2064/2019
Anpassung der Zuständigkeitsordnung
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/01/1-2 Vorlagen-Nummer 2064/2019 Freigabedatum 04.09.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Anpassung der Zuständigkeitsordnung hier: Hinweis auf die Verwaltungsrichtlinie zur Zuständigkeitsordnung "Abgrenzungskatalog" und Anzeige zur Umstufung von Straßen als Geschäft der laufenden Verwaltung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die 6. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in der als Anlage 2 beigefügten Fassung (Hinweis auf den Abgrenzungskatalog und Umstufungsanzeige als Geschäft der laufenden Verwaltung). Alternative: Der Rat beschließt die 6. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in der als Anlage 3 beigefügten Fassung (Hinweis auf den Abgrenzungskatalog und Umstufungsanzeige in der Zuständigkeit des Verkehrsausschusses). Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 16.09.2019 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 16.09.2019 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 19.09.2019 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 19.09.2019 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 23.09.2019 Bezirksvertretung 7 (Porz) 08.10.2019 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 10.10.2019 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 10.10.2019 Verkehrsausschuss 28.10.2019 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 28.10.2019 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 04.11.2019 Rat 07.11.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung I. Hinweis auf die Verwaltungsrichtlinie zur Zuständigkeitsordnung „Abgrenzungskatalog für Angelegenheiten von wesentlich über den Bezirk hinausgehender Bedeutung“ Die Kommission zur Stärkung der Bezirke hat einen Abgrenzungskatalog zu § 2 Zuständigkeitsord- nung - Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen entwickelt und abgestimmt. Die Kommission hat- te dazu ein Gerüst erstellt auf dessen Basis die Bezirksvertretungen eigene Vorschläge entwickelt und eingebracht haben. Diese Vorschläge wurden zusammengetragen und im Anschluss mit den Dezernaten sowie abschließend in der Kommission abgestimmt. Der Abgrenzungskatalog ist ein weiterer Meilenstein in der Zusammenarbeit zwischen der Verwal- tung, dem Rat und seinen Ausschüssen und den Bezirksvertretungen. Er schafft mit seinen konkreten Beispielen und Erläuterungen mehr Klarheit und Transparenz bei der Frage, ob eine Angelegenheit bezirkliche oder überbezirkliche Bedeutung hat. Die Kommission hat Ende 2016 auf Initiative der Oberbürgermeisterin ihre Arbeit aufgenommen. Mitglieder sind die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der im Hauptausschuss stimmberech- tigten Fraktionen des Rates, die Sprecherin und Sprecher der Bezirksbürgermeisterin und der Be- zirksbürgermeister, Vertreterinnen und Vertreter aus den Bezirksvertretungen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung. Behandelt werden folgende Themenkomplexe: Kompetenzverteilung durch die Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln Zusammenarbeit der Verwaltung mit den Bezirksvertretungen Finanzielle Aspekte (Ausstattung sowie haushaltsrechtliche Kompetenzen der Bezirke) Im Hinblick auf die Zuständigkeitsordnung wurde in einem ersten Schritt die Kompetenzverteilung in Bezug auf die Bezirke betrachtet. Hierzu wurden einvernehmlich Vorschläge erarbeitet und abge- stimmt, die vom Rat am 11.07.2017 als Änderung der Zuständigkeitsordnung beschlossen und an- schließend in Kraft gesetzt wurden. Ziel des jetzt vorliegenden ergänzenden Abgrenzungskataloges ist es, mehr Klarheit und Transpa- renz bei der Auslegung von § 2 Zuständigkeitsordnung zu schaffen, also bei der Frage der konkreten Abgrenzung bezirklicher und überbezirklicher Angelegenheiten. Die Zuständigkeitsordnung bleibt unverändert. Es werden keine neuen Zuständigkeiten geschaffen. Der Katalog fasst in Teilen zu- sammen, was bisher schon Verwaltungspraxis ist. Darüber hinaus haben die Mitglieder der Kommis- sion gemeinsam einige Bereiche genauer betrachtet und weiter entwickelt. In der Kommission wurde vereinbart, dass der Katalog als Verwaltungsrichtlinie von der Oberbürger- meisterin in Kraft gesetzt wird und ein Hinweis in die Zuständigkeitsordnung aufgenommen werden soll. Der Hinweis dient der Verankerung und Verknüpfung der Richtlinie bei der Anwendung der Zu- ständigkeitsordnung durch die Verwaltung bei der Beteiligung der Gremien. Vorgeschlagen wird, auf den Abgrenzungskatalog am Ende von § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung hinzuweisen (Anlage 1). Der zwischenzeitlich in Kraft gesetzte Abgrenzungskatalog liegt der Beschlussvorlage als zur Kennt- nis bei (Anlage 4). Er wird im Stadtrecht veröffentlicht. Die Verwaltung wird in der Anwendung Erfah- rungen sammeln und der Katalog wird bei Bedarf unter Einbindung der Kommission weiter entwickelt. II. Anzeige zur Umstufung von Straßen als Geschäft der laufenden Verwaltung Die in dieser Vorlage vorgeschlagenen Änderungen der Zuständigkeitsordnung greifen außerdem eine vom Verwaltungsgericht Köln angeregte Überarbeitung in Bezug auf die Entscheidungszustän- digkeit für die Anzeige zur Umstufung von Straßen auf. Gleichzeitig dient der Vorschlag der Be- schleunigung von Verfahren und der Entlastung der politischen Gremien von Beschlüssen, bei denen 3 kein Entscheidungsspielraum besteht. Hintergrund ist das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren der Bezirksvertretung Rodenkirchen ge- gen den Rat der Stadt Köln (Az. 4 K 4950/18). Über den Ausgang des Verfahrens wurde der Bezirks- vertretung Rodenkirchen in ihrer Sitzung am 01.07.2019 und dem Hauptausschuss in seiner Sitzung am 05.08.2019 berichtet (Mitteilung 2193/2019). Gegenstand des Verfahrens war die Frage, welches Gremium die Umstufung einer Kreisstraße zu einer Gemeindestraße gegenüber der Bezirksregierung Köln anzeigt (§ 8 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz NRW). Die Entscheidung über die Umstufung trifft daran anschließend die Bezirksregierung Köln als Straßenaufsichtsbehörde (§ 8 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz NRW). Der Verkehrsausschuss hatte die Verwaltung in seiner Sitzung vom 05.12.2017 beauftragt, die Abstufung von Teilbereichen der Kreisstraßen K 28 und K 30 zu Gemeindestraßen anzuzeigen. Der durch die Bezirksvertretung Rodenkirchen angerufene Hauptausschuss hatte die Zuständigkeit des Verkehrsausschusses bestätigt (Vorlage 0004/2018). Im Verhandlungstermin erläuterte das Verwaltungsgericht, die Anzeige der Umstufung sei grundsätz- lich ein „Geschäft der laufenden Verwaltung“. Darüber sei dies eine gebundene Entscheidung, bei der kein Ermessen bestehe. Der Rat hat sich mit der Zuständigkeitsordnung diese Angelegenheit jedoch vorbehalten und entweder der jeweiligen Bezirksvertretung oder dem Verkehrsausschuss übertragen (vgl. §§ 2 Abs. 1 Ziff. 3.6, 21 Abs. 1 Ziff. 10 Zuständigkeitsordnung). Das Gericht führte weiter aus, dass die Umstufungsanzeige angesichts der dafür maßgeblichen straßenrechtlichen Regelungen vermutlich ohne jede Ausnahme wegen der erforderlichen stadtweiten Betrachtung (Gesamtkonzept etc.) in die Zuständigkeit des Verkehrsausschuss falle. Daraufhin wurde die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt. Zur Vermeidung zukünftiger Streitigkeiten hat das Gericht angeregt, die Zuständigkeitsordnung in diesem Punkt klarer zu fassen. Es wird vorgeschlagen, die praktisch leerlaufende und damit irreführende Regelung des § 2 Abs. 1 Ziff. 3.6 der Zuständigkeitsordnung in Bezug auf die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen für Umstu- fungen zu streichen. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Anzeige zur Umstufung gegenüber der Bezirksregierung um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, bei dem kein Entscheidungsspielraum besteht, wird darüber hinaus vorgeschlagen, die entsprechende Regelung für den Verkehrsausschuss in § 21 Abs. 1 Ziff. 10 der Zuständigkeitsordnung entfallen zu lassen. III. Zu der Beschlussalternative Der alternative Beschlussvorschlag umfasst unverändert den Hinweis in der Zuständigkeitsordnung auf den Abgrenzungskatalog. Abweichend zum Beschlussvorschlag berücksichtigt er bei der Umstu- fungsanzeige den Fall, dass der Rat weiterhin von seinem Rückholrecht Gebrauch macht. In diesem Fall liegt die Zuständigkeit für die Anzeige der Umstufung beim Verkehrsausschuss. Anlagen - Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) - Anlage 2: 6. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Beschlussvorschlag) - Anlage 3: 6. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Alternative) - Anlage 4: Abgrenzungskatalog – Verwaltungsrichtlinie zur Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln
Anlage 5 Vorabauszug Verkehrsausschuss 02.12.2019
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Anlage 5 Geschäftsführung Verkehrsausschuss Frau Krause Telefon: (0221) 221-25909 Fax : (0221) 221-24447 E-Mail: angela.krause@stadt-koeln.de Datum: 06.12.2019 Auszug aus dem Entwurf der Niederschri ft der 51. Sitzung des Verkehrsausschusses vom 02.12.2019 öffentlich 4.1 Anpassung der Zuständigkeitsordnung hier: Hinweis auf die Verwaltungsrichtlinie zur Zuständigkeitsordnung "Abgrenzungskatalog" und Anzeige zur Umstufung von Straßen als Geschäft der laufenden Verwaltung 2064/2019 SE Lorenz schlägt ergänzend vor, dem Verkehrsausschuss einmal jährlich eine Auf- listung der erfolgten Änderungen/Umstufungen von Straßen vorzulegen. Vorzugs- weise könne dies auch über die von Herrn Sterck bereits vor einiger Zeit erbetene Karte erfolgen. RM Hammer beantragt seitens der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, über die Be- schlussalternative abstimmen zu lassen. Vorsitzender Wolter stellt daher die Beschlussalternative sowie die Ergänzung der SPD-Fraktion zur Abstimmung. Geänderte Beschlussalternative: Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen: Der Rat beschließt die 6. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in der als Anlage 3 beigefügten Fassung (Hinweis auf den Abgrenzungskatalog und Umstufungsanzeige in der Zuständigkeit des Verkehrsausschusses). Dem Verkehrsausschuss ist einmal jährlich eine Mitteilung über erfolgte Ände- rungen vorzulegen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt
Anlage 4: Abgrenzungskatalog – Verwaltungsrichtlinie zur Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln
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Anlage 4
1
Verwaltungsrichtlinie zur Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (ZustO)
Abgrenzungskatalog für Angelegenheiten von wesentlich über den Bezirk hinausgehender
Bedeutung
I. Zu § 2 Abs. 1 Ziffer 3 und 6 ZustO: Ordnungs- und Verkehrswesen und Bauwesen
3.1 gilt bereits nach dem Wortlaut nur für (bezirkliche) Gemeindestraßen, die nicht über die
Bezirksgrenzen hinausführen.
3.2, 3.3, 3.4, 3.6, 3.7, 3.8, 6.5 und 7.2:
Wesentlich über den Bezirk hinausgehende Bedeutung besitzen in der Regel z. B. folgende
Straßen:
- Bundesstraßen,
- Landesstraßen,
- Kreisstraßen.
