Zweck des Zuschusses in vertrauli-
cher Weise bekannt gibt, sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt. 
Die Antragsteller sichern schriftlich zu, dass sie fü r das beantragte Projekt keine Zuschussförderung 
aus anderen Förderprogrammen erhalten. Dabei wird insbesondere auf die Programme anderer Bun-
desressorts wie zum Beispiel energieoptimiertes Bauen (EnOB) und das Förderkonzept „Energieeffi-
ziente Stadt“ des BMWi sowie den Wettbewerb „Ene rgieeffiziente Stadt“ des Bundesministerium für 
Bildung und Forschung (BMBF) verwiesen. 
Die Antragsteller verpflichten sich, die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit aktiv zu unterstützen. BMU 
kann ggf. Pressemitteilungen über das bewilligte Förder vorhaben herausgeben. Die Antragsteller stel-
len die angeforderten Unterlagen zu bewilligten Fördervorhaben zur Verfügung, damit diese ggf. im 
Internet oder in einer internetbasierten Projektdatenbank dargestellt werden können. Ausgewählte 
Vorhaben können nach vorheriger Absprache mit den Antragstellern in Fachveranstaltungen präsen-
tiert werden, ggf. werden Pressetermine vor Ort durchgeführt.  
Die Antragsteller verpflichten sich, die zur Evaluierung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. 
Mit der wissenschaftlichen Evaluierung sollen Qualitätsstandards weiterentwickelt werden. Die Bewil-
ligung kann davon abhängig gemacht werden, ob der Weitergabe der Informationen oder Unterlagen 
an ein vom BMU beauftragtes wissenschaftliches In stitut zugestimmt sowie die Bereitschaft erklärt 
wird, auf Nachfrage zusätzliche Auskünfte bzw. Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gestatten.

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Die Antragsteller müssen sich im Antrag auf ei ne Zuwendung damit einverstanden erklären, dass das 
BMU bzw. die Bewilligungsbehörde nach Anmeldung eine ggf. auch wiederkehrende, stichprobenar-
tige Überprüfung der Umsetzung der Maßnahme durchführt oder durchführen lässt. Die Prüfung ist für 
den Antragsteller gebührenfrei.  
 
5 Verfahren 
5.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen 
Projektanträge sind an den Projektträger Jülich (PtJ), Bereich EEN, Forschungszentrum Jülich GmbH, 
52425 Jülich, www.fz-juelich.de, zu richten. 
Kontakt: 
Tel: 0 24 61 / 61-3172 
Fax: 0 24 61 / 61-2840 
E-Mail: ptj-een@fz-juelich.de
 
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Me rkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können 
abgerufen werden unter der Internetadresse www.fz-juelich.de/ptj/klimaschutzinitiative. Zur Erstel-
lung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antrags-
systems „easy“ empfohlen. Förmliche Förderanträg e sind dem Projektträger auf den für die jeweilige 
Finanzierungsart vorgesehenen Antragsformularen in schriftlicher und elektronischer Form vorzule-
gen. Anträge sind vor Vorhabensbeginn (verbindliche Auftragsvergabe) zu stellen. 
 
5.2 Auswahl- und Entscheidungsverfahren 
Die eingegangenen Skizzen und Anträge werden unt er Berücksichtigung des erheblichen Bundesinte-
resses bewertet. Auf Grundlage der Bewertung entscheidet das BMU nach abschließender Antragsprü-
fung über eine Förderung.  
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die 
Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche  Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die 
Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten di e §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO), die 
hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie § 48 bis § 49a des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Ri chtlinien Abweichungen zugelassen sind. Das Prü-
fungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus §§ 91, 100 BHO.

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6 In-Kraft-Treten 
Diese Richtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist zunächst bis 
zum 31.12.2008 gültig.  
 
 
Berlin, den 18. Juni 2008 
Bundesministerium für Umwelt, 
Naturschutz und Reaktorsicherheit 
Im Auftrag 
Dr. Urban Rid

Beratungsverlauf (1)

19.08.2008 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 4.7 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0616/2008
Typ
Vorlagen
Datum
28.07.2008
Erstellt
06.10.2020 14:37