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2064/2019

Anpassung der Zuständigkeitsordnung

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 20.11.2019

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 07.11.2019, TOP 6.1.1

Beschlussvorlage Rat

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Anlage 5 Vorabauszug Verkehrsausschuss 02.12.2019

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Anlage 4: Abgrenzungskatalog – Verwaltungsrichtlinie zur Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln

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Anlage 2: 6. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Beschlussvorschlag)

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Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse)

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Anlage 3: 6. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Alternative)

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Beschlussvorlage Rat

8643 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
OB/01/1-2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2064/2019 
Freigabedatum 
04.09.2019  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Anpassung der Zuständigkeitsordnung 
hier: Hinweis auf die Verwaltungsrichtlinie zur Zuständigkeitsordnung "Abgrenzungskatalog" 
und Anzeige zur Umstufung von Straßen als Geschäft der laufenden Verwaltung 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die 6. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in der als 
Anlage 2 beigefügten Fassung (Hinweis auf den Abgrenzungskatalog und Umstufungsanzeige als 
Geschäft der laufenden Verwaltung). 
 
 
Alternative: 
Der Rat beschließt die 6. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in der als 
Anlage 3 beigefügten Fassung (Hinweis auf den Abgrenzungskatalog und Umstufungsanzeige in der 
Zuständigkeit des Verkehrsausschusses). 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 16.09.2019 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 16.09.2019 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 19.09.2019 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 19.09.2019 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 23.09.2019 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 08.10.2019 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 10.10.2019 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 10.10.2019 
Verkehrsausschuss 28.10.2019 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 28.10.2019 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 04.11.2019 
Rat 07.11.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
I. Hinweis auf die Verwaltungsrichtlinie zur Zuständigkeitsordnung „Abgrenzungskatalog für 
Angelegenheiten von wesentlich über den Bezirk hinausgehender Bedeutung“ 
 
Die Kommission zur Stärkung der Bezirke hat einen Abgrenzungskatalog zu § 2 Zuständigkeitsord-
nung - Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen entwickelt und abgestimmt. Die Kommission hat-
te dazu ein Gerüst erstellt auf dessen Basis die Bezirksvertretungen eigene Vorschläge entwickelt 
und eingebracht haben. Diese Vorschläge wurden zusammengetragen und im Anschluss mit den 
Dezernaten sowie abschließend in der Kommission abgestimmt. 
Der Abgrenzungskatalog ist ein weiterer Meilenstein in der Zusammenarbeit zwischen der Verwal-
tung, dem Rat und seinen Ausschüssen und den Bezirksvertretungen. Er schafft mit seinen konkreten 
Beispielen und Erläuterungen mehr Klarheit und Transparenz bei der Frage, ob eine Angelegenheit 
bezirkliche oder überbezirkliche Bedeutung hat. 
Die Kommission hat Ende 2016 auf Initiative der Oberbürgermeisterin ihre Arbeit aufgenommen.  
Mitglieder sind die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der im Hauptausschuss stimmberech-
tigten Fraktionen des Rates, die Sprecherin und Sprecher der Bezirksbürgermeisterin und der Be-
zirksbürgermeister, Vertreterinnen und Vertreter aus den Bezirksvertretungen und Mitarbeiterinnen 
und Mitarbeiter der Verwaltung.  
Behandelt werden folgende Themenkomplexe: 
 Kompetenzverteilung durch die Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln 
 Zusammenarbeit der Verwaltung mit den Bezirksvertretungen 
 Finanzielle Aspekte (Ausstattung sowie haushaltsrechtliche Kompetenzen der Bezirke) 
Im Hinblick auf die Zuständigkeitsordnung wurde in einem ersten Schritt die Kompetenzverteilung in 
Bezug auf die Bezirke betrachtet. Hierzu wurden einvernehmlich Vorschläge erarbeitet und abge-
stimmt, die vom Rat am 11.07.2017 als Änderung der Zuständigkeitsordnung beschlossen und an-
schließend in Kraft gesetzt wurden. 
Ziel des jetzt vorliegenden ergänzenden Abgrenzungskataloges ist es, mehr Klarheit und Transpa-
renz bei der Auslegung von § 2 Zuständigkeitsordnung zu schaffen, also bei der Frage der konkreten 
Abgrenzung bezirklicher und überbezirklicher Angelegenheiten. Die Zuständigkeitsordnung bleibt 
unverändert. Es werden keine neuen Zuständigkeiten geschaffen. Der Katalog fasst in Teilen zu-
sammen, was bisher schon Verwaltungspraxis ist. Darüber hinaus haben die Mitglieder der Kommis-
sion gemeinsam einige Bereiche genauer betrachtet und weiter entwickelt.  
In der Kommission wurde vereinbart, dass der Katalog als Verwaltungsrichtlinie von der Oberbürger-
meisterin in Kraft gesetzt wird und ein Hinweis in die Zuständigkeitsordnung aufgenommen werden 
soll. Der Hinweis dient der Verankerung und Verknüpfung der Richtlinie bei der Anwendung der Zu-
ständigkeitsordnung durch die Verwaltung bei der Beteiligung der Gremien. Vorgeschlagen wird, auf 
den Abgrenzungskatalog am Ende von § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung hinzuweisen (Anlage 1). 
Der zwischenzeitlich in Kraft gesetzte Abgrenzungskatalog liegt der Beschlussvorlage als zur Kennt-
nis bei (Anlage 4). Er wird im Stadtrecht veröffentlicht. Die Verwaltung wird in der Anwendung Erfah-
rungen sammeln und der Katalog wird bei Bedarf unter Einbindung der Kommission weiter entwickelt. 
 