Darüber hinaus haben folgende Gemeindestraßen eine überbezirkliche Bedeutung:
- Innenstadt1: Am Klümpchenshof, Am Malzbüchel, Amsterdamer Straße, An der Malzmühle,
Auenweg, Blaubach, Bonner Straße, Bonner Wall, Breslauer Platz, Christophstraße,
Eifelstraße, Elsa-Brändström-Straße, Erftstraße, Frankenplatz, Gereonstraße, Goldgasse,
Gummersbacher Straße, Heumarkt Südseite, Komödienstraße, Kyotostraße,
Magnusstraße, Maximinen Straße, Mühlenbach, Neuköllner Straße, Nord-Süd-Fahrt, Riehler
Straße, Subbelrather Straße, Tel-Aviv-Straße, Trankgasse, Tunisstraße, Turiner Straße,
Ulrichgasse, Unter Sachsenhausen, Ursulastraße, Viktoriastraße, Vorgebirgsstraße,
Zeughausstraße
- Rodenkirchen: Vorgebirgsstraße, Pohligstraße, Am Eifeltor, Bischofsweg, Schönhauser
Straße
- Lindenthal: --
- Ehrenfeld: Äußere Kanalstraße
- Nippes: Industriestraße
- Chorweiler: Industriestraße, Merianstraße
- Porz: Alter Deutzer Postweg
- Kalk: --
- Mülheim: --
Hierunter fallen in der Regel auch Gemeindestraßen, an denen sich Einrichtungen befinden,
von denen hohe bezirksübergreifende Ziel- oder Quellverkehre ausgehen (z.B. Kranken-
häuser, Feuerwehren, große Parkhäuser).
Sofern Maßnahmen ausschließlich den straßenbegleitenden öffentlichen Raum betreffen
(z.B. Stadtmobiliar, Bäume, Brunnen etc.) kommt eine bezirkliche Zuständigkeit in Betracht.
Bei einer bezirklichen Bedeutung liegt die Zuständigkeit bei der Bezirksvertretung.
1 MIV-Vorrangstraßen gemäß Radverkehrsgutachten Innenstadt
Anlage 4
2
Wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung haben in der Regel z. B.
folgende Plätze:
- Plätze lt. Vergabekonzept für Veranstaltungen auf zentralen Plätzen der Kölner
Innenstadt: Roncalliplatz, Alter Markt, Heumarkt, Rheingarten, Neumarkt, Rudolfplatz,
- Bahnhofsvorplatz,
- Rheinufer linksrheinisch von Bastei bis Malakoffturm,
- Rheinufer rechtsrheinisch von Hohenzollernbrücke bis Deutzer Brücke
(„Rheinboulevard“),
- Albertus-Magnus-Platz,
- Ebertplatz,
- Barbarossaplatz.
II. Zu § 2 Abs. 1 Ziffer 4: Schul- und Kulturwesen
4.1 Schulen
Wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung besitzen in der Regel die
nachstehenden weiterführenden Schulen:
- Gymnasien,
- Gesamtschulen,
- Förderschulen,
- Berufsbildende Schulen/Berufskollegs,
- Tages- und Abendschulen,
- Schulen für Kranke.
Ausschließlich bezirkliche Bedeutung besitzen in der Regel:
- Grundschulen,
- Realschulen,
- Hauptschulen.
Erläuterungen zu den Maßnahmen, die die Schulen betreffen:
1. Grundlegende Entscheidungen für die Schulen sind stets überbezirklich. Da Schulen
öffentliche Einrichtungen sind, ist für deren Errichtung, Übernahme, Erweiterung,
Einschränkung und Auflösung der Rat zuständig, § 41 Abs. 1 lit. m GO. Darunter fallen
insbesondere Neugründung und Schließung von Schulen, Umwandlung der Schulform,
Einrichtung oder Aufhebung des Ganztagsbetriebes und Zügigkeitsveränderungen.
Den Bezirksvertretungen ist bei diesen Maßnahmen der Schulentwicklungsplanung
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, § 2 Abs. 2 Ziff. 4.1 ZustO.
2. Grundlegende Baumaßnahmen: Neubauten, Generalsanierungen und
Erweiterungsbauten haben regelmäßig eine überbezirkliche Bedeutung. Dies umfasst
Schulgebäude, dazugehörige Sporthallen und erforderliche Provisorien. Den
Bezirksvertretungen ist bei diesen Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,
§ 2 Abs. 2 Ziff. 6.4 ZustO.
3. Unterhaltung und Ausstattung der Schulen: Die Bezirksvertretungen sind für die
Unterhaltung und Ausstattung der im Stadtbezirk gelegenen Schulen mit bezirklicher
Bedeutung zuständig, § 37 Abs. 1 lit. a GO. Dies umfasst die Unterhaltung, Ausstattung
(Erst- und Ersatzausstattung) und Instandsetzung einschließlich der hierfür erforderlichen
Planungen aller im Stadtbezirk gelegenen Schulen von bezirklicher Bedeutung, bei
Maßnahmen ab 50.000 €, § 2 Abs. 1 Ziff. 4.1. ZustO. Hierunter fällt die bauliche Unterhaltung
und Instandsetzung der Gebäude, fest eingebauter Einrichtungen und der Außenanlagen,
sofern dies nicht im Rahmen der Betreiberverantwortung von der Verwaltung umzusetzen ist.
Anlage 4
3
Ferner die Ausstattung mit Geräten, sowie weiteren für den laufenden Betrieb erforderlichen
Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen.
4. Gestaltung der Schulhöfe aller Schulen im Stadtbezirk: Die Gestaltung der Schulhöfe aller
Schulen fällt regelmäßig in die Zuständigkeit der Bezirksvertretung, § 2 Abs. 1 Ziff. 4.1
ZustO.
4.4 Denkmäler, Kunstwerke und Brunnen
Wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung besitzen in der Regel z. B.
- Denkmäler auf den Plätzen mit überbezirklicher Bedeutung sowie an der
Hohenzollernbrücke,
- die mittelalterliche Stadtmauer mit ihren Toranlagen,
- die Reste der römischen Stadtmauer,
- Ubiermonument,
- Praetorium
- Mittelalterliche Synagoge und Ritualbad (Mikwe)
- preußische Forts- und Verteidigungsanlagen,
- Innerer und Äußerer Grüngürtel,
- Rheinpark,
- Römergrab in Köln-Weiden,
- „Sportpark Müngersdorf“,
- „Mahnmal Müngersdorf“ (in Planung),
- Naturdenkmal Hangkante,
- Flora (Gebäude),
- Denkmalwerte Industriehallen (z.B. ehem. KHD-Hallen).
Kulturelle Einrichtungen
Wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung besitzen in der Regel z. B.
- Zentralbibliothek,
- Philharmonie,
- Spielstätten von Oper und Schauspiel (einschließlich Interimsspielstätten),
- städtische Museen,
- Historisches Archiv,
- Rheinische Musikschule,
- Simultanhalle und zugehöriges Gelände.
IV. Zu § 2 Abs. 1 Ziffer 5 ZustO: Sozial- und Gesundheitswesen einschließlich
Sportpflege
5.1 Einrichtungen des Sozialwesens und des öffentlichen Gesundheitsdienstes
Wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung besitzen in der Regel z. B.
- Methadonambulanzen,
- Drogenkonsumräume,
- sonstige Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- Unterkünfte für besonders in Notlage geratene Menschen,
- Flüchtlingsunterkünfte.
Bürgerzentren/bürgerschaftliche Einrichtungen
Wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung besitzen in der Regel z. B.
(keine). Erläuterung: Die Bürgerzentren und bürgerschaftlichen Einrichtungen haben
vorrangig eine bezirkliche Bedeutung.
Anlage 4
4
5.4 Sporteinrichtungen
Wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung besitzen in der Regel z. B.
- Südstadion mit Bezirkssportanlage Süd,
- Sportpark Müngersdorf,
- Fühlinger See, Escher See,
- Sportpark Höhenberg.
- Sportanlage Stadion Merheim.
V. Zu § 2 Abs. 1 Ziffer 6 ZustO: Bauwesen
6.3
Kinderspielplätze, Kindergärten, Jugendeinrichtungen
Wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung besitzen in der Regel z. B.
- Familienpark im Rheinpark (Innenstadt und Mülheim),
- Jugendpark im Rheinpark (Mülheim),
- Kinder- und Jugendbüro (Innenstadt),
- Wasserspielplatz im Inneren Grüngürtel (Innenstadt/Ehrenfeld, für 2019 geplant),
- Abenteuerhalle Kalk.
Grün- und Parkanlagen
Wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung besitzen in der Regel z. B.
- Rheinpark,
- Poller Wiesen,
- Rheinauen (Chorweiler),
- Botanischer Garten,
- Forstbotanischer Garten,
- Wahner Heide einschließlich Gut Leidenhausen,
- Erholungsgebiet Stöckheimer Hof sowie vergleichbare, interkommunal betriebene
oder unterhaltene Grünflächen.