II. Anzeige zur Umstufung von Straßen als Geschäft der laufenden Verwaltung 
Die in dieser Vorlage vorgeschlagenen Änderungen der Zuständigkeitsordnung greifen außerdem 
eine vom Verwaltungsgericht Köln angeregte Überarbeitung in Bezug auf die Entscheidungszustän-
digkeit für die Anzeige zur Umstufung von Straßen auf. Gleichzeitig dient der Vorschlag der Be-
schleunigung von Verfahren und der Entlastung der politischen Gremien von Beschlüssen, bei denen

3 
kein Entscheidungsspielraum besteht. 
Hintergrund ist das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren der Bezirksvertretung Rodenkirchen ge-
gen den Rat der Stadt Köln (Az. 4 K 4950/18). Über den Ausgang des Verfahrens wurde der Bezirks-
vertretung Rodenkirchen in ihrer Sitzung am 01.07.2019 und dem Hauptausschuss in seiner Sitzung 
am 05.08.2019 berichtet (Mitteilung 2193/2019). Gegenstand des Verfahrens war die Frage, welches 
Gremium die Umstufung einer Kreisstraße zu einer Gemeindestraße gegenüber der Bezirksregierung 
Köln anzeigt (§ 8 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz NRW). Die Entscheidung über die Umstufung trifft 
daran anschließend die Bezirksregierung Köln als Straßenaufsichtsbehörde (§ 8 Abs. 3 Straßen- und 
Wegegesetz NRW). Der Verkehrsausschuss hatte die Verwaltung in seiner Sitzung vom 05.12.2017 
beauftragt, die Abstufung von Teilbereichen der Kreisstraßen K 28 und K 30 zu Gemeindestraßen 
anzuzeigen. Der durch die Bezirksvertretung Rodenkirchen angerufene Hauptausschuss hatte die 
Zuständigkeit des Verkehrsausschusses bestätigt (Vorlage 0004/2018). 
Im Verhandlungstermin erläuterte das Verwaltungsgericht, die Anzeige der Umstufung sei grundsätz-
lich ein „Geschäft der laufenden Verwaltung“. Darüber sei dies eine gebundene Entscheidung, bei der 
kein Ermessen bestehe. Der Rat hat sich mit der Zuständigkeitsordnung diese Angelegenheit jedoch 
vorbehalten und entweder der jeweiligen Bezirksvertretung oder dem Verkehrsausschuss übertragen 
(vgl. §§ 2 Abs. 1 Ziff. 3.6, 21 Abs. 1 Ziff. 10 Zuständigkeitsordnung). Das Gericht führte weiter aus, 
dass die Umstufungsanzeige angesichts der dafür maßgeblichen straßenrechtlichen Regelungen 
vermutlich ohne jede Ausnahme wegen der erforderlichen stadtweiten Betrachtung (Gesamtkonzept 
etc.) in die Zuständigkeit des Verkehrsausschuss falle. Daraufhin wurde die Klage übereinstimmend 
für erledigt erklärt.  
Zur Vermeidung zukünftiger Streitigkeiten hat das Gericht angeregt, die Zuständigkeitsordnung in 
diesem Punkt klarer zu fassen.  
Es wird vorgeschlagen, die praktisch leerlaufende und damit irreführende Regelung des § 2 Abs. 1 
Ziff. 3.6 der Zuständigkeitsordnung in Bezug auf die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen für Umstu-
fungen zu streichen.  
Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Anzeige zur Umstufung gegenüber der Bezirksregierung 
um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, bei dem kein Entscheidungsspielraum besteht, 
wird darüber hinaus vorgeschlagen, die entsprechende Regelung für den Verkehrsausschuss in § 21 
Abs. 1 Ziff. 10 der Zuständigkeitsordnung entfallen zu lassen. 
 
III. Zu der Beschlussalternative 
Der alternative Beschlussvorschlag umfasst unverändert den Hinweis in der Zuständigkeitsordnung 
auf den Abgrenzungskatalog. Abweichend zum Beschlussvorschlag berücksichtigt er bei der Umstu-
fungsanzeige den Fall, dass der Rat weiterhin von seinem Rückholrecht Gebrauch macht. In diesem 
Fall liegt die Zuständigkeit für die Anzeige der Umstufung beim Verkehrsausschuss. 
 
Anlagen 
- Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) 
- Anlage 2: 6. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln 
(Beschlussvorschlag) 
- Anlage 3: 6. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Alternative) 
- Anlage 4: Abgrenzungskatalog – Verwaltungsrichtlinie zur Zuständigkeitsordnung der Stadt 
Köln

Anlage 5 Vorabauszug Verkehrsausschuss 02.12.2019

1496 Zeichen

Anlage 5 
 
 
Geschäftsführung  
Verkehrsausschuss 
Frau Krause 
Telefon:  (0221) 221-25909  
Fax       :  (0221) 221-24447 
E-Mail:  angela.krause@stadt-koeln.de 
Datum: 06.12.2019 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschri ft der 51. Sitzung des 
Verkehrsausschusses  vom 02.12.2019  
öffentlich 
4.1 Anpassung der Zuständigkeitsordnung  
hier: Hinweis auf die Verwaltungsrichtlinie zur Zuständigkeitsordnung 
"Abgrenzungskatalog" und Anzeige zur Umstufung von Straßen als 
Geschäft der laufenden Verwaltung 
2064/2019 
SE Lorenz schlägt ergänzend vor, dem Verkehrsausschuss einmal jährlich eine Auf-
listung der erfolgten Änderungen/Umstufungen von Straßen vorzulegen. Vorzugs-
weise könne dies auch über die von Herrn Sterck bereits vor einiger Zeit erbetene 
Karte erfolgen. 
 
RM Hammer beantragt seitens der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, über die Be-
schlussalternative abstimmen zu lassen. 
 
Vorsitzender Wolter stellt daher die Beschlussalternative sowie die Ergänzung der 
SPD-Fraktion zur Abstimmung. 
Geänderte Beschlussalternative: 
Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen: 
 
Der Rat beschließt die 6. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt 
Köln in der als Anlage 3 beigefügten Fassung (Hinweis auf den Abgrenzungskatalog 
und Umstufungsanzeige in der Zuständigkeit des Verkehrsausschusses). 
 
Dem Verkehrsausschuss ist einmal jährlich eine Mitteilung über erfolgte Ände-
rungen vorzulegen. 
 
Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt

Anlage 4: Abgrenzungskatalog – Verwaltungsrichtlinie zur Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln

8761 Zeichen

Anlage 4 
1 
 
Verwaltungsrichtlinie zur Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (ZustO) 
Abgrenzungskatalog für Angelegenheiten von wesentlich über den Bezirk hinausgehender 
Bedeutung 
 
 
 
 
 
I. Zu § 2 Abs. 1 Ziffer 3 und 6 ZustO: Ordnungs- und Verkehrswesen und Bauwesen 
 
3.1 gilt bereits nach dem Wortlaut nur für (bezirkliche) Gemeindestraßen, die nicht über die 
Bezirksgrenzen hinausführen. 
 
3.2, 3.3, 3.4, 3.6, 3.7, 3.8, 6.5 und 7.2:  
Wesentlich über den Bezirk hinausgehende Bedeutung besitzen in der Regel z. B. folgende 
Straßen: 
- Bundesstraßen, 
- Landesstraßen,  
- Kreisstraßen. 
Darüber hinaus haben folgende Gemeindestraßen eine überbezirkliche Bedeutung: 
- Innenstadt1: Am Klümpchenshof, Am Malzbüchel, Amsterdamer Straße, An der Malzmühle, 
Auenweg, Blaubach, Bonner Straße, Bonner Wall, Breslauer Platz, Christophstraße, 
Eifelstraße, Elsa-Brändström-Straße, Erftstraße, Frankenplatz, Gereonstraße, Goldgasse, 
Gummersbacher Straße, Heumarkt Südseite, Komödienstraße, Kyotostraße,  
Magnusstraße, Maximinen Straße, Mühlenbach, Neuköllner Straße, Nord-Süd-Fahrt, Riehler 
Straße, Subbelrather Straße, Tel-Aviv-Straße, Trankgasse, Tunisstraße, Turiner Straße, 
Ulrichgasse, Unter Sachsenhausen, Ursulastraße, Viktoriastraße, Vorgebirgsstraße, 
Zeughausstraße 
- Rodenkirchen: Vorgebirgsstraße, Pohligstraße, Am Eifeltor, Bischofsweg, Schönhauser 
Straße 
- Lindenthal: -- 
- Ehrenfeld: Äußere Kanalstraße 
- Nippes: Industriestraße 
- Chorweiler: Industriestraße, Merianstraße 
- Porz: Alter Deutzer Postweg 
- Kalk: -- 
- Mülheim: -- 
Hierunter fallen in der Regel auch Gemeindestraßen, an denen sich Einrichtungen befinden, 
von denen hohe bezirksübergreifende Ziel- oder Quellverkehre ausgehen (z.B. Kranken-
häuser, Feuerwehren, große Parkhäuser). 
Sofern Maßnahmen ausschließlich den straßenbegleitenden öffentlichen Raum betreffen 
(z.B. Stadtmobiliar, Bäume, Brunnen etc.) kommt eine bezirkliche Zuständigkeit in Betracht. 
Bei einer bezirklichen Bedeutung liegt die Zuständigkeit bei der Bezirksvertretung. 
  
                                                 
1 MIV-Vorrangstraßen gemäß Radverkehrsgutachten Innenstadt

Anlage 4 
2 
 
Wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung haben in der Regel z. B. 
folgende Plätze: 
- Plätze lt. Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner 
Innenstadt: Roncalliplatz, Alter Markt, Heumarkt, Rheingarten, Neumarkt, Rudolfplatz, 
- Bahnhofsvorplatz, 
- Rheinufer linksrheinisch von Bastei bis Malakoffturm, 
- Rheinufer rechtsrheinisch von Hohenzollernbrücke bis Deutzer Brücke 
(„Rheinboulevard“), 
- Albertus-Magnus-Platz, 
- Ebertplatz, 
- Barbarossaplatz. 
 