- Innerer Grüngürtel (einschließlich Parkstadt Süd) und
- Äußerer Grüngürtel (einschließlich Merheimer Heide). Das betrifft insbesondere die
konzeptionelle und übergreifende Gestaltung der Grüngürtel einschließlich der Standorte
von Nutzungsangeboten (z.B. Spielplätzen, Sport- und Bewegungsanlagen).
Demgegenüber hat deren konkrete Ausgestaltung vor Ort in der Regel bezirkliche
Bedeutung.
Friedhöfe
Wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung besitzt
- Melaten.
Sonstige überbezirkliche öffentliche Einrichtungen
Wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung besitzen in der Regel
- alle Verwaltungsgebäude der Stadt Köln mit Ausnahme der Bezirksrathäuser.
VI. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Verfügung der Oberbürgermeisterin vom 02.09.2019 in Kraft.
Anlage 2: 6. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Beschlussvorschlag)
1489 Zeichen
Seite 1 von 1
Anlage 2
6. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln vom 27.07.2017
Aufgrund von §§ 37 Abs. 1 Satz 2 bis 4 i.V.m. § 41 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW i. d. F.
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der bei Beschlussfassung
geltenden Fassung hat der Rat in seiner Sitzung vom __________ folgende Satzung zur
Änderung der Zuständigkeitsordnung vom _______ beschlossen:
§ 1
(1) Hinter § 2 Abs. 1 Ziff. 7.2 (am Ende von Abs. 1) der Zuständigkeitsordnung wird
folgender Satz ergänzt:
Für die Abgrenzung, ob eine Angelegenheit wesentlich oder nicht wesentlich über
den Stadtbezirk hinausgeht (überbezirkliche Bedeutung oder bezirkliche Bedeutung),
gilt ergänzend die Verwaltungsrichtlinie zur Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln,
„Abgrenzungskatalog für Angelegenheiten von wesentlich über den Bezirk
hinausgehender Bedeutung“.
(2) § 2 Abs. 1 Ziff. 3.6 der Zuständigkeitsordnung lautet:
3.6. Widmung und Einziehung von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb des
Bezirks gem. §§ 6 und 7 Straßen- und Wegegesetz NRW, soweit es sich nicht um ein
Geschäft der laufenden Verwaltung (Realisierung von Bebauungsplanfestsetzungen)
handelt;
(3) § 21 Abs. 1 Ziff. 10 der Zuständigkeitsordnung lautet:
10. Widmung und Einziehung von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit von
überbezirklicher Bedeutung;
§ 2
Diese Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 1: Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse)
3898 Zeichen
Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 1 von 2 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag § 2 Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen 1 § 2 Abs. 1 hinter Ziffer 7.2 (am Ende von Abs. 1) [neu] Die Kommission zur Stärkung der Bezirke hat auf der Basis der Vorschläge der Bezirksvertretungen und der Verwaltung einen Abgrenzungskatalog für Angelegenheiten von wesentlich über den Bezirk hinausgehender Bedeutung entwickelt. Der Katalog wurde als Verwaltungsrichtlinie zur Auslegung von § 2 Zuständigkeitsordnung von der Oberbürgermeisterin in Kraft gesetzt. Der in Kraft getretene Abgrenzungskatalog liegt der Beschlussvorlage als Anlage 4 zur Kenntnis bei. Für die Abgrenzung, ob eine Angelegenheit wesentlich oder nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht (überbezirkliche oder bezirkliche Bedeutung), gilt ergänzend die Verwaltungsrichtlinie zur Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln, „Abgrenzungskatalog für Angelegenheiten von wesentlich über den Bezirk hinausgehender Bedeutung“. 2 § 2 Abs. 1 Ziff. 3.6 3.6 Widmung, Einziehung und Umstufung von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb des Bezirks gem. §§ 6, 7 und 8 Straßen- und Wegegesetz NRW, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung (Realisierung von Bebauungsplanfestsetzungen) handelt; Die Straßenbaubehörde (Stadt Köln) muss der Straßenaufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) Änderungen der Verkehrsbedeutung von Straßen anzeigen, § 8 Straßen- und Wegegesetz NRW. Dabei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung ohne Ermessensspielraum. Die Entscheidung, ob diese Änderung der Verkehrsbedeutung eine Umstufung (z. B. Kreisstraße zur Gemeindestraße) erforderlich macht, trifft die Bezirksregierung Köln. Nach der Einschätzung des VG Köln hat die Umstufungsanzeige vermutlich ohne jede Ausnahme überbezirkliche Bedeutung, weshalb die Zuständigkeit der Bezirksvertretung entfällt (mündliche Verhandlung zum Verfahren 4 K 4950/18 am 6. Juni 2019). 