 
II. Zu § 2 Abs. 1 Ziffer 4: Schul- und Kulturwesen 
4.1 Schulen 
Wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung besitzen in der Regel die 
nachstehenden weiterführenden Schulen: 
- Gymnasien, 
- Gesamtschulen, 
- Förderschulen, 
- Berufsbildende Schulen/Berufskollegs, 
- Tages- und Abendschulen, 
- Schulen für Kranke. 
Ausschließlich bezirkliche Bedeutung besitzen in der Regel: 
- Grundschulen, 
- Realschulen, 
- Hauptschulen. 
Erläuterungen zu den Maßnahmen, die die Schulen betreffen:  
1. Grundlegende Entscheidungen für die Schulen sind stets überbezirklich. Da Schulen 
öffentliche Einrichtungen sind, ist für deren Errichtung, Übernahme, Erweiterung, 
Einschränkung und Auflösung der Rat zuständig, § 41 Abs. 1 lit. m GO. Darunter fallen 
insbesondere Neugründung und Schließung von Schulen, Umwandlung der Schulform, 
Einrichtung oder Aufhebung des Ganztagsbetriebes und Zügigkeitsveränderungen. 
Den Bezirksvertretungen ist bei diesen Maßnahmen der Schulentwicklungsplanung 
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, § 2 Abs. 2 Ziff. 4.1 ZustO. 
2. Grundlegende Baumaßnahmen: Neubauten, Generalsanierungen und 
Erweiterungsbauten haben regelmäßig eine überbezirkliche Bedeutung. Dies umfasst 
Schulgebäude, dazugehörige Sporthallen und erforderliche Provisorien. Den 
Bezirksvertretungen ist bei diesen Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, 
§ 2 Abs. 2 Ziff. 6.4 ZustO. 
3. Unterhaltung und Ausstattung der Schulen: Die Bezirksvertretungen sind für die 
Unterhaltung und Ausstattung der im Stadtbezirk gelegenen Schulen mit bezirklicher 
Bedeutung zuständig, § 37 Abs. 1 lit. a GO. Dies umfasst die Unterhaltung, Ausstattung 
(Erst- und Ersatzausstattung) und Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen 
Planungen aller im Stadtbezirk gelegenen Schulen von bezirklicher Bedeutung, bei 
Maßnahmen ab 50.000 €, § 2 Abs. 1 Ziff. 4.1. ZustO. Hierunter fällt die bauliche Unterhaltung 
und Instandsetzung der Gebäude, fest eingebauter Einrichtungen und der Außenanlagen, 
sofern dies nicht im Rahmen der Betreiberverantwortung von der Verwaltung umzusetzen ist.

Anlage 4 
3 
 
Ferner die Ausstattung mit Geräten, sowie weiteren für den laufenden Betrieb erforderlichen 
Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen.  
4. Gestaltung der Schulhöfe aller Schulen im Stadtbezirk: Die Gestaltung der Schulhöfe aller 
Schulen fällt regelmäßig in die Zuständigkeit der Bezirksvertretung, § 2 Abs. 1 Ziff. 4.1 
ZustO. 
 
 
4.4 Denkmäler, Kunstwerke und Brunnen  
Wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung besitzen in der Regel z. B. 
- Denkmäler auf den Plätzen mit überbezirklicher Bedeutung sowie an der  
 Hohenzollernbrücke, 
- die mittelalterliche Stadtmauer mit ihren Toranlagen, 
- die Reste der römischen Stadtmauer, 
- Ubiermonument, 
- Praetorium 
- Mittelalterliche Synagoge und Ritualbad (Mikwe) 
- preußische Forts- und Verteidigungsanlagen, 
- Innerer und Äußerer Grüngürtel, 
- Rheinpark, 
- Römergrab in Köln-Weiden, 
- „Sportpark Müngersdorf“, 
- „Mahnmal Müngersdorf“ (in Planung), 
- Naturdenkmal Hangkante, 
- Flora (Gebäude), 
- Denkmalwerte Industriehallen (z.B. ehem. KHD-Hallen). 
Kulturelle Einrichtungen  
Wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung besitzen in der Regel z. B. 
- Zentralbibliothek, 
- Philharmonie, 
- Spielstätten von Oper und Schauspiel (einschließlich Interimsspielstätten), 
- städtische Museen, 
- Historisches Archiv, 
- Rheinische Musikschule, 
- Simultanhalle und zugehöriges Gelände. 
 
IV. Zu § 2 Abs. 1 Ziffer 5 ZustO: Sozial- und Gesundheitswesen einschließlich 
Sportpflege 
5.1 Einrichtungen des Sozialwesens und des öffentlichen Gesundheitsdienstes 
Wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung besitzen in der Regel z. B. 
- Methadonambulanzen, 
- Drogenkonsumräume,  
- sonstige Einrichtungen des Gesundheitswesens,  
- Unterkünfte für besonders in Notlage geratene Menschen, 
- Flüchtlingsunterkünfte. 
Bürgerzentren/bürgerschaftliche Einrichtungen  
Wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung besitzen in der Regel z. B. 
(keine). Erläuterung: Die Bürgerzentren und bürgerschaftlichen Einrichtungen haben 
vorrangig eine bezirkliche Bedeutung.

Anlage 4 
4 
 
5.4 Sporteinrichtungen  
Wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung besitzen in der Regel z. B. 
- Südstadion mit Bezirkssportanlage Süd, 
- Sportpark Müngersdorf,  
- Fühlinger See, Escher See, 
- Sportpark Höhenberg. 
- Sportanlage Stadion Merheim. 
 
V. Zu § 2 Abs. 1 Ziffer 6 ZustO: Bauwesen 
6.3  
Kinderspielplätze, Kindergärten, Jugendeinrichtungen  
Wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung besitzen in der Regel z. B. 
- Familienpark im Rheinpark (Innenstadt und Mülheim), 
- Jugendpark im Rheinpark (Mülheim), 
- Kinder- und Jugendbüro (Innenstadt), 
- Wasserspielplatz im Inneren Grüngürtel (Innenstadt/Ehrenfeld, für 2019 geplant), 
- Abenteuerhalle Kalk. 
Grün- und Parkanlagen  
Wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung besitzen in der Regel z. B. 
- Rheinpark, 
- Poller Wiesen,  
- Rheinauen (Chorweiler), 
- Botanischer Garten, 
- Forstbotanischer Garten, 
- Wahner Heide einschließlich Gut Leidenhausen, 
- Erholungsgebiet Stöckheimer Hof sowie vergleichbare, interkommunal betriebene  
 oder unterhaltene Grünflächen. 
- Innerer Grüngürtel (einschließlich Parkstadt Süd) und  
- Äußerer Grüngürtel (einschließlich Merheimer Heide). Das betrifft insbesondere die 
konzeptionelle und übergreifende Gestaltung der Grüngürtel einschließlich der Standorte 
von Nutzungsangeboten (z.B. Spielplätzen, Sport- und Bewegungsanlagen). 
Demgegenüber hat deren konkrete Ausgestaltung vor Ort in der Regel bezirkliche 
Bedeutung. 
Friedhöfe  
Wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung besitzt 
- Melaten. 
 
Sonstige überbezirkliche öffentliche Einrichtungen  
Wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung besitzen in der Regel 
- alle Verwaltungsgebäude der Stadt Köln mit Ausnahme der Bezirksrathäuser. 
 
VI. Inkrafttreten 
Diese Richtlinie tritt mit Verfügung der Oberbürgermeisterin vom 02.09.2019 in Kraft.

Anlage 2: 6. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Beschlussvorschlag)

1489 Zeichen

Seite 1 von 1 
Anlage 2 
6. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln vom 27.07.2017 
Aufgrund von §§ 37 Abs. 1 Satz 2 bis 4 i.V.m. § 41 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW i. d. F. 
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der bei Beschlussfassung 
geltenden Fassung hat der Rat in seiner Sitzung vom __________ folgende Satzung zur 
Änderung der Zuständigkeitsordnung vom _______ beschlossen: 
 