3.6 Widmung und Einziehung von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb des Bezirks gem. §§ 6 und 7 Straßen- und Wegegesetz NRW, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung (Realisierung von Bebauungsplanfestsetzungen) handelt; Anlage 1 – Übersicht über die Änderungen der Zuständigkeitsordnung (Synopse) Seite 2 von 2 lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag § 21 Verkehrsausschuss (Alternative) 4 § 21 Abs. 1 Ziff. 6 10. Widmung, Einziehung und Umstufung von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit von überbezirklicher Bedeutung; s. o.: Der Rat macht von seinem Rückholrecht für das Geschäft der laufenden Verwaltung weiterhin Gebrauch. Klarstellung der Formulierung: Die Stadt Köln ist für die Anzeige der Änderung der Verkehrsbedeutung zuständig. Über die Umstufung entscheidet die Bezirksregierung als Straßenaufsichtsbehörde. 10. Widmung und Einziehung von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit von überbezirklicher Bedeutung und Umstufungsanzeigen; Zu § 21: Beschlussvorschlag und Alternative § 21 Verkehrsausschuss (Beschlussvorschlag) 3 § 21 Abs. 1 Ziff. 6 10. Widmung, Einziehung und Umstufung von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit von überbezirklicher Bedeutung; s. o.: Es handelt sich bei der Anzeige gegenüber der Bezirksregierung um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, da eine gebundene Entscheidung ohne Ermessensspielraum vorliegt. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, dass der Rat von seinem Rückholrecht nach § 41 Abs. 1 GO NRW keinen Gebrauch mehr macht und die Zuständigkeit für die Anzeige bei der Verwaltung belässt. 10. Widmung und Einziehung von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit von überbezirklicher Bedeutung;
Anlage 3: 6. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln (Alternative)
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Seite 1 von 1
Anlage 3
6. Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln vom 27.07.2017
Aufgrund von §§ 37 Abs. 1 Satz 2 bis 4 i.V.m. § 41 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW i. d. F.
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der bei Beschlussfassung
geltenden Fassung hat der Rat in seiner Sitzung vom __________ folgende Satzung zur
Änderung der Zuständigkeitsordnung vom _______ beschlossen:
§ 1
(1) Hinter § 2 Abs. 1 Ziff. 7.2 (am Ende von Abs. 1) der Zuständigkeitsordnung wird
folgender Satz ergänzt:
Für die Abgrenzung, ob eine Angelegenheit wesentlich oder nicht wesentlich über
den Stadtbezirk hinausgeht (überbezirkliche Bedeutung oder bezirkliche Bedeutung),
gilt ergänzend die Verwaltungsrichtlinie zur Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln,
„Abgrenzungskatalog für Angelegenheiten von wesentlich über den Bezirk
hinausgehender Bedeutung“.
(2) § 2 Abs. 1 Ziff. 3.6 der Zuständigkeitsordnung lautet:
3.6. Widmung und Einziehung von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb des
Bezirks gem. §§ 6 und 7 Straßen- und Wegegesetz NRW, soweit es sich nicht um ein
Geschäft der laufenden Verwaltung (Realisierung von Bebauungsplanfestsetzungen)
handelt;
(3) § 21 Abs. 1 Ziff. 10 der Zuständigkeitsordnung lautet:
10. Widmung und Einziehung von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit von
überbezirklicher Bedeutung und Umstufungsanzeigen;
§ 2
Diese Satzung zur Änderung der Zuständigkeitsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
Beratungsverlauf (12)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: Alternative beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2064/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 20.11.2019
- Erstellt
- 12.06.2019 09:07