§ 1 
(1)  Hinter § 2 Abs. 1 Ziff. 7.2 (am Ende von Abs. 1) der Zuständigkeitsordnung wird  
     folgender Satz ergänzt: 
Für die Abgrenzung, ob eine Angelegenheit wesentlich oder nicht wesentlich über 
den Stadtbezirk hinausgeht (überbezirkliche Bedeutung oder bezirkliche Bedeutung), 
gilt ergänzend die Verwaltungsrichtlinie zur Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln, 
„Abgrenzungskatalog für Angelegenheiten von wesentlich über den Bezirk 
hinausgehender Bedeutung“. 
(2)  § 2 Abs. 1 Ziff. 3.6 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
3.6. Widmung und Einziehung von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb des 
Bezirks gem. §§ 6 und 7 Straßen- und Wegegesetz NRW, soweit es sich nicht um ein 
Geschäft der laufenden Verwaltung (Realisierung von Bebauungsplanfestsetzungen) 
handelt; 
(3)  § 21 Abs. 1 Ziff. 10 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
10. Widmung und Einziehung von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit von 
überbezirklicher Bedeutung; 
 
§ 2 
Diese Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen 
Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse)

3898 Zeichen

Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 1 von 2 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
 
§ 2 Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen 
1  § 2 
Abs. 1 hinter 
Ziffer 7.2 (am 
Ende von 
Abs. 1) 
[neu] Die Kommission zur Stärkung der Bezirke hat auf der Basis der 
Vorschläge der Bezirksvertretungen und der Verwaltung einen 
Abgrenzungskatalog für Angelegenheiten von wesentlich über 
den Bezirk hinausgehender Bedeutung entwickelt.  
Der Katalog wurde als Verwaltungsrichtlinie zur Auslegung von 
§ 2 Zuständigkeitsordnung von der Oberbürgermeisterin in 
Kraft gesetzt. 
Der in Kraft getretene Abgrenzungskatalog liegt der 
Beschlussvorlage als Anlage 4 zur Kenntnis bei. 
Für die Abgrenzung, ob eine 
Angelegenheit wesentlich oder 
nicht wesentlich über den 
Stadtbezirk hinausgeht 
(überbezirkliche oder 
bezirkliche Bedeutung), gilt 
ergänzend die 
Verwaltungsrichtlinie zur 
Zuständigkeitsordnung der 
Stadt Köln, 
„Abgrenzungskatalog für 
Angelegenheiten von 
wesentlich über den Bezirk 
hinausgehender Bedeutung“. 
2  § 2 
Abs. 1 Ziff. 
3.6 
3.6 Widmung, Einziehung und 
Umstufung von Straßen, 
Wegen und Plätzen innerhalb 
des Bezirks gem. §§ 6, 7 und 8 
Straßen- und Wegegesetz 
NRW, soweit es sich nicht um 
ein Geschäft der laufenden 
Verwaltung (Realisierung von 
Bebauungsplanfestsetzungen) 
handelt; 
Die Straßenbaubehörde (Stadt Köln) muss der 
Straßenaufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) Änderungen 
der Verkehrsbedeutung von Straßen anzeigen, § 8 Straßen- 
und Wegegesetz NRW. Dabei handelt es sich um eine 
gebundene Entscheidung ohne Ermessensspielraum. 
Die Entscheidung, ob diese Änderung der Verkehrsbedeutung 
eine Umstufung (z. B. Kreisstraße zur Gemeindestraße) 
erforderlich macht, trifft die Bezirksregierung Köln.  
Nach der Einschätzung des VG Köln hat die 
Umstufungsanzeige vermutlich ohne jede Ausnahme 
überbezirkliche Bedeutung, weshalb die Zuständigkeit der 
Bezirksvertretung entfällt (mündliche Verhandlung zum 
Verfahren 4 K 4950/18 am 6. Juni 2019).  
3.6 Widmung und Einziehung 
von Straßen, Wegen und 
Plätzen innerhalb des Bezirks 
gem. §§ 6 und 7 Straßen- und 
Wegegesetz NRW, soweit es 
sich nicht um ein Geschäft der 
laufenden Verwaltung 
(Realisierung von 
Bebauungsplanfestsetzungen) 
handelt;

Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 2 von 2 
 
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag 
 
§ 21 Verkehrsausschuss (Alternative) 
4  § 21 
Abs. 1 Ziff. 6 
10. Widmung, Einziehung und 
Umstufung von Straßen, 
Wegen und Plätzen, soweit 
von überbezirklicher 
Bedeutung; 
s. o.: Der Rat macht von seinem Rückholrecht für das Geschäft 
der laufenden Verwaltung weiterhin Gebrauch. Klarstellung der 
Formulierung: Die Stadt Köln ist für die Anzeige der Änderung 
der Verkehrsbedeutung zuständig. Über die Umstufung 
entscheidet die Bezirksregierung als Straßenaufsichtsbehörde.  
10. Widmung und Einziehung 
von Straßen, Wegen und 
Plätzen, soweit von 
überbezirklicher Bedeutung 
und Umstufungsanzeigen; 
 
Zu § 21: Beschlussvorschlag und Alternative 
§ 21 Verkehrsausschuss (Beschlussvorschlag) 
3  § 21 
Abs. 1 Ziff. 6 
10. Widmung, Einziehung und 
Umstufung von Straßen, 
Wegen und Plätzen, soweit 
von überbezirklicher 
Bedeutung; 
s. o.: Es handelt sich bei der Anzeige gegenüber der 
Bezirksregierung um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, 
da eine gebundene Entscheidung ohne Ermessensspielraum 
vorliegt. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, dass der 
Rat von seinem Rückholrecht nach § 41 Abs. 1 GO NRW 
keinen Gebrauch mehr macht und die Zuständigkeit für die 
Anzeige bei der Verwaltung belässt. 
10. Widmung und Einziehung 
von Straßen, Wegen und 
Plätzen, soweit von 
überbezirklicher Bedeutung;

Anlage 3: 6. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Alternative)

1512 Zeichen

Seite 1 von 1 
Anlage 3 
6. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln vom 27.07.2017 
Aufgrund von §§ 37 Abs. 1 Satz 2 bis 4 i.V.m. § 41 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW i. d. F. 
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der bei Beschlussfassung 
geltenden Fassung hat der Rat in seiner Sitzung vom __________ folgende Satzung zur 
Änderung der Zuständigkeitsordnung vom _______ beschlossen: 
 
§ 1 
(1)  Hinter § 2 Abs. 1 Ziff. 7.2 (am Ende von Abs. 1) der Zuständigkeitsordnung wird  
     folgender Satz ergänzt: 
Für die Abgrenzung, ob eine Angelegenheit wesentlich oder nicht wesentlich über 
den Stadtbezirk hinausgeht (überbezirkliche Bedeutung oder bezirkliche Bedeutung), 
gilt ergänzend die Verwaltungsrichtlinie zur Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln, 
„Abgrenzungskatalog für Angelegenheiten von wesentlich über den Bezirk 
hinausgehender Bedeutung“. 
(2)  § 2 Abs. 1 Ziff. 3.6 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
3.6. Widmung und Einziehung von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb des 
Bezirks gem. §§ 6 und 7 Straßen- und Wegegesetz NRW, soweit es sich nicht um ein 
Geschäft der laufenden Verwaltung (Realisierung von Bebauungsplanfestsetzungen) 
handelt; 
(3)  § 21 Abs. 1 Ziff. 10 der Zuständigkeitsordnung lautet: 
10. Widmung und Einziehung von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit von 
überbezirklicher Bedeutung und Umstufungsanzeigen; 
 
§ 2 
Diese Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen 
Bekanntmachung in Kraft.

Beratungsverlauf (12)

16.09.2019 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
16.09.2019 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.8 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
19.09.2019 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
19.09.2019 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
23.09.2019 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
08.10.2019 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
10.10.2019 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.6 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
10.10.2019 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
28.10.2019 Verkehrsausschuss
TOP 4.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
28.10.2019 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
04.11.2019 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: Alternative beschlossen

Zur Sitzung
07.11.2019 Rat
TOP 6.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2064/2019
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
20.11.2019
Erstellt
12.06.2019 09